2025-09-05-coi-cms-laenderinformationen-tuerkei-version-10-d827

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Länderinformationsblätter

/ 363
PDF herunterladen
des Europarates bewertete in ihrer Stellungnahme aus dem Jahr 2016 die Vereinbarkeit von 
Artikel 216 (3) mit internationalen Menschenrechtsnormen. In der Stellungnahme wurde auf die 
Empfehlung 1805 (2007) der Parlamentarischen Versammlung des Europarats zu Blasphemie, 
religiösen Beleidigungen und Hassreden gegen Personen aufgrund ihrer Religion verwiesen, in 
der es heißt, dass „ das nationale Recht nur Äußerungen über religiöse Angelegenheiten bestra­
fen sollte, die die öffentliche Ordnung absichtlich und schwerwiegend stören und zu öffentlicher 
Gewalt aufrufen“. Artikel 216 (3) „ sollte nicht zur Bestrafung von Blasphemie angewandt wer­
den, sondern auf Fälle religiöser Beleidigungen beschränkt werden, die die öffentliche Ordnung 
absichtlich und schwerwiegend stören und zu öffentlicher Gewalt aufrufen“ (NORHC 25.8.2022, 
S. 17; vgl. DFAT 16.5.2025, S. 15).
In der Türkei gibt es eine starke Tendenz, Artikel 216 (3) nur im Zusammenhang mit dem Islam 
anzuwenden und nicht im Zusammenhang mit Beleidigung oder Hass gegen andere Religionen 
oder Glaubensrichtungen (NORHC 25.8.2022, S. 17; vgl. USCIRF 3.2025, S. 66). Allerdings 
wurde im Februar 2023 ein Volkssänger zu sechs Monaten Haft verurteilt, weil er in einem 
Liedtext eine heilige Figur der Aleviten verspottete und damit „ religiöse Werte“ beleidigt hatte. 
Die Strafe wurde später in eine Geldstrafe umgewandelt (DFAT 16.5.2025, S. 15).
Das Strafgesetzbuch verbietet nicht nur die „ Erregung von Hass und Feindseligkeit“, sondern 
stellt auch die öffentliche Respektlosigkeit gegenüber religiösen Überzeugungen unter Strafe. 
Das Gesetz bestraft beleidigende Äußerungen gegenüber Wertvorstellungen, die von einer Re­
ligion als heilig betrachtet werden (USDOS 30.6.2024; vgl. BMZ/AA 22.11.2023, S.152). Die 
Beleidigung einer Religion wird mit sechs Monaten bis zu einem Jahr Gefängnis sanktioniert. 
Die Störung des Gottesdienstes einer religiösen Gruppe wird mit ein bis drei Jahren, die Beschä­
digung religiösen Eigentums mit drei Monaten bis zu einem Jahr und die Zerstörung religiösen 
Eigentums mit ein bis vier Jahren Gefängnis bestraft. Da es illegal ist, Gottesdienste an Orten 
abzuhalten, die nicht als Gebetsstätten registriert sind, gelten diese gesetzlichen Verbote in der 
Praxis nur für anerkannte religiöse Gruppen (USDOS 30.6.2024). Das Strafgesetzbuch verbie­
tet es überdies, religiösen Führern während der Ausübung ihres Amtes die Regierung oder die 
Gesetze des Staates „ zu tadeln oder zu verunglimpfen“. Darauf stehen Gefängnisstrafen von 
bis zu einem Jahr, im Falle einer Aufstachelung zur Missachtung des Gesetzes sogar von bis 
zu drei Jahren (USDOS 15.5.2023).
Es wurden zahlreiche Einzelpersonen und Einrichtungen wegen „ Beleidigung religiöser Werte“
oder Blasphemie strafrechtlich verfolgt (USCIRF 5.2023, S.66; vgl. USCIRF 3.2025, S.66). Laut 
letztmaliger Statistik des Justizministeriums, welche noch den Artikel 216 getrennt auswies, wur­
den im Jahr 2020 insgesamt 317 Personen (296 Männer und 21 Frauen) gemäß Artikel 216 zu 
unterschiedlichen Strafen verurteilt. Zu einer Haftstrafe wurden 94, zu einer bedingten Haftstrafe 
19 und zu einer Verwaltungsstrafe 45 verurteilt. (Der Rest viel auf andere Strafkategorien.) (MoJ 
- GDJR&S 2021, S. 109, 118, 127, 136; vgl. NORHC 25.8.2022, S. 17).
Die Türkei macht nicht nur vom entsprechenden Artikel des Strafgesetzbuchs Gebrauch, son­
dern gehört auch zu den Top-10-Ländern der Welt, in denen Fälle von angeblicher Blasphemie 
durch die Nutzung sozialer Medien verfolgt werden. Beispiele: Im Jänner 2022 machte die 
228
233

türkische Popsängerin Sezen Aksu Schlagzeilen, nachdem sie einen Clip eines fünf Jahre al­
ten Liedes von sich auf YouTube geteilt hatte. Das Lied erregte in den sozialen Medien große 
Aufmerksamkeit und löste bei mehreren Regierungsvertretern Kritik aus, weil der Text die re­
ligiösen Figuren Adam und Eva als „ ignorant“ bezeichnete. Nach dem Freitagsgebet in jenem 
Monat warnte Präsident Erdoğan, ohne Aksu namentlich zu nennen, dass „ niemand gegen seine 
Heiligkeit Adam sprechen darf. Wenn es sein muss, ist es unsere Pflicht, diese Zungen heraus­
zureißen. Niemand kann gegen unsere Mutter Eva sprechen. Es ist unsere Pflicht, diejenigen, 
die gegen sie sprechen, auf ihren Platz zu verweisen.“ Regierungsnahe Juristen erstatteten 
gegen die Sängerin Anzeige, die staatliche Religionsbehörde Diyanet und die Rundfunkbehörde 
RTÜK griffen ebenfalls ein (USCIRF 12.2022, S. 3; vgl. NZZ 1.2.2022). Im Jänner 2024 reichte 
das Diyanet Strafanzeige gegen den armenischen Autor Sevan Nişanyan ein, weil er 2021 auf 
YouTube den islamischen Gebetsruf verunglimpft hatte, indem er sich über dessen Lautstärke 
beschwerte (Duvar 25.1.2024; vgl. USCIRF 3.2025, S. 66). Im Februar 2024 ließ die Staatsan­
waltschaft Istanbul die Rechtsanwältin Beykoz Feyza Altun wegen eines Social-Media-Beitrags 
festnehmen, in welchem sie die Scharia verunglimpfte bzw. verurteilte. Die Istanbuler Gene­
ralstaatsanwaltschaft warf ihr die „Anstiftung zu Hass und Feindseligkeit“ gemäß Art. 216 des 
Strafgesetzbuches vor. Das Gericht entließ sie zwar einen Tag später, verhängte jedoch ein 
Ausreiseverbot (Duvar 19.2.2024; vgl. Cumhuriyet 20.2.2024, USCIRF 3.2025, S. 66), und im 
Mai 2024 wurde sie zu neun Monaten bedingt verurteilt (TM 17.5.2024).
Heftige Diskussion und Straßenproteste löste einer Karikatur im regierungskritischen Satire­
magazin LeMan aus, das immer wieder ins Visier der Justiz sowie von regierungsnahen isla­
mistischen Bruderschaften gerät. Die veröffentlichte Karikatur zeigt zwei schwebende Männer 
mit Engelsflügeln, die sich einander als Mohammed und Moses vorstellen. Im Hintergrund sind 
Kugelhagel und brennende Häuser zu sehen, die Gaza symbolisieren. Die Istanbuler Staatsan­
waltschaft ermittelte wegen Volksverhetzung und Herabwürdigung religiöser Werte nach Art. 216 
des Strafgesetzbuches. Gegen sechs Mitarbeiter des Magazins wurden Haftbefehle erlassen, 
vier von ihnen wurden abgeführt. Innenminister Yerlikaya bezeichnete die Karikatur als „ ab­
scheulich“ und als „ Provokation“. Konservativ-islamistische Gruppen versammelten sich nachts 
vor der LeMan-Redaktion, bewarfen Fenster mit Steinen und griffen insbesondere das Café an, 
das als Treffpunkt der LeMan-Mitarbeiter und ihrer Fans bekannt ist (DW 1.7.2025; vgl. Stan­
dard 1.7.2025b, TM 1.7.2025). Die Polizei war präsent, griff aber nicht ein. Stattdessen stürmten 
andere Polizisten die Redaktion. Es entwickelte sich ein Tumult, an dem rund 300-400 Leute 
beteiligt waren: Gäste des Lokals, die sich gegen die Islamisten verteidigten, und Polizisten, die 
Gäste festnahmen. (Standard 1.7.2025b; vgl. TM 1.7.2025). LeMan stellte klar, dass der in der 
Karikatur dargestellte Mann nicht der Prophet Mohammed sei, sondern ein unschuldig getöteter 
Moslem in Gaza, der eben Mohammed heiße (DW 1.7.2025; vgl. TM 1.7.2025). Tuncay Akgün, 
Chefredakteur von Leman, sagte, das Bild sei absichtlich falsch interpretiert worden (Standard 
1.7.2025b). Staatspräsident Erdoğan verurteilte die Karikatur als Hassverbrechen und fügte hin­
zu, „ dass diejenigen, die sich gegenüber unserem Propheten und anderen Propheten respektlos 
verhalten, vor dem Gesetz zur Rechenschaft gezogen werden“ (TM 1.7.2025).
229
234

Dass es auch zu Haftstrafen kommen kann, zeigt das Beispiel vom Oktober 2023, als ein 
Mann wegen „ Beleidigung der religiösen Werte eines Teils der Öffentlichkeit“ zu 7 1/2 Monaten 
Gefängnis verurteilt, als er in den sozialen Medien ein Foto veröffentlichte, welches Alkohol 
in einer Moschee zeigte. Im selben Monat nahmen die Behörden drei 16-Jährige wegen Be­
leidigung religiöser Werte in den sozialen Medien fest. In einem Fall von behördlicher Zensur 
verbot ein Gericht im Februar die Koranübersetzung des Theologen İhsan Eliaçık, weil sie ver­
meintlich Elemente enthält, die im Hinblick auf die grundlegenden Eigenschaften des Islams zu 
beanstanden seien (USCIRF 5.2024, S. 70).
Die staatliche Religionsverwaltung und Religionspolitik
Das Amt für Religionsangelegenheiten (Diyanet), eine durch die Verfassung eingerichtete staat­
liche Institution, regelt und koordiniert religiöse Angelegenheiten im Zusammenhang mit dem 
Islam. Laut Gesetz hat das Diyanet den Auftrag, den Glauben, die Praktiken und die morali­
schen Grundsätze des Islams zu ermöglichen und zu fördern - wobei der Schwerpunkt auf dem 
sunnitischen Islam liegt - die Öffentlichkeit über religiöse Fragen aufzuklären und Moscheen zu 
verwalten (USDOS 30.6.2024; SE 2.1.2024). Im Juni 2025 erhielt der Diyanet-Rat per Gesetz 
die Kompetenz, die religiösen Inhalte von Publikationen zu überwachen und Koranüberset­
zungen zu zensieren, welche er als „ unangemessen“ erachtet. Nach dem neuen Gesetz kann 
der Rat, wenn er solche Texte als „ im Sinne der Grundprinzipien des Islam anstößig“ einstuft, 
deren Verbreitung untersagen, bereits vorhandene Exemplare einziehen und die Materialien 
vernichten lassen. Im Falle von Oneline-Publikationen kann das Diyanet per Gerichtsanweisung 
Inhalte entfernen oder blockieren lassen (TM 4.6.2025).
Das Diyanet ist verwaltungstechnisch unter dem Büro des Staatspräsidenten angesiedelt. Der 
Leiter des Diyanet wird vom Staatspräsidenten ernannt und von einem 16-köpfigen Rat verwaltet, 
der von Klerikern und den theologischen Fakultäten der Universitäten gewählt wird. Obwohl 
das Gesetz nicht vorschreibt, dass alle Mitglieder des Rates sunnitische Muslime sein müssen, 
ist dies in der Praxis der Fall (USDOS 30.6.2024; SE 2.1.2024). Diyanet ist eine der größten 
religiösen Institutionen der Welt, die jenseits der Türkei weltweit tätig ist. Sie wird aus dem 
Staatshaushalt finanziert. Im Jahr 2023 wurde das Budget von Diyanet bereits auf 3,18 Milliarden 
US-Dollar aufgestockt (SE 2.1.2024) und für das Jahr 2025 waren bereits 130,1 Milliarden Lira, 
rund 3,8 Milliarden US-Dollar, veranschlagt, was mehr ist als die Budget-Mittel für das Innen- oder 
Außenministerium (Duvar 20.10.2024). Während das Diyanet alle Angelegenheiten bezüglich 
der Ausübung des Islams verwaltet, ist die Generaldirektion für Stiftungen (Vakiflar) für alle 
anderen Religionen zuständig (DFAT 16.5.2025, S. 14).
Kritiker werfen der AKP vor, sunnitische Muslime zu bevorzugen (FH 26.2.2025, B4) und verwei­
sen auf die Umgestaltung des Bildungssystems, welches den islamischen Unterricht in säkularen 
Schulen begünstigt und den Aufstieg religiöser Schulen gefördert hat. Die AKP baute auch das 
Diyanet aus und nutzte diese Institution als Kanal für politische Klientelpolitik. Neben anderen 
Funktionen nutzt die Partei das Diyanet, um regierungsfreundliche Predigten in Moscheen in 
der Türkei sowie in Ländern, in denen die türkische Diaspora präsent ist, zu verbreiten (FH 
10.3.2023, B4). Seit ihrer Machtübernahme hat die AKP-Regierung eine Reihe von Maßnahmen 
230
235

ergriffen, die ihre Sicht des Islams und der Gesellschaft widerspiegeln. Dazu gehört die Anpas­
sung der Lehrpläne, um Themen wie Darwins Evolutionstheorie zu eliminieren. Darüber hinaus 
versucht die Regierung, den Alkoholkonsum zu reduzieren, indem sie hohe Steuern einführt 
und Werbung für Alkohol verbietet. Die Regierung fördert auch sog. „ nationale und spirituelle 
Werte“ durch die von ihr kontrollierten Medien und unterstützt die islamische Zivilgesellschaft 
mit Ressourcen. Bereits 2010 hob die AKP-Regierung das von einigen türkischen Frauen als 
diskriminierend empfundene Verbot des Tragens eines Kopftuches auf, wenn sie in staatlichen 
Einrichtungen arbeiten oder studieren wollen (MBZ 31.10.2019). Das Kopftuch ist das einzige 
religiöse Symbol, das für Beamte oder Schüler in Grund-, Mittel- oder Oberschulen erlaubt ist. 
Andere religiöse Symbole wie die Kippa, das Kreuz oder der Zulfikar [Symbol von Schiiten, 
Aleviten und Alawiten] sind hingegen nicht erlaubt (NHC-FBI 19.4.2022, S. 39).
Das türkische Bildungssystem garantiert keine Neutralität und Unparteilichkeit gegenüber ver­
schiedenen Religionen, Konfessionen und Glaubensrichtungen, (EC 30.10.2024, S. 31). Die 
Zahl der Religionsschulen, die den sunnitischen Islam fördern, ist unter AKP-Regierungszeit 
gestiegen (MBZ 31.10.2019). Der staatliche Unterricht umfasst einen verpflichtenden Religions­
unterricht, wobei sich die Regierung auch weiterhin nicht an ein Urteil des EGMR aus dem Jahr 
2013 gehalten hat, wonach der von der Regierung verordnete verpflichtende Religionsunter­
richt an öffentlichen Schulen gegen die Bildungsfreiheit verstößt (USDOS 30.6.2024; vgl. EC 
30.10.2024, S. 31). Im Gegenteil. - Im August 2023 erließ die Regierung eine Verordnung, wo­
nach Schüler der Mittelstufe (fünfte bis zehnte Klasse) wöchentlich zwei zusätzliche Stunden 
Religionsunterricht im sunnitischen Islam besuchen müssen. Die Lehrergewerkschaft Eğitim Sen 
bezeichnete diese Änderung als Verstoß gegen die Religions- und Gewissensfreiheit (USDOS 
30.6.2024). Der grundsätzlich verpflichtende Religionsunterricht ist stark sunnitisch-hanafitisch 
geprägt und entspricht nicht pluralistischen Standards (BMZ/AA 22.11.2023, S. 152; vgl. USCIRF 
3.2025, S. 67). Säkularisten, Aleviten, protestantische Christen und andere Gemeinschaften 
äußerten zusätzliche Beschwerden über angeblich „ frei wählbare“ Kurse (z. B. Musik, Sport), 
in denen der Unterricht häufig ausdrücklich auf den sunnitischen Islam Bezug nimmt (USCIRF 
3.2025, S. 67).
Das Verfassungsgericht entschied im April 2022, dass der obligatorische Religionsunterricht 
gegen die Religionsfreiheit verstößt, und bestätigte damit die beiden früheren Urteile des Euro­
päischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), welcher die Türkei wegen des Prinzips und 
des Inhalts des obligatorischen Religionsunterrichts kritisiert hatte (AlMon 12.4.2022; vgl. BMZ/
AA 22.11.2023, S. 152). Eine Umsetzung des Urteils ist bislang nicht erfolgt (BMZ/AA 22.11.2023, 
S. 152). Das Bildungsministerium hat die Freistellungsmöglichkeit für alle nicht-muslimischen 
Schüler (nicht nur für jene im Lausanner Vertrag genannten) 2009 offiziell eingeräumt, voraus­
gesetzt, die entsprechende Religionszugehörigkeit ist im Personenstandsregister eingetragen 
(BMZ 10.2020). Für Nichtgläubige besteht keine Möglichkeit zur Freistellung. Seit 2016 erscheint 
die Religionszugehörigkeit nicht mehr im Personalausweis (BMZ/AA 22.11.2023, S. 152) wird 
aber weiterhin im Personenstandsregister verpflichtend erfasst und ist für die Verwaltung inklu­
sive der Polizei einsehbar (BMZ/AA 22.11.2023, S. 152; vgl. ÖB Ankara 4.2025, S.30). Atheisten, 
Agnostiker, Baha’i, Jesiden, Hindus, Buddhisten, Aleviten, andere nicht-sunnitische Muslime 
231
236

oder diejenigen, die den Abschnitt „ Religion“ auf ihrem nationalen Personalausweis [vor 2016] 
leer gelassen haben, werden selten vom Religionsunterricht befreit (USDOS 30.6.2024).
Religiöse Einstellungen der Bevölkerung
Während ein Großteil der Bevölkerung an den von der regierenden Partei für Gerechtigkeit 
und Entwicklung (AKP) geförderten Werten des sozialen Konservativismus und der religiösen 
Frömmigkeit festhält, gibt es auch einen großen Teil der Bevölkerung, der Religion in erster Linie 
als Privatsache betrachtet. Zu dieser Gruppe gehören Menschen mit sehr unterschiedlichen 
Hintergründen und Lebensstilen, wobei der Säkularismus der wichtigste gemeinsame Nenner ist. 
Sie fühlen sich durch staatliche Maßnahmen im Sinne einer Islamisierung zunehmend margina­
lisiert (MBZ 31.10.2019). In einer vom Ankara-Institut durchgeführten Studie wurde festgestellt, 
dass 92,3 % der türkischen Bevölkerung sich als Muslime bezeichnen, während 6 % Atheisten 
(2,7%) oder Deisten (3,2%) sind. Die Mehrheit der Teilnehmer, 86 %, glaubt an die Existenz 
Gottes, und 62 % glauben an die Erfüllung religiöser Anforderungen. Diejenigen, die sich als 
religiös bezeichnen, machten 70 % aus (BNN 7.11.2023). Den Ergebnissen einer Umfrage des 
KONDA-Instituts zufolge sank der Anteil der Befragten, die sich als streng gläubig oder fromm 
bezeichneten, von 55 % im Jahr 2008 auf 46 % im Jahr 2025. Im Gegensatz dazu stieg der 
Anteil der Menschen, die sich als Atheisten oder Nichtgläubige bezeichneten, im gleichen Zeit­
raum von 2 % auf 8 %. Der Anteil der Befragten, die sich als „ gläubig“ bezeichneten, sich aber 
nicht als „ streng gläubig“ betrachteten, stieg leicht von 31 % auf 34 %. Die einzige Gruppe, die 
unverändert blieb, waren die „ sehr streng Gläubigen“, deren Anteil in beiden Umfragen bei 12 % 
lag (TM 30.5.2025).
Religiöse Minderheiten als Ziele staatlicher und gesellschaftlicher Anfeindungen
Regierungsvertreter bedienen sich zunehmend einer Rhetorik, die auf religiöse Minderheiten 
abzielt oder diese ausgrenzt (USCIRF 5.2024, S. 70). Neben der Rhetorik gegen Minderhei­
tengruppen geben die aggressive Kampagne seitens der Regierung und der Medien gegen 
Israel im Zusammenhang mit dem Nahostkonflikt Anlass zur Sorge. Die Wortwahl hat sich 
seit dem Terrorangriff der Hamas vom 7.10.2023 und dem darauffolgenden Militäreinsatz Is­
raels in Gaza massiv verschärft. - Staatspräsident Erdoğan hat den Terrorangriff der Hamas 
als Freiheitskämpfer eingestuft. Ein anti-westliches, insbesondere gegen Europa gerichtetes 
Islamophobie-Narrativ dominiert den Diskurs. Das Zusammenspiel dieser Tendenzen begüns­
tigt eine gegenüber religiösen Minderheiten feindliche Stimmung, die auch in Hassreden in 
sozialen Medien Ausdruck findet. Letztere werden von den Justizbehörden oft als Ausdruck 
freier Meinungsäußerung toleriert, was implizit zu Gewalt und Aggression ermutigt (ÖB Ankara 
4.2025, S.33; vgl. EC 30.10.2024, S. 31). Die Anfeindungen richten sich gegen Religions- oder 
Weltanschauungsgemeinschaften und deren Gotteshäuser, zugehörige Einrichtungen, religiö­
se/spirituelle Führer und Mitglieder, und diese Straftaten bleiben zumal ungestraft. Die derzeitige 
Gesetzgebung ist unzureichend, um gegen Hassverbrechen vorzugehen. Die Straftaten werden 
weder ausreichend gemeldet noch von den Behörden ausreichend erfasst (NHC-FBI 19.4.2022, 
S. 37). Es kommt zu Vandalismus und der Zerstörung von Gebetsstätten und Friedhöfen von 
Minderheiten (EC 30.10.2024, S. 31). Im Mai 2025 forderte das Europäische Parlament „ die 
232
237

staatlichen Stellen der Türkei auf, Fälle von Hassdelikten, einschließlich Hetze, gegen Min­
derheiten wirksam zu untersuchen und die Verantwortlichen strafrechtlich zu verfolgen“ (EP 
7.5.2025, Pt.27).
Antisemitische und antichristliche Ressentiments gehören nicht nur in der (regierungsnahen) 
Boulevardpresse und in sozialen Medien zum Standardrepertoire. Auch hochrangige Politiker 
bis in die Staatsspitze und Führung der Opposition greifen in ihren öffentlichen Äußerungen 
gelegentlich auf antisemitische bzw. antiarmenische Verschwörungstheorien zurück(BMZ/AA 
22.11.2023, S. 154; vgl. USDOS 30.3.2021, S.90).
Siehe auch: Religionsfreiheit und religiöse Minderheiten / Christen und Juden
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (20.5.2024): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und ab­
schiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei (Stand: Januar 2024), https://www.ecoi.net/en/file
/local/2110308/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_
der_Republik_Türkei,_20.05.2024.pdf, Zugriff 27.6.2024 [Login erforderlich]
■ ACN - Kirche in Not (2023): Türkei Report 2023, https://acninternational.org/religiousfreedomreport/
de/berichte/land/2023/turkei, Zugriff 6.12.2024
■ AlMon - Al Monitor (12.4.2022): Turkey’s top court rules compulsory religion courses violate rights, 
https://www.al-monitor.com/originals/2022/04/turkeys-top-court-rules-compulsory-religion-courses
-violate-rights, Zugriff 29.11.2023
■ Bianet - Bianet (12.4.2022): Why Turkey’s minorities not able to elect their community leaders for 
nine years?, https://bianet.org/english/minorities/260380-why-turkey-s-minorities-not-able-to-elect
-their-community-leaders-for-nine-years , Zugriff 29.11.2023
■ BMI/BMLVS - Bundesministerium für Inneres [Österreich], Bundesministerium für Landesverteidi­
gung und Sport [Österreich] (2017): Atlas: Middle East & North Africa, https://www.ecoi.net/en/file/l
ocal/1408000/90_1487770786_2017-02-bfa-mena-atlas.pdf , Zugriff 27.8.2024
■ BMZ - Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung [Deutschland] 
(10.2020): Zweiter Bericht der Bundesregierung zur weltweiten Lage der Religionsfreiheit, https:
//www.auswaertiges-amt.de/blob/2410402/9e394a9928461b6c4ac0d4368b7a26af/201028-zweiter
-bericht-der-bundesregierung-zur-weltweiten-lage-der-religionsfreiheit-data.pdf , Zugriff 24.11.2023
■ BMZ/AA - Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung [Deutschland], 
Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.11.2023): Dritter Bericht der Bundesregierung zur weltweiten 
Lage der Religionsfreiheit (Berichtszeitraum 2020 bis 2022), https://religionsfreiheit.bmz.de/resourc
e/blob/190798/dritter-religions-und-weltanschauungsfreiheitsbericht.pdf , Zugriff 24.11.2023
■ BNN - BNN Network (7.11.2023): Perception of Religiosity in Turkey: A Study by Ankara Institute, 
https://bnn.network/world/turkey/perception-of-religiosity-in-turkey-a-study-by-ankara-institute/ , 
Zugriff 30.11.2023
■ Cumhuriyet - Cumhuriyet (20.2.2024): Feyza Altun’s release: Lawyer freed after social media de­
tention, https://www.cumhuriyetdaily.com/turkiye/feyza-altuns-release-lawyer-freed-after-social-m
edia-detention-2134705, Zugriff 11.6.2025
■ DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (16.5.2025): DFAT Country Information 
Report; Türkiye, https://www.dfat.gov.au/sites/default/files/country-information-report-turkey.pdf , 
Zugriff 21.5.2025
■ DlF - Deutschlandfunk (12.7.2020): Religionsfreiheit - Schwere Zeiten für Protestanten in der Türkei, 
https://www.deutschlandfunkkultur.de/religionsfreiheit-schwere-zeiten-fuer-protestanten-in-der-100
.html, Zugriff 10.9.2024
■ Duvar - Duvar (20.10.2024): Turkish top religious body demands 130 bln liras for 2025 budget, 
https://www.duvarenglish.com/turkish-top-religious-body-demands-130-bln-liras-for-2025-budge
t-news-65129, Zugriff 6.12.2024
■ Duvar - Duvar (19.2.2024): Famous Turkish lawyer Feyza Altun detained over sharia remark, https:
//www.duvarenglish.com/famous-turkish-lawyer-feyza-altun-detained-over-sharia-remark-news-6
3861, Zugriff 11.6.2025
233
238

■ Duvar - Duvar (25.1.2024): Turkeys Religious Affairs Directorate files criminal complaint against 
Armenian author Nişanyan over remark on adhan, https://www.duvarenglish.com/turkeys-religious
-affairs-directorate-files-criminal-complaint-against-armenian-author-nisanyan-over-remark-on-adh
an-news-63718, Zugriff 11.6.2025
■ DW - Deutsche Welle (1.7.2025): Türkei: Verhaftungen wegen angeblicher Mohammed-Karikatur, 
https://www.dw.com/de/tuerkei-mohammed-karikatur-leman-satire-v2/a-73109237 , Zugriff 2.7.2025
■ EC - Europäische Kommission (30.10.2024): Türkiye 2024 Report [SWD(2024) 696 final], ht­
tps://neighbourhood-enlargement.ec.europa.eu/document/download/8010c4db-6ef8-4c85-aa06-
814408921c89_en?filename=Türkiye Report 2024.pdf, Zugriff 5.11.2024
■ EP - Europäisches Parlament (7.5.2025): Entschließung des Europäischen Parlaments vom 7. Mai 
2025 zu den Berichten 2023 und 2024 der Kommission über die Türkei (2025/2023(INI)), https:
//www.europarl.europa.eu/doceo/document/TA-10-2025-0092_DE.html , Zugriff 11.6.2025
■ FH - Freedom House (26.2.2025): Freedom in the World 2025 - Turkey, https://www.ecoi.net/de/do
kument/2125459.html, Zugriff 20.5.2025
■ FH - Freedom House (10.3.2023): Freedom in the World 2023 - Turkey, https://freedomhouse.org/c
ountry/turkey/freedom-world/2023, Zugriff 28.4.2023
■ MBZ - Außenministerium der Niederlande [Niederlande] (2.2025a): Algemeen ambtsbericht Turkije, 
https://www.ecoi.net/de/dokument/2122226.html, Zugriff 13.3.2025
■ MBZ - Außenministerium der Niederlande [Niederlande] (31.10.2019): General Country of Ori­
gin Information Report Turkey, https://www.rijksoverheid.nl/binaries/rijksoverheid/documenten/
ambtsberichten/2019/10/31/algemeen-ambtsbericht-turkije-oktober-2019/Turkije October 2019.pdf,  
Zugriff 29.11.2023 [Login erforderlich]
■ MoJ - GDJR&S - Republic of Turkey Ministry of Justice - General Directorate of Judicial Record and 
Statistics (2021): ADALET İSTATİSTİKLERİ Judicial Statistics 2020, https://adlisicil.adalet.gov.tr/Re
simler/SayfaDokuman/1692021162011adalet_ist-2020.pdf, Zugriff 9.9.2024
■ MRG - Minority Rights Group (29.4.2024): Unveiling Discrimination: Minorities in Türkiye, https:
//minorityrights.org/app/uploads/2024/04/mrge-turkey-en-apr24-spreads.pdf , Zugriff 2.12.2024
■ NHC-FBI - Norwegian Helsinki Committee’s Freedom of Belief Initiative (19.4.2022): An Appeal to 
Move Forward from Aspirations to Actions - Monitoring Report on the Right to Freedom of Religion 
or Belief in Turkey, https://inancozgurlugugirisimi.org/wp-content/uploads/2022/04/iog-monitoring-r
eport-on-forb-2022-en.pdf , Zugriff 29.11.2023
■ NORHC - Norwegian Helsinki Committee (25.8.2022): Monitoring report on the right to freedom of 
religion or belief in Turkey, https://www.nhc.no/content/uploads/2022/08/iog-monitoring-report-on-f
orb-2022-en.pdf, Zugriff 6.9.2024
■ NORHC - Norwegian Helsinki Committee (11.9.2020): Pursuing Rights and Equality: Monitoring 
Report on the Right to Freedom of Religion or Belief in Turkey, https://www.nhc.no/content/uploads
/2020/09/Report_Turkey_ENG_web.pdf, Zugriff 29.11.2023
■ NZZ - Neue Zürcher Zeitung (1.2.2022): Kulturkampf in der Türkei: Die türkische Pop-Königin ist 
unantastbar – auch für Erdogan, https://www.nzz.ch/podcast/sezen-aksu-erdogans-kulturkampf-n
zz-akzent-ld.1667345, Zugriff 29.11.2023
■ ÖB Ankara - Österreichische Botschaft Ankara [Österreich] (4.2025): Asylländerbericht 2024 – ÖB An­
kara, https://www.ecoi.net/en/file/local/2125282/TUER_ÖB Bericht_2025_04.pdf, Zugriff 13.5.2025
■ Pew - Pew Research Center (5.3.2024): Globally, Government Restrictions on Religion Reached 
Peak Levels in 2021, While Social Hostilities Went Down, https://www.pewresearch.org/wp-content
/uploads/sites/20/2024/03/PR_2024.3.5_religious-restrictions_REPORT.pdf, Zugriff 6.12.2024
■ SE - SpecialEurasia (2.1.2024): Diyanet’s Role to promote Turkey in Central Asia and Russia, https:
//www.specialeurasia.com/2024/01/02/diyanet-turkey-geopolitics, Zugriff 6.12.2024
■ Standard - Standard, Der (1.7.2025b): Festnahmen bei türkischem Satiremagazin wegen angeblicher 
Mohammed-Karikatur, https://www.derstandard.at/story/3000000277583/randale-und-festnahme
n-wegen-mohammed-zeichnung-in-tuerkischem-satiremagazin , Zugriff 2.7.2025
■ TM - Turkish Minute (1.7.2025): Protesters rally against İstanbul magazine over alleged Prophet 
cartoon, invoke Charlie Hebdo - Turkish Minute, https://www.turkishminute.com/2025/07/01/protest
ers-rally-against-istanbul-magazine-over-alleged-prophet-cartoon-invoke-charlie-hebdo , Zugriff 
2.7.2025
■ TM - Turkish Minute (4.6.2025): Turkeys religious authority granted power to censor, destroy improper 
Quran translations - Turkish Minute, https://www.turkishminute.com/2025/06/04/turkeys-religious-a
uthority-granted-power-to-censor-destroy-improper-quran-translations , Zugriff 12.6.2025
234
239

■ TM - Turkish Minute (30.5.2025): More Turks identify as nonbelievers, fewer as devout, new survey 
reveals - Turkish Minute, https://www.turkishminute.com/2025/05/30/more-turks-identify-as-nonbeli
evers-fewer-as-devout-new-survey-reveals , Zugriff 4.6.2025
■ TM - Turkish Minute (17.5.2024): Lawyer gets suspended sentence due to remarks on Islamic law - 
Turkish Minute, https://www.turkishminute.com/2024/05/17/lawyer-got-suspended-sentence-due-r
emark-on-islamic-law , Zugriff 12.6.2025
■ UNHRCOM - United Nations Human Rights Committee (28.11.2024): Concluding observations on 
the second periodic report of Türkiye [CCPR/C/TUR/CO/2, https://www.ecoi.net/en/file/local/21203
09/g2420766.pdf, Zugriff 24.1.2025
■ USCIRF - United States Commission on International Religious Freedom [USA] (3.2025): United 
States Commission on International Religious Freedom 2025 Annual Report, https://www.ecoi.net/
en/file/local/2124284/Nigeria 2025 USCIRF Annual Report.pdf, Zugriff 5.6.2025
■ USCIRF - United States Commission on International Religious Freedom [USA] (5.2024): United 
States Commission on International Religious Freedom 2024 Annual Report; USCIRF–Recommen­
ded for Special Watch List; Turkey, https://www.ecoi.net/en/file/local/2111600/Turkey.pdf , Zugriff 
5.9.2024
■ USCIRF - United States Commission on International Religious Freedom [USA] (5.2023): United 
States Commission on International Religious Freedom 2023 Annual Report; USCIRF–Recommen­
ded for Special Watchlist: Turkey, https://www.ecoi.net/en/file/local/2092561/Turkey.pdf , Zugriff 
30.11.2023
■ USCIRF - United States Commission on International Religious Freedom [USA] (12.2022): Charges 
for Blasphemy and „ Insulting Religious Values“, https://www.uscirf.gov/sites/default/files/2022-12/
2022 Turkey Charges for Blasphemy and Insulting Religious Values v2.pdf, Zugriff 29.11.2023
■ USDOS - United States Department of State [USA] (30.6.2024): 2023 Report on International Reli­
gious Freedom: Turkey (Türkiye), https://www.ecoi.net/de/dokument/2111578.html, Zugriff 6.8.2024
■ USDOS - United States Department of State [USA] (15.5.2023): 2022 Report on International Re­
ligious Freedom: Turkey (Türkiye), https://www.ecoi.net/de/dokument/2091933.html , Zugriff 
28.11.2023
■ USDOS - United States Department of State [USA] (12.5.2021): 2020 Report on International Reli­
gious Freedom: Turkey, https://www.ecoi.net/de/dokument/2051585.html, Zugriff 29.11.2023
■ USDOS - United States Department of State [USA] (30.3.2021): Country Report on Human Rights 
Practices 2020 – Turkey, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2021/03/TURKEY-2020-HUM
AN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 29.11.2023
17.1 Aleviten
Letzte Änderung 2025-08-06 13:34
Alevi ist die Bezeichnung für eine große Zahl von heterodoxen schiitischen Gemeinschaften 
mit unterschiedlichen Merkmalen. Damit bilden die Aleviten die größte religiöse Minderheit in 
der Türkei. Technisch gesehen fallen sie unter die schiitische Konfession des Islam, folgen 
aber einer grundlegend anderen Interpretation als die schiitischen Gemeinschaften in anderen 
Ländern. Sie unterscheiden sich auch erheblich in ihrer Praxis und Interpretation des Islam von 
der sunnitischen Mehrheit (MRG 6.2018a; vgl. BPB 14.9.2014, MBZ 2.2025a, S. 67). Während 
die meisten Aleviten ihren Glauben als eigenständige Religion betrachten, identifizieren sich 
einige als Schiiten oder Sunniten oder sehen ihre alevitische Identität überwiegend in einem 
kulturellen und nicht religiösen Rahmen. Aleviten sind meist säkular orientiert und unterstützen 
eine strikte Trennung von Religion und Politik. Aleviten berichten, dass sie religiöse Zeremonien 
und Feste im Allgemeinen ohne behördliche Einmischung durchführen konnten (DFAT 16.5.2025, 
S.15; vgl. MBZ 2.2025a, S. 67).
Die Zahl der Aleviten im Land ist umstritten. Schätzungen aus verschiedenen Quellen variieren 
beträchtlich, von etwa 10 % bis zu 40 % der Gesamtbevölkerung. Aktuelle Zahlen deuten auf eine 
235
240

Zahl von zehn bis 25 Millionen hin (USCIRF 3.2025, S.67; vgl. MRG 6.2018a, DFAT 16.5.2025, 
S.15).
Die Aleviten haben traditionell ein problematisches Verhältnis zum türkischen Staat. - Ein Grund 
sind die historischen staatlichen oder gesellschaftlichen Gewalttaten. Tragische Höhepunkten 
waren die Zerstörung der alevitischen Provinz Dersim (heute Tunceli) 1938, die Tausende Todes­
opfer forderte, die Pogrome in Kahramanmaraş 1978 und Çorum 1980 (BPB 14.9.2014) sowie 
das Massaker von Sivas am 2.7.1993, bei dem, während eines alevitischen Festivals, ein Hotel 
durch sunnitische Fundamentalisten in Brand gesetzt wurde, in dessen Folge 37 Menschen den 
Tod fanden (BPB 14.9.2014; vgl. DFAT 16.5.2025, S.16).
In dieser Beziehung lassen sich zwei Hauptthemen, nämlich Anerkennung der Aleviten als 
Religionsgemeinschaft und die Befreiung vom Religionsunterricht ausmachen (MBZ 2.2025a, 
S. 68). - Aleviten werden nicht als religiöse Minderheit anerkannt und genießen daher keine 
Minderheitenrechte (BMZ/AA 22.11.2023, S. 151; vgl. GfbV o.D., USCIRF 5.2024, S. 70). Die 
türkische Regierung stuft das Alevitentum als eine Glaubensrichtung innerhalb des sunnitischen 
Islam ein, daher werden Aleviten in den Meldeämtern offiziell als „ islamisch“ gekennzeichnet 
(BMZ/AA 22.11.2023, S. 151; vgl. GfbV o.D., DFAT 16.5.2025, S.16, USCIRF 3.2025, S. 66).
Viele Aleviten sind auch ethnische Kurden, wobei die Schätzungen ihrer Anzahl zwischen einer 
halben und mehreren Millionen liegen (DFAT 16.5.2025, S.15). Einer anderen Quelle zufolge, 
welche von der Sprache ausgeht, sind ungefähr zwei Drittel türkischsprachig, das restliche 
Drittel spricht eine der beiden nordwestiranischen Sprachen Kurmanci [eine der Varianten des 
Kurdischen] und Zazaki [Anm.: gilt laut manchen Linguisten als eigene Sprache, getrennt vom 
Kurdischen] (BPB 14.9.2014). Kurdische Aleviten identifizieren sich primär eher als Aleviten 
(DFAT 16.5.2025, S.15). Politisch stehen die kurdischen Aleviten vor dem Dilemma, ob sie ihrer 
ethnischen oder ihrer religiösen Gemeinschaft gegenüber loyal sein sollen. Einige kümmern sich 
mehr um die religiöse Solidarität mit den türkischen Aleviten als um die ethnische Solidarität 
mit den Kurden, zumal viele sunnitische Kurden sie missbilligen (MRG 6.2018a). Während 
die Aleviten über die ganze Türkei verstreut sind, konzentrieren sich die alevitischen Kurden 
auf Zentral- und Ost-Anatolien, Istanbul und andere Großstädte. Tunceli (Dersim) [östliche 
Zentraltürkei] ist das Zentrum des alevitischen Glaubens. Seine Bevölkerung ist überwiegend 
(zu 95 %) alevitisch. Durchschnittliche Aleviten verhalten sich in der Gesellschaft in der Regel 
unauffällig und betonen ihre religiöse Identität nicht (DFAT 16.5.2025, S.15f.).
Aleviten sind von einer systemischen Diskriminierung in Schulen und im öffentlichen Bereich 
betroffen (FH 26.2.2025, F4; vgl. USCIRF 5.2024, S. 70). Aktivitäten alevitischer Vereine und 
Stiftungen werden nicht selten durch bürokratische Hürden erschwert. In Regierung, Verwal­
tung und Parlament sind Aleviten unterrepräsentiert. Ihre Bemühungen, sich politisch Gehör 
zu verschaffen, werden oft als Versuch gewertet, künstlich eine Minderheit zu schaffen und die 
territoriale Einheit und Integrität der türkischen Nation zu gefährden (BAMF 4.11.2024c, S. 1).
Religionspolitik bez. alevitischer Kultstätten - Cemevis
236
241

Das Alevitentum wird offiziell weiterhin als heterodoxe muslimische „ Sekte“ oder kulturelle Grup­
pe behandelt, nicht jedoch als religiöses Bekenntnis anerkannt. Dies führt dazu, dass alevitische 
Gebetshäuser (Cemevis oder Cemevleri) in vielen Gemeinden nicht als Gotteshäuser anerkannt 
sind, und dies trotz anderslautender Urteile des Obersten Berufungsgerichtes (Kassationsge­
richt) vom November 2018 und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) 
(USDOS 30.6.2024; vgl. ÖB Ankara 4.2025, S.37, AA 20.5.2024, S. 11). Infolgedessen stehen 
die Gebetshäuser nicht unter dem Schutz des türkischen Strafgesetzes (ÖB Ankara 4.2025, 
S.37). Ende September 2021 sah das Ministerkomitee des Europarates laut eigenen Angaben 
in der ungerechtfertigten und diskriminierenden Weigerung, den Glauben der alevitischen Ge­
meinschaft als Religion anzuerkennen, einen Grund, das Monitoring der Türkei fortzusetzen 
(CoE 15.6.2023, S.2).
Führungspersönlichkeiten der Aleviten nannten die Anzahl der 2.500 bis 3.000 Gebetshäuser 
als unzureichend, um die Bedürfnisse der Gläubigen zu befriedigen. Die Regierung erklärte wei­
terhin, dass die vom Religionsamt Diyanet finanzierten sunnitischen Moscheen den Aleviten und 
allen Muslimen zur Verfügung stünden, unabhängig von ihrer religiösen Überzeugung (USDOS 
30.6.2024). Diyanet gibt das staatlich zugeteilte Geld ausschließlich zugunsten des sunnitischen 
Islam aus. Da die Aleviten von der türkischen Regierung nicht als Religionsgemeinschaft aner­
kannt werden, kann die alevitische Gemeinschaft eben nicht auf die finanzielle Unterstützung 
von Diyanet zählen (MBZ 2.2025a, S. 68). - Abweichend von der Regierungslinie, wurden den 
Aleviten vereinzelt auf lokaler Ebene Rechte und Unterstützung eingeräumt. In İzmir erhielten 
sieben Cemevis den Status einer Kultstätte. In Istanbul wurden kostenlose kommunale Dienst­
leistungen wie den anderen Religionsgemeinschaften auch den Gebetshäusern der Aleviten 
zugestanden (USDOS 12.5.2021). Der Stadtrat von Istanbul hat im September 2024 Cemevis 
(und Gebetsstätten anderer Religionen) als Teil der Verantwortlichkeiten der zuständigen Abtei­
lung der Stadtverwaltung offiziell anerkannt, trotz der Gegnerschaft seitens der AKP-Fraktion in 
der Stadtvertretung (Duvar 13.9.2024; vgl. USCIRF 3.2025, S. 67).
Die Regierung hat den Aktionsplan betreffend die Entscheidungen des EGMR über Cem-Häu­
ser und obligatorischen Religionsunterricht, der 2016 dem Ministerkomitee des Europarates 
vorgelegt worden war, bis heute nicht umgesetzt (ÖB Ankara 4.2025, S.37; vgl. AA 20.5.2024, 
S. 11). Andere Urteile des EGMR, wonach nur alevitische Führer über die Religionszugehörig­
keit ihrer Gemeinschaft entscheiden dürfen und dass alevitische Schüler vom obligatorischen 
Religionsunterricht durch sunnitische Imame befreit werden sollten, wurden laut Vertretern der 
alevitischen Gemeinschaft nicht umgesetzt (DFAT 16.5.2025, S. 16).
Durch das Präsidialdekret Nr. 112 (vom 9.11.2022) wurde ein Präsidium für Alevitische Kul­
tur und Gebetshäuser im Ministerium für Kultur und Tourismus eingerichtet, das u.a. für die 
Koordinierung der effektiven und effizienten Durchführung von Dienstleistungen in Cemevleri 
zuständig ist. Parallel dazu wurde Gesetz Nr. 7421 (vom 8.11.2022) vom Parlament beschlossen, 
durch welches die Errichtung, Instandhaltung und Reparatur von Cemevleri durch Gemeinden 
übernommen werden können und die Kosten für Beleuchtung der Cemevleri vom Ministerium für 
Kultur und Tourismus übernommen werden. Dagegen wurde von zahlreichen alevitischen Ver­
bänden und CHP- und HDP-Abgeordneten protestiert. Hauptkritikpunkt ist, dass die alevitische 
237
242

Go to next pages