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Abgeordnete dafür aus Sitzungen ausgeschlossen werden können (BPB 17.2.2018). Im Juni 
2022 verurteilte das Europäische Parlament „ die Unterdrückung ethnischer und religiöser Min­
derheiten, wozu auch das Verbot der gemäß der Verfassung der Türkei nicht als ”Muttersprache“
eingestuften Sprachen von Gruppen wie der kurdischen Gemeinschaft in der Bildung und in 
allen Bereichen des öffentlichen Lebens zählt” (EP 7.6.2022, S. 18, Pt. 30).
Die Gesetzgebung zu Hassverbrechen, einschließlich Hassreden, entspricht immer noch nicht 
den internationalen Standards, was ein ernstes Problem darstellt. Hassreden und Hassver­
brechen halten an, wobei die Hauptzielgruppen Kurden, Syrer (häufig Flüchtlinge), Griechen, 
Armenier, Juden und Aleviten waren (EC 30.10.2024, S.21, 35). Dazu gehören auch Hass-Kom­
mentare in den Medien, die sich gegen nationale, ethnische und religiöse Gruppen richten (EC 
6.10.2020, S. 40).
Vertreter der armenischen Minderheit berichten über eine Zunahme von Hassreden und verbalen 
Anspielungen, die sich gegen die armenische Gemeinschaft richteten, auch von hochrangigen 
Regierungsvertretern. Das armenische Patriarchat hat anonyme Drohungen rund um den Tag 
des armenischen Gedenkens erhalten. Staatspräsident Erdoğan bezeichnete den armenischen 
Parlamentsabgeordneten, Garo Paylan, als „ Verräter“, weil dieser im Parlament einen Gesetz­
entwurf eingebracht hatte, der die Anerkennung des Völkermordes an den Armeniern gefordert 
hatte (USDOS 20.3.2023, S. 87). Die Massaker an den Armeniern in den Jahren 1915-1917 
sind weiterhin ein heikles Thema. Als z. B. der Menschenrechtsverteidiger Öztürk Türkdoğan 
dazu aufforderte, die genannten Ereignisse als „ Völkermord“ anzuerkennen, wurde er nach 
Artikel 301 des Strafgesetzbuchs wegen Beleidigung der türkischen Nation angeklagt, im Juli 
2023 allerdings freigesprochen, da sein Aufruf unter das Recht auf freie Meinungsäußerung fiel. 
Am 24.4.2024 bezeichnete ein Gastredner bei Açık Radyo die Ereignisse von 1915-1917 als 
Völkermord. Daraufhin verhängte der Oberste Rundfunk- und Fernsehrat (RTÜK) eine Geld­
strafe gegen den Radiosender. Açık Radyo zahlte die Geldstrafe nicht, woraufhin der RTÜK die 
Sendelizenz widerrief (MBZ 2.2025a, S. 71).
Bildung und Kultur
Während des EU-Harmonisierungsprozesses wurde das Recht auf den Gebrauch von Minder­
heitensprachen in gewissem Umfang erweitert, obwohl der Begriff „ Muttersprache“ nicht ver­
wendet wurde. Stattdessen wurde eine Definition wie „ verschiedene Sprachen und Dialekte, die 
traditionell von türkischen Bürgern in ihrem täglichen Leben verwendet werden“ angenommen,  
die mit Artikel 28 der Verfassung übereinstimmt, der festlegt, dass nur Türkisch als Mutterspra­
che unterrichtet werden darf (MRG 29.4.2024, S. 16f.; vgl. USDOS 22.4.2024, S.67f.). Dies 
erfolgt unter der Bedingung, dass die Schulen den Bestimmungen des Gesetzes über die priva­
ten Bildungsinstitutionen unterliegen und vom Bildungsministerium inspiziert werden (USDOS 
22.4.2024, S.67f.). Diese Erweiterung erfolgte in drei wichtigen Bereichen. Erstens wurde das 
Erlernen dieser Sprachen trotz bürokratischer Hindernisse durch Online-Kurse und Initiativen 
von Organisationen der Zivilgesellschaft erleichtert, insbesondere während und nach der Pan­
demie. Zweitens wurde der Unterricht dieser Sprachen an Privatschulen genehmigt. Schließlich 
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wurde 2012 „ Lebende Sprachen und Dialekte“ als Wahlfach in alle Lehrpläne der Sekundarstu­
fe aufgenommen, darunter Adyghisch (i.e.Tscherkessisch), Abchasisch, Albanisch, Bosnisch, 
Georgisch, Kurmancî [Anm.: Hauptvariante des Kurdischen in der Türkei], Laz und Zazakî. Be­
trachtet man das Angebot an privaten Sprachkursen, so wird deutlich, dass Kurdisch weiterhin 
starker staatlicher Repression ausgesetzt ist (MRG 29.4.2024, S. 17). Allerdings wirken die 
Mindestanzahl von zehn Schülern für einen Kurs sowie der Mangel oder gar das Fehlen von 
Fachlehrern einschränkend auf die Möglichkeiten eines Unterrichts von Minderheitensprachen 
(EC 30.10.2024, S. 35). Trotz der Einrichtung von Fachbereichen an den Universitäten und 
der Anzahl der Absolventen, die diese Fachbereiche hervorbringen, wurden die erforderlichen 
Stellen für Lehrer für diese Kurse für fast jede Minderheitensprache weitgehend übersehen. 
Überdies behindern jedoch viele Schulleiter das Erlernen dieser Sprachen. Sie lassen sie von 
der Liste weg, warnen vor einer möglichen Stigmatisierung, indem sie bestehende Ängste der 
Eltern schüren, behaupten, dass die Sprachen für die Zukunft der Kinder unnötig seien, und 
lehnen manchmal Anträge ab oder bearbeiten sie nicht. Die Angst, aufgrund der historischen 
und bestehenden Diskriminierung von Minderheiten in der Türkei als solche abgestempelt zu 
werden, hält Eltern und Schüler ebenfalls davon ab, diese Kurse zu wählen (MRG 29.4.2024, 
S. 17f.). Universitätsprogramme sind in Kurdisch, Zazakî, Arabisch, Assyrisch und Tscherkes­
sisch vorhanden (EC 8.11.2023, S. 44; vgl. EC 30.10.2024, S. 35).
Die erweiterten Befugnisse der Gouverneure und die willkürliche Zensur haben sich weiter­
hin negativ auf Kunst und Kultur der Minderheiten, insbesondere der Kurden, ausgewirkt (EC 
8.11.2023, S. 44; vgl. EC 30.10.2024, S. 35).
Das Gesetz erlaubt die Wiederherstellung einstiger nicht-türkischer Ortsnamen von Dörfern und 
Siedlungen und gestattet es politischen Parteien sowie deren Mitgliedern, in jedweder Sprache 
ihren Wahlkampf zu führen sowie Informationsmaterial zu verbreiten. In der Praxis wird dieses 
Recht jedoch nicht geschützt. Das Gesetz beschränkt den Gebrauch von anderen Sprachen 
als Türkisch in der Regierung und in öffentlichen Diensten (USDOS 22.4.2024, S.67f.). Mit 
dem 4. Justizreformpaket wurde 2013 per Gesetz allerdings die Verwendung anderer Sprachen 
als Türkisch (vor allem Kurdisch) vor Gericht und in öffentlichen Ämtern (Krankenhäusern, 
Postämtern, Banken, Steuerämtern etc.) ermöglicht (ÖB Ankara 4.2025, S.39).
Siehe hierzu insbesondere das Unterkapitel: Ethnische Minderheiten / Kurden
Quellen
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schiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei (Stand: Januar 2024), https://www.ecoi.net/en/file
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̈RKIYE-2022-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf , Zugriff 29.9.2023
18.1 Kurden
Letzte Änderung 2025-08-06 13:33
Demografie und Selbstdefinition
Die kurdische Volksgruppe hat laut Schätzungen zwischen 15 und 20 % Anteil an der Ge­
samtbevölkerung und lebt zum Großteil im Südosten des Landes sowie in den südlich und 
westlich gelegenen Großstädten Adana, Antalya, Gaziantep, Mersin, Istanbul und Izmir (ÖB 
Ankara 4.2025, S. 39; vgl. MRG 2.2024, MBZ 31.8.2023, S. 47, UKHO 10.2023b, S. 6, DFAT 
16.5.2025, S. 12). Traditionell konzentriert sich die kurdische Bevölkerung auf den Südosten 
Anatoliens, wo sie die größte ethnische Gruppe bilden, und auf den Nordosten Anatoliens, wo 
sie eine bedeutende Minderheit darstellen. Der Osten und Südosten der Türkei sind historisch 
weniger entwickelt als andere Teile des Landes, mit niedrigeren Einkommen, höheren Armutsra­
ten, weniger Industrie und geringeren staatlichen Investitionen. In den letzten Jahrzehnten sind 
viele Kurden in den Westen der Türkei migriert, um Konflikten zu entkommen und wirtschaftli­
che Chancen zu suchen. Einige Kurden führen einen traditionellen Lebensstil, insbesondere in 
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ländlichen Gebieten, während andere stark assimiliert sind und sich kaum von anderen Türken 
unterscheiden (DFAT 16.5.2025, S. 12).
Die Kurden sind die größte ethnische Minderheit in der Türkei, jedoch liegen keine Angaben 
über deren genaue Größe vor. Dies ist auf eine Reihe von Faktoren zurückzuführen. - Erstens 
wird bei den türkischen Volkszählungen die ethnische Zugehörigkeit der Menschen nicht erfasst. 
Zweitens verheimlichen einige Kurden ihre ethnische Zugehörigkeit, da sie eine Diskriminierung 
aufgrund ihrer kurdischen Herkunft befürchten. Und drittens ist es nicht immer einfach zu be­
stimmen, wer zum kurdischen Teil der Bevölkerung gehört. So identifizieren sich Sprecher des 
Zazaki - einer Sprachvariante, die mit Kurmancî („ Kurdisch“) verwandt ist - teils als Kurden und 
teils eben als eine völlig separate Bevölkerungsgruppe (MBZ 31.8.2023, S. 47).
Allgemeine Situation, politische Orientierung und Vertretung
Obwohl Kurden in allen Bereichen des öffentlichen Lebens vertreten sind und einige von ihnen 
hohe Positionen bekleiden, sind sie in Führungspositionen tendenziell unterrepräsentiert und 
zögern mitunter ihre kurdische Identität offenzulegen, falls sich dies als Hindernis erweisen sollte. 
Es gibt Hinweise auf anhaltende gesellschaftliche Diskriminierung von Kurden und zahlreiche 
Berichte über rassistische Übergriffe gegen Kurden. In einigen Fällen wurden diese Angriffe 
möglicherweise nicht ordnungsgemäß untersucht oder nicht als rassistisch anerkannt. Kurden,  
die in Städten im Westen der Türkei leben, haben fallweise Angst, ihre kurdische Identität preis­
zugeben oder in der Öffentlichkeit Kurdisch zu sprechen, und die Beschäftigungsmöglichkeiten 
für Kurden können begrenzt sein, insbesondere wenn sie in der kurdischen Politik aktiv sind 
oder sich offen für die kurdische Sache einsetzen. Die meisten politisch nicht aktiven Kurden 
und diejenigen, welche die AKP unterstützen, können in den Städten der Westtürkei ohne Diskri­
minierung leben. Es gibt Hinweise darauf, dass Kurden aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit 
der Zugang zu bestimmten Mietwohnungen verweigert wurde. Kurden, die kein Türkisch spre­
chen, können Schwierigkeiten beim Zugang zu Dienstleistungen, z. B. im Gesundheitsbereich,  
haben (UKHO 10.2023b, S. 8f.; vgl. DFAT 16.5.2025, S. 12f.).
Die kurdische Gemeinschaft ist vielfältig und umfasst ein breites Spektrum politischer Ansichten 
und sozioökonomischer Hintergründe (DFAT 16.5.2025, S. 12; vgl. ÖB Ankara 4.2025, S. 39). 
Unter den nicht im Südosten der Türkei lebenden Kurden, insbesondere den religiösen sun­
nitischen Kurden, gibt es viele islamisch-konservative Wähler, welche die AKP oder die YRP 
(Yeniden Refah Partisi - Neue Wohlfahrtspartei) wählen. Umgekehrt wählen vor allem in den 
Großstädten Ankara, Istanbul und Izmir auch viele liberal bis links orientierte ethnische Türken 
die pro-kurdische DEM-Partei [Anm.: früher HDP] (ÖB Ankara 4.2025, S. 39; vgl. MBZ 31.8.2023, 
S. 48). Im kurdisch geprägten Südosten besteht nach wie vor eine erhebliche Spaltung der 
Gesellschaft zwischen den religiösen konservativen und den säkularen linken Elementen der 
Bevölkerung. Als, wenn auch beschränkte, inner-kurdische Konkurrenz zur linken HDP besteht 
die islamistisch-konservative Partei der Freien Sache (Hür Dava Partisi - kurz: Hüda-Par), die 
für die Einführung der Scharia eintritt. Zwar tritt sie wie die HDP für die kurdische Autonomie 
und die Stärkung des Kurdischen im Bildungssystem ein, unterstützt jedoch politisch Staatsprä­
sident Erdoğan, wie beispielsweise bei den Präsidentschaftswahlen 2018 (MBZ 31.10.2019). 
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Die Unterstützung wiederholte sich auch angesichts der Präsidenten- und Parlamentswahlen 
im Frühjahr 2023. - Bei den Parlamentswahlen 2023 zogen vier Abgeordnete der Hüda-Par über 
die Liste der AKP ins türkische Parlament ein. Möglich war das durch einen umfangreichen Deal 
mit Präsident Erdoğan. Für die vier sicheren Listenplätze erhielt dieser die Unterstützung der 
Hüda-Par bei den gleichzeitig stattfindenden Präsidentschaftswahlen (FR 19.5.2023; vgl. Duvar 
9.6.2023). Die Hüda-Par gilt beispielsweise nicht nur als Gegnerin der Istanbuler Konvention, 
sondern generell der Frauenemanzipation. Die Frau ist für Hüda-Par in erster Linie Mutter. Die 
Partei möchte zudem außereheliche Beziehungen verbieten (FR 19.5.2023). Mit dem Ausbruch 
des Gaza-Krieges im Oktober 2023 stellte sich die Hüda-Par als Unterstützerin der HAMAS 
heraus, die in der EU, den USA und anderen Ländern, nicht jedoch in der Türkei, als Terror­
organisation gilt. So empfing die Parlamentsfraktion der Hüda-Par bereits am 11.10.2023 eine 
Delegation der HAMAS im türkischen Parlament. Şehzade Demir, Abgeordneter der Hüda-Par, 
warf bei einer gemeinsamen Pressekonferenz, Israel nicht nur Kriegsverbrechen vor, sondern 
erklärte, dass „ das zionistische Regime der gesamten islamischen Gemeinschaft und unseren 
heiligen Werten den Krieg erklärt“ hätte (Duvar 12.10.2023). Zudem begrüßte Demir den HA­
MAS-Angriff vom 7.10.2023 und nannte Israel eine Terrororganisation, zu der alle diplomatischen 
und wirtschaftlichen Beziehungen beendet werden sollten (FR 12.10.2023).
Das Verhältnis zwischen der HDP bzw. der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) und der Hüda-Par 
ist feindselig. Im Oktober 2014 kam es während der Kobanê-Proteste letztmalig zu Gewalttä­
tigkeiten zwischen PKK-Sympathisanten und Anhängern der Hüda-Par, wobei Dutzende von 
Menschen getötet wurden (MBZ 31.10.2019; vgl. AI 7.7.2015, S. 5).
Religiöse und weltanschauliche Orientierung
In religiöser Hinsicht sind die Kurden in der Türkei nicht einheitlich. Nach einer Schätzung sind 
siebzig Prozent der Kurden Sunniten, die restlichen dreißig Prozent sind Aleviten und Jesiden 
[eine verschwindend geringe Zahl] (MBZ 31.8.2023, S. 48; vgl. MRG 2.2024). Die sunnitische 
Mehrheit unter den Kurden gehört allerdings in der Regel der Shafi’i-Schule an und nicht der 
Hanafi-Schule wie die meisten ethnischen Türken. Die türkischen Religionsbehörden betrachten 
beide Schulen als gleichwertig, und Anhänger der Shafi’i-Schule werden aus religiösen Gründen 
nicht unterschiedlich behandelt (DFAT 16.5.2025, S. 12). Laut einer Studie des Kurdish Studies 
Center vom Dezember 2023 definieren sich Kurden als fromme Muslime und Libertäre (özgür­
lükçülük). Je niedriger das Alter, desto libertärer, und je höher das Alter, desto stärker ist die 
muslimisch-religiöse Identität. Der Frieden zwischen der Religion und liberalen (liberären) Wer­
ten zeichnet die kurdische Identität aus. 53,5 % der Kurden (Mehrfachantworten waren möglich) 
sahen sich als Muslime und weitere 24,8 % als religiös, während 28,1 % sich als libertär bzw. 
werteliberal sahen. 11,9 % definierten sich als konservativ, 11,5 % als sozialistisch, 9,9 % als 
kurdisch-nationalistisch, 9,2 % als Demokraten, 8,4 % als Verteidiger der kurdischen Rechte 
und 8,0 % als Sozialdemokraten, nebst weiteren Kategorien (KSC 12.2023, S. 7).
Allgemeine Einschätzungen zur Lage der Kurden
Die „ Kurdish Language Rights Monitoring and Reporting Platform“ verzeichnete in ihrem Jah­
resbericht für 2024 zu „ systematischen Verstößen gegen die kurdische Sprache und Kultur“ 109 
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Vorfälle - im Bereich von Kunst und Kultur: 27, im öffentlichen Raum: 53, im Bereich der Medien: 
11 und in den Gefängnissen: 18. - Zu den Verstößen im Bereich von Kunst und Kultur zählten 
die Absage oder das Verbot von Theaterstücken, Konzerten und kulturellen Veranstaltungen in 
Kurdisch durch Gouvernements oder Gemeinden; die Schließung von Social-Media-Konten von 
Schauspielern, Sängern und Schriftstellern; die Festnahme oder Inhaftierung von Mitgliedern 
von Musikgruppen bzw. Musikern; Ermittlungen und rechtliche Schritte gegen Kulturschaffen­
de. Zu den Rechtsverletzungen im öffentlichen Raum zählten Restriktionen hinsichtlich der 
Verwendung des Kurdischen im Parlament und die Entfernung von öffentlichen Schildern und 
Aufschriften in Kurdisch. 375 Personen wurden verhaftet, davon 47 Personen aufgrund des 
Vortragens kurdischer Lieder oder Tänze bei Hochzeiten. Es kam zu Entlassungen von Arbeit­
nehmern, weil sie Kurdisch gesprochen hatten, z. B. am Flughafen Bodrum und Istanbul. Zu 
den Diskriminierungen in den Bereichen Bildung und Gesundheit zählten laut Bericht die Re­
duzierung der Stellen für kurdischsprachige Lehrer auf zehn, die Verweigerung medizinischer 
Untersuchungen für Patienten, die kein Türkisch sprachen, sowie der anhaltende Druck auf 
Einrichtungen, die kurdischsprachigen Unterricht anbieten, sowie Verhaftung oder Kündigung 
von Lehrern. Angeführt wird als Hassverbrechen auch die Ermordung eines irakischen Bürgers 
aus der Kurdistan Region Irak in Istanbul, weil dieser in der Öffentlichkeit Kurdisch sprach. Zu 
den Verstößen im Feld der Medien zählten Internet- und Rundfunkzensur, z. B. Zugangsbe­
schränkungen zu den kurdischen Konten der Zeitung Xwebûn, der Agentur Mezopotamya und 
Jinnews; die Schließung von Social-Media-Konten und das Verbot von 120 kurdischen Büchern 
und Presseartikeln. In den Gefängnissen kam es zu Einschränkungen der Kommunikation: das 
Verbot für Gefangene, mit ihren Familien Kurdisch zu sprechen, und die Beschlagnahmung ihrer 
Briefe; die Unterbrechung von Telefongesprächen. Es gab Fälle von Strafen und Disziplinar­
maßnahmen. Dazu gehörten die Verhängung von Einzelhaft für Gefangene, die auf Kurdisch 
sangen; Disziplinarverfahren wegen auf Kurdisch verfasster Gedichte sowie das Aushändigen 
von kurdischen Büchern gegen ein Übersetzungshonorar oder die schlichte Beschlagnahme 
von Büchern, die ins Kurdische übersetzt wurden (KurdLRMRP 2.2025, S. 4-6).
Das Europäische Parlament (EP) zeigte sich auch 2023 „ besonders besorgt über das anhaltende 
harte Vorgehen gegen kurdische Politiker, Journalisten, Rechtsanwälte und Künstler, einschließ­
lich Massenverhaftungen vor den Wahlen [2023] sowie über das laufende Verbotsverfahren 
gegen die Demokratische Partei der Völker“ (EP 13.9.2023, Pt. 13, 16). In einer Entschließung 
vom Mai 2025 bedauerte das Europäische Parlament erneut „ die anhaltende politische Unter­
drückung, Schikanierung durch die Justiz und Beschneidung der kulturellen und sprachlichen 
Rechte der kurdischen Bürger“ (EP 7.5.2025, Pt. 28). Laut EP ist insbesondere die anhaltende 
Benachteiligung kurdischer Frauen besorgniserregend, die zusätzlich durch Vorurteile aufgrund 
ihrer ethnischen und sprachlichen Identität verstärkt wird, wodurch sie in der Wahrnehmung 
ihrer bürgerlichen, politischen, wirtschaftlichen, gesellschaftlichen und kulturellen Rechte noch 
stärker eingeschränkt werden (EP 19.5.2021, S. 17, Pt. 44). Laut Europäischer Kommission 
dauern Hassverbrechen und Hassreden gegen Kurden an (EC 30.10.2024, S.21).
Kurdische Zivilgesellschaft
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Es gab mehrere Angriffe gegen ethnische Kurden, die nach Ansicht von Menschenrechtsor­
ganisationen rassistisch motiviert waren. Kurdische und pro-kurdische NGOs sowie politische 
Parteien sind weiterhin bei der Ausübung der Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit einge­
schränkt (USDOS 22.4.2024, S. 69). Hunderte von kurdischen zivilgesellschaftlichen Organi­
sationen und kurdischsprachigen Medien wurden 2016 und 2017 nach dem Putschversuch per 
Regierungsverordnung geschlossen (USDOS 20.3.2023, S. 85). Kurdischsprachige Medien und 
Einrichtungen für kulturelle Rechte bleiben seit 2016 geschlossen (EC 30.10.2024, S. 21). Im 
April 2021 hob das Verfassungsgericht jedoch eine Bestimmung des Notstandsdekrets auf, das 
die Grundlage für die Schließung von Medien mit der Begründung bildete, dass Letztere eine 
„ Bedrohung für die nationale Sicherheit“ darstellten (2016). Das Verfassungsgericht hob auch 
eine Bestimmung auf, die den Weg für die Beschlagnahmung des Eigentums der geschlosse­
nen Medien ebnete. Allerdings wurde das Urteil des Verfassungsgerichts (mit Stand November 
2023) nicht umgesetzt (EC 8.11.2023, S. 18f.; vgl. CCRT 8.4.2021).
Auswirkungen des bewaffneten Konfliktes mit der Kurdischen Arbeiterpartei - PKK
Der Konflikt mit der PKK wird seitens der Regierung zur Rechtfertigung diskriminierender Maß­
nahmen gegen kurdische Bürgerinnen und Bürger herangezogen, darunter das Verbot kurdi­
scher Feste. Gegen kurdische Schulen und kulturelle Organisationen, von denen viele während 
der Friedensgespräche eröffnet wurden, wird seit 2015 ermittelt oder sie wurden geschlos­
sen. Die Behörden nehmen regelmäßig Massenverhaftungen in kurdisch dominierten Provinzen 
vor und beschuldigen die Verhafteten, die PKK zu unterstützen. Im September 2024 führten 
die Behörden eine Razzia bei einer Reihe kurdischer Organisationen und Kultureinrichtungen 
durch (FH 26.2.2025, F4). 2024 setzte sich auch die Verhaftung von Personen fort. Am 16.1.2024 
nahm die Polizei beispielsweise bei mehreren Razzien in 28 Provinzen insgesamt 165 Personen 
fest, darunter Mitglieder der pro-kurdischen Partei für Demokratie und Gleichheit (DEM-Partei), 
wegen mutmaßlicher Verbindungen zu terroristischen Organisationen. Das Innenministerium 
erklärte, die Festgenommenen seien wegen mutmaßlicher Unterstützung der PKK oder wegen 
der Verbreitung von PKK-Propaganda in den sozialen Medien festgenommen worden. Unter 
den Festgenommenen waren mehrere Mitglieder der sog. Peace Mothers, eine Gruppe von 
Aktivistinnen, die sich für eine friedliche Lösung des Konflikts zwischen dem Staat und der PKK 
einsetzt, sowie Mitglieder der Jugend- und Frauennetzwerke der DEM-Partei (BAMF 30.6.2024, 
S. 1).
Für weiterführende Informationen siehe Kapitel bzw. Unterkapitel: Sicherheitslage , Sicher­
heitslage / Terroristische Gruppierungen: PKK – Partiya Karkerên Kurdistan (Arbeiterpartei 
Kurdistans)Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit / Opposition.
Die sehr weit gefasste Auslegung des Kampfes gegen den Terrorismus und die zunehmenden 
Einschränkungen der Rechte von Journalisten, politischen Gegnern, Anwaltskammern und Men­
schenrechtsverteidigern, die sich mit der kurdischen Frage befassen, geben laut Europäischer 
Kommission wiederholt Anlass zur Sorge (EC 30.10.2024, S. 21). Bekundungen zur Unterstüt­
zung der Bevölkerung von Kobanê sowie Begriffe wie: Kurden, Kurdistan, Guerilla, Widerstand, 
Märtyrer sind Gegenstand umfangreicher Verfahren (Pro Asyl 9.2024, S. 99f.).
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Kurdische Journalisten sind in unverhältnismäßiger Weise betroffen. Im Juli 2024 wurden bei 
einem Prozess in Ankara gegen elf kurdische Journalisten acht von ihnen wegen „ Mitgliedschaft 
in einer terroristischen Vereinigung“ zu jeweils sechs Jahren und drei Monaten Gefängnis ver­
urteilt. In Diyarbakır wurde der Prozess gegen 20 kurdische Journalisten und Medienmitarbeiter 
wegen der gleichen Vorwürfe fortgesetzt (HRW 16.1.2025; vgl. ÖB Ankara 28.12.2023, S. 36). 
Laut eigenen Angaben werden kurdische Journalisten schlicht wegen ihrer Berichte über die 
sich verschlimmernde Menschenrechtslage in den Kurdengebieten angeklagt (BIRN 8.12.2023). 
Die meisten der Journalisten, die sich in Untersuchungshaft befinden, sind kurdischer Herkunft. 
In den Strafverfahren würden, laut Quellen von Pro Asyl, angeklagte kurdische Journalisten von 
vornherein als Mitglieder einer Organisation wahrgenommen und so behandelt. Dementspre­
chend sei die Haltung der Richter in diesen Verfahren von Anfang an viel härter, was sich auch 
in einer besonders aggressiven Sprachwahl der Staatsanwälte in ihren Plädoyers zeige (Pro 
Asyl 9.2024, S. 40).
Vom Vorwurf der Terrorismusunterstützung sind nebst pro-kurdischen politischen Parteien [siehe 
hierzu das Unterkapitel Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit / Opposition] auch Vertreter 
kurdischer NGOs und Vereine betroffen. - So hat ein Gericht in Diyarbakır Narin Gezgör, ein 
Gründungsmitglied der „ Rosa Frauenvereinigung“, einer kurdischen Frauenrechtsgruppe, im 
September 2023 wegen Terrorismus zu sieben Jahren und sechs Monaten Haft verurteilt. Zu 
den gegen Gezgör vorgebrachten Beweisen gehörten ihre Mitgliedschaft in der Vereinigung 
sowie ihre Medieninterviews und anonyme Zeugenaussagen, die sie belasteten (SCF 11.9.2023; 
vgl. ANF 11.9.2023).
Zur Verfolgung kurdischer Journalisten siehe auch das Kapitel: Meinungs- und Pressefreiheit /
Internet
Veranstaltungen oder Demonstrationen mit Bezug zur Kurden-Problematik und Proteste gegen 
die Ernennung von Treuhändern (anstelle gewählter kurdischer Bürgermeister) werden unter 
dem Vorwand der Sicherheitslage verboten (EC 19.10.2021, S. 36f). Bereits öffentliche Kritik am 
Vorgehen der türkischen Sicherheitskräfte in den Kurdengebieten der Südost-Türkei oder das 
Teilen von Beiträgen mit PKK-Bezug in den sozialen Medien kann bei entsprechender Auslegung 
den Tatbestand der Terrorpropaganda erfüllen (AA 20.5.2024, S. 8f.). Festnahmen von kurdi­
schen Aktivisten und Aktivistinnen geschehen regelmäßig anlässlich der Demonstrationen bzw. 
Feierlichkeiten zum Internationalen Frauentag (WKI 22.3.2022), am 1. Mai (WKI 3.5.2022) oder 
routinemäßig zum kurdischen Neujahrsfest Newroz (Duvar 20.3.2023). Am 19.3.2023 feierten 
Tausende Menschen in Istanbul das kurdische Neujahrsfest. Teilnehmer forderten in Sprech­
chören die Freilassung des ehemaligen HDP-Kovorsitzenden Demirtaş. Die Behörden nahmen 
mehr als zweihundert Personen fest. Sie hätten „ illegale Transparente“ getragen und „ illegale 
Parolen“ gerufen. Bei dem Feiern in Istanbul am 18.3.2024 wurden 70 Personen festgenommen, 
von denen laut Behörden drei ein Plakat des inhaftierten PKK Anführers Öcalan hochgehalten 
haben sollen (ÖB Ankara 4.2025, S. 40).
Gewaltsame Übergriffe und behördliches Vorgehen
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Es kommt immer wieder zu gewalttätigen Übergriffen, denen manche eine anti-kurdische Dimen­
sion zuschreiben (MBZ 2.2025a, S.57; vgl. USDOS 22.4.2024, S. 2). Auch in den Jahren 2023 
und 2024 berichteten Medien immer wieder von Maßnahmen und Gewaltakten gegen Men­
schen, die im öffentlichen Raum Kurdisch sprachen oder als Kurden wahrgenommen wurden 
(ÖB Ankara 4.2025, S. 39).
Beispiele 2024: Ein kurdischer Betreiber eines Cafés in Diyarbakır wurde Ende Mai 2024 ver­
haftet, nachdem er anlässlich des Tages der kurdischen Sprache (15. Mai) angekündigt hatte, 
seine Kunden künftig ausschließlich auf Kurdisch zu bedienen. Die Behörden werfen dem Gas­
tronomen vor, durch sein Vorhaben terroristische Propaganda zu betreiben, ein diesbezügliches 
Strafverfahren wurde eingeleitet. Zuvor war der Cafébesitzer bereits in den sozialen Medien 
angefeindet worden (BAMF 3.6.2024, vgl. BIRN 30.5.2024).
Im Sommer 2024 wurden an mehreren Orten Hochzeitsgäste, die kurdische Lieder sangen und 
kurdische Tänze tanzten von der Polizei verhaftet bzw. wurde Anklage wegen „ Verbreitung von 
Terrorismuspropaganda“ erhoben. Dieses Verbrechen kann mit bis zu fünf Jahren Gefängnis be­
straft werden. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hatte schon zuvor entschieden, 
dass das Singen von Volksliedern oder das Vortragen von Gedichten, das Rufen allgemeiner 
Slogans, auch bei öffentlichen Versammlungen, oder der Verweis auf den 40-jährigen Aufstand 
der bewaffneten Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) gegen das türkische Militär rechtlich erlaubte 
Meinungsäußerungen darstellen. Denn der Inhalt der Lieder und Slogans auf den Hochzeitsfei­
ern und anderswo ruft weder zur Gewalt auf noch stellt er eine unmittelbare Gefahr für Personen 
dar, die eine strafrechtliche Verfolgung rechtfertigen könnte (HRW 15.8.2024). - Mehr als 30 
Verhaftungen erfolgten im Juli in den Provinzen Istanbul, Aydın, Mersin, Ağrı, Siirt, Batman und 
Hakkâri. So wurden am 27.7.2024 Presseberichten zufolge insgesamt elf Personen verhaf­
tet, die in Istanbul bei verschiedenen Hochzeiten laut eines Istanbuler Gerichts „ Propaganda 
für terroristische Organisationen“ betrieben haben sollen. In Hakkâri kam es am 28.7.2024 zu 
Razzien während Hochzeitsfeierlichkeiten, da auf jenen kurdische Lieder gespielt und dazu 
getanzt worden sei. Berichten zufolge sollen bei den Razzien eine nicht näher bekannte An­
zahl an Musikern und Hochzeitsgästen ebenfalls unter dem Vorwurf der „ Propaganda für eine 
terroristische Organisation“ festgenommen worden sein. Am 5.8.2024 wurden fünf Personen 
festgenommen, da sie auf einer Hochzeit in der Provinz Osmaniye kurdischsprachige Lieder 
gesungen, den kurdischen Volkstanz „ Halay“ aufgeführt und die Hochzeitsfahrzeuge mit gelben 
und roten Luftschlangen geschmückt haben sollen. Unter den Festgenommenen waren auch 
die beiden Ko-Vorsitzenden der Partei für Gleichheit und Demokratie (DEM) des Bezirks Os­
maniye (BAMF 12.8.2024, S. 7; vgl. Bianet 30.7.2024, MLSA 1.8.2024). Am 10.8.2024 führte 
die Istanbuler Polizei eine Razzia bei einer Hochzeit im Stadtteil Esenyurt durch, bei der acht 
Personen festgenommen wurden, darunter die Gastgeber der Hochzeit und Musiker. Die Razzia 
wurde Berichten zufolge durch das Abspielen „ politischer Lieder“ ausgelöst. Fünf der acht Per­
sonen, die wegen „ Propaganda für eine terroristische Organisation“ angeklagt waren, wurden 
nach ihrer Aussage auf dem Polizeirevier Kıraç wieder freigelassen. Drei Musiker, die nach ihrer 
Aussage an die Staatsanwaltschaft verwiesen wurden, wurden mit dem Antrag auf Freilassung 
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auf Bewährung an das Gericht verwiesen, welches die Musiker in Folge auf Bewährung frei­
ließ (Mezopotamya 12.8.2024; vgl. Bianet 12.8.2024). Und auch Ende Oktober 2024 wurde 
laut Medienberichten eine kurdische Familie, diesmal von türkischen Nationalisten, angegriffen, 
nachdem sie bei einer Hochzeit im türkischen Bezirk Çanakkale kurdische Musik gespielt hatte 
(SCF 28.10.2024; vgl. Medya 28.10.2024).
[Anmerkung: Für Beispiele vor dem Jahr 2024 siehe vormalige Versionen der Länderinforma­
tionen Türkei!]
Stellung der kurdischen Sprache im Bildungssystem
Der Gebrauch des Kurdischen ist stark rückläufig, insbesondere unter der kurdischen Jugend, 
auch wenn es kein offizielles Verbot gibt. Der private Gebrauch der kurdischen Sprache ist seit 
Anfang der 2000er-Jahre keinen Restriktionen ausgesetzt. Die türkische Verfassung erkennt 
allerdings nur Türkisch als Amtssprache des Landes an. Somit genießt das Kurdische keinen 
rechtlichen Schutz (MBZ 2.2025a, S. 55; vgl. AA 20.5.2024, S. 10), so auch nicht als Unterrichts­
sprache (ÖB Ankara 4.2025, S.40). Unterricht in kurdischer Sprache ist an öffentlichen Schulen 
seit 2012 im Ausmaß von zwei Stunden ab einer Schülerzahl von zehn (Duvar 5.12.2024; vgl. AA 
20.5.2024) und an privaten Einrichtungen seit 2014 möglich (als Wahlpflichtfach). Der Unterricht 
wird in der Praxis aufgrund faktischer Barrieren aber oftmals nicht angeboten (AA 20.5.2024). 
Mit Stand Dezember 2024 gab es diese Möglichkeit jedoch nur in 13 Städten. Umfragen zeigen, 
dass es an Lehrkräften für den Kurdisch-Unterricht mangelt. In anderen Fällen wussten die 
Eltern nicht, dass ihr Kind Kurdischunterricht nehmen durfte. - 2020 wussten einer Umfrage 
zufolge nur 30 % der kurdischen Eltern, dass es die Möglichkeit zu Kurdischunterricht gibt. - 
Die Eltern trauten sich oft nicht zu fragen. In letzterem Fall befürchteten sie, mit der PKK in 
Verbindung gebracht zu werden (Duvar 5.12.2024; vgl. MBZ 2.2025a, S. 57). Kinder mit kur­
discher Muttersprache können Kurdisch im staatlichen Schulsystem nicht als Hauptsprache 
erlernen. Nur 18 % der kurdischen Bevölkerung beherrschen ihre Muttersprache in Wort und 
Schrift, wobei die Kurdischkenntnisse vor allem in den Großstädten zurückgehen (ÖB Anka­
ra 4.2025, S.40; vgl. ÖB Ankara 28.12.2023, S.36). Optionale Kurse in Kurdisch werden an 
öffentlichen staatlichen Schulen weiterhin angeboten, ebenso wie Universitätsprogramme in 
Kurdisch (Kurmanci und Zazaki). Nur wenige politische Parteien haben muttersprachlichen Un­
terricht ausdrücklich in ihre Wahlprogramme aufgenommen. Die erweiterten Befugnisse der 
Gouverneure und die willkürliche Zensur wirken sich weiterhin negativ auf Kunst und Kultur aus, 
und eine Reihe von Kunst- und Kulturgruppen in kurdischer Sprache wurden von den Treu­
händern entlassen (EC 8.11.2023; S. 44; vgl. ÖB Ankara 4.2025, S.40). Unzählige Konzerte, 
Festivals und kulturelle Veranstaltungen wurden von den Gouvernements und Gemeinden mit 
der Begründung „ Sicherheit und öffentliche Ordnung“ verboten. Kurdische Kultur- und Sprach­
institutionen, Medien und zahlreiche Kunsträume blieben größtenteils geschlossen, wie schon 
seit dem Putschversuch 2016 (EC 30.10.2024; S.35). In diesem Zusammenhang problematisch 
ist die geringe Zahl an Kurdisch-Lehrern sowie deren Verteilung, oft nicht in den Gebieten, in 
denen sie benötigt werden. Zu hören ist auch von administrativen Problemen an den Schu­
len. Zudem wurden staatliche Subventionen für Minderheitenschulen wesentlich gekürzt (ÖB 
Ankara 4.2025, S.40f.). 2024 führte die Entscheidung des Bildungsministeriums, von 20.000 
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