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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Länderinformationsblätter“
verurteilte ein Gericht im Februar 2025 einen Mann, der seine Schwiegertochter getötet hatte, zu einer reduzierten Strafe mit der Begründung, er sei „ provoziert“ worden (DFAT 16.5.2025, S.29f.; vgl. SCF 20.5.2025). Frauenrechtsaktivistinnen in der Türkei haben erklärt, dass Täter, die geschlechtsspezifische Gewalt, Femizid und sexuellen Missbrauch begehen, dank reduzierter Haftstrafen straffrei aus gehen. Nach Angaben der Aktivistinnen wurden in den ersten neun Monaten des Jahres 2023 mindestens 17 Täter zu reduzierten Haftstrafen verurteilt. Einige dieser Fälle betrafen den se xuellen Missbrauch von minderjährigen Mädchen. Canan Güllü, Vorsitzende der Föderation der türkischen Frauenverbände, sagte, dass solche Strafmilderungen zu einem Anstieg der Fälle von körperlichem und sexuellem Missbrauch geführt haben. Sie kritisierte zudem, dass Richter und Staatsanwälte nicht über die notwendige Ausbildung verfügen, um geschlechtsspezifische Gewalt und Missbrauch vollständig zu verstehen. - Türkische Gerichte sind wiederholt in die Kritik geraten, weil sie dazu neigen, Straftäter milde zu bestrafen, indem sie behaupten, die Tat sei „ aus Leidenschaft“ begangen worden, oder indem sie das Schweigen der Opfer als Zu stimmung auslegen (SCF 3.10.2023). Dies illustriert das Beispiel eines Ex-Polizisten, der seine ehemalige Freundin entführt und tagelang gefoltert hatte. Er wurde zwar zu zweieinhalb Jahren Haft verurteilt, doch nach nur zwei Monaten in einer offenen Anstalt kam er unter Auflagen frei. Er drohte der Frau erneut. Die Frau postete einen Hilferuf in sozialen Medien. Der Täter erwirkte ein Verbot für die Verbreitung ihres Posts, weil dieser angeblich seine Persönlichkeitsrechte verletze. Eine solche Straflosigkeit ermutige die Männer weiter zur Gewalt gegen Frauen, so die Frauenrechtlerin Uysal, „ weil sie wissen, dass sie nach ein paar Tagen oder Monaten wieder auf freiem Fuß sind“ (DW 15.10.2024). Milde Strafen für Männer, die Frauen geschlagen, ver gewaltigt oder ermordet haben, haben eine Kultur der Straflosigkeit für geschlechtsspezifische Gewalt geschaffen (DFAT 16.5.2025, S. 29). Femizide und sog. „ Ehrenmorde“ Gewalt gegen Frauen bleibt in der Türkei ein hochaktuelles Thema. Berichten von Frauenrechts organisationen zufolge gab es 2024 394 Frauenmorde sowie 259 „ verdächtige“ Todesfälle. Damit ist 2024 das Jahr mit der höchsten Frauenmordrate seit Beginn der Erhebung 2010. Das Thema findet in den letzten Jahren wachsende Aufmerksamkeit. In Teilen der Bevölkerung findet eine wachsende Sensibilisierung statt. Projekte von NGOs zielen auf eine weitere Bewusstseinsbil dung für das Problem ab (ÖB Ankara 4.2025, S.50; vgl. DFAT 16.5.2025, S. 29). Zwar ist die Gewalt gegen Frauen nicht neu, aber laut Esin Izel Uysal, Rechtsanwältin der Plattform „ Wir werden die Frauenmorde stoppen“ hat sie eine neue Dimension angenommen. „ Die Verbrechen werden brutaler und die Opfer und Täter jünger“, so Uysal. Die Gewalt geschieht meistens zu Hause, immer öfter aber auch auf offener Straße. In den meisten Fällen sind die Täter Partner, Ex-Partner oder Familienmitglieder. 65 % der Täter gaben 2024 an, die Frauen getötet zu haben, weil diese sich trennen wollten oder weil sie eine Partnerschaft oder Ehe abgelehnt hätten (DW 15.10.2024; vgl. BAMF 27.11.2023). Ehrenmorde kommen besonders im Südosten des Landes vor (USDOS 22.4.2024, S. 64f.) 281

Es kommt immer noch zu sogenannten Ehrenmorden an Frauen oder Mädchen, die eines sog. „ schamlosen Verhaltens“ aufgrund einer (sexuellen) Beziehung vor der Eheschließung bzw. eines „ Verbrechens in der Ehe“ verdächtigt werden. Dies kann auch Vergewaltigungsopfer betreffen (AA 20.5.2024, S. 14). Das UN-Komitee für die Beseitigung der Diskriminierung der Frau zeigte sich in seinem Bericht zur Türkei besorgt über das Fortbestehen von Verbrechen, einschließlich Tötungen, die im Namen der sogenannten „ Ehre“ begangen werden, und über die relativ hohe Zahl von erzwungenen Selbstmorden oder getarnten Morden an Frauen. Das CEDAW-Komitee nahm mit Besorgnis die begrenzten Bemühungen der Türkei zur Kenntnis, die Öffentlichkeit über den kriminellen Charakter und das irreführende Konzept der sogenannten „ Ehrenverbrechen“ aufzuklären. Das Komitee nahm die übermittelten Informationen seitens der Türkei zur Kenntnis, wonach Artikel 29 des Strafgesetzbuchs, der mildernde Umstände im Falle einer „ ungerechtfertigten Provokation“ vorsieht, nicht auf Tötungen im Namen der sogenannten „ Ehre“ angewendet wird. Der Ausschuss ist jedoch nach wie vor besorgt, dass dies keinen ausreichenden rechtlichen Schutz darstellt, da die Bestimmung, die die Anwendung von Artikel 29 ausdrücklich verbietet, sich nur auf Tötungen im Namen der „ Sitte“ (töre) bezieht und daher möglicherweise nicht immer Tötungen im Namen der sogenannten „ Ehre“ (namus) abdeckt (UN-CEDAW 12.7.2022, S. 9). Schutzeinrichtungen Die Hilfsangebote für Frauen, die Gewalt überlebt haben, sind nach wie vor sehr begrenzt, und die Zahl der Zentren, die solche Dienste anbieten, ist weiterhin unzureichend (USDOS 22.4.2024, S.64; vgl. ÖB Ankara 28.12.2023, S.46, SCF 20.5.2025). Das dortige Personal, insbesondere im Südosten des Landes, kann keine angemessene Betreuung und Dienste anbieten. Laut einigen NGOs ist der Mangel an Dienstleistungen für ältere Frauen, LGBTI-Frauen sowie für Frauen mit älteren Kindern noch akuter (USDOS 22.4.2024, S.64). Besonders in Südost-Anatolien ist der Bedarf an Schutzeinrichtungen hoch (ECRE/AIDA 20.8.2024a). Die Zahl der Frauenhäuser wird vom zuständigen Familienministerium nicht regelmäßig veröf fentlicht. Laut NGOs gab es 2024 112 dem Familienministerium angegliederte Frauenhäuser mit einer Kapazität von 2.805 Plätzen für weibliche Opfer von Gewalt und deren Kinder. Zudem gibt es zumindest 37 von NGOs betriebene Frauenhäuser (ÖB Ankara 4.2025, S.50). Den Angaben der Menschenrechtsvereinigung İHD zufolge waren es 145 Frauenhäuser, von denen 110 vom Ministerium für Familie und Soziales und je eines von der Migrationsverwaltung und der Mor Çatı Women’s Shelter Foundation betrieben werden. Buben, älter als zwölf, und Frauen, älter als 60, können jedoch nicht in diesen Unterkünften untergebracht werden, mit Ausnahme der Schutzeinrichtung von Mor Çatı. Auch die Zahl der Unterkünfte, die Asylwerber, Flüchtlinge und Migrantinnen aufnehmen, ist begrenzt. Laut İHD sind die Bürgermeisterämter auch 2021 nicht ihren Verpflichtungen zur Einrichtung und Unterhaltung von Frauenhäusern nachgekommen. Obwohl 237 Bürgermeisterämter verpflichtet sind, Frauenhäuser einzurichten, verfügen nur 33 Gemeinden über solche Einrichtungen (İHD/HRA 2.8.2022, S. 2). Schutzeinrichtungen für Frau en und Mädchen fehlen insbesondere in ländlichen und entlegenen Regionen. Flüchtlingsfrauen und Migrantinnen (OHCHR 27.7.2022a, S. 7) sowie Frauen und Mädchen mit Behinderungen 282

stoßen beim Zugang zu Unterkünften auf erhebliche Hindernisse (OHCHR 27.7.2022a, S. 7; vgl. ÖB Ankara 4.2025, S.51). Die meisten von der Regierung betriebenen Frauenhäuser gelten als überfüllt und bieten nur eine Grundversorgung, ohne professionelle Beratung oder psychologische Betreuung. Die Le bensbedingungen in den meisten dieser Frauenhäuser ähneln jenen in Gefängnissen (ECRE/ AIDA 20.8.2024a; vgl.MBZ 2.3.2022, S. 55, MBZ 2.2025a, S. 81f.). - Die Bewegungsfreiheit der Frauen in den staatlichen Unterkünften ist stark eingeschränkt. Die dürfen die Unterkunft nur zum Einkaufen, für Bewerbungen und zum Arbeiten verlassen. In den staatlichen Unterkünften werden die Frauen mit Kameras überwacht und dürfen keine Handys benutzen. Darüber hinaus mangelt es an Möglichkeiten zu Freizeitaktivitäten (MBZ 2.2025a, S. 82). - Die Wartezeiten für die Aufnahme sind lang, sodass Frauen, die dringend Hilfe und Beratung benötigen, diese nicht zeitnah erhalten. Zudem gibt es Behördenmitarbeiter, die nur Opfer von physischer Gewalt auf nehmen, nicht aber Opfer von psychischer Gewalt, obwohl auch letztere Opfergruppe Anspruch auf Schutz hat. Außerdem verlangen Beamte, obwohl sie dazu nicht befugt sind, in einigen Fällen medizinische Unterlagen, oder andere offizielle Berichte, als Beweis dafür, dass die Frau körperlich angegriffen wurde (MBZ 2.3.2022, S. 55; vgl. MBZ 2.2025a, S. 81f.). Das UN-CEDAW- Komitee bemängelte 2022, dass Frauen, die versuchen, einer Gewaltbeziehung zu entkommen, unzureichende Unterstützung und Rechtsmittel zur Verfügung stehen. Dies spiegelt sich unter anderem in der unzureichenden Anzahl von Frauenhäusern in der gesamten Türkei und in den unangemessenen Bedingungen für Frauen in Frauenhäusern wider (UN-CEDAW 12.7.2022, S. 8). Allgemein werden Maßnahmen in diesem Bereich im Zusammenwirken mit dem Innenministeri um, dem Gesundheitsministerium, dem Justizministerium, dem Verteidigungsministerium sowie dem Amt für Religiöse Angelegenheiten (Diyanet) gesetzt. Polizeibeamte, Beschäftigte des Ge sundheitsbereichs sowie Religionsvertreter wurden entsprechend geschult (ÖB Ankara 4.2025, S.50). Es fehlt jedoch bislang an ausreichender Koordination zwischen einzelnen Institutionen sowie Sensibilisierung von Exekutivbeamten, wie mit Fällen von Gewalt umzugehen ist (ÖB Ankara 4.2025, S.51; vgl. EC 6.10.2020, S. 38). NGOs beklagen, dass religiöse Würdenträger, denen offenbar leichterer Zugang zu Frauenhäusern gewährt wird als Psychologinnen und Sozi alarbeiterinnen, Frauen oftmals zu einer Rückkehr in die Familie überreden (ÖB Ankara 4.2025, S.51). Behördliches Vorgehen gegen Frauenorganisationen und Frauenrechtsaktivistinnen Die Frauenbewegung ist nach wie vor mit Repressionen seitens des türkischen Staates kon frontiert. Dennoch hat sich die Frauenbewegung in der Türkei als kämpferisch und vital er wiesen (MBZ 2.2025a, S. 80). Frauenorganisationen werden durch Verleumdungen, Festnah men, Ermittlungen und Verhaftungen unter Druck gesetzt. Auch Aktivistinnen wurden bei der Wahrnehmung ihres Rechts auf Versammlungsfreiheit inhaftiert und waren polizeilicher Ge walt ausgesetzt. Schließungsverfahren und Gerichtsverfahren liefen bzw. laufen gegen einige 283

Frauenorganisationen. Mehrere Menschenrechtsverteidigerinnen und Aktivistinnen wurden in haftiert und zu Geldstrafen verurteilt, weil sie an Demonstrationen für die Rechte der Frauen teilgenommen hatten. (EC 8.11.2023, S. 16, 30). Wie in den Jahren zuvor, kam es auch 2025 wieder zu Festnahmen und dem Verbot von Demons tration zum Internationalen Frauentag. - Trotz des Demonstrationsverbotes des Vorstehers des Istanbuler Bezirkes Beyoğlu, einschließlich des Taksim-Platzes und des Gezi-Parks, versam melten sich am 8. März in Istanbul 3.000 Personen, welche durch das Stadtzentrum zogen. Der Marsch endete ohne Zwischenfälle, dennoch sollen gemäß Veranstaltern die Sicherheitskräfte 200 Demonstrierende zusammengetrieben und 112 Personen davon festgenommen haben, wobei tags darauf alle Personen bis auf eine nach Verhören freigekommen waren. Nebst dem Istanbuler Bezirk Kadıköy mit mehreren hundert DemonstrantInnen kam es auch in anderen Städten wie etwa Ankara und Diyarbakir zu Demonstrationen, welche gemäß Presseberichten weitestgehend friedlich abgelaufen waren (BAMF 10.3.2025, S. 10f.; vgl. TM 9.3.2025, Bianet 10.3.2025). Hassreden gegen unabhängige Frauenorganisationen haben zugenommen. Erklärungen des Innenministeriums, die Frauenorganisationen und Feministinnen wegen angeblicher terroristi scher Verbindungen ins Visier nahmen, bedrohen die Existenz von Frauenverbänden. Frauen märsche wurden mit Polizeigewalt beantwortet, und es wurde ein Gerichtsverfahren zur Schlie ßung der bekannten Frauenplattform namens „ We Will Stop Femicides Platform“ eingeleitet (EC 12.10.2022, S. 41). Sozioökonomische Stellung Die Kluft zwischen den Geschlechtern auf dem Arbeitsmarkt ist trotz leichter Fortschritte weiter hin sehr groß. Frauen sind einem höheren Armutsrisiko ausgesetzt als Männer. Es wurde ein neues Projekt zur Förderung der Beschäftigung von Frauen initiiert, das jedoch angesichts der großen Zahl von Frauen im erwerbsfähigen Alter nur eine begrenzte Reichweite hat und dessen Wirkung überwacht werden muss. Die Richtlinie über die Vereinbarkeit von Berufs- und Privat leben wurde teilweise umgesetzt. Das geschlechtsspezifische Lohngefälle bei den Verdiensten beträgt 6,2 %. Die unzureichende Verfügbarkeit erschwinglicher Betreuungsdienste für Kinder, die geschlechtsspezifischen Unterschiede bei der Übernahme von Betreuungsaufgaben und das Fehlen entschlossener politischer Maßnahmen behindern nach wie vor eine höhere Be schäftigungsquote von Frauen. Politische Maßnahmen zur Vereinbarkeit von Beruf und Familie, Sozialleistungen und Sozialhilfe sind begrenzt (EC 30.10.2024, S. 69). Frauen werden bei der Beschäftigung diskriminiert. Um die Einstellung von Frauen zu fördern, zahlt der Staat statt der Arbeitgeber mehrere Monate lang die Sozialversicherungsprämien für alle weiblichen Beschäftigten, die älter als 18 Jahre sind (USDOS 22.4.2024, S. 65f.). Die Beschäftigungsquote lag 2024 bei 49,5 %. Bei den Frauen lag die Quote bei 32,5 % im Unter schied zu den Männern, die eine Beschäftigungsquote von 66,9 % verzeichnen konnten (TUIK 20.3.2025). 284

Mit einem Wert von 0,633 (2024: 0,645) [1 = bester Wert] lag die Türkei auf Platz 135 (2024: 127) von 148 untersuchten Ländern im Global Gender Gap Index 2025. In den Sub-Indizes lag die Türkei bei der „ Wirtschaftlichen Teilhabe“ auf Platz 133. Währenddessen sahen die Platzierungen beim „ Bildungsstand“ mit Rang 92 und „ Gesundheit“ Rang 82 besser aus. Eine deutliche Abnahme war in der Subkategorie „ Politischen Ermächtigung“ zu verzeichnen. Hier rutschte das Land innerhalb eines Jahres von Platz 114 auf Platz 139 ab (WEF 11.6.2025; vgl. WEF 11.6.2024). Zur allgemeinen Situation der kurdischen Frauen siehe Kapitel: Kurden; zur Lage von inhaftierten Frauen siehe Kapitel: Haftbedingungen. Quellen ■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (20.5.2024): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und ab schiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei (Stand: Januar 2024), https://www.ecoi.net/en/file /local/2110308/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_ der_Republik_Türkei,_20.05.2024.pdf, Zugriff 27.6.2024 [Login erforderlich] ■ AP - Associated Press (19.7.2022): Turkish court upholds exit from treaty protecting women, https: //apnews.com/article/middle-east-turkey-recep-tayyip-erdogan-istanbul-52fe1ada82b11c4e51f279f ff49fc688, Zugriff 25.1.2024 ■ AP - Associated Press (20.3.2021): Turkey withdraws from European treaty protecting women, https://apnews.com/article/world-news-turkey-europe-istanbul-violence-f096c185314cde20dce25 04a70ee6889, Zugriff 25.1.2024 ■ BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (10.3.2025): Briefing Notes KW11 / 2025, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes /2025/briefingnotes-kw11-2025.pdf?__blob=publicationFile&v=2, Zugriff 11.3.2025 ■ BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (27.11.2023): Briefing Notes, KW 48, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2 023/briefingnotes-kw48-2023.pdf?__blob=publicationFile&v=2, Zugriff 6.2.2024 ■ Bianet - Bianet (10.3.2025): Over 100 women, LGBTI+ activists briefly detained after İstanbul Wo mens Day march, https://bianet.org/haber/over-100-women-lgbti-activists-briefly-detained-after-ist anbul-womens-day-march-305270 , Zugriff 11.3.2025 ■ CAT - UN Committee Against Torture (14.8.2024): Convention against Torture and Other Cruel, Inhuman or Degrading Treatment or Punishment, Concluding observations on the fifth periodic report of Türkiye [CAT/C/TUR/CO/5], https://digitallibrary.un.org/record/4059747/files/CAT_C_TUR _CO_5-EN.pdf?ln=en, Zugriff 21.3.2025 ■ CoE-ECSR - Council of Europe - European Committee of Social Rights (3.2024): European Social Charter (Revised); European Committee of Social Rights Conclusions 2023; Türkiye, https://www. ecoi.net/de/quelle/11060.html, Zugriff 13.9.2024 ■ CoE - GRETA - Council of Europe - Group of Experts on Action against Trafficking in Human Beings (22.10.2024): Report concerning the implementation of the Council of Europe Convention on Action against Trafficking in Human Beings by Türkiye (SECOND EVALUATION ROUND), https://rm.coe .int/greta-evaluation-report-on-the-implementation-of-the-council-of-europe/1680b20b66 , Zugriff 20.11.2024 ■ DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (16.5.2025): DFAT Country Information Report; Türkiye, https://www.dfat.gov.au/sites/default/files/country-information-report-turkey.pdf , Zugriff 21.5.2025 ■ DW - Deutsche Welle (15.10.2024): Femizide: Eine neue Gewaltwelle erschüttert die Türkei, https: //www.dw.com/de/türkei-gewalt-femizide-morde-frauenmorde-frauen-mädchen-istanbul-konventio n-v2/a-70496458, Zugriff 21.3.2025 ■ EC - Europäische Kommission (30.10.2024): Türkiye 2024 Report [SWD(2024) 696 final], ht tps://neighbourhood-enlargement.ec.europa.eu/document/download/8010c4db-6ef8-4c85-aa06- 814408921c89_en?filename=Türkiye Report 2024.pdf, Zugriff 5.11.2024 285

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Die Umsetzung der Kinderrechte entspricht nicht den internationalen Standards und dem EU- Besitzstand. Zwar gibt es nationale Rechtsvorschriften und politische Maßnahmen, die die volle Verwirklichung der Kinderrechte in der Türkei gewährleisten sollen, doch ist ihre Umsetzung unzureichend, was auch auf den Mangel an angemessenen Ressourcen zurückzuführen ist. Der Grundsatz des „ Kindeswohls“ wird zwar in den Rechtsdokumenten anerkannt, seine Umset zung hängt jedoch von subjektiven Einschätzungen ab. Speziell auf die Bedürfnisse von Kindern, die Opfer verschiedener Straftaten geworden sind, zugeschnittene Dienste sind begrenzt. Be sorgniserregend ist nach wie vor die Situation von Jugendlichen, die wegen Mitgliedschaft in terroristischen Organisationen festgenommen und inhaftiert werden (EC 30.10.2024, S. 34). Der Schutz der Rechte des Kindes ist nach wie vor auch in der Jugendgerichtsbarkeit unzureichend. - Im Jänner 2023 wurde eine parlamentarische Kommission zur Untersuchung von Kindesmiss brauch eingesetzt. Es muss jedoch laut Europäischer Kommission ein nationaler Aktionsplan zur Bekämpfung und Verhinderung von Kinder-, Früh- und Zwangsehen und zur Sensibilisierung für die schädlichen Auswirkungen von Kinderheiraten errichtet werden. Konsequente Anstren gungen sind erforderlich, um Kinderarbeit, insbesondere unter Flüchtlingen, zu beseitigen, so die Kommission (EC 8.11.2023, S. 40f.). Während Kindesmisshandlung eine Straftat darstellt, ist körperliche Züchtigung durch Eltern und andere Betreuungspersonen nicht ausdrücklich verboten. Körperliche Züchtigung kommt nach wie vor vor, insbesondere in der Familie. Laut lokalen Quellen wird körperliche Züchtigung in der Kindererziehung trotz der Bemühungen der Regierung gesellschaftlich und kulturell weitgehend akzeptiert. Körperliche Züchtigung in Schulen ist weniger verbreitet, kommt aber dennoch vor (DFAT 16.5.2025, S. 37). Jugendliche Straftäter im Rechtssystem Kinder können bei strafrechtlichen Streitigkeiten kostenlosen Rechtsbeistand in Anspruch neh men, für zivilrechtliche Fälle und/oder andere Beschwerdemechanismen gibt es jedoch keine solche Regelung. Besorgniserregend ist laut Europäischer Kommission (EK) nach wie vor die Tatsache, dass Jugendliche unter dem Vorwurf der Mitgliedschaft in terroristischen Organisa tionen festgenommen und inhaftiert werden. Die Maßnahmen ohne Freiheitsentzug für Kinder müssen verbessert werden, so die EK. Die Möglichkeiten von NGOs und Anwaltskammern, zu intervenieren, zu überwachen und bei Rechtsstreitigkeiten eingebunden zu werden, sind so wohl rechtlich als auch praktisch begrenzt. Es gibt nicht genügend spezialisierte Kindergerichte, Kindergerichtshöfe und qualifiziertes Personal wie Richter, Staatsanwälte, Rechtsanwälte und Sachverständige. Fast die Hälfte der betroffenen Kinder steht immer noch vor nicht spezialisier ten Gerichten. Derzeit gibt es 81 Jugendgerichte und zwölf hohe Jugendstrafgerichte, was dem Gesetz entspricht, wonach es in jeder Provinz ein Jugendgericht geben muss. Dies reicht jedoch nicht aus, um den Bedürfnissen der Großstädte gerecht zu werden (EC 8.11.2023, S. 41). Jährlich werden rund 1.000 Strafverfahren gegen Minderjährige im Rahmen des Anti-Terror- Gesetzes Nr. 3713 durchgeführt. Laut der Statistik des türkischen Justizministeriums wurden im Jahr 2022 in 762, im Jahr 2021 in 1.414 und im Jahr 2020 in 1.003 Fällen Minderjährige in Verfahren an türkischen Gerichten als Angeklagte nach dem Anti-Terror-Gesetz Nr. 3713 geführt. 288

2021 kam es zu 167 Verurteilungen nach dem Anti-Terrorgesetz, wobei in 23 Fällen 12- bis 14- Jährige und in 50 Fällen 15- bis 17- Jährige zu Freiheitsstrafen verurteilt wurden. Nach Artikel 220 des Strafgesetzes, welcher für die Ahndung der vorliegenden Straftat ebenfalls Anwendung finden kann, wurden 2021 in 25 Fällen Minderjährige verurteilt und in sechs Fällen gegen 12- bis 14-Jährige und in acht Fällen gegen 15- bis 17-Jährige eine Freiheitsstrafe ausgesprochen (SFH 13.4.2023; vgl. MoJ - GDJR&S 2022, S.118. 121f.). Gemäß Artikel 107 des Gesetzes Nr. 5275 über die Vollstreckung von Strafen und Sicherheits maßnahmen sind die Bedingungen für eine Entlassung auf Bewährung sehr streng, für Kinder und Minderjährige, die verurteilt wurden, wegen der Gründung oder Führung einer illegalen Organisation, wegen Straftaten im Rahmen der Aktivitäten einer solchen Organisation sowie wegen Straftaten, die unter das Anti-Terror-Gesetz Nr. 3713 fallen. So ist die Bedingung für die Entlassung auf Bewährung, dass zwei Drittel der Strafe verbüßt wurden. Für Minderjährige, die wegen Straftaten im Geltungsbereich des Anti-Terror-Gesetzes verurteilt wurden, werden laut Auskunftsperson der Schweizerischen Flüchtlingshilfe keine erleichternden Entscheidun gen wie zum Beispiel ein Aufschub der Strafe oder weitere Maßnahmen getroffen, nur weil die Betroffenen minderjährig sind (SFH 13.4.2023). Menschenrechtsverletzungen an Kindern Das UN-Komitee für die Rechte des Kindes zeigte sich im Juni 2023 zutiefst besorgt über die anhaltende Unterdrückung der Meinungs-, Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit von Kindern im Namen der Terrorismusbekämpfung und stellt fest, dass seit 2016 Tausende von Kindern festgenommen, inhaftiert und wegen terroristischer Anschuldigungen verurteilt wurden. Das Komitee verwies auf die Empfehlungen des Menschenrechtsausschusses und empfahl der Türkei außerdem, sicherzustellen, dass das Anti-Terror-Gesetz von 1991 (Gesetz Nr. 3713) nicht zur Unterdrückung des Rechts auf freie Meinungsäußerung und Versammlungsfreiheit von Kindern verwendet wird, dass Anti-Terrormaßnahmen verhältnismäßig sind und im Einklang mit der Rechtsstaatlichkeit, den Menschenrechten und den Grundfreiheiten stehen und dass jede Gewalt, die Kindern von den Sicherheitskräften im Zuge von Anti-Terrormaßnahmen zugefügt wird, untersucht wird und die Täter entsprechend verfolgt und bestraft werden. Das UN-Komitee zeigte sich überdies tief besorgt über Berichte von Folter und unmenschlicher und erniedri gender Behandlung und Isolationshaft von Kindern durch Gefängniswärter in geschlossenen Einrichtungen, einschließlich der geschlossenen Strafvollzugsanstalt in Diyarbakır (UN-CRC 2.6.2023b). Die spezifischen Bedürfnisse von inhaftierten Kindern in Bezug auf Bildung, Rehabilitation und Wiedereingliederung in die Gesellschaft werden nicht in vollem Umfang erfüllt, wobei Mädchen am stärksten betroffen sind, da die Regelungen und Einrichtungen nicht geschlechtsspezifisch konzipiert sind. Das Anti-Folter-Komitee der Vereinten Nationen zeigte sich überdies besorgt über das niedrige Mindestalter für die Strafmündigkeit in der Türkei (CAT 14.8.2024, S. 4). Kinderarbeit und Kinderarmut 289

Die Bemühungen um den Aufbau von Kapazitäten zur Bekämpfung der Kinderarbeit wurden auf nationaler und lokaler Ebene fortgesetzt. Dennoch gibt es nach wie vor Praktiken der Kinder arbeit, die gegen internationale Normen verstoßen und von denen insbesondere Jugendliche und Buben mit Migrationshintergrund betroffen sind. In der Türkei fehlt es an angemessenen Daten zu Kinderarbeit, welche die nötigen Anhaltspunkte liefern würden, um die Ursachen des Problems zu bekämpfen. Die Umsetzung des Nationalen Programms der Türkei zur Beseitigung der Kinderarbeit ist in einem fortgeschrittenen Stadium. Kinderarbeit ist jedoch immer noch weit verbreitet, insbesondere bei Kindern mit Migrationshintergrund (EC 8.11.2023, S. 100f.). So stieg der Anteil der arbeitenden Kinder in der Altersgruppe der 15-17-Jährigen im Jahr 2023 auf 22,1 % (EC 30.10.2024, S. 68). Die Regierung erklärte 2018 zum Jahr der Abschaffung von Kinderarbeit, machte aber nur mo derate Fortschritte. Darüber hinaus wurden 355 Arbeitsinspektoren, 81 Provinzdirektoren und 320 Lehrer zum Thema Kinderarbeit geschult. Dennoch sind Kinder in der Türkei den schlimms ten Formen von Kinderarbeit ausgesetzt, einschließlich kommerzieller sexueller Ausbeutung und Rekrutierung durch nicht-staatliche bewaffnete Gruppen. Die uneinheitliche Durchsetzung der Gesetze führt zu einem unzureichenden Schutz von Kindern, die Kinderarbeit verrichten. Kinder verrichten etwa in der saisonalen Landwirtschaft und in kleinen und mittleren Produkti onsbetrieben gefährliche Arbeiten (USDOL 26.9.2023). Einem aktuellen Bericht der NGO İSİG über Kinderarbeit zufolge sind in der Türkei in den letzten elf Jahren (seit 2013) mindestens 695 arbeitende Kinder ums Leben gekommen. Laut ISIG starben in den ersten fünf Monaten des Jahres 2024 mindestens 24 arbeitende Kinder (VOA 14.6.2024; vgl. İSİG 11.6.2024). Der Europäische Ausschuss für soziale Rechte (European Committee of Social Rights) des Europarates stellte in seinem Länderbericht 2023 zur Türkei fest, dass in 27 von 36 Punkten keine Konformität mit der Europäischen Sozialcharta vorlag. Der Ausschuss stellte fest, dass die Situation in der Türkei u. a. aus folgenden Gründen nicht mit der Sozialcharta konform ist: Es wurde nicht nachgewiesen, dass die Arbeit, die von Kindern unter 15 Jahren zu Hause verrichtet wird, behördlich wirksam überwacht wird, und dass das Verbot der Beschäftigung von Kindern unter 15 Jahren in der Praxis gewährleistet ist (Art. 7 §1). Weiters kommt der Ausschuss zum Schluss, dass das Verbot der Beschäftigung von Personen unter 18 Jahren für gefährliche oder gesundheitsschädliche Tätigkeiten nicht wirksam garantiert ist (Art. 7 § 2); die Dauer der leichten Arbeit, die Kindern während der Schulferien erlaubt ist, übermäßig lang ist und Kinder daher möglicherweise nicht den vollen Nutzen aus der Bildung ziehen können (Art. 7 § 3); die tägliche und wöchentliche Arbeitszeit für arbeitende Minderjährige unter 16 Jahren übermäßig lang ist (Art. 7 § 4); die Löhne junger Arbeitnehmer nicht fair und die an Lehrlinge gezahlten Zulagen nicht angemessen sind (Ar. 7 § 5) und nicht alle Formen der sexuellen Ausbeutung von Kindern strafbar sind, und Kinder, die selbst Opfer sexueller Ausbeutung sind, strafrechtlich verfolgt werden können (Art. 7 § 10) (CoE-ECSR 3.2024, S. 2-5). Bis zu zwei Millionen leisten in der Türkei Kinderarbeit. Gesetzlich zwar verboten, zwingt die Not Familien oft dazu, ihre Kinder zum Geldverdienen anstatt in die Schule zu schicken, z. B. während der Baumwollernte (ARD 25.10.2020, Min. 1). Obwohl die Kinderarbeit erheblich zu rückgegangen ist, stellt sie in der saisonalen landwirtschaftlichen Produktion immer noch ein 290
