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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Länderinformationsblätter

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vgl. Duvar 26.12.2022). Vor dem Hintergrund des Gazakrieges wurde im Oktober 2023 15 Par­
lamentariern der pro-kurdischen Partei für Emanzipation und Demokratie der Völker - HEDEP 
[mit abgeänderter Abkürzung inzwischen DEM-Partei als Vorgängerin der HDP bzw. der Grünen 
Linkspartei] trotz parlamentarischer Immunität die Ausreise verweigert (Duvar 20.10.2023).
Im Juni 2024 zogen die Behörden die Pässe von neun Ko-Bürgermeistern aus Gemeinden 
mit kurdischer Mehrheit ein, darunter die Bürgermeisterin von Diyarbakır Serra Bucak, ohne 
dass ein Gerichtsbeschluss vorlag. Das Innenministerium verteidigte den Schritt mit dem Hin­
weis auf die nationale Sicherheit und die öffentliche Ordnung (Medya 24.6.2024; vgl. Rudaw 
24.6.2024). Im Februar 2025 untersagte ein Istanbuler Gericht zwei leitenden Funktionären des 
Wirtschaftsverbands TUSIAD im Rahmen einer Untersuchung ihrer Äußerungen zur Demokratie, 
die Erdogan als Untergrabung der Regierung bezeichnet hatte, die Ausreise ins Ausland. Auf 
der Generalversammlung der Organisation hatten TUSIAD-Präsident Orhan Turan und Omer 
Aras, der Vorsitzende der türkischen Bankensparte der QNB, das harte Vorgehen der Regierung 
gegen Oppositionelle und Journalisten kritisiert (REU 20.2.2025). Drei Monate später wurde die 
Ausreisesperre aufgehoben. Das Verfahren lief hingegen weiter, wobei der Staatsanwalt bis zu 
fünf Jahren Haft forderte (HDN 20.5.2025; vgl. Bianet 22.5.2025).
Das Recht zur Ausreise wiederum darf durch eine richterliche Entscheidung im Rahmen einer 
strafrechtlichen Ermittlung oder Verfolgung eingeschränkt werden. Die Strafrichter machen von 
den Einschränkungsmöglichkeiten großzügig Gebrauch. Es ist gang und gäbe, dass insbeson­
dere Personen mit Auslandsbezug, welche sich nicht in Untersuchungshaft befinden, mit einer 
parallel zum Ermittlungsverfahren unter Umständen mehrere Jahre dauernden Ausreisesperre 
belegt werden. Hunderte EU-Bürger, darunter viele Österreicher, sind von dieser Maßnahme 
ebenso betroffen wie Tausende türkische Staatsangehörige mit Wohnsitz in einem EU-Mitglied­
staat. Umgekehrt wird über nicht türkische Staatsangehörige, die mit der türkischen Strafjustiz in 
Kontakt gekommen sind oder deren Aktivitäten außerhalb der Türkei als negativ wahrgenommen 
wurden, eine Einreisesperre verhängt (ÖB Ankara 4.2025, S. 14f.). Das deutsche Auswärtige 
Amt, antwortend auf eine parlamentarische Anfrage, gab im Juni 2022 an, dass 104 Personen 
mit deutscher Staatsangehörigkeit an der Ausreise gehindert wurden. 55 hätten sich wegen 
„Terror“-Vorwürfen in Haft befunden, und gegen 49 weitere wäre eine Ausreisesperre verhängt 
worden (FR 11.6.2022). Mindestens 65 deutsche Staatsbürger konnten mit Stand November 
2023 die Türkei aufgrund von Ausreisesperren nicht verlassen, die Hälfte wegen Terrorvorwürfen 
(Zeit Online 16.11.2023).
Mitunter wird ein Ausreiseverbot ausgesprochen, ohne dass die betreffende Person davon weiß. 
In diesem Fall erfährt sie es erst bei der Passkontrolle zum Zeitpunkt der Ausreise, woraufhin 
höchstwahrscheinlich ein Verhör folgt. So wie z. B. Strafverfahren und Strafen werden auch Aus­
reiseverbote im sog. Allgemeinen Informationssammlungssystem (Genel Bilgi Toplama Sistemi 
- GBT) erfasst. Die Justizbehörden und der Sicherheitsapparat, einschließlich Polizei und Gen­
darmerie, haben Zugriff auf das GBT. Wenn ein Zollbeamter am Flughafen die Identitätsnummer 
der betreffenden Person in das GBT eingibt, wird ersichtlich, dass das Gericht ein Ausreiseverbot 
verhängt hat. Unklar ist hingegen, ob ein Ausreiseverbot auch im sog. Nationalen Justizinforma­
tionssystem (Ulusal Yargi Ağı Bilişim Sistemi - UYAP) und im e-Devlet (e-Government-Portal) 
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aufscheint und somit dem Betroffenen bzw. seinem Anwalt zugänglich und offenkundig wäre. 
Die Polizei und die Gendarmerie können eine Person auch auf andere Weise daran hindern, das 
Land legal zu verlassen, indem sie in der internen Datenbank, genannt PolNet, ohne Wissen 
eines Richters einschlägige Anmerkungen zur betreffenden Person einfügen. Solche Notizen 
können den Zoll darauf aufmerksam machen, dass die betreffende Person das Land nicht ver­
lassen darf. Auf diese Weise kann eine Person an einem Flughafen angehalten werden, ohne 
dass ein Ausreiseverbot im GBT registriert wird (MBZ 18.3.2021, S. 27f).
Die Regierung beschränkt weiterhin Auslandsreisen von Bürgern, die unter Terrorverdacht ste­
hen oder denen Verbindungen zur Gülen-Bewegung oder zum gescheiterten Putschversuch 
2016 vorgeworfen werden. Das gilt auch für deren Familienangehörige. Medienschaffende, Men­
schenrechtsverteidiger und andere, die mit politisch motivierten Anklagen konfrontiert sind. Sie 
werden oft unter „ gerichtliche Kontrolle“ gestellt, bis das Ergebnis ihres Prozesses vorliegt. Dies 
beinhaltet häufig ein Verbot, das Land zu verlassen. Die Behörden hindern auch einige türkische 
Doppel-Staatsbürger aufgrund eines Terrorismusverdachts daran, das Land zu verlassen, was 
dazu führt, dass manche das Land illegal verlassen. Ausgangssperren, die von den lokalen 
Behörden als Reaktion auf die militärischen Operationen gegen die Arbeiterpartei Kurdistans 
(PKK) verhängt wurden, und die militärische Operation des Landes in Nordsyrien schränkten 
die Bewegungsfreiheit ebenfalls ein (USDOS 22.4.2024, S. 42f.).
Urteile des Verfassungsgerichtes im Sinne der Bewegungsfreiheit
Das türkische Verfassungsgericht hob Ende Juli 2019 eine umstrittene Verordnung auf, die 
nach dem Putschversuch eingeführt worden war und mit der die türkischen Behörden auch die 
Pässe von Ehepartnern von Verdächtigen für ungültig erklären konnten, auch wenn keinerlei 
Anschuldigungen oder Beweise für eine Straftat vorlagen. Die Praxis war auf breite Kritik ge­
stoßen und als Beispiel für eine kollektive Bestrafung und Verletzung der Bewegungsfreiheit 
angeführt worden (TM 26.7.2019). Das Verfassungsgericht entschied überdies Ende Jänner 
2022, dass die massenhafte Annullierung der Pässe von Staatsbediensteten nach dem geschei­
terten Putschversuch 2016 rechtswidrig war. Das Gericht stellte fest, dass einige Regelungen 
des Notstandsdekrets Nr. 7086 vom 6.2.2018 verfassungswidrig sind, unter anderem mit der 
Begründung, wonach die Vorschriften, die vorsehen, dass die Pässe der aus dem öffentlichen 
Dienst Entlassenen eingezogen werden, die Reisefreiheit des Einzelnen über das Maß hinaus 
einschränken, welches die Situation des Notstandes erfordern würde. Überdies wurde dem 
Verfassungsgericht nach das durch die Verfassung garantierte Recht der Unschuldsvermutung 
verletzt (Duvar 29.1.2022).
Im Frühjahr 2024 erklärte das Verfassungsgericht, dass das gegen die Menschenrechtsaktivistin 
Nurcan Kaya verhängte internationale Reiseverbot ihre Meinungsfreiheit verletze. Nurcan Kaya 
wurde am Istanbuler Flughafen im Oktober 2019 festgenommen, als sie versuchte, an einer 
Sitzung der Vereinten Nationen teilzunehmen. Kaya wurde im Rahmen einer Untersuchung in­
haftiert unter der Anschuldigung „ Hass und Feindschaft unter den Menschen zu schüren“, nach­
dem sie 2014 in einem Tweet geschrieben hatte: „ Nicht nur die Kurden, sondern alle in Kobanê 
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lebenden Völker leisten Widerstand.“ Während ihres Prozesses unterlag Kaya einer 1,5-mona­
tigen gerichtlichen Kontrolle, die ein internationales Reiseverbot und die Beschlagnahme ihres 
Reisepasses beinhaltete. - Das Verfassungsgericht erkannte an, dass die gerichtlichen Maß­
nahmen Kayas Fähigkeit zur Teilnahme am öffentlichen Diskurs beeinträchtigten, und sprach 
Kaya 13.500 Lira (ca. 390 Euro) als immateriellen Schadenersatz zu. Darüber hinaus kritisierte 
das Verfassungsgericht die Justiz dafür, dass sie vor der Verhängung des Reiseverbots keine 
weniger restriktiven Maßnahmen in Betracht gezogen und Berufungen gegen das Verbot aus 
„ abstrakten Gründen“ abgelehnt hatte (Duvar 7.3.2024; vgl. MLSA 6.3.2024).
Im November 2024 erklärte das Verfassungsgericht die Bestimmung im Passgesetz für nichtig, 
welche die Ausstellung von Reisepässen an Personen untersagte, die vom Innenministerium 
als ein allgemeines Sicherheitsrisiko angesehen wurden, wenn sie das Land verließen. Das 
Verfassungsgericht stellte fest, dass die fragliche gesetzliche Einschränkung nicht allgemeiner 
Natur war, sondern sich vielmehr gegen bestimmte Personen richtete. Es betonte, dass das 
Recht, das Land zu verlassen, gemäß Artikel 23 der Verfassung nur aufgrund strafrechtlicher Er­
mittlungen oder Strafverfolgung eingeschränkt werden kann. Das Verfassungsgericht entschied, 
dass die Entscheidung über diese Angelegenheit durch Verwaltungsbehörden einen Verstoß 
darstellt. Das Gericht befand, dass die Bestimmung das verfassungsmäßige Recht auf Freizü­
gigkeit in einer Weise einschränkt, die nicht mit den in der Verfassung dargelegten Gründen 
für eine Einschränkung vereinbar ist. Folglich erklärte es die Gesetzesklausel für nichtig, die 
Personen, die vom Innenministerium als Sicherheitsrisiken eingestuft wurden, die Ausstellung 
von Reisepässen verweigerte (Bianet 21.11.2024; vgl. TM 21.11.2024).
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21 Flüchtlinge
Letzte Änderung 2025-08-06 13:32
Varianten des Flüchtlingsstatus
Das türkische Asylsystem unterscheidet vier Kategorien von Flüchtlingen: Die erste basiert 
auf der Definition der Genfer Flüchtlingskonvention (mit einer geografischen Einschränkung), 
die zweite auf dem bedingten (sekundären) Flüchtlingsstatus, die dritte auf dem subsidiären 
Schutz und die vierte auf dem temporären (auch: „ vorübergehend“ genannten) Schutz (ACCORD 
8.2020; vgl. ÖB Ankara 4.2025, S.60, MBZ 2.2025a, S. 95). Es bestehen mehrere gesetzliche 
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Bestimmungen, die den Flüchtlingsstatus regeln. Das 2013 verabschiedete Gesetz für Ausländer 
und internationalen Schutz definiert zunächst drei Kategorien von Flüchtlingen: Jene Flüchtlin­
ge, die unter die Genfer Konvention von 1951 fallen (Artikel 61). Hierzu zählen ausschließlich 
Staatsbürger von Staaten, die Mitglieder des Europarates sind. Ihnen steht nebst den Rechten 
auf der Basis der Genfer Konvention auch die Aussicht auf eine dauerhafte legale Integration in 
der Türkei zu. Außereuropäischen Flüchtlingen kann der Status eines sog. „ bedingten Flücht­
lings“ gewährt werden (Artikel 62). Ihnen wird eine kostenlose Gesundheitsversorgung und 
Bildung zuteil (AIDA 3.2018; vgl. ÖB Ankara 4.2025, S.60, MBZ 2.2025a, S. 95, ZAR 5.2013, 
S. 16f.). Allerdings ist der Wohnort nicht frei wählbar, ein Familiennachzug nicht möglich und 
eine dauerhafte Integration nicht vorgesehen (AIDA 28.5.2021, S. 125). Personen, die keine 
Voraussetzungen für einen der beiden Status mit sich bringen, denen aber bei einer Rückkehr 
im Herkunftsland die Todesstrafe oder Folter drohen würde, oder die aufgrund von Kriegssi­
tuationen oder internen bewaffneten Konflikten einem „ individuellen Risiko willkürlicher Gewalt“
ausgesetzt sind, können den subsidiären Schutzstatus erhalten (Artikel 63) (ZAR 5.2013, 
S. 17). Der türkische Rechtsstatus des subsidiären Schutzes spiegelt die Definition des subsi­
diären Schutzes in der EU-Richtlinie wider. Zwar ist eine langfristige Integration ausgeschlossen, 
doch haben subsidiär Schutzberechtigte ein Recht auf Familiennachzug. Flüchtlingen mit einem 
bedingten Status und Personen mit subsidiärem Schutzstatus werden keine Konventionsreise­
ausweise ausgestellt, sondern es kann ihnen eine andere Art von Reisedokument ausgestellt 
werden, versehen mit einem Stempel „ alleinig für Ausländer“. Die Entscheidung liegt im Er­
messen der Presidency of Migration Management (PMM), folglich besteht kein Rechtsanspruch 
(AIDA 28.5.2021, S. 20, 125, 133).
Am 22.10.2014 wurde eine gesonderte Flüchtlingskategorie, nämlich jene der „ temporär 
Schutzbedürftigen“ für Flüchtlinge aus Syrien eingeführt. Der Status gewährt den Begüns­
tigten ein legales Aufenthaltsrecht sowie einen gewissen Zugang zu grundlegenden Rechten 
und Dienstleistungen. Der temporäre Schutzstatus wird syrischen Staatsangehörigen und 
staatenlosen Palästinensern, die aus Syrien stammen, auf prima facie Gruppenbasis gewährt. 
Der Status wird auf Ausländer angewendet, die gezwungen waren, ihr Land zu verlassen; 
nicht in das Land zurückkehren können, das sie verlassen haben; massenhaft oder einzeln 
an der türkischen Grenze angekommen sind oder diese überschritten haben; und deren in­
ternationales Schutzbedürfnis nicht im Rahmen eines individuellen Verfahrens entschieden 
wird. Diejenigen, die über ein Drittland kommen, sind jedoch vom temporären Schutzstatus 
ausgeschlossen. In der Praxis ist es ihnen nicht erlaubt, einen Antrag zu stellen, und sie erhalten 
nur ein kurzfristiges Visum und anschließend eine kurzfristige Aufenthaltserlaubnis. Dies gilt 
auch für syrische Staatsangehörige, die möglicherweise über ein anderes Land einreisen, selbst 
wenn ihre Familienangehörigen in der Türkei bereits vom temporären Schutzstatus profitieren 
(AIDA 28.5.2021, S. 70f.). Die im April 2016 eingeführte Änderung der „ Verordnung über den 
vorübergehenden Schutz“ sieht zudem vor, dass auch syrische Staatsangehörige, welche nach 
dem 28.4.2011 in die Türkei eingereist und danach illegal auf die ägäischen Inseln eingereist 
sind, in der Türkei wieder einen temporären Schutzstatus erhalten können (AIDA 28.5.2021, 
S. 142; vgl. RRT 3.2017). Der Erklärung der EU und der Türkei zufolge kann Inhabern des 
Status des temporären Schutzes, die illegal nach Griechenland eingereist sind und wieder in 
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die Türkei zurückgeschickt wurden, derselbe Status wieder zuerkannt werden. Eine Quelle der 
Dänischen Migrationsbehörde (DIS) gab hingegen an, dass einem Inhaber des temporären 
Schutzes bei illegaler Ausreise aus der Türkei und beim Aufgriff an der Grenze in solchen Fällen 
der Status entzogen wird (DIS 6.10.2023, S. 41). Die Rückführung von irregulären Migranten 
von den griechischen Inseln wurde nicht wieder aufgenommen. Die EU hat die Türkei wiederholt 
aufgefordert, die Rückführungsmaßnahmen im Einklang mit den in der Erklärung EU-Türkei 
von 2016 eingegangenen Verpflichtungen wieder aufzunehmen. Die Neuansiedlung syrischer 
Flüchtlinge aus der Türkei in den EU-Mitgliedstaaten wurde im Berichtszeitraum fortgesetzt und 
belief sich bis zum 31.8.2024 auf insgesamt 43.019 Personen (EC 30.10.2024, S. 23).
Nebst den (vier) angeführten Flüchtlingskategorien besteht noch die Aufenthaltserlaubnis auf 
der Grundlage des humanitären Bleiberechts (humanitarian residence permit). Dabei handelt 
es sich nicht um einen Schutzstatus, sondern um eine von sechs Kategorien der Aufenthalts­
erlaubnis für Ausländer. Allerdings ist der Zugang zu staatlichen Dienstleistungen beschränkt. 
Zwar ist die Gesundheitsversorgung für Menschen, denen diese Form des Bleiberechts zuge­
sprochen wird, gratis, aber nicht die Kosten für Medikamente. Im Unterschied zu Personen, die 
unter internationalen Schutz fallen, dürfen jene mit einem humanitären Bleiberecht frei ihren 
Wohnort wählen (CoE-CommDH 10.8.2016).
Flüchtlingszahlen
Ende 2023 lebten in der Türkei 3,4 Millionen Flüchtlinge und Asylsuchende, davon kam ein 
Großteil der Flüchtlinge und Asylsuchenden (3,2 Mio) aus Syrien. Über 200.000 Flüchtlinge und 
Asylsuchende waren anderer Nationalitäten, hauptsächlich aus Afghanistan, dem Irak und Iran 
(UNO-FH 2024; vgl. AIDA 20.8.2024a). Die offizielle Zahl der syrischen Staatsbürger, welche 
als temporäre Flüchtlinge registriert sind, ging seit 2021 kontinuierlich zurück. Waren es 2021 
noch 3,737 Mio., zählte die türkische Migrationsbehörde mit Stand 19.6.2025 noch 2,678 Mio. 
Die meisten lebten in Istanbul (ca. 465.600), Gaziantep (ca. 373.600), Şanlıurfa (ca. 234.700) 
und Adana (ca. 198.700) (PMM 19.6.2025a). Rechnet man die irregulären Einwanderer hinzu, 
ist die tatsächliche Zahl viel höher (Economist 12.9.2024). Offiziell betrug die Zahl der irre­
gulären Migranten mit Stand 19.6.2025 rund 67.800Personen, hiervon rund 20.300 Afghanen 
und rund 9.400 Syrer (PMM 19.6.2025b). Hinzukamen (Stand: 19.6.2025) bei den Syrern noch 
rund 75.400 Syrer mit einem langfristigen Aufenthaltsstatus, 51.600 mit einer kurzfristigen Auf­
enthaltserlaubnis, 6.600 mit einem Familienaufenthaltstitel und rund 6.700 syrische Studenten 
(PMM 19.6.2025c).
Registrierung
Um einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, müssen potenzielle Antragsteller sich an 
eine der Provincial Directorates of Migration Management (PDMM) wenden, um ihren Antrag zu 
registrieren. Wenn die PDMM den Antrag nicht selbst registrieren kann, weist sie den Antrag­
steller an, sich innerhalb von 15 Tagen in einer anderen Provinz zu melden, wo er sich aufhalten 
und den Antrag registrieren muss. Die Praxis ist nicht standardisiert, und oft wird die Registrie­
rung durch die PDMM abgelehnt, ohne dass die Personen an eine andere PDMM verwiesen 
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werden. Wenn sie an eine andere Provinz verwiesen werden, erhalten die potenziellen Antrag­
steller keinen Nachweis über ihre Absicht, Asyl zu beantragen, was ein Problem darstellen kann, 
wenn sie auf dem Weg in die verwiesene Provinz von der Polizei kontrolliert werden, da sie 
als irreguläre Migranten behandelt und in eine Abschiebehaftanstalt überstellt werden könnten. 
Ein Antragsteller auf internationalen Schutz hat das Recht, während des gesamten Asylverfah­
rens im Hoheitsgebiet zu bleiben, wobei Ausnahmen aus Gründen der „ öffentlichen Sicherheit“, 
der „ öffentlichen Gesundheit“ und der „ Zugehörigkeit zu einer terroristischen oder kriminellen 
Vereinigung“ gelten (ECRE/AIDA 20.8.2024b; vgl. UNHCR o.D.). Anträge auf internationalen 
Schutz werden in 81 Provinzen entgegengenommen, während ein dauerhafter Aufenthalt in 
einigen Städten gesetzlich nicht gestattet ist. In diesem Falle erfolgt eine Zuweisung in eine 
andere Provinz. Anträge auf internationalen Schutz können nicht von einem Rechtsanwalt oder 
Rechtsvertreter gestellt werden. Ein Antragsteller kann jedoch auch internationalen Schutz für 
begleitende Familienangehörige beantragen, deren Anträge auf denselben Gründen beruhen 
(UNHCR o.D.).
Gesundheitsversorgung
Die Türkei hat erhebliche Anstrengungen unternommen, um Flüchtlinge zu unterstützen und 
einen breiteren Zugang zu Gesundheitsversorgung zu gewährleisten, auch wenn der Zugang 
durch Registrierungsbeschränkungen behindert wird. Flüchtlinge (hauptsächlich Syrer unter 
temporärem Schutz) profitieren weiterhin von kostenlosen Gesundheitsdiensten, die in 179 Ge­
sundheitszentren für Migranten, 14 Container-Gesundheitsstationen und in Krankenhäusern 
angeboten werden. Die Kapazitäten der Dienste für psychische Gesundheit und psychosozia­
le Unterstützung, der Dienste für reproduktive Gesundheit, der mobilen Gesundheitsdienste 
und der Gesundheitskompetenz von Flüchtlingen wurden verbessert (EC 30.10.2024, S. 23; 
vgl. AA 20.5.2024, S. 19. In der Praxis sind einige Medikamente und medizinische Verfah­
ren nicht abgedeckt. Die Regierung hat Gebühren für Untersuchungen wie MRT-Scans und 
Röntgenaufnahmen eingeführt. Es gibt eine Liste von Medikamenten, die von der Regierung 
subventioniert werden. Medikamente und medizinische Geräte, die nicht auf der Liste stehen, 
können sowohl für Flüchtlinge als auch für türkische Staatsbürger schwer zugänglich sein (DIS 
6.10.2023, S. 29).
Arbeitsmarkt
Rechtlich steht Flüchtlingen auf Antrag auch der Zugang zum Arbeitsmarkt offen (AA 20.5.2024, 
S. 19). So können Ausländer, denen ein temporärer Schutzstatus gewährt wird (Syrer und 
Syrerinnen) sechs Monate nach Ausstellung des vorübergehenden Schutzausweises eine Ar­
beitserlaubnis beantragen (PMM o.D.), sofern sie auch in der Provinz, in der sie arbeiten wollen, 
mindestens die letzten sechs Monate registriert waren (CoE-ECSR 3.2024). Im Oktober 2024 
erfolgten neue Regulativa, denen zufolge Flüchtlinge und andere Personen, die in der Türkei 
vorübergehend Schutz genießen, für bestimmte Zeiträume von der Erteilung einer Arbeitser­
laubnis befreit sind. Die Ausnahmen gelten für Personen, die im Rahmen des Systems für die 
Beantragung, Bewertung und Überwachung von Ausländern registriert sind, wobei das Innen­
ministerium den Umfang und die Dauer dieser Genehmigungen überwacht. Hintergrund: Die 
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gesetzlich eingeführten Erleichterungen bezüglich der Anforderungen an die Arbeitserlaubnis für 
Flüchtlinge und ausländische Staatsangehörige dienen der Linderung des Arbeitskräftemangels 
vor allem in Schlüsselsektoren der Wirtschaft (TR-Today 16.10.2024; vgl. BuS 18.10.2024).
Der tatsächliche Zugang von Flüchtlingen und Asylbewerbern zum Arbeitsmarkt, insbesondere 
zu formeller Beschäftigung, bleibt schwierig (EC 30.10.2024, S. 23). So sollen etwa eine Million 
Syrer informell arbeiten, da ihnen bürokratische Hindernisse den Zugang zum türkischen Ar­
beitsmarkt erschweren (DIS 6.10.2023, S. 1; vgl. CoE-ECSR 3.2024). Infolgedessen bleibt der 
überwiegenden Mehrheit der bedingten Flüchtlinge und derjenigen, die unter vorübergehendem 
Schutz stehen, die Möglichkeit einer legalen Beschäftigung verwehrt, wodurch sie anfällig für 
Ausbeutung, einschließlich Menschenhandel sind (CoE-ECSR 3.2024). Laut einer Studie der 
Universität Ankara sahen sich 25,2 % der Syrer als „ regelmäßig arbeitend“, was einen Rückgang 
um fast die Hälfte zum Vergleichswert im Jahr 2019 (50,2 %) bedeutete. Waren 2019 nur knapp 
ein Drittel (33,6 %) laut Befragung Taglöhner, so stieg 2023 dieser Anteil auf 52,2% (MÜGAM/
UNHCR 8.2024; S. 181). - Die Konkurrenz zwischen wirtschaftlich schwachen Gruppen der 
einheimischen Bevölkerung und den Neuankömmlingen auf dem Arbeits- und Wohnungsmarkt 
führt teilweise zu sozialen Spannungen (AA 20.5.2024, S. 20).
Kinderarbeit, frühe Zwangsverheiratung und Polygamie
Eine ernsthafte Zunahme der Kinderarbeit und frühe Zwangsverheiratung bleiben ebenfalls 
ein großes Problem unter den Flüchtlingen, insbesondere unter den Syrern (DIS 6.10.2023, 
S. 64; vgl. USDOS 22.4.2024, S. 48) und vor allem angesichts der sich verschlechternden 
wirtschaftlichen Lage und den Folgen des Erdbebens (USDOS 22.4.2024, S. 48). Hinzukommt, 
dass in einigen Fällen syrischen Frauen ihr Überleben durch Sexarbeit sichern müssen (DIS 
6.10.2023, S. 64). Von den Syrern und Syrerinnen, beispielsweise, hat die Hälfte nie eine Schule 
besucht oder kann nicht lesen und schreiben. Nach Angaben des Hohen Flüchtlingskommissars 
der Vereinten Nationen leben mehr als 70 % der syrischen Flüchtlinge in Armut (AsiaTimes 
3.1.2022). Das Europäische Parlament „ fordert[e] die Regierung der Türkei auf, den Zugang 
syrischer Flüchtlinge zum Arbeitsmarkt zu verbessern und Maßnahmen zu ergreifen, damit das 
Risiko der Staatenlosigkeit für eine Generation syrischer Kinder, die in der Türkei geboren sind, 
nicht eintritt“ (EP 7.6.2022 S. 22, Pt. 36). Denn etwa 1,6 Millionen Syrer in der Türkei sind 
minderjährig, und schätzungsweise 750.000 von ihnen wurden dort geboren. Die überwiegende 
Mehrheit von ihnen ist staatenlos (FP 26.3.2023).
Neben Gewalt ist der Schutz von Frauen und Mädchen unter 18 Jahren, die in arrangierte Ehen 
und inoffizielle polygame Ehen verwickelt sind – darunter „ Zweitfrauen“ und Mädchen, die von 
ihren Familien verkauft wurden – ein anhaltendes Problem. Diese Probleme haben auch zu 
einem Anstieg der Scheidungsrate bei Mädchen unter 18 Jahren beigetragen. Die Rate von 
Frühehen und/oder Zwangsehen, sexueller Gewalt, Polygamie, ungewollten Schwangerschaf­
ten, unsicheren Geburten und Müttersterblichkeit ist unter syrischen Flüchtlingen deutlich höher 
als unter türkischen Frauen. Da der Status der zweiten Ehefrau im türkischen Zivilrecht nicht 
anerkannt ist, haben sie im Falle von Missbrauch und Gewalt Schwierigkeiten, ihre gesetzlichen 
Rechte geltend zu machen (ECRE/AIDA 20.8.2024a).
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Örtliche Begrenzung des Ausländeranteils an der Wohnbevölkerung
Seit Mai 2022 ist es gesetzlich verboten, dass in einer Region oder einem Gebiet der Tür­
kei mehr als ein Viertel der Gesamtbevölkerung aus Ausländern besteht (AIDA 27.2.2023). - 
Bereits im Juni 2022 wurde der Prozentsatz auf 20 % herabgesetzt (EC 8.11.2023, S. 55). - 
Dies umfasst sowohl Personen, die ihren ständigen Wohnsitz in der Türkei haben, als auch 
diejenigen, die das Land nur besuchen. Stadtteile in verschiedenen Provinzen sind nun für 
ausländische Staatsangehörige gesperrt, die sich im Rahmen des vorübergehenden Schutzes, 
des internationalen Schutzes und der Aufenthaltsgenehmigung ummelden oder ihren Wohnort 
wechseln wollen, wenn sie Ausländer mit Aufenthaltsgenehmigung sind oder vorübergehenden 
oder internationalen Schutz genießen, mit Ausnahme von Neugeborenen und Fällen der Kern­
familienzusammenführung. Adana, Ankara, İstanbul, İzmir, Muğla und Antalya sind einige der 
Städte, die in diese Kategorie fallen (AIDA 27.2.2023; vgl. HRW 24.10.2022, EC 8.11.2023). 
Personen, die nicht bei den Behörden gemeldet sind, riskieren die Abschiebung in ihr Herkunfts­
land. Allerdings wird der sogenannte „ Seyreltme Planı“ (Verdünnungsplan) zur Absenkung des 
Ausländeranteiles auf 20 % nicht geordnet umgesetzt. Inzwischen sind sog. „ mobile Kontroll­
punkte“ etabliert worden, an denen Regierungsbeamte die Papiere von Ausländern an belebten 
Orten wie Plätzen, U-Bahn- und Busstationen kontrollierten. Nach Angaben des Innenministers 
gab es bis Anfang Dezember 2024 270 solcher Kontrollpunkte (MBZ 2.2025a, S. 96).
Zur Lage der Kinder und minderjährigen Flüchtlinge siehe Relevante Bevölkerungsgruppen /
Kinder und minderjährige Jugendliche (bis 18) / Flüchtlingskinder und minderjährige Flüchtlinge.
Einstellung und Verhalten der türkischen Bevölkerung und Politik gegenüber den Flücht­
lingen
Seitdem die COVID-19-Pandemie die seit 2018 andauernden wirtschaftlichen Turbulenzen stark 
erhöht hat, verstärkt sich gleichermaßen die flüchtlingsfeindliche Stimmung in der türkischen 
Gesellschaft (AlMon 28.7.2021; vgl. TNA 2.9.2022). Dazu trug auch ein Teil der politischen 
Opposition bei, die im Zuge des Wahlkampfes für die Parlaments- und Präsidentschaftswahlen 
im Frühjahr 2023 die Regierung in schärfen Tonen wegen deren Migrationspolitik angriff (ÖB 
Ankara 4.2025, S. 5). Studien zeigen, dass die Darstellung von Flüchtlingen und Migranten in 
der Medienberichterstattung oft voreingenommene und diskriminierende Narrative enthält, die 
auf vielfältige Weise zur Verbreitung von Desinformation beitragen (AIDA 20.8.2024b). In den 
letzten Jahren zeigten empirische Studien, dass sich eine deutliche Mehrheit der Türken für 
eine Rückkehr der Flüchtlinge aussprach. - 2023, im Vorfeld der Wahlen, war die Flüchtlings­
problematik laut Umfrage von „ Syrians Barometer“ hinter der Wirtschaftslage schon an zweiter 
Stelle. 88,5 % der Türken wollten eine Rückkehr der syrischen Flüchtlinge (DW 20.4.2023).
Immer wieder werden Flüchtlinge/Migranten Opfer gewaltsamer Angriffe (ÖB Ankara 4.2025, 
S.5), vereinzelt auch mit Todesfolge (SCF 6.2023; vgl. Conversation 2.11.2020). Rassismus 
und Feindseligkeiten gegenüber syrischen Flüchtlingen wurde auch angesichts des Erdbebens 
im Februar 2023 immer lauter, obwohl man davon ausging, dass viele von ihnen unter den 
Opfern des Erdbebens waren. Verschärft wurde die Stimmung durch Kommentare in Medien 
und nachweislich gefälschte Videos in sozialen Medien, wonach Flüchtlinge an Plünderung 
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beteiligt gewesen sein sollen (AlMon 10.2.2023; vgl. Tagesspiegel 11.2.2023, TM 13.2.2023, 
MEE 13.2.2023).
Zur Eskalation kam es am 30.6.2024 in der Provinz Kayseri in Zentralanatolien. Nachdem ein 
syrischer Mann eine Minderjährige missbraucht haben soll, gingen Hunderte in mindestens drei 
Vierteln der Provinz auf die Straße und griffen teilweise Geschäfte und Fahrzeuge von Syrern 
an. Es gab Bilder, auf denen Bewohner mit Bulldozern Motorräder und Autos und Geschäfte 
von Syrern in Brand setzen und Häuser mit Steinen bewarfen. Die Polizei setzte Tränengas 
und Wasserwerfer ein, um die Menge zu zerstreuen, welche „ Wir wollen keine Syrer in unserem 
Land“ rief. Nebst 67 Festnahmen kam es zu Ermittlungen gegen mehr als 60 Konten in den so­
zialen Medien wegen der Veröffentlichung provokativer Nachrichten (AlMon 1.7.2024; vgl. MEE 
1.7.2024). In den beiden Folgetagen wurden sieben Menschen in Nordsyrien getötet, nachdem 
bewaffnete Demonstranten mit den türkischen Streitkräften, die das Gebiet kontrollierten, an­
einandergeraten waren. Die Demonstrationen waren eine Reaktion auf die Ausschreitungen 
gegen syrische Flüchtlinge in der Türkei am Vortag (Standard 3.7.2024; vgl. AlMon 2.7.2024). 
Die Proteste weiteten sich in der Nacht vom 1. auf den 2. Juli 2024 fast auf die ganze Türkei 
aus. Von der syrisch-türkischen Grenze aus, wo in Städten wie Reyhanlı, Urfa, Gaziantep und 
Kahramanmaraş mittlerweile 30 bis 60 % der Bewohner syrischer Herkunft sind, über Antalya, 
Hatay und Konya bis in den Istanbuler Stadtteil Sultanbeyli ging ein wütender Mob auf die Stra­
ße und griff syrische Läden und Fahrzeuge an. Rund 470 Randalierer wurden festgenommen 
(Standard 3.7.2024; vgl. AlMon 2.7.2024, Evrensel 3.7.2024). Es wurden Slogans wie „ Die Tür­
kei gehört den Türken, sie wird türkisch bleiben“ und „ Ich will keine Flüchtlinge in meinem Land“
skandiert. In Gaziantep konnten die Syrer am nächsten Tag nach den Angriffen ihre Geschäfte 
nicht mehr öffnen. Dutzende von syrischen Geschäften wurden geplündert und etliche Videos 
von geschlagenen Flüchtlingen wurden in den sozialen Medien verbreitet (Evrensel 3.7.2024).
Im Juli 2022 vermerkte die UN-Sonderberichterstatterin über Gewalt gegen Frauen, ihre Ur­
sachen und Folgen, dass syrische Frauen, die unter vorübergehendem Schutz stehen, sowie 
Flüchtlinge, Migrantinnen und andere Frauen und Mädchen ohne Papiere oder ohne regulä­
ren Migrationsstatus in der Türkei besonders von geschlechtsspezifischer Gewalt bedroht sind 
(OHCHR 27.7.2022a, S. 5).
Mängel im Asylsystem (Beispiele)
Einer der größten Mängel des türkischen Asylrechts ist die fehlende Verpflichtung, Asylwer­
bern eine staatlich finanzierte Unterkunft zur Verfügung zu stellen. Artikel 95(1) des Gesetzes 
über Ausländer und Internationalen Schutz (eng. Abk.: LFIP) legt fest, dass Antragsteller auf 
internationalen Schutz und Personen mit internationalem Schutzstatus in der Regel ihre eigene 
Unterkunft aus eigenen Mitteln sichern müssen. Weder das LFIP noch die später erlassenen 
Regularien sehen Pläne vor, Antragstellern auf internationalen Schutz finanzielle Unterstützung 
zur Deckung der Wohnkosten anzubieten (AIDA 20.8.2024c). Dies führt zu Obdachlosigkeit 
oder unzureichenden Lebensbedingungen, die ein ernsthaftes Risiko von Diskriminierung und 
schweren Verstößen darstellen. Der Zugang zu Wohnraum ist nach wie vor äußerst schwierig, 
u. a. infolge der hohen Mietpreise und Vorauszahlungsforderungen der Eigentümer, was dazu 
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