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Bürokraten vorgeschlagen werden, während drei Mitglieder vom Parlament ernannt werden, 
das derzeit von Erdoğans regierender AKP dominiert wird. - Mit der Nominierung von Metin 
Kıratlı, eines Spitzenbürokraten aus dem Präsidentenpalast, zum Verfassungsrichter im Juli 
2024, hat Staatspräsident Erdoğan mittlerweile zehn der 15 Verfassungsrichter ernannt (TM 
18.7.2024). Das Verfassungsgericht hat seit 2019 zwar eine gewisse Unabhängigkeit gezeigt, 
doch ist es nicht frei von politischer Einflussnahme und fällt oft Urteile im Sinne der Interessen 
der regierenden AKP (FH 26.2.2025, F1). Siehe hierzu Beispiele in diversen Kapiteln!
Die Massenentlassungen und häufige Versetzungen von Richtern und Staatsanwälten haben 
negative Auswirkungen auf die Unabhängigkeit und insbesondere die Qualität und Effizienz der 
Justiz. Für die aufgrund der Entlassungen notwendig gewordenen Nachbesetzungen steht keine 
ausreichende Zahl entsprechend ausgebildeter Richter und Staatsanwälte zur Verfügung. In 
vielen Fällen spiegelt sich der Qualitätsverlust in einer schablonenhaften Entscheidungsfindung 
ohne Bezugnahme auf den konkreten Fall wider. In massenhaft abgewickelten Verfahren, wie 
etwa betreffend Terrorismus-Vorwürfen, leidet die Qualität der Urteile und Beschlüsse häufig 
unter mangelhaften rechtlichen Begründungen sowie lückenhafter und wenig glaubwürdiger 
Beweisführung. Zudem wurden in einigen Fällen Beweise der Verteidigung bei der Urteilsfindung 
nicht berücksichtigt (ÖB Ankara 4.2025, S.11f.).
Aufbau des Justizsystems
Das türkische Justizsystem besteht aus zwei Säulen: der ordentlichen Gerichtsbarkeit (Straf-
und Zivilgerichte) und der außerordentlichen Gerichtsbarkeit (Verwaltungs- und Verfassungs­
gerichte). Mit dem Verfassungsreferendum vom April 2017 wurden die Militärgerichte abge­
schafft. Deren Kompetenzen wurden auf die Straf- und Zivilgerichte sowie Verwaltungsgerichte 
übertragen. Höchstgerichte sind gemäß der Verfassung das Verfassungsgericht (auch Verfas­
sungsgerichtshof bzw. Anayasa Mahkemesi), der Staatsrat (Danıştay) als oberste Instanz in 
Verwaltungsangelegenheiten, der Kassationsgerichtshof (Yargitay) als oberste Instanz in zivil-
und strafrechtlichen Angelegenheiten [auch als Oberstes Berufungs- bzw. Appellationsgericht 
bezeichnet] und das Kompetenzkonfliktgericht (Uyuşmazlık Mahkemesi) (ÖB Ankara 4.2025, 
S.9).
2014 wurden alle Sondergerichte sowie die Friedensgerichte (Sulh Ceza Mahkemleri) abge­
schafft. Ihre Jurisdiktion für die Entscheidung wurde im Wesentlichen auf Strafgerichte übertra­
gen. Stattdessen wurde die Institution des Friedensrichters in Strafsachen (Sulh Ceza Hakimliği) 
eingeführt, der das strafrechtliche Ermittlungsverfahren begleitet und überwacht. Da die Frie­
densrichter als von der Regierung selektiert und ihr loyal ergeben gelten, werden sie als das 
wahrscheinlich wichtigste Instrument der Regierung gesehen, die ihr wichtigen Strafsachen 
bereits in diesem Stadium in ihrem Sinne zu beeinflussen. Die Venedig-Kommission des Eu­
roparates forderte 2017 die Übertragung der Kompetenzen der Friedensrichter an ordentliche 
Richter bzw. eine Reform. Im Gegensatz zu den abgeschafften Friedensgerichten entscheiden 
Friedensrichter nicht in der Sache, doch kommen ihnen während des Verfahrens weitreichende 
Befugnisse zu, wie z. B. die Ausstellung von Durchsuchungsbefehlen, Anhalteanordnungen, 
Blockierung von Websites sowie die Beschlagnahmung von Vermögen. Der Kritik am Umstand, 
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dass Einsprüche gegen Anordnungen eines Friedensrichters nicht von einem Gericht, sondern 
wiederum von einem Friedensrichter geprüft wurden, wurde allerdings Rechnung getragen. Das 
Parlament beschloss im Rahmen des am 8.7.2021 verabschiedeten vierten Justizreformpakets, 
wonach Einsprüche gegen Entscheidungen der Friedensrichter nunmehr durch Strafgerichte 
erster Instanz behandelt werden (ÖB Ankara 4.2025, S.9f.). Die Urteile der Friedensrichter für 
Strafsachen weichen zunehmend von der Rechtsprechung des EGMR ab und bieten selten 
eine ausreichend individualisierte Begründung. Der Zugang von Verteidigern zu den Gerichts­
akten ihrer Mandanten ist für einen bestimmten Katalog von Straftaten bis zur Anklageerhebung 
eingeschränkt. Manchmal dauert das mehr als ein Jahr (EC 29.5.2019, S. 24; vgl. ÖB Ankara 
4.2025, S.10).
Rolle des Verfassungsgerichts
Seit September 2012 besteht für alle Staatsbürger die Möglichkeit einer Individualbeschwer­
de (bireysel başvuru) beim Verfassungsgericht. Die Zulässigkeit von Verfassungsbeschwer­
den kann durch Ausschüsse einer Vorprüfung unterzogen werden. Sie ist nur gegen Gerichts­
entscheidungen letzter Instanz, nicht gegen Gesetze statthaft (RRLex 7.2023, S. 4; vgl. AA 
20.5.2024, S.5), eingeführt u. a. mit dem Ziel, die Fallzahlen am Europäischen Gericht für Men­
schenrechte zu verringern (HDN 18.1.2021). Die Individualbeschwerde hat große Akzeptanz 
gefunden, ist jedoch stark formalisiert und leidet unter langer Verfahrensdauer (RRLex 7.2023,  
S. 4).
Infolge der teilweise sehr lang andauernden Verfahren setzt die Justiz vermehrt auf alternati­
ve Streitbeilegungsmechanismen, die den Gerichtsverfahren vorgelagert sind. Ferner waren 
bereits 2016 neun regionale Berufungsgerichte (Bölge Mahkemeleri) eingerichtet worden, die 
insbesondere das Kassationsgericht entlasten. Denn große Teile der Richterschaft arbeiten 
unter erheblichen Druck, um die Rückstände bei den Verfahren aufzuarbeiten bzw. laufende 
Verfahren abzuschließen (ÖB Ankara 4.2025 S.10).
Der Widerstand der türkischen Gerichte oder auch des Parlaments, sich an die Rechtsprechung 
des Verfassungsgerichts zu halten, ist ein Problem, was durch wiederholte verbale Angriffe von 
Amtsträgern auf das Verfassungsgericht noch verstärkt wird (CoE-PACE/MonComm 11.9.2024, 
Pt. 14). Das heißt, untergeordnete Gerichte ignorieren mitunter die Umsetzung von Entscheidun­
gen des Verfassungsgerichts oder verzögern sie erheblich. Das Ministerkomitee des Europarats 
berichtete, dass die meisten EGMR-Entscheidungen zur Gedanken-, Meinungs- und Presse­
freiheit nicht umgesetzt wurden (USDOS 22.4.2024, S. 13; vgl. EC 30.10.2024, S. 20, 25f.). 
Das Verfassungsgericht hat aber auch uneinheitliche Urteile zu Fällen der Meinungsfreiheit 
gefällt. Wo sich das Höchstgericht im Einklang mit den Standards des EGMR sah, welches etwa 
eine Untersuchungshaft in Fällen der freien Meinungsäußerung nur bei Hassreden oder dem 
Aufruf zur Gewalt als gerechtfertigt betrachtet, stießen die Urteile in den unteren Instanzen auf 
Widerstand und Behinderung (IPI 18.11.2019).
Abgesehen vom Ignorieren von Urteilen des Verfassungsgerichtes und des EGMR durch unter­
geordnete Gerichte ignorierten auch die Behörden weiterhin bindende Gerichtsentscheidungen 
zu Verletzungen der Standards für ein faires Gerichtsverfahren (AI 29.4.2025).
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Zur neuesten Rechtssprechung des Verfassungsgerichts hinsichtlich der Meinungs- und Pres­
sefreiheit siehe auch das Kapitel: Meinungs- und Pressefreiheit / Internet.
Präsidentendekrete
Die 2017 durch ein Referendum angenommenen Änderungen der türkischen Verfassung ver­
leihen dem Präsidenten der Republik die Befugnis, Präsidentendekrete zu erlassen. Das Prä­
sidentendekret ist ein Novum in der türkischen Verfassungsgeschichte, da es sich um eine Art 
von Gesetzgebung handelt, die von der Exekutive erlassen wird, ohne dass eine vorherige 
Befugnisübertragung durch die Legislative oder eine anschließende Genehmigung durch die 
Legislative erforderlich ist, und es muss nicht auf die Anwendung eines Gesetzgebungsakts 
beschränkt sein, wie dies bei gewöhnlichen Verordnungen der Exekutivorgane der Fall ist. Die 
Befugnis zum Erlass von Präsidentenverordnungen ist somit eine direkte Regelungsbefugnis 
der Exekutive, die zuvor nur der Legislative vorbehalten war [Siehe auch Kapitel: Politische 
Lage]. Allerdings wurden im Juni 2021 im Amtsblatt drei Entscheidungen des türkischen Ver­
fassungsgerichts veröffentlicht, in denen gewisse Bestimmungen von Präsidentendekreten aus 
verfassungsrechtlichen Gründen aufgehoben wurden (LoC 6.2021).
Polizeigewahrsam und Untersuchungshaft
Laut aktuellem Anti-Terrorgesetz soll eine in Polizeigewahrsam befindliche Person spätestens 
nach vier Tagen einem Richter zur Entscheidung über die Verhängung einer Untersuchungshaft 
oder Verlängerung des Polizeigewahrsams vorgeführt werden. Eine Verlängerung des Poli­
zeigewahrsams ist nur auf begründeten Antrag der Staatsanwaltschaft, etwa bei Fortführung 
weiterer Ermittlungsarbeiten oder Auswertung von Mobiltelefondaten, zulässig. Eine Verlänge­
rung ist zweimal (für je vier Tage) möglich. Der Polizeigewahrsam kann daher maximal zwölf 
Tage dauern (ÖB Ankara 4.2025, S.13f.). Die Regelung verstößt gegen die Spruchpraxis des 
EGMR, welches ein Maximum von vier Tagen Polizeihaft vorsieht (EC 12.10.2022, S. 43). Auf 
Basis des Anti-Terrorgesetzes Nr. 3713 kann der Zugang einer in Polizeigewahrsam befindlichen 
Person zu einem Rechtsvertreter während der ersten 24 Stunden eingeschränkt werden (ÖB 
Ankara 4.2025, S.14).
Die Untersuchungshaft kann gemäß Art. 102 (1) StPO bei Straftaten, die nicht in die Zuständig­
keit der Großen Strafkammern (Ağır Ceza Mahkemeleri) fallen, für höchstens ein Jahr verhängt 
werden. Aufgrund besonderer Umstände kann sie um weitere sechs Monate verlängert werden. 
Nach Art. 102 (2) StPO beträgt die Dauer der Untersuchungshaft bis zu zwei Jahre, wenn es 
sich um Straftaten handelt, die in die Zuständigkeit der Großen Strafkammern fallen. Das sind 
Straftaten, die mindestens eine zehnjährige Freiheitsstrafe vorsehen. Aufgrund von besonderen 
Umständen kann diese Dauer um ein weiteres Jahr verlängert werden, insgesamt höchstens 
drei Jahre. Bei Straftaten, die das Anti-Terrorgesetz Nr. 3713 betreffen, beträgt die maximale 
Dauer der Untersuchungshaft sieben Jahre (zwei Jahre und mögliche Verlängerung um weitere 
fünf Jahre). Die Gründe für eine Untersuchungshaft sind in der türkischen Strafprozessordnung 
(StPO) festgelegt: Fluchtgefahr; Verhalten des Verdächtigen/Beschuldigten (Verdunkelungsge­
fahr und Beeinflussung von Zeugen, Opfer etc.) sowie Vorliegen dringender Verdachtsgründe, 
dass eine der in Art. 100 (3) StPO taxativ aufgezählten Straftaten begangen wurde, wie zum 
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Beispiel Genozid, Schlepperei und Menschenhandel, Mord, sexueller Missbrauch von Kindern. 
Zu den im vierten Justizreformpaket von Juli 2021 angenommenen Änderungen betreffend 
die Verhaftung aufgrund von Verbrechen, die unter sog. „ Katalogverbrechen“ fallen und bei 
denen jedenfalls die Notwendigkeit einer Untersuchungshaft angenommen wird, zählen z. B. 
Terrorismus und organisiertes Verbrechen (ÖB Ankara 4.2025, S.14).
Beschwerdekommission zu den Notstandsmaßnahmen (OHAL)
Während des seit dem Putschversuch bestehenden Ausnahmezustands bis zum 19.7.2018 
wurden insgesamt 36 Dekrete erlassen, die insbesondere eine weitreichende Säuberung staat­
licher Einrichtungen von angeblich Gülen-nahen Personen sowie die Schließung privater Ein­
richtungen mit Gülen-Verbindungen zum Ziel hatten. Der Regierung und Exekutive wurden 
weitreichende Befugnisse für Festnahmen und Hausdurchsuchungen eingeräumt. Die unter 
dem Ausnahmezustand erlassenen Dekrete konnten nicht beim Verfassungsgerichtshof ange­
fochten werden. Zudem kam es laut offiziellen Angaben zur unehrenhaften Entlassung oder 
Suspendierung per Dekret von 125.678 öffentlich Bediensteten, darunter ein Drittel aller Richter 
15.000 und Staatsanwälte. Deren Namen wurden im Amtsblatt veröffentlicht (ÖB Ankara 4.2025, 
S.20).
Bis Jänner 2023 waren laut Beschwerdekommission die Klassifizierung, Registrierung und Ar­
chivierung von insgesamt fast einer halben Million Akten, darunter Personalakten, die von ihren 
Institutionen übernommen wurden, Gerichtsakten und frühere Bewerbungen, abgeschlossen. 
Bis zum 12.1.2023 waren 127.292 Anträge gestellt worden. Davon hat die Kommission seit 
ihrer Errichtung im Dezember 2017 alle Anträge bearbeitet, wobei lediglich 17.960 positiv gelöst 
wurden. 72 positive Entscheidungen betrafen einst geschlossene Vereine, Stiftungen, Schulen, 
Zeitungen und Fernsehstationen (ICSEM 1.2023; vgl. ÖB Ankara 4.2025, S.20). Es bestehen 
nach wie vor große Bedenken hinsichtlich der Qualität der Arbeit der Untersuchungskommis­
sion, auch wenn sie die Prüfung aller Fälle abgeschlossen hat. Bezweifelt wird, ob die Fälle 
einzeln geprüft und die Verteidigungsrechte gewahrt wurden und ob das Bewertungsverfahren 
internationalen Standards entsprach (EC 8.11.2023, S. 23; vgl. UNHRCOM 28.11.2024, S. 10f.).
Die Beschwerdekommission stand in der internationalen Kritik, da es ihr an genuiner institutio­
neller Unabhängigkeit mangelt. Sämtliche Mitglieder wurden von der Regierung ernannt (ÖB 
Ankara 4.2025, S.20). Betroffene hatten keine Möglichkeit, Vorwürfe ihrer angeblich illegalen 
Aktivität zu widerlegen, da sie nicht mündlich aussagen, keine Zeugen benennen dürfen und 
vor Stellung ihres Antrags an die Kommission keine Einsicht in die gegen sie erhobenen An­
schuldigungen bzw. diesbezüglich namhaft gemachten Beweise erhalten. In Fällen, in denen 
die erfolgte Entlassung aufrechterhalten wurde, stützte sich die Beschwerdekommission oftmals 
auf schwache Beweise und zog an sich rechtmäßige Handlungen zum Beweis für angeblich 
rechtswidrige Aktivitäten heran (ÖB Ankara 28.12.2023, S.20; vgl. EC 12.10.2022, S. 23). Die 
Beweislast für eine Widerlegung von Verbindungen zu verbotenen Gruppen liegt beim Antrag­
steller (Beweislastumkehr). Zudem bleibt in der Entscheidungsfindung unberücksichtigt, dass 
die getätigten Handlungen im Zeitpunkt ihrer Vornahme rechtmäßig waren. Schließlich wird 
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(bzw. wurde) auch das langwierige Berufungsverfahren mit Wartezeiten von zehn Monaten bei 
den bereits entschiedenen Fällen kritisiert (ÖB Ankara 4.2025, S.20).
Missachtung von Urteilen des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR)
Die Entscheidungen der Strafverfolgungsbehörden und Gerichte zur Umgehung von Urteilen 
des EGMR zeigen zwei Haupttendenzen: Staatsanwälte und Richter in den türkischen Gerich­
ten der ersten Instanz, dem Obersten Gerichtshof und dem Verfassungsgericht setzen viele 
Urteile des EGMR einfach nicht um, ignorieren diese vollständig und verfolgen und verurteilen 
Personen weiterhin genau aus den Gründen, in Anbetracht derer der EGMR systemische Pro­
bleme festgestellt und allgemeine Maßnahmen angeordnet hat. Eine weitere Umgehungstaktik 
besteht darin, dass Staatsanwälte und Richter mehrmals sich überschneidende Strafanzeigen 
und Verfahren auf der Grundlage derselben oder ähnlicher faktischer und rechtlicher Gründe 
einleiten. Diese Taktik wurde in den Rechtssachen Kavala gegen Türkei und Selahattin Demirtaş 
gegen Türkei ausführlich dokumentiert, in denen die Justizbehörden im Wesentlichen dieselben 
Tatsachen als neue „ Straftaten“ einstuften, um die fortdauernde Inhaftierung zu rechtfertigen 
(HRW 16.6.2025).
Wiederholt befasste sich das Ministerkomitee des Europarats aufgrund nicht umgesetzter Ur­
teile mit der Türkei (AA 20.5.2024, S. 16). EGMR stellte in neuen Urteilen Verstöße gegen die 
EMRK fest. Diese betrafen hauptsächlich das Recht auf Achtung des Privat- und Familienle­
bens, übermäßige Gewaltanwendung durch Sicherheitskräfte, ungerechtfertigte Inhaftierung, 
das Recht auf ein faires Verfahren, das Recht auf Freiheit und Sicherheit sowie die Versamm­
lungs- und Vereinigungsfreiheit. Derzeit (Stand November 2024) stehen 185 Fälle gegen die 
Türkei unter verstärkter Überwachung durch das Ministerkomitee des Europarates. Im Juni 2024 
forderte das Ministerkomitee des Europarats die türkische Regierung erneut auf, den Urteilen 
des EGMR nachzukommen und den ehemaligen HDP-Ko-Vorsitzenden Demirtaş und den Men­
schenrechtsverteidiger Kavala freizulassen. Im April 2024 gewährte der EGMR einem zweiten 
von Osman Kavala eingereichten Fall den Status der Priorität (EC 30.10.2024, S. 29).
Zuletzt forderten die Ko-Berichterstatter der Parlamentarischen Versammlung des Europarates 
- PACE (Lord David Blencathra und Stefan Schennach) anlässlich einer Fact-Finding-Mission 
in der Türkei im Juni 2025 die Behörden erneut auf, die Urteile des Europäischen Gerichtshofs 
für Menschenrechte in den Fällen Osman Kavala, Selahattin Demirtaş und Figen Yüksekdağ 
Şenoğlu unverzüglich umzusetzen. Diese Personen sind seit fast oder mehr als acht Jahren 
inhaftiert, was einen Verstoß gegen die Europäische Menschenrechtskonvention darstellt. Die 
Umsetzung der Urteile des Straßburger Gerichtshofs ist keine Option, sondern eine in der 
Europäischen Menschenrechtskonvention verankerte rechtliche Verpflichtung, so die Ko-Be­
richterstatter (CoE-PACE 23.6.2025).
Das vom Ministerkomitee des Europarates im Dezember 2021 eingeleitete Vertragsverletzungs­
verfahren läuft ebenso weiter (AA 20.5.2024, S. 16) wie das Monitoring durch die Parlamentari­
sche Versammlung des Europrates (EC 30.10.2024, S. 29).
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Zur längeren Rechtshistorie des Falles Kavala siehe die Version 9 der Länderinformationen 
TÜRKEI vom 18.10.2024 im selbigen Kapitel.
Quellen
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■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (14.6.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante 
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5 Sicherheitsbehörden
Letzte Änderung 2025-08-06 12:54
Die Regierung (Exekutive) verfügt zwar weiterhin über weitreichende Befugnisse gegenüber 
den Sicherheitskräften, aber die zivile Aufsicht über die Sicherheitsorgane bleibt unvollstän­
dig. Zudem fehlt es an wirksamen Kontrollmechanismen etwa hinsichtlich Verantwortung und 
Rechenschaft. Die parlamentarische Aufsicht über die Sicherheitsinstitutionen muss laut Euro­
päischer Kommission gestärkt werden. In den Sicherheits- und Nachrichtendiensten herrscht 
nach wie vor eine Kultur der Straflosigkeit, da das Personal in Fällen mutmaßlicher Menschen­
rechtsverletzungen und unverhältnismäßiger Gewaltanwendung de facto gerichtlichen und ad­
ministrativen Schutz genießt (EC 30.10.2024, S. 21). Bei der strafrechtlichen Verfolgung von 
Militärangehörigen und der obersten Kommandoebene werden weiterhin rechtliche Privilegien 
gewährt. Die Untersuchung mutmaßlicher militärischer Straftaten, die von Militärangehörigen 
begangen wurden, erfordert die vorherige Genehmigung entweder durch militärische oder zivile 
Vorgesetzte (EC 8.11.2023, S. 17). Es gibt zwar offizielle Stellen, bei denen Beschwerden über 
Menschenrechtsverletzungen und missbräuchliche Behandlung durch die Polizei und andere 
Sicherheitsbehörden eingereicht werden können, doch aufgrund der vorherrschenden Kultur 
der Straflosigkeit ist es unwahrscheinlich, dass eine Beschwerde einer gefährdeten Gruppe, wie 
einer ethnischen Minderheit oder politischen Aktivisten, zur Strafverfolgung eines Angehörigen 
der Sicherheitskräfte führt (DFAT 16.5.2025, S. 38).
Das Militär ist zuständig für die territoriale Verteidigung und trägt die Gesamtverantwortung für 
die Grenzsicherheit (DFAT 16.5.2025, S. 38; vgl. USDOS 20.3.2023, S. 1). Seit 2003 jedoch 
wurden die Befugnisse des Militärs schrittweise beschränkt und hohe Positionen innerhalb der 
Streitkräfte im Laufe der Zeit durch regierungsnahe Persönlichkeiten ersetzt. Diese Politik hat 
sich seit dem gescheiterten Putschversuch im Juli 2016, nach dem 29.444 Angehörige aus den 
türkischen Streitkräften (hier allein: 15.000), der Gendarmerie und der Küstenwache entlassen 
wurden, noch einmal verstärkt. Die Einschränkung der Macht des Militärs wurde in der Bevölke­
rung und der Politik zum Teil sehr begrüßt. Allerdings zeigt sich gegenwärtig, dass mit diesem 
Prozess nicht die Stärkung der demokratischen Institutionen einhergeht. Die Umstrukturierung 
der Streitkräfte soll den Einfluss des Militärs nochmals einschränken, u. a. durch den Ausbau 
politischer Kontrollmechanismen. Der geplante Einflussverlust etwa des Generalstabs macht 
sich daran fest, dass einerseits einige seiner Kompetenzen an das Verteidigungsministerium 
übergehen und dass der Generalstab, wie auch andere militärische Institutionen, andererseits 
vermehrt mit ideologisch und persönlich loyalen Personen besetzt werden soll. Während die drei 
Teilstreitkräfte nun dem Verteidigungsministerium direkt unterstellt sind, sind die paramilitäri­
schen Einheiten dem Innenministerium angegliedert. Auch der Hohe Militärrat, die Kontrolle der 
Militärgerichtsbarkeit, das Sanitätswesen der Streitkräfte und das militärische Ausbildungswesen 
werden zunehmend zivil besetzt (BICC 2.2025, S. 2, 18., 25).
Die Polizei und die Gendarmerie (türk.: Jandarma), die dem Innenministerium unterstellt sind, 
sind für die Sicherheit in städtischen Gebieten (Polizei) respektive in ländlichen und Grenzge­
bieten (Gendarmerie) zuständig (ÖB Ankara 4.2025, S.21; vgl. USDOS 20.3.2023, S. 1). Die 
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