2025-09-09-coi-cms-laenderinformationen-serbien-version-5-462a
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Länderinformationsblätter“
13 Meinungs- und Pressefreiheit Letzte Änderung 2024-01-16 10:17 Die Medienfreiheit in Serbien weist deutliche Defizite auf und ist faktisch eingeschränkt (AA 11.8.2023; vgl. FH 24.5.2023; USDOS 20.3.2023; FH 10.3.2023; BCHR 2023). Wichtige Rah menbedingungen sind für eine freie, kritische Berichterstattung sowie die Rolle der Medien als sogenannte vierte Gewalt nicht erfüllt (AA 11.8.2023). Entscheidungsträger beeinflussen durch intransparente Eigentumsverhältnisse, Entscheidungsrecht über staatliche Medienfinanzierung sowie Kontrolle des Anzeigenmarktes die Mehrheit der Fernseh- und Radiosender und Tages zeitungen. Der Staat fördert vor allem regierungsnahe Medien, Staatsunternehmen schalten Anzeigen über wenige politiknahe PR-Pools, vorrangig in regierungsnahen Medien. Dies verzerrt den stark zersplitterten Medienmarkt und trägt in Kombination mit Schmähkampagnen gegen kritische Medienvertreter zu deren Selbstzensur bei (AA 11.8.2023; vgl. AI 4.2023; USDOS 20.3.2023; FH 10.3.2023). Die Medienlandschaft ist im Prinzip pluralistisch, aber sehr polarisiert. Unabhängige Medien existieren, leiden aber zumeist unter geringer Auflage / Reichweite. Journalisten werden schlecht bezahlt. Die Mehrzahl der Bevölkerung informiert sich überwiegend aus dem Fernsehen. Unab hängige Investigativgruppen sind zunehmend Schikanen, Einschüchterungen und Gewalt durch die Behörden und regierungsnahen Gruppen und Anschuldigungen von Politikern ausgesetzt. Es kommt immer noch zu physischen, vornehmlich jedoch verbalen Angriffen, Drohungen, Online- Belästigungen bzw. Steuerstrafprüfungen. Der Mediendiskurs ist oft emotional und reißerisch (AA 11.8.2023; vgl. CoE-CommDH 6.9.2023; FH 10.3.2023; BCHR 2023). Regierungsnahen Medien setzten ihre Verleumdungskampagnen gegen unabhängige Journa listen und Medienunternehmen fort. Einer von einer Stiftung im Oktober 2022 veröffentlichten Untersuchung zufolge, griffen die meisten hochrangigen Politiker, einschließlich des Premier ministers und des Präsidenten, häufig kritische Medien und Journalisten an und äußerten sich abfällig über sie, indem sie sie unter anderem als Verräter und Serbienhasser bezeichneten. Dies brachte angeblich einige Journalisten in Gefahr. Das Safe Journalist Network erklärte, dass die Aussagen und negativen Kampagnen, die von hochrangigen Regierungsvertretern ausgehen und in der Regel von Boulevardzeitungen fortgesetzt werden, häufig zu Drohungen von Unbekannten führen, insbesondere in den sozialen Medien (AI 4.2023; vgl. CoE-CommDH 6.9.2023; FH 24.5.2023; FH 10.3.2023; HRW 12.1.2023). Mehrere Mitglieder der Regierungspartei haben Journalisten offen bedroht; Präsident Vučić ver unglimpft regelmäßig und öffentlich unabhängige Medienunternehmen (FH 10.3.2023). Politiker werten kritische Berichterstattung nicht immer als bedeutendes Element eines demokratischen Staates, sondern bisweilen als Angriff (AA 11.8.2023). Darüber hinaus griffen Politiker und Un ternehmen auch im Jahr 2022 auf sogenannte SLAPP-Klagen zurück (Strategic Lawsuit Against Public Participation, eine Praxis der rechtlichen Schikane und Einschüchterung, die darauf ab zielt, Journalisten und Gruppen der Zivilgesellschaft zum Schweigen zu bringen, Anm.) um unabhängige Journalisten und regierungskritische Medien wegen Rufschädigung zu verklagen. Dies wird als Gefahr für die Medienfreiheit kritisiert (AI 27.3.2023; vgl. USDOS 20.3.2023). 17

Berichten zufolge reagierte die Polizei in den letzten Jahren besser auf Angriffe und Drohun gen gegen Journalisten. Die Notwendigkeit einer besseren gerichtlichen Verfolgung wird jedoch weiterhin betont. Staatsanwälte neigten dazu, Drohungen als legitime Meinungsäußerung zu betrachten und wiederholte Drohungen gegen Journalisten nicht ernst genug zu nehmen, was häufig zur Verfahrenseinstellung führte. Berichten zufolge wurden die meisten Strafanzeigen im Zusammenhang mit Straftaten gegen Journalisten von der Staatsanwaltschaft abgewiesen. Der Anteil der Fälle von Drohung und Angriffen gegen Journalisten, die mit einer endgültigen Ge richtsentscheidung endeten, lag bei zehn Prozent. Untersuchungen zufolge neigten die Gerichte dazu, für solche Verstöße milde Strafen zu verhängen (CoE-CommDH 6.9.2023). Allerdings kam es zu Einzelmaßnahmen wie die Einrichtung einer SOS-Hotline für bedrohte Journalisten (AA 11.8.2023; vgl. BCHR 2023). Ethische und professionelle Standards der Berichterstattung werden von vielen Medien häufig missachtet (AA 11.8.2023; vgl. AI 4.2023). Quellen: ■ AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (11.8.2023): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29a AsylG (Stand: Juni 2023), https://www.ecoi .net/en/file/local/2095905/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufun g_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29a_AsylG%2C _11.08.2023.pdf, Zugriff 13.12.2023 ■ AI – Amnesty International (4.2023): Submission for European Union Enlargement Package/Opinion, 2023 [EUR 70/6688/2023], https://www.ecoi.net/en/file/local/2090571/EUR7066882023ENGLISH. pdf, Zugriff 13.12.2023 ■ AI – Amnesty International (27.3.2023): Amnesty International Report 2022/23; The State of the World’s Human Rights; Serbia 2022, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089601.html , Zugriff 13.12.2023 ■ BCHR – Belgrade Centre for Human Rights (2023): Human Rights in Serbia 2022, https://www.bgce ntar.org.rs/wp-content/uploads/2023/03/Human-Rights-in-Serbia-2022-web.pdf , Zugriff 13.12.2023 ■ CoE-CommDH – Council of Europe - Commissioner for Human Rights (6.9.2023): Commissioner for Human Rights of the Council of Europe, Dunja Mijatovic; Report following her visit to Serbia from 13 to 17 March 2023 [CommHR(2023)25], https://www.ecoi.net/en/file/local/2097832/CommHR% 282023%2925_Report+on+Serbia_EN.pdf, Zugriff 13.12.2023 ■ FH – Freedom House (24.5.2023): Nations in Transit 2023 – Serbia, https://www.ecoi.net/de/doku ment/2092911.html, Zugriff 13.12.2023 ■ FH – Freedom House (10.3.2023): Freedom in the World 2023 - Serbia, 2023, https://www.ecoi.net /de/dokument/2088554.html, Zugriff 13.12.2023 ■ HRW – Human Rights Watch (12.1.2023): World Report 2023 - Serbia/Kosovo, https://www.ecoi.n et/de/dokument/2085492.html, Zugriff 13.12.2023 ■ USDOS – US Department of State (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Serbia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089125.html, Zugriff 13.12.2023 14 Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition Letzte Änderung 2024-01-16 10:19 Die serbische Verfassung garantiert das Recht auf Versammlungsfreiheit und legt fest, dass dieses Recht nur dann gesetzlich eingeschränkt werden kann, wenn dies zum Schutz der öffent lichen Gesundheit, der Moral, der Rechte anderer oder der staatlichen Sicherheit unerlässlich ist 18

(CoE-CommDH 6.9.2023; vgl. AA 11.8.2023; USDOS 20.3.2023; FH 10.3.2023). Im Jahr 2022 wurde dieses Recht in einigen Fällen eingeschränkt (FH 24.5.2023; vgl. USDOS 20.3.2023). Beobachter zeigten sich besorgt über die zunehmend restriktive Vorgehensweise der Behörden in Bezug auf die Versammlungsfreiheit, einschließlich der starken polizeilichen Überwachung von Protesten und der exzessiven Anwendung von Gewalt durch die Polizei. Besorgniserregend war auch der von der Regierung und Wirtschaft ausgeübte Druck auf Aktivisten im Bereich des Umweltschutzes. Kritisiert wurden ebenfalls die Maßnahmen betreffend des Europride-Mar sches im September 2022 (für ausführliche Informationen siehe Kapitel 18.). Meldeerfordernisse und hohe Geldstrafen bei Nichtanmeldung einer Demonstration schränken ebenfalls das Recht auf friedliche Versammlungsfreiheit ein. Bedenklich ist auch die Anwendung diverser anderer Rechtsvorschriften (z. B. Gesetz über Lärmbelästigung, Gesetz über die Sicherheit im Straßen verkehr), um die Versammlungsfreiheit einzuschränken und Proteste zu unterbinden (CommDH 6.9.2023; vgl. AA 11.8.2023; FH 24.5.2023; AI 27.3.2023; USDOS 20.3.2023; FH 10.3.2023; BCHR 2023). Die Vereinigungsfreiheit ist verfassungsmäßig gewährleistet und die Regierung respektiert die ses Recht im Allgemeinen. Veranstaltungen neo-nazistischer oder faschistischer Organisatio nen und die Verwendung solcher Symbole sind gesetzlich verboten. Seit 2010 existiert eine Regierungsstelle für die Zusammenarbeit mit der Zivilgesellschaft (AA 11.8.2023; vgl. USDOS 20.3.2023). Die politische Opposition kann sich frei betätigen. Sie erhält jedoch im Vergleich zu den Re gierungsparteien deutlich weniger Raum in den Medien, die Berichterstattung regierungsnaher Medien ist sehr einseitig. Teile der Opposition hatten die Parlamentswahlen im Juni 2020 boy kottiert. Bei den Wahlen am 3.4.2022 nahmen alle Parteien teil und einige Oppositionsparteien konnten wieder in das Parlament einziehen. Die Parteienlandschaft ist zersplittert und program matisch schwach (AA 11.8.2023; vgl. FH 24.5.2023; BCHR 2023). Zehn serbische pro-europäische Oppositionsparteien haben vor den vorgezogenen Wahlen im Dezember 2023 eine Koalitionsvereinbarung unterzeichnet und das Bündnis „ Serbien gegen die Gewalt“ gegründet. Es wird angeführt von Miroslav Aleksic von der „ Volksbewegung Serbiens“ und Marinika Tepic von der „ Partei für Freiheit und Gerechtigkeit“ (SSP) (MDR 6.11.2023; vgl. EN 4.11.2023). Quellen: ■ AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (11.8.2023): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29a AsylG (Stand: Juni 2023), https://www.ecoi .net/en/file/local/2095905/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufun g_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29a_AsylG%2C _11.08.2023.pdf, Zugriff 13.12.2023 ■ AI – Amnesty International (27.3.2023): Amnesty International Report 2022/23; The State of the World’s Human Rights; Serbia 2022, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089601.html , Zugriff 13.12.2023 ■ BCHR – Belgrade Centre for Human Rights (2023): Human Rights in Serbia 2022, https://www.bgce ntar.org.rs/wp-content/uploads/2023/03/Human-Rights-in-Serbia-2022-web.pdf , Zugriff 13.12.2023 19

■ CoE-CommDH – Council of Europe - Commissioner for Human Rights (6.9.2023): Commissioner for Human Rights of the Council of Europe, Dunja Mijatovic; Report following her visit to Serbia from 13 to 17 March 2023 [CommHR(2023)25],https://www.ecoi.net/en/file/local/2097832/CommHR%28 2023%2925_Report+on+Serbia_EN.pdf, Zugriff 13.12.2023 ■ EN – Euronews (4.11.2023): Serbische pro-europäische Opposition bildet Bündnis vor Neuwahlen, ht tps://de.euronews.com/2023/11/04/serbische-pro-europaische-opposition-bildet-bundnis-vor-neu wahlen, Zugriff 13.12.2023 ■ FH – Freedom House (24.5.2023): Nations in Transit 2023 – Serbia, https://www.ecoi.net/de/doku ment/2092911.html, Zugriff 13.12.2023 ■ FH – Freedom House (10.3.2023): Freedom in the World 2023 - Serbia, 2023, https://www.ecoi.net /de/dokument/2088554.html, Zugriff 13.12.2023 ■ MDR – Mitteldeutscher Rundfunk (6.11.2023): Superwahlen in Serbien: Eine Chance für die Oppo sition?, https://www.mdr.de/nachrichten/welt/osteuropa/politik/serbien-neuwahlen-chancen-opposit ion-100.html, Zugriff 13.12.2023 ■ USDOS – US Department of State (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Serbia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089125.html, Zugriff 13.12.2023 15 Haftbedingungen Letzte Änderung 2024-01-16 10:26 Serbien verfügt über 28 Haftanstalten sowie eine zentrale Klinik für Sicherheitsverwahrung aufgrund psychischer Erkrankungen und Behandlung von Suchterkrankungen bzw. für Behand lungen, die in den jeweiligen Gefängnissen vor Ort nicht durchgeführt werden können (AA 11.8.2023). Nach Angaben der zuständigen Stelle lag 2022 die Auslastung der Gefängnisse bei 91,25 %. Die Sterblichkeitsrate pro 10.000 Häftlinge war Ende Dezember 2022 bei 91 (USDOS 20.3.2023). Die Haftanstalten weisen hinsichtlich der baulichen Gegebenheiten ein breites Spektrum auf. Einzelne wurden noch unter der Herrschaft Österreich-Ungarns gegründet und bedürfen regel mäßiger Renovierungsarbeiten, um Mindestanforderungen an die Unterbringung Gefangener zu erfüllen. Die beiden neuesten Gefängnisse in Pančevo (2018) und Kragujevac (2022) ent sprechen allen europäischen Standards. Die älteren Einrichtungen leiden zusätzlich zu den schlechteren räumlichen Gegebenheiten unter chronischer Überbelegung; häufig kommt auch noch Personalmangel im Bereich des Wachpersonals und der Sozialarbeiter hinzu. Die rechtli chen Vorgaben, welche in Vorbereitung einer EU-Mitgliedschaft modernisiert wurden und euro päischen Standards entsprechen, können daher nicht immer umgesetzt werden (AA 11.8.2023). Die Haftbedingungen sind aufgrund von körperlichen Misshandlungen (auch durch Polizei und Gefängnispersonal) und Überbelegung manchmal sehr hart. Die Behörden untersuchen jedoch glaubwürdige Misshandlungsvorwürfe (USDOS 20.3.2023). Die Regierung gewährt unabhän gigen Beobachtern wie dem Ombudsmann, internationalen Überwachungsorganisationen usw. Zugang zu den Haftanstalten. In der ersten Jahreshälfte 2022 besuchte der Nationale Mechanis mus zur Verhütung von Folter 43 Hafteinrichtungen und sprach mehr als 60 Empfehlungen aus. Er äußerte sich u. a. besorgt über den Personalmangel, die mangelnde Schulung des Personals und das Fehlen von Aktivitäten für Inhaftierte (USDOS 20.3.2023; vgl. HRC 1.3.2023). 20

Obwohl die Gefängnisse nach wie vor überbelegt sind, tragen der Bau neuer Gefängnisse und die Anwendung von bestimmten Alternativmaßnahmen (z. B. bedingte Entlassung, gemeinnützi ge Arbeit, Hausarrest usw.) dazu bei, die Überbelegung zu reduzieren. Gleichzeitig berichteten NGOs, dass die Alternativmaßnahmen von den Richtern nicht ausreichend angewandt werden. Die Ausbildung des Gefängnispersonals wurde durch die Zusammenarbeit mit der EU, dem Europarat (CoE) und der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) verbessert (USDOS 20.3.2023; vgl. EK 12.10.2022). Quellen: ■ AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (11.8.2023): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29a AsylG (Stand: Juni 2023), https://www.ecoi .net/en/file/local/2095905/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufun g_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29a_AsylG%2C _11.08.2023.pdf, Zugriff 13.12.2023 ■ EK – Europäische Kommission (12.10.2022): Serbia 2022 Report [SWD(2022) 338], https://www.ec oi.net/en/file/local/2082847/Serbia+Report+2022.pdf, Zugriff 13.12.2023 ■ HRC – UN Human Rights Council (formerly UN Commission on Human Rights) (Autor) (1.3.2023): Serbia; Compilation of information prepared by the Office of the United Nations High Commissioner for Human Rights [A/HRC/WG.6/43/SRB/2], https://www.ecoi.net/en/file/local/2090002/G2302302. pdf, Zugriff 13.12.2023 ■ USDOS – US Department of State (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Serbia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089125.html, Zugriff 13.12.2023 16 Todesstrafe Letzte Änderung 2024-01-16 10:26 Die Gesetzte sehen für keine Straftat die Todesstrafe vor (AI 16.5.2023). Die in der serbischen Verfassung integrierte Menschenrechtscharta verbietet die Todesstrafe. Das gilt auch für Militärstraftaten (AA 18.10.2021; vgl. AI 26.2.2023). Quellen: ■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (11.8.2023): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29a AsylG (Stand: Juni 2023), https://www.ecoi .net/en/file/local/2095905/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufun g_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29a_AsylG%2C _11.08.2023.pdf, Zugriff 13.12.2023 ■ AI - Amnesty International (26.2.2023): Todesstrafe Weltweit, https://amnesty-todesstrafe.de/wp-c ontent/uploads/325/karte_staaten-mit-und-ohne-todesstrafe-1.pdf , Zugriff 13.12.2023 ■ AI - Amnesty International (16.5.2023): Death Sentences and Executions 2022, https://www.amnest y.org/download/Documents/ACT5037602021ENGLISH.PDF, Zugriff 13.12.2023 17 Religionsfreiheit Letzte Änderung 2024-01-16 10:35 Serbiens Verfassung (Art. 43) garantiert Religionsfreiheit und gebietet konfessionelle Neutralität des Staates (Art. 44) (AA 11.8.2023; vgl. USDOS 15.5.2023; FH 10.3.2023; EK 12.10.2022). Diese Rechte werden in der Praxis generell respektiert (FH 10.3.2023). 21

Es gibt kein Anzeichen für eine diskriminierende Strafverfolgungs- und Strafzumessungspraxis (AA 11.8.2023). 84,6 % der serbischen Bevölkerung sind serbisch-orthodox, rund 5 % römisch-katholisch, 3 % muslimisch, 1 % protestantisch, 1,1 % konfessionslos und die verbleibenden 6 % umfassen andere Christen, Juden, Buddhisten, Hare Krishna, Zeugen Jehovas, Agnostiker oder Per sonen ohne angegebene Religionszugehörigkeit (USDOS 15.5.2023; vgl. CIA 1.11.2023; AA 11.8.2023). Das Religionsgesetz differenziert zwischen sieben traditionellen und den übrigen nicht-tradi tionellen Religionsgemeinschaften. Die vom Gesetz privilegierten traditionellen Kirchen/Religi onsgemeinschaften sind die Serbisch-Orthodoxe Kirche, die Römisch-Katholische Kirche, die Slowakisch-Evangelische Kirche, die Reformierte Christliche Kirche, die Evangelische Kirche, die Islamische Gemeinde und die Jüdische Gemeinde. Diese sieben Gruppen sind automatisch im staatlichen Register für Religionsgemeinschaften eingetragen, können sich die Mehrwert steuer erstatten lassen und haben eigene Militärgeistliche. Auch dürfen sie neue Gebäude für Gottesdienste errichten, Immobilien besitzen, staatliche Subventionen beantragen, Bankkonten eröffnen, Restitutionsansprüche geltend machen und als Arbeitgeber fungieren (AA 11.8.2023; vgl. USDOS 15.5.2023). Die Serbisch-Orthodoxe Kirche (SOK) erhält zusätzliche staatliche Subventionen, und ihre Stel lung kommt in der Praxis der einer Staatskirche nahe. Da die bisherigen serbischen Regierungen (im Widerspruch zur Verfassung) das kanonische Recht der Serbisch-Orthodoxen Kirche fak tisch als Teil der staatlichen Rechtsordnung betrachten, wird eine Reihe anderer orthodoxer Kirchen (z. B. ethnischer Minderheiten) die dem Alleinvertretungsanspruch der Serbisch-Ortho doxen Kirche entgegenstehen, von Staatsorganen immer wieder in ihrer Betätigung behindert (AA 11.8.2023; vgl. USDOS 15.5.2023). Aufgrund eines anhaltenden Streits zwischen den beiden muslimischen Vereinigungen des Lan des kann keine von ihnen die gesamte muslimische Gemeinschaft in Verhandlungen mit der Regierung vertreten. Dies führt zu Schwierigkeiten bei der Koordinierung von Eigentumsrückga beforderungen und bei der Auswahl von Lehrkräften für Religionskurse an öffentliche Schulen. Nationalistische Gruppen nutzten soziale Medien, um migrantenfeindliche und antimuslimische Botschaften zu verbreiten. Landesweit kommt es zu antimuslimischen Äußerungen (z. B. Graffiti, Wandbemalungen) (USDOS 15.5.2023). Vertreter der jüdischen Gemeinde berichteten über keine spezifischen antisemitischen Vorfälle im Lauf des Jahres 2022. Im Juli 2022 wurde jedoch eine Freiluftausstellung in Novi Sad mutwil lig beschädigt. Antisemitische Literatur ist weiterhin über das Internet bei informellen Verkäufern erhältlich (USDOS 15.5.2023). Im Rahmen des im Jahr 2016 verabschiedeten Restitutionsge setzes, das die Rückgabe jüdischen Eigentums regelt, das während des Zweiten Weltkrieges beschlagnahmt wurde, erhalten die jüdischen Gemeinden seit Jänner 2017 in den kommen den 25 Jahren jährlich 950.000 Euro (USDOS 15.5.2023; vgl. GOS/OHCHR-UN 3.10.2023; JA 18.4.2016; IN 27.7.2018, DS 9.3.2016). 22

Die Makedonisch-Orthodoxe Kirche bemühte sich seit 2017 verstärkt um ihre Anerkennung in der Weltorthodoxie. Trotz anfänglicher Ablehnung anerkannte die Serbisch-Orthodoxe Kirche im Mai 2022 deren Autokephalie. Damit wurde eine seit Langem bestehende Pattsituation zwischen den beiden Kirchen beendet (USDOS 15.5.2023; vgl. NÖK 6.2022). Im Mai 2019 wies der EGMR eine Beschwerde der Baptistengemeinde und der Protestantischen Evangelischen Kirche zurück, die sich 2013 vergeblich um Registrierung bemüht hatte. Vor dem EGMR anhängig ist derzeit eine Klage der Islamischen Gemeinde Serbiens mit Sitz in Belgrad gegen die serbische Regierung. Die 2006 eingetragene Gemeinde klagt gegen die aus ihrer Sicht unzulässige Registrierung der Islamischen Gemeinde in Serbien mit Sitz in Novi Pazar im Jahr 2007 (AA 11.8.2023). Einigen Religionsgemeinschaften, z. B. christlichen Freikirchen, wurde die Registrierung bis her verwehrt. Dies gilt auch für eine Reihe orthodoxer Kirchen (z. B. die nicht als autokephal anerkannte Montenegrinisch-Orthodoxe Kirche). Diese Glaubensgemeinschaften haben nicht die Möglichkeit Errichtung eigener Gotteshäuser. Manche andere Religionsgemeinschaften (vor allem evangelische Freikirchen) werden von nichtstaatlichen Gruppierungen angefeindet, be lästigt oder bedroht. Nicht zuletzt unter dem Einfluss der Serbisch-Orthodoxen Kirche gibt es Bestrebungen, die Betätigung von „ Sekten“ (d. h. aller nicht bereits im früheren Königreich Jugo slawien registrierten Religionsgemeinschaften, insbesondere jedoch evangelischer Freikirchen) einzuschränken. Die kanonisch anerkannte Rumänisch-Orthodoxe Kirche ist nur in der Autono men Provinz Vojvodina als „ traditionelle Religionsgemeinschaft“ anerkannt (AA 11.8.2023). Quellen: ■ AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (11.8.2023): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29a AsylG (Stand: Juni 2023), https://www.ecoi .net/en/file/local/2095905/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufun g_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29a_AsylG%2C _11.08.2023.pdf, Zugriff 13.12.2023 ■ CIA (11.12.2023): The World Factbook, Serbia, Military and Security, https://www.cia.gov/the-world -factbook/countries/serbia/#people-and-society , Zugriff 13.12.202 ■ DS – Der Standard (9.3.2016): 71 Jahre nach dem Zweiten Weltkrieg - Materielle Gerechtigkeit für serbische Juden, https://www.derstandard.at/story/2000032508416/71-jahre-nach-dem-zweiten-w eltkrieg-materielle-gerechtigkeit-fuer-serbische , Zugriff 13.12.202 ■ EK – Europäische Kommission (12.10.2022): Serbia 2022 Report [SWD(2022) 338], https://www.ec oi.net/en/file/local/2082847/Serbia+Report+2022.pdf, Zugriff 13.12.202 ■ FH – Freedom House (10.3.2023): Freedom in the World 2023 - Serbia, 2023, https://www.ecoi.net /de/dokument/2088554.html, Zugriff 13.12.202 ■ GOS/OHCHR-UN – Government of Serbia/UN Office of the High Commissioner for Human Rights (3.10.2022): Common core document forming part of the reports of States parties; Serbia [24 June 2022] [HRI/CORE/SRB/2022], https://www.ecoi.net/en/file/local/2087460/G2251075.pdf , Zugriff 13.12.202 ■ IN – Israel Netz (27.6.20218): Rivlin lobt Serbien für Restitutionsgesetz, https://www.israelnetz.com /rivlin-lobt-serbien-fuer-restitutionsgesetz/ , Zugriff 13.12.202 ■ JA – Jüdische Allgemeine (18.4.2016): Die Regierung gibt der jüdischen Gemeinde mehr als 3000 Immobilien zurück, https://www.juedische-allgemeine.de/juedische-welt/recht-und-moral/ , Zugriff 13.12.202 ■ NÖK – Nachrichtendienst Östliche Kirchen (6.2022): Kirchenstreit Nordmakedonien - Der lange Weg der Makedonischen Orthodoxen Kirche zur Autokephalie, https://noek.info/bilder/dossier/N%C3% 96K_dossier_nordmakedonien_autokephalie3.pdf, Zugriff 13.12.202 23

■ USDOS – US Department of State (15.5.2023): 2022 Report on International Religious Freedom: Serbia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2091900.html, Zugriff 13.12.202 18 Ethnische Minderheiten Letzte Änderung 2024-01-16 10:41 Laut der neuesten Volkszählung aus dem Jahr 2022 gibt es in Serbien weiterhin 21 nationale und ethnische Minderheiten mit jeweils mehr als 2.000 Angehörigen (VB 6.9.2023). Die Verfassung garantiert allen in der Republik Serbien lebenden Menschen (insbesondere Minderheiten) alle Rechte, im Einklang mit internationalen Standards. Hierbei bestehen zusätz liche Rechte, die es Minderheiten ermöglichen, über einzelne Fragen bezüglich ihrer Kultur, Ausbildung und amtlichen Verwendung der Sprache und Schrift zu entscheiden (VB14.4.2023). Der Rechtsrahmen für die Achtung und den Schutz von Minderheiten und kulturellen Rechten ist weitgehend vorhanden und wird im Einklang mit den Übereinkommen des Europarats über nationale Minderheiten generell eingehalten (EK 12.10.2022; vgl. GOS/OHCHR-UN 3.10.2022). Ein im März 2009 verabschiedetes allgemeines Antidiskriminierungsgesetz stärkt u. a. auch die Rechte nationaler Minderheiten. Probleme ergeben sich aber immer wieder bei der Implemen tierung. Im Zuge der EU-Beitrittsverhandlungen ändert bzw. ergänzt Serbien die gesetzlichen Rahmenbedingungen für den Minderheitenschutz. Die vollständige Umsetzung steht jedoch noch aus (AA 11.8.2023). Zu den Aufgaben der Mitte 2007 erstmals gewählten Ombudsperson gehört ausdrücklich auch das Eintreten für Minderheitenrechte (AA 11.8.2023). In der Republik Serbien bestehen derzeit 23 nationale Minderheitenräte (einschließlich dem Verband der jüdischen Gemeinden Serbiens): Bunjewatzen, Bosniaken, Ungarn, Roma, Rumä nen, Russinen, Slowaken, Ukrainer, Kroaten, Albaner, Aschkali, Walachen, Griechen, Ägypter, Deutsche, Slowenen, Tschechen, Mazedonier, Montenegriner, Russen, Polen (VB 6.9.2023). Die nationalen Minderheitenräte vertreten die ethnischen Minderheiten des Landes und ver fügen über eine breite Kompetenz in den Bereichen Bildung, Medien, Kultur und Gebrauch von Minderheitensprachen (USDOS 20.3.2023). Bei den Minderheitenratswahlen im November 2022 wurden insgesamt 474 Mitglieder der 23 Minderheitenräte gewählt (GOS-HRC 20.2.2023). Laut OSZE bezeichnen die meisten Minderheitenvertreter ihre eigene Situation als grundsätzlich zufriedenstellend (AA 11.8.2023). Trotz der gesetzlichen Verpflichtung, die ethnische Zusammensetzung der Bevölkerung zu berücksichtigen, sind nationale Minderheiten in der öffentlichen Verwaltung weiterhin unterre präsentiert (EK 12.10.2022). Der Unterricht in Minderheitensprachen oder das Studium der Minderheitensprachen wird an mehreren Universitäten und höheren Bildungseinrichtungen angeboten. Es gibt 14 Minderhei tensprachen, die an fünf Universitäten und vier Berufsschulen unterrichtet werden (GOS-HRC 24

20.2.2023). Im Schuljahr 2019/2020 wurde in 68 lokalen Selbstverwaltungseinheiten der Pri märunterricht in acht nationalen Minderheitensprachen angeboten, im Sekundarbereich in 27. Das Fach namens Muttersprache mit Elementen der nationalen Kultur wurde in 16 Minderhei tensprachen in 374 Schulen in Serbien angeboten (HRC 1.3.2023). In den öffentlichen Medien wird das Programm in 16 Sprachen der Minderheiten ausgestrahlt, die meisten davon auf RTV Vojvodina. Im Jahr 2020 wurden 33 Zeitungen oder Zeitschriften in den Minderheitensprachen veröffentlicht, drei davon waren zwei oder mehrsprachige Ausgaben (GOS-HRC 20.2.2023). Die öffentlichen Rundfunk- und Fernsehdienste in den Minderheiten sprachen sind immer noch nicht ausreichend (EK 12.10.2022). In der serbischen Öffentlichkeit sind Vorbehalte und Vorurteile gegen Angehörige bestimmter Minderheiten (Roma, Albaner, Bosniaken, Muslime, LGBTI) unverändert weit verbreitet (AA 11.8.2023). Die Regierung unternahm gewisse Maßnahmen zur Bekämpfung von Gewalt und Diskriminierung gegen Personen, die einer Minderheit angehören (USDOS 21.3.2023). Aller dings sind in bestimmten Bereichen auch Fortschritte zu verzeichnen (z. B. höhere Einschu lungsquote von Roma-Kindern, Einsatz pädagogischer Assistenten und Roma-Mediatorinnen oder Anerkennung von Schulbüchern in Minderheitensprachen) (AA 11.8.2023). Quellen: ■ AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (11.8.2023): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29a AsylG (Stand: Juni 2023), https://www.ecoi .net/en/file/local/2095905/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufun g_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29a_AsylG%2C _11.08.2023.pdf, Zugriff 13.12.2023 ■ EK – Europäische Kommission (12.10.2022): Serbia 2022 Report [SWD(2022) 338], https://www.ec oi.net/en/file/local/2082847/Serbia+Report+2022.pdf, Zugriff 13.12.2023 ■ GOS-HRC – Government of Serbia/UN Human Rights Council (formerly UN Commission on Human Rights) (20.2.2023): National report submitted pursuant to Human Rights Council resolutions 5/1 and 16/21; Serbia [A/HRC/WG.6/43/SRB/1], https://www.ecoi.net/en/file/local/2090000/G2302974.pdf, Zugriff 13.12.2023 ■ GOS/OHCHR-UN – Government of Serbia/UN Office of the High Commissioner for Human Rights (3.10.2022): Common core document forming part of the reports of States parties; Serbia [24 June 2022] [HRI/CORE/SRB/2022], https://www.ecoi.net/en/file/local/2087460/G2251075.pdf , Zugriff 13.12.2023 ■ USDOS – US Department of State (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Serbia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089125.html, Zugriff 13.12.2023 ■ VB des BM.I für Serbien und Montenegro [Österreich] (14.4.2023): Auskunft des VB, per E-Mail ■ VB des BM.I für Serbien und Montenegro [Österreich] (6.9..2023): Auskunft des VB, per E-Mail 18.1 Roma Letzte Änderung 2024-01-16 10:43 Bei der letzten Volkszählung 2022 gaben 131.936 Personen an, der Roma-Minderheit anzu gehören (VB 6.9.2023). Die tatsächliche Zahl dürfte laut Schätzungen der OSZE zwischen 300.000 und 500.000 liegen (Schätzungen von Roma-Verbänden gehen teilweise von 700.000 bis 800.000 aus). Die Roma sind die offiziell drittgrößte Minderheit in Serbien (AA 11.8.2023). 25

Die Vertreter der Roma sind untereinander zerstritten, eine Minderheitenpartei ist derzeit nicht im Parlament vertreten (AA 11.8.2023). In der öffentlichen Verwaltung sind Roma ebenfalls unterrepräsentiert (EK 12.10.2023). Auch auf nationaler wie lokaler Ebene sind sie so gut wie gar nicht vertreten. Dies gefährdet die Ausübung ihrer Grundrechte im Bereich Wohnen, Bildung, Beschäftigung und Gesundheitswesen (HRC 10.2.2023). Es gibt keinerlei systematische staatliche Verfolgungsmaßnahmen gegenüber Roma (AA 11.8.2023). Berichten zufolge werden Roma jedoch stärker diskriminiert und ausgegrenzt als jede andere Minderheitengruppe. Ihnen fehlte es an Informationen über ihre Rechte und an die zur Verfügung stehenden Mechanismen zur Bekämpfung von Diskriminierung (USDOS 21.3.2023; vgl. Praxis 3.1.2023; HRC 1.3.2023; FH 10.3.2023). Die Koordinationsstelle zur Überwachung der Umsetzung der Strategie für die soziale Inte gration der Roma wurde 2021 eingerichtet, um die Maßnahmen der staatlichen Verwaltung zu koordinieren (HRC 1.3.2023). Auf der Ebene der lokalen Selbstverwaltungen wurden sogenann te mobile Teams für die Inklusion von Roma eingeführt. Sie bestehen aus einem Koordinator, pädagogischen Assistenten, Gesundheitsmediatoren, Vertretern des Arbeitsamtes sowie bei Be darf weiteren Vertretern der lokalen Selbstverwaltung. Bisher wurden 56 mobile Teams gebildet, die den Zugang zu Versorgungsleistungen erleichtern und die Ausübung der Rechte der Roma fördern sollen (GOS/OHCHR-UN 3.10.2022). Innerhalb des Ministeriums für Menschen- und Minderheitenrechte und sozialen Dialog wurde die Abteilung für die soziale Inklusion der Roma eingerichtet, in der Beamte mit Roma-Nationalität beschäftigt sind (GOS-HRC 20.2.2023). Seit 2011 organisiert die Regierung in Zusammenarbeit mit der Europäischen Kommission alle zwei Jahre Seminare zur sozialen Inklusion von Roma (GOS/OHCHR-UN 3.10.2023). Roma haben, sofern sie mit einem ständigen Wohnsitz registriert sind, Zugang zu allen staat lichen Einrichtungen und Dienstleistungen. Allerdings stellt die Registrierung in der Praxis ein ernsthaftes Hindernis beim Zugang zu Sozialleistungen, Gesundheitsfürsorge, Bildungseinrich tungen und Wohnraum dar (AA 11.8.2023). Ohne die Registrierung des dauerhaften Wohnsitzes ist nicht möglich, einen Personalausweis zu erhalten. Eltern, die keinen Personalausweis be sitzen, können ihre Kinder nicht unmittelbar nach der Geburt in die Geburtenregister eintragen lassen (Praxis 3.1.2023; vgl. USDOS 21.3.2023). Gemäß den geltenden Vorschriften können Kinder von Eltern ohne Papiere bis zu einem Jahr ohne Registrierung der Geburt sein. Bis zur Registrierung bleiben die betroffenen Kinder sozusagen unsichtbar, sind von Staatenlosigkeit bedroht und haben keinen Zugang zu zahlreichen Rechten wie Gesundheitsversorgung und Sozialschutz (USDOS 21.3.2023). Serbiens Regierung hat in den vergangenen Jahren den Rechtsrahmen verbessert (AA 11.8.2023; vgl. GOS/OHCHR-UN 3.10.2022; EK 12.10.2022; GOS-HRC 20.2.2023). Die Maßnahmen führten dazu, dass mittlerweile die meisten Roma in Serbien über amtliche Dokumente verfügen (EK 12.10.2022). Eine im Jahr 2019 von UNICEF durchgeführte Studie zeigt, dass 99 % der Kinder unter fünf Jahren aus Roma-Siedlungen im Geburtenregister eingetragen sind (GOS-CoE-ECSR 28.3.2023). Der Zugang zu Wohnraum ist für Roma v. a. in den Städten schwierig. Sozialwohnungen sind überfüllt. Roma wohnen daher häufig in illegal errichteten Behelfssiedlungen am Stadtrand (AA 26
