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■ EK – Europäische Kommission (12.10.2022): Serbia 2022 Report [SWD(2022) 338], https://www.ec
oi.net/en/file/local/2082847/Serbia+Report+2022.pdf, Zugriff 13.12.2023
■ FFF - Flora Ferati-Sachsenmaier (2023): Serbia’s Passivization Policy Towards the Albanian Minority: 
How Southern Serbia is Being Turned Ethnically Serbian, https://www.mmg.mpg.de/1157060/WP_
23-01_Ferati-Sachsenmair_Serbias-Passivization-Policy.pdf , Zugriff 13.12.2023
■ FH – Freedom House (10.3.2023): Freedom in the World 2023 - Serbia, 2023,https://www.ecoi.net
/de/dokument/2088554.html, Zugriff 13.12.2023
■ GOS/OHCHR-UN – Government of Serbia/UN Office of the High Commissioner for Human Rights 
(3.10.2022): Common core document forming part of the reports of States parties; Serbia [24 June 
2022] [HRI/CORE/SRB/2022], https://www.ecoi.net/en/file/local/2087460/G2251075.pdf , Zugriff 
13.12.2023
■ HRC – UN Human Rights Council (formerly UN Commission on Human Rights) (10.2.2023): Sum­
mary of stakeholders’ submissions on Serbia; Report of the Office of the United Nations High Com­
missioner for Human Rights [A/HRC/WG.6/43/SRB/3], https://www.ecoi.net/en/file/local/2090003/G
2302284.pdf, Zugriff 13.12.2023
■ TS – Tagesspiegel (8.9.2023): „ Ethnische Säuberung“ in Südserbien?: Auf den Spuren der albani­
schen Bevölkerung des Presevo-Tals, https://www.tagesspiegel.de/internationales/ethnische-saube
rung-in-sudserbien-auf-den-spuren-der-albanischen-bevolkerung-des-presevo-tals-10318198.ht
ml, Zugirff 13.12.2023
■ USDOS – US Department of State (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: 
Serbia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089125.html, Zugriff 13.12.2023
■ VB des BM.I für Serbien und Montenegro [Österreich] (6.9.2023): Auskunft des VB, per E-Mail
18.3 Bosniaken (Sandzak)
Letzte Änderung 2024-01-16 10:44
Bei der letzten Volkszählung 2022 gaben 153.801 Personen an, der bosnischen Minderheit 
anzugehören (VB 6.9.2023). Die ethnischen Bosniaken, die überwiegend im Südwesten des 
Landes leben (historisch: Sandžak mit den Gemeinden Novi Pazar, Tutin, Nova Varoš, Priboj, 
Prijepolje und Sjenica), kämpfen mit ähnlichen Benachteiligungen wie die albanische Bevöl­
kerung, sind jedoch politisch besser in Regierung und Parlament repräsentiert (AA 11.8.2023). 
Zwei der drei bosniakischen Parteien sind Teil der Regierungskoalition (AA 11.8.2023; vgl. EK 
12.10.2022; GOS/OHCHR 3.10.2022). Bosniaken in der südwestlichen Region Sandžak äu­
ßern sich weiterhin besorgt über die Unterrepräsentation ihrer Gemeinschaften in staatlichen 
Institutionen auf lokaler Ebene (USDOS 20.3.2023; vgl. HRC 10.2.2023). Vom bosniakischen 
Minderheitenrat wurden auch öffentlich weitreichende Autonomierechte für den Sandžak gefor­
dert (AA 11.8.2023).
Hinweise auf gezielte staatliche Repressionen gegen Bosniaken gibt es nicht. Unbestätigte 
und teils abwegige Diskriminierungsvorwürfe und Verschwörungstheorien wurden zuletzt im 
Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie erhoben (AA 11.8.2023).
Bosnisch ist in einigen lokalen Selbstverwaltungseinheiten in offiziellem Gebrauch (GOS/OH­
CHR 3.10.2022), ebenso im Unterricht in der Primar- und Sekundarstufe (HRC 10.2.2023; vgl. 
GOS/OHCHR 3.10.2022).
Quellen:
■ AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (11.8.2023): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik 
Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29a AsylG (Stand: Juni 2023), https://www.ecoi
.net/en/file/local/2095905/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufun
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g_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29a_AsylG%2C
_11.08.2023.pdf, Zugriff 13.12.2023
■ EK – Europäische Kommission (12.10.2022): Serbia 2022 Report [SWD(2022) 338], https://www.ec
oi.net/en/file/local/2082847/Serbia+Report+2022.pdf, Zugriff 13.12.2023
■ GOS/OHCHR-UN – Government of Serbia/UN Office of the High Commissioner for Human Rights 
(3.10.2022): Common core document forming part of the reports of States parties; Serbia [24 June 
2022] [HRI/CORE/SRB/2022], https://www.ecoi.net/en/file/local/2087460/G2251075.pdf , Zugriff 
13.12.2023
■ HRC – UN Human Rights Council (formerly UN Commission on Human Rights) (10.2.2023): Sum­
mary of stakeholders’ submissions on Serbia; Report of the Office of the United Nations High Com­
missioner for Human Rights [A/HRC/WG.6/43/SRB/3], https://www.ecoi.net/en/file/local/2090003/G
2302284.pdf, Zugriff 13.12.2023
■ USDOS – US Department of State (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: 
Serbia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089125.html, Zugriff 13.12.2023
■ VB des BM.I für Serbien und Montenegro [Österreich] (6.9.2023): Auskunft des VB, per E-Mail
19 Relevante Bevölkerungsgruppen
19.1 Frauen
Letzte Änderung 2024-01-16 10:46
Das Gesetz sieht für Frauen in allen Bereichen den gleichen Rechtsstatus und die gleichen 
Rechte vor wie für Männer, aber die Regierung setzt diese Gesetze nicht immer durch (USDOS 
21.3.2023; vgl. AA 11.8.2023).
Das im März 2009 verabschiedete allgemeine Antidiskriminierungsgesetz konkretisiert diesen 
Grundsatz ebenso wie zahlreiche Einzelgesetze u. a. das derzeit in Überarbeitung befindliche 
Geschlechtergleichheitsgesetz. Im Mai 2012 wurde erstmals eine Gleichstellungsbeauftragte 
gewählt (AA 11.8.2023).
Trotz gesetzlicher Gleichstellung besteht Diskriminierung gegen Frauen weiter. Frauen wurden 
sowohl zu Hause als auch auf dem Arbeitsmarkt diskriminiert (USDOS 21.3.2023). Frauen haben 
zwar einen gesetzlichen Anspruch auf gleiches Entgelt für gleiche Arbeit, doch wird diese Regel 
nicht weitgehend eingehalten (FH 10.3.2023). Darüber hinaus gelten sie in der Strategie für 
Beschäftigung 2021-2026 der Republik Serbien immer noch als sensible Gruppe und erhalten 
zusätzliche, intensive und umfassende Unterstützung auf dem Arbeitsmarkt (UN 20.2.2023).
Systematische geschlechtsspezifische Menschenrechtsverletzungen von staatlicher Seite kön­
nen nicht festgestellt werden, in führenden Ämtern in Politik und Wirtschaft sind Frauen - trotz 
Fortschritten in Einzelbereichen - jedoch immer noch unterrepräsentiert (AA 11.8.2023).
Im Oktober 2022 stellte Präsident Vučić die neue serbische Regierung, mit 29 Ministern vor, 
von denen zehn Frauen waren, darunter Premierministerin Ana Brnabić, . In der Verwaltung auf 
lokaler Ebene waren Frauen jedoch weniger stark vertreten und nur 13 % der Bürgermeister 
des Landes waren Frauen (USDOS 21.3.2023).
Auf Vorschlag des Ministeriums für Arbeit, Beschäftigung, Veteranen und soziale Angelegenhei­
ten wurde am 22.4.2021 eine Strategie zur Prävention und Bekämpfung geschlechtsspezifischer 
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Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt in den Jahren 2021-2025 entwickelt. Das Doku­
ment wurde mit Unterstützung von UN Women und in Kooperation mit UNDP und UNFPA erstellt 
(VB 14.4.2023; vgl. GOS/OHCHR-UN 3.10.2023).
Vergewaltigung, einschließlich Vergewaltigung in der Ehe, wird mit bis zu 40 Jahren Freiheits­
strafe sanktioniert; die Regierung setzte dieses Gesetz nicht wirksam durch. Häusliche Gewalt 
wird mit bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe geahndet. Sexuelle Belästigung von Frauen und 
Männern ist eine Straftat, die mit einer Freiheitsstrafe von bis zu sechs Monaten und bei einer 
unterstellten oder abhängigen Person von bis zu einem Jahr bestraft wird (USDOS 21.3.2023).
Obwohl das Gesetz Frauen das Recht gewährt, eine einstweilige Verfügung gegen Gewalttäter 
zu erwirken, wurde es von der Regierung nicht wirksam durchgesetzt (USDOS 21.3.2023).
Das Gesetz über häusliche Gewalt ist seit Mitte 2017 in Kraft. In den drei Jahren (November 2018 
bis Oktober 2021) in denen das Justizministerium Daten über die Anzahl der Opfer häuslicher 
Gewalt auswertet, wurden insgesamt 64.335 Opfer häuslicher Gewalt registriert. Davon waren 
in 73,3 % (47.136 Personen) Frauen (BCHR 2022).
Seit November 2016 gibt es ein Gesetz zur Verhinderung häuslicher Gewalt, zugleich wurde 
die Strafgesetzgebung entsprechend geändert. Anwälte schätzen jedoch, dass aus Furcht oder 
Scham nur wenige Frauen Gewalt anzeigen und Polizeibeamte Anzeigen nicht immer ange­
messen bearbeiten. Dafür spricht auch, dass einer OSZE-Studie von 2018 zufolge 85 % der 
Frauen der Meinung sind, dass Gewalt gegen Frauen Normalität sei (AA 11.8.2023).
Laut NGO-Berichten bleibt häusliche Gewalt weit verbreitet (FH 10.3.2023).
Medienberichten zufolge wurden im Jahr 2022 27 Femizide in Serbien registriert und seit An­
fang 2023 wurden 9 Frauen Opfer tödlicher Gewalt. Darüber hinaus wurden laut Meiden im 
Jahr 2021 ca. 19.000 SOS-Anrufe von Frauen registriert. Auf die Daten zum Jahr 2022 wird 
nach wie vor gewartet. Aufgrund der Statistiken gibt es die meisten Anrufe in Belgrad, weil hier 
die meisten Frauenschutzorganisationen bestehen (VB 14.4.2023). Das Land verfügt jedoch 
über kein offizielles Femizid-Verzeichnis und Frauenorganisationen gehen davon aus, dass die 
Gesamtzahl der Tötungen von Frauen höher ist, als die in den Medien berichteten Fälle. Laut 
einer aktuellen Umfrage über geschlechtsspezifische Gewalt, die vom Nationalen Statistischen 
Amt durchgeführt wurde, wurde eine von fünf Frauen von einem Partner psychisch misshandelt, 
eine von zehn Frauen erlitt körperliche oder sexuelle Gewalt, und eine von fünf Frauen wurde 
am Arbeitsplatz sexuell belästigt (USDOS 21.3.2023).
Das Gesetz schreibt vor, dass Polizei, Staatsanwaltschaft, Gerichte und Sozialhilfezentren eine 
elektronische Datenbank über einzelne Fälle von häuslicher Gewalt führen und Notfall- und 
zusätzliche Maßnahmen ergreifen müssen. Laut Experten und NGOs hat das Fehlen einer 
einheitlichen elektronischen Täter-Datenbank zum Anstieg der Übergriffe beigetragen. Frauen­
organisationen berichteten, dass weibliche Gewaltopfer sich allein und unverstanden fühlen, 
häufig mit Verurteilung durch die Familie, Freunde und Bevölkerung sowie mit Repressalien 
durch die Angreifer konfrontiert sind. Die Angst vor Repressalien und mangelndes Vertrauen 
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in die Institutionen sind nach wie vor die Haupthindernisse, welche Frauen davon abhalten, 
Gewalthandlungen zu melden (USDOS 21.3.2023).
Mehrere Anschuldigungen wegen sexuellen Missbrauch oder sexueller Belästigung wurden 
von Mädchen und Frauen gegen Männer in hohen politischen, pädagogischen oder beruflichen 
Positionen erhoben. Zwar wurden einige strafrechtliche Ermittlungen eingeleitet, es kam jedoch 
nicht zu Verurteilungen (AI 29.3.2022).
In Serbien befinden sich Frauenhäuser in folgenden Städten: Belgrad, Novi Sad, Sombor, Srem­
ska Mitrovica, Zrenjanin, Nis, Jagodina, Pancevo, Leskovac, Sabac, Smederevo, Priboj, Vran­
jeund ein Aufnahmezentrum für dringende Fälle in Vlasotince. Die Adressen der Frauenhäuser 
sind geheim. Es gibt keine offizielle Information zu ihrer Kapazität, jedoch wird angenommen, 
dass sie über 20 und 30 Betten verfügen. In einem Frauenhaus dürfen Frauen sowieKinder 
bis zu sechs Monaten untergebracht werden. In diesem Zeitraum haben sie den Anspruch auf 
Pflegesowiemedizinische und psychologische Unterstützung. In den Frauenhäusern werden 
diverse Programme organisiert (je nach den technischen Möglichkeiten des Frauenhauses) 
und Unterstützung bei Kontakt mit Institutionen (Gericht, Rechtshilfe, Zentrum für Soziale Ar­
beit, Schule, Polizei, u. a.) angeboten. Aktuell gibt es in Serbien 24 NGOs zur Unterstützung 
weiblicher Opfer häuslicher Gewalt (VB 14.4.2023).
In Serbien wurde Ende 2018 eine SOS-Hotline für Frauen und Mädchen eingerichtet. Sie bietet 
telefonische Beratung und direkte Unterstützung für Gewaltopfer (GOS/OHCHR-UN 3.10.2022). 
In Serbien gibt es aktuell 43 SOS-Notrufdienste (VB 14.4.2023).
Serbien ist traditionell Durchgangs- und in zunehmendem Umfang auch Herkunfts- bzw. Zielland 
des organisierten Frauenhandels (AA  11.8.2023).
Es gab keine Berichte über Zwangsabtreibungen oder -sterilisierungen seitens der staatlichen 
Behörden. Die Bevölkerung war im Allgemeinen über sichere, wirksame und bezahlbare Me­
thoden der Familienplanung/Verhütung ihrer Wahl informiert und hatte Zugang dazu (USDOS 
21.3.2023).
Artikel 66, Absatz 1 der serbischen Verfassung sieht das Recht auf besonderen Schutz für 
Familien, Mütter, Alleinerziehende und Kinder vor. Besonderer Schutz sei für Kinder mit Be­
hinderungen vorgesehen. Bestimmte Personengruppen, wie unter anderem Alleinerziehende 
mit Kindern bis zu sieben Jahren, haben nach Artikel 68 ein Recht auf durch die öffentliche 
Hand finanzierte Gesundheitsversorgung. Für einen Haushalt eines alleinstehenden Eltern­
teils mit einem oder mehreren Kindern sei die Rate der Armutsgefährdung bei 31,9 % gelegen 
(Quelle: PBC - Statistical Office of the Republic of Serbia, 15.10.2021). Alleinerziehende und 
Kinder aus gesellschaftlich vulnerablen Gruppen werden einem weiteren Bericht zufolge oft 
als von Obdachlosigkeit bedroht eingestuft (Belgrade Centre for Human Rights, 2021). Der 
Mangel an Anteilnahme und Verständnis seitens der Gesellschaft für die besondere Lage, in 
der sich diese Familien befinden, tragen dazu bei, dass sie strukturell stärker als der Rest der 
Bevölkerung gefährdet sind. Auch die Einstellung der Gesellschaft gegenüber Alleinerziehen­
den (insbesondere gegenüber alleinerziehenden Müttern) stellt eine Art Kontinuum dar, das 
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von absoluter Unterstützung über ambivalente Einstellungen bis hin zu [negativen] Überzeu­
gungen und Unverständnis reicht. Wobei Unverständnis und [negative] Überzeugungen die am 
weitesten verbreitete Art und Weise sind, wie die Gesellschaft mit Eltern, die ihre Kinder allein 
erziehen, umgeht. Auf institutioneller Ebene deuten die Studienergebnisse darauf hin, dass das 
formale System der Unterstützung für Alleinerziehende in Serbien weitgehend begrenzt ist und 
dass es an einer organisierten und gezielten Antwort des Systems auf die Bedürfnisse und 
Probleme von Alleinerziehenden mangelt. Das Fehlen einer konkreten staatlichen Antwort hin­
sichtlich Alleinerziehenden, dass sich im Fehlen eines angemessenen institutionellen Rahmens 
und von Lösungen (begrenzte und nicht verfügbaren Hilfs- und Unterstützungsmaßnahmen) 
manifestiert, macht diese zu unsichtbaren Subjekten der Sozialpolitik. Ein Bericht zur Teilnahme 
von Alleinerziehenden am Arbeitsmarkt erwähnt ebenfalls Probleme, mit denen diese Perso­
nen konfrontiert sind. Artikel 66 Absatz 1 der serbischen Verfassung garantiert zwar speziellen 
Schutz für Alleinerziehende und auch weitere Bestimmungen würden die verschiedene Rechte 
dieser Personen sichern, jedoch sind die Alleinerziehende in Serbien nicht ausreichend als 
Rechtskategorie anerkannt. Dies führt zu zahlreichen Problemen, wie unter anderem ungelös­
ten Wohnfragen, Arbeitslosigkeit, Diskriminierung auf dem Arbeitsmarkt und das Fehlen einer 
angemessenen sozialen institutionellen und nicht-institutionellen Unterstützung. Für die meis­
ten der genannten und viele weitere Probleme, mit denen Alleinerziehende konfrontiert sind, 
gibt es auf Basis bestehender Regelungen keine adäquaten gesetzlichen Lösungen; Fällen, in 
denen derartige Lösungen existieren würden, würden sie in der Praxis oft nicht zeitgerecht und 
umfassend angewandt (ACCORD 30.11.2021).
Quellen:
■ AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (11.8.2023): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik 
Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29a AsylG (Stand: Juni 2023), https://www.ecoi
.net/en/file/local/2095905/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufun
g_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29a_AsylG%2C
_11.08.2023.pdf, Zugriff13.12.2023
■ ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation 
(30.11.2021): Anfragebeantwortung zu Serbien: Lage von alleinerziehender Mutter ohne soziales 
Netzwerk (Armutsgefährdung, soziale Absicherungen) [a-11735-2], https://www.ecoi.net/de/dokume
nt/2064600.html, Zugriff 13.12.2023
■ AI - Amnesty International (29.3.2022): Amnesty International Report 2021/22; The State of the 
World’s Human Rights; Serbia 2021, https://www.ecoi.net/de/dokument/2070262.html , Zugriff 
13.12.2023
■ BCHR - Belgrade Centre for Human Rights (2022): Human Rights in Serbia 2021, Periodischer 
Bericht, Englisch, http://www.bgcentar.org.rs/bgcentar/eng-lat/wp-content/uploads/2022/03/Human
-Rights-in-Serbia-2021.pdf , Zugriff 13.12.2023
■ FH - Freedom House (10.3.2023): Freedom in the World 2023 - Serbia, 2023, https://www.ecoi.net
/de/dokument/2088554.htm, Zugriff 13.12.2023
■ GOS/OHCHR-UN – Government of Serbia/UN Office of the High Commissioner for Human Rights 
(3.10.2022): Common core document forming part of the reports of States parties; Serbia [24 June 
2022] [HRI/CORE/SRB/2022], https://www.ecoi.net/en/file/local/2087460/G2251075.pdf , Zugriff 
13.12.2023
■ GOS-HRC – Government of Serbia/UN Human Rights Council (formerly UN Commission on Human 
Rights) (20.2.2023): National report submitted pursuant to Human Rights Council resolutions 5/1 and 
16/21; Serbia [A/HRC/WG.6/43/SRB/1],https://www.ecoi.net/en/file/local/2090000/G2302974.pdf , 
Zugriff 13.12.2023
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■ USDOS - US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Prac­
tices: Serbia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071152.html, Zugriff 13.12.2023
■ VB des BM.I für Serbien und Montenegro [Österreich] (14.4.2023): Auskunft des VB, per E-Mail
19.2 Kinder
Letzte Änderung 2024-01-16 10:47
Die Staatsbürgerschaft wird von den Eltern eines Kindes übertragen. Das Gesetz über Ge­
burtenregistersieht eine allgemeine Geburtenregistrierung vor. Nach Angaben des nationalen 
Statistikamtes wurden insgesamt 99,9 % der Kinder und 98,5 % der Roma-Kinder bei der Geburt 
registriert. Eine nachträgliche Geburtenregistrierung ist zwar möglich, aber kompliziert. Kinder, 
die nicht registriert sind, haben keinen Zugang zu öffentlichen Versorgungsleistungen, z. B. zur 
Gesundheitsversorgung, Bildung und Sozialhilfe (USDOS 20.3.2023).
Das Gesetz bestraft Kindesmissbrauch mit zwei bis 10 Jahren Haft. Laut zivilgesellschaftli­
chen Organisationen gibt es zwar zahlreiche Gesetze, Verordnungen, Strategien, Aktionspläne 
und Protokolle, die sich mit dem Thema Kindesmissbrauch befassen, die Gesetze werden je­
doch nicht immer in gleicher oder in angemessener Weise umgesetzt. Darüber hinaus sind 
die Präventionsmechanismen nicht gut entwickelt. Opfern von Kindesmissbrauch fehlt es an 
Hilfestellung oder Anleitung, um die notwendigen Prozeduren zu durchlaufen, um Unterstützung 
zu erhalten, und den Institutionen, die für die Bereitstellung dieser Unterstützung zuständig sind, 
fehlen oft die Mittel und das Fachwissen, um zeitnahe, angemessene und maßgeschneiderte 
Unterstützung, Therapie oder Hilfe anbieten zu können (USDOS 20.3.2023).
Das Mindestalter für einvernehmlichen Sex beträgt 14 Jahre, unabhängig von der sexuellen 
Orientierung oder dem Geschlecht. Das Gesetz verbietet die kommerzielle sexuelle Ausbeutung 
von Kindern, einschließlich des sexuellen Kinderhandels, sowie Praktiken im Zusammenhang 
mit Kinderpornografie. Die Plattform namens Net Patrol der NGO Center for Missing and Exploi­
ted Children berichtet über eine Zunahme der sexuellen Ausbeutung von Kindern im Internet, 
einschließlich Fällen von Erpressung, Vergewaltigung und der Verbreitung von Foto- und Vi­
deomaterial im Internet, das Bilder von sexuellem Missbrauch von Kindern enthält (USDOS 
20.3.2023).
Dem Bericht des UN-Länderteams zufolge wurden 2020 155 Minderjährige als Opfer des Men­
schenhandels registriert, davon 76 % Mädchen. Die Kinder wurden hauptsächlich zum Zweck 
der sexuellen Ausbeutung (29 %), der Zwangsverheiratung (25 %) und der Mehrfachausbeutung 
(20,8 %) verschleppt. Für diese Kinder fehlten immer noch angemessene Präventions- und Be­
treuungsprogramme, kinderfreundliche Unterkünfte und ein wirksames Identifizierungssystem. 
Vor allem Roma-Kinder wurden zum Zweck der sexuellen Ausbeutung, der Kinderarbeit, des 
Bettelns und der Kriminalität missbraucht (HRC 1.3.2023).
Von Januar bis September 2022 wurden vom Zentrum für den Schutz von Opfern des Kinder­
handels elf Fälle von sexueller Ausbeutung von Kindern unter 18 Jahren registriert (USDOS 
20.3.2023).
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Der Ombudsmann stellte fest, dass der normative Rahmen für den Schutz von Kindern vor 
sexuellem Missbrauch und sexueller Ausbeutung in der vorangegangenen Periode erheblich 
verbessert wurde; der rechtliche Schutz von Kindern jedoch immer noch nicht vollständig mit 
dem Übereinkommen des Europarats zum Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung und 
sexuellem Missbrauch in Einklang gebracht wurde (HRC 10.2.2023).
Das gesetzliche Mindestalter für die Eheschließung beträgt 18 Jahre. Ein Gericht kann einem 
Minderjährigen, der älter als 16 Jahre ist, die Eheschließung gestatten, wenn der Minderjährige 
reif genug ist, um „ die Rechte und Pflichten einer Ehe zu erfüllen“. Kinderehen kommen in 
Roma-Gemeinschaften vor, sind aber keine legalen Eheschließungen (USDOS 20.3.2023; vgl. 
CoE-GRETA 16.6.2023; EK 12.10.2022).
Trotz eines Moratoriums zur Verhinderung der Unterbringung von Minderjährigen bis zu drei 
Jahren in Kinderheimen ist dies nach wie vor der Fall (EK 12.10.2022; vgl. USDOS 20.3.2023). 
Die Zahl der Minderjährigen, die derzeit in Betreuungseinrichtungen untergebracht sind, liegt 
bei etwa 600, während etwa 5.000 in Pflegefamilien leben (GOS/OHCHR-UN 3.10.2022).
Kinder in Waisenhäusern und Heimen waren mitunter Opfer von Vernachlässigung sowie körper­
licher und emotionaler Misshandlung durch Betreuer:Innen und Vormunde bzw. von sexuellem 
Missbrauch durch Gleichaltrige (USDOS 20.3.2023).
Lokalen NGOs und Medienberichten zufolge lebten schätzungsweise 1.000 obdachlose Kinder 
in Belgrad und Novi Sad. Nach Angaben des nationalen Instituts für Sozialschutz wurden 92 
von ihnen im Laufe des Jahres 2022 registriert (USDOS 20.3.2023).
Das UN-Länderteam stellte unter anderem fest, dass ab 2021 landesweit nur 41 Kinderpsychia­
ter zur Verfügung stehen, wodurch der Zugang der Kinder zu psychosozialer Unterstützung und 
Behandlung eingeschränkt ist (HRC 1.3.2023). Straftäter im Kindesalter mit psychischen Proble­
men haben keinen ausreichenden Zugang zu psychologischen Diensten und zu psychosozialer 
Unterstützung (EK 12.10.2022).
Die Schulbildung ist bis zur Sekundarstufe kostenlos, aber nur vom Vorschulalter bis zum Alter 
von 15 Jahren obligatorisch (USDOS 20.3.2023). Roma und Kinder aus bedürftigen Familien 
haben nur eingeschränkten Zugang zur Vorschulbildung und ihr Schulbesuch in der Primar- und 
Sekundarstufe liegt unter dem Durchschnitt (HRC 1.3.2023; vgl. USDOS 20.3.2023).
Laut Gesetz haben Angehörige ethnischer Minderheiten das Recht, in ihrer Minderheitensprache 
unterrichtet zu werden; dieses Recht wird jedoch nicht immer respektiert (für weitere Informa­
tionen siehe Kapitel 18. Ethnische Minderheiten) (USDOS 20.3.2023).
Die umfassenden sozialen, wirtschaftlichen und politischen Veränderungen haben auch Aus­
wirkungen auf das Leben der Kinder – über 100.000 leben in Armut (AA 11.8.2023; vgl. SOS 
Kinderdorf o.D.).
In allen Polizeidirektionen und Polizeistationen stehen rund um die Uhr mehr als 2.000 im Bereich 
der Kinderrechte und des Jugendstrafrechts und die gleiche Anzahl im Bereich der Prävention 
häuslicher Gewalt geschulte Polizeibeamte zur Verfügung (GOS-HRC 20.2.2023).
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Die nationale Kontaktstelle für Online-Sicherheit der Kinder ist weiterhin tätig (GOS-HRC 
20.2.2023).
Quellen:
■ AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (11.8.2023): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik 
Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29a AsylG (Stand: Juni 2023), https://www.ecoi
.net/en/file/local/2095905/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufun
g_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29a_AsylG%2C
_11.08.2023.pdf, Zugriff 13.12.2023
■ CoE-GRETA – Council of Europe - Group of Experts on Action against Trafficking in Human Beings 
(16.6.2023): Evaluation Report Serbia; Third Evaluation Round; Access to justice and effective 
remedies for victims of trafficking in human beings [GRETA(2023)09], https://www.ecoi.net/en/file/l
ocal/2094791/GRETA_2023_09_FGR_SRB_en.docx.pdf, Zugriff 13.12.2023
■ EK – Europäische Kommission (12.10.2022): Serbia 2022 Report [SWD(2022) 338], https://www.ec
oi.net/en/file/local/2082847/Serbia+Report+2022.pdf, Zugriff 13.12.2023
■ GOS-HRC – Government of Serbia/UN Human Rights Council (formerly UN Commission on Human 
Rights) (20.2.2023): National report submitted pursuant to Human Rights Council resolutions 5/1 and 
16/21; Serbia [A/HRC/WG.6/43/SRB/1], https://www.ecoi.net/en/file/local/2090000/G2302974.pdf, 
Zugriff 13.12.2023
■ GOS/OHCHR-UN – Government of Serbia/UN Office of the High Commissioner for Human Rights 
(3.10.2022): Common core document forming part of the reports of States parties; Serbia [24 June 
2022] [HRI/CORE/SRB/2022], https://www.ecoi.net/en/file/local/2087460/G2251075.pdf , Zugriff 
13.12.2023
■ HRC – UN Human Rights Council (formerly UN Commission on Human Rights) (Autor) (1.3.2023): 
Serbia; Compilation of information prepared by the Office of the United Nations High Commissioner 
for Human Rights [A/HRC/WG.6/43/SRB/2], https://www.ecoi.net/en/file/local/2090002/G2302302.
pdf, Zugriff 13.12.2023
■ SOS - Kinderdorf (o.D.): Serbien, SOS-Kinderdorf in Serbien, https://www.sos-kinderdorf.at/so-hilft
-sos/wo-wir-helfen/europa/serbien , Zugriff 13.12.2023
■ USDOS – US Department of State (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: 
Serbia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089125.html, Zugriff 13.12.2023
19.3 Homosexuelle
Letzte Änderung 2024-01-16 10:48
Homosexuelle Handlungen sind nicht strafbar (USDOS 20.3.2023; vgl. AA 11.8.2023). Es gibt 
einige Hinweise darauf, dass die Gesetze über die guten Sitten überproportional auf LGBTQI-
Personen angewendet werden (USDOS 20.3.2023).
Zwischen Jänner und September 2022 verzeichnete die NGO Da Se Zna! 30 durch Hass moti­
vierte Vorfälle gegen LGBTQI-Personen, darunter zehn körperliche Angriffe (HRW 12.1.2023). 
Der im Mai 2022 veröffentlichte Bericht der NGO Let it Be Known dokumentierte 83 Vorfälle im 
Jahr 2021, die sich gegen LGBTQI-Personen richteten (ein Anstieg von 37 % gegenüber 2020). 
Bei 23 % der Vorfälle handelte es sich um körperliche Angriffe. Dem Bericht zufolge gab es 
einen Anstieg der Zahl der LGBTQI-Personen unter 18 Jahren, die Ziel dieser Angriffe waren. 
Darüber hinaus ist dem Report zu entnehmen, dass mehr als 80 % der dokumentierten Vorfälle 
den zuständigen staatlichen Stellen nicht gemeldet wurden – die Hälfte davon aus Misstrauen 
gegenüber den Behörden. Laut führenden Vertretern der LGBTQI-Community untersucht die 
Polizei Hassverbrechen gegen LGBTQI-Personen nicht adäquat, obwohl die Zahl der strafrecht­
lichen Verfolgungen von Hassdelikten zunimmt (USDOS 20.3.2023; vgl. EK 12.10.2022).
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43

Das Gesetz verbietet zwar die Diskriminierung durch staatliche und nichtstaatliche Akteure 
aufgrund der sexuellen Orientierung, der Geschlechtsidentität, usw., es beschreibt jedoch kei­
ne spezifischen Bereiche, in denen solche Diskriminierung verboten ist. Die Gesetzgebung 
wird im Allgemeinen so ausgelegt, dass sie für das Wohnungswesen, die Beschäftigung, die 
Staatsangehörigkeitsgesetze und den Zugang zu staatlichen Dienstleistungen wie beispielswei­
se der Gesundheitsversorgung gilt. Die Regierung setzte diese Gesetze nicht wirksam durch. 
Gewalt und Diskriminierung gegen LGBTQI-Personen sind ein ernstes Problem. Den bisher vor­
liegenden Forschungsergebnissen zufolge berichtet die Mehrheit der LGBTQI-Personen über 
psychische Probleme, körperliche Angriffe sowie Diskriminierung durch ihre Familien, Mischüler, 
Arbeitskollegen und die Öffentlichkeit. Darüber hinaus gaben sie an, unter Depressionen und 
Angstzuständen zu leiden und Morddrohungen zu erhalten. Die Täter werden trotz der Ge­
setze zur Bekämpfung von Hassverbrechen und Diskriminierung nur selten bestraft (USDOS 
20.3.2023; vgl. FH 10.3.2023; EK 12.10.2022). Darüber hinaus fehlen weiterhin die einheitlichen 
offiziellen Daten über Hassverbrechen, die nach den unterschiedlichen Motiven aufgeschlüsselt 
sind. Der Mangel an adäquaten Dienstleistungen im Bereich der psychischen Gesundheit ist 
nach wie vor ein Problem (EK 12.10.2022).
Im Innenministerium gibt es speziell ausgebildete Verstauenspersonen für Fragen, die LGBTQI-
Personen betreffen (GOS/OHCHR-UN 3.10.2022).
In Serbien ist weder eine gleichgeschlechtliche Ehe noch eine eingetragene Partnerschaft ge­
setzlich zugelassen (USDOS 20.3.2023; vgl. EK 12.10.2022).
Das Gesetz über das Geburtenregister ermöglicht die rechtliche Anerkennung des Geschlechts 
ohne chirurgische(n) Umwandlung/Eingriff (USDOS 20.3.2023). Vor allem in kleineren Gemein­
den gibt es nach wie vor Schwierigkeiten bei der Umsetzung der Gesetzesänderungen betreffend 
des Geburtenregisters, die die Eintragung der Daten über Geschlechtsänderungen ins Regis­
ter ermöglichen (EK 12.10.2022). Für nicht-binäre oder intersexuelle Personen gibt es keinen 
gesonderten Mechanismus (USDOS 20.3.2023); sie bleiben sowohl gesellschaftlich als auch 
rechtlich weiterhin unsichtbar (EK 12.10.2022).
Es gibt keine Informationen über unfreiwillige oder zwangsweise medizinische oder psycholo­
gische Praktiken, die sich gegen LGBTQI-Personen richten. Berichten zufolge wurden einige 
nicht notwendige Operationen an intersexuellen Menschen durchgeführt, vor allem an Babys 
kurz nach der Geburt (USDOS 20.3.2023).
Unter dem Missfallen von Regierung und Behörden ist am 17.9.2022 in Belgrad die Europri­
de-Parade gefeiert worden. Die ca. 1.000 Teilnehmer demonstrierten für die Rechte von Ho­
mosexuellen, Lesben und anderen Angehörigen der LGBTIQ-Community. Die Polizei schuf für 
die Parade einen abgesicherten Korridor entlang der Marschroute, um rechtsextreme und ul­
tra-klerikale Gegendemonstranten, die in der Unterzahl waren, auf Distanz zu halten. Allerdings 
kam es zu Zusammenstößen zwischen der Polizei und rechten Gruppen, die versuchten, den 
Marsch zu stören. Dabei wurden 10 Polizeibeamte leicht verletzt und über 80 Demonstranten 
verhaftet (VB 14.4.2023; vgl. DS 17.9.2022; FH 24.5.2023; HRW 12.1.2023; ILGA 20.2.2023).
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44

Quellen:
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (11.8.2023): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik 
Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29a AsylG (Stand: Juni 2023), https://www.ecoi
.net/en/file/local/2095905/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufun
g_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29a_AsylG%2C
_11.08.2023.pdf, Zugriff 13.12.2023
■ DS - Der Standard (17.9.2022): Europride-Parade in Belgrad fand trotz Verbots statt, https://www.
derstandard.at/story/2000139190075/marsch-zur-europride-parade-in-belgrad-findet-trotz-verbots
-statt, Zugriff 13.12.2023
■ EK - Europäische Kommission (12.10.2022): Serbia 2022 Report [SWD(2022) 338], https://www.ec
oi.net/en/file/local/2082847/Serbia+Report+2022.pdf, Zugriff 13.12.2023
■ FH - Freedom House (24.5.2023): Nations in Transit 2023 – Serbia, https://www.ecoi.net/de/doku
ment/2092911.html, Zugriff 13.12.2023
■ FH - Freedom House (10.3.2023): Freedom in the World 2023 - Serbia, 2023, https://www.ecoi.net
/de/dokument/2088554.htm, Zugriff 13.12.2023
■ GOS-HRC – Government of Serbia/UN Human Rights Council (formerly UN Commission on Human 
Rights) (20.2.2023): National report submitted pursuant to Human Rights Council resolutions 5/1 and 
16/21; Serbia [A/HRC/WG.6/43/SRB/1], https://www.ecoi.net/en/file/local/2090000/G2302974.pdf, 
Zugriff 13.12.2023
■ GOS/OHCHR-UN – Government of Serbia/UN Office of the High Commissioner for Human Rights 
(3.10.2022): Common core document forming part of the reports of States parties; Serbia [24 June 
2022] [HRI/CORE/SRB/2022], https://www.ecoi.net/en/file/local/2087460/G2251075.pdf , Zugriff 
13.12.2023
■ HRW - Human Rights Watch (12.1.2023): World Report 2023 - Serbia/Kosovo, https://www.ecoi.net
/de/dokument/2085492.html, Zugriff 13.12.2023
■ ILGA - International Lesbian, Gay, Bisexual, Trans and Intersex Association (20.2.2023): 2023 Annual 
Review of the Human Rights Situation of Lesbian, Gay, Bisexual, Trans and Intersex People in 
Europe and Central Asia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2087591/annual-review-2023.pdf, Zugriff 
13.12.2023
■ USDOS - US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Prac­
tices: Serbia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071152.html, Zugriff 13.12.2023
20 Bewegungsfreiheit
Letzte Änderung 2024-01-16 10:49
Die Verfassung sieht Bewegungsfreiheit im Inland (inklusive Auswahl des Arbeits- und Ausbil­
dungsortes ohne Einschränkung), Auslandsreisen, Auswanderung und Repatriierung vor, und 
die Regierung respektiert generell diese Rechte (USDOS 20.2.2023; vgl. FH 10.3.2023).
Nach den Spannungen im Norden des Kosovo wurde im Rahmen des von der EU geförder­
ten Dialogs am 30.9.2021 eine Vereinbarung zur Deeskalation und eine befristete Maßnahme 
für Nummernschilder Fragen. Die EU erwartet von den Parteien, dass sich die konstruktiv an 
diesem Prozess beteiligen, um die Bewegungsfreiheit der Bürger:Innen zu gewährleisten (EK 
19.10.2021). Der Kennzeichenstreit bleibt trotz diverser Bemühungen auf unterschiedlichen 
Ebenen weiterhin ungelöst (VB 14.4.2023; vgl. EK 12.10.2022).
In Bezug auf Reiseverbindungen bestehen derzeit keine Einschränkungen. Die Kontrollen an 
den serbischen Grenzübergängen und bei den benachbarten Staaten sind aufgrund der Mi­
grationssituation und der Bemühungen angrenzender Staaten mit Blick auf den Beitritt zum 
Schengener Abkommen verstärkt worden (AA 25.5.2023).
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