2025-09-09-coi-cms-laenderinformationen-serbien-version-5-462a

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Länderinformationsblätter

/ 56
PDF herunterladen
von absoluter Unterstützung über ambivalente Einstellungen bis hin zu [negativen] Überzeu­
gungen und Unverständnis reicht. Wobei Unverständnis und [negative] Überzeugungen die am 
weitesten verbreitete Art und Weise sind, wie die Gesellschaft mit Eltern, die ihre Kinder allein 
erziehen, umgeht. Auf institutioneller Ebene deuten die Studienergebnisse darauf hin, dass das 
formale System der Unterstützung für Alleinerziehende in Serbien weitgehend begrenzt ist und 
dass es an einer organisierten und gezielten Antwort des Systems auf die Bedürfnisse und 
Probleme von Alleinerziehenden mangelt. Das Fehlen einer konkreten staatlichen Antwort hin­
sichtlich Alleinerziehenden, dass sich im Fehlen eines angemessenen institutionellen Rahmens 
und von Lösungen (begrenzte und nicht verfügbaren Hilfs- und Unterstützungsmaßnahmen) 
manifestiert, macht diese zu unsichtbaren Subjekten der Sozialpolitik. Ein Bericht zur Teilnahme 
von Alleinerziehenden am Arbeitsmarkt erwähnt ebenfalls Probleme, mit denen diese Perso­
nen konfrontiert sind. Artikel 66 Absatz 1 der serbischen Verfassung garantiert zwar speziellen 
Schutz für Alleinerziehende und auch weitere Bestimmungen würden die verschiedene Rechte 
dieser Personen sichern, jedoch sind die Alleinerziehende in Serbien nicht ausreichend als 
Rechtskategorie anerkannt. Dies führt zu zahlreichen Problemen, wie unter anderem ungelös­
ten Wohnfragen, Arbeitslosigkeit, Diskriminierung auf dem Arbeitsmarkt und das Fehlen einer 
angemessenen sozialen institutionellen und nicht-institutionellen Unterstützung. Für die meis­
ten der genannten und viele weitere Probleme, mit denen Alleinerziehende konfrontiert sind, 
gibt es auf Basis bestehender Regelungen keine adäquaten gesetzlichen Lösungen; Fällen, in 
denen derartige Lösungen existieren würden, würden sie in der Praxis oft nicht zeitgerecht und 
umfassend angewandt (ACCORD 30.11.2021).
Quellen:
■ AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (11.8.2023): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik 
Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29a AsylG (Stand: Juni 2023), https://www.ecoi
.net/en/file/local/2095905/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufun
g_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29a_AsylG%2C
_11.08.2023.pdf, Zugriff13.12.2023
■ ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation 
(30.11.2021): Anfragebeantwortung zu Serbien: Lage von alleinerziehender Mutter ohne soziales 
Netzwerk (Armutsgefährdung, soziale Absicherungen) [a-11735-2], https://www.ecoi.net/de/dokume
nt/2064600.html, Zugriff 13.12.2023
■ AI - Amnesty International (29.3.2022): Amnesty International Report 2021/22; The State of the 
World’s Human Rights; Serbia 2021, https://www.ecoi.net/de/dokument/2070262.html , Zugriff 
13.12.2023
■ BCHR - Belgrade Centre for Human Rights (2022): Human Rights in Serbia 2021, Periodischer 
Bericht, Englisch, http://www.bgcentar.org.rs/bgcentar/eng-lat/wp-content/uploads/2022/03/Human
-Rights-in-Serbia-2021.pdf , Zugriff 13.12.2023
■ FH - Freedom House (10.3.2023): Freedom in the World 2023 - Serbia, 2023, https://www.ecoi.net
/de/dokument/2088554.htm, Zugriff 13.12.2023
■ GOS/OHCHR-UN – Government of Serbia/UN Office of the High Commissioner for Human Rights 
(3.10.2022): Common core document forming part of the reports of States parties; Serbia [24 June 
2022] [HRI/CORE/SRB/2022], https://www.ecoi.net/en/file/local/2087460/G2251075.pdf , Zugriff 
13.12.2023
■ GOS-HRC – Government of Serbia/UN Human Rights Council (formerly UN Commission on Human 
Rights) (20.2.2023): National report submitted pursuant to Human Rights Council resolutions 5/1 and 
16/21; Serbia [A/HRC/WG.6/43/SRB/1],https://www.ecoi.net/en/file/local/2090000/G2302974.pdf , 
Zugriff 13.12.2023
35
40

■ USDOS - US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Prac­
tices: Serbia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071152.html, Zugriff 13.12.2023
■ VB des BM.I für Serbien und Montenegro [Österreich] (14.4.2023): Auskunft des VB, per E-Mail
19.2 Kinder
Letzte Änderung 2024-01-16 10:47
Die Staatsbürgerschaft wird von den Eltern eines Kindes übertragen. Das Gesetz über Ge­
burtenregistersieht eine allgemeine Geburtenregistrierung vor. Nach Angaben des nationalen 
Statistikamtes wurden insgesamt 99,9 % der Kinder und 98,5 % der Roma-Kinder bei der Geburt 
registriert. Eine nachträgliche Geburtenregistrierung ist zwar möglich, aber kompliziert. Kinder, 
die nicht registriert sind, haben keinen Zugang zu öffentlichen Versorgungsleistungen, z. B. zur 
Gesundheitsversorgung, Bildung und Sozialhilfe (USDOS 20.3.2023).
Das Gesetz bestraft Kindesmissbrauch mit zwei bis 10 Jahren Haft. Laut zivilgesellschaftli­
chen Organisationen gibt es zwar zahlreiche Gesetze, Verordnungen, Strategien, Aktionspläne 
und Protokolle, die sich mit dem Thema Kindesmissbrauch befassen, die Gesetze werden je­
doch nicht immer in gleicher oder in angemessener Weise umgesetzt. Darüber hinaus sind 
die Präventionsmechanismen nicht gut entwickelt. Opfern von Kindesmissbrauch fehlt es an 
Hilfestellung oder Anleitung, um die notwendigen Prozeduren zu durchlaufen, um Unterstützung 
zu erhalten, und den Institutionen, die für die Bereitstellung dieser Unterstützung zuständig sind, 
fehlen oft die Mittel und das Fachwissen, um zeitnahe, angemessene und maßgeschneiderte 
Unterstützung, Therapie oder Hilfe anbieten zu können (USDOS 20.3.2023).
Das Mindestalter für einvernehmlichen Sex beträgt 14 Jahre, unabhängig von der sexuellen 
Orientierung oder dem Geschlecht. Das Gesetz verbietet die kommerzielle sexuelle Ausbeutung 
von Kindern, einschließlich des sexuellen Kinderhandels, sowie Praktiken im Zusammenhang 
mit Kinderpornografie. Die Plattform namens Net Patrol der NGO Center for Missing and Exploi­
ted Children berichtet über eine Zunahme der sexuellen Ausbeutung von Kindern im Internet, 
einschließlich Fällen von Erpressung, Vergewaltigung und der Verbreitung von Foto- und Vi­
deomaterial im Internet, das Bilder von sexuellem Missbrauch von Kindern enthält (USDOS 
20.3.2023).
Dem Bericht des UN-Länderteams zufolge wurden 2020 155 Minderjährige als Opfer des Men­
schenhandels registriert, davon 76 % Mädchen. Die Kinder wurden hauptsächlich zum Zweck 
der sexuellen Ausbeutung (29 %), der Zwangsverheiratung (25 %) und der Mehrfachausbeutung 
(20,8 %) verschleppt. Für diese Kinder fehlten immer noch angemessene Präventions- und Be­
treuungsprogramme, kinderfreundliche Unterkünfte und ein wirksames Identifizierungssystem. 
Vor allem Roma-Kinder wurden zum Zweck der sexuellen Ausbeutung, der Kinderarbeit, des 
Bettelns und der Kriminalität missbraucht (HRC 1.3.2023).
Von Januar bis September 2022 wurden vom Zentrum für den Schutz von Opfern des Kinder­
handels elf Fälle von sexueller Ausbeutung von Kindern unter 18 Jahren registriert (USDOS 
20.3.2023).
36
41

Der Ombudsmann stellte fest, dass der normative Rahmen für den Schutz von Kindern vor 
sexuellem Missbrauch und sexueller Ausbeutung in der vorangegangenen Periode erheblich 
verbessert wurde; der rechtliche Schutz von Kindern jedoch immer noch nicht vollständig mit 
dem Übereinkommen des Europarats zum Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung und 
sexuellem Missbrauch in Einklang gebracht wurde (HRC 10.2.2023).
Das gesetzliche Mindestalter für die Eheschließung beträgt 18 Jahre. Ein Gericht kann einem 
Minderjährigen, der älter als 16 Jahre ist, die Eheschließung gestatten, wenn der Minderjährige 
reif genug ist, um „ die Rechte und Pflichten einer Ehe zu erfüllen“. Kinderehen kommen in 
Roma-Gemeinschaften vor, sind aber keine legalen Eheschließungen (USDOS 20.3.2023; vgl. 
CoE-GRETA 16.6.2023; EK 12.10.2022).
Trotz eines Moratoriums zur Verhinderung der Unterbringung von Minderjährigen bis zu drei 
Jahren in Kinderheimen ist dies nach wie vor der Fall (EK 12.10.2022; vgl. USDOS 20.3.2023). 
Die Zahl der Minderjährigen, die derzeit in Betreuungseinrichtungen untergebracht sind, liegt 
bei etwa 600, während etwa 5.000 in Pflegefamilien leben (GOS/OHCHR-UN 3.10.2022).
Kinder in Waisenhäusern und Heimen waren mitunter Opfer von Vernachlässigung sowie körper­
licher und emotionaler Misshandlung durch Betreuer:Innen und Vormunde bzw. von sexuellem 
Missbrauch durch Gleichaltrige (USDOS 20.3.2023).
Lokalen NGOs und Medienberichten zufolge lebten schätzungsweise 1.000 obdachlose Kinder 
in Belgrad und Novi Sad. Nach Angaben des nationalen Instituts für Sozialschutz wurden 92 
von ihnen im Laufe des Jahres 2022 registriert (USDOS 20.3.2023).
Das UN-Länderteam stellte unter anderem fest, dass ab 2021 landesweit nur 41 Kinderpsychia­
ter zur Verfügung stehen, wodurch der Zugang der Kinder zu psychosozialer Unterstützung und 
Behandlung eingeschränkt ist (HRC 1.3.2023). Straftäter im Kindesalter mit psychischen Proble­
men haben keinen ausreichenden Zugang zu psychologischen Diensten und zu psychosozialer 
Unterstützung (EK 12.10.2022).
Die Schulbildung ist bis zur Sekundarstufe kostenlos, aber nur vom Vorschulalter bis zum Alter 
von 15 Jahren obligatorisch (USDOS 20.3.2023). Roma und Kinder aus bedürftigen Familien 
haben nur eingeschränkten Zugang zur Vorschulbildung und ihr Schulbesuch in der Primar- und 
Sekundarstufe liegt unter dem Durchschnitt (HRC 1.3.2023; vgl. USDOS 20.3.2023).
Laut Gesetz haben Angehörige ethnischer Minderheiten das Recht, in ihrer Minderheitensprache 
unterrichtet zu werden; dieses Recht wird jedoch nicht immer respektiert (für weitere Informa­
tionen siehe Kapitel 18. Ethnische Minderheiten) (USDOS 20.3.2023).
Die umfassenden sozialen, wirtschaftlichen und politischen Veränderungen haben auch Aus­
wirkungen auf das Leben der Kinder – über 100.000 leben in Armut (AA 11.8.2023; vgl. SOS 
Kinderdorf o.D.).
In allen Polizeidirektionen und Polizeistationen stehen rund um die Uhr mehr als 2.000 im Bereich 
der Kinderrechte und des Jugendstrafrechts und die gleiche Anzahl im Bereich der Prävention 
häuslicher Gewalt geschulte Polizeibeamte zur Verfügung (GOS-HRC 20.2.2023).
37
42

Die nationale Kontaktstelle für Online-Sicherheit der Kinder ist weiterhin tätig (GOS-HRC 
20.2.2023).
Quellen:
■ AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (11.8.2023): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik 
Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29a AsylG (Stand: Juni 2023), https://www.ecoi
.net/en/file/local/2095905/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufun
g_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29a_AsylG%2C
_11.08.2023.pdf, Zugriff 13.12.2023
■ CoE-GRETA – Council of Europe - Group of Experts on Action against Trafficking in Human Beings 
(16.6.2023): Evaluation Report Serbia; Third Evaluation Round; Access to justice and effective 
remedies for victims of trafficking in human beings [GRETA(2023)09], https://www.ecoi.net/en/file/l
ocal/2094791/GRETA_2023_09_FGR_SRB_en.docx.pdf, Zugriff 13.12.2023
■ EK – Europäische Kommission (12.10.2022): Serbia 2022 Report [SWD(2022) 338], https://www.ec
oi.net/en/file/local/2082847/Serbia+Report+2022.pdf, Zugriff 13.12.2023
■ GOS-HRC – Government of Serbia/UN Human Rights Council (formerly UN Commission on Human 
Rights) (20.2.2023): National report submitted pursuant to Human Rights Council resolutions 5/1 and 
16/21; Serbia [A/HRC/WG.6/43/SRB/1], https://www.ecoi.net/en/file/local/2090000/G2302974.pdf, 
Zugriff 13.12.2023
■ GOS/OHCHR-UN – Government of Serbia/UN Office of the High Commissioner for Human Rights 
(3.10.2022): Common core document forming part of the reports of States parties; Serbia [24 June 
2022] [HRI/CORE/SRB/2022], https://www.ecoi.net/en/file/local/2087460/G2251075.pdf , Zugriff 
13.12.2023
■ HRC – UN Human Rights Council (formerly UN Commission on Human Rights) (Autor) (1.3.2023): 
Serbia; Compilation of information prepared by the Office of the United Nations High Commissioner 
for Human Rights [A/HRC/WG.6/43/SRB/2], https://www.ecoi.net/en/file/local/2090002/G2302302.
pdf, Zugriff 13.12.2023
■ SOS - Kinderdorf (o.D.): Serbien, SOS-Kinderdorf in Serbien, https://www.sos-kinderdorf.at/so-hilft
-sos/wo-wir-helfen/europa/serbien , Zugriff 13.12.2023
■ USDOS – US Department of State (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: 
Serbia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089125.html, Zugriff 13.12.2023
19.3 Homosexuelle
Letzte Änderung 2024-01-16 10:48
Homosexuelle Handlungen sind nicht strafbar (USDOS 20.3.2023; vgl. AA 11.8.2023). Es gibt 
einige Hinweise darauf, dass die Gesetze über die guten Sitten überproportional auf LGBTQI-
Personen angewendet werden (USDOS 20.3.2023).
Zwischen Jänner und September 2022 verzeichnete die NGO Da Se Zna! 30 durch Hass moti­
vierte Vorfälle gegen LGBTQI-Personen, darunter zehn körperliche Angriffe (HRW 12.1.2023). 
Der im Mai 2022 veröffentlichte Bericht der NGO Let it Be Known dokumentierte 83 Vorfälle im 
Jahr 2021, die sich gegen LGBTQI-Personen richteten (ein Anstieg von 37 % gegenüber 2020). 
Bei 23 % der Vorfälle handelte es sich um körperliche Angriffe. Dem Bericht zufolge gab es 
einen Anstieg der Zahl der LGBTQI-Personen unter 18 Jahren, die Ziel dieser Angriffe waren. 
Darüber hinaus ist dem Report zu entnehmen, dass mehr als 80 % der dokumentierten Vorfälle 
den zuständigen staatlichen Stellen nicht gemeldet wurden – die Hälfte davon aus Misstrauen 
gegenüber den Behörden. Laut führenden Vertretern der LGBTQI-Community untersucht die 
Polizei Hassverbrechen gegen LGBTQI-Personen nicht adäquat, obwohl die Zahl der strafrecht­
lichen Verfolgungen von Hassdelikten zunimmt (USDOS 20.3.2023; vgl. EK 12.10.2022).
38
43

Das Gesetz verbietet zwar die Diskriminierung durch staatliche und nichtstaatliche Akteure 
aufgrund der sexuellen Orientierung, der Geschlechtsidentität, usw., es beschreibt jedoch kei­
ne spezifischen Bereiche, in denen solche Diskriminierung verboten ist. Die Gesetzgebung 
wird im Allgemeinen so ausgelegt, dass sie für das Wohnungswesen, die Beschäftigung, die 
Staatsangehörigkeitsgesetze und den Zugang zu staatlichen Dienstleistungen wie beispielswei­
se der Gesundheitsversorgung gilt. Die Regierung setzte diese Gesetze nicht wirksam durch. 
Gewalt und Diskriminierung gegen LGBTQI-Personen sind ein ernstes Problem. Den bisher vor­
liegenden Forschungsergebnissen zufolge berichtet die Mehrheit der LGBTQI-Personen über 
psychische Probleme, körperliche Angriffe sowie Diskriminierung durch ihre Familien, Mischüler, 
Arbeitskollegen und die Öffentlichkeit. Darüber hinaus gaben sie an, unter Depressionen und 
Angstzuständen zu leiden und Morddrohungen zu erhalten. Die Täter werden trotz der Ge­
setze zur Bekämpfung von Hassverbrechen und Diskriminierung nur selten bestraft (USDOS 
20.3.2023; vgl. FH 10.3.2023; EK 12.10.2022). Darüber hinaus fehlen weiterhin die einheitlichen 
offiziellen Daten über Hassverbrechen, die nach den unterschiedlichen Motiven aufgeschlüsselt 
sind. Der Mangel an adäquaten Dienstleistungen im Bereich der psychischen Gesundheit ist 
nach wie vor ein Problem (EK 12.10.2022).
Im Innenministerium gibt es speziell ausgebildete Verstauenspersonen für Fragen, die LGBTQI-
Personen betreffen (GOS/OHCHR-UN 3.10.2022).
In Serbien ist weder eine gleichgeschlechtliche Ehe noch eine eingetragene Partnerschaft ge­
setzlich zugelassen (USDOS 20.3.2023; vgl. EK 12.10.2022).
Das Gesetz über das Geburtenregister ermöglicht die rechtliche Anerkennung des Geschlechts 
ohne chirurgische(n) Umwandlung/Eingriff (USDOS 20.3.2023). Vor allem in kleineren Gemein­
den gibt es nach wie vor Schwierigkeiten bei der Umsetzung der Gesetzesänderungen betreffend 
des Geburtenregisters, die die Eintragung der Daten über Geschlechtsänderungen ins Regis­
ter ermöglichen (EK 12.10.2022). Für nicht-binäre oder intersexuelle Personen gibt es keinen 
gesonderten Mechanismus (USDOS 20.3.2023); sie bleiben sowohl gesellschaftlich als auch 
rechtlich weiterhin unsichtbar (EK 12.10.2022).
Es gibt keine Informationen über unfreiwillige oder zwangsweise medizinische oder psycholo­
gische Praktiken, die sich gegen LGBTQI-Personen richten. Berichten zufolge wurden einige 
nicht notwendige Operationen an intersexuellen Menschen durchgeführt, vor allem an Babys 
kurz nach der Geburt (USDOS 20.3.2023).
Unter dem Missfallen von Regierung und Behörden ist am 17.9.2022 in Belgrad die Europri­
de-Parade gefeiert worden. Die ca. 1.000 Teilnehmer demonstrierten für die Rechte von Ho­
mosexuellen, Lesben und anderen Angehörigen der LGBTIQ-Community. Die Polizei schuf für 
die Parade einen abgesicherten Korridor entlang der Marschroute, um rechtsextreme und ul­
tra-klerikale Gegendemonstranten, die in der Unterzahl waren, auf Distanz zu halten. Allerdings 
kam es zu Zusammenstößen zwischen der Polizei und rechten Gruppen, die versuchten, den 
Marsch zu stören. Dabei wurden 10 Polizeibeamte leicht verletzt und über 80 Demonstranten 
verhaftet (VB 14.4.2023; vgl. DS 17.9.2022; FH 24.5.2023; HRW 12.1.2023; ILGA 20.2.2023).
39
44

Quellen:
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (11.8.2023): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik 
Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29a AsylG (Stand: Juni 2023), https://www.ecoi
.net/en/file/local/2095905/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufun
g_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29a_AsylG%2C
_11.08.2023.pdf, Zugriff 13.12.2023
■ DS - Der Standard (17.9.2022): Europride-Parade in Belgrad fand trotz Verbots statt, https://www.
derstandard.at/story/2000139190075/marsch-zur-europride-parade-in-belgrad-findet-trotz-verbots
-statt, Zugriff 13.12.2023
■ EK - Europäische Kommission (12.10.2022): Serbia 2022 Report [SWD(2022) 338], https://www.ec
oi.net/en/file/local/2082847/Serbia+Report+2022.pdf, Zugriff 13.12.2023
■ FH - Freedom House (24.5.2023): Nations in Transit 2023 – Serbia, https://www.ecoi.net/de/doku
ment/2092911.html, Zugriff 13.12.2023
■ FH - Freedom House (10.3.2023): Freedom in the World 2023 - Serbia, 2023, https://www.ecoi.net
/de/dokument/2088554.htm, Zugriff 13.12.2023
■ GOS-HRC – Government of Serbia/UN Human Rights Council (formerly UN Commission on Human 
Rights) (20.2.2023): National report submitted pursuant to Human Rights Council resolutions 5/1 and 
16/21; Serbia [A/HRC/WG.6/43/SRB/1], https://www.ecoi.net/en/file/local/2090000/G2302974.pdf, 
Zugriff 13.12.2023
■ GOS/OHCHR-UN – Government of Serbia/UN Office of the High Commissioner for Human Rights 
(3.10.2022): Common core document forming part of the reports of States parties; Serbia [24 June 
2022] [HRI/CORE/SRB/2022], https://www.ecoi.net/en/file/local/2087460/G2251075.pdf , Zugriff 
13.12.2023
■ HRW - Human Rights Watch (12.1.2023): World Report 2023 - Serbia/Kosovo, https://www.ecoi.net
/de/dokument/2085492.html, Zugriff 13.12.2023
■ ILGA - International Lesbian, Gay, Bisexual, Trans and Intersex Association (20.2.2023): 2023 Annual 
Review of the Human Rights Situation of Lesbian, Gay, Bisexual, Trans and Intersex People in 
Europe and Central Asia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2087591/annual-review-2023.pdf, Zugriff 
13.12.2023
■ USDOS - US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Prac­
tices: Serbia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071152.html, Zugriff 13.12.2023
20 Bewegungsfreiheit
Letzte Änderung 2024-01-16 10:49
Die Verfassung sieht Bewegungsfreiheit im Inland (inklusive Auswahl des Arbeits- und Ausbil­
dungsortes ohne Einschränkung), Auslandsreisen, Auswanderung und Repatriierung vor, und 
die Regierung respektiert generell diese Rechte (USDOS 20.2.2023; vgl. FH 10.3.2023).
Nach den Spannungen im Norden des Kosovo wurde im Rahmen des von der EU geförder­
ten Dialogs am 30.9.2021 eine Vereinbarung zur Deeskalation und eine befristete Maßnahme 
für Nummernschilder Fragen. Die EU erwartet von den Parteien, dass sich die konstruktiv an 
diesem Prozess beteiligen, um die Bewegungsfreiheit der Bürger:Innen zu gewährleisten (EK 
19.10.2021). Der Kennzeichenstreit bleibt trotz diverser Bemühungen auf unterschiedlichen 
Ebenen weiterhin ungelöst (VB 14.4.2023; vgl. EK 12.10.2022).
In Bezug auf Reiseverbindungen bestehen derzeit keine Einschränkungen. Die Kontrollen an 
den serbischen Grenzübergängen und bei den benachbarten Staaten sind aufgrund der Mi­
grationssituation und der Bemühungen angrenzender Staaten mit Blick auf den Beitritt zum 
Schengener Abkommen verstärkt worden (AA 25.5.2023).
40
45

Die Einreise nach Serbien aus Kosovo ist nur möglich, wenn die Einreise nach Kosovo zuvor auf 
dem Landweg aus Serbien erfolgt ist und die Gesamtreisedauer drei Monate nicht übersteigt. 
Selbst dann kann es zu Schwierigkeiten, bis hin zur Einreiseverweigerung, kommen. Hintergrund 
ist, dass Serbien Kosovo als Teil seines staatlichen Territoriums und nicht als Ausland betrachtet 
(AA 1.12.2023).
Quellen:
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (1.12.2023): Serbien: Reise- und Sicherheitshinweise, https:
//www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/serbien-node/serbiensicherheit/207502 , 
Zugriff 13.12.2023
■ FH - Freedom House (10.3.2023): Freedom in the World 2023 - Serbia, 2023, https://www.ecoi.net
/de/dokument/2088554.htm, Zugriff 13.12.2023
■ EK - Europäische Kommission (12.10.2022): Serbia 2022 Report [SWD(2022) 338], https://www.ec
oi.net/en/file/local/2082847/Serbia+Report+2022.pdf, Zugriff 13.12.2023
■ EK - Europäische Kommission (19.10.2021): Serbia 2021 Report, https://ec.europa.eu/neighbourho
od-enlargement/system/files/2021-10/Serbia-Report-2021.pdf , Zugriff 13.12.2023
■ USDOS - US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Prac­
tices: Serbia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071152.html, Zugriff 13.12.2023
■ VB des BM.I für Serbien und Montenegro [Österreich] (14.4.2023): Auskunft des VB, per E-Mail
21 IDPs und Flüchtlinge
Letzte Änderung 2024-01-16 10:49
Serbien verfügt über die erforderlichen Institutionen zur Bearbeitung von Asylanträgen (EK 
12.10.2022). Die Asylbehörde verfügt Berichten zufolge nicht über ausreichende Kapazitäten, 
Ressourcen und geschultes Personal, um ihre Aufgaben effektiv zu erfüllen (USDOS 20.3.2023). 
(Für weitere Informationen siehe folgendes Produkt: SERB_Information der Staatendokumen­
tation_Asylverfahren_2023_06_02_KE; Anm.)
Seit mehr als 20 Jahren ist das Thema der IDPs in der Republik Serbien präsent. Im Dezem­
ber 2022 wurden immer noch 196.140 Binnenvertriebene im Land registriert (GOS/CoE-ECSR 
28.3.2023; vgl. GOS-HRC 20.2.2023). Das Gesetz sieht den Schutz von Binnenvertriebenen 
in Übereinstimmung mit den UN-Leitlinien für Binnenvertriebene vor, seine Umsetzung bleibt 
jedoch in einigen Bereichen hinter den Erwartungen zurück (USDOS 20.3.2023; vgl. GOS/CoE-
ECSR 28.3.2023). Bei den Binnenvertriebenen handelt es sich überwiegend um Serben, Mon­
tenegriner, Roma, Ägypter, Aschkali, Gorani und Bosniaken, die Kosovo aufgrund des Krieges 
1998-1999 verlassen haben. Nach jüngsten Untersuchungen des SCRM (Serbian Commissari­
at for Refugees and Migration) gelten etwa 66.000 dieser Personen als extrem gefährdet und 
hilfsbedürftig; da sie eines oder mehrere der Kriterien für Vulnerabilität des UNHCR erfüllen 
(GOS/HRC-UN 20.2.2023; vgl. USDOS 20.3.2023). IDPs der Roma sind nach wie vor die am 
stärksten ausgegrenzten und vulnerablen Personen (EK 12.10.2022).
Berichten zufolge sind die Lebensbedingungen der IDPs in den informellen Sammelunterkünften 
äußerst schwierig (z. B. Mangel an Stromversorgung oder eingeschränkter Zugang zum Strom 
und Trinkwasser, kein Zugang zum Badezimmer, Gesundheitsprobleme, fehlende medizinische 
Versorgung und Arbeitslosigkeit) (USDOS 20.3.2023; vgl. HRC 1.3.2023).
41
46

Serbien ist weiterhin auf internationale Hilfe und Unterstützung bei der Versorgung der im Land 
verbliebenen Flüchtlinge und Migranten angewiesen. In Serbien leben derzeit noch ca. 28.000 
Flüchtlinge (Zahl aufgrund Integration in den serbischen Staatsverband kontinuierlich sinkend) 
sowie etwa 204.000 (nach serbischer Lesart) Binnenvertriebene aus dem Kosovo (v. a. Roma). 
Viele der verbleibenden Flüchtlinge sind inzwischen in die serbische Gesellschaft integriert und 
haben am Flüchtlingsstatus vor allem Interesse, um ihre Chancen auf Kompensation zu wah­
ren. Zur dauerhaften Lösung der Flüchtlingsfrage verabschiedeten die Regierungen Serbiens, 
Kroatiens, Montenegros und Bosnien und Herzegowinas 2011 ein Regionalprogramm (Regio­
nal Housing Programme, RHP), das in Serbien vulnerablen Flüchtlingshaushalten dauerhafte 
Unterkünfte bereitstellen soll (AA 11.8.2023). Ende 2022 wurden bereits 6.881 Unterkünfte für 
etwa 20.600 Personen übergeben. Das Programm sollte 2023 beendet werden (RHP 3.2023).
Quellen:
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (11.8.2023): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik 
Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29a AsylG (Stand: Juni 2023), https://www.ecoi
.net/en/file/local/2095905/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufun
g_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29a_AsylG%2C
_11.08.2023.pdf, Zugriff 13.12.2023
■ EK - Europäische Kommission (12.10.2022): Serbia 2022 Report [SWD(2022) 338], https://www.ec
oi.net/en/file/local/2082847/Serbia+Report+2022.pdf, Zugriff 13.12.2023
■ GOS-CoE-ECSR – Government of Serbia/Council of Europe - European Committee of Social Rights 
(28.3.2023): 12th National Report on the implementation of the European Social Charter submitted 
by the Government of Serbia; Articles 7, 8, 16, 17, and 19 of the European Social Charter for the 
period 01/01/2018 – 31/12/2021; Cycle 2023 [RAP/RCha/SRB/12(2023)], https://www.ecoi.net/en/fi
le/local/2090265/RAP_Rcha_SRB_12_2023.pdf, Zugriff
■ GOS-HRC – Government of Serbia/UN Human Rights Council (formerly UN Commission on Human 
Rights) (20.2.2023): National report submitted pursuant to Human Rights Council resolutions 5/1 and 
16/21; Serbia [A/HRC/WG.6/43/SRB/1], https://www.ecoi.net/en/file/local/2090000/G2302974.pdf, 
Zugriff 13.12.2023
■ HRC - UN Human Rights Council (formerly UN Commission on Human Rights) (Autor) (1.3.2023): 
Serbia; Compilation of information prepared by the Office of the United Nations High Commissioner 
for Human Rights [A/HRC/WG.6/43/SRB/2], https://www.ecoi.net/en/file/local/2090002/G2302302.
pdf, Zugriff 13.12.2023
■ RHP - Regional Housing Program (3.2023): Operational Report 2022, http://regionalhousingprogr
amme.org/wp-content/uploads/publications/annual-report/2022/index.html, Zugriff 13.12.2023
■ USDOS - US Department of State (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: 
Serbia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089125.html, Zugriff 13.12.2023
22 Grundversorgung / Wirtschaft
Letzte Änderung 2024-01-16 10:50
Serbien hat sich bei den in den letzten Jahren unternommenen Wirtschaftsreformen wesentlich 
an Empfehlungen des IWF orientiert und ist seit Ende 2022 auch in einem neuen, zweijährigen 
IWF-Programm. Dieses sieht bei sehr positiven Ergebnissen in der fiskalischen Stabilisierung 
v. a. bei strukturellen Reformen noch Nachholbedarf. Die Arbeitslosenrate ist laut Statistikamt 
von 17,7 % (2015) kontinuierlich auf 8,9 % (2022) gesunken, gerade die Arbeitslosenquote 
unter Jugendlichen bleibt mit 25,4 % (2022) aber weiterhin hoch. Die wirtschaftliche und soziale 
42
47

Lage eines Großteils der Bevölkerung ist nach wie vor schwierig. Zwar hat sich das Nettodurch­
schnittseinkommen 2022 auf 640 Euro sichtbar erhöht (2021: 560 Euro), aber rund die Hälfte 
aller Arbeitenden verdiente weniger als 538 Euro. Dies sowie mangelnde Berufs- und Karriere­
chancen angesichts Nepotismus, Vetternwirtschaft und Korruption führen dazu, dass viele junge 
Menschen auswandern. Viele Familien leben v. a. von Überweisungen aus dem Ausland. Die 
Durchschnittsrente 2021 lag bei umgerechnet 250 Euro. Die Inflationsrate 2022 lag im zweistel­
ligen Bereich. Nach Angaben der serbischen Regierung lebten 6,9 % der Bevölkerung Serbiens 
(rund 480.000 Personen) 2020 unterhalb der absoluten Armutsgrenze. Der Trend verzeichnet 
einen langsamen Rückgang von 0,1 % jährlich über die letzten fünf Jahre. Das deutet auf ei­
nen festen Kern hin, auf den Armutsbekämpfungsmaßnahmen keine Wirkung zeigen. Trotz der 
schwierigen wirtschaftlichen Lage in Teilen Serbiens und bei vulnerablen Bevölkerungsschich­
ten ist die Versorgung mit Lebensmitteln gesichert. Flüchtlinge und Rückkehrende sowie Roma 
sind stärker von Armut betroffen als die serbische Durchschnittsbevölkerung (AA 11.8.2023).
Das für März 2023 berechnete Durchschnittsgehalt (Brutto) betrug 117.699,00 RSD (ca. EUR 
1.003,00), während das Durchschnittsgehalt ohne Steuern und Beiträge (Netto) 85.485,00 RSD 
(ca. EUR 729,00) betrug (RZS 25.5.2023). Die durchschnittliche Pensionshöhe betrug im April 
2023 37.807,00 RSD (ca. EUR 322,00) (PIO RS 5.2023).
Im Jahr 2022 hat das Bruttoinlandsprodukt (BIP) pro Kopf in Serbien geschätzt rund 9.528,43 
US-Dollar betragen. Für das Jahr 2023 wird das BIP pro Kopf Serbiens auf rund 11.301,22 
US-Dollar prognostiziert (Statista 13.10.2023).
Im Jahr 2022 hat die Arbeitslosenquote in Serbien geschätzt rund 9,4 % betragen. Für das Jahr 
2023 wird die Arbeitslosenquote in Serbien auf rund 9,2 % prognostiziert (Statista 29.6.2023).
Unter Jugendlichen ist die Arbeitslosenquote zwar rückläufig, mit 25,4 % (2022) aber weiterhin 
hoch (AA 11.8.2023).
Serbien, Nordmazedonien und Albanien haben am 29.7.2021 bei einem regionalen Wirtschafts­
forum in Skopje den vor knapp zwei Jahren ins Leben gerufenen „ Mini‐Schengen‐Raum“ in 
„ Open Balkan“ umgetauft. Zwei Vereinbarungen beziehen sich auf den freien Verkehr von Wa­
ren und Dienstleistungen in der Region sowie den freien Zugang von Bürgern der drei Staaten 
zu den Arbeitsmärkten. Die dritte Vereinbarung soll eine engere Zusammenarbeit im Falle von 
Naturkatastrophen sichern. Die drei Staaten Nordmazedonien, Albanien und Serbien erhoffen 
sich von „ Open Balkan“ eine bedeutende Steigerung ihrer Bruttosozialprodukte (VB 14.4.2023).
Quellen:
■ AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (11.8.2023): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik 
Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29a AsylG (Stand: Juni 2023), https://www.ecoi
.net/en/file/local/2095905/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufun
g_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29a_AsylG%2C
_11.08.2023.pdf, Zugriff 13.12.2023
■ PIO RS - Republički Fond za penzijsko i invalidsko osiguranje (Republikanische Pensions- und 
Invalidenversicherungsanstalt) (25.5.2023): Prosečna penzija (Durchschnittliche Pensionshöhe), 
https://www.pio.rs/, Zugriff 13.12.2023
43
48

■ RZS - Republički zavod za statistiku (Republikanisches Statistikamt) (25.5.2023): Prosečne zarade 
po zaposlenom, mart 2023. (Durchschnittliches Einkommen, Mai 2023), https://www.stat.gov.rs/sr
-Latn/oblasti/trziste-rada/zarade, Zugriff 13.12.2023
■ Statista - deutsches Online-Portal für Statistik (13.10.2023): Serbien, Bruttoinlandsprodukt (BIP) pro 
Kopf in jeweiligen Preisen von 1997 bis 2022 und Prognosen bis 2028, https://de.statista.com/statis
tik/daten/studie/368629/umfrage/bruttoinlandsprodukt-bip-pro-kopf-in-serbien/ , Zugriff 13.12.2023
■ Statista - deutsches Online-Portal für Statistik (29.6.2023): Serbien, Arbeitslosenquote von 1997 bis 
2022 und Prognosen bis 2028, https://de.statista.com/statistik/daten/studie/368654/umfrage/arbeit
slosenquote-in-serbien/, Zugriff 13.12.2023
■ VB des BM.I für Serbien und Montenegro [Österreich] (14.4.2023): Auskunft des VB, per E-Mail
22.1 Sozialbeihilfen
Letzte Änderung 2024-01-16 10:50
Zweigstellen der Sozialfürsorge (Zentrum für Sozialarbeit) gibt es in jeder Gemeinde in Serbien. 
Die sozialen Dienste in Serbien sind kostenlos. Das Angebot der Sozialämter beinhaltet Unter­
stützung für folgende Personengruppen: Individuen oder Familien ohne Einkommen, Menschen 
mit Behinderung oder ältere Menschen, die nicht in der Lage sind, für sich selbst zu sorgen, 
Waisen, Drogen- oder Alkoholabhängige, Verurteilte, die sich im Gefängnis aufhalten, minder­
jährige Eltern sowie Familien mit drei oder mehr Kindern. Das Sozialfürsorgesystem steht allen 
Personen zur Verfügung, die die Kriterien erfüllen und vom Zentrum für Sozialfürsorge offiziell 
als sozial schutzbedürftig anerkannt sind (d. h. Personen ohne Einkommen, mit schlechten 
Lebensbedingungen usw.). Der Betroffene muss sich bei der örtlichen Geschäftsstelle des Zen­
trums für Sozialarbeit an seinem Wohnort/Gemeinde anmelden. Ein gültiger Personalausweis, 
ein Nachweis der Arbeitslosigkeit und eine Krankenversicherung sind erforderlich. Weitere An­
forderungen hängen von der Art der Sozialleistung ab, die die Person beantragen möchte (IOM 
CFS 12.2023).
Anspruch auf Sozialhilfe (Mindestsatz: 72 EUR) haben in Serbien Bürger, die arbeitsunfähig sind 
und auch sonst keine Mittel zum Unterhalt haben. Außerdem sind Bürger sozialhilfeberechtigt, 
die ihren Unterhalt durch ihre Arbeit allein, durch Unterhaltspflichten von Verwandten, durch ihr 
Vermögen oder auf andere Art und Weise nicht sichern können. Neben der Sozialhilfe wird als 
weitere staatliche Unterstützungsmaßnahme an Bedürftige monatlich Kindergeld ausbezahlt. 
Sozialhilfeempfänger, die (ausreisen und in der Folge) vereinbarte Termine bei der Nationalen 
Arbeitsverwaltung verpassen, verlieren für sechs Monate das Recht, sich arbeitslos zu melden 
und damit die Grundlage für Sozialhilfe und weitere Sozialleistungen (u. a. Krankenversicherung). 
Sozialwohnungen sind meist belegt, für Neubauten sind kaum Mittel vorhanden. Familiäre und 
nachbarschaftliche Solidaritätsnetzwerke sind in Serbien noch relativ funktionsfähig. Sofern 
nachweislich keine private Unterkunftsmöglichkeit besteht, sind die örtlich zuständigen „ Zentren 
für Sozialarbeit“ im Einzelfall bereit, bescheidene Quartiere auf kommunale Kosten anzumieten 
(AA 11.8.2023).
Seit dem 1. April 2021 beträgt die Sozialhilfe für Einzelperson, bzw. für den sogenannten Rechts­
inhaber in der Familie 8.781 RSD (EUR 74,41). Für jede weitere erwachsene Person in der 
Familie beträgt diese Leistung 4.391 RSD (EUR 37,21) (VB 8.3.2022). Ab Jänner 2023 beträgt 
das Kindergeld für das anspruchsberechtigte Kind 3.829,86 RSD (EUR 32,73). Dies erhöht sich 
44
49

Go to next pages