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■ USGPO - U.S. Government Publishing Office (30.4.2015): House Hearing, 114 Congress, Bangladesh’s 
Fracture: Political And Religious Extremism, Hearing Before The Subcommittee On Asia And The 
Pacific Of The Committee On Foreign Affairs House Of Representatives, One Hundred Fourteenth 
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■ Zeit Online - Zeit Online (8.8.2024): Bangladesch: Muhammad Yunus als Regierungschef von Ban­
gladesch vereidigt, https://www.zeit.de/politik/ausland/2024-08/bangladesch-muhammad-yunus-r
egierungschef-vereidigung, Zugriff 11.8.2024
■ Zeit Online - Zeit Online (6.8.2024): Bangladesch: Die eiserne Regentin flieht, https://www.zeit.d
e/politik/ausland/2024-08/bangladesch-ministerpraesidentin-ruecktritt-proteste-scheich-hasina , 
Zugriff 12.8.2024
4 Sicherheitslage
Letzte Änderung 2023-06-14 16:54
Sicherheitsbedrohungen umfassen politisch motivierte Gewalt, unter anderem zwischen rivali­
sierenden politischen Gruppen, besonders vor Wahlen, Terroranschläge islamistischer Extre­
mistengruppen, kriminelle Gewalt und vereinzelte Konflikte über Landbesitz in den Chittagong 
Hill Tracts (CHT) zwischen indigenen Gruppen und bengalischen Siedlern (DFAT 30.11.2022).
In verschiedenen Landesteilen Bangladeschs operieren Guerilla - sowie weitere, einheimische 
militante Gruppen(Crisis 24 15.4.2022).Eine erhöhte Terrorgefahr besteht zudem aufgrund des 
wachsenden islamistischen Radikalismus und der Präsenz trans-nationaler militanter Terror­
gruppen (Crisis 24 15.4.2022; vgl. AA 2.3.2023, EDA 8.2.2023). Es gab sporadische Anschläge 
gegen Sicherheitskräfte und religiöse Minderheiten. So verzeichnetenDhaka, Khulna, Chitta­
gong und Sylhet einige gegen Sicherheitskräfte gerichtete Bombenanschläge. Der Islamischen 
Staat (IS) bzw. Daesh hat seit 2015 einige terroristische Akte im Land für sich reklamiert. Neben 
dem IS agieren auch Gruppen, welche der „Al-Qaida auf dem indischen Subkontinent“ (AQIS) 
nahestehen und ebenfalls verschiedene Angriffe für sich beanspruchen (FCDO 16.5.2023) wie 
z.B. der bengalische Zweig der Gruppe Harkat-ul-Jihad al-Islami (CIA 14.4.2023). Letztere ging 
wie weitere militante islamistische Gruppen 2019 in der Organisation Jamaat Ul-Ansar-Fil-Hind-
Al-Sharqiya (JAFAR) auf (DIP 12.10.2022).
Den Höhepunkt des Terrors stellte im Juli 2016 ein Angriff auf eine Bäckerei in Dhaka dar, bei 
welchem 20 Geiseln und zwei Polizisten getötet wurden (DFAT 30.11.2022;vgl. AIIA 6.3.2023, 
FCDO 16.5.2023). 2017 kam es auch zu mehreren Selbstmordattentaten(BMEIA 9.3.2023; vgl. 
AA 2.3.2023). Die Behörden haben auf solche Angriffe stets mit harter Hand reagiert, u.a. durch 
Verbote militanter Gruppen oder Verhaftungen von Hunderten Kämpfern (DFAT 30.11.2022). 
Der Anti-Terrorism Act von 2009 stellt jegliche terroristische Aktivität unter Todesstrafe (AA 
23.8.2022).   
Durch das harte Durchgreifen der Sicherheitskräfte gab es seitdem keine Anschläge im Aus­
maß des Angriffes auf die Holey Bakery mehr. Während ein (Gewalt-)Risiko im gesamten 
Land weiterhin besteht, ist die Zahl der Terroranschläge in den letzten Jahren zurückgegan­
gen (DFAT 30.11.2022; vgl. AA 23.8.2022). Die Sicherheitslage hat sich inzwischen stabilisiert 
(AA 23.8.2022). Die Behörden befinden sich dennoch in höchster Alarmbereitschaft. Kurzfris­
tig kann die Präsenz der Sicherheitskräfte erhöht und die Bewegungsfreiheit eingeschränkt 
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werden (FCDO 16.5.2023). Es finden auch immer wieder Razzien durch die Spezialeinheiten 
der Polizei statt (AA 2.3.2023). Das South Asia Terrorism Portal (SATP) verzeichnet für 2023 
(Stand: 25.4.2023) 80 Vorfälle im Zusammenhang mit islamistischen Terrorismus, bei welchen 
36 Personen, darunter 29 Zivilisten und ein Mitglied der Sicherheitskräfte, starben. Im gesamten 
Jahr 2022 waren es 64 Fälle mit 22 Toten, davon 19 Zivilisten (SATP 25.4.2023).
In jüngster Zeit haben sich die meisten terroristischen Aktivitäten in die Grenzgebiete der CHT, 
welche JAFAR als Rückzugsort dienen, verlagert. Gemäß des Australian Institute of International 
Affairs (AIIA) stellt die Gruppe im Jahr 2023 eine der größten terroristischen Bedrohungen für 
Bangladesch dar (AIIA 6.3.2023).
Weiters bestehen Sicherheitsbedrohungen vor allem in politisch motivierter Gewalt, einschließ­
lich gewaltsamer Zusammenstöße rivalisierender Gruppen, insbesondere im Vorfeld von Wahlen 
(DFAT 30.11.2022). Es kommt häufig zu Morden und gewalttätigen Auseinandersetzungen auf­
grund politischer (auch innerparteilicher) Rivalitäten, wobei eine Aufklärung selten erfolgt (AA 
23.8.2022). Animositäten zwischen den beiden Großparteien - „Awami League“ (AL) und „ Ban­
gladesh Nationalist Party“ (BNP), deren Vorsitzenden Sheik Hasina bzw. Khaleda Zia sowie zwi­
schen Kadern der unteren Ebenen hat zu anhaltender politischer Gewalt geführt (FH 10.3.2023; 
vgl.DFAT 30.11.2022). Beide Großparteien verfügen über eigene, ihnen nahestehende „ Studen­
tenorganisationen“: Die Bangladesh Chattra League (BCL) sowie die (Bangladesh Awami) Jubo 
League stehen der AL nahe, die Bangladesh Chattra Dal (BCD) der BNP. Mit dem stillschwei­
genden Einverständnis der jeweiligen Mutterpartei fungieren diese bewaffneten Organisationen 
als deren Schild und Schwert. Ihr Mitwirken im politischen Prozess ist eine der wichtigsten 
Ursachen für die politische Gewalt in Bangladesch (AA 23.8.2022). Im Jahr 2022 wurden 121 
Tote und 7.467 Verletzte aufgrund politischer Gewalt erfasst (ODHIKAR 30.1.2023).Hierbei ist 
die Schutzfähigkeit staatlicher Behörden grundsätzlich gering. Die Behörden sind in der Regel 
keine neutralen Akteure, sondern unterstützen die politischen Ziele der jeweiligen Machthaber 
(ÖB New Delhi 11.2022).
Darüber hinaus kommt es regelmäßig zu Bürger- und Arbeiterprotesten, vor allem in Dhaka 
und anderen Großstädten. Das Risiko eines Gewaltausbruchs während solchen Demonstratio­
nen wird vom Sicherheitsdienstleister Crisis24 als mäßig bis hoch eingeschätzt, hauptsächlich 
wenn Sicherheitskräfte eingreifen (Crisis 24 15.4.2022; vgl. AA 2.3.2023, EDA 8.2.2023). Ge­
waltsame Zusammenstöße und Demonstrationen mit politischen, ethnischen oder religiösen 
Motiven fordern immer wieder auch Todesopfer und Verletzte [siehe Kapitel Vereinigungs- und 
Versammlungsfreiheit, Opposition].  Entführungen zwecks Lösegelderpressung kommen vor; 
sie richten sich hauptsächlich gegen Personen bangladeschischen Ursprungs (EDA 8.2.2023).
Im Gebiet derCHT kommt es zu sporadischen Zusammenstößen zwischen indigenen Gruppen 
und bengalischen Siedlern um Landbesitz (DFAT 30.11.2022; vgl. AA 2.3.2023, AIIA 6.3.2023, 
BMEIA 9.3.2023, EDA 8.2.2023). Auch die Spannungen zwischen indigenen Gruppen und der 
Regierung in den CHT nehmen zu (Crisis 24 15.4.2022); ein Konflikt niedriger Intensität dau­
ert im Gebiet an, weil die versprochene Autonomie nie verwirklicht wurde [siehe dazu auch 
Kapitel Ethnische Minderheiten] (BS 23.2.2022). Betroffen von Übergriffen sind prinzipiell alle 
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Minderheitengruppen. Zudem ist in vielen Fällen nicht eindeutig differenzierbar, ob religiöse Mo­
tive oder säkulare Interessen, wie z.B. Racheakte oder Landraub, Grund für Unruhen sind (AA 
23.8.2022). Das Militär unterhält weiterhin eine starke Präsenz in der Region, wo es bis Ende 
der 1990er-Jahre Operationen zur Aufstandsbekämpfung gegen Stammesguerillas durchführte 
(CIA 14.4.2023).
Zudem wirkt sich der interethnische Konflikt in Myanmar auch auf Bangladesch aus. Er hat 
politische, soziale und ethnisch-religiöse Spannungen verstärkt, insbesondere aufgrund der 
Anwesenheit von rund einer Million Rohingya-Flüchtlingen (EDA 8.2.2023; vgl. AIIA 6.3.2023, 
CIA 14.4.2023). Es gibt Berichte über Sicherheitsprobleme, Proteste und einige Gewaltaus­
brüche in diesen Gebieten (FCDO 16.5.2023). Solche kurzfristigen, lokalen Gewaltausbrüche 
haben wiederholt Todesopfer und Verletzte gefordert (EDA 8.2.2023; vgl. FCDO 16.5.2023).  Die 
Regierung reguliert den Zugang zum südlichen Teil des Distrikts Cox’s Bazar, in welchem die 
Rohingya untergebracht werden (FCDO 16.5.2023).In Teknaf, einem Unterdistrikt von Cox’s 
Bazar,kommt es außerdem häufig zu Morden und Schießereien zwischen Drogenbanden und 
den Strafverfolgungsbehörden(FCDO 16.5.2023; vgl. AIIA 6.3.2023).
Außerdem fanden die zunehmenden Kämpfe zwischen dem myanmarischen Militär und der 
bewaffneten ethnischen Gruppe Arakan Army im myanmarischen Bundesstaat Rakhine über 
der Grenze Niederschlag und gefährdeten Rohingya-Flüchtlinge und Zivilisten (HRW 12.1.2023). 
Bangladesch gab dazu im September 2022 eine Erklärung ab, in der es seine „ tiefe Besorgnis 
über den Einschlag von Mörsergranaten auf bangladeschischem Territorium, den wahllosen 
Luftbeschuss durch Myanmar in angrenzenden Gebieten und die Verletzung des Luftraums 
durch Myanmar“ zum Ausdruck brachte (REU 17.9.2022). Die Grenzbehörden Myanmars er­
richteten eine 200 km lange Drahtsperranlage, die illegale Grenzübertritte und Spannungen 
durch die militärische Aufrüstung entlang der Grenze verhindern soll (CIA 14.4.2023).
Bangladesch hat seine Seegrenzansprüche gegenüber Myanmar (Birma) und Indien vor dem 
Internationalen Seegerichtshof geltend gemacht. Im September 2011 unterzeichneten Indien 
und Bangladesch ein Protokoll zum Land Boundary Agreement von 1974, welches die Beilegung 
langjähriger Grenzstreitigkeiten über nicht demarkierte Gebiete und den Austausch territorialer 
Enklaven vorsah. Bis dato wurde es allerdings noch nicht umgesetzt (CIA 14.4.2023). Es gibt 
regelmäßig Berichte über Personen, die getötet wurden, weil sie die Grenze zu Indien illegal 
überquert hatten (FCDO 16.5.2023). 2022 wurden 18 Bangladescher von der indischen Border 
Security Force (BSF) getötet, 21 wurden verletzt (ODHIKAR 30.1.2023). Gelegentlich kommt es 
auch zu Zusammenstößen inkl. Schusswechseln zwischen indischen und bangladeschischen 
Grenzsoldaten (FCDO 16.5.2023; vgl. EDA 8.2.2023). Beide Länder haben jedoch bereits meh­
rere Schritte zur Verbesserung der Grenzinfrastrukturen unternommen. Gemeinsam führen sie 
Militärübungen und Patrouillen der Küstenwache sowie regelmäßige Treffen zwischen Strafver­
folgungsbeamten in den Grenzregionen durch (BS 23.2.2022).
Trotz der Herausforderungen ist das Gewaltmonopol des Staates auf dem gesamten Staatsge­
biet fest etabliert (BS 23.2.2022).
Quellen
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■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.3.2023): Bangladesch: Reise- und Sicherheitshinweise, https:
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■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (23.8.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante 
Lage in der Volksrepublik Bangladesch (Stand: Juli 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/20780
27/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksr
epublik_Bangladesch_(Stand_Juli_2022),_23.08.2022.pdf, Zugriff 12.4.2023 [Login erforderlich]
■ AIIA - Australian Institute of International Affairs (6.3.2023): Bangladesh’s Non-Traditional Security 
Complex - Australian Institute of International Affairs, https://www.internationalaffairs.org.au/australi
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einformation/land/bangladesch, Zugriff 25.4.2023
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■ ÖB New Delhi - Österreichische Botschaft New Delhi [Österreich] (11.2022): Bangladesch Asyllän­
derbericht, https://www.ecoi.net/en/file/local/2090012/BANG_ÖB-Bericht_2022_11.docx , Zugriff 
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■ ODHIKAR - ODHIKAR (30.1.2023): Annual Human Rights Report 2022 Bangladesh, https://odhikar.
org/wp-content/uploads/2023/04/AHRR-2022_English_30.01.2023.pdf, Zugriff 26.4.2023
■ REU - Reuters (17.9.2022): Rohingya teenager killed in Bangladesh by mortar fired from Myanmar, 
https://www.reuters.com/world/asia-pacific/rohingya-teenager-killed-bangladesh-by-mortar-fired-m
yanmar-2022-09-17 , Zugriff 15.5.2023
■ SATP - South Asia Terrorism Portal (25.4.2023): Datasheet - Islamist Terrorism, https://www.satp.o
rg/datasheet-terrorist-attack/fatalities/bangladesh-islamistterrorism , Zugriff 26.4.2023
5 Rechtsschutz / Justizwesen
Letzte Änderung 2023-06-14 16:26
Die Gesetzgebung sieht die Unabhängigkeit der Justiz vor (AA 23.8.2022; vgl. BS 23.2.2022). 
Diese wird jedoch durch Überlastung, überlange Verfahrensdauern mit dem damit verbundenen 
gewaltigen Rückstau an offenen Fällen, Ineffizienz, Korruption und politische Einflussnahme 
behindert (AA 23.8.2022; vgl. ÖB New Delhi 11.2022). Die verfassungsmäßig vorgesehene 
Gewaltenteilung ist durch die Machtkonzentration auf die Premierministerin in der Realität nicht 
gegeben. Die Justiz ist an die Exekutive gebunden (BS  23.2.2022). Die Ernennung der Richter 
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ist auf allen Ebenen stark politisiert und der politische Druck bei der Entscheidungsfindung ist 
groß (FH 10.3.2023; vgl. FIDH 12.2021). Das Justizministerium kontrolliert Beförderungen, Ent­
sendungen und Versetzungen von untergeordneten Richtern (FH 10.3.2023). Es wird berichtet, 
dass Richter, die Entscheidungen zuungunsten der Regierung treffen, Gefahr laufen, an andere 
Gerichte verwiesen zu werden (USDOS 21.3.2023; vgl. ÖB New Delhi 11.2022). Menschen­
rechtsbeobachter vermuten, dass untere Gerichte manchmal aufgrund des Einflusses politischer 
Klientelnetzwerke oder in Loyalität zu diesen entscheiden, insbesondere in Fällen, die gegen An­
hänger der Oppositionspartei angestrengt werden (USDOS 20.3.2023). Strafverfahren gegen 
Aktivisten der Awami League (AL) werden hingegen regelmäßig aus „ politischer Rücksicht­
nahme“ eingestellt, wodurch Gerichtsverfahren untergraben und eine Kultur der Straflosigkeit 
gefestigt werden (FH 10.3.2023). Auch sollen Richter in einigen Fällen Bestechungsgelder von 
Anwälten oder anderen Gerichtsbeamten für Kautionen oder Freisprüche in Strafsachen ange­
nommen haben (USDOS 20.3.2023). Das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Justiz ist gesunken 
(BS 23.2.2022).  Auch gezielte Gewalt gegen Richter stellt - wie die meisten Beobachter über­
einstimmend angeben - ein Problem dar (ÖB New Delhi 11.2022). Richterinnen und Richter 
des Obersten Gerichtshofs haben hingegen des öfteren ihre Unabhängigkeit demonstriert und 
gegen die Regierung entschieden (ÖB New Delhi 11.2022).
Gerichtswesen
Das Gerichtssystem besteht aus zwei Instanzen, den untergeordneten Gerichten (Magistrates, 
Session- und District Judges) und dem Obersten Gerichtshof (Supreme Court) (ÖB New De­
lhi 11.2022; vgl. DFAT 30.11.2022). Beide Instanzen verhandeln Zivil- und Strafrechtssachen 
(ÖB New Delhi 11.2022). Das Rechtssystem beruht weitgehend auf dem englischen Common 
Law (ÖB New Delhi 11.2022; vgl. DFAT 30.11.2022). Die erstinstanzlichen Gerichte bestehen 
aus richterlichen Beamten (Magistrates), die der Exekutive zuzurechnen sind, sowie den Sit­
zungs- und Distriktrichtern (Session-, District Judges), die der Judikative angehören. Der Oberste 
Gerichtshof besteht aus zwei Abteilungen, dem High Court, der Verfassungsfragen verhandelt 
und als Berufungsinstanz zu den erstinstanzlichen Gerichten fungiert, sowie dem Appellate 
Court, dessen Entscheidungen alle übrigen Gerichte, einschließlich des High Court, binden. Die 
Richter beider Abteilungen werden gemäß der Verfassung vom Präsidenten ernannt (ÖB New 
Delhi 11.2022).
Auf Grundlage des „ Public Safety Act“, des „ Law and Order Disruption Crimes Speedy Trial 
Act”, “Women and Children Repression Prevention Act” sowie des „ Special Powers Act“ wurden 
Sondertribunale errichtet, die Fälle innerhalb eines festgesetzten Zeitrahmens  erledigen müssen 
– es fehlen allerdings Vorschriften für den Fall, dass sie dieser Verpflichtung nicht nachkommen. 
Speedy Trial Tribunals haben Medienberichten zufolge in den vergangenen Jahren mehrere 
Hundert Personen zu Tode verurteilt (ÖB New Delhi 11.2022).
Die Gerichtsverfahren sind weitgehend papiergestützt, die Bürokratie ist langsam und Beam­
te verlangen Bestechungsgelder allein für die Weiterleitung von Dokumenten zwischen den 
Büros oder für einfache Vorgänge. Die Gerichtsinfrastruktur (Gebäude, Ausrüstung) ist oft in 
schlechtem Zustand, was zu schlechter Aufbewahrung und Zugang zu den Akten führt (DFAT  
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30.11.2022). Es gibt nicht genügend Richter, um die anhängigen Fälle zeitnah zu bearbeiten 
(USDOS 20.3.2023).
Strafverfahren, Strafverfolgungs- und Strafzumessungspraxis
Gemäß den gesetzlichen Vorgaben dürfen Verhaftungen nur bei vorliegendem Haftbefehl vor­
genommen werden. In der Praxis gibt es jedoch viele Ausnahmen von dieser Regel (DFAT 
30.11.2022). Das Sonderermächtigungsgesetz von 1974 erlaubt dieInhaftierung ohne Anklage, 
und die Strafprozessordnung erlaubt die Inhaftierung ohne Haftbefehl (FH 10.3.2023). Festnah­
men ohne Angabe von Gründen, sind für bis zu 30 Tage zur Verhinderung von Taten erlaubt, 
welche die nationale Sicherheit, Verteidigung, Souveränität, öffentliche Ordnung oder auch wirt­
schaftliche Interessen des Landes gefährden. Die Festgenommenen haben kein Recht auf einen 
Verteidiger. Hauptsächlich Betroffene sind Aktivisten der politischen Parteien und NGO-Vertreter, 
die Kritik an der Regierung üben (ÖB New Delhi 11.2022).In vielen Fällen wird eine unverhält­
nismäßig lange Untersuchungshaft verhängt (ÖB New Delhi 11.2022; vgl. FH 10.3.2023). Als 
Gründe hierfür werden bürokratische Ineffizienz, limitierte Ressourcen und Korruption genannt. 
Es gibt Hinweise auf willkürliche Nutzung der gesetzlich erlaubten präventiven Festnahmen (ÖB 
New Delhi 11.2022).
In Bangladesch wurde vielfach festgestellt, dass Zeugen, insbesondere in Strafsachen, von den 
Angeklagten bedroht, eingeschüchtert und sogar körperlich angegriffen werden. In vielen Fällen 
ziehen sich Zeugen zurück oder verweigern die Aussage, weil sie um die Sicherheit ihrer Person 
und ihrer Familie fürchten. Bisher wurden keine Zeugenschutzgesetze oder -programme in Kraft 
gesetzt (TDS 7.4.2023).
Es werden wiederholt Bedenken geäußert, dass die Verfahren und Urteile des Internationalen 
Strafgerichtshofs, ein nationales Regierungsgremium, das Kriegsverbrechen während des Un­
abhängigkeitskriegs in Bangladesch untersucht, den internationalen Standards in Bezug auf 
Opfer- und Zeugenschutz, Unschuldsvermutung, Zugang zu einem Rechtsbeistand und Recht 
auf Kaution nicht entsprechen. Zudem wurden in den letzten Jahren wiederholt Todesurteile 
verhängt (FH 10.3.2023).
Die Korruption und ein erheblicher Rückstau von Fällen behinderten das Gerichtssystem, und die 
Gewährung langer Vertagungen verhinderte, dass viele Angeklagte ein faires Verfahren erhielten. 
In den Medien wurde berichtet, dass während der Pandemie viele Gerichte geschlossen waren 
und nur sehr wenige virtuell operierten, was die Fallrückstände verschärfte (USDOS 20.3.2023). 
Rechtsschutz
Der Zugang der Bürger zum Justizsystem wird durch die weitverbreitete Korruption innerhalb 
der Gerichte und den erheblichen Rückstand bei der Bearbeitung von Fällen beeinträchtigt (FH 
10.3.2023). Aufgrund der hohen Kosten und der Notwendigkeit, Bestechungsgelder zu zahlen, 
haben die Armen kaum Zugang zu den Gerichten (DFAT 30.11.2022). Den Armen steht theore­
tisch Prozesskostenhilfe zur Verfügung. Diese wird von der Regierung durch Rechtshilfebeamte 
in jedem Bezirksgericht gewährt. Nichtregierungsorganisationen bieten ebenfalls Rechtsbei­
stand an. Aufgrund von Finanzierungsengpässen oder anderen praktischen Schwierigkeiten 
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steht es jedoch möglicherweise nicht allen Angeklagten zur Verfügung (DFAT 30.11.2022). Be­
dürftige Angeklagte haben das Recht auf einen Pflichtverteidiger, in vielen Fällen waren die 
Pflichtverteidiger allerdings nicht gut vorbereitet (USDOS 20.3.2023).
 Die National Legal Aid Services Organization bietet einige Dienstleistungen für Angeklagte an, 
die sich keine privaten Anwälte leisten können, jedoch erfordert der Zugang zu diesen Dienstleis­
tungen oft umständliche Formalitäten und lange Wartezeiten. Viele Angeklagte wussten nichts 
von diesen Dienstleistungen (USDOS 20.3.2023).
Sharia und informelles Justizsystem
Die Verfassung umfasst sowohl den Säkularismus als auch den Islam als die Staatsreligion. Die 
Gesetze müssen der Scharia entsprechen (BS 23.2.2022). Die islamische Scharia ist jedoch 
nicht formell als Gesetz eingeführt (ÖB New Delhi 11.2022). Religiöse Gesetze gelten nur für 
Fragen der Ehe und des Eigentums (BS 23.2.2022; vgl. ÖB New Delhi 11.2022). Obwohl das 
säkulare Common Law, das während der Kolonialzeit verfasst und in den letzten 50 Jahren 
geändert wurde, die Grundlage des Rechtssystems bildet, hat die amtierende Regierungspartei 
zunehmend gezeigt, dass sie dazu neigt, konservative Versionen des islamischen Denkens und 
der Praktiken zu berücksichtigen (BS 23.2.2022). Die zunehmend enge Beziehung zwischen 
den ultra-konservativen Hefazat-e-Islam und derAwami League (AL) schafft ein Umfeld, das für 
den Einfluss von religiösem Dogma auf Politik und Verwaltung günstig ist. Die Premierministerin 
hat wiederholt betont, dass ihre Regierung keine „ anti-islamischen“ Aktivitäten zulassen wird (BS 
23.2.2022).
Zwei Drittel aller Streitfälle erreichen nicht das formale Justizsystem, sondern werden von in­
formellen Dorfgerichten oder bedeutenden Persönlichkeiten der lokalen Gemeinschaften ent­
schieden (ÖB New Delhi 11.2022). In ländlichen Gebieten kommt es zu Verurteilungen durch 
Dorfälteste oder Geistliche nach traditionellem, islamischem „ Scharia Recht“. Nicht immer grei­
fen die Behörden ein (AA 23.8.2022). Es gibt in Bangladesch Hunderte von „ Dorfgerichten“, die 
nach dem Dorfgerichtsgesetz von 1976 arbeiten. Diese Gerichte wenden eine breite Palette von 
traditionellen Regeln an, die oft stark von traditionellem religiösem Recht oder Gewohnheits­
recht beeinflusst werden und unterliegen traditionellen Machtstrukturen in Gemeinden (DFAT 
30.11.2022). Obwohl diese „ Gerichte“ eine durch Tradition legitimierte, schnellere und günstigere 
Alternative zu ordentlichen Gerichten darstellen, sind sie hinsichtlich der Einflussnahmemög­
lichkeiten durch lokal bedeutsame Persönlichkeiten sowie der gesellschaftlichen Stellung von 
Frauen nicht unproblematisch (ÖB New Delhi 11.2022).
Doppelbestrafung
Es sind keine Fälle von Doppelbestrafung bekannt.Die Gesetze, einschließlich der Verfassung, 
verbieten die Doppelbestrafung (DFAT 30.11.2022).
Quellen:
■ AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (23.8.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante 
Lage in der Volksrepublik Bangladesch (Stand: Juli 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/20780
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18

27/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_
Lage_in_der_Volksrepublik_Bangladesch_%28Stand_Juli_2022%29%2C_23.08.2022.pdf, Zugriff 
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■ BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report, https://www.ecoi.net/en/file/local
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nformation-report-bangladesh.pdf, Zugriff 18.4.2023
■ FH – Freedom House (10.3.2023): Freedom in the World 2023 - Bangladesh, https://www.ecoi.net
/en/document/2088488.html, Zugriff 18.4.2023
■ FIDH -International Federation for Human Rights (12.2021): OUT OF CONTROL Human rights and 
rule of law crises in  Bangladesh, https://www.fidh.org/IMG/pdf/bangladesh784ang.pdf , Zugriff 
2.5.2023
■ ÖB – Österreichische Botschaft New Delhi [Österreich] (11.2022): Asylländerbericht zu Bangladesch
■ TDS – The Daily Star (7.4.2023): The state of witness protection in Bangladesh, https://www.thedai
lystar.net/law-our-rights/news/the-state-witness-protection-bangladesh-3291146 , Zugriff 13.4.2023
■ USDOS - US Department of State (20.3.2023), 2022 Country Report on Human Rights Practices: 
Bangladesh, https://www.ecoi.net/en/document/2089131.html, Zugriff 18.4.2023
6 Sicherheitsbehörden
Letzte Änderung 2023-06-07 08:38
Die Sicherheitskräfte sind für die innere Sicherheit sowie die Sicherheit an den Grenzen zu­
ständig. Zu den Sicherheitskräften gehören die nationale Polizei, Grenzwachen und Terro­
rismusbekämpfungseinheiten, darunter das Rapid Action Bataillon. Die Sicherheitskräfte sind 
dem Innenministerium unterstellt. Das Militär untersteht dem Verteidigungsministerium (USDOS 
20.3.2023). Es ist für die äußere Sicherheit zuständig, kann aber auch für Bereiche der inne­
ren Sicherheit eingesetzt werden. Es unterhält ein starkes Kontingent an Sicherheitskräften in 
den Chittagong Hills Tracts, wo es ein Wiederaufflammen der Konflikte zwischen Indigenen 
und zugewanderten Bangladeschis verhindern soll. Die Streitkräfte sind mit UN-Einsätzen so­
wie lukrativen Wirtschaftsverflechtungen zufriedengestellt (AA 23.8.2022). Zivilbehörden üben 
effektive Kontrolle über die Sicherheitskräfte aus (USDOS 20.3.2023).
Die Polizei ist die wichtigste Gesetzesvollzugsbehörde des Landes. Die Professionalität der 
Polizei variiert. Höherrangige Polizeibeamte sind relativ gut ausgebildet und gut bezahlt. Hinge­
gen sind Polizeibeamte, die niedrigere Dienstgrade führen, schlecht ausgebildet und schlecht 
ausgerüstet. Niedrige Einkommen fördern Korruption, und Bestechungsgelder sind weitver­
breitet. Vorschriften zur Gewährleistung der Rechenschaftspflicht und der Redlichkeit werden 
nicht immer befolgt. Das Polizeiwesen ist hochbürokratisch (DFAT 30.11.2022). Die Tätigkeit 
der Polizei ist durch einen Ressourcenmangel gekennzeichnet. Beispielsweise herrschen Infra­
strukturmängel, Mangel an Personal/Ausbildung und Arbeitsmaterialien sowie Ineffizienz (AA 
23.8.2022).
Gemäß Berichten begehen Mitglieder der Sicherheitskräfte zahlreiche Missbrauchshandlungen. 
Korruption, missbräuchliche Handlungen sowie Menschenrechtsverletzungen der Sicherheits­
kräfte bleiben größtenteils straffrei (USDOS 20.3.2023). Wenn allerdings die Medien Polizeiver­
sagen öffentlich anprangern, sorgt die politische Ebene für Nachbesserungen, und die zuständi­
gen Polizisten werden oft bestraft (AA 23.8.2022). In der Praxis finden Verhaftungen - entgegen 
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der gesetzlichen Bestimmungen - oft ohne Haftbefehl statt (DFAT 30.11.2022). Betroffene von 
Menschenrechtsverletzungen im Strafverfahren, die mit sehr langer Untersuchungshaft rechnen 
müssen, sehen aus Angst vor Vergeltung in der Regel davon ab, Mitglieder der Sicherheitsbehör­
den anzuzeigen (AA 23.8.2022). Die Polizei wendet unnötige oder übermäßige Gewalt an, um 
Proteste niederzuschlagen (AI 27.3.2023).  Die meisten Menschen bringen der Polizei kein Ver­
trauen entgegen. Mehrere religiöse Minderheiten profitieren allerdings von der Polizeipräsenz 
(DFAT 30.11.2022).
Die Special Branch of Police (SB) ist beauftragt, die nationale Sicherheit zu gewährleisten, 
nachrichtendienstliche Informationen zu sammeln und Spionage abzuwehren. Die SB ist überall 
in Bangladesch vertreten und besitzt die Fähigkeit, innerhalb und außerhalb des Landes zu 
agieren (AA 23.8.2022).
Das Rapid Action Bataillon (RAB) ist u. a. für Terrorabwehr, Drogendelikte und andere schwere 
Verbrechen zuständig (AA 23.8.2022). Das RAB besteht aus 15 Einheiten, ist gut ausgebildet 
und modern ausgerüstet. Die RABs sind hauptsächlich in den städtischen Zentren des Landes 
stationiert und rekrutieren sich zumeist aus Polizei und Armee. Die RABs verfolgen eine aggres­
sive Strategie gegen bewaffnete Gang-Mitglieder, was zu zahlreichen Toten durch Schießereien 
führt (ÖB New Delhi 11.2022). Dem RAB werden demnach auch schwere menschenrechtliche 
Verstöße zugeschrieben (AA 23.8.2022; vgl. DFAT 30.11.2022).
Die Bangladesh Ansar sind dem Innenministerium unterstellt. Sie werden zur Unterstützung der 
Polizei im ländlichen Raum eingesetzt und übernehmen auch Zivilschutzaufgaben (ÖB New 
Delhi 11.2022).
Border Guard Bangladesh (BGB – ehemalige Bangladesh Rifles): Diese paramilitärische Trup­
pe untersteht ebenfalls dem Innenministerium, wird aber hauptsächlich von Armee-Offizieren 
geführt und dient in erster Linie dem Grenzschutz. Die BGB ist auch für die Verhinderung von 
Schmuggel und Menschenhandel zuständig (ÖB New Delhi 11.2022). Mitglieder der BGB wer­
den der Folter beschuldigt (ODHIKAR 30.1.2023).
Village Defence Parties (VDP) dienen der Unterstützung der Polizei bei der Aufrechterhaltung 
von Ruhe und Ordnung sowie der Unterstützung der Zivilbehörden bei sozialen und wirtschaft­
lichen Wiederaufbauprogrammen und bei Naturkatastrophen. In Städten gibt es analog dazu 
Town Defence Parties (ÖB New Delhi 11.2022).
Die Nationale Menschenrechtskommission hat keine Befugnis, Menschenrechtsverletzungen, 
die von Polizei oder Militär begangen wurden, zu untersuchen. Im Falle einer Beschwerde darf 
die Kommission die Polizei um einen Bericht bitten (DFAT 30.11.2022).
Quellen:
■ AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (23.8.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante 
Lage in der Volksrepublik Bangladesch (Stand: Juli 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/20780
27/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_
Lage_in_der_Volksrepublik_Bangladesch_%28Stand_Juli_2022%29%2C_23.08.2022.pdf, Zugriff 
12.4.2023
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■ AI – Amnesty International (27.3.2023): Amnesty International Report 2022/23; The State of the 
World’s Human Rights; Bangladesh 2022, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089426.html, Zugriff 
30.3.2023
■ DFAT – Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (30.11.2022): DFAT Country Information 
Report Bangladesh, https://www.ecoi.net/en/file/local/2086697/country-information-report-banglad
esh.pdf, Zugriff 18.4.2023
■ ÖB New Delhi – Österreichische Botschaft New Delhi [Österreich] (11.2022): Bangladesch Asyllän­
derbericht, https://www.ecoi.net/en/file/local/2090012/BANG_%C3%96B-Bericht_2022_11.docx , 
Zugriff 12.4.2023
■ ODHIKAR (30.1.2023): Annual Human Rights Report 2022 Bangladesh, https://odhikar.org/wp-con
tent/uploads/2023/04/AHRR-2022_English_30.01.2023.pdf, Zugriff 26.4.2023
■ USDOS – United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Reports on Human 
Rights Practices: Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089131.html, Zugriff 18.4.2023
7 Folter und unmenschliche Behandlung
Letzte Änderung 2023-06-07 08:50
Obwohl die Verfassung und das Gesetz Folter und andere grausame, unmenschliche oder 
erniedrigende Behandlung oder Bestrafung verbieten, berichten lokale und internationale Men­
schenrechtsorganisationen und Medien, dass Sicherheitskräfte, einschließlich des Geheim­
dienstes, der Polizei und der zur zivilen Strafverfolgung abgeordneten Soldaten, Folter und 
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung anwenden (US­
DOS 20.3.2023; vgl. TDS 23.1.2023) bzw. das Verschwindenlassen (ODHIKAR 31.1.2023), vor 
allem im Zusammenhang mit der Erlangung von Informationen von mutmaßlichen Aufständi­
schen oder Oppositionellen bzw. Mitgliedern politischer Oppositionsparteien. Per Gesetz ist 
es Richtern möglich, über Verdächtige Untersuchungshaft zu verhängen, währenddessen Be­
fragungen ohne Beisein eines Anwalts erfolgen können. Laut Menschenrechtsorganisationen 
finden viele Fälle von Folter in dieser Phase statt (USDOS 20.3.2023).
DieBefehlshaber der Sicherheitskräfte sind außerdem in weitere schwere Menschenrechtsver­
letzungen wie Verschleppungen und außergerichtliche Tötungen verwickelt (HRW 5.10.2022). 
Im Fokus der Kritik bezüglich außergerichtlicher Tötungen stehen dabei insbesondere die Mit­
glieder der Rapid Action Battalions (RAB). Die Zahl der Todesopfer soll laut Angaben diverser 
NGOs in die Hunderte gehen. Im Jahr 2020 waren dies laut der Menschenrechtsorganisati­
on Odhikar 225 Personen (ÖBNew Delhi 11.2022). Allerdings sind diese Art von Tötungen im 
Vergleich zum Vorjahr drastisch zurückgegangen (USDOS 20.3.2023).Eine im März 2022 vom 
Centre for Governance Studies, einem bangladeschischen Think Tank, durchgeführte Analyse 
ergab, dass die Detective Branch der bangladeschischen Polizei an mehr als der Hälfte aller 
außergerichtlichen Tötungen zwischen 2019 und 2021 beteiligt war, weit mehr als die RAB 
(Eurasia News 21.3.2023).
Trotz eines vorübergehenden Rückgangs der Übergriffe nach der Ankündigung von US-Sank­
tionen zeigen die Sicherheitskräfte Anzeichen für eine Rückkehr zu alten Praktiken (HRW 
12.1.2023). Vorwürfe von Folter werden in Bangladesch selten untersucht oder strafrechtlich 
verfolgt (HRW 3.2.2023). Die Polizei ist zwar verpflichtet, bei allen schwerwiegenden Übergriffen 
interne Ermittlungen durchzuführen, aber zivilgesellschaftliche Organisationen behaupten, die 
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