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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Länderinformationsblätter

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Disclaimer
Das gegenständliche Produkt der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen 
und Asyl wurde gemäß den vom Staatendokumentationsbeirat beschlossenen Standards und 
der Methodologie der Staatendokumentation erstellt.
Das Country of Origin Information - Content Management System (COI-CMS) ist eine Da­
tenbank mit COI-Inhalten, welche beruhend auf den Bedürfnissen in Verfahren des Asyl- und 
Fremdenwesens (BFA, BVwG etc.) mit Informationen aus vorhandenen, vertrauenswürdigen 
und vorrangig öffentlichen Quellen und gemäß den Standards der Staatendokumentation befüllt 
wird. Das COI-CMS gibt eine einzelfallunabhängige Darstellung über die Lage betreffend rele­
vanter Tatsachen in Herkunftsländern bzw. in EU-Mitgliedsstaaten. Der jeweilige Bedarfsträger 
kann aus dem COI-CMS Länder und Themen selektieren und so die für den spezifischen Bedarf 
relevante Länderinformation zusammenstellen.
Das COI-CMS dient den Bedarfsträgern der Instanzen des Asyl- und Fremdenwesens. Es gilt 
§ 5 Abs. 5 BFA-G, d.h. das COI-CMS ist nicht Teil der allgemein zugänglichen, öffentlichen 
Staatendokumentation. Fallspezifisch relevante Kapitel aus dem COI-CMS werden aber der 
jeweiligen Partei durch Parteiengehör zugänglich und durch Verwendung in Entscheidungen 
(Bescheid, Erkenntnis, Urteil) öffentlich gemacht.
Wie bereits erwähnt, ist dieses Produkt als Arbeitsbehelf für österreichische Behörden und Ge­
richte entworfen worden. In diesem Sinne stehen Lesbarkeit, flexible Nutzbarkeit und einfache 
Verwertbarkeit in Entscheidungen im Vordergrund. Grundsätzlich wird jede Information mit min­
destens einer Quelle belegt; aus vorgenannten Gründen wird jedoch auf die Hervorhebung von 
Originalzitaten verzichtet – nicht zuletzt auch deshalb, weil sich daraus für die Entscheidungs­
findung kein Mehrwert ergibt.
Das gegenständliche Produkt erhebt bezüglich der zur Verfügung gestellten Informationen kei­
nen Anspruch auf Vollständigkeit. Aus dem vorliegenden Produkt ergeben sich keine Schlussfol­
gerungen für die rechtliche Beurteilung eines konkreten Verfahrens. Das COI-CMS stellt keine 
allgemeine oder individuelle Entscheidungsvorgabe dar. Das vorliegende Dokument kann ins­
besondere auch nicht als politische Stellungnahme seitens der Staatendokumentation oder des 
Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gewertet werden.
Qualitäts- und Aktualisierungshinweis
Die einzelnen Kapitel werden gemäß vorliegenden Ressourcen möglichst aktuell gehalten. Eine 
Gesamtaktualisierung eines Landes erfolgt alle 12 Monate. Bei bestimmten Ländern wird zu­
sätzlich eine Teilaktualisierung durchgeführt, die in der Regel sechs Monate nach der Gesamtak­
tualisierung durchgeführt wird. Sollten es in einem Land zu einer kurzfristigen und maßgeblichen 
Änderung der Lage kommen, können zusätzliche Aktualisierungen durchgeführt werden. Die 
Aktualität der verwendeten Quellen wird seitens der Staatendokumentation überprüft. Folglich 
können auch verwendete Quellen älteren Datums als inhaltlich aktuell erachtet werden.
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Übersetzungen der Länderinformationen ins Englische
Bei den von der Staatendokumentation bereitgestellten Übersetzungen der Länderinformationen 
ins Englische handelt es sich um Arbeitszusammenfassungen. Anderes als bei den automati­
schen Übersetzungen (siehe unten) werden diese einer eigenen Überprüfung unterzogen.
Die Staatendokumentation ist bemüht, dass die jeweiligen deutsch- und englischsprachigen 
Versionen (so vorhanden) zum selben Zeitpunkt veröffentlicht werden. Jedoch kann es, aufgrund 
der umfangreichen Qualitätssicherung vorkommen, dass sich das Datum der Veröffentlichung 
der beiden Versionen geringfügig unterscheidet. Es sei darauf verwiesen, dass trotz eines 
möglichen geringfügig unterschiedlichen Veröffentlichungsdatums, der Inhalt der deutsch- und 
englischsprachigen Version derselbe ist.
Automatische Übersetzungen
Bei der automatischen Übersetzung handelt es sich um eine maschinelle Übersetzung einer Län­
derinformation mittels einer Übersetzungssoftware, in eine vom Nutzer festgelegte Zielsprache. 
Diese Übersetzung wird, da vom Nutzer direkt generiert, weder im Hinblick auf Grammatik und 
Rechtschreibung noch auf Sinnerhaltung kontrolliert und soll lediglich dazu dienen, einen Ein­
druck über den Inhalt des Originaldokuments bzw. der verwendenten Quellen zu erlangen. Die 
Staatendokumentation übernimmt keinerlei Gewähr für die Richtigkeit der maschinellen Über­
setzung. Sollte das Produkt vom Nutzer für eine weitere Verwendung herangezogen werden, 
insbesondere für eine behördliche Entscheidung, so wird dringend empfohlen die Übersetzung 
durch einen professionellen Übersetzer kontrollieren bzw. durchführen zu lassen.
Qualitätssicherung der maschinellen Übersetzung von DeepL
Die Übersetzung, welche nicht als „ automatische Übersetzung“ ausgewiesen wird, wurde von 
einer/einem professionellen Übersetzer/in qualitätsgesichert. Etwaige in der Übersetzung ent­
stehende Unstimmigkeiten oder Differenzen sind nicht bindend und haben keine rechtliche 
Wirkung für Compliance- oder Durchsetzungszwecke. Sollten Fragen zur Richtigkeit der quali­
tätsgesicherten Übersetzung entstehen, nehmen sie bitte Kontakt mit der Staatendokumentation 
des BFA unter  BFA-Staatendokumentation@bmi.gv.at auf.
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Inhalt
1 Länderspezifische Anmerkungen 1
2 COVID-19 1
3 Politische Lage 2
4 Sicherheitslage 7
5 Rechtsschutz / Justizwesen 10
6 Sicherheitsbehörden 14
7 Folter und unmenschliche Behandlung 16
8 Korruption 18
9 NGOs und Menschenrechtsaktivisten 19
10 Wehrdienst und Rekrutierungen 21
11 Allgemeine Menschenrechtslage 22
12 Meinungs- und Pressefreiheit 24
13 Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition 27
14 Haftbedingungen 29
15 Todesstrafe 31
16 Religionsfreiheit 33
17 Ethnische Minderheiten 35
17.1 Chittagong Hill Tracts / Jumma-Völker . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 37
17.2 Biharis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 39
18 Relevante Bevölkerungsgruppen 41
18.1 Frauen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 41
18.2 Kinder . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 44
18.3 LGBTQ+ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 47
19 Bewegungsfreiheit 49
20 IDPs und Flüchtlinge 51
20.1 Rohingya . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 51
20.2 IDPs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 57
21 Grundversorgung 59
IV
4

21.1 Sozialbeihilfen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 61
22 Medizinische Versorgung 62
23 Rückkehr 66
24 Dokumente 68
24.1 Staatbürgerschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 69
25 Impressum 70
25.1 Urheberrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 70
25.2 Hinweis zum Datenschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 71
25.3 Veröffentlichte Versionen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 71
V
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1 Länderspezifische Anmerkungen
Letzte Änderung 2024-08-16 15:30
Hinweis:
Im Zuge der Flucht der Premierministerin und des Regierungsumsturzes wurde das Kapi­
tel „ Politische Lage“ aktualisiert. Der damit verbundene vollständige politische System­
wechsel ist in der Heranziehung der übrigen Kapitel zu berücksichtigen. Auswirkungen - 
u.a. auf Sicherheitslage, Menschenrechte, Opposition und Wirtschaft - sind derzeit nicht 
abschätzbar. Besonders zu berücksichtigen ist dabei die Lage der religiösen Minderhei­
ten und der Mitglieder der bisherigen Regierungspartei Awami League (AL).
Aufgrund der geänderten Lage können entsprechende Anfragen an die Staatendokumen­
tation gestellt werden, welche i.d.R. mit Anfragebeantwortungen erledigt werden.
 
2 COVID-19
Letzte Änderung 2023-06-01 10:29
Grundsätzlich gilt die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes in der Öffentlichkeit, in 
Geschäften, Supermärkten, Einkaufszentren und auf Märkten (AA 4.5.2023). Verstöße gegen 
die Maskenpflicht können rechtlich geahndet werden (GOV.UK o.D.). Unternehmen (darunter 
Geschäfte, Büros sowie Banken) haben ihren Betrieb mit sehr geringfügigen Einschränkungen 
größtenteils wieder aufgenommen (GOV.UK o.D.).
Personen, welche die vollständige Dosis eines von der WHO zugelassenen COVID-19-Impf­
stoffs erhalten haben, können mit dem offiziellen Impfnachweis nach Bangladesch einreisen. Ein 
RT-PCR-basiertes COVID-19-Negativzertifikat ist nicht erforderlich (AA 4.5.2023). Personen, 
die keine volle Dosis eines COVID-19-Impfstoffs erhalten haben, können nach Bangladesch 
einreisen, wenn sie innerhalb von 72 Stunden vor der Abflugzeit über ein RT-PCR-basiertes 
COVID-19-Negativzertifikat verfügen. Dies gilt für alle Personen ab Vollendung des 12. Le­
bensjahres. Personen unter 12 Jahren benötigen kein RT-PCR-Zertifikat. Sie müssen jedoch 
dieselben Gesundheitsformalitäten einhalten, welche für ihre Familienangehörigen bei der An­
kunft gelten (AA 4.5.2023; vgl. WKO 27.7.2022). Bestimmungen zur Einreise ändern sich mit 
der Pandemielage häufig (AA 4.5.2023).
Unabhängig vom Herkunftsland und der COVID-19-Impfung werden Reisende mit COVID-19-
Symptomen bei Ankunft zur Durchführung eines RT-PCR-Tests in ein staatlich autorisiertes 
Krankenhaus oder eine staatlich autorisierte Einrichtung geschickt (AA 4.5.2023; vgl. BMEIA 
9.3.2023). Im Falle eines positiven RT-PCR-Testergebnisses werden die Betroffenen auf eigene 
Kosten in einer von der Regierung benannten Einrichtung isoliert. Ein weiterer RT-PCR-Test 
wird nach sieben Tagen durchgeführt. Sofern das Testergebnis negativ ist, wird die Quarantäne 
aufgehoben. Die Quarantäne wird durch die jeweils zuständige Behörde sichergestellt (AA 
4.5.2023).
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Quellen:
■ AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (4.5.2023): Bangladesch: Reise- und Sicherheitshinweise, https:
//www.auswaertiges-amt.de/de/service/laender/bangladesch-node/bangladeschsicherheit/206292, 
Zugriff 12.5.2023
■ BMEIA –  Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten [Österreich] 
(9.3.2023): Reiseinformation: Bangladesch (Volksrepublik Bangladesch), https://www.bmeia.gv
.at/reise-services/reiseinformation/land/bangladesch/, Zugriff 3.4.2023
■ GOV.UK – Regierungswebseite [Vereinigtes Königreich] (o.D.): Foreign travel advice Bangladesh, 
https://www.gov.uk/foreign-travel-advice/bangladesh/health, Zugriff 12.5.2023
■ WKO – Wirtschaftskammer Österreich (27.7.2022): Coronavirus: Situation in Bangladesch, https:
//www.wko.at/service/aussenwirtschaft/coronavirus-info-bangladesch.html, Zugriff 3.4.2023
3 Politische Lage
Letzte Änderung 2024-08-16 15:33
Allgemein
Nach einem neunmonatigen Befreiungskrieg erklärte die Volksrepublik Bangladesch am 
26.03.1971, unterstützt durch Indien, ihre Unabhängigkeit von Pakistan. Die erste Verfas­
sung trat 1972 in Kraft und setzte neben der demokratischen Staatsform auch Säkularismus, 
Sozialismus und [bengalischen, Anm.] Nationalismus als Ziele fest(ÖB New Delhi 11.2022; vgl. 
BS 19.3.2024). Offiziell ist das Staatsoberhaupt der Präsident, der vom Parlament alle fünf Jahre 
gewählt wird. Er übt allerdings großteils zeremonielle Funktionen aus (ÖB New Delhi 11.2022; 
vgl. FH 2024). Die Macht liegt in den Händen des Premierministers, welcher von der stärksten 
im Parlament vertretenen Partei nominiert und vom Präsidenten formell ernannt wird (ÖB 
New Delhi 11.2022; vgl. AA 30.8.2023; BS 19.3.2024). Zudem untersteht das Militär, welches 
zwar für die äußere Sicherheit zuständig ist, aber auch für interne Sicherheitsanforderungen 
eingesetzt werden kann, dem Premierminister, der [bisher] gleichzeitig Verteidigungsminister 
ist (AA 30.8.2023).
Das nationale Parlament (Jatiya Sangsad) besteht aus einer Kammer, die sich aus 350 Mitglie­
dern zusammensetzt, von denen 300 in Einzelwahlkreisen auf fünf Jahre direkt gewählt werden. 
Die verbleibenden 50 Sitze sind für Frauen reserviert, die von den vorgenannten Abgeordneten 
gewählt werden (ÖB New Delhi 11.2022; vgl. DFAT 30.11.2022). Direkte Wahlen zum Einkam­
merparlament, an denen alle Bürger ab dem 18. Lebensjahr teilnehmen können, finden in der 
Regel alle fünf Jahre statt (AA 30.8.2023).
Bangladesch hat ein Mehrparteiensystem (FH 2024). Die Anwendung des reinen Mehrheits­
wahlrechts hat allerdings die Herausbildung zweier dominierender und konkurrierender Par­
teien, der „ Bangladesh Nationalist Party“ (BNP) und der „Awami League“ (AL), begünstigt (AA 
30.8.2023; vgl. ÖB New Delhi 11.2022). Offiziell war Bangladesch damit 1991 nach Militärherr­
schaften zu einem parlamentarischen System zurückgekehrt, doch persönliches Charisma und 
verfassungsrechtliche Bestimmungen führten zur Konzentration der Macht in den Händen der 
jeweiligen Premierministerinnen, Khaleda Zia (BNP, 1991-1996, 2001) oder Sheikh Hasina (AL, 
1996-2001, 2008 bis 2024) (BS 19.3.2024; vgl. ÖB New Delhi 11.2022, FH 2024). Persönliche 
Animositäten zwischen diesen beiden Machthaberinnen, Machtkämpfe um jeden Preis und ein 
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Vertrauensdefizit zwischen den Parteien mündeten in einer schädlichen politischen Kultur (BS 
19.3.2024; vgl. DFAT 30.11.2022; FH 2024), während die demokratischen Institutionen entweder 
nicht vorhanden oder stark geschwächt blieben (BS 19.3.2024).
Während die BNP Verbündete bei den islamistischen Parteien wie der „ Bangladesh Jamaat-e-
Islami“ hat, bekam die AL traditionell Unterstützung von linken und säkularen Parteien, wie der 
Arbeiterpartei, der liberaldemokratischen Partei (LDP) und der national-sozialen Partei „ Jatiyo 
Samajtantrik Dal“ (JSD) (ÖB New Delhi 11.2022). Allgemein wird die BNP eher der konservativ-
religiösen Seite zugeschrieben, hingegen die AL eher als links und säkular (ÖB New Delhi 
11.2022; vgl. DFAT 30.11.2022).Stark hierarchische Führungsstrukturen, in denen familiäre 
Bindungen, persönliche Loyalitäten und geschäftliche Verbindungen von großer Bedeutung 
sind, prägen alle Parteien (AA 30.8.2023; vgl. FH 2024). Wie in der Region üblich, geht es 
bei politischen Parteien weniger um Ideologie, als um einzelne Persönlichkeiten und deren 
Netzwerke, die im Falle eines Wahlsieges auch finanziell profitieren, indem sie mit wichtigen 
Staatsposten versorgt werden (ÖB New Delhi 11.2022; vgl. DFAT 30.11.2022).
Auch lokale Regierungen können ob ihrer Kompetenzen in kommunaler Entwicklung, Sozial­
fürsorge sowie Recht und Ordnung das tägliche Leben der Bürger erheblich beeinflussen. Da 
die bangladeschische Politik in hohem Maße auf Klientelismus beruht, ist Loyalität, vor allem 
gegenüber der Regierung, sehr wichtig. Oft sind persönliche Ergebenheiten zu lokalen Politikern 
entscheidend, um Zugang zu grundlegenden Gütern und Dienstleistungen (z.B. in Bezug auf 
Grund und Boden, Sozialhilfe, Arbeitsplätze) zu erhalten (DFAT 30.11.2022). Ebenso sind Ge­
werkschaften, Studentenorganisationen, Polizei und Verwaltung parteipolitisch durchdrungen 
(AA 30.8.2023).
Das Militär und Großunternehmen nutzen ihren erheblichen politischen Einfluss, um ihre jewei­
ligen Interessen zu schützen (BS 19.3.2024). Durch Gewährung von weitreichenden wirtschaft­
lichen Betätigungsmöglichkeiten und Beförderungen konnte Sheikh Hasina das Militär für sich 
gewinnen. Zunehmend machte die Regierung auch erhebliche Zugeständnisse an den weiter er­
starkenden konservativen Islam, auch, weil sich das entstandene Vakuum auf Oppositionsseite 
als Nährboden für islamistischen Terrorismus erweist (AA 30.8.2023; vgl. BS 19.3.2024).
Aus der Auseinandersetzung mit der BNP ist die AL als klarer Sieger hervorgegangen. Sie führ­
te seit 2009 - mit Wiederwahlen 2014 und 2018 - die im Übrigen aus sehr kleinen Parteien 
bestehende Regierungskoalition an (AA 30.8.2023; vgl. ÖB New Delhi 11.2022). Die Parla­
mentswahlen vom 30.12.2018 brachten einen überwältigenden Sieg für die von der AL geführte 
Regierungskoalition (ÖB New Delhi 11.2022). Sie erhielt 96 Prozent der Stimmen und gewann 
288 der 298 zur Wahl stehenden Parlamentssitze (Guardian 31.12.2018; vgl. BS 23.2.2022; 
Dhaka Tribune 31.12.2018; ÖB New Delhi 11.2022). Lokale wie internationale Medien berich­
teten allerdings über massive Wahlmanipulationen durch AL-Kader (BS 23.2.2022). Während 
des Wahlkampfes gab es viele glaubwürdige Berichte über Schikanen, Einschüchterungen, 
willkürliche Verhaftungen und Gewalt, die es Oppositionskandidaten und ihren Anhängern er­
schwerten, sich zu treffen, Kundgebungen abzuhalten oder ungehindert Wahlkampf zu betreiben 
(USDOS 20.3.2023; vgl. FH 10.3.2023; FH 2024; BS 19.3.2024). Laut einer Einschätzung von 
3
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westlichen Diplomaten kam es zu massiven Manipulationen in einem bisher nie da gewesenen 
Ausmaß (ÖB New Delhi 11.2022). Auch die Bertelsmann-Stiftung spricht von der am stärksten 
manipulierten Wahl der Landesgeschichte. Aufgrund dieser gravierenden Defizite könne die 
Regierung demnach auch nicht als demokratisch gewählt bezeichnet werden (BS 23.2.2022; 
vgl. BS 19.3.2024).
Regierung, Parlament, Verwaltung und weitere Institutionen waren seitdem fest in der Hand 
der AL, die mit einer verfassungsändernden Dreiviertelmehrheit regierte. Zudem wurden Zi­
vilgesellschaft, die Judikative und Medien immer weiter gleichgeschaltet (AA 30.8.2023). Die 
Schwächen der staatlichen Institutionen schränkten eine Kontrolle der Entscheidungen der AL 
ein. Der geringe Anteil an Oppositionellen im Parlament reduzierte auch die Kontrollmöglichkei­
ten der Opposition in Hinblick auf Regierungspolitik, den Haushalt und die Gesetzesinitiativen 
signifikant (FH 2024; vgl. AA 30.8.2023).
Im Vergleich zu 2018 hatte die Regierung zuletzt die Restriktionen bei Demonstrationen wieder 
gelockert, die BNP konnte 2023 zu Beginn einige große Protestmärsche abhalten. Mit der 
Ankündigung eines Wahlboykotts und der Abhaltung von Streiks und Blockaden als Protest 
gegen den Wahlprozess wurde dieser Raum wieder signifikant beschränkt. Allein zwischen 
Oktober und Dezember 2023 sollen 20.000 Oppositionsmitglieder verhaftet worden sein (FH 
2024).
Der AL-Regierung gelang es, ihren autoritären Kurs durch das Wirtschaftswachstum und den 
Ausbau der Infrastruktur der letzten Jahre zu legitimieren (BS 19.3.2024; vgl. Zeit Online 
6.8.2024). Das Land hat in den letzten Jahren beachtliche Erfolge in Wirtschaft und Entwick­
lung erreicht, von denen auch die ärmeren Bevölkerungsschichten profitierten (AA 30.8.2023). 
Sheikh Hasina wird die Modernisierung des Landes zugeschrieben. Für die Bevölkerung galt 
sie lange als ein Garant für Stabilität und Bollwerk gegen Islamisten (Zeit Online 6.8.2024). 
Zuletzt war, auch bedingt durch die Covid-19-Pandemie und die gestiegene Inflation, die Armut 
jedoch wieder angestiegen (AA 30.8.2023).
Wahl 2024 und Sturz der AL-Regierung
Tatsächlich boykottierten die großen Oppositionsparteien die Parlamentswahl im Jänner 2024 
auch wie angekündigt und Sheikh Hasina gelang es, sich für eine vierte Amtszeit die Funktion 
der Premierministerin zu sichern (vgl. ABC News 3.8.2024, Zeit Online 6.8.2024).
Im Juli 2024 brachen allerdings Massenproteste und Unruhen aus. Ihren Ursprung nahmen sie 
in Studentenprotesten gegen eine Quotenregelung für die Vergabe von Posten im öffentlichen 
Dienst, die nach Ansicht der Demonstranten Unterstützer von Sheikh Hasina bevorzugte (Zeit 
Online 8.8.2024). Die Regelung hätte eine 30-prozentige Quote bei Anstellungen im öffentlichen 
Dienst für Nachkommen von Veteranen des Unabhängigkeitskrieges vorgesehen (ABC News 
3.8.2024).
Gerade aber durch das brutale Vorgehen gegen die Proteste entwickelten sich diese erst in 
eine breite Bewegung für den Rücktritt der Regierungschefin (BBC 12.8.2024; vgl. Zeit Online 
8.8.2024, ABC News 3.8.2024). Nachdem bei Straßenschlachten zwischen Demonstranten, 
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Sicherheitskräften und dem Studenten-Flügel der regierenden AL verschiedenen Schätzungen 
zufolge mindestens 300 Menschen ums Leben kamen, darunter Studenten und Polizisten, aber 
auch Unbeteiligte und Kinder, schlossen sich immer mehr Bevölkerungsgruppen an (Zeit Online 
6.8.2024; vgl. ABC News 3.8.2024). Bereits Ende Juli wurde von mehr als 4.000 Verhafte­
ten berichtet (BBC 26.7.2024). Einige Medien sprachen von 11.000 Verhafteten (ABC News 
3.8.2024). Schlussendlich floh die Premierministerin am 6. August nach der Stürmung ihrer Re­
sidenz durch Demonstranten nach Indien. Zuletzt hatten auch Aussagen pensionierter Militärs 
in den Medien darauf hingedeutet, dass die Unterstützung des Militärs im Angesicht der Gewalt 
gegen Demonstranten bröckelte. So ist jenes nun auch bestrebt, sich aufseiten des Volkes zu 
präsentieren (Zeit Online 6.8.2024).
Mit dem Rückhalt des Militärs wurde der Friedensnobelpreisträger Muhammad Yunus nach 
seiner Rückkehr aus seinem Exil in Frankreich als Übergangsregierungschef vereidigt. Damit 
wurde eine Forderung der Protestierenden angenommen. Yunus soll die Regierungsgeschäf­
te bis zu Neuwahlen führen, deren Abhaltung er innerhalb weniger Monate ankündigte. Dem 
Wirtschaftswissenschaftler wurde 2006 der Friedensnobelpreis verliehen, aufgrund seiner Ent­
wicklung eines Systems der Vergabe von Mikrokrediten in den 1980er Jahren (Zeit Online 
8.8.2024). Dessen ungeachtet war der harte Kritiker der vorigen Regierung zu einem halben 
Jahr Haft verurteilt worden, seiner Aussage nach, aufgrund politisch fingierter Gründe (BBC 
12.8.2024).
Das Chaos im Land und die Sicherheitslage sind damit noch nicht beruhigt. Als Reaktion auf den 
Umsturz streikte die Polizei und die zuvor demonstrierenden Studenten übernahmen Aufgaben 
wie die Regulierung des Straßenverkehrs (BBC 12.8.2024). Der Oberste Richter Bangladeschs 
und weitere Richter des Supreme Courts traten hingegen auf Druck der Anführer der Studen­
tenproteste zurück (AP 12.8.2024).
Im Zuge der Proteste wurden, besonders nach dem Umsturz, Hindus sowie deren Tempel, 
Geschäfte und Häuser von Mobs angegriffen (ToI 9.8.2024;  vgl. DW 10.8.2024, India Today 
12.8.2024). Hindus gelten mehrheitlich als Unterstützer der Regierung, die den Säkularismus 
betonte. Allerdings mobilisierten sich Vertreter der bangladeschischen Zivilgesellschaft um die 
hinduistischen Minderheit zu schützen (DW 10.8.2024; BuS 11.8.2024). Medien berichten eben­
so von Übergriffen auf Einrichtungen und lokale Führungspersonen der AL (BuS 11.8.2024).
Die Sorge vor einem Erstarken islamistischer Organisationen besteht nicht nur im Nachbarland 
Indien und unter den religiösen Minderheiten (India Today 12.8.2024) - so ist die islamistische 
Oppositionspartei Jamaat-e-Islami für breite Angriffe auf die hinduistische und christliche Min­
derheit mit um die Hundert Toten in den 2010er Jahren verantwortlich (USGPO 30.4.2015; vgl. 
SADF 2.3.2017, AI 6.3.2013), sondern auch in der bangladeschischen Bevölkerung selbst (Zeit 
Online 6.8.2024). Die Nominierung von Yunus wird dabei als positives Zeichen gewertet (DW 
10.8.2024; vgl. ToI 9.8.2024).
5
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Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (30.8.2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante 
Lage in der Volksrepublik Bangladesch (Stand: Juli 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/20972
49/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrep
ublik_Bangladesch,_30.08.2023.pdf, Zugriff 9.8.2024 [Login erforderlich]
■ ABC News - Australian Broadcasting Corporation News (3.8.2024): Protests and violence break 
out again in Bangladesh amid calls for the government’s resignation, https://abcnews.go.com/Int
ernational/wireStory/protests-continue-bangladesh-amid-outrage-crackdown-112535941 , Zugriff 
13.8.2024
■ AI - Amnesty International (6.3.2013): Bangladesh: Wave of violent attacks against Hindu minority, 
https://www.amnesty.org/en/latest/press-release/2013/03/bangladesh-wave-violent-attacks-against
-hindu-minority, Zugriff 14.8.2024
■ AP - Associated Press (12.8.2024): Bangladesh’s chief justice resigns under pressure as Yunus-led 
interim government starts working, https://apnews.com/article/bangladesh-hasina-yunus-student-p
rotest-chief-justice-9b3f6070d35e60e5e4bd9b47d9976690 , Zugriff 14.8.2024
■ BBC - British Broadcasting Corporation (12.8.2024): Yunus: I will help make students’ dream for 
Bangladesh come true, https://www.bbc.com/news/articles/c89w7gd2j7no, Zugriff 13.8.2024
■ BBC - British Broadcasting Corporation (26.7.2024): Bangladeshi police remove three protest leaders 
from hospital, https://www.bbc.com/news/articles/c6p21g8863no, Zugriff 12.8.2024
■ BS - Bertelsmann Stiftung (19.3.2024): BTI 2024 Bangladesh Country Report, https://bti-project.org
/en/reports/country-report/BGD, Zugriff 9.8.2024
■ BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report: Bangladesh, https://www.ecoi.net
/en/file/local/2069721/country_report_2022_BGD.pdf, Zugriff 12.4.2023
■ BuS - Business Standard (11.8.2024): ‘Persecution’ of Hindus in Bangladesh: Fake posts uncovered 
by BBC, https://www.tbsnews.net/bangladesh/persecution-hindus-bangladesh-fake-posts-uncover
ed-bbc-914141, Zugriff 14.8.2024
■ DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (30.11.2022): DFAT Country Information 
Report Bangladesh, https://www.ecoi.net/en/file/local/2086697/country-information-report-banglad
esh.pdf, Zugriff 18.4.2023
■ Dhaka Tribune - Dhaka Tribune (31.12.2018): Nearly 80% voter turnout, https://archive.dhakatribu
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