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Menschenrechts-NGO Odhikar wirft der NHRC demnach auch vor, dass sie den Opfern der 
Menschenrechtsverletzungen keine Unterstützung bietet (ODHIKAR 30.1.2023).
Die Verwirklichung der in der Verfassung garantierten Rechte ist demnach nicht ausreichend. 
Grundsatzurteile des Obersten Gerichtshofs zu Menschenrechtsgarantien werden von Regie­
rung und Behörden nicht ausreichend umgesetzt bzw. ignoriert (AA 23.8.2022).
Quellen:
■ AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (23.8.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante 
Lage in der Volksrepublik Bangladesch (Stand: Juli 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/20780
27/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_
Lage_in_der_Volksrepublik_Bangladesch_%28Stand_Juli_2022%29%2C_23.08.2022.pdf,Zugriff 
2.5.2023
■ AI – Amnesty International (27.3.2023): Amnesty International Report 2022/23; The State of the 
World’s Human Rights; Bangladesh 2022, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089426.html, Zugriff 
2.5.2023
■ AJ – Al Jazeera (3.2.2021): Rapid Action Battalion: Bangladesh’s notorious paramilitary force, https:
//www.aljazeera.com/news/2021/2/3/what-is-the-bangladeshs-rapid-action-battalion-rab , Zugriff 
2.5.2023
■ DFAT – Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (30.11.2022): DFAT Country Information 
Report Bangladesh, https://www.dfat.gov.au/sites/default/files/country-information-report-banglad
esh.pdf, Zugriff 10.5.2023
■ FH – Freedom House (10.3.2023): Freedom in the World 2023 - Bangladesh,https://www.ecoi.net/d
e/dokument/2088488.html, Zugriff 2.5.2023
■ GANHRI – Global Alliance of National Human Rights Institution (29.11.2022): Members, https:
//ganhri.org/membership/, Zugriff 10.5.2023
■ HRW – Human Rights Watch (12.1.2023): World Report 2023 - Bangladesh, https://www.ecoi.net/d
e/dokument/2085390.html, Zugriff 2.5.2023
■ ÖB New Delhi – Österreichische Botschaft New Delhi [Österreich] (11.2022): Asylländerbericht zu 
Bangladesch, 
https://www.ecoi.net/en/document-search/?country%5B%5D=bgd&srcId%5B%5D=11389 , Zugriff 
2.5.2023
■ ODHIKAR (30.1.2023): Annual Human Rights Report 2022 Bangladesh, https://odhikar.org/bangla
desh-annual-human-rights-report-2022-2/ , Zugriff 2.5.2023
■ OHCHR – United Nations Office of the High Commissioner for Human Rights (o.D.): View the 
ratification status by country or by treaty - Bangladesh, https://tbinternet.ohchr.org/_layouts/15/Tre
atyBodyExternal/Treaty.aspx?CountryID=14&Lang=en, Zugriff 2.5.2023
■ USDOS – United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human 
Rights Practices: Bangladesh, https://www.ecoi.net/en/document/2089131.html, Zugriff 2.5.2023
■ USDOS – United States Department of State [USA] (7.2022): Trafficking in Persons Report July 
2022, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2022/10/20221020-2022-TIP-Report.pdf , Zugriff 
2.5.2023
12 Meinungs- und Pressefreiheit
Letzte Änderung 2023-06-14 11:07
Meinungs- und Pressefreiheit sind laut Verfassung garantiert, werden aber gleichzeitig von der 
Regierung häufig eingeschränkt (USDOS 20.3.2023). Auch die freie Meinungsäußerung bleibt 
eingeschränkt (AI 27.3.2023). Seit Jahren ist zu beobachten, dass die zunehmend autoritär 
handelnde Regierung diese Rechte zur eigenen Machtsicherung in immer größerem Maße 
verletzt (AA 23.8.2023).
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Bangladesch verfügt über eine lebhafte Medienlandschaft, vor allem im Bereich der Printpres­
se. Der einzige terrestrische staatliche TV-Sender (BTV) sowie das staatliche Radio berichten 
hauptsächlich aus Sicht der jeweiligen Regierung (ÖB New Delhi 11.2022) und fungieren damit 
als staatliche Propagandaanstalten (RSF 3.5.2022). Die dicht besiedelte Medienlandschaft des 
privaten Sektors umfasst 3.000 Printmedien, 30 Radiosender, 30 Fernsehkanäle und mehre­
re Hundert Nachrichten-Websites (RSF 3.5.2022). Die unabhängigen Online- und Print-Medien 
sind aktiv und drücken eine Vielzahl von Ansichten aus, sind allerdings Druck seitens der Regie­
rung ausgesetzt, wenn sie diese kritisieren. Aus Angst vor Belästigung und Repressalien kommt 
es weiterhin vor, dass sich Journalisten auch selbst zensieren (USDOS 20.3.2023; vgl. RSF 
3.5.2022). Den beiden führenden Tageszeitungen, der bengalischsprachigen Prothom Alo und 
der englischsprachigen The Daily Star, gelingt es, eine gewisse redaktionelle Unabhängigkeit 
zu wahren (RSF 3.5.2022).
Die Verfassung setzt Kritik an der Verfassung mit Verhetzung gleich. Die Strafe für Verhetzung 
reicht von drei Jahren bis zu lebenslanger Haft (USDOS 20.3.2023). Auch Hassreden sind 
verboten. Allerdings ermöglicht die fehlende Definition im Gesetz der Regierung einen breiten 
Interpretationsspielraum (ÖB New Delhi 11.2022; vgl. USDOS 20.3.2023). Die Regierung kann 
die Redefreiheit einschränken, wenn sie als gegen die Sicherheit des Staates gerichtet, gegen 
freundschaftliche Beziehungen mit ausländischen Staaten, gegen die öffentliche Ordnung, An­
stand oder Moral oder wegen Missachtung des Gerichts, Verleumdung oder Anstiftung zu einer 
Straftat erachtet wird (USDOS 20.3.2023). Das Gesetz von 2009 über das Recht auf Information 
(Right to Information Act, RIA) schreibt den öffentlichen Zugang zu allen Informationen vor, die 
sich im Besitz von öffentlichen Einrichtungen befinden (FH 10.3.2023). Alle anderen Gesetze 
werden laut RTI hierdurch ersetzt oder außer Kraft gesetzt. Somit hat mit dem Inkrafttreten 
des RTI auch der noch aus Kolonialzeiten stammende „ Official Secrets Act“ (OSA) als veral­
tetes, koloniales Anti-Spionage-Gesetz seine Bedeutung verloren, wenngleich noch 2021 eine 
Journalistin in einem aufsehenerregenden Prozess auf dessen Grundlage verurteilt wurde (The 
Daily Star 25.5.2021).
Journalisten und Medienunternehmen sind vielen Formen von Druck ausgesetzt. Kritische Jour­
nalisten sehen sich systematischen Verleumdungsklagen und auch gewalttätigen Angriffen aus­
gesetzt, die mitunter zum Tode führen. Neben Sicherheitskräften stellen auch Parteiaktivisten 
und islamisch-fundamentalistische Gruppen eine potenzielle Gefahrenquelle für Medien und 
deren Vertretung dar. In den letzten Jahren wurden immer wieder Blogger, die für ihre säkulare 
oder anti-islamische Haltung bekannt waren, von Extremisten getötet (ÖB New Delhi 11.2022). 
Laut der Menschenrechtsorganisation Odhikar wurden im Jahr 2022 zwei Journalisten getötet, 
103 verletzt, 52 attackiert, fünf verhaftet und 21 bedroht. Neun Journalisten wurden im Zu­
ge ihrer beruflichen Tätigkeit verklagt (ODHIKAR 30.1.2023). Es mehrten sich zuletzt wieder 
Medienberichte über angegriffene oder verschwundene Journalisten. Einige von ihnen blieben 
vermisst (ÖB New Delhi 11.2022). Ein Klima der Straffreiheit für Angriffe auf Medienschaffende 
ist nach wie vor die Norm, und es wurden kaum Fortschritte bei der Gewährleistung von Gerech­
tigkeit für eine Reihe von Blogger-Morden seit 2015 erzielt. Dutzende Blogger sind weiterhin 
untergetaucht oder im Exil (FH 10.3.2023).
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DerDSA, der „ Digital Security Act“, der vorgeblich zur Eindämmung der Internetkriminalität verab­
schiedet wurde, sieht Strafen von bis zu lebenslanger Haft für die Verbreitung von „ Propaganda“
gegen den Befreiungskrieg in Bangladesch, die Nationalhymne oder die Nationalflagge vor 
(USDOS 20.3.2023; vgl. ÖB New Delhi 11.2022). Der DSA erlaubt Durchsuchungen und Ver­
haftungen ohne jede Form von Durchsuchungsbefehl sowie die Verletzung der Vertraulichkeit 
der Quellen von Journalisten aus willkürlichen Gründen (RSF 3.5.2022). Laut Menschenrechts­
organisationen wird dazu eingesetzt, um abweichende Meinungen und Kritik an der Regierung 
zu unterdrücken (AI 27.3.2023; vgl. HRW 12.1.2023). Der DSA gibt den Behörden - nicht zuletzt 
aufgrund seiner sehr vagen Bestimmungen - die Freiheit, gegen praktisch jedes unerwünschte 
Verhalten im Bereich der sozialen Medien vorzugehen (ÖB New Delhi 11.2.2022). Das Gesetz 
wurde zunehmend gegen Äußerungen in sozialen Medien, auf Websites und anderen digitalen 
Plattformen zur Anwendung gebracht, auch gegen Kommentatoren, die außerhalb des Landes 
leben. Während des gesamten Jahres 2022 hat die Regierung den DSA in großem Umfang ge­
gen Kritiker eingesetzt. Dies betraf z.B. auch Personen, die den Umgang der Regierung mit der 
Pandemie in Frage stellten (USDOS 20.2.2023). Auch die Äußerung von Kritik an der Erhöhung 
der Preise für Treibstoff und für Güter des täglichen Bedarfs in den sozialen Medien konnte 
dazu führen, dass betreffende Personen in Polizeigewahrsam genommen wurden (ODHIKAR 
30.1.2023). Im April 2022 veröffentlichte das Centre for Governance Studies einen Bericht, aus 
dem hervorging, dass zwischen Januar 2020 und Februar 2022 in 890 DSA-Fällen mindestens 
2.244 Personen angeklagt wurden. Die meisten der Beschuldigten waren Politiker, gefolgt von 
Journalisten. Dabei wurden auch Klagen gegen mindestens 20 Kinder im Alter zwischen 13 und 
17 Jahren eingereicht (USDOS 20.2.2023).
Die „ Bangladesh Telecommunication Regulatory Commission“ (BTRC) ist mit der Regulierung 
der Telekommunikation beauftragt, beschränkt den Internetzugang und filtert Internetinhalte, die 
die Regierung als schädlich für die „ nationale Einheit und den religiösen Glauben“ erachtet(US­
DOS 20.3.2023).
Im Weltpressefreiheitsindex 2022 ist Bangladesh im Vergleich zu 2021 um 10 Plätze zurückge­
fallen und rangiert nun auf Platz 162 von 180 Ländern (RSF 3.5.2022).
Quellen:
■ AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (23.8.2022): Auswärtiges Amt – Bericht über die asyl- und 
abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch (Stand: Juli 2022), https://www.ecoi
.net/en/file/local/2078027/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_ab
schiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_Bangladesch_%28Stand_Juli_2022%29%2C_2
3.08.2022.pdf, Zugriff 24.4.2023
■ AI – Amnesty International (27.3.2023): Amnesty International Report 2022/23; The State of the 
World’s Human Rights; Bangladesh 2022, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089426.html, Zugriff 
24.4.2023
■ FH – Freedom House (10.3.2023): Freedom in the World 2023 - Bangladesh, https://www.ecoi.net
/de/dokument/2088488.html, Zugriff 12.6.2023
■ HRW – Human Rights Watch (12.1.2023): World Report 2023 - Bangladesh, https://www.ecoi.net/d
e/dokument/2085390.html, Zugriff 24.4.2023
■ ÖB – Österreichische Botschaft New Delhi [Österreich] (11.2022): Asylländerbericht zu Bangladesch, 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2090012/BANG_%C3%96B-Bericht_2022_11.docx , Zugriff 
24.4.2023
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■ ODHIKAR (30.1.2023): Annual Human Rights Report 2020, Bangladesh, https://odhikar.org/wp-con
tent/uploads/2023/04/AHRR-2022_English_30.01.2023.pdf, Zugriff 25.4.2023
■ RSF - Reporters Without Borders (3.5.2022): 2022 World Press Freedom Index, https://rsf.org/en/i
ndex, Zugriff 28.4.2023
■ The Daily Star (25.5.2021): Is Official Secrets Act relevant in Bangladesh?, https://www.thedailystar
.net/law-our-rights/news/university-dhaka-makes-history-bangladesh-the-global-stage-reflective-o
verview-the-journey-jessup-3343621 , Zugriff 12.6.2023
■ USDOS – US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Reports on Human Rights 
Practices: Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089131.html, Zugriff 24.4.2023
13 Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition
Letzte Änderung 2024-08-16 15:33
In der bangladeschischen Verfassung ist das Versammlungs- und Vereinigungsrecht festgehal­
ten. Dies wird allerdings nicht konsequent eingehalten (FH 10.3.2023; vgl. USDOS 20.3.2023). 
Seit Jahren ist zu beobachten, dass die zunehmend autoritär handelnde Regierung diese Rech­
te zur eigenen Machtsicherung in wachsendem Ausmaß verletzt (AA 23.8.2022). Proteste und 
Demonstrationen müssen vorab genehmigt werden und die Regierung darf ex lege Versamm­
lungen von mehr als vier Personen verbieten (USDOS 20.3.2023).
Unter dem Vorwand der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit gemäß § 144 Strafprozessgesetz 
wurden im Vorfeld der Parlamentswahlen 2018 vermehrt Oppositionsproteste durch Aufhebung 
der Versammlungsfreiheit verboten (AA 23.8.2022). Ebenfalls wurden im Zuge des Wahlkampfes 
Anhängerschaft und Kandidierende der größten Oppositionspartei „ Bangladesh National Party“
(BNP) durch die Sicherheitsbehörden mit falschen Anzeigen, vornehmlich wegen öffentlichen 
Aufruhrs, eingedeckt [vgl. hierzu auch Kap. 3 Politische Lage] (ÖB New Delhi 11.2022).
Die Regierung löste in der Vergangenheit verbotene Versammlungen auch gewaltsam auf (AA 
23.8.2022). In jüngster Vergangenheit sind  Sicherheitskräfte sowohl bei parteipolitischen De­
monstrationen als auch bei islamistischen oder gewerkschaftlichen Protesten mit Brutalität vor­
gegangen(ÖB New Delhi 11.2022). Bei Zusammenstößen mit der Polizei werden Demonstranten 
auch häufig verletzt, gelegentlich kommt es zu Todesopfern (FH 10.3.2023). Bei politischen Ver­
sammlungen oder Demonstrationen kann es außerdem zu gewalttätigen Übergriffen seitens 
rivalisierender Parteiaktivisten kommen (ÖB New Delhi 11.2022; vgl. AI 27.3.2023b, USDOS 
20.3.2023), z.B. durch die „ Bangladesh Chattra League“ (BCL), eine von der regierenden „Awa­
mi League“ (AL) unterstützte Studentenorganisation (ODHIKAR 30.1.2023). Die BNP wirft dem 
Sicherheitsapparat mangelnde Neutralität und unzureichenden Schutz vor Angriffen von Unter­
stützenden der AL auf die Proteste vor (BAMF 23.1.2023).
Der Raum für Proteste dehnte sich 2022 aus (FH 10.3.2023). Kundgebungen wurden zugelas­
sen bzw. von den Sicherheitskräften nicht aufgelöst, auch von der BNP, vermutlich, weil von 
diesen Versammlungen keine nachhaltige Gefahr für die Regierung ausging (ÖB New Delhi 
11.2022).Dennoch waren im Jahr 2022 Repressionen der Regierung gegen Führungskräfte 
und Aktivisten sowohl der BNP als auch anderer Oppositionsparteienweitverbreitet (ODHIKAR 
30.1.2023).
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Zwischen September und Dezember 2022 wurden mehrere Tausend Anhänger der Opposition 
im Zuge von Protesten verhaftet (USDOS 20.3.2023).  Laut eigenen Angaben wurden mehr 
als 4.000 BNP-Mitglieder nach landesweiten Protesten[vgl. hierzu auch Kap. 3 Politische Lage] 
zwischen dem 20.8.2022 und dem 17.10.2022 angeklagt (BAMF 23.1.2023). Es gibt außerdem 
Vorwürfe des Verschwindenlassens von Mitgliedern der Opposition (USDOS 20.3.2023).
Die Mitgliedschaft in oder die Unterstützung einer Oppositionspartei an sich führen nicht zu 
einer Verfolgung durch die Regierung. Vertreter der Parteien können ungehindert Kontakte 
zum diplomatischen Korps sowie anderen politischen Akteuren pflegen. Die politischen Parteien 
haben in den Medien die Möglichkeit zur Meinungsäußerung. Allerdings hat die Regierung schon 
seit dem Wahlboykott der BNP 2014 bis zu den Vorwahlmonaten 2018 viele Oppositionspolitiker 
verhaften lassen (AA 23.8.2022). Laut der Einschätzung der österreichischen Botschaft dürften 
Repressionen mangels politischer Relevanz der BNP wesentlich geringer geworden sein, als 
es noch während Wahlen im Dezember 2018 war (ÖB New Delhi 11.2022).
Bei einer Inhaftierung oder strafrechtlichen Verfolgung von Mitgliedern der Oppositionspartei­
en scheint die politische Zugehörigkeit ein Faktor zu sein, auch bei fadenscheinig wirkenden 
Anklagen unter dem Vorwand, auf Bedrohungen der nationalen Sicherheit zu reagieren. Men­
schenrechtsaktivisten berichten, dass die Polizei Fälle gegen Führer und Mitglieder der Oppo­
sition konstruiert und die Regierung die Rechtsdurchsetzung auch benutzt, um gegen politische 
Rivalen vorzugehen (USDOS 20.3.2023).
Aufgrund der hohen Verbreitung der Korruption in der Politik sind die Grenzen zwischen 
begründeter Strafverfolgung und politisch motivierter Verfolgung fließend (ÖB New Delhi 
11.2022).Soberuhen viele der Anklagen wegen Korruption gegen Oppositionspolitiker vermut­
lich auf Fakten.  Spitzenrepräsentanten der BNP-Partei wurden verhaftet bzw. mussten ins 
Ausland fliehen, wodurch die BNP derzeit über keine glaubwürdige Parteiführung verfügt und 
weiterhin zersplittert bleibt (AA 23.8.2022; vgl. BS 23.2.2022, USDOS 20.3.2023, ÖB New 
Delhi 11.2022). Diese starke Schwächung der politischen Opposition führte schrittweise zu 
einer Einschränkung des pluralistischen Meinungsbildes und zur Entwicklung in Richtung eines 
Einparteienstaats (AA 23.8.2022). In der Regierungszeit der BNP wurden umgekehrt viele AL 
Politiker wegen Korruption inhaftiert (AA 23.8.2022).
Gewerkschaften
Im Rahmen von Gesetzesreformen wurden 2015 die Beschränkungen für die Gründung von 
Gewerkschaften gelockert. Allerdings sind Gewerkschaftsführer, die versuchen, Beschäftigte 
gewerkschaftlich zu organisieren, weiterhin Entlassungen sowie körperlicher Gewalt ausgesetzt. 
Arbeitsrechtsorganisationen werden ebenfalls schikaniert. Die Unzufriedenheit der Arbeitnehmer 
führt zu Unruhen in den Fabriken, insbesondere in der Bekleidungsindustrie, wo Proteste gegen 
Löhne und Arbeitsbedingungen an der Tagesordnung sind. Diese Protestierenden sind häufig 
mit Gewalt, Verhaftung und Entlassung konfrontiert (FH 10.3.2023). Ein Streikrecht gibt es in 
Bangladesch nicht (ÖB New Delhi 11.2022).
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Das Gesetz erlaubt den Bürgern die Gründung von Vereinigungen, sofern „ angemessene Ein­
schränkungen“ im Interesse der Sittlichkeit und öffentlichen Ordnung eingehalten werden. Die 
Regierung achtet dieses Recht im Allgemeinen (USDOS 20.3.2023).
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (23.8.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante 
Lage in der Volksrepublik Bangladesch (Stand: Juli 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/20780
27/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksr
epublik_Bangladesch_(Stand_Juli_2022),_23.08.2022.pdf, Zugriff 12.4.2023 [Login erforderlich]
■ AI - Amnesty International (27.3.2023b): Amnesty International Report 2022/23; The State of the 
World’s Human Rights; Bangladesh 2022, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089426.html, Zugriff 
3.5.2023
■ BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (23.1.2023): Briefing Notes Zusam­
menfassung - Bangladesch II/2022, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Infor
mationszentrum/BriefingNotes/2022/Zusammenfassungen/briefingnotes-zf-hj-2-2022-bangladesch
.html, Zugriff 24.4.2023
■ BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report: Bangladesh, https://www.ecoi.net
/en/file/local/2069721/country_report_2022_BGD.pdf, Zugriff 12.4.2023
■ FH - Freedom House (10.3.2023): Freedom in the World 2023 - Bangladesh, https://www.ecoi.net/d
e/dokument/2088488.html, Zugriff 18.4.2023
■ ÖB New Delhi - Österreichische Botschaft New Delhi [Österreich] (11.2022): Bangladesch Asyllän­
derbericht, https://www.ecoi.net/en/file/local/2090012/BANG_ÖB-Bericht_2022_11.docx , Zugriff 
12.4.2023 [Login erforderlich]
■ ODHIKAR - ODHIKAR (30.1.2023): Annual Human Rights Report 2022 Bangladesh, https://odhikar.
org/wp-content/uploads/2023/04/AHRR-2022_English_30.01.2023.pdf, Zugriff 26.4.2023
■ USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human 
Rights Practices: Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089131.html, Zugriff 18.4.2023
14 Haftbedingungen
Letzte Änderung 2023-06-07 10:39
Die Bedingungen in den staatlichen Haftanstalten bleiben hart und können gelegentlich durch 
Überbelegung der Zellen, unzureichender Ausstattung, Gewalt sowie mangelhafter Sanitär­
anlagen lebensbedrohlich sein (USDOS 20.3.2023; vgl. ÖBNew Delhi 11.2022). Die offizielle 
Gesamtkapazität aller 68 Gefängnisse in Bangladesch liegt etwa bei 42.626 Personen.Mit Stand 
November 2022 betrug die Gesamtanzahl der landesweit Inhaftierten 81.156 Personen.Die Haft­
anstalten des Landes waren zu etwa 190 Prozent der offiziellen Kapazität belegt.75,6 Prozent 
aller Inhaftierten waren Untersuchungshäftlinge (WPB 11.2022). Oft werden Untersuchungs­
häftlinge mit verurteilten Gefangenen zusammengelegt (USDOS 20.3.2023).
Viele Gefangene sind gezwungen, in Schichten zu schlafen (ÖB New Delhi 11.2022; vgl. DFAT 
22.8.2019). Bis zu 200 Inhaftierte müssen auf ca. 40 m² zusammenleben. Dies führt zu Gewalt­
akten zwischen den Inhaftierten und es besteht zudem die Gefahr der religiösen Radikalisierung 
und der Verbreitung von Krankheiten (AA 23.8.2022). Gefängnisinsassen sind oft mangeler­
nährt. Die medizinische Versorgung ist teilweise gegeben. Auch weibliche Gefangene werden 
ausschließlich von männlichen Ärzten untersucht (ÖB New Delhi 11.2022). Die Statistiken der 
Gefängnisdirektion haben ergeben, dass im August 2022 43 von 141 Stellen für Gefängnisärzte 
unbesetzt waren und nur fünf Ärzte Vollzeit in Gefängnissen tätig waren (USDOS 20.3.2023). 
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Gemäß der Menschenrechtsorganisation ODHIKAR sind im Jahr 2022 insgesamt 68 Personen 
in Haftanstalten verstorben (ODHIKAR 30.1.2023).
Obwohl das Gesetz eine gemeinsame Inhaftierung von jugendlichen und erwachsenen Straf­
tätern verbietet, waren viele Minderjährige zusammen mit Erwachsenen inhaftiert (USDOS 
20.3.2023; vgl. DFAT 22.8.2019). Trotz entsprechenden Gesetzen und Gerichtsurteilen wurden 
Kinder manchmal inhaftiert, gelegentlich befanden sich Kinder zusammen mit ihren Müttern in 
den Haftanstalten. Die Behörden hielten weibliche und männliche Gefangene getrennt voneinan­
der fest (USDOS 20.3.2023). In einigen Gefängnissen werden Gefangene mit gegensätzlichen 
politischen Ansichten getrennt, um die Gewalt zu reduzieren (DFAT 30.11.2022).
Das Bangladesh Prisons Directorate versuchte, die Überbelegung zu lösen, indem sie an mehre­
ren Gefängnisstandorten zusätzliche Wohneinheiten errichtete und diese renovierte. Außerdem 
hat die BPD Modernisierungsprojekte an 32 Einrichtungen durchgeführt, um die Sicherheit zu 
erhöhen und eine sicherere Wohnumgebung für Häftlinge und Personal zu schaffen. Das Inter­
nationale Komitee vom Roten Kreuz unterstützte weiterhin die Bangladesh Prisons Directorate 
und half in 68 Gefängnissen im ganzen Land durch die Bereitsstellung von Schutzausrüstung 
sowie bei der Einrichtung von Isolationszentren zur Reduktion der Ausbreitung von COVID-19 
(USDOS 20.3.2023).
Es gibt einige neue Modellgefängnisse, die in den letzten fünf bis acht Jahren eröffnet wurden 
und über bessere Einrichtungen verfügen. Einige dieser Modellgefängnisse bieten Rehabilitati­
onsmöglichkeiten, Zugang zu Bildung, einen regelmäßigeren Zugang zu medizinischer Versor­
gung und die Möglichkeit für die Gefangenen, etwas Geld zu verdienen. Unter anderem werden 
gewöhnlich ehemalige Politiker und hochrangige Persönlichkeiten in diesen Gefängnissen un­
tergebracht (DFAT 30.11.2022).
Die Bedingungen in den Gefängnissen, oft auch innerhalb eines Gefängniskomplexes, stel­
len sich zumeist sehr unterschiedlich dar (USDOS 20.3.2023). Vermögende Inhaftierte können 
sich bestimmte Privilegien sichern. Dieses soziale Ungleichgewicht innerhalb der Gefängnisse 
wurde mit der Verabschiedung des sogenannten „ Bangladesh Jail Code“ seitens der bangla­
deschischen Regierung gestattet (AA 23.8.2022). Das Gesetz erlaubt Personen, die von den 
Gefängnisbeamten als „ sehr wichtige Personen“ bezeichnet werden, den Zugang zu „Abteilung 
A“-Gefängnissen u.a. mit besseren Lebensbedingungen und besserem Essen und häufigeren 
Besuchsrechten für die Familie (USDOS 12.4.2022).
Inspektionen werden durch Regierungsbehörden sowie nicht-staatliche Beobachter, die der Re­
gierungspartei nahe stehen, durchgeführt, jedoch werden keine Berichte veröffentlicht (USDOS 
20.3.2023; vgl. DFAT 22.8.2019).
Den Sicherheitsbehörden werden die Nutzung von Geheimgefängnissen, willkürliche Verhaf­
tungen und Folter vorgeworfen (FH 2023). Es gibt Vorwürfe, dass in einigen Fällen, in welchen 
festgenommene Personen in der Haft aufgrund von Folter umgekommen sind, dies als „ Selbst­
mord“ veröffentlicht wurde. Auch Vorwürfe bezüglich Korruption wurden gegen einige Beamte 
in fast allen Gefängnissenim Land erhoben (ODHIKAR 30.1.2023).
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Das Gesetz erlaubt Gefangenen u.a. das Fasten aus religiösen Gründen, garantiert jedoch kei­
nen Zugang zu Geistlichen oder regelmäßigen Gottesdiensten. Die Gefängnisbehörden können 
jedoch spezielle religiöse Programme für Gefangene organisieren. Nur vor der Vollstreckung 
der Todesstrafe sind die Gefängnisbehörden verpflichtet, Zugang zu einem Geistlichen zu er­
möglichen (USDOS 2.6.2022).
Quellen:
■ AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (23.8.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante 
Lage in der Volksrepublik Bangladesch (Stand: Juli 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/20780
27/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_
Lage_in_der_Volksrepublik_Bangladesch_%28Stand_Juli_2022%29%2C_23.08.2022.pdf, Zugriff 
19.4.2023
■ DFAT – Australian Government - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (22.8.2019): 
DFAT Country Information Report Bangladesh, https://www.ecoi.net/en/file/local/2016264/country-i
nformation-report-bangladesh.pdf, Zugriff 19.4.2023
■ DFAT – Department of Foreign Affairs and Trade / Australian Government [Australien] (30.11.2022): 
DFAT Country Information Report Bangladesh, https://www.ecoi.net/en/file/local/2086697/country-i
nformation-report-bangladesh.pdf, Zugriff 18.4.2023
■ FH – Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 - Bangladesh, https://www.ecoi.net/en/do
cument/2088488.html, Zugriff 18.4.2023
■ ÖB – Österreichische Botschaft New Delhi [Österreich] (11.2022): Asylländerbericht zu Bangladesch
■ ODHIKAR (30.1.2023): Annual Human Rights Report 2022, Bangladesh, https://odhikar.org/bangla
desh-annual-human-rights-report-2022-2/ , Zugriff 18.4.2023
■ USDOS - US Department of State [USA] (20.3.2023), 2022 Country Report on Human Rights Prac­
tices: Bangladesh, https://www.ecoi.net/en/document/2089131.html, Zugriff 18.4.2023
■ USDOS – US Department of State [USA] (2.6.2022): 2021 Report on International Religious Freedom: 
Bangladesh, https://www.ecoi.net/en/document/2073986.html, Zugriff 21.4.2023
■ USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022), 2022 Country Report on Human Rights Prac­
tices: Bangladesh, https://www.ecoi.net/en/document/2071164.html, Zugriff 21.4.2023
■ WPB – World Prison Brief (11.2022): World Prison Brief data: Bangladesh, https://www.prisonstudie
s.org/country/bangladesh, Zugriff 19.4.2023
15 Todesstrafe
Letzte Änderung 2023-06-07 10:46
Für 33 Straftatbestände ist die Todesstrafe vorgesehen, u. a. Mord, Vergewaltigung, Menschen-
und Drogenhandel, Volksverhetzung und Hochverrat (AA 23.8.2022; vgl. DFAT 30.11.2022), 
aber auch für Falschmünzerei und Schmuggel. Der Anti-Terrorism Act von 2009 stellt weiter­
hin jegliche terroristische Aktivität unter Todesstrafe, ein Zusatzgesetz von 2012 auch deren 
Finanzierung (AA 23.8.2022; vgl. ÖB New Delhi 11.2022). Insbesondere aus einer weiten ge­
setzlichen Definition des Terrorismusbegriffs kann eine missbräuchliche Anwendung resultieren 
(AA 23.8.2022). Laut Angaben bangladeschischer NGOs bestehe aufgrund der weitverbreite­
ten Korruption ein hohes Risiko, dass Unschuldige zum Tode verurteilt werden (ÖB New Delhi 
11.2022). Verurteilungen in Abwesenheit sind zulässig und kommen vor (AA 23.8.2022).
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Zum Tode Verurteilte haben automatisch das Recht auf Berufung beim „ High Court“ sowie 
anschließend auf ein Gnadengesuch an den Präsidenten. Hinrichtungen werden nur nach Aus­
schöpfung aller Instanzen vorgenommen (ÖB New Delhi 11.2022; vgl. AA 23.8.2022). Todesurtei­
le werden oft durch den Obersten Gerichtshof in lange Haftstrafen umgewandelt. Unterinstanz­
lich verurteilte Todeskandidaten müssen grundsätzlich mit jahrelangen Wartezeiten rechnen, 
bis ihr Fall endgültig entschieden ist, es sei denn, es besteht ein politisches bzw. öffentliches 
Interesse an einem schnellen Verfahren (AA 23.8.2022).
2022 wurden in Bangladesch 338 Angeklagte zum Tode verurteilt (ODHIKAR 30.1.2023). Im 
Jahr 2021 waren dies 181. Darunter fand sich auch ein Todesurteil gegen eine Frau (AI 5.2022). 
Vollstreckt wurden im Jahr 2022 vier Hinrichtungen (ODHIKAR 30.1.2023). Im Jahr 2021 waren 
es fünf(AI 5.2022; vgl. ODHIKAR 31.1.2022). Zwei Menschen wurden 2020 hingerichtet (ODHI­
KAR 25.1.2021;  vgl. AI 4.2021). Insgesamt wurden seit der Wiederaufnahme von Hinrichtungen 
im Jahr 2001 mehr als hundert Personen hingerichtet (ÖB New Delhi 11.2022).
Gesellschaftlich besteht eine breite Unterstützung für die Todesstrafe, besonders im Zusam­
menhang mit Terrorismus. So gab eine Reihe ehemaliger Richter in einer Studie der Organi­
sation „The Death Penalty Project“ zu bedenken, dass lebenslange Haft keine Alternative zur 
Todesstrafe biete, da ungewiss sei, ob die Verurteilten beim nächsten Regierungswechsel nicht 
freigelassen würden (AA 23.8.2022). Bangladesch hat im Dezember 2012 in der UN-Vollver­
sammlung gegen das weltweite Moratorium zur Abschaffung der Todesstrafe gestimmt(ÖB New 
Delhi 11.2022).
Quellen:
■ AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (23.8.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante 
Lage in der Volksrepublik Bangladesch (Stand: Juli 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/20780
27/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_
Lage_in_der_Volksrepublik_Bangladesch_%28Stand_Juli_2022%29%2C_23.08.2022.pdf, Zugriff 
18.4.2023
■ AI – Amnesty International (5.2022): Report on death sentences and executions in the year 2021 
worldwide, https://www.ecoi.net/en/file/local/2073393/ACT5054182022ENGLISH.pdf , Zugriff 
18.4.2023
■ AI – Amnesty International (4.2021): Death Sentences and Executions 2020, https://www.ecoi.net/e
n/file/local/2049793/ACT5037602021ENGLISH.PDF, Zugriff 18.4.2023
■ DFAT – Department of Foreign Affairs and Trade / Australian Government [Australien] (30.11.2022): 
DFAT Country Information Report Bangladesh, https://www.ecoi.net/en/file/local/2086697/country-i
nformation-report-bangladesh.pdf, Zugriff 18.4.2023
■ ÖB – Österreichische Botschaft New Delhi [Österreich] (11.2022): Asylländerbericht zu Bangladesch
■ ODHIKAR (30.1.2023): Annual Human Rights Report 2022 Bangladesh, https://odhikar.org/bangla
desh-annual-human-rights-report-2022-2/ , Zugriff 18.4.2023
■ ODHIKAR (31.1.2022): Human Rights Report 2021, Bangladesh, https://odhikar.org/bangladesh-a
nnual-human-rights-report-2021/ , Zugriff 18.4.2023
■ ODHIKAR (25.1.2021): Annual Human Rights Report 2020, Bangladesh, https://www.fidh.org/IMG
/pdf/annual-hr-report-2020_eng.pdf , Zugriff 18.4.2023
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16 Religionsfreiheit
Letzte Änderung 2023-06-07 11:28
89 Prozent der Bevölkerung sind sunnitische Muslime, zehn Prozent werden dem Hinduismus 
zugerechnet. Darüber hinaus gibt es Christen, Theravada-Hinayana-Buddhisten, kleine Gruppen 
schiitischer Muslime, Bahais, Animisten, Ahmadi-Muslime, Agnostiker und Atheisten. Ethnische 
Minderheiten, die in den Chittagong Hill Tracts und in den nördlichen Distrikten konzentriert sind, 
praktizieren im Allgemeinen nicht islamische Glaubensrichtungen (USDOS 2.6.2022). Religiöse 
und ethnische Minderheiten überschneiden sich häufig [siehe dazu auch Kapitel Ethnische 
Minderheiten] (ÖB New Dehli 11.2022).
Die Verfassung legt den Islam als Staatsreligion fest, erkennt aber auch den Grundsatz des 
Säkularismus [Trennung von Kirche und Staat] an (USDOS 2.6.2022). Laut der Verfassung 
sind religiös begründete politische Parteien verboten (FH 2023). Die Rechte der religiösen 
Minderheiten auf ungehinderte Ausübung ihrer Religion werden durch die Verfassung geschützt 
(ÖB New Delhi 11.2022). Die Verfassung sieht die Gleichberechtigung aller Religionen vor und 
verbietet religiöse Diskriminierung (USDOS 2.6.2022). In der Politik und in staatlichen Behörden 
sind religiöse Minderheiten allerdings unterrepräsentiert (FH 2023).
Traditionell gilt Bangladesch als ein religiös tolerantes, islamisches Land. Regierung und bedeu­
tende Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens setzen sich in der Regel für das friedliche Zu­
sammenleben der Religionen ein (ÖB New Delhi 11.2022). Der Einfluss islamistischer Gruppen 
auf die Regierungspolitik wächst allerdings. Wer säkulare oder nicht konforme Anschauungen 
vertritt, kann mit gesellschaftlicher Ächtung und Angriffen durch islamistische Gruppierungen 
konfrontiert sein (FH 2023).
Die religiösen Minderheiten sehen sich auch zunehmendem Druck und gewalttätigenÜbergrif­
fen durch islamisch-fundamentalistische Gruppen ausgesetzt. In den letzten Jahren wurden 
verstärkt (teils) tödliche Angriffe auf Vertreter nicht-muslimischer Gruppen verübt, wozu sich der 
sogenannte Islamische Staat (IS) bekannte (ÖB New Delhi 11.2022). Besonders auf dem Land 
sehen sich religiöse Minderheiten Schikanen durch konservative Muslime ausgesetzt. In den 
letzten Jahren kam es zu einigen tätlichen Angriffen auf Landgemeinden der Ahmadis sowie zu 
mehreren Fällen von Vandalismus gegen buddhistische Tempel, christliche Kirchen und hinduis­
tische Gemeinden (AA 23.8.2022). Gelegentlich kommt es zu Mob-Gewalt gegen Gebetshäuser 
religiöser Minderheiten. Gewalt gegen religiöse Minderheiten kann in den sozialen Medien vor­
sätzlich provoziert werden. Beispielsweise wurden im Juli 2022 Wohnstätten und Unternehmen 
im Besitz von Hindus Opfer von Vandalismus, ebenso ein Tempel im Dorf Sahapara. Dies ge­
schah als offenkundige Reaktion auf ein Facebook-Posting, welches den Islam verunglimpft 
hatte (FH 2023).
Die Regierung ist bemüht, die Übergriffe auf religiöse Minderheiten zu unterbinden. Dennoch 
scheint die Polizei nicht in der Lage zu sein, religiöse Minderheiten effektiv vor Übergriffen zu 
schützen. Religiöse Umzüge, Feste und Gotteshäuser werden durch Sicherheitskräfte geschützt. 
Wo es zu Übergriffen kommt, ist nicht generell von einem rein religiösen Hintergrund auszugehen. 
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