2025-09-15-coi-cms-laenderinformationen-bangladesch-version-6-2bf5

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Länderinformationsblätter

/ 76
PDF herunterladen
Zum Tode Verurteilte haben automatisch das Recht auf Berufung beim „ High Court“ sowie 
anschließend auf ein Gnadengesuch an den Präsidenten. Hinrichtungen werden nur nach Aus­
schöpfung aller Instanzen vorgenommen (ÖB New Delhi 11.2022; vgl. AA 23.8.2022). Todesurtei­
le werden oft durch den Obersten Gerichtshof in lange Haftstrafen umgewandelt. Unterinstanz­
lich verurteilte Todeskandidaten müssen grundsätzlich mit jahrelangen Wartezeiten rechnen, 
bis ihr Fall endgültig entschieden ist, es sei denn, es besteht ein politisches bzw. öffentliches 
Interesse an einem schnellen Verfahren (AA 23.8.2022).
2022 wurden in Bangladesch 338 Angeklagte zum Tode verurteilt (ODHIKAR 30.1.2023). Im 
Jahr 2021 waren dies 181. Darunter fand sich auch ein Todesurteil gegen eine Frau (AI 5.2022). 
Vollstreckt wurden im Jahr 2022 vier Hinrichtungen (ODHIKAR 30.1.2023). Im Jahr 2021 waren 
es fünf(AI 5.2022; vgl. ODHIKAR 31.1.2022). Zwei Menschen wurden 2020 hingerichtet (ODHI­
KAR 25.1.2021;  vgl. AI 4.2021). Insgesamt wurden seit der Wiederaufnahme von Hinrichtungen 
im Jahr 2001 mehr als hundert Personen hingerichtet (ÖB New Delhi 11.2022).
Gesellschaftlich besteht eine breite Unterstützung für die Todesstrafe, besonders im Zusam­
menhang mit Terrorismus. So gab eine Reihe ehemaliger Richter in einer Studie der Organi­
sation „The Death Penalty Project“ zu bedenken, dass lebenslange Haft keine Alternative zur 
Todesstrafe biete, da ungewiss sei, ob die Verurteilten beim nächsten Regierungswechsel nicht 
freigelassen würden (AA 23.8.2022). Bangladesch hat im Dezember 2012 in der UN-Vollver­
sammlung gegen das weltweite Moratorium zur Abschaffung der Todesstrafe gestimmt(ÖB New 
Delhi 11.2022).
Quellen:
■ AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (23.8.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante 
Lage in der Volksrepublik Bangladesch (Stand: Juli 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/20780
27/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_
Lage_in_der_Volksrepublik_Bangladesch_%28Stand_Juli_2022%29%2C_23.08.2022.pdf, Zugriff 
18.4.2023
■ AI – Amnesty International (5.2022): Report on death sentences and executions in the year 2021 
worldwide, https://www.ecoi.net/en/file/local/2073393/ACT5054182022ENGLISH.pdf , Zugriff 
18.4.2023
■ AI – Amnesty International (4.2021): Death Sentences and Executions 2020, https://www.ecoi.net/e
n/file/local/2049793/ACT5037602021ENGLISH.PDF, Zugriff 18.4.2023
■ DFAT – Department of Foreign Affairs and Trade / Australian Government [Australien] (30.11.2022): 
DFAT Country Information Report Bangladesh, https://www.ecoi.net/en/file/local/2086697/country-i
nformation-report-bangladesh.pdf, Zugriff 18.4.2023
■ ÖB – Österreichische Botschaft New Delhi [Österreich] (11.2022): Asylländerbericht zu Bangladesch
■ ODHIKAR (30.1.2023): Annual Human Rights Report 2022 Bangladesh, https://odhikar.org/bangla
desh-annual-human-rights-report-2022-2/ , Zugriff 18.4.2023
■ ODHIKAR (31.1.2022): Human Rights Report 2021, Bangladesh, https://odhikar.org/bangladesh-a
nnual-human-rights-report-2021/ , Zugriff 18.4.2023
■ ODHIKAR (25.1.2021): Annual Human Rights Report 2020, Bangladesh, https://www.fidh.org/IMG
/pdf/annual-hr-report-2020_eng.pdf , Zugriff 18.4.2023
32
37

16 Religionsfreiheit
Letzte Änderung 2023-06-07 11:28
89 Prozent der Bevölkerung sind sunnitische Muslime, zehn Prozent werden dem Hinduismus 
zugerechnet. Darüber hinaus gibt es Christen, Theravada-Hinayana-Buddhisten, kleine Gruppen 
schiitischer Muslime, Bahais, Animisten, Ahmadi-Muslime, Agnostiker und Atheisten. Ethnische 
Minderheiten, die in den Chittagong Hill Tracts und in den nördlichen Distrikten konzentriert sind, 
praktizieren im Allgemeinen nicht islamische Glaubensrichtungen (USDOS 2.6.2022). Religiöse 
und ethnische Minderheiten überschneiden sich häufig [siehe dazu auch Kapitel Ethnische 
Minderheiten] (ÖB New Dehli 11.2022).
Die Verfassung legt den Islam als Staatsreligion fest, erkennt aber auch den Grundsatz des 
Säkularismus [Trennung von Kirche und Staat] an (USDOS 2.6.2022). Laut der Verfassung 
sind religiös begründete politische Parteien verboten (FH 2023). Die Rechte der religiösen 
Minderheiten auf ungehinderte Ausübung ihrer Religion werden durch die Verfassung geschützt 
(ÖB New Delhi 11.2022). Die Verfassung sieht die Gleichberechtigung aller Religionen vor und 
verbietet religiöse Diskriminierung (USDOS 2.6.2022). In der Politik und in staatlichen Behörden 
sind religiöse Minderheiten allerdings unterrepräsentiert (FH 2023).
Traditionell gilt Bangladesch als ein religiös tolerantes, islamisches Land. Regierung und bedeu­
tende Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens setzen sich in der Regel für das friedliche Zu­
sammenleben der Religionen ein (ÖB New Delhi 11.2022). Der Einfluss islamistischer Gruppen 
auf die Regierungspolitik wächst allerdings. Wer säkulare oder nicht konforme Anschauungen 
vertritt, kann mit gesellschaftlicher Ächtung und Angriffen durch islamistische Gruppierungen 
konfrontiert sein (FH 2023).
Die religiösen Minderheiten sehen sich auch zunehmendem Druck und gewalttätigenÜbergrif­
fen durch islamisch-fundamentalistische Gruppen ausgesetzt. In den letzten Jahren wurden 
verstärkt (teils) tödliche Angriffe auf Vertreter nicht-muslimischer Gruppen verübt, wozu sich der 
sogenannte Islamische Staat (IS) bekannte (ÖB New Delhi 11.2022). Besonders auf dem Land 
sehen sich religiöse Minderheiten Schikanen durch konservative Muslime ausgesetzt. In den 
letzten Jahren kam es zu einigen tätlichen Angriffen auf Landgemeinden der Ahmadis sowie zu 
mehreren Fällen von Vandalismus gegen buddhistische Tempel, christliche Kirchen und hinduis­
tische Gemeinden (AA 23.8.2022). Gelegentlich kommt es zu Mob-Gewalt gegen Gebetshäuser 
religiöser Minderheiten. Gewalt gegen religiöse Minderheiten kann in den sozialen Medien vor­
sätzlich provoziert werden. Beispielsweise wurden im Juli 2022 Wohnstätten und Unternehmen 
im Besitz von Hindus Opfer von Vandalismus, ebenso ein Tempel im Dorf Sahapara. Dies ge­
schah als offenkundige Reaktion auf ein Facebook-Posting, welches den Islam verunglimpft 
hatte (FH 2023).
Die Regierung ist bemüht, die Übergriffe auf religiöse Minderheiten zu unterbinden. Dennoch 
scheint die Polizei nicht in der Lage zu sein, religiöse Minderheiten effektiv vor Übergriffen zu 
schützen. Religiöse Umzüge, Feste und Gotteshäuser werden durch Sicherheitskräfte geschützt. 
Wo es zu Übergriffen kommt, ist nicht generell von einem rein religiösen Hintergrund auszugehen. 
33
38

Oft sind es auch Übergriffe krimineller Banden, welchen wirtschaftliche oder soziale Motive 
zugrunde liegen (ÖB New Delhi 11.2022).
Im täglichen Leben sehen sich Angehörige religiöser Minderheiten Diskriminierungen ausgesetzt 
(ÖB New Delhi 11.2022). Es gibt eine sichtbare und eine versteckte Art der Diskriminierung von 
Hindus in Bangladesch. Eine lange Geschichte von Unterdrückung und Gewalt hat zu einer 
massiven Reduktion des hinduistischen Bevölkerungsanteils geführt (AA 23.8.2022). Religiöse 
Minderheiten sind außerdem in hohem Maße von Landraub betroffen [siehe dazu auch Kapitel 
Ethnische Minderheiten] (ACN 2021). Landenteignung („ land grabbing“) und Umsiedlung sind 
wohl eine der Hauptursachen für die starke Abwanderung von Hindus (ÖB New Delhi 11.2022) 
in das Nachbarland Indien, die seit Jahrzehnten erfolgt (AA 23.8.2022).
Religionswechsel, Missionierung sowie Austritt aus dem Islam sind gesetzlich erlaubt, aber in 
weiten Teilen der Gesellschaft verpönt und ziehen gesellschaftliche bzw. familiäre Ächtung nach 
sich (AA 23.8.2022). Konvertiten sind schwerwiegenden Einschränkungen, Diskriminierung und 
Angriffen ausgesetzt (OD 12.2022). Obwohl die Minderheiten das Recht auf freie Religionsaus­
übung haben, werden religiöse Minderheiten gelegentlich aufgrund von Missionierung oder an­
geblicher Blasphemie [Gotteslästerung] rechtlich belangt (FH 2023). In Bangladesch gibt es kein 
Blasphemie-Gesetz. Das Strafgesetzbuch enthält jedoch den Tatbestand der Verletzung oder 
’Beleidigung religiöser Gefühle’ anderer (ACN 2021). Diesbezüglich werden Geld- oder Haft­
strafen von bis zu zwei Jahren verhängt. Das Strafgesetzbuch erlaubt der Regierung auch die 
Beschlagnahmung aller Exemplare von Zeitungen, Magazinen und anderen Veröffentlichungen, 
deren Inhalt Feindseligkeit und Hass zwischen den Bürgern schürt oder religiöse Überzeugun­
gen verunglimpft (USDOS 2.6.2022). Ehen zwischen verschiedenen Religionszugehörigkeiten 
sind gesetzlich zugelassen (AA 23.8.2022).
Quellen:
■ AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (23.8.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante 
Lage in der Volksrepublik Bangladesch (Stand: Juli 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/20780
27/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_
Lage_in_der_Volksrepublik_Bangladesch_%28Stand_Juli_2022%29%2C_23.08.2022.pdf, Zugriff 
12.4.2023
■ ACN – Aid to the Church in Need (2021): Religionsfreiheit Weltweit - Bericht 2021: Bangladesch, 
https://acninternational.org/religiousfreedomreport//wp-content/uploads/2021/04/Bangladesh-2.pdf, 
Zugriff 9.5.2023
■ FH – Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 - Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/do
kument/2088488.html, Zugriff 18.4.2023
■ ÖB New Delhi – Österreichische Botschaft New Delhi [Österreich] (11.2022): Bangladesch Asyllän­
derbericht, https://www.ecoi.net/en/file/local/2090012/BANG_%C3%96B-Bericht_2022_11.docx , 
Zugriff 12.4.2023
■ OD – Open Doors (12.2022): Bangladesh: World Watch List (WWL) 2023 Full Country Dossier, 
https://www.opendoors.org/persecution/reports/Full-Country-Dossier-Bangladesh-2023.pdf , Zugriff 
9.5.2023
■ USDOS – US Department of State [USA] (2.6.2022): 2021 Report on International Religious Freedom: 
Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/2073986.html, Zugriff 21.4.2023
 
34
39

17 Ethnische Minderheiten
Letzte Änderung 2023-06-14 16:54
Die Regierung von Bangladesch erkennt 27 indigene ethnische Gruppen unter dem 2010 Cul­
tural Institution for Small Anthropological Groups Act an, wobei andere Quellen auch von Schät­
zungen um die 75 ethnische Gruppen ausgehen. Die bengalische Mehrheitsbevölkerung macht 
mindestens 98,9 Prozent der Gesamtbevölkerung aus, während nur 1,1 Prozent auf ande­
re ethnische Gruppen fallen (CIA 14.4.2023). Aktivisten der indigenen Völker machen jedoch 
geltend, dass die ethnischen Minderheiten bei der Volkszählung erheblich unterrepräsentiert 
erfasst wurden, was sich auf ihre Landrechte und das Entwicklungsbudget auswirkt. So wurden 
bei der offiziellen Volkszählung 1,65 Millionen Minderheitenangehörige gezählt, während das 
Bangladesh Indigenous Peoples’ Forum die Zahl der Angehörigen ethnischer Minderheiten auf 
rund drei Millionen schätzt (USDOS 20.3.2023).
Religiöse und ethnische Minderheiten überschneiden sich häufig und leben weitgehend 
regional konzentriert, zum Teil im Nordosten (ÖB New Delhi 11.2022), hauptsächlich 
jedochin den Chittagong Hill Tracts im Südosten, dem am dünnsten besiedelten Gebiet des 
Landes. Einige dieser Gruppen sind mit den Völkern Myanmars verwandt. Viele von ihnen 
gehören dem Buddhismus an, doch auch der Hinduismus und das Christentum haben eine 
bedeutende Anhängerschaft unter ihnen (EB 24.4.2023).In den frühen 2000er-Jahren lebten 
dementsprechend ca. eine Million Buddhisten in der Region um Chittagong, Chittagong 
Hill Tracts, Comilla, Noakhali, Cox‘ Bazar und Barisal (ÖB New Delhi 11.2022).
Zu den indigenen Minderheiten in anderen Teilen Bangladeschs gehören die Santhal  im nord­
westlichen Teil von Bangladesch, die Khasi in den Khasi Hills nahe der Grenze zum indischen 
Bundesstaat Assam sowie die Garo und die Hajang im nordöstlichen Teil des Landes (EB 
24.4.2023). Des Weiteren leben in Bangladesch circa 250.000 - 300.000 sogenannter Biharis, 
die ursprünglich aus Indien stammten (AA 23.8.2022). Außerdem halten sich ungefähr 1 Million 
Flüchtlinge der Volksgruppe der Rohingya aus Myanmar in Bangladesch auf (HRW 12.1.2023).
Die Verfassung garantiert allen Staatsangehörigen gleiche Rechte. Besondere Schutzvorschrif­
ten zugunsten von Minderheiten sind nicht enthalten  (AA 23.8.2022). Religiöse, ethnische und 
andere Randgruppen sind in der Politik und in staatlichen Behörden nach wie vor unterreprä­
sentiert  (FH 10.3.2023).
Es bestehen keine gezielten und systematischen staatlichen Repressionen aufgrund von Rasse, 
Zugehörigkeit  zu einer sozialen Gruppe oder Nationalität. Ethnische Minderheiten sehen sich 
allerdings immer wieder Diskriminierung und Gewaltakten durch nicht-staatliche Akteure aus­
gesetzt  (AA 23.8.2022).  So sind die indigene Bevölkerung in den Chittagong Hill Tracts, aber 
auch andere religiöse, sprachliche oder ethnische Minderheiten physischen Angriffen, der Zer­
störung von Eigentum, Landraub durch bengalische Siedler, gelegentlichen Übergriffen durch 
Sicherheitskräfte und sozialer Diskriminierung ausgesetzt  (FH 10.3.2023).  Auch außerhalb der 
Gebiete der Chittagong Hill Tracts berichten indigene Gemeinschaften über den Verlust ihres 
Lands an bengalische muslimische Siedler (USDOS 20.3.2023). Außerdem gibt es Berichte über 
35
40

sexuelle Übergriffe auf indigene Frauen und Kinder durch bengalische Nachbarn oder Sicher­
heitskräfte, denen nicht nachgegangen wurde (USDOS 20.3.2023; vgl. dazu auch Fallbeispiel 
aus (AA 23.8.2022). Ethnische Minderheiten, insbesondere in den vom Militär kontrollierten Chit­
tagong Hill Tracts, werden vom Sicherheitsapparat nicht ausreichend gegen Übergriffe privater 
Interessen geschützt (AA 23.8.2022).
Angehörige ethnischer und religiöser Minderheiten und anderer historisch marginalisierter Grup­
pen sind teilweise auch mit rechtlichen Benachteiligungen und Verletzungen ihrer Rechte in der 
Praxis konfrontiert (FH 10.3.2023; vgl. USDOS 20.3.2023). So werden den Biharis trotz einer 
gegenteiligen Entscheidung des Obersten Gerichtshofs in vielen Fällen die Ausstellung von 
Identitätsdokumenten sowie die Anstellung im öffentlichen Dienst verwehrt (AA 23.8.2022). Ein 
weiteres Beispiel stellen Dalits, also Hindus der untersten Kaste, dar, wo einige unter 
eingeschränkten Zugang zu Land, angemessenem Wohnraum, Bildung und Beschäf­
tigung leiden (USDOS 20.3.2023). Bei Anstellungen - besonders im privaten Sektor 
- wird von ethnischer Diskriminierung berichtet (ÖB New Delhi 11.2022; vgl. USDOS 
20.3.2023).
In einigen Gebieten, wo indigene Völker leben, beträgt die Armutsquote mehr als 80 Prozent, in 
den Chittagong Hill Tracts mehr als 65 Prozent, während sie im restlichen Land bei 20 Prozent 
lag  (USDOS 20.3.2023). Auch berichten Hilfsorganisationen, dass die Gesundheitsversorgung 
der indigenen Bevölkerung weit unter dem Standard liegt, welcher der Mehrheit im Land zur Ver­
fügung steht. Mehrere Hilfsorganisationen berichten auch von schwerer Ernährungsunsicherheit 
der indigenen Bevölkerung während der Pandemie aufgrund des plötzlichen Einkommensver­
lustes (USDOS 20.3.2023).
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (23.8.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante 
Lage in der Volksrepublik Bangladesch (Stand: Juli 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/20780
27/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksr
epublik_Bangladesch_(Stand_Juli_2022),_23.08.2022.pdf, Zugriff 12.4.2023 [Login erforderlich]
■ CIA - Central Intelligence Agency [USA] (14.4.2023): The World Factbook – Bangladesh, https:
//www.cia.gov/the-world-factbook/countries/bangladesh/#people-and-society , Zugriff 20.4.2023
■ EB - Encyclopaedia Britannica (24.4.2023): Bangladesh, https://www.britannica.com/place/Banglad
esh, Zugriff 4.5.2023
■ FH - Freedom House (10.3.2023): Freedom in the World 2023 - Bangladesh, https://www.ecoi.net/d
e/dokument/2088488.html, Zugriff 18.4.2023
■ HRW - Human Rights Watch (12.1.2023): World Report 2023 - Events of 2022: Bangladesh, https:
//www.hrw.org/world-report/2023/country-chapters/bangladesh, Zugriff 4.5.2023
■ ÖB New Delhi - Österreichische Botschaft New Delhi [Österreich] (11.2022): Bangladesch Asyllän­
derbericht, https://www.ecoi.net/en/file/local/2090012/BANG_ÖB-Bericht_2022_11.docx , Zugriff 
12.4.2023 [Login erforderlich]
■ USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human 
Rights Practices: Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089131.html, Zugriff 18.4.2023
36
41

17.1 Chittagong Hill Tracts / Jumma-Völker
Letzte Änderung 2024-08-16 15:33
In den Chittagong Hill Tracts (CHT) im Südosten des Landes leben verschiedene indigene Grup­
pen (DFAT 30.11.2022). Sie werden auch als Jumma Bevölkerung bezeichnet (SAC 1.2.2023; 
vgl. ÖB New Delhi 11.2022). Von den rund ein Dutzend Gruppen sind die größten die Chakma, 
die Marma (Magh oder Mogh), die Tripura und die Mro (EB 24.4.2023). Die indigenen Grup­
pen unterscheiden sich aufgrund ihrer sino-tibetischen Abstammung deutlich in Erscheinung, 
Sprache, Religion und sozialer Organisation von der bangladeschischen Mehrheitsbevölkerung 
(ÖB New Delhi 11.2022; vgl. DFAT 30.11.2022). Die meisten sind Buddhisten, aber die Zahl 
der Christen nimmt zu, und es gibt kleine hinduistische, muslimische und animistische Ge­
meinschaften. Sie haben ihre eigenen Sprachen, viele beherrschen jedoch auch Bengali (DFAT 
30.11.2022).
Die Vorenthaltung grundlegender Rechte, die Ansiedlung von Bengalis, interne Vertreibungen, 
die Nichtanerkennung in der Verfassung des Landes, die Militarisierung der Chittagong Hill 
Tracts und andere Probleme (SAC 1.2.2023), führten zu einem bewaffneten Aufstand ab Mitte 
der 1970er-Jahre. Er endete mit einem Friedensabkommen 1997 (ÖB New Delhi 11.2022; vgl. 
DFAT 30.11.2022), das zwischen der Regierung und der indigenen Partei Parbatya Chattagram 
Jana Samhati Samiti unterzeichnet wurde (NA 1.12.2022).
Allerdings steht die Umsetzung jener Kernpunkte des Friedensabkommens, welche die Lösung 
von Landstreitigkeiten, die Entmilitarisierung, die Einrichtung eines eigenen Verwaltungssys­
tems sowie die Rehabilitation von Binnenvertriebenen und Flüchtlingen betreffen, immer noch 
aus (SAC 1.2.2023). Das betrifft auch die Durchführung von Kommunalwahlen (NA 1.12.2022). 
Die indigenen Völker können keine eigenen Vertreter wählen (DFAT 30.11.2022). Mit der Ver­
abschiedung des Gesetzes über den Regionalrat der Chittagong Hill Tracts und des Gesetzes 
über die Kommission zur Beilegung von Landstreitigkeiten sind einige wenige Punkte umgesetzt 
worden (NA 1.12.2022). Damit gilt zwar im Gebiet der Chittagong Hill Tracts eine besondere Ver­
waltung, die der lokalen indigenen Bevölkerung verstärkte Mitwirkungsmöglichkeiten einräumen 
soll (ÖB New Delhi 11.2022), der Regionalrat, der das Zentrum der administrativen Aktivitäten 
sein sollte, kann allerdings Kritikern zufolge, seine Aufgaben aus Mangel an Personal und finan­
ziellen Mitteln nicht erfüllen. Außerdem werden die Bezirksräte von der Regierung eingesetzt, 
obwohl sie durch Wahlen bestimmt werden sollten (NA 1.12.2022).
Ebenso ist die 2001 eingerichtete Kommission für Landstreitigkeiten nicht arbeitsfähig (NA 
1.12.2022). Die Zentralregierung behielt die Autorität über die Landnutzung (USDOS 20.3.2023). 
Die Landstreitigkeiten bestehen damit fort. Laut der indigenen Bevölkerung eigenen sich benga­
lische Siedler ihr Land mit physischer Gewalt oder unter Verwendung gefälschter Dokumente an 
(DFAT 30.11.2022; vgl. USDOS 20.3.2023). Außerdem gibt es Fälle, wo Unternehmen Land von 
der Regierung pachten, das bereits von indigenen Völkern genutzt wird. Es bleibt als einzige 
Möglichkeit der Rechtsweg über die Gerichte,die oft korrupt und für Analphabeten unzugänglich 
sind. Außerdem kann es Jahrzehnte dauern, bis ein Urteil gefällt wird. In einigen Fällen berichten 
indigene Völker, dass Sicherheitskräfte und andere Regierungsbehörden an Landaneignungen 
37
42

beteiligt waren, wobei es auch zu Gewalt und Todesfällen gekommen sein soll. Es kommt in 
Folge dessen auch zu Straßenprotesten der Bevölkerung (DFAT 30.11.2022).
Außerdem gibt es Berichte über Übergriffe der Sicherheitskräfte in den Chittagong Hill Tracts, 
darunter außergerichtliche Hinrichtungen, gewaltsames Verschwindenlassen, sexuelle Gewalt 
und Landraub (HRW 12.1.2023; vgl. USDOS 20.3.2023).Die Vorwürfe wurden auch von der UN 
und verschiedenen UN-Sonderberichterstattern der Regierung vorgebracht (USDOS 20.3.2023). 
Die Menschenrechtsverletzungen gegen die Minderheit dürften somit auf einem geringeren 
Niveau als während der Zeit um den Aufstand weitergehen (ÖB New Delhi 11.2022).
Das Militär unterhält ein starkes Kontingent an Sicherheitskräften in den Chittagong Hills Tracts, 
wo es ein Wiederaufflammen der Konflikte zwischen Indigenen und zugewanderten Siedlern 
verhindern soll (AA 23.8.2022). Der Zugang zu großen Teilen des Gebietes ist eingeschränkt, 
militärische Kontrollpunkte verhindern die freie Bewegung im Gebiet. Dies gilt selbst für die 
lokale Bevölkerung, die damit in ihrem Recht auf Bewegungsfreiheit eingeschränkt wird (DFAT 
30.11.2022). Im Mai 2022 gab die Kommission für die Chittagong Hill Tracts eine Pressemittei­
lung heraus, in der sie die Stationierung neuer Einheiten des bewaffneten Polizeibataillons in 
leer stehenden Armeelagern als Verletzung des Friedensabkommens kritisierte (AI 27.3.2023a).
Trotz der militärischen Präsenz kommt es zu sporadischen Zusammenstößen zwischen indige­
nen Gruppen und Siedlern um Land, die gewalttätig sein können (DFAT 30.11.2022). Außerdem 
kommt es auch immer wieder zu Gewalt zwischen verschiedenen indigenen Gemeinschaften, 
die sich in unterschiedlichen politischen Gruppierungen organisiert haben, wie z.B. Auseinan­
dersetzungen zwischen und innerhalb des United Peoples’ Democratic Forum und der Parbatya 
Chattagram Jana Samhati Samiti. NGOs berichten, dass die Gewalt zwischen den Parteien 
stark zugenommen hat (USDOS 20.3.2023).
Viele Indigene haben die CHT verlassen, um in anderen Teilen des Landes zu leben. Doch 
kann dies schwierig sein, aufgrund der damit verbundenen Kosten und der Verbindung mit der 
Gemeinschaft und zum Stammesland (DFAT 30.11.2022). Außerdem hat bereits der Aufstand 
in den 1970er-Jahren sowohl zu internen als auch zu externen Vertriebenen geführt [vgl. dazu 
Kapitel IDPs]. Zehntausende flohen über die Grenze nach Indien (DFAT 30.11.2022).
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (23.8.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante 
Lage in der Volksrepublik Bangladesch (Stand: Juli 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/20780
27/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksr
epublik_Bangladesch_(Stand_Juli_2022),_23.08.2022.pdf, Zugriff 12.4.2023 [Login erforderlich]
■ AI - Amnesty International (27.3.2023a): Amnesty International Report 2022/23; The State of the 
World’s Human Rights; Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089426.html , Zugriff 
28.4.2023
■ DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (30.11.2022): DFAT Country Information 
Report Bangladesh, https://www.ecoi.net/en/file/local/2086697/country-information-report-banglad
esh.pdf, Zugriff 18.4.2023
■ EB - Encyclopaedia Britannica (24.4.2023): Bangladesh, https://www.britannica.com/place/Banglad
esh, Zugriff 4.5.2023
38
43

■ HRW - Human Rights Watch (12.1.2023): World Report 2023 - Events of 2022: Bangladesh, https:
//www.hrw.org/world-report/2023/country-chapters/bangladesh, Zugriff 4.5.2023
■ NA - New Age (1.12.2022): Road map sought for full implementation of CHT accord, https://www.ne
wagebd.net/article/187929/article/articlelist/323/article/index.php, Zugriff 28.4.2023
■ ÖB New Delhi - Österreichische Botschaft New Delhi [Österreich] (11.2022): Bangladesch Asyllän­
derbericht, https://www.ecoi.net/en/file/local/2090012/BANG_ÖB-Bericht_2022_11.docx , Zugriff 
12.4.2023 [Login erforderlich]
■ SAC - The South Asia Collective (1.2.2023): South Asia State of Minorities Report 2022; Weakening 
Human Rights Commitments and Its Impact on Minorities, https://www.ecoi.net/en/document/20868
96.html, Zugriff 21.4.2023
■ USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human 
Rights Practices: Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089131.html, Zugriff 18.4.2023
17.2 Biharis
Letzte Änderung 2023-06-14 16:54
Die als „ Biharis“ bezeichnete Bevölkerungsgruppe ist eine sprachliche Minderheit in Bangla­
desch (SAC 1.2.2023). Sie werden auch „ gestrandete Pakistanis“ genannt und sind Urdu spre­
chende Muslime, die während und nach der Teilung von Britisch-Indien (DFAT 30.11.2022) in 
den Jahren 1946-47 im Zuge der Unruhen im indischen Bihar aus Bihar, Uttar Pradesh und 
Rajasthan in das damals zu Pakistan gehörende Gebiet des heutigen Bangladesch flüchte­
ten  (SAC 1.2.2023). Von der bengalischen Mehrheitsbevölkerung sind sie physisch nicht zu 
unterscheiden, und die meisten sprechen sowohl Urdu als auch Bengali  (DFAT 30.11.2022; vgl. 
AA 23.8.2022).
Mit dem Staatsbürgerschaftsgesetz von 1951 wurde ihnen die pakistanische Staatsbürger­
schaft zuerkannt, und während der pakistanischen Herrschaft waren sie sowohl im sozialen 
als auch im wirtschaftlichen Bereich eine privilegierte Gemeinschaft. Aufgrund ihrer aktiven 
Rolle gegen die Unabhängigkeit Bangladeschs von Pakistan während des Befreiungskriegs 
1971 (SAC 1.2.2023) sahen sich viele auch danach verschiedener Repressalien, einschließlich 
Gewalt, ausgesetzt. Auch waren die Gesetze zur Verwaltung des während des Konflikts aufge­
gebenen Eigentums ineffektiv, was dazu führte, dass viele Biharis ihren Besitz verloren (DFAT 
30.11.2022).
Zum Zeitpunkt der Gründung Bangladeschs wurde ihre Zahl auf circa 1 Million, verteilt im ganzen 
Land, geschätzt. Infolge eines Abkommens wurden 178.069 der 534.792 Biharis, die sich beim 
Internationalen Roten Kreuz für eine Repatriierung gemeldet hatten, bis 1993 von Bangladesch 
nach Pakistan überführt (SAC 1.2.2023). Ihre derzeitige genaue Zahl ist unklar, UNHCR schätzt, 
dass zwischen 250.000 und 300.000 Biharis verteilt in Bangladesch leben (DFAT 30.11.2022; 
vgl. AA 23.8.2022).
Laut der Schätzung des US-amerikanischen Außenministeriums lebt noch immer beinahe die 
gesamte Bevölkerung in den Lagern, die das Internationale Rote Kreuz in den 70er-Jahren 
eingerichtet hat, als die Biharis auf eine Umsiedlung nach Pakistan hofften (USDOS 20.3.2023). 
Das australische Außenministerium hingegen geht davon aus, dass sich circa die Hälfte der 
Biharis in bengalische Gemeinschaften im ganzen Land integriert hat, während die andere Hälfte 
weiterhin in Lagern lebt (DFAT 30.11.2022).
39
44

Insgesamt gibt es circa 116 Bihari Lager bzw. Sieglungen im Land verteilt (DFAT 30.11.2022; 
vgl. AA 23.8.2022, USDOS 20.3.2023, SAC 1.2.2023). Sie werden von der bangladeschischen 
Regierung mit Unterstützung des UNHCR geleitet. Die sanitären und gesundheitlichen Einrich­
tungen sind desolat (AA 23.8.2022).
Nach der Unabhängigkeit galten die Biharis lange als Staatenlose (DFAT 30.11.2022; vgl. US­
DOS 20.3.2023). In einem bahnbrechenden Fall entschied der Oberste Gerichtshof im Jahr 
2003 zugunsten von Bihari Klägern, dass sie gemäß dem Staatsbürgerschaftsgesetz von 1951 
und der Verordnung über die Staatsbürgerschaft von Bangladesch von 1972 bangladeschische 
Staatsangehörige sind. Im Jahr 2008 bekräftigte der Supreme Court das Recht der Biharis 
auf die Staatsbürgerschaft und forderte ihre Aufnahme in die Wählerlisten  (SAC 1.2.2023; vgl. 
DFAT 30.11.2022). Er stellte damit auch fest, dass sie Anspruch auf Ausstellung von Identitäts­
papieren haben und ihnen das Wahlrecht zusteht (AA 23.8.2022; vgl. DFAT 30.11.2022). Das 
australische Außenministerium geht davon aus, dass die meisten berechtigten Biharis daraufhin 
Identitätsausweise erhalten haben  (DFAT 30.11.2022).
Dennoch werden den Biharis in vielen Fällen die Ausstellung von Identitätsdokumenten so­
wie die Anstellung im öffentlichen Dienst verwehrt (AA 23.8.2022). So berichten Biharis über 
Schwierigkeiten bei der Ausstellung von Pässen, indem die Behörden Anträge von Antragstel­
lern ablehnen, die eine Adresse in einem Bihari-Lager anführen (DFAT 30.11.2022; vgl. USDOS 
20.3.2023).
Die Biharis sind teilweise noch immer marginalisiert (AA 23.8.2022). Dies betrifft den sozialen, 
wirtschaftlichen und politischen Bereich (SAC 1.2.2023). Von weiten Teilen der Bevölkerung 
sowie den staatlichen Institutionen werden sie mit Misstrauen betrachtet (AA 23.8.2022). Vie­
le berichten von Schwierigkeiten bei der Arbeitssuche, insbesondere bei Regierungsstellen, 
was auf ihre auf den Identitätsausweisen angegebenen Adressen in den Lagern zurückgeführt 
wird (DFAT 30.11.2022). Außerdem kritisieren ihre Vertreter das Fehlen von Initiativen zu ihrer 
Integration in die Gesellschaft, wodurch sie in den überfüllten Lagern isoliert leben (USDOS 
20.3.2023).
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (23.8.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante 
Lage in der Volksrepublik Bangladesch (Stand: Juli 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/20780
27/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksr
epublik_Bangladesch_(Stand_Juli_2022),_23.08.2022.pdf, Zugriff 12.4.2023 [Login erforderlich]
■ DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (30.11.2022): DFAT Country Information 
Report Bangladesh, https://www.ecoi.net/en/file/local/2086697/country-information-report-banglad
esh.pdf, Zugriff 18.4.2023
■ SAC - The South Asia Collective (1.2.2023): South Asia State of Minorities Report 2022; Weakening 
Human Rights Commitments and Its Impact on Minorities, https://www.ecoi.net/en/document/20868
96.html, Zugriff 21.4.2023
■ USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human 
Rights Practices: Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089131.html, Zugriff 18.4.2023
40
45

18 Relevante Bevölkerungsgruppen
18.1 Frauen
Letzte Änderung 2023-06-14 15:42
Die Verfassung garantiert allen Bürgern gleiche Rechte, inklusive der Gleichstellung von Mann 
und Frau in allen Bereichen des staatlichen und öffentlichen Lebens. Ausnahmen bestehen aus 
religiösen Gründen (AA 23.8.2022; vgl. FH 2023). So haben nach den Personenstandsgesetzen, 
die alle Religionen betreffen, Frauen weniger Rechte bei Heirat, Scheidung und Erbschaft als 
Männer (FH 2023; vgl. AA 23.8.2022). Auch die CEDAW-Konvention (Convention on the Elimi­
nation of All Forms of Discrimination against Women) hat Bangladesch nur mit zwei Vorbehalten 
ratifiziert (AA 23.8.2022).
Die Vorschriften zum Schutz der Rechte und Privilegien von Frauen wurden allerdings weiter­
entwickelt, und da mehr Frauen eine Ausbildung erhalten, werden auch bei der Beteiligung von 
Frauen am Erwerbsleben weitere Fortschritte erzielt (USAID 5.4.2023). Trotz dieser steigenden 
Erwerbsbeteiligung liegt der Anteil der Frauen an der Erwerbsbevölkerung zwar immer noch 
unter 50 Prozent (FH 2023), dennoch haben sich die Arbeitsmöglichkeiten für diese in den letz­
ten Jahren stark verbessert. So stellen sie mittlerweile ca. 80 Prozent der Arbeitskräfte in den 
Textilfabriken. Durch den Verdienst können Frauen ihre Stellung in der Familie und den lokalen 
Gemeinschaften enorm verbessern. Die Arbeitsbedingungen in den Fabriken sind jedoch oft­
mals prekär. Häufig bestehen zwischen den Tätigkeiten von Männern und Frauen erhebliche 
Gehaltsunterschiede (AA 23.8.2022).
Im Nationalen Parlament sind 50 der 350 Sitze für Frauen reserviert. Die beiden wichtigsten 
Parteien desLandes werden von Frauen geführt. Dessen ungeachtet begrenzt gesellschaftliche 
Diskriminierung die Teilhabe von Frauen in der Politik in der Praxis. Frauen sind oft mit dem 
gesellschaftlichen Druck konfrontiert, sich von der Politik fernzuhalten (FH 2023). In der Praxis 
sind Frauen und Mädchen in der Gesellschaft weiterhin stark benachteiligt (AA 23.8.2022; vgl. 
FH 2023). Dies kommt besonders deutlich außerhalb der Städte zum Tragen (AA 23.8.2022).
Innerhalb Bangladeschs werden bisweilen Frauen und Mädchen aus ländlichen Gebieten in 
große Städte, v.a. Dhaka und Chittagong, verschleppt, wo sie sexuell ausgebeutet werden oder 
als Haushaltshilfen Zwangsarbeit leisten müssen (AA 23.8.2022). Menschenrechtsorganisa­
tionen weisen darauf hin, dass Vergewaltigungen in Bangladesch nach wie vor ein ernstes 
Problem darstellen (USDOS 20.3.2023; vgl. ODHIKAR 30.1.2023). Aufgrund mangelnder Re­
chenschaftspflicht und Straflosigkeit sind Frauen verschiedenen Formen von Unterdrückung 
und Gewalt ausgesetzt, darunter auch Vergewaltigungen durch Vertreter der Regierungspartei 
und Mitglieder der Strafverfolgungsbehörden (ODHIKAR 30.1.2023). Nach Schätzungen einer 
Menschenrechtsgruppe wurden im Jahr 2022 mindestens 936 Frauen und Mädchen vergewal­
tigt, während 292 Frauen von ihren Ehemännern oder anderen Familienmitgliedern ermordet 
wurden. Diese Zahlen waren zwar niedriger als Schätzungen aus dem Jahr 2021, allerdings 
fehlen offizielle Daten über Gewalt gegen Frauen und Mädchen, was es schwierig macht, das 
wahre Ausmaß der Verbreitung zu beurteilen (AI 27.3.2023). Eine mangelnde Kooperation der 
41
46

Go to next pages