2025-09-15-coi-cms-laenderinformationen-bangladesch-version-6-2bf5
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Länderinformationsblätter“
der Hijras ins Parlament gewählt (AA 23.8.2022). Die Stadt Trilochanpur wählte Ende 2021 einen Bürgermeister aus der Hijra-Community (FH 10.3.2023). Quellen: ■ AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (23.8.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch (Stand: Juli 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/20780 27/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_ Lage_in_der_Volksrepublik_Bangladesch_%28Stand_Juli_2022%29%2C_23.08.2022.pdf, Zugriff 12.5.2023 ■ DFAT - Australian Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (30.11.2022): DFAT Country Information Report Bangladesh, https://www.ecoi.net/en/file/local/2086697/country-information-rep ort-bangladesh.pdf, Zugriff 12.5.2023 ■ FH – Freedom House (10.3.2023): Freedom in the World 2023 - Bangladesh, https://www.ecoi.net /en/document/2088488.html, Zugriff 12.5.2023 ■ HRW - Human Rights Watch (12.1.2023): World Report 2023 - Bangladesh, https://www.ecoi.net/d e/dokument/2085390.html, Zugriff 12.5.2023 ■ ILGA – International Lesbian, Gay, Bisexual, Trans and Intersex Association(12.2020): State-Spon sored Homophobia; Global Legislation Overview Update 2020 (Autor: Mendos, Lucas Ramon) https://www.ecoi.net/en/file/local/2044751/ILGA_World_State_Sponsored_Homophobia_report_gl obal_legislation_overview_update_December_2020.pdf, Zugriff 22.5.2023 ■ ÖB New Delhi – Österreichische Botschaft New Delhi [Österreich] (11.2022): Asylländerbericht zu Bangladesch, https://www.ecoi.net/en/document/2090012.html, Zugriff 12.5.2023 ■ Syed, Renate (o.D.): „ Nicht Mann, nicht Frau“ Hijras: Indiens drittes Geschlecht, https://www.renate -syed.de/nicht-mann-nicht-frau , Zugriff am 22.5.2023 ■ USDOS – United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Reports on Human Rights Practices: Bangladesh, https://www.ecoi.net/en/document/2089131.html, Zugriff 12.5.2023 19 Bewegungsfreiheit Letzte Änderung 2023-06-13 14:04 Die Verfassung garantiert den Bürgern das Recht, sich im gesamten Staatsgebiet frei zu be wegen, sich an jedem beliebigen Ort in Bangladesch aufzuhalten und niederzulassen sowie das Land zu verlassen bzw. wieder zurückzukehren (DFAT 30.11.2022; vgl. USDOS 20.3.2023, FH 10.3.2023). Ausnahmen bestehen jedoch für folgende sensible Gebiete: die Chittagong Hill Tracts (CHT), die Rohingya-Flüchtlingslager in Cox’s Bazar (USDOS 20.3.2023; vgl. AA 23.8.2023, FH 10.3.2023) und die Insel Bhasan Char im Golf von Bengalen (USDOS 20.3.2023). Die CHT-Distrikte sind ein stark militarisiertes Gebiet und der Zugang zu großen Teilen ist eingeschränkt. Militärische Kontrollpunkte verhindern die freie Bewegung selbst für die lokale Bevölkerung (DFAT 30.11.2022). Hinsichtlich der Wahl der Ausbildung oder des Arbeitsplatzes gibt es nur wenige gesetzliche Beschränkungen (FH 10.3.2023). Faktisch migriert jährlich eine große Zahl von Menschen vom Land in die Großstädte wie Dhaka und Chittagong. Es han delt sich hierbei teilweise um Klimaflüchtlinge, deren Lebensgrundlage entzogen wurde und teilweise um Arbeitssuchende, die hoffen, insbesondere in der Textilindustrie Anstellung zu fin den. Neuankömmlinge fallen wegen fehlender familiärer Bindungen und aufgrund der engen Nachbarschaftsverhältnisse auf. Dies setzt der Anonymität auch in Städten gewisse Grenzen (AA 23.8.2022). Das DFAT geht davon aus, dass Frauen ohne Zugang zu Familie oder anderen 49

Unterstützungsnetzwerken mehr Schwierigkeiten bei der Umsiedlung haben als Männer, ins besondere wenn sie arm oder alleinstehend sind oder geschlechtsspezifische Gewalt erlitten haben (DFAT 30.11.2022). Frauen brauchen keine Erlaubnis ihrer Väter oder Ehemänner, um zu reisen. Minderjährige über zwölf Jahren brauchen keinen gesetzlichen Vertreter, um einen Pass zu beantragen. Sie dürfen auch alleine reisen, bedürfen dazu aber eines speziellen, von einem Elternteil unterschriebenen Formulars. Personen, die in der Vergangenheit bereits ihren Pass verloren haben, bekommen allerdings oft nur Reisepässe ausgestellt, die für wenige Monate gültig sind. Ein Ausreisever bot besteht für Personen, welche verdächtigt werden, an den Kriegsverbrechen während des Unabhängigkeitskrieges 1971 beteiligt gewesen zu sein (ÖB New Delhi 11.2022). Ein staatliches Meldewesen oder Staatsangehörigkeitsregister gibt es nicht (ÖB New Delhi 11.2022; vgl. AA 23.8.2022). Für Angehörige ethnischer oder religiöser Minderheiten dürften innerstaatliche Fluchtmöglich keiten kaum vorhanden sein (ÖB New Delhi 11.2022; vgl. UKHO 3.2022). Indiz dafür ist auch die verstärkte Auswanderung religiöser Minderheiten Richtung Indien (ÖB New Delhi 11.2022). Dasselbe gilt im Falle von Verfolgung und/oder ernsthaftem Schaden durch den Staat (UKHO 3.2022). Aufgrund des Bevölkerungsreichtums und der nur schwach ausgeprägten staatlichen Strukturen dürfte allerdings insbesondere für Opfer lokaler politischer motivierter Verfolgung (ÖB New Delhi 11.2022) sowie bei Verfolgung durch nicht-staatliche Akteure das Ausweichen in andere Landesteile eine plausible Alternative sein. Für Atheisten bzw. Personen, die beschul digt wurden, „ die religiösen Gefühle verletzt“ zu haben, ist eine Ausweichmöglichkeit in der Einschätzung des britischen Innenministerium allerdings wiederum unwahrscheinlich (UKHO 3.2022). Quellen: ■ AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (23.8.2022): Auswärtiges Amt – Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch (Stand: Juli 2022), https://www.ecoi .net/en/file/local/2078027/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_ab schiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_Bangladesch_%28Stand_Juli_2022%29%2C_2 3.08.2022.pdf, Zugriff 25.4.2023 ■ DFAT - Australian Government - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (30.11.2022): Country Information Report Bangladesh, https://www.ecoi.net/en/file/local/2086697/country-informa tion-report-bangladesh.pdf, Zugriff 28.4.2023 ■ FH – Freedom House (10.3.2023): Freedom House: Freedom in the World 2023 - Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/2088488.html, Zugriff 25.4.2023 ■ ÖB – Österreichische Botschaft New Delhi [Österreich] (11.2022): Asylländerbericht zu Bangladesch, https://www.ecoi.net/en/file/local/2090012/BANG_%C3%96B-Bericht_2022_11.docx , Zugriff 25.4.2023 ■ UKHO - UK Home Office [Vereinigtes Königreich] (3.2022): Country Policy and Information Note Bangladesh: Religious minorities and atheists, https://www.ecoi.net/en/file/local/2070685/BGD_CPI N_Religious_minorities_and_atheists.pdf, Zugriff 28.4.2023 ■ USDOS – US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Reports on Human Rights Practices: Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089131.html, Zugriff 2.5.2023 50

20 IDPs und Flüchtlinge Letzte Änderung 2023-06-05 09:53 20.1 Rohingya Letzte Änderung 2024-08-16 15:33 Bevölkerung Die Rohingya sind eine ethnische Gruppe aus dem Norden Myanmars (DFAT 30.11.2022). In Bangladesch halten sich in etwa eine Million Menschen dieser Volksgruppe auf, die in mehreren Flüchtlingswellen seit den 90er-Jahren aus der Provinz Rakhine in Myanmar flohen (ÖB New Delhi 11.2022; vgl. FH 10.3.2023). In Myanmar gelten die, einen im Südosten Bangladeschs ge bräuchlichen bengalischen Dialekt sprechenden, muslimischen Rohingya als „ Bengalen“. 1982 entzog Myanmar ihnen die seit der Unabhängigkeit informell bestehende Staatsbürgerschaft ( ÖB New Delhi 11.2022). Die jüngste Flüchtlingswelle geht auf 2017 zurück (FH 10.3.2023). Nach massiver und sys tematischer Gewalt der myanmarischen Sicherheitskräfte gegen die Rohingya im August 2017 nahm Bangladesch 700.000 weitere geflohene Rohingya auf (AA 23.8.2022; vgl. DFAT 30.11.2022). Sie gesellten sich zu den bereits ansässigen etwa 300.000 Rohingya-Flüchtlingen und leben nun in 33 Flüchtlingslagern (DFAT 30.11.2022) im süd-östlichen Distrikt Cox’s Bazar an der Grenze zu Myanmar (AA 23.8.2022). Insgesamt wird die Zahl der Rohingya Flücht linge in den Lagern auf derzeit um die 930.000 geschätzt (IOM 16.5.2023). Es ist damit das weltweit größte Flüchtlingslager (ACAPS 12.5.2023; vgl. AA 23.8.2022). Die große Mehrheit hat keinen offiziellen Flüchtlingsstatus (FH 10.3.2023), nur ein kleiner Teil der Flüchtlinge aus den 90-er Jahren ist offiziell registriert (AA 23.8.2022). Es sind dies um die 33.000 registrierte Rohingya-Flüchtlinge, die in den zwei offiziellen Flüchtlingslagern Kutupalong und Nqayapara leben (ÖB New Delhi 11.2022) [Anmerkung: für eine Landkarte mit den Flüchtlingslagern und Belegungszahlen laut Regierung und UNHCR siehe UNHCR 30.4.2023]. Die meisten der Flüchtlinge aus den 90er leben seit Jahrzehnten ohne formelle Registrierung über das Land verteilt (AA 23.8.2022). So lebeten vor der Flüchtlingswelle 2017 mindestens 200.000 in den Dörfern und Städten um Cox’s Bazar, denen die Regierung - u. a. mangels Beitritt zur Genfer Flüchtlingskonvention - kein Asyl gewährt und die daher als illegale Wirt schaftsflüchtlinge gelten (ÖB New Delhi 11.2022). Die Rohingya sind kaum von einheimischen Bangladeschern zu unterscheiden. Oft sind sie in der Lage, sich in die lokale Gemeinschaft und Wirtschaft zu integrieren. Es gibt einige sprachliche und kulturelle Unterschiede, aber Rohingya schwächen diese ab, z. B. um eine informelle Beschäftigung zu erhalten. Manchmal verschwin den die kulturellen oder sprachlichen Unterschiede im Laufe der Zeit. Einige Rohingya sind optisch auch einigen indigenen Gruppen in Bangladesch ähnlich (DFAT 30.11.2022). In den Kernzonen der Flüchtlingszuströme fühlt sich die bangladeschische Bevölkerung durch die große Zahl an Rohingyas allerdings zunehmend bedrängt (u. a. Sinken des lokalen Lohnni veaus, Abholzung der Wälder), was nunmehr häufiger zu Repressalien durch die Bevölkerung - aber auch seitens bangladeschischer offizieller Stellen - führt und das allgemeine soziale 51

Klima verschlechtert (ÖB New Delhi 11.2022). Die Betrachtung der Rohingya als Konkurrenz für Arbeitsplätze und Ressourcen durch die lokalen Bevölkerung hat in der Vergangenheit zu Massendemonstrationen gegen die Rohingya geführt (DFAT 30.11.2022). Spannungen mit der bangladeschischen Bevölkerung nehmen zu. Verwicklungen in illegale Tätigkeiten wie Dro genschmuggel und Menschenhandel sowie der rasante Preisanstieg haben eine zunehmende Diskriminierung von Rohingya im gesamten Land zur Folge. Außerdembreitet sich Islamis mus über informelle Koranschulen in den Lagern aus (AA 23.8.2022). Teilweise werden die Flüchtlingslager nunmehr von den Behörden mit Stacheldraht eingezäunt, um die angestammte Bevölkerung von der lokalen zu trennen und Zusammenstöße zu vermeiden (ÖB New Delhi 11.2022). Allgemeine Situation in den Lagern Die Grundversorgung in den Lagern wird durch die bangladeschische Regierung sowie von UN- Organisationen und NGOs gesichert (AA 23.8.2022). Die Regierung arbeitet größtenteils mit dem UNHCR und anderen humanitären Organisationen zusammen, um den Rohingya-Flüchtlingen Schutz und Hilfe zu bieten (USDOS 20.3.2023). Die Zahl der Neuankömmlinge hat zu einer immensen Belastung der Infrastruktur, der Dienstleis tungen, der Umwelt und der Aufnahmebevölkerung geführt. Die Lager sind überfüllt. Rohingya in den Lagern sind in hohem Maße von Armut und Kriminalität betroffen und fast vollständig auf humanitäre Hilfe angewiesen (DFAT 30.11.2022). Rohingya ist es nicht erlaubt zu arbeiten. In der Praxis arbeiten einige zum Beispiel in kleinen Geschäften oder Betrieben in den Lagern oder in der lokalen informellen Wirtschaft (DFAT 30.11.2022; USDOS 20.3.2023). Freiwilligen einsätze mit geringen Aufwandsentschädigungen und begrenzte Lohnarbeit zur Ausführung von Aufgaben in den Lagern sind ihnen erlaubt (USDOS 20.3.2023). Diese Programme von Hilfsorganisationen sind zwar klein, bieten aber einigen Rohingya begrenzte Einkommensmög lichkeiten (DFAT 30.11.2022). Im August billigte die Nationale Task Force den Entwurf eines Rahmens für die Entwicklung von Qualifikationen. Er umreißt die Ausbildung, die den Flüchtlin gen und den Aufnahmegemeinschaften mit Unterstützung der Vereinten Nationen angeboten werden darf ( USDOS 20.3.2023). Während der Einschränkungen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie waren auch die Mög lichkeiten der Hilfsorganisationen stark eingeschränkt und die Bedingungen in den Lagern ver schlechterten sich. Die Beschränkungen blieben bis September 2021 in Kraft (DFAT 30.11.2022). Sicherheitslage in den Lagern, inkl. Naturkatastrophen Der Distrikt Cox’s Bazar ist anfällig für Naturkatastrophen wie Überschwemmungen bzw. Wir belstürme und die Unterkünfte bestehen nicht aus Materialien, die den extremen Witterungs bedingungen standhalten können (DFAT 30.11.2022; vgl. USDOS 20.3.2023). So verloren 21.000 Rohingya durch monsunbedingte Überschwemmungen im Juli 2021 ihre Behausun gen und im März 2021 fielen mindestens 15 Menschenleben einem Großbrand zum Opfer (DFAT 30.11.2022). Im März 2023 brach ebenfalls ein Großfeuer aus (UNHCR 9.5.2023; vgl. Tagesschau 5.3.2023). Der Lagerfeuerwehr aus extra ausgebildeten Rohingyas - u. a. von 52

UNHCR finanziert - gelang es, zusammen mit den lokalen Behörden das Feuer in drei Stunden zu löschen. Dennoch wurden mehr als 3.000 Zelte und 1.000 Einrichtungen zerstört und damit 16.000 Menschen obdachlos (UNHCR 9.5.2023).Es gibt keine Berichte zu Toten (Tagesschau 5.3.2023; vgl. UNHCR 9.5.2023). Die meisten Feuer können schnell durch die Feuerwehr der Flüchtlinge gelöscht werden (UNHCR 9.5.2023). Im Mai 2023 zerstörte Zyklon Mocha in den Rohingya Camps über 2.000 Behausungen teilweise und 250 vollständig sowie Wasserstellen und Infrastruktur. Beinahe 16.000 Menschen waren betroffen. Hilfsorganisationen hatten in Kooperation mit den Behörden Vorbereitungen getroffen (IOM 16.5.2023). Berichtenzufolge gab es auch hier keine Toten (FAZ 15.5.2023; vgl. BBC 19.5.2023, IOM 16.5.2023). Gewalt, einschließlich Bandengewalt, Waffenkriminalität und Gewalt gegen Frauen, wie häusli che Gewalt und sexuelle Übergriffe, ist in den Lagern weit verbreitet - auchwenn - so schätzt das australische Innenministerium - das Ausmaß manchmal übertrieben dargestellt zu sein scheint, um eine bestimmte politische Darstellung zu unterstützen. Quellen berichten, dass sich das Problem während der COVID-19-Pandemie verschlimmert hat, als weniger internationale Helfer vor Ort waren, Stressfaktoren auftraten und die Menschen isoliert wurden (DFAT 30.11.2022). Nichtregierungsorganisationen berichten, dass Menschenhandel und Schmuggel in den Lagern weit verbreitet sind, wobei nur wenige Fälle von der Justiz des Landes verfolgt wurden (USDOS 20.3.2023). Vor allem Frauen und Kinder, die den Großteil der letzten Fluchtwelle ausmachen, sind der Gefahr ausgesetzt, Opfer u. a. sexueller und körperlicher Gewalt, Zwangsheirat, Kinderarbeit oder Menschenhandel zu werden (AA 23.8.2022). Zusätzlich sind Frauen in den Lagern dem Druck religiös-konservativer Gemeinschaften ausgesetzt, die sie in ihrer Bewegungsfreiheit und Arbeitsfähigkeit einschränken. Einige Frauen und Mädchen berichten, dass sie sich in den Lagern unsicher fühlen, vor allem nach Einbruch der Dunkelheit (DFAT 30.11.2022). Die Rechenschaftspflicht für alle Verbrechen, einschließlich des Menschenhandels, ist ein Pro blem. Die Rohingya sind auf die für die einzelnen Lager zuständigen Regierungsbeamten (auch Camps in Charge oder CiC genannt) angewiesen, um Verbrechen zu klären. Die CiCs waren weitgehend autonom und gingen unterschiedlich auf die Bedürfnisse der Lager ein. Nach Anga ben internationaler Organisationen waren einige CiCs anfällig für Korruption (USDOS 20.3.2023). Internationale Organisationen äußern Vorwürfe, dass einige Beamte des Grenzschutzes, des Militärs und der Polizei in den Handel mit Rohingya-Frauen und -Kindern verwickelt waren, was vom „ Wegschauen“ über Bestechungsgelder bis hin zur direkten Beteiligung reichte (USDOS 20.3.2023). Militante, die mit der Arakan Rohingya Salvation Army (ARSA), einer Miliz aus dem myanma rischen Bundesstaat Rakhine, in Verbindung gebracht werden, sind in den Lagern aktiv, und einige Männer und Jungen befürchten, von diesen Gruppen entführt zu werden. Im Oktober 2021 griffen ARSA-Kämpfer ein islamisches Seminar in den Lagern an, wobei sieben Menschen getötet wurden (DFAT 30.11.2022) 53

Einschränkungen der Bewegungsfreiheit Die Freizügigkeit der Rohingya ist eingeschränkt. Gemäß der Vereinbarung zwischen der Regie rung und dem UNHCR ist es registrierten Rohingya-Flüchtlingen nicht gestattet, sich außerhalb der offiziellen Lager zu bewegen. Nach dem Zustrom 2017 errichtete die Polizei Kontrollpunk te an den Straßen, um die Bewegungsfreiheit sowohl der registrierten Flüchtlinge als auch der Neuankömmlinge außerhalb der Unterbezirke Ukhiya und Teknaf einzuschränken (USDOS 20.3.2023). Viele Lagerbehörden führten Ausgangssperren und Polizeipatrouillen ein, insbesondere nachts, als Reaktion auf Berichte über gewalttätige Angriffe oder Entführungen in den Lagern. Um die Lager besser zu sichern, hat die Regierung Wachtürme und Zäune errichtet (USDOS 20.3.2023). 2022 setzen die Behörden laut HRW neue Maßnahmen zur Einschränkung der Bewegungs freiheit, wie Drohungen, häufige Ausgangssperren und Schikanen an Checkpoints ein (HRW 12.1.2023). Gesundheit Die Regierungsbehörden gestatten registrierten und nicht registrierten Rohingyas regelmäßigen Zugang zur öffentlichen Gesundheitsversorgung. Rohingya benötigten jedoch eine behördliche Genehmigung, um das Lager zu verlassen. Die Hilfsorganisationen übernehmen die Gesund heitskosten. Den verfügbaren Daten zufolge entsprach die Gesamtversorgung den Mindest anforderungen (USDOS 20.3.2023). Quellen berichten allerdings, dass die Gesundheits- und Sozialdienste in den Lagern unzureichend sind, um den humanitären Bedarf zu decken. Ande rerseits können aufgrund der Präsenz internationaler Hilfsorganisationen in einigen Umständen die Bedingungen besser als in anderen Teilen Bangladeschs sein. Die Dienste der psychischen Gesundheitsversorgung sind unzureichend (DFAT 30.11.2022). Die Gefahr von Seuchen und Epidemien ist aufgrund der beengten Verhältnisse hoch (AA 23.8.2022). Übertragbare Krankheiten wie Masern, akute Diarrhöe, Diphtherie und Krätze sind weit verbreitet (DFAT 30.11.2022). Mit Stand September 2022 hatten 453.160 Rohingya- Flüchtlinge (die Hälfte) in Cox’s Bazar zwei Dosen des Impfstoffs COVID-19 erhalten (USDOS 20.3.2023). Das neu eingerichtete Lager auf der Insel Bhasan Char verfügt über Einrichtungen der medizi nischen Grundversorgung, aber nicht über Einrichtungen der Sekundär- und Tertiärversorgung, sodass Patienten für eine weiterführende Behandlung an medizinische Einrichtungen außerhalb der Insel überwiesen werden müssen. Durch die erforderlichen Genehmigungen, die Wetterbe dingungen und die Verfügbarkeit von Booten wird dies allerdings erschwert (USDOS 20.3.2023). Bildung UNICEF überwand den früheren Widerstand der Regierung gegen formale Bildung, mit einem Pilotprogramm für den Unterricht nach dem nationalen Lehrplan Myanmars (USDOS 20.3.2023). Aufgrund der COVID-19-Pandemie konnte die Umsetzung erst im Dezember 2021 beginnen. Im März 2022 durften alle Lernzentren in den Rohingya-Lagern geöffnet werden (DFAT 30.11.2022). 54

Die Regierung erlaubte humanitären Akteuren in den Lagern mit dem Unterricht nach dem Lehrplan von Myanmar zu beginnen, eine in Bangladesch anerkannte Bildung wird jedoch verweigert (HRW 12.1.2023). Berichten zufolge hat die Regierung zwischen Dezember 2021 und April 2022 von der Rohin gya Gemeinschaft selbst betriebene Schulen aufgelöst (AI 27.3.2023b; vgl. HRW 12.1.2023, FH 10.3.2023). Laut USDOS waren davon 32.000 Schüler betroffen (USDOS 20.3.2023). Die geschlossenen Schulen unterrichteten informell, ohne Rechtsstatus (DFAT 30.11.2022; vgl. US DOS 20.3.2023FH 10.3.2023). Allerdings reichen die schulischen Einrichtungen nicht aus, um den gesamten Bedarf zu decken (DFAT 30.11.2022). Rohingya-Flüchtlinge berichteten außer dem, dass einige Lehrer vorübergehend festgenommen wurden (AI 27.3.2023b). Insgesamt verbesserte sich der Zugang zu Bildung für Rohingya aufgrund des Pilotprojekts trotz der Rückschläge der Schulschließungen. Allerdings schätzt UNICEF, dass von den mehr als 400.000 Rohingya-Kindern im schulpflichtigen Alter in den Flüchtlingslagern 100.000 keine Lernzentren besuchen (AI 27.3.2023b). Umsiedlungen auf die Insel Bhasan Char Im Jahr 2020 begannen die Behörden mit der Umsiedlung von Flüchtlingen auf die Insel Bhasan Char, auf der mit Stand August 2022 30.000 Flüchtlinge lebten. Die Regierung plant, mindestens 100.000 Menschen dort anzusiedeln (FH 10.3.2023; vgl. AA 23.8.2022, ÖB New Delhi 11.2022, AI 27.3.2023b). Bhasan Char ist allerdings, wie Cox’s Bazar, anfällig für Naturkatastrophen, insbesondere für Wirbelstürme und Überschwemmungen (DFAT 30.11.2022; vgl. FH 10.3.2023, FH 10.3.2023). Vor den Umsiedlungen sind dort feste Häuser und Wohnungen, inkl. Schulen und Gesundheits einrichtungen, errichtet worden. Menschenrechtsorganisation kritisieren, dass die Menschen auf der Insel ohne Unterstützung nicht selbstständig leben können, da es an nachhaltigen Ein kommensmöglichkeiten mangelt. Das Festland ist mehrere Stunden Bootsfahrt von der Insel entfernt. Die Regierung argumentiert mit der Reduzierung der starken Überbelegung der Lager auf dem Festland und folglich mit einer Verbesserung der Lebensbedingungen (ÖB New Delhi 11.2022). Human Rights Watch berichtet von Lebensmittel- und Medikamentenknappheit sowie Misshand lungen von Sicherheitskräften auf der Insel. Trotz des Engagements des UNHCR werden viele ohne vollständige und informierte Zustimmung umgesiedelt (HRW 12.1.2023). Teilweise kam es zu gewalttätigen Protesten der bereits auf der Insel befindlichen Rohingyas, die wieder zurück auf das Festland möchten (ÖB New Delhi 11.2022). Außerdem versuchten nach den ersten Umsiedlungen, Berichten zufolge, Hunderte von der Insel zu gelangen, einige ertranken. Boote wurden daraufhin beschlagnahmt (DFAT 30.11.2022). Es wird auch berichtet, dass Flüchtlinge, die versuchten, die Insel zu verlassen, von der Polizei festgenommen wurden (AI 27.3.2023b; vgl. USDOS 20.3.2023). 55

Die Regierung hat schließlich begrenzte Transportmöglichkeiten für diejenigen eingerichtet, die aus gesundheitlichen oder familiären Gründen nach Cox’s Bazar müssen (DFAT 30.11.2022). Das Katastrophenmanagement sagte zu, mindestens zwei Fahrten pro Monat von der Insel zu den Lagern in Cox’s Bazar für Familienbesuche zuzulassen. Regelmäßige und zuverlässige Verbindungen vom und zum Festland für Logistik, Handel, Familienbesuche, medizinische und andere Zwecke gibt es allerdings nicht (USDOS 20.3.2023). Das Memorandum of Understanding (MOU) zwischen den Vereinten Nationen und der Re gierung aus dem Jahr 2021 enthält Bestimmungen zur Verbesserung des Schutzes und der Dienstleistungen für Rohingya-Flüchtlinge in Bhasan Char (USDOS 20.3.2023). Rückführungsbemühungen Die Regierung Bangladeschs will eine dauerhafte Ansiedlung vermeiden. Nach erfolgreichen Verhandlungen um eine Repatriierung nach Myanmar lässt die Umsetzung jedoch auf sich war ten und verspricht, insbesondere im Lichte der jüngsten politischen Entwicklungen in Myanmar, wenig Aussicht auf Erfolg (AA 23.8.2022). Die Bedingungen für eine freiwillige, sichere und würdige Rückkehr sind nicht gegeben (HRW 12.1.2023). Aufgrund der bestehenden Gewalt und Menschenrechtsverletzungen gegen Rohingyas in Myanmar, war eine sichere und freiwil lige Rückkehr in ihr Herkunftsland bisher nicht möglich. Myanmar sagte zwar die Aufnahme von Rückkehrern mehrmals zu, unterband diese am Ende jedoch de facto immer mit zahlrei chen Hindernissen, allerdings nicht, ohne öffentlich zu verlautbaren, dass man durchaus eine Rückkehr wolle (ÖB New Delhi 11.2022). Registrierung und Dokumente Einige frühere Rohingya, die seit den 90er-Jahren in Bangladesch leben, wurden damals regis triert und verfügen über mehrere Ausweisdokumente, darunter UNHCR-Ausweise, Geburtsur kunden, Welternährungsprogrammkarten und andere Dokumente. Bei einer freiwilligen Volks zählung im Jahr 2016 wurden viele Neuankömmlinge registriert, und sie erhielten einen lami nierten biometrischen Ausweis (DFAT 30.11.2022). Seit 2018 führen UNHCR und die Regierung einen gemeinsamen Registrierungsprozess durch. Dabei werden Rohingya als Forcibly Dis placed Myanmar Nationals registriert (HRW 15.6.2021; vgl. CoM 5.4.2023). Sind damit nicht als Flüchtlinge registriert (CoM 5.4.2023). Hunderttausende wurden dabei erfasst und erhielten Identitätsausweise, genannt „ Smart Cards“, mit denen sie zu den Hilfsleistungen, inklusive Ge sundheitsdienste, Zugang erhalten. Human Rights Watch kritisierte allerdings, dass die Daten, inklusive biometrische Daten, von mindestens 830.000 dabei registrierten Rohingyas im Zuge der Rückführungsverhandlungen mit Myanmar geteilt wurden (HRW 15.6.2021). Wie alle Menschen in Bangladesch können auch Rohingya Zugang zu gefälschten Pässen haben (DFAT 30.11.2022). Quellen ■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (23.8.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch (Stand: Juli 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/20780 56

27/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksr epublik_Bangladesch_(Stand_Juli_2022),_23.08.2022.pdf, Zugriff 12.4.2023 [Login erforderlich] ■ ACAPS - Assessment Capacities Project, The (12.5.2023): Bangladesh: Rising violence, insecurity, and protection concerns in Cox’s Bazar refugee camps - Bangladesh, https://reliefweb.int/report/b angladesh/bangladesh-rising-violence-insecurity-and-protection-concerns-coxs-bazar-refugee-c amps, Zugriff 24.5.2023 ■ AI - Amnesty International (27.3.2023b): Amnesty International Report 2022/23; The State of the World’s Human Rights; Bangladesh 2022, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089426.html, Zugriff 3.5.2023 ■ BBC - British Broadcasting Corporation (19.5.2023): Cyclone Mocha death toll rises sharply in Myanmar, https://www.bbc.co.uk/news/world-asia-65646054, Zugriff 23.5.2023 ■ CoM - Council of Minorities (5.4.2023): Joint Submission to the Human Rights Council at the 44th Session of the Universal Periodic Review, https://www.nationalityforall.org/wp-content/uploads/202 3/04/UPR44_Bangladesh_Website.pdf, Zugriff 24.5.2023 ■ DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (30.11.2022): DFAT Country Information Report Bangladesh, https://www.ecoi.net/en/file/local/2086697/country-information-report-banglad esh.pdf, Zugriff 18.4.2023 ■ FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung (15.5.2023): Zyklon Mocha zerstört Flüchtlingscamps in My anmar und Bangladesch, https://www.faz.net/aktuell/gesellschaft/zyklon-mocha-zerstoert-fluechtli ngscamps-in-myanmar-und-bangladesch-18895334.html , Zugriff 23.5.2023 ■ FH - Freedom House (10.3.2023): Freedom in the World 2023 - Bangladesh, https://www.ecoi.net/d e/dokument/2088488.html, Zugriff 18.4.2023 ■ HRW - Human Rights Watch (12.1.2023): World Report 2023 - Events of 2022: Bangladesh, https: //www.hrw.org/world-report/2023/country-chapters/bangladesh, Zugriff 4.5.2023 ■ HRW - Human Rights Watch (15.6.2021): UN Shared Rohingya Data Without Informed Consent, https://www.hrw.org/news/2021/06/15/un-shared-rohingya-data-without-informed-consent , Zugriff 24.5.2023 ■ IOM - International Organization for Migration (16.5.2023): IOM Bangladesh: Rohingya humanitarian crisis response - situation report on cyclone Mocha - 16 May 2023 - Bangladesh, https://reliefweb.in t/report/bangladesh/iom-bangladesh-rohingya-humanitarian-crisis-response-situation-report-cyclo ne-mocha-16-may-2023 , Zugriff 23.5.2023 ■ ÖB New Delhi - Österreichische Botschaft New Delhi [Österreich] (11.2022): Bangladesch Asyllän derbericht, https://www.ecoi.net/en/file/local/2090012/BANG_ÖB-Bericht_2022_11.docx , Zugriff 12.4.2023 [Login erforderlich] ■ Tagesschau - Tagesschau (5.3.2023): Großbrand in Rohingya-Flüchtlingscamp in Bangladesch, https://www.tagesschau.de/ausland/feuer-bangladesch-rohingya-101.html , Zugriff 23.5.2023 ■ UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (9.5.2023): UNHCR Bangladesh Opera tional Update, March 2023 - Bangladesh, https://reliefweb.int/report/bangladesh/unhcr-banglades h-operational-update-march-2023 , Zugriff 23.5.2023 ■ UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (30.4.2023): Rohingya Refugee Re sponse/Bangladesh: Joint Government of Bangladesh - UNHCR Population factsheet (as of 30 Apr 2023) - Bangladesh, https://reliefweb.int/report/bangladesh/rohingya-refugee-responsebanglades h-joint-government-bangladesh-unhcr-population-factsheet-30-apr-2023 , Zugriff 24.5.2023 ■ USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089131.html, Zugriff 18.4.2023 20.2 IDPs Letzte Änderung 2023-06-14 16:54 Binnenvertriebene aufgrund von Gewalt Der Aufstand der indigenen Bevölkerung in den Chittagong Hills Tracts von 1973-97 hat sowohl zu internen als auch zu externen Vertriebenen geführt. Auch nach Beilegung des Konflikts be richten Indigene weiterhin, dass sich bengalische Siedler ihr Land aneignen (DFAT 30.11.2022). 57

Menschenrechtsorganisationen sprechen von Vertreibungen und kommunalen Übergriffen ge gen die lokale Bevölkerung [siehe Kapitel Ethnische Minderheiten - Chittagong Hill Tracts / Jumma-Völker]. Die Binnenvertriebenen (IDPs) in den Chittagong Hill Tracts waren in ihrer Sicherheit eingeschränkt (USDOS 20.3.2023). Die Zahl der IDPs in den Chittagong Hills Tracts ist umstritten. NGOs schätzen die Zahl auf über 500.000, darunter sowohl nicht-indigene als auch indigene Personen. Die Chittagong Hills Tracts Kommission schätzt, dass im Jahr 2020 etwas mehr als 90.000 indigene Binnenvertriebene in dem Gebiet lebten (USDOS 20.3.2023). Das Internal Displacement Monitoring Center (IDMC) schätzt die Zahl der IDPs in den Chittagong Hill Tracts auf 275.000. Die Mehrheit der gewaltbe dingten IDPs im Land ist hierher zurückzuführen. Laut Regierung ist ihre Vertriebenensituation gelöst, doch nach anderen Informationen haben sie keinen Zugang zu den grundlegenden staatlichen Dienstleistungen, ökonomische Möglichkeiten oder Aussicht auf Rückkehr oder Um siedlung (IDMC 15.5.2023). Für ganz Bangladesch schätzt IDMC die Zahl der gewaltbedingten IDPs mit Stand Ende 2022 insgesamt auf 427.000. Die meisten sind bereits seit Jahrzehnten in dieser Situation. Die Zahl der IDPs unter den Biharis schätzt es auf 151.000 [siehe Kapitel Ethnische Minderheiten - Biharis]. Alle Schätzungen basieren auf älteren Erhebungen, da es keine Organisationen gibt, die Datenerhebungen vornehmen. Politische bzw. gesellschafltiche Gewalt lösen jedes Jahr lokal begrenzte Vertreibungen aus. So wurden im Oktober 2021 Dutzende Häuser bei lokalen Ausschreitungen zwischen Muslimen und Hindus zerstört (IDMC 15.5.2023). Für 2022 gibt IDMC 560 neue aufgrund von Gewalt vertriebene Personen an (IDMC 11.5.2023). Naturkatastrophen, inklusive Zyklon Mocha (14. Mai 2023) Aufgrund seiner Lage und der hohen Bevölkerungsdichte ist Bangladesch eines der für Ka tastrophen anfälligsten Länder der Welt. Naturkatastrophen sind auch der Hauptauslöser für Vertreibungen in dem Land, insbesondere während der Monsunzeit von Juni bis September, wenn Überschwemmungen jedes Jahr durchschnittlich eine Million Menschen vertreiben. Durch Wirbelstürme werden durchschnittlich 110.000 Menschen pro Jahr vertrieben. Die Katastrophen betreffen jedes Jahr dieselben Gebiete (IDMC 15.5.2023). Die Fluten von 2020 gehörten zu den zerstörerischsten in der Landesgeschichte. 1,9 Millionen Menschen mussten ihre Häuser verlassen. Doch zeigten erfolgreiche Vorbereitungen, dass die Folgen für die Ver triebenen reduziert werden können. Die Regierung verabschiedete im Jahr 2021 eine nationale Strategie zum Umgang mit klimabedingten Binnenvertreibungen, die einen wichtigen Schritt zur Bewältigung und Verhinderung von Katastrophenvertreibungen darstellt (IDMC 15.5.2023). 2022 verursachten Monsunfluten mindestens 482.000 Vertreibungen im Land. Im Oktober mussten außerdem 1 Million Menschen aufgrund des Zyklons Sitrang evakuiert werden, alle konnten innerhalb von Tagen zu rückkehren. Insgesamt wurden im Jahr 2022 über 1.5 Millionen Menschen durch Naturkatastrophen vertrieben. 8.600 waren am Jahresende weiterhin in der Situation (IDMC 11.5.2023). Im Mai 2023 verursachte der Zyklon Mocha starke Schäden. Am meisten betroffen war das Gebiet Cox’s Bazar, wo um die 930,000 Rohingya Flüchtlinge in 33 Camps leben (IOM 22.5.2023). Laut den ersten 58
