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Informationen der nationalen Katastrophenschutzbehörde waren 429.337 bangladeschische Staatsan­
gehörige in den 4 Distrikten Cox’s Bazar, Chattogram, Noakhali und Feni betroffen. 2.052 Häuser wurden 
völlig zerstört und 10.692 teilweise. Rohingya Flüchtlinge in den Camps von Teknaf sowie den benachbar­
ten bangladeschischen Gemeinschaften waren am stärksten betroffen. Sofort nach dem Sturm wurden 
die Unterstützungsleistungen durch die Regierung und humanitäre Organisationen sowie die Räumung 
der Straßen durch das Militär und lokale Behörden begonnen. Es dürfte keine Todesopfer gegeben ha­
ben (UNHCR 17.5.2023). Laut einem Update des World Food Programm waren 780.000 Menschen in 
Bangladesch vom Zyklon betroffen. Alle Flüchtlingscamps waren betroffen und dort 536.000 Flüchtlinge. 
In den umliegenden Gemeinden waren 243.000 Bangladescher betroffen (WFP 24.5.2023).
Quellen
■ DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (30.11.2022): DFAT Country Information 
Report Bangladesh, https://www.ecoi.net/en/file/local/2086697/country-information-report-banglad
esh.pdf, Zugriff 18.4.2023
■ IDMC - Internal Displacement Monitoring Centre (15.5.2023): Bangladesh Country Profile, https:
//www.internal-displacement.org/countries/bangladesh#displacement-data, Zugriff 19.5.2023
■ IDMC - Internal Displacement Monitoring Centre (11.5.2023): 2023 Global Report on Internal Dis­
placement, https://www.internal-displacement.org/global-report/grid2023, Zugriff 24.5.2023
■ IOM - International Organization for Migration (22.5.2023): Myanmar & Bangladesh: Cyclone Mocha 
Response Situation Report (May 15 - 18th) - Bangladesh, https://reliefweb.int/report/bangladesh/io
m-myanmar-bangladesh-cyclone-mocha-response-situation-report-may-15-18th , Zugriff 25.5.2023
■ UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (17.5.2023): Bangladesh: Cyclone Mocha 
Humanitarian Response, Situation Report (As of 15 May 2023) - Bangladesh, https://reliefweb.int/re
port/bangladesh/bangladesh-cyclone-mocha-humanitarian-response-situation-report-15-may-202
3, Zugriff 25.5.2023
■ USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human 
Rights Practices: Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089131.html, Zugriff 18.4.2023
■ WFP - World Food Programme (24.5.2023): Myanmar and Bangladesh Situation Report, Cyclone 
Mocha (24 May 2023) - Myanmar, https://reliefweb.int/report/myanmar/wfp-myanmar-and-banglad
esh-situation-report-cyclone-mocha-24-may-2023 , Zugriff 25.5.2023
21 Grundversorgung
Letzte Änderung 2023-06-13 14:20
Die Grundversorgung mit Nahrungsmitteln hat sich in den vergangenen Jahren wesentlich ver­
bessert (AA 23.8.2022). Bangladesch hat in den letzten Jahren ein beträchtliches Wirtschafts­
wachstum erzielt und die Armut im Land erheblich reduzieren können (GIZ 31.12.2022). Den 
Rückschlag durch die Corona-Pandemie konnte Bangladesch sehr schnell wieder aufholen 
(BMZ 14.2.2023a; vgl. WB 6.4.2023). Im Durchschnitt ist die Wirtschaft in den letzten zwei Jahr­
zehnten jährlich um etwa sechs Prozent gewachsen (CIA 14.4.2023; vgl. WB 6.4.2023).Laut 
Weltbank erreichte Bangladesch 2015 den Status eines Landes mit niedrigem mittlerem Ein­
kommen und es ist am Weg, 2026 von der UN-Liste der am wenigsten entwickelten Länder 
gestrichen zu werden (WB 6.4.2023).
Die Armutsbekämpfung bleibt jedoch eine der wichtigsten Aufgaben für die Regierung. Obwohl 
die Armutsquote in den letzten zwei Dekaden zurückging, leben weiterhin mindestens 20,5 
Prozent der Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze (BMZ 14.2.2023a). Staatlicherseits gibt 
es Nahrungsmittel-, Düngemittel- und Treibstoffsubventionen. Außerdem gibt es ein ebenfalls 
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extrem ineffizientes System der Nahrungsmittelausgabe mittels Rationskarten. Oft werden die 
für Arme vorgesehenen preisgestützten Lebensmittel aber illegal zu Marktpreisen verkauft.
Die Bevölkerung ist auf die Versorgung durch ihre Familie und ihre Ersparnisse angewiesen (ÖB 
11.2022). Gemäß Welthunger-Index 2022 (WHI) belegt Bangladesch Platz 84 von 121 Ländern 
und mit einem Wert von 19,6 auf dem WHI fällt es in die Schweregradkategorie „ mäßig“ (WHI 
10.2022).
Bei der Grundversorgung der Bevölkerung sind somit noch große Defizite zu verzeichnen. Nur 
59 Prozent der Menschen in Bangladesch Zugang zu einer sicher betriebenen Trinkwasserver­
sorgung. Etwa ein Viertel der Erwachsenen kann nicht lesen und schreiben, etwa 25 Prozent 
der Bevölkerung nutzen das Internet (BMZ 14.2.2023a). Zur Stromnachfrage hat sich seit 2009 
die Zahl der Haushalte mit Stromanschluss auf rund 43 Millionen fast vervierfacht - womit etwa 
77 Prozent der rund 170 Millionen Einwohner Zugang zu Strom haben. Vor allem in den ländli­
chen Regionen sind aber viele Haushalte noch nicht an das Stromnetz angeschlossen (GTAI 
28.6.2022).
2017 trugen die Landwirtschaft, Industrie und der Dienstleistungssektor jeweils geschätzt 14,2 
Prozent, 29,3 Prozent und 56,5 Prozent zum Bruttoinlandsprodukt bei. Der landwirtschaftliche 
Sektor beschäftigt knapp die Hälfte der Gesamtbevölkerung (CIA 14.4.2023). Die offizielle Ar­
beitslosenrate lag 2022 laut der Internationalen Arbeitsorganisation bei lediglich 4,7 Prozent 
(ILO 11.2022). Formelle und organisierte Beschäftigung gibt es allerdings lediglich im staatlichen 
Bereich sowie bei größeren Unternehmen. 85 Prozent der Beschäftigten arbeiten im informellen 
Sektor. Für diese gibt es keine mit europäischen Verhältnissen vergleichbare soziale Absiche­
rung, sei es durch ein System der Kranken-, Unfall-, Pensions- oder Arbeitslosenversicherung. 
Von ca. 70 Millionen Beschäftigten sind nur rund zwei Millionen gewerkschaftlich organisiert. Die 
Gewerkschaften sind stark politisiert oder von einzelnen Führern oder Unternehmen abhängig.  
Ein Streikrecht gibt es in Bangladesch nicht (ÖB 11.2022).
Arbeitsmigration, vornehmlich in die Golfstaaten und Malaysia, ist stark ausgeprägt (AA 
23.8.2022; vgl. CIA 14.4.2023) und wird von der Regierung gefördert. Etwa zehn Millionen 
bangladeschische Staatsangehörige arbeiten im Ausland (AA 23.8.2022). Pro Jahr verlas­
sen schätzungsweise bis zu 400.000 Personen Bangladesch zur legalen Beschäftigung im 
Ausland (hauptsächlich in Indien, Pakistan, Malaysia, Jordanien und den Golfstaaten). Nach 
Schätzungen des Germany Trade & Invest dürften die für den privaten Konsum wichtigen 
Rücküberweisungen von im Ausland arbeitenden bangladeschischen Staatsbürgern im Jahr 
2022 rund 21 Milliarden USD betragen (GTAI 16.12.2022). Die Migration wird durch das „ Bureau 
of Manpower, Employment and Training“ gesteuert. Daneben existieren weitere Organisationen, 
die sich der Bedürfnisse der Wanderarbeiter vor Ausreise und nach Rückkehr annehmen (z.B. 
„ BRAC“, „ Welfare Association of Bangladeshi Returnee Employees“, „ Bangladesh Migrant Cent­
re“, „ Bangladesh Women Migrants Association“). Dachverband ist das „ Bangladesh Migration 
Development Forum“. Diese Organisationen werden aber auch bei zurückgeführten Personen 
aktiv (AA 23.8.2022).
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Zunehmend ziehen mehr Menschen in die Städte. Die rasche Urbanisierung setzt die Städ­
te unter Druck. Zugleich ist das Land vom Klimawandel betroffen. Überschwemmungen und 
Wirbelstürme treten öfter und stärker auf (GIZ 31.12.2022). Insbesondere informelle urbane 
Siedlungsgebiete (Slums) sind überschwemmungsgefährdet und es fehlt an Wohn- und Versor­
gungsinfrastruktur (BMZ 14.2.2023b). Darüber hinaus führen der Klimawandel und die Über­
nutzung von Ökosystemen zum Verlust der Artenvielfalt und zur Degradierung der Biotope. Der 
Nutzungsdruck auf die Land- und Meeresflächen steigt (GIZ 31.12.2022).
Quellen:
■ AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (23.8.2022): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und 
abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch (Stand: Juli 2022), https://www.ecoi
.net/en/file/local/2078027/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_ab
schiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_Bangladesch_%28Stand_Juli_2022%29%2C_2
3.08.2022.pdf, Zugriff 26.4.2023
■ BMZ - Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung [Deutschland] 
(14.2.2023a): Soziale Situation, Das Wachstum erreicht nicht alle,
https://www.bmz.de/de/laender/bangladesch/soziale-situation-10692, Zugriff 26.4.2023
■ BMZ - Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung [Deutschland] 
(14.2.2023b): Kernthema „ Klima und Energie, Just Transition“, Energie effizienter nutzen und er­
neuerbare Energien ausbauen, https://www.bmz.de/de/laender/bangladesch/klima-und-energie-jus
t-transition-10738, Zugriff 26.4.2023
■ CIA – Central Intelligence Agency [USA] (14.4.2023): The World Factbook – Bangladesh, https:
//www.cia.gov/the-world-factbook/countries/bangladesh/#economy, Zugriff 26.4.2023
■ GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (31.12.2022): Bangladesch, https:
//www.giz.de/de/weltweit/351.html, Zugriff 26.4.2023
■ GTAI - Germany Trade & Invest [Deutschland] (16.12.2022): Globale Krisen bremsen die Konjunktur, 
https://www.gtai.de/de/trade/bangladesch/wirtschaftsumfeld/globale-krisen-bremsen-die-konjunktu
r-255380, Zugriff 26.4.2023
■ GTAI - Germany Trade & Invest [Deutschland] (28.6.2022): Auf der Suche nach dem richtigen Mix, 
https://www.gtai.de/de/trade/bangladesch/branchen/auf-der-suche-nach-dem-richtigen-mix-85141
4, Zugriff 26.4.2023
■ ILO - International Labour Organization (11.2022): Unemployment rate by sex and age – ILO mo­
delled estimates, Nov. 2022 (%) - Annual, https://www.ilo.org/shinyapps/bulkexplorer41/?lang=en&
segment=indicator&id=UNE_2EAP_SEX_AGE_RT_A, Zugriff 26.4.2023
■ ÖB New Delhi – Österreichische Botschaft New Delhi [Österreich] (11.2022): Asylländerbericht zu 
Bangladesch, https://www.ecoi.net/en/document/2090012.html, Zugriff 11.5.2023
■ WB - World Bank (6.4.2023): The World Bank in Bangladesh, https://www.worldbank.org/en/country
/bangladesh/overview, Zugriff 24.4.2023
■ WHI - Welthunger-Index (10.2022): Welthunger-Index 2022: Bangladesch, https://www.globalhung
erindex.org/pdf/de/2022/Bangladesh.pdf, Zugriff 26.4.2023
21.1 Sozialbeihilfen
Letzte Änderung 2023-06-13 14:23
Bei regionaler Nahrungsmittelknappheit werden von der Regierung Bezugsscheine für staatliche 
Nothilferationen bzw. subventionierte Lebensmittel ausgegeben. Sonstige staatliche Hilfe für 
bedürftige Personen gibt es nicht (AA 23.8.2022).Aufgrund des Fehlens eines staatlichen Sozi­
alversicherungssystems muss allgemein auf Hilfe innerhalb von Familienstrukturen zurückge­
griffen werden. Dies gilt auch für die Absicherung alter und behinderter Menschen (ÖB 11.2022). 
Nicht-staatliche Unterstützung durch religiös ausgerichtete Wohltätigkeitsvereine und andere 
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NGOs kann in Anbetracht der hohen Bevölkerungszahl nur einem kleinen Teil der Bedürftigen 
geleistet werden. Eine flächendeckende soziale Absicherung besteht nicht (AA 23.8.2022).
Eine Alterspension in der Höhe von monatlich 500 Taka [ca. 4 Euro] wird an Männer über 65 und 
Frauen über 62 Jahren mit Wohnsitz in Bangladesch ausgezahlt, wobei nur ein Familienmitglied 
eine Pension beziehen kann. Eine Behindertenpension beträgt monatlich 700 Taka [ca. 6 Euro], 
wobei die Bezugsberechtigung durch eine Kommission festgestellt wird. Im Falle einer Krankheit 
wird das Gehalt zu 100 Prozent für insgesamt 14 Tage jährlich ausbezahlt. Mütter erhalten den 
Durchschnitt ihres Gehalts der letzten drei Monate vor der Ankündigung der Schwangerschaft 
für den Zeitraum von acht Wochen vor bis acht Wochen nach der Geburt, für insgesamt zwei 
Lebendgeburten, ausbezahlt; ab der dritten Geburt ist keine Unterstützung vorgesehen. Bei 
temporärer Behinderung nach einem Arbeitsunfall werden 100 Prozent des Gehaltes für zwei 
Monate, danach 2/3 für die nächsten zwei Monate, danach die Hälfte des Gehaltes bis zu einem 
Zeitraum von zwei Jahren bezahlt. Bei permanenter Behinderung in Folge eines Arbeitsun­
falles wird ein Fixbetrag von 125.000 Taka [ca. 1.074 Euro] bezahlt. Es gibt keine staatliche 
Arbeitslosenunterstützung, Unternehmen müssen eine Kündigungsabfindung in der Höhe von 
30 Tagesgehältern pro Jahr Firmenzugehörigkeit bezahlen (USSSA 3.2019). 85 Prozent der 
Beschäftigten arbeiten allerdings im informellen Sektor. Für diese gibt es keine mit europäischen 
Verhältnissen vergleichbare soziale Absicherung (ÖB 11.2022)
Quellen:
■ AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (21.6.2020): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und 
abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch (Stand: Juli 2022), https://www.ecoi
.net/en/file/local/2078027/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_ab
schiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_Bangladesch_%28Stand_Juli_2022%29%2C_2
3.08.2022.pdf,  Zugriff 26.4.2026
■ ÖB – Österreichische Botschaft New Delhi [Österreich] (11.2022): Asylländerbericht zu Bangladesch, 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2090012/BANG_%C3%96B-Bericht_2022_11. docx, Zugriff 
26.4.2023
■ USSSA – United States Social Security Administration [USA] (3.2019): Social Security Programs 
Throughout the World: Asia and the Pacific, 2018, https://www.ecoi.net/en/file/local/2005488/bangl
adesh.pdf, Zugriff 26.4.2023
22 Medizinische Versorgung
Letzte Änderung 2023-06-13 14:29
Alle Bürger Bangladeschs haben das Recht auf den Zugang zu öffentlichen Gesundheitsein­
richtungen (WHO 2021a). Die Finanzierung des Gesundheitswesens erfolgt vollständig über 
das allgemeine Steuersystem der Regierung (ANN 23.9.2022). Doch ein staatliches Kranken­
versicherungssystem existiert nicht (AA 23.8.2022; vgl. ÖB 11.2022).
Das Gesundheitssystem in Bangladesch besteht aus vier Hauptkomponenten: dem öffentlichen 
(staatlichen) Sektor, dem privaten Sektor, den Nichtregierungsorganisationen und einem „ infor­
mellen“ Sektor (UKHO 7.2022; vgl. WHO 11.1.2023). Das staatliche Gesundheitssystem ist vor 
allem in der Primärversorgung mit kleinen - meist schlecht ausgestatteten - ambulanten Klini­
ken (Upazila Health Complexes) aktiv (GTAI 1.7.2022; vgl. WHO 11.1.2023), wobei jede von 
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ihnen etwa 6.000 Menschen versorgt (WHO 11.1.2023). Die nächste Ebene sind die Gesund­
heits- und Familienfürsorgezentren der Union, die Gesundheitsdienste für Mütter und Kinder 
sowie eine begrenzte kurative Versorgung anbieten. Auf der Upazila- und Distriktebene gibt es 
Upazila-Gesundheitskomplexe (Krankenhäuser mit 50 Betten) und Distriktkrankenhäuser (250 
Betten). Auf tertiärer Ebene bieten medizinische Hochschulen und Postgraduierten-Institute ein 
breites Spektrum an spezialisierten Dienstleistungen an (WHO 11.1.2023).  Überlebensnot­
wendige Maßnahmen können in Krankenhäusern und anderen medizinischen Einrichtungen 
in der Hauptstadt Dhaka sowie in Sylhet, Chittagong und Barishal durchgeführt werden (AA 
23.8.2022).
Einige teure Privatkliniken, die bei der sekundären und tertiären Versorgung (GTAI 1.7.2022) 
dominieren, bieten bessere Dienstleistungen (DFAT 30.11.2022) nach internationalem Ausstat­
tungsstand an. Die Behandlung in diesen Krankenhäusern ist den zahlungsfähigen Patienten 
vorbehalten (AA 23.8.2022; vgl. ÖB 11.2022). Ferner bestehen private Arztpraxen, deren In­
haber häufig im Ausland ausgebildet wurden (AA 23.8.2022). Viele Gesundheitseinrichtungen 
werden auch von Entwicklungspartnern und NGOs bereitgestellt (DFAT 30.11.2022; vgl. AA 
23.8.2022, WHO-SEAJPH 2.2021).
Ende 2019 wurden 5.300 private Kliniken und Krankenhäuser mit insgesamt 91.000 Betten 
verzeichnet. Darüber hinaus gab es 2019 rund 250 staatliche Krankenhäuser mit 55.000 Betten. 
Zwar lag Bangladesch mit 0,8 Klinikbetten pro 1.000 Einwohner knapp über dem Durchschnitt 
aller LDC (Least Developed Countries)-Staaten, aber noch weit unter dem globalen Mittelwert 
von drei Betten pro 1.000 Personen (GTAI 1.7.2022; vgl. BIDA o.D.).
Außerhalb der Städte ist die medizinische Versorgung nicht gewährleistet (BMEIA 9.3.2023; vgl. 
DFAT 30.11.2022). Schätzungsweise erreichen lediglich 12 Prozent aller schweren Krankheits­
fälle  das staatliche Gesundheitssystem (ÖB 11.2022). Der Großteil der armen Landbevölkerung 
ist auf Selbsthilfe oder private Hilfsinitiativen angewiesen (ÖB 11.2022), während wohlhaben­
de Bangladescher und westliche Ausländer bei Erkrankungen häufig das regionale Ausland 
vorziehen (AA 23.8.2022).
Gemäß Schätzung der WHO sind etwa 68 Prozent der gesamten Gesundheitsdienstleister 
qualifiziert und anerkannt. Im Gegensatz dazu machen unqualifizierte bzw. nicht anerkannte 
Gesundheitsdienstleister, wie z. B. traditionelle Heiler oder Verkäufer von Heilmitteln und ähn­
liche Anbieter, die verbleibenden 32 Prozent des nationalen Gesundheitspersonals aus. Laut 
WHO stehen für das gesamte Land 531.454 anerkannte Gesundheitsfachkräfte (staatliche und 
nicht-staatliche), davon 184.691 Ärzte, 276.684 medizinisch-technische Fachkräfte und 53.204 
persönliche Pflegekräfte zur Verfügung. Davon werden die Beschäftigten im staatlichen Sektor 
auf rund 137.932  und im nicht-staatlichen auf 393.522 geschätzt. Im Jahr 2020 wies Bangla­
desch eine Dichte von 9,9 Ärzten, Krankenschwestern und Hebammen pro 10.000 Einwohner 
auf: eine Zahl, die weit unter dem weltweiten Durchschnitt von 48,6 liegt. Die Dichte des an­
erkannten Gesundheitspersonals (sowohl staatlich als auch nicht-staatlich) ist in städtischen 
Gebieten höher als in ländlichen Gebieten (WHO 2021b). Es sind mehr Ärzte als Kranken­
schwestern im Dienst. Mit einem Verhältnis von 1:0,6 zwischen Ärzten und Krankenschwestern 
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liegt das Land  unter dem internationalen Standard von 1:3 für die Krankenschwestern-/Heb­
ammendichte(WHO 11.1.2023).
Die Qualität der Gesundheitsversorgung ist im Allgemeinen dürftig  (DFAT 30.11.2022; vgl. 
USDOS 20.3.2023). Sie entspricht nicht den europäischen Standards (BMEIA 9.3.2023; vgl. 
AA 4.5.2023). Zu den Problemen, die den Zugang zur Gesundheitsversorgung beeinträchtigen, 
zählen u. a. die geringe Personalausstattung, fehlende finanzielle Mittel, Korruption, fehlende 
Einrichtungen, hohe Kosten aus eigener Tasche und ein hohes Maß an Armut (DFAT 30.11.2022). 
Die medizinische Versorgung im Lande ist vielfach technisch, apparativ und/oder hygienisch 
problematisch (AA 4.5.2023).
Im Zuge der COVID-Krise hat sich das Gesundheitssystem des Landes, obwohl die Pandemie 
erst sehr spät in Bangladesch ankam und somit genügend Zeit zur Vorbereitung bestand, als 
völlig überlastet erwiesen bzw. als unfähig, mit der Pandemie umzugehen (ÖB 11.2022; vgl. 
DFAT 30.11.2022). Impfstoffe und Sauerstoff wurden von Entwicklungspartnern gespendet, aber 
waren nicht für alle Bangladescher verfügbar (DFAT 30.11.2022). Doch auch schon vor der 
Coronakrise wurden die meisten öffentlichen Krankenhäuser jenseits ihrer Kapazitätsgrenzen 
betrieben (GTAI 1.7.2022).
Bangladesch produziert preisgünstige Medikamente (Generika) für den lokalen Markt sowie für 
den Export. Der heimische Markt wird weitgehend von den lokalen Produzenten bedient (AA 
23.8.2022). Die lokale Pharmaindustrie liefert 98 Prozent aller für das Land wichtigen Arzneimittel 
(WHO 11.1.2023). Die Versorgung mit Medikamenten ist aber auch durch Importmöglichkei­
ten gewährleistet (AA 23.8.2022).  
Für Menschen mit Behinderungen, ob Kinder oder Erwachsene, gibt es wenige Dienste. Die 
Vorhandenen sind oft nicht barrierefrei. Die Einrichtungen der psychischen Gesundheit und zur 
Behandlung psychischer Erkrankungen - inklusive grundlegender psychiatrischer Medikamente 
- sind unzureichend (DFAT 30.11.2022; vgl. AA 23.8.2022). Es gibt zwei spezialisierte psychia­
trische Krankenhäuser: das Pabna Mental Hospital mit 500 Betten und das National Institute 
of Mental Health mit 400 Betten. In allgemeinen Krankenhäusern, medizinischen Hochschulen 
und Universitäten befinden sich 62 stationäre psychiatrische Abteilungen mit insgesamt 195 
Betten. Es gibt 15 Betten in forensischen Abteilungen und einige Tausend Betten in stationären 
Einrichtungen wie Heimen für Mittellose, stationären Entgiftungszentren und Heimen für Men­
schen mit chronischen psychischen Erkrankungen und neurologischen Behinderungen. Gemäß 
dem Atlas der psychischen Gesundheit 2020 und dem Nationalen Strategieplan für psychische 
Gesundheit 2020-2030 gibt es im Land ambulante Einrichtungen für psychische Gesundheit. 
Die psychosozialen Dienste im Rahmen der Primärversorgung müssen WHO zufolge ausge­
baut werden. Shishu Bikash Kendras (SBKs) sind in 34 medizinischen Universitätskliniken und 
einem Bezirkskrankenhaus eingerichtet. Diese konzentrieren sich auf die umfassende Versor­
gung von Autismus und neurologischen Entwicklungsstörungen, einschließlich Einrichtungen 
für die Diagnose und Behandlung von Epilepsie, wie sie im Nationalen Strategieplan für neu­
rologische Entwicklungsstörungen vorgesehen sind. Schließlich befassen sich auch NGOs wie 
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die Shuchona Foundation in Zusammenarbeit mit den Gemeinden mit Autismus, psychischer 
Gesundheit und Behinderungen (WHO 6.9.2022).
Quellen:
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (23.8.2022): Auswärtiges Amt_Bericht über die asyl- und ab­
schiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch (Stand: Juli 2022), https://www.ecoi.n
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hiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_Bangladesch_%28Stand_Juli_2022%29%2C_23.
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■ AA - Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland [Deutschland] (4.5.2023): Bangladesch: 
Reise- und Sicherheitshinweise (Stand: 10.5.2023), https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/l
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■ ANN - Asia News Network (23.9.2022): How Bangladesh can achieve universal health coverage, 
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■ BANG - Bangladesh Labour Act [Bangladesch] (2006): Bangladescher Arbeitsgesetz, https://www.
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■ BIDA- Bangladesh Investment Development Authority (o.D.): Healthcare, https://bida.gov.bd/health
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%2C%20clinics%2C,trials%2C%20outsourcing%2C%20telemedicine%2C%20and%20medical%20
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■ DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (30.11.2022): DFAT Country Information 
Report Bangladesh, https://www.ecoi.net/en/file/local/2086697/country-information-report-banglad
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■ ÖB - Österreichische Botschaft New Delhi [Österreich] (11.2022): Asylländerbericht zu Bangladesch, 
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■ USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human 
Rights Practices: Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089131.html , Zugriff am 
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2020–2024, https://apps.who.int/iris/rest/bitstreams/1487313/retrieve, Zugriff 10.5.2023
■ WHO - World Health Organisation (6.9.2022): Addressing mental health in Bangladesh, https://apps
.who.int/iris/rest/bitstreams/1481714/retrieve, Zugriff 10.5.2023
■ WHO - World Health Organization (2021a): Health Financing Progress Matrix assessment, Bangla­
desh 2021, Summary of findings and recommendations, https://www.google.com/url?sa=t&rct=j&q=
&esrc=s&source=web&cd=&ved=2ahUKEwjml92poZX-AhXDVvEDHa2dD3YQFnoECAcQAQ&url=
https%3A%2F%2Fapps.who.int%2Firis%2Frest%2Fbitstreams%2F1429259%2Fretrieve&usg=AOv
Vaw09heqrJ_CE7tX_RgSl-JIN, Zugriff 10.5.2023
■ WHO - World Health Organization (2021b): Assessment of Healthcare Providers in Bangladesh 
2021, https://cdn.who.int/media/docs/default-source/searo/bangladesh/assessment-of-healthcar
e-providers-in-bangladesh-2021.pdf , Zugriff 10.5.2023
65
70

■ WHO-SEAJPH - World Health Organization South-East Asia Journal of Public Health (2.2021): 
Maintaining essential health services during the pandemic in Bangladesh: the role of primary health 
care supported by routine health information system, https://apps.who.int/iris/bitstream/handle/106
65/351493/SEAJPH2021V10S1P93-eng.pdf?sequence=1&isAllowed=y, Zugriff 10.5.2023
23 Rückkehr
Letzte Änderung 2023-06-14 15:49
Die Rückkehr bangladeschischer Staatsangehöriger unterliegt keinen rechtlichen Beschränkun­
gen (AA 23.8.2023). Es ist bisher nicht bekannt geworden, dass sich Rückkehrer aufgrund der 
Stellung eines Asylantrages staatlichen Maßnahmen ausgesetzt sahen (AA 23.8.2023; vgl. ÖB 
New Delhi 11.2022, DFAT 30.11.2022).
Staatliche Repressionen nach Rückkehr wegen oppositioneller Tätigkeiten im Ausland (z.B. De­
monstrationen und Presseartikel) sind nicht bekannt (AA 23.8.2022). Auch dem DFAT sind keine 
Fälle bekannt, in denen Rückkehrer an den Grenzen des Landes wegen politischer Aktivitäten im 
Ausland inhaftiert wurden. Allenfalls könnte die Einreise nach Bangladesch bei Vorliegen eines 
bestimmten politischen Profils des Rückkehrers vermerkt werden (DFAT 30.11.2022). Soweit 
Kritiker der Regierung oder rivalisierender politischer Parteien in Bangladesch selbst gefährdet 
waren, gilt dies auch für deren eventuelle Rückkehr. Hinweise auf eine systematische Verfolgung 
gibt es jedoch nicht. Durch den massiven neuerlichen Wahlsieg der Regierungspartei 2018 hat 
sich das repressive Klima allerdings merklich verschlechtert. In diesem Sinne wurden zahlreiche 
Oppositionelle, die sich im Ausland aufhalten, zu hohen - teilweise lebenslangen - Haftstrafen 
bzw. sogar zum Tode verurteilt. Im Zuge einer Rückkehr würden diese Strafen freilich vollstreckt 
werden. Grundsätzlich kommt es bei oppositioneller Betätigung innerhalb Bangladeschs darauf 
an, ob die lokal oder sachlich zuständigen Behörden von der Regierung oder von der Oppo­
sition kontrolliert werden. Die Behörden sind in der Regel keine neutralen Akteure, sondern 
unterstützen die politischen Ziele der jeweiligen Machthaber. Dies gilt auch im Falle falscher 
Anzeigen bzw. sonstiger Verfolgung von Anhängern der politischen Opposition, wobei in letzter 
Zeit mit Stand November 2022 aufgrund der mangelnden Relevanz kaum mehr Berichte über 
eine politische Verfolgung der Oppositionsanhängerschaft auftauchen (ÖB New Delhi 11.2022).
Die „ International Organization for Migration“ (IOM) kennt keine Fälle, in denen eine rückge­
führte Person misshandelt wurde. In einigen seltenen Fällen wurden die Rückkehrer zu einem 
sogenannten „ General Diary“ gebeten. Nach IOM-Angaben handelt es sich dabei um ein ca. 
halbstündiges Gespräch mit der Immigrationsbehörde, die die Daten des Rückkehrers aufnimmt 
und ihn zum Auslandsaufenthalt befragt. IOM sind bislang keine Fälle bekannt geworden, in de­
nen dem Rückkehrer ein Nachteil entstanden ist (AA 23.8.2022). Da Bangladesch ein Land mit 
einer sehr großen Diaspora und einer ausgeprägten Abwanderungskultur ist und Zehntausende 
jedes Jahr das Land verlassen oder wieder einreisen, hat die Regierung weder die Kapazität 
noch das Interesse, jede einzelne dieser Personen zu kontrollieren oder zu überwachen (DFAT 
22.11.2022).
Sofern es sich um Opfer von Schlepperei handelt, können diese nicht mit staatlicher Unterstüt­
zung rechnen (ÖB New Delhi 11.2022).
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Auch wenn „ erfolglose Rückkehrer“ von ihren Familien und lokalen Gemeinschaften als Schand­
fleck betrachtet werden (ÖB New Delhi 11.2022), sind familiäre und verwandtschaftliche Un­
terstützung andererseits für die Rückkehrer maßgeblich und dienen als Auffangnetz in einer 
kritischen Lebensphase. Rückkehrer sind aufgrund der großen Familien, enger, weitverzweigter 
Verwandtschaftsverhältnisse und noch intakter nachbarschaftlicher bzw. dörflicher Strukturen 
in der Regel nicht auf sich allein gestellt. IOM spricht in diesem Zusammenhang von der wichti­
gen Rolle der „ social networks of family and neighbourhoods“, denen eine wichtige inoffizielle 
Schutzfunktion zukomme (AA 23.8.2022).
Für freiwillige Rückkehrer bieten die Joint Reintegration Services (JRS) von FRONTEXRe­
integrationsunterstützung. Diese umfasst ein post-arrival-Paket im Wert von € 615, das der 
unmittelbaren Unterstützung nach der Ankunft im Heimatland dient und u.a. eine temporäre 
Unterkunft bis zu drei Tagen sowie unmittelbare medizinische Unterstützung beinhaltet. Sofern 
keine oder weniger Sofortleistungen in Anspruch genommen werden, wird der anteilige Be­
trag von € 615 vom lokalen Partner in bar ausbezahlt. Darüber hinaus wird im Rahmen einer 
längerfristigen Reintegrationsunterstützung ein  Post-Return Paket in der Höhe von € 2.000 
ausgegeben. Die Rückkehrwilligen erhalten Sachleistungen auf Grundlage eines Reintegrati­
onsplans, der mithilfe der lokalen Partnerorganisation in den ersten sechs Monaten nach der 
Rückkehr erstellt wird. Sie umfassen unter anderem Unterstützung bei der Gründung eines 
Kleinunternehmens, Unterstützung beim Eintritt in den Arbeitsmarkt sowie bei der Einschulung 
mitausreisender Kinder, weiters Bildungsmaßnahmen und Trainings, rechtliche & administrative 
Beratungsleistungen, Familienzusammenführung, medizinische und psychosoziale Unterstüt­
zung sowie Unterstützung im Zusammenhang mit Wohnen und Haushalt (BMI o.D.).
Unbegleitete Minderjährige Flüchtlinge (UMF)
Es gibt staatliche Aufnahmeeinrichtungen/Waisenhäuser für Minderjährige. Hierbei muss eine 
finanzielle Unterstützung für die Unterbringung, Verpflegung, Schulgeld, Kleidung etc. der Ju­
gendlichen von dritter Seite bereitgestellt werden. Zuständig ist das „ Ministry of Women and 
Children Affairs“. Nach Auskunft von IOM können auch über die Organisation „ Bangladesh Na­
tional Womens Lawyers Association“ (BNWLA) Aufnahmeeinrichtungen vermittelt werden (AA 
23.8.2022) [Anmerkung: Zur allgemeinen Lage von Kindern/Minderjährigen, inkl. Hilfsprogram­
me siehe Kapitel Kinder].
Quellen:
■ AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (23.8.2022): Auswärtiges Amt – Bericht über die asyl- und 
abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch (Stand: Juli 2022), https://www.ecoi
.net/en/file/local/2078027/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_ab
schiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_Bangladesch_%28Stand_Juli_2022%29%2C_2
3.08.2022.pdf, Zugriff 24.4.2023
■ DFAT - Australian Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (22.11.2022): DFAT Country 
Information Report Bangladesh, https://www.ecoi.net/en/file/local/2086697/country-information-rep
ort-bangladesh.pdf, Zugriff 12.6.2023
■ ÖB New Delhi – Österreichische Botschaft New Delhi [Österreich] (11.2022): Asylländerbericht zu 
Bangladesch, https://www.ecoi.net/en/file/local/2090012/BANG_%C3%96B-Bericht_2022_11.docx, 
Zugriff 24.4.2023
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■ BMI - Bundesministerium für Inneres [Österreich]: Return from Austria - Bangladesch, https://www.
returnfromaustria.at/bangladesh/bangladesh_deutsch.html, Zugriff 12.6.2023
24 Dokumente
Letzte Änderung 2023-06-13 14:32
Die Registrierung von Geburten ist zwar obligatorisch, dennoch werden nicht alle Geburten 
registriert. Die Ausstellung erfolgt außerdem nicht nach festgelegten Verfahren, und die Zu­
verlässigkeit der Bescheinigungen ist gering. Geburts-, Heirats- und Sterbeurkunden werden 
in verschiedenen Teilen des Landes in Papierform aufbewahrt und sind nur sehr schwer zu 
verifizieren. Es ist nicht ungewöhnlich, dass in Dokumenten, die sich auf ein und dieselbe Per­
son beziehen, z. B. eine Geburts- und eine Heiratsurkunde derselben Person, unterschiedliche 
Angaben eingetragen sind, z.B. eine andere Schreibweise eines Namens oder ein anderes 
Geburtsdatum. Dies kann auf Betrug zurückzuführen sein, aber auch auf mangelhafte Aufzeich­
nungspraktiken oder Schreibfehler wie Tipp- oder Transkriptionsfehler (DFAT 30.11.2022).
Alle Bürger über 18 Jahre müssen eine von der Wahlkommission von Bangladesch (BEC) aus­
gestellte nationale Identitätskarte (NIC) besitzen. Seit 2016 werden „ Smart NICs“ ausgestellt. 
Die Karten sind maschinenlesbar und enthalten verschiedene biometrische Informationen über 
einen Bürger, die in einen Mikrochip eingebettet sind.  Viele ältere Karten ohne Sicherheits­
merkmale sind allerdings ebenfalls noch in Gebrauch (DFAT 30.11.2022).
Verfälschungen, Fälschungen und Handel mit jeder Art von Dokumenten sind weit verbreitet und 
mittels persönlicher Beziehungen oder Bestechung ohne größeren Aufwand zu beschaffen (AA 
23.8.2022). Grundsätzlich werden alle Arten von Dokumenten gefälscht: Reisepässe, Geburts-
und Heiratsurkunden, Schul- und Universitätszeugnisse (ÖB 11.2022). Es handelt sich nach 
lokaler Anschauung um Kavaliersdelikte, die strafrechtlich ungenügend verfolgt werden (AA 
23.8.2022).
Echte Dokumente unwahren Inhalts und Gefälligkeitsbescheinigungen von Behörden, Privat­
personen und Firmen sind problemlos gegen Zahlung erhältlich (AA 23.8.2022; vgl. ÖB 11.2022). 
Die Fälschung von Personenstandsurkunden ist nicht notwendig, da jegliche Art von Standesfall 
sehr einfach (nach-)beurkundet werden kann. Beglaubigungen durch das Außenministerium er­
folgen in der Regel ohne weitere Prüfung der Dokumente. Ihre Aussagekraft bezüglich Echtheit 
oder inhaltlicher Richtigkeit steht daher infrage (AA 23.8.2022).
Mit der Einführung des maschinenlesbaren Reisepasses sind Fälle von Passmanipulationen 
deutlich zurückgegangen (AA 23.8.2022). Von allen Passantragstellern werden Fingerabdrücke 
genommen (AA 23.8.2022; vgl. DFAT 30.11.2022).
Hinweise auf Fälschungen sind insbesondere unvollständige Siegelstempel, fehlende Unter­
schriftensowie bei Rechtsanwälten fehlende Adressenangabe und Aktenzeichen (ÖB 11.2022).
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