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Quellen:
■ AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (4.5.2023): Bangladesch: Reise- und Sicherheitshinweise, https:
//www.auswaertiges-amt.de/de/service/laender/bangladesch-node/bangladeschsicherheit/206292, 
Zugriff 12.5.2023
■ BMEIA –  Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten [Österreich] 
(9.3.2023): Reiseinformation: Bangladesch (Volksrepublik Bangladesch), https://www.bmeia.gv
.at/reise-services/reiseinformation/land/bangladesch/, Zugriff 3.4.2023
■ GOV.UK – Regierungswebseite [Vereinigtes Königreich] (o.D.): Foreign travel advice Bangladesh, 
https://www.gov.uk/foreign-travel-advice/bangladesh/health, Zugriff 12.5.2023
■ WKO – Wirtschaftskammer Österreich (27.7.2022): Coronavirus: Situation in Bangladesch, https:
//www.wko.at/service/aussenwirtschaft/coronavirus-info-bangladesch.html, Zugriff 3.4.2023
3 Politische Lage
Letzte Änderung 2024-08-16 15:33
Allgemein
Nach einem neunmonatigen Befreiungskrieg erklärte die Volksrepublik Bangladesch am 
26.03.1971, unterstützt durch Indien, ihre Unabhängigkeit von Pakistan. Die erste Verfas­
sung trat 1972 in Kraft und setzte neben der demokratischen Staatsform auch Säkularismus, 
Sozialismus und [bengalischen, Anm.] Nationalismus als Ziele fest(ÖB New Delhi 11.2022; vgl. 
BS 19.3.2024). Offiziell ist das Staatsoberhaupt der Präsident, der vom Parlament alle fünf Jahre 
gewählt wird. Er übt allerdings großteils zeremonielle Funktionen aus (ÖB New Delhi 11.2022; 
vgl. FH 2024). Die Macht liegt in den Händen des Premierministers, welcher von der stärksten 
im Parlament vertretenen Partei nominiert und vom Präsidenten formell ernannt wird (ÖB 
New Delhi 11.2022; vgl. AA 30.8.2023; BS 19.3.2024). Zudem untersteht das Militär, welches 
zwar für die äußere Sicherheit zuständig ist, aber auch für interne Sicherheitsanforderungen 
eingesetzt werden kann, dem Premierminister, der [bisher] gleichzeitig Verteidigungsminister 
ist (AA 30.8.2023).
Das nationale Parlament (Jatiya Sangsad) besteht aus einer Kammer, die sich aus 350 Mitglie­
dern zusammensetzt, von denen 300 in Einzelwahlkreisen auf fünf Jahre direkt gewählt werden. 
Die verbleibenden 50 Sitze sind für Frauen reserviert, die von den vorgenannten Abgeordneten 
gewählt werden (ÖB New Delhi 11.2022; vgl. DFAT 30.11.2022). Direkte Wahlen zum Einkam­
merparlament, an denen alle Bürger ab dem 18. Lebensjahr teilnehmen können, finden in der 
Regel alle fünf Jahre statt (AA 30.8.2023).
Bangladesch hat ein Mehrparteiensystem (FH 2024). Die Anwendung des reinen Mehrheits­
wahlrechts hat allerdings die Herausbildung zweier dominierender und konkurrierender Par­
teien, der „ Bangladesh Nationalist Party“ (BNP) und der „Awami League“ (AL), begünstigt (AA 
30.8.2023; vgl. ÖB New Delhi 11.2022). Offiziell war Bangladesch damit 1991 nach Militärherr­
schaften zu einem parlamentarischen System zurückgekehrt, doch persönliches Charisma und 
verfassungsrechtliche Bestimmungen führten zur Konzentration der Macht in den Händen der 
jeweiligen Premierministerinnen, Khaleda Zia (BNP, 1991-1996, 2001) oder Sheikh Hasina (AL, 
1996-2001, 2008 bis 2024) (BS 19.3.2024; vgl. ÖB New Delhi 11.2022, FH 2024). Persönliche 
Animositäten zwischen diesen beiden Machthaberinnen, Machtkämpfe um jeden Preis und ein 
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Vertrauensdefizit zwischen den Parteien mündeten in einer schädlichen politischen Kultur (BS 
19.3.2024; vgl. DFAT 30.11.2022; FH 2024), während die demokratischen Institutionen entweder 
nicht vorhanden oder stark geschwächt blieben (BS 19.3.2024).
Während die BNP Verbündete bei den islamistischen Parteien wie der „ Bangladesh Jamaat-e-
Islami“ hat, bekam die AL traditionell Unterstützung von linken und säkularen Parteien, wie der 
Arbeiterpartei, der liberaldemokratischen Partei (LDP) und der national-sozialen Partei „ Jatiyo 
Samajtantrik Dal“ (JSD) (ÖB New Delhi 11.2022). Allgemein wird die BNP eher der konservativ-
religiösen Seite zugeschrieben, hingegen die AL eher als links und säkular (ÖB New Delhi 
11.2022; vgl. DFAT 30.11.2022).Stark hierarchische Führungsstrukturen, in denen familiäre 
Bindungen, persönliche Loyalitäten und geschäftliche Verbindungen von großer Bedeutung 
sind, prägen alle Parteien (AA 30.8.2023; vgl. FH 2024). Wie in der Region üblich, geht es 
bei politischen Parteien weniger um Ideologie, als um einzelne Persönlichkeiten und deren 
Netzwerke, die im Falle eines Wahlsieges auch finanziell profitieren, indem sie mit wichtigen 
Staatsposten versorgt werden (ÖB New Delhi 11.2022; vgl. DFAT 30.11.2022).
Auch lokale Regierungen können ob ihrer Kompetenzen in kommunaler Entwicklung, Sozial­
fürsorge sowie Recht und Ordnung das tägliche Leben der Bürger erheblich beeinflussen. Da 
die bangladeschische Politik in hohem Maße auf Klientelismus beruht, ist Loyalität, vor allem 
gegenüber der Regierung, sehr wichtig. Oft sind persönliche Ergebenheiten zu lokalen Politikern 
entscheidend, um Zugang zu grundlegenden Gütern und Dienstleistungen (z.B. in Bezug auf 
Grund und Boden, Sozialhilfe, Arbeitsplätze) zu erhalten (DFAT 30.11.2022). Ebenso sind Ge­
werkschaften, Studentenorganisationen, Polizei und Verwaltung parteipolitisch durchdrungen 
(AA 30.8.2023).
Das Militär und Großunternehmen nutzen ihren erheblichen politischen Einfluss, um ihre jewei­
ligen Interessen zu schützen (BS 19.3.2024). Durch Gewährung von weitreichenden wirtschaft­
lichen Betätigungsmöglichkeiten und Beförderungen konnte Sheikh Hasina das Militär für sich 
gewinnen. Zunehmend machte die Regierung auch erhebliche Zugeständnisse an den weiter er­
starkenden konservativen Islam, auch, weil sich das entstandene Vakuum auf Oppositionsseite 
als Nährboden für islamistischen Terrorismus erweist (AA 30.8.2023; vgl. BS 19.3.2024).
Aus der Auseinandersetzung mit der BNP ist die AL als klarer Sieger hervorgegangen. Sie führ­
te seit 2009 - mit Wiederwahlen 2014 und 2018 - die im Übrigen aus sehr kleinen Parteien 
bestehende Regierungskoalition an (AA 30.8.2023; vgl. ÖB New Delhi 11.2022). Die Parla­
mentswahlen vom 30.12.2018 brachten einen überwältigenden Sieg für die von der AL geführte 
Regierungskoalition (ÖB New Delhi 11.2022). Sie erhielt 96 Prozent der Stimmen und gewann 
288 der 298 zur Wahl stehenden Parlamentssitze (Guardian 31.12.2018; vgl. BS 23.2.2022; 
Dhaka Tribune 31.12.2018; ÖB New Delhi 11.2022). Lokale wie internationale Medien berich­
teten allerdings über massive Wahlmanipulationen durch AL-Kader (BS 23.2.2022). Während 
des Wahlkampfes gab es viele glaubwürdige Berichte über Schikanen, Einschüchterungen, 
willkürliche Verhaftungen und Gewalt, die es Oppositionskandidaten und ihren Anhängern er­
schwerten, sich zu treffen, Kundgebungen abzuhalten oder ungehindert Wahlkampf zu betreiben 
(USDOS 20.3.2023; vgl. FH 10.3.2023; FH 2024; BS 19.3.2024). Laut einer Einschätzung von 
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westlichen Diplomaten kam es zu massiven Manipulationen in einem bisher nie da gewesenen 
Ausmaß (ÖB New Delhi 11.2022). Auch die Bertelsmann-Stiftung spricht von der am stärksten 
manipulierten Wahl der Landesgeschichte. Aufgrund dieser gravierenden Defizite könne die 
Regierung demnach auch nicht als demokratisch gewählt bezeichnet werden (BS 23.2.2022; 
vgl. BS 19.3.2024).
Regierung, Parlament, Verwaltung und weitere Institutionen waren seitdem fest in der Hand 
der AL, die mit einer verfassungsändernden Dreiviertelmehrheit regierte. Zudem wurden Zi­
vilgesellschaft, die Judikative und Medien immer weiter gleichgeschaltet (AA 30.8.2023). Die 
Schwächen der staatlichen Institutionen schränkten eine Kontrolle der Entscheidungen der AL 
ein. Der geringe Anteil an Oppositionellen im Parlament reduzierte auch die Kontrollmöglichkei­
ten der Opposition in Hinblick auf Regierungspolitik, den Haushalt und die Gesetzesinitiativen 
signifikant (FH 2024; vgl. AA 30.8.2023).
Im Vergleich zu 2018 hatte die Regierung zuletzt die Restriktionen bei Demonstrationen wieder 
gelockert, die BNP konnte 2023 zu Beginn einige große Protestmärsche abhalten. Mit der 
Ankündigung eines Wahlboykotts und der Abhaltung von Streiks und Blockaden als Protest 
gegen den Wahlprozess wurde dieser Raum wieder signifikant beschränkt. Allein zwischen 
Oktober und Dezember 2023 sollen 20.000 Oppositionsmitglieder verhaftet worden sein (FH 
2024).
Der AL-Regierung gelang es, ihren autoritären Kurs durch das Wirtschaftswachstum und den 
Ausbau der Infrastruktur der letzten Jahre zu legitimieren (BS 19.3.2024; vgl. Zeit Online 
6.8.2024). Das Land hat in den letzten Jahren beachtliche Erfolge in Wirtschaft und Entwick­
lung erreicht, von denen auch die ärmeren Bevölkerungsschichten profitierten (AA 30.8.2023). 
Sheikh Hasina wird die Modernisierung des Landes zugeschrieben. Für die Bevölkerung galt 
sie lange als ein Garant für Stabilität und Bollwerk gegen Islamisten (Zeit Online 6.8.2024). 
Zuletzt war, auch bedingt durch die Covid-19-Pandemie und die gestiegene Inflation, die Armut 
jedoch wieder angestiegen (AA 30.8.2023).
Wahl 2024 und Sturz der AL-Regierung
Tatsächlich boykottierten die großen Oppositionsparteien die Parlamentswahl im Jänner 2024 
auch wie angekündigt und Sheikh Hasina gelang es, sich für eine vierte Amtszeit die Funktion 
der Premierministerin zu sichern (vgl. ABC News 3.8.2024, Zeit Online 6.8.2024).
Im Juli 2024 brachen allerdings Massenproteste und Unruhen aus. Ihren Ursprung nahmen sie 
in Studentenprotesten gegen eine Quotenregelung für die Vergabe von Posten im öffentlichen 
Dienst, die nach Ansicht der Demonstranten Unterstützer von Sheikh Hasina bevorzugte (Zeit 
Online 8.8.2024). Die Regelung hätte eine 30-prozentige Quote bei Anstellungen im öffentlichen 
Dienst für Nachkommen von Veteranen des Unabhängigkeitskrieges vorgesehen (ABC News 
3.8.2024).
Gerade aber durch das brutale Vorgehen gegen die Proteste entwickelten sich diese erst in 
eine breite Bewegung für den Rücktritt der Regierungschefin (BBC 12.8.2024; vgl. Zeit Online 
8.8.2024, ABC News 3.8.2024). Nachdem bei Straßenschlachten zwischen Demonstranten, 
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Sicherheitskräften und dem Studenten-Flügel der regierenden AL verschiedenen Schätzungen 
zufolge mindestens 300 Menschen ums Leben kamen, darunter Studenten und Polizisten, aber 
auch Unbeteiligte und Kinder, schlossen sich immer mehr Bevölkerungsgruppen an (Zeit Online 
6.8.2024; vgl. ABC News 3.8.2024). Bereits Ende Juli wurde von mehr als 4.000 Verhafte­
ten berichtet (BBC 26.7.2024). Einige Medien sprachen von 11.000 Verhafteten (ABC News 
3.8.2024). Schlussendlich floh die Premierministerin am 6. August nach der Stürmung ihrer Re­
sidenz durch Demonstranten nach Indien. Zuletzt hatten auch Aussagen pensionierter Militärs 
in den Medien darauf hingedeutet, dass die Unterstützung des Militärs im Angesicht der Gewalt 
gegen Demonstranten bröckelte. So ist jenes nun auch bestrebt, sich aufseiten des Volkes zu 
präsentieren (Zeit Online 6.8.2024).
Mit dem Rückhalt des Militärs wurde der Friedensnobelpreisträger Muhammad Yunus nach 
seiner Rückkehr aus seinem Exil in Frankreich als Übergangsregierungschef vereidigt. Damit 
wurde eine Forderung der Protestierenden angenommen. Yunus soll die Regierungsgeschäf­
te bis zu Neuwahlen führen, deren Abhaltung er innerhalb weniger Monate ankündigte. Dem 
Wirtschaftswissenschaftler wurde 2006 der Friedensnobelpreis verliehen, aufgrund seiner Ent­
wicklung eines Systems der Vergabe von Mikrokrediten in den 1980er Jahren (Zeit Online 
8.8.2024). Dessen ungeachtet war der harte Kritiker der vorigen Regierung zu einem halben 
Jahr Haft verurteilt worden, seiner Aussage nach, aufgrund politisch fingierter Gründe (BBC 
12.8.2024).
Das Chaos im Land und die Sicherheitslage sind damit noch nicht beruhigt. Als Reaktion auf den 
Umsturz streikte die Polizei und die zuvor demonstrierenden Studenten übernahmen Aufgaben 
wie die Regulierung des Straßenverkehrs (BBC 12.8.2024). Der Oberste Richter Bangladeschs 
und weitere Richter des Supreme Courts traten hingegen auf Druck der Anführer der Studen­
tenproteste zurück (AP 12.8.2024).
Im Zuge der Proteste wurden, besonders nach dem Umsturz, Hindus sowie deren Tempel, 
Geschäfte und Häuser von Mobs angegriffen (ToI 9.8.2024;  vgl. DW 10.8.2024, India Today 
12.8.2024). Hindus gelten mehrheitlich als Unterstützer der Regierung, die den Säkularismus 
betonte. Allerdings mobilisierten sich Vertreter der bangladeschischen Zivilgesellschaft um die 
hinduistischen Minderheit zu schützen (DW 10.8.2024; BuS 11.8.2024). Medien berichten eben­
so von Übergriffen auf Einrichtungen und lokale Führungspersonen der AL (BuS 11.8.2024).
Die Sorge vor einem Erstarken islamistischer Organisationen besteht nicht nur im Nachbarland 
Indien und unter den religiösen Minderheiten (India Today 12.8.2024) - so ist die islamistische 
Oppositionspartei Jamaat-e-Islami für breite Angriffe auf die hinduistische und christliche Min­
derheit mit um die Hundert Toten in den 2010er Jahren verantwortlich (USGPO 30.4.2015; vgl. 
SADF 2.3.2017, AI 6.3.2013), sondern auch in der bangladeschischen Bevölkerung selbst (Zeit 
Online 6.8.2024). Die Nominierung von Yunus wird dabei als positives Zeichen gewertet (DW 
10.8.2024; vgl. ToI 9.8.2024).
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Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (30.8.2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante 
Lage in der Volksrepublik Bangladesch (Stand: Juli 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/20972
49/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrep
ublik_Bangladesch,_30.08.2023.pdf, Zugriff 9.8.2024 [Login erforderlich]
■ ABC News - Australian Broadcasting Corporation News (3.8.2024): Protests and violence break 
out again in Bangladesh amid calls for the government’s resignation, https://abcnews.go.com/Int
ernational/wireStory/protests-continue-bangladesh-amid-outrage-crackdown-112535941 , Zugriff 
13.8.2024
■ AI - Amnesty International (6.3.2013): Bangladesh: Wave of violent attacks against Hindu minority, 
https://www.amnesty.org/en/latest/press-release/2013/03/bangladesh-wave-violent-attacks-against
-hindu-minority, Zugriff 14.8.2024
■ AP - Associated Press (12.8.2024): Bangladesh’s chief justice resigns under pressure as Yunus-led 
interim government starts working, https://apnews.com/article/bangladesh-hasina-yunus-student-p
rotest-chief-justice-9b3f6070d35e60e5e4bd9b47d9976690 , Zugriff 14.8.2024
■ BBC - British Broadcasting Corporation (12.8.2024): Yunus: I will help make students’ dream for 
Bangladesh come true, https://www.bbc.com/news/articles/c89w7gd2j7no, Zugriff 13.8.2024
■ BBC - British Broadcasting Corporation (26.7.2024): Bangladeshi police remove three protest leaders 
from hospital, https://www.bbc.com/news/articles/c6p21g8863no, Zugriff 12.8.2024
■ BS - Bertelsmann Stiftung (19.3.2024): BTI 2024 Bangladesh Country Report, https://bti-project.org
/en/reports/country-report/BGD, Zugriff 9.8.2024
■ BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report: Bangladesh, https://www.ecoi.net
/en/file/local/2069721/country_report_2022_BGD.pdf, Zugriff 12.4.2023
■ BuS - Business Standard (11.8.2024): ‘Persecution’ of Hindus in Bangladesh: Fake posts uncovered 
by BBC, https://www.tbsnews.net/bangladesh/persecution-hindus-bangladesh-fake-posts-uncover
ed-bbc-914141, Zugriff 14.8.2024
■ DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (30.11.2022): DFAT Country Information 
Report Bangladesh, https://www.ecoi.net/en/file/local/2086697/country-information-report-banglad
esh.pdf, Zugriff 18.4.2023
■ Dhaka Tribune - Dhaka Tribune (31.12.2018): Nearly 80% voter turnout, https://archive.dhakatribu
ne.com/bangladesh/election/2018/12/31/nearly-80-voter-turnout , Zugriff 18.4.2023
■ DW - Deutsche Welle (10.8.2024): Indien: Suche nach neuer Strategie für Bangladesch, https:
//www.dw.com/de/indien-suche-nach-neuer-strategie-für-bangladesch/a-69898145 , Zugriff 
13.8.2024
■ FH - Freedom House (2024): Bangladesh: Freedom in the World 2024 Country Report, https:
//freedomhouse.org/country/bangladesh/freedom-world/2024, Zugriff 9.8.2024
■ FH - Freedom House (10.3.2023): Freedom in the World 2023 - Bangladesh, https://www.ecoi.net/d
e/dokument/2088488.html, Zugriff 18.4.2023
■ Guardian - The Guardian (31.12.2018): Bangladesh PM Hasina wins thumping victory in elections 
opposition reject as ’farcical’, https://www.theguardian.com/world/2018/dec/30/bangladesh-electio
n-polls-open-after-campaign-marred-by-violence , Zugriff 18.4.2023
■ India Today - India Today (12.8.2024): Bangladesh unrest gives rise to threat of terror organisations 
to India, https://www.indiatoday.in/india/story/bangladesh-unrest-gives-rise-to-threat-of-terror-org
anisations-to-india-2581007-2024-08-12 , Zugriff 13.8.2024
■ ÖB New Delhi - Österreichische Botschaft New Delhi [Österreich] (11.2022): Bangladesch Asyllän­
derbericht, https://www.ecoi.net/en/file/local/2090012/BANG_ÖB-Bericht_2022_11.docx , Zugriff 
12.4.2023 [Login erforderlich]
■ SADF - South Asia Democratic Forum (2.3.2017): Facing Jamaat-e-Islami* in Bangladesh - A global 
threat in need of a global response, https://www.sadf.eu/wp-content/uploads/2017/03/POLICY-BRI
EF.N.5.JeI_.pdf, Zugriff 14.8.2024
■ ToI - Times of India, The (9.8.2024): ’We stand against’: UN chief condemns racial violence amid 
attacks on Hindus in Bangladesh, https://timesofindia.indiatimes.com/world/south-asia/we-stand-a
gainst-un-chief-condemns-racial-violence-amid-attacks-on-hindus-in-bangladesh/articleshow/11
2392467.cms, Zugriff 14.8.2024
■ USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human 
Rights Practices: Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089131.html, Zugriff 18.4.2023
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■ USGPO - U.S. Government Publishing Office (30.4.2015): House Hearing, 114 Congress, Bangladesh’s 
Fracture: Political And Religious Extremism, Hearing Before The Subcommittee On Asia And The 
Pacific Of The Committee On Foreign Affairs House Of Representatives, One Hundred Fourteenth 
Congress, First Session, https://www.govinfo.gov/content/pkg/CHRG-114hhrg94391/pdf/CHRG-1
14hhrg94391.pdf, Zugriff 14.8.2024
■ Zeit Online - Zeit Online (8.8.2024): Bangladesch: Muhammad Yunus als Regierungschef von Ban­
gladesch vereidigt, https://www.zeit.de/politik/ausland/2024-08/bangladesch-muhammad-yunus-r
egierungschef-vereidigung, Zugriff 11.8.2024
■ Zeit Online - Zeit Online (6.8.2024): Bangladesch: Die eiserne Regentin flieht, https://www.zeit.d
e/politik/ausland/2024-08/bangladesch-ministerpraesidentin-ruecktritt-proteste-scheich-hasina , 
Zugriff 12.8.2024
4 Sicherheitslage
Letzte Änderung 2023-06-14 16:54
Sicherheitsbedrohungen umfassen politisch motivierte Gewalt, unter anderem zwischen rivali­
sierenden politischen Gruppen, besonders vor Wahlen, Terroranschläge islamistischer Extre­
mistengruppen, kriminelle Gewalt und vereinzelte Konflikte über Landbesitz in den Chittagong 
Hill Tracts (CHT) zwischen indigenen Gruppen und bengalischen Siedlern (DFAT 30.11.2022).
In verschiedenen Landesteilen Bangladeschs operieren Guerilla - sowie weitere, einheimische 
militante Gruppen(Crisis 24 15.4.2022).Eine erhöhte Terrorgefahr besteht zudem aufgrund des 
wachsenden islamistischen Radikalismus und der Präsenz trans-nationaler militanter Terror­
gruppen (Crisis 24 15.4.2022; vgl. AA 2.3.2023, EDA 8.2.2023). Es gab sporadische Anschläge 
gegen Sicherheitskräfte und religiöse Minderheiten. So verzeichnetenDhaka, Khulna, Chitta­
gong und Sylhet einige gegen Sicherheitskräfte gerichtete Bombenanschläge. Der Islamischen 
Staat (IS) bzw. Daesh hat seit 2015 einige terroristische Akte im Land für sich reklamiert. Neben 
dem IS agieren auch Gruppen, welche der „Al-Qaida auf dem indischen Subkontinent“ (AQIS) 
nahestehen und ebenfalls verschiedene Angriffe für sich beanspruchen (FCDO 16.5.2023) wie 
z.B. der bengalische Zweig der Gruppe Harkat-ul-Jihad al-Islami (CIA 14.4.2023). Letztere ging 
wie weitere militante islamistische Gruppen 2019 in der Organisation Jamaat Ul-Ansar-Fil-Hind-
Al-Sharqiya (JAFAR) auf (DIP 12.10.2022).
Den Höhepunkt des Terrors stellte im Juli 2016 ein Angriff auf eine Bäckerei in Dhaka dar, bei 
welchem 20 Geiseln und zwei Polizisten getötet wurden (DFAT 30.11.2022;vgl. AIIA 6.3.2023, 
FCDO 16.5.2023). 2017 kam es auch zu mehreren Selbstmordattentaten(BMEIA 9.3.2023; vgl. 
AA 2.3.2023). Die Behörden haben auf solche Angriffe stets mit harter Hand reagiert, u.a. durch 
Verbote militanter Gruppen oder Verhaftungen von Hunderten Kämpfern (DFAT 30.11.2022). 
Der Anti-Terrorism Act von 2009 stellt jegliche terroristische Aktivität unter Todesstrafe (AA 
23.8.2022).   
Durch das harte Durchgreifen der Sicherheitskräfte gab es seitdem keine Anschläge im Aus­
maß des Angriffes auf die Holey Bakery mehr. Während ein (Gewalt-)Risiko im gesamten 
Land weiterhin besteht, ist die Zahl der Terroranschläge in den letzten Jahren zurückgegan­
gen (DFAT 30.11.2022; vgl. AA 23.8.2022). Die Sicherheitslage hat sich inzwischen stabilisiert 
(AA 23.8.2022). Die Behörden befinden sich dennoch in höchster Alarmbereitschaft. Kurzfris­
tig kann die Präsenz der Sicherheitskräfte erhöht und die Bewegungsfreiheit eingeschränkt 
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werden (FCDO 16.5.2023). Es finden auch immer wieder Razzien durch die Spezialeinheiten 
der Polizei statt (AA 2.3.2023). Das South Asia Terrorism Portal (SATP) verzeichnet für 2023 
(Stand: 25.4.2023) 80 Vorfälle im Zusammenhang mit islamistischen Terrorismus, bei welchen 
36 Personen, darunter 29 Zivilisten und ein Mitglied der Sicherheitskräfte, starben. Im gesamten 
Jahr 2022 waren es 64 Fälle mit 22 Toten, davon 19 Zivilisten (SATP 25.4.2023).
In jüngster Zeit haben sich die meisten terroristischen Aktivitäten in die Grenzgebiete der CHT, 
welche JAFAR als Rückzugsort dienen, verlagert. Gemäß des Australian Institute of International 
Affairs (AIIA) stellt die Gruppe im Jahr 2023 eine der größten terroristischen Bedrohungen für 
Bangladesch dar (AIIA 6.3.2023).
Weiters bestehen Sicherheitsbedrohungen vor allem in politisch motivierter Gewalt, einschließ­
lich gewaltsamer Zusammenstöße rivalisierender Gruppen, insbesondere im Vorfeld von Wahlen 
(DFAT 30.11.2022). Es kommt häufig zu Morden und gewalttätigen Auseinandersetzungen auf­
grund politischer (auch innerparteilicher) Rivalitäten, wobei eine Aufklärung selten erfolgt (AA 
23.8.2022). Animositäten zwischen den beiden Großparteien - „Awami League“ (AL) und „ Ban­
gladesh Nationalist Party“ (BNP), deren Vorsitzenden Sheik Hasina bzw. Khaleda Zia sowie zwi­
schen Kadern der unteren Ebenen hat zu anhaltender politischer Gewalt geführt (FH 10.3.2023; 
vgl.DFAT 30.11.2022). Beide Großparteien verfügen über eigene, ihnen nahestehende „ Studen­
tenorganisationen“: Die Bangladesh Chattra League (BCL) sowie die (Bangladesh Awami) Jubo 
League stehen der AL nahe, die Bangladesh Chattra Dal (BCD) der BNP. Mit dem stillschwei­
genden Einverständnis der jeweiligen Mutterpartei fungieren diese bewaffneten Organisationen 
als deren Schild und Schwert. Ihr Mitwirken im politischen Prozess ist eine der wichtigsten 
Ursachen für die politische Gewalt in Bangladesch (AA 23.8.2022). Im Jahr 2022 wurden 121 
Tote und 7.467 Verletzte aufgrund politischer Gewalt erfasst (ODHIKAR 30.1.2023).Hierbei ist 
die Schutzfähigkeit staatlicher Behörden grundsätzlich gering. Die Behörden sind in der Regel 
keine neutralen Akteure, sondern unterstützen die politischen Ziele der jeweiligen Machthaber 
(ÖB New Delhi 11.2022).
Darüber hinaus kommt es regelmäßig zu Bürger- und Arbeiterprotesten, vor allem in Dhaka 
und anderen Großstädten. Das Risiko eines Gewaltausbruchs während solchen Demonstratio­
nen wird vom Sicherheitsdienstleister Crisis24 als mäßig bis hoch eingeschätzt, hauptsächlich 
wenn Sicherheitskräfte eingreifen (Crisis 24 15.4.2022; vgl. AA 2.3.2023, EDA 8.2.2023). Ge­
waltsame Zusammenstöße und Demonstrationen mit politischen, ethnischen oder religiösen 
Motiven fordern immer wieder auch Todesopfer und Verletzte [siehe Kapitel Vereinigungs- und 
Versammlungsfreiheit, Opposition].  Entführungen zwecks Lösegelderpressung kommen vor; 
sie richten sich hauptsächlich gegen Personen bangladeschischen Ursprungs (EDA 8.2.2023).
Im Gebiet derCHT kommt es zu sporadischen Zusammenstößen zwischen indigenen Gruppen 
und bengalischen Siedlern um Landbesitz (DFAT 30.11.2022; vgl. AA 2.3.2023, AIIA 6.3.2023, 
BMEIA 9.3.2023, EDA 8.2.2023). Auch die Spannungen zwischen indigenen Gruppen und der 
Regierung in den CHT nehmen zu (Crisis 24 15.4.2022); ein Konflikt niedriger Intensität dau­
ert im Gebiet an, weil die versprochene Autonomie nie verwirklicht wurde [siehe dazu auch 
Kapitel Ethnische Minderheiten] (BS 23.2.2022). Betroffen von Übergriffen sind prinzipiell alle 
8
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Minderheitengruppen. Zudem ist in vielen Fällen nicht eindeutig differenzierbar, ob religiöse Mo­
tive oder säkulare Interessen, wie z.B. Racheakte oder Landraub, Grund für Unruhen sind (AA 
23.8.2022). Das Militär unterhält weiterhin eine starke Präsenz in der Region, wo es bis Ende 
der 1990er-Jahre Operationen zur Aufstandsbekämpfung gegen Stammesguerillas durchführte 
(CIA 14.4.2023).
Zudem wirkt sich der interethnische Konflikt in Myanmar auch auf Bangladesch aus. Er hat 
politische, soziale und ethnisch-religiöse Spannungen verstärkt, insbesondere aufgrund der 
Anwesenheit von rund einer Million Rohingya-Flüchtlingen (EDA 8.2.2023; vgl. AIIA 6.3.2023, 
CIA 14.4.2023). Es gibt Berichte über Sicherheitsprobleme, Proteste und einige Gewaltaus­
brüche in diesen Gebieten (FCDO 16.5.2023). Solche kurzfristigen, lokalen Gewaltausbrüche 
haben wiederholt Todesopfer und Verletzte gefordert (EDA 8.2.2023; vgl. FCDO 16.5.2023).  Die 
Regierung reguliert den Zugang zum südlichen Teil des Distrikts Cox’s Bazar, in welchem die 
Rohingya untergebracht werden (FCDO 16.5.2023).In Teknaf, einem Unterdistrikt von Cox’s 
Bazar,kommt es außerdem häufig zu Morden und Schießereien zwischen Drogenbanden und 
den Strafverfolgungsbehörden(FCDO 16.5.2023; vgl. AIIA 6.3.2023).
Außerdem fanden die zunehmenden Kämpfe zwischen dem myanmarischen Militär und der 
bewaffneten ethnischen Gruppe Arakan Army im myanmarischen Bundesstaat Rakhine über 
der Grenze Niederschlag und gefährdeten Rohingya-Flüchtlinge und Zivilisten (HRW 12.1.2023). 
Bangladesch gab dazu im September 2022 eine Erklärung ab, in der es seine „ tiefe Besorgnis 
über den Einschlag von Mörsergranaten auf bangladeschischem Territorium, den wahllosen 
Luftbeschuss durch Myanmar in angrenzenden Gebieten und die Verletzung des Luftraums 
durch Myanmar“ zum Ausdruck brachte (REU 17.9.2022). Die Grenzbehörden Myanmars er­
richteten eine 200 km lange Drahtsperranlage, die illegale Grenzübertritte und Spannungen 
durch die militärische Aufrüstung entlang der Grenze verhindern soll (CIA 14.4.2023).
Bangladesch hat seine Seegrenzansprüche gegenüber Myanmar (Birma) und Indien vor dem 
Internationalen Seegerichtshof geltend gemacht. Im September 2011 unterzeichneten Indien 
und Bangladesch ein Protokoll zum Land Boundary Agreement von 1974, welches die Beilegung 
langjähriger Grenzstreitigkeiten über nicht demarkierte Gebiete und den Austausch territorialer 
Enklaven vorsah. Bis dato wurde es allerdings noch nicht umgesetzt (CIA 14.4.2023). Es gibt 
regelmäßig Berichte über Personen, die getötet wurden, weil sie die Grenze zu Indien illegal 
überquert hatten (FCDO 16.5.2023). 2022 wurden 18 Bangladescher von der indischen Border 
Security Force (BSF) getötet, 21 wurden verletzt (ODHIKAR 30.1.2023). Gelegentlich kommt es 
auch zu Zusammenstößen inkl. Schusswechseln zwischen indischen und bangladeschischen 
Grenzsoldaten (FCDO 16.5.2023; vgl. EDA 8.2.2023). Beide Länder haben jedoch bereits meh­
rere Schritte zur Verbesserung der Grenzinfrastrukturen unternommen. Gemeinsam führen sie 
Militärübungen und Patrouillen der Küstenwache sowie regelmäßige Treffen zwischen Strafver­
folgungsbeamten in den Grenzregionen durch (BS 23.2.2022).
Trotz der Herausforderungen ist das Gewaltmonopol des Staates auf dem gesamten Staatsge­
biet fest etabliert (BS 23.2.2022).
Quellen
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14

■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.3.2023): Bangladesch: Reise- und Sicherheitshinweise, https:
//www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/bangladeschsicherheit/206292#content_1 , 
Zugriff 25.4.2023
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (23.8.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante 
Lage in der Volksrepublik Bangladesch (Stand: Juli 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/20780
27/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksr
epublik_Bangladesch_(Stand_Juli_2022),_23.08.2022.pdf, Zugriff 12.4.2023 [Login erforderlich]
■ AIIA - Australian Institute of International Affairs (6.3.2023): Bangladesh’s Non-Traditional Security 
Complex - Australian Institute of International Affairs, https://www.internationalaffairs.org.au/australi
anoutlook/bangladeshs-non-traditional-security-complex , Zugriff 25.4.2023
■ BMEIA - Bundesministerium für Europäische und Internationale Angelegenheiten [Österreich] 
(9.3.2023): Bangladesch (Volksrepublik Bangladesch), https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reis
einformation/land/bangladesch, Zugriff 25.4.2023
■ BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report: Bangladesh, https://www.ecoi.net
/en/file/local/2069721/country_report_2022_BGD.pdf, Zugriff 12.4.2023
■ CIA - Central Intelligence Agency [USA] (14.4.2023): The World Factbook – Bangladesh, https:
//www.cia.gov/the-world-factbook/countries/bangladesh/#people-and-society , Zugriff 20.4.2023
■ Crisis 24 - Crisis24 (15.4.2022): Bangladesh Country Report: Security, https://crisis24.garda.com/i
nsights-intelligence/intelligence/country-reports/bangladesh?origin=de_riskalert, Zugriff 26.4.2023
■ DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (30.11.2022): DFAT Country Information 
Report Bangladesh, https://www.ecoi.net/en/file/local/2086697/country-information-report-banglad
esh.pdf, Zugriff 18.4.2023
■ DIP - Diplomat, The (12.10.2022): New Islamist Militant Outfit Emerges in Bangladesh, https://thed
iplomat.com/2022/10/new-islamist-militant-outfit-emerges-in-bangladesh , Zugriff 26.4.2023
■ EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (8.2.2023): Reise­
hinweise für Bangladesch, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise
/bangladesch/reisehinweise-fuerbangladesch.html#eda2977e6, Zugriff 25.4.2023
■ FCDO - Foreign, Commonwealth & Development Office [United Kingdom] (16.5.2023): Safety and 
security - Bangladesh travel advice, https://www.gov.uk/foreign-travel-advice/bangladesh , Zugriff 
25.4.2023
■ FH - Freedom House (10.3.2023): Freedom in the World 2023 - Bangladesh, https://www.ecoi.net/d
e/dokument/2088488.html, Zugriff 18.4.2023
■ HRW - Human Rights Watch (12.1.2023): World Report 2023 - Events of 2022: Bangladesh, https:
//www.hrw.org/world-report/2023/country-chapters/bangladesh, Zugriff 4.5.2023
■ ÖB New Delhi - Österreichische Botschaft New Delhi [Österreich] (11.2022): Bangladesch Asyllän­
derbericht, https://www.ecoi.net/en/file/local/2090012/BANG_ÖB-Bericht_2022_11.docx , Zugriff 
12.4.2023 [Login erforderlich]
■ ODHIKAR - ODHIKAR (30.1.2023): Annual Human Rights Report 2022 Bangladesh, https://odhikar.
org/wp-content/uploads/2023/04/AHRR-2022_English_30.01.2023.pdf, Zugriff 26.4.2023
■ REU - Reuters (17.9.2022): Rohingya teenager killed in Bangladesh by mortar fired from Myanmar, 
https://www.reuters.com/world/asia-pacific/rohingya-teenager-killed-bangladesh-by-mortar-fired-m
yanmar-2022-09-17 , Zugriff 15.5.2023
■ SATP - South Asia Terrorism Portal (25.4.2023): Datasheet - Islamist Terrorism, https://www.satp.o
rg/datasheet-terrorist-attack/fatalities/bangladesh-islamistterrorism , Zugriff 26.4.2023
5 Rechtsschutz / Justizwesen
Letzte Änderung 2023-06-14 16:26
Die Gesetzgebung sieht die Unabhängigkeit der Justiz vor (AA 23.8.2022; vgl. BS 23.2.2022). 
Diese wird jedoch durch Überlastung, überlange Verfahrensdauern mit dem damit verbundenen 
gewaltigen Rückstau an offenen Fällen, Ineffizienz, Korruption und politische Einflussnahme 
behindert (AA 23.8.2022; vgl. ÖB New Delhi 11.2022). Die verfassungsmäßig vorgesehene 
Gewaltenteilung ist durch die Machtkonzentration auf die Premierministerin in der Realität nicht 
gegeben. Die Justiz ist an die Exekutive gebunden (BS  23.2.2022). Die Ernennung der Richter 
10
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ist auf allen Ebenen stark politisiert und der politische Druck bei der Entscheidungsfindung ist 
groß (FH 10.3.2023; vgl. FIDH 12.2021). Das Justizministerium kontrolliert Beförderungen, Ent­
sendungen und Versetzungen von untergeordneten Richtern (FH 10.3.2023). Es wird berichtet, 
dass Richter, die Entscheidungen zuungunsten der Regierung treffen, Gefahr laufen, an andere 
Gerichte verwiesen zu werden (USDOS 21.3.2023; vgl. ÖB New Delhi 11.2022). Menschen­
rechtsbeobachter vermuten, dass untere Gerichte manchmal aufgrund des Einflusses politischer 
Klientelnetzwerke oder in Loyalität zu diesen entscheiden, insbesondere in Fällen, die gegen An­
hänger der Oppositionspartei angestrengt werden (USDOS 20.3.2023). Strafverfahren gegen 
Aktivisten der Awami League (AL) werden hingegen regelmäßig aus „ politischer Rücksicht­
nahme“ eingestellt, wodurch Gerichtsverfahren untergraben und eine Kultur der Straflosigkeit 
gefestigt werden (FH 10.3.2023). Auch sollen Richter in einigen Fällen Bestechungsgelder von 
Anwälten oder anderen Gerichtsbeamten für Kautionen oder Freisprüche in Strafsachen ange­
nommen haben (USDOS 20.3.2023). Das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Justiz ist gesunken 
(BS 23.2.2022).  Auch gezielte Gewalt gegen Richter stellt - wie die meisten Beobachter über­
einstimmend angeben - ein Problem dar (ÖB New Delhi 11.2022). Richterinnen und Richter 
des Obersten Gerichtshofs haben hingegen des öfteren ihre Unabhängigkeit demonstriert und 
gegen die Regierung entschieden (ÖB New Delhi 11.2022).
Gerichtswesen
Das Gerichtssystem besteht aus zwei Instanzen, den untergeordneten Gerichten (Magistrates, 
Session- und District Judges) und dem Obersten Gerichtshof (Supreme Court) (ÖB New De­
lhi 11.2022; vgl. DFAT 30.11.2022). Beide Instanzen verhandeln Zivil- und Strafrechtssachen 
(ÖB New Delhi 11.2022). Das Rechtssystem beruht weitgehend auf dem englischen Common 
Law (ÖB New Delhi 11.2022; vgl. DFAT 30.11.2022). Die erstinstanzlichen Gerichte bestehen 
aus richterlichen Beamten (Magistrates), die der Exekutive zuzurechnen sind, sowie den Sit­
zungs- und Distriktrichtern (Session-, District Judges), die der Judikative angehören. Der Oberste 
Gerichtshof besteht aus zwei Abteilungen, dem High Court, der Verfassungsfragen verhandelt 
und als Berufungsinstanz zu den erstinstanzlichen Gerichten fungiert, sowie dem Appellate 
Court, dessen Entscheidungen alle übrigen Gerichte, einschließlich des High Court, binden. Die 
Richter beider Abteilungen werden gemäß der Verfassung vom Präsidenten ernannt (ÖB New 
Delhi 11.2022).
Auf Grundlage des „ Public Safety Act“, des „ Law and Order Disruption Crimes Speedy Trial 
Act”, “Women and Children Repression Prevention Act” sowie des „ Special Powers Act“ wurden 
Sondertribunale errichtet, die Fälle innerhalb eines festgesetzten Zeitrahmens  erledigen müssen 
– es fehlen allerdings Vorschriften für den Fall, dass sie dieser Verpflichtung nicht nachkommen. 
Speedy Trial Tribunals haben Medienberichten zufolge in den vergangenen Jahren mehrere 
Hundert Personen zu Tode verurteilt (ÖB New Delhi 11.2022).
Die Gerichtsverfahren sind weitgehend papiergestützt, die Bürokratie ist langsam und Beam­
te verlangen Bestechungsgelder allein für die Weiterleitung von Dokumenten zwischen den 
Büros oder für einfache Vorgänge. Die Gerichtsinfrastruktur (Gebäude, Ausrüstung) ist oft in 
schlechtem Zustand, was zu schlechter Aufbewahrung und Zugang zu den Akten führt (DFAT  
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