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■ EC - Europäische Kommission (8.11.2023): EC - Europäische Kommission Bosnia and Herzegowina 
2023 Report, https://neighbourhood-enlargement.ec.europa.eu/system/files/2023-11/SWD_2023_-
691 Bosnia and Herzegovina report.pdf, Zugriff 11.12.2023
■ HRW - Human Rights Watch (11.1.2024): World Report 2024 - Bosnia and Herzegovina, https:
//www.ecoi.net/de/dokument/2103158.html, Zugriff 23.1.2024
■ USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023b): 2022 Country Report on Human 
Rights Practices: Bosnia and Herzegovina, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089212.html, Zugriff 
11.12.2023
6 Sicherheitsbehörden
Letzte Änderung 2024-02-15 14:10
Die komplexe Verfassung von Bosnien und Herzegowina (BiH) spiegelt sich auch im Sicher­
heitsbereich wider. Auf gesamtstaatlicher Ebene gibt es neben der dem deutschen Bundeskrimi­
nalamt (BKA) vergleichbaren Polizeibehörde SIPA, zuständig für Kriegsverbrechen, organisierte 
Kriminalität und Korruption, die Grenzpolizei und die Direktion zur Koordinierung der Polizei­
dienste. Diese Direktion ist unter anderem für Interpol und Objektschutz verantwortlich. Die 
Aufsicht über diese gesamtstaatlichen Polizeibehörden liegt beim Sicherheitsministerium. In der 
Föderation Bosnien und Herzegowina (BiH) gibt es eine Föderationspolizei mit Sitz in Sara­
jevo, deren Zuständigkeit sich auf das Gebiet der Föderation erstreckt. Sie hat jedoch keine 
Weisungsbefugnis gegenüber den Polizeibehörden auf Kantonsebene. In der Republika Srpska 
(RS) hingegen übt die Gesamtpolizei Aufsicht über die sechs regionalen Polizeibehörden aus. 
Die Polizei im Sonderdistrikt Brčko ist unabhängig. Jede dieser Behörden verfügt über eigene 
Spezialeinheiten. Zusätzlich existiert ein gesamtstaatlicher Geheimdienst namens OSA, der 
sowohl Inlands- als auch Auslandsaktivitäten abdeckt. Dieser entstand aus der Zusammenle­
gung der früher existierenden Geheimdienste der Entitäten. Seit 2006 unterliegt er formal der 
parlamentarischen Kontrolle, aber aufgrund politischer Streitigkeiten ist das zuständige par­
lamentarische Komitee bereits seit Längerem nicht mehr zusammengetreten. Teile des OSA, 
einschließlich des Leiters, haben Verbindungen zur größten bosniakischen Partei „ Stranke De­
mokratske Akcije“ (SDA). Möglicherweise unterhalten insbesondere die Polizeibehörden der 
Republika Srpska zumindest teilweise nachrichtendienstliche Parallelstrukturen (AA 25.7.2023).
Seit 2003 durchläuft das Militär einen Reformprozess, insbesondere im Hinblick auf die Annä­
herung an die NATO. Mit dem Inkrafttreten des Verteidigungsgesetzes und des Wehrdienst­
gesetzes im Jahr 2005 wurde eine gesamtstaatliche Armee namens „ Oruzane Snage Bosne i 
Herzegowine - OSBIH“ geschaffen. Die Armeen der Entitäten und die aus Kriegszeiten verblie­
benen Truppenteile der drei konstituierenden Volksgruppen ab Brigadeebene wurden aufgelöst, 
ebenso die Wehrpflicht. Alle Staatsbürger unter 40 Jahren, einschließlich Frauen, haben Zugang 
zu den Streitkräften (AA 25.7.2023).
Die Polizei verfügte 2021 über 438 Polizeibeamte pro 100 000 Einwohner, verglichen mit ei­
nem EU-Durchschnitt von 335,3 (Eurostat, 2019-2021). Das Polizeirecht muss weiter an den 
EU-Acquis angeglichen werden, wobei die polizeilichen Rechtsvorschriften auf allen Ebenen 
nur in begrenztem Umfang verbessert und harmonisiert wurden. Eine wirksame polizeiliche Re­
chenschaftspflicht, Integrität und Zusammenarbeit wird dadurch behindert. Die Grenzpolizei war 
weiterhin auf die Unterstützung anderer Strafverfolgungsbehörden angewiesen, um die Grenzen 
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zu überwachen. Im Jahr 2022 übergab die Grenzpolizei 213 Strafsachen zur weiteren Bearbei­
tung an andere Strafverfolgungsbehörden (130 im Jahr 2021), was die Umsetzung dieser Säule 
des integrierten Grenzschutzes erheblich verbesserte. Abgesehen von der Polizeibehörde SIPA, 
der Grenzpolizei und DPC (Democratization Policy Council; Anm.) haben die Polizeikräfte in 
BiH auf Kantons- Entitäts- und Staatsebene gesamtstaatlich praktisch keine Exekutivbefugnisse 
(EC 8.11.2023).
Wie beim Militär fand auch innerhalb der Polizei ein umfassender Reformprozess statt. Er­
folge bestehen darin, dass die Polizei, die einst Rückkehrer drangsalierte und Kriegsverbre­
cher schützte, nun zu den angesehensten Institutionen im Land zählt. Neben den traditionellen 
Schutz- und Verteidigungsaufgaben nahmen und nehmen die bosnischen Streitkräfte aktiv an 
Friedensmissionen teil, bspw. in Afghanistan (NATO), der Demokratischen Republik Kongo 
(UN) und Serbien (OSZE). Nach Beendigung des Einsatzes der seit 1996 im Land aktiven 
NATO-Schutzgruppe SFOR übernahm die Europäische Union auch militärische Aufgaben in 
BiH („ Operation Althea“), die bis heute fortdauern. BiH ist Kandidat für einen Beitritt zur NATO 
(BICC 12.2021). Der Einsatz deutscher Soldaten bei Althea wurde bis zum 30.6.2024 verlängert 
(BMVDE 23.6.2023).
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.7.2023): AA - Bericht im Hinblick auf die Einstufung von 
Bosnien und Herzegowina als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG, https://www.ecoi
.net/en/file/local/2095655/Auswärtiges_Amt,_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_von_Bosnie
n_und_Herzegowina_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_§_29_a_AsylG,_25.07.2023.pdf, 
Zugriff 11.12.2023 [Login erforderlich]
■ BMVDE - Bundesministerium der Verteidigung [Deutschland] (23.6.2023): EUFOR Althea: Bundes­
wehr trägt weiter zu Frieden und Stabilität bei, https://www.bmvg.de/de/aktuelles/eufor-althea-bun
deswehr-traegt-weiter-zu-frieden-stabilitaet-bei-5640186 , Zugriff 11.12.2023
■ EC - Europäische Kommission (8.11.2023): EC - Europäische Kommission Bosnia and Herzegowina 
2023 Report, https://neighbourhood-enlargement.ec.europa.eu/system/files/2023-11/SWD_2023_-
691 Bosnia and Herzegovina report.pdf, Zugriff 11.12.2023
7 Folter und unmenschliche Behandlung
Letzte Änderung 2024-02-19 12:33
Die Verfassung von Bosnien und Herzegowina (BiH) verbietet Folter und unmenschliche Be­
handlung (USDOS 20.3.2023b; vgl. AA 25.7.2023). Das Land ist danach an die Antifolterkon­
vention (1984) und die Europäische Folterverhütungskonvention gebunden. BiH hat 2003 vor­
behaltlos die Zuständigkeit der Antifolterkommission nach Art. 22 der VN-Antifolterkonvention 
anerkannt. Folter ist in BiH strafbar. Der Ausschuss des Europarates zur Verhütung von Folter 
und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung (European Committee for the Preventi­
on of Torture and Inhuman or Degrading Treatment or Punishment, CPT) überprüft seit 2011 
Polizeistationen, Haftanstalten und psychiatrische Einrichtungen. Die nächste Überprüfung wur­
de für 2024 angekündigt. Es kommt nach Angaben des CPT im Rahmen von polizeilichen 
Verhören und Verhaftungen verbreitet und innerhalb der Gefängnisse nach wie vor vereinzelt 
zu körperlichen Misshandlungen, insbesondere gegen Angehörige der Roma (AA 25.7.2023). 
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Es gibt glaubwürdige Berichte über Folter oder grausame, unmenschliche oder erniedrigende 
Behandlung oder Bestrafung von Häftlingen durch die Polizei (USDOS 20.3.2023b).
BiH hat keine Institution als nationalen Mechanismus zur Verhinderung von Folter und Misshand­
lung von Häftlingen und Gefangenen gemäß dem Fakultativprotokoll zum UN-Übereinkommen 
gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe 
benannt (USDOS 20.3.2023b).
In Bezug auf Folter und Misshandlung erhielt der Ombudsmann im Jahr 2020 92 Beschwer­
den, gegenüber 129 im Jahr 2019 und 144 im Jahr 2018. Dies ist - trotz der Möglichkeit einer 
Online-Einreichung der Beschwerden - teilweise auf die Pandemie zurückzuführen. Berichte 
über Misshandlungen von Verdächtigen und Gefangenen in Polizeistationen und Hafteinrichtun­
gen werden nur langsam bearbeitet und nur wenige Beamte werden bestraft. Es wurden keine 
Schritte unternommen, um ein Rahmengesetz auf gesamtstaatlicher Ebene zu verabschieden,  
das die landesweiten Kriterien für die Rechte von zivilen Opfern der Kriegsfolter definiert, um 
die ausstehenden Verpflichtungen aus dem Übereinkommen gegen Folter zu erfüllen. BiH hat 
vorbereitende Schritte unternommen, um dem Beschluss des UN-Ausschusses gegen Folter 
vom August 2019 nachzukommen, der vorsieht, dass Opfern von Kriegsfolter angemessene 
und gerechte Entschädigung gewährt werden. Es bedarf jedoch noch erheblicher zusätzlicher 
Anstrengungen, um die Umsetzung dieses Beschlusses zu implementieren (EC 8.11.2023).
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.7.2023): AA - Bericht im Hinblick auf die Einstufung von 
Bosnien und Herzegowina als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG, https://www.ecoi
.net/en/file/local/2095655/Auswärtiges_Amt,_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_von_Bosnie
n_und_Herzegowina_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_§_29_a_AsylG,_25.07.2023.pdf, 
Zugriff 11.12.2023 [Login erforderlich]
■ EC - Europäische Kommission (8.11.2023): EC - Europäische Kommission Bosnia and Herzegowina 
2023 Report, https://neighbourhood-enlargement.ec.europa.eu/system/files/2023-11/SWD_2023_-
691 Bosnia and Herzegovina report.pdf, Zugriff 11.12.2023
■ USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023b): 2022 Country Report on Human 
Rights Practices: Bosnia and Herzegovina, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089212.html, Zugriff 
11.12.2023
8 Korruption
Letzte Änderung 2024-02-19 12:33
Korruption ist in Bosnien und Herzegowina (BiH) allgegenwärtig und sowohl auf höchster politi­
scher als auch gesellschaftlicher, wirtschaftlicher und privater Ebene weit verbreitet. Auch die 
Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis ist von Korruption durchzogen (AA 25.7.2023).
Das Gesetz sieht strafrechtliche Sanktionen für Korruption durch Beamte vor, aber die Regie­
rung setzt das Gesetz nicht wirksam um und stuft die öffentliche Korruption nicht als ernstes 
Problem ein. Im Laufe des Jahres 2022 haben es die Behörden verabsäumt, wichtige Antikor­
ruptionsgesetze wie das Gesetz zur Verhinderung von Interessenkonflikten und Änderungen 
des Gesetzes über den Hohen Richter- und Staatsanwaltsrat zu verabschieden. Im Jahr 2022 
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gab es zahlreiche Berichte über Korruption in der Regierung. Die Gerichte bearbeiten keine 
Korruptionsfälle auf hoher Ebene und verhängen in den meisten der abgeschlossenen Fälle 
lediglich Bewährungsstrafen. Beamte verüben häufig ungestraft korrupte Praktiken, und in vie­
len politischen und wirtschaftlichen Einrichtungen ist Korruption weiterhin weit verbreitet, ganz 
besonders im Gesundheits- und Bildungswesen, im öffentlichen Auftragswesen, in der lokalen 
Verwaltung und bei den Einstellungsverfahren der öffentlichen Verwaltung. Die Regierung ver­
fügt über Mechanismen zur Untersuchung und Bestrafung von Missbrauch und Korruption, doch 
wird die Anwendung dieser Mechanismen häufig durch politischen Druck verhindert. Beobachter 
halten die Straflosigkeit innerhalb der Polizei für weit verbreitet; immer wieder gibt Berichte über 
Korruption innerhalb des Staates und der Sicherheitsbehörden. In allen Polizeibehörden gibt es 
Ermittlungsstellen für interne Angelegenheiten. Die Regierung hat, zumeist mit Unterstützung 
der internationalen Gemeinschaft, Schulungen für Polizei und Sicherheitskräfte durchgeführt, 
um Missbrauch und Korruption zu bekämpfen und die Achtung der Menschenrechte zu fördern 
(USDOS 20.3.2023b).
BiH befindet sich bei der Korruptionsbekämpfung in einem frühen Stadium bzw. hat einen gewis­
sen Vorbereitungsstand erreicht. Im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten haben es sowohl 
die Inhaber von Justizämtern als auch die politische Führung verabsäumt, das allgemeine Kor­
ruptionsphänomen zu bekämpfen. Fortschritte wurden Fortschritte aktiv verhindert, was zu einer 
langfristigen Stagnation und der ernsten Gefahr eines Rückschlags in diesem Bereich geführt 
hat. Die selektive und intransparente gerichtliche Weiterverfolgung von Korruptionsfällen, die 
öffentliche Resonanz finden, sowie Druck und Einschüchterung geben Anlass zu großer Sor­
ge. Es wurden keine Maßnahmen zur Verabschiedung neuer strategischer Dokumente auf der 
Ebene des Staates und der Föderation ergriffen. Die mangelnde Harmonisierung der Rechtsvor­
schriften im ganzen Land und die schwache institutionelle Zusammenarbeit und Koordinierung 
behinderten weiterhin die Ergebnisse. Die Erfolgsbilanz bei der Verhinderung und Bekämp­
fung von Korruption auf höchster Ebene ist aufgrund von operativer Ineffizienz und politischer 
Einmischung nach wie vor unzureichend. Die Behörden des Kantons Sarajewo setzten ihre 
Maßnahmen zur Korruptionsprävention fort, doch muss eine effiziente Weiterverfolgung durch 
die Staatsanwaltschaft und die Justiz noch gewährleistet werden. Der anhaltende Mangel an 
Fortschritten auf allen Ebenen zeigt, dass das Land in diesem Bereich nicht weiterkommt, und 
erhöht das Risiko eines Rückfalls. Die politische Führung und die Institutionen des Strafrechts­
systems müssen diesbezüglich dringend Abhilfe schaffen (EC 8.11.2023).
Im aktuellen Transparency International Corruption Perceptions Index 2022 rangiert BiH unter 
180 Ländern und Territorien an 110. Stelle mit einer Punkteanzahl von 34 von bestmöglichen 
100 (TI 2023).
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.7.2023): AA - Bericht im Hinblick auf die Einstufung von 
Bosnien und Herzegowina als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG, https://www.ecoi
.net/en/file/local/2095655/Auswärtiges_Amt,_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_von_Bosnie
n_und_Herzegowina_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_§_29_a_AsylG,_25.07.2023.pdf, 
Zugriff 11.12.2023 [Login erforderlich]
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■ EC - Europäische Kommission (8.11.2023): EC - Europäische Kommission Bosnia and Herzegowina 
2023 Report, https://neighbourhood-enlargement.ec.europa.eu/system/files/2023-11/SWD_2023_-
691 Bosnia and Herzegovina report.pdf, Zugriff 11.12.2023
■ TI - Transparency International (2023): 2022 Corruption Perceptions Index: Explore the results, 
https://www.transparency.org/en/cpi/2022, Zugriff 11.12.2023
■ USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023b): 2022 Country Report on Human 
Rights Practices: Bosnia and Herzegovina, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089212.html, Zugriff 
11.12.2023
9 Ombudsmann
Letzte Änderung 2024-02-19 12:33
Der gesamtstaatliche Ombudsmann hat die Befugnis, Menschenrechtsverletzungen und Ver­
stöße gegen die Bundesgesetze auf Hinweis der einzelnen Bürger zu untersuchen und Empfeh­
lungen zur Nachbesserung an die Regierung zu unterbreiten. Die Empfehlungen des Bürgerbe­
auftragten sind rechtlich unverbindlich. Ein Bosniake, ein Kroate und ein Serbe teilen sich die 
Führung der Ombudsstelle. Dem Ombudsmann fehlen die Mittel, um effektiv zu arbeiten. Nach 
Angaben der OSZE erfordern die Änderungen des internen Regelwerks der Ombudsmann-In­
stitution im Jahr 2020 einen Konsens aller drei Ombudsleute für die Prüfung von Beschwerden, 
was ein erhebliches Hindernis für die Behandlung sensibler Menschenrechtsfragen darstellt 
(USDOS 20.3.2023b; vgl. EC 8.11.2023).
Im August 2023 wurde der Ombudsmann für Menschenrechte vom Parlament in „ nationalen 
Präventionsmechanismus gegen Folter und Misshandlung“ umbenannt (EC 8.11.2023).
In Reaktion auf die im Jahr 2022 vorgebrachten 2.850 Beschwerden sprach der Ombudsmann 
359 Empfehlungen aus, von denen allerdings nur 129 vollständig umgesetzt wurden. Es ist 
daher eine grundlegende Herausforderung, die Umsetzung dieser Empfehlungen konsequent 
zu prüfen und, falls erforderlich, auch entsprechende Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren ein­
zuleiten (EC 8.11.2023).
Quellen
■ EC - Europäische Kommission (8.11.2023): EC - Europäische Kommission Bosnia and Herzegowina 
2023 Report, https://neighbourhood-enlargement.ec.europa.eu/system/files/2023-11/SWD_2023_-
691 Bosnia and Herzegovina report.pdf, Zugriff 11.12.2023
■ USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023b): 2022 Country Report on Human 
Rights Practices: Bosnia and Herzegovina, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089212.html, Zugriff 
11.12.2023
10 Wehrdienst und Rekrutierungen
Letzte Änderung 2024-01-16 10:30
Das Militär in Bosnien und Herzegowina (BiH) befindet sich seit 2003 in einem Reformprozess 
(u. a. in Hinblick auf die NATO-Annäherung des Landes). Mit Inkrafttreten des Verteidigungs­
gesetzes und des Wehrdienstgesetzes (beide 2005) wurde mit den bewaffneten Streitkräften 
eine gesamtstaatliche Armee geschaffen. Die Armeen der Entitäten bzw. aus Kriegszeiten er­
halten gebliebene Truppenteile der drei konstituierenden Volksgruppen wurden abgeschafft, die 
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Wehrpflicht ebenfalls. Alle Staatsbürger unter 40 Jahren, darunter auch Frauen, haben Zugang 
zu den Streitkräften (AA 25.7.2023). Ab einem Alter von 18 Jahren ist freiwilliger Militärdienst 
möglich (CIA 7.12.2023).
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.7.2023): AA - Bericht im Hinblick auf die Einstufung von 
Bosnien und Herzegowina als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG, https://www.ecoi
.net/en/file/local/2095655/Auswärtiges_Amt,_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_von_Bosnie
n_und_Herzegowina_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_§_29_a_AsylG,_25.07.2023.pdf, 
Zugriff 11.12.2023 [Login erforderlich]
■ CIA - Central Intelligence Agency [USA] (7.12.2023): Bosnia and Herzegovina - The World Factbook, 
https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/bosnia-and-herzegovina/#military-and-security , 
Zugriff 12.12.2023
11 Allgemeine Menschenrechtslage
Letzte Änderung 2024-02-19 12:33
Gemäß der Verfassung müssen die Behörden mit allen Menschenrechtsorganisationen zu­
sammenarbeiten, die über ein Mandat des VN-Sicherheitsrats verfügen. Nach dem Daytoner 
Rahmenabkommen für den Frieden sind auch die Entitäten zur Unterstützung aller im Bereich 
der Menschenrechte tätigen internationalen Organisationen und NGOs verpflichtet. Die Verbes­
serung der menschenrechtlichen Lage in Bosnien und Herzegowina (BiH) bleibt eine wichtige 
Voraussetzung für die EU-Annäherung des Landes (AA 25.7.2023). Das Parlament verfügt 
über eine Gemeinsame Kommission für Menschenrechte, die zusammen mit Regierungs- und 
Nichtregierungsorganisationen an menschenrechtsbezogenen Aktivitäten beteiligt ist (USDOS 
20.3.2023b).
Die Diskriminierung von Minderheiten ist nach wie vor ein ernstes Problem. Bei der Verfolgung 
von Kriegsverbrechen werden nur langsam Fortschritte erzielt. Ein Gericht hat in einem weg­
weisenden Urteil einer Klage gegen die Diskriminierung von Lesben, Schwulen, Bisexuellen 
und Transgender (LGBT) stattgegeben (HRW 12.1.2023). BiH wurde im Zuge eines Urteils 
des EGMR von 2009 (Sejdić-Finci-Urteil) zur Änderung des Wahlrechts aufgefordert, um dem 
Grundsatz der Nichtdiskriminierung und dem Schutz von Minderheiten zu entsprechen. Ei­
ne entsprechende Umsetzung des Urteils ist bis heute nicht erfolgt (AA 25.7.2023, vgl. EC 
8.11.2023). Da BiH noch immer nicht über einen umfassenden, landesweit anwendbaren  politi­
schen Rahmen für die Förderung und Durchsetzung der Menschenrechte verfügt, ist der Schutz 
der Menschenrechte weiterhin uneinheitlich (EC 8.11.2023).
Eine Beschränkung der Betätigungsmöglichkeiten für die politische Opposition durch den Staat 
und seine Organe erfolgt grundsätzlich nicht. Allerdings hat die Regierung der Republika Srpska 
(RS) mehrfach angekündigt, ein Gesetz in das Parlament einzubringen, welches alle Politiker 
einschließlich der Opposition unter strenger Strafandrohung verpflichten würde, in den bos­
nisch-herzegowinischen Gesamtstaatsorganisationen ausschließlich die von der Regierung der 
Republika Srpska vorgegebene Linie zu vertreten (AA 25.7.2023).
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Die Vereinigungsfreiheit wird durch die bosnisch-herzegowinische Verfassung sowie durch beide 
Entitätsverfassungen gewährleistet. Vereine und Stiftungen können auf Gesamtstaats Entitäts-
oder Kantonsebene registriert werden. Das Verfahren kann allerdings langwierig und kompliziert 
sein (AA 25.7.2023).
Obwohl die Vereinigungsfreiheit im Allgemeinen weiterhin respektiert wird, werden Menschen­
rechtsverteidiger, die sich mit sensiblen Themen befassen (Frauenrechte, LGBTIQ, Migranten,  
Umwelt), weiterhin Drohungen, Schikanen, Beschimpfungen und körperlichen Angriffen ausge­
setzt. Die Behörden haben es bisher versäumt, solche Angriffe umgehend und systematisch 
zu verurteilen und angemessen zu untersuchen. Im September 2023 hat die Entität Republika 
Srpska in erster Lesung eine Gesetzesinitiative über ein Sonderregister und die Transparenz 
der Arbeit von gemeinnützigen Organisationen angenommen, die NGOs übermäßige und un­
gerechtfertigte Beschränkungen auferlegt und sie als „ ausländische Agenten“ ins Visier nimmt 
(EC 8.11.2023).
Die Versammlungsfreiheit ist formal nicht eingeschränkt, jedoch entsprechen die einzelnen 
Gesetze zur Versammlungsfreiheit nicht vollumfänglich europäischen Standards. In der Repu­
blika Srpska konnten Versuche beobachtet werden, Demonstranten durch unverhältnismäßiges 
Vorgehen durch die Polizei oder Ankündigungen von restriktiven Gesetzesvorhaben einzu­
schüchtern. Vor allem in der RS schrumpft der Raum für zivilgesellschaftliches Engagement 
kontinuierlich (AA 25.7.2023).
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.7.2023): AA - Bericht im Hinblick auf die Einstufung von 
Bosnien und Herzegowina als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG, https://www.ecoi
.net/en/file/local/2095655/Auswärtiges_Amt,_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_von_Bosnie
n_und_Herzegowina_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_§_29_a_AsylG,_25.07.2023.pdf, 
Zugriff 11.12.2023 [Login erforderlich]
■ EC - Europäische Kommission (8.11.2023): EC - Europäische Kommission Bosnia and Herzegowina 
2023 Report, https://neighbourhood-enlargement.ec.europa.eu/system/files/2023-11/SWD_2023_-
691 Bosnia and Herzegovina report.pdf, Zugriff 11.12.2023
■ HRW - Human Rights Watch (12.1.2023): World Report 2023 - Bosnia and Herzegovina, https:
//www.ecoi.net/de/dokument/2085393.html, Zugriff 11.12.2023
■ USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023b): 2022 Country Report on Human 
Rights Practices: Bosnia and Herzegovina, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089212.html, Zugriff 
11.12.2023
11.1 Meinungs- und Pressefreiheit
Letzte Änderung 2024-02-19 12:33
Das Gesetz sieht das Recht auf freie Meinungsäußerung vor, auch für die Presse, aber die 
Regierung respektiert dieses Recht weiterhin nicht. Einschüchterungen, Belästigungen, politi­
scher Druck und Drohungen, einschließlich Morddrohungen, gegen Journalisten und Medien­
unternehmen hielten im Laufe des Jahres 2022 an. Während gegenüber Journalisten weiterhin 
Drohungen und Druck ausgeübt wurden, stellte der Berufsverband BH Journalists eine Zu­
nahme der Fälle fest, in denen zugunsten von Journalisten entschieden wurde, deren Rechte 
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verletzt worden waren. Die Medienberichterstattung wurde zunehmend von nationalistischer 
Rhetorik und ethnischer und politischer Voreingenommenheit beherrscht, was häufig Intoleranz 
und manchmal auch Hass schürte, insbesondere im Vorfeld der Wahlen im Oktober 2022. Die 
fehlende Transparenz bei den Eigentumsverhältnissen der Medien (inklusive der Online-Medien) 
stellt weiterhin ein Problem dar. Für viele Rundfunk- und Printmedien waren nur Informationen 
über die nominellen Eigentumsverhältnisse verfügbar (USDOS 20.3.2023b).
Die Informationsfreiheit ist insofern gewährleistet, als es insgesamt ein breit gefächertes Me­
dienangebot gibt, sodass bei Lektüre einer Vielzahl von Medien eine umfassende Informati­
onsgewinnung möglich ist. Es gibt jedoch kein Medium, das unabhängig von parteipolitischer 
Einflussnahme ist. Aufgrund finanzieller und politischer Abhängigkeiten und der prekären Ar­
beitsbedingungen der Medienvertretenden ist Selbstzensur verbreitet. Nach Einschätzung der 
Journalistenvereinigung sind Online-Portale unabhängiger als andere Quellen. Allerdings gibt es 
im Online-Sektor erhebliche Defizite bei der Recherche und der Verifizierung von Online-Artikeln. 
Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten werden ihrem Informationsauftrag nicht gerecht. 
Vor allem auf Social-Media-Kanälen nehmen Drohungen gegen Medienvertretende zu. Im Jahr 
2022 registrierte die Journalistenvereinigung von BiH 79 solcher Angriffe (27 % mehr als 2021) 
sowie Verletzungen der Freiheit der Meinungsäußerung und Integrität von Medien, die sich u. 
a. durch körperliche Angriffe und Morddrohungen manifestierten. Besonders betroffen waren 
weibliche Journalisten. Auch wenn nur ein Bruchteil der begangenen Straftaten untersucht und 
gerichtlich verhandelt wurde, berichtet der Journalistenverband, dass sich die Polizei inzwischen 
engagierter mit Gewalt gegen Journalisten und Journalistinnen befasst (AA 25.7.2023).
Medien und Journalisten, die über Korruption und Kriegsverbrechen berichten, sind weiterhin 
politischem Druck, Schikanen und Drohungen ausgesetzt (AI 28.3.2023). Politiker führen Ver­
leumdungskampagnen gegen Journalisten und stiften zu weiteren Drohungen gegen sie an, 
sowohl online als auch persönlich. Im November 2022 wurde der Polizeidirektor der Föderation, 
Zoran Čegar, suspendiert, nachdem er eine Journalistin bedroht und gesagt hatte, er würde ihr 
„ die Kehle herausreißen“ (AI 28.3.2023; vgl. USDOS 20.3.2023b). Bis Juli 2022 verzeichnete 
die Free Media Help Line (FMHL) 40 Fälle, die von Medienorganisationen gemeldet wurden 
und in denen es um angebliche Verletzungen der Rechte und Freiheiten von Journalisten ging, 
darunter fünf Todesdrohungen und ein tätlicher Angriff (USDOS 20.3.2023b).
BiH wurde im Jahr 2022 im Weltindex für Pressefreiheit von Platz 58 auf Platz 67 zurückgestuft 
(AI 28.3.2023).
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.7.2023): AA - Bericht im Hinblick auf die Einstufung von 
Bosnien und Herzegowina als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG, https://www.ecoi
.net/en/file/local/2095655/Auswärtiges_Amt,_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_von_Bosnie
n_und_Herzegowina_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_§_29_a_AsylG,_25.07.2023.pdf, 
Zugriff 11.12.2023 [Login erforderlich]
■ AI - Amnesty International (28.3.2023): Amnesty International Report 2022/23; Zur weltweiten Lage 
der Menschenrechte; Bosnien und Herzegowina 2022, https://www.ecoi.net/de/dokument/2094512
.html, Zugriff 5.12.2023
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■ USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023b): 2022 Country Report on Human 
Rights Practices: Bosnia and Herzegovina, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089212.html, Zugriff 
11.12.2023
12 Haftbedingungen
Letzte Änderung 2024-02-19 12:33
Das Gefängnissystem des Landes entspricht nicht europäischen Standards. Die Zuständig­
keit für den Strafvollzug ist zwischen dem Gesamtstaat, den Entitäten und dem Distrikt Brcko 
aufgeteilt. Infolgedessen gibt es in einigen Fällen unterschiedliche gesetzliche Regelungen für 
denselben Bereich, was zu einer ungleichen Behandlung der Verurteilten führt, je nachdem, in 
welcher Haftanstalt oder Entität sie ihre Strafe verbüßen. Unabhängigen internationalen und 
nationalen Beobachtern werden umfassende Besuchsrechte gewährt. Das Rote Kreuz, das 
CPT (Council of Europe’s Committee for the Prevention of Torture), die Ombudsmann-Instituti­
on und andere Nichtregierungsorganisationen haben weiterhin Zugang zu Gefängnissen und 
Haftanstalten (USDOS 20.3.2023b).
An verschiedenen Standorten in den Gefängnissen und Haftanstalten des Landes sind die 
physischen und sanitären Bedingungen unzureichend. Der Bericht des CPT aus dem Jahr 
2021 ergab, dass die Bedingungen in mehreren Polizeigefängnissen inakzeptabel waren, ins­
besondere hinsichtlich Tageslicht, Belüftung, Heizung und Übernachtungsmöglichkeiten. Ei­
ne Hauptbeschwerde der Gefangenen bezog sich auf die Gesundheitsversorgung, vor allem 
in Bezug auf Diagnostik und Facharztleistungen. Nicht alle Haftanstalten verfügen über eine 
umfassende Gesundheitsversorgung mit Vollzeit-Gesundheitsdienstleistern. In solchen Fällen 
werden Teilzeitärzte beauftragt, die verpflichtet sind, die Einrichtungen regelmäßig zu besuchen 
und Dienstleistungen zu erbringen. Es gibt keine angemessenen Haftanstalten für Häftlinge 
mit körperlichen Behinderungen. Einige Gefangene, die teurere und komplexere medizinische 
Leistungen benötigten, hatten aufgrund begrenzter Budgets der Einrichtungen Schwierigkei­
ten, diese Leistungen zu erhalten. Der CPT-Bericht stellt zudem fest, dass es kein kohärentes 
Konzept für drogenabhängige Gefangene gibt. In Sarajevo wurden beispielsweise nur Gefan­
gene aufgenommen, die bereits vor ihrer Entlassung eine Substitutionstherapie erhalten hatten 
(USDOS 20.3.2023b).
Die Untersuchungshaft ist grundsätzlich auf ein Jahr begrenzt, kann jedoch in besonderen Fällen 
wie bei Kriegsverbrechen und dem organisierten Verbrechen verlängert werden. Regelmäßige 
Haftprüfungstermine sind vorgesehen. Verhaftete müssen innerhalb von 24 Stunden entlassen 
oder dem Haftrichter vorgeführt werden, erhalten die notwendige medizinische Versorgung und 
haben das Recht, einen Verteidiger auf eigene Kosten zu beauftragen sowie Angehörige zu infor­
mieren. Jugendliche männliche Strafgefangene im Alter von 16 bis 18 Jahren werden teilweise 
mit erwachsenen Strafgefangenen untergebracht, während für jugendliche Strafgefangene un­
ter 16 Jahren separate Unterbringungsmöglichkeiten gesucht werden. Frauengefängnisse sind 
zwar nicht ausreichend vorhanden, aber es gibt Gebäude auf dem Gelände der Haftanstalt in 
Ost-Sarajewo sowie in Tuzla, die ausschließlich für Frauen vorgesehen sind. Diese Bereiche 
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sind räumlich von den übrigen getrennt. Zusätzlich betreiben die Haftanstalten in Zenica und 
Sokolac eine psychiatrische Abteilung (AA 25.7.2023).
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.7.2023): AA - Bericht im Hinblick auf die Einstufung von 
Bosnien und Herzegowina als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG, https://www.ecoi
.net/en/file/local/2095655/Auswärtiges_Amt,_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_von_Bosnie
n_und_Herzegowina_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_§_29_a_AsylG,_25.07.2023.pdf, 
Zugriff 11.12.2023 [Login erforderlich]
■ USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023b): 2022 Country Report on Human 
Rights Practices: Bosnia and Herzegovina, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089212.html, Zugriff 
11.12.2023
13 Todesstrafe
Letzte Änderung 2024-01-16 10:31
Die Todesstrafe ist in Bosnien und Herzegowina (BiH) abgeschafft und wurde aus den Verfas­
sungen der Entitäten entfernt. Dies erfolgte zuletzt 2019 in der Republika Srpska (AA 25.7.2023; 
vgl. FD 2023).
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.7.2023): AA - Bericht im Hinblick auf die Einstufung von 
Bosnien und Herzegowina als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG, https://www.ecoi
.net/en/file/local/2095655/Auswärtiges_Amt,_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_von_Bosnie
n_und_Herzegowina_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_§_29_a_AsylG,_25.07.2023.pdf, 
Zugriff 11.12.2023 [Login erforderlich]
■ FD - FD - Frankreich Diplomatie - Ministère de l’Europe et des Affaires étrangères [Frankreich] 
(2023): Frankreich Diplomatie, https://www.diplomatie.gouv.fr/de/aussenpolitik-frankreichs/mensc
henrechte-62159/abschaffung-der-todesstrafe , Zugriff 12.12.2023
14 Religionsfreiheit
Letzte Änderung 2024-01-16 10:31
Laut der letzten Volkszählung von 2013 stellen sunnitische Muslime etwa 51 % der Bevölkerung, 
serbisch-orthodoxe Christen 31 %, römisch-katholische 15 % und andere, darunter Protestanten 
und Juden, 3 % Prozent. Es besteht ein enger Zusammenhang zwischen ethnischer Zugehö­
rigkeit und Religion: ethnische Serben gehören hauptsächlich der serbisch-orthodoxen Kirche 
(SOK) an, ethnische Kroaten der katholischen Kirche. Die Bosniaken sind überwiegend Mus­
lime. Die Mehrheit der serbischen Orthodoxen lebt in der Republica Srpska (RS), die meisten 
Muslime und Katholiken in der Föderation. Die Protestanten und die meisten anderen kleinen 
Religionsgemeinschaften haben hauptsächlich in Sarajevo und Banja Luka vertreten (USDOS 
15.5.2023).
Religionsfreiheit ist durch die Verfassung gewährleistet. Die wichtigsten anerkannten Religions­
gemeinschaften sind die islamische Gemeinschaft, die serbisch-orthodoxe Kirche, die katholi­
sche Kirche und die jüdische Gemeinde. Der Staat darf nicht in die kirchliche Selbstverwaltung 
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