2025-09-15-coi-cms-laenderinformationen-bosnien-und-herzegowina-version-4-38a3
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Länderinformationsblätter“
zu überwachen. Im Jahr 2022 übergab die Grenzpolizei 213 Strafsachen zur weiteren Bearbei tung an andere Strafverfolgungsbehörden (130 im Jahr 2021), was die Umsetzung dieser Säule des integrierten Grenzschutzes erheblich verbesserte. Abgesehen von der Polizeibehörde SIPA, der Grenzpolizei und DPC (Democratization Policy Council; Anm.) haben die Polizeikräfte in BiH auf Kantons- Entitäts- und Staatsebene gesamtstaatlich praktisch keine Exekutivbefugnisse (EC 8.11.2023). Wie beim Militär fand auch innerhalb der Polizei ein umfassender Reformprozess statt. Er folge bestehen darin, dass die Polizei, die einst Rückkehrer drangsalierte und Kriegsverbre cher schützte, nun zu den angesehensten Institutionen im Land zählt. Neben den traditionellen Schutz- und Verteidigungsaufgaben nahmen und nehmen die bosnischen Streitkräfte aktiv an Friedensmissionen teil, bspw. in Afghanistan (NATO), der Demokratischen Republik Kongo (UN) und Serbien (OSZE). Nach Beendigung des Einsatzes der seit 1996 im Land aktiven NATO-Schutzgruppe SFOR übernahm die Europäische Union auch militärische Aufgaben in BiH („ Operation Althea“), die bis heute fortdauern. BiH ist Kandidat für einen Beitritt zur NATO (BICC 12.2021). Der Einsatz deutscher Soldaten bei Althea wurde bis zum 30.6.2024 verlängert (BMVDE 23.6.2023). Quellen ■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.7.2023): AA - Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Bosnien und Herzegowina als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG, https://www.ecoi .net/en/file/local/2095655/Auswärtiges_Amt,_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_von_Bosnie n_und_Herzegowina_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_§_29_a_AsylG,_25.07.2023.pdf, Zugriff 11.12.2023 [Login erforderlich] ■ BMVDE - Bundesministerium der Verteidigung [Deutschland] (23.6.2023): EUFOR Althea: Bundes wehr trägt weiter zu Frieden und Stabilität bei, https://www.bmvg.de/de/aktuelles/eufor-althea-bun deswehr-traegt-weiter-zu-frieden-stabilitaet-bei-5640186 , Zugriff 11.12.2023 ■ EC - Europäische Kommission (8.11.2023): EC - Europäische Kommission Bosnia and Herzegowina 2023 Report, https://neighbourhood-enlargement.ec.europa.eu/system/files/2023-11/SWD_2023_- 691 Bosnia and Herzegovina report.pdf, Zugriff 11.12.2023 7 Folter und unmenschliche Behandlung Letzte Änderung 2024-02-19 12:33 Die Verfassung von Bosnien und Herzegowina (BiH) verbietet Folter und unmenschliche Be handlung (USDOS 20.3.2023b; vgl. AA 25.7.2023). Das Land ist danach an die Antifolterkon vention (1984) und die Europäische Folterverhütungskonvention gebunden. BiH hat 2003 vor behaltlos die Zuständigkeit der Antifolterkommission nach Art. 22 der VN-Antifolterkonvention anerkannt. Folter ist in BiH strafbar. Der Ausschuss des Europarates zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung (European Committee for the Preventi on of Torture and Inhuman or Degrading Treatment or Punishment, CPT) überprüft seit 2011 Polizeistationen, Haftanstalten und psychiatrische Einrichtungen. Die nächste Überprüfung wur de für 2024 angekündigt. Es kommt nach Angaben des CPT im Rahmen von polizeilichen Verhören und Verhaftungen verbreitet und innerhalb der Gefängnisse nach wie vor vereinzelt zu körperlichen Misshandlungen, insbesondere gegen Angehörige der Roma (AA 25.7.2023). 8

Es gibt glaubwürdige Berichte über Folter oder grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung von Häftlingen durch die Polizei (USDOS 20.3.2023b). BiH hat keine Institution als nationalen Mechanismus zur Verhinderung von Folter und Misshand lung von Häftlingen und Gefangenen gemäß dem Fakultativprotokoll zum UN-Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe benannt (USDOS 20.3.2023b). In Bezug auf Folter und Misshandlung erhielt der Ombudsmann im Jahr 2020 92 Beschwer den, gegenüber 129 im Jahr 2019 und 144 im Jahr 2018. Dies ist - trotz der Möglichkeit einer Online-Einreichung der Beschwerden - teilweise auf die Pandemie zurückzuführen. Berichte über Misshandlungen von Verdächtigen und Gefangenen in Polizeistationen und Hafteinrichtun gen werden nur langsam bearbeitet und nur wenige Beamte werden bestraft. Es wurden keine Schritte unternommen, um ein Rahmengesetz auf gesamtstaatlicher Ebene zu verabschieden, das die landesweiten Kriterien für die Rechte von zivilen Opfern der Kriegsfolter definiert, um die ausstehenden Verpflichtungen aus dem Übereinkommen gegen Folter zu erfüllen. BiH hat vorbereitende Schritte unternommen, um dem Beschluss des UN-Ausschusses gegen Folter vom August 2019 nachzukommen, der vorsieht, dass Opfern von Kriegsfolter angemessene und gerechte Entschädigung gewährt werden. Es bedarf jedoch noch erheblicher zusätzlicher Anstrengungen, um die Umsetzung dieses Beschlusses zu implementieren (EC 8.11.2023). Quellen ■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.7.2023): AA - Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Bosnien und Herzegowina als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG, https://www.ecoi .net/en/file/local/2095655/Auswärtiges_Amt,_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_von_Bosnie n_und_Herzegowina_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_§_29_a_AsylG,_25.07.2023.pdf, Zugriff 11.12.2023 [Login erforderlich] ■ EC - Europäische Kommission (8.11.2023): EC - Europäische Kommission Bosnia and Herzegowina 2023 Report, https://neighbourhood-enlargement.ec.europa.eu/system/files/2023-11/SWD_2023_- 691 Bosnia and Herzegovina report.pdf, Zugriff 11.12.2023 ■ USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023b): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Bosnia and Herzegovina, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089212.html, Zugriff 11.12.2023 8 Korruption Letzte Änderung 2024-02-19 12:33 Korruption ist in Bosnien und Herzegowina (BiH) allgegenwärtig und sowohl auf höchster politi scher als auch gesellschaftlicher, wirtschaftlicher und privater Ebene weit verbreitet. Auch die Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis ist von Korruption durchzogen (AA 25.7.2023). Das Gesetz sieht strafrechtliche Sanktionen für Korruption durch Beamte vor, aber die Regie rung setzt das Gesetz nicht wirksam um und stuft die öffentliche Korruption nicht als ernstes Problem ein. Im Laufe des Jahres 2022 haben es die Behörden verabsäumt, wichtige Antikor ruptionsgesetze wie das Gesetz zur Verhinderung von Interessenkonflikten und Änderungen des Gesetzes über den Hohen Richter- und Staatsanwaltsrat zu verabschieden. Im Jahr 2022 9

gab es zahlreiche Berichte über Korruption in der Regierung. Die Gerichte bearbeiten keine Korruptionsfälle auf hoher Ebene und verhängen in den meisten der abgeschlossenen Fälle lediglich Bewährungsstrafen. Beamte verüben häufig ungestraft korrupte Praktiken, und in vie len politischen und wirtschaftlichen Einrichtungen ist Korruption weiterhin weit verbreitet, ganz besonders im Gesundheits- und Bildungswesen, im öffentlichen Auftragswesen, in der lokalen Verwaltung und bei den Einstellungsverfahren der öffentlichen Verwaltung. Die Regierung ver fügt über Mechanismen zur Untersuchung und Bestrafung von Missbrauch und Korruption, doch wird die Anwendung dieser Mechanismen häufig durch politischen Druck verhindert. Beobachter halten die Straflosigkeit innerhalb der Polizei für weit verbreitet; immer wieder gibt Berichte über Korruption innerhalb des Staates und der Sicherheitsbehörden. In allen Polizeibehörden gibt es Ermittlungsstellen für interne Angelegenheiten. Die Regierung hat, zumeist mit Unterstützung der internationalen Gemeinschaft, Schulungen für Polizei und Sicherheitskräfte durchgeführt, um Missbrauch und Korruption zu bekämpfen und die Achtung der Menschenrechte zu fördern (USDOS 20.3.2023b). BiH befindet sich bei der Korruptionsbekämpfung in einem frühen Stadium bzw. hat einen gewis sen Vorbereitungsstand erreicht. Im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten haben es sowohl die Inhaber von Justizämtern als auch die politische Führung verabsäumt, das allgemeine Kor ruptionsphänomen zu bekämpfen. Fortschritte wurden Fortschritte aktiv verhindert, was zu einer langfristigen Stagnation und der ernsten Gefahr eines Rückschlags in diesem Bereich geführt hat. Die selektive und intransparente gerichtliche Weiterverfolgung von Korruptionsfällen, die öffentliche Resonanz finden, sowie Druck und Einschüchterung geben Anlass zu großer Sor ge. Es wurden keine Maßnahmen zur Verabschiedung neuer strategischer Dokumente auf der Ebene des Staates und der Föderation ergriffen. Die mangelnde Harmonisierung der Rechtsvor schriften im ganzen Land und die schwache institutionelle Zusammenarbeit und Koordinierung behinderten weiterhin die Ergebnisse. Die Erfolgsbilanz bei der Verhinderung und Bekämp fung von Korruption auf höchster Ebene ist aufgrund von operativer Ineffizienz und politischer Einmischung nach wie vor unzureichend. Die Behörden des Kantons Sarajewo setzten ihre Maßnahmen zur Korruptionsprävention fort, doch muss eine effiziente Weiterverfolgung durch die Staatsanwaltschaft und die Justiz noch gewährleistet werden. Der anhaltende Mangel an Fortschritten auf allen Ebenen zeigt, dass das Land in diesem Bereich nicht weiterkommt, und erhöht das Risiko eines Rückfalls. Die politische Führung und die Institutionen des Strafrechts systems müssen diesbezüglich dringend Abhilfe schaffen (EC 8.11.2023). Im aktuellen Transparency International Corruption Perceptions Index 2022 rangiert BiH unter 180 Ländern und Territorien an 110. Stelle mit einer Punkteanzahl von 34 von bestmöglichen 100 (TI 2023). Quellen ■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.7.2023): AA - Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Bosnien und Herzegowina als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG, https://www.ecoi .net/en/file/local/2095655/Auswärtiges_Amt,_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_von_Bosnie n_und_Herzegowina_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_§_29_a_AsylG,_25.07.2023.pdf, Zugriff 11.12.2023 [Login erforderlich] 10

■ EC - Europäische Kommission (8.11.2023): EC - Europäische Kommission Bosnia and Herzegowina 2023 Report, https://neighbourhood-enlargement.ec.europa.eu/system/files/2023-11/SWD_2023_- 691 Bosnia and Herzegovina report.pdf, Zugriff 11.12.2023 ■ TI - Transparency International (2023): 2022 Corruption Perceptions Index: Explore the results, https://www.transparency.org/en/cpi/2022, Zugriff 11.12.2023 ■ USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023b): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Bosnia and Herzegovina, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089212.html, Zugriff 11.12.2023 9 Ombudsmann Letzte Änderung 2024-02-19 12:33 Der gesamtstaatliche Ombudsmann hat die Befugnis, Menschenrechtsverletzungen und Ver stöße gegen die Bundesgesetze auf Hinweis der einzelnen Bürger zu untersuchen und Empfeh lungen zur Nachbesserung an die Regierung zu unterbreiten. Die Empfehlungen des Bürgerbe auftragten sind rechtlich unverbindlich. Ein Bosniake, ein Kroate und ein Serbe teilen sich die Führung der Ombudsstelle. Dem Ombudsmann fehlen die Mittel, um effektiv zu arbeiten. Nach Angaben der OSZE erfordern die Änderungen des internen Regelwerks der Ombudsmann-In stitution im Jahr 2020 einen Konsens aller drei Ombudsleute für die Prüfung von Beschwerden, was ein erhebliches Hindernis für die Behandlung sensibler Menschenrechtsfragen darstellt (USDOS 20.3.2023b; vgl. EC 8.11.2023). Im August 2023 wurde der Ombudsmann für Menschenrechte vom Parlament in „ nationalen Präventionsmechanismus gegen Folter und Misshandlung“ umbenannt (EC 8.11.2023). In Reaktion auf die im Jahr 2022 vorgebrachten 2.850 Beschwerden sprach der Ombudsmann 359 Empfehlungen aus, von denen allerdings nur 129 vollständig umgesetzt wurden. Es ist daher eine grundlegende Herausforderung, die Umsetzung dieser Empfehlungen konsequent zu prüfen und, falls erforderlich, auch entsprechende Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren ein zuleiten (EC 8.11.2023). Quellen ■ EC - Europäische Kommission (8.11.2023): EC - Europäische Kommission Bosnia and Herzegowina 2023 Report, https://neighbourhood-enlargement.ec.europa.eu/system/files/2023-11/SWD_2023_- 691 Bosnia and Herzegovina report.pdf, Zugriff 11.12.2023 ■ USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023b): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Bosnia and Herzegovina, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089212.html, Zugriff 11.12.2023 10 Wehrdienst und Rekrutierungen Letzte Änderung 2024-01-16 10:30 Das Militär in Bosnien und Herzegowina (BiH) befindet sich seit 2003 in einem Reformprozess (u. a. in Hinblick auf die NATO-Annäherung des Landes). Mit Inkrafttreten des Verteidigungs gesetzes und des Wehrdienstgesetzes (beide 2005) wurde mit den bewaffneten Streitkräften eine gesamtstaatliche Armee geschaffen. Die Armeen der Entitäten bzw. aus Kriegszeiten er halten gebliebene Truppenteile der drei konstituierenden Volksgruppen wurden abgeschafft, die 11

Wehrpflicht ebenfalls. Alle Staatsbürger unter 40 Jahren, darunter auch Frauen, haben Zugang zu den Streitkräften (AA 25.7.2023). Ab einem Alter von 18 Jahren ist freiwilliger Militärdienst möglich (CIA 7.12.2023). Quellen ■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.7.2023): AA - Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Bosnien und Herzegowina als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG, https://www.ecoi .net/en/file/local/2095655/Auswärtiges_Amt,_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_von_Bosnie n_und_Herzegowina_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_§_29_a_AsylG,_25.07.2023.pdf, Zugriff 11.12.2023 [Login erforderlich] ■ CIA - Central Intelligence Agency [USA] (7.12.2023): Bosnia and Herzegovina - The World Factbook, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/bosnia-and-herzegovina/#military-and-security , Zugriff 12.12.2023 11 Allgemeine Menschenrechtslage Letzte Änderung 2024-02-19 12:33 Gemäß der Verfassung müssen die Behörden mit allen Menschenrechtsorganisationen zu sammenarbeiten, die über ein Mandat des VN-Sicherheitsrats verfügen. Nach dem Daytoner Rahmenabkommen für den Frieden sind auch die Entitäten zur Unterstützung aller im Bereich der Menschenrechte tätigen internationalen Organisationen und NGOs verpflichtet. Die Verbes serung der menschenrechtlichen Lage in Bosnien und Herzegowina (BiH) bleibt eine wichtige Voraussetzung für die EU-Annäherung des Landes (AA 25.7.2023). Das Parlament verfügt über eine Gemeinsame Kommission für Menschenrechte, die zusammen mit Regierungs- und Nichtregierungsorganisationen an menschenrechtsbezogenen Aktivitäten beteiligt ist (USDOS 20.3.2023b). Die Diskriminierung von Minderheiten ist nach wie vor ein ernstes Problem. Bei der Verfolgung von Kriegsverbrechen werden nur langsam Fortschritte erzielt. Ein Gericht hat in einem weg weisenden Urteil einer Klage gegen die Diskriminierung von Lesben, Schwulen, Bisexuellen und Transgender (LGBT) stattgegeben (HRW 12.1.2023). BiH wurde im Zuge eines Urteils des EGMR von 2009 (Sejdić-Finci-Urteil) zur Änderung des Wahlrechts aufgefordert, um dem Grundsatz der Nichtdiskriminierung und dem Schutz von Minderheiten zu entsprechen. Ei ne entsprechende Umsetzung des Urteils ist bis heute nicht erfolgt (AA 25.7.2023, vgl. EC 8.11.2023). Da BiH noch immer nicht über einen umfassenden, landesweit anwendbaren politi schen Rahmen für die Förderung und Durchsetzung der Menschenrechte verfügt, ist der Schutz der Menschenrechte weiterhin uneinheitlich (EC 8.11.2023). Eine Beschränkung der Betätigungsmöglichkeiten für die politische Opposition durch den Staat und seine Organe erfolgt grundsätzlich nicht. Allerdings hat die Regierung der Republika Srpska (RS) mehrfach angekündigt, ein Gesetz in das Parlament einzubringen, welches alle Politiker einschließlich der Opposition unter strenger Strafandrohung verpflichten würde, in den bos nisch-herzegowinischen Gesamtstaatsorganisationen ausschließlich die von der Regierung der Republika Srpska vorgegebene Linie zu vertreten (AA 25.7.2023). 12

Die Vereinigungsfreiheit wird durch die bosnisch-herzegowinische Verfassung sowie durch beide Entitätsverfassungen gewährleistet. Vereine und Stiftungen können auf Gesamtstaats Entitäts- oder Kantonsebene registriert werden. Das Verfahren kann allerdings langwierig und kompliziert sein (AA 25.7.2023). Obwohl die Vereinigungsfreiheit im Allgemeinen weiterhin respektiert wird, werden Menschen rechtsverteidiger, die sich mit sensiblen Themen befassen (Frauenrechte, LGBTIQ, Migranten, Umwelt), weiterhin Drohungen, Schikanen, Beschimpfungen und körperlichen Angriffen ausge setzt. Die Behörden haben es bisher versäumt, solche Angriffe umgehend und systematisch zu verurteilen und angemessen zu untersuchen. Im September 2023 hat die Entität Republika Srpska in erster Lesung eine Gesetzesinitiative über ein Sonderregister und die Transparenz der Arbeit von gemeinnützigen Organisationen angenommen, die NGOs übermäßige und un gerechtfertigte Beschränkungen auferlegt und sie als „ ausländische Agenten“ ins Visier nimmt (EC 8.11.2023). Die Versammlungsfreiheit ist formal nicht eingeschränkt, jedoch entsprechen die einzelnen Gesetze zur Versammlungsfreiheit nicht vollumfänglich europäischen Standards. In der Repu blika Srpska konnten Versuche beobachtet werden, Demonstranten durch unverhältnismäßiges Vorgehen durch die Polizei oder Ankündigungen von restriktiven Gesetzesvorhaben einzu schüchtern. Vor allem in der RS schrumpft der Raum für zivilgesellschaftliches Engagement kontinuierlich (AA 25.7.2023). Quellen ■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.7.2023): AA - Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Bosnien und Herzegowina als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG, https://www.ecoi .net/en/file/local/2095655/Auswärtiges_Amt,_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_von_Bosnie n_und_Herzegowina_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_§_29_a_AsylG,_25.07.2023.pdf, Zugriff 11.12.2023 [Login erforderlich] ■ EC - Europäische Kommission (8.11.2023): EC - Europäische Kommission Bosnia and Herzegowina 2023 Report, https://neighbourhood-enlargement.ec.europa.eu/system/files/2023-11/SWD_2023_- 691 Bosnia and Herzegovina report.pdf, Zugriff 11.12.2023 ■ HRW - Human Rights Watch (12.1.2023): World Report 2023 - Bosnia and Herzegovina, https: //www.ecoi.net/de/dokument/2085393.html, Zugriff 11.12.2023 ■ USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023b): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Bosnia and Herzegovina, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089212.html, Zugriff 11.12.2023 11.1 Meinungs- und Pressefreiheit Letzte Änderung 2024-02-19 12:33 Das Gesetz sieht das Recht auf freie Meinungsäußerung vor, auch für die Presse, aber die Regierung respektiert dieses Recht weiterhin nicht. Einschüchterungen, Belästigungen, politi scher Druck und Drohungen, einschließlich Morddrohungen, gegen Journalisten und Medien unternehmen hielten im Laufe des Jahres 2022 an. Während gegenüber Journalisten weiterhin Drohungen und Druck ausgeübt wurden, stellte der Berufsverband BH Journalists eine Zu nahme der Fälle fest, in denen zugunsten von Journalisten entschieden wurde, deren Rechte 13

verletzt worden waren. Die Medienberichterstattung wurde zunehmend von nationalistischer Rhetorik und ethnischer und politischer Voreingenommenheit beherrscht, was häufig Intoleranz und manchmal auch Hass schürte, insbesondere im Vorfeld der Wahlen im Oktober 2022. Die fehlende Transparenz bei den Eigentumsverhältnissen der Medien (inklusive der Online-Medien) stellt weiterhin ein Problem dar. Für viele Rundfunk- und Printmedien waren nur Informationen über die nominellen Eigentumsverhältnisse verfügbar (USDOS 20.3.2023b). Die Informationsfreiheit ist insofern gewährleistet, als es insgesamt ein breit gefächertes Me dienangebot gibt, sodass bei Lektüre einer Vielzahl von Medien eine umfassende Informati onsgewinnung möglich ist. Es gibt jedoch kein Medium, das unabhängig von parteipolitischer Einflussnahme ist. Aufgrund finanzieller und politischer Abhängigkeiten und der prekären Ar beitsbedingungen der Medienvertretenden ist Selbstzensur verbreitet. Nach Einschätzung der Journalistenvereinigung sind Online-Portale unabhängiger als andere Quellen. Allerdings gibt es im Online-Sektor erhebliche Defizite bei der Recherche und der Verifizierung von Online-Artikeln. Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten werden ihrem Informationsauftrag nicht gerecht. Vor allem auf Social-Media-Kanälen nehmen Drohungen gegen Medienvertretende zu. Im Jahr 2022 registrierte die Journalistenvereinigung von BiH 79 solcher Angriffe (27 % mehr als 2021) sowie Verletzungen der Freiheit der Meinungsäußerung und Integrität von Medien, die sich u. a. durch körperliche Angriffe und Morddrohungen manifestierten. Besonders betroffen waren weibliche Journalisten. Auch wenn nur ein Bruchteil der begangenen Straftaten untersucht und gerichtlich verhandelt wurde, berichtet der Journalistenverband, dass sich die Polizei inzwischen engagierter mit Gewalt gegen Journalisten und Journalistinnen befasst (AA 25.7.2023). Medien und Journalisten, die über Korruption und Kriegsverbrechen berichten, sind weiterhin politischem Druck, Schikanen und Drohungen ausgesetzt (AI 28.3.2023). Politiker führen Ver leumdungskampagnen gegen Journalisten und stiften zu weiteren Drohungen gegen sie an, sowohl online als auch persönlich. Im November 2022 wurde der Polizeidirektor der Föderation, Zoran Čegar, suspendiert, nachdem er eine Journalistin bedroht und gesagt hatte, er würde ihr „ die Kehle herausreißen“ (AI 28.3.2023; vgl. USDOS 20.3.2023b). Bis Juli 2022 verzeichnete die Free Media Help Line (FMHL) 40 Fälle, die von Medienorganisationen gemeldet wurden und in denen es um angebliche Verletzungen der Rechte und Freiheiten von Journalisten ging, darunter fünf Todesdrohungen und ein tätlicher Angriff (USDOS 20.3.2023b). BiH wurde im Jahr 2022 im Weltindex für Pressefreiheit von Platz 58 auf Platz 67 zurückgestuft (AI 28.3.2023). Quellen ■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.7.2023): AA - Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Bosnien und Herzegowina als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG, https://www.ecoi .net/en/file/local/2095655/Auswärtiges_Amt,_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_von_Bosnie n_und_Herzegowina_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_§_29_a_AsylG,_25.07.2023.pdf, Zugriff 11.12.2023 [Login erforderlich] ■ AI - Amnesty International (28.3.2023): Amnesty International Report 2022/23; Zur weltweiten Lage der Menschenrechte; Bosnien und Herzegowina 2022, https://www.ecoi.net/de/dokument/2094512 .html, Zugriff 5.12.2023 14

■ USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023b): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Bosnia and Herzegovina, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089212.html, Zugriff 11.12.2023 12 Haftbedingungen Letzte Änderung 2024-02-19 12:33 Das Gefängnissystem des Landes entspricht nicht europäischen Standards. Die Zuständig keit für den Strafvollzug ist zwischen dem Gesamtstaat, den Entitäten und dem Distrikt Brcko aufgeteilt. Infolgedessen gibt es in einigen Fällen unterschiedliche gesetzliche Regelungen für denselben Bereich, was zu einer ungleichen Behandlung der Verurteilten führt, je nachdem, in welcher Haftanstalt oder Entität sie ihre Strafe verbüßen. Unabhängigen internationalen und nationalen Beobachtern werden umfassende Besuchsrechte gewährt. Das Rote Kreuz, das CPT (Council of Europe’s Committee for the Prevention of Torture), die Ombudsmann-Instituti on und andere Nichtregierungsorganisationen haben weiterhin Zugang zu Gefängnissen und Haftanstalten (USDOS 20.3.2023b). An verschiedenen Standorten in den Gefängnissen und Haftanstalten des Landes sind die physischen und sanitären Bedingungen unzureichend. Der Bericht des CPT aus dem Jahr 2021 ergab, dass die Bedingungen in mehreren Polizeigefängnissen inakzeptabel waren, ins besondere hinsichtlich Tageslicht, Belüftung, Heizung und Übernachtungsmöglichkeiten. Ei ne Hauptbeschwerde der Gefangenen bezog sich auf die Gesundheitsversorgung, vor allem in Bezug auf Diagnostik und Facharztleistungen. Nicht alle Haftanstalten verfügen über eine umfassende Gesundheitsversorgung mit Vollzeit-Gesundheitsdienstleistern. In solchen Fällen werden Teilzeitärzte beauftragt, die verpflichtet sind, die Einrichtungen regelmäßig zu besuchen und Dienstleistungen zu erbringen. Es gibt keine angemessenen Haftanstalten für Häftlinge mit körperlichen Behinderungen. Einige Gefangene, die teurere und komplexere medizinische Leistungen benötigten, hatten aufgrund begrenzter Budgets der Einrichtungen Schwierigkei ten, diese Leistungen zu erhalten. Der CPT-Bericht stellt zudem fest, dass es kein kohärentes Konzept für drogenabhängige Gefangene gibt. In Sarajevo wurden beispielsweise nur Gefan gene aufgenommen, die bereits vor ihrer Entlassung eine Substitutionstherapie erhalten hatten (USDOS 20.3.2023b). Die Untersuchungshaft ist grundsätzlich auf ein Jahr begrenzt, kann jedoch in besonderen Fällen wie bei Kriegsverbrechen und dem organisierten Verbrechen verlängert werden. Regelmäßige Haftprüfungstermine sind vorgesehen. Verhaftete müssen innerhalb von 24 Stunden entlassen oder dem Haftrichter vorgeführt werden, erhalten die notwendige medizinische Versorgung und haben das Recht, einen Verteidiger auf eigene Kosten zu beauftragen sowie Angehörige zu infor mieren. Jugendliche männliche Strafgefangene im Alter von 16 bis 18 Jahren werden teilweise mit erwachsenen Strafgefangenen untergebracht, während für jugendliche Strafgefangene un ter 16 Jahren separate Unterbringungsmöglichkeiten gesucht werden. Frauengefängnisse sind zwar nicht ausreichend vorhanden, aber es gibt Gebäude auf dem Gelände der Haftanstalt in Ost-Sarajewo sowie in Tuzla, die ausschließlich für Frauen vorgesehen sind. Diese Bereiche 15

sind räumlich von den übrigen getrennt. Zusätzlich betreiben die Haftanstalten in Zenica und Sokolac eine psychiatrische Abteilung (AA 25.7.2023). Quellen ■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.7.2023): AA - Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Bosnien und Herzegowina als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG, https://www.ecoi .net/en/file/local/2095655/Auswärtiges_Amt,_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_von_Bosnie n_und_Herzegowina_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_§_29_a_AsylG,_25.07.2023.pdf, Zugriff 11.12.2023 [Login erforderlich] ■ USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023b): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Bosnia and Herzegovina, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089212.html, Zugriff 11.12.2023 13 Todesstrafe Letzte Änderung 2024-01-16 10:31 Die Todesstrafe ist in Bosnien und Herzegowina (BiH) abgeschafft und wurde aus den Verfas sungen der Entitäten entfernt. Dies erfolgte zuletzt 2019 in der Republika Srpska (AA 25.7.2023; vgl. FD 2023). Quellen ■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.7.2023): AA - Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Bosnien und Herzegowina als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG, https://www.ecoi .net/en/file/local/2095655/Auswärtiges_Amt,_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_von_Bosnie n_und_Herzegowina_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_§_29_a_AsylG,_25.07.2023.pdf, Zugriff 11.12.2023 [Login erforderlich] ■ FD - FD - Frankreich Diplomatie - Ministère de l’Europe et des Affaires étrangères [Frankreich] (2023): Frankreich Diplomatie, https://www.diplomatie.gouv.fr/de/aussenpolitik-frankreichs/mensc henrechte-62159/abschaffung-der-todesstrafe , Zugriff 12.12.2023 14 Religionsfreiheit Letzte Änderung 2024-01-16 10:31 Laut der letzten Volkszählung von 2013 stellen sunnitische Muslime etwa 51 % der Bevölkerung, serbisch-orthodoxe Christen 31 %, römisch-katholische 15 % und andere, darunter Protestanten und Juden, 3 % Prozent. Es besteht ein enger Zusammenhang zwischen ethnischer Zugehö rigkeit und Religion: ethnische Serben gehören hauptsächlich der serbisch-orthodoxen Kirche (SOK) an, ethnische Kroaten der katholischen Kirche. Die Bosniaken sind überwiegend Mus lime. Die Mehrheit der serbischen Orthodoxen lebt in der Republica Srpska (RS), die meisten Muslime und Katholiken in der Föderation. Die Protestanten und die meisten anderen kleinen Religionsgemeinschaften haben hauptsächlich in Sarajevo und Banja Luka vertreten (USDOS 15.5.2023). Religionsfreiheit ist durch die Verfassung gewährleistet. Die wichtigsten anerkannten Religions gemeinschaften sind die islamische Gemeinschaft, die serbisch-orthodoxe Kirche, die katholi sche Kirche und die jüdische Gemeinde. Der Staat darf nicht in die kirchliche Selbstverwaltung 16

eingreifen. Es gibt keine Staatskirche und keine Staatsreligion. Obwohl jede Diskriminierung in Glaubensfragen verboten ist, kann es zu Benachteiligungen aufgrund der Zugehörigkeit zu einer Bevölkerungsgruppe und damit zu einer indirekten Zurücksetzung aufgrund der Religions zugehörigkeit kommen, da Letztere als konstitutiv für die Zugehörigkeit zu einer Volksgruppe angesehen wird. Die Diskriminierung aus religiösen Gründen steht dabei aber selten im Vor dergrund. Dennoch kam es laut OSZE allein im Januar 2023 zu 18 Straftaten mit Bezug zu Religion oder ethnischer Zugehörigkeit. Die Strafverfolgung entsprechender Fälle ist wie bei anderen Deliktsformen aufgrund von Defiziten im Justizapparat nicht in jedem Fall konsequent (AA 25.7.2023). Die Verfassungen von BiH und jeder der beiden Entitäten des Landes - der Föderation BiH und der Republika Srpska (RS) - sehen die Freiheit des religiösen Denkens und der religiösen Praxis vor, verbieten religiöse Diskriminierung und erlauben registrierten religiösen Organisationen, frei zu arbeiten. Der selbstverwaltete Distrikt Brčko folgt einem nationalen Gesetz zur Religions freiheit. Die Verfassung der Föderation erklärt die Religion zu einem „ wesentlichen nationalen Interesse“ der konstituierenden Völker. In der Verfassung der RS wird die Serbisch-Orthodoxe Kirche (SOK) als „ die Kirche des serbischen Volkes und anderer Völker orthodoxer Religion“ bezeichnet. In der Verfassung von Bosnien und Herzegowina sind alle Ämter im dreiköpfigen Präsidium und in der einen Kammer des Parlaments Mitgliedern der drei großen Volksgruppen vorbehalten, die als „ konstituierende Völker“ bezeichnet werden - Bosniaken, Kroaten und Ser ben -, die überwiegend muslimisch, römisch-katholisch bzw. der SOK angehören. Juden und andere Minderheiten können diese Ämter nicht bekleiden (USDOS 15.5.2023). Während des gesamten Jahres 2022 gab es Berichte über Angriffe, Belästigungen und Ein schüchterungen, die sich gegen Mitglieder der verschiedenen religiösen Gruppen des Landes richteten, einschließlich Vandalismus gegen jüdisches Eigentum. Der Interreligiöse Rat von Bosnien und Herzegowina (IRC) registrierte 15 Fälle von Vandalismus an religiösen Gebäuden und Friedhöfen sowie zwei Vorfälle gegen religiöse Amtsträger. Der IRC erklärte jedoch, dass die Zahl der tatsächlichen Vorfälle wahrscheinlich viel höher sei, dass aber die Religionsge meinschaften nicht alle Vorfälle meldeten, zum Teil, weil Angriffe selten wirksam verfolgt und die Täter fast nie angemessen bestraft würden (USDOS 15.5.2023). Die Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) registrierte zwischen Januar und Juni 2022 91 Hassverbrechen, die hauptsächlich auf ethnischer oder religiöser Grundlage begangen wurden. Zum Zeitpunkt der Erstellung dieses Berichts gab es 13 laufende Verfahren gegen die Täter; ein Täter wurde 2022 verurteilt (HRW 12.1.2023). Quellen ■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.7.2023): AA - Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Bosnien und Herzegowina als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG, https://www.ecoi .net/en/file/local/2095655/Auswärtiges_Amt,_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_von_Bosnie n_und_Herzegowina_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_§_29_a_AsylG,_25.07.2023.pdf, Zugriff 11.12.2023 [Login erforderlich] ■ HRW - Human Rights Watch (12.1.2023): World Report 2023 - Bosnia and Herzegovina, https: //www.ecoi.net/de/dokument/2085393.html, Zugriff 11.12.2023 17
