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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Länderinformationsblätter“
verletzt worden waren. Die Medienberichterstattung wurde zunehmend von nationalistischer Rhetorik und ethnischer und politischer Voreingenommenheit beherrscht, was häufig Intoleranz und manchmal auch Hass schürte, insbesondere im Vorfeld der Wahlen im Oktober 2022. Die fehlende Transparenz bei den Eigentumsverhältnissen der Medien (inklusive der Online-Medien) stellt weiterhin ein Problem dar. Für viele Rundfunk- und Printmedien waren nur Informationen über die nominellen Eigentumsverhältnisse verfügbar (USDOS 20.3.2023b). Die Informationsfreiheit ist insofern gewährleistet, als es insgesamt ein breit gefächertes Me dienangebot gibt, sodass bei Lektüre einer Vielzahl von Medien eine umfassende Informati onsgewinnung möglich ist. Es gibt jedoch kein Medium, das unabhängig von parteipolitischer Einflussnahme ist. Aufgrund finanzieller und politischer Abhängigkeiten und der prekären Ar beitsbedingungen der Medienvertretenden ist Selbstzensur verbreitet. Nach Einschätzung der Journalistenvereinigung sind Online-Portale unabhängiger als andere Quellen. Allerdings gibt es im Online-Sektor erhebliche Defizite bei der Recherche und der Verifizierung von Online-Artikeln. Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten werden ihrem Informationsauftrag nicht gerecht. Vor allem auf Social-Media-Kanälen nehmen Drohungen gegen Medienvertretende zu. Im Jahr 2022 registrierte die Journalistenvereinigung von BiH 79 solcher Angriffe (27 % mehr als 2021) sowie Verletzungen der Freiheit der Meinungsäußerung und Integrität von Medien, die sich u. a. durch körperliche Angriffe und Morddrohungen manifestierten. Besonders betroffen waren weibliche Journalisten. Auch wenn nur ein Bruchteil der begangenen Straftaten untersucht und gerichtlich verhandelt wurde, berichtet der Journalistenverband, dass sich die Polizei inzwischen engagierter mit Gewalt gegen Journalisten und Journalistinnen befasst (AA 25.7.2023). Medien und Journalisten, die über Korruption und Kriegsverbrechen berichten, sind weiterhin politischem Druck, Schikanen und Drohungen ausgesetzt (AI 28.3.2023). Politiker führen Ver leumdungskampagnen gegen Journalisten und stiften zu weiteren Drohungen gegen sie an, sowohl online als auch persönlich. Im November 2022 wurde der Polizeidirektor der Föderation, Zoran Čegar, suspendiert, nachdem er eine Journalistin bedroht und gesagt hatte, er würde ihr „ die Kehle herausreißen“ (AI 28.3.2023; vgl. USDOS 20.3.2023b). Bis Juli 2022 verzeichnete die Free Media Help Line (FMHL) 40 Fälle, die von Medienorganisationen gemeldet wurden und in denen es um angebliche Verletzungen der Rechte und Freiheiten von Journalisten ging, darunter fünf Todesdrohungen und ein tätlicher Angriff (USDOS 20.3.2023b). BiH wurde im Jahr 2022 im Weltindex für Pressefreiheit von Platz 58 auf Platz 67 zurückgestuft (AI 28.3.2023). Quellen ■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.7.2023): AA - Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Bosnien und Herzegowina als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG, https://www.ecoi .net/en/file/local/2095655/Auswärtiges_Amt,_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_von_Bosnie n_und_Herzegowina_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_§_29_a_AsylG,_25.07.2023.pdf, Zugriff 11.12.2023 [Login erforderlich] ■ AI - Amnesty International (28.3.2023): Amnesty International Report 2022/23; Zur weltweiten Lage der Menschenrechte; Bosnien und Herzegowina 2022, https://www.ecoi.net/de/dokument/2094512 .html, Zugriff 5.12.2023 14

■ USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023b): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Bosnia and Herzegovina, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089212.html, Zugriff 11.12.2023 12 Haftbedingungen Letzte Änderung 2024-02-19 12:33 Das Gefängnissystem des Landes entspricht nicht europäischen Standards. Die Zuständig keit für den Strafvollzug ist zwischen dem Gesamtstaat, den Entitäten und dem Distrikt Brcko aufgeteilt. Infolgedessen gibt es in einigen Fällen unterschiedliche gesetzliche Regelungen für denselben Bereich, was zu einer ungleichen Behandlung der Verurteilten führt, je nachdem, in welcher Haftanstalt oder Entität sie ihre Strafe verbüßen. Unabhängigen internationalen und nationalen Beobachtern werden umfassende Besuchsrechte gewährt. Das Rote Kreuz, das CPT (Council of Europe’s Committee for the Prevention of Torture), die Ombudsmann-Instituti on und andere Nichtregierungsorganisationen haben weiterhin Zugang zu Gefängnissen und Haftanstalten (USDOS 20.3.2023b). An verschiedenen Standorten in den Gefängnissen und Haftanstalten des Landes sind die physischen und sanitären Bedingungen unzureichend. Der Bericht des CPT aus dem Jahr 2021 ergab, dass die Bedingungen in mehreren Polizeigefängnissen inakzeptabel waren, ins besondere hinsichtlich Tageslicht, Belüftung, Heizung und Übernachtungsmöglichkeiten. Ei ne Hauptbeschwerde der Gefangenen bezog sich auf die Gesundheitsversorgung, vor allem in Bezug auf Diagnostik und Facharztleistungen. Nicht alle Haftanstalten verfügen über eine umfassende Gesundheitsversorgung mit Vollzeit-Gesundheitsdienstleistern. In solchen Fällen werden Teilzeitärzte beauftragt, die verpflichtet sind, die Einrichtungen regelmäßig zu besuchen und Dienstleistungen zu erbringen. Es gibt keine angemessenen Haftanstalten für Häftlinge mit körperlichen Behinderungen. Einige Gefangene, die teurere und komplexere medizinische Leistungen benötigten, hatten aufgrund begrenzter Budgets der Einrichtungen Schwierigkei ten, diese Leistungen zu erhalten. Der CPT-Bericht stellt zudem fest, dass es kein kohärentes Konzept für drogenabhängige Gefangene gibt. In Sarajevo wurden beispielsweise nur Gefan gene aufgenommen, die bereits vor ihrer Entlassung eine Substitutionstherapie erhalten hatten (USDOS 20.3.2023b). Die Untersuchungshaft ist grundsätzlich auf ein Jahr begrenzt, kann jedoch in besonderen Fällen wie bei Kriegsverbrechen und dem organisierten Verbrechen verlängert werden. Regelmäßige Haftprüfungstermine sind vorgesehen. Verhaftete müssen innerhalb von 24 Stunden entlassen oder dem Haftrichter vorgeführt werden, erhalten die notwendige medizinische Versorgung und haben das Recht, einen Verteidiger auf eigene Kosten zu beauftragen sowie Angehörige zu infor mieren. Jugendliche männliche Strafgefangene im Alter von 16 bis 18 Jahren werden teilweise mit erwachsenen Strafgefangenen untergebracht, während für jugendliche Strafgefangene un ter 16 Jahren separate Unterbringungsmöglichkeiten gesucht werden. Frauengefängnisse sind zwar nicht ausreichend vorhanden, aber es gibt Gebäude auf dem Gelände der Haftanstalt in Ost-Sarajewo sowie in Tuzla, die ausschließlich für Frauen vorgesehen sind. Diese Bereiche 15

sind räumlich von den übrigen getrennt. Zusätzlich betreiben die Haftanstalten in Zenica und Sokolac eine psychiatrische Abteilung (AA 25.7.2023). Quellen ■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.7.2023): AA - Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Bosnien und Herzegowina als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG, https://www.ecoi .net/en/file/local/2095655/Auswärtiges_Amt,_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_von_Bosnie n_und_Herzegowina_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_§_29_a_AsylG,_25.07.2023.pdf, Zugriff 11.12.2023 [Login erforderlich] ■ USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023b): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Bosnia and Herzegovina, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089212.html, Zugriff 11.12.2023 13 Todesstrafe Letzte Änderung 2024-01-16 10:31 Die Todesstrafe ist in Bosnien und Herzegowina (BiH) abgeschafft und wurde aus den Verfas sungen der Entitäten entfernt. Dies erfolgte zuletzt 2019 in der Republika Srpska (AA 25.7.2023; vgl. FD 2023). Quellen ■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.7.2023): AA - Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Bosnien und Herzegowina als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG, https://www.ecoi .net/en/file/local/2095655/Auswärtiges_Amt,_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_von_Bosnie n_und_Herzegowina_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_§_29_a_AsylG,_25.07.2023.pdf, Zugriff 11.12.2023 [Login erforderlich] ■ FD - FD - Frankreich Diplomatie - Ministère de l’Europe et des Affaires étrangères [Frankreich] (2023): Frankreich Diplomatie, https://www.diplomatie.gouv.fr/de/aussenpolitik-frankreichs/mensc henrechte-62159/abschaffung-der-todesstrafe , Zugriff 12.12.2023 14 Religionsfreiheit Letzte Änderung 2024-01-16 10:31 Laut der letzten Volkszählung von 2013 stellen sunnitische Muslime etwa 51 % der Bevölkerung, serbisch-orthodoxe Christen 31 %, römisch-katholische 15 % und andere, darunter Protestanten und Juden, 3 % Prozent. Es besteht ein enger Zusammenhang zwischen ethnischer Zugehö rigkeit und Religion: ethnische Serben gehören hauptsächlich der serbisch-orthodoxen Kirche (SOK) an, ethnische Kroaten der katholischen Kirche. Die Bosniaken sind überwiegend Mus lime. Die Mehrheit der serbischen Orthodoxen lebt in der Republica Srpska (RS), die meisten Muslime und Katholiken in der Föderation. Die Protestanten und die meisten anderen kleinen Religionsgemeinschaften haben hauptsächlich in Sarajevo und Banja Luka vertreten (USDOS 15.5.2023). Religionsfreiheit ist durch die Verfassung gewährleistet. Die wichtigsten anerkannten Religions gemeinschaften sind die islamische Gemeinschaft, die serbisch-orthodoxe Kirche, die katholi sche Kirche und die jüdische Gemeinde. Der Staat darf nicht in die kirchliche Selbstverwaltung 16

eingreifen. Es gibt keine Staatskirche und keine Staatsreligion. Obwohl jede Diskriminierung in Glaubensfragen verboten ist, kann es zu Benachteiligungen aufgrund der Zugehörigkeit zu einer Bevölkerungsgruppe und damit zu einer indirekten Zurücksetzung aufgrund der Religions zugehörigkeit kommen, da Letztere als konstitutiv für die Zugehörigkeit zu einer Volksgruppe angesehen wird. Die Diskriminierung aus religiösen Gründen steht dabei aber selten im Vor dergrund. Dennoch kam es laut OSZE allein im Januar 2023 zu 18 Straftaten mit Bezug zu Religion oder ethnischer Zugehörigkeit. Die Strafverfolgung entsprechender Fälle ist wie bei anderen Deliktsformen aufgrund von Defiziten im Justizapparat nicht in jedem Fall konsequent (AA 25.7.2023). Die Verfassungen von BiH und jeder der beiden Entitäten des Landes - der Föderation BiH und der Republika Srpska (RS) - sehen die Freiheit des religiösen Denkens und der religiösen Praxis vor, verbieten religiöse Diskriminierung und erlauben registrierten religiösen Organisationen, frei zu arbeiten. Der selbstverwaltete Distrikt Brčko folgt einem nationalen Gesetz zur Religions freiheit. Die Verfassung der Föderation erklärt die Religion zu einem „ wesentlichen nationalen Interesse“ der konstituierenden Völker. In der Verfassung der RS wird die Serbisch-Orthodoxe Kirche (SOK) als „ die Kirche des serbischen Volkes und anderer Völker orthodoxer Religion“ bezeichnet. In der Verfassung von Bosnien und Herzegowina sind alle Ämter im dreiköpfigen Präsidium und in der einen Kammer des Parlaments Mitgliedern der drei großen Volksgruppen vorbehalten, die als „ konstituierende Völker“ bezeichnet werden - Bosniaken, Kroaten und Ser ben -, die überwiegend muslimisch, römisch-katholisch bzw. der SOK angehören. Juden und andere Minderheiten können diese Ämter nicht bekleiden (USDOS 15.5.2023). Während des gesamten Jahres 2022 gab es Berichte über Angriffe, Belästigungen und Ein schüchterungen, die sich gegen Mitglieder der verschiedenen religiösen Gruppen des Landes richteten, einschließlich Vandalismus gegen jüdisches Eigentum. Der Interreligiöse Rat von Bosnien und Herzegowina (IRC) registrierte 15 Fälle von Vandalismus an religiösen Gebäuden und Friedhöfen sowie zwei Vorfälle gegen religiöse Amtsträger. Der IRC erklärte jedoch, dass die Zahl der tatsächlichen Vorfälle wahrscheinlich viel höher sei, dass aber die Religionsge meinschaften nicht alle Vorfälle meldeten, zum Teil, weil Angriffe selten wirksam verfolgt und die Täter fast nie angemessen bestraft würden (USDOS 15.5.2023). Die Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) registrierte zwischen Januar und Juni 2022 91 Hassverbrechen, die hauptsächlich auf ethnischer oder religiöser Grundlage begangen wurden. Zum Zeitpunkt der Erstellung dieses Berichts gab es 13 laufende Verfahren gegen die Täter; ein Täter wurde 2022 verurteilt (HRW 12.1.2023). Quellen ■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.7.2023): AA - Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Bosnien und Herzegowina als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG, https://www.ecoi .net/en/file/local/2095655/Auswärtiges_Amt,_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_von_Bosnie n_und_Herzegowina_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_§_29_a_AsylG,_25.07.2023.pdf, Zugriff 11.12.2023 [Login erforderlich] ■ HRW - Human Rights Watch (12.1.2023): World Report 2023 - Bosnia and Herzegovina, https: //www.ecoi.net/de/dokument/2085393.html, Zugriff 11.12.2023 17

■ USDOS - United States Department of State [USA] (15.5.2023): 2022 Report on International Reli gious Freedom: Bosnia and Herzegovina, https://www.ecoi.net/de/dokument/2091872.html, Zugriff 12.12.2023 15 Ethnische Minderheiten Letzte Änderung 2024-02-19 12:33 Laut der Volkszählung im Jahr 2013 leben in Bosnien und Herzegowina (BiH) 50,1 % Bosniaken, 30,8 % Serben, 15,4 % Kroaten. 2,7 % entfallen auf andere Minderheiten. 1 % der Bevölkerung hat keine Angabe über die ethnische Zugehörigkeit gegeben (CIA 7.12.2023). Die Grundrechte stehen laut Verfassung allen Personen unabhängig von ihrer ethnischen Zu gehörigkeit in gleicher Weise zu. 17 Bevölkerungsgruppen, die insgesamt etwa 3,7 Prozent der Bevölkerung umfassen, sind als Minderheiten anerkannt. Ein Jahr nach Unterzeichnung der Konvention zum Schutz nationaler Minderheiten im Jahr 2002 hat BiH das Minderheitenschutz gesetz erlassen. Dieses findet allerdings aufgrund fehlender Ausführungsvorschriften und zu hoher Anforderungen zur Durchsetzung der Rechte in weiten Teilen keine Anwendung. Dies widerspricht der nationalen Verfassung, wo Minderheitenschutz in der Präambel erwähnt wird (AA 25.7.2023). Ethnische Minderheiten sind besonders anfällig für Ausgrenzung, während Binnenvertriebene einem hohen Armutsrisiko ausgesetzt sind. Andere Gruppen, die einem erhöhten Risiko von Armut und sozialer Ausgrenzung ausgesetzt sind, sind ältere Menschen, Jugendliche, Menschen mit Behinderungen, Roma und Frauen (BS 18.3.2022). Die Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) registrierte in den ers ten acht Monaten des Jahres 2023 88 meist aus ethnischen oder religiösen Gründen verübte Hassverbrechen. In den laufenden Gerichtsverfahren zu Hassverbrechen kam es zu keinen Verurteilungen (HRW 11.1.2024). Belästigung und Diskriminierung von Angehörigen von Minderheiten stellt in BiH weiterhin ein Problem dar und hat in den vergangenen Jahren zugenommen. Minderheiten werden in den Be reichen Beschäftigung und Bildung sowohl im staatlichen als auch im privaten Sektor weiterhin diskriminiert. Menschenrechtsaktivisten monieren, dass Behörden jene Gesetze, die Diskrimi nierung verbieten, nicht konsequent durchgesetzt werden. Die häufigsten Vorfälle im Rahmen ethnischer Diskriminierung sind Sachbeschädigung, einschließlich Schändung religiöser Ein richtungen, sowie verbale Angriffe. Zu den Vorfällen gehörten direkte und ernsthafte Drohungen und verbale Angriffe persönlich und online, der Einsatz von Schusswaffen, Messern und Schlag stöcken sowie körperliche Gewalt, einschließlich Massenschlägereien zwischen Mitgliedern von Fußballfanclubs (USDOS 20.3.2023a). Quellen ■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.7.2023): AA - Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Bosnien und Herzegowina als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG, https://www.ecoi .net/en/file/local/2095655/Auswärtiges_Amt,_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_von_Bosnie 18

n_und_Herzegowina_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_§_29_a_AsylG,_25.07.2023.pdf, Zugriff 11.12.2023 [Login erforderlich] ■ BS - Bertelsmann Stiftung (18.3.2022): BTI 2022 - Country Report - Bosnia and Herzegowina, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069783/country_report_2022_BIH.pdf, Zugriff 12.12.2023 ■ CIA - Central Intelligence Agency [USA] (7.12.2023): Bosnia and Herzegovina - The World Factbook, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/bosnia-and-herzegovina/#military-and-security , Zugriff 12.12.2023 ■ HRW - Human Rights Watch (11.1.2024): World Report 2024 - Bosnia and Herzegovina, https: //www.ecoi.net/de/dokument/2103158.html, Zugriff 23.1.2024 ■ USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023a): Country Report on Terrorism 2020 - Chapter 1 - Bosnia and Herzegovina, https://www.ecoi.net/de/dokument/2065382.html , Zugriff 11.12.2023 15.1 Roma Letzte Änderung 2024-02-19 12:33 Die größte Minderheit in der Region sind die Roma, wobei Schätzungen zu ihrer Anzahl erheblich variieren. Aktivistinnen und Aktivisten gehen von etwa 40.000 Roma aus. Im Jahr 2005 hat die Regierung basierend auf dem Minderheitenschutzgesetz eine Strategie für Angelegenheiten der Roma verabschiedet. Seitdem wurden alle vier Jahre Aktionspläne eingeführt, zuletzt für den Zeitraum 2021-2025 (AA 25.7.2023). Für die Umsetzung dieses landesweiten Aktionsplans zur sozialen Eingliederung von Roma- Männern und -Frauen hat das Land für das Jahr 2023 700.000 EUR bereitgestellt, gegenüber 1 Mio. EUR im Jahr 2020, dem letzten Jahr, in dem ein Budget zugewiesen wurde. Da der Aktionsplan ein breites Spektrum an Maßnahmen umfasst, erfordert er eine angemessene Finanzierung durch alle Regierungsebenen, um den Abwärtstrend umzukehren, sowie eine ständige Überwachung, auch durch den Roma-Beirat (Roma-Ausschuss). Insgesamt haben 15 lokale Gemeinschaften ihre lokalen Roma-Aktionspläne überarbeitet (EC 8.11.2023). Beim Ministerrat gibt es zwei Gremien für die Belange der Roma; deren Einfluss ist jedoch begrenzt. Trotz des gesetzlich vorgesehenen Schutzes werden Roma oft diskriminiert, teilweise sogar von staatlichen Stellen. Obwohl in der Gesellschaft immer noch negative Stereotype existieren, ist ethnisch motivierte Gewalt allerdings die Ausnahme (AA 25.7.2023). Die Roma sind weiterhin in hohem Maße von extremer Armut betroffen. Der Zugang zu Bildung und Gesundheitsversorgung ist eingeschränkt (AA 25.7.2023). Etwa ein Drittel der Roma hat keinen Zugang zur Gesundheitsversorgung; die größten Hürden bestehen hierbei für Kinder außerhalb der Schule und für ältere Roma (EC 8.11.2023). Lediglich 11-13 % der Roma sind erwerbstätig und nur 15-20 % verfügen über eine Krankenver sicherung. Die Teilnahme am Grundschulunterricht hat sich jedoch von 35 auf 50-60 % erhöht (AA 25.7.2023), wenngleich die Zahl der Schulabbrecher immer noch sehr hoch ist. Es gibt zwar keine getrennten Klassen oder Schulen; allerdings wird auch nicht in der Roma-Sprache unterrichtet und die Kenntnis der Roma-Kultur ist in der übrigen Bevölkerung sehr begrenzt (EC 8.11.2023). 19

Diskriminierung ist ein häufiges Problem. Insbesondere Roma-Frauen sind hierbei am stärksten gefährdet und werden beim Zugang zu Wohnraum, Gesundheitsfürsorge, Bildung und Beschäf tigungsmöglichkeiten am meisten benachteiligt (USDOS 20.3.2023b; vgl: EC 8.11.2023). Die Arbeitslosenquote der Roma ist sehr hoch und liegt bei fast 95 % (USDOS 20.3.2023b). Ein erheblicher Prozentsatz der Roma ist zudem obdachlos oder ohne Wasser und Strom in ihren Häusern. Viele Wohnungen sind überfüllt, und den Bewohnern fehlt der Nachweis von Eigen tumsrechten. Ohne einen solchen Nachweis wiederum ist es schwierig, Identitätsdokumente zu erhalten, die eine Grundvoraussetzung für den Zugang zu vielen anderen Bürgerrechten wie Bildung und Gesundheitsversorgung sind. Ungefähr drei Viertel der Roma lebten in offen segregierten Vierteln mit sehr schlechter Basisinfrastruktur (USDOS 20.3.2023b). Die erfolgte Wahlreform hat es versäumt, die politische Diskriminierung von Roma, Juden und anderen, die laut Verfassung nicht für das Präsidentenamt kandidieren dürfen, zu beseiti gen (HRW 11.1.2024). Während das gesetzliche Mindestalter für die Eheschließung in Bosnien und Herzegowina (BiH) bei 18 Jahren liegt (mit Herabsetzungsmöglichkeit auf 16 Jahre bei Zustimmung der Eltern), werden Mädchen in bestimmten Roma-Gemeinschaften bereits im Alter von 12 bis 14 Jahren verheiratet, wobei Roma-Menschenrechtsaktivisten berichten, dass die Zahl der frühen Eheschließungen zunimmt und Staatsanwälte oft zögerten, Zwangsverheiratungen von minderjährigen Roma zu untersuchen und strafrechtlich zu verfolgen, da sie diese auf Roma- Bräuche zurückführen (USDOS 20.3.2023b). Quellen ■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.7.2023): AA - Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Bosnien und Herzegowina als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG, https://www.ecoi .net/en/file/local/2095655/Auswärtiges_Amt,_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_von_Bosnie n_und_Herzegowina_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_§_29_a_AsylG,_25.07.2023.pdf, Zugriff 11.12.2023 [Login erforderlich] ■ EC - Europäische Kommission (8.11.2023): EC - Europäische Kommission Bosnia and Herzegowina 2023 Report, https://neighbourhood-enlargement.ec.europa.eu/system/files/2023-11/SWD_2023_- 691 Bosnia and Herzegovina report.pdf, Zugriff 11.12.2023 ■ HRW - Human Rights Watch (11.1.2024): World Report 2024 - Bosnia and Herzegovina, https: //www.ecoi.net/de/dokument/2103158.html, Zugriff 23.1.2024 ■ USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023b): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Bosnia and Herzegovina, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089212.html, Zugriff 11.12.2023 16 Frauen Letzte Änderung 2024-02-19 12:33 Die Verfassung garantiert die Gleichheit von Frauen und Männern vor dem Gesetz. Frauen und Männer sind nach dem Gleichberechtigungsgesetz unabhängig von ihrem Familienstand in allen gesellschaftlichen Bereichen gleichgestellt. In der konservativen Gesellschaft Bosnien und Herzegowinas (BiHs) sind Frauen jedoch häufig geschlechtsspezifischen Benachteiligungen in Politik, Wirtschaft, Bildung und Erziehung ausgesetzt, insbesondere dann, wenn sie der 20

jeweiligen Minderheitsbevölkerung angehören. Auch wirtschaftlich werden Frauen benachteiligt; so sind sie beispielsweise bei gemeinsamem Grundbesitz mit einem Mann oftmals nicht im Grundbuch eingetragen (AA 25.7.2023). Das Gesetz schreibt nicht ausdrücklich gleiche Bezahlung für gleiche Arbeit vor, aber es ver bietet geschlechtsspezifische Diskriminierung. Frauen und Männer erhalten in staatlichen Un ternehmen für gleiche Arbeit in der Regel den gleichen Lohn, aber nicht in allen Bereichen der Privatwirtschaft (USDOS 20.3.2023b). Lokale NGOs gehen davon aus, dass jede zweite bis dritte Frau - teilweise regelmäßig - Opfer häuslicher Gewalt ist. In einer Umfrage der OSZE gaben 48 Prozent der befragten Frauen an, seit ihrem 15. Lebensjahr schon einmal eine Form von Missbrauch erfahren zu haben (AA 25.7.2023; vgl. USDOS 20.3.2023b). Es ist anzunehmen, dass Fälle häuslicher Gewalt nur unzureichend angezeigt werden, weil die meisten Betroffenen kein Vertrauen in Polizei, Sozialhilfezentren oder Justiz haben (USDOS 20.3.2023b). Experten und Expertinnen zufolge wird lediglich ein Zehntel der Fälle der Polizei gemeldet (AA 25.7.2023). Im Jahr 2014 trat die Istanbul-Konvention in Bosnien und Herzegowina (BiH) in Kraft, und zur effektiven Umsetzung wurden verschiedene Aktionspläne und Richtlinien zur besseren Be kämpfung häuslicher Gewalt gegen Frauen erlassen. Im Mai 2020 wurde beispielsweise das überarbeitete Gesetz zum Schutz vor häuslicher Gewalt in der Republika Srpska wirksam, das häusliche Gewalt als Straftat qualifiziert. In der Föderation BiH ist häusliche Gewalt bereits seit 2017 strafbar. Trotz dieser Fortschritte besteht jedoch nach wie vor ein Mangel an einheitlichen und effektiven landesweiten Regelungen sowie an einer effizienten Umsetzung des Schutzes. Formal gelten häusliche Gewalt und Vergewaltigungen in der Ehe als Straftaten, die mit Gefäng nisstrafen von bis zu 15 Jahren geahndet werden können. Dennoch wird häusliche Gewalt oft als private Angelegenheit betrachtet, teilweise sogar sozial akzeptiert, und die Strafverfolgung wird nicht immer mit gebotener Ernsthaftigkeit betrieben. Obwohl der Europarat ein System zur Datenerhebung bezüglich Gewalt gegen Frauen empfohlen und unterstützt hat, wurde dies bisher noch nicht umgesetzt (AA 25.7.2023). Ein weiteres Problem besteht darin, dass Polizisten und Polizistinnen oft nicht angemessen auf Fälle häuslicher Gewalt reagieren können, und es fehlt an einem klaren Leitfaden. In vielen Fällen lassen sie die Täter trotz ihrer gesetzlichen Befugnisse, diese aus der Wohnung zu verweisen, in den Familien verbleiben (AA 25.7.2023). Zehn Jahre nach Ratifizierung der Istanbul-Konvention haben die Behörden noch immer keine gesetzlichen Maßnahmen zur Verhütung, Untersuchung und Bestrafung von geschlechtsspe zifischer Gewalt ergriffen. Die Umsetzung des im Jahr 2022 verabschiedeten Gesetzes zur Angleichung der nationalen Rechtsvorschriften an die Istanbul-Konvention verzögert sich auf grund eines fehlenden Konsenses auf lokaler Ebene (HRW 11.1.2024). Die Institution des Ombudsmanns für Menschenrechte in Bosnien und Herzegowina hat im Januar 2022 dem UN-Sonderberichterstatter für das Recht auf Gesundheit mitgeteilt, dass häusliche Gewalt in Bosnien und Herzegowina, insbesondere Gewalt gegen Frauen, zu den 21

schwersten Menschenrechtsverletzungen des Landes gehört (HRW 12.1.2023; vgl. USDOS 20.3.2023b). Derzeit gibt es zum Schutz betroffener Frauen neun sichere Unterkünfte (Fraunhäuser), von denen sich sechs in der Föderation BiH und drei in der Republika Srpska befinden. Diese Häuser bieten Therapien sowie eine Unterkunft für die Dauer von grundsätzlich sechs Monaten, bei speziellem Bedarf auch länger. Seit Oktober 2000 betreibt die Stiftung für lokale Demokratie das einzige Safe House - Schutzhaus für Frauen und Kinder, die Opfer häuslicher Gewalt sind, im Kanton Sarajevo. Die Unterbringung erfolgt auf Empfehlung des Zentrums für Sozialarbeit und der Polizeibehörden und ist jederzeit möglich und verfügbar (Sarajewo Times). Im Jahr 2021 stellte die Gleichstellungsbehörde des Ministeriums für Menschenrechte und Flüchtlinge 225.000 KM (112.000 USD) für die Durchführung des Projekts „ Stärkung der Ka pazitäten von Institutionen zur Bekämpfung geschlechtsspezifischer Gewalt“ bereit. Ziel des Projekts war es, die Standards der Istanbul-Konvention umzusetzen, die BiH 2013 ratifiziert hat. Das Projekt sieht die Einrichtung von drei Krisen-/Hilfszentren in den Kliniken von Sarajevo, Mostar und Tuzla vor und finanziert die Renovierung von Räumlichkeiten in geburtshilflichen und gynäkologischen Kliniken sowie den Kauf von Ausrüstung (USDOS 20.3.2023b). Frauen leiden überproportional unter sozialer Ausgrenzung und Armut. Der Gender Inequality Index 2019 des UNDP stufte BiH auf Platz 38 von 62 Ländern ein. Chancengleichheit wird nur teilweise erreicht. Frauen und Angehörige ethnischer, religiöser und anderer Minderheitengrup pen haben nur eingeschränkten Zugang zu Bildung, öffentlichen Ämtern und Beschäftigung. Im Jahr 2019 lag die Erwerbsquote der Frauen in Bosnien und Herzegowina bei 37,4 %, verglichen mit einer Quote von 58,15 % bei den Männern, die zu den niedrigsten Quoten in Europa gehört. Darüber hinaus verfügten 74 % der Frauen im Vergleich zu 89,3 % der männlichen Bevölkerung über mindestens einen Sekundarschulabschluss (BS 18.3.2022). Quellen ■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.7.2023): AA - Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Bosnien und Herzegowina als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG, https://www.ecoi .net/en/file/local/2095655/Auswärtiges_Amt,_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_von_Bosnie n_und_Herzegowina_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_§_29_a_AsylG,_25.07.2023.pdf, Zugriff 11.12.2023 [Login erforderlich] ■ BS - Bertelsmann Stiftung (18.3.2022): BTI 2022 - Country Report - Bosnia and Herzegowina, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069783/country_report_2022_BIH.pdf, Zugriff 12.12.2023 ■ HRW - Human Rights Watch (11.1.2024): World Report 2024 - Bosnia and Herzegovina, https: //www.ecoi.net/de/dokument/2103158.html, Zugriff 23.1.2024 ■ HRW - Human Rights Watch (12.1.2023): World Report 2023 - Bosnia and Herzegovina, https: //www.ecoi.net/de/dokument/2085393.html, Zugriff 11.12.2023 ■ Sarajewo Times (10.9.2023): Women report to the Safe Houses across Bosnia and Herzegovina every Day - Sarajevo Times, https://sarajevotimes.com/women-report-to-the-safe-houses-across-b osnia-and-herzegovina-every-day , Zugriff 23.1.2024 ■ USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023b): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Bosnia and Herzegovina, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089212.html, Zugriff 11.12.2023 22

17 Kinder Letzte Änderung 2024-02-19 12:33 Es gibt Gesetze gegen Kindesmissbrauch; dennoch ist familiäre Gewalt gegen Kinder ein Pro blem. Körperliche Züchtigung ist in der Republica Srpska (RS) verboten, in der Föderation BiH und im Distrikt Brcko jedoch weiterhin gesetzlich erlaubt. Die Daten über Kindesmissbrauch auf der Ebene des Staates und der Gebietseinheiten sind nach wie vor begrenzt. Die Polizei un tersuchte und verfolgte einzelne Fälle von Kindesmissbrauch. Es wurden nur wenige Fälle von Gewalt gegen Kinder gemeldet, und folglich wurden auch nur wenige Fälle vor Gericht gebracht. Die Gleichstellungsbehörde des Landes schätzt, dass eine von fünf Familien von häuslicher Gewalt betroffen ist. In vielen Fällen waren die Kinder indirekte Opfer der familiären Gewalt. Die Kinderrechte werden durch Gemeindezentren für Sozialarbeit geschützt, die jedoch unter finanziellem Mangel und Unterbringungsmöglichkeiten für Kinder, die vor häuslicher Gewalt fliehen, leiden (USDOS 20.3.2023b). Obwohl nach amtlichen Angaben 90 % der 2021-2022 identifizierten Opfer des Menschenhan dels Kinder sind, bilden Kinderrechte keinen Schwerpunkt der Politik: Für den Aktionsplan für Kinder 2015-2018 gab es keine Mittel, ein Nachfolgeplan wurde nicht erarbeitet. Ein Kinder rat soll überwachen, ob Kinderrechte eingehalten werden und gegebenenfalls helfen, diese durchzusetzen. Er hat bislang aber kaum Wirkung entfaltet (AA 25.7.2023). Im Jahr 2022 gingen beim Ombudsmann 219 Beschwerden bezüglich der Rechte des Kindes ein. 2020 waren über 1.000 Kinder ohne elterliche Fürsorge, wobei viele dieser Kinder Be hinderungen aufwiesen. Die Ausbeutung von Kindern, Kinderbettelei und teilweise fehlende Krankenversicherungen geben weiterhin Anlass zu ernster Besorgnis. Entsprechende Gegen maßnahmen wurden nicht getroffen. Randgruppen wie etwa die Roma erleben vielfältige Formen der Diskriminierung, wobei insbesondere Mädchen und Frauen betroffen sind. Zudem fehlen konkrete Schritte seitens der Behörden, um genaue und kohärente Daten zu Gewalt gegen Kinder und Kinderarmut zu erheben (EC 8.11.2023). Das Mindestheiratsalter beträgt bei elterlicher Zustimmung 16 Jahre, ansonsten 18 Jahre. In bestimmten Roma-Gemeinschaften heiraten Mädchen im Alter zwischen 12 und 14 Jahren. Ro ma-Menschenrechtsaktivisten berichten, dass frühe Eheschließungen auf dem Vormarsch sind. Das Gesetz verbietet sexuelle Handlungen mit einer Person, die jünger als 18 Jahre ist. Mädchen werden kommerziell sexuell ausgebeutet, und es gibt Berichte, dass Roma-Mädchen im Alter von 12 Jahren früh verheiratet bzw. zwangsverheiratet werden und als Hausangestellte arbeiten müssen. Kinder werden für die Produktion von Pornografie benutzt (USDOS 20.3.2023b). Die Bildung ist bis zur Oberstufe kostenlos, aber verpflichtend nur für Kinder zwischen sechs und 15 Jahren. Die Vorschulerziehung im Jahr vor der Einschulung ist obligatorisch. Jedoch nicht alle Bildungsbehörden setzen diese Vorschrift um. Das statistische Zentralamt von BiH meldete, dass nur 30 % der Kinder im Alter von fünf Jahren am organisierten Lernen teilnehmen, während UNICEF für das Jahr 2021 von 78 % ausgeht. Der Mangel an strategischer Planung bei der Politikgestaltung und der Haushaltsplanung im Bildungsbereich spiegelt sich in der unzureichenden Ausstattung mit Informationstechnologie (IKT) für eine qualitativ hochwertige, 23
