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integrative Bildung für das 21. Jahrhundert. Die Ergebnisse der UNICEF-Kartierung der IKT-
Ressourcen von Grund- und Sekundarschulen in BiH zeigen, dass 583 Schulen, davon 579 
Satellitenschulen, keinen Internetanschluss haben. Dies bedeutet, dass mehr als 14.000 Schüler 
der Primar- und Sekundarstufe im Rahmen des formalen Bildungssystems keinen Zugang zu 
Online-Informationen hatten, die eine Grundlage für den Aufbau von Fähigkeiten und Wissen für 
den modernen Arbeitsmarkt darstellen. Die Ergebnisse der UNICEF-Kartierung zeigten auch, 
dass sich im Durchschnitt 19,9 Schüler in BiH einen Computer teilen (USDOS 20.3.2023b).
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.7.2023): AA - Bericht im Hinblick auf die Einstufung von 
Bosnien und Herzegowina als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG, https://www.ecoi
.net/en/file/local/2095655/Auswärtiges_Amt,_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_von_Bosnie
n_und_Herzegowina_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_§_29_a_AsylG,_25.07.2023.pdf, 
Zugriff 11.12.2023 [Login erforderlich]
■ EC - Europäische Kommission (8.11.2023): EC - Europäische Kommission Bosnia and Herzegowina 
2023 Report, https://neighbourhood-enlargement.ec.europa.eu/system/files/2023-11/SWD_2023_-
691 Bosnia and Herzegovina report.pdf, Zugriff 11.12.2023
■ USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023b): 2022 Country Report on Human 
Rights Practices: Bosnia and Herzegovina, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089212.html, Zugriff 
11.12.2023
18 Sexuelle Minderheiten
Letzte Änderung 2024-02-19 12:33
Es gibt keine Gesetze, die einvernehmliche gleichgeschlechtliche sexuelle Handlungen zwi­
schen Erwachsenen unter Strafe stellen. Obwohl das Gesetz auf staatlicher Ebene Diskrimi­
nierung aufgrund der sexuellen Ausrichtung verbietet, setzen die Behörden das Gesetz nicht 
vollständig durch. Sowohl in den Entitäten als auch im Distrikt Brcko gibt es Gesetze, die je­
de Form von Hassverbrechen aufgrund des Geschlechts, der sexuellen Orientierung oder der 
Geschlechtsidentität unter Strafe stellen (USDOS 20.3.2023b).
Ein LGBTI- Aktionsplan 2021-2024 wurde Anfang 2021 an den Ministerrat übermittelt und im 
Juli 2022 letztlich von der Regierung übernommen (AA 25.7.2023; vgl. AI 28.3.2023). Die Ent­
wicklung des Plans erfolgte durch die 25 Repräsentant:innen der vertretenen Entitäten durch 
Hinzuziehung von LGBTI-Organisationen. Der Plan sieht die Stärkung der Rechte von Mitglie­
dern sexueller Minderheiten vor und spezifiziert messbare Maßnahmen, die zusammen mit 
NGOs definiert wurden. Die NGOs gehen jedoch davon aus, dass der Aktionsplan nur durch 
massive finanzielle Unterstützung und Druck umgesetzt werden kann (AA 25.7.2023).
Viele Homosexuelle stehen angesichts einer ausgeprägt homophoben gesellschaftlichen Mehr­
heit nicht offen zu ihrer sexuellen Orientierung. Diskriminierung findet vor allem in der Schule 
und im Beruf statt, beispielsweise sind Kündigungen aufgrund der sexuellen Identität keine 
Seltenheit. Trotz des kürzlich übernommenen Aktionsplans kündigte der Präsident der Repu­
blica Srpska (RS), Milorad Dodik, im März 2023 an, in den nächsten Monaten ein Gesetz zu 
verabschieden, das LGBTI Aktivisten und –aktivistinnen den Zugang zu Bildungseinrichtungen 
zu Propagandazwecken verwehren solle (AA 25.7.2023).
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Hassreden, Diskriminierung und Gewalt gegen LGBTI-Personen sind weit verbreitet (USDOS 
20.3.2023b; vgl. AA 25.7.2023). Die Sarajevo Pride fand im Juni 2022 statt. Im Vorfeld der 
Parade kam es zu einer Zunahme von LGBT-feindlichen Äußerungen in den sozialen Medi­
en, auch von Politikern (HRW 12.1.2023). Am 4.4.2022 erließ das Stadtgericht Sarajevo ein 
bahnbrechendes erstinstanzliches Urteil, in dem die Diskriminierung von LGBTQI+-Personen 
zum ersten Mal in Bosnien und Herzegowina von einem Gericht bestätigt wurde. Das Urteil 
bezieht sich auf einen Facebook-Post eines ehemaligen Mitglieds des Kantonsrats von Saraje­
vo, das im Internet schrieb, dass LGBTQI+-Personen „ isoliert“ und von „ unseren Kindern und 
der Gesellschaft entfernt“ werden sollten. In dem erstinstanzlichen Urteil heißt es, dass Kritik 
oder negative Kommentare zu LGBTQI+-Personen und dem Pride March zwar als Redefreiheit 
angesehen werden können, öffentliche Aufrufe zur Isolierung, Segregation und Entfernung von 
Personen aus der Gesellschaft aufgrund ihrer sexuellen Orientierung, Geschlechtsidentität oder 
Geschlechtsmerkmale jedoch als Hassrede gelten (USDOS 20.3.2023b; vgl. HRW 12.1.2023, 
AI 28.3.2023).
Im Jahr 2021 dokumentierte die SOC [Anm.: Sarajewo Open Center, eine GBTI- und Frauen­
rechtsgruppe] 13 Fälle von Diskriminierung aufgrund der sexuellen Ausrichtung und der Ge­
schlechtsidentität: 12 Fälle ereigneten sich in der Öffentlichkeit oder online und ein Fall stand 
im Zusammenhang mit häuslicher Gewalt. Im Jahr 2021 dokumentierte die SOC auch 14 Fälle 
von Hassverbrechen, was einen Anstieg gegenüber dem vorangegangenen Berichtszeitraum 
bedeutet, in dem nur zwei Fälle gemeldet wurden. Von den 14 Fällen bezogen sich zwei auf 
häusliche Gewalt, acht waren Drohungen gegen LGBTQI+-Personen, und vier Fälle waren nicht 
spezifiziert. Die SOC geht davon aus, dass die tatsächliche Zahl der LGBTQI+-Personen, die 
Diskriminierung erfahren haben, viel höher ist, aber aus Angst zu wenig berichtet wird. Die SOC 
berichtet weiters, dass die Justiz im Jahr 2022 große Fortschritte beim Schutz der Rechte von 
LGBTQI+ gemacht habe (USDOS 20.3.2023b).
Transgender-Personen gelten als die verwundbarste Gruppe. Gleichgeschlechtliche Paare ha­
ben nicht die Möglichkeit, sich offiziell zu registrieren. Nachdem die Föderationsregierung bereits 
2018 angekündigt hatte, eine Lösung für gleichgeschlechtliche Paare, die im Ausland geheiratet 
haben, finden zu wollen, wurde im April 2020 eine Arbeitsgruppe zu dieser Frage einberufen, die 
Ende 2021 Schlussfolgerungen verabschiedete; diese kamen jedoch aufgrund der politischen 
Blockade nicht zur weiteren Abstimmung (AA 25.7.2023).
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.7.2023): AA - Bericht im Hinblick auf die Einstufung von 
Bosnien und Herzegowina als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG, https://www.ecoi
.net/en/file/local/2095655/Auswärtiges_Amt,_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_von_Bosnie
n_und_Herzegowina_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_§_29_a_AsylG,_25.07.2023.pdf, 
Zugriff 11.12.2023 [Login erforderlich]
■ AI - Amnesty International (28.3.2023): Amnesty International Report 2022/23; Zur weltweiten Lage 
der Menschenrechte; Bosnien und Herzegowina 2022, https://www.ecoi.net/de/dokument/2094512
.html, Zugriff 5.12.2023
■ HRW - Human Rights Watch (12.1.2023): World Report 2023 - Bosnia and Herzegovina, https:
//www.ecoi.net/de/dokument/2085393.html, Zugriff 11.12.2023
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■ USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023b): 2022 Country Report on Human 
Rights Practices: Bosnia and Herzegovina, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089212.html, Zugriff 
11.12.2023
19 Bewegungsfreiheit
Letzte Änderung 2024-02-19 12:33
Die Freiheit, sich innerhalb des Landes frei zu bewegen, zu reisen, zu emigrieren und wieder 
zurückzukehren ist gesetzlich garantiert. In der Praxis kann es jedoch zu gewissen Einschrän­
kungen kommen (USDOS 20.3.2023b).
Alle Reisenden werden an den Außengrenzen kontrolliert. Allein oder mit nur einem der bei­
den Sorgeberechtigten reisende Kinder benötigen eine schriftliche Zustimmung der Eltern bzw. 
des mitsorgeberechtigten Elternteils. Soweit Angehörige einer der drei konstitutiven Volksgrup­
pen (Bosniaken, Serben, Kroaten; Anm.) Repressionen aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu dieser 
Gruppe entgehen möchten, können sie sich i. d. R. in einen anderen Teil des Staatsgebiets 
begeben. Für Angehörige gemischter Ehen und gemischter Familien gibt es kein „ Mehrheits­
gebiet“ ihrer Volksgruppe. In der Republika Srpska stellt sich die gesellschaftliche Akzeptanz 
gemischt-ethnischer Ehen bzw. Familien schwieriger dar (AA 25.7.2023).
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.7.2023): AA - Bericht im Hinblick auf die Einstufung von 
Bosnien und Herzegowina als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG, https://www.ecoi
.net/en/file/local/2095655/Auswärtiges_Amt,_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_von_Bosnie
n_und_Herzegowina_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_§_29_a_AsylG,_25.07.2023.pdf, 
Zugriff 11.12.2023 [Login erforderlich]
■ USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023b): 2022 Country Report on Human 
Rights Practices: Bosnia and Herzegovina, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089212.html, Zugriff 
11.12.2023
20 IDPs und Flüchtlinge
Letzte Änderung 2024-02-19 12:33
In Folge des Konflikts von 1992-95 besitzen noch immer 96.305 Personen den IDP-Status. 
Die Mehrheit der Bosniaken und Kroaten flohen aus der Republica Srpska (RS), eine große 
Anzahl von Serben aus der Föderation. Der Zugang zu kostenlosem Rechtsbeistand für Bin­
nenvertriebene und Rückkehrer blieb im ganzen Land uneinheitlich. Da die kantonalen Rechts­
beistandsbüros über zu geringe finanzielle Mittel verfügen und die Gesetzgebung lückenhaft 
ist, obliegt es weiterhin dem UNHCR, eine begrenzte Anzahl von gefährdeten Binnenvertrie­
benen beim Zugang zu ihren Rechten zu unterstützen. Nach Angaben des UNHCR sind 35 
Sammelunterkünfte im ganzen Land weiterhin von Binnenvertriebenen belegt, die auf eine dau­
erhafte Unterbringung warten. Obwohl die Unterkünfte ursprünglich nur als vorübergehende 
Lösung vorgesehen waren, leben einige der betreffenden Personen nunmehr bereits seit mehr 
als 20 Jahren dort. Zahlreiche Binnenvertriebene und Rückkehrer leben unter sehr schwierigen 
Bedingungen (USDOS 20.3.2023b).
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Die Verfassung und die Gesetze von BiH sehen die freiwillige Rückkehr oder lokale Integration 
von Binnenvertriebenen im Einklang mit den UN-Leitprinzipien für Binnenvertreibung vor. Die 
Regierung fördert aktiv die sichere Rückkehr von Flüchtlingen und Binnenvertriebenen an ihren 
Heimatort oder deren lokale Integration an deren Vertreibungsort. Die Regierung stellt zudem 
Mittel für die Rückkehr zur Verfügung und beteiligt sich an international finanzierten Program­
men für die Rückkehr. Es gibt weiterhin vereinzelte Angriffe auf Rückkehrer, insbesondere wenn 
sie einer Minderheit angehören. Derartige Übergriffe werden im Allgemeinen nicht angemessen 
untersucht oder verfolgt. Auch hinsichtlich eines besseren Zugangs für gefährdete Binnenvertrie­
bene und Rückkehrer zu Rechten und Dienstleistungen - insbesondere zum Recht auf Bildung 
in der eigenen Sprache - gibt es kaum positive Entwicklungen (USDOS 20.3.2023b).
Die Regierung arbeitet mit dem UNHCR und anderen humanitären Organisationen zusammen, 
um Flüchtlingen, zurückkehrenden Flüchtlingen oder Asylbewerbern und anderen betroffenen 
Personen Schutz und Hilfe zu gewähren (USDOS 20.3.2023b). Zwischen Januar und August 
2023 registrierte die Ausländerbehörde 18.995 Personen, die die Absicht äußerten, Asyl zu 
beantragen, gegenüber 11.881 im gleichen Zeitraum 2022 (HRW 11.1.2024). Das Asylsystem 
ist nach wie vor weitgehend ineffektiv. So dauerte die Bearbeitung von Asylanträgen durch­
schnittlich mehr als 400 Tage. Die Anerkennungsquoten blieben extrem niedrig. Die Anträge 
schutzsuchender Ukrainer hingegen wurden in Bosnien und Herzegowina schnell bearbeitet. 
Sie erhielten jedoch statt des Flüchtlingsstatus subsidiären Schutz, wodurch ihr Zugang zu 
elementaren Rechten wie Familienzusammenführung und Ausstellung von Reisedokumenten 
eingeschränkt war (AI 27.3.2023).
Im Rahmen des von der EU, von UNHCR, OSZE, CEB [Council of Europe Development Bank; 
Anm.], USA, Deutschland, Italien, Dänemark, Schweiz, Norwegen, Türkei, Niederlande, Zy­
pern, Rumänien, Tschechien, Slowakei und Ungarn unterstützen Regional Housing Programms 
wurden bis Dezember 2023 2.778 neue Sozialwohnungen fertiggestellt und an die Endnutzer 
bzw. Familien zu günstigen Konditionen übergeben. Die Verschuldung von BiH für dieses Pro­
jekt bei der Entwicklungsbank des Europarates (CEB) belaüft sich auf über 60 Mio EUR (RHP 
29.1.2024).
Die Behörden registrierten 2022 fast 27.000 Personen, die Bosnien und Herzegowina bei dem 
Versuch, EU-Länder zu erreichen, durchquerten. 2021 waren es noch etwa 16.000. Etwa 1.300 
Personen, die meisten davon aus Afghanistan, befanden sich auch Ende 2022 noch im Land. 
Während sich die Aufnahmebedingungen im Allgemeinen verbesserten, verfügten die für Mi­
gration zuständigen Schlüsselinstitutionen nach wie vor über zu wenig Mittel und waren nicht in 
der Lage, die Aufnahmezentren ohne die Unterstützung der Internationalen Organisation für Mi­
gration (IOM) zu verwalten. Weil die Behörden keine Verteilung von Asylsuchenden auf andere 
Landesteile anordneten, saßen die meisten Personen im Kanton Una-Sana fest. Die unerwar­
tete Zunahme der Zahl eintreffender Personen ab August 2022 sowie die hohe Fluktuation in 
den Aufnahmeeinrichtungen führten zu einer weiteren Beeinträchtigung der Bereitstellung ange­
messener langfristiger Hilfeleistungen für die Bewohner. Während die meisten Flüchtlinge und 
Migranten in Aufnahmezentren untergebracht waren, mussten in der Nähe der Grenze, haupt­
sächlich im Kanton Una-Sana, mehrere Hundert Menschen im Freien übernachten, darunter 
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auch Familien mit Kindern. Sie hatten keinen Zugang zu grundlegenden Versorgungsleistungen 
wie Wasser, Nahrung, sanitären Anlagen, Heizung und medizinischer Versorgung. Aktivisten 
berichteten, sie seien von den Behörden daran gehindert worden, Menschen außerhalb der 
Aufnahmezentren humanitäre Hilfe zukommen zu lassen. Die im Jahr 2020 von den Kantonsbe­
hörden gegen Flüchtlinge und Migranten verhängten diskriminierenden Maßnahmen, zu denen 
auch rechtswidrige Einschränkungen der Bewegungsfreiheit gehörten sowie das Verbot, sich 
auf öffentlichen Plätzen zu versammeln und öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen, blieben 
bestehen (AI 27.3.2023).
Trotz des gesetzlich garantierten Rechts auf Bildung und Beschäftigung für Migranten und 
Asylsuchende wird gerade die Ausübung insbesondere des letztgenannten Rechts häufig von 
Behörden auf allen Ebenen blockiert. Binnenvertriebene sind einem hohen Armutsrisiko ausge­
setzt (BS 18.3.2022).
Quellen
■ AI - Amnesty International (27.3.2023): Amnesty International Report 2022/23; The State of the 
World’s Human Rights; Bosnia And Herzegovina 2022, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089432
.html, Zugriff 12.12.2023
■ BS - Bertelsmann Stiftung (18.3.2022): BTI 2022 - Country Report - Bosnia and Herzegowina, 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2069783/country_report_2022_BIH.pdf, Zugriff 12.12.2023
■ HRW - Human Rights Watch (11.1.2024): World Report 2024 - Bosnia and Herzegovina, https:
//www.ecoi.net/de/dokument/2103158.html, Zugriff 23.1.2024
■ RHP - RHP - Regional Housing Programme (29.1.2024): RHP - Bosnia and Herzegovina, https:
//regionalhousingprogramme.org/bosnia-and-herzegovina, Zugriff 29.1.2024
■ USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023b): 2022 Country Report on Human 
Rights Practices: Bosnia and Herzegovina, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089212.html, Zugriff 
11.12.2023
21 Grundversorgung / Wirtschaft
Letzte Änderung 2024-01-16 13:29
Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln, Kleidung, Heizmaterial und Strom 
ist landesweit sichergestellt. Insgesamt ist der Lebensstandard der Gesamtbevölkerung den­
noch niedrig. Der durchschnittliche monatliche Nettolohn in Bosnien und Herzegowina (BiH) 
liegt bei umgerechnet rund 465 Euro. Die Arbeitslosigkeit liegt bei 15,7 % (AA 25.7.2023), nach 
anderen Angaben bei 14,1 % [für 2022] (WKO 10.2023), die Jugendarbeitslosigkeit bei 36 % bzw. 
33,5 % [für 2022] (WKO 10.2023). Die durchschnittliche Rentenhöhe (275 Euro in der Republika 
Srpska, ca. 345 Euro in der Föderation) reicht als Grundversorgung für eine Einzelperson v. a. in 
Städten nicht aus. In ländlichen Gebieten kann sie durch mögliche Subsistenzwirtschaft etwas 
abgefedert werden. Die Höhe der Sozialhilfe ist nicht einheitlich geregelt. In der Föderation 
Bosnien und Herzegowina beträgt sie 20 % des Durchschnittslohns im jeweiligen Monat, in der 
Republika Srpska 15 % des Durchschnittslohns. Laut dem Zentrum ziviler Initiativen leben 20 
% der Bevölkerung in absoluter Armut. Das Misstrauen zwischen den einzelnen Bevölkerungs­
gruppen kann im Verwaltungsalltag, insbesondere auf lokaler Ebene, zu Benachteiligungen wie 
etwa der Verweigerung der Zahlung der Hinterbliebenenrente an Bosniaken in der Republika 
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Srpska führen, weil Opfer von gerichtlich anerkannten Kriegsverbrechen von der auszahlenden 
Institution nicht anerkannt werden (AA 25.7.2023).
Der Arbeitsmarkt bietet in BiH nur begrenzte Möglichkeiten. Als Hauptgründe dafür werden oft 
der öffentliche Sektor als größter Arbeitgeber, die schlechte Qualität der Ausbildung sowie in­
effiziente Unternehmen, die selten Bedarf an neuen Arbeitskräften haben, genannt. Was diese 
Situation noch verschlimmert, ist der Mangel an formalen Verbindungen zwischen Schulen und 
dem Wirtschaftssektor. Dies alles führt dazu, dass die Wirtschaft von BiH eine der am wenigsten 
wettbewerbsfähigen in Europa ist. Aus den Daten der BiH-Agentur für Statistik vom August 2022 
geht hervor, dass die Erwerbsbevölkerung 1.197.678 Personen zählte. Unter den Erwerbsper­
sonen waren 837.244 Personen beschäftigt, davon 371.099 Frauen. Die Zahl der Arbeitslosen 
beträgt 360.434, davon sind 209.428 Frauen. Viele Menschen sind in der Privatwirtschaft be­
schäftigt, obwohl sie vom Zentrum für Arbeitsvermittlung als arbeitslos gemeldet sind. Daher 
sind die statistischen Daten nicht ganz genau. Im August 2022 betrug das durchschnittliche Net­
togehalt 1.126 BAM (577 EUR) und das durchschnittliche Bruttogehalt 1.757 BAM (901 EUR) 
(IOM 23.6.2023).
Nach einem Einbruch des Wirtschaftswachstums im Covid-Jahr 2020 und einem Hoch 2021 
pendelte sich das Wirtschaftswachstum 2022 mit 3,5 % wieder auf Vorkrisenniveau ein. 2023 
verlangsamt sich das Wirtschaftswachstum laut Prognosen auf 1,9 %. Grund sind die anhaltend 
hohe Inflation sowie die sinkenden Nachfrage der Exportpartner. Hemmende Faktoren für die 
wirtschaftliche Entwicklung des Landes sind generell die politische Unsicherheit, mangelnde 
Transparenz und Rechtssicherheit, komplexe Bürokratie sowie die ungünstige demografische 
Entwicklung aufgrund hoher Auswanderung insbesondere jüngerer und besser ausgebildeter 
Arbeitskräfte, die zu einer Bevölkerungsabnahme führt (WKO 5.12.2023).
Nach einer negativen Entwicklung der Konsumentenpreise 2020 (-1,6 %) lag die Inflation 2021 
bereits bei 6,4 %. Ausgelöst wurde diese Inflation durch höhere Treibstoff- sowie Lebensmit­
telpreise. Im vergangenen Jahr erreichte die Inflation monatlich neue Höchstwerte und lag für 
das Gesamtjahr 2022 schlussendlich bei 14 %. 2023 ist die Inflation niedriger, die Prognose 
für das Gesamtjahr liegt aber immer noch bei 6 %. Die größten Preistreiber sind nach wie vor 
Lebensmittel (+10,2 %), Wohnen (+9,6 %) und Transport (+12,7 %) (Stand 06/2023). Mangels 
staatlicher Maßnahmen gibt es einen stark negativen Effekt auf die Kaufkraft der Bevölkerung 
(WKO 11.2023).
Durch mehrere Gesetze werden Sozialhilfeleistungen jenen Leuten zugesichert, die nicht in der 
Lage sind, für sich selbst zu sorgen oder die ohne grundlegende finanzielle Mittel und ohne 
Verwandte sind, die sich um sie kümmern. Auch diejenigen, die aufgrund von Zwangsmigration, 
Repatriierung, verstorbenen Familienmitgliedern, Krankheit usw. plötzlich in Not geraten sind, 
werden in BiH in das Sozialhilfesystem mit einbezogen. Die Bewilligung von Ansprüchen und 
die anschließenden Sozialhilfeleistungen werden durch die kommunalen Zentren für soziale 
Wohlfahrt erbracht. In der Föderation BiH gehören zu den ständigen Sozialleistungen: Kranken­
versicherung für den/die Antragsteller und die Familienangehörigen; finanzielle Unterstützung 
in Höhe von 10-20 % des durchschnittlichen Nettoeinkommens oder die Sozialhilfe kann zum 
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bestehenden individuellen familiären Einkommen hinzugefügt werden, um die 20 % des durch­
schnittlichen Nettoeinkommens zu erreichen. Insgesamt beträgt die Sozialhilfe 100-120 BAM 
(25,5-61,3 Euro). In einigen Kantonen der FBiH beträgt die Kinderzulage 10-33 BAM pro Monat 
(5-16 Euro) (IOM 23.6.2023).
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.7.2023): AA - Bericht im Hinblick auf die Einstufung von 
Bosnien und Herzegowina als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG, https://www.ecoi
.net/en/file/local/2095655/Auswärtiges_Amt,_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_von_Bosnie
n_und_Herzegowina_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_§_29_a_AsylG,_25.07.2023.pdf, 
Zugriff 11.12.2023 [Login erforderlich]
■ IOM - International Organization for Migration (23.6.2023): Bosnien und Herzegowina - Länder­
informationsblatt, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2022_BiH_DE.pdf , Zugriff 
12.12.2023
■ WKO - Wirtschaftskammer Österreich (9.11.2023): Bosnien und Herzegowina: Wirtschaftslage, https:
//www.wko.at/aussenwirtschaft/bosnien-herzegowina-wirtschaftslage#heading_ausfuehrliche_infor
mationen, Zugriff 5.12.2023
■ WKO - Wirtschaftskammer Österreich (11.2023): Wirtschaftsbericht Bosnien-Herzegowina, https:
//www.wko.at/wien/aussenwirtschaft/bosnien-und-herzegowina-wirtschaftsbericht.pdf , Zugriff 
12.12.2023
■ WKO - Wirtschaftskammer Österreich (10.2023): Länderprofil Bosnien und Herzegowina, https:
//www.wko.at/statistik/laenderprofile/lp-bosnien.pdf, Zugriff 15.12.2023
22 Medizinische Versorgung
Letzte Änderung 2024-02-19 12:33
Das Gesundheitssystem Bosnien und Herzegowinas (BiH) gliedert sich in drei Bereiche. Der 
primäre Gesundheitsschutz umfasst medizinische Vorsorge, Notfallmedizin, Schul- und Arbeits­
medizin, Vorsorge für Mutter und Kind, hausärztliche, allgemeinärztliche und zahnärztliche 
Behandlung sowie Arzneimittelversorgung. Er wird durch sog. Gesundheitshäuser, Erste-Hil­
fe-Stationen (i. d. R. angegliedert an Ambulanzen und Krankenhäuser), Zahnarztpraxen und 
Apotheken sichergestellt. Sekundärer (fachärztlich-konsultativer) Gesundheitsschutz umfasst 
Diagnostik, Behandlungs- und Rehabilitationsmaßnahmen in Fällen, in denen keine stationäre 
Behandlung notwendig ist. Er wird durch Gesundheitshäuser, ärztliche Privatpraxen und Kran­
kenhäuser sichergestellt. Im tertiären Bereich findet man alle medizinischen Anwendungen in 
stationären Einrichtungen, also in Krankenhäusern und Kliniken, die überwiegend staatlich or­
ganisiert und finanziert sind (AA 25.7.2023; vgl. IOM 23.6.2023). Es gibt über 300 Ambulanzen, 
die jeweils zwischen 2.000 und 10.000 Einwohner versorgen. Grundsätzlich existiert in jeder 
größeren Gemeinde ein Gesundheitshaus, das eine medizinische Versorgung für 20.000 bis 
50.000 Einwohner sicherstellen soll. Es existieren fünf klinische Zentren (drei in der Föderation 
BiH und zwei in der Republica Srpska RS) in den größten Städten des Landes. Hinzu kommen 
landesweit 20 staatliche (Kantonal-)Krankenhäuser, weiters diverse private Krankenhäuser, Poli-
und Fachkliniken. In größeren Städten gibt es eine wachsende Zahl an privatärztlichen Praxen 
und Kliniken (AA 25.7.2023). Die medizinische Versorgung im Land ist mit EU-Standards noch 
nicht zu vergleichen und oft bezüglich technischer Ausstattung, hygienischen Verhältnissen und 
fachlicher Ausbildung problematisch (AA 25.7.2023). Eine breite medizinische Versorgung ist 
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nur in den Krankenhäusern der größeren Städte gewährleistet (EDA 22.8.2023). Ein Problem 
des Gesundheitswesens ist die weit verbreitete Korruption (AA 25.7.2023).
Es gibt in BiH sowohl private als auch öffentliche Krankenversicherungen. Unabhängig davon, 
ob über eine Rente oder Sozialhilfe Anspruch auf eine Krankenversicherung besteht oder nicht, 
haben alle Bürger die Möglichkeit, eine freiwillige oder erweiterte freiwillige Krankenversicherung 
abzuschließen. Aufgrund der wirtschaftlichen Situation in BiH ist die medizinische Versorgung 
im öffentlichen Gesundheitssektor nicht vollständig kostenlos. Die Patienten müssen eine ge­
ringe Gebühr bezahlen. Dieser Betrag hängt von der erbrachten medizinischen Behandlung ab. 
Die Beiträge zur Krankenversicherung sind festgelegt, variieren aber je nach Einrichtung und 
Kanton. Wenn keine Krankenversicherung vorliegt, ist die Eigenbeteiligung 100%. Im Falle einer 
bestehenden Versicherung schwankt die Eigenbeteiligung je nach Art der Behandlung. Perso­
nen, die krankenversichert sind, können den Großteil der Medikamente kostenlos erhalten (IOM 
23.6.2023). Eine Krankenversicherung ist gesetzlich garantiert für alle Personen in einem An­
gestelltenverhältnis, für Rentner und deren Ehepartner, für Arbeitslose und deren Angehörigen, 
weiters für behinderte Personen, für Arbeiter in der Landwirtschaft sowie Sozialhilfebezieher 
(IOM 23.6.2023; vgl. AA 25.7.2023). Krankenversichert sind auch alle Vorschulkinder, Schüler 
bis 18 Jahre, Kinder von 15 bis 18 Jahren, die keine weitere Ausbildung machen, Studenten 
bis 26 Jahre, Sozialhilfeempfänger und Arbeitslose sowie alle Personen ab 65 Jahren. Rück­
kehrer sind nur dann durch das Krankenversicherungsgesetz der Föderation versichert, wenn 
sie dies bereits vor ihrer Ausreise waren. Der für viele Gesundheitsleistungen zu erbringende 
Eigenanteil an den Kosten kann zu einer eingeschränkten Inanspruchnahme von Gesundheits­
leistungen führen. Nach Schätzungen des Helsinki-Komitees haben etwa 60 % der Bevölkerung, 
darunter auch Kinder, keinen Zugang zu einer regelmäßigen Gesundheitsvorsorge. Das Kran­
kenversicherungswesen liegt in der Föderation BiH bei den Kantonalverwaltungen und der 
Entitätsverwaltung, in der Republika Srpska auf Entitätsebene bei einem Versicherungsfonds 
(AA 25.7.2023).
Alle zurückkehrenden Staatsbürger BiHs haben das Recht auf Krankenversicherung und kön­
nen dieses Recht über das Amt für das öffentliche Gesundheitswesen unter den nachstehend 
beschriebenen Bedingungen erwirken: In der Föderation BiH erhält man eine Krankenversi­
cherung, wenn man sich innerhalb von 30 Tagen nach der Rückkehr aus dem Ausland beim 
Arbeitsamt meldet (IOM 23.6.2023).
Rehabilitationsmaßnahmen können nur in ausgewählten Einrichtungen durchgeführt werden. 
In der Föderation sind diese in Fojnica, Gračanica, Tuzla und Olovo, in der Republika Srpska 
(RS) in Slatina (Laktaši) und Teslić. Ambulante Rehabilitationsmaßnahmen, wie beispielswei­
se Krankengymnastik, sind privat in vielen größeren Orten verfügbar. Zahlreiche medizinische 
Einrichtungen, insbesondere außerhalb von Sarajevo, sind in einem schlechten Zustand. Dies 
gilt besonders für staatliche Einrichtungen. Aufgrund der Abwanderung von Ärzten und Pfle­
gepersonal ins Ausland, vor allem nach Deutschland, sowie ineffizientem Ressourceneinsatz 
ist die finanzielle Ausstattung des gesamten Gesundheitswesens unzureichend. Ein Mangel 
an Medikamenten beeinträchtigt bestimmte Behandlungen wie HIV- und Krebserkrankungen, 
Hepatitis B/C, postoperative Versorgung nach Organtransplantationen und schwerwiegende 
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Operationen sowie die Behandlung von frühgeburtlichen Komplikationen, etc. Herzoperationen 
bei Erwachsenen werden größtenteils erfolgreich durchgeführt, aber herzchirurgische Eingriffe 
bei Minderjährigen sind aufgrund des Mangels an Kinderherzchirurgen selten. Die Bedingungen 
für die Behandlung von Dialysepatienten haben sich verbessert, sind jedoch immer noch nicht 
ausreichend für eine reibungslose Versorgung aller Dialysepatienten (AA 25.7.2023).
Gängige Medikamente sind auf dem örtlichen Markt erhältlich und werden, bei Vorliegen eines 
Krankenversicherungsschutzes auf ärztliche Verordnung von der Krankenversicherung bezahlt. 
Kosten für Spezialmedikamente werden hingegen in der Regel nicht erstattet. Sie können auf 
dem Importweg oder privat aus dem Ausland beschafft werden. Die Insulinversorgung, die 
ausschließlich gegen Rezeptvorlage und kostenlos in Apotheken erfolgt, ist grundsätzlich ge­
währleistet (AA 25.7.2023).
Die Versorgung von Pflegefällen ist infolge der schlechten Haushaltslage erschwert. Zur Be­
handlung psychisch Kranker und traumatisierter Personen fehlt es weitgehend an ausreichend 
qualifizierten Ärzten und an klinischen Psychologen und Sozialarbeitern. Therapien beschrän­
ken sich überwiegend auf Medikamentengaben. Nur einige wenige NGOs bieten psychosoziale 
Behandlung in Form von Gesprächs- und Selbsthilfegruppen und Beschäftigungsinitiativen an. 
Eine adäquate Therapie Traumatisierter ist weiterhin nur in unzureichendem Maße möglich. Die 
Behandlung von Opfern sexueller Gewalt ist zwar grundsätzlich möglich, es fehlt jedoch auch 
hier an personellen und materiellen Kapazitäten (AA 25.7.2023).
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.7.2023): AA - Bericht im Hinblick auf die Einstufung von 
Bosnien und Herzegowina als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG, https://www.ecoi
.net/en/file/local/2095655/Auswärtiges_Amt,_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_von_Bosnie
n_und_Herzegowina_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_§_29_a_AsylG,_25.07.2023.pdf, 
Zugriff 11.12.2023 [Login erforderlich]
■ EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (22.8.2023): Rei­
sehinweise für Bosnien und Herzegowina, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-u
nd-reisehinweise/bosnien-und-herzegowina/reisehinweise-fuerbosnienundherzegowina.html#eda8
e672d, Zugriff 11.12.2023
■ IOM - International Organization for Migration (23.6.2023): Bosnien und Herzegowina - Länder­
informationsblatt, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2022_BiH_DE.pdf , Zugriff 
12.12.2023
23 Rückkehr
Letzte Änderung 2024-02-19 12:33
Die Verfassung und die Gesetze des Landes sehen die freiwillige Rückkehr oder lokale Integra­
tion von Binnenvertriebenen im Einklang mit den UN-Leitprinzipien für Binnenvertreibung vor. 
Die Regierung förderte aktiv die sichere Rückkehr von Flüchtlingen und Binnenvertriebenen 
oder die lokale Integration von Personen an ihrem Vertreibungsort, je nach ihrer spezifischen 
Situation. Die Regierung stellte Mittel für die Rückkehr zur Verfügung und beteiligte sich an 
international finanzierten Programmen für die Rückkehr (USDOS 20.3.2023b).
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Die Koordination der Rückkehr von Flüchtlingen liegt in der Verantwortung des bosnisch-her­
zegowinischen Ministeriums für Menschenrechte und Flüchtlinge. Hierfür wurde die staatliche 
Rückkehrkommission gegründet, die für die Umsetzung von Wiederaufbaumaßnahmen zustän­
dig ist. Das Rückübernahmeabkommen zwischen der Europäischen Union und Bosnien und 
Herzegowina ist seit dem 1. Januar 2008 in Kraft. Rückkehrer aus dem Ausland werden von der 
Polizei zur Aufnahme ihrer Personalien befragt. Die Rückführungen erfolgen über den Flughafen 
Sarajevo oder den Flughafen Tuzla (AA 25.7.2023).
Die Lage der Rückkehrer, die während des Balkankriegs das Land verlassen hatten, hat sich 
verbessert (AA 25.7.2023). Der vorhandene rechtliche Rahmen in Bosnien und Herzegowi­
na (BiH) sieht ein Integrations- und Rückkehrprogramm für Flüchtlinge und Vertriebene vor 
(USDOS 20.3.2023b). Falls ursprünglich verlassene Wohnungen wieder bewohnbar sind, ist 
eine Registrierung ausschließlich dort möglich. Im Falle von Zerstörung oder Besetzung der 
Wohnung erfolgt die Registrierung in dem Kanton der Föderation BiH, der dem ursprünglichen 
Wohnort vor dem Krieg am nächsten liegt. Wenn kein Identitätsdokument vorhanden ist, muss 
ein solches beantragt werden. Dies kann unter Vorlage anderer Papiere wie beispielsweise 
Wehrdienst- oder Steuerbescheinigungen erfolgen (AA 25.7.2023).
Das Land hat sich an einem regionalen Wohnungsbauprogramm beteiligt, das von internationa­
len Gebern finanziert und teilweise von UNHCR und OSZE unterstützt wird. Das Programm hat 
das Ziel, dauerhafte Lösungen für bis zu 74.000 Flüchtlinge und Vertriebene aus vier Ländern 
der Region zu schaffen. Es richtet sich aber auch an Rückkehrer und Binnenvertriebene. Aller­
dings kam es aufgrund von Kapazitäts- und Verwaltungsproblemen im Auswahlprozess für die 
Begünstigten zu erheblichen Verzögerungen beim Wiederaufbau der Häuser. Die zersplitter­
ten institutionellen Vereinbarungen, die politische Notwendigkeit, die Begünstigten proportional 
aus den verschiedenen Gemeinschaften des Landes auszuwählen, sowie Probleme im Zu­
sammenhang mit COVID-19 und den Lieferketten führten dazu, dass das Programm über den 
ursprünglichen Abschlusstermin im Juni 2022 hinaus verlängert wurde, um die Umsetzungsziele 
zu erreichen. Bis Ende 2022 wurden mehr als 1.900 Wohneinheiten übergeben, und weitere 
1.000 sollten folgen (USDOS 20.3.2023b).
Angriffe auf Rückkehrer, insbesondere wenn diese einer Minderheit angehören, erfolgen - ins­
besondere im Osten der Republika Srpska und der Herzegowina - weiterhin, sind aber im 
Vergleich zu früheren Jahren rückläufig. Solche Vorfälle beschränken sich in der Föderation BiH 
meist auf verbale Angriffe und Sachbeschädigungen, während aus der Republika Srpska auch 
schwerwiegendere Angriffe gemeldet werden (AA 25.7.2023). Diese werden im Allgemeinen 
nicht angemessen untersucht oder verfolgt. Auch gibt es keine wesentlichen Entwicklungen in 
Bezug auf einen verbesserten Zugang zu Rechten und Dienstleistungen - vor allem das Recht 
auf Bildung in der eigenen Sprache - für gefährdete Binnenvertriebene und Rückkehrer (USDOS 
20.3.2023b; vgl. AA 25.7.2023). Benachteiligungen betreffen verschiedene Bereiche, darunter 
die Versorgung mit Strom, Wasser, Gas und Telefon durch öffentliche Versorgungsunternehmen, 
Rentenleistungen, den Zugang zur Arbeit, die Ausstellung von Personaldokumenten und den 
Zugang zur Bildung (AA 25.7.2023).
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