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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Länderinformationsblätter

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Disclaimer
Das gegenständliche Produkt der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen 
und Asyl wurde gemäß den vom Staatendokumentationsbeirat beschlossenen Standards und 
der Methodologie der Staatendokumentation erstellt.
Das Country of Origin Information - Content Management System (COI-CMS) ist eine Da­
tenbank mit COI-Inhalten, welche beruhend auf den Bedürfnissen in Verfahren des Asyl- und 
Fremdenwesens (BFA, BVwG etc.) mit Informationen aus vorhandenen, vertrauenswürdigen 
und vorrangig öffentlichen Quellen und gemäß den Standards der Staatendokumentation befüllt 
wird. Das COI-CMS gibt eine einzelfallunabhängige Darstellung über die Lage betreffend rele­
vanter Tatsachen in Herkunftsländern bzw. in EU-Mitgliedsstaaten. Der jeweilige Bedarfsträger 
kann aus dem COI-CMS Länder und Themen selektieren und so die für den spezifischen Bedarf 
relevante Länderinformation zusammenstellen.
Das COI-CMS dient den Bedarfsträgern der Instanzen des Asyl- und Fremdenwesens. Es gilt 
§ 5 Abs. 5 BFA-G, d.h. das COI-CMS ist nicht Teil der allgemein zugänglichen, öffentlichen 
Staatendokumentation. Fallspezifisch relevante Kapitel aus dem COI-CMS werden aber der 
jeweiligen Partei durch Parteiengehör zugänglich und durch Verwendung in Entscheidungen 
(Bescheid, Erkenntnis, Urteil) öffentlich gemacht.
Wie bereits erwähnt, ist dieses Produkt als Arbeitsbehelf für österreichische Behörden und Ge­
richte entworfen worden. In diesem Sinne stehen Lesbarkeit, flexible Nutzbarkeit und einfache 
Verwertbarkeit in Entscheidungen im Vordergrund. Grundsätzlich wird jede Information mit min­
destens einer Quelle belegt; aus vorgenannten Gründen wird jedoch auf die Hervorhebung von 
Originalzitaten verzichtet – nicht zuletzt auch deshalb, weil sich daraus für die Entscheidungs­
findung kein Mehrwert ergibt.
Das gegenständliche Produkt erhebt bezüglich der zur Verfügung gestellten Informationen kei­
nen Anspruch auf Vollständigkeit. Aus dem vorliegenden Produkt ergeben sich keine Schlussfol­
gerungen für die rechtliche Beurteilung eines konkreten Verfahrens. Das COI-CMS stellt keine 
allgemeine oder individuelle Entscheidungsvorgabe dar. Das vorliegende Dokument kann ins­
besondere auch nicht als politische Stellungnahme seitens der Staatendokumentation oder des 
Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gewertet werden.
Qualitäts- und Aktualisierungshinweis
Die einzelnen Kapitel werden gemäß vorliegenden Ressourcen möglichst aktuell gehalten. Eine 
Gesamtaktualisierung eines Landes erfolgt alle 12 Monate. Bei bestimmten Ländern wird zu­
sätzlich eine Teilaktualisierung durchgeführt, die in der Regel sechs Monate nach der Gesamtak­
tualisierung durchgeführt wird. Sollten es in einem Land zu einer kurzfristigen und maßgeblichen 
Änderung der Lage kommen, können zusätzliche Aktualisierungen durchgeführt werden. Die 
Aktualität der verwendeten Quellen wird seitens der Staatendokumentation überprüft. Folglich 
können auch verwendete Quellen älteren Datums als inhaltlich aktuell erachtet werden.
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Übersetzungen der Länderinformationen ins Englische
Bei den von der Staatendokumentation bereitgestellten Übersetzungen der Länderinformationen 
ins Englische handelt es sich um Arbeitszusammenfassungen. Anderes als bei den automati­
schen Übersetzungen (siehe unten) werden diese einer eigenen Überprüfung unterzogen.
Die Staatendokumentation ist bemüht, dass die jeweiligen deutsch- und englischsprachigen 
Versionen (so vorhanden) zum selben Zeitpunkt veröffentlicht werden. Jedoch kann es, aufgrund 
der umfangreichen Qualitätssicherung vorkommen, dass sich das Datum der Veröffentlichung 
der beiden Versionen geringfügig unterscheidet. Es sei darauf verwiesen, dass trotz eines 
möglichen geringfügig unterschiedlichen Veröffentlichungsdatums, der Inhalt der deutsch- und 
englischsprachigen Version derselbe ist.
Automatische Übersetzungen
Bei der automatischen Übersetzung handelt es sich um eine maschinelle Übersetzung einer Län­
derinformation mittels einer Übersetzungssoftware, in eine vom Nutzer festgelegte Zielsprache. 
Diese Übersetzung wird, da vom Nutzer direkt generiert, weder im Hinblick auf Grammatik und 
Rechtschreibung noch auf Sinnerhaltung kontrolliert und soll lediglich dazu dienen, einen Ein­
druck über den Inhalt des Originaldokuments bzw. der verwendenten Quellen zu erlangen. Die 
Staatendokumentation übernimmt keinerlei Gewähr für die Richtigkeit der maschinellen Über­
setzung. Sollte das Produkt vom Nutzer für eine weitere Verwendung herangezogen werden, 
insbesondere für eine behördliche Entscheidung, so wird dringend empfohlen die Übersetzung 
durch einen professionellen Übersetzer kontrollieren bzw. durchführen zu lassen.
Qualitätssicherung der maschinellen Übersetzung von DeepL
Die Übersetzung, welche nicht als „ automatische Übersetzung“ ausgewiesen wird, wurde von 
einer/einem professionellen Übersetzer/in qualitätsgesichert. Etwaige in der Übersetzung ent­
stehende Unstimmigkeiten oder Differenzen sind nicht bindend und haben keine rechtliche 
Wirkung für Compliance- oder Durchsetzungszwecke. Sollten Fragen zur Richtigkeit der quali­
tätsgesicherten Übersetzung entstehen, nehmen sie bitte Kontakt mit der Staatendokumentation 
des BFA unter  BFA-Staatendokumentation@bmi.gv.at auf.
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Inhalt
1 Länderspezifische Anmerkungen 1
2 COVID-19 1
3 Politische Lage 1
4 Sicherheitslage 4
5 Rechtsschutz / Justizwesen 5
6 Sicherheitsbehörden 7
7 Folter und unmenschliche Behandlung 8
8 Korruption 9
9 Ombudsmann 11
10 Wehrdienst und Rekrutierungen 11
11 Allgemeine Menschenrechtslage 12
11.1 Meinungs- und Pressefreiheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13
12 Haftbedingungen 15
13 Todesstrafe 16
14 Religionsfreiheit 16
15 Ethnische Minderheiten 18
15.1 Roma . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19
16 Frauen 20
17 Kinder 23
18 Sexuelle Minderheiten 24
19 Bewegungsfreiheit 26
20 IDPs und Flüchtlinge 26
21 Grundversorgung / Wirtschaft 28
22 Medizinische Versorgung 30
23 Rückkehr 32
24 Impressum 34
IV
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24.1 Urheberrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 34
24.2 Hinweis zum Datenschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 35
24.3 Veröffentlichte Versionen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 35
V
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1 Länderspezifische Anmerkungen
Letzte Änderung 2024-01-03 09:05
Keine aktuellen Kurzinformationen vorhanden.
Hinweis:
COVID-19:
Zur aktuellen Anzahl der Krankheits- und Todesfälle in den einzelnen Ländern empfiehlt 
die Staatendokumentation bei Interesse/Bedarf folgende Websites der WHO: https://www.
who.int/emergencies/diseases/novel-coronavirus-2019/situation-reports.
Für historische Daten bis zum 10.3.2023 s. die Datenbank der Johns-Hopkins-Universi­
tät:https://gisanddata.maps.arcgis.com/apps/opsdashboard/index.html#/bda7594740fd40299
423467b48e9ecf6.
2 COVID-19
Letzte Änderung 2024-01-03 09:05
Bosnien und Herzegowina hat die Covid-Einreisebestimmungen mit 26. Mai 2022 aufgehoben. D. 
h. derzeit ist die Einreise nach Bosnien und Herzegowina ohne jegliche Covid Nachweise mög­
lich. Es bestehen für Staatsbürger des Landes keine besonderen Auflagen bei der Einreise nach 
Bosnien und Herzegowina (WKO 29.12.2022).
In Bosnien gab es bis dato [Stand 17.11.2023] 403.310 Infektionen mit COVID-19 gesamt. 
16.366 Todesfälle. Stand der Neuinfektionen ist 0,0 (7-Tage-Inzidenz mit Stand 17.11.2023) 
(CIZ 23.11.2023).
Quellen
■ CIZ - CIZ - Corona-in-Zahlen (23.11.2023): Corona-Zahlen für Bosnien und Herzegowina, https://
www.corona-in-zahlen.de/weltweit/bosnien und herzegowina, Zugriff 28.11.2023
■ WKO - Wirtschaftskammer Österreich (29.12.2022): Coronavirus: Situation in Bosnien und Herze­
gowina, https://www.wko.at/aussenwirtschaft/bosnien-herzegowina-coronavirus#heading_Einreis
e_und_Reisebestimmungen, Zugriff 28.11.2023
3 Politische Lage
Letzte Änderung 2024-02-19 12:33
Bosnien und Herzegowina (BiH) besteht aus den zwei Entitäten Föderation Bosnien und Herze­
gowina und Republika Srpska. BiH entstand im Zuge des Zerfalls der Sozialistischen Föderativen 
Republik Jugoslawien in Folge eines Unabhängigkeitsreferendums im Jahre 1992. Im daraufhin 
ausbrechenden Bosnienkrieg standen sich bosnisch-kroatische, bosnisch-serbische und bos­
niakische Streitkräfte, teilweise unterstützt aus dem Ausland, feindlich gegenüber. Nach vier 
Jahren konnte durch Vermittlung der internationalen Gemeinschaft das Friedensabkommen von 
Dayton geschlossen werden, das den Krieg beendete und die Souveränität BiHs festschreibt 
(AA 28.9.2023).
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BiH ist eine stark dezentralisierte parlamentarische Republik, deren komplexes Verfassungs­
system in das Friedensabkommen von Dayton eingebettet ist, das den Bosnienkrieg 1992-95 
beendete. Die politischen Verhältnisse sind durch starke parteipolitische Blockaden zwischen 
den nationalistischen Führern der bosniakischen, serbischen und kroatischen Gemeinschaften 
des Landes gekennzeichnet (FH 9.3.2023).
Der Gesamtstaat BiH wurde im November/Dezember 1995 durch das Daytoner „ Rahmenabkom­
men für den Frieden“ geschaffen, dessen Annex 4 die gesamtstaatliche Verfassung festschreibt 
(AA 25.7.2023; vgl. AA 28.9.2023). Diese garantiert die paritätische Machtteilung der drei kon­
stituierenden Völker: bosnische Kroaten, bosnische Serben und Bosniaken (AA 28.9.2023). BiH 
besteht aus zwei flächenmäßig nahezu gleich großen, weitgehend autonomen Gebietskörper­
schaften, genannt Entitäten: Die überwiegend bosniakisch-kroatische Föderation BiH (51 % 
des Territoriums, ca. 63 % der Gesamtbevölkerung) und die überwiegend serbische Republika 
Srpska (RS) (49 % des Territoriums, ca. 35 % der Gesamtbevölkerung). Neben den beiden 
Entitäten gibt es den multiethnischen Sonderdistrikt Brčko. Die Föderation BiHs gliedert sich in 
zehn Kantone, die wiederum aus mehreren Gemeinden bestehen. Die RS ist zentral organisiert 
und nur in Gemeinden gegliedert (AA 25.7.2023).
Als kollektives Staatsoberhaupt des Gesamtstaats fungiert das Staatspräsidium, das in direkter 
Wahl für eine Amtszeit von vier Jahren bestimmt wird. Es besteht aus je einem Vertreter der 
drei konstituierenden Völker. Der Vorsitz rotiert alle acht Monate. Die Regierungen des Gesamt­
staates, der beiden Entitäten, des Distrikts Brčko und der zehn Kantone in der Föderation BiH 
kommen zusammen auf über 150 Ministerien (AA 25.7.2023).
BiH befindet sich nach wie vor in einer politischen Krise. Politische Parteien der serbischen 
Teilrepublik (Republika Srpska) drohten mit der Blockade staatlicher Institutionen. Die Regierung 
der Föderation BiHs beendete eine volle Amtszeit als geschäftsführende Regierung. Im Oktober 
2022 setzte der Hohe Repräsentant für BiH Änderungen an der Verfassung der Föderation 
BiH und am Wahlgesetz von Bosnien und Herzegowina durch. Ziel dieser Änderungen war 
es, die „ Funktionsfähigkeit“ der Institutionen der Föderation von BiH zu „ verbessern“. Kritische 
Stimmen befürchteten, die Änderungen könnten zu einer Verschärfung bestehender ethnischer 
Spaltungen führen (AI 28.3.2023).
Im Oktober 2022 fanden in BiH Parlamentswahlen statt. Denis Bećirović von der Sozialde­
mokratischen Partei (SDP) besiegte den langjährigen bosniakischen Nationalistenchef Bakir 
Izetbegović von der Partei der Demokratischen Aktion (SDA) um den bosniakischen Sitz im 
Staatspräsidium. Željko Komšić, Vorsitzender der multiethnischen Demokratischen Front, be­
siegte Borjana Krišto von der nationalistischen Kroatischen Demokratischen Union (HDZ BiH) 
für den kroatischen Sitz, aber die HDZ BiH behauptete, seine Wahl sei „ unrechtmäßig“, weil 
Komšićs Unterstützung zum Teil von bosniakischen Wählern kam, da die Wähler in der Födera­
tion BiH wählen können, ob sie für den bosniakischen oder den kroatischen Vertreter stimmen 
(Komšić erhielt insgesamt Unterstützung von gemäßigten bosniakischen und kroatischen Wäh­
lern, nicht von denen in den konservativen Hochburgen der HDZ BiH). Die sezessionistische 
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Allianz Unabhängiger Sozialdemokraten (SNSD) aus der serbisch dominierten RS-Entität ge­
wann den serbischen Sitz im Staatspräsidium, obwohl sich der Parteivorsitzende Milorad Dodik 
dafür entschied, nicht zur Wiederwahl anzutreten und stattdessen für die Präsidentschaft der 
RS-Entität zu kandidieren. Aufgrund erheblicher Beweise für Wahlbetrug bei den Wahlen in der 
RS forderte die Zentrale Wahlkommission (CIK) eine Neuauszählung der Präsidentschaftswah­
len in der Entität. Dodik gewann die Neuauszählung und wurde Ende Oktober zum Präsidenten 
erklärt, aber die Entdeckung von illegal gedruckten Stimmzetteln sowie die große Zahl ungülti­
ger Stimmzettel wirft ernste Fragen zur Integrität der Wahl und des gesamten demokratischen 
Prozesses in Bosnien und Herzegowina auf (FH 9.3.2023).
Sezessionistische Politik und Rhetorik sowie Hassrede verstärken die Polarisierung der Gesell­
schaft und schwächen die gesamtstaatlichen politischen Institutionen. Nach den ruhig verlau­
fenen Wahlen am 2. Oktober 2022 erfolgte eine rasche Konstituierung der Parlamente. Daran 
knüpfen sich Hoffnungen auf eine weitere Stabilisierung. Alle Parteien haben die Gewährung des 
EU-Kandidatenstatus an BiH durch den Europäischen Rat am 15. Dezember 2022 grundsätz­
lich begrüßt. Für den EU-Beitrittsprozess des Landes bleibt die Umsetzung dringend notwen­
diger Reformen, die bisher in weiten Bereichen ausbleibt, maßgeblich. Es bestehen weiterhin 
Blockaden im politischen Reformprozess, das Destabilisierungspotenzial ist unverändert hoch 
(Bundestag.de 21.7.2023).
Die Verleihung des EU-Kandidatenstaus im Dezember 2022 (WKO 5.12.2023; vgl. AI 28.3.2023) 
sowie die verhältnismäßig rasche Regierungsbildung nach den Wahlen im Oktober 2022 waren 
Impuls für einige, lange erwartete Reformen, die für den EU-Annäherungsprozess notwendig 
sind. BiH hofft auf baldige Eröffnung der Beitrittsgespräche. Ob die bisher umgesetzten Refor­
men dafür ausreichend sind, ist aber nicht gesichert (WKO 5.12.2023).
Das Verhältnis zwischen den Entitäten bzw. der Republika Srpska (RS) gegenüber dem Hohen 
Repräsentanten sowie gegenüber dem Gesamtstaat ist nach wie vor schlecht und behindert 
strukturelle Reformen. Im Gros der Bevölkerung finden die anhaltenden Zwistigkeiten auf po­
litischer Ebene keine Unterstützung. Mangels Aussicht auf Verbesserung suchen immer mehr 
Menschen eine bessere Lebenssituation im Ausland (WKO 5.12.2023).
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.9.2023): Bosnien und Herzegowina: Politisches Porträt, 
https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/laender/bosnienundherzegowina-node/politisches-por
traet/207724, Zugriff 28.11.2023
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.7.2023): AA - Bericht im Hinblick auf die Einstufung von 
Bosnien und Herzegowina als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG, https://www.ecoi
.net/en/file/local/2095655/Auswärtiges_Amt,_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_von_Bosnie
n_und_Herzegowina_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_§_29_a_AsylG,_25.07.2023.pdf, 
Zugriff 11.12.2023 [Login erforderlich]
■ AI - Amnesty International (28.3.2023): Amnesty International Report 2022/23; Zur weltweiten Lage 
der Menschenrechte; Bosnien und Herzegowina 2022, https://www.ecoi.net/de/dokument/2094512
.html, Zugriff 5.12.2023
■ FH - Freedom House (9.3.2023): Freedom in the World 2023 - Bosnia and Herzegovina, https:
//www.ecoi.net/de/dokument/2094346.html, Zugriff 28.11.2023
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■ Deutscher Bundestag - bundestag.de (21.7.2023): Deutscher Bundestag - EUFOR ALTHEA (Bosni­
en-Herzegowina), https://www.bundestag.de/ausschuesse/a12_verteidigung/auslandseinsaetze/au
slandseinsaetze/althea-877860, Zugriff 11.12.2023
■ WKO - Wirtschaftskammer Österreich (9.11.2023): Bosnien und Herzegowina: Wirtschaftslage, https:
//www.wko.at/aussenwirtschaft/bosnien-herzegowina-wirtschaftslage#heading_ausfuehrliche_infor
mationen, Zugriff 5.12.2023
4 Sicherheitslage
Letzte Änderung 2024-02-19 12:33
Im Allgemeinen kann Bosnien und Herzegowina (BiH) als ein stabiles Land betrachtet werden 
(EDA 22.8.2023; vgl. AA 1.12.2023). Es bestehen jedoch politische, religiöse und ethnisch 
motivierte Spannungen (EDA 22.8.2023) bzw. können diese vereinzelt nicht ausgeschlossen 
werden (AA 1.12.2023).
Minen und Blindgänger bilden in einigen Landesteilen nach wie vor eine Gefahr, vor allem 
abseits der touristisch gut besuchten Regionen. Das Risiko von Anschlägen kann auch in BiH 
nicht ausgeschlossen werden (EDA 22.8.2023).
Seit Abschluss des Dayton-Friedensabkommens, das den Bosnien-Krieg 1995 beendete, haben 
keine Kampfhandlungen in BiH stattgefunden. Dennoch ist es bislang nicht gelungen, starke 
gesamtstaatliche Institutionen zu etablieren. BiH befindet sich vor diesem Hintergrund weiterhin 
in einem frühen Stadium der Umsetzung politischer und sozioökonomischer Reformen. Die 
Operation EUFOR ALTHEA bleibt daher als Garant für Stabilität in dem Land essenziell. Die Er­
neuerung des Mandates von EUFOR ALTHEA durch den Sicherheitsrat der Vereinten Nationen 
am 2. November 2022 fand im Land breite politische Unterstützung (Bundestag.de 21.7.2023).
Im Jahr 2021 wurden in BiH keine terroristischen Vorfälle gemeldet. Bosnien und Herzegowina 
bleibt ein kooperativer Partner bei der Terrorismusbekämpfung. Es sind keine registrierten bosni­
schen Staatsbürger bekannt, die 2021 versucht haben, in ausländische Kampfgebiete zu reisen. 
Das Land ist weiterhin ein bereitwilliger Partner bei der Rückführung von FTF [ausländische 
terroristische Kämpfer; Anm.] (USDOS 20.3.2023a).
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (1.12.2023): Bosnien und Herzegowina: Reise- und Sicher­
heitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/laender/bosnienundherzegowina-node/
bosnienundherzegowinasicherheit/207694, Zugriff 1.12.2023
■ EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (22.8.2023): Rei­
sehinweise für Bosnien und Herzegowina, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-u
nd-reisehinweise/bosnien-und-herzegowina/reisehinweise-fuerbosnienundherzegowina.html#eda8
e672d, Zugriff 11.12.2023
■ Deutscher Bundestag - bundestag.de (21.7.2023): Deutscher Bundestag - EUFOR ALTHEA (Bosni­
en-Herzegowina), https://www.bundestag.de/ausschuesse/a12_verteidigung/auslandseinsaetze/au
slandseinsaetze/althea-877860, Zugriff 11.12.2023
■ USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023a): Country Report on Terrorism 2020 
- Chapter 1 - Bosnia and Herzegovina, https://www.ecoi.net/de/dokument/2065382.html , Zugriff 
11.12.2023
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5 Rechtsschutz / Justizwesen
Letzte Änderung 2024-02-19 12:33
Die Staatsverfassung gewährt das Recht auf ein faires Verfahren in Zivil- und Strafsachen, 
während die Entitätsverfassungen die Unabhängigkeit der Justiz vorsehen. Trotzdem beein­
flussen politische Parteien und Vertreter des organisierten Verbrechens die Justiz sowohl auf 
Staats- als auch auf Entitätsebene, insbesondere in politisch sensiblen Fällen, vor allem im Zu­
sammenhang mit Korruption. Gerichtsentscheidungen werden gelegentlich nicht durchgesetzt. 
Die unklare Aufteilung von Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten zwischen den landesweiten 
Strafverfolgungsbehörden führt manchmal zu Unklarheiten und Überlappungen. Die Ineffizienz 
der Gerichte untergräbt die Rechtsstaatlichkeit, da die Durchsetzung zivilrechtlicher Urteile weni­
ger effektiv wird. Das Verfassungsgericht hat in mehreren Fällen Verstöße gegen das Recht auf 
einen zügigen Abschluss von Verfahren festgestellt. Gerichtsentscheidungen wurden von der 
Regierung nicht immer akzeptiert, woraufhin die Beschwerdeführer den Europäischen Gerichts­
hof für Menschenrechte anriefen. Das Gesetz gewährt die Unschuldsvermutung, das Recht 
auf einen Anwalt, und falls der Angeklagte sich keinen leisten kann, wird ein Pflichtverteidiger 
auf Staatskosten gestellt. Ein gerichtlich bestellter Dolmetscher, das Recht des Angeklagten, 
Zeugen und Beweise vorzulegen sowie das Recht, Urteile anzufechten, sind ebenfalls festge­
legt. Die Behörden respektieren im Allgemeinen diese Rechte, die für alle Angeklagten gelten 
(USDOS 20.3.2023b; vgl. EC 8.11.2023).
Bosnien und Herzegowina (BiH) befindet sich im Bereich des Justizwesens noch in einem frühen 
Entwicklungsstadium und durchläuft eine Phase der Vorbereitung. Es wurden einige Fortschritte 
in Bezug auf die Funktionsweise der Justiz erzielt. Dennoch erfordern anhaltende und deutliche 
Anzeichen einer Verschlechterung dringende Maßnahmen, um die Integrität zu stärken und 
das öffentliche Vertrauen in die Justiz wiederherzustellen. Das mangelhafte Funktionieren des 
Justizsystems beeinträchtigt nach wie vor die Ausübung der Bürgerrechte und behindert die 
Bemühungen zur Bekämpfung von Korruption (EC 8.11.2023).
Korruption stellt im Bereich der Strafverfolgung und Strafzumessung ein ernstes Problem dar. 
Ein weiteres Problem liegt darin, dass die bestehenden transparenten Regelungen zur Auswahl 
von Richtern in der Praxis häufig nicht konsequent umgesetzt werden, sondern oft nur auf 
dem Papier existieren. Die Justiz ist stark von politischen Eliten beeinflusst, was zu einem 
allgemeinen Misstrauen gegenüber der Strafjustiz führt. Bosnien und Herzegowina (BiH) hat 
im Jahr 2002 die Konvention zum Schutz nationaler Minderheiten unterzeichnet und auf dieser 
Grundlage 2003 das Minderheitenschutzgesetz erlassen. Letzteres wird allerdings bis heute in 
weiten Teilen nicht angewendet, da es an Umsetzungsdetails fehlt und hohe Anforderungen an 
die Betroffenen gestellt werden, um ihre Rechte durchzusetzen (AA 25.7.2023).
Die Gerichtsstruktur in BiH ist komplex. In der Republika Srpska gibt es ein Gerichtssystem 
mit Amtsgerichten, Distriktgerichten, Oberstem Gerichtshof und Verfassungsgericht. In der Fö­
deration BiH gibt es Amtsgerichte, Kantonsgerichte, das Oberste Gericht in Sarajevo und ein 
Verfassungsgericht. Im Bezirk Brčko gibt es ein zweigliedriges Gerichtssystem. Zusätzlich gibt 
5
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es einen Staatsgerichtshof und ein Verfassungsgericht auf Gesamtebene, was insgesamt über 
70 Gerichte ergibt. Die Justiz ist häufig politischen Einflussversuchen ausgesetzt (AA 25.7.2023).
Die Aufarbeitung von Kriegsverbrechen kommt aufgrund mangelnder Kapazitäten, systembe­
dingter Mängel in den Staatsanwaltschaften und einer uneinheitlichen regionalen Zusammenar­
beit nur langsam voran, was die Hoffnung vieler Opfer auf Gerechtigkeit, Wahrheit und Wieder­
gutmachung zu Lebzeiten zunichtemacht (AI 28.3.2023; vgl.HRW 11.1.2024). BiH bringt solche 
Fälle vor Gericht und erkennt im Gegensatz zu Nachbarländern auch gängige Rechtsfiguren 
wie die „ gemeinschaftliche Begehungsweise“ an. Im Jahr 2020 verabschiedete das Parlament 
eine überarbeitete Strategie zum Umgang mit Kriegsverbrechen, die darauf abzielt, den Rück­
stau an offenen Fällen effizienter zu bearbeiten (AA 25.7.2023). Die Behörden haben die für 
2023 gesetzte Frist zur Umsetzung der überarbeiteten nationalen Strategie zur Bekämpfung von 
Kriegsverbrechen nicht eingehalten. Problematische Gesetze, die es ermöglichen, Kriegsverbre­
chen mit einer Strafe von bis zu einem Jahr durch eine Geldstrafe zu ersetzen, geben weiterhin 
Anlass zur Sorge, zumal mehrere als Kriegsverbrecher verurteilte Personen dieses Schlupfloch 
genutzt haben, um einer Gefängnisstrafe zu entgehen. Ein Vorschlag zur Abschaffung dieser 
Praxis wurde von der Parlamentarischen Versammlung von Bosnien und Herzegowina nicht 
angenommen (HRW 11.1.2024).
BiH hat es verabsäumt, ein umfassendes landesweites Wiedergutmachungsprogramm für zivile 
Kriegsopfer einzuführen. Der Beschluss des UN-Ausschusses gegen Folter aus dem Jahr 2019, 
in dem BiH aufgefordert wurde, allen Überlebenden sexueller Gewalt in Kriegszeiten sofortige 
und umfassende Wiedergutmachung zu gewähren, wurde bislang nicht umgesetzt. In der Repu­
blica Srpska (RS) mussten Opfer von Kriegsvergewaltigungen, die ihre Entschädigungsansprü­
che vor Zivilgerichten aufgrund von Verjährungsfristen verloren, überhöhte Gerichtsgebühren 
zahlen, und einigen drohte die Beschlagnahmung ihres Eigentums. Der UN-Menschenrechts­
kommissar forderte ein sofortiges Ende dieser Praxis. Mehr als 7.500 Menschen werden infolge 
des bewaffneten Konflikts weiterhin vermisst (AI 28.3.2023).
Die klassische rechtsstaatliche Gewaltenteilung wird - wie im Daytoner Rahmenabkommen 
vorgesehen - durch den Hohen Repräsentanten der Internationalen Gemeinschaft (HR) und 
das ihm unterstellte „ Office of the High Representative“ (OHR) ergänzt. Der HR ist die höchste 
Instanz im Land für die Auslegung und Umsetzung der zivilen Aspekte des Daytoner Friedens­
abkommens und hat umfangreiche Vollmachten, die vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen 
gedeckt sind (AA 25.7.2023).
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.7.2023): AA - Bericht im Hinblick auf die Einstufung von 
Bosnien und Herzegowina als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG, https://www.ecoi
.net/en/file/local/2095655/Auswärtiges_Amt,_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_von_Bosnie
n_und_Herzegowina_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_§_29_a_AsylG,_25.07.2023.pdf, 
Zugriff 11.12.2023 [Login erforderlich]
■ AI - Amnesty International (28.3.2023): Amnesty International Report 2022/23; Zur weltweiten Lage 
der Menschenrechte; Bosnien und Herzegowina 2022, https://www.ecoi.net/de/dokument/2094512
.html, Zugriff 5.12.2023
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