2025-09-15-coi-cms-laenderinformationen-bosnien-und-herzegowina-version-4-38a3
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Länderinformationsblätter“
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Übersetzungen der Länderinformationen ins Englische Bei den von der Staatendokumentation bereitgestellten Übersetzungen der Länderinformationen ins Englische handelt es sich um Arbeitszusammenfassungen. Anderes als bei den automati schen Übersetzungen (siehe unten) werden diese einer eigenen Überprüfung unterzogen. Die Staatendokumentation ist bemüht, dass die jeweiligen deutsch- und englischsprachigen Versionen (so vorhanden) zum selben Zeitpunkt veröffentlicht werden. Jedoch kann es, aufgrund der umfangreichen Qualitätssicherung vorkommen, dass sich das Datum der Veröffentlichung der beiden Versionen geringfügig unterscheidet. Es sei darauf verwiesen, dass trotz eines möglichen geringfügig unterschiedlichen Veröffentlichungsdatums, der Inhalt der deutsch- und englischsprachigen Version derselbe ist. Automatische Übersetzungen Bei der automatischen Übersetzung handelt es sich um eine maschinelle Übersetzung einer Län derinformation mittels einer Übersetzungssoftware, in eine vom Nutzer festgelegte Zielsprache. Diese Übersetzung wird, da vom Nutzer direkt generiert, weder im Hinblick auf Grammatik und Rechtschreibung noch auf Sinnerhaltung kontrolliert und soll lediglich dazu dienen, einen Ein druck über den Inhalt des Originaldokuments bzw. der verwendenten Quellen zu erlangen. Die Staatendokumentation übernimmt keinerlei Gewähr für die Richtigkeit der maschinellen Über setzung. Sollte das Produkt vom Nutzer für eine weitere Verwendung herangezogen werden, insbesondere für eine behördliche Entscheidung, so wird dringend empfohlen die Übersetzung durch einen professionellen Übersetzer kontrollieren bzw. durchführen zu lassen. Qualitätssicherung der maschinellen Übersetzung von DeepL Die Übersetzung, welche nicht als „ automatische Übersetzung“ ausgewiesen wird, wurde von einer/einem professionellen Übersetzer/in qualitätsgesichert. Etwaige in der Übersetzung ent stehende Unstimmigkeiten oder Differenzen sind nicht bindend und haben keine rechtliche Wirkung für Compliance- oder Durchsetzungszwecke. Sollten Fragen zur Richtigkeit der quali tätsgesicherten Übersetzung entstehen, nehmen sie bitte Kontakt mit der Staatendokumentation des BFA unter BFA-Staatendokumentation@bmi.gv.at auf. III

Inhalt 1 Länderspezifische Anmerkungen 1 2 COVID-19 1 3 Politische Lage 1 4 Sicherheitslage 4 5 Rechtsschutz / Justizwesen 5 6 Sicherheitsbehörden 7 7 Folter und unmenschliche Behandlung 8 8 Korruption 9 9 Ombudsmann 11 10 Wehrdienst und Rekrutierungen 11 11 Allgemeine Menschenrechtslage 12 11.1 Meinungs- und Pressefreiheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13 12 Haftbedingungen 15 13 Todesstrafe 16 14 Religionsfreiheit 16 15 Ethnische Minderheiten 18 15.1 Roma . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19 16 Frauen 20 17 Kinder 23 18 Sexuelle Minderheiten 24 19 Bewegungsfreiheit 26 20 IDPs und Flüchtlinge 26 21 Grundversorgung / Wirtschaft 28 22 Medizinische Versorgung 30 23 Rückkehr 32 24 Impressum 34 IV

24.1 Urheberrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 34 24.2 Hinweis zum Datenschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 35 24.3 Veröffentlichte Versionen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 35 V

1 Länderspezifische Anmerkungen Letzte Änderung 2024-01-03 09:05 Keine aktuellen Kurzinformationen vorhanden. Hinweis: COVID-19: Zur aktuellen Anzahl der Krankheits- und Todesfälle in den einzelnen Ländern empfiehlt die Staatendokumentation bei Interesse/Bedarf folgende Websites der WHO: https://www. who.int/emergencies/diseases/novel-coronavirus-2019/situation-reports. Für historische Daten bis zum 10.3.2023 s. die Datenbank der Johns-Hopkins-Universi tät:https://gisanddata.maps.arcgis.com/apps/opsdashboard/index.html#/bda7594740fd40299 423467b48e9ecf6. 2 COVID-19 Letzte Änderung 2024-01-03 09:05 Bosnien und Herzegowina hat die Covid-Einreisebestimmungen mit 26. Mai 2022 aufgehoben. D. h. derzeit ist die Einreise nach Bosnien und Herzegowina ohne jegliche Covid Nachweise mög lich. Es bestehen für Staatsbürger des Landes keine besonderen Auflagen bei der Einreise nach Bosnien und Herzegowina (WKO 29.12.2022). In Bosnien gab es bis dato [Stand 17.11.2023] 403.310 Infektionen mit COVID-19 gesamt. 16.366 Todesfälle. Stand der Neuinfektionen ist 0,0 (7-Tage-Inzidenz mit Stand 17.11.2023) (CIZ 23.11.2023). Quellen ■ CIZ - CIZ - Corona-in-Zahlen (23.11.2023): Corona-Zahlen für Bosnien und Herzegowina, https:// www.corona-in-zahlen.de/weltweit/bosnien und herzegowina, Zugriff 28.11.2023 ■ WKO - Wirtschaftskammer Österreich (29.12.2022): Coronavirus: Situation in Bosnien und Herze gowina, https://www.wko.at/aussenwirtschaft/bosnien-herzegowina-coronavirus#heading_Einreis e_und_Reisebestimmungen, Zugriff 28.11.2023 3 Politische Lage Letzte Änderung 2024-02-19 12:33 Bosnien und Herzegowina (BiH) besteht aus den zwei Entitäten Föderation Bosnien und Herze gowina und Republika Srpska. BiH entstand im Zuge des Zerfalls der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien in Folge eines Unabhängigkeitsreferendums im Jahre 1992. Im daraufhin ausbrechenden Bosnienkrieg standen sich bosnisch-kroatische, bosnisch-serbische und bos niakische Streitkräfte, teilweise unterstützt aus dem Ausland, feindlich gegenüber. Nach vier Jahren konnte durch Vermittlung der internationalen Gemeinschaft das Friedensabkommen von Dayton geschlossen werden, das den Krieg beendete und die Souveränität BiHs festschreibt (AA 28.9.2023). 1

BiH ist eine stark dezentralisierte parlamentarische Republik, deren komplexes Verfassungs system in das Friedensabkommen von Dayton eingebettet ist, das den Bosnienkrieg 1992-95 beendete. Die politischen Verhältnisse sind durch starke parteipolitische Blockaden zwischen den nationalistischen Führern der bosniakischen, serbischen und kroatischen Gemeinschaften des Landes gekennzeichnet (FH 9.3.2023). Der Gesamtstaat BiH wurde im November/Dezember 1995 durch das Daytoner „ Rahmenabkom men für den Frieden“ geschaffen, dessen Annex 4 die gesamtstaatliche Verfassung festschreibt (AA 25.7.2023; vgl. AA 28.9.2023). Diese garantiert die paritätische Machtteilung der drei kon stituierenden Völker: bosnische Kroaten, bosnische Serben und Bosniaken (AA 28.9.2023). BiH besteht aus zwei flächenmäßig nahezu gleich großen, weitgehend autonomen Gebietskörper schaften, genannt Entitäten: Die überwiegend bosniakisch-kroatische Föderation BiH (51 % des Territoriums, ca. 63 % der Gesamtbevölkerung) und die überwiegend serbische Republika Srpska (RS) (49 % des Territoriums, ca. 35 % der Gesamtbevölkerung). Neben den beiden Entitäten gibt es den multiethnischen Sonderdistrikt Brčko. Die Föderation BiHs gliedert sich in zehn Kantone, die wiederum aus mehreren Gemeinden bestehen. Die RS ist zentral organisiert und nur in Gemeinden gegliedert (AA 25.7.2023). Als kollektives Staatsoberhaupt des Gesamtstaats fungiert das Staatspräsidium, das in direkter Wahl für eine Amtszeit von vier Jahren bestimmt wird. Es besteht aus je einem Vertreter der drei konstituierenden Völker. Der Vorsitz rotiert alle acht Monate. Die Regierungen des Gesamt staates, der beiden Entitäten, des Distrikts Brčko und der zehn Kantone in der Föderation BiH kommen zusammen auf über 150 Ministerien (AA 25.7.2023). BiH befindet sich nach wie vor in einer politischen Krise. Politische Parteien der serbischen Teilrepublik (Republika Srpska) drohten mit der Blockade staatlicher Institutionen. Die Regierung der Föderation BiHs beendete eine volle Amtszeit als geschäftsführende Regierung. Im Oktober 2022 setzte der Hohe Repräsentant für BiH Änderungen an der Verfassung der Föderation BiH und am Wahlgesetz von Bosnien und Herzegowina durch. Ziel dieser Änderungen war es, die „ Funktionsfähigkeit“ der Institutionen der Föderation von BiH zu „ verbessern“. Kritische Stimmen befürchteten, die Änderungen könnten zu einer Verschärfung bestehender ethnischer Spaltungen führen (AI 28.3.2023). Im Oktober 2022 fanden in BiH Parlamentswahlen statt. Denis Bećirović von der Sozialde mokratischen Partei (SDP) besiegte den langjährigen bosniakischen Nationalistenchef Bakir Izetbegović von der Partei der Demokratischen Aktion (SDA) um den bosniakischen Sitz im Staatspräsidium. Željko Komšić, Vorsitzender der multiethnischen Demokratischen Front, be siegte Borjana Krišto von der nationalistischen Kroatischen Demokratischen Union (HDZ BiH) für den kroatischen Sitz, aber die HDZ BiH behauptete, seine Wahl sei „ unrechtmäßig“, weil Komšićs Unterstützung zum Teil von bosniakischen Wählern kam, da die Wähler in der Födera tion BiH wählen können, ob sie für den bosniakischen oder den kroatischen Vertreter stimmen (Komšić erhielt insgesamt Unterstützung von gemäßigten bosniakischen und kroatischen Wäh lern, nicht von denen in den konservativen Hochburgen der HDZ BiH). Die sezessionistische 2

Allianz Unabhängiger Sozialdemokraten (SNSD) aus der serbisch dominierten RS-Entität ge wann den serbischen Sitz im Staatspräsidium, obwohl sich der Parteivorsitzende Milorad Dodik dafür entschied, nicht zur Wiederwahl anzutreten und stattdessen für die Präsidentschaft der RS-Entität zu kandidieren. Aufgrund erheblicher Beweise für Wahlbetrug bei den Wahlen in der RS forderte die Zentrale Wahlkommission (CIK) eine Neuauszählung der Präsidentschaftswah len in der Entität. Dodik gewann die Neuauszählung und wurde Ende Oktober zum Präsidenten erklärt, aber die Entdeckung von illegal gedruckten Stimmzetteln sowie die große Zahl ungülti ger Stimmzettel wirft ernste Fragen zur Integrität der Wahl und des gesamten demokratischen Prozesses in Bosnien und Herzegowina auf (FH 9.3.2023). Sezessionistische Politik und Rhetorik sowie Hassrede verstärken die Polarisierung der Gesell schaft und schwächen die gesamtstaatlichen politischen Institutionen. Nach den ruhig verlau fenen Wahlen am 2. Oktober 2022 erfolgte eine rasche Konstituierung der Parlamente. Daran knüpfen sich Hoffnungen auf eine weitere Stabilisierung. Alle Parteien haben die Gewährung des EU-Kandidatenstatus an BiH durch den Europäischen Rat am 15. Dezember 2022 grundsätz lich begrüßt. Für den EU-Beitrittsprozess des Landes bleibt die Umsetzung dringend notwen diger Reformen, die bisher in weiten Bereichen ausbleibt, maßgeblich. Es bestehen weiterhin Blockaden im politischen Reformprozess, das Destabilisierungspotenzial ist unverändert hoch (Bundestag.de 21.7.2023). Die Verleihung des EU-Kandidatenstaus im Dezember 2022 (WKO 5.12.2023; vgl. AI 28.3.2023) sowie die verhältnismäßig rasche Regierungsbildung nach den Wahlen im Oktober 2022 waren Impuls für einige, lange erwartete Reformen, die für den EU-Annäherungsprozess notwendig sind. BiH hofft auf baldige Eröffnung der Beitrittsgespräche. Ob die bisher umgesetzten Refor men dafür ausreichend sind, ist aber nicht gesichert (WKO 5.12.2023). Das Verhältnis zwischen den Entitäten bzw. der Republika Srpska (RS) gegenüber dem Hohen Repräsentanten sowie gegenüber dem Gesamtstaat ist nach wie vor schlecht und behindert strukturelle Reformen. Im Gros der Bevölkerung finden die anhaltenden Zwistigkeiten auf po litischer Ebene keine Unterstützung. Mangels Aussicht auf Verbesserung suchen immer mehr Menschen eine bessere Lebenssituation im Ausland (WKO 5.12.2023). Quellen ■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.9.2023): Bosnien und Herzegowina: Politisches Porträt, https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/laender/bosnienundherzegowina-node/politisches-por traet/207724, Zugriff 28.11.2023 ■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.7.2023): AA - Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Bosnien und Herzegowina als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG, https://www.ecoi .net/en/file/local/2095655/Auswärtiges_Amt,_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_von_Bosnie n_und_Herzegowina_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_§_29_a_AsylG,_25.07.2023.pdf, Zugriff 11.12.2023 [Login erforderlich] ■ AI - Amnesty International (28.3.2023): Amnesty International Report 2022/23; Zur weltweiten Lage der Menschenrechte; Bosnien und Herzegowina 2022, https://www.ecoi.net/de/dokument/2094512 .html, Zugriff 5.12.2023 ■ FH - Freedom House (9.3.2023): Freedom in the World 2023 - Bosnia and Herzegovina, https: //www.ecoi.net/de/dokument/2094346.html, Zugriff 28.11.2023 3

■ Deutscher Bundestag - bundestag.de (21.7.2023): Deutscher Bundestag - EUFOR ALTHEA (Bosni en-Herzegowina), https://www.bundestag.de/ausschuesse/a12_verteidigung/auslandseinsaetze/au slandseinsaetze/althea-877860, Zugriff 11.12.2023 ■ WKO - Wirtschaftskammer Österreich (9.11.2023): Bosnien und Herzegowina: Wirtschaftslage, https: //www.wko.at/aussenwirtschaft/bosnien-herzegowina-wirtschaftslage#heading_ausfuehrliche_infor mationen, Zugriff 5.12.2023 4 Sicherheitslage Letzte Änderung 2024-02-19 12:33 Im Allgemeinen kann Bosnien und Herzegowina (BiH) als ein stabiles Land betrachtet werden (EDA 22.8.2023; vgl. AA 1.12.2023). Es bestehen jedoch politische, religiöse und ethnisch motivierte Spannungen (EDA 22.8.2023) bzw. können diese vereinzelt nicht ausgeschlossen werden (AA 1.12.2023). Minen und Blindgänger bilden in einigen Landesteilen nach wie vor eine Gefahr, vor allem abseits der touristisch gut besuchten Regionen. Das Risiko von Anschlägen kann auch in BiH nicht ausgeschlossen werden (EDA 22.8.2023). Seit Abschluss des Dayton-Friedensabkommens, das den Bosnien-Krieg 1995 beendete, haben keine Kampfhandlungen in BiH stattgefunden. Dennoch ist es bislang nicht gelungen, starke gesamtstaatliche Institutionen zu etablieren. BiH befindet sich vor diesem Hintergrund weiterhin in einem frühen Stadium der Umsetzung politischer und sozioökonomischer Reformen. Die Operation EUFOR ALTHEA bleibt daher als Garant für Stabilität in dem Land essenziell. Die Er neuerung des Mandates von EUFOR ALTHEA durch den Sicherheitsrat der Vereinten Nationen am 2. November 2022 fand im Land breite politische Unterstützung (Bundestag.de 21.7.2023). Im Jahr 2021 wurden in BiH keine terroristischen Vorfälle gemeldet. Bosnien und Herzegowina bleibt ein kooperativer Partner bei der Terrorismusbekämpfung. Es sind keine registrierten bosni schen Staatsbürger bekannt, die 2021 versucht haben, in ausländische Kampfgebiete zu reisen. Das Land ist weiterhin ein bereitwilliger Partner bei der Rückführung von FTF [ausländische terroristische Kämpfer; Anm.] (USDOS 20.3.2023a). Quellen ■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (1.12.2023): Bosnien und Herzegowina: Reise- und Sicher heitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/laender/bosnienundherzegowina-node/ bosnienundherzegowinasicherheit/207694, Zugriff 1.12.2023 ■ EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (22.8.2023): Rei sehinweise für Bosnien und Herzegowina, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-u nd-reisehinweise/bosnien-und-herzegowina/reisehinweise-fuerbosnienundherzegowina.html#eda8 e672d, Zugriff 11.12.2023 ■ Deutscher Bundestag - bundestag.de (21.7.2023): Deutscher Bundestag - EUFOR ALTHEA (Bosni en-Herzegowina), https://www.bundestag.de/ausschuesse/a12_verteidigung/auslandseinsaetze/au slandseinsaetze/althea-877860, Zugriff 11.12.2023 ■ USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023a): Country Report on Terrorism 2020 - Chapter 1 - Bosnia and Herzegovina, https://www.ecoi.net/de/dokument/2065382.html , Zugriff 11.12.2023 4

5 Rechtsschutz / Justizwesen Letzte Änderung 2024-02-19 12:33 Die Staatsverfassung gewährt das Recht auf ein faires Verfahren in Zivil- und Strafsachen, während die Entitätsverfassungen die Unabhängigkeit der Justiz vorsehen. Trotzdem beein flussen politische Parteien und Vertreter des organisierten Verbrechens die Justiz sowohl auf Staats- als auch auf Entitätsebene, insbesondere in politisch sensiblen Fällen, vor allem im Zu sammenhang mit Korruption. Gerichtsentscheidungen werden gelegentlich nicht durchgesetzt. Die unklare Aufteilung von Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten zwischen den landesweiten Strafverfolgungsbehörden führt manchmal zu Unklarheiten und Überlappungen. Die Ineffizienz der Gerichte untergräbt die Rechtsstaatlichkeit, da die Durchsetzung zivilrechtlicher Urteile weni ger effektiv wird. Das Verfassungsgericht hat in mehreren Fällen Verstöße gegen das Recht auf einen zügigen Abschluss von Verfahren festgestellt. Gerichtsentscheidungen wurden von der Regierung nicht immer akzeptiert, woraufhin die Beschwerdeführer den Europäischen Gerichts hof für Menschenrechte anriefen. Das Gesetz gewährt die Unschuldsvermutung, das Recht auf einen Anwalt, und falls der Angeklagte sich keinen leisten kann, wird ein Pflichtverteidiger auf Staatskosten gestellt. Ein gerichtlich bestellter Dolmetscher, das Recht des Angeklagten, Zeugen und Beweise vorzulegen sowie das Recht, Urteile anzufechten, sind ebenfalls festge legt. Die Behörden respektieren im Allgemeinen diese Rechte, die für alle Angeklagten gelten (USDOS 20.3.2023b; vgl. EC 8.11.2023). Bosnien und Herzegowina (BiH) befindet sich im Bereich des Justizwesens noch in einem frühen Entwicklungsstadium und durchläuft eine Phase der Vorbereitung. Es wurden einige Fortschritte in Bezug auf die Funktionsweise der Justiz erzielt. Dennoch erfordern anhaltende und deutliche Anzeichen einer Verschlechterung dringende Maßnahmen, um die Integrität zu stärken und das öffentliche Vertrauen in die Justiz wiederherzustellen. Das mangelhafte Funktionieren des Justizsystems beeinträchtigt nach wie vor die Ausübung der Bürgerrechte und behindert die Bemühungen zur Bekämpfung von Korruption (EC 8.11.2023). Korruption stellt im Bereich der Strafverfolgung und Strafzumessung ein ernstes Problem dar. Ein weiteres Problem liegt darin, dass die bestehenden transparenten Regelungen zur Auswahl von Richtern in der Praxis häufig nicht konsequent umgesetzt werden, sondern oft nur auf dem Papier existieren. Die Justiz ist stark von politischen Eliten beeinflusst, was zu einem allgemeinen Misstrauen gegenüber der Strafjustiz führt. Bosnien und Herzegowina (BiH) hat im Jahr 2002 die Konvention zum Schutz nationaler Minderheiten unterzeichnet und auf dieser Grundlage 2003 das Minderheitenschutzgesetz erlassen. Letzteres wird allerdings bis heute in weiten Teilen nicht angewendet, da es an Umsetzungsdetails fehlt und hohe Anforderungen an die Betroffenen gestellt werden, um ihre Rechte durchzusetzen (AA 25.7.2023). Die Gerichtsstruktur in BiH ist komplex. In der Republika Srpska gibt es ein Gerichtssystem mit Amtsgerichten, Distriktgerichten, Oberstem Gerichtshof und Verfassungsgericht. In der Fö deration BiH gibt es Amtsgerichte, Kantonsgerichte, das Oberste Gericht in Sarajevo und ein Verfassungsgericht. Im Bezirk Brčko gibt es ein zweigliedriges Gerichtssystem. Zusätzlich gibt 5

es einen Staatsgerichtshof und ein Verfassungsgericht auf Gesamtebene, was insgesamt über 70 Gerichte ergibt. Die Justiz ist häufig politischen Einflussversuchen ausgesetzt (AA 25.7.2023). Die Aufarbeitung von Kriegsverbrechen kommt aufgrund mangelnder Kapazitäten, systembe dingter Mängel in den Staatsanwaltschaften und einer uneinheitlichen regionalen Zusammenar beit nur langsam voran, was die Hoffnung vieler Opfer auf Gerechtigkeit, Wahrheit und Wieder gutmachung zu Lebzeiten zunichtemacht (AI 28.3.2023; vgl.HRW 11.1.2024). BiH bringt solche Fälle vor Gericht und erkennt im Gegensatz zu Nachbarländern auch gängige Rechtsfiguren wie die „ gemeinschaftliche Begehungsweise“ an. Im Jahr 2020 verabschiedete das Parlament eine überarbeitete Strategie zum Umgang mit Kriegsverbrechen, die darauf abzielt, den Rück stau an offenen Fällen effizienter zu bearbeiten (AA 25.7.2023). Die Behörden haben die für 2023 gesetzte Frist zur Umsetzung der überarbeiteten nationalen Strategie zur Bekämpfung von Kriegsverbrechen nicht eingehalten. Problematische Gesetze, die es ermöglichen, Kriegsverbre chen mit einer Strafe von bis zu einem Jahr durch eine Geldstrafe zu ersetzen, geben weiterhin Anlass zur Sorge, zumal mehrere als Kriegsverbrecher verurteilte Personen dieses Schlupfloch genutzt haben, um einer Gefängnisstrafe zu entgehen. Ein Vorschlag zur Abschaffung dieser Praxis wurde von der Parlamentarischen Versammlung von Bosnien und Herzegowina nicht angenommen (HRW 11.1.2024). BiH hat es verabsäumt, ein umfassendes landesweites Wiedergutmachungsprogramm für zivile Kriegsopfer einzuführen. Der Beschluss des UN-Ausschusses gegen Folter aus dem Jahr 2019, in dem BiH aufgefordert wurde, allen Überlebenden sexueller Gewalt in Kriegszeiten sofortige und umfassende Wiedergutmachung zu gewähren, wurde bislang nicht umgesetzt. In der Repu blica Srpska (RS) mussten Opfer von Kriegsvergewaltigungen, die ihre Entschädigungsansprü che vor Zivilgerichten aufgrund von Verjährungsfristen verloren, überhöhte Gerichtsgebühren zahlen, und einigen drohte die Beschlagnahmung ihres Eigentums. Der UN-Menschenrechts kommissar forderte ein sofortiges Ende dieser Praxis. Mehr als 7.500 Menschen werden infolge des bewaffneten Konflikts weiterhin vermisst (AI 28.3.2023). Die klassische rechtsstaatliche Gewaltenteilung wird - wie im Daytoner Rahmenabkommen vorgesehen - durch den Hohen Repräsentanten der Internationalen Gemeinschaft (HR) und das ihm unterstellte „ Office of the High Representative“ (OHR) ergänzt. Der HR ist die höchste Instanz im Land für die Auslegung und Umsetzung der zivilen Aspekte des Daytoner Friedens abkommens und hat umfangreiche Vollmachten, die vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen gedeckt sind (AA 25.7.2023). Quellen ■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.7.2023): AA - Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Bosnien und Herzegowina als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG, https://www.ecoi .net/en/file/local/2095655/Auswärtiges_Amt,_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_von_Bosnie n_und_Herzegowina_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_§_29_a_AsylG,_25.07.2023.pdf, Zugriff 11.12.2023 [Login erforderlich] ■ AI - Amnesty International (28.3.2023): Amnesty International Report 2022/23; Zur weltweiten Lage der Menschenrechte; Bosnien und Herzegowina 2022, https://www.ecoi.net/de/dokument/2094512 .html, Zugriff 5.12.2023 6
