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■ Deutscher Bundestag - bundestag.de (21.7.2023): Deutscher Bundestag - EUFOR ALTHEA (Bosni­
en-Herzegowina), https://www.bundestag.de/ausschuesse/a12_verteidigung/auslandseinsaetze/au
slandseinsaetze/althea-877860, Zugriff 11.12.2023
■ WKO - Wirtschaftskammer Österreich (9.11.2023): Bosnien und Herzegowina: Wirtschaftslage, https:
//www.wko.at/aussenwirtschaft/bosnien-herzegowina-wirtschaftslage#heading_ausfuehrliche_infor
mationen, Zugriff 5.12.2023
4 Sicherheitslage
Letzte Änderung 2024-02-19 12:33
Im Allgemeinen kann Bosnien und Herzegowina (BiH) als ein stabiles Land betrachtet werden 
(EDA 22.8.2023; vgl. AA 1.12.2023). Es bestehen jedoch politische, religiöse und ethnisch 
motivierte Spannungen (EDA 22.8.2023) bzw. können diese vereinzelt nicht ausgeschlossen 
werden (AA 1.12.2023).
Minen und Blindgänger bilden in einigen Landesteilen nach wie vor eine Gefahr, vor allem 
abseits der touristisch gut besuchten Regionen. Das Risiko von Anschlägen kann auch in BiH 
nicht ausgeschlossen werden (EDA 22.8.2023).
Seit Abschluss des Dayton-Friedensabkommens, das den Bosnien-Krieg 1995 beendete, haben 
keine Kampfhandlungen in BiH stattgefunden. Dennoch ist es bislang nicht gelungen, starke 
gesamtstaatliche Institutionen zu etablieren. BiH befindet sich vor diesem Hintergrund weiterhin 
in einem frühen Stadium der Umsetzung politischer und sozioökonomischer Reformen. Die 
Operation EUFOR ALTHEA bleibt daher als Garant für Stabilität in dem Land essenziell. Die Er­
neuerung des Mandates von EUFOR ALTHEA durch den Sicherheitsrat der Vereinten Nationen 
am 2. November 2022 fand im Land breite politische Unterstützung (Bundestag.de 21.7.2023).
Im Jahr 2021 wurden in BiH keine terroristischen Vorfälle gemeldet. Bosnien und Herzegowina 
bleibt ein kooperativer Partner bei der Terrorismusbekämpfung. Es sind keine registrierten bosni­
schen Staatsbürger bekannt, die 2021 versucht haben, in ausländische Kampfgebiete zu reisen. 
Das Land ist weiterhin ein bereitwilliger Partner bei der Rückführung von FTF [ausländische 
terroristische Kämpfer; Anm.] (USDOS 20.3.2023a).
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (1.12.2023): Bosnien und Herzegowina: Reise- und Sicher­
heitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/laender/bosnienundherzegowina-node/
bosnienundherzegowinasicherheit/207694, Zugriff 1.12.2023
■ EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (22.8.2023): Rei­
sehinweise für Bosnien und Herzegowina, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-u
nd-reisehinweise/bosnien-und-herzegowina/reisehinweise-fuerbosnienundherzegowina.html#eda8
e672d, Zugriff 11.12.2023
■ Deutscher Bundestag - bundestag.de (21.7.2023): Deutscher Bundestag - EUFOR ALTHEA (Bosni­
en-Herzegowina), https://www.bundestag.de/ausschuesse/a12_verteidigung/auslandseinsaetze/au
slandseinsaetze/althea-877860, Zugriff 11.12.2023
■ USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023a): Country Report on Terrorism 2020 
- Chapter 1 - Bosnia and Herzegovina, https://www.ecoi.net/de/dokument/2065382.html , Zugriff 
11.12.2023
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5 Rechtsschutz / Justizwesen
Letzte Änderung 2024-02-19 12:33
Die Staatsverfassung gewährt das Recht auf ein faires Verfahren in Zivil- und Strafsachen, 
während die Entitätsverfassungen die Unabhängigkeit der Justiz vorsehen. Trotzdem beein­
flussen politische Parteien und Vertreter des organisierten Verbrechens die Justiz sowohl auf 
Staats- als auch auf Entitätsebene, insbesondere in politisch sensiblen Fällen, vor allem im Zu­
sammenhang mit Korruption. Gerichtsentscheidungen werden gelegentlich nicht durchgesetzt. 
Die unklare Aufteilung von Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten zwischen den landesweiten 
Strafverfolgungsbehörden führt manchmal zu Unklarheiten und Überlappungen. Die Ineffizienz 
der Gerichte untergräbt die Rechtsstaatlichkeit, da die Durchsetzung zivilrechtlicher Urteile weni­
ger effektiv wird. Das Verfassungsgericht hat in mehreren Fällen Verstöße gegen das Recht auf 
einen zügigen Abschluss von Verfahren festgestellt. Gerichtsentscheidungen wurden von der 
Regierung nicht immer akzeptiert, woraufhin die Beschwerdeführer den Europäischen Gerichts­
hof für Menschenrechte anriefen. Das Gesetz gewährt die Unschuldsvermutung, das Recht 
auf einen Anwalt, und falls der Angeklagte sich keinen leisten kann, wird ein Pflichtverteidiger 
auf Staatskosten gestellt. Ein gerichtlich bestellter Dolmetscher, das Recht des Angeklagten, 
Zeugen und Beweise vorzulegen sowie das Recht, Urteile anzufechten, sind ebenfalls festge­
legt. Die Behörden respektieren im Allgemeinen diese Rechte, die für alle Angeklagten gelten 
(USDOS 20.3.2023b; vgl. EC 8.11.2023).
Bosnien und Herzegowina (BiH) befindet sich im Bereich des Justizwesens noch in einem frühen 
Entwicklungsstadium und durchläuft eine Phase der Vorbereitung. Es wurden einige Fortschritte 
in Bezug auf die Funktionsweise der Justiz erzielt. Dennoch erfordern anhaltende und deutliche 
Anzeichen einer Verschlechterung dringende Maßnahmen, um die Integrität zu stärken und 
das öffentliche Vertrauen in die Justiz wiederherzustellen. Das mangelhafte Funktionieren des 
Justizsystems beeinträchtigt nach wie vor die Ausübung der Bürgerrechte und behindert die 
Bemühungen zur Bekämpfung von Korruption (EC 8.11.2023).
Korruption stellt im Bereich der Strafverfolgung und Strafzumessung ein ernstes Problem dar. 
Ein weiteres Problem liegt darin, dass die bestehenden transparenten Regelungen zur Auswahl 
von Richtern in der Praxis häufig nicht konsequent umgesetzt werden, sondern oft nur auf 
dem Papier existieren. Die Justiz ist stark von politischen Eliten beeinflusst, was zu einem 
allgemeinen Misstrauen gegenüber der Strafjustiz führt. Bosnien und Herzegowina (BiH) hat 
im Jahr 2002 die Konvention zum Schutz nationaler Minderheiten unterzeichnet und auf dieser 
Grundlage 2003 das Minderheitenschutzgesetz erlassen. Letzteres wird allerdings bis heute in 
weiten Teilen nicht angewendet, da es an Umsetzungsdetails fehlt und hohe Anforderungen an 
die Betroffenen gestellt werden, um ihre Rechte durchzusetzen (AA 25.7.2023).
Die Gerichtsstruktur in BiH ist komplex. In der Republika Srpska gibt es ein Gerichtssystem 
mit Amtsgerichten, Distriktgerichten, Oberstem Gerichtshof und Verfassungsgericht. In der Fö­
deration BiH gibt es Amtsgerichte, Kantonsgerichte, das Oberste Gericht in Sarajevo und ein 
Verfassungsgericht. Im Bezirk Brčko gibt es ein zweigliedriges Gerichtssystem. Zusätzlich gibt 
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es einen Staatsgerichtshof und ein Verfassungsgericht auf Gesamtebene, was insgesamt über 
70 Gerichte ergibt. Die Justiz ist häufig politischen Einflussversuchen ausgesetzt (AA 25.7.2023).
Die Aufarbeitung von Kriegsverbrechen kommt aufgrund mangelnder Kapazitäten, systembe­
dingter Mängel in den Staatsanwaltschaften und einer uneinheitlichen regionalen Zusammenar­
beit nur langsam voran, was die Hoffnung vieler Opfer auf Gerechtigkeit, Wahrheit und Wieder­
gutmachung zu Lebzeiten zunichtemacht (AI 28.3.2023; vgl.HRW 11.1.2024). BiH bringt solche 
Fälle vor Gericht und erkennt im Gegensatz zu Nachbarländern auch gängige Rechtsfiguren 
wie die „ gemeinschaftliche Begehungsweise“ an. Im Jahr 2020 verabschiedete das Parlament 
eine überarbeitete Strategie zum Umgang mit Kriegsverbrechen, die darauf abzielt, den Rück­
stau an offenen Fällen effizienter zu bearbeiten (AA 25.7.2023). Die Behörden haben die für 
2023 gesetzte Frist zur Umsetzung der überarbeiteten nationalen Strategie zur Bekämpfung von 
Kriegsverbrechen nicht eingehalten. Problematische Gesetze, die es ermöglichen, Kriegsverbre­
chen mit einer Strafe von bis zu einem Jahr durch eine Geldstrafe zu ersetzen, geben weiterhin 
Anlass zur Sorge, zumal mehrere als Kriegsverbrecher verurteilte Personen dieses Schlupfloch 
genutzt haben, um einer Gefängnisstrafe zu entgehen. Ein Vorschlag zur Abschaffung dieser 
Praxis wurde von der Parlamentarischen Versammlung von Bosnien und Herzegowina nicht 
angenommen (HRW 11.1.2024).
BiH hat es verabsäumt, ein umfassendes landesweites Wiedergutmachungsprogramm für zivile 
Kriegsopfer einzuführen. Der Beschluss des UN-Ausschusses gegen Folter aus dem Jahr 2019, 
in dem BiH aufgefordert wurde, allen Überlebenden sexueller Gewalt in Kriegszeiten sofortige 
und umfassende Wiedergutmachung zu gewähren, wurde bislang nicht umgesetzt. In der Repu­
blica Srpska (RS) mussten Opfer von Kriegsvergewaltigungen, die ihre Entschädigungsansprü­
che vor Zivilgerichten aufgrund von Verjährungsfristen verloren, überhöhte Gerichtsgebühren 
zahlen, und einigen drohte die Beschlagnahmung ihres Eigentums. Der UN-Menschenrechts­
kommissar forderte ein sofortiges Ende dieser Praxis. Mehr als 7.500 Menschen werden infolge 
des bewaffneten Konflikts weiterhin vermisst (AI 28.3.2023).
Die klassische rechtsstaatliche Gewaltenteilung wird - wie im Daytoner Rahmenabkommen 
vorgesehen - durch den Hohen Repräsentanten der Internationalen Gemeinschaft (HR) und 
das ihm unterstellte „ Office of the High Representative“ (OHR) ergänzt. Der HR ist die höchste 
Instanz im Land für die Auslegung und Umsetzung der zivilen Aspekte des Daytoner Friedens­
abkommens und hat umfangreiche Vollmachten, die vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen 
gedeckt sind (AA 25.7.2023).
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.7.2023): AA - Bericht im Hinblick auf die Einstufung von 
Bosnien und Herzegowina als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG, https://www.ecoi
.net/en/file/local/2095655/Auswärtiges_Amt,_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_von_Bosnie
n_und_Herzegowina_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_§_29_a_AsylG,_25.07.2023.pdf, 
Zugriff 11.12.2023 [Login erforderlich]
■ AI - Amnesty International (28.3.2023): Amnesty International Report 2022/23; Zur weltweiten Lage 
der Menschenrechte; Bosnien und Herzegowina 2022, https://www.ecoi.net/de/dokument/2094512
.html, Zugriff 5.12.2023
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■ EC - Europäische Kommission (8.11.2023): EC - Europäische Kommission Bosnia and Herzegowina 
2023 Report, https://neighbourhood-enlargement.ec.europa.eu/system/files/2023-11/SWD_2023_-
691 Bosnia and Herzegovina report.pdf, Zugriff 11.12.2023
■ HRW - Human Rights Watch (11.1.2024): World Report 2024 - Bosnia and Herzegovina, https:
//www.ecoi.net/de/dokument/2103158.html, Zugriff 23.1.2024
■ USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023b): 2022 Country Report on Human 
Rights Practices: Bosnia and Herzegovina, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089212.html, Zugriff 
11.12.2023
6 Sicherheitsbehörden
Letzte Änderung 2024-02-15 14:10
Die komplexe Verfassung von Bosnien und Herzegowina (BiH) spiegelt sich auch im Sicher­
heitsbereich wider. Auf gesamtstaatlicher Ebene gibt es neben der dem deutschen Bundeskrimi­
nalamt (BKA) vergleichbaren Polizeibehörde SIPA, zuständig für Kriegsverbrechen, organisierte 
Kriminalität und Korruption, die Grenzpolizei und die Direktion zur Koordinierung der Polizei­
dienste. Diese Direktion ist unter anderem für Interpol und Objektschutz verantwortlich. Die 
Aufsicht über diese gesamtstaatlichen Polizeibehörden liegt beim Sicherheitsministerium. In der 
Föderation Bosnien und Herzegowina (BiH) gibt es eine Föderationspolizei mit Sitz in Sara­
jevo, deren Zuständigkeit sich auf das Gebiet der Föderation erstreckt. Sie hat jedoch keine 
Weisungsbefugnis gegenüber den Polizeibehörden auf Kantonsebene. In der Republika Srpska 
(RS) hingegen übt die Gesamtpolizei Aufsicht über die sechs regionalen Polizeibehörden aus. 
Die Polizei im Sonderdistrikt Brčko ist unabhängig. Jede dieser Behörden verfügt über eigene 
Spezialeinheiten. Zusätzlich existiert ein gesamtstaatlicher Geheimdienst namens OSA, der 
sowohl Inlands- als auch Auslandsaktivitäten abdeckt. Dieser entstand aus der Zusammenle­
gung der früher existierenden Geheimdienste der Entitäten. Seit 2006 unterliegt er formal der 
parlamentarischen Kontrolle, aber aufgrund politischer Streitigkeiten ist das zuständige par­
lamentarische Komitee bereits seit Längerem nicht mehr zusammengetreten. Teile des OSA, 
einschließlich des Leiters, haben Verbindungen zur größten bosniakischen Partei „ Stranke De­
mokratske Akcije“ (SDA). Möglicherweise unterhalten insbesondere die Polizeibehörden der 
Republika Srpska zumindest teilweise nachrichtendienstliche Parallelstrukturen (AA 25.7.2023).
Seit 2003 durchläuft das Militär einen Reformprozess, insbesondere im Hinblick auf die Annä­
herung an die NATO. Mit dem Inkrafttreten des Verteidigungsgesetzes und des Wehrdienst­
gesetzes im Jahr 2005 wurde eine gesamtstaatliche Armee namens „ Oruzane Snage Bosne i 
Herzegowine - OSBIH“ geschaffen. Die Armeen der Entitäten und die aus Kriegszeiten verblie­
benen Truppenteile der drei konstituierenden Volksgruppen ab Brigadeebene wurden aufgelöst, 
ebenso die Wehrpflicht. Alle Staatsbürger unter 40 Jahren, einschließlich Frauen, haben Zugang 
zu den Streitkräften (AA 25.7.2023).
Die Polizei verfügte 2021 über 438 Polizeibeamte pro 100 000 Einwohner, verglichen mit ei­
nem EU-Durchschnitt von 335,3 (Eurostat, 2019-2021). Das Polizeirecht muss weiter an den 
EU-Acquis angeglichen werden, wobei die polizeilichen Rechtsvorschriften auf allen Ebenen 
nur in begrenztem Umfang verbessert und harmonisiert wurden. Eine wirksame polizeiliche Re­
chenschaftspflicht, Integrität und Zusammenarbeit wird dadurch behindert. Die Grenzpolizei war 
weiterhin auf die Unterstützung anderer Strafverfolgungsbehörden angewiesen, um die Grenzen 
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zu überwachen. Im Jahr 2022 übergab die Grenzpolizei 213 Strafsachen zur weiteren Bearbei­
tung an andere Strafverfolgungsbehörden (130 im Jahr 2021), was die Umsetzung dieser Säule 
des integrierten Grenzschutzes erheblich verbesserte. Abgesehen von der Polizeibehörde SIPA, 
der Grenzpolizei und DPC (Democratization Policy Council; Anm.) haben die Polizeikräfte in 
BiH auf Kantons- Entitäts- und Staatsebene gesamtstaatlich praktisch keine Exekutivbefugnisse 
(EC 8.11.2023).
Wie beim Militär fand auch innerhalb der Polizei ein umfassender Reformprozess statt. Er­
folge bestehen darin, dass die Polizei, die einst Rückkehrer drangsalierte und Kriegsverbre­
cher schützte, nun zu den angesehensten Institutionen im Land zählt. Neben den traditionellen 
Schutz- und Verteidigungsaufgaben nahmen und nehmen die bosnischen Streitkräfte aktiv an 
Friedensmissionen teil, bspw. in Afghanistan (NATO), der Demokratischen Republik Kongo 
(UN) und Serbien (OSZE). Nach Beendigung des Einsatzes der seit 1996 im Land aktiven 
NATO-Schutzgruppe SFOR übernahm die Europäische Union auch militärische Aufgaben in 
BiH („ Operation Althea“), die bis heute fortdauern. BiH ist Kandidat für einen Beitritt zur NATO 
(BICC 12.2021). Der Einsatz deutscher Soldaten bei Althea wurde bis zum 30.6.2024 verlängert 
(BMVDE 23.6.2023).
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.7.2023): AA - Bericht im Hinblick auf die Einstufung von 
Bosnien und Herzegowina als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG, https://www.ecoi
.net/en/file/local/2095655/Auswärtiges_Amt,_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_von_Bosnie
n_und_Herzegowina_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_§_29_a_AsylG,_25.07.2023.pdf, 
Zugriff 11.12.2023 [Login erforderlich]
■ BMVDE - Bundesministerium der Verteidigung [Deutschland] (23.6.2023): EUFOR Althea: Bundes­
wehr trägt weiter zu Frieden und Stabilität bei, https://www.bmvg.de/de/aktuelles/eufor-althea-bun
deswehr-traegt-weiter-zu-frieden-stabilitaet-bei-5640186 , Zugriff 11.12.2023
■ EC - Europäische Kommission (8.11.2023): EC - Europäische Kommission Bosnia and Herzegowina 
2023 Report, https://neighbourhood-enlargement.ec.europa.eu/system/files/2023-11/SWD_2023_-
691 Bosnia and Herzegovina report.pdf, Zugriff 11.12.2023
7 Folter und unmenschliche Behandlung
Letzte Änderung 2024-02-19 12:33
Die Verfassung von Bosnien und Herzegowina (BiH) verbietet Folter und unmenschliche Be­
handlung (USDOS 20.3.2023b; vgl. AA 25.7.2023). Das Land ist danach an die Antifolterkon­
vention (1984) und die Europäische Folterverhütungskonvention gebunden. BiH hat 2003 vor­
behaltlos die Zuständigkeit der Antifolterkommission nach Art. 22 der VN-Antifolterkonvention 
anerkannt. Folter ist in BiH strafbar. Der Ausschuss des Europarates zur Verhütung von Folter 
und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung (European Committee for the Preventi­
on of Torture and Inhuman or Degrading Treatment or Punishment, CPT) überprüft seit 2011 
Polizeistationen, Haftanstalten und psychiatrische Einrichtungen. Die nächste Überprüfung wur­
de für 2024 angekündigt. Es kommt nach Angaben des CPT im Rahmen von polizeilichen 
Verhören und Verhaftungen verbreitet und innerhalb der Gefängnisse nach wie vor vereinzelt 
zu körperlichen Misshandlungen, insbesondere gegen Angehörige der Roma (AA 25.7.2023). 
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Es gibt glaubwürdige Berichte über Folter oder grausame, unmenschliche oder erniedrigende 
Behandlung oder Bestrafung von Häftlingen durch die Polizei (USDOS 20.3.2023b).
BiH hat keine Institution als nationalen Mechanismus zur Verhinderung von Folter und Misshand­
lung von Häftlingen und Gefangenen gemäß dem Fakultativprotokoll zum UN-Übereinkommen 
gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe 
benannt (USDOS 20.3.2023b).
In Bezug auf Folter und Misshandlung erhielt der Ombudsmann im Jahr 2020 92 Beschwer­
den, gegenüber 129 im Jahr 2019 und 144 im Jahr 2018. Dies ist - trotz der Möglichkeit einer 
Online-Einreichung der Beschwerden - teilweise auf die Pandemie zurückzuführen. Berichte 
über Misshandlungen von Verdächtigen und Gefangenen in Polizeistationen und Hafteinrichtun­
gen werden nur langsam bearbeitet und nur wenige Beamte werden bestraft. Es wurden keine 
Schritte unternommen, um ein Rahmengesetz auf gesamtstaatlicher Ebene zu verabschieden,  
das die landesweiten Kriterien für die Rechte von zivilen Opfern der Kriegsfolter definiert, um 
die ausstehenden Verpflichtungen aus dem Übereinkommen gegen Folter zu erfüllen. BiH hat 
vorbereitende Schritte unternommen, um dem Beschluss des UN-Ausschusses gegen Folter 
vom August 2019 nachzukommen, der vorsieht, dass Opfern von Kriegsfolter angemessene 
und gerechte Entschädigung gewährt werden. Es bedarf jedoch noch erheblicher zusätzlicher 
Anstrengungen, um die Umsetzung dieses Beschlusses zu implementieren (EC 8.11.2023).
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.7.2023): AA - Bericht im Hinblick auf die Einstufung von 
Bosnien und Herzegowina als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG, https://www.ecoi
.net/en/file/local/2095655/Auswärtiges_Amt,_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_von_Bosnie
n_und_Herzegowina_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_§_29_a_AsylG,_25.07.2023.pdf, 
Zugriff 11.12.2023 [Login erforderlich]
■ EC - Europäische Kommission (8.11.2023): EC - Europäische Kommission Bosnia and Herzegowina 
2023 Report, https://neighbourhood-enlargement.ec.europa.eu/system/files/2023-11/SWD_2023_-
691 Bosnia and Herzegovina report.pdf, Zugriff 11.12.2023
■ USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023b): 2022 Country Report on Human 
Rights Practices: Bosnia and Herzegovina, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089212.html, Zugriff 
11.12.2023
8 Korruption
Letzte Änderung 2024-02-19 12:33
Korruption ist in Bosnien und Herzegowina (BiH) allgegenwärtig und sowohl auf höchster politi­
scher als auch gesellschaftlicher, wirtschaftlicher und privater Ebene weit verbreitet. Auch die 
Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis ist von Korruption durchzogen (AA 25.7.2023).
Das Gesetz sieht strafrechtliche Sanktionen für Korruption durch Beamte vor, aber die Regie­
rung setzt das Gesetz nicht wirksam um und stuft die öffentliche Korruption nicht als ernstes 
Problem ein. Im Laufe des Jahres 2022 haben es die Behörden verabsäumt, wichtige Antikor­
ruptionsgesetze wie das Gesetz zur Verhinderung von Interessenkonflikten und Änderungen 
des Gesetzes über den Hohen Richter- und Staatsanwaltsrat zu verabschieden. Im Jahr 2022 
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gab es zahlreiche Berichte über Korruption in der Regierung. Die Gerichte bearbeiten keine 
Korruptionsfälle auf hoher Ebene und verhängen in den meisten der abgeschlossenen Fälle 
lediglich Bewährungsstrafen. Beamte verüben häufig ungestraft korrupte Praktiken, und in vie­
len politischen und wirtschaftlichen Einrichtungen ist Korruption weiterhin weit verbreitet, ganz 
besonders im Gesundheits- und Bildungswesen, im öffentlichen Auftragswesen, in der lokalen 
Verwaltung und bei den Einstellungsverfahren der öffentlichen Verwaltung. Die Regierung ver­
fügt über Mechanismen zur Untersuchung und Bestrafung von Missbrauch und Korruption, doch 
wird die Anwendung dieser Mechanismen häufig durch politischen Druck verhindert. Beobachter 
halten die Straflosigkeit innerhalb der Polizei für weit verbreitet; immer wieder gibt Berichte über 
Korruption innerhalb des Staates und der Sicherheitsbehörden. In allen Polizeibehörden gibt es 
Ermittlungsstellen für interne Angelegenheiten. Die Regierung hat, zumeist mit Unterstützung 
der internationalen Gemeinschaft, Schulungen für Polizei und Sicherheitskräfte durchgeführt, 
um Missbrauch und Korruption zu bekämpfen und die Achtung der Menschenrechte zu fördern 
(USDOS 20.3.2023b).
BiH befindet sich bei der Korruptionsbekämpfung in einem frühen Stadium bzw. hat einen gewis­
sen Vorbereitungsstand erreicht. Im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten haben es sowohl 
die Inhaber von Justizämtern als auch die politische Führung verabsäumt, das allgemeine Kor­
ruptionsphänomen zu bekämpfen. Fortschritte wurden Fortschritte aktiv verhindert, was zu einer 
langfristigen Stagnation und der ernsten Gefahr eines Rückschlags in diesem Bereich geführt 
hat. Die selektive und intransparente gerichtliche Weiterverfolgung von Korruptionsfällen, die 
öffentliche Resonanz finden, sowie Druck und Einschüchterung geben Anlass zu großer Sor­
ge. Es wurden keine Maßnahmen zur Verabschiedung neuer strategischer Dokumente auf der 
Ebene des Staates und der Föderation ergriffen. Die mangelnde Harmonisierung der Rechtsvor­
schriften im ganzen Land und die schwache institutionelle Zusammenarbeit und Koordinierung 
behinderten weiterhin die Ergebnisse. Die Erfolgsbilanz bei der Verhinderung und Bekämp­
fung von Korruption auf höchster Ebene ist aufgrund von operativer Ineffizienz und politischer 
Einmischung nach wie vor unzureichend. Die Behörden des Kantons Sarajewo setzten ihre 
Maßnahmen zur Korruptionsprävention fort, doch muss eine effiziente Weiterverfolgung durch 
die Staatsanwaltschaft und die Justiz noch gewährleistet werden. Der anhaltende Mangel an 
Fortschritten auf allen Ebenen zeigt, dass das Land in diesem Bereich nicht weiterkommt, und 
erhöht das Risiko eines Rückfalls. Die politische Führung und die Institutionen des Strafrechts­
systems müssen diesbezüglich dringend Abhilfe schaffen (EC 8.11.2023).
Im aktuellen Transparency International Corruption Perceptions Index 2022 rangiert BiH unter 
180 Ländern und Territorien an 110. Stelle mit einer Punkteanzahl von 34 von bestmöglichen 
100 (TI 2023).
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.7.2023): AA - Bericht im Hinblick auf die Einstufung von 
Bosnien und Herzegowina als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG, https://www.ecoi
.net/en/file/local/2095655/Auswärtiges_Amt,_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_von_Bosnie
n_und_Herzegowina_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_§_29_a_AsylG,_25.07.2023.pdf, 
Zugriff 11.12.2023 [Login erforderlich]
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■ EC - Europäische Kommission (8.11.2023): EC - Europäische Kommission Bosnia and Herzegowina 
2023 Report, https://neighbourhood-enlargement.ec.europa.eu/system/files/2023-11/SWD_2023_-
691 Bosnia and Herzegovina report.pdf, Zugriff 11.12.2023
■ TI - Transparency International (2023): 2022 Corruption Perceptions Index: Explore the results, 
https://www.transparency.org/en/cpi/2022, Zugriff 11.12.2023
■ USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023b): 2022 Country Report on Human 
Rights Practices: Bosnia and Herzegovina, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089212.html, Zugriff 
11.12.2023
9 Ombudsmann
Letzte Änderung 2024-02-19 12:33
Der gesamtstaatliche Ombudsmann hat die Befugnis, Menschenrechtsverletzungen und Ver­
stöße gegen die Bundesgesetze auf Hinweis der einzelnen Bürger zu untersuchen und Empfeh­
lungen zur Nachbesserung an die Regierung zu unterbreiten. Die Empfehlungen des Bürgerbe­
auftragten sind rechtlich unverbindlich. Ein Bosniake, ein Kroate und ein Serbe teilen sich die 
Führung der Ombudsstelle. Dem Ombudsmann fehlen die Mittel, um effektiv zu arbeiten. Nach 
Angaben der OSZE erfordern die Änderungen des internen Regelwerks der Ombudsmann-In­
stitution im Jahr 2020 einen Konsens aller drei Ombudsleute für die Prüfung von Beschwerden, 
was ein erhebliches Hindernis für die Behandlung sensibler Menschenrechtsfragen darstellt 
(USDOS 20.3.2023b; vgl. EC 8.11.2023).
Im August 2023 wurde der Ombudsmann für Menschenrechte vom Parlament in „ nationalen 
Präventionsmechanismus gegen Folter und Misshandlung“ umbenannt (EC 8.11.2023).
In Reaktion auf die im Jahr 2022 vorgebrachten 2.850 Beschwerden sprach der Ombudsmann 
359 Empfehlungen aus, von denen allerdings nur 129 vollständig umgesetzt wurden. Es ist 
daher eine grundlegende Herausforderung, die Umsetzung dieser Empfehlungen konsequent 
zu prüfen und, falls erforderlich, auch entsprechende Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren ein­
zuleiten (EC 8.11.2023).
Quellen
■ EC - Europäische Kommission (8.11.2023): EC - Europäische Kommission Bosnia and Herzegowina 
2023 Report, https://neighbourhood-enlargement.ec.europa.eu/system/files/2023-11/SWD_2023_-
691 Bosnia and Herzegovina report.pdf, Zugriff 11.12.2023
■ USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023b): 2022 Country Report on Human 
Rights Practices: Bosnia and Herzegovina, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089212.html, Zugriff 
11.12.2023
10 Wehrdienst und Rekrutierungen
Letzte Änderung 2024-01-16 10:30
Das Militär in Bosnien und Herzegowina (BiH) befindet sich seit 2003 in einem Reformprozess 
(u. a. in Hinblick auf die NATO-Annäherung des Landes). Mit Inkrafttreten des Verteidigungs­
gesetzes und des Wehrdienstgesetzes (beide 2005) wurde mit den bewaffneten Streitkräften 
eine gesamtstaatliche Armee geschaffen. Die Armeen der Entitäten bzw. aus Kriegszeiten er­
halten gebliebene Truppenteile der drei konstituierenden Volksgruppen wurden abgeschafft, die 
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Wehrpflicht ebenfalls. Alle Staatsbürger unter 40 Jahren, darunter auch Frauen, haben Zugang 
zu den Streitkräften (AA 25.7.2023). Ab einem Alter von 18 Jahren ist freiwilliger Militärdienst 
möglich (CIA 7.12.2023).
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.7.2023): AA - Bericht im Hinblick auf die Einstufung von 
Bosnien und Herzegowina als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG, https://www.ecoi
.net/en/file/local/2095655/Auswärtiges_Amt,_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_von_Bosnie
n_und_Herzegowina_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_§_29_a_AsylG,_25.07.2023.pdf, 
Zugriff 11.12.2023 [Login erforderlich]
■ CIA - Central Intelligence Agency [USA] (7.12.2023): Bosnia and Herzegovina - The World Factbook, 
https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/bosnia-and-herzegovina/#military-and-security , 
Zugriff 12.12.2023
11 Allgemeine Menschenrechtslage
Letzte Änderung 2024-02-19 12:33
Gemäß der Verfassung müssen die Behörden mit allen Menschenrechtsorganisationen zu­
sammenarbeiten, die über ein Mandat des VN-Sicherheitsrats verfügen. Nach dem Daytoner 
Rahmenabkommen für den Frieden sind auch die Entitäten zur Unterstützung aller im Bereich 
der Menschenrechte tätigen internationalen Organisationen und NGOs verpflichtet. Die Verbes­
serung der menschenrechtlichen Lage in Bosnien und Herzegowina (BiH) bleibt eine wichtige 
Voraussetzung für die EU-Annäherung des Landes (AA 25.7.2023). Das Parlament verfügt 
über eine Gemeinsame Kommission für Menschenrechte, die zusammen mit Regierungs- und 
Nichtregierungsorganisationen an menschenrechtsbezogenen Aktivitäten beteiligt ist (USDOS 
20.3.2023b).
Die Diskriminierung von Minderheiten ist nach wie vor ein ernstes Problem. Bei der Verfolgung 
von Kriegsverbrechen werden nur langsam Fortschritte erzielt. Ein Gericht hat in einem weg­
weisenden Urteil einer Klage gegen die Diskriminierung von Lesben, Schwulen, Bisexuellen 
und Transgender (LGBT) stattgegeben (HRW 12.1.2023). BiH wurde im Zuge eines Urteils 
des EGMR von 2009 (Sejdić-Finci-Urteil) zur Änderung des Wahlrechts aufgefordert, um dem 
Grundsatz der Nichtdiskriminierung und dem Schutz von Minderheiten zu entsprechen. Ei­
ne entsprechende Umsetzung des Urteils ist bis heute nicht erfolgt (AA 25.7.2023, vgl. EC 
8.11.2023). Da BiH noch immer nicht über einen umfassenden, landesweit anwendbaren  politi­
schen Rahmen für die Förderung und Durchsetzung der Menschenrechte verfügt, ist der Schutz 
der Menschenrechte weiterhin uneinheitlich (EC 8.11.2023).
Eine Beschränkung der Betätigungsmöglichkeiten für die politische Opposition durch den Staat 
und seine Organe erfolgt grundsätzlich nicht. Allerdings hat die Regierung der Republika Srpska 
(RS) mehrfach angekündigt, ein Gesetz in das Parlament einzubringen, welches alle Politiker 
einschließlich der Opposition unter strenger Strafandrohung verpflichten würde, in den bos­
nisch-herzegowinischen Gesamtstaatsorganisationen ausschließlich die von der Regierung der 
Republika Srpska vorgegebene Linie zu vertreten (AA 25.7.2023).
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Die Vereinigungsfreiheit wird durch die bosnisch-herzegowinische Verfassung sowie durch beide 
Entitätsverfassungen gewährleistet. Vereine und Stiftungen können auf Gesamtstaats Entitäts-
oder Kantonsebene registriert werden. Das Verfahren kann allerdings langwierig und kompliziert 
sein (AA 25.7.2023).
Obwohl die Vereinigungsfreiheit im Allgemeinen weiterhin respektiert wird, werden Menschen­
rechtsverteidiger, die sich mit sensiblen Themen befassen (Frauenrechte, LGBTIQ, Migranten,  
Umwelt), weiterhin Drohungen, Schikanen, Beschimpfungen und körperlichen Angriffen ausge­
setzt. Die Behörden haben es bisher versäumt, solche Angriffe umgehend und systematisch 
zu verurteilen und angemessen zu untersuchen. Im September 2023 hat die Entität Republika 
Srpska in erster Lesung eine Gesetzesinitiative über ein Sonderregister und die Transparenz 
der Arbeit von gemeinnützigen Organisationen angenommen, die NGOs übermäßige und un­
gerechtfertigte Beschränkungen auferlegt und sie als „ ausländische Agenten“ ins Visier nimmt 
(EC 8.11.2023).
Die Versammlungsfreiheit ist formal nicht eingeschränkt, jedoch entsprechen die einzelnen 
Gesetze zur Versammlungsfreiheit nicht vollumfänglich europäischen Standards. In der Repu­
blika Srpska konnten Versuche beobachtet werden, Demonstranten durch unverhältnismäßiges 
Vorgehen durch die Polizei oder Ankündigungen von restriktiven Gesetzesvorhaben einzu­
schüchtern. Vor allem in der RS schrumpft der Raum für zivilgesellschaftliches Engagement 
kontinuierlich (AA 25.7.2023).
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.7.2023): AA - Bericht im Hinblick auf die Einstufung von 
Bosnien und Herzegowina als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG, https://www.ecoi
.net/en/file/local/2095655/Auswärtiges_Amt,_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_von_Bosnie
n_und_Herzegowina_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_§_29_a_AsylG,_25.07.2023.pdf, 
Zugriff 11.12.2023 [Login erforderlich]
■ EC - Europäische Kommission (8.11.2023): EC - Europäische Kommission Bosnia and Herzegowina 
2023 Report, https://neighbourhood-enlargement.ec.europa.eu/system/files/2023-11/SWD_2023_-
691 Bosnia and Herzegovina report.pdf, Zugriff 11.12.2023
■ HRW - Human Rights Watch (12.1.2023): World Report 2023 - Bosnia and Herzegovina, https:
//www.ecoi.net/de/dokument/2085393.html, Zugriff 11.12.2023
■ USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023b): 2022 Country Report on Human 
Rights Practices: Bosnia and Herzegovina, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089212.html, Zugriff 
11.12.2023
11.1 Meinungs- und Pressefreiheit
Letzte Änderung 2024-02-19 12:33
Das Gesetz sieht das Recht auf freie Meinungsäußerung vor, auch für die Presse, aber die 
Regierung respektiert dieses Recht weiterhin nicht. Einschüchterungen, Belästigungen, politi­
scher Druck und Drohungen, einschließlich Morddrohungen, gegen Journalisten und Medien­
unternehmen hielten im Laufe des Jahres 2022 an. Während gegenüber Journalisten weiterhin 
Drohungen und Druck ausgeübt wurden, stellte der Berufsverband BH Journalists eine Zu­
nahme der Fälle fest, in denen zugunsten von Journalisten entschieden wurde, deren Rechte 
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