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besetzten Gebiete zurückzugewinnen. Gleichzeitig nahm Lamine Baali, der Vertreter der Saha­
rauis bei der Afrikanischen Union (AU), trotz Protesten aus Marokko an einem Gipfel in Japan 
teil. Dort kam es offenbar zu Auseinandersetzungen zwischen marokkanischen und algerischen 
Vertretern (ICG 2024).
Außerdem eröffnete der Tschad am 14.8.2024 ein Konsulat in der marokkanisch kontrollierten 
Stadt Dakhla, um seine Unterstützung für Marokkos Anspruch auf die Westsahara zu zeigen. 
Kurz darauf kündigte auch die Dominikanische Republik an, ein Konsulat in Dakhla eröffnen zu 
wollen und bekräftigte ihre Unterstützung für Marokkos Souveränität über die Region (ICG 2024). 
Auch die Golfstaaten und eine Reihe afrikanischer und lateinamerikanischer Länder betrachten 
die Westsahara als Teil Marokkos (DW 31.8.2024). Einflussreiche Staaten wie China, Russland, 
die Türkei, Großbritannien und Italien bleiben offiziell neutral (USIP 14.8.2024). Gleichzeitig 
unterstützen Dutzende Staaten sowie die Afrikanische Union die Polisario beziehungsweise 
erkennen die von ihr proklamierte Demokratische Arabische Republik Sahara an. Inzwischen hat 
Algerien seinerseits den diplomatischen Druck verschärft. Algier hat seinen Botschafter in Paris 
abberufen und nimmt keine aus Frankreich abgeschobenen algerischen Staatsangehörigen 
mehr zurück (DW 31.8.2024).
Denn auch für Frankreich stellt der von Marokko im Jahr 2007 vorgeschlagenen Autonomieplan 
die einzige Grundlage dar, um eine gerechte, dauerhafte und ausgehandelte politische Lösung 
im Einklang mit den Resolutionen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen zu erreichen (REU 
30.7.2024). Frankreichs Kurswechsel erfolgte nach mehreren Jahren bilateraler Spannungen. 
Allerdings sieht sich Frankreich mit zusätzlichen Spannungen in einem bereits komplizierten 
Verhältnis zu Algier konfrontiert (MEI 8.8.2024). Algerien berief aus Protest seinen Botschafter 
aus Paris zurück (ISS 16.8.2024).
Rabat verfolgte auch eine strategische Absicht, das Thema bei den Vereinten Nationen zu 
belassen, wo die SADR kein Mitglied ist – und von der AU fernzuhalten, wo Länder wie Südafrika 
und Algerien Einfluss haben und wo die SADR Mitglied ist (ISS 16.8.2024).
Die Anerkennung der marokkanischen Souveränität durch Frankreich ist ein entscheidender 
Schritt zur Beendigung des Westsahara-Konflikts. Die internationale Dynamik ist ganz auf Ma­
rokkos Seite. Angesichts des qualitativen militärischen Vorteils Marokkos gegenüber der Poli­
sario haben die Sahrauis keine andere Wahl als eine Verhandlungslösung. Der marokkanische 
Autonomieplan wird zur faktischen Lösung, sofern die Polisario nicht in der Lage ist, mehr 
auszuhandeln (USIP 14.8.2024).
Diese Ereignisse könnten den algerischen Präsidenten Abdelmadjid Tebboune noch tiefer in 
die Arme des Iran und Russlands treiben. Auch wenn dies von keiner der Parteien ausdrücklich 
gewollt ist, ist das Risiko, dass die jüngsten Ereignisse einen größeren regionalen Konflikt im 
Maghreb entfachen, vorhanden. Auch wenn Algerien eine Eskalation vermeiden will, wird es 
der Maghrebstaat wahrscheinlich für notwendig erachten, in irgendeiner Form zu reagieren (AC 
1.8.2024).
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Am 4.10.2024 fällte der Europäische Gerichtshof (EuGH) ein bedeutendes Urteil bezüglich der 
Handels- und Fischereiabkommen zwischen der EU und Marokko in Bezug auf die Westsa­
hara. Das Urteil wird als bedeutender Sieg für das Volk der Westsahara gewertet, denn es 
unterstreicht die Notwendigkeit, die Zustimmung des sahrauischen Volkes über ihre anerkannte 
Vertretung, die Polisario-Front, einzuholen (WSRW 4.10.2024; vgl. ECFR 10.10.2024). Das 
Gericht bestätigte, dass die Westsahara ein eigenständiges Gebiet ist und die EU die marok­
kanische Souveränität darüber nicht anerkennen kann. Diese Entscheidung hat weitreichende 
wirtschaftliche Folgen für Marokko und die EU, insbesondere im Fischerei- und Agrarsektor 
(ECFR 10.10.2024). Dies ist das siebte Urteil des EuGH seit 2015, das die Rechte des sahraui­
schen Volkes in Bezug auf EU-Marokko-Abkommen stärkt. Der EuGH wies die Rechtsmittel der 
EU vollständig zurück und bestätigte damit frühere Urteile (WSRW 4.10.2024).
Der UN-Gesandte Staffan De Mistura schlug dem UN-Sicherheitsrat am 16.10.2024 in einer 
Klausurtagung einen Plan zur Teilung der Westsahara zwischen Marokko und der Polisario-Front 
als einen von drei möglichen zukünftigen Wegen vor, neben den von Rabat und der Polisario 
favorisierten Plänen. De Mistura forderte außerdem UN-Generalsekretär António Guterres auf,  
die „ Nützlichkeit“ der Position des Gesandten zu überprüfen, falls in den nächsten sechs Mo­
naten keine Fortschritte erzielt würden; wahrscheinlich versuchte De Mistura, dem UN-Prozess 
neuen Schwung zu verleihen und Unterstützung für diplomatische Bemühungen zu sichern 
(ICG 2024). Ferner entschied der UN-Sicherheitsrat am 31.10.2024 das Mandat der Mission der 
Vereinten Nationen für das Referendum in der Westsahara (MINURSO) um ein weiteres Jahr zu 
verlängern (UNSC 31.10.2024; vgl. ICG 2024). Die Resolution betont die Notwendigkeit, eine 
politische Lösung auf der Grundlage von Kompromissen zu finden. Der Sicherheitsrat ermu­
tigt zu weiteren Konsultationen zwischen dem persönlichen Gesandten des Generalsekretärs, 
Marokko, der Frente Polisario, Algerien und Mauretanien. Ziel ist es, eine gerechte, dauerhafte 
und für beide Seiten akzeptable politische Lösung zu finden, die die Selbstbestimmung der 
Bevölkerung der Westsahara ermöglicht. Darüber hinaus wird die Zusammenarbeit mit dem 
Hohen Kommissar der Vereinten Nationen für Menschenrechte (OHCHR) gefordert, um Be­
suche in der Region zu ermöglichen. Algerien äußerte Unzufriedenheit über den Prozess, da 
seine vorgeschlagenen Änderungen an der Resolution nicht berücksichtigt wurden. Mehrere 
Delegierte betonten die Bedeutung von MINURSO für die regionale Stabilität und forderten eine 
Rückkehr zu einem Waffenstillstand sowie verstärkte Minenräumungsoperationen. Die USA und 
andere Länder unterstrichen die Dringlichkeit einer politischen Lösung und die Unterstützung 
der internationalen Gemeinschaft für eine faire und nachhaltige Lösung des Konflikts (UNSC 
31.10.2024).
Quellen
■ AC - Atlantic Council (1.8.2024): France has sided with Morocco on the Western Sahara. How might 
Algeria respond?, https://www.atlanticcouncil.org/blogs/new-atlanticist/france-has-sided-with-mor
occo-on-the-western-sahara-how-might-algeria-respond , Zugriff 5.11.2024
■ DW - Deutsche Welle (31.8.2024): Marokko siegt mit seiner Westsahara-Strategie, https://www.dw
.com/de/marokko-siegt-mit-seiner-westsahara-strategie/a-70061455 , Zugriff 18.10.2024
■ ECFR - European Council on Foreign Relations, the (10.10.2024): Still free to choose: What Pol­
isario’s legal win means for EU ties with Morocco and Western Sahara, https://ecfr.eu/article/still-f
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ree-to-choose-what-polisarios-legal-win-means-for-eu-ties-with-morocco-and-western-sahara , 
Zugriff 5.11.2024
■ FH - Freedom House (25.4.2024b): Freedom in the World 2024 - Western Sahara, https://www.ecoi
.net/en/document/2108079.html, Zugriff 5.11.2024
■ ICG - International Crisis Group (2024): Crisis Watch Database, https://www.crisisgroup.org/crisis
watch/database?location[]=98&created=, Zugriff 6.11.2024 [Login erforderlich]
■ ISS - Institute for Security Studies (16.8.2024): Western Sahara’s quest for independence seems to 
be flagging - ISS Africa, https://issafrica.org/iss-today/western-sahara-s-quest-for-independence-s
eems-to-be-flagging , Zugriff 18.10.2024
■ MEI - Middle East Institute (8.8.2024): French embrace of Moroccan autonomy plan underscores 
broader shift on Western Sahara dispute, https://www.mei.edu/publications/french-embrace-moroc
can-autonomy-plan-underscores-broader-shift-western-sahara-dispute , Zugriff 5.11.2024
■ ORF - Österreichischer Rundfunk (25.4.2024): Westsahara: Die „ letzte Kolonie“ und ihre Unterdrück­
ten, https://oe1.orf.at/programm/20240425/756321/Westsahara-Die-letzte-Kolonie-und-ihre-Unter
drueckten, Zugriff 5.11.2024
■ Orient XXI - Orient XXI (29.10.2024): Pourquoi le conflit du Sahara occidental perdure ?, https:
//orientxxi.info/va-comprendre/pourquoi-le-conflit-du-sahara-occidental-perdure,7730 , Zugriff 
5.11.2024
■ REU - Reuters (30.7.2024): France backs Moroccan sovereignty over Western Sahara, https://www.
reuters.com/world/france-recognise-moroccan-autonomy-plan-western-sahara-only-basis-lasting
-2024-07-30 , Zugriff 18.10.2024
■ UNSC - United Nations Security Council (31.10.2024): Security Council Extends UN Mission for 
Referendum in Western Sahara by One Year, Adopting Resolution 2756 (2024), https://press.un.org
/en/2024/sc15882.doc.htm, Zugriff 5.11.2024
■ USIP - United States Institute of Peace [USA] (14.8.2024): Western Sahara’s conflict is over. Nego­
tiating the terms comes next., https://www.usip.org/publications/2024/08/western-saharas-conflict-o
ver-negotiating-terms-comes-next , Zugriff 18.10.2024
■ WSRW - Western Sahara Resource Watch (4.10.2024): Western Sahara Resource Watch - Urteil 
des EU-Gerichtshofs: Besetzte Westsahara nicht Teil der EU-Marokko-Abkommen, https://wsrw.org
/index.php/de/nachrichten/german, Zugriff 5.11.2024
4 Rechtsschutz / Justizwesen
Letzte Änderung 2024-11-25 12:48
Die Verfassung sieht eine unabhängige Justiz vor, aber die Regierung respektierte die Unabhän­
gigkeit und Unparteilichkeit der Justiz nicht immer (USDOS 23.4.2024). In der Praxis unterliegt 
die Justiz jedoch weiterhin dem Einfluss der Exekutive und ist an die Interessen der Monarchie 
gebunden (BS 19.3.2024; vgl.FH 25.4.2024a), u.a. durch die Ausweitung der Zuständigkeit der 
Militärgerichte auf Zivilisten (ÖB Rabat 7.2024). Zudem wird diese Unabhängigkeit durch Kor­
ruption (USDOS 23.4.2024; vgl.AA 7.6.2024, FH 25.4.2024a) und außergerichtliche Einflüsse 
unterlaufen (USDOS 23.4.2024; vgl.FH 25.4.2024a). Das Gerichtssystem ist nicht unabhän­
gig vom Monarchen, der dem Obersten Justizrat vorsitzt (FH 25.4.2024a; vgl.BS 19.3.2024). 
Marokko bekennt sich zu rechtsstaatlichen Grundsätzen, allerdings weist das Justizsystem 
Schwächen (mangelnde Unabhängigkeit der Richter, ausstehende Modernisierung der Justiz­
verwaltung, bedenkliche Korruptionsanfälligkeit) auf. Die Einhaltung rechtsstaatlicher Grundsät­
ze wird von staatlichen und nicht staatlichen Einrichtungen überwacht bzw. kritisch beobachtet 
(AA 7.6.2024).
Durch die Zusammenarbeit mit internationalen Partnerorganisationen (EU, Europarat, EU-Mit­
gliedstaaten) soll die Justiz effizienter, unabhängiger und weniger korruptionsanfällig gemacht 
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werden. Noch liegt sie allerdings in ihrer Unabhängigkeit und Bindung an Recht und Gesetz hin­
ter den in der Verfassung normierten Ansprüchen (Art. 107ff.) zurück. Mit dem in der Verfassung 
vorgesehenen und im April 2017 eingesetzten Conseil supérieur du pouvoir judiciaire (Oberster 
Rat der Rechtssprechenden Gewalt - Oberster Justizrat) wurden Richter- und Staatsanwalt­
schaft aus dem Verantwortungsbereich des Justizministeriums herausgelöst und verwalten sich 
nun selbst. Der Rat agiert als unabhängige Behörde. Mit der Herauslösung der Staatsanwalt­
schaft wurde formal die Unabhängigkeit der Ermittlungsbehörden von der Politik gestärkt. Es 
gibt jedoch Stimmen, die eine direkte Einflussnahme des Palastes befürchten, da sich Rich­
terschaft und Staatsanwaltschaft nunmehr jeder demokratisch legitimierten Kontrolle entziehen 
(AA 7.6.2024).
Seit Jänner 2023 ist das neue Gesetz Nr. 38.15 über die Gerichtsorganisation in Kraft. Wichti­
ge Neuerungen sind die Verkündung von Urteilen zu Terminen, die den Parteien bekannt sein 
müssen, die Implementierung von Schlichtungs- und Vermittlungsverfahren zur Beilegung von 
Streitigkeiten, die Regelung zu abweichenden Meinungen einzelner Richterinnen und Richter, 
die neue Rolle von „ Sozialhilfebüros“ oder auch die Bezeichnung der Gerichte. Zu den Auf­
gaben der „ Sozialhilfebüros“ gehören die juristische Orientierung und Begleitung bestimmter 
hilfsbedürftiger Gruppen, die Durchführung von sozialen Untersuchungen, die Vermittlung und 
Schlichtung von Fällen, Inspektionsbesuche in Haftanstalten, die Überwachung und Vollstre­
ckung von Sanktionen und gerichtlichen Maßnahmen sowie die Betreuung von Opfern von 
Verbrechen, insbesondere von Frauen (ÖB Rabat 7.2024).
Formal besteht Gleichheit vor dem Gesetz. Das extreme Gefälle in Bildung und Einkommen, 
die materielle Unterentwicklung ländlicher Gebiete und der allgegenwärtige gesellschaftliche 
Klientelismus behindern allerdings die Umsetzung des Gleichheitsgrundsatzes (AA 7.6.2024). 
Gesetzlich gilt die Unschuldsvermutung. Der Rechtsweg ist formal sichergestellt. Angeklagte 
haben das Recht auf ein faires Gerichtsverfahren, auf rechtzeitigen Zugang zu ihrem Anwalt und 
das Recht, Berufung einzulegen. Das marokkanische Recht sieht Pflichtverteidiger für mittellose 
Angeklagte vor. Der Zugang zu juristischem Beistand ist in der Praxis noch immer unzuläng­
lich. NGOs kritisieren, dass die Beschuldigten zu Geständnissen gedrängt werden (USDOS 
23.4.2024; vgl. AA 7.6.2024). Das Strafprozessrecht erlaubt der Polizei, einen Verdächtigen bis 
zu 48 Stunden in Gewahrsam (garde à vue) zu nehmen. Der Staatsanwalt kann diese Frist zwei­
mal verlängern. Der Entwurf für ein neues Strafprozessgesetz sieht verbesserten Zugang zu 
Anwälten bereits im Gewahrsam vor. Das Gesetz wurde noch nicht verabschiedet (AA 7.6.2024).
Berichten zufolge werden Untersuchungshäftlinge in der Praxis länger als ein Jahr festgehal­
ten, und das Gesetz enthält keine Bestimmungen, die es Untersuchungshäftlingen erlauben, 
ihre Inhaftierung vor Gericht anzufechten. Einige Verdächtige, insbesondere diejenigen, die des 
Terrorismus beschuldigt werden, werden tage- oder wochenlang in geheimer Haft gehalten, 
bevor eine formelle Anklage erhoben wird (FH 25.4.2024a). Zudem wird Angeklagten nach ihrer 
Verhaftung der sofortige Zugang zu Anwälten verwehrt, und Verteidiger stoßen beim Zugang bei 
der Vorlage von Prozessbeweisen auf Hindernisse (USDOS 23.4.2024). Nach der Strafprozess­
ordnung hat ein Angeklagter das Recht, nach 24 Stunden Polizeigewahrsam einen Anwalt zu 
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kontaktieren, was auf 36 Stunden verlängert werden kann (USDOS 23.4.2024). NGOs kritisieren, 
dass Beschuldigte zu Geständnissen gedrängt werden (AA 7.6.2024).
Im Bereich der Strafzumessung wird häufig kritisiert, dass bestehende Möglichkeiten zur Ver­
meidung von Haft bei minder schweren Delikten (z. B. Geldstrafen, Sozialstunden) nicht genutzt 
und Beschuldigte zu Geständnissen gedrängt werden. König Mohammed VI. ordnet zu religiö­
sen und staatlichen Anlässen regelmäßig Amnestien und den Erlass von Reststrafen an. Im 
Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie wurden erstmals auch Hirak-Aktivisten berück­
sichtigt. 2023 wurden knapp 3.205 Häftlinge begnadigt, darunter auch einige Hirak-Häftlinge 
(AA 7.6.2024).
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (7.6.2024): Auswärtiges Amt - Bericht über die asyl- und ab­
schiebungsrelevante Lage in Marokko (Stand: November 2023)
■ BS - Bertelsmann Stiftung (19.3.2024): BTI 2024 Country Report Morocco, https://www.ecoi.net/de/
dokument/2105931.html, Zugriff 31.5.2024
■ FH - Freedom House (25.4.2024a): Freedom in the World 2024 - Morocco, https://www.ecoi.net/en/
document/2108054.html, Zugriff 31.5.2024
■ ÖB Rabat - Österreichische Botschaft Rabat [Österreich] (7.2024): Asylländerbericht Marokko 7.2024
■ USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human 
Rights Practices: Morocco, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107779.html, Zugriff 13.5.2024
5 Sicherheitsbehörden
Letzte Änderung 2024-11-25 12:48
Der Sicherheitsapparat verfügt über einige Polizei- und paramilitärische Organisationen, deren 
Zuständigkeitsbereiche sich teilweise überlappen. Die DGSN „ Direction Générale de la Sûreté 
Nationale“ (Nationalpolizei) ist für die Umsetzung der Gesetze zuständig und untersteht dem 
Innenministerium (CIA 9.5.2024). Die Forces Auxiliaires sind eine paramilitärische Formation 
unter Führung des Innenministeriums (ÖB Rabat 7.2024), sie unterstützen die Gendarmerie und 
die Nationalpolizei, umfassen das Mobile Interventionskorps, eine motorisierte paramilitärische 
Sicherheitstruppe, die das Militär und die Polizei bei Bedarf ergänzt. Die Gendarmerie Royale 
ist zuständig für die Sicherheit in ländlichen Gegenden und patrouilliert auf Nationalstraßen. Sie 
untersteht dem Verteidigungsministerium (CIA 9.5.2024; AA 7.6.2024). Es gibt zwei Nachrich­
tendienste: den Auslandsdienst DGED (Direction Générale des Etudes et de Documentation) 
und den Inlandsdienst DGST (Direction Générale de la Surveillance du Territoire). 2015 kam 
es mit der Gründung des Bureau central d’investigation judiciaire (BCIJ), zu einer Stärkung 
der Schlagkraft des Polizeiapparats. Das BCIJ wurde zu einer auf Terrorismusbekämpfung und 
andere schwerer Delikte spezialisierte Organisationseinheit der Polizei aufgestellt, die besser 
ausgebildet und besser ausgerüstet ist. Anders als die Kriminalpolizei untersteht das BCIJ dem 
Inlandsgeheimdienst DGST (AA 7.6.2024; vgl. ÖB Rabat 7.2024). Zeitgleich wurde der Leiter 
des Inlandsgeheimdienstes Abdellatif Hammouchi in Personalunion an die Spitze der DGSN – 
Direction Générale de la Sûreté Nationale berufen. Typisch für das marokkanische politische 
System ist, dass die Weisungskette der Polizeidienste an der Regierung vorbei unmittelbar zur 
Staatsspitze führt (ÖB Rabat 7.2024).
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Es kommt mitunter zu Gewaltanwendungen durch die Sicherheitskräfte, aber die Ermittlungen 
gegen Polizei und Sicherheitskräfte sind nicht transparent und es kommt häufig zu langen 
Verzögerungen und verfahrenstechnischen Hindernissen, die zur Straffreiheit beitragen. Die 
Regierung verlangt von neuen Polizeibeamten eine von zivilgesellschaftlichen Gruppen geleitete 
Sicherheits- und Menschenrechtsschulung (USDOS 23.4.2024).
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (7.6.2024): Auswärtiges Amt - Bericht über die asyl- und ab­
schiebungsrelevante Lage in Marokko (Stand: November 2023)
■ CIA - Central Intelligence Agency [USA] (9.5.2024): CIA - Central Intelligence Agency, https://www.
cia.gov/the-world-factbook/countries/morocco/#military-and-security , Zugriff 13.5.2024
■ ÖB Rabat - Österreichische Botschaft Rabat [Österreich] (7.2024): Asylländerbericht Marokko 7.2024
■ USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human 
Rights Practices: Morocco, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107779.html, Zugriff 13.5.2024
6 Folter und unmenschliche Behandlung
Letzte Änderung 2024-11-25 12:48
Die Verfassung (Art. 22) und das Gesetz verbieten Folter und grausame, unmenschliche oder er­
niedrigende Behandlung oder Bestrafung (BS 19.3.2024; vgl. USDOS 23.4.2024, AA 7.6.2024). 
Marokko ist Vertragsstaat der Anti-Folter-Konvention der Vereinten Nationen und hat auch das 
Zusatzprotokoll unterzeichnet (AA 7.6.2024). Aber es gibt nach wie vor glaubwürdige Berich­
te von übermäßiger Gewaltanwendung durch die Polizei und von Folter im Gewahrsam (FH 
25.4.2024a; vgl. USDOS 23.4.2024). Ferner kommt es auch zu Anwendung exzessiver Gewalt 
durch die Behörden, wenn diese genehmigte wie auch nicht genehmigte Proteste auflösen (FH 
25.4.2024a; vgl. USDOS 23.4.2024, BS 19.3.2024). Gemäß Amnesty International misshan­
delten und folterten die Behörden einige Personen, die als Kritiker wahrgenommen wurden 
(AI 24.4.2024). NGOs berichten über die Anwendung solcher Methoden um Geständnisse zu 
erzwingen (BS 19.3.2024). Ein Einsatz von systematischer, staatlich angeordneter Folter wird 
auch von NGOs nicht bestätigt, Fehlverhalten einzelner Personen und mangelnde Ahndung in 
Fällen von nicht gesetzeskonformer Gewaltanwendung gegenüber Inhaftierten durch Sicher­
heitskräfte werden indes sehr wohl – dies auch regelmäßig in den Medien – thematisiert (AA 
7.6.2024).
Im April 2023 hielten Polizeibeamte willkürlich einen Sahraoui in Laayoune fest, nachdem dieser 
sich als stolzer Sahraoui und Befürworter für die Selbstbestimmung seines Volkes äuserte und in 
einem Video eines spanischen Touristen zu sehen war. Die Beamten bedrohten, folterten und 
misshandelten ihn (AI 24.4.2024).
Im Zuge des Besuches des Gesandten des UN-Generalsekretärs für die Westsahara, Staffan De 
Mistura im September 2023, lösten Ordnungskräfte eine friedliche Demonstration in Laayoune 
gewaltsam auf. Die Beamten griffen mindestens 23 saharauische Demonstranten körperlich 
und verbal an. Am 7.9.2023 nahmen Ordnungskräfte in Dakhla mindestens vier saharauische 
Aktivisten willkürlich fest und hielten sie sieben Stunden lang in der Polizeistation fest und hin­
derten sie daran, den Gesandten des UN-Generalsekretärs zu treffen. Am 21.10.2023 hinderten 
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Ordnungskräfte die saharauische Menschenrechtsorganisation CODESA (Kollektiv der saha­
rauischen Menschenrechtsverteidiger) daran, ihren ersten nationalen Kongress in Laayoune 
abzuhalten. Gemäß Amnesty International, kam es zu körperlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte 
(AI 24.4.2024).
Staatliche Einrichtungen und Nichtregierungsorganisationen (NGOs) erhielten Berichte über die 
Misshandlung von Personen in Gewahrsam. Bei der Staatsanwaltschaft gingen in der ersten 
Jahreshälfte 2023 sechs Beschwerden über Folter und 47 Beschwerden wegen übermäßige Ge­
walt ein. Zwei Beschwerden wurden strafrechtlich verfolgt, 22 wurden abgeschlossen, und in 23 
Fällen liefen die Ermittlungen weiter (Stand: September, letzte verfügbare Information am Jah­
resende). Die Regierung machte keine Angaben darüber, wie viele Beamte wegen übermäßiger 
Gewaltanwendung strafrechtlich verfolgt wurden (USDOS 23.4.2024).
Der Nationale Menschenrechtsrat, der Conseil National des Droits de l’Homme (CNDH) ist 
die in der Verfassung verankerte nationale Menschenrechtsinstitution des Landes und arbei­
tete unabhängig von der Regierung. Nach Angaben der Global Alliance of National Human 
Rights Institutions (Globale Allianz der nationalen Menschenrechtsinstitutionen) wurde die CNDH 
aus öffentlichen Mitteln finanziert und arbeitete im Einklang mit den Pariser Grundsätzen. Die 
CNDH diente als Überwachungsmechanismus des Landes zur Verhinderung von Folter. Sie 
beaufsichtigte auch das Nationale Institut für Menschenrechtsschulung, das in Zusammenarbeit 
mit internationalen Organisationen Schulungen für die Zivilgesellschaft, die Medien, die Straf­
verfolgungsbehörden, medizinisches Personal, Pädagogen und Juristen durchführte (USDOS 
23.4.2024). Laut CNDH wurden im Jahr 2021 mehr als 20 Untersuchungen wegen Beschwer­
den über Folter oder erniedrigende Behandlung eingeleitet. In einigen Fällen versäumten es die 
Behörden, die Anti-Folter-Bestimmungen durchzusetzen, die eine medizinische Untersuchung 
vorschreiben, wenn Gefangene Foltervorwürfe erheben. Der Sicherheitsapparat ist nach wie 
vor weitgehend nicht rechenschaftspflichtig, da gegen Beamte nur selten wegen willkürlicher In­
haftierung oder Folter ermittelt wird (BS 19.3.2024). Unter der Schirmherrschaft des Nationalen 
Präventionsmechanismus gegen Folter (NPMT) organisierte die CNDH Schulungen mit der Po­
lizei, um auf der Grundlage von Menschenrechten Methoden bei der Ausübung der polizeilichen 
Pflichten zu verbessern und zu fördern (USDOS 23.4.2024).
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (7.6.2024): Auswärtiges Amt - Bericht über die asyl- und ab­
schiebungsrelevante Lage in Marokko (Stand: November 2023)
■ AI - Amnesty International (24.4.2024): The State of the World’s Human Rights; Morocco/Western 
Sahara 2023, https://www.ecoi.net/en/document/2108009.html, Zugriff 31.5.2024
■ BS - Bertelsmann Stiftung (19.3.2024): BTI 2024 Country Report Morocco, https://www.ecoi.net/de/
dokument/2105931.html, Zugriff 31.5.2024
■ FH - Freedom House (25.4.2024a): Freedom in the World 2024 - Morocco, https://www.ecoi.net/en/
document/2108054.html, Zugriff 31.5.2024
■ USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human 
Rights Practices: Morocco, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107779.html, Zugriff 13.5.2024
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7 Korruption
Letzte Änderung 2024-11-25 12:48
Korruption stellt ein Problem dar (USDOS 23.4.2024). In Marokko gilt Korruption als endemisch 
und durchdringt die gesamte Gesellschaft, da unzureichende Kontrollmechanismen das Auf­
treten von Korruption selbst auf höchster Ebene nicht eindämmen können, zudem fördert eine 
ineffiziente Strafverfolgung die Korruption weiter. Das Gesetz sieht strafrechtliche Sanktionen 
für Beamte vor, die in korrupte Praktiken verwickelt sind (BS 19.3.2024; vgl. USDOS 23.4.2024), 
aber die Regierung setzt das Gesetz nicht wirksam um (USDOS 23.4.2024; vgl. BS 19.3.2024), 
was zu Straffreiheit führt (BS 19.3.2024). Eine strafrechtliche Verfolgung von Beamtinnen und 
Beamten wegen Korruption erfolgt selten (AA 7.6.2024). Es gibt immer wieder Berichte über 
Korruption in der Regierung (USDOS 23.4.2024). Hochrangige Beamte und Behörden neigen 
dazu, sich der Rechenschaftspflicht bei Korruptionsskandalen zu entziehen. Die Korruption ist 
in den staatlichen Institutionen, in der Exekutive, der Justiz und der Legislative zu finden (BS 
19.3.2024), ferner ist Korruption auch in der Wirtschaft und im täglichen Leben weit verbrei­
tet (FH 25.4.2024a). Die Regierung erklärte, dass sie gegen Polizeibeamte ermittelt, die der 
Korruption beschuldigt werden (USDOS 23.4.2024).
Das Gesetz zur Korruptionsbekämpfung wurde 2021 verabschiedet (BS 19.3.2024), und das 
Parlament bemühte sich um eine Stärkung der nationalen Antikorruptionsbehörde (AA 7.6.2024). 
Trotz der offiziellen Rhetorik zur Korruptionsbekämpfung haben der Palast und die Regierung 
eine gemischte Bilanz bei der Durchsetzung der Gesetze vorzuweisen, und die Fortschritte 
wurden durch einen Mangel an politischem Willen, geringe institutionelle Kapazitäten und den 
Einfluss von Eliten, die vom Status quo profitieren, gebremst (FH 25.4.2024a).
Das Parlament erweiterte 2021 die Definition von Korruption (FH 25.4.2024a). Diese erhielt stär­
kere Untersuchungsrechte und arbeitet nun mit einer weiter gefassten Definition von Korruption 
(AA 7.6.2024). Mit dem Gesetz wurde die Definition von Korruption auf Interessenkonflikte, 
Veruntreuung öffentlicher Gelder und Korruption in öffentlichen Verwaltungen und Behörden 
ausgeweitet. Es gibt jedoch keine eindeutigen Hinweise darauf, dass der politische Wille zur 
wirksamen Bekämpfung der Korruption vorhanden ist. Der Nationale Korruptionsbekämpfungs­
ausschuss, der für die Leitung des nationalen Plans zur Korruptionsbekämpfung zuständig ist, 
kann Korruptionsvorwürfen nicht nachgehen (BS 19.3.2024). Das Parlament gab der Antikorrup­
tionsbehörde größere Ermittlungsbefugnisse; die Ergebnisse dieser Reform bleiben abzuwarten 
(FH 25.4.2024a).
Durch die Zusammenarbeit mit internationalen Partnern (EU, Europarat, EU-Mitgliedstaaten) 
soll die Justiz effizienter, unabhängiger und weniger korruptionsanfällig gemacht werden. Noch 
liegt sie allerdings in ihrer Unabhängigkeit und Bindung an Recht und Gesetz hinter den in der 
Verfassung normierten Ansprüchen (Art. 107ff.) zurück (AA 7.6.2024).
2022 wurde Marokko zusammen mit Katar und Mauretanien in „ Qatargate“ verwickelt - die 
Anwerbung und Bestechung eines Mitglieds des Europäischen Parlaments, Pier Antonio Panzeri, 
um politische Debatten in Straßburg zu beeinflussen (FH 25.4.2024a).
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Im April 2023 verhaftete die Regierung Mohamed Moubdill, den Vorsitzenden des Gemeinderats 
der Stadt Fkih Bensalah, den Parlamentsabgeordneten und Mitglied der Partei der Volksbewe­
gung, unter anderem wegen Korruption. Moubdill blieb bis Ende des Jahres in Untersuchungs­
haft (USDOS 23.4.2024).
Gegenüber dem Vorjahr war 2023 in Marokko keine Veränderung der Korruption zu verzeich­
nen (Laenderdaten 7.2024; vgl. TI 6.2023). Somit belegt Marokko auf dem Korruptionswahr­
nehmungsindex 2023 den 97. von insgesamt 180 Plätzen (TI 6.2023). Marokko scheint eine 
langfristige Vision und ein ernsthafter politischer Wille zur Korruptionsbekämpfung zu fehlen 
(BS 19.3.2024).
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (7.6.2024): Auswärtiges Amt - Bericht über die asyl- und ab­
schiebungsrelevante Lage in Marokko (Stand: November 2023)
■ BS - Bertelsmann Stiftung (19.3.2024): BTI 2024 Country Report Morocco, https://www.ecoi.net/de/
dokument/2105931.html, Zugriff 31.5.2024
■ FH - Freedom House (25.4.2024a): Freedom in the World 2024 - Morocco, https://www.ecoi.net/en/
document/2108054.html, Zugriff 31.5.2024
■ Laenderdaten - Laenderdaten.info (7.2024): Ausmaß der öffentlichen Korruption in Marokko, https:
//www.laenderdaten.info/Afrika/Marokko/korruption.php, Zugriff 24.9.2024
■ TI - Transparency International (6.2023): CPI Morocco, https://www.transparency.org/en/countries/
morocco, Zugriff 24.9.2024
■ USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human 
Rights Practices: Morocco, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107779.html, Zugriff 13.5.2024
8 NGOs und Menschenrechtsaktivisten
Letzte Änderung 2024-11-25 12:48
Es gibt in Marokko eine lebendige und aktive Zivilgesellschaft mit nationalen und internationalen 
NGOs (AA 7.6.2024; vgl. USDOS 23.4.2024), die bei Beachtung der „ roten Linien“ [Anm.: Kritik 
an König, Islam oder territorialer Einheit (Westsahara)] unbehelligt agieren kann (AA 7.6.2024). 
Der Bereich NGOs/Menschenrechtsverteidiger stellt sich als breit gefächerte Landschaft dar (ÖB 
Rabat 7.2024); die 30.000 bis 50.000 Organisationen der Zivilgesellschaft (CSO) haben mit prak­
tischen Hindernissen zu kämpfen, insbesondere diejenigen, die sich mit Menschenrechtsfragen 
befassen (BS 19.3.2024). Sie sind rechtlichen Schikanen, Reisebeschränkungen, aufdringlicher 
Überwachung und anderen Behinderungen in ihrer Arbeit ausgesetzt (FH 25.4.2024a; vgl. BS 
19.3.2024). Die Behörden verweigern regelmäßig NGOs die Registrierung, die Verbindungen zu 
Justice and Charity [Anm.: Islamistische Bewegung, vom Staat grundsätzlich toleriert aber ille­
gal] haben oder sich für die Rechte marginalisierter Gemeinschaften einsetzen (FH 25.4.2024a; 
vgl. AA 7.6.2024). Ohne schriftliche Eingangsbestätigung ist ihre Arbeit nicht legal (AA 7.6.2024; 
vgl. FH 25.4.2024a). Auf lokaler Ebene kämpfen zivilgesellschaftliche Akteure darum, ihre Un­
abhängigkeit vom Staat oder von politischen Parteien zu wahren. Sie sind meist auf öffentliche 
Mittel angewiesen, was es ihnen erschwert, ihre ursprünglichen Ziele zugunsten der Agenda 
ihrer Geldgeber zu verteidigen (BS 19.3.2024).
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Die Haltung der Regierung gegenüber lokalen und internationalen Menschenrechtsorganisatio­
nen divergiert, abhängig von der politischen Orientierung der Organisation und der Sensibilität 
der jeweiligen Angelegenheit. Lokale und internationale NGOs sind immer wieder Einschrän­
kungen bei ihren Aktivitäten ausgesetzt (USDOS 23.4.2024; vgl. AA 7.6.2024). Human Rights 
Watch (HRW) ist nach einer Aufforderung der Regierung, ihre Aktivitäten in Marokko und der 
Westsahara einzustellen, nicht mehr akkreditiert (AA 7.6.2024). Seit 2015 ist auch Amnesty 
International die Durchführung von Recherchen in Marokko untersagt (FH 25.4.2024a). NGOs 
berichten von willkürlicher Überwachung von Menschenrechtsaktivisten und Journalisten, und 
Freedom House meldet den „ weit verbreiteten“ Einsatz von Spionageprogrammen und Über­
wachungstechnologien durch die Regierung (USDOS 23.4.2024).
NGOs müssen sich beim Innenministerium registrieren lassen, für sie gilt das Vereinsrecht. Oh­
ne schriftliche Eingangsbestätigung (Genehmigung) ist die Arbeit von NGOs nicht legal, und 
ohne offizielle Registrierung haben NGOs keinen Zugang zu staatlicher Förderung und auch 
nicht das Recht, Spenden anzunehmen. Ausländische Zuwendungen müssen gemeldet wer­
den, was bei Missachtung zur Auflösung der NGO führen kann. Bei Überschreitung der „ roten 
Linien“ kann wegen „ Nichtregistrierung“ vorgegangen werden (AA 7.6.2024). Diese rechtlichen 
Schikanen der Behörden behindern die Arbeit der NGOs, bzw. hat sich dies im Laufe der Jahre 
verschlechtert. Einigen NGOs wird der Rechtsstatus oder der Zugang zu öffentlichen Mitteln 
verweigert. Manchmal wird NGOs die Registrierung verweigert und ihre Veranstaltungen werden 
abgesagt, wenn sie als Gefahr für die öffentliche Ordnung angesehen werden (BS 19.3.2024). 
Und auch die Arbeit der größten unabhängigen Menschenrechtsguppe des Landes, die Ma­
rokkanischen Vereinigung für Menschenrechte (Association Marocaine des Droits Humains = 
AMDH) wird weiterhin von den Behörden gestört und behindert bzw. werden diese häufig von 
der Regierung ins Visier genommen (FH 25.4.2024a; vgl. HRW 11.1.2024), was ihre Fähigkeit, 
grundlegende Aufgaben zu erfüllen, beeinträchtigt (USDOS 2024). Die Behörden haben in den 
letzten Jahren zahlreiche AMDH-Veranstaltungen abgesagt und sind dafür bekannt, ihre Bemü­
hungen, Räumlichkeiten zu mieten und Bankkonten zu eröffnen, zu behindern (FH 25.4.2024a; 
vgl. HRW 11.1.2024). Selbst nach Verwaltungsgerichtsurteilen zugunsten der AMDH blieben 
diese Praktiken bestehen (ÖB Rabat 7.2024). Staatlichen Repressionen gegen Menschen­
rechtsorganisationen und Aktivisten haben zugenommen. Insbesondere hat der Staat Akteure 
ins Visier genommen, die die Monarchie, die Korruption oder die Regierungspolitik kritisieren. 
Die Behörden schikanieren nach wie vor regimekritische Mitglieder der Zivilgesellschaft und 
bringen sie zum Schweigen. Einige werden der Spionage beschuldigt, andere der Geldwä­
sche oder der Vergewaltigung. Ziel ist es, ihr Image zu schädigen und sie zu diskreditieren (BS 
19.3.2024).
Darüber hinaus berichtet die AMDH bereits 2021 und auch 2022 von weiteren zivilgesellschaft­
lichen Gruppen, die ebenfalls von der Verweigerung des Rechtsstatus oder der Ablehnung von 
Verwaltungsverfahren durch die Behörden betroffen waren, darunter Gruppen, die sich gegen 
Gewalt gegen Frauen einsetzen, und Jugendgruppen (HRW 11.1.2024; vgl. BS 19.3.2024). Nur 
1,4 % der Vereinigungen befassen sich mit Menschenrechten. Ihre Rolle bei der Förderung 
eines echten demokratischen Prozesses bleibt begrenzt (BS 19.3.2024).
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