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Es gibt eine aktive und sich artikulierende Menschenrechtsverteidigerszene, die mit dem CNDH 
(Nationaler Rat für Menschenrechte) korreliert. Sichtbarste und mit Veranstaltungen und Be­
richten hervortretende Protagonisten der Menschenrechtsszene sind die OMDH (Organisation 
Marocaine des Droits Humains), die AMDH (Association Marocaine des Droits Humains) und 
Amnesty International Maroc. NGOs nehmen sich auch individueller Anliegen an, eine Möglich­
keit, die Schutzsuchenden in Städten eher offen steht als auf dem Land (ÖB Rabat 7.2024).
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (7.6.2024): Auswärtiges Amt - Bericht über die asyl- und ab­
schiebungsrelevante Lage in Marokko (Stand: November 2023)
■ BS - Bertelsmann Stiftung (19.3.2024): BTI 2024 Country Report Morocco, https://www.ecoi.net/de/
dokument/2105931.html, Zugriff 31.5.2024
■ FH - Freedom House (25.4.2024a): Freedom in the World 2024 - Morocco, https://www.ecoi.net/en/
document/2108054.html, Zugriff 31.5.2024
■ HRW - Human Rights Watch (11.1.2024): World Report 2024 - Morocco and Western Sahara, https:
//www.ecoi.net/en/document/2103231.html, Zugriff 31.5.2024
■ ÖB Rabat - Österreichische Botschaft Rabat [Österreich] (7.2024): Asylländerbericht Marokko 7.2024
■ USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human 
Rights Practices: Morocco, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107779.html, Zugriff 13.5.2024
9 Ombudsmann
Letzte Änderung 2024-11-25 12:48
Für die Überprüfung der Einhaltung der Menschenrechte fungiert die Institution des Mediators als 
allgemeine Ombudsstelle. Sie befasst sich mit Anschuldigungen wegen staatlicher Ungerechtig­
keiten und ist befugt, Untersuchungen und Ermittlungen durchzuführen, Disziplinarmaßnahmen 
vorzuschlagen und Fälle an die Staatsanwaltschaft weiterzuleiten (USDOS 23.4.2024).
Menschenrechtsangelegenheiten werden seitens Regierungsorganisationen durch den CNDH 
(Conseil National des droits de l’homme - Nationaler Menschenrechtsrat), die interministeriel­
le Delegation für Menschenrechte (DIDH), und die Institution des Médiateur (Ombudsmann) 
wahrgenommen (USDOS 23.4.2024).
Zur Kontrolle der Gewährleistung grundlegender Menschenrechte wurde nach der Verabschie­
dung der neuen Verfassung im Jahr 2011 der CNDH als besondere Verfassungsinstanz einge­
richtet. Seine kritischen Bestandsaufnahmen und Empfehlungen zu Gesetzesentwürfen haben 
Gewicht und beeinflussen die Politik (AA 7.6.2024). Der CNDH ist sichtbar, aktiv und produktiv 
(Berichte über psychiatrische Anstalten, Strafvollzug, Jugendwohlfahrtseinrichtungen, Situation 
von Asylsuchenden und Migranten). Im Wege von Begutachtungsverfahren und durch Stel­
lungnahmen zu einzelnen Gesetzesvorhaben übt der CNDH kraft seines moralischen Gewichts 
nicht selten Einfluss auf Gesetzesinhalte aus, wo Menschenrechtsinteressen betroffen sind. 13 
Außenstellen des CNDH wurden in Provinzstädten eingerichtet, sodass eine stärkere räumliche 
Nähe zu potenziellen Beschwerdeführern angeboten wird (ÖB Rabat 7.2024).
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Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (7.6.2024): Auswärtiges Amt - Bericht über die asyl- und ab­
schiebungsrelevante Lage in Marokko (Stand: November 2023)
■ ÖB Rabat - Österreichische Botschaft Rabat [Österreich] (7.2024): Asylländerbericht Marokko 7.2024
■ USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human 
Rights Practices: Morocco, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107779.html, Zugriff 13.5.2024
10 Wehrdienst und Rekrutierungen
Letzte Änderung 2024-11-25 12:48
Die allgemeine Wehrpflicht ist seit 2006 ausgesetzt. 2018 wurde ein freiwilliger Wehrdienst ein­
geführt. Aus ca. 80.000 Freiwilligen werden rund 15.000 Rekruten zu einem zwölfmonatigen 
Wehrdienst an vier Ausbildungszentren ausgewählt. Seitdem werden jährlich junge Soldaten in 
dieser Größenordnung herangezogen (AA 7.6.2024; vgl. CIA 9.5.2024, ÖB Rabat 7.2024). Die 
Wiedereinführung des freiwilligen Wehrdienstes dürfte allerdings überwiegend arbeitsmarktpoli­
tische Gründe gehabt haben (AA 7.6.2024). Das marokkanische Militär ist wie eine Berufsarmee 
ausgerichtet, bestehend aus Land-, See- und Luftstreitkräften, Reserve, Forces Auxiliaires sowie 
Gendarmerie Royale. Generalstabschef und Oberbefehlshaber ist der König (ÖB Rabat 7.2024). 
Frauen haben inzwischen Zugang zu beinahe allen Waffengattungen der Streitkräfte. Sie stellen 
inzwischen 7 % der Truppe, gelangen aber erst allmählich in höhere Dienstgrade. Die Armee ist 
als Arbeitgeber begehrt. Rund die Hälfte der marokkanischen Streitkräfte befindet sich dauerhaft 
auf dem Gebiet der Westsahara (AA 7.6.2024). Die Wehrpflicht wird vor allem als Maßnahme 
zur Ausbildung und besseren Integration der Bevölkerung präsentiert, dient aber eher dazu, die 
Streitkräfte in den Kernaufgaben zu entlasten. Derzeit werden sämtliche wehrpflichtigen Männer 
(19-25 Jahre) durch marokkanische Behörden erhoben (ÖB Rabat 7.2024).
Das Gesetz sieht Wehrpflicht für Marokkaner im Alter von 19 bis 25 Jahren vor. Insgesamt zwölf 
Monate sollen Männer und Frauen dienen, bis zum Alter von 25 Jahren (CIA 9.5.2024). Fahnen­
flucht wird mit Freiheitsstrafe zwischen sechs Monaten und drei Jahren geahndet. Bestrafungen 
aufgrund von Wehrdienstverweigerung und Desertion sind dem Auswärtigen Amt nicht bekannt 
(AA 7.6.2024).
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (7.6.2024): Auswärtiges Amt - Bericht über die asyl- und ab­
schiebungsrelevante Lage in Marokko (Stand: November 2023)
■ CIA - Central Intelligence Agency [USA] (9.5.2024): CIA - Central Intelligence Agency, https://www.
cia.gov/the-world-factbook/countries/morocco/#military-and-security , Zugriff 13.5.2024
■ ÖB Rabat - Österreichische Botschaft Rabat [Österreich] (7.2024): Asylländerbericht Marokko 7.2024
11 Allgemeine Menschenrechtslage
Letzte Änderung 2024-11-25 12:48
Der Grundrechtskatalog (Kapitel I und II) der Verfassung ist substanziell; wenn man noch die 
durch internationale Verpflichtungen übernommenen Grundrechte hinzuzählt, kann man von 
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einem recht umfassenden Grundrechtsrechtsbestand ausgehen. Als eines der Kerngrundrechte 
fehlt die Glaubens- und Gewissensfreiheit. Die Verfassung selbst stellt allerdings den Rechts­
bestand unter den Vorbehalt der traditionellen „ roten Linien“ - Monarchie, islamischer Charakter 
von Staat und Gesellschaft, territoriale Integrität (i. e. Annexion der Westsahara) - quasi als 
„ Baugesetze“ des Rechtsgebäudes. Der vorhandene Rechtsbestand, der mit der neuen Ver­
fassungslage vor allem in Bereichen wie Familien- und Erbrecht, Medienrecht und Strafrecht 
teilweise nicht mehr konform ist, gilt weiterhin (ÖB Rabat 7.2024). In den Artikeln 19 bis 35 garan­
tiert die Verfassung die universellen Menschenrechte. Zur Kontrolle der Gewährleistung dieser 
Rechte wurde ein „ Nationaler Menschenrechtsrat“ (CNDH) als besondere Verfassungsinstanz 
eingerichtet. Seine kritischen Bestandsaufnahmen und Empfehlungen zu Gesetzesentwürfen 
haben Gewicht und beeinflussen die Politik. Der CNDH wird jedoch nicht von allen unabhängigen 
Menschenrechtsorganisationen unterstützt (AA 7.6.2024).
Marokko ist seit 2022 Mitglied im VN-Menschenrechtsrat. Besonders aktiv ist es mit Initiativen 
gegen häusliche Gewalt. Im Rahmen des Allgemeinen Periodischen Überprüfungsverfahren 
(UPR) nahm Marokko 232 der 306 eingegangenen Empfehlungen an. Systematische staatliche 
Repressionsmaßnahmen gegen bestimmte Personen oder Personengruppen wegen ihrer Ras­
se, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer 
politischen Überzeugung sind nicht festzustellen (AA 7.6.2024).
Nichtregierungsorganisationen, darunter die marokkanische Vereinigung für Menschenrechte 
(AMDH), Amnesty International und saharauische Organisationen, behaupteten weiterhin, dass 
die Regierung Personen wegen politischer Aktivitäten oder Überzeugungen unter dem Vorwand 
strafrechtlicher Anschuldigungen wie Spionage oder sexueller Übergriffe inhaftiert (USDOS 
23.4.2024).
Verfassung und Gesetz sehen allgemeine Meinungs- und Pressefreiheit vor. Nach wie vor ist die 
Medienfreiheit jedoch durch die „ roten Linien“ [Anm.: Kritik am König, dem Islam oder der territo­
rialen Integrität] der Staatsräson erheblich eingeschränkt (USDOS 23.4.2024; vgl. AA 7.6.2024). 
Trotz Reformbemühungen bleibt die Menschenrechtslage nach wie vor kritisch – insbesondere, 
was die Meinungs- und Pressefreiheit betrifft (DW 8.7.2024). So belegt Marokko Platz 129 von 
180 auf der Rangliste der Pressefreiheit 2024 von Reporter ohne Grenzen (RSF 8.1.2024; vgl. 
DW 8.7.2024). Medienschaffende in Marokko arbeiten in einem Spannungsfeld von nominell 
geschützter Freiheit durch die Verfassung und reellen Einschränkungen (DW 8.7.2024).
Unabhängige Medien und Journalisten stehen unter ständigem Druck und die Regierung, die 
unter Aziz Akhannouch geführt wird, hat ihre Kontrolle über diesen Sektor verstärkt. Das Recht 
auf Information wird von einer mächtigen Propaganda- und Desinformationsmaschine zerstört,  
die der politischen Agenda derer dient, die den Machthabern nahestehen. Unter Druck gaben die 
letzten unabhängigen Medien in Marokko, die Tageszeitung Akhbar Al Yawm, ihren Kampf auf, 
ihre letzte Veröffentlichung datiert vom April 2021. Die Hauptinformationsquelle für die Bevölke­
rung sind soziale Netzwerke und Online-Seiten (RSF 2024a). Zu den wichtigsten Fernseh- und 
Radioeigentümern gehören die Königsfamilie und andere politisch einflussreiche Unternehmer 
(RSF 2024b; vgl. AA 7.6.2024).
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Nach wie vor ist die Medienfreiheit jedoch durch die „ roten Linien“ der Staatsräson erheblich 
eingeschränkt. Vereinzelt werden Journalisten vor Gericht gebracht, wenn sie zuvor sehr kritisch 
über sensible Themen berichtet hatten. Zum Einschüchterungsrepertoire gehören Anzeigenboy­
kotte, Drohungen, untergeschobene Drogendelikte, Rufmord, Einbrüche und Anklagen wegen 
angeblicher Sexualdelikte. Weite Teile der Medienlandschaft sind staatlich beeinflusst bis ge­
lenkt (AA 7.6.2024). Selbstzensur und staatliche Beschränkungen bei sensiblen Themen sind 
nach wie vor ernsthafte Hindernisse für die Entwicklung einer freien, unabhängigen und in­
vestigativen Presse. Freedom House berichtet 2023, dass diese Verhaftung von Journalisten, 
Bloggern und Aktivisten wegen kritischer Äußerungen abschreckend wirkt (USDOS 23.4.2024). 
Für das Jahr 2024 wurde Marokko auf Platz 129 von 180 gelisteten Staaten zur Pressefreiheit 
eingestuft (RSF 8.1.2024). Kritik am König ist in Marokko verboten und wird als „Angriff auf die 
heiligen Werte der Nation“ mit Gefängnis bestraft. Tabuthemen sind auch politische Proteste, die 
Westsahara-Politik, Korruption hochrangiger Politiker und inzwischen die Massenmigration nach 
Europa. Immer wieder werden Journalisten wegen unliebsamer Berichte vor Gericht gebracht 
und zu Haftstrafen verurteilt oder Korrespondenten ausländischer Medien abgeschoben. Zum 
Einschüchterungsrepertoire des Staats gehören auch Anzeigenboykotte, Drohungen, unterge­
schobene Drogendelikte, Rufmord, Überfälle, Einbrüche und seit neuestem Anklagen wegen 
angeblicher Sexualdelikte. Manche Gerichtsprozesse gegen Medienschaffende werden über 
Jahre hinweg verschleppt (RSF 2024b). Die staatliche Überwachung von Online-Aktivitäten und 
persönlicher Kommunikation ist ein ernsthaftes Problem, und die Verhaftung von Journalisten, 
Bloggern und Aktivisten wegen kritischer Äußerungen wirkt abschreckend auf eine ungehemmte 
Debatte in der breiten Bevölkerung (FH 25.4.2024a; vgl. USDOS 23.4.2024).
Ausländische Satellitensender und das Internet sind frei zugänglich (AA 7.6.2024). Gelegentlich 
unterbrechen die Behörden Webseiten und Internetplattformen (USDOS 23.4.2024; vgl. AA 
7.6.2024). Die staatliche Überwachung von Online-Aktivitäten und persönlicher Kommunika­
tion ist ein ernstes Problem (USDOS 23.4.2024). Der Einsatz von Spionageprogrammen und 
Überwachungstechnologien, insbesondere Pegasus, durch die Regierung ist weit verbreitet 
und mitverantwortlich für die zunehmende Selbstzensur von Journalisten und die Furcht vor 
Vergeltungsmaßnahmen (FH 25.4.2024a). Die – auch im öffentlichen Raum kaum kaschierten – 
Überwachungsmaßnahmen erstrecken sich auch auf die Überwachung des Internets und elek­
tronischer Kommunikation, wobei Aktivisten, die für eine unabhängige Westsahara eintreten – 
vor allem im Gebiet der Westsahara selbst – besonders exponiert sind (ÖB Rabat 7.2024). Es 
gab mehrere Berichte über Verhaftungen und Anklagen aufgrund von Aktivitäten in den sozialen 
Medien (USDOS 23.4.2024).
Es kommt vereinzelt zur Strafverfolgung von Journalisten. Staatliche Zensur ist nicht sichtbar 
statt, staatliche Einflussnahme ist jedoch erkennbar. Viele Medien sind jedoch wirtschaftlich von 
regierungsnahen Unternehmen abhängig (AA 7.6.2024)., bzw. ist diese eng mit den Machtzen­
tren verbunden (BS 23.2.2022; vgl. AA 7.6.2024), und wird durch die Selbstzensur der Medien 
im Bereich der oben genannten drei Tabuthemen ersetzt (AA 22.11.2022). Gesetzlich unter 
Strafe gestellt und aktiv verfolgt sind und werden kritische Äußerungen betreffend den Islam, die 
Institution der Monarchie und die offizielle Position der Regierung zur territorialen Integrität bzw. 
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den Anspruch auf das Gebiet der Westsahara (USDOS 23.4.2024; vgl. AA 7.6.2024,ÖB Rabat 
7.2024). Dies gilt auch für Kritik an Staatsinstitutionen oder das Gutheißen von Terrorismus 
(ÖB Rabat 7.2024). Solche Kritik kann nach dem Strafgesetzbuch strafrechtlich verfolgt werden, 
wobei die Strafen von Geldstrafen bis zu Freiheitsstrafen reichen können. Der Pressekodex, der 
auch die Meinungsfreiheit vorsieht, gilt nur für akkreditierte Journalisten. Die privaten Reden 
und Handlungen akkreditierter Journalisten bleiben laut Strafgesetzbuch strafbar. Lokale NGOs 
berichteten auch, dass die Behörden trotz der Pressekodizes, die die rechtswidrige Inhaftierung 
von Personen verhindern sollten, die von ihrem Recht auf freie Meinungsäußerung Gebrauch 
machten, Strafgesetze einsetzten, um Kommentatoren, Aktivisten und Journalisten zu bestrafen, 
die die Regierung kritisieren (USDOS 23.4.2024).
Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit sind verfassungsrechtlich geschützt, werden aber 
durch die „ roten Linien“ Glaube, König, Heimatland eingeschränkt (AA 7.6.2024; vgl. USDOS 
23.4.2024). Amnesty International und Transparency International berichteten über anhaltende 
willkürliche Einschränkungen des Rechts auf Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, insbe­
sondere für Personen, die die Unabhängigkeit der Westsahara unterstützen (USDOS 23.4.2024). 
Versammlungen von mehr als drei Personen sind genehmigungspflichtig (USDOS 23.4.2024). 
Die Behörden gehen meist nicht gegen öffentliche und die häufigen politischen Demonstratio­
nen vor, selbst wenn diese nicht angemeldet sind (AA 7.6.2024; vgl. USDOS 23.4.2024). In 
Einzelfällen kommt es jedoch zur gewaltsamen Auflösung von Demonstrationen (AA 7.6.2024; 
vgl. FH 25.4.2024a, USDOS 23.4.2024).
Obwohl verfassungsmäßig Vereinigungsfreiheit gewährleistet ist, schränkt die Regierung dieses 
Recht manchmal ein (USDOS 23.4.2024). Organisationen wird die offizielle Registrierung ver­
weigert (HRW 11.1.2024). Politischen Oppositionsgruppen und Organisationen, die den Islam 
als Staatsreligion, die Monarchie, oder die territoriale Integrität Marokkos infrage stellen, wird 
kein NGO-Status zuerkannt (USDOS 23.4.2024).
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (7.6.2024): Auswärtiges Amt - Bericht über die asyl- und ab­
schiebungsrelevante Lage in Marokko (Stand: November 2023)
■ DW - Deutsche Welle (8.7.2024): Die DW Akademie in Marokko, https://akademie.dw.com/de/die-d
w-akademie-in-marokko/a-18402540 , Zugriff 29.10.2024
■ FH - Freedom House (25.4.2024a): Freedom in the World 2024 - Morocco, https://www.ecoi.net/en/
document/2108054.html, Zugriff 31.5.2024
■ HRW - Human Rights Watch (11.1.2024): World Report 2024 - Morocco and Western Sahara, https:
//www.ecoi.net/en/document/2103231.html, Zugriff 31.5.2024
■ ÖB Rabat - Österreichische Botschaft Rabat [Österreich] (7.2024): Asylländerbericht Marokko 7.2024
■ RSF - Reporter ohne Grenzen (8.1.2024): Marokko - Drei Journalisten nach jahrelanger Haft be­
gnadigt, https://www.reporter-ohne-grenzen.de/laender/nahost/marokko/alle-meldungen/meldung/d
rei-journalisten-nach-jahrelanger-haft-begnadigt , Zugriff 16.10.2024
■ RSF - Reporter ohne Grenzen (2024a): Maroc / Sahara occidental, https://rsf.org/fr/pays/maroc-sah
ara-occidental, Zugriff 16.10.2024
■ RSF - Reporter ohne Grenzen (2024b): Marokko - Westsahara, https://www.reporter-ohne-grenzen
.de/laender/nahost/marokko-westsahara, Zugriff 16.10.2024
■ USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human 
Rights Practices: Morocco, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107779.html, Zugriff 13.5.2024
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11.1 Opposition
Letzte Änderung 2024-11-25 12:48
Die Gründung von neuen Parteien wurde mit der Verfassung von 2011 vereinfacht. Verbo­
ten bleibt die Gründung von Parteien auf ethnischer, religiöser, sprachlicher oder regionaler 
Grundlage. Zugelassene Oppositionsparteien sind in ihrer Arbeit nicht wesentlich eingeschränkt. 
Politische Debatten werden offen und kontrovers geführt, in anderen jedoch auch klar unterbun­
den. Parteiprogrammatik ist insgesamt schwach ausgeprägt (AA 7.6.2024). Die marokkanische 
Monarchie hat die Liberalisierung strategisch genutzt, um die oppositionellen Kräfte zu kana­
lisieren und zu kontrollieren, ohne die Absicht, echte demokratische Reformen durchzuführen. 
Segmentarische Politik und Kooptation haben ein stark fragmentiertes Parteiensystem geschaf­
fen. Es gibt ein Mehrparteiensystem, das es neuen Parteien ermöglicht, sich zu organisieren 
und zu gründen. Mehr als 30 politische Parteien konkurrieren bei den Wahlen um Sitze im Par­
lament und in regionalen und lokalen Räten. Das Regime hat „ Verwaltungsparteien“ gegründet, 
um den Einfluss der Oppositionsparteien einzudämmen. In diesem zersplitterten System gelingt 
es keiner Partei, das Parlament zu dominieren oder mehr als einen kleinen Anteil der Stimmen 
zu gewinnen. Mit dem neuen Wahlgesetz von 2021 wurde die 3 %-Hürde für die Repräsen­
tation abgeschafft, was den Weg für eine stärkere Zersplitterung des Parlaments ebnet (BS 
19.3.2024).
In den Jahren 2021 und 2022 wurde der Raum für Kritik und Opposition immer kleiner. Die 
Strategie der marokkanischen Behörden zur Unterdrückung abweichender Meinungen und zur 
Einschüchterung von Einzelpersonen umfasst unfaire Gerichtsverfahren, Schikanen und Ver­
leumdungskampagnen, die von staatstreuen Medien verbreitet werden. Die Behörden nehmen 
auch die Angehörigen von Dissidenten ins Visier und erfinden Anklagen wegen Verleumdung, 
Vergewaltigung, Geldwäsche und Spionage (BS 19.3.2024).
Die linken politischen Parteien haben bei den letzten Wahlen schlecht abgeschnitten, da sie 
das Vertrauen der Wähler nicht ausreichend gewinnen konnten. Das schlechte Abschneiden der 
Linken, die nach wie vor die einzige unabhängige formale Opposition in der marokkanischen 
Politik darstellt, bedeutet, dass die palastfreundlichen politischen Akteure Gesetze nach eigenem 
Gutdünken erlassen können. Seit dem Amtsantritt der neuen Regierung sind Straßenproteste 
zum wichtigsten Ausdruck der Opposition geworden und sind ein Beweis für die begrenzte 
Legitimität der Regierung in der Bevölkerung (BS 19.3.2024).
Neben der parlamentarischen Opposition sind im außerparlamentarischen Bereich vor allem 
folgende Gruppierungen zu nennen (AA 7.6.2024):
- Die Bewegung 20. Februar und Hirak Rif genießen große Unterstützung in der Bevölkerung 
(BS 19.3.2024). Eine Gruppe von 40 Demonstranten, die mit der Hirak-Bewegung aus der 
nördlichen Rif-Region Marokkos in Verbindung stehen, protestierte 2016 und 2017 gegen die 
lokalen sozioökonomischen Bedingungen (HRW 11.1.2024). Diese Protestbewegungen werden 
in der Regel vom Regime stark unterdrückt und die Hirak-Bewegung ist zusammengebrochen 
(BS 19.3.2024). Obwohl glaubwürdige Vorwürfe laut wurden, dass Geständnisse unter Folter 
erzwungen wurden, bestätigte ein Berufungsgericht 2019 ihre Verurteilung. Unter ihnen sind 
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die Hirak-Anführer Nasser Zefzafi und Nabil Ahamjik (HRW 11.1.2024). Die Bewegung wurde 
mit gewaltsamer Repression und Hunderten von Verhaftungen beantwortet (BS 19.3.2024). 
Die Demonstranten bleiben weiterhin inhaftiert, einige von ihnen verbüßen jahrzehntelange 
Haftstrafen (HRW 11.1.2024). Viele Anführer und Aktivisten der Bewegung befinden sich nach 
wie vor im Gefängnis, einige von ihnen mit Haftstrafen von bis zu 20 Jahren (BS 19.3.2024). 
2023 wurden einige Hirak-Häftlinge begnadigt (AA 7.6.2024).
- al-Adl wal-Ihsan (AWI) ist die wichtigste islamistische Massenbewegung und der bedeutendste 
Gegenspieler der PJD [Anm.: Parti de la Justice et du Développement - Partei für Gerechtigkeit 
und Entwicklung, moderate islamistische Partei] im islamistischen Lager (AA 7.6.2024). AWI ist 
eine illegale islamistische Bewegung, die nicht an den Wahlen teilnimmt (BS 19.3.2024). Sie 
ist nicht als Verein registriert, dennoch wird sie von staatlicher Seite weitgehend geduldet (AA 
7.6.2024), und genießt breite Unterstützung (BS 19.3.2024). Die Organisation lehnt die Autorität 
des Königs als Führer der Gläubigen und damit einen der Grundpfeiler des marokkanischen 
Staates ab. Sie betätigt sich vor allem karitativ, mobilisiert für sozialpolitische Forderungen (AA 
7.6.2024). Versammlungen werden in der Regel verboten, und ihre Mitglieder berichten über 
systematische Schikanen der Polizei (BS 19.3.2024).
- Die Bewegung al-Tawhid wal-Islah (Monotheismus und Reform) ist die weltanschauliche Heimat 
und religiöse Parallelorganisation der PJD. Sie hat Vorbehalte gegenüber westlichen Demokratie-
Modellen und ist in ihren gesellschaftspolitischen Forderungen konservativer als die Partei PJD 
(AA 7.6.2024).
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (7.6.2024): Auswärtiges Amt - Bericht über die asyl- und ab­
schiebungsrelevante Lage in Marokko (Stand: November 2023)
■ BS - Bertelsmann Stiftung (19.3.2024): BTI 2024 Country Report Morocco, https://www.ecoi.net/de/
dokument/2105931.html, Zugriff 31.5.2024
■ HRW - Human Rights Watch (11.1.2024): World Report 2024 - Morocco and Western Sahara, https:
//www.ecoi.net/en/document/2103231.html, Zugriff 31.5.2024
12 Haftbedingungen
Letzte Änderung 2024-11-25 12:48
Die Zustände in den Gefängnissen haben sich verbessert, entsprechen jedoch in einigen Fällen 
nicht internationalen Standards (USDOS 23.4.2024). Art. 23 der neuen Verfassung garantiert 
Gefangenen menschenwürdige Haftbedingungen. Ein Gesetzentwurf aus dem Jahr 2016 zur 
Einführung der Standardmindestregeln der Vereinten Nationen für die Behandlung Gefangener 
wurde immer noch nicht verabschiedet (AA 7.6.2024). Österreichische Häftlinge in Marokko 
bestätigten gegenüber der Botschaft die prekären Unterbringungsbedingungen, schlechte Er­
nährung und medizinische Versorgung, wiesen allerdings nicht auf Folterpraktiken hin (ÖB Rabat 
7.2024). Übermäßige Gewaltanwendung durch die Polizei und Folter in Gewahrsam kommen 
weiterhin vor (FH 25.4.2024a).
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Die Lage in den Haftanstalten bleibt vor allem wegen der chronischen Überbelegung problema­
tisch, derzeit sind 75 % der Gefängnisse überbelegt oder in schlechtem Zustand (AA 7.6.2024). 
Die Gefängnispopulation beträgt mit Oktober 2023 103.302, bei einer offiziellen Kapazität von 
64.600 (ÖB Rabat 7.2024). Mit einer Verringerung der Überbelegung würden sich auch die 
problematischen (u. a. Hygiene- und Gesundheits-) Verhältnisse entspannen. Das Problem ist 
bekannt und wird angegangen. Mit Stand 2022 waren laut der zentralen Strafvollzugsbehörde 
(DGAPR) 97.204 Personen in 75 Einrichtungen inhaftiert, davon 39.708 (41 %) Untersuchungs­
häftlinge, 1.028 Minderjährige und ca. 2.085 Frauen. Zwischen Männern und Frauen herrscht in 
allen Haftanstalten eine strikte Trennung. Säuglinge und Kleinkinder können bei ihren Müttern 
verbleiben. In älteren Gefängnissen wird meist keine Trennung zwischen Untersuchungshäftlin­
gen und verurteilten Inhaftierten eingehalten. Es gibt vier Strafanstalten für Jugendliche; mitunter 
erfolgt die Unterbringung gemeinsam mit erwachsenen Inhaftierten (AA 7.6.2024). In neueren 
Gefängnissen sind verurteilte Straftäter und Untersuchungshäftlinge getrennt untergebracht 
(USDOS 23.4.2024).
Der Menschenrechtsrat CNDH und die Strafvollzugsbehörde DGAPR haben das Mandat, Haft­
bedingungen auf Anfrage des Inhaftierten zu prüfen. Sie erfüllen effektiv die Funktion eines Om­
budsmanns (USDOS 23.4.2024; vgl. AA 7.6.2024). Die DGAPR bearbeitet jährlich etwa 1.800 
Beschwerden (AA 7.6.2024). Die Regierung gestattet bestimmten NGOs mit Menschenrechts­
auftrag, unbegleitete Kontrollbesuche durchzuführen. Die Regierungspolitik erlaubt den Zutritt zu 
den Gefangenen, um diesen soziale, erzieherische oder religiöse Dienstleistungen zukommen 
zu lassen. Die Regierung berichtete, dass 34 verschiedene Einrichtungen mit den Gefängnissen 
zusammenarbeiteten, um Dienstleistungen wie medizinische Versorgung, Opferbetreuung und 
Qualifizierungsmaßnahmen anzubieten. Die CNDH führte bis Juni 81 Kontrollbesuche durch 
(USDOS 23.4.2024).
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (7.6.2024): Auswärtiges Amt - Bericht über die asyl- und ab­
schiebungsrelevante Lage in Marokko (Stand: November 2023)
■ FH - Freedom House (25.4.2024a): Freedom in the World 2024 - Morocco, https://www.ecoi.net/en/
document/2108054.html, Zugriff 31.5.2024
■ ÖB Rabat - Österreichische Botschaft Rabat [Österreich] (7.2024): Asylländerbericht Marokko 7.2024
■ USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human 
Rights Practices: Morocco, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107779.html, Zugriff 13.5.2024
13 Todesstrafe
Letzte Änderung 2024-11-21 13:35
Die Gerichte in Marokko verhängen weiterhin Todesurteile. Die letzte Hinrichtung fand am 
5.9.1993 statt (AI 24.4.2024; vgl. ECPM 23.4.2024), es gilt seitdem ein de-facto-Moratorium. Im 
Jahr 2023 feierte Marokko dreißig Jahre Moratorium. Dennoch ist die Todesstrafe nicht aus der 
Gesetzgebung verschwunden (ECPM 23.4.2024).
Im Jahr 2022 wurden drei Personen zum Tode verurteilt (ECPM 23.4.2024). In Marokko/West­
sahara wurden im Jahr 2023 (2+) Menschen zum Tode verurteilt (AI 1.5.2024). Laut offiziellen 
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Angaben befanden sich am 31.3.2023 83 zum Tode verurteilte Personen in marokkanischen 
Gefängnissen, darunter 81 Männer und zwei Frauen (ECPM 23.4.2024). Es konnten keine 
Hinrichtungen festgestellt werden. Gemäß Amnesty International wurdenin 27 Ländern: wie in 
Marokko /Westsahara Umwandlungen oder Begnadigungen von Todesurteilen registriert (AI 
1.5.2024).
Dennoch zählt Marokko zu den Ländern, die die Todesstrafe für gewöhnliche Verbrechen wie 
Mord beibehalten, aber in der Praxis als Abolitionisten gelten können, da sie in den letzten 
10 Jahren oder mehr niemanden hingerichtet haben und von denen angenommen wird, dass 
sie eine Politik oder etablierte Praxis haben, keine Hinrichtungen durchzuführen (AI 1.5.2024; 
vgl. ECPM 23.4.2024).
Die Zahl der zum Tode verurteilten Personen, die in marokkanischen Gefängnissen einsitzen, 
ist in den letzten dreißig Jahren erheblich zurückgegangen, was vor allem auf die Ausübung 
des königlichen Begnadigungsrechts zurückzuführen ist. Während 1993 noch 197 zum Tode 
verurteilte Personen inhaftiert waren, waren es 2023 nur noch 83. Das Begnadigungsrecht 
wird gemäß Artikel 58 der Verfassung vom König ausgeübt. König Mohammed VI. hat von 
diesem Recht mehrfach Gebrauch gemacht, um Todesurteile kollektiv oder individuell anlässlich 
nationaler Feiertage in lebenslange Haftstrafen umzuwandeln (ECPM 23.4.2024).
Quellen
■ AI - Amnesty International (1.5.2024): Death Sentences and Executions 2023, https://www.ecoi.net
/de/dokument/2110112.html#alert, Zugriff 4.6.2024
■ AI - Amnesty International (24.4.2024): The State of the World’s Human Rights; Morocco/Western 
Sahara 2023, https://www.ecoi.net/en/document/2108009.html, Zugriff 31.5.2024
■ ECPM - Ensemble contre la peine de mort (23.4.2024): Trente ans de moratoire au Maroc : une 
attente interminable, https://www.ecpm.org/peine-de-mort-maroc-2023 , Zugriff 5.6.2024
14 Religionsfreiheit
Letzte Änderung 2024-11-25 12:48
Mehr als 99 % der Bevölkerung sind sunnitische Muslime und weniger als 0,1 % der Bevölke­
rung sind schiitische Muslime (USDOS 30.6.2024). Die restlichen religiösen Gruppen (Christen, 
Juden, schiitische Moslems und Baha’i) machen weniger als 1 % der Bevölkerung aus (AA 
7.6.2024; vgl. USDOS 30.6.2024, BS 19.3.2024).
Der sunnitische Islam malikitischer Rechtsschule ist Staatsreligion. Die verfassungsmäßige Stel­
lung des Königs als Führer der Gläubigen und Vorsitzender des Ulema-Rats (Möglichkeit des 
Erlassens religiös verbindlicher Fatwas) ist weithin akzeptiert. Das Ministerium für Stiftungen 
und islamische Angelegenheiten (MEIA) kontrolliert strikt alle religiösen Einrichtungen und Akti­
vitäten und gibt das wöchentliche Freitagsgebet vor (AA 7.6.2024; vgl. USDOS 30.6.2024, BS 
19.3.2024). Zur Prävention von Radikalisierung überwachen die Sicherheitsorgane islamistische 
Aktivitäten in Moscheen und Schulen (AA 7.6.2024).
Art. 3 der Verfassung garantiert Religionsfreiheit (AA 7.6.2024; vgl. USDOS 30.6.2024). Der 
Artikel zielt auf die Ausübung der Staatsreligion ab, schützt aber auch die Ausübung anderer 
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anerkannter traditioneller Schriftreligionen wie Judentum und Christentum. In Marokko existieren 
neben einer schiitischen Minderheit (ca. 3.000 bis 8.000 Personen) auch eine christliche (15.000 
bis 25.000 Personen, inzwischen v. a. Einwanderer aus Westafrika) und eine jüdische (2.000 
bis 3.000 Personen) sowie einige hundert Baha’i. Fälle staatlicher Verfolgung aufgrund der 
Ausübung einer anderen als den anerkannten Religionen sind nicht bekannt (AA 7.6.2024).
Missionierung ist in Marokko nur Muslimen (de facto ausschließlich den Sunniten der maliki­
tischen Rechtsschule) erlaubt. Mit Strafe bedroht ist es, Gottesdienste jeder Art zu behindern, 
den Glauben eines (sunnitischen) Muslim „ zu erschüttern“ und zu missionieren (Art 220 Abs. 2 
des marokkanischen Strafgesetzbuches). Dies schließt das Verteilen nicht-islamischer religiöser 
Schriften ein. Bibeln sind frei verkäuflich, werden jedoch bei Verdacht auf Missionarstätigkeit 
beschlagnahmt. Ausländische Missionare können unverzüglich des Landes verwiesen werden, 
wovon die marokkanischen Behörden in Einzelfällen Gebrauch machen (AA 7.6.2024).
Laizismus und Säkularismus sind gesellschaftlich negativ besetzt, der Abfall vom Islam (Apo­
stasie) gilt als eine Art Todsünde, ist aber nicht strafbewehrt (AA 7.6.2024; vgl. BS 19.3.2024). 
Beleidigung des Islam wird kriminalisiert und kann mit einer Haftstrafe geahndet werden (US­
DOS 30.6.2024; vgl. BS 19.3.2024). Grundsätzlich ist der freiwillige Religionswechsel Marokka­
nern nicht verboten, wird aber in allen Gesellschaftsschichten stark geächtet. Staatliche Stellen 
behandeln Konvertiten insbesondere familienrechtlich weiter als Muslime (AA 7.6.2024). Nicht-
Muslime müssen offiziell zum Islam konvertieren, um die Pflegschaft für ein muslimisches Kind 
übernehmen zu können. Ein muslimischer Mann darf nach marokkanischem muslimischem 
Recht eine nicht-muslimische Frau heiraten, eine muslimische Frau kann dagegen in keinem 
Fall einen nicht-muslimischen Mann heiraten (USDOS 30.6.2024; vgl. AA 7.6.2024).
Die Behörden verweigern weiterhin christlichen Gruppen die Freiheit, in Kirchen ihren Glauben 
auszuüben, das Recht auf christliche Heirat sowie Begräbnis und das Recht, Kirchen zu errich­
ten (USDOS 30.6.2024). Schiitische Quellen berichteten, sie hätten Ashura privat beobachtet, 
um gesellschaftliche Belästigungen zu vermeiden. Schiitische Muslime sagten, dass viele es in 
Gebieten, in denen ihre Zahl geringer sei, versäumen, ihre Religionszugehörigkeit offenzulegen. 
Öffentliche Ashura-Prozessionen sind für sunnitische Muslime erlaubt, für schiitische Muslime 
jedoch verboten. Vertreter religiöser Minderheiten bestätigten, dass die Angst vor gesellschaft­
licher Schikane, einschließlich der Ächtung durch die Familien der Konvertiten, vor sozialem 
Spott, Diskriminierung am Arbeitsplatz und potenzieller Gewalt, die Hauptgründe dafür seien 
den Glauben diskret zu praktizieren. Jüdische Bürger gaben weiterhin an, dass sie in Sicher­
heit leben und den Gottesdienst in der Synagoge besuchen können, waren jedoch nach dem 
Hamas-Terroranschlag auf Israel am 7.10.2023 zunehmend besorgt über Antisemitismus. Sie 
können regelmäßig religiöse Stätten besuchen und jährliche Gedenkfeiern abhalten (USDOS 
30.6.2024).
Marokkanische Christen und andere Religionsgemeinschaften üben ihren Glauben in der Regel 
nur im privaten Bereich aus. Marokkaner werden von staatlichen Organen gehindert, Gottes­
dienste in „ ausländischen“ Kirchen zu besuchen, und riskieren bei jeder öffentlichen Glaubens­
praxis den Vorwurf des Missionierens (AA 7.6.2024).
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