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kontaktieren, was auf 36 Stunden verlängert werden kann (USDOS 23.4.2024). NGOs kritisieren, 
dass Beschuldigte zu Geständnissen gedrängt werden (AA 7.6.2024).
Im Bereich der Strafzumessung wird häufig kritisiert, dass bestehende Möglichkeiten zur Ver­
meidung von Haft bei minder schweren Delikten (z. B. Geldstrafen, Sozialstunden) nicht genutzt 
und Beschuldigte zu Geständnissen gedrängt werden. König Mohammed VI. ordnet zu religiö­
sen und staatlichen Anlässen regelmäßig Amnestien und den Erlass von Reststrafen an. Im 
Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie wurden erstmals auch Hirak-Aktivisten berück­
sichtigt. 2023 wurden knapp 3.205 Häftlinge begnadigt, darunter auch einige Hirak-Häftlinge 
(AA 7.6.2024).
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (7.6.2024): Auswärtiges Amt - Bericht über die asyl- und ab­
schiebungsrelevante Lage in Marokko (Stand: November 2023)
■ BS - Bertelsmann Stiftung (19.3.2024): BTI 2024 Country Report Morocco, https://www.ecoi.net/de/
dokument/2105931.html, Zugriff 31.5.2024
■ FH - Freedom House (25.4.2024a): Freedom in the World 2024 - Morocco, https://www.ecoi.net/en/
document/2108054.html, Zugriff 31.5.2024
■ ÖB Rabat - Österreichische Botschaft Rabat [Österreich] (7.2024): Asylländerbericht Marokko 7.2024
■ USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human 
Rights Practices: Morocco, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107779.html, Zugriff 13.5.2024
5 Sicherheitsbehörden
Letzte Änderung 2024-11-25 12:48
Der Sicherheitsapparat verfügt über einige Polizei- und paramilitärische Organisationen, deren 
Zuständigkeitsbereiche sich teilweise überlappen. Die DGSN „ Direction Générale de la Sûreté 
Nationale“ (Nationalpolizei) ist für die Umsetzung der Gesetze zuständig und untersteht dem 
Innenministerium (CIA 9.5.2024). Die Forces Auxiliaires sind eine paramilitärische Formation 
unter Führung des Innenministeriums (ÖB Rabat 7.2024), sie unterstützen die Gendarmerie und 
die Nationalpolizei, umfassen das Mobile Interventionskorps, eine motorisierte paramilitärische 
Sicherheitstruppe, die das Militär und die Polizei bei Bedarf ergänzt. Die Gendarmerie Royale 
ist zuständig für die Sicherheit in ländlichen Gegenden und patrouilliert auf Nationalstraßen. Sie 
untersteht dem Verteidigungsministerium (CIA 9.5.2024; AA 7.6.2024). Es gibt zwei Nachrich­
tendienste: den Auslandsdienst DGED (Direction Générale des Etudes et de Documentation) 
und den Inlandsdienst DGST (Direction Générale de la Surveillance du Territoire). 2015 kam 
es mit der Gründung des Bureau central d’investigation judiciaire (BCIJ), zu einer Stärkung 
der Schlagkraft des Polizeiapparats. Das BCIJ wurde zu einer auf Terrorismusbekämpfung und 
andere schwerer Delikte spezialisierte Organisationseinheit der Polizei aufgestellt, die besser 
ausgebildet und besser ausgerüstet ist. Anders als die Kriminalpolizei untersteht das BCIJ dem 
Inlandsgeheimdienst DGST (AA 7.6.2024; vgl. ÖB Rabat 7.2024). Zeitgleich wurde der Leiter 
des Inlandsgeheimdienstes Abdellatif Hammouchi in Personalunion an die Spitze der DGSN – 
Direction Générale de la Sûreté Nationale berufen. Typisch für das marokkanische politische 
System ist, dass die Weisungskette der Polizeidienste an der Regierung vorbei unmittelbar zur 
Staatsspitze führt (ÖB Rabat 7.2024).
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Es kommt mitunter zu Gewaltanwendungen durch die Sicherheitskräfte, aber die Ermittlungen 
gegen Polizei und Sicherheitskräfte sind nicht transparent und es kommt häufig zu langen 
Verzögerungen und verfahrenstechnischen Hindernissen, die zur Straffreiheit beitragen. Die 
Regierung verlangt von neuen Polizeibeamten eine von zivilgesellschaftlichen Gruppen geleitete 
Sicherheits- und Menschenrechtsschulung (USDOS 23.4.2024).
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (7.6.2024): Auswärtiges Amt - Bericht über die asyl- und ab­
schiebungsrelevante Lage in Marokko (Stand: November 2023)
■ CIA - Central Intelligence Agency [USA] (9.5.2024): CIA - Central Intelligence Agency, https://www.
cia.gov/the-world-factbook/countries/morocco/#military-and-security , Zugriff 13.5.2024
■ ÖB Rabat - Österreichische Botschaft Rabat [Österreich] (7.2024): Asylländerbericht Marokko 7.2024
■ USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human 
Rights Practices: Morocco, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107779.html, Zugriff 13.5.2024
6 Folter und unmenschliche Behandlung
Letzte Änderung 2024-11-25 12:48
Die Verfassung (Art. 22) und das Gesetz verbieten Folter und grausame, unmenschliche oder er­
niedrigende Behandlung oder Bestrafung (BS 19.3.2024; vgl. USDOS 23.4.2024, AA 7.6.2024). 
Marokko ist Vertragsstaat der Anti-Folter-Konvention der Vereinten Nationen und hat auch das 
Zusatzprotokoll unterzeichnet (AA 7.6.2024). Aber es gibt nach wie vor glaubwürdige Berich­
te von übermäßiger Gewaltanwendung durch die Polizei und von Folter im Gewahrsam (FH 
25.4.2024a; vgl. USDOS 23.4.2024). Ferner kommt es auch zu Anwendung exzessiver Gewalt 
durch die Behörden, wenn diese genehmigte wie auch nicht genehmigte Proteste auflösen (FH 
25.4.2024a; vgl. USDOS 23.4.2024, BS 19.3.2024). Gemäß Amnesty International misshan­
delten und folterten die Behörden einige Personen, die als Kritiker wahrgenommen wurden 
(AI 24.4.2024). NGOs berichten über die Anwendung solcher Methoden um Geständnisse zu 
erzwingen (BS 19.3.2024). Ein Einsatz von systematischer, staatlich angeordneter Folter wird 
auch von NGOs nicht bestätigt, Fehlverhalten einzelner Personen und mangelnde Ahndung in 
Fällen von nicht gesetzeskonformer Gewaltanwendung gegenüber Inhaftierten durch Sicher­
heitskräfte werden indes sehr wohl – dies auch regelmäßig in den Medien – thematisiert (AA 
7.6.2024).
Im April 2023 hielten Polizeibeamte willkürlich einen Sahraoui in Laayoune fest, nachdem dieser 
sich als stolzer Sahraoui und Befürworter für die Selbstbestimmung seines Volkes äuserte und in 
einem Video eines spanischen Touristen zu sehen war. Die Beamten bedrohten, folterten und 
misshandelten ihn (AI 24.4.2024).
Im Zuge des Besuches des Gesandten des UN-Generalsekretärs für die Westsahara, Staffan De 
Mistura im September 2023, lösten Ordnungskräfte eine friedliche Demonstration in Laayoune 
gewaltsam auf. Die Beamten griffen mindestens 23 saharauische Demonstranten körperlich 
und verbal an. Am 7.9.2023 nahmen Ordnungskräfte in Dakhla mindestens vier saharauische 
Aktivisten willkürlich fest und hielten sie sieben Stunden lang in der Polizeistation fest und hin­
derten sie daran, den Gesandten des UN-Generalsekretärs zu treffen. Am 21.10.2023 hinderten 
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Ordnungskräfte die saharauische Menschenrechtsorganisation CODESA (Kollektiv der saha­
rauischen Menschenrechtsverteidiger) daran, ihren ersten nationalen Kongress in Laayoune 
abzuhalten. Gemäß Amnesty International, kam es zu körperlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte 
(AI 24.4.2024).
Staatliche Einrichtungen und Nichtregierungsorganisationen (NGOs) erhielten Berichte über die 
Misshandlung von Personen in Gewahrsam. Bei der Staatsanwaltschaft gingen in der ersten 
Jahreshälfte 2023 sechs Beschwerden über Folter und 47 Beschwerden wegen übermäßige Ge­
walt ein. Zwei Beschwerden wurden strafrechtlich verfolgt, 22 wurden abgeschlossen, und in 23 
Fällen liefen die Ermittlungen weiter (Stand: September, letzte verfügbare Information am Jah­
resende). Die Regierung machte keine Angaben darüber, wie viele Beamte wegen übermäßiger 
Gewaltanwendung strafrechtlich verfolgt wurden (USDOS 23.4.2024).
Der Nationale Menschenrechtsrat, der Conseil National des Droits de l’Homme (CNDH) ist 
die in der Verfassung verankerte nationale Menschenrechtsinstitution des Landes und arbei­
tete unabhängig von der Regierung. Nach Angaben der Global Alliance of National Human 
Rights Institutions (Globale Allianz der nationalen Menschenrechtsinstitutionen) wurde die CNDH 
aus öffentlichen Mitteln finanziert und arbeitete im Einklang mit den Pariser Grundsätzen. Die 
CNDH diente als Überwachungsmechanismus des Landes zur Verhinderung von Folter. Sie 
beaufsichtigte auch das Nationale Institut für Menschenrechtsschulung, das in Zusammenarbeit 
mit internationalen Organisationen Schulungen für die Zivilgesellschaft, die Medien, die Straf­
verfolgungsbehörden, medizinisches Personal, Pädagogen und Juristen durchführte (USDOS 
23.4.2024). Laut CNDH wurden im Jahr 2021 mehr als 20 Untersuchungen wegen Beschwer­
den über Folter oder erniedrigende Behandlung eingeleitet. In einigen Fällen versäumten es die 
Behörden, die Anti-Folter-Bestimmungen durchzusetzen, die eine medizinische Untersuchung 
vorschreiben, wenn Gefangene Foltervorwürfe erheben. Der Sicherheitsapparat ist nach wie 
vor weitgehend nicht rechenschaftspflichtig, da gegen Beamte nur selten wegen willkürlicher In­
haftierung oder Folter ermittelt wird (BS 19.3.2024). Unter der Schirmherrschaft des Nationalen 
Präventionsmechanismus gegen Folter (NPMT) organisierte die CNDH Schulungen mit der Po­
lizei, um auf der Grundlage von Menschenrechten Methoden bei der Ausübung der polizeilichen 
Pflichten zu verbessern und zu fördern (USDOS 23.4.2024).
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (7.6.2024): Auswärtiges Amt - Bericht über die asyl- und ab­
schiebungsrelevante Lage in Marokko (Stand: November 2023)
■ AI - Amnesty International (24.4.2024): The State of the World’s Human Rights; Morocco/Western 
Sahara 2023, https://www.ecoi.net/en/document/2108009.html, Zugriff 31.5.2024
■ BS - Bertelsmann Stiftung (19.3.2024): BTI 2024 Country Report Morocco, https://www.ecoi.net/de/
dokument/2105931.html, Zugriff 31.5.2024
■ FH - Freedom House (25.4.2024a): Freedom in the World 2024 - Morocco, https://www.ecoi.net/en/
document/2108054.html, Zugriff 31.5.2024
■ USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human 
Rights Practices: Morocco, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107779.html, Zugriff 13.5.2024
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7 Korruption
Letzte Änderung 2024-11-25 12:48
Korruption stellt ein Problem dar (USDOS 23.4.2024). In Marokko gilt Korruption als endemisch 
und durchdringt die gesamte Gesellschaft, da unzureichende Kontrollmechanismen das Auf­
treten von Korruption selbst auf höchster Ebene nicht eindämmen können, zudem fördert eine 
ineffiziente Strafverfolgung die Korruption weiter. Das Gesetz sieht strafrechtliche Sanktionen 
für Beamte vor, die in korrupte Praktiken verwickelt sind (BS 19.3.2024; vgl. USDOS 23.4.2024), 
aber die Regierung setzt das Gesetz nicht wirksam um (USDOS 23.4.2024; vgl. BS 19.3.2024), 
was zu Straffreiheit führt (BS 19.3.2024). Eine strafrechtliche Verfolgung von Beamtinnen und 
Beamten wegen Korruption erfolgt selten (AA 7.6.2024). Es gibt immer wieder Berichte über 
Korruption in der Regierung (USDOS 23.4.2024). Hochrangige Beamte und Behörden neigen 
dazu, sich der Rechenschaftspflicht bei Korruptionsskandalen zu entziehen. Die Korruption ist 
in den staatlichen Institutionen, in der Exekutive, der Justiz und der Legislative zu finden (BS 
19.3.2024), ferner ist Korruption auch in der Wirtschaft und im täglichen Leben weit verbrei­
tet (FH 25.4.2024a). Die Regierung erklärte, dass sie gegen Polizeibeamte ermittelt, die der 
Korruption beschuldigt werden (USDOS 23.4.2024).
Das Gesetz zur Korruptionsbekämpfung wurde 2021 verabschiedet (BS 19.3.2024), und das 
Parlament bemühte sich um eine Stärkung der nationalen Antikorruptionsbehörde (AA 7.6.2024). 
Trotz der offiziellen Rhetorik zur Korruptionsbekämpfung haben der Palast und die Regierung 
eine gemischte Bilanz bei der Durchsetzung der Gesetze vorzuweisen, und die Fortschritte 
wurden durch einen Mangel an politischem Willen, geringe institutionelle Kapazitäten und den 
Einfluss von Eliten, die vom Status quo profitieren, gebremst (FH 25.4.2024a).
Das Parlament erweiterte 2021 die Definition von Korruption (FH 25.4.2024a). Diese erhielt stär­
kere Untersuchungsrechte und arbeitet nun mit einer weiter gefassten Definition von Korruption 
(AA 7.6.2024). Mit dem Gesetz wurde die Definition von Korruption auf Interessenkonflikte, 
Veruntreuung öffentlicher Gelder und Korruption in öffentlichen Verwaltungen und Behörden 
ausgeweitet. Es gibt jedoch keine eindeutigen Hinweise darauf, dass der politische Wille zur 
wirksamen Bekämpfung der Korruption vorhanden ist. Der Nationale Korruptionsbekämpfungs­
ausschuss, der für die Leitung des nationalen Plans zur Korruptionsbekämpfung zuständig ist, 
kann Korruptionsvorwürfen nicht nachgehen (BS 19.3.2024). Das Parlament gab der Antikorrup­
tionsbehörde größere Ermittlungsbefugnisse; die Ergebnisse dieser Reform bleiben abzuwarten 
(FH 25.4.2024a).
Durch die Zusammenarbeit mit internationalen Partnern (EU, Europarat, EU-Mitgliedstaaten) 
soll die Justiz effizienter, unabhängiger und weniger korruptionsanfällig gemacht werden. Noch 
liegt sie allerdings in ihrer Unabhängigkeit und Bindung an Recht und Gesetz hinter den in der 
Verfassung normierten Ansprüchen (Art. 107ff.) zurück (AA 7.6.2024).
2022 wurde Marokko zusammen mit Katar und Mauretanien in „ Qatargate“ verwickelt - die 
Anwerbung und Bestechung eines Mitglieds des Europäischen Parlaments, Pier Antonio Panzeri, 
um politische Debatten in Straßburg zu beeinflussen (FH 25.4.2024a).
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Im April 2023 verhaftete die Regierung Mohamed Moubdill, den Vorsitzenden des Gemeinderats 
der Stadt Fkih Bensalah, den Parlamentsabgeordneten und Mitglied der Partei der Volksbewe­
gung, unter anderem wegen Korruption. Moubdill blieb bis Ende des Jahres in Untersuchungs­
haft (USDOS 23.4.2024).
Gegenüber dem Vorjahr war 2023 in Marokko keine Veränderung der Korruption zu verzeich­
nen (Laenderdaten 7.2024; vgl. TI 6.2023). Somit belegt Marokko auf dem Korruptionswahr­
nehmungsindex 2023 den 97. von insgesamt 180 Plätzen (TI 6.2023). Marokko scheint eine 
langfristige Vision und ein ernsthafter politischer Wille zur Korruptionsbekämpfung zu fehlen 
(BS 19.3.2024).
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (7.6.2024): Auswärtiges Amt - Bericht über die asyl- und ab­
schiebungsrelevante Lage in Marokko (Stand: November 2023)
■ BS - Bertelsmann Stiftung (19.3.2024): BTI 2024 Country Report Morocco, https://www.ecoi.net/de/
dokument/2105931.html, Zugriff 31.5.2024
■ FH - Freedom House (25.4.2024a): Freedom in the World 2024 - Morocco, https://www.ecoi.net/en/
document/2108054.html, Zugriff 31.5.2024
■ Laenderdaten - Laenderdaten.info (7.2024): Ausmaß der öffentlichen Korruption in Marokko, https:
//www.laenderdaten.info/Afrika/Marokko/korruption.php, Zugriff 24.9.2024
■ TI - Transparency International (6.2023): CPI Morocco, https://www.transparency.org/en/countries/
morocco, Zugriff 24.9.2024
■ USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human 
Rights Practices: Morocco, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107779.html, Zugriff 13.5.2024
8 NGOs und Menschenrechtsaktivisten
Letzte Änderung 2024-11-25 12:48
Es gibt in Marokko eine lebendige und aktive Zivilgesellschaft mit nationalen und internationalen 
NGOs (AA 7.6.2024; vgl. USDOS 23.4.2024), die bei Beachtung der „ roten Linien“ [Anm.: Kritik 
an König, Islam oder territorialer Einheit (Westsahara)] unbehelligt agieren kann (AA 7.6.2024). 
Der Bereich NGOs/Menschenrechtsverteidiger stellt sich als breit gefächerte Landschaft dar (ÖB 
Rabat 7.2024); die 30.000 bis 50.000 Organisationen der Zivilgesellschaft (CSO) haben mit prak­
tischen Hindernissen zu kämpfen, insbesondere diejenigen, die sich mit Menschenrechtsfragen 
befassen (BS 19.3.2024). Sie sind rechtlichen Schikanen, Reisebeschränkungen, aufdringlicher 
Überwachung und anderen Behinderungen in ihrer Arbeit ausgesetzt (FH 25.4.2024a; vgl. BS 
19.3.2024). Die Behörden verweigern regelmäßig NGOs die Registrierung, die Verbindungen zu 
Justice and Charity [Anm.: Islamistische Bewegung, vom Staat grundsätzlich toleriert aber ille­
gal] haben oder sich für die Rechte marginalisierter Gemeinschaften einsetzen (FH 25.4.2024a; 
vgl. AA 7.6.2024). Ohne schriftliche Eingangsbestätigung ist ihre Arbeit nicht legal (AA 7.6.2024; 
vgl. FH 25.4.2024a). Auf lokaler Ebene kämpfen zivilgesellschaftliche Akteure darum, ihre Un­
abhängigkeit vom Staat oder von politischen Parteien zu wahren. Sie sind meist auf öffentliche 
Mittel angewiesen, was es ihnen erschwert, ihre ursprünglichen Ziele zugunsten der Agenda 
ihrer Geldgeber zu verteidigen (BS 19.3.2024).
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Die Haltung der Regierung gegenüber lokalen und internationalen Menschenrechtsorganisatio­
nen divergiert, abhängig von der politischen Orientierung der Organisation und der Sensibilität 
der jeweiligen Angelegenheit. Lokale und internationale NGOs sind immer wieder Einschrän­
kungen bei ihren Aktivitäten ausgesetzt (USDOS 23.4.2024; vgl. AA 7.6.2024). Human Rights 
Watch (HRW) ist nach einer Aufforderung der Regierung, ihre Aktivitäten in Marokko und der 
Westsahara einzustellen, nicht mehr akkreditiert (AA 7.6.2024). Seit 2015 ist auch Amnesty 
International die Durchführung von Recherchen in Marokko untersagt (FH 25.4.2024a). NGOs 
berichten von willkürlicher Überwachung von Menschenrechtsaktivisten und Journalisten, und 
Freedom House meldet den „ weit verbreiteten“ Einsatz von Spionageprogrammen und Über­
wachungstechnologien durch die Regierung (USDOS 23.4.2024).
NGOs müssen sich beim Innenministerium registrieren lassen, für sie gilt das Vereinsrecht. Oh­
ne schriftliche Eingangsbestätigung (Genehmigung) ist die Arbeit von NGOs nicht legal, und 
ohne offizielle Registrierung haben NGOs keinen Zugang zu staatlicher Förderung und auch 
nicht das Recht, Spenden anzunehmen. Ausländische Zuwendungen müssen gemeldet wer­
den, was bei Missachtung zur Auflösung der NGO führen kann. Bei Überschreitung der „ roten 
Linien“ kann wegen „ Nichtregistrierung“ vorgegangen werden (AA 7.6.2024). Diese rechtlichen 
Schikanen der Behörden behindern die Arbeit der NGOs, bzw. hat sich dies im Laufe der Jahre 
verschlechtert. Einigen NGOs wird der Rechtsstatus oder der Zugang zu öffentlichen Mitteln 
verweigert. Manchmal wird NGOs die Registrierung verweigert und ihre Veranstaltungen werden 
abgesagt, wenn sie als Gefahr für die öffentliche Ordnung angesehen werden (BS 19.3.2024). 
Und auch die Arbeit der größten unabhängigen Menschenrechtsguppe des Landes, die Ma­
rokkanischen Vereinigung für Menschenrechte (Association Marocaine des Droits Humains = 
AMDH) wird weiterhin von den Behörden gestört und behindert bzw. werden diese häufig von 
der Regierung ins Visier genommen (FH 25.4.2024a; vgl. HRW 11.1.2024), was ihre Fähigkeit, 
grundlegende Aufgaben zu erfüllen, beeinträchtigt (USDOS 2024). Die Behörden haben in den 
letzten Jahren zahlreiche AMDH-Veranstaltungen abgesagt und sind dafür bekannt, ihre Bemü­
hungen, Räumlichkeiten zu mieten und Bankkonten zu eröffnen, zu behindern (FH 25.4.2024a; 
vgl. HRW 11.1.2024). Selbst nach Verwaltungsgerichtsurteilen zugunsten der AMDH blieben 
diese Praktiken bestehen (ÖB Rabat 7.2024). Staatlichen Repressionen gegen Menschen­
rechtsorganisationen und Aktivisten haben zugenommen. Insbesondere hat der Staat Akteure 
ins Visier genommen, die die Monarchie, die Korruption oder die Regierungspolitik kritisieren. 
Die Behörden schikanieren nach wie vor regimekritische Mitglieder der Zivilgesellschaft und 
bringen sie zum Schweigen. Einige werden der Spionage beschuldigt, andere der Geldwä­
sche oder der Vergewaltigung. Ziel ist es, ihr Image zu schädigen und sie zu diskreditieren (BS 
19.3.2024).
Darüber hinaus berichtet die AMDH bereits 2021 und auch 2022 von weiteren zivilgesellschaft­
lichen Gruppen, die ebenfalls von der Verweigerung des Rechtsstatus oder der Ablehnung von 
Verwaltungsverfahren durch die Behörden betroffen waren, darunter Gruppen, die sich gegen 
Gewalt gegen Frauen einsetzen, und Jugendgruppen (HRW 11.1.2024; vgl. BS 19.3.2024). Nur 
1,4 % der Vereinigungen befassen sich mit Menschenrechten. Ihre Rolle bei der Förderung 
eines echten demokratischen Prozesses bleibt begrenzt (BS 19.3.2024).
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Es gibt eine aktive und sich artikulierende Menschenrechtsverteidigerszene, die mit dem CNDH 
(Nationaler Rat für Menschenrechte) korreliert. Sichtbarste und mit Veranstaltungen und Be­
richten hervortretende Protagonisten der Menschenrechtsszene sind die OMDH (Organisation 
Marocaine des Droits Humains), die AMDH (Association Marocaine des Droits Humains) und 
Amnesty International Maroc. NGOs nehmen sich auch individueller Anliegen an, eine Möglich­
keit, die Schutzsuchenden in Städten eher offen steht als auf dem Land (ÖB Rabat 7.2024).
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (7.6.2024): Auswärtiges Amt - Bericht über die asyl- und ab­
schiebungsrelevante Lage in Marokko (Stand: November 2023)
■ BS - Bertelsmann Stiftung (19.3.2024): BTI 2024 Country Report Morocco, https://www.ecoi.net/de/
dokument/2105931.html, Zugriff 31.5.2024
■ FH - Freedom House (25.4.2024a): Freedom in the World 2024 - Morocco, https://www.ecoi.net/en/
document/2108054.html, Zugriff 31.5.2024
■ HRW - Human Rights Watch (11.1.2024): World Report 2024 - Morocco and Western Sahara, https:
//www.ecoi.net/en/document/2103231.html, Zugriff 31.5.2024
■ ÖB Rabat - Österreichische Botschaft Rabat [Österreich] (7.2024): Asylländerbericht Marokko 7.2024
■ USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human 
Rights Practices: Morocco, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107779.html, Zugriff 13.5.2024
9 Ombudsmann
Letzte Änderung 2024-11-25 12:48
Für die Überprüfung der Einhaltung der Menschenrechte fungiert die Institution des Mediators als 
allgemeine Ombudsstelle. Sie befasst sich mit Anschuldigungen wegen staatlicher Ungerechtig­
keiten und ist befugt, Untersuchungen und Ermittlungen durchzuführen, Disziplinarmaßnahmen 
vorzuschlagen und Fälle an die Staatsanwaltschaft weiterzuleiten (USDOS 23.4.2024).
Menschenrechtsangelegenheiten werden seitens Regierungsorganisationen durch den CNDH 
(Conseil National des droits de l’homme - Nationaler Menschenrechtsrat), die interministeriel­
le Delegation für Menschenrechte (DIDH), und die Institution des Médiateur (Ombudsmann) 
wahrgenommen (USDOS 23.4.2024).
Zur Kontrolle der Gewährleistung grundlegender Menschenrechte wurde nach der Verabschie­
dung der neuen Verfassung im Jahr 2011 der CNDH als besondere Verfassungsinstanz einge­
richtet. Seine kritischen Bestandsaufnahmen und Empfehlungen zu Gesetzesentwürfen haben 
Gewicht und beeinflussen die Politik (AA 7.6.2024). Der CNDH ist sichtbar, aktiv und produktiv 
(Berichte über psychiatrische Anstalten, Strafvollzug, Jugendwohlfahrtseinrichtungen, Situation 
von Asylsuchenden und Migranten). Im Wege von Begutachtungsverfahren und durch Stel­
lungnahmen zu einzelnen Gesetzesvorhaben übt der CNDH kraft seines moralischen Gewichts 
nicht selten Einfluss auf Gesetzesinhalte aus, wo Menschenrechtsinteressen betroffen sind. 13 
Außenstellen des CNDH wurden in Provinzstädten eingerichtet, sodass eine stärkere räumliche 
Nähe zu potenziellen Beschwerdeführern angeboten wird (ÖB Rabat 7.2024).
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Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (7.6.2024): Auswärtiges Amt - Bericht über die asyl- und ab­
schiebungsrelevante Lage in Marokko (Stand: November 2023)
■ ÖB Rabat - Österreichische Botschaft Rabat [Österreich] (7.2024): Asylländerbericht Marokko 7.2024
■ USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human 
Rights Practices: Morocco, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107779.html, Zugriff 13.5.2024
10 Wehrdienst und Rekrutierungen
Letzte Änderung 2024-11-25 12:48
Die allgemeine Wehrpflicht ist seit 2006 ausgesetzt. 2018 wurde ein freiwilliger Wehrdienst ein­
geführt. Aus ca. 80.000 Freiwilligen werden rund 15.000 Rekruten zu einem zwölfmonatigen 
Wehrdienst an vier Ausbildungszentren ausgewählt. Seitdem werden jährlich junge Soldaten in 
dieser Größenordnung herangezogen (AA 7.6.2024; vgl. CIA 9.5.2024, ÖB Rabat 7.2024). Die 
Wiedereinführung des freiwilligen Wehrdienstes dürfte allerdings überwiegend arbeitsmarktpoli­
tische Gründe gehabt haben (AA 7.6.2024). Das marokkanische Militär ist wie eine Berufsarmee 
ausgerichtet, bestehend aus Land-, See- und Luftstreitkräften, Reserve, Forces Auxiliaires sowie 
Gendarmerie Royale. Generalstabschef und Oberbefehlshaber ist der König (ÖB Rabat 7.2024). 
Frauen haben inzwischen Zugang zu beinahe allen Waffengattungen der Streitkräfte. Sie stellen 
inzwischen 7 % der Truppe, gelangen aber erst allmählich in höhere Dienstgrade. Die Armee ist 
als Arbeitgeber begehrt. Rund die Hälfte der marokkanischen Streitkräfte befindet sich dauerhaft 
auf dem Gebiet der Westsahara (AA 7.6.2024). Die Wehrpflicht wird vor allem als Maßnahme 
zur Ausbildung und besseren Integration der Bevölkerung präsentiert, dient aber eher dazu, die 
Streitkräfte in den Kernaufgaben zu entlasten. Derzeit werden sämtliche wehrpflichtigen Männer 
(19-25 Jahre) durch marokkanische Behörden erhoben (ÖB Rabat 7.2024).
Das Gesetz sieht Wehrpflicht für Marokkaner im Alter von 19 bis 25 Jahren vor. Insgesamt zwölf 
Monate sollen Männer und Frauen dienen, bis zum Alter von 25 Jahren (CIA 9.5.2024). Fahnen­
flucht wird mit Freiheitsstrafe zwischen sechs Monaten und drei Jahren geahndet. Bestrafungen 
aufgrund von Wehrdienstverweigerung und Desertion sind dem Auswärtigen Amt nicht bekannt 
(AA 7.6.2024).
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (7.6.2024): Auswärtiges Amt - Bericht über die asyl- und ab­
schiebungsrelevante Lage in Marokko (Stand: November 2023)
■ CIA - Central Intelligence Agency [USA] (9.5.2024): CIA - Central Intelligence Agency, https://www.
cia.gov/the-world-factbook/countries/morocco/#military-and-security , Zugriff 13.5.2024
■ ÖB Rabat - Österreichische Botschaft Rabat [Österreich] (7.2024): Asylländerbericht Marokko 7.2024
11 Allgemeine Menschenrechtslage
Letzte Änderung 2024-11-25 12:48
Der Grundrechtskatalog (Kapitel I und II) der Verfassung ist substanziell; wenn man noch die 
durch internationale Verpflichtungen übernommenen Grundrechte hinzuzählt, kann man von 
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einem recht umfassenden Grundrechtsrechtsbestand ausgehen. Als eines der Kerngrundrechte 
fehlt die Glaubens- und Gewissensfreiheit. Die Verfassung selbst stellt allerdings den Rechts­
bestand unter den Vorbehalt der traditionellen „ roten Linien“ - Monarchie, islamischer Charakter 
von Staat und Gesellschaft, territoriale Integrität (i. e. Annexion der Westsahara) - quasi als 
„ Baugesetze“ des Rechtsgebäudes. Der vorhandene Rechtsbestand, der mit der neuen Ver­
fassungslage vor allem in Bereichen wie Familien- und Erbrecht, Medienrecht und Strafrecht 
teilweise nicht mehr konform ist, gilt weiterhin (ÖB Rabat 7.2024). In den Artikeln 19 bis 35 garan­
tiert die Verfassung die universellen Menschenrechte. Zur Kontrolle der Gewährleistung dieser 
Rechte wurde ein „ Nationaler Menschenrechtsrat“ (CNDH) als besondere Verfassungsinstanz 
eingerichtet. Seine kritischen Bestandsaufnahmen und Empfehlungen zu Gesetzesentwürfen 
haben Gewicht und beeinflussen die Politik. Der CNDH wird jedoch nicht von allen unabhängigen 
Menschenrechtsorganisationen unterstützt (AA 7.6.2024).
Marokko ist seit 2022 Mitglied im VN-Menschenrechtsrat. Besonders aktiv ist es mit Initiativen 
gegen häusliche Gewalt. Im Rahmen des Allgemeinen Periodischen Überprüfungsverfahren 
(UPR) nahm Marokko 232 der 306 eingegangenen Empfehlungen an. Systematische staatliche 
Repressionsmaßnahmen gegen bestimmte Personen oder Personengruppen wegen ihrer Ras­
se, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer 
politischen Überzeugung sind nicht festzustellen (AA 7.6.2024).
Nichtregierungsorganisationen, darunter die marokkanische Vereinigung für Menschenrechte 
(AMDH), Amnesty International und saharauische Organisationen, behaupteten weiterhin, dass 
die Regierung Personen wegen politischer Aktivitäten oder Überzeugungen unter dem Vorwand 
strafrechtlicher Anschuldigungen wie Spionage oder sexueller Übergriffe inhaftiert (USDOS 
23.4.2024).
Verfassung und Gesetz sehen allgemeine Meinungs- und Pressefreiheit vor. Nach wie vor ist die 
Medienfreiheit jedoch durch die „ roten Linien“ [Anm.: Kritik am König, dem Islam oder der territo­
rialen Integrität] der Staatsräson erheblich eingeschränkt (USDOS 23.4.2024; vgl. AA 7.6.2024). 
Trotz Reformbemühungen bleibt die Menschenrechtslage nach wie vor kritisch – insbesondere, 
was die Meinungs- und Pressefreiheit betrifft (DW 8.7.2024). So belegt Marokko Platz 129 von 
180 auf der Rangliste der Pressefreiheit 2024 von Reporter ohne Grenzen (RSF 8.1.2024; vgl. 
DW 8.7.2024). Medienschaffende in Marokko arbeiten in einem Spannungsfeld von nominell 
geschützter Freiheit durch die Verfassung und reellen Einschränkungen (DW 8.7.2024).
Unabhängige Medien und Journalisten stehen unter ständigem Druck und die Regierung, die 
unter Aziz Akhannouch geführt wird, hat ihre Kontrolle über diesen Sektor verstärkt. Das Recht 
auf Information wird von einer mächtigen Propaganda- und Desinformationsmaschine zerstört,  
die der politischen Agenda derer dient, die den Machthabern nahestehen. Unter Druck gaben die 
letzten unabhängigen Medien in Marokko, die Tageszeitung Akhbar Al Yawm, ihren Kampf auf, 
ihre letzte Veröffentlichung datiert vom April 2021. Die Hauptinformationsquelle für die Bevölke­
rung sind soziale Netzwerke und Online-Seiten (RSF 2024a). Zu den wichtigsten Fernseh- und 
Radioeigentümern gehören die Königsfamilie und andere politisch einflussreiche Unternehmer 
(RSF 2024b; vgl. AA 7.6.2024).
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Nach wie vor ist die Medienfreiheit jedoch durch die „ roten Linien“ der Staatsräson erheblich 
eingeschränkt. Vereinzelt werden Journalisten vor Gericht gebracht, wenn sie zuvor sehr kritisch 
über sensible Themen berichtet hatten. Zum Einschüchterungsrepertoire gehören Anzeigenboy­
kotte, Drohungen, untergeschobene Drogendelikte, Rufmord, Einbrüche und Anklagen wegen 
angeblicher Sexualdelikte. Weite Teile der Medienlandschaft sind staatlich beeinflusst bis ge­
lenkt (AA 7.6.2024). Selbstzensur und staatliche Beschränkungen bei sensiblen Themen sind 
nach wie vor ernsthafte Hindernisse für die Entwicklung einer freien, unabhängigen und in­
vestigativen Presse. Freedom House berichtet 2023, dass diese Verhaftung von Journalisten, 
Bloggern und Aktivisten wegen kritischer Äußerungen abschreckend wirkt (USDOS 23.4.2024). 
Für das Jahr 2024 wurde Marokko auf Platz 129 von 180 gelisteten Staaten zur Pressefreiheit 
eingestuft (RSF 8.1.2024). Kritik am König ist in Marokko verboten und wird als „Angriff auf die 
heiligen Werte der Nation“ mit Gefängnis bestraft. Tabuthemen sind auch politische Proteste, die 
Westsahara-Politik, Korruption hochrangiger Politiker und inzwischen die Massenmigration nach 
Europa. Immer wieder werden Journalisten wegen unliebsamer Berichte vor Gericht gebracht 
und zu Haftstrafen verurteilt oder Korrespondenten ausländischer Medien abgeschoben. Zum 
Einschüchterungsrepertoire des Staats gehören auch Anzeigenboykotte, Drohungen, unterge­
schobene Drogendelikte, Rufmord, Überfälle, Einbrüche und seit neuestem Anklagen wegen 
angeblicher Sexualdelikte. Manche Gerichtsprozesse gegen Medienschaffende werden über 
Jahre hinweg verschleppt (RSF 2024b). Die staatliche Überwachung von Online-Aktivitäten und 
persönlicher Kommunikation ist ein ernsthaftes Problem, und die Verhaftung von Journalisten, 
Bloggern und Aktivisten wegen kritischer Äußerungen wirkt abschreckend auf eine ungehemmte 
Debatte in der breiten Bevölkerung (FH 25.4.2024a; vgl. USDOS 23.4.2024).
Ausländische Satellitensender und das Internet sind frei zugänglich (AA 7.6.2024). Gelegentlich 
unterbrechen die Behörden Webseiten und Internetplattformen (USDOS 23.4.2024; vgl. AA 
7.6.2024). Die staatliche Überwachung von Online-Aktivitäten und persönlicher Kommunika­
tion ist ein ernstes Problem (USDOS 23.4.2024). Der Einsatz von Spionageprogrammen und 
Überwachungstechnologien, insbesondere Pegasus, durch die Regierung ist weit verbreitet 
und mitverantwortlich für die zunehmende Selbstzensur von Journalisten und die Furcht vor 
Vergeltungsmaßnahmen (FH 25.4.2024a). Die – auch im öffentlichen Raum kaum kaschierten – 
Überwachungsmaßnahmen erstrecken sich auch auf die Überwachung des Internets und elek­
tronischer Kommunikation, wobei Aktivisten, die für eine unabhängige Westsahara eintreten – 
vor allem im Gebiet der Westsahara selbst – besonders exponiert sind (ÖB Rabat 7.2024). Es 
gab mehrere Berichte über Verhaftungen und Anklagen aufgrund von Aktivitäten in den sozialen 
Medien (USDOS 23.4.2024).
Es kommt vereinzelt zur Strafverfolgung von Journalisten. Staatliche Zensur ist nicht sichtbar 
statt, staatliche Einflussnahme ist jedoch erkennbar. Viele Medien sind jedoch wirtschaftlich von 
regierungsnahen Unternehmen abhängig (AA 7.6.2024)., bzw. ist diese eng mit den Machtzen­
tren verbunden (BS 23.2.2022; vgl. AA 7.6.2024), und wird durch die Selbstzensur der Medien 
im Bereich der oben genannten drei Tabuthemen ersetzt (AA 22.11.2022). Gesetzlich unter 
Strafe gestellt und aktiv verfolgt sind und werden kritische Äußerungen betreffend den Islam, die 
Institution der Monarchie und die offizielle Position der Regierung zur territorialen Integrität bzw. 
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