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marokkanischen noch mauretanischen Behörden verfügen dort über Exekutivrechte (BMEIA 
12.7.2024).
Im Rif-Gebirge können Spannungen und Demonstrationen nicht ausgeschlossen werden. Es 
kann zu Übergriffen durch Kriminelle kommen, die in die lokale Drogenproduktion und den 
Drogenhandel involviert sind (EDA 14.3.2024; vgl. AA 12.7.2024).
Marokko kann als sicheres Land angesehen werden, nicht nur in Bezug auf Terrorismus. Aus­
nahme bildet nur die Westsahara, wo es immer wieder zu Zusammenstößen zwischen marok­
kanischen Truppen und der POLISARIO (Frente Popular para la Liberación de Saguía el Hamra 
y Río de Oro - Volksfront zur Befreiung von Saguía el Hamra und Río de Oro) kommt. Der 
letzte größere Terroranschlag fand im Jahr 2011 statt. 2018 gab es bei Morden mit mutmaßlich 
terroristischem Hintergrund zwei, im Jänner 2022 ein weiteres Todesopfer und einen Verletzten, 
im Dezember 2022 nochmals einen Toten. Die Bedrohung durch den Extremismus ist jedenfalls 
gegeben; es ist vor allem der Effektivität der Exekutive im Bereich der Terrorismusbekämpfung 
zu danken, dass terroristische Gruppen kaum aktiv werden können. Die Behörden, hier vor allem 
das Bureau central d‘investigation judiciaire (BCIJ), sind effektiv beim Erkennen und Verhin­
dern potenzieller terroristischer Bedrohungen durch rechtzeitiges Ausheben von Terrorzellen. Es 
kommt zu zahlreichen Verhaftungen von Terrorverdächtigen. Im Jahresvergleich 2021 zu 2022 
kann eine weitere Verbesserung festgestellt werden, trotz kleinerer Vorfälle – dies zeigt auch 
die Auswertung des Global Terrorism Index der entsprechenden Jahre (STDOK 11.4.2023).
Streiks und Demonstrationen, vor allem in den Großstädten, sind jederzeit möglich. Vereinzelte 
gewalttätige Auseinandersetzungen können dabei nicht ausgeschlossen werden. In den betrof­
fenen Gebieten kann es zu Straßenblockaden kommen (EDA 14.3.2024; vgl. AA 12.7.2024). 
Proteste entzünden sich meist an wirtschaftlichen und sozialen Missständen (AA 12.7.2024).
Das französische Außenministerium ruft im Süden an der Grenze zu Algerien zu verstärkter 
Wachsamkeit auf, wie auch beim Durchqueren der Westsahara. Bestimmte Gebiete sind immer 
noch vermint (FD 14.3.2024). Von Reisen in das Gebiet der Westsahara wird dringend abgera­
ten (AA 12.7.2024; vgl. EDA 14.3.2024). Das völkerrechtlich umstrittene Gebiet der Westsahara 
erstreckt sich südlich der marokkanischen Stadt Tarfaya bis zur mauretanischen Grenze. Es wird 
sowohl von Marokko als auch von der Unabhängigkeitsbewegung Frente Polisario beansprucht. 
Die United Nations Mission for the Referendum in Western Sahara MINURSO überwacht den 
Waffenstillstand zwischen den beiden Parteien. Auf beiden Seiten der Demarkationslinie (Sand­
wall) sind diverse Minenfelder vorhanden. Die Lage in der Westsahara ist gespannt. In El Guer­
guerat an der Grenze zu Mauretanien und entlang der Demarkationslinie ist es wiederholt zu 
Scharmützeln zwischen marokkanischen Truppen und Einheiten der Frente Polisario gekom­
men, die manchmal zivile Opfer fordern. Mit weiteren Ereignissen dieser Art muss gerechnet 
werden (EDA 14.3.2024).
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Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (12.7.2024): Marokko: Reise- und Sicherheitshinweise, https:
//www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/marokkosicherheit/224080#content_4, Zugriff 
12.7.2024
■ BMEIA - Bundesministerium für Europäische und Internationale Angelegenheiten [Österreich] 
(12.7.2024): Marokko, https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/marokko , 
Zugriff 12.7.2024
■ EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (14.3.2024): Rei­
sehinweise für Marokko, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/laender-reise-information/marok
ko/reisehinweise-marokko.html#eda46c907, Zugriff 12.7.2024
■ FD - Frankreich Diplomatie - Ministère de l’Europe et des Affaires étrangères [Frankreich] (14.3.2024): 
Maroc - Sécurité, https://www.diplomatie.gouv.fr/fr/conseils-aux-voyageurs/conseils-par-pays-desti
nation/maroc/#securite, Zugriff 14.3.2024
3.1 Westsahara
Letzte Änderung 2024-11-19 12:21
Mit dem Rückzug der spanischen Kolonialmacht als eine der letzten Europas 1975 hätte das 
Gebiet Westsahara zu einer unabhängigen Republik werden können. Doch das Territorium 
wurde umgehend zum größten Teil von Marokko besetzt (ORF 25.4.2024), und Marokko be­
ansprucht seitdem die Westsahara für sich (FH 25.4.2024b). 1973 wurde die Polisario-Front 
[Frente Polisario] gegründet, eine politische und bewaffnete Bewegung, um gegen Spanien zu 
kämpfen, bevor diese sich gegen Marokko und Mauretanien stellte. Die Polisario-Front han­
delt im Namen des Selbstbestimmungsrechts der Völker (Orient XXI 29.10.2024), und mithilfe 
Algeriens unternahm sie erfolglose Anstrengungen, das Gebiet zu befreien (USIP 14.8.2024). 
Algier behauptet, es handle im Namen des Rechts auf Selbstbestimmung, doch die Rivalität mit 
Rabat ist alt, da die beiden Länder aufgrund ihrer gemeinsamen Grenze gespalten sind (Orient 
XXI 29.10.2024). Die Demokratische Arabische Republik Sahara [The Sahrawi Arab Democratic 
Republic - (SADR)] wurde gegründet (USIP 14.8.2024) und wurde von der Afrikanischen Union 
(AU) anerkannt (Orient XXI 29.10.2024).
Heute verwaltet Rabat 80 % dieses umstrittenen Gebiets (Orient XXI 29.10.2024), das von 
den Vereinten Nationen als nicht autonom gilt (FH 25.4.2024b; vgl. Orient XXI 29.10.2024). 
Algier seinerseits unterstützt, beherbergt und finanziert die Polisario-Front und die sahrauischen 
Flüchtlinge (Orient XXI 29.10.2024). Die Vereinten Nationen sahen weiters ein Unabhängig­
keitsreferendum vor (ORF 25.4.2024), welches auch die Polisario forderte (FH 25.4.2024b), 
dass aber nie stattgefunden hat (ORF 25.4.2024; vgl. USIP 14.8.2024). Die Vereinten Nationen 
versäumten es, die Verordnung umzusetzen, um einen fünfjährigen Autonomieplan aufzustellen 
(Orient XXI 29.10.2024).
Im Jahr 1991 akzeptierte Rabat einen Friedensplan der Vereinten Nationen (UN), der eine Volks­
abstimmung der Bevölkerung der Westsahara vorsah, um darüber zu entscheiden, ob sie Teil 
Marokkos bleiben oder sich abspalten wollte. Dies war eine Alternative zur vollständigen Unab­
hängigkeit, die von der Polisario-Front der SADR gefordert und von der AU, vielen afrikanischen 
Ländern und anderen Ländern außerhalb des Kontinents anerkannt wurde (ISS 16.8.2024). Ma­
rokko kontrolliert das bevölkerungsreichste Gebiet entlang der Atlantikküste, die Südprovinzen, 
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die mehr als drei Viertel des Territoriums ausmacht (FH 25.4.2024b). Die Befreiungsbewegung 
Frente Polisario kontrolliert lediglich einen dünn besiedelten Landstrich (ORF 25.4.2024) im 
Osten und Süden der Westsahara (FH 25.4.2024b).
Nachdem jahrzehntelang unter der Schirmherrschaft der UN verschiedene Lösungsansätze 
für den Territorialkonflikt zwischen Marokko und der von Algerien unterstützten Befreiungsbe­
wegung Polisario ausgehandelt worden waren, begann Marokko, seinen eigenen Wunsch zu 
verfolgen. Rabats Plan für eine Autonomie unter marokkanischer Souveränität tauchte 2007 
auf. In Ermangelung anderer gangbarer Wege zur Gewährleistung der Selbstbestimmung fand 
der Autonomieplan in den USA und Europa zwar Unterstützung, aber keine uneingeschränkte 
Billigung. Seit Anfang der 2000er-Jahre lehnt Marokko mögliche Verhandlungen ab, die eine 
Unabhängigkeit (durch ein Referendum zur Selbstbestimmung) beinhalten würden, während die 
Polisario auf der Grundlage des international anerkannten Rechts auf Selbstbestimmung darauf 
besteht, dass die Verhandlungen einen möglichen Weg zu einem Referendum beinhalten, das 
drei Optionen bietet: Autonomie, Unabhängigkeit und vollständige Integration (MEI 8.8.2024).
Allerdings kam es zu einer wachsenden Anerkennung des marokkanischen Anspruchs (USIP 
14.8.2024). Im Jahr 2020 erkannte der damalige Präsident Donald Trump den Anspruch Marok­
kos offiziell an, im Austausch dafür, dass Rabat das Abraham-Abkommen unterzeichnete. Die 
USA hatten die Abkommen vermittelt, um zur Normalisierung der Beziehungen zwischen Israel 
und mehreren arabischen Staaten beizutragen. Das provozierte die Polisario, ihren bewaffne­
ten Kampf wieder aufzunehmen. Spanien unterstützte den Anspruch Marokkos im Jahr 2022 
(ISS 16.8.2024), Israel folgte 2023, sowie eine wachsende Liste arabischer und afrikanischer 
Nationen (AC 1.8.2024).
Nachdem die Vereinigten Staaten und Spanien auf der Seite Marokkos standen, reagierte Al­
gerien, indem es 2021 die diplomatischen Beziehungen zu Marokko abbrach und 2022 seinen 
Botschafter in Madrid abrief. Algerien unterbrach auch die Gasexporte nach Spanien, indem es 
die EU-Maghreb-Pipeline schloss, gerade als sich die Spannungen um Russlands Gasexporte 
vor seiner groß angelegten Invasion der Ukraine zunahmen (AC 1.8.2024). Algerien ist der wich­
tigste Unterstützer der Polisario und ein wichtiger regionaler Akteur und Energieexporteur für 
europäische Märkte, insbesondere angesichts der Auswirkungen der russischen Invasion in der 
Ukraine im Jahr 2022 auf die Gasversorgung Europas (MEI 8.8.2024). Die Polisario lehnte Ma­
rokkos Autonomieplan aus dem Jahr 2007 ab und nach 50 Jahren Unabhängigkeitskampf, steht 
die Polisario-Führung nun unter enormem Druck, dieses Ziel zu erreichen (USIP 14.8.2024).
Die saharauischen Behörden kritisierten Frankreich dafür, dass es Marokkos Plan unterstützt, 
der Westsahara nur begrenzte Autonomie zu gewähren. Dieser Plan würde Marokko die Kon­
trolle über wichtige Bereiche wie die nationale Sicherheit und Außenpolitik der Region geben. 
Besonders nach dem 30.7.2024, als Frankreich offiziell seine Unterstützung für diesen Plan 
erklärte, blieb die Kritik von Unabhängigkeitsbefürwortern stark. Abdelkader Taleb Omar, der 
Botschafter der Polisario-Front in Algerien, erklärte am 5.8.2024, dass Frankreichs Position 
keine rechtlichen Auswirkungen habe und auf falschen Informationen basiere. Er betonte außer­
dem, dass die Saharauis weiterhin entschlossen sind, ihre Souveränität über die von Marokko 
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besetzten Gebiete zurückzugewinnen. Gleichzeitig nahm Lamine Baali, der Vertreter der Saha­
rauis bei der Afrikanischen Union (AU), trotz Protesten aus Marokko an einem Gipfel in Japan 
teil. Dort kam es offenbar zu Auseinandersetzungen zwischen marokkanischen und algerischen 
Vertretern (ICG 2024).
Außerdem eröffnete der Tschad am 14.8.2024 ein Konsulat in der marokkanisch kontrollierten 
Stadt Dakhla, um seine Unterstützung für Marokkos Anspruch auf die Westsahara zu zeigen. 
Kurz darauf kündigte auch die Dominikanische Republik an, ein Konsulat in Dakhla eröffnen zu 
wollen und bekräftigte ihre Unterstützung für Marokkos Souveränität über die Region (ICG 2024). 
Auch die Golfstaaten und eine Reihe afrikanischer und lateinamerikanischer Länder betrachten 
die Westsahara als Teil Marokkos (DW 31.8.2024). Einflussreiche Staaten wie China, Russland, 
die Türkei, Großbritannien und Italien bleiben offiziell neutral (USIP 14.8.2024). Gleichzeitig 
unterstützen Dutzende Staaten sowie die Afrikanische Union die Polisario beziehungsweise 
erkennen die von ihr proklamierte Demokratische Arabische Republik Sahara an. Inzwischen hat 
Algerien seinerseits den diplomatischen Druck verschärft. Algier hat seinen Botschafter in Paris 
abberufen und nimmt keine aus Frankreich abgeschobenen algerischen Staatsangehörigen 
mehr zurück (DW 31.8.2024).
Denn auch für Frankreich stellt der von Marokko im Jahr 2007 vorgeschlagenen Autonomieplan 
die einzige Grundlage dar, um eine gerechte, dauerhafte und ausgehandelte politische Lösung 
im Einklang mit den Resolutionen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen zu erreichen (REU 
30.7.2024). Frankreichs Kurswechsel erfolgte nach mehreren Jahren bilateraler Spannungen. 
Allerdings sieht sich Frankreich mit zusätzlichen Spannungen in einem bereits komplizierten 
Verhältnis zu Algier konfrontiert (MEI 8.8.2024). Algerien berief aus Protest seinen Botschafter 
aus Paris zurück (ISS 16.8.2024).
Rabat verfolgte auch eine strategische Absicht, das Thema bei den Vereinten Nationen zu 
belassen, wo die SADR kein Mitglied ist – und von der AU fernzuhalten, wo Länder wie Südafrika 
und Algerien Einfluss haben und wo die SADR Mitglied ist (ISS 16.8.2024).
Die Anerkennung der marokkanischen Souveränität durch Frankreich ist ein entscheidender 
Schritt zur Beendigung des Westsahara-Konflikts. Die internationale Dynamik ist ganz auf Ma­
rokkos Seite. Angesichts des qualitativen militärischen Vorteils Marokkos gegenüber der Poli­
sario haben die Sahrauis keine andere Wahl als eine Verhandlungslösung. Der marokkanische 
Autonomieplan wird zur faktischen Lösung, sofern die Polisario nicht in der Lage ist, mehr 
auszuhandeln (USIP 14.8.2024).
Diese Ereignisse könnten den algerischen Präsidenten Abdelmadjid Tebboune noch tiefer in 
die Arme des Iran und Russlands treiben. Auch wenn dies von keiner der Parteien ausdrücklich 
gewollt ist, ist das Risiko, dass die jüngsten Ereignisse einen größeren regionalen Konflikt im 
Maghreb entfachen, vorhanden. Auch wenn Algerien eine Eskalation vermeiden will, wird es 
der Maghrebstaat wahrscheinlich für notwendig erachten, in irgendeiner Form zu reagieren (AC 
1.8.2024).
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Am 4.10.2024 fällte der Europäische Gerichtshof (EuGH) ein bedeutendes Urteil bezüglich der 
Handels- und Fischereiabkommen zwischen der EU und Marokko in Bezug auf die Westsa­
hara. Das Urteil wird als bedeutender Sieg für das Volk der Westsahara gewertet, denn es 
unterstreicht die Notwendigkeit, die Zustimmung des sahrauischen Volkes über ihre anerkannte 
Vertretung, die Polisario-Front, einzuholen (WSRW 4.10.2024; vgl. ECFR 10.10.2024). Das 
Gericht bestätigte, dass die Westsahara ein eigenständiges Gebiet ist und die EU die marok­
kanische Souveränität darüber nicht anerkennen kann. Diese Entscheidung hat weitreichende 
wirtschaftliche Folgen für Marokko und die EU, insbesondere im Fischerei- und Agrarsektor 
(ECFR 10.10.2024). Dies ist das siebte Urteil des EuGH seit 2015, das die Rechte des sahraui­
schen Volkes in Bezug auf EU-Marokko-Abkommen stärkt. Der EuGH wies die Rechtsmittel der 
EU vollständig zurück und bestätigte damit frühere Urteile (WSRW 4.10.2024).
Der UN-Gesandte Staffan De Mistura schlug dem UN-Sicherheitsrat am 16.10.2024 in einer 
Klausurtagung einen Plan zur Teilung der Westsahara zwischen Marokko und der Polisario-Front 
als einen von drei möglichen zukünftigen Wegen vor, neben den von Rabat und der Polisario 
favorisierten Plänen. De Mistura forderte außerdem UN-Generalsekretär António Guterres auf,  
die „ Nützlichkeit“ der Position des Gesandten zu überprüfen, falls in den nächsten sechs Mo­
naten keine Fortschritte erzielt würden; wahrscheinlich versuchte De Mistura, dem UN-Prozess 
neuen Schwung zu verleihen und Unterstützung für diplomatische Bemühungen zu sichern 
(ICG 2024). Ferner entschied der UN-Sicherheitsrat am 31.10.2024 das Mandat der Mission der 
Vereinten Nationen für das Referendum in der Westsahara (MINURSO) um ein weiteres Jahr zu 
verlängern (UNSC 31.10.2024; vgl. ICG 2024). Die Resolution betont die Notwendigkeit, eine 
politische Lösung auf der Grundlage von Kompromissen zu finden. Der Sicherheitsrat ermu­
tigt zu weiteren Konsultationen zwischen dem persönlichen Gesandten des Generalsekretärs, 
Marokko, der Frente Polisario, Algerien und Mauretanien. Ziel ist es, eine gerechte, dauerhafte 
und für beide Seiten akzeptable politische Lösung zu finden, die die Selbstbestimmung der 
Bevölkerung der Westsahara ermöglicht. Darüber hinaus wird die Zusammenarbeit mit dem 
Hohen Kommissar der Vereinten Nationen für Menschenrechte (OHCHR) gefordert, um Be­
suche in der Region zu ermöglichen. Algerien äußerte Unzufriedenheit über den Prozess, da 
seine vorgeschlagenen Änderungen an der Resolution nicht berücksichtigt wurden. Mehrere 
Delegierte betonten die Bedeutung von MINURSO für die regionale Stabilität und forderten eine 
Rückkehr zu einem Waffenstillstand sowie verstärkte Minenräumungsoperationen. Die USA und 
andere Länder unterstrichen die Dringlichkeit einer politischen Lösung und die Unterstützung 
der internationalen Gemeinschaft für eine faire und nachhaltige Lösung des Konflikts (UNSC 
31.10.2024).
Quellen
■ AC - Atlantic Council (1.8.2024): France has sided with Morocco on the Western Sahara. How might 
Algeria respond?, https://www.atlanticcouncil.org/blogs/new-atlanticist/france-has-sided-with-mor
occo-on-the-western-sahara-how-might-algeria-respond , Zugriff 5.11.2024
■ DW - Deutsche Welle (31.8.2024): Marokko siegt mit seiner Westsahara-Strategie, https://www.dw
.com/de/marokko-siegt-mit-seiner-westsahara-strategie/a-70061455 , Zugriff 18.10.2024
■ ECFR - European Council on Foreign Relations, the (10.10.2024): Still free to choose: What Pol­
isario’s legal win means for EU ties with Morocco and Western Sahara, https://ecfr.eu/article/still-f
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ree-to-choose-what-polisarios-legal-win-means-for-eu-ties-with-morocco-and-western-sahara , 
Zugriff 5.11.2024
■ FH - Freedom House (25.4.2024b): Freedom in the World 2024 - Western Sahara, https://www.ecoi
.net/en/document/2108079.html, Zugriff 5.11.2024
■ ICG - International Crisis Group (2024): Crisis Watch Database, https://www.crisisgroup.org/crisis
watch/database?location[]=98&created=, Zugriff 6.11.2024 [Login erforderlich]
■ ISS - Institute for Security Studies (16.8.2024): Western Sahara’s quest for independence seems to 
be flagging - ISS Africa, https://issafrica.org/iss-today/western-sahara-s-quest-for-independence-s
eems-to-be-flagging , Zugriff 18.10.2024
■ MEI - Middle East Institute (8.8.2024): French embrace of Moroccan autonomy plan underscores 
broader shift on Western Sahara dispute, https://www.mei.edu/publications/french-embrace-moroc
can-autonomy-plan-underscores-broader-shift-western-sahara-dispute , Zugriff 5.11.2024
■ ORF - Österreichischer Rundfunk (25.4.2024): Westsahara: Die „ letzte Kolonie“ und ihre Unterdrück­
ten, https://oe1.orf.at/programm/20240425/756321/Westsahara-Die-letzte-Kolonie-und-ihre-Unter
drueckten, Zugriff 5.11.2024
■ Orient XXI - Orient XXI (29.10.2024): Pourquoi le conflit du Sahara occidental perdure ?, https:
//orientxxi.info/va-comprendre/pourquoi-le-conflit-du-sahara-occidental-perdure,7730 , Zugriff 
5.11.2024
■ REU - Reuters (30.7.2024): France backs Moroccan sovereignty over Western Sahara, https://www.
reuters.com/world/france-recognise-moroccan-autonomy-plan-western-sahara-only-basis-lasting
-2024-07-30 , Zugriff 18.10.2024
■ UNSC - United Nations Security Council (31.10.2024): Security Council Extends UN Mission for 
Referendum in Western Sahara by One Year, Adopting Resolution 2756 (2024), https://press.un.org
/en/2024/sc15882.doc.htm, Zugriff 5.11.2024
■ USIP - United States Institute of Peace [USA] (14.8.2024): Western Sahara’s conflict is over. Nego­
tiating the terms comes next., https://www.usip.org/publications/2024/08/western-saharas-conflict-o
ver-negotiating-terms-comes-next , Zugriff 18.10.2024
■ WSRW - Western Sahara Resource Watch (4.10.2024): Western Sahara Resource Watch - Urteil 
des EU-Gerichtshofs: Besetzte Westsahara nicht Teil der EU-Marokko-Abkommen, https://wsrw.org
/index.php/de/nachrichten/german, Zugriff 5.11.2024
4 Rechtsschutz / Justizwesen
Letzte Änderung 2024-11-25 12:48
Die Verfassung sieht eine unabhängige Justiz vor, aber die Regierung respektierte die Unabhän­
gigkeit und Unparteilichkeit der Justiz nicht immer (USDOS 23.4.2024). In der Praxis unterliegt 
die Justiz jedoch weiterhin dem Einfluss der Exekutive und ist an die Interessen der Monarchie 
gebunden (BS 19.3.2024; vgl.FH 25.4.2024a), u.a. durch die Ausweitung der Zuständigkeit der 
Militärgerichte auf Zivilisten (ÖB Rabat 7.2024). Zudem wird diese Unabhängigkeit durch Kor­
ruption (USDOS 23.4.2024; vgl.AA 7.6.2024, FH 25.4.2024a) und außergerichtliche Einflüsse 
unterlaufen (USDOS 23.4.2024; vgl.FH 25.4.2024a). Das Gerichtssystem ist nicht unabhän­
gig vom Monarchen, der dem Obersten Justizrat vorsitzt (FH 25.4.2024a; vgl.BS 19.3.2024). 
Marokko bekennt sich zu rechtsstaatlichen Grundsätzen, allerdings weist das Justizsystem 
Schwächen (mangelnde Unabhängigkeit der Richter, ausstehende Modernisierung der Justiz­
verwaltung, bedenkliche Korruptionsanfälligkeit) auf. Die Einhaltung rechtsstaatlicher Grundsät­
ze wird von staatlichen und nicht staatlichen Einrichtungen überwacht bzw. kritisch beobachtet 
(AA 7.6.2024).
Durch die Zusammenarbeit mit internationalen Partnerorganisationen (EU, Europarat, EU-Mit­
gliedstaaten) soll die Justiz effizienter, unabhängiger und weniger korruptionsanfällig gemacht 
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werden. Noch liegt sie allerdings in ihrer Unabhängigkeit und Bindung an Recht und Gesetz hin­
ter den in der Verfassung normierten Ansprüchen (Art. 107ff.) zurück. Mit dem in der Verfassung 
vorgesehenen und im April 2017 eingesetzten Conseil supérieur du pouvoir judiciaire (Oberster 
Rat der Rechtssprechenden Gewalt - Oberster Justizrat) wurden Richter- und Staatsanwalt­
schaft aus dem Verantwortungsbereich des Justizministeriums herausgelöst und verwalten sich 
nun selbst. Der Rat agiert als unabhängige Behörde. Mit der Herauslösung der Staatsanwalt­
schaft wurde formal die Unabhängigkeit der Ermittlungsbehörden von der Politik gestärkt. Es 
gibt jedoch Stimmen, die eine direkte Einflussnahme des Palastes befürchten, da sich Rich­
terschaft und Staatsanwaltschaft nunmehr jeder demokratisch legitimierten Kontrolle entziehen 
(AA 7.6.2024).
Seit Jänner 2023 ist das neue Gesetz Nr. 38.15 über die Gerichtsorganisation in Kraft. Wichti­
ge Neuerungen sind die Verkündung von Urteilen zu Terminen, die den Parteien bekannt sein 
müssen, die Implementierung von Schlichtungs- und Vermittlungsverfahren zur Beilegung von 
Streitigkeiten, die Regelung zu abweichenden Meinungen einzelner Richterinnen und Richter, 
die neue Rolle von „ Sozialhilfebüros“ oder auch die Bezeichnung der Gerichte. Zu den Auf­
gaben der „ Sozialhilfebüros“ gehören die juristische Orientierung und Begleitung bestimmter 
hilfsbedürftiger Gruppen, die Durchführung von sozialen Untersuchungen, die Vermittlung und 
Schlichtung von Fällen, Inspektionsbesuche in Haftanstalten, die Überwachung und Vollstre­
ckung von Sanktionen und gerichtlichen Maßnahmen sowie die Betreuung von Opfern von 
Verbrechen, insbesondere von Frauen (ÖB Rabat 7.2024).
Formal besteht Gleichheit vor dem Gesetz. Das extreme Gefälle in Bildung und Einkommen, 
die materielle Unterentwicklung ländlicher Gebiete und der allgegenwärtige gesellschaftliche 
Klientelismus behindern allerdings die Umsetzung des Gleichheitsgrundsatzes (AA 7.6.2024). 
Gesetzlich gilt die Unschuldsvermutung. Der Rechtsweg ist formal sichergestellt. Angeklagte 
haben das Recht auf ein faires Gerichtsverfahren, auf rechtzeitigen Zugang zu ihrem Anwalt und 
das Recht, Berufung einzulegen. Das marokkanische Recht sieht Pflichtverteidiger für mittellose 
Angeklagte vor. Der Zugang zu juristischem Beistand ist in der Praxis noch immer unzuläng­
lich. NGOs kritisieren, dass die Beschuldigten zu Geständnissen gedrängt werden (USDOS 
23.4.2024; vgl. AA 7.6.2024). Das Strafprozessrecht erlaubt der Polizei, einen Verdächtigen bis 
zu 48 Stunden in Gewahrsam (garde à vue) zu nehmen. Der Staatsanwalt kann diese Frist zwei­
mal verlängern. Der Entwurf für ein neues Strafprozessgesetz sieht verbesserten Zugang zu 
Anwälten bereits im Gewahrsam vor. Das Gesetz wurde noch nicht verabschiedet (AA 7.6.2024).
Berichten zufolge werden Untersuchungshäftlinge in der Praxis länger als ein Jahr festgehal­
ten, und das Gesetz enthält keine Bestimmungen, die es Untersuchungshäftlingen erlauben, 
ihre Inhaftierung vor Gericht anzufechten. Einige Verdächtige, insbesondere diejenigen, die des 
Terrorismus beschuldigt werden, werden tage- oder wochenlang in geheimer Haft gehalten, 
bevor eine formelle Anklage erhoben wird (FH 25.4.2024a). Zudem wird Angeklagten nach ihrer 
Verhaftung der sofortige Zugang zu Anwälten verwehrt, und Verteidiger stoßen beim Zugang bei 
der Vorlage von Prozessbeweisen auf Hindernisse (USDOS 23.4.2024). Nach der Strafprozess­
ordnung hat ein Angeklagter das Recht, nach 24 Stunden Polizeigewahrsam einen Anwalt zu 
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kontaktieren, was auf 36 Stunden verlängert werden kann (USDOS 23.4.2024). NGOs kritisieren, 
dass Beschuldigte zu Geständnissen gedrängt werden (AA 7.6.2024).
Im Bereich der Strafzumessung wird häufig kritisiert, dass bestehende Möglichkeiten zur Ver­
meidung von Haft bei minder schweren Delikten (z. B. Geldstrafen, Sozialstunden) nicht genutzt 
und Beschuldigte zu Geständnissen gedrängt werden. König Mohammed VI. ordnet zu religiö­
sen und staatlichen Anlässen regelmäßig Amnestien und den Erlass von Reststrafen an. Im 
Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie wurden erstmals auch Hirak-Aktivisten berück­
sichtigt. 2023 wurden knapp 3.205 Häftlinge begnadigt, darunter auch einige Hirak-Häftlinge 
(AA 7.6.2024).
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (7.6.2024): Auswärtiges Amt - Bericht über die asyl- und ab­
schiebungsrelevante Lage in Marokko (Stand: November 2023)
■ BS - Bertelsmann Stiftung (19.3.2024): BTI 2024 Country Report Morocco, https://www.ecoi.net/de/
dokument/2105931.html, Zugriff 31.5.2024
■ FH - Freedom House (25.4.2024a): Freedom in the World 2024 - Morocco, https://www.ecoi.net/en/
document/2108054.html, Zugriff 31.5.2024
■ ÖB Rabat - Österreichische Botschaft Rabat [Österreich] (7.2024): Asylländerbericht Marokko 7.2024
■ USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human 
Rights Practices: Morocco, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107779.html, Zugriff 13.5.2024
5 Sicherheitsbehörden
Letzte Änderung 2024-11-25 12:48
Der Sicherheitsapparat verfügt über einige Polizei- und paramilitärische Organisationen, deren 
Zuständigkeitsbereiche sich teilweise überlappen. Die DGSN „ Direction Générale de la Sûreté 
Nationale“ (Nationalpolizei) ist für die Umsetzung der Gesetze zuständig und untersteht dem 
Innenministerium (CIA 9.5.2024). Die Forces Auxiliaires sind eine paramilitärische Formation 
unter Führung des Innenministeriums (ÖB Rabat 7.2024), sie unterstützen die Gendarmerie und 
die Nationalpolizei, umfassen das Mobile Interventionskorps, eine motorisierte paramilitärische 
Sicherheitstruppe, die das Militär und die Polizei bei Bedarf ergänzt. Die Gendarmerie Royale 
ist zuständig für die Sicherheit in ländlichen Gegenden und patrouilliert auf Nationalstraßen. Sie 
untersteht dem Verteidigungsministerium (CIA 9.5.2024; AA 7.6.2024). Es gibt zwei Nachrich­
tendienste: den Auslandsdienst DGED (Direction Générale des Etudes et de Documentation) 
und den Inlandsdienst DGST (Direction Générale de la Surveillance du Territoire). 2015 kam 
es mit der Gründung des Bureau central d’investigation judiciaire (BCIJ), zu einer Stärkung 
der Schlagkraft des Polizeiapparats. Das BCIJ wurde zu einer auf Terrorismusbekämpfung und 
andere schwerer Delikte spezialisierte Organisationseinheit der Polizei aufgestellt, die besser 
ausgebildet und besser ausgerüstet ist. Anders als die Kriminalpolizei untersteht das BCIJ dem 
Inlandsgeheimdienst DGST (AA 7.6.2024; vgl. ÖB Rabat 7.2024). Zeitgleich wurde der Leiter 
des Inlandsgeheimdienstes Abdellatif Hammouchi in Personalunion an die Spitze der DGSN – 
Direction Générale de la Sûreté Nationale berufen. Typisch für das marokkanische politische 
System ist, dass die Weisungskette der Polizeidienste an der Regierung vorbei unmittelbar zur 
Staatsspitze führt (ÖB Rabat 7.2024).
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Es kommt mitunter zu Gewaltanwendungen durch die Sicherheitskräfte, aber die Ermittlungen 
gegen Polizei und Sicherheitskräfte sind nicht transparent und es kommt häufig zu langen 
Verzögerungen und verfahrenstechnischen Hindernissen, die zur Straffreiheit beitragen. Die 
Regierung verlangt von neuen Polizeibeamten eine von zivilgesellschaftlichen Gruppen geleitete 
Sicherheits- und Menschenrechtsschulung (USDOS 23.4.2024).
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (7.6.2024): Auswärtiges Amt - Bericht über die asyl- und ab­
schiebungsrelevante Lage in Marokko (Stand: November 2023)
■ CIA - Central Intelligence Agency [USA] (9.5.2024): CIA - Central Intelligence Agency, https://www.
cia.gov/the-world-factbook/countries/morocco/#military-and-security , Zugriff 13.5.2024
■ ÖB Rabat - Österreichische Botschaft Rabat [Österreich] (7.2024): Asylländerbericht Marokko 7.2024
■ USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human 
Rights Practices: Morocco, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107779.html, Zugriff 13.5.2024
6 Folter und unmenschliche Behandlung
Letzte Änderung 2024-11-25 12:48
Die Verfassung (Art. 22) und das Gesetz verbieten Folter und grausame, unmenschliche oder er­
niedrigende Behandlung oder Bestrafung (BS 19.3.2024; vgl. USDOS 23.4.2024, AA 7.6.2024). 
Marokko ist Vertragsstaat der Anti-Folter-Konvention der Vereinten Nationen und hat auch das 
Zusatzprotokoll unterzeichnet (AA 7.6.2024). Aber es gibt nach wie vor glaubwürdige Berich­
te von übermäßiger Gewaltanwendung durch die Polizei und von Folter im Gewahrsam (FH 
25.4.2024a; vgl. USDOS 23.4.2024). Ferner kommt es auch zu Anwendung exzessiver Gewalt 
durch die Behörden, wenn diese genehmigte wie auch nicht genehmigte Proteste auflösen (FH 
25.4.2024a; vgl. USDOS 23.4.2024, BS 19.3.2024). Gemäß Amnesty International misshan­
delten und folterten die Behörden einige Personen, die als Kritiker wahrgenommen wurden 
(AI 24.4.2024). NGOs berichten über die Anwendung solcher Methoden um Geständnisse zu 
erzwingen (BS 19.3.2024). Ein Einsatz von systematischer, staatlich angeordneter Folter wird 
auch von NGOs nicht bestätigt, Fehlverhalten einzelner Personen und mangelnde Ahndung in 
Fällen von nicht gesetzeskonformer Gewaltanwendung gegenüber Inhaftierten durch Sicher­
heitskräfte werden indes sehr wohl – dies auch regelmäßig in den Medien – thematisiert (AA 
7.6.2024).
Im April 2023 hielten Polizeibeamte willkürlich einen Sahraoui in Laayoune fest, nachdem dieser 
sich als stolzer Sahraoui und Befürworter für die Selbstbestimmung seines Volkes äuserte und in 
einem Video eines spanischen Touristen zu sehen war. Die Beamten bedrohten, folterten und 
misshandelten ihn (AI 24.4.2024).
Im Zuge des Besuches des Gesandten des UN-Generalsekretärs für die Westsahara, Staffan De 
Mistura im September 2023, lösten Ordnungskräfte eine friedliche Demonstration in Laayoune 
gewaltsam auf. Die Beamten griffen mindestens 23 saharauische Demonstranten körperlich 
und verbal an. Am 7.9.2023 nahmen Ordnungskräfte in Dakhla mindestens vier saharauische 
Aktivisten willkürlich fest und hielten sie sieben Stunden lang in der Polizeistation fest und hin­
derten sie daran, den Gesandten des UN-Generalsekretärs zu treffen. Am 21.10.2023 hinderten 
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Ordnungskräfte die saharauische Menschenrechtsorganisation CODESA (Kollektiv der saha­
rauischen Menschenrechtsverteidiger) daran, ihren ersten nationalen Kongress in Laayoune 
abzuhalten. Gemäß Amnesty International, kam es zu körperlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte 
(AI 24.4.2024).
Staatliche Einrichtungen und Nichtregierungsorganisationen (NGOs) erhielten Berichte über die 
Misshandlung von Personen in Gewahrsam. Bei der Staatsanwaltschaft gingen in der ersten 
Jahreshälfte 2023 sechs Beschwerden über Folter und 47 Beschwerden wegen übermäßige Ge­
walt ein. Zwei Beschwerden wurden strafrechtlich verfolgt, 22 wurden abgeschlossen, und in 23 
Fällen liefen die Ermittlungen weiter (Stand: September, letzte verfügbare Information am Jah­
resende). Die Regierung machte keine Angaben darüber, wie viele Beamte wegen übermäßiger 
Gewaltanwendung strafrechtlich verfolgt wurden (USDOS 23.4.2024).
Der Nationale Menschenrechtsrat, der Conseil National des Droits de l’Homme (CNDH) ist 
die in der Verfassung verankerte nationale Menschenrechtsinstitution des Landes und arbei­
tete unabhängig von der Regierung. Nach Angaben der Global Alliance of National Human 
Rights Institutions (Globale Allianz der nationalen Menschenrechtsinstitutionen) wurde die CNDH 
aus öffentlichen Mitteln finanziert und arbeitete im Einklang mit den Pariser Grundsätzen. Die 
CNDH diente als Überwachungsmechanismus des Landes zur Verhinderung von Folter. Sie 
beaufsichtigte auch das Nationale Institut für Menschenrechtsschulung, das in Zusammenarbeit 
mit internationalen Organisationen Schulungen für die Zivilgesellschaft, die Medien, die Straf­
verfolgungsbehörden, medizinisches Personal, Pädagogen und Juristen durchführte (USDOS 
23.4.2024). Laut CNDH wurden im Jahr 2021 mehr als 20 Untersuchungen wegen Beschwer­
den über Folter oder erniedrigende Behandlung eingeleitet. In einigen Fällen versäumten es die 
Behörden, die Anti-Folter-Bestimmungen durchzusetzen, die eine medizinische Untersuchung 
vorschreiben, wenn Gefangene Foltervorwürfe erheben. Der Sicherheitsapparat ist nach wie 
vor weitgehend nicht rechenschaftspflichtig, da gegen Beamte nur selten wegen willkürlicher In­
haftierung oder Folter ermittelt wird (BS 19.3.2024). Unter der Schirmherrschaft des Nationalen 
Präventionsmechanismus gegen Folter (NPMT) organisierte die CNDH Schulungen mit der Po­
lizei, um auf der Grundlage von Menschenrechten Methoden bei der Ausübung der polizeilichen 
Pflichten zu verbessern und zu fördern (USDOS 23.4.2024).
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (7.6.2024): Auswärtiges Amt - Bericht über die asyl- und ab­
schiebungsrelevante Lage in Marokko (Stand: November 2023)
■ AI - Amnesty International (24.4.2024): The State of the World’s Human Rights; Morocco/Western 
Sahara 2023, https://www.ecoi.net/en/document/2108009.html, Zugriff 31.5.2024
■ BS - Bertelsmann Stiftung (19.3.2024): BTI 2024 Country Report Morocco, https://www.ecoi.net/de/
dokument/2105931.html, Zugriff 31.5.2024
■ FH - Freedom House (25.4.2024a): Freedom in the World 2024 - Morocco, https://www.ecoi.net/en/
document/2108054.html, Zugriff 31.5.2024
■ USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human 
Rights Practices: Morocco, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107779.html, Zugriff 13.5.2024
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