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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Länderinformationsblätter“
7 Folter und unmenschliche Behandlung Letzte Änderung 2024-10-01 11:07 Die Verfassung verbietet Folter und unmenschliche Behandlung (AA 10.5.2023; vgl. USDOS 23.4.2024, ÖB Algier 21.5.2024), auch im algerischen Strafgesetz ist Folter seit 2004 ein Ver brechen. Das traditionelle islamische Strafrecht (Scharia) wird nicht angewendet (AA 10.5.2023). Das Strafmaß für Folter für Beamte liegt zwischen 10 und 20 Jahren (USDOS 23.4.2024). Folter wird laut Menschenrechtsbeobachtern gelegentlich zur Erzwingung von Aussagen und Geständnissen angewandt (ÖB Algier 21.5.2024) bzw. gibt es glaubwürdige Berichte, dass Folter von Beamten angewendet wird (USDOS 23.4.2024). Menschenrechtsorganisationen berichten, dass die Polizei gelegentlich übermäßige Gewalt gegen Verdächtige, einschließlich Demons tranten und Informanten, die ihr Recht auf freie Meinungsäußerung wahrnehmen, anwendet, was einer Folter oder erniedrigenden Behandlung gleichkommen könnte (USDOS 23.4.2024). Vor Gericht werden Aussagen bezüglich Folter von den Justizbehörden ignoriert (AI 24.4.2024). Quellen ■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (10.5.2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2091939/A uswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Demokr atischen_Volksrepublik_Algerien_(Stand_März_2023),_10.05.2023.pdf , Zugriff 20.8.2024 [Login erforderlich] ■ AI - Amnesty International (24.4.2024): The State of the World’s Human Rights; Algeria 2023, https: //www.ecoi.net/de/dokument/2107829.html, Zugriff 21.8.2024 ■ ÖB Algier - Österreichische Botschaft Algier [Österreich] (21.5.2024): Asylländerbericht Algerien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2109608/ALGE_ÖB_Bericht_2024_05_21.pdf , Zugriff 20.8.2024 [Login erforderlich] ■ USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107601.html, Zugriff 20.8.2024 8 Korruption Letzte Änderung 2024-10-01 11:08 Das Gesetz sieht strafrechtliche Sanktionen für Korruption durch Beamte vor, und die Regierung setzt das Gesetz im Allgemeinen wirksam um. Es gibt vereinzelte Berichte, wonach Korruption in der Regierung gerichtlich verfolgt wird (USDOS 23.4.2024). Gemäß anderer Angaben beruht Korruption in der Regierung hauptsächlich auf unangemessenen Anti-Korruptionsgesetzen, in transparenten Strukturen, mangelnder Unabhängigkeit der Justiz und aufgeblasener Bürokratie. Ermittlungen zur Korruptionsbekämpfung werden häufig dazu genutzt, Zwistigkeiten zwischen den Fraktionen innerhalb des Regimes auszutragen und die Popularität der amtierenden Be hörden zu steigern (FH 2024). Aus realem Anlass, um der Bevölkerung entgegenzukommen, aber auch um das Aufkommen alternativer Machtfaktoren zu behindern, wurden mit teilweise fragwürdigen juristischen Mitteln Verfahren gegen zahlreiche Mitglieder ehemaliger Regierungen, Verwaltungsbeamte und Unter nehmer wegen korruptionsbezogener Vorgänge eingeleitet bzw. diese inhaftiert. Die Repression 8

hat mit über 300 politischen Gefangenen ein neues Level erreicht, welches mit jenem unter Prä sident Bouteflika nicht vergleichbar ist (ÖB Algier 21.5.2024). Eine Reihe ehemaliger politischer und wirtschaftlicher Verbündeter Bouteflikas wurden im Rahmen der Antikorruptionskampagne, die auf seinen Rücktritt folgte, zu harten Gefängnisstrafen verurteilt (FH 2024; vgl. ÖB Algier 21.5.2024). Am 19.7.2022 richtete die Regierung eine neue Antikorruptionsbehörde ein, die Hohe Behörde für Transparenz, Prävention und Korruptionsbekämpfung, eine unabhängige Antikorruptions behörde, die mit der Durchführung von administrativen und finanziellen Ermittlungen in Bezug auf mutmaßliche illegale Bereicherung von Amtsträgern beauftragt ist. Der Rat der Hohen Be hörde setzt sich aus Richtern, nationalen Persönlichkeiten und Vertretern der Zivilgesellschaft zusammen (USDOS 20.3.2023). Auf dem Corruption Perceptions Index für 2023 liegt Algerien mit einer Punktezahl von 36 von 100 [Anm.: 100 ist das bestmögliche Ergebnis] auf Platz 104 von 180 untersuchten Staaten (TI 30.1.2024). Quellen ■ FH - Freedom House (2024): Freedom in the World 2024 - Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokume nt/2108025.html, Zugriff 20.8.2024 ■ ÖB Algier - Österreichische Botschaft Algier [Österreich] (21.5.2024): Asylländerbericht Algerien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2109608/ALGE_ÖB_Bericht_2024_05_21.pdf , Zugriff 20.8.2024 [Login erforderlich] ■ TI - Transparency International (30.1.2024): 2023 Corruption Perceptions Index: Explore the results, https://www.transparency.org/en/cpi/2023, Zugriff 22.8.2024 ■ USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107601.html, Zugriff 20.8.2024 ■ USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089128.html, Zugriff 22.8.2024 9 Wehrdienst und Rekrutierungen Letzte Änderung 2024-10-01 11:16 In Algerien sind Männer im Alter von 19-30 Jahren zur Ableistung des Wehrdienstes verpflichtet (Registrierung verpflichtend im Alter von 17 Jahren). Der Militärdienst kann freiwillig bereits im Alter von 18 Jahren angetreten werden (CIA 7.8.2024). Der Wehrdienst dauert seit 2014 nur noch 12 Monate (davor 18) (ÖB Algier 21.5.2024; vgl. CIA 7.8.2024), es gibt keinen Ersatzdienst (ÖB Algier 21.5.2024). Quellen ■ CIA - Central Intelligence Agency [USA] (7.8.2024): Algeria - The World Factbook, https://www.cia. gov/the-world-factbook/countries/algeria/#military-and-security , Zugriff 21.8.2024 ■ ÖB Algier - Österreichische Botschaft Algier [Österreich] (21.5.2024): Asylländerbericht Algerien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2109608/ALGE_ÖB_Bericht_2024_05_21.pdf , Zugriff 20.8.2024 [Login erforderlich] 9

9.1 Wehrdienstverweigerung / Desertion Letzte Änderung 2024-10-01 11:19 Nach dem Militärstrafgesetzbuch wird Wehrdienstentziehung (Art. 254 des Militärstrafgesetzbu ches, Strafrahmen drei Monate bis fünf Jahre Haft) und Fahnenflucht (Art. 258ff., Strafrahmen im Frieden je nach Fallgestaltung sechs Monate bis fünf Jahre, bei Offizieren bis zehn Jahre Haft) geahndet. Nach Algerien zurückgekehrte Wehrpflichtige, die keine Befreiung vom Wehrdienst (z. B. wegen Studiums oder aus familiären Gründen) nachweisen können, werden zur Ableis tung des Wehrdienstes den Militärbehörden überstellt. Eine Bestrafung ist nicht vorgesehen. Deserteure müssen nach Verbüßung ihrer Haftstrafe den unterbrochenen Militärdienst bis zur Erfüllung der regulären Dienstzeit (Haftzeit nicht eingerechnet) fortsetzen. Wehrdienstentzie hung oder Fahnenflucht können dann zu weiteren Repressalien führen, wenn besondere, als staatsgefährdend eingestufte Handlungen hinzutreten (AA 10.5.2023). Auf Antrag können Algerier älter als 27 Jahre vom Wehrdienst ausgenommen werden, und zwar aus „ sozialen Gründen“ (berufliche Tätigkeit oder Unterstützung der Familie). Strafbar ist dagegen die Entziehung nach Zustellung eines Einberufungsbescheides, der auf Grundlage der Registrierung bei den Meldebehörden (seit 1994 für alle männlichen Algerier bei Erreichen des 18. Lebensjahres verpflichtend) erstellt wird. Von der Maßnahme sind vor allem im Ausland lebende junge Algerier begünstigt, die der Registrierungspflicht faktisch entkommen, wenn sie sich nicht bei den Auslandsvertretungen im Gastland registrieren lassen (AA 10.5.2023. Es gibt keinen Ersatzdienst. Die Regierung gestattet jungen Wehrpflichtigen, die ihren Wehr dienst noch nicht abgeleistet haben, auch nicht, das Land ohne besondere Genehmigung zu verlassen. Verweigerer werden als Deserteure angesehen. Kriegsdienstverweigerern drohen zwei Jahre Gefängnis, ein Jahr Militärdienst und ein Jahr Verlängerung der Dienstzeit aufgrund der Gefängniszeit. Bei erneuter Verweigerung nach der Haftstrafe droht ein weiterer Zyklus der Inhaftierung. Um arbeiten zu können, müssen männliche Staatsbürger ab 25 Jahren mit einer speziellen Karte, die nach Beendigung des Dienstes ausgestellt wird, nachweisen, dass sie ihren Nationaldienst ordnungsgemäß abgeleistet haben. Vor 2014 war dies nur für Stellen im öffentlichen Dienst vorgeschrieben (ÖB Algier 21.5.2024). Quellen ■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (10.5.2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2091939/A uswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Demokr atischen_Volksrepublik_Algerien_(Stand_März_2023),_10.05.2023.pdf , Zugriff 20.8.2024 [Login erforderlich] ■ ÖB Algier - Österreichische Botschaft Algier [Österreich] (21.5.2024): Asylländerbericht Algerien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2109608/ALGE_ÖB_Bericht_2024_05_21.pdf , Zugriff 20.8.2024 [Login erforderlich] 10

10 Allgemeine Menschenrechtslage Letzte Änderung 2024-10-01 11:21 Algerien ist den wichtigsten internationalen Menschenrechtsabkommen beigetreten. Laut Verfas sung werden die Grundrechte gewährleistet (AA 20.6.2023). Systematische staatliche Repres sionen, die allein wegen Rasse, Religion, Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe erfolgen, sind in Algerien nicht feststellbar (AA 10.5.2023). NGOs kritisieren zu nehmende Einschränkungen der Meinungs-, Versammlungs-, und Pressefreiheit (AA 20.6.2023; vgl. USDOS 23.4.2024, HRW 11.1.2024) - in diesen Bereichen verschlechterte sich die Lage im Jahr 2023 (USDOS 23.4.2024). Die algerischen Behörden haben im Jahr 2023 die Unter drückung der Meinungs-, Presse-, Vereinigungs-, Versammlungs- und Bewegungsfreiheit im Rahmen ihrer fortgesetzten Bemühungen zur Unterdrückung des organisierten Widerstandes verschärft. Sie haben wichtige zivilgesellschaftliche Organisationen aufgelöst, Oppositionspar teien und unabhängige Medien suspendiert und weiterhin restriktive Gesetze angewandt, um Menschenrechtsverteidiger, Aktivisten, Journalisten und Anwälte zu verfolgen - unter ande rem wegen des zweifelhaften Vorwurfs des Terrorismus und der Annahme von Geldern zur Schädigung der Staatssicherheit -, was einige von ihnen zur Flucht ins Exil veranlasste (HRW 11.1.2024). Weitere bedeutende Menschenrechtsprobleme sind unter anderem Folter oder grau same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung durch Angehörige der Sicherheitskräfte; willkürliche Verhaftungen und Inhaftierungen; politische Gefangene; schwer wiegende Probleme mit der Unabhängigkeit der Justiz und der Unparteilichkeit sowie rechts widrige Eingriffe in die Privatsphäre (USDOS 23.4.2024). Obwohl die Verfassung Meinungs- und Pressefreiheit gewährleistet (USDOS 23.4.2024), schränkt die Regierung diese Rechte ein (USDOS 23.4.2024; vgl. HRW 11.1.2024). Die Be hörden nutzen rechtliche Mechanismen, um die Medienarbeit einzuschränken (FH 2024). Öffentliche Debatten und Kritik an der Regierung sind weit verbreitet, jedoch ist es für Journalis ten und Aktivisten problematisch, bestimmte rote Linien zu überschreiten (USDOS 23.4.2024). Die Behörden setzen Journalisten und Kritiker Schikanen und Einschüchterungen aus (US DOS 23.4.2024; vgl. FH 2024). Journalisten berichten, dass selektive Strafverfolgung als Einschüchterungsmechanismus dient. Nach Angaben von Reporter ohne Grenzen schüchtert die Regierung Aktivisten und Journalisten ein. Zu den Maßnahmen der Regierung gehören die Schikanierung einiger Kritiker, die willkürliche Durchsetzung vage formulierter Gesetze und informeller Druck auf Verleger, Redakteure, Anzeigenkunden und Journalisten (USDOS 23.4.2024). Die algerische Presse zeichnet sich durch rapide schwindenden Pluralismus und Druck gegen unabhängige Zeitungen aus. Der Staat kontrolliert zwei Schlüsselressourcen für die Printmedien, die öffentlichen Druckereien und subventionierte Papierlieferungen. Daneben besteht ein weiteres Mittel staatlicher Einflussnahme in Gestalt der staatlichen Werbe- und Vertriebsgesellschaft ANEP, über die alle staatlichen Unternehmen ihre Werbung platzieren. Ein Rückgang dieser Werbeeinnahmen hat in den letzten Jahren zur Schließung mehrerer Zeitungen geführt. Die Abhängigkeit von diesen Ressourcen führt zu Selbstzensur seitens der Herausgeber und Redakteure (AA 10.5.2023). Obwohl sich manche Zeitungen in Privatbesitz 11

befinden und einige Journalisten eine aggressive Berichterstattung in Bezug auf Regierungs angelegenheiten an den Tag legen, so sind die meisten Zeitungen auf Regierungsbehörden zur Drucklegung und für Werbung angewiesen, was Selbstzensur fördert (FH 2024). Die Behörden verhaften und inhaftieren Bürger, weil sie Ansichten äußern, die als schädlich für staatliche Be amte und Institutionen angesehen werden, einschließlich der Verwendung der Amazigh-Flagge bei Protesten, und die Bürger üben Selbstzensur bei der Äußerung öffentlicher Kritik (USDOS 23.4.2024). Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit werden durch die algerische Verfassung garantiert, dennoch werden Demonstrationen regelmäßig nicht genehmigt bzw. in Algier komplett verbo ten (AA 10.5.2023; vgl. USDOS 23.4.2024) bzw. wird die Versammlungsfreiheit massiv einge schränkt (USDOS 23.4.2024; vgl. HRW 11.1.2024). Folglich sind die Möglichkeiten oppositio neller politischer Tätigkeit weiterhin eng begrenzt: Versammlungen müssen angemeldet sein, Demonstrationen in der Hauptstadt sind theoretisch weiterhin verboten (ÖB Algier 21.5.2024; vgl. USDOS 23.4.2024) und auch anderswo ist es schwierig, eine Genehmigung zu erhalten (USDOS 23.4.2024). Politische Veranstaltungen sind engen Regeln unterworfen und im Grunde auf die dreiwöchigen Kampagnen vor Wahlen beschränkt (ÖB Algier 21.5.2024). Gesetzliche Beschränkungen der Versammlungsfreiheit bestehen weiterhin, werden aber un einheitlich durchgesetzt. Obwohl die Hirak-Proteste, die 2019 begannen, manchmal toleriert wurden, griffen die Behörden häufig zu Gewalt und willkürlichen Verhaftungen, um Kundgebun gen zu verhindern oder aufzulösen. Nach der Wiederaufnahme der Demonstrationen im Jahr 2021 sahen sich die Hirak-Demonstranten zunehmenden Repressionen ausgesetzt, wodurch die Bewegung an Schwung verlor. Im Jahr 2023 kam es zu keinen größeren Hirak-Protesten, aber die Polizei nahm im Laufe des Jahres 2023 weiterhin Personen fest, denen Verbindungen zu der Bewegung nachgesagt wurden (FH 2024). Das Gesetz garantiert der Regierung weitreichende Möglichkeiten zur Überwachung und Ein flussnahme auf die täglichen Aktivitäten von zivilgesellschaftlichen Organisationen. Das Innen ministerium muss der Gründung zivilgesellschaftlicher Organisationen zustimmen, bevor diese gesetzlich zugelassen werden. Nach der Registrierung müssen die Organisationen die Regie rung über ihre Aktivitäten, Finanzierungsquellen und Mitarbeiter informieren und auch personelle Veränderungen mitteilen. Dennoch sind verschiedene nationale Menschenrechtsgruppen aktiv. Sie sind jedoch in unterschiedlichem Ausmaß Einschränkungen durch die Regierung ausgesetzt bzw. ist Kooperation nur selten mit dieser möglich (USDOS 23.4.2024). Eine Parteigründung bleibt weiterhin schwierig (ÖB Algier 21.5.2024). Für die Gründung einer Partei ist - wie bei anderen Vereinigungen - eine Genehmigung des Innenministeriums nötig. Politische Parteien auf Basis von Religion, Ethnie, Geschlecht, Sprache oder Region sind verbo ten, aber verschiedene politische Parteien mit religiöser oder ethnischer Zugehörigkeit werden toleriert (USDOS 23.4.2024). Die Zunahme neuer politischer Parteien nach dem Arabischen Frühling und dem Hirak hat neue Bevölkerungsgruppen mobilisiert. Sie hat jedoch auch zu einer möglichen Zersplitterung der Opposition geführt und kleinere Unterstützergruppen für die regie rende Nationale Befreiungsfront (FLN) geschaffen (BS 2024). Oppositionsparteien können sich 12

grundsätzlich ungehindert betätigen, soweit sie zugelassen sind. In den privaten Medien sind oppositionelle Parteien wenig, in den staatlichen Medien gar nicht präsent. Mehrere Parteien haben kritisiert, dass ihnen teils die Ausrichtung von Versammlungen erschwert wird und sie Bedrohungen und Einschüchterungen ausgesetzt sind. Oppositionelle Gruppierungen haben zudem oft Schwierigkeiten, Genehmigungen für Veranstaltungen in geschlossenen Räumen zu erhalten (AA 10.5.2023). Der Nationale Menschenrechtsrat (CNDH) verfügt über Haushaltsautonomie und hat die ver fassungsmäßige Aufgabe, mutmaßliche Menschenrechtsverletzungen zu untersuchen, offiziell zu den von der Regierung vorgeschlagenen Gesetzen Stellung zu nehmen und dem Präsi denten, dem Premierminister und den beiden Parlamentspräsidenten einen veröffentlichten Jahresbericht vorzulegen. Die CNDH ist in fast allen Gemeinden und in fünf regionalen Dele gationen in Chlef, Biskra, Setif, Bechar und Bejaia vertreten. Die CNDH stellte fest, dass sie im Laufe des Jahres 2023 Gefängnisbesuche durchführte, Sitzungen mit der Arabischen Liga und Penal Reform International abhielt, Krankenhäuser und Pflegeheime besuchte, um einen gleichberechtigten Zugang zur Gesundheitsversorgung für gefährdete Bevölkerungsgruppen zu gewährleisten, und Sondersitzungen abhielt, um den Klimawandel nach den Waldbränden im Nordosten des Landes zu thematisieren (USDOS 23.4.2024). Quellen ■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (20.6.2023): Algerien: Politisches Porträt, https://www.auswae rtiges-amt.de/de/service/laender/algerien-node/-/222160 , Zugriff 28.8.2024 ■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (10.5.2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2091939/A uswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Demokr atischen_Volksrepublik_Algerien_(Stand_März_2023),_10.05.2023.pdf , Zugriff 20.8.2024 [Login erforderlich] ■ BS - Bertelsmann Stiftung (2024): BTI 2024 Algeria Country Report, https://bti-project.org/de/report s/country-report/DZA, Zugriff 20.8.2024 ■ FH - Freedom House (2024): Freedom in the World 2024 - Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokume nt/2108025.html, Zugriff 20.8.2024 ■ HRW - Human Rights Watch (11.1.2024): World Report 2024 - Algeria, https://www.ecoi.net/de/do kument/2103142.html, Zugriff 29.8.2024 ■ ÖB Algier - Österreichische Botschaft Algier [Österreich] (21.5.2024): Asylländerbericht Algerien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2109608/ALGE_ÖB_Bericht_2024_05_21.pdf , Zugriff 20.8.2024 [Login erforderlich] ■ USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107601.html, Zugriff 20.8.2024 11 Haftbedingungen Letzte Änderung 2024-10-01 11:30 Die Haftbedingungen sind hart und aufgrund von körperlichen Misshandlungen und unzurei chender medizinischer Versorgung lebensbedrohlich (USDOS 23.4.2024). Die Haftbedingungen sind schlecht, und einige Insassen sind Berichten zufolge starker Überbelegung ausgesetzt und haben mit schlechten sanitären Einrichtungen zu kämpfen (FH 2024). Vulnerable Häftlinge werden getrennt inhaftiert (USDOS 23.4.2024). 13

Das Internationale Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) (USDOS 23.4.2024; vgl. AA 10.5.2023) und lokale Menschenrechtsbeobachter (USDOS 23.4.2024) besuchen Inhaftierte in verschiedenen Gefängnissen (USDOS 23.4.2024; vgl. AA 10.5.2023). Der IKRK-Delegierte hält engen Kontakt mit algerischen Ministerien und Behörden und beurteilte die Zusammenarbeit mit der Regierung als grundsätzlich positiv (AA 10.5.2023). Es werden für Gefängnispersonal Schulungen zu Menschenrechtsstandards durchgeführt. Die DGSN [Generalsekretariat für die nationale Sicherheit] berichtete, dass sie im Laufe des Jah res 2023 170 Schulungen zum Thema Menschenrechte für 8.467 Polizeibeamte in allen 58 Bundesstaaten durchgeführt hat, was eine deutliche Steigerung gegenüber dem Vorjahr dar stellt (USDOS 23.4.2024). Die Bemühungen der algerischen Strafvollzugsbehörden, die Haft bedingungen zu verbessern, konnten bei mehreren Kooperationsprojekten von ausländischen Experten konstatiert werden. Von 144 Strafanstalten sind 80 jünger als zehn Jahre, die medi zinische Ausstattung ist allgemein gut. Bei Resozialisierungsmaßnahmen bzw. der Betreuung nach Entlassung aus der Haft sind Defizite festzustellen (AA 10.5.2023). Verbesserungen: Im Laufe des Jahres 2023 meldete das Justizministerium mehrere Verbes serungen der Haftbedingungen, darunter die Einrichtung von öffentlichen Telefonen in drei neuen Gefängnissen, die Eröffnung von zwei neuen Gefängnissen, um die Überbelegung der Gefängnisse zu verringern, und die Verbesserung der medizinischen Einrichtungen in mehre ren Gefängnissen im ganzen Land. Die Behörden führten außerdem Schulungsprogramme für Gefängnisbeamte zu national und international verankerten Rechten für Gefangene sowie Schu lungen zum besonderen Schutz von Frauen und Minderjährigen in Gefängnissen ein (USDOS 23.4.2024). Quellen ■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (10.5.2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2091939/A uswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Demokr atischen_Volksrepublik_Algerien_(Stand_März_2023),_10.05.2023.pdf , Zugriff 20.8.2024 [Login erforderlich] ■ FH - Freedom House (2024): Freedom in the World 2024 - Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokume nt/2108025.html, Zugriff 20.8.2024 ■ USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107601.html, Zugriff 20.8.2024 12 Todesstrafe Letzte Änderung 2024-10-01 11:30 Die Todesstrafe ist für zahlreiche Delikte vorgesehen und wird auch verhängt, doch gibt es in der Praxis ein Moratorium und seit 1993 werden offiziell keine Exekutionen mehr durchgeführt (AA 10.5.2023; vgl. ÖB Algier 21.5.2024, AI 24.4.2024, ECPM o.D.). Im Jahr 2023 gab es zumindest 38 Todesurteile (ÖB Algier 21.5.2024; vgl. ECPM o.D.) Für den Fall einer Auslieferung besteht die Möglichkeit, Nichtverhängung oder Nichtvollzug der Todesstrafe zu vereinbaren (AA 10.5.2023). 14

Quellen ■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (10.5.2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2091939/A uswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Demokr atischen_Volksrepublik_Algerien_(Stand_März_2023),_10.05.2023.pdf , Zugriff 20.8.2024 [Login erforderlich] ■ AI - Amnesty International (24.4.2024): The State of the World’s Human Rights; Algeria 2023, https: //www.ecoi.net/de/dokument/2107829.html, Zugriff 21.8.2024 ■ ECPM - Ensemble contre la peine de mort (o.D.): Worldmap - ECPM, https://www.ecpm.org/en/worl dmap, Zugriff 2.9.2024 ■ ÖB Algier - Österreichische Botschaft Algier [Österreich] (21.5.2024): Asylländerbericht Algerien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2109608/ALGE_ÖB_Bericht_2024_05_21.pdf , Zugriff 20.8.2024 [Login erforderlich] 13 Religionsfreiheit Letzte Änderung 2024-10-01 11:31 Die Bevölkerung besteht zu 99 % aus sunnitischen Moslems und zu weniger als 1 % aus Christen, Juden und anderen (CIA 7.8.2024; vgl. FH 2024). Verschiedene inoffizielle Schätzungen geben die Anzahl der Christen in Algerien zwischen 20.000 und 200.000 an. Durch den Zuzug von Studenten und Migranten aus Subsahara-Afrika ist die Anzahl der Christen in den letzten Jahren gestiegen. Mit dem Vatikan unterhält Algerien seit 1972 diplomatische Beziehungen, ein Nuntius ist vor Ort (AA 10.5.2023). Die Verfassung erklärt den Islam zur Staatsreligion (USDOS 30.6.2024; vgl. AA 10.5.2023, BS 2024) und verbietet den staatlichen Institutionen ein Verhalten, das mit den islamischen Werten unvereinbar ist (USDOS 30.6.2024). In den letzten Jahren wurde das Recht auf Glau bensfreiheit erheblich eingeschränkt. Durch Verfassungsänderungen im November 2020 wurde das Recht auf Glaubensfreiheit durch das Recht auf „ Religionsausübung“ ersetzt (BS 2024). Die Verfassung verbietet jedoch grundsätzlich jedwede Diskriminierung aus persönlichen und weltanschaulichen Gründen, nennt jedoch nicht explizit ein Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Religionszugehörigkeit (AA 10.5.2023). Die Freiheit der Religionsausübung ist somit gewährleistet, wenn sie im Einklang mit dem Gesetz ausgeübt wird. Die „ Beleidigung oder Verunglimpfung“ jeglicher Religion ist eine Straftat. Das Gesetz besagt, dass der Staat die Gotteshäuser vor jeglicher politischen oder ideologischen Einflussnahme schützen muss (USDOS 30.6.2024). Die kollektive Religionsausübung muslimischer wie nicht-muslimischer Religionen ist einem Genehmigungsvorbehalt unterworfen. Religiöse Gemeinschaften müssen sich als „ Vereine al gerischen Rechts“ beim Innenministerium akkreditieren lassen, Zulassungen bzw. Neubauten von Moscheen und Kirchen vorab durch das Religionsministerium bzw. eine staatliche Kom mission genehmigt werden. Veranstaltungen religiöser Gemeinschaften müssen fünf Tage vor Veranstaltungsbeginn dem örtlichen Wali angezeigt werden. Diese dürfen nur in dafür vorgese henen und genehmigungspflichtigen Räumlichkeiten stattfinden. Zuwiderhandlungen sind mit Strafe bedroht (AA 10.5.2023). Gemäß Verfassung sind politische Parteien auf Grundlage der Religion verboten (USDOS 30.6.2024). 15

Gesetzlich ist Konversion nicht verboten, auch weg vom Islam nicht (USDOS 30.6.2024). Mis sionierungstätigkeit (an Muslimen durch Nicht-Muslime) hingegen ist gesetzlich verboten und unter Strafe gestellt (USDOS 30.6.2024; vgl. AA 10.5.2023, FH 2024), bei einer Haftstrafe von bis zu fünf Jahren (USDOS 30.6.2024; vgl. AA 10.5.2023) sowie einer Geldstrafe. Für Personen, die vom Islam zu einer anderen Religion konvertiert sind, ist es nicht gesetzlich vorgesehen ein Erbe zu erhalten, sofern kein Testament vorliegt (USDOS 30.6.2024). Religiöse Minderheiten sind erheblichen Einschränkungen und Diskriminierungen ausgesetzt (BS 2024; vgl. FH 2024). In den letzten Jahren kritisieren Menschenrechtsorganisationen zuneh mend behördliche Hindernisse und administrative Einschränkungen gegen nicht-muslimische Religionsgemeinschaften und beobachten ein schärferes Vorgehen gegen vermeintlich „ islam kritische Äußerungen“. Die christlichen Kirchen sehen sich zunehmend bürokratischen Hürden gegenüber (AA 10.5.2023). Die Behörden gehen gegen die Religionsgemeinschaft der Ahmadis vor (FH 2024; vgl. AA 10.5.2023) und werfen ihren Anhängern vor, den Islam herabzuwürdigen, die nationale Sicher heit zu bedrohen und gegen das Vereinigungsrecht zu verstoßen (FH 2024). In Medienberichten wird häufig über Gerichtsverfahren gegen Mitglieder muslimischer Minderheitengemeinschaften wie Ahmadi-Muslime und schiitische Muslime berichtet, wobei hier die Unschuldsvermutung nicht zur Anwendung kommt. In lokalen Medien werden diese Gemeinschaften gelegentlich als „ Sekten“ oder „Abweichungen“ vom Islam dargestellt. Ahmadi-Führer erklären, ihr Glaube werde von der Öffentlichkeit oft missverstanden, die weitgehend glaube, die Ahmadi-Gemeinschaft sei nicht-muslimisch (USDOS 30.6.2024). Die Behörden gehen seit 2017 hart gegen die algerische protestantische Kirche (EPA) vor (FH 2024; vgl. AA 10.5.2023). Quellen ■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (10.5.2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2091939/A uswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Demokr atischen_Volksrepublik_Algerien_(Stand_März_2023),_10.05.2023.pdf , Zugriff 20.8.2024 [Login erforderlich] ■ BS - Bertelsmann Stiftung (2024): BTI 2024 Algeria Country Report, https://bti-project.org/de/report s/country-report/DZA, Zugriff 20.8.2024 ■ CIA - Central Intelligence Agency [USA] (7.8.2024): Algeria - The World Factbook, https://www.cia. gov/the-world-factbook/countries/algeria/#military-and-security , Zugriff 21.8.2024 ■ FH - Freedom House (2024): Freedom in the World 2024 - Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokume nt/2108025.html, Zugriff 20.8.2024 ■ USDOS - United States Department of State [USA] (30.6.2024): 2023 Report on International Reli gious Freedom: Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2111620.html, Zugriff 2.9.2024 14 Ethnische Minderheiten Letzte Änderung 2024-10-01 11:41 Algeriens ethnische Zusammensetzung ist eine Mischung aus Arabern und Berbern (CIA 7.8.2024; vgl. AA 10.5.2023), wobei die große Mehrheit der Algerier berberischen Ursprungs 16

ist. Nur eine Minderheit von etwa 15% identifiziert sich selbst jedoch als Berber. Weniger als 1% der Bevölkerung ist europäischer Abstammung (CIA 7.8.2024). Die staatlichen Institutionen werden von keiner spezifischen ethnischen Gruppe dominiert, dort sind sowohl Araber als auch ethnische Berber vertreten (FH 2024). Systematische staatliche Repressionen, die allein wegen Rasse, Religion, Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe erfolgen, sind in Algerien nicht feststellbar. Eine rassisch diskriminierende Gesetzgebung existiert nicht; es liegen auch keine belastbaren Erkenntnisse über tatsächlich erfolgte Diskriminierungen vor (AA 10.5.2023). Trotz flächendeckender Arabisierung der Bevölkerung haben sich in Gebirgsregionen und den Oasen des Südens Sprache und Traditionen der Berber erhalten; insbesondere die Bewohner der Kabylei setzten sich seit der Unabhängigkeit Algeriens für die Anerkennung ihrer Sprache (Tamazight) und ihrer Kultur ein. Durch die Verfassungsreform von 2016 wurde Tamazight neben dem Arabischen zur Amtssprache erklärt (AA 10.5.2023). Ethnische (Berber)Minderheiten - vor allem im Süden des Landes - berichten von diskriminie rendem Verhalten von Sicherheitskräften. Mozabiten [Anm.: eine muslimische Minderheit] in der Wilaya Ghardaia beklagen, dass sie von Sicherheitskräften nicht ausreichend gegen Gewalt geschützt würden. Demnach agieren Polizei und Gendarmerie parteiisch. Außerdem mache sich bemerkbar, dass Mozabiten vom verpflichtenden Militärdienst praktisch befreit seien und keine Vertreter in Polizei und Gendarmerie entsendeten. Auch in der Kabylei mit einer starken regionalen Identität gibt es immer wieder Klagen über systematische Benachteiligungen und Repressionen. Diese Repressionen sind im Kontext der verstärkten Arabisierungspolitik und verschiedener arabisch-nationalistischer Tendenzen zu betrachten (ÖB Algier 21.5.2024). Quellen ■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (10.5.2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2091939/A uswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Demokr atischen_Volksrepublik_Algerien_(Stand_März_2023),_10.05.2023.pdf , Zugriff 20.8.2024 [Login erforderlich] ■ CIA - Central Intelligence Agency [USA] (7.8.2024): Algeria - The World Factbook, https://www.cia. gov/the-world-factbook/countries/algeria/#military-and-security , Zugriff 21.8.2024 ■ FH - Freedom House (2024): Freedom in the World 2024 - Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokume nt/2108025.html, Zugriff 20.8.2024 ■ ÖB Algier - Österreichische Botschaft Algier [Österreich] (21.5.2024): Asylländerbericht Algerien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2109608/ALGE_ÖB_Bericht_2024_05_21.pdf , Zugriff 20.8.2024 [Login erforderlich] 15 Relevante Bevölkerungsgruppen 15.1 Frauen Letzte Änderung 2024-10-01 12:04 Die Verfassung garantiert die Gleichstellung der Geschlechter, aber Frauen sind nach wie vor sowohl rechtlichen als auch gesellschaftlichen Diskriminierungen ausgesetzt (FH 2024; vgl. USDOS 23.4.2024). Insgesamt ist jedoch anzuführen, dass die Stellung der Frau in Algerien 17
