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7 Folter und unmenschliche Behandlung
Letzte Änderung 2024-10-01 11:07
Die Verfassung verbietet Folter und unmenschliche Behandlung (AA 10.5.2023; vgl. USDOS 
23.4.2024, ÖB Algier 21.5.2024), auch im algerischen Strafgesetz ist Folter seit 2004 ein Ver­
brechen. Das traditionelle islamische Strafrecht (Scharia) wird nicht angewendet (AA 10.5.2023). 
Das Strafmaß für Folter für Beamte liegt zwischen 10 und 20 Jahren (USDOS 23.4.2024).
Folter wird laut Menschenrechtsbeobachtern gelegentlich zur Erzwingung von Aussagen und 
Geständnissen angewandt (ÖB Algier 21.5.2024) bzw. gibt es glaubwürdige Berichte, dass Folter 
von Beamten angewendet wird (USDOS 23.4.2024). Menschenrechtsorganisationen berichten, 
dass die Polizei gelegentlich übermäßige Gewalt gegen Verdächtige, einschließlich Demons­
tranten und Informanten, die ihr Recht auf freie Meinungsäußerung wahrnehmen, anwendet, 
was einer Folter oder erniedrigenden Behandlung gleichkommen könnte (USDOS 23.4.2024). 
Vor Gericht werden Aussagen bezüglich Folter von den Justizbehörden ignoriert (AI 24.4.2024).
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (10.5.2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante 
Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2091939/A
uswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Demokr
atischen_Volksrepublik_Algerien_(Stand_März_2023),_10.05.2023.pdf , Zugriff 20.8.2024 [Login 
erforderlich]
■ AI - Amnesty International (24.4.2024): The State of the World’s Human Rights; Algeria 2023, https:
//www.ecoi.net/de/dokument/2107829.html, Zugriff 21.8.2024
■ ÖB Algier - Österreichische Botschaft Algier [Österreich] (21.5.2024): Asylländerbericht Algerien, 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2109608/ALGE_ÖB_Bericht_2024_05_21.pdf , Zugriff 20.8.2024 
[Login erforderlich]
■ USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human 
Rights Practices: Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107601.html, Zugriff 20.8.2024
8 Korruption
Letzte Änderung 2024-10-01 11:08
Das Gesetz sieht strafrechtliche Sanktionen für Korruption durch Beamte vor, und die Regierung 
setzt das Gesetz im Allgemeinen wirksam um. Es gibt vereinzelte Berichte, wonach Korruption 
in der Regierung gerichtlich verfolgt wird (USDOS 23.4.2024). Gemäß anderer Angaben beruht 
Korruption in der Regierung hauptsächlich auf unangemessenen Anti-Korruptionsgesetzen, in­
transparenten Strukturen, mangelnder Unabhängigkeit der Justiz und aufgeblasener Bürokratie. 
Ermittlungen zur Korruptionsbekämpfung werden häufig dazu genutzt, Zwistigkeiten zwischen 
den Fraktionen innerhalb des Regimes auszutragen und die Popularität der amtierenden Be­
hörden zu steigern (FH 2024).
Aus realem Anlass, um der Bevölkerung entgegenzukommen, aber auch um das Aufkommen 
alternativer Machtfaktoren zu behindern, wurden mit teilweise fragwürdigen juristischen Mitteln 
Verfahren gegen zahlreiche Mitglieder ehemaliger Regierungen, Verwaltungsbeamte und Unter­
nehmer wegen korruptionsbezogener Vorgänge eingeleitet bzw. diese inhaftiert. Die Repression 
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hat mit über 300 politischen Gefangenen ein neues Level erreicht, welches mit jenem unter Prä­
sident Bouteflika nicht vergleichbar ist (ÖB Algier 21.5.2024). Eine Reihe ehemaliger politischer 
und wirtschaftlicher Verbündeter Bouteflikas wurden im Rahmen der Antikorruptionskampagne, 
die auf seinen Rücktritt folgte, zu harten Gefängnisstrafen verurteilt (FH 2024; vgl. ÖB Algier 
21.5.2024).
Am 19.7.2022 richtete die Regierung eine neue Antikorruptionsbehörde ein, die Hohe Behörde 
für Transparenz, Prävention und Korruptionsbekämpfung, eine unabhängige Antikorruptions­
behörde, die mit der Durchführung von administrativen und finanziellen Ermittlungen in Bezug 
auf mutmaßliche illegale Bereicherung von Amtsträgern beauftragt ist. Der Rat der Hohen Be­
hörde setzt sich aus Richtern, nationalen Persönlichkeiten und Vertretern der Zivilgesellschaft 
zusammen (USDOS 20.3.2023).
Auf dem Corruption Perceptions Index für 2023 liegt Algerien mit einer Punktezahl von 36 von 
100 [Anm.: 100 ist das bestmögliche Ergebnis] auf Platz 104 von 180 untersuchten Staaten (TI 
30.1.2024).
Quellen
■ FH - Freedom House (2024): Freedom in the World 2024 - Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokume
nt/2108025.html, Zugriff 20.8.2024
■ ÖB Algier - Österreichische Botschaft Algier [Österreich] (21.5.2024): Asylländerbericht Algerien, 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2109608/ALGE_ÖB_Bericht_2024_05_21.pdf , Zugriff 20.8.2024 
[Login erforderlich]
■ TI - Transparency International (30.1.2024): 2023 Corruption Perceptions Index: Explore the results, 
https://www.transparency.org/en/cpi/2023, Zugriff 22.8.2024
■ USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human 
Rights Practices: Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107601.html, Zugriff 20.8.2024
■ USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human 
Rights Practices: Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089128.html, Zugriff 22.8.2024
9 Wehrdienst und Rekrutierungen
Letzte Änderung 2024-10-01 11:16
In Algerien sind Männer im Alter von 19-30 Jahren zur Ableistung des Wehrdienstes verpflichtet 
(Registrierung verpflichtend im Alter von 17 Jahren). Der Militärdienst kann freiwillig bereits im 
Alter von 18 Jahren angetreten werden (CIA 7.8.2024). Der Wehrdienst dauert seit 2014 nur 
noch 12 Monate (davor 18) (ÖB Algier 21.5.2024; vgl. CIA 7.8.2024), es gibt keinen Ersatzdienst 
(ÖB Algier 21.5.2024).
Quellen
■ CIA - Central Intelligence Agency [USA] (7.8.2024): Algeria - The World Factbook, https://www.cia.
gov/the-world-factbook/countries/algeria/#military-and-security , Zugriff 21.8.2024
■ ÖB Algier - Österreichische Botschaft Algier [Österreich] (21.5.2024): Asylländerbericht Algerien, 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2109608/ALGE_ÖB_Bericht_2024_05_21.pdf , Zugriff 20.8.2024 
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9.1 Wehrdienstverweigerung / Desertion
Letzte Änderung 2024-10-01 11:19
Nach dem Militärstrafgesetzbuch wird Wehrdienstentziehung (Art. 254 des Militärstrafgesetzbu­
ches, Strafrahmen drei Monate bis fünf Jahre Haft) und Fahnenflucht (Art. 258ff., Strafrahmen im 
Frieden je nach Fallgestaltung sechs Monate bis fünf Jahre, bei Offizieren bis zehn Jahre Haft) 
geahndet. Nach Algerien zurückgekehrte Wehrpflichtige, die keine Befreiung vom Wehrdienst 
(z. B. wegen Studiums oder aus familiären Gründen) nachweisen können, werden zur Ableis­
tung des Wehrdienstes den Militärbehörden überstellt. Eine Bestrafung ist nicht vorgesehen. 
Deserteure müssen nach Verbüßung ihrer Haftstrafe den unterbrochenen Militärdienst bis zur 
Erfüllung der regulären Dienstzeit (Haftzeit nicht eingerechnet) fortsetzen. Wehrdienstentzie­
hung oder Fahnenflucht können dann zu weiteren Repressalien führen, wenn besondere, als 
staatsgefährdend eingestufte Handlungen hinzutreten (AA 10.5.2023).
Auf Antrag können Algerier älter als 27 Jahre vom Wehrdienst ausgenommen werden, und 
zwar aus „ sozialen Gründen“ (berufliche Tätigkeit oder Unterstützung der Familie). Strafbar ist 
dagegen die Entziehung nach Zustellung eines Einberufungsbescheides, der auf Grundlage 
der Registrierung bei den Meldebehörden (seit 1994 für alle männlichen Algerier bei Erreichen 
des 18. Lebensjahres verpflichtend) erstellt wird. Von der Maßnahme sind vor allem im Ausland 
lebende junge Algerier begünstigt, die der Registrierungspflicht faktisch entkommen, wenn sie 
sich nicht bei den Auslandsvertretungen im Gastland registrieren lassen (AA 10.5.2023.
Es gibt keinen Ersatzdienst. Die Regierung gestattet jungen Wehrpflichtigen, die ihren Wehr­
dienst noch nicht abgeleistet haben, auch nicht, das Land ohne besondere Genehmigung zu 
verlassen. Verweigerer werden als Deserteure angesehen. Kriegsdienstverweigerern drohen 
zwei Jahre Gefängnis, ein Jahr Militärdienst und ein Jahr Verlängerung der Dienstzeit aufgrund 
der Gefängniszeit. Bei erneuter Verweigerung nach der Haftstrafe droht ein weiterer Zyklus der 
Inhaftierung. Um arbeiten zu können, müssen männliche Staatsbürger ab 25 Jahren mit einer 
speziellen Karte, die nach Beendigung des Dienstes ausgestellt wird, nachweisen, dass sie 
ihren Nationaldienst ordnungsgemäß abgeleistet haben. Vor 2014 war dies nur für Stellen im 
öffentlichen Dienst vorgeschrieben (ÖB Algier 21.5.2024).
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (10.5.2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante 
Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2091939/A
uswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Demokr
atischen_Volksrepublik_Algerien_(Stand_März_2023),_10.05.2023.pdf , Zugriff 20.8.2024 [Login 
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■ ÖB Algier - Österreichische Botschaft Algier [Österreich] (21.5.2024): Asylländerbericht Algerien, 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2109608/ALGE_ÖB_Bericht_2024_05_21.pdf , Zugriff 20.8.2024 
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10 Allgemeine Menschenrechtslage
Letzte Änderung 2024-10-01 11:21
Algerien ist den wichtigsten internationalen Menschenrechtsabkommen beigetreten. Laut Verfas­
sung werden die Grundrechte gewährleistet (AA 20.6.2023). Systematische staatliche Repres­
sionen, die allein wegen Rasse, Religion, Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten 
sozialen Gruppe erfolgen, sind in Algerien nicht feststellbar (AA 10.5.2023). NGOs kritisieren zu­
nehmende Einschränkungen der Meinungs-, Versammlungs-, und Pressefreiheit (AA 20.6.2023; 
vgl. USDOS 23.4.2024, HRW 11.1.2024) - in diesen Bereichen verschlechterte sich die Lage 
im Jahr 2023 (USDOS 23.4.2024). Die algerischen Behörden haben im Jahr 2023 die Unter­
drückung der Meinungs-, Presse-, Vereinigungs-, Versammlungs- und Bewegungsfreiheit im 
Rahmen ihrer fortgesetzten Bemühungen zur Unterdrückung des organisierten Widerstandes 
verschärft. Sie haben wichtige zivilgesellschaftliche Organisationen aufgelöst, Oppositionspar­
teien und unabhängige Medien suspendiert und weiterhin restriktive Gesetze angewandt, um 
Menschenrechtsverteidiger, Aktivisten, Journalisten und Anwälte zu verfolgen - unter ande­
rem wegen des zweifelhaften Vorwurfs des Terrorismus und der Annahme von Geldern zur 
Schädigung der Staatssicherheit -, was einige von ihnen zur Flucht ins Exil veranlasste (HRW 
11.1.2024). Weitere bedeutende Menschenrechtsprobleme sind unter anderem Folter oder grau­
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung durch Angehörige der 
Sicherheitskräfte; willkürliche Verhaftungen und Inhaftierungen; politische Gefangene; schwer­
wiegende Probleme mit der Unabhängigkeit der Justiz und der Unparteilichkeit sowie rechts­
widrige Eingriffe in die Privatsphäre (USDOS 23.4.2024).
Obwohl die Verfassung Meinungs- und Pressefreiheit gewährleistet (USDOS 23.4.2024), 
schränkt die Regierung diese Rechte ein (USDOS 23.4.2024; vgl. HRW 11.1.2024). Die Be­
hörden nutzen rechtliche Mechanismen, um die Medienarbeit einzuschränken (FH 2024). 
Öffentliche Debatten und Kritik an der Regierung sind weit verbreitet, jedoch ist es für Journalis­
ten und Aktivisten problematisch, bestimmte rote Linien zu überschreiten (USDOS 23.4.2024). 
Die Behörden setzen Journalisten und Kritiker Schikanen und Einschüchterungen aus (US­
DOS 23.4.2024; vgl. FH 2024). Journalisten berichten, dass selektive Strafverfolgung als 
Einschüchterungsmechanismus dient. Nach Angaben von Reporter ohne Grenzen schüchtert 
die Regierung Aktivisten und Journalisten ein. Zu den Maßnahmen der Regierung gehören 
die Schikanierung einiger Kritiker, die willkürliche Durchsetzung vage formulierter Gesetze 
und informeller Druck auf Verleger, Redakteure, Anzeigenkunden und Journalisten (USDOS 
23.4.2024). Die algerische Presse zeichnet sich durch rapide schwindenden Pluralismus und 
Druck gegen unabhängige Zeitungen aus. Der Staat kontrolliert zwei Schlüsselressourcen für 
die Printmedien, die öffentlichen Druckereien und subventionierte Papierlieferungen. Daneben 
besteht ein weiteres Mittel staatlicher Einflussnahme in Gestalt der staatlichen Werbe- und 
Vertriebsgesellschaft ANEP, über die alle staatlichen Unternehmen ihre Werbung platzieren. 
Ein Rückgang dieser Werbeeinnahmen hat in den letzten Jahren zur Schließung mehrerer 
Zeitungen geführt. Die Abhängigkeit von diesen Ressourcen führt zu Selbstzensur seitens der 
Herausgeber und Redakteure (AA 10.5.2023). Obwohl sich manche Zeitungen in Privatbesitz 
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befinden und einige Journalisten eine aggressive Berichterstattung in Bezug auf Regierungs­
angelegenheiten an den Tag legen, so sind die meisten Zeitungen auf Regierungsbehörden zur 
Drucklegung und für Werbung angewiesen, was Selbstzensur fördert (FH 2024). Die Behörden 
verhaften und inhaftieren Bürger, weil sie Ansichten äußern, die als schädlich für staatliche Be­
amte und Institutionen angesehen werden, einschließlich der Verwendung der Amazigh-Flagge 
bei Protesten, und die Bürger üben Selbstzensur bei der Äußerung öffentlicher Kritik (USDOS 
23.4.2024).
Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit werden durch die algerische Verfassung garantiert, 
dennoch werden Demonstrationen regelmäßig nicht genehmigt bzw. in Algier komplett verbo­
ten (AA 10.5.2023; vgl. USDOS 23.4.2024) bzw. wird die Versammlungsfreiheit massiv einge­
schränkt (USDOS 23.4.2024; vgl. HRW 11.1.2024). Folglich sind die Möglichkeiten oppositio­
neller politischer Tätigkeit weiterhin eng begrenzt: Versammlungen müssen angemeldet sein, 
Demonstrationen in der Hauptstadt sind theoretisch weiterhin verboten (ÖB Algier 21.5.2024; 
vgl. USDOS 23.4.2024) und auch anderswo ist es schwierig, eine Genehmigung zu erhalten 
(USDOS 23.4.2024). Politische Veranstaltungen sind engen Regeln unterworfen und im Grunde 
auf die dreiwöchigen Kampagnen vor Wahlen beschränkt (ÖB Algier 21.5.2024).
Gesetzliche Beschränkungen der Versammlungsfreiheit bestehen weiterhin, werden aber un­
einheitlich durchgesetzt. Obwohl die Hirak-Proteste, die 2019 begannen, manchmal toleriert 
wurden, griffen die Behörden häufig zu Gewalt und willkürlichen Verhaftungen, um Kundgebun­
gen zu verhindern oder aufzulösen. Nach der Wiederaufnahme der Demonstrationen im Jahr 
2021 sahen sich die Hirak-Demonstranten zunehmenden Repressionen ausgesetzt, wodurch 
die Bewegung an Schwung verlor. Im Jahr 2023 kam es zu keinen größeren Hirak-Protesten, 
aber die Polizei nahm im Laufe des Jahres 2023 weiterhin Personen fest, denen Verbindungen 
zu der Bewegung nachgesagt wurden (FH 2024).
Das Gesetz garantiert der Regierung weitreichende Möglichkeiten zur Überwachung und Ein­
flussnahme auf die täglichen Aktivitäten von zivilgesellschaftlichen Organisationen. Das Innen­
ministerium muss der Gründung zivilgesellschaftlicher Organisationen zustimmen, bevor diese 
gesetzlich zugelassen werden. Nach der Registrierung müssen die Organisationen die Regie­
rung über ihre Aktivitäten, Finanzierungsquellen und Mitarbeiter informieren und auch personelle 
Veränderungen mitteilen. Dennoch sind verschiedene nationale Menschenrechtsgruppen aktiv. 
Sie sind jedoch in unterschiedlichem Ausmaß Einschränkungen durch die Regierung ausgesetzt 
bzw. ist Kooperation nur selten mit dieser möglich (USDOS 23.4.2024).
Eine Parteigründung bleibt weiterhin schwierig (ÖB Algier 21.5.2024). Für die Gründung einer 
Partei ist - wie bei anderen Vereinigungen - eine Genehmigung des Innenministeriums nötig. 
Politische Parteien auf Basis von Religion, Ethnie, Geschlecht, Sprache oder Region sind verbo­
ten, aber verschiedene politische Parteien mit religiöser oder ethnischer Zugehörigkeit werden 
toleriert (USDOS 23.4.2024). Die Zunahme neuer politischer Parteien nach dem Arabischen 
Frühling und dem Hirak hat neue Bevölkerungsgruppen mobilisiert. Sie hat jedoch auch zu einer 
möglichen Zersplitterung der Opposition geführt und kleinere Unterstützergruppen für die regie­
rende Nationale Befreiungsfront (FLN) geschaffen (BS 2024). Oppositionsparteien können sich 
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grundsätzlich ungehindert betätigen, soweit sie zugelassen sind. In den privaten Medien sind 
oppositionelle Parteien wenig, in den staatlichen Medien gar nicht präsent. Mehrere Parteien 
haben kritisiert, dass ihnen teils die Ausrichtung von Versammlungen erschwert wird und sie 
Bedrohungen und Einschüchterungen ausgesetzt sind. Oppositionelle Gruppierungen haben 
zudem oft Schwierigkeiten, Genehmigungen für Veranstaltungen in geschlossenen Räumen zu 
erhalten (AA 10.5.2023).
Der Nationale Menschenrechtsrat (CNDH) verfügt über Haushaltsautonomie und hat die ver­
fassungsmäßige Aufgabe, mutmaßliche Menschenrechtsverletzungen zu untersuchen, offiziell 
zu den von der Regierung vorgeschlagenen Gesetzen Stellung zu nehmen und dem Präsi­
denten, dem Premierminister und den beiden Parlamentspräsidenten einen veröffentlichten 
Jahresbericht vorzulegen. Die CNDH ist in fast allen Gemeinden und in fünf regionalen Dele­
gationen in Chlef, Biskra, Setif, Bechar und Bejaia vertreten. Die CNDH stellte fest, dass sie 
im Laufe des Jahres 2023 Gefängnisbesuche durchführte, Sitzungen mit der Arabischen Liga 
und Penal Reform International abhielt, Krankenhäuser und Pflegeheime besuchte, um einen 
gleichberechtigten Zugang zur Gesundheitsversorgung für gefährdete Bevölkerungsgruppen zu 
gewährleisten, und Sondersitzungen abhielt, um den Klimawandel nach den Waldbränden im 
Nordosten des Landes zu thematisieren (USDOS 23.4.2024).
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (20.6.2023): Algerien: Politisches Porträt, https://www.auswae
rtiges-amt.de/de/service/laender/algerien-node/-/222160 , Zugriff 28.8.2024
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (10.5.2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante 
Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2091939/A
uswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Demokr
atischen_Volksrepublik_Algerien_(Stand_März_2023),_10.05.2023.pdf , Zugriff 20.8.2024 [Login 
erforderlich]
■ BS - Bertelsmann Stiftung (2024): BTI 2024 Algeria Country Report, https://bti-project.org/de/report
s/country-report/DZA, Zugriff 20.8.2024
■ FH - Freedom House (2024): Freedom in the World 2024 - Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokume
nt/2108025.html, Zugriff 20.8.2024
■ HRW - Human Rights Watch (11.1.2024): World Report 2024 - Algeria, https://www.ecoi.net/de/do
kument/2103142.html, Zugriff 29.8.2024
■ ÖB Algier - Österreichische Botschaft Algier [Österreich] (21.5.2024): Asylländerbericht Algerien, 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2109608/ALGE_ÖB_Bericht_2024_05_21.pdf , Zugriff 20.8.2024 
[Login erforderlich]
■ USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human 
Rights Practices: Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107601.html, Zugriff 20.8.2024
11 Haftbedingungen
Letzte Änderung 2024-10-01 11:30
Die Haftbedingungen sind hart und aufgrund von körperlichen Misshandlungen und unzurei­
chender medizinischer Versorgung lebensbedrohlich (USDOS 23.4.2024). Die Haftbedingungen 
sind schlecht, und einige Insassen sind Berichten zufolge starker Überbelegung ausgesetzt und 
haben mit schlechten sanitären Einrichtungen zu kämpfen (FH 2024). Vulnerable Häftlinge 
werden getrennt inhaftiert (USDOS 23.4.2024).
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Das Internationale Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) (USDOS 23.4.2024; vgl. AA 10.5.2023) und 
lokale Menschenrechtsbeobachter (USDOS 23.4.2024) besuchen Inhaftierte in verschiedenen 
Gefängnissen (USDOS 23.4.2024; vgl. AA 10.5.2023). Der IKRK-Delegierte hält engen Kontakt 
mit algerischen Ministerien und Behörden und beurteilte die Zusammenarbeit mit der Regierung 
als grundsätzlich positiv (AA 10.5.2023).
Es werden für Gefängnispersonal Schulungen zu Menschenrechtsstandards durchgeführt. Die 
DGSN [Generalsekretariat für die nationale Sicherheit] berichtete, dass sie im Laufe des Jah­
res 2023 170 Schulungen zum Thema Menschenrechte für 8.467 Polizeibeamte in allen 58 
Bundesstaaten durchgeführt hat, was eine deutliche Steigerung gegenüber dem Vorjahr dar­
stellt (USDOS 23.4.2024). Die Bemühungen der algerischen Strafvollzugsbehörden, die Haft­
bedingungen zu verbessern, konnten bei mehreren Kooperationsprojekten von ausländischen 
Experten konstatiert werden. Von 144 Strafanstalten sind 80 jünger als zehn Jahre, die medi­
zinische Ausstattung ist allgemein gut. Bei Resozialisierungsmaßnahmen bzw. der Betreuung 
nach Entlassung aus der Haft sind Defizite festzustellen (AA 10.5.2023).
Verbesserungen: Im Laufe des Jahres 2023 meldete das Justizministerium mehrere Verbes­
serungen der Haftbedingungen, darunter die Einrichtung von öffentlichen Telefonen in drei 
neuen Gefängnissen, die Eröffnung von zwei neuen Gefängnissen, um die Überbelegung der 
Gefängnisse zu verringern, und die Verbesserung der medizinischen Einrichtungen in mehre­
ren Gefängnissen im ganzen Land. Die Behörden führten außerdem Schulungsprogramme für 
Gefängnisbeamte zu national und international verankerten Rechten für Gefangene sowie Schu­
lungen zum besonderen Schutz von Frauen und Minderjährigen in Gefängnissen ein (USDOS 
23.4.2024).
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (10.5.2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante 
Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2091939/A
uswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Demokr
atischen_Volksrepublik_Algerien_(Stand_März_2023),_10.05.2023.pdf , Zugriff 20.8.2024 [Login 
erforderlich]
■ FH - Freedom House (2024): Freedom in the World 2024 - Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokume
nt/2108025.html, Zugriff 20.8.2024
■ USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human 
Rights Practices: Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107601.html, Zugriff 20.8.2024
12 Todesstrafe
Letzte Änderung 2024-10-01 11:30
Die Todesstrafe ist für zahlreiche Delikte vorgesehen und wird auch verhängt, doch gibt es in der 
Praxis ein Moratorium und seit 1993 werden offiziell keine Exekutionen mehr durchgeführt (AA 
10.5.2023; vgl. ÖB Algier 21.5.2024, AI 24.4.2024, ECPM o.D.). Im Jahr 2023 gab es zumindest 
38 Todesurteile (ÖB Algier 21.5.2024; vgl. ECPM o.D.)
Für den Fall einer Auslieferung besteht die Möglichkeit, Nichtverhängung oder Nichtvollzug der 
Todesstrafe zu vereinbaren (AA 10.5.2023).
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Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (10.5.2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante 
Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2091939/A
uswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Demokr
atischen_Volksrepublik_Algerien_(Stand_März_2023),_10.05.2023.pdf , Zugriff 20.8.2024 [Login 
erforderlich]
■ AI - Amnesty International (24.4.2024): The State of the World’s Human Rights; Algeria 2023, https:
//www.ecoi.net/de/dokument/2107829.html, Zugriff 21.8.2024
■ ECPM - Ensemble contre la peine de mort (o.D.): Worldmap - ECPM, https://www.ecpm.org/en/worl
dmap, Zugriff 2.9.2024
■ ÖB Algier - Österreichische Botschaft Algier [Österreich] (21.5.2024): Asylländerbericht Algerien, 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2109608/ALGE_ÖB_Bericht_2024_05_21.pdf , Zugriff 20.8.2024 
[Login erforderlich]
13 Religionsfreiheit
Letzte Änderung 2024-10-01 11:31
Die Bevölkerung besteht zu 99 % aus sunnitischen Moslems und zu weniger als 1 % aus Christen, 
Juden und anderen (CIA 7.8.2024; vgl. FH 2024). Verschiedene inoffizielle Schätzungen geben 
die Anzahl der Christen in Algerien zwischen 20.000 und 200.000 an. Durch den Zuzug von 
Studenten und Migranten aus Subsahara-Afrika ist die Anzahl der Christen in den letzten Jahren 
gestiegen. Mit dem Vatikan unterhält Algerien seit 1972 diplomatische Beziehungen, ein Nuntius 
ist vor Ort (AA 10.5.2023).
Die Verfassung erklärt den Islam zur Staatsreligion (USDOS 30.6.2024; vgl. AA 10.5.2023, 
BS 2024) und verbietet den staatlichen Institutionen ein Verhalten, das mit den islamischen 
Werten unvereinbar ist (USDOS 30.6.2024). In den letzten Jahren wurde das Recht auf Glau­
bensfreiheit erheblich eingeschränkt. Durch Verfassungsänderungen im November 2020 wurde 
das Recht auf Glaubensfreiheit durch das Recht auf „ Religionsausübung“ ersetzt (BS 2024). 
Die Verfassung verbietet jedoch grundsätzlich jedwede Diskriminierung aus persönlichen und 
weltanschaulichen Gründen, nennt jedoch nicht explizit ein Verbot der Diskriminierung aus 
Gründen der Religionszugehörigkeit (AA 10.5.2023). Die Freiheit der Religionsausübung ist 
somit gewährleistet, wenn sie im Einklang mit dem Gesetz ausgeübt wird. Die „ Beleidigung 
oder Verunglimpfung“ jeglicher Religion ist eine Straftat. Das Gesetz besagt, dass der Staat 
die Gotteshäuser vor jeglicher politischen oder ideologischen Einflussnahme schützen muss 
(USDOS 30.6.2024).
Die kollektive Religionsausübung muslimischer wie nicht-muslimischer Religionen ist einem 
Genehmigungsvorbehalt unterworfen. Religiöse Gemeinschaften müssen sich als „ Vereine al­
gerischen Rechts“ beim Innenministerium akkreditieren lassen, Zulassungen bzw. Neubauten 
von Moscheen und Kirchen vorab durch das Religionsministerium bzw. eine staatliche Kom­
mission genehmigt werden. Veranstaltungen religiöser Gemeinschaften müssen fünf Tage vor 
Veranstaltungsbeginn dem örtlichen Wali angezeigt werden. Diese dürfen nur in dafür vorgese­
henen und genehmigungspflichtigen Räumlichkeiten stattfinden. Zuwiderhandlungen sind mit 
Strafe bedroht (AA 10.5.2023). Gemäß Verfassung sind politische Parteien auf Grundlage der 
Religion verboten (USDOS 30.6.2024).
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Gesetzlich ist Konversion nicht verboten, auch weg vom Islam nicht (USDOS 30.6.2024). Mis­
sionierungstätigkeit (an Muslimen durch Nicht-Muslime) hingegen ist gesetzlich verboten und 
unter Strafe gestellt (USDOS 30.6.2024; vgl. AA 10.5.2023, FH 2024), bei einer Haftstrafe von 
bis zu fünf Jahren (USDOS 30.6.2024; vgl. AA 10.5.2023) sowie einer Geldstrafe. Für Personen, 
die vom Islam zu einer anderen Religion konvertiert sind, ist es nicht gesetzlich vorgesehen ein 
Erbe zu erhalten, sofern kein Testament vorliegt (USDOS 30.6.2024).
Religiöse Minderheiten sind erheblichen Einschränkungen und Diskriminierungen ausgesetzt 
(BS 2024; vgl. FH 2024). In den letzten Jahren kritisieren Menschenrechtsorganisationen zuneh­
mend behördliche Hindernisse und administrative Einschränkungen gegen nicht-muslimische 
Religionsgemeinschaften und beobachten ein schärferes Vorgehen gegen vermeintlich „ islam­
kritische Äußerungen“. Die christlichen Kirchen sehen sich zunehmend bürokratischen Hürden 
gegenüber (AA 10.5.2023).
Die Behörden gehen gegen die Religionsgemeinschaft der Ahmadis vor (FH 2024; vgl. AA 
10.5.2023) und werfen ihren Anhängern vor, den Islam herabzuwürdigen, die nationale Sicher­
heit zu bedrohen und gegen das Vereinigungsrecht zu verstoßen (FH 2024). In Medienberichten 
wird häufig über Gerichtsverfahren gegen Mitglieder muslimischer Minderheitengemeinschaften 
wie Ahmadi-Muslime und schiitische Muslime berichtet, wobei hier die Unschuldsvermutung 
nicht zur Anwendung kommt. In lokalen Medien werden diese Gemeinschaften gelegentlich als 
„ Sekten“ oder „Abweichungen“ vom Islam dargestellt. Ahmadi-Führer erklären, ihr Glaube werde 
von der Öffentlichkeit oft missverstanden, die weitgehend glaube, die Ahmadi-Gemeinschaft sei 
nicht-muslimisch (USDOS 30.6.2024).
Die Behörden gehen seit 2017 hart gegen die algerische protestantische Kirche (EPA) vor (FH 
2024; vgl. AA 10.5.2023).
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (10.5.2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante 
Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2091939/A
uswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Demokr
atischen_Volksrepublik_Algerien_(Stand_März_2023),_10.05.2023.pdf , Zugriff 20.8.2024 [Login 
erforderlich]
■ BS - Bertelsmann Stiftung (2024): BTI 2024 Algeria Country Report, https://bti-project.org/de/report
s/country-report/DZA, Zugriff 20.8.2024
■ CIA - Central Intelligence Agency [USA] (7.8.2024): Algeria - The World Factbook, https://www.cia.
gov/the-world-factbook/countries/algeria/#military-and-security , Zugriff 21.8.2024
■ FH - Freedom House (2024): Freedom in the World 2024 - Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokume
nt/2108025.html, Zugriff 20.8.2024
■ USDOS - United States Department of State [USA] (30.6.2024): 2023 Report on International Reli­
gious Freedom: Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2111620.html, Zugriff 2.9.2024
14 Ethnische Minderheiten
Letzte Änderung 2024-10-01 11:41
Algeriens ethnische Zusammensetzung ist eine Mischung aus Arabern und Berbern (CIA 
7.8.2024; vgl. AA 10.5.2023), wobei die große Mehrheit der Algerier berberischen Ursprungs 
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ist. Nur eine Minderheit von etwa 15% identifiziert sich selbst jedoch als Berber. Weniger als 
1% der Bevölkerung ist europäischer Abstammung (CIA 7.8.2024). Die staatlichen Institutionen 
werden von keiner spezifischen ethnischen Gruppe dominiert, dort sind sowohl Araber als auch 
ethnische Berber vertreten (FH 2024).
Systematische staatliche Repressionen, die allein wegen Rasse, Religion, Nationalität oder 
Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe erfolgen, sind in Algerien nicht feststellbar. 
Eine rassisch diskriminierende Gesetzgebung existiert nicht; es liegen auch keine belastbaren 
Erkenntnisse über tatsächlich erfolgte Diskriminierungen vor (AA 10.5.2023).
Trotz flächendeckender Arabisierung der Bevölkerung haben sich in Gebirgsregionen und den 
Oasen des Südens Sprache und Traditionen der Berber erhalten; insbesondere die Bewohner 
der Kabylei setzten sich seit der Unabhängigkeit Algeriens für die Anerkennung ihrer Sprache 
(Tamazight) und ihrer Kultur ein. Durch die Verfassungsreform von 2016 wurde Tamazight neben 
dem Arabischen zur Amtssprache erklärt (AA 10.5.2023).
Ethnische (Berber)Minderheiten - vor allem im Süden des Landes - berichten von diskriminie­
rendem Verhalten von Sicherheitskräften. Mozabiten [Anm.: eine muslimische Minderheit] in der 
Wilaya Ghardaia beklagen, dass sie von Sicherheitskräften nicht ausreichend gegen Gewalt 
geschützt würden. Demnach agieren Polizei und Gendarmerie parteiisch. Außerdem mache 
sich bemerkbar, dass Mozabiten vom verpflichtenden Militärdienst praktisch befreit seien und 
keine Vertreter in Polizei und Gendarmerie entsendeten. Auch in der Kabylei mit einer starken 
regionalen Identität gibt es immer wieder Klagen über systematische Benachteiligungen und 
Repressionen. Diese Repressionen sind im Kontext der verstärkten Arabisierungspolitik und 
verschiedener arabisch-nationalistischer Tendenzen zu betrachten (ÖB Algier 21.5.2024).
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (10.5.2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante 
Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2091939/A
uswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Demokr
atischen_Volksrepublik_Algerien_(Stand_März_2023),_10.05.2023.pdf , Zugriff 20.8.2024 [Login 
erforderlich]
■ CIA - Central Intelligence Agency [USA] (7.8.2024): Algeria - The World Factbook, https://www.cia.
gov/the-world-factbook/countries/algeria/#military-and-security , Zugriff 21.8.2024
■ FH - Freedom House (2024): Freedom in the World 2024 - Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokume
nt/2108025.html, Zugriff 20.8.2024
■ ÖB Algier - Österreichische Botschaft Algier [Österreich] (21.5.2024): Asylländerbericht Algerien, 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2109608/ALGE_ÖB_Bericht_2024_05_21.pdf , Zugriff 20.8.2024 
[Login erforderlich]
15 Relevante Bevölkerungsgruppen
15.1 Frauen
Letzte Änderung 2024-10-01 12:04
Die Verfassung garantiert die Gleichstellung der Geschlechter, aber Frauen sind nach wie vor 
sowohl rechtlichen als auch gesellschaftlichen Diskriminierungen ausgesetzt (FH 2024; vgl. 
USDOS 23.4.2024). Insgesamt ist jedoch anzuführen, dass die Stellung der Frau in Algerien 
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