2025-09-10-coi-cms-laenderinformationen-algerien-version-10-7873

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Länderinformationsblätter

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Disclaimer
Das gegenständliche Produkt der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen 
und Asyl wurde gemäß den vom Staatendokumentationsbeirat beschlossenen Standards und 
der Methodologie der Staatendokumentation erstellt.
Das Country of Origin Information - Content Management System (COI-CMS) ist eine Da­
tenbank mit COI-Inhalten, welche beruhend auf den Bedürfnissen in Verfahren des Asyl- und 
Fremdenwesens (BFA, BVwG etc.) mit Informationen aus vorhandenen, vertrauenswürdigen 
und vorrangig öffentlichen Quellen und gemäß den Standards der Staatendokumentation befüllt 
wird. Das COI-CMS gibt eine einzelfallunabhängige Darstellung über die Lage betreffend rele­
vanter Tatsachen in Herkunftsländern bzw. in EU-Mitgliedsstaaten. Der jeweilige Bedarfsträger 
kann aus dem COI-CMS Länder und Themen selektieren und so die für den spezifischen Bedarf 
relevante Länderinformation zusammenstellen.
Das COI-CMS dient den Bedarfsträgern der Instanzen des Asyl- und Fremdenwesens. Es gilt 
§ 5 Abs. 5 BFA-G, d.h. das COI-CMS ist nicht Teil der allgemein zugänglichen, öffentlichen 
Staatendokumentation. Fallspezifisch relevante Kapitel aus dem COI-CMS werden aber der 
jeweiligen Partei durch Parteiengehör zugänglich und durch Verwendung in Entscheidungen 
(Bescheid, Erkenntnis, Urteil) öffentlich gemacht.
Wie bereits erwähnt, ist dieses Produkt als Arbeitsbehelf für österreichische Behörden und Ge­
richte entworfen worden. In diesem Sinne stehen Lesbarkeit, flexible Nutzbarkeit und einfache 
Verwertbarkeit in Entscheidungen im Vordergrund. Grundsätzlich wird jede Information mit min­
destens einer Quelle belegt; aus vorgenannten Gründen wird jedoch auf die Hervorhebung von 
Originalzitaten verzichtet – nicht zuletzt auch deshalb, weil sich daraus für die Entscheidungs­
findung kein Mehrwert ergibt.
Das gegenständliche Produkt erhebt bezüglich der zur Verfügung gestellten Informationen kei­
nen Anspruch auf Vollständigkeit. Aus dem vorliegenden Produkt ergeben sich keine Schlussfol­
gerungen für die rechtliche Beurteilung eines konkreten Verfahrens. Das COI-CMS stellt keine 
allgemeine oder individuelle Entscheidungsvorgabe dar. Das vorliegende Dokument kann ins­
besondere auch nicht als politische Stellungnahme seitens der Staatendokumentation oder des 
Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gewertet werden.
Qualitäts- und Aktualisierungshinweis
Die einzelnen Kapitel werden gemäß vorliegenden Ressourcen möglichst aktuell gehalten. Eine 
Gesamtaktualisierung eines Landes erfolgt alle 12 Monate. Bei bestimmten Ländern wird zu­
sätzlich eine Teilaktualisierung durchgeführt, die in der Regel sechs Monate nach der Gesamtak­
tualisierung durchgeführt wird. Sollten es in einem Land zu einer kurzfristigen und maßgeblichen 
Änderung der Lage kommen, können zusätzliche Aktualisierungen durchgeführt werden. Die 
Aktualität der verwendeten Quellen wird seitens der Staatendokumentation überprüft. Folglich 
können auch verwendete Quellen älteren Datums als inhaltlich aktuell erachtet werden.
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Übersetzungen der Länderinformationen ins Englische
Bei den von der Staatendokumentation bereitgestellten Übersetzungen der Länderinformationen 
ins Englische handelt es sich um Arbeitszusammenfassungen. Anderes als bei den automati­
schen Übersetzungen (siehe unten) werden diese einer eigenen Überprüfung unterzogen.
Die Staatendokumentation ist bemüht, dass die jeweiligen deutsch- und englischsprachigen 
Versionen (so vorhanden) zum selben Zeitpunkt veröffentlicht werden. Jedoch kann es, aufgrund 
der umfangreichen Qualitätssicherung vorkommen, dass sich das Datum der Veröffentlichung 
der beiden Versionen geringfügig unterscheidet. Es sei darauf verwiesen, dass trotz eines 
möglichen geringfügig unterschiedlichen Veröffentlichungsdatums, der Inhalt der deutsch- und 
englischsprachigen Version derselbe ist.
Automatische Übersetzungen
Bei der automatischen Übersetzung handelt es sich um eine maschinelle Übersetzung einer Län­
derinformation mittels einer Übersetzungssoftware, in eine vom Nutzer festgelegte Zielsprache. 
Diese Übersetzung wird, da vom Nutzer direkt generiert, weder im Hinblick auf Grammatik und 
Rechtschreibung noch auf Sinnerhaltung kontrolliert und soll lediglich dazu dienen, einen Ein­
druck über den Inhalt des Originaldokuments bzw. der verwendenten Quellen zu erlangen. Die 
Staatendokumentation übernimmt keinerlei Gewähr für die Richtigkeit der maschinellen Über­
setzung. Sollte das Produkt vom Nutzer für eine weitere Verwendung herangezogen werden, 
insbesondere für eine behördliche Entscheidung, so wird dringend empfohlen die Übersetzung 
durch einen professionellen Übersetzer kontrollieren bzw. durchführen zu lassen.
Qualitätssicherung der maschinellen Übersetzung von DeepL
Die Übersetzung, welche nicht als „ automatische Übersetzung“ ausgewiesen wird, wurde von 
einer/einem professionellen Übersetzer/in qualitätsgesichert. Etwaige in der Übersetzung ent­
stehende Unstimmigkeiten oder Differenzen sind nicht bindend und haben keine rechtliche 
Wirkung für Compliance- oder Durchsetzungszwecke. Sollten Fragen zur Richtigkeit der quali­
tätsgesicherten Übersetzung entstehen, nehmen sie bitte Kontakt mit der Staatendokumentation 
des BFA unter  BFA-Staatendokumentation@bmi.gv.at auf.
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Inhalt
1 Länderspezifische Anmerkungen 1
2 COVID-19 1
3 Politische Lage 2
4 Sicherheitslage 4
5 Rechtsschutz / Justizwesen 5
6 Sicherheitsbehörden 7
7 Folter und unmenschliche Behandlung 8
8 Korruption 8
9 Wehrdienst und Rekrutierungen 9
9.1 Wehrdienstverweigerung / Desertion . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10
10 Allgemeine Menschenrechtslage 11
11 Haftbedingungen 13
12 Todesstrafe 14
13 Religionsfreiheit 15
14 Ethnische Minderheiten 16
15 Relevante Bevölkerungsgruppen 17
15.1 Frauen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17
15.2 Kinder . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20
15.3 Homosexuelle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22
16 Bewegungsfreiheit 23
17 Grundversorgung 24
18 Medizinische Versorgung 26
19 Rückkehr 28
20 Impressum 30
20.1 Urheberrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30
20.2 Hinweis zum Datenschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30
20.3 Veröffentlichte Versionen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 31
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1 Länderspezifische Anmerkungen
Letzte Änderung 2024-09-25 12:55
Algerien wird in Österreich laut Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV) derzeit als sicherer Her­
kunftsstaat geführt. Vom länderkundlichen Standpunkt aus geben die jüngsten Aktualisierungen 
der Länderinformationen zu Algerien keinen Anlass zur Änderung der länderkundlichen Ein­
schätzung zur Eigenschaft als sicherer Herkunftsstaat im Sinne der HStV.
Zur aktuellen Anzahl der Krankheits- und Todesfälle in den einzelnen Ländern empfiehlt die 
Staatendokumentation bei Interesse/Bedarf folgende Websites der WHO:
https://www.who.int/emergencies/diseases/novel-coronavirus-2019/situation-reports
Für historische Daten bis zum 10.3.2023 s. die Datenbank der Johns-Hopkins-Universität:
https://gisanddata.maps.arcgis.com/apps/opsdashboard/index.html#/bda7594740fd402994234
67b48e9ecf6
 
2 COVID-19
Letzte Änderung 2024-09-25 13:35
In Algerien wurden bislang 272.139 COVID-19 Infektionen erfasst, bei 6.881 Todesfällen an oder 
mit Corona (Stand: 5.8.2024). Dies entspricht einer Infektionsrate von 0,6 % sowie eine Todes-
bzw. Letalitätsrate von 2,53 % (CiZ 5.8.2024). Nach anderen Angaben mit Stand etwas mehr als 
einen Monat später wurden seit Beginn der Pandemie bis zum 15.9.2024 in Algerien 272.156 
Infizierte und ebenfalls 6.881 Todesfälle gemeldet. Die insgesamt 272.156 infizierten Menschen 
entsprechen zu diesem Zeitpunkt einem Anteil von 0,62 % der Gesamtbevölkerung. Nach of­
fiziellen Angaben der WHO sind bis zum Stichtag am 31.12.2023 insgesamt 15,27 Millionen 
Impfdosen verabreicht worden. Neuere Angaben liegen der WHO noch nicht vor und werden 
auch nicht mehr erwartet. 7,84 Millionen Menschen haben mindestens eine Impfung erhalten 
(18,0 %). Die Booster-Impfung erhielten 575.651 Personen (1,0 %). 6,48 Millionen davon galten 
in Algerien als vollständig geimpft (= 15,0 %). Damit gehörte Algerien zu den am schlechtesten 
versorgten Ländern der Welt. In 217 Ländern lag die Impfquote höher (Laenderdaten 15.9.2024).
Quellen
■ CiZ - Conona in Zahlen (5.8.2024): Corona-Zahlen für Algerien, https://www.corona-in-zahlen.de/w
eltweit/algerien, Zugriff 18.9.2024
■ Laenderdaten - Laenderdaten.info (15.9.2024): Gesundheitswesen in Algerien, https://www.laende
rdaten.info/Afrika/Algerien/gesundheit.php, Zugriff 16.9.2024
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3 Politische Lage
Letzte Änderung 2024-09-27 14:46
Gemäß seiner Verfassung ist Algerien eine demokratische Volksrepublik mit einem semipräsi­
dentiellen Regierungssystem. Der Präsident wird für fünf Jahre direkt gewählt, seine Amtszeit ist 
auf zwei Mandate begrenzt (AA 20.6.2023; vgl. AA 10.5.2023). Die 2020 erfolgte Verfassungsre­
form bringt eine weitere Verstärkung der Rolle des Staatspräsidenten und - noch problematischer 
- verankert stärker als bisher eine Rolle des Militärs als Staats- und Verfassungsgarant (ÖB Algier 
21.5.2024).
Der Präsident ist Staatsoberhaupt, Oberbefehlshaber des Heeres und Verteidigungsminister. Er 
garantiert die Einheit des Staates und ist die höchste Instanz der Rechtsprechung. Er ernennt 
den Premierminister nach Konsultation des Parlaments und nach Befassung des Premierminis­
ters die Minister und sitzt dem Ministerrat vor. Er ernennt die Funktionäre der Verwaltung und 
des Militärs, den Gouverneur der Nationalbank, die 48 Wilaya(Provinz)präfekte und die Richter 
des Landes. Die Gesetzgebung basiert mehrheitlich auf präsidentiellen Dekreten (ÖB Algier 
21.5.2024).
Präsident Abdelaziz Bouteflika wurde 2019 nach massiven Demonstrationen („ Hirak“) gestürzt. 
Er war seit 1999, damals 62-jährig, im Amt. Während die Öffentlichkeit eine grundlegende 
Erneuerung des politischen Systems, mehr Demokratie und Rechtsstaatlichkeit fordert(e), kon­
solidierte sich dieses in Richtung eines „ Clanwechsels“, dominiert vom neuen Staatspräsidenten 
Abdelmajid Tebboune und der Armee unter Generalstabschef Saïd Chengriha. Tebboune. Der 
damals neue [Anm.: und gegenwärtige] Präsident war Premierminister und Minister Boute­
flikas, wurde im Dezember 2019 bei einer offiziellen Wahlbeteiligung von knapp unter 40% 
gleich im ersten Wahlgang gewählt, es standen nur „ Systemkandidaten“ zu Auswahl (ÖB Algier 
21.5.2024). Bei der Präsidentschaftswahl in Algerien am 7.9.2024 hat sich Amtsinhaber Abdel­
madjid Tebboune nach vorläufigen Ergebnissen klar durchgesetzt und eine zweite Amtszeit von 
weiteren fünf Jahren gewonnen. Tebboune hat gemäß Vorsitzendem der Wahlbehörde 94,6% 
der Stimmen erhalten. Die beiden Gegenkandidaten blieben demnach völlig chancenlos und 
erhielt nur 3% beziehungsweise 2% der abgegebenen Stimmen. Die Wahlbeteiligung war mit 
nur 48% ähnlich gering wie vor fünf Jahren. Der Sieg hat für Tebboune damit einen bitteren Bei­
geschmack und ist auch Ausdruck der Frustration bei vielen Menschen in dem nordafrikanischen 
Land (Tagesschau 8.9.2024).
Das algerische Parlament besteht aus der nach Verhältniswahlrecht (mit Fünf-Prozent-Klausel) 
gewählten Nationalen Volksversammlung (Assemblée Populaire Nationale) und einer zweiten 
Kammer (Conseil de la Nation oder Senat), deren Mitglieder zu einem Drittel vom Präsidenten 
bestimmt und zu zwei Dritteln von den Gemeindevertretern gewählt werden (AA 20.6.2023; vgl. 
AA 10.5.2023). Die Mitglieder der Nationalen Volksversammlung, des Unterhauses des Parla­
ments, werden direkt für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt, die nach der Verfassungsreform 
von 2020 nur einmal verlängert werden kann. Vorgezogene Parlamentswahlen [Anm.: des Un­
terhauses] fanden 2021 statt; es kam zu Vorwürfen von Unregelmäßigkeiten. Der Präsident 
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ernennt ein Drittel der Mitglieder des Oberhauses, des Rates der Nation, der aus 144 Mitglie­
dern besteht, die eine sechsjährige Amtszeit haben. Die anderen zwei Drittel werden indirekt 
von den Kommunal- und Provinzparlamenten gewählt. Die Hälfte der Mandate der Kammer 
wird alle drei Jahre erneuert. Die Teilwahlen zum Oberhaus fanden im Februar 2022 statt. Die 
Kommunal- und Regionalwahlen im Jahr 2021 fanden bei geringer Wahlbeteiligung statt (FH 
2024). Die Rolle der beiden Parlamentskammern im Staats- und Machtgefüge bleibt vor allem 
aufgrund der klaren Regierungsmehrheit schwach (AA 10.5.2023).
Die politischen Angelegenheiten in Algerien werden seit Langem von einer geschlossenen Elite 
beherrscht, die sich auf das Militär und die Regierungspartei, die Nationale Befreiungsfront 
(FLN), stützt. Es gibt zwar mehrere Oppositionsparteien im Parlament, aber die Wahlen werden 
durch Betrug verzerrt, und die Wahlverfahren sind nicht transparent. Weitere Probleme sind die 
Unterdrückung von Straßenprotesten, rechtliche Einschränkungen der Medienfreiheit und die 
grassierende Korruption. Die Hirak-Protestbewegung im Jahr 2019 setzte das Regime unter 
Druck, sich zu reformieren, aber ein hartes Vorgehen gegen Andersdenkende in den darauffol­
genden Jahren hat verhindert, dass es weiterhin zu groß angelegten Demonstrationen kommt 
(FH 2024).
Am 24.8.2021 sind die diplomatischen Beziehungen zwischen Algerien und Marokko aufgrund 
von Spannungen zwischen den beiden Ländern seitens Algerien abgebrochen worden (REU 
25.8.2021). Der algerische Präsident Tebboune hat im März 2023 festgestellt, dass er wenig 
Hoffnung auf eine positive Entwicklung des Konflikts hat. Die Beziehungen zwischen Algerien 
und Marokko sind weiterhin schlecht (MaPo 22.3.2023).
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (20.6.2023): Algerien: Politisches Porträt, https://www.auswae
rtiges-amt.de/de/service/laender/algerien-node/-/222160 , Zugriff 28.8.2024
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (10.5.2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante 
Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2091939/A
uswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Demokr
atischen_Volksrepublik_Algerien_(Stand_März_2023),_10.05.2023.pdf , Zugriff 20.8.2024 [Login 
erforderlich]
■ FH - Freedom House (2024): Freedom in the World 2024 - Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokume
nt/2108025.html, Zugriff 20.8.2024
■ MaPo - Maghreb Post (22.3.2023): Algerien – Präsident nennt Beziehungen zu Marokko unumkehr­
bar., https://maghreb-post.de/algerien-praesident-nennt-beziehungen-zu-marokko-unumkehrbar , 
Zugriff 18.9.2024
■ ÖB Algier - Österreichische Botschaft Algier [Österreich] (21.5.2024): Asylländerbericht Algerien, 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2109608/ALGE_ÖB_Bericht_2024_05_21.pdf , Zugriff 20.8.2024 
[Login erforderlich]
■ REU - Reuters (25.8.2021): Algeria cuts diplomatic relations with Morocco, https://www.reuters.co
m/world/algeria-says-cutting-diplomatic-ties-with-morocco-2021-08-24 , Zugriff 18.9.2024
■ Tagesschau - Tagesschau (8.9.2024): Tebboune gewinnt die Wahl in Algerien, https://www.tagess
chau.de/ausland/afrika/algerien-wahl-tebboune-100.html , Zugriff 17.9.2024
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4 Sicherheitslage
Letzte Änderung 2024-10-01 10:45
Demonstrationen
Spontane Demonstrationen können trotz Verboten auch außerhalb der Hauptstadt Algier statt­
finden, insbesondere nach den Freitagsgebeten. Auch bei friedlichem Verlauf können vereinzelt 
gewaltsame Auseinandersetzungen und Verkehrsbehinderungen nicht ausgeschlossen werden 
(AA 31.5.2024).
Terrorismus
Algerien unternimmt weiterhin erhebliche Anstrengungen, um terroristische Aktivitäten innerhalb 
seiner Grenzen zu verhindern, und bleibt daher für terroristische Gruppen ein schwieriges Ope­
rationsumfeld. Der dschihadistische Terrorismus in Algerien ist stark zurückgedrängt worden 
und die Kapazitäten algerischer Terrorgruppen sind aufgrund erfolgreicher Antiterror-Operatio­
nen begrenzt. Al-Qaida im islamischen Maghreb (AQIM) ist auf kleine Reste reduziert, hat sich 
mehrmals gespalten und ist in Algerien praktisch handlungsunfähig. Die Sicherheitssituation 
betreffend terroristische Vorfälle hat sich inzwischen weiter verbessert, die Sicherheitskräfte 
halten Reste terroristischer Gruppen unter starkem Druck. Terroristen wurden großteils ent­
weder ausgeschaltet, festgenommen oder haben das Land verlassen. Terrorgruppen stellen 
allerdings weiterhin eine Bedrohung dar, wenn auch in geringerem Ausmaß. Zu erkennen ist die 
Verringerung terroristischer Aktivitäten auch an den statistischen Werten des Global Terrorism 
Index für die Jahre 2019 bis 2023 (STDOK 27.6.2024).
Terroristische Aktivitäten richten sich in erster Linie gegen die staatlichen Sicherheitskräfte 
(AA 31.5.2024).  Es gibt immer noch terroristische Strukturen, wenn auch reduziert (ÖB Algier 
21.5.2024). Das Fortbestehen bewaffneter islamistischer Gruppen, die in den Bergregionen im 
Norden und Osten sowie in den Grenzgebieten im Süden sporadische Angriffe auf das Militär 
verüben, wird allerdings anerkannt. Obwohl diese Gruppen die Unterstützung der lokalen Be­
völkerung verloren haben, sind sie weiterhin aktiv und unterhalten Verbindungen zu kriminellen 
Netzwerken in der Sahelzone (BS 2024).
Spezifische regionale Risiken - Terrorismus
Die Sicherheitslage in gewissen Teilen Algeriens ist weiterhin gespannt (ÖB Algier 21.5.2024; 
vgl. AA 31.5.2024).Die Sicherheitskräfte haben auch bislang unsichere Regionen wie die Kabylei 
oder den Süden besser unter Kontrolle, am relativ exponiertesten ist in dieser Hinsicht noch das 
unmittelbare Grenzgebiet zu Tunesien, Libyen und zu Mali (ÖB Algier 21.5.2024). In den Grenz­
gebieten mit den Nachbarländern Libyen, Niger, Mali, Mauretanien, Tunesien und Westsahara 
besteht weiterhin die Gefahr von terroristischen Anschlägen oder Entführungsversuchen (AA 
31.5.2024; vgl. BMEIA 2.9.2024), ebenso wie in den algerischen Saharagebieten und außerhalb 
der Bezirke der größeren Städte im nördlichen Landesteil von Algerien, in ländlichen Gebieten 
und Bergregionen (AA 31.5.2024). Immer wieder versuchen kriminelle, terroristische bzw. be­
waffnete Gruppen Algeriens Grenzgebiete für ihre Zwecke zu nutzen bzw. diese zu durchqueren 
(BMEIA 2.9.2024).
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Subjektives Sicherheitsempfinden
In einer in drei großen algerischen Städten mit einem repräsentativen Sample November bis 
Dezember 2023 durchgeführten Umfrage zur sozio-ökonomischen Lage gaben 97% der Befrag­
ten an, sich in ihrer Wohngegend entweder „ sehr sicher“ oder „ eher sicher“ zu fühlen (STDOK 
31.12.2023).
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (31.5.2024): Algerien: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilrei­
sewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/laender/algerien-node/algeriensicherheit
/219044, Zugriff 19.9.2024
■ BMEIA - Bundesministerium für Europäische und Internationale Angelegenheiten [Österreich] 
(2.9.2024): Reisehinweise Algerien, https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/al
gerien, Zugriff 19.9.2024
■ BS - Bertelsmann Stiftung (2024): BTI 2024 Algeria Country Report, https://bti-project.org/de/report
s/country-report/DZA, Zugriff 20.8.2024
■ ÖB Algier - Österreichische Botschaft Algier [Österreich] (21.5.2024): Asylländerbericht Algerien, 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2109608/ALGE_ÖB_Bericht_2024_05_21.pdf , Zugriff 20.8.2024 
[Login erforderlich]
■ STDOK - Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] 
(27.6.2024): Themenbericht der Staatendokumentation: Terrorismus Nordafrika
■ STDOK - Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] 
(31.12.2023): Algeria: Socio-Economic Survey 2023, https://www.ecoi.net/en/file/local/21068
69/2024-04-03_Dossier, Zugriff 13.9.2024
5 Rechtsschutz / Justizwesen
Letzte Änderung 2024-10-01 10:50
Die Justiz agiert nicht immer unabhängig oder unparteiisch und es mangelt ihr an Unabhän­
gigkeit (USDOS 23.4.2024; vgl. AA 10.5.2023, BS 2024, ÖB Algier 21.5.2024). Obwohl die 
Gewaltenteilung verfassungsmäßig vorgesehen ist (USDOS 23.4.2024; vgl. AA 10.5.2023, BS 
2024), schränkt die Exekutive die Unabhängigkeit der Justiz ein (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 
11.4.2023, BS 2024, ÖB Algier 21.5.2024) bzw. hat die Exekutive weitgehende Befugnisse über 
die Justiz (AA 10.5.2023). Der Präsident hat den Vorsitz im Obersten Justizrat, der für die Ernen­
nung aller Richter sowie Staatsanwälte zuständig ist (USDOS 23.4.2024; vgl. AA 10.5.2023, FH 
2024, BS 2024). Der Oberste Justizrat ist auch für die richterliche Disziplin und die Entlassung 
von Richtern zuständig (USDOS 23.4.2024; vgl. BS 2024, AA 10.5.2023).
Das algerische Strafrecht sieht explizit keine Strafverfolgung aus politischen Gründen vor. Es 
existiert allerdings eine Reihe von Strafvorschriften, die aufgrund ihrer weiten Fassung eine 
politisch motivierte Strafverfolgung ermöglichen. Diese Vorschriften wurden im April 2020 durch 
eine Novellierung des Strafgesetzbuches noch einmal verschärft. Betroffen sind insbesondere 
Meinungs- und Pressefreiheit, welche durch Straftatbestände wie Verunglimpfung von Staats­
organen oder Aufruf zum Terrorismus eingeschränkt werden (AA 10.5.2023). Mit der Verord­
nung 21-08 wurde im Juni 2021 per Präsidialdekret die Terrorismusdefinition in Artikel 87 des 
Strafgesetzbuches vage ausgeweitet. Seitdem werden unter Bezugnahme auf diesen Artikel 
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zunehmend auch lediglich kritische Äußerungen gegen die Staatsführung in Medien oder sozia­
len Netzwerken als Förderung von Terrorismus oder Angriff auf die Nationale Einheit ausgelegt. 
Mehrere kritische Journalisten und Aktivisten wurden bereits unter Artikel 87 mit teils langen 
Haftstrafen belegt (AA 10.5.2023; vgl. ÖB Algier 21.5.2024).
Die Verfassung gewährleistet das Recht auf einen fairen Prozess, aber in der Praxis respektieren 
die Behörden diese rechtlichen Bestimmungen nicht immer (USDOS 23.4.2024). Die fehlende 
Unabhängigkeit von Justiz und Staatsanwaltschaft untergräbt häufig die Rechte der Angeklagten 
auf ein ordnungsgemäßes Verfahren, insbesondere in politisch heiklen Fällen gegen ehemalige 
Beamte oder Bürgeraktivisten. Es kommt häufig zu langen Verzögerungen bei der Anhörung von 
Angeklagten, und den Anträgen der Staatsanwaltschaft auf Verlängerung der Untersuchungs­
haft wird in der Regel stattgegeben. Die Sicherheitskräfte führen häufig Durchsuchungen ohne 
Durchsuchungsbefehl durch und nehmen willkürliche Verhaftungen und kurzfristige Inhaftierun­
gen vor (FH 2024). Die meisten Prozesse sind öffentlich, es sei denn, der Richter stellt fest, 
dass das Verfahren eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder die „ Moral“ darstellt. Das Straf­
gesetzbuch sieht kostenfreie Übersetzer für Angeklagte vor. Die Angeklagten haben das Recht, 
während des Prozesses anwesend zu sein, können aber in Abwesenheit verurteilt werden, wenn 
sie einer Vorladung nicht Folge leisten (USDOS 23.4.2024).
Personen mit genügend Mitteln bzw. politischen Verbindungen können auf Gerichtsentscheidun­
gen Einfluss nehmen. Mitunter scheinen politische Prozesse und die gerichtliche Verfolgung von 
unliebsamen Personen oder Kritikern auf der Basis gerichtlich belangbarer Vorwürfe konstruiert 
zu werden. Oppositionelle politische Aktivisten beklagen, aufgrund von Anti-Terrorismus-Geset­
zen und solchen zur Begrenzung der Versammlungsfreiheit oder Vergehen gegen „ die Würde 
des Staates und die Staatssicherheit“ festgenommen zu werden. In der Amtszeit von Präsident 
Tebboune (seit Dezember 2019) wurde die Repression in Algerien erheblich verschärft. 2023 ist 
von über 300 politischen Gefangenen die Rede. Trotz dieser Zahlen ist die algerische Regierung 
bemüht, eine oberflächlich versöhnliche Haltung einzunehmen (ÖB Algier 21.5.2024).
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (10.5.2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante 
Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2091939/A
uswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Demokr
atischen_Volksrepublik_Algerien_(Stand_März_2023),_10.05.2023.pdf , Zugriff 20.8.2024 [Login 
erforderlich]
■ BS - Bertelsmann Stiftung (2024): BTI 2024 Algeria Country Report, https://bti-project.org/de/report
s/country-report/DZA, Zugriff 20.8.2024
■ FH - Freedom House (2024): Freedom in the World 2024 - Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokume
nt/2108025.html, Zugriff 20.8.2024
■ ÖB Algier - Österreichische Botschaft Algier [Österreich] (21.5.2024): Asylländerbericht Algerien, 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2109608/ALGE_ÖB_Bericht_2024_05_21.pdf , Zugriff 20.8.2024 
[Login erforderlich]
■ USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human 
Rights Practices: Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107601.html, Zugriff 20.8.2024
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6 Sicherheitsbehörden
Letzte Änderung 2024-10-01 10:52
Die algerischen Sicherheitskräfte bestehen aus der Armee (Algerian People’s National Army - 
ANP), der Nationalen Gendarmerie und der republikanischen Garde unter dem Verteidigungs­
ministerium sowie der nationalen Polizei unter dem Innenministerium. Die Nationale Gendar­
merie nimmt unter der Schirmherrschaft des Verteidigungsministeriums polizeiliche Aufgaben 
außerhalb der städtischen Gebiete wahr; sie besteht aus territorialen, Interventions-/Mobilitäts-, 
Grenzschutz-, Eisenbahn-, Aufruhrkontroll- und Luftunterstützungseinheiten; die Generaldirekti­
on für Nationale Sicherheit ist mitverantwortlich für die Aufrechterhaltung von Recht und Ordnung 
(CIA 7.8.2024).
Angesichts der jüngeren Geschichte und der Sicherheitslage im Land ist der Sicherheitsappa­
rat sehr groß dimensioniert. Nationale Gendarmerie und Polizei zählen zusammen allein fast 
400.000 Mann. Hinzu kommen die zahlenmäßig nicht bekannten Angehörigen der politisch ein­
flussreichen „ Direction des Services de Sécurité“ (DSS) [Anm.: Direktion der Sicherheitskräfte] 
bzw. dessen Nachfolgeorganisationen, die im Bereich Terrorismus und nationale Sicherheit 
ebenfalls als Strafverfolgungsbehörde funktionieren (ÖB Algier 21.5.2024).
Die Regierung hat Schritte unternommen, um gegen Beamte, die Menschenrechtsverletzungen, 
insbesondere Korruption, begangen haben, zu ermitteln, sie strafrechtlich zu verfolgen oder 
zu bestrafen. Die Generaldirektion für nationale Sicherheit führte Ermittlungen zu Misshand­
lungsvorwürfen durch und ergriff Verwaltungsmaßnahmen gegen Beamte, die ihrer Meinung 
nach Misshandlungen begangen hatten. Das Justizministerium meldete mehrere strafrechtli­
chen Verfolgungen oder Verurteilungen von Zivil-, Sicherheits- oder Militärbeamten wegen Folter 
oder anderer missbräuchlicher Behandlung. Die Straffreiheit für Polizei- und Sicherheitsbeam­
te ist nach wie vor ein Problem (USDOS 23.4.2024). Übergriffe und Rechtsverletzungen der 
Sicherheitsbehörden werden entweder nicht verfolgt oder werden nicht Gegenstand öffentlich 
gemachter Verfahren (ÖB Algier 21.5.2024).
Quellen
■ CIA - Central Intelligence Agency [USA] (7.8.2024): Algeria - The World Factbook, https://www.cia.
gov/the-world-factbook/countries/algeria/#military-and-security , Zugriff 21.8.2024
■ ÖB Algier - Österreichische Botschaft Algier [Österreich] (21.5.2024): Asylländerbericht Algerien, 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2109608/ALGE_ÖB_Bericht_2024_05_21.pdf , Zugriff 20.8.2024 
[Login erforderlich]
■ USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human 
Rights Practices: Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107601.html, Zugriff 20.8.2024
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