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Die 2011 gegründete Nationale Kommission zur Korruptionsbekämpfung (INLUCC) setzt ihre 
Arbeit mit unzureichender Finanzierung und wenig Befugnissen zur Durchsetzung rechtlicher 
Schritte fort (FH 29.2.2024). Im August 2021 schloss die Polizei die INLUCC-Zentrale (FH 
29.2.2024; vgl. USDOS 23.4.2024). Im März 2022 organisierten die Mitarbeiter der INLUCC 
einen Sitzstreik, um gegen die Nichtzahlung ihrer Gehälter und das Einfrieren ihrer Arbeit zu pro­
testieren. Im Oktober 2022 setzte Präsident Saïed per Dekret Nadia Saadi als kommissarische 
Leiterin von INLUCC ein, doch die Zukunft der Organisation bleibt ungewiss (FH 29.2.2024).
Präsident Saïed rechtfertigte seine Machtergreifung im Jahr 2021 zum Teil damit, dass sie not­
wendig sei, um die Korruption im politischen Establishment auszurotten. Die anschließenden 
Maßnahmen seiner Regierung veranlassten Kritiker aber dazu, den Präsidenten zu beschul­
digen, die Korruptionsbekämpfung zu instrumentalisieren, um seine politischen Gegner aus­
zuschalten (FH 29.2.2024). Die Antikorruptionskommission wurde erheblich geschwächt. Ihre 
Schließung bedeutet einen schweren Schlag für die Rechenschaftspflicht und Transparenz und 
gefährdet die Sicherheit von Whistleblowern und Antikorruptionsaktivisten (TI 30.1.2024). So 
wurde bereits im Juli 2021 der ehemaliger Leiter des von Präsident Saïed aufgelösten Parla­
ments und Führer der islamistisch inspirierten Ennahda-Partei, Rached Ghannouchi, aufgrund 
des Verdachts auf Korruption und Geldwäsche in Zusammenhang mit Überweisungen aus 
dem Ausland an eine mit Ennahda verbundene Wohltätigkeitsorganisation befragt (ÖB Tunis 
10.2022).
Das Gesetz sieht strafrechtliche Sanktionen für Korruption durch Beamte vor, aber die Regierung 
setzt im Allgemeinen das Gesetz nicht effektiv um (USDOS 23.4.2024). Die Antikorruptionsge­
setzgebung gilt seit jeher als schwach (FH 29.2.2024). Trotz eines bestehenden Rechtsrahmens 
mit einem Strafgesetzbuch und einem Gesetz gegen Korruption und Interessenkonflikte von 
2018 bleiben korrupte Amtsträger weitgehend unangetastet, was v. a. an ihrem Einfluss auf die 
Medien und die Verwaltung (v. a. die Polizei) sowie an ihren politischen Verbindungen und an 
einer dysfunktionalen Justiz liegt. Die zahlreichen Strafverfolgungen, die nach der Machtergrei­
fung von Saïed stattfanden, wurden übereilt und aus politischen Gründen vollzogen - häufig von 
Militärgerichten, was die Glaubwürdigkeit der Prozesse beeinträchtigte. Die Bekämpfung der 
Korruption war das Leitmotiv für Saïeds Machtübernahme. Durch die gewaltsame Auflösung 
des Obersten Justizrates und die Entlassung von 57 Richtern ohne ordnungsgemäßes Verfah­
ren schwächte er die Justiz weiter und hat ihre Fähigkeit untergraben, gegen korrupte Beamte 
vorzugehen (BS 19.3.2024). Im Laufe des Jahres 2023 berichteten lokale und internationale 
Menschenrechtsgruppen, dass die Durchsetzung der Anti-Korruptionsgesetze häufig politisiert 
und eher zur Bekämpfung von Dissens als von Korruption eingesetzt wurde. Die Regierung 
verfügt über keine Strategie zur Korruptionsbekämpfung. Im Laufe des Jahres wurden einige 
Parlamentsabgeordnete aufgrund von Korruptionsvorwürfen angeklagt und inhaftiert. Präsident 
Saïed hat öffentlich erklärt, dass die Beseitigung der Korruption in den Behörden eine der Haupt­
prioritäten der Regierung sei, doch die Medien berichteten über zahlreiche Fälle von Korruption 
in der Regierung. Trotz der häufigen Versprechen des Präsidenten, gegen korrupte Beamte 
vorzugehen, berichten Oppositionsparteien und zivilgesellschaftliche Gruppen, dass der Präsi­
dent seine Antikorruptionsagenda dazu benutze, um politische Gegner willkürlich zu verhaften. 
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Der Präsident erklärte in einer öffentlichen Ansprache im April 2023, dass die Regierung gegen 
korrupte Beamte vorgehen wird (USDOS 23.4.2024).
2022 erließ Präsident Saïed ein Dekret, welches das Konzept der „ strafrechtlichen Versöhnung“
ausgeweitet hat. Es ermöglicht Geschäftsleuten, die wegen Korruption angeklagt sind, einer 
Bestrafung zu entgehen, indem sie angeblich gestohlene Gelder zurückzahlen oder sie in aus­
gewiesene regionale Entwicklungsprojekte investieren. Das Verfahren sollte demnach von einer 
vom Präsidenten ernannten Kommission geleitet werden (FH 29.2.2024).
Quellen
■ BS - Bertelsmann Stiftung (19.3.2024): BTI 2024 Country Report Tunisia, https://www.ecoi.net/en/fi
le/local/2105847/country_report_2024_TUN.pdf, Zugriff 12.11.2024
■ FH - Freedom House (29.2.2024): Freedom in the World 2024 - Tunisia, https://www.ecoi.net/de/do
kument/2105041.html, Zugriff 15.3.2024
■ ÖB Tunis - Österreichische Botschaft Tunis [Österreich] (10.2022): Asylländerbericht Tunesien [Login 
erforderlich]
■ TI - Transparency International (30.1.2024): CPI 2023 for Middle East & North Africa: Dysfunctional 
approach to fighting corruption undermines progress, https://www.transparency.org/en/news/cpi-2
023-middle-east-north-africa-dysfunctional-approach-fighting-corruption , Zugriff 11.11.2024
■ TI - Transparency International (2024): 2023 Corruption Perceptions Index - Explore Tunisia’s results, 
https://www.transparency.org/en/cpi/2023/index/tun, Zugriff 11.11.2024
■ USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human 
Rights Practices: Tunisia, https://www.ecoi.net/en/document/2107636.html, Zugriff 11.11.2024
8 NGOs und Menschenrechtsaktivisten
Letzte Änderung 2025-02-26 21:10
Eine Vielzahl nationaler und internationaler NGOs untersucht Menschenrechtsfälle und publi­
ziert Ergebnisse ohne staatliche Restriktionen. Diese Organisationen berichten, dass Regie­
rungsbeamte selten kooperativ sind und auf ihre Ansichten eingehen (USDOS 23.4.2024; vgl. 
AA 22.6.2023). Internationale Organisationen wie Amnesty International, Organisation Mondia­
le contre la Torture oder Human Rights Watch können weitgehend ohne Einschränkungen in 
Tunesien arbeiten. Aufgrund der Sondermaßnahmen seit dem 25.7.2021 beklagen Menschen­
rechtsorganisationen allerdings erschwerte Arbeitsbedingungen (AA 22.6.2023). Aufgrund der 
Verschwörungsrhetorik von Präsident Saïed werden viele Organisationen in ihrer täglichen Ar­
beit behindert. Seine feindselige Haltung gegenüber zivilgesellschaftlichen Organisationen und 
ausländischer Hilfe im Allgemeinen sowie die Aushöhlung des Gesetzesdekrets 2011-88 und 
des neueren Gesetzesdekrets zur Cyberkriminalität 2022-54 hindern diese Gruppen daran, frei 
zu arbeiten, und schränken ihren potenziellen Einfluss auf politische Aktionen weitgehend ein 
(BS 19.3.2024).
Ein Gesetz aus dem Jahr 2018 setzt NGO faktisch mit Unternehmen gleich und sieht strenge 
Berichtspflichten vor. Nach dem Gesetz müssen sich alle NGOs (und Unternehmen) in ein na­
tionales Einrichtungsregister eintragen lassen und Angaben zu Mitarbeitern, Vermögenswerten, 
Fusions- oder Auflösungsentscheidungen und Tätigkeiten machen. Die Nichtregistrierung kann 
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zu einem Jahr Haft und einer Geldstrafe führen. Im Oktober 2023 brachten mehrere Parlamenta­
rier einen Gesetzentwurf ein, der dem Premierminister weitreichende Befugnisse einräumt, um 
die Gründung einer NGO auszusetzen, zu verweigern oder eine NGO aufzulösen. Der Gesetz­
entwurf enthält auch Bestimmungen zur Überwachung der Finanzierung von NGOs. Tunesische 
Vereinigungen, die ohne vorherige Genehmigung ausländische Gelder annehmen, müssen 
demnach mit Sanktionen und einer möglichen Auflösung rechnen. Menschenrechtsaktivisten 
haben ihre Besorgnis darüber geäußert, dass dieses Gesetz, so es verabschiedet wird, die 
tunesische Zivilgesellschaft erheblich unterdrücken würde (FH 29.2.2024).
Die tunesische Zivilgesellschaft unterliegt inzwischen immer stärkeren Restriktionen. So stehen 
u. a. Treffen von Vertretern der Zivilgesellschaft und politischen Aktivisten mit ausländischen 
Diplomaten sowie die Finanzierung von Aktivitäten durch internationale Geber verstärkt im kriti­
schen Fokus der Öffentlichkeit – und auch strafrechtlicher Ermittlungen. Viele Organisationen 
fühlen sich in ihren Betätigungsmöglichkeiten eingeschränkt und immer mehr Aktivisten sorgen 
sich um ihre persönliche Sicherheit (AA 22.6.2023). Es gibt zahlreiche Berichte über Drohungen 
und Gewalt gegen Menschenrechtsverteidiger. Laut dem Bericht „ Global Analysis 2022“ von 
Front Line Defenders missbraucht die Regierung Strafgesetze - zur Terrorismusbekämpfung, zur 
nationalen Sicherheit, zur Cyberkriminalität u. a. - um die Arbeit von Menschenrechtsverteidigern 
zu unterbinden oder zu bestrafen (USDOS 23.4.2024). Behörden sind gegen zivilgesellschaft­
liche Gruppen vorgegangen, insbesondere gegen solche, die sich vor dem Hintergrund des 
EU-Migrationspakts für die Rechte von Migranten und Flüchtlingen einsetzen, was zu einer 
noch nie da gewesenen Einschränkung des zivilen Raums seit der Revolution von 2011 geführt 
hat (AI 30.5.2024). Die Behörden haben mehrere zivilgesellschaftliche Gruppen und Aktivisten 
ins Visier genommen, indem sie sie verhaftetet und verhört sowie Ermittlungen über ihre Finan­
zierung eingeleitet haben. Sie sind rigoros gegen die Solidarität mit Migranten vorgegangen und 
haben Mitglieder von Organisationen verhaftet, die Asylbewerbern und Flüchtlingen helfen. Im 
Mai 2024 verhafteten Sicherheitskräfte mindestens sechs Mitglieder von drei legal registrierten 
NGOs, die sich für Migration, Asyl und Gerechtigkeit einsetzen: Mnemty, der Tunesische Flücht­
lingsrat (TRC) und Terre d’Asile Tunisie. Im gleichen Zeitraum wurden auch Mitglieder anderer 
Organisationen untersucht und vorgeladen (HRW 16.1.2025).
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.6.2023): AA Bericht über die asyl- und abschiebungsrele­
vante Lage in Tunesien (Stand: Mai 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2093953/Auswärtiges_
Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Tunesien,_22.06.2023.pdf , 
Zugriff 4.12.2024 [Login erforderlich]
■ AI - Amnesty International (30.5.2024): Tunisia: Authorities escalate clampdown on media, freedom 
of expression, https://www.ecoi.net/de/dokument/2110115.html, Zugriff 23.1.2025
■ BS - Bertelsmann Stiftung (19.3.2024): BTI 2024 Country Report Tunisia, https://www.ecoi.net/en/fi
le/local/2105847/country_report_2024_TUN.pdf, Zugriff 12.11.2024
■ FH - Freedom House (29.2.2024): Freedom in the World 2024 - Tunisia, https://www.ecoi.net/de/do
kument/2105041.html, Zugriff 15.3.2024
■ HRW - Human Rights Watch (16.1.2025): World Report 2025 - Tunisia, https://www.ecoi.net/de/do
kument/2120124.html, Zugriff 21.1.2025
■ USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human 
Rights Practices: Tunisia, https://www.ecoi.net/en/document/2107636.html, Zugriff 11.11.2024
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9 Wehrdienst und Rekrutierungen
Letzte Änderung 2025-02-26 21:10
Die Wehrpflicht war in der Verfassung von 2014 noch explizit verankert, in der per Referendum 
im Juli 2022 in Kraft gesetzten neuen Verfassung findet sich jedoch nur noch der Satz: „ Die 
Verteidigung der Heimat ist eine heilige Pflicht für jeden Bürger“ (Art. 14). In der Praxis hat 
schon zuvor nur ein verschwindender Anteil der Wehrpflichtigen tatsächlich Dienst geleistet 
(Schätzungen liegen bei 2 %) (AA 22.6.2023). Der verpflichtende Wehrdienst dauert ein Jahr 
und muss von männlichen Staatsbürgern im Alter von 20-23 Jahren abgeleistet werden. Freiwillig 
kann man sich bereits ab 18 Jahren zum Militärdienst melden (CIA 23.10.2024; vgl. USDOS 
26.6.2024). Die tunesische Staatsbürgerschaft ist Voraussetzung (CIA 23.10.2024; vgl. ÖB 
Tunis 10.2022). Allerdings ist diese zwölfmonatige Wehrpflicht nur theoretisch gegeben. Ab 
dem 18. Lebensjahr kann, mit dem 20. Lebensjahr muss jeder Tunesier theoretisch den Dienst 
leisten. De facto werden nur noch sich freiwillig Stellende und diese nur nach einer genauen 
Sicherheitsüberprüfung eingezogen. Im Jahr 2017 meldeten sich von 31.000 Einberufenen 
nur 506 zur Absolvierung ihres Wehrdienstes (ÖB Tunis 10.2022). Im Jahr 2023 waren etwa 
35.000 aktive Militärangehörige im aktiven Dienst (CIA 23.10.2024). Seit März 2003 gibt es 
auch für Frauen die Möglichkeit zur Ableistung des Wehrdienstes (ÖB Tunis 10.2022; vgl. CIA 
23.10.2024).
Es gibt mehrere Regelungen zur Befreiung vom Wehrdienst. Für Wehrdienstverweigerer aus 
Gewissensgründen gibt es keine Möglichkeit eines Ersatzdienstes (USDOS 26.6.2024). Die 
einjährige Wehrpflicht kann auch in den Arbeitsverbänden des Service National abgeleistet wer­
den. Einberufene können aufgrund von Freistellungsregelungen Teile der Wehrpflichtzeit durch 
Zahlung von entsprechenden Beiträgen verkürzen (AA 22.6.2023). Immer wieder angekündigte 
grundlegende Reformen des Militärdienstes in Richtung Frauen, Freiwilligkeit, Ausbildung und 
Verdienst scheiterten bislang u. a. an Regierungswechseln (ÖB Tunis 10.2022).
Kriegsdienstverweigerung und Fahnenflucht sind strafbar, entsprechende Verurteilungen aber 
nicht bekannt (AA 22.6.2023).
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.6.2023): AA Bericht über die asyl- und abschiebungsrele­
vante Lage in Tunesien (Stand: Mai 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2093953/Auswärtiges_
Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Tunesien,_22.06.2023.pdf , 
Zugriff 4.12.2024 [Login erforderlich]
■ CIA - Central Intelligence Agency [USA] (23.10.2024): Tunisia - The World Factbook, https://www.ci
a.gov/the-world-factbook/countries/tunisia/#military-and-security , Zugriff 14.11.2024
■ ÖB Tunis - Österreichische Botschaft Tunis [Österreich] (10.2022): Asylländerbericht Tunesien [Login 
erforderlich]
■ USDOS - United States Department of State [USA] (26.6.2024): 2023 Report on International Reli­
gious Freedom: Tunisia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2111975.html, Zugriff 28.11.2024
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10 Allgemeine Menschenrechtslage
Letzte Änderung 2025-02-27 10:00
Tunesien hat die meisten Konventionen der Vereinten Nationen zum Schutz der Menschenrech­
te einschließlich der entsprechenden Zusatzprotokolle ratifiziert und bestehende Vorbehalte 
größtenteils zurückgezogen. Die Umsetzung der Konventionen in nationales Recht dauern 
weiterhin an. Das zweite Fakultativprotokoll zum Internationalen Pakt über bürgerliche und poli­
tische Rechte zur Abschaffung der Todesstrafe (OP2-ICCPR) wurde bislang nicht unterzeichnet. 
Der zur Erleichterung der Terrorabwehr seit November 2015 immer wieder verlängerte Aus­
nahmezustand (auf Grundlage eines Dekrets von 1978) gestattet den Sicherheitsbehörden 
nicht nur weitreichende Eingriffe in die Bewegungsfreiheit, sondern dadurch auch mittelbar in 
weitere Grundrechte. Menschenrechtsorganisationen konstatieren in vielen Bereichen  - etwa 
bei der Normsetzung, beim Respekt für und bei der Durchsetzung von Menschenrechten, bei 
der Offenheit der Regierung für Konsultationen mit der Zivilgesellschaft und den Opfern von 
Menschenrechtsverletzungen - einen negativen Trend, der schon vor der politischen Krise im 
Sommer 2021 spürbar war, sich seither aber merklich verstärkt hat (AA 22.6.2023).
Seit Beginn des von Präsident Kaïs Saïed vorangetriebenen Staatsumbaus („ Prozess des 25. 
Juli“) ist beim Menschenrechtsschutz eine Trendumkehr zu verzeichnen. Insbesondere seit 
Jahresbeginn 2023 hat sich die Lage nochmals deutlich verschlechtert. Die neue Verfassung 
vom 25.7.2022 hat die seit 2011 hart errungene, aber seit Jahren krisengeplagte parlamentari­
sche Demokratie Tunesiens in ein hyper-präsidentielles System umgebaut: nahezu vollständige 
Machtkonzentration beim Staatspräsidenten, Schwächung des Parlaments, Fehlen institutionel­
ler „ checks and balances“ zur Einhegung der Macht des Präsidenten, zudem zahlreiche mögliche 
Einfallstore für die Einschränkung von Grundrechten, obgleich diese weitgehend wortgleich aus 
der Verfassung von 2014 übernommen worden sind. Dies ist jedoch nur die Papierform, in der 
Praxis geraten die Menschenrechte und insbesondere die politischen und bürgerlichen Rechte 
und Freiheiten in Tunesien immer stärker unter Druck (AA 22.6.2023).
Am 17.8.2022 trat also die neue Verfassung in Kraft, die nach dem Referendum am 25.7.2022 
von den Wählern angenommen worden ist. Diese Verfassung spricht Präsident Saïed zuneh­
mend autoritäre Entscheidungskraft zu, schränkt die Gewaltenteilung substanziell ein und wurde 
so gut wie im Alleingang vom Präsidenten erstellt. Der Vorgang zeichnete sich durch Intranspa­
renz und Missachtung des Rechts der Öffentlichkeit, Informationen darüber einzuholen, aus. Die 
Einschränkungen bei der Durchsetzung von Menschenrechten seit dem Ausrufen des Ausnah­
mezustands als Antwort auf die Terroranschläge 2015 werden nun durch die neue Verfassung 
weiter vertieft. Die Verfassung beinhaltet zwar unterschiedlichste Menschenrechtsbestimmun­
gen im Kapitel „ Rechte und Freiheiten“, hat jedoch jegliche Referenz zu universellen Menschen­
rechten in der Präambel verloren und schränkt die institutionelle Garantie für Rechtsstaatlichkeit 
und Schutz der Menschenrechte im Vergleich zur Verfassung von 2014 erheblich ein. Die neue 
Verfassung räumt dem Präsidenten weitreichende Notstandsbefugnisse ohne den erforderlichen 
Kontrollmechanismus ein, die zur Beschneidung der Menschenrechte und zur Untergrabung 
der Rechtsstaatlichkeit genutzt werden können. Darüber hinaus untergräbt die neue Verfassung 
die Garantien für die Unabhängigkeit des Verfassungsgerichts, einer wichtigen Institution für 
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den Schutz der Menschenrechte, und schränkt dessen Mandat ein, indem sie ihm die Kontrolle 
über die Verfassungsmäßigkeit der Verlängerung des Ausnahmezustands entzieht. Die Rechte 
auf persönliche Freiheit, auf freie Meinungsäußerung und Versammlungsfreiheit sind aufgrund 
von Verlängerungen des Ausnahmezustands teilweise noch immer eingeschränkt. Der Tatbe­
stand der „ Gefährdung der öffentlichen Moral“ gilt weiterhin, ebenso wie immer wieder Fälle von 
Folter angeprangert werden. Zudem fehlt ein verfassungsrechtliches Höchstgericht (ÖB Tunis 
10.2022).
Zu den bedeutenden Menschenrechtsproblemen gehören glaubwürdige Berichte über Folter 
oder grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung durch Regie­
rungsbeamte; willkürliche Verhaftungen oder Inhaftierungen; schwerwiegende Probleme mit der 
Unabhängigkeit der Justiz; politische Gefangene oder Häftlinge; willkürliche oder rechtswidri­
ge Eingriffe in die Privatsphäre; schwerwiegende Einschränkungen der Meinungs- und Medi­
enfreiheit, einschließlich ungerechtfertigter Verhaftungen oder strafrechtlicher Verfolgung von 
Journalisten, Zensur oder Durchsetzung oder Androhung der Durchsetzung von Verleumdungs­
gesetzen zur Einschränkung der Meinungsäußerung; schwerwiegende Einschränkungen der 
Internetfreiheit; erhebliche Eingriffe in die Vereinigungsfreiheit, einschließlich übermäßig restrik­
tiver Gesetze über die Organisation, Finanzierung oder Tätigkeit von NGOs und Organisationen 
der Zivilgesellschaft; Einschränkungen des Rechts, das Land zu verlassen; Zurückweisung von 
Flüchtlingen in ein Land, in dem ihnen Folter oder Verfolgung droht; schwerwiegende und un­
angemessene Einschränkungen der politischen Beteiligung; schwerwiegende Korruption in der 
Regierung, sowohl auf hoher Ebene als auch in großem Umfang; Verbrechen, die mit Gewalt 
oder Gewaltandrohung gegen Schwarztunesier und Afrikaner südlich der Sahara verbunden 
sind; Gesetze, die einvernehmliche gleichgeschlechtliche sexuelle Handlungen zwischen Er­
wachsenen unter Strafe stellen, und die Durchsetzung dieser Gesetze; Gewaltverbrechen oder 
Gewaltandrohungen gegen Angehörige sexueller Minderheiten; und erhebliche Einschränkun­
gen der Vereinigungsfreiheit von Arbeitnehmern (USDOS 23.4.2024).
Die wichtigste Behörde der Regierung zur Untersuchung von Menschenrechtsverletzungen und 
zur Bekämpfung von Menschenrechtsbedrohungen ist das Justizministerium. Menschenrechts­
organisationen bemängeln allerdings, dass das Ministerium mutmaßlichen Menschenrechtsver­
letzungen nicht nachgeht oder sie nicht angemessen untersucht. Innerhalb des Präsidialamtes 
wurde das Hohe Komitee für Menschenrechte und Grundfreiheiten mit der Überwachung der 
Menschenrechte und der Beratung des Präsidenten in damit zusammenhängenden Fragen 
beauftragt. Darüber hinaus befasst sich das unabhängige INPT (The National Authority for 
the Prevention of Torture) mit Folter- und Misshandlungsvorwürfen. Die Regierung unternimmt 
einige glaubwürdige Schritte, um gegen Straflosigkeit vorzugehen oder Missbräuche einzu­
dämmen, aber Menschenrechtsgruppen machen häufig geltend, dass es den Ermittlungen zu 
Missbräuchen durch die Polizei, die Sicherheitskräfte und Beamte von Haftanstalten an Trans­
parenz mangelt und dass es zu langen Verzögerungen und verfahrenstechnischen Hindernissen 
kommt (USDOS 23.4.2024).
2014 richtete Tunesien eine Kommission für Wahrheit und Würde (IVD) ein, um die seit 1956 
begangenen politischen, wirtschaftlichen und sozialen Verbrechen zu untersuchen. Anfang 2018 
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stimmte das Parlament gegen eine Verlängerung des Mandats der Kommission, eine Entschei­
dung, die von Rechtsaktivisten als Schwächung der Bemühungen um eine Übergangsjustiz 
kritisiert wurde. Die Kommission legte ihren Abschlussbericht 2019 vor und veröffentlichte ihn 
offiziell 2020. Er stützt sich auf mehr als 62.000 Beschwerden tunesischer Bürger gegen den 
Staat wegen Menschenrechtsverletzungen. Tunesische Gerichte begannen mit der Prüfung 
von 69 Anklagen und 131 Verweisen der IVD, aber die Notstandsmaßnahmen des Präsiden­
ten im Jahr 2021 schufen Unsicherheit über die Zukunft des Prozesses der Übergangsjustiz 
(FH 29.2.2024). Die Empfehlungen der IVD zur Umsetzung wichtiger institutioneller Reformen 
bleiben unerfüllt. Nichtsdestotrotz war sie eine relevante Instanz bei der Sichtbarmachung der 
Rolle der ehemaligen Präsidenten sowie anderer hochrangiger Beamter bei Folter, willkürlicher 
Inhaftierung und vielen anderen Misshandlungen. Am 31.12.2021 endete das Mandat der Kom­
mission (ÖB Tunis 10.2022). Am 1.8.2024 ordnete ein Richter die Inhaftierung der ehemaligen 
Vorsitzenden der Kommission für Wahrheit und Würde, Sihem Bensedrine, in Zusammenhang 
mit ihrer Rolle als Leiterin zwischen 2014 und 2018 an. Ihr werden „Ausnutzung ihrer Posi­
tion zur Erlangung eines unlauteren Vorteils“, Betrug und Fälschung im Zusammenhang mit 
dem Abschlussbericht der Kommission vorgeworfen (HRW 16.1.2025; vgl. HRW 17.1.2025). Am 
8.8.2024 bezeichneten drei UN-Experten Bensedrines Verhaftung als eine gerichtliche Schikane 
für ihre Arbeit, die sie als Leiterin der Kommission geleistet hat (HRW 16.1.2025). Am 14.1.2025 
trat Sihem Bensedrine im Gefängnis von Manouba in einem Hungerstreik. Bensedrine hat vier 
Jahrzehnte lang gegen den Missbrauch aufeinanderfolgende Regierungen gekämpft und wurde 
unter den ehemaligen Präsidenten Habib Bourguiba und Ben Ali inhaftiert. Laut ihren Anwälten 
basiert ihre Inhaftierung ausschließlich auf einer Klage aus dem Jahr 2020, die sie beschuldigt, 
den Bericht zu verfälscht zu haben. Sie wird in vier weiteren Fällen im Zusammenhang mit ihrer 
Arbeit als Kommissionspräsidentin strafrechtlich verfolgt (HRW 17.1.2025).
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.6.2023): AA Bericht über die asyl- und abschiebungsrele­
vante Lage in Tunesien (Stand: Mai 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2093953/Auswärtiges_
Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Tunesien,_22.06.2023.pdf , 
Zugriff 4.12.2024 [Login erforderlich]
■ FH - Freedom House (29.2.2024): Freedom in the World 2024 - Tunisia, https://www.ecoi.net/de/do
kument/2105041.html, Zugriff 15.3.2024
■ HRW - Human Rights Watch (17.1.2025): Tunisian Human Rights Defender on Hunger Strike, https:
//www.hrw.org/news/2025/01/17/tunisian-human-rights-defender-hunger-strike , Zugriff 22.1.2025
■ HRW - Human Rights Watch (16.1.2025): World Report 2025 - Tunisia, https://www.ecoi.net/de/do
kument/2120124.html, Zugriff 21.1.2025
■ ÖB Tunis - Österreichische Botschaft Tunis [Österreich] (10.2022): Asylländerbericht Tunesien [Login 
erforderlich]
■ USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human 
Rights Practices: Tunisia, https://www.ecoi.net/en/document/2107636.html, Zugriff 11.11.2024
10.1 Meinungs- und Pressefreiheit
Letzte Änderung 2025-02-27 11:04
In Tunesien bleiben Meinungs- und Pressefreiheit zunehmend eingeschränkt (USDOS 23.4.2024). 
Am Index zur Pressefreiheit von Reporter ohne Grenzen (RSF) lag das Land 2024 auf Rang 
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118 von insgesamt 180 (2023: Rang 121) (RSF 2024). In der Verfassung und in den Gesetzen 
ist das Recht auf freie Meinungsäußerung verankert - auch für die Presse und andere Medien - 
doch die Regierung respektiert diese Rechte nicht immer (USDOS 23.4.2024).
Die Medienlandschaft ist seit der Revolution von 2011 vielfältiger geworden (RSF 2024), von 
2011 bis 2021 nahmen die unabhängigen Medien zu, auch im Internet (FH 29.2.2024). Die 
Machtergreifung von Präsident Kaïs Saïed im Juli 2021 hat allerdings zu einem großen Rück­
schlag bzgl. Pressefreiheit geführt (RSF 2024). Ferner sind private Diskussionen in der Regel 
offen und frei, aber öffentliche Äußerungen zu bestimmten Themen, einschließlich Kritik am 
Militär, können Repressalien nach sich ziehen (FH 29.2.2024).
Seit 2021 verfügt Präsident Saïed über Sondervollmachten. Seither sind Journalisten im Zu­
sammenhang mit ihrer Arbeit zunehmend Druck und Einschüchterung durch Regierungsbeamte 
ausgesetzt, einschließlich strafrechtlicher Sanktionen für Verleumdung und andere angebli­
che Vergehen (FH 29.2.2024). Die Verfassungsänderung vom Juli 2022, die dem Präsidenten 
weitreichende Gesetzgebungsbefugnisse zu Lasten der bis dahin bestehenden Kontrollme­
chanismen einräumt, gefährdet die Gewaltenteilung und stellt eine große Bedrohung für die 
Errungenschaften der tunesischen Revolution in Bezug auf die Pressefreiheit dar. Auch die 
Unabhängigkeit der Justiz wurde geschwächt, sodass zu befürchten ist, dass die Gerichte bei 
der Auslegung der neuen Beschränkungen unter dem Deckmantel vermeintlicher Sicherheits­
erfordernisse politischen Interessen dienen. Die Gerichte entscheiden nach wie vor auf der 
Grundlage von Gesetzen, die noch aus der Ära Ben Ali stammen, anstatt sich auf die für die 
Pressefreiheit günstigeren Gesetzesdekrete von 2011 zu stützen (RSF 2024).
Nach der Verschlechterung des politischen Umfelds stellt das Gesetzesdekret 54 vom Sep­
tember 2022 (2022-54) zur Bekämpfung von „ Fake News“ eine neue große Gefahr für die 
Pressefreiheit dar (RSF 2024). Diese von Präsident Saïed im September 2022 erlassene Ge­
setzesverordnung 2022-54 über Cyberkriminalität verletzt das Recht auf Privatsphäre und führt 
harte Strafen für weit gefasste und vage definierte Sprachvergehen ein (AI 30.5.2024). Der Prä­
sidialerlass aus dem Jahr 2022, der härtere Gefängnisstrafen und Geldstrafen für Personen 
vorsieht, die „ falsche Informationen oder Gerüchte“ über Online- oder Offline-Kommunikations­
netzwerke verbreiten, wirkt abschreckend auf kritische Äußerungen. Denjenigen, die verurteilt 
werden, drohen bis zu 10 Jahre Gefängnis, wenn sich der Inhalt gegen Amtsträger richtet. Das 
Gesetz räumt auch zivilen und militärischen Strafverfolgungsbehörden einen größeren Spiel­
raum für den Zugriff und die Durchsuchung privater Geräte und Materialien ein (FH 29.2.2024). 
Die Behörden haben Artikel 24 des Dekrets 2022-54 häufig genutzt, um abweichende Meinun­
gen zu unterdrücken. Artikel 24 sieht eine Freiheitsstrafe von fünf Jahren und eine Geldstrafe 
von bis zu 50.000 TND (etwa 16.000 US-Dollar) für die Nutzung von Telekommunikationsnetzen 
vor, um „ Fake News“ oder „ Gerüchte“ zu produzieren, zu versenden oder zu verbreiten, ande­
re zu verletzen, zu verleumden oder zu Gewalt gegen andere aufzurufen oder die öffentliche 
Sicherheit oder die nationale Verteidigung zu untergraben, Angst zu verbreiten oder Hass zu 
schüren. Die Strafe wird verdoppelt, wenn sich die Straftat gegen einen „ öffentlichen Beamten 
oder eine vergleichbare Person“ richtet. Artikel 86 des Telekommunikationsgesetzes, der von 
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den Behörden seit Langem zur Unterdrückung der freien Meinungsäußerung eingesetzt wird, 
sieht eine Strafe von bis zu zwei Jahren Gefängnis vor (AI 30.5.2024).
Seit 2021 haben die Behörden zunehmend Personen wegen sprachbezogener Vergehen ver­
folgt, darunter Beleidigung des Präsidenten und Diffamierung des Militärs. Bei den Angeklagten, 
die sowohl vor Militär- als auch vor Zivilgerichte gestellt wurden, handelte es sich in der Regel 
um Personen mit bedeutenden Online- oder Offline-Plattformen und nicht um normale Bür­
ger oder Nutzer sozialer Medien (FH 29.2.2024). Nach Angaben der lokalen NGO Alliance for 
Security and Liberties leitete die Regierung bis Juli 2023 mindestens 20 strafrechtliche Ermitt­
lungen auf der Grundlage des Dekrets 2022-54 wegen Handlungen ein, die mit der Ausübung 
des Rechts auf freie Meinungsäußerung zusammenhängen (USDOS 23.4.2024). Im Vorfeld 
der Präsidentschaftswahlen haben die tunesischen Behörden die Unterdrückung der freien 
Meinungsäußerung durch das Dekret 2022-54 über Cyberkriminalität und andere, veraltete Ge­
setze verschärft. Mit Stand Mai 2024 befanden sich mindestens 40 Personen willkürlich in Haft, 
darunter politische Gegner, Journalisten, Aktivisten, Menschenrechtsaktivisten und Nutzer sog. 
sozialer Medien (AI 30.5.2024). Organisationen der Zivilgesellschaft äußern sich hinsichtlich 
der Anwendung des Verleumdungsstrafrechts zur Unterdrückung der freien Meinungsäußerung 
besorgt. Laut Freedom House hat die Selbstzensur im Internet seit Juli 2021 zugenommen, da 
sowohl Journalisten als auch Internetnutzer versuchen, Vergeltungsmaßnahmen für bestimmte 
Äußerungen zu vermeiden, insbesondere für Kritik am Präsidenten, an den Sicherheitskräften 
oder an Regierungsstellen (USDOS 23.4.2024). Eine von einer zivilgesellschaftlichen Organisa­
tion durchgeführte Umfrage zur Bewertung des Rechts auf freie Meinungsäußerung im Internet 
nach der Verabschiedung des Gesetzesdekrets 2022-54 ergab, dass sich nur 8 % der Befragten 
frei fühlten, ihre Meinung in den sozialen Medien zu äußern, und 78 % nannten die Überwachung 
durch die Regierung als Ursache für den Rückgang der Online-Freiheit (FH 16.10.2024).
Nach Angaben von Menschenrechtsorganisationen und unabhängigen Journalisten kommt es 
weiterhin zu Gewalt und Schikanen gegen Journalisten. In ihrem im Mai 2023 veröffentlichten 
Jahresbericht bezeichnete die Nationale Union der tunesischen Journalisten (SNJT) das Jahr als 
das gefährlichste für Journalisten, seit die SNJT im Jahr 2017 mit der Berichterstattung zu dieser 
Frage begonnen hat. Im Juli 2023 meldete Amnesty International mehr als 39 Ermittlungen oder 
strafrechtliche Verfolgung von Bloggern, Journalisten und anderen Personen wegen friedlicher 
Meinungsäußerung. In einem SNJT-Bericht vom September 2023 wurden 295 verbale und 
physische Angriffe gegen Journalisten von Mai 2022 bis August 2023 verzeichnet (USDOS 
23.4.2024).
Der Zugang zum Internet wird von der Regierung im Allgemeinen nicht eingeschränkt oder unter­
brochen, obwohl es laut Freedom House einige Zugangshindernisse, inhaltliche Einschränkun­
gen und Verstöße gegen die Nutzerrechte gibt. Die NGO berichtet, dass Regierungsbehörden 
und verschiedene andere Stellen manchmal versuchen, Online-Inhalte zu entfernen (USDOS 
23.4.2024).
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Quellen
■ AI - Amnesty International (30.5.2024): Tunisia: Authorities escalate clampdown on media, freedom 
of expression, https://www.ecoi.net/de/dokument/2110115.html, Zugriff 23.1.2025
■ FH - Freedom House (16.10.2024): Freedom on the Net 2024 - Tunisia, https://www.ecoi.net/de/do
kument/2116595.html, Zugriff 28.11.2024
■ FH - Freedom House (29.2.2024): Freedom in the World 2024 - Tunisia, https://www.ecoi.net/de/do
kument/2105041.html, Zugriff 15.3.2024
■ RSF - Reporter ohne Grenzen (2024): Tunisia, https://rsf.org/en/country/tunisia, Zugriff 24.1.2025
■ USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human 
Rights Practices: Tunisia, https://www.ecoi.net/en/document/2107636.html, Zugriff 11.11.2024
10.2 Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit
Letzte Änderung 2025-02-27 11:17
Verfassung und Gesetze sehen Versammlungsfreiheit vor (USDOS 23.4.2024; vgl. AA 22.6.2023), 
und die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen (USDOS 23.4.2024). Ein Gesetz 
zur Terrorismusbekämpfung aus dem Jahr 2015 und aufeinanderfolgende Ausnahmezustände 
schränken Versammlungen jedoch erheblich ein (FH 29.2.2024).
In Zarzis kam es infolge eines Bootsunglücks im September 2022, bei dem 18 Menschen ertrun­
ken sind, zu anhaltenden Protesten gegen die lokalen Behörden und die Migrationspolitik der 
Regierung. Gegen den Staatsumbau von Staatspräsident Saïed kam es im Laufe des Jahres 
2022 und rund um die Parlamentswahlen zu Jahresbeginn 2023 zu regelmäßigen Protesten 
von Ennahdha und anderen Oppositionsparteien/-bündnissen, die friedlich verliefen und später 
abgeflaut sind. Gleichwohl kommt es immer wieder auch zu Einschränkungen der Demonstrati­
onsfreiheit. Dabei ist das Verbot von Versammlungen ohne eine konkrete Bedrohungslage unter 
dem geltenden Ausnahmezustand grundsätzlich zulässig. Allerdings wirft die ständige - de facto 
unbegrenzte - Verlängerung des Ausnahmezustands seit 2015 ihrerseits rechtliche Fragen auf. 
Oftmals beklagt auch die Presse Einschränkungen ihrer Berichterstattung durch Sicherheits­
kräfte bei friedlichen Protesten (AA 22.6.2023). Die Polizei geht bei öffentliche Demonstrationen 
regelmäßig mit Gewalt vor. Journalisten haben fotografiert, wie Beamte zu unterschiedlichen An­
lässen Schlagstöcke, Tränengas und gepanzerte Fahrzeuge gegen Demonstranten eingesetzt 
haben (FH 29.2.2024).
Das Gesetz bzw. Artikel 42 der Verfassung sieht das Recht auf Vereinigungsfreiheit vor, die 
Regierung respektiert es jedoch nicht immer (USDOS 23.4.2024; vgl. AA 22.6.2023). Das 2011 
liberalisierte Vereinsrecht (Dekret 88) basiert auf dem Grundsatz der bloßen Erklärung der Ver­
einsgründung gegenüber dem Generalsekretariat der Regierung. Dabei müssen bestimmte 
notariell beglaubigte Unterlagen vorgelegt werden. Mit einer entsprechenden Eingangsbestä­
tigung kann die Bekanntmachung im Amtsblatt erfolgen. Gleichwohl enthält das Vereinsrecht 
Möglichkeiten der Sanktionierung von nicht-rechtstreuen sowie verfassungswidrigen Vereini­
gungen (AA 22.6.2023).
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