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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Länderinformationsblätter

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1 Länderspezifische Anmerkungen
Letzte Änderung 2025-02-27 17:09
Tunesien wird in Österreich laut Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV) derzeit als sicherer 
Herkunftsstaat geführt. Aufgrund von Entwicklungen in Tunesien ist derzeit eine Über­
prüfung der Eigenschaft als sicherer Herkunftsstaat anhängig.
2 Politische Lage
Letzte Änderung 2025-02-26 13:47
Die politische Lage ist angespannt. Tunesien, einst als einzige Demokratie aus dem Arabischen 
Frühling 2011 hervorgegangen, erlebt seit 2019 unter Präsident Saïed einen politischen Wandel. 
Er hat seine Machtbefugnisse kontinuierlich ausgebaut. 2021 löste Saïed das Parlament auf - ein 
Schritt, den die Opposition als Staatsstreich bezeichnet hat. Anschließend ließ er die Verfassung 
zu seinen Gunsten ändern. Saïed weist Kritik an seinem Kurs zurück, nach eigenen Angaben 
kämpft er gegen eine korrupte Elite im Land (Tagesschau 7.10.2024).
Bei der Präsidentschaftswahl am 6. Oktober 2024 wurde Amtsinhabers Kaïs Saïed mit 90,69 % 
der Stimmen wiedergewählt (HRW 16.1.2025; vgl. Tagesschau 7.10.2024, JoD 10.2024), er 
gewann so eine zweite fünfjährige Amtszeit (JoD 10.2024). Die Wahlbeteiligung lag nach Anga­
ben der Wahlkommission bei 28,8 % (HRW 16.1.2025; vgl. Tagesschau 7.10.2024) und damit 
nur halb so hoch wie bei der Stichwahl um das Präsidentenamt 2019 (Tagesschau 7.10.2024). 
Die Opposition hat die Ergebnisse angezweifelt. Allerdings hatte der seit Jahren zunehmend 
autoritär herrschende Saïed im Grunde keine echte Konkurrenz. Seine Wiederwahl galt als 
sicher (Tagesschau 7.10.2024).
Die Behörden haben die Integrität der Präsidentschaftswahlen untergraben, indem sie das Wahl­
gesetz nur wenige Tage vor der Wahl änderten (HRW 3.10.2024); und auch der Wahlkampf war 
von mehreren juristischen Auseinandersetzungen überschattet. Folglich kamen bereits vor der 
Abstimmung Zweifel an deren Legitimität auf (DW 7.10.2024). Mehrere von der Wahlbehörde 
abgelehnte Kandidaten hatten Widerspruch gegen ihre Ablehnung eingereicht, dreien von ihnen 
gab das zuständige Verwaltungsgericht recht. Die Wahlbehörde ISIE, deren Mitglieder vom 
Präsidenten ernannt werden, weigerte sich jedoch, die drei Kandidaten ins Rennen aufzuneh­
men (DW 7.10.2024; vgl. HRW 16.1.2025, DW 9.9.2024). Infolgedessen verabschiedete das 
Parlament zudem zehn Tage vor der Wahl eine Gesetzesänderung (DW 7.10.2024; vgl. HRW 
3.10.2024) und entzog dem Verwaltungsgericht die Zuständigkeit für Wahlanliegen - offenbar 
mit dem Ziel, zu verhindern, dass es die Abstimmung im Nachhinein für ungültig erklären würde 
(DW 7.10.2024).
Im Vorfeld der Wahlen wurden die Repressionen gegen mehrere Gegner Saïed verschärft. Es 
wurden mindestens zehn Kandidaten und deren Mitglieder im Wahlkampfteam verurteilt oder 
verhaftet, während andere schikaniert und eingeschüchtert wurden (HRW 16.1.2025). Es kam 
auch zu willkürlichen Maßnahmen gegen unabhängige Medien und die Zivilgesellschaft (HRW 
3.10.2024).
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Im August 2024 ließ der Wahlausschuss nur drei Kandidaten für die Präsidentschaftswahlen zu 
und lehnte 14 andere ab (HRW 16.1.2025; vgl. DW 9.9.2024). Saïeds einzige Gegenkandidaten 
(Tagesschau 7.10.2024), seinen ehemaligen Verbündeten und heutigen Kritiker, der Chef der 
Chaab-Partei, Zouhair Maghzaoui, sowie Ayachi Zammel (DW 7.10.2024), erzielten bei der 
Wahl nur einstellige Ergebnisse (Tagesschau 7.10.2024). Letzterer galt als aussichtsreicher 
Herausforderer, bis er im Vormonat verhaftet und zu zwölf Jahren Gefängnis verurteilt worden ist 
(DW 7.10.2024). Der liberale Industrielle Ayachi Zammel kam demnach auf 6,9 % der Stimmen, 
der frühere Abgeordnete Zouhair Maghzaoui holte 3,9 % (Tagesschau 7.10.2024).
Bürgerliche Wahlbeobachtungsgruppen, die während des demokratischen Übergangs in Tune­
sien Erfahrungen mit der Überwachung von Wahlen gesammelt hatten, bewarben sich um die 
Beobachtung der Wahlen 2024. Die Wahlkommission lehnte jedoch die meisten ihrer Anträge mit 
der Begründung ab, dass sie verdächtige ausländische Gelder erhalten hätten (JoD 10.2024). 
Die tunesische Wahlkommission, die Saïed 2022 umstrukturiert hat, um sie seiner Kontrolle 
zu unterstellen, verweigerte zwei führenden Wahlbeobachtungsgruppen, I Watch und Moura­
kiboun, willkürlich die Akkreditierung unter dem Vorwand einer „ verdächtigen ausländischen 
Finanzierung“. Gegen beide Gruppen wird nun ermittelt (HRW 16.1.2025).
Quellen
■ DW - Deutsche Welle (7.10.2024): Präsidentenwahl in Tunesien: Große Mehrheit fuür Saied, https:
//www.dw.com/de/präsidentenwahl-in-tunesien-große-mehrheit-für-saied/a-70422833 , Zugriff 
21.1.2025
■ DW - Deutsche Welle (9.9.2024): Tunesien: Präsidentschaftswahlen ohne Opposition, https://www.
dw.com/de/tunesien-wie-präsident-saied-vor-den-wahlen-die-opposition-zerschlägt/a-70169867 , 
Zugriff 21.1.2025
■ HRW - Human Rights Watch (16.1.2025): World Report 2025 - Tunisia, https://www.ecoi.net/de/do
kument/2120124.html, Zugriff 21.1.2025
■ HRW - Human Rights Watch (3.10.2024): Tunisia: Authorities Undermine Election Integrity, https:
//www.ecoi.net/de/dokument/2117488.html, Zugriff 28.11.2024
■ JoD - Journal of Democracy (10.2024): Tunisia’s Insecure Strongman, https://www.journalofdemoc
racy.org/online-exclusive/tunisias-insecure-strongman , Zugriff 21.1.2025
■ Tagesschau - Tagesschau (7.10.2024): Tunesiens Präsident Saied wiedergewählt, https://www.ta
gesschau.de/ausland/asien/tunesien-wahl-118.html, Zugriff 21.1.2025
3 Sicherheitslage
Letzte Änderung 2025-02-26 14:47
Die Sicherheitslage in Tunesien ist vor allem in den südlichen Wüstengebieten (Grenze zu Li­
byen und Algerien) angespannt, sowie entlang der Grenze zu Algerien im Westen des Landes,  
dort vor allem im Gebiet um den Jebel Chaambi westlich von Kasserine. Das Risiko von terroris­
tischen Anschlägen ist weiterhin gegeben, es ist aber eine spürbare Verringerung in den letzten 
Jahren feststellbar. Das Jahr 2015 bildete mit drei großen Anschlägen einen Höhepunkt, seitdem 
kam es zu einer deutlichen Reduktion terroristischer Aktivitäten. Die Terrorismusbekämpfung 
und die Sicherheit an den Grenzen gehören somit weiterhin zu den wichtigsten Prioritäten der 
tunesischen Regierung. Die tunesischen Behörden haben eine Reihe von Maßnahmen getrof­
fen, um Terrorzellen zu zerschlagen, insbesondere wurde die Präsenz der Sicherheitskräfte im 
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Land erhöht. Die Zahl der Terroranschläge in Tunesien ist in der Folge in den letzten Jahren 
zurückgegangen, da sich die Sicherheitsstrukturen des Landes erheblich verbessert haben, was 
zu einer Stabilisierung der Lage geführt hat. Gemäß GTI wird Tunesien in den Jahren 2019, 
2022 und 2023 als Land mit einem Terrorismusrisiko von „ niedrig“ bewertet, nur das Jahr 2021 
bildet mit einer Bewertung von „ mittel“ eine Ausnahme (STDOK 27.6.2024). Die Behörden haben 
insbesondere die Präsenz der Sicherheitskräfte im Land erhöht, vor allem in den Touristenorten 
(EDA 10.12.2024; vgl. BMEIA 10.12.2024).
Nach anderen Angaben bleiben die von den bisherigen Regierungen angestrebte Verbesserung 
der Sicherheitslage im Inneren und der Kampf gegen den Terrorismus trotz vermehrter Anstren­
gungen und zahlreichen Verhaftungs- und Durchsuchungsaktionen weiter eine Herausforderung. 
Nach mehreren Anschlägen 2015 und einem schweren Angriff von IS-Milizen auf die Grenzstadt 
Ben Guerdane im März 2016 hat sich die Sicherheitslage zwar verbessert (AA 22.6.2023), bleibt 
jedoch besonders angespannt (AA 10.12.2024) und es kommt immer wieder zu Anschlägen (AA 
22.6.2023). Mit verstärkter Militär- und Polizeipräsenz in in Ben Guerdane und der umliegen­
den Region zu rechnen (AA 10.12.2024). Im Mai 2023, verübte ein Angehöriger der maritimen 
Nationalgarde einen Anschlag während einer jüdischen Wallfahrt an der La Ghriba-Synagoge 
und tötet 5 Menschen (AA 22.6.2023). Im Juni 2022 wurden zwei Sicherheitskräfte bei einem 
Messerangriff im Zentrum von Tunis verletzt (EDA 10.12.2024).
Der nach der Attentatsserie von 2015 verhängte Ausnahmezustand ist nach wie vor in Kraft, 
wird regelmäßig verlängert und gilt im ganzen Land (BMEIA 10.12.2024). Er gewährt den Si­
cherheitsbehörden einen erweiterten Handlungsspielraum, der von der Zivilgesellschaft kritisch 
beobachtet wird (ÖB Tunis 10.2022). Mit vermehrten Polizeikontrollen ist landesweit zu rechnen 
(AA 10.12.2024).
Laut österreichischem Außenministerium gilt für eigene Staatsbürger eine partielle Reisewar­
nung (Sicherheitsstufe 5) für die Saharagebiete, das Grenzgebiet zu Algerien und die westlichen 
Landesteile. Reisewarnungen bestehen für die Region südlich der Orte Tozeur – Douz – Ksar 
Ghilane – Tataouine – Zarzis. Vereinzelte Aktionen von terroristisch motivierten Einzeltätern 
können nicht ausgeschlossen werden. Das militärische Sperrgebiet an der Grenze zu Algerien 
in der Nähe des Berges Chaambi ist teilweise vermint und kann von den Sicherheitskräften 
kurzfristig ausgedehnt werden. Im Grenzbereich zu Algerien ist mit verstärkter Militär- und Po­
lizeipräsenz zu rechnen. Darüber hinaus kommt es zu bewaffneten Auseinandersetzungen in 
der Region Kasserin/Gebirgsmassiv Chaambi, dem Rückzugsgebiet der verbliebenen Terroris­
tengruppen (BMEIA 10.12.2024). Ferner besteht südlich, bzw. südöstlich in den Sperrzonen der 
Grenzgebiete zu Algerien und Libyen sowie abseits der Touristenzentren am Rande der Sahara 
ein erhöhtes Entführungsrisiko (BMEIA 10.12.2024; vgl. AA 10.12.2024).
Landesweit kommt es regelmäßig zu v. a. wirtschaftlich und sozial motivierten, oftmals spon­
tanen Protesten, die nicht selten auch in Gewalt umschlagen. Gegen den Staatsumbau von 
Staatspräsident Saïed kam es im Laufe des Jahres 2022 und rund um die Parlamentswahlen 
zu Jahresbeginn 2023 zu regelmäßigen Protesten der Ennahdha und anderen Oppositions­
parteien/-bündnissen, die jedoch friedlich blieben und merklich abgeflaut sind (AA 22.6.2023). 
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Gewaltsame Auseinandersetzungen zwischen Demonstranten und Sicherheitskräften können 
aber weiter nicht ausgeschlossen werden (AA 10.12.2024).
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (10.12.2024): Auswärtiges Amt, https://www.auswaertiges-amt
.de/de/ReiseUndSicherheit/tunesiensicherheit/219024#content_5, Zugriff 10.12.2024
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.6.2023): AA Bericht über die asyl- und abschiebungsrele­
vante Lage in Tunesien (Stand: Mai 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2093953/Auswärtiges_
Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Tunesien,_22.06.2023.pdf , 
Zugriff 4.12.2024 [Login erforderlich]
■ BMEIA - Bundesministerium für Europäische und Internationale Angelegenheiten [Österreich] 
(10.12.2024): Tunesien, https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/tunesien , 
Zugriff 10.12.2024
■ EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (10.12.2024): Rei­
sehinweise für Tunesien, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/t
unesien/reisehinweise-fuertunesien.html#eda931a7d, Zugriff 10.12.2024
■ ÖB Tunis - Österreichische Botschaft Tunis [Österreich] (10.2022): Asylländerbericht Tunesien [Login 
erforderlich]
■ STDOK - Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] 
(27.6.2024): Themenbericht der Staatendokumentation: Terrorismus Nordafrika
4 Rechtsschutz / Justizwesen
Letzte Änderung 2025-02-26 14:57
Das Gesetz sieht eine unabhängige Justiz vor, aber die Regierung respektiert die Unabhängig­
keit und Unparteilichkeit der Justiz nicht (USDOS 23.4.2024). Seit der Machtergreifung durch 
Präsident Saïed im Juli 2021 wurde die Unabhängigkeit der Justiz immer weiter untergraben, bis 
hin zur völligen Aufhebung (BS 19.3.2024). Im Jahr 2022 löste Saïed den Hohen Justizrat (HJC), 
Tunesiens höchstes Justizorgan, auf (FH 29.2.2024; BS 19.3.2024). Der Oberste Justizrat hatte 
den Auftrag, das ordnungsgemäße Funktionieren des Justizsystems und die Wahrung seiner 
Unabhängigkeit durch seine Aufsichts- und Beratungsfunktion zu gewährleisten (BS 19.3.2024). 
Während die Verfassung von 2022 sowohl den Obersten Justizrat als auch das Verfassungs­
gericht dem Namen nach beibehielt, räumte sie dem Präsidenten die endgültige Befugnis zur 
Ernennung und Entlassung von Richtern nach der Ernennung durch den Obersten Justizrat ein 
(FH 29.2.2024; vgl. BS 19.3.2024). Zudem wurde in der neuen Verfassung eine Klausel aus 
der Verfassung von 2014 gestrichen, die dem Verfassungsgericht die Befugnis einräumte, über 
den Umfang der Befugnisse des Präsidenten zu entscheiden (FH 29.2.2024). Ferner wurde das 
Gesetzesdekret 2022-35 erlassen, das den Präsidenten ermächtigt, Richter zu entlassen (FH 
16.10.2024). Im Juni wurde vonseiten der Richter gestreikt, um gegen die Säuberung der Justiz 
durch den Präsidenten zu protestieren (FH 29.2.2024).
Weiters sieht die Verfassung keine Möglichkeit vor, den Präsidenten zur Rechenschaft zu zie­
hen, selbst bei schwerwiegenden Verstößen, wie dies zuvor durch Artikel 88 der Verfassung 
von 2014 gewährleistet war, der es dem Parlament ermöglichte, einen Antrag auf Amtsent­
hebung zu stellen. Im Gegenzug ist der Präsident berechtigt, das Parlament aufzulösen und 
sowohl den Regierungschef als auch die anderen Mitglieder der Exekutive zu entlassen, die 
dem Präsidenten und nicht dem Parlament rechenschaftspflichtig sind. Das Parlament ist bis zur 
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Bedeutungslosigkeit geschwächt und fungiert als Kontrollinstanz, da es keine Gesetze erlassen 
kann, sondern der Regierung lediglich Gesetzesvorschläge unterbreitet (BS 19.3.2024).
2023 setzte Saïed seine Angriffe auf die Unabhängigkeit der Justiz mit unbegründeten Verhaf­
tungen und gerichtlichen Anklagen aus vagen Gründen fort. Saïed hat auch öffentlich Druck 
auf Richter und Staatsanwälte ausgeübt, damit diese gegen seine Gegner entscheiden (FH 
29.2.2024). Bis Ende 2023 hatte die Regierung 57 Richter, die 2022 vom Präsidenten entlassen 
wurden, weil er sie der Korruption und anderer Verfehlungen beschuldigte (USDOS 23.4.2024; 
vgl. FH 16.10.2024), nicht wieder eingestellt, obwohl das Verwaltungsgericht 49 der Entlas­
sungen für unzulässig erklärt hat. Die Vereinigung der tunesischen Richter (ATM) hat im Juni 
2023 eine Sitzblockade organisiert, um gegen die Entlassungen zu protestieren. Im August 
2023 wurde der Präsident der ATM, Anas Hamadi, vom Gericht erster Instanz in Kef wegen 
„ Behinderung der Arbeitsfreiheit“ angeklagt. Die Anklage scheint darauf abzuzielen, Hamadi 
dafür zu bestrafen, dass er gegen die gerichtlichen Entlassungen von 2022 Berufung eingelegt 
hatte (USDOS 23.4.2024).
Mit der neuen Verfassung wurde auch die Autonomie von Einrichtungen wie der Hohen Behörde 
für Wahlen und dem Justizrat aufgehoben (BS 19.3.2024). Und so wurde am 27.9.2024, einige 
Tage vor den anstehenden Präsidentschaftswahlen vom 6.10.2024, das Wahlgesetz durch die 
tunesische Versammlung der Volksvertreter - Tunisia’s Assembly of the Representatives of the 
People – verabschiedet. Dieses entzog dem Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit in Wahl­
angelegenheiten und hinderte es somit an der Kontrolle von Machtmissbrauch. Somit hat nach 
Änderungen des Wahlgesetzes von 2024 das Berufungsgericht in Tunis die einzige Zuständig­
keit für die Beilegung von Wahlstreitigkeiten, wobei gegen die Entscheidungen Berufung beim 
Kassationsgerichtshof eingelegt werden kann (HRW 3.10.2024).
Der von Präsident Saïed erstmals im Juli 2021 verhängte und jedenfalls bis Dezember 2024 
verlängerte Ausnahmezustand, verleiht Regierungsbehörden übermäßige Befugnisse (FH 
16.10.2024). Im Vorfeld der Präsidentschaftswahlen sind die Behörden verstärkt gegen ver­
meintliche Kritiker oder Gegner Saïeds vorgegangen (HRW 3.10.2024). Die Justiz ist eigentlich 
dazu da, Rechte und Freiheiten zu schützen. Die einseitige Kontrolle der Exekutive über die 
Justiz könnte diese Garantien allerdings gefährden (FH 16.10.2024). Neben Wahlbeobachtern 
wurden auch Oppositionellen, Bloggern, Journalisten wie auch Aktivisten die Akkreditierung 
entzogen (FH 16.10.2024; vgl. HRW 3.10.2024). Blogger, Journalisten und Aktivisten wurden 
während der Berichterstattung wegen der Inhalte, die sie online veröffentlicht hatten, verhaftet. 
Mehrere Gesetze sehen strafrechtliche Sanktionen für Meinungsäußerungen im Internet vor. In 
den letzten Jahren wurden zahlreiche Blogger und Journalisten vor Militärgerichten und nicht 
vor Zivilgerichten angeklagt (FH 16.10.2024).
Militärgerichte werden von zivilen Richtern geleitet, die sich auf das Militärgesetzbuch stützen. 
Sie verhandeln einerseits Fälle, an denen Angehörige der Sicherheits- oder Streitkräfte beteiligt 
sind, andererseits solche, wo Zivilisten Verbrechen gegen die nationale Sicherheit oder Ver­
gehen wie Beleidigung des Präsidenten (als Oberbefehlshaber der Streitkräfte) oder anderer 
Angehöriger der Streitkräfte vorgeworfen werden. Gegen Entscheidungen der Militärgerichte 
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zu Zivilisten kann beim Kassationsgerichtshof, dem höchsten Berufungsgericht des Landes, 
das Teil des zivilen Justizsystems ist, berufen werden. Die Internationale Juristenkommission 
bewertet es als mit internationalen Standards unvereinbar, dass Verhandlungen gegen Zivilisten 
vor Militärgerichten stattfinden (USDOS 23.4.2024).
Das Gesetz sieht das Recht auf ein faires und öffentliches Verfahren vor, doch die Justiz setzt 
dieses Recht nicht immer durch. Auch laut lokalen und internationalen Menschenrechtsgruppen 
befolgen Behörden nicht immer. Angeklagten, die nach dem Antiterrorismusgesetz angeklagt 
worden sind, wurden nicht unverzüglich über die gegen sie erhobenen Anschuldigungen in­
formiert. Zudem wurde ihnen das Recht auf ein öffentliches Verfahren, in bestimmten Fällen 
auch das Recht, mit einem Anwalt zu sprechen, verweigert. Das Gesetz zur Terrorismusbe­
kämpfung besagt, dass die Richter in Fällen, in denen es um Terrorismus geht, die Öffentlichkeit 
von Anhörungen ausschließen, Aussagen von anonymen Zeugen zulassen und Informationen 
über Zeugen, Opfer und andere relevante Personen vertraulich behandeln können, auch ge­
genüber den Angeklagten und ihren Rechtsbeiständen. Im August 2023 wies der Afrikanische 
Gerichtshof für Menschenrechte und Rechte der Völker die Regierung an, „ alle Hindernisse zu 
beseitigen“ und vier inhaftierten politischen Gefangenen Zugang zu ihren Rechtsvertretern und 
Ärzten zu gewähren sowie die Familien und Anwälte der Gefangenen über die Gründe für ihre 
Inhaftierung zu informieren, nachdem die Familienangehörigen der Inhaftierten beim Gericht 
der Afrikanischen Union in Tansania Klage eingereicht hatten (USDOS 23.4.2024).
Quellen
■ BS - Bertelsmann Stiftung (19.3.2024): BTI 2024 Country Report Tunisia, https://www.ecoi.net/en/fi
le/local/2105847/country_report_2024_TUN.pdf, Zugriff 12.11.2024
■ FH - Freedom House (16.10.2024): Freedom on the Net 2024 - Tunisia, https://www.ecoi.net/de/do
kument/2116595.html, Zugriff 28.11.2024
■ FH - Freedom House (29.2.2024): Freedom in the World 2024 - Tunisia, https://www.ecoi.net/de/do
kument/2105041.html, Zugriff 15.3.2024
■ HRW - Human Rights Watch (3.10.2024): Tunisia: Authorities Undermine Election Integrity, https:
//www.ecoi.net/de/dokument/2117488.html, Zugriff 28.11.2024
■ USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human 
Rights Practices: Tunisia, https://www.ecoi.net/en/document/2107636.html, Zugriff 11.11.2024
5 Sicherheitsbehörden
Letzte Änderung 2025-02-26 15:16
Dem Innenministerium unterstehen die Nationalpolizei und die Nationalgarde. Die National­
polizei ist für die Strafverfolgung in Großstädten verantwortlich, während die Nationalgarde 
(Gendarmerie) die Grenzsicherheit überwacht und in kleineren Städten und ländlichen Gebieten 
patrouilliert. Die Anti-Terrorismus-Brigade der Nationalpolizei und die Spezialeinheit der Natio­
nalgarde leiten Anti-Terror-Operationen des Innenministeriums (CIA 23.10.2024). Der Sicher­
heitsapparat war unter dem Ben-Ali-Regime allgegenwärtig und sicherte dessen Machterhalt. 
Die Rolle der Sicherheitskräfte während des Umsturzes aber teilweise auch bei gewaltsam 
aufgelösten Demonstrationen gegen die ersten beiden Interimsregierungen im Frühjahr 2011 
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vertieften den Vertrauensverlust der Bevölkerung gegenüber den Sicherheitsorganen, insbeson­
dere der Polizei und den Sondereinheiten des Innenministeriums. Zwar wurde die Geheimpolizei 
(„ police politique“) aufgelöst, allerdings steht eine umfassende Reform des Innenministeriums 
und der nachgeordneten Behörden bis heute aus. Die Sicherheitskräfte stehen immer wie­
der in der Kritik; es mangelt an Transparenz, zudem hält die Straflosigkeit für Vergehen der 
Sicherheitskräfte an (AA 22.6.2023).
Das Innenministerium verfügt über drei Generalinspektorate, eines für die Nationalpolizei, eines 
für die Nationalgarde und ein zentrales Generalinspektorat, das direkt dem Minister unterstellt ist. 
Diese Inspektorate können im Ministerium Ermittlungen durchführen. Die Generalinspektionen 
können Sicherheitsbeamte für Missbrauch zur Rechenschaft ziehen und Verwaltungsstrafen 
aussprechen, noch bevor die Gerichte ein endgültiges Urteil in Missbrauchsfällen verkünden 
(USDOS 23.4.2024). Allerdings haben es die Behörden weitgehend verabsäumt, Angehörige 
der Sicherheitskräfte und politische Vertreter, denen Menschenrechtsverletzungen vorgeworfen 
werden, zur Rechenschaft zu ziehen (AI 24.4.2024). Menschenrechtsgruppen behaupten, dass 
Untersuchungen zu Missbrauch durch Polizei, Sicherheitskräfte und Beamte in Haftzentren die 
Transparenz fehlt und es zu langen Verzögerungen und verfahrenstechnischen Hindernissen 
kommt (USDOS 23.4.2024). Die Polizeigewerkschaften haben sich jenen Reformbemühungen 
widersetzt, die darauf abzielen, das Problem anzugehen (FH 29.2.2024). Im April 2023 hat das 
Innenministerium eine Rechenschaftspflicht und einen Verhaltenskodex für die Polizei verab­
schiedet. Laut NGOs hat die Regierung es verabsäumt Missbrauchsvorwürfe zu untersuchen 
und die Täter bleiben zumeist straffrei. Wogegen das Innenministerium berichtet, dass gegen 
Sicherheitskräfte, welche sich Verstöße, insbesondere gegen Migranten, zuschulden kommen 
haben lassen, Disziplinarmaßnahmen wie Entlassung oder Versetzung verhängt wurden (US­
DOS 23.4.2024).
Das Militär genießt aufgrund seiner zurückhaltenden Rolle während der Revolution 2011 ein sehr 
hohes Ansehen in der Bevölkerung, welches bis dato anhält (AA 22.6.2023). Die tunesischen 
Streitkräfte (FAT) sind für die territoriale Verteidigung und die innere Sicherheit zuständig, sie sind 
für die Bekämpfung islamistischer Terrorgruppen und für die Unterstützung der Grenzsicherung 
verantwortlich. Das Militär absolviert Sicherheitsoperationen in den Bergregionen entlang der 
algerischen Grenze, wo es zu Schmuggel und kriminellen Aktivitäten gekommen ist und Kämpfer 
mit Verbindungen zu den Terrorgruppen al-Qaida und Islamischer Staat aktiv waren. Ferner 
hat das Militär auch gemeinsame Operationen mit algerischen Sicherheitskräften durchgeführt 
(CIA 23.10.2024). Die FAT hat in den letzten Jahren auch ihre Rolle bei der Sicherung der 
südlichen Grenze zu Libyen gegen terroristische Aktivitäten und Infiltratoren, kriminelle Banden, 
Schmuggel und Menschenhandel verstärkt, und in den abgelegenen Gebieten an der Grenze 
zu Libyen wurden auch Puffer-/Sperrzonen eingerichtet, in denen das Militär die Führung bei 
Sicherheits- und Antiterroroperationen innehat (CIA 23.10.2024; vgl. AA 22.6.2023).
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.6.2023): AA Bericht über die asyl- und abschiebungsrele­
vante Lage in Tunesien (Stand: Mai 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2093953/Auswärtiges_
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Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Tunesien,_22.06.2023.pdf , 
Zugriff 4.12.2024 [Login erforderlich]
■ AI - Amnesty International (24.4.2024): The State of the World’s Human Rights - Tunisia 2023, 
https://www.ecoi.net/en/document/2107931.html, Zugriff 14.11.2024
■ CIA - Central Intelligence Agency [USA] (23.10.2024): Tunisia - The World Factbook, https://www.ci
a.gov/the-world-factbook/countries/tunisia/#military-and-security , Zugriff 14.11.2024
■ FH - Freedom House (29.2.2024): Freedom in the World 2024 - Tunisia, https://www.ecoi.net/de/do
kument/2105041.html, Zugriff 15.3.2024
■ USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human 
Rights Practices: Tunisia, https://www.ecoi.net/en/document/2107636.html, Zugriff 11.11.2024
6 Folter und unmenschliche Behandlung
Letzte Änderung 2025-02-26 15:32
Artikel 25 der tunesischen Verfassung garantiert den Schutz der Menschenwürde und der körper­
lichen Unversehrtheit, verbietet seelische oder körperliche Folter und schließt eine Verjährung 
des Verbrechens der Folter aus (AA 22.6.2023). Mit der Ratifizierung des Zusatzprotokolls zur 
Konvention der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder 
erniedrigende Behandlung oder Strafe am 29.6.2011 hat sich Tunesien zur Einrichtung eines 
nationalen Präventionsmechanismus verpflichtet. Eine innerstaatliche gesetzliche Grundlage 
wurde 2013 geschaffen. 2016 wurde zur Umsetzung des Zusatzprotokolls die Nationale Instanz 
zur Verhütung von Folter und unmenschlicher Behandlung (Instance Nationale de Prévention 
de la Torture/INPT) eingerichtet (AA 22.6.2023; vgl. ÖB Tunis 10.2022). 2016 schließlich wählte 
das Parlament die Mitglieder der INPT (AA 22.6.2023). Der INPT gehören 16 Mitglieder an, 
die eine gestaffelte Amtszeit von sechs Jahren haben und befugt sind, alle Gefängnisse und 
Haftanstalten ohne Vorankündigung zu besuchen und Folter und Misshandlungen zu dokumen­
tieren, strafrechtliche und verwaltungsrechtliche Ermittlungen zu beantragen und Empfehlun­
gen für Maßnahmen zur Beseitigung von Missbrauch und Misshandlungen zu erteilen (USDOS 
23.4.2024; vgl. AA 22.6.2023). Die INPT hat bestätigt, dass für Folter keine Verjährung gilt. Im 
Oktober 2020 hat die INPT den unter Artikel 230 immer noch legalisierten Analtest bei Verdacht 
auf Homosexualität als Akt der Folter deklariert (ÖB Tunis 10.2022). Die INPT berichtet über 
die fortlaufende Zusammenarbeit mit Regierungsbehörden. Allerdings berichtete die Institution, 
dass die Behörden ihr den Zugang zu Gefangenen im Gefängnis Borj Alamri im Dezember 2023 
verwehrt hat (USDOS 23.4.2024). Die INPT nimmt auch Beschwerden entgegen und leitet diese 
an die Justizbehörden weiter. Insgesamt kommt es in der Praxis allerdings immer wieder zu 
Defiziten bei der Umsetzung (AA 22.6.2023).
Vorwürfe wegen willkürlicher Inhaftierung, Folter und unmenschlicher Behandlung, v. a. gegen­
über den Innenbehörden (seltener gegenüber der Justizvollzugsbehörde) werden in Einzelfällen 
immer wieder erhoben (AA 22.6.2023). Regelmäßig erhobene Foltervorwürfe insbesondere in 
Polizeigewahrsam lassen auf das Überleben alter Gewohnheit in den Rängen der Sicherheits­
kräfte schließen und bleiben häufig straflos. Immer noch führen Fälle von Missbrauch und Folter 
in Polizei- und Militärgewahrsam zum Tode (ÖB Tunis 10.2022). Den Behörden werden zahl­
reiche Menschenrechtsverletzungen vorgeworfen, die sie aktiv oder durch die Nichtgewährung 
von Schutz für die Opfer begangen haben. Im Juli 2023 dokumentierte HRW Schläge, übermä­
ßige Gewaltanwendung, Folter, willkürliche Festnahmen und Inhaftierungen durch tunesische 
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Sicherheitskräfte (SFH 30.1.2024). Die Polizei ist seit langem Gegenstand von Beschwerden hin­
sichtlich der Brutalität von Beamten, denen vorgeworfen wird, Zivilisten und Häftlinge ungestraft 
zu misshandeln. Die Polizeigewerkschaften haben sich gegen Reformbemühungen widersetzt, 
mit denen das Problem angegangen werden soll (FH 29.2.2024). Das Gesetz Nr. 05/2016 sieht 
strengere Regelungen für den Polizeigewahrsam vor. Die Umsetzung bleibt defizitär. Insbeson­
dere erfolgt regelmäßig keine Rechtsaufklärung (inkl. Rechtsbeistand) (AA 22.6.2023).
Berichten zufolge, die nationalen und internationalen Organisationen aus erster Hand zugetra­
gen worden sind, setzt die Nationale Polizei Inhaftierte harter körperlicher Behandlung aus, wie 
z. B. Schlägen, Verbrennung mit Zigaretten und längerer Einzelhaft. Mehrere prominente örtliche 
Menschenrechtsaktivisten prangern die Praxis an, die sie als Folter bezeichnen, einschließlich 
Elektroschocks, Scheinhinrichtungen und Aufhängen an den Knöcheln in Polizeistationen und 
Haftanstalten. Die Weltorganisation gegen Folter (OMCT) meldete zwischen Jänner und Juni 
2023 53 mutmaßliche Fälle von Folter und Misshandlung in Haftanstalten und Gefängnissen 
(USDOS 23.4.2024). Gemäß OHCHR kam es im Mai 2023 zur gewaltsamen Festnahme von 
zwei Anwälten am Sitz der tunesischen Anwaltskammer. Einer der Anwälte wies Spuren von 
Schlägen, Prellungen und Kratzern am gesamten Körper auf. Das UN-Hochkommissariat für 
Menschenrechte forderte eine unabhängige Untersuchung bezüglich des Verdachts von Folter 
(OHCHR 31.5.2024). Gegner Saïeds veranstalteten im Jahr 2023 mehrmals große Proteste, 
u. a. als Reaktion auf die Welle politischer Verhaftungen im Feber - trotz des offiziellen De­
monstrationsverbots. Die Polizei setzt regelmäßig Gewalt ein, um Demonstrationen aufzulösen. 
Journalisten haben fotografiert, wie Beamte bei unterschiedlichen Anlässen Schlagstöcke, Trä­
nengas und gepanzerte Fahrzeuge gegen Demonstranten eingesetzt haben (FH 29.2.2024).
Im Juli 2023 führten tunesische Sicherheitskräfte massenhafte und willkürliche Verhaftungen 
von schwarzafrikanischen Ausländern mit regulärem oder irregulärem Rechtsstatus in und um 
die Stadt Sfax durch, in mehreren Fällen wandten sie übermäßige Gewalt an oder misshandel­
ten sie körperlich oder sexuell, auch Frauen und Kinder (HRW 11.1.2024). Insgesamt wurde 
2023 ein extremes Ausmaß an Gewalt gegen schwarze und afrikanische Migranten in Tune­
sien verzeichnet. Es kam zu Gewalttaten und Enteignungen in mehreren tunesischen Städten 
(FH 29.2.2024). Gemäß HRW verübten die tunesische Polizei, das Militär und die Nationalgar­
de, einschließlich der Küstenwache, schwere Übergriffe gegen schwarzafrikanische Migranten, 
Flüchtlinge und Asylsuchende (HRW 11.1.2024).
Ferner haben die Sicherheitskräfte laut Angaben des UN-Hochkommissariats für Menschenrech­
te rund 2.000 Menschen, darunter Asylbewerber, schwangere Frauen und Kinder, in abgelegene 
Gebiete entlang der tunesischen Grenzen zu Libyen und Algerien gebracht, wo diese Menschen 
tage- bis wochenlang bei hohen Temperaturen festgesessen sind - ohne Zugang zu Wasser, 
Lebensmitteln oder medizinischer Versorgung (HRW 11.1.2024; vgl. FH 29.2.2024). Viele sind 
nach wie vor unauffindbar. Während die tunesischen Behörden und der tunesische Rote Halb­
mond über 700 Menschen in Unterkünfte der Internationalen Organisation für Migration (IOM) 
und staatliche Einrichtungen in Tunesien evakuierten, starben nach Angaben der libyschen Be­
hörden und des UN-Hochkommissars für Menschenrechte mindestens 27 Menschen an der 
Grenze (HRW 11.1.2024).
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Menschenrechtsbehörden behaupten, dass das Justizministerium, welche die primäre Behör­
de der Regierung zur Untersuchung von Menschenrechtsverletzungen und zur Bekämpfung 
von Menschenrechtsbedrohungen ist, es verabsäumt, diese zu verfolgen oder angemessen 
zu untersuchen. Das Hohe Komitee für Menschenrechte und Grundfreiheiten wurde mit der 
Überwachung der Menschenrechte und der Beratung des Präsidenten zu verwandten Themen 
beauftragt. Der Ausschuss gab im Laufe des Jahres keine öffentlichen Berichte heraus, und es 
war nicht möglich, seine Wirksamkeit zu ermitteln. Die unabhängige INPT reagiert auf Vorwürfe 
von Folter und Misshandlung (USDOS 23.4.2024). Nationale und internationale Medien sowie 
spezialisierte NGOs wie die Organisation Mondiale contre la Torture (OMCT) oder die Organisa­
tion contre la Torture en Tunisie (OCTT) berichten bislang ungehindert über entsprechende Ein­
zelfälle sowie Bestrebungen, rechtliche Schritte gegen die Verantwortlichen einzuleiten. Bislang 
ist es Berichten zufolge jedoch nur sehr selten gelungen, eine Verurteilung von Amtspersonen 
oder ehemaligen Amtspersonen wegen Folter, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung 
oder Bestrafung zu bewirken (AA 22.6.2023). Die Behörden sind dabei säumig, Angehörige 
der Sicherheitskräfte und politische Vertreter, denen Menschenrechtsverletzungen vorgeworfen 
werden, zur Rechenschaft zu ziehen (AI 24.4.2024).
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.6.2023): AA Bericht über die asyl- und abschiebungsrele­
vante Lage in Tunesien (Stand: Mai 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2093953/Auswärtiges_
Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Tunesien,_22.06.2023.pdf , 
Zugriff 4.12.2024 [Login erforderlich]
■ AI - Amnesty International (24.4.2024): The State of the World’s Human Rights - Tunisia 2023, 
https://www.ecoi.net/en/document/2107931.html, Zugriff 14.11.2024
■ FH - Freedom House (29.2.2024): Freedom in the World 2024 - Tunisia, https://www.ecoi.net/de/do
kument/2105041.html, Zugriff 15.3.2024
■ HRW - Human Rights Watch (11.1.2024): World Report 2024 - Tunisia, https://www.ecoi.net/de/do
kument/2103188.html, Zugriff 15.3.2024
■ ÖB Tunis - Österreichische Botschaft Tunis [Österreich] (10.2022): Asylländerbericht Tunesien [Login 
erforderlich]
■ OHCHR - Office of the United Nations High Commissioner for Human Rights (31.5.2024): Tunisia: 
Interference with the judiciary and harassment of lawyers must end, say UN experts, https://www.
ecoi.net/de/dokument/2110403.html, Zugriff 9.12.2024
■ SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe (30.1.2024): Tunisia: flussi migratori e tratta di esseri umani,  
https://www.ecoi.net/en/file/local/2106100/231130_TUN_IT_flussi_migratori___tratta_esseri_umani.
pdf, Zugriff 6.12.2024
■ USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human 
Rights Practices: Tunisia, https://www.ecoi.net/en/document/2107636.html, Zugriff 11.11.2024
7 Korruption
Letzte Änderung 2025-02-26 21:08
Laut Freedom House herrscht in Tunesien endemische Korruption (FH 29.2.2024). Auch die 
Rechtsstaatlichkeit hat sich erheblich verschlechtert (BS 19.3.2024). Tunesien weist seit letz­
tem Jahr keine Veränderung im globalen Korruptionsranking des öffentlichen Sektors auf und 
kommt im Jahr 2024 wieder auf 40 von 100 Punkten. Auf dem Corruption Perceptions Index 
von Transparency International (2023) nimmt Tunesien Platz 87 von 180 ein (TI 2024).
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