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Ausgangspunkt war eine Anweisung des Manipur High Court [Anm.: Höchstgericht des Bun­
desstaates Manipur] an die Landesregierung von Manipur, in der es um den Antrag der Meitei 
auf Anerkennung als Scheduled Tribe (ST) ging (USDOS 23.4.2024). Hintergrund des Kon­
flikts ist die Forderung der Meitei, in die Liste der Scheduled Tribes aufgenommen zu werden, 
um Berggebiete besetzen zu können, die den Nagas, Kuki-Zo und anderen Stammesgruppen 
vorbehalten waren (OpD 2.2024). In dem Gerichtsurteil wurde schließlich festgestellt, dass die 
Regierung des Bundesstaats die Vorteile, die den Kukis exklusiv gewährt worden sind, auch 
den Meitei gewährt werden müsse (BAMF 9.9.2024). Auslöser der Gewalt waren schließlich 
Proteste der Kukis gegen die Forderung der Meiteis nach Stammesstatus, und die Forderung 
der Kukis nach „ territorialer Autonomie“ (OpD 2.2024). Seit dem Ausbruch des ethnischen Kon­
flikts im Mai 2023 ist der Bundesstaat mit über drei Mio. Einwohnerinnen und Einwohnern in 
zwei Enklaven geteilt, in ein von der Mehrheit der Meiteis kontrolliertes Tal und die von den 
Kukis bewohnten Berge. Die beiden Enklaven sind durch ein Niemandsland getrennt, das von 
paramilitärischen Truppen der Bundesregierung kontrolliert wird (BAMF 9.9.2024). Der Oberste 
Gerichtshof [Anm.: Indiens] kritisierte das Versäumnis der Zentralregierung und der Regierung 
des Bundesstaates Manipur, der Gewalt Einhalt zu gebieten, und ernannte Beamte, die die 
Gewaltvorfälle untersuchen und die Bereitstellung humanitärer Hilfe sowie den Wiederaufbau 
von Häusern und Kultstätten sicherstellen sollten (USDOS 23.4.2024).
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (27.2.2025): Indien: Reise- und Sicherheitshinweise, https:
//www.auswaertiges-amt.de/de/service/laender/indien-node/indiensicherheit-205998#content_1 , 
Zugriff 21.3.2025
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.6.2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante 
Lage in Indien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2093231/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_a
syl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Indien_(Stand_April_2023),_05.06.2023.pdf , Zugriff 
19.10.2023 [Login erforderlich]
■ BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (10.2.2025): Briefing Notes (KW 
7/2025), https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNot
es/2025/briefingnotes-kw07-2025.pdf?__blob=publicationFile&v=3, Zugriff 21.3.2025
■ BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (20.1.2025): Briefing Notes (KW 
4/2025), https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNot
es/2025/briefingnotes-kw04-2025.pdf?__blob=publicationFile&v=2, Zugriff 21.3.2025
■ BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (13.1.2025): Briefing Notes (KW 
3/2025), https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNot
es/2025/briefingnotes-kw03-2025.pdf?__blob=publicationFile&v=3, Zugriff 21.3.2025
■ BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (9.9.2024): Briefing Notes - Indien, 
https://milo.bamf.de/otcs/cs.exe/fetchcsui/-30293874/Deutschland._Bundesamt_für_Migration_u
nd_Flüchtlinge,_Briefing_Notes,_KW37,_09.09.2024.pdf?nodeid=30292665&vernum=-2 , Zugriff 
24.9.2024
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(18.2.2025): Indien (Republik Indien), https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/
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ment/2120041.html, Zugriff 22.1.2025
■ India Today - India Today (24.3.2025): Ground report: Two years on, Manipur is more divided than 
ever, https://www.indiatoday.in/india/story/manipur-ground-report-more-divided-than-ever-ethnic-v
iolence-churachandpur-bishnupur-buffer-zone-free-movement-kuki-meiteis-2697982-2025-03-24 , 
Zugriff 25.3.2025
■ ÖB New Delhi - Österreichische Botschaft New Delhi [Österreich] (7.2023): Asylländerbericht 2023 - 
Indien
■ OpD - Open Doors (2.2024): India: Full Country Dossier, https://www.opendoors.org/persecution/re
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■ USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human 
Rights Practices: India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107729.html, Zugriff 3.5.2024
3.1 Jammu & Kaschmir und Ladakh
Letzte Änderung 2025-04-09 12:20
Politische Lage
Die Kontrolle über Kaschmir ist seit 1948 zwischen Indien und Pakistan geteilt, wobei das von 
Indien verwaltete Kaschmir lange Zeit gemäß der indischen Verfassung weitgehende Autonomie 
genoss. Der autonome Status der Region wurde jedoch 2019 mit dem Gesetz zur Neuorga­
nisation Kaschmirs (Kashmir Reorganisation Act) aufgehoben und der Bundesstaat Jammu 
und Kaschmir (J & K) als zwei Unionsterritorien (UT) (FH 2025b), J & K und Ladakh (DFAT 
29.9.2023), unter direkter Kontrolle der indischen Zentralregierung neu gegründet. Im Gegen­
satz zu J&K verfügt das UT Ladakh über keine eigenständige Legislative und wird ausschließlich 
durch einen Vizegouverneur (Lieutenant Governor) verwaltet. Mit diesem Schritt wurden den 
Bewohnern viele ihrer bisherigen politischen Rechte entzogen und die bürgerlichen Freiheiten 
eingeschränkt, um öffentlichen Widerstand zu unterdrücken. Den indischen Sicherheitskräf­
ten werden häufig Menschenrechtsverletzungen vorgeworfen, die Täter werden jedoch selten 
bestraft. Separatisten und Dschihadisten führen weiterhin einen langwierigen Aufstand (FH 
2025b).
Der Status von J & K wurde im aktuellen Freedom House Bericht von „ nicht frei“ auf „ teilweise 
frei“ hochgestuft, da nach langer Verzögerung friedliche und kompetitive Parlamentswahlen 
abgehalten wurden und zum ersten Mal seit der Neuordnung des Gebiets im Jahr 2019 eine 
teilweise gewählte Lokalregierung eingesetzt wurde (FH 2025b). Zwischen September (HRW 
16.1.2025) und Oktober 2024 fanden in J & K die ersten Wahlen zur gesetzgebenden Versamm­
lung seit 2014 statt. Die Jammu and Kashmir National Conference (JKNC) gewann 42 der 90 
Sitze und dominierte damit im Kaschmirtal, während die Bharatiya Janata Party (BJP) 29 Sitze 
errang, hauptsächlich in der Region Jammu. Kurz vor den Wahlen zur gesetzgebenden Ver­
sammlung übertrug die Modi-Regierung jedoch wichtige Befugnisse der gewählten Regierung 
von J & K an den Vizegouverneur, einen von Neu-Delhi ernannten Amtsträger. Dazu zählen 
Angelegenheiten in den Bereichen Polizei, öffentliche Ordnung und bürokratische Ernennungen 
sowie ein wesentlicher Einfluss auf finanzielle und administrative Entscheidungen. Die Zentral­
regierung legte keinen Zeitplan für die Wiederherstellung der vollen Staatlichkeit von J & K vor, 
obwohl der Oberste Gerichtshof eine Frist bis 2023 gesetzt hatte. Premierminister Modi hat die 
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Forderungen der neu gewählten Gesetzgeber nach Wiederherstellung der Autonomie zurück­
gewiesen (FH 2025b). Im März 2024 forderten auch in Ladakh Demonstranten eine stärkere 
Beteiligung an der Regierungsführung. Im Oktober 2024 verhafteten die indischen Behörden 
den bekannten Klimaaktivisten Sonam Wangchuk und 120 weitere Menschen aus Ladakh, die 
30 Tage lang fast 1.000 Kilometer zu Fuß von der Provinzhauptstadt Leh nach Delhi gingen. 
Nach 36 Stunden wurden die Aktivisten, die mehr Mitsprache in der lokalen Regierung und 
stärkere Umweltschutzmaßnahmen forderten, wieder freigelassen (HRW 16.1.2025).
Die Verwaltung arbeitet im Allgemeinen intransparent, und die Änderungen des Verwaltungs­
status der Region im Jahr 2019 sowie die starken Einschränkungen der Pressefreiheit haben 
die Transparenz weiter erschwert. Mehrere offizielle Stellen zur Förderung von Transparenz 
und guter Regierungsführung, darunter die Staatliche Informationskommission, wurden 2019 
und 2020 geschlossen. Korruption in J & K ist weit verbreitet und nur wenige Fälle führen zu 
Verurteilungen. Im Jahr 2020 wurde die bundesstaatliche Antikorruptionskommission (State Vi­
gilance Commission), die 2011 mit weitreichenden Ermittlungsbefugnissen eingerichtet worden 
war, aufgelöst, nach dem die Regierung von J & K das zugrunde liegende Gesetz aufgehoben 
hatte (FH 2025b).
Sicherheitslage, Folter und unmenschliche Behandlung
In der Region Jammu, die als relativ friedlich gilt, kam es zwischen Mai und Juli 2024 zu einem 
Anstieg der Gewalt, bei dem 15 Soldaten und 9 Zivilisten ums Leben kamen. Bis September 
2024 wurden in J & K 40 Angriffe gemeldet, bei denen 18 Zivilisten, 20 Sicherheitskräfte und 
39 mutmaßliche Militante getötet wurden. Religiöse Minderheiten und Arbeitsmigranten sind 
gezielten Angriffen ausgesetzt, während Hunderte von Kaschmiris, darunter Journalisten und 
Menschenrechtsaktivisten, inhaftiert blieben. Journalisten in Kaschmir sind nach wie vor poli­
zeilichen Verhören, Razzien, Drohungen, tätlichen Angriffen, Bewegungseinschränkungen und 
fingierten Strafverfahren ausgesetzt. Im Juni 2024 führten die Behörden ein Gesetz ein, das öf­
fentliche Amtsträger in der Region vor angeblichen Falschinformationen schützen soll. Darüber 
hinaus empfahlen sie, Medien zu bestrafen, die an der Verbreitung angeblicher Falschinforma­
tionen beteiligt sind. Dies löste Besorgnis über die Rechenschaftspflicht der Regierung und die 
Bedrohung der Pressefreiheit aus (HRW 16.1.2025).
Nach Angaben von Menschenrechtsorganisationen verschwanden in der Region J & K zwi­
schen 1989 und 2006 zwischen 8.000 und 10.000 Menschen. Daten über das Verschwinden 
von Personen seit 2006 sind nur begrenzt verfügbar. Es kommt zu Tötungen durch staatli­
che und nicht-staatliche Stellen (USDOS 23.4.2024). Laut UN-Arbeitsgruppe für erzwungenes 
oder unfreiwilliges Verschwinden (Working Group on Enforced or Involuntary Disappearances, 
WGEID) sind in Indien noch 444 offene Fälle vorhanden. Seit dem Jahr 2006 wurden durch 
die WGEID 14 Fälle für ganz Indien neu registriert [Anm.: es gibt keine gesonderten Zahlen zu 
J & K] (UNHRC/WGEID 26.7.2024). Indische Sicherheitskräfte sind nach wie vor für Folterungen, 
Zwangsverschleppungen und die Tötung mutmaßlicher Aufständischer und ihrer mutmaßlichen 
zivilen Sympathisanten in Gewahrsam verantwortlich und genießen für derartige Übergriffe im 
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Allgemeinen Straffreiheit (FH 2025b). Aufständische begehen schwere Übergriffe, darunter Tö­
tungen und Entführungen von Angehörigen der Streitkräfte, der Polizei, von Regierungsbeamten 
und Zivilisten (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 2025b).
Dem österreichischen Außenministerium (BMEIA) zufolge besteht in den westlichen Teilen von 
Ladakh und entlang der pakistanischen und chinesischen Grenze ein hohes Sicherheitsrisi­
ko (BMEIA 18.2.2025). Laut [deutschem] Auswärtigem Amt ist im Unionsterritorium Ladakh 
die Sicherheitslage grundsätzlich stabil. Allerdings kann es in den direkten Grenzregionen zu 
Zusammenstößen zwischen indischen und pakistanischen und indischen und chinesischen 
Sicherheitskräften kommen (AA 27.2.2025).
Justizwesen
Die Gerichte in der Region sind politisiert und fungieren in der Regel als verlängerter Arm 
der indischen Exekutive und des Militärs. Regierung und Sicherheitskräfte missachten häufig 
Gerichtsurteile, die ihrem Handeln Grenzen setzen. Obwohl das Obergericht (High Court) von 
J & K und Ladakh Schritte unternommen hat, um freie Richterstellen bis 2024 zu besetzen, 
bestehen weiterhin Bedenken hinsichtlich der Unabhängigkeit der Justiz. Das Recht auf ein faires 
Verfahren, einschließlich der Möglichkeit einer zügigen Gerichtsverhandlung, wird teilweise 
durch einen großen Rückstau anhängiger Fälle und zeitweilige Streiks der Anwälte beeinträchtigt. 
Die Gerichte in J & K schließen nur sehr wenige Fälle pro Jahr ab (FH 2025b).
Befugnisse der Sicherheitskräfte
Das Gesetz über besondere Befugnisse der Streitkräfte (Armed Forces Special Powers Act, 
AFSPA) und das Gesetz über unruhige Gebiete (Disturbed Areas Act) erlauben es den Sicher­
heitskräften (FH 2025b), Häuser zu durchsuchen, Verdächtige ohne Haftbefehl festzunehmen 
(FH 2025b; vgl. USDOS 23.4.2024), Verdächtige auf Sicht zu erschießen und Gebäude zu 
zerstören, in denen Militante oder Waffen vermutet werden. Das AFSPA sieht vor, dass Si­
cherheitskräfte nur mit Zustimmung der Zentralregierung strafrechtlich verfolgt werden dürfen, 
die jedoch selten erteilt wird (FH 2025b). Das Gesetz über die öffentliche Sicherheit (Public 
Safety Act, PSA) gilt nur in J & K und ermöglicht es den Behörden, Personen ohne Anklage 
oder gerichtliche Überprüfung bis zu zwei Jahre lang festzuhalten (USDOS 23.4.2024; vgl. ÖB 
New Delhi 7.2023, FH 2025b), ohne dass Familienangehörige sie besuchen dürfen. Sowohl das 
UAPA (Unlawful Activities Prevention Act) als auch das PSA erlauben es der Regierung, Eigen­
tum zu beschlagnahmen, ohne dass ein ordnungsgemäßes Verfahren oder Schutzmaßnahmen 
vorgesehen sind. Im Februar 2024 berichtete die Presse, dass von 2019 bis Februar 2024 mehr 
als 800 Personen auf Grundlage des PSA inhaftiert worden waren. Es gibt Berichte, wonach die 
Regierung unmittelbar nach Ablauf einer zweijährigen Haftstrafe neue Haftbefehle ausstellt, wo­
durch de facto eine unbegrenzte Inhaftierung ohne Gerichtsverfahren ermöglicht wird (USDOS 
23.4.2024). In mehreren Fällen behält die Polizei Personen weiterhin in Gewahrsam, indem sie 
neue Anschuldigungen erhob, obwohl die Gerichte ihnen bereits Kaution gewährt oder Haftbe­
fehle aufgehoben hatten (HRW 16.1.2025). Aufgrund von Verzögerungen bei der Durchführung 
von Rückführungsverfahren bleiben Ausländer häufig über den Ablauf ihrer Haftstrafe hinaus in 
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Haft, darunter auch Personen, die nach dem Einwanderungsgesetz der illegalen Einreise oder 
des illegalen Aufenthalts beschuldigt werden (USDOS 23.4.2024).
Allgemeine Menschenrechtslage
In Jammu und Kaschmir (J & K) ist die Versammlungsfreiheit in Zeiten von Unruhen häufig 
eingeschränkt (FH 2025b). Vereinzelt werden Anträge für Versammlungen in J & K abgelehnt, 
wo die Angst vor gewalttätigen Ausschreitungen groß ist (ÖB New Delhi 7.2023). Dies betrifft 
vor allem öffentliche Versammlungen von politischen Parteien, die für Separatismus eintreten 
(USDOS 23.4.2024), wie der separatistischen Allparteienkonferenz Hurriyat (APHC). Separa­
tistenführer werden oftmals vor geplanten Demonstrationen festgenommen, und häufig kommt 
es zu Gewalthandlungen zwischen Demonstranten und Sicherheitskräften (FH 2025b). Zudem 
kann es in J & K zur Verhängung von Ausgangssperren kommen (USDOS 23.4.2024).
Eine Reihe von Gewalttaten gegen Pandits oder Kaschmir-Hindus hat im Laufe der Jahre meh­
rere Hunderttausend Hindus gezwungen, aus ihren Häusern in der Region zu fliehen, und viele 
von ihnen leben nach wie vor in Flüchtlings- („Transit-“)lagern. Auch Angehörige anderer reli­
giöser und ethnischer Minderheiten wurden zum Ziel von Angriffen, darunter Sikhs und Gujjars. 
Frauen werden gesellschaftlich diskriminiert und sind Schikanen, Einschüchterungen und Ge­
walt, einschließlich Vergewaltigung und Mord, sowohl durch die Sicherheitskräfte als auch durch 
militante Gruppen ausgesetzt. LGBT+-Personen werden in der kaschmirischen Gesellschaft 
generell ausgegrenzt (FH 2025b).
Die Religionsfreiheit wird von den Behörden im Allgemeinen respektiert. Dennoch kommt es im­
mer wieder zu Gewaltausbrüchen zwischen Muslimen und Hindus, bei denenMenschen verletzt 
oder getötet werden. Die Behörden haben die Hauptmoschee in Srinagar wiederholt für Gläubige 
geschlossen, meist mit der Begründung von Sicherheitsbedenken. Ein jahrzehntelanges Verbot 
der Muharram-Prozessionen der schiitischen Muslime während der Trauerzeit zum islamischen 
Neujahrsfest wurde 2023 aufgehoben, sodass die Prozessionen wieder stattfinden können (FH 
2025b). Im Juli 2024 erlaubte die Regierung die Muharram-Prozession in Srinagar (USDOS 
23.4.2024; vgl. FH 2025b), allerdings verhängte die Regierung einige Einschränkungen hinsicht­
lich der Verwendung von Slogans oder der Darstellung von Logos verbotener Organisationen 
(USDOS 23.4.2024).
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (27.2.2025): Indien: Reise- und Sicherheitshinweise, https:
//www.auswaertiges-amt.de/de/service/laender/indien-node/indiensicherheit-205998#content_1 , 
Zugriff 21.3.2025
■ BMEIA - Bundesministerium für Europäische und Internationale Angelegenheiten [Österreich] 
(18.2.2025): Indien (Republik Indien), https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/
indien, Zugriff 21.3.2025
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ATION REPORT INDIA, https://www.dfat.gov.au/sites/default/files/country-information-report-india
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■ FH - Freedom House (2025b): Freedom in the World 2025 - Indian Kashmir, https://freedomhouse
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■ HRW - Human Rights Watch (16.1.2025): World Report 2025 - India, https://www.ecoi.net/de/doku
ment/2120041.html, Zugriff 22.1.2025
■ ÖB New Delhi - Österreichische Botschaft New Delhi [Österreich] (7.2023): Asylländerbericht 2023 - 
Indien
■ UNHRC/WGEID - United Nations Human Rights Council - Working Group on Enforced or Involuntary 
Disappearances (26.7.2024): Enforced or involuntary disappearance Report of the Working Group 
on Enforced or Involuntary Disappearances [A/HRC/57/54], https://documents.un.org/doc/undoc/g
en/g24/122/18/pdf/g2412218.pdf, Zugriff 27.1.2025
■ USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human 
Rights Practices: India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107729.html, Zugriff 3.5.2024
4 Rechtsschutz / Justizwesen
Letzte Änderung 2025-04-14 08:00
Die Justiz ist in Indien von der Legislative und der Exekutive getrennt (DFAT 29.9.2023) und 
agiert formell unabhängig von der Politik (FH 2025a). Es gibt eine verfassungsmäßig garantierte 
unabhängige Gerichtsbarkeit (AA 5.6.2023; vgl. USDOS 23.4.2024) mit dreistufigem Instanzen­
zug (AA 5.6.2023). Die Regierung respektiert im Allgemeinen die Unabhängigkeit der Justiz, 
doch kommt es im Justizsystem zu Verzögerungen, Kapazitätsproblemen (USDOS 23.4.2024) 
und Korruptionsvorwürfen auf den unteren Ebenen (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 2025a). Richter, 
insbesondere am Obersten Gerichtshof, sind traditionell autonom, allerdings zeigen die Gerichte 
Anzeichen einer zunehmenden Politisierung. Die Regierung hat zudem Richterernennungen 
vorgenommen, die Beobachter als politisch motiviert einstufen (FH 2025a). Die Zentralregierung 
und die Regierungen der Bundesstaaten halten sich im Allgemeinen an die Urteile des Obers­
ten Gerichtshofs und der bundesstaatlichen Obergerichte, selbst wenn die Gerichte gegen die 
Positionen der Regierung entscheiden (USDOS 23.4.2024).
Das Justizsystem gliedert sich in den (a) Supreme Court, der als Oberster Gerichtshof der Union 
mit Sitz in Delhi, als Verfassungsgericht Streitigkeiten zwischen dem Zentralstaat und den Uni­
onsstaaten regelt. Er fungiert auch als Berufungsinstanz für bestimmte Kategorien von Urteilen 
untergeordneter Gerichte, insbesondere für Urteile, welche eine Interpretation der Verfassung 
beinhalten oder bei Todesurteilen; den (b) High Court, ein Obergericht in jedem Unionsstaat, 
das als Kollegialgericht als Berufungsinstanz sowohl in Zivil- wie auch in Strafsachen fungiert. Es 
übt auch die Dienst- und Personalaufsicht über die untergeordneten Gerichte des Bundesstaa­
tes aus, um so die Justiz vor Einflüssen der Exekutive abzuschirmen; sowie (c) Subordinate 
Civil and Criminal Courts, die als untergeordnete Gerichtsinstanzen in den Distrikten der je­
weiligen Unionsstaaten in Zivil- und Strafrecht aufgeteilt sind. In diesen werden die Fälle von 
Einzelrichtern entschieden. Richter am District and Sessions Court entscheiden in Personaluni­
on sowohl Zivil- als auch Strafsachen (als District Judge in Zivilsachen, als Sessions Judge in 
Strafsachen). Unterhalb des District Judge gibt es noch den Subordinate Judge, unter diesem 
den Munsif für Zivilsachen. Unter dem Sessions Judge steht der 1st Class Judicial Magistrate, 
unter diesem der 2nd Class Judicial Magistrate, jeweils für leichtere Strafsachen. (ÖB New Delhi 
7.2023).
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Eine systematisch diskriminierende Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis ist nicht fest­
zustellen, unmenschliche oder erniedrigende Strafen werden nicht verhängt. Die Strafzumes­
sung bewegt sich regelmäßig im unteren Bereich des gesetzlichen Strafrahmens. Allerdings 
sind insbesondere die unteren Instanzen nicht frei von Korruption (AA 5.6.2023; vgl. ÖB New 
Delhi 7.2023). Zudem sind sie oft politisch besetzt bzw. agieren in vorauseilendem Gehorsam 
gegenüber lokalen Amtsträgern, wie beispielsweise Abgeordneten (ÖB New Delhi 7.2023). Die 
Kapazität der Gerichte behinderte das Recht auf ein rechtzeitiges Verfahren. Das Justizsystem 
weißt eine beträchtliche Anzahl unbesetzter Richterstellen auf, ist nach wie vor stark überlastet 
und verfügte über keine modernen Fallbearbeitungssysteme, was häufig zu Verzögerungen 
oder Verweigerung von Gerichtsverfahren führt (USDOS 23.4.2024). Die Überlastung und Un­
terbesetzung führt wiederum zu einer langen Untersuchungshaft für Verdächtige, von denen 
viele länger in Haft bleiben als die Dauer der Strafe, die sie im Falle einer Verurteilung erhalten 
könnten (FH 2025a; vgl. USDOS 23.4.2024). Die Regeldauer (von der Anklage bis zum Urteil) 
beträgt mehrere Jahre; in einigen Fällen dauern Verfahren bis zu zehn Jahre (AA 5.6.2023; vgl. 
ÖB New Delhi 7.2023). Ca. 77 % aller Gefangenen sind Untersuchungshäftlinge. Fast 71 % 
der Untersuchungshäftlinge sind zwischen drei Monaten und mehr als fünf Jahren in Haft (AA 
5.6.2023). Von der Untersuchungshaft sind unverhältnismäßig viele arme und marginalisierte 
Gruppen betroffen, die oft am wenigsten in der Lage sind, eine Kaution zu hinterlegen. Im April 
2023 erklärte die Zentralregierung, sie werde Personen finanziell unterstützen, die sich keinen 
Rechtsbeistand, keine Strafe und keine Kaution leisten können (USDOS 23.4.2024). Auch der 
Zeugenschutz ist mangelhaft (ÖB New Delhi 7.2023; vgl. AA 5.6.2023), was dazu führt, dass 
Zeugen aufgrund von Bestechung und/oder Bedrohung vor Gericht häufig nicht frei aussagen. 
Auch Zeugen können für ihre Vernehmung gemäß Strafprozessordnung über mehrere Tage 
inhaftiert werden, sofern Fluchtgefahr besteht. Fälle von Sippenhaft sollen nicht vorkommen 
(AA 5.6.2023).
Rechtsschutz
Zahlreiche Sicherheitsgesetze erlauben die Inhaftierung ohne Anklageerhebung oder auf der 
Grundlage vage definierter Straftaten (FH 2025a). Präventivhaft ist bei Fällen von Gefährdung 
der öffentlichen Ordnung gesetzlich vorgesehen (ÖB New Delhi 7.2023). Das Gesetz zur Verhin­
derung rechtswidriger Aktivitäten (Unlawful Activities Prevention Act, UAPA) gibt den Behörden 
die Möglichkeit, Personen in Fällen von Aufständen und Terrorismus bis zu 180 Tage lang ohne 
Anklage in Haft zu nehmen. Das UAPA enthält strenge Kautionsbestimmungen, insbesondere 
für Personen, die des Terrorismus verdächtigt werden (USDOS 23.4.2024). Das Nationale Si­
cherheitsgesetz (National Security Act, NSA) von 1980 erlaubt Vorbeugehaft ohne Anklage oder 
Gerichtsverfahren bis zu einem Jahr, wenn eine Person als Sicherheitsrisiko eingestuft wird 
(ÖB New Delhi 7.2023; vgl. USDOS 23.4.2024), ohne dass das Gesetz die Sicherheitsgründe 
näher definiert (ÖB New Delhi 7.2023). Das NSA erlaubt es Familienangehörigen und Anwälten, 
aus Gründen der nationalen Sicherheit inhaftierte Personen zu besuchen (USDOS 23.4.2024).  
Verhaftete Personen müssen innerhalb von 15 Tagen über die Haftgründe informiert werden. 
Spätestens nach sieben Wochen muss ein Beratungsausschuss über die Rechtmäßigkeit der 
Inhaftierung befinden (ÖB New Delhi 7.2023).
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Für Angeklagte gilt die Unschuldsvermutung, mit Ausnahme derer, gegen die ein UAPA-Strafver­
fahren läuft. Angeklagte können ihren Rechtsbeistand frei wählen. Die Verfassung sieht vor, dass 
der Staat Angeklagten, die sich keinen Anwalt leisten können, einen kostenlosen Rechtsbei­
stand zur Verfügung stellt, aber Kapazitätsengpässe führen manchmal dazu, dass der Zugang 
zu einem kompetenten Rechtsbeistand eingeschränkt ist. Angeklagte haben das Recht, ihre An­
kläger zu konfrontieren und ihre eigenen Zeugen und Beweise zu präsentieren, aber Angeklagte 
nehmen dieses Recht manchmal nicht wahr, weil sie keine angemessene rechtliche Vertretung 
haben (USDOS 23.4.2024). Generell ist festzuhalten, dass das indische Rechtssystem in vielen 
Bereichen rechtsstaatlich bedenkliche Verfahrensvorschriften zur Beweislastumkehr kennt (ÖB 
New Delhi 7.2023). Das Recht auf ein faires und öffentliches Verfahren ist gesetzlich verankert, 
außer in Verfahren, in denen es um Staatsgeheimnisse oder die Sicherheit des Staates geht 
(USDOS 23.4.2024; vgl. AA 5.6.2023). Das Gesetz verbietet willkürliche Festnahmen und Inhaf­
tierungen und sieht vor, dass jede Person das Recht hat, die Rechtmäßigkeit ihrer Festnahme 
oder Inhaftierung vor Gericht anzufechten. Die Regierung hält sich im Allgemeinen an diese 
Bestimmungen, aber es gibt zahlreiche Berichte über willkürliche Verhaftungen und mehrere 
Fälle, in denen die Polizei Sondergesetze anwendet, um die gerichtliche Überprüfung von Ver­
haftungen aufzuschieben (USDOS 23.4.2024). Laut Freedom House werden die Rechte auf ein 
ordnungsgemäßes Verfahren nicht konsequent eingehalten. Die Bürger stoßen bei ihrer Su­
che nach Gerechtigkeit auf erhebliche Hindernisse. Dazu gehören Bestechungsgelder und die 
Schwierigkeit, die Polizei dazu zu bewegen, einen ersten Bericht aufzunehmen, der erforderlich 
ist, um eine Untersuchung eines mutmaßlichen Verbrechens einzuleiten (FH 2025a).
Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass unerlaubte Ermittlungsmethoden angewendet 
werden, insbesondere um ein Geständnis zu erlangen. Das gilt insbesondere bei Fällen mit ter­
roristischem oder politischem Hintergrund oder solchen mit besonderem öffentlichem Interesse 
(AA 5.6.2023). Das Heranziehen von erzwungenen Geständnissen (z. B.: durch Gewalt oder 
Folter) in die Beweislage ist rechtswidrig, kommt aber dennoch vor (ÖB New Delhi 7.2023). In 
Fällen des Terrorismusverdachts erlaubt das UAPA auch die Verwendung von Beweisen, die 
aus abgehörter Kommunikation gewonnen wurden (USDOS 23.4.2024).
Informelle und alternative Systeme der Rechtssprechung
In einigen ländlichen Gemeinden gibt es Dorfgerichte (Nyaya Panchayat genannt), die manche 
Inder dem formellen Rechtssystem vorziehen. Die Entscheidungen fallen schneller, sind ge­
meinschaftsbezogen und oft weniger anfällig für Korruption (DFAT 29.9.2023). Ein Panchayat 
(„ Zusammenkunft von fünf Personen“) ist eine Versammlung, ein Rat oder ein Gericht von fünf 
oder mehr Mitgliedern einer Kaste oder eines Dorfes, die zusammenkommen, um Konflikte 
zu lösen oder Gruppenrichtlinien festzulegen. Obwohl es in mehreren Bundesstaaten Gesetze 
gibt, in denen Nyaya Panchayats erwähnt werden, scheint es in der Praxis nur in Himachal 
Pradesh kontinuierliche und funktionierende Nyaya Panchayats zu geben. Das Panchayat wur­
de von der lokalen Bevölkerung selbst gegründet, um den Bewohnern ländlicher Gebiete eine 
dezentralisierte, zugängliche und bis zu einem gewissen Grad individualisierte Möglichkeit der 
Streitbeilegung zu bieten. Obwohl die Nyaya Panchayats seit den 1970er Jahren zunehmend an 
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Bedeutung verloren haben (GAP-G 1.2024), versucht der indische Staat mit dem Gram Nyaya­
layas Act von 2008, Streitparteien auf dem Land den Zugang zu dörflichen Rechtsinstitutionen 
zu ermöglichen (GAP-G 1.2024; vgl. DoJ-IND 2021). Allerdings unterscheiden sich die neuen 
Gram Nyayalayas, die mehr mit dem formellen Gerichtssystem gemeinsam haben, stark von 
den Nyaya Panchayats und deren Vorstellung einer indigenen Streitbeilegung, weshalb einige 
Menschen eine Rückkehr zu den „ traditionellen“ Praktiken unterstützen (GAP-G 1.2024).
Darüber hinaus gibt es in Teilen des Landes, vor allem in ländlichen Gebieten, informelle Gemein­
deräte, die Verordnungen zu sozialen Bräuchen erlassen. Ihre Beschlüsse führen manchmal zu 
Gewalt oder Verfolgung von Personen, die gegen die sozialen Normen verstoßen, insbesondere 
Frauen und Angehörige der unteren Kasten (FH 2025a). In Indien gibt es zudem die Möglichkeit 
der Alternative Dispute Resolution (ADR / Alternative Streitbeilegung). ADR bietet die Mög­
lichkeit, alle Arten von Angelegenheiten zu lösen, einschließlich zivilrechtlicher, kommerzieller, 
industrieller und familiärer Angelegenheiten usw., bei denen die Menschen nicht in der Lage 
sind, eine Verhandlung zu beginnen und eine Einigung zu erzielen. Im Allgemeinen wird bei 
ADR eine neutrale dritte Partei eingesetzt, die den Parteien hilft, miteinander zu kommunizieren, 
die Differenzen zu erörtern und den Streit zu lösen. Das Verfahren verläuft ohneEinschaltung 
gerichtlicher Institutionen (LSI o.D.).
Schnellgerichte bei Vergewaltigungen und Sexualstraftaten gegen Kinder
Das Programm zur Einrichtung von Schnellgerichten (Fast Track Special Courts, FTSCs) zur 
schnellen Verhandlung von Vergewaltigungsfällen und Fällen, die unter das Gesetz zum Schutz 
von Kindern vor Sexualstraftaten (POCSO) fallen, wurde bis 31.3.2026 verlängert. Da es sich 
um eine befristete Maßnahme handelt, ist die Schaffung einer dauerhaften Infrastruktur nicht 
vorgesehen. Nach Ablauf der Programmlaufzeit werden die verbleibenden Fälle, sofern vor­
handen, von den ordentlichen Gerichten oder anderen Sondergerichten nach Entscheidung der 
Regierungen und Obergerichte der Bundesstaaten/Unionsterritorien behandelt. Zum 30.11.2023 
waren insgesamt 201.805 Fälle von Vergewaltigung und dem POCSO-Gesetz vor 758 Schnell­
gerichten, davon 411 ausschließlich POCSO-Gerichten, anhängig (DoJ-IND 2023).
Neue Strafgesetze
Am 1.7.2024 traten drei neue Strafgesetze in Kraft: das Bharatiya Nyaya Sanhita (BNS) [Anm.: 
Indian Judicial Code / Indisches Gerichtsgesetzbuch], das Bharatiya Nagrik Suraksha Sanhita 
(BNSS) [Anm.: Indian Civil Defence Code / Indisches Zivilschutzgesetzbuch], das Bharatiya 
Sakshya Adhiniyam (BSA) [Anm.: Indian Evidence Act / Indisches Beweisgesetz], welche im 
Dezember 2023 im Parlament verabschiedet wurden. Diese Gesetze ersetzen das Indische 
Strafgesetzbuch (Indian Penal Code, IPC) von 1860, die Strafprozessordnung (Criminal Pro­
cedure Code, CrPC) von 1973 und das Indische Beweisgesetz (India Evidence Act) von 1872 
(BAMF 1.7.2024).
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.6.2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante 
Lage in Indien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2093231/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_a
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syl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Indien_(Stand_April_2023),_05.06.2023.pdf , Zugriff 
19.10.2023 [Login erforderlich]
■ BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (1.7.2024): Briefing Notes - Indien, 
https://milo.bamf.de/otcs/cs.exe/fetchcsui/-30205973/Deutschland._Bundesamt_für_Migration_u
nd_Flüchtlinge,_Briefing_Notes,_KW27,_01.07.2024.pdf?nodeid=30207283&vernum=-2 , Zugriff 
24.9.2024
■ DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (29.9.2023): DFAT COUNTRY INFORM­
ATION REPORT INDIA, https://www.dfat.gov.au/sites/default/files/country-information-report-india
.pdf, Zugriff 19.10.2023
■ DoJ-IND - Department of Justice [Indien] (2023): SCHEME ON FAST TRACK SPECIAL COURTS 
(FTSCs) FOR EXPEDITIOUS DISPOSAL OF CASES OF RAPE AND PROTECTION OF CHILDREN 
FROM SEXUAL OFFENCES (POCSO) ACT, https://dashboard.doj.gov.in/fast-track-special-court/a
ssets/pdf/FTSC_Guidelines.pdf, Zugriff 4.3.2025
■ DoJ-IND - Department of Justice [Indien] (2021): Gram Nyayalaya - An Introduction, https://dashbo
ard.doj.gov.in/gn/introduction, Zugriff 6.3.2025
■ FH - Freedom House (2025a): Freedom in the World 2025 - India, https://freedomhouse.org/country
/india/freedom-world/2025, Zugriff 4.3.2025
■ GAP-G - GAP Goyan - A Global Journal of Social Sciences (1.2024): Nyaya Panchayat: The 
most neglected aspect of the Panchayati Raj implementation in India, https://www.gapgyan.org/
res/articles/(49-52) NYAYA PANCHAYAT THE MOST NEGLECTED ASPECT OF THE PANCHAYATI 
RAJ IMPLEMENTATION IN INDIA.pdf, Zugriff 6.3.2025
■ LSI - Legal Service India (o.D.): Alternative Dispute Resolution (ADR), https://www.legalserviceindi
a.com/legal/article-1678-alternative-dispute-resolution-adr-.html , Zugriff 19.10.2023
■ ÖB New Delhi - Österreichische Botschaft New Delhi [Österreich] (7.2023): Asylländerbericht 2023 - 
Indien
■ USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human 
Rights Practices: India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107729.html, Zugriff 3.5.2024
5 Sicherheitsbehörden
Letzte Änderung 2025-04-14 08:00
Das Militär und die Sicherheitsbehörden teilen sich auf drei Ministerien auf: dem Verteidigungs­
ministerium unterstehen die indischen Streitkräfte, bestehend aus Armee, Marine, Luftwaffe 
und Küstenwache, das Defense Security Corps, das für die Sicherheit der Einrichtungen des 
Verteidigungsministeriums verantwortlich ist, und die Territorialarmee (TA), eine militärische Re­
servetruppe, die sich aus freiwilligen Teilzeitkräften zusammensetzt, die die indische Armee 
unterstützen. Sie ist Teil der regulären Armee und hat die Aufgabe, die reguläre Armee von 
statischen Aufgaben zu entlasten, die zivilen Behörden bei Naturkatastrophen zu unterstützen 
und die wesentlichen Dienste in Notfällen aufrechtzuerhalten, sowie bei Bedarf Einheiten für die 
reguläre Armee bereitzustellen. Dem Innenministerium (Ministry of Home Affairs) unterstehen 
die Border Security Force (BSF), zuständig für die indisch-pakistanische und indisch-bangla­
deschische Grenze; die Sashastra Seema Bal (SSB) bewacht die indisch-nepalesische und 
indisch-bhutanische Grenze; die Central Industrial Security Force; die Indo-Tibetan Border Po­
lice; die National Security Guards; die National Disaster Response Force (NDRF); die Central 
Reserve Police Force (CRPF) umfasst eine Rapid Reaction Force (RAF) zur Bekämpfung von 
Unruhen und das Commando Battalion for Resolute Action (COBRA) zur Aufstandsbekämpfung. 
Die Assam Rifles unterstehen der administrativen Kontrolle des Ministeriums für innere Angele­
genheiten, während die operative Kontrolle dem Verteidigungsministerium (insbesondere der 
indischen Armee) untersteht. Als letztes Ministerium verfügt das Eisenbahnministerium mit 
der Railway Protection Force ebenfalls über eigene Sicherheitskräfte (CIA 16.1.2025).
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