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Das Central Intelligence Bureau (IB) ist Indiens zentraler Geheimdienst. Offiziell ist das IB dem 
Innenministerium unterstellt, der Direktor des Geheimdienstes ist jedoch Teil eines gemeinsamen 
Geheimdienstkomitees und berichtet in bestimmten Situationen direkt dem Premierminister. 
Hauptaufgaben des Geheimdienstes sind die Spionageabwehr und die Terrorismusbekämpfung/-
abwehr. Ebenso gehören Aufklärung und Informationsgewinnung in den Grenzregionen zu den 
Aufgaben (BICC 7.2024). Die Nachrichtendienste Indiens, im Inland (Intelligence Bureau) sowie 
im Ausland (Research and Analysis Wing), handeln auf gesetzlicher Grundlage (AA 5.6.2023).
Die Indische Polizei (Indian Police Service - IPS) ist keine direkte Strafverfolgungs- oder Voll­
zugsbehörde. Sie fungiert vielmehr als Ausbildungs- und Rekrutierungsstelle für Führungsoffi­
ziere der Polizei in den Bundesstaaten. Im Hinblick auf die föderalen Strukturen ist die Polizei 
dezentral in den einzelnen Bundesstaaten organisiert (BICC 7.2024; vgl. OSAC 4.10.2024). 
Die einzelnen Einheiten haben jedoch angesichts eines nationalen Polizeigesetzes, zahlrei­
chen nationalen Strafrechten und der oben beschrieben zentralen Rekrutierungsstelle für Füh­
rungskräfte eine Reihe von Gemeinsamkeiten. Allgemein ist die Polizei mit der Strafverfolgung, 
Verbrechensprävention und -bekämpfung sowie Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung 
betraut und übt gleichzeitig eine teilweise Kontrolle über die verschiedenen Geheimdienste aus. 
Innerhalb der Polizei gibt es eine Kriminalpolizei (Criminal Investigation Department: CID), in 
die wiederum eine Sondereinheit (Special Branch) integriert ist. Während erstere mit nationalen 
und bundesstaatenübergreifenden Verbrechen betraut ist, hat die Sondereinheit Informations­
beschaffung und Überwachung jeglicher subversiven Elemente und Personen zur Aufgabe. In 
fast allen Bundesstaaten sind spezielle Polizeieinheiten aufgestellt worden, die sich mit Frau­
en und Kindern beschäftigen. Kontrolliert wird ein Großteil der Strafverfolgungsbehörden vom 
Innenministerium (BICC 7.2024).
Die rechtsstaatliche Kontrolle der Polizei ist defizitär. Es zeigt sich vor allem ein den Anforderun­
gen an einen modernen Rechtsstaat nicht adäquater Ausbildungs- und Ausrüstungsstand der 
Polizei (AA 5.6.2023; vgl. DFAT 29.9.2023). Übergriffe (AA 5.6.2023) und Korruption innerhalb 
der Polizei sind nach wie vor ein Problem (FH 2025a; vgl. AA 5.6.2023). Darüber hinaus wird 
von Folter, Misshandlung und Vergewaltigung durch Strafverfolgungs- und Sicherheitsbeamte 
berichtet (FH 2025a). Dies schlägt sich in einem mangelhaften Vertrauen der Bevölkerung nie­
der und hat damit auch mittelbar Auswirkungen auf andere Menschenrechtsbereiche, z. B. die 
Bereitschaft zu Strafanzeigen bei Menschenrechtsverstößen. Besonders in sogenannten Unru­
hegebieten haben die Sicherheitskräfte zur Bekämpfung sezessionistischer und terroristischer 
Gruppen weitreichende Befugnisse, die oft exzessiv genutzt werden (AA 5.6.2023).
Die Polizeikräfte können bei Bedarf durch Einheiten des Militärs oder paramilitärische Kräfte 
verstärkt werden. Paramilitärische Kräfte sind Kräfte, die auf Grund sondergesetzlicher Ermäch­
tigungen handeln, welche zum Teil Grundrechte einschränken oder außer Kraft setzen und 
die dem indischen Innenministerium unterstehen (ÖB New Delhi 7.2023), so auch die in den 
von linksextremistischen Gruppen (sog. Naxaliten) betroffenen Bundesstaaten Zentralindiens 
eingesetzten paramilitärischen Einheiten (AA 5.6.2023). Das Militär kommt auch bei Naturkata­
strophen zum Einsatz (BICC 7.2024).
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Das indische Militär ist der zivilen Verwaltung unterstellt und hat in der Vergangenheit wenig 
Interesse an einer politischen Rolle gezeigt. Der Oberbefehl obliegt der Präsidentin. Gemes­
sen an der Zahl der Soldaten hat Indien die zweitgrößten Streitkräfte der Welt (BICC 7.2024). 
Gemäß dem Gesetz über Sondervollmachten der Streitkräfte (Armed Forces Special Powers 
Act - AFSPA) ist die Zentralregierung dazu ermächtigt, bestimmte Regionen oder Teile davon 
als Unruhegebiete einzustufen (USDOS 23.4.2024). In diesen Gebieten dürfen Sicherheitskräf­
te zur Aufrechterhaltung von Recht und Ordnung tödliche Gewalt einsetzen und Verdächtige 
ohne vorherige Benachrichtigung der Betroffenen festnehmen (USDOS 23.4.2024; vgl. DFAT 
29.9.2023, BS 19.3.2024), sowie Häuser, Personen und Räumlichkeiten ohne Durchsuchungs­
befehl durchsuchen (DFAT 29.9.2023; vgl. BS 19.3.2024). Das Gesetz gewährt den Sicher­
heitskräften außerdem Immunität vor ziviler Strafverfolgung für Handlungen, die in Regionen 
unter dem AFSPA begangen werden (USDOS 23.4.2024; vgl. HRW 16.1.2025). In Jammu und 
Kaschmir (J & K) sowie mehreren nordöstlichen Bundesstaaten (HRW 16.1.2025), wie in Tei­
len von Nagaland, Arunachal Pradesh, Manipur und Assam, ist der AFSPA weiterhin in Kraft 
(USDOS 23.4.2024).
Polizeibeamte waren in Vergewaltigungsvorwürfe verwickelt, auch bei Opfern in Polizeigewahr­
sam. Die Regierung ermächtigte die Nationale Menschrechtskommission (National Human 
Rights Commission, NHRC), Vergewaltigungsfälle zu untersuchen, an denen Polizeibeamte 
beteiligt waren (USDOS 23.4.2024). Zudem waren Sicherheitskräfte, die regionale Aufstände 
bekämpfen, in außergerichtliche Tötungen, Vergewaltigungen, Folter, Entführungen und die 
Zerstörung von Häusern verwickelt (FH 2025a). Übergriffe der Militärs und der paramilitärischen 
Gruppen bei ihren Einsätzen im Inneren (v. a. in J & K sowie in Indiens Nordosten) werden 
vereinzelt (militär-) gerichtlich geahndet, der Prozess und Prozessausgang bleiben allerdings 
geheim. Trotz der Trainings für Sicherheitskräfte bleiben willkürliche Verhaftungen, Folter und 
erzwungene Geständnisse verbreitet. Die Sicherheitsbehörden sind überarbeitet, unterbezahlt 
und oft politischem Druck ausgesetzt, was in weiterer Folge zu Korruption führt (ÖB New Delhi 
7.2023). Die Strafprozessordnung schreibt vor, dass die Regierung die Strafverfolgung von Si­
cherheitskräften genehmigen muss, allerdings wird diese Genehmigung nur selten erteilt, was 
zu Straffreiheit führt (FH 2025a).
Es gab Berichte über das erzwungene Verschwinden von Personen durch oder im Namen von 
Regierungsbehörden. Nach Angaben von Menschenrechtsorganisationen verschwanden in der 
Region J & K zwischen 1989 und 2006 etwa 8.000 bis 10.000 Personen, die angeblich den 
Regierungstruppen, paramilitärischen Kräften und Terroristen zugeschrieben werden. Die Daten, 
die das Verschwinden von Personen in J&K seit 2006 dokumentieren, sind begrenzt (USDOS 
23.4.2024).
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.6.2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante 
Lage in Indien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2093231/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_a
syl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Indien_(Stand_April_2023),_05.06.2023.pdf , Zugriff 
19.10.2023 [Login erforderlich]
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■ BICC - Bonn International Centre for Conflict Studies (7.2024): Indien - Länderinformationen zu den 
Europäischen Kriterien für Rüstungsexporte, https://ruestungsexport.info/user/pages/04.laenderberi
chte/indien/2024_Indien.pdf, Zugriff 3.2.2025
■ BS - Bertelsmann Stiftung (19.3.2024): BTI 2024 Country Report - India, https://www.ecoi.net/en/fi
le/local/2105881/country_report_2024_IND.pdf, Zugriff 24.1.2025
■ CIA - Central Intelligence Agency [USA] (16.1.2025): India - The World Factbook, https://www.cia.
gov/the-world-factbook/countries/india/#military-and-security , Zugriff 3.2.2025
■ DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (29.9.2023): DFAT COUNTRY INFORM­
ATION REPORT INDIA, https://www.dfat.gov.au/sites/default/files/country-information-report-india
.pdf, Zugriff 19.10.2023
■ FH - Freedom House (2025a): Freedom in the World 2025 - India, https://freedomhouse.org/country
/india/freedom-world/2025, Zugriff 4.3.2025
■ HRW - Human Rights Watch (16.1.2025): World Report 2025 - India, https://www.ecoi.net/de/doku
ment/2120041.html, Zugriff 22.1.2025
■ ÖB New Delhi - Österreichische Botschaft New Delhi [Österreich] (7.2023): Asylländerbericht 2023 - 
Indien
■ OSAC - Overseas Security Advisory Council [USA] (4.10.2024): India Country Security Report, https:
//www.osac.gov/Country/India/Content/Detail/Report/f9ced08b-e66e-4b2b-b072-1dc1ee841504 , 
Zugriff 3.2.2025
■ USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human 
Rights Practices: India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107729.html, Zugriff 3.5.2024
6 Folter und unmenschliche Behandlung
Letzte Änderung 2025-04-14 08:00
Indien hat im Jahr 1997 das UN-Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, un­
menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe unterzeichnet, jedoch bisher nicht 
ratifiziert (AA 5.6.2023; vgl. ÖB New Delhi 7.2023, BICC 7.2024). Bislang gibt es kein zentra­
les Gesetz zur Verhinderung von Gewalt im Gewahrsam (Charan/SCC 23.3.2024) und somit 
auch keine für die Ratifizierung notwendigen Änderungen der nationalen Gesetzgebung (BICC 
7.2024).
In Indien kommt es immer wieder zu Tötungen in Gewahrsam, Polizeigewalt, einschließlich 
Folter und Vergewaltigung (BS 19.3.2024; vgl. USDOS 23.4.2024, ÖB New Delhi 7.2023). Be­
nachteiligte Gruppen sind in besonderem Maße von der unzureichenden Durchsetzung von 
Schutzgesetzen und dem langsamen, ineffizienten Justizsystem betroffen. Obwohl das indi­
sche Rechtssystem den benachteiligten sozialen Gruppen theoretisch den Zugang zu einer 
gleichberechtigten Justiz gewährleistet, ist die Realität eine andere (BS 19.3.2024). Die Natio­
nale Menschenrechtskommission (NHRC) registrierte in den ersten neun Monaten des Jahres 
2024 121 Todesfälle in Polizeigewahrsam, 1.558 Todesfälle in Justizgewahrsam und 93 mut­
maßliche außergerichtliche Tötungen (NHRC India 2024; vgl. HRW 16.1.2025). Bei bekannt 
gewordenen Fällen von extralegalen Tötungen handelt es sich überwiegend um Todesfälle in 
Polizei- oder Justizgewahrsam, bei denen die Opfer entweder an den Folgen der Folter gestor­
ben sind oder getötet wurden, um die Folter zu vertuschen bzw. unangenehme Aussagen und 
Beweise gegen hochrangige Persönlichkeiten zu unterdrücken. Nur in wenigen Fällen kommt 
es zu Konsequenzen (ÖB New Delhi 7.2023). Denn obwohl die Strafprozessordnung eine staat­
liche Genehmigung für die Strafverfolgung von Sicherheitskräften vorsieht, wird diese nur selten 
erteilt, was zu Straflosigkeit führt (FH 2025a).
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Das Gesetz verbietet es den Behörden, erzwungene Geständnisse als Beweismittel zuzulassen, 
aber einige NGO berichten, dass Behörden Folter anwenden, um Geständnisse zu erzwingen 
(USDOS 23.4.2024; vgl. ÖB New Delhi 7.2023). Die meisten Fälle von Folter werden aus den 
Krisenregionen (Jammu & Kaschmir sowie Gebiete im Nordosten) gemeldet, sie wird jedoch 
auch in den übrigen Landesteilen, vor allem in städtischen Ballungsgebieten oder in sozial be­
nachteiligten, bevölkerungsreichen Staaten wie Uttar Pradesh und Bihar angewandt (ÖB New 
Delhi 7.2023). Der indische Staat verfolgt Anwender von Folter grundsätzlich und veranstal­
tet Kampagnen zur Bewusstseinsbildung bei den Sicherheitskräften (ÖB New Delhi 7.2023). 
Allerdings bleiben Menschenrechtsverletzungen, begangen von Polizeibeamten, Armee und 
paramilitärischen Einheiten, häufig ungeahndet (AA 5.6.2023; vgl. ÖB New Delhi 7.2023) und 
führen nicht einmal zu Ermittlungsverfahren (ÖB New Delhi 7.2023), weil Opfer ihre Rechte nicht 
kennen oder eingeschüchtert werden (AA 5.6.2023). Als besonders gefährdet gelten Angehörige 
unterer Kasten (ÖB New Delhi 7.2023) und andere sozial benachteiligte Bevölkerungsschichten 
(ÖB New Delhi 7.2023; vgl.FH 2025a). Folter wird systematisch als Befragungsmittel durch 
die Polizei und sogar als Form der Bestrafung vermeintlicher Täter eingesetzt (ÖB New Delhi 
7.2023; vgl.USDOS 23.4.2024), oder auch um Geld zu erpressen (USDOS 23.4.2024). In eini­
gen Fällen wird von willkürlichen und nicht registrierten Verhaftungen berichtet, bei denen den 
Verhafteten mitunter ausreichend Wasser und Nahrung vorenthalten werden (ÖB New Delhi 
7.2023; vgl. USDOS 23.4.2024). Die angerufenen Gerichte haben in den letzten Jahren teilweise 
verstärkt Verantwortung gezeigt, zumal NGOs und die Presse kritisch über die ihnen bekannt 
gewordenen Fälle berichten (ÖB New Delhi 7.2023).
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.6.2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante 
Lage in Indien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2093231/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_a
syl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Indien_(Stand_April_2023),_05.06.2023.pdf , Zugriff 
19.10.2023 [Login erforderlich]
■ BICC - Bonn International Centre for Conflict Studies (7.2024): Indien - Länderinformationen zu den 
Europäischen Kriterien für Rüstungsexporte, https://ruestungsexport.info/user/pages/04.laenderberi
chte/indien/2024_Indien.pdf, Zugriff 3.2.2025
■ BS - Bertelsmann Stiftung (19.3.2024): BTI 2024 Country Report - India, https://www.ecoi.net/en/fi
le/local/2105881/country_report_2024_IND.pdf, Zugriff 24.1.2025
■ Charan/SCC - Charan, J. Lakshmi (Autor), SCC Times (Herausgeber) (23.3.2024): Custodial Torture 
in India: Intersection of Criminal Law and Constitutional Rights, https://www.scconline.com/blog/pos
t/2024/03/23/custodial-torture-in-india-intersection-of-criminal-law-and-constitutional-rights/#fn3 , 
Zugriff 17.3.2025
■ FH - Freedom House (2025a): Freedom in the World 2025 - India, https://freedomhouse.org/country
/india/freedom-world/2025, Zugriff 4.3.2025
■ HRW - Human Rights Watch (16.1.2025): World Report 2025 - India, https://www.ecoi.net/de/doku
ment/2120041.html, Zugriff 22.1.2025
■ NHRC India - National Human Rights Commission, India [Indien] (2024): Human Rights Cases 
Statistics, https://nhrc.nic.in/complaints/human-right-case-statistics , Zugriff 17.3.2025
■ ÖB New Delhi - Österreichische Botschaft New Delhi [Österreich] (7.2023): Asylländerbericht 2023 - 
Indien
■ USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human 
Rights Practices: India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107729.html, Zugriff 3.5.2024
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7 Korruption
Letzte Änderung 2025-04-14 08:00
Der Kampf gegen Korruption und bürokratische Ineffizienz steht schon lange auf Premiermi­
nister Modis Agenda, doch der Korruptionswahrnehmungsindex [Anm.: Corruption Perceptions 
Index, CPI] von Transparency International (TI) stagniert seit 2016, nachdem er sich in den 
Jahren davor stetig verbessert hatte (BS 19.3.2024). 2024 lag Indien im CPI auf Platz 96 von 
180 bewerteten Staaten (TI 2025), was einer Verschlechterung um drei Plätze gegenüber dem 
Vorjahr entspricht (TI 2024). Amtsträger, die sich korrupter Machenschaften schuldig machen, 
schlüpfen oft durch politische, rechtliche oder verfahrenstechnische Schlupflöcher und werden 
nicht wirksam verfolgt. Korruption ist auf allen Ebenen weit verbreitet und beeinträchtigt die 
Bürger weiterhin bei vielen ihrer Interaktionen mit Institutionen wie der Polizei, dem öffentlichen 
Dienst, der öffentlichen Auftragsvergabe (BS 19.3.2024). Aber auch im Justizwesen (CCPR 
2.9.2024; vgl. AA 5.6.2023) und auf den Ebenen von Regierungsministerien sowie politischer 
Beamter kommt es zu Korruption (CCPR 2.9.2024). Das Gesetz sieht strafrechtliche Sanktionen 
für Korruption durch Beamte vor. USDOS berichtet einerseits von einer allgemein wirksamen 
Umsetzung der Gesetze durch die Regierung, aber auch über zahlreiche Berichte über Kor­
ruption in der Regierung. NGOs berichteten über die Zahlung von Bestechungsgeldern, um 
Dienste wie Polizeischutz, Schuleinschreibung, Zugang zu Wasserversorgung oder staatliche 
Unterstützung zu beschleunigen (USDOS 23.4.2024).
Das Gesetz zur Korruptionsprävention von 1988 (Prevention of Corruption Act, PCA) ist heute 
das wichtigste Gesetz zur Korruptionsbekämpfung in Indien (CaP-GPG 22.11.2024). Allerdings 
wird über Hindernisse für die Einleitung von Ermittlungen oder Strafverfolgung berichtet, die 
durch Änderungen des Gesetzes zur Korruptionsprävention im Jahr 2018 geschaffen wurden 
(CCPR 2.9.2024; vgl. SAHRDC 14.7.2024).
Groß angelegte politische Korruptionsskandale haben wiederholt Bestechung und andere Ver­
gehen aufgedeckt, aber es wird angenommen, dass ein großer Teil der Korruption nicht ge­
meldet und nicht geahndet wird, und die Behörden wurden beschuldigt, selektiv und parteiisch 
vorzugehen. 2013 wurden mit dem Lokpal- und Lokayuktas-Gesetz unabhängige nationale 
[Anm.: Lokpal] und bundesstaatliche [Anm.: Lokayukta] Stellen geschaffen, die Beschwerden 
über Korruption gegen Beamte oder Politiker entgegennehmen, den Vorwürfen nachgehen und 
Verurteilungen gerichtlich durchsetzen sollen. Allerdings sind sowohl die bundesstaatlichen Lo­
kayuktas (FH 2025a) als auch der nationale Lokpal unterbesetzt. Die Antikorruptionsbehörde 
Lokpal wurde erst 2019 eingerichtet, sechs Jahre nach Verabschiedung der entsprechenden 
Gesetze. Kritikern zufolge erwies sich die Organisation jedoch als machtlos. Die Zahl der dem 
Gremium vorgelegten Fälle ist gering, was auf ein geringes Vertrauen in die Institution schließen 
lässt, und es wurden keine prominenten Fälle aufgegriffen. Indien verfügt außerdem über eine 
zentrale Überwachungskommission (Central Vigilance Commission), die zur Bekämpfung von 
Korruption in der Regierung eingerichtet wurde, sowie ein zentrales Ermittlungsbüro (Central 
Bureau of Investigation), das sich allgemeiner mit Korruption befasst. Letzteres hat seine Ak­
tivitäten in den letzten Jahren jedoch ausgeweitet und wurde dabei stark kritisiert, da es als 
Instrument zur Verfolgung von Regierungskritikern eingesetzt wird (BS 19.3.2024).
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Das Informationsfreiheitsgesetz 2005 (Right of Information Act 2005, RTI) soll die Transpa­
renz und Rechenschaftspflicht der Regierung gewährleisten und gilt für staatliche Behörden 
entweder ganz oder teilweise (wie etwa im Fall von Sicherheits- und Geheimdiensten) sowie für 
Einrichtungen im nicht-staatlichen Sektor, die direkt oder indirekt Finanzmittel von der Regie­
rung erhalten. Jährlich stellen vier bis sechs Millionen Bürger Informationsanfragen (SAHRDC 
14.7.2024). Allerdings wird das RTI systematisch untergraben (BS 19.3.2024). Es gibt Berichte, 
dass die meisten Personen, die Informationen anfragen, nicht die gewünschten Informationen 
erhalten (CCPR 2.9.2024; vgl. FH 2025a). Nach Angaben verschiedener Quellen wurden seit 
2018 zwischen 60 (CCPR 2.9.2024) und 65 Aktivisten (SAHRDC 14.7.2024), Whistleblower, 
Journalisten oder Menschenrechtsverteidiger, die über den Kampf gegen Korruption berichten 
oder sichfür dessen Bekämpfung einsetzen, getötet (CCPR 2.9.2024) und über 380 weitere 
körperlich angegriffen, bedroht oder schikaniert, weil sie das Informationsfreiheitsgesetz (RTI) 
nutzten, um Korruption im kleinen und großen Stil aufzudecken (SAHRDC 14.7.2024). Obwohl 
das Parlament  2014  mit dem
Whistleblower Protection Act ein Hinweisgeberschutzgesetz verabschiedet hat, fehlt es jedoch 
bislang an der Umsetzung durch die Unionsregierung. Auch auf bundesstaatlicher Ebene gibt 
es bislang keinen gesetzlich geregelten Hinweisgeberschutz, da die Bundesstaaten auf die 
Umsetzung durch die Union warten (SAHRDC 14.7.2024).
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.6.2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante 
Lage in Indien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2093231/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_a
syl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Indien_(Stand_April_2023),_05.06.2023.pdf , Zugriff 
19.10.2023 [Login erforderlich]
■ BS - Bertelsmann Stiftung (19.3.2024): BTI 2024 Country Report - India, https://www.ecoi.net/en/fi
le/local/2105881/country_report_2024_IND.pdf, Zugriff 24.1.2025
■ CaP-GPG - Chambers and Partners Global Practice Guides (22.11.2024): Anti-Corruption 2025: 
India, https://practiceguides.chambers.com/practice-guides/anti-corruption-2025/india/trends-and-d
evelopments, Zugriff 24.2.2025
■ CCPR - UN Human Rights Committee (CCPR) of the International Covenant on Civil and Political 
Rights (2.9.2024): Human Rights Committee - Concluding observations on the fourth periodic report 
of India, https://docstore.ohchr.org/SelfServices/FilesHandler.ashx?enc=FWgVcNI4OVyUckRlbEnbaDHOm/
VJRAevfxu95By/Jr9YGrTBH/xTYVrl8YtqU l q0N0QsGW1ag0v7qHmCRF8Q==, Zugriff 17.2.2025
■ FH - Freedom House (2025a): Freedom in the World 2025 - India, https://freedomhouse.org/country
/india/freedom-world/2025, Zugriff 4.3.2025
■ SAHRDC - South Asia Human Rights Documentation Centre (14.7.2024): UNHRC’s examination of 
India’s periodic report after 28 years: Part 8, https://hrdc.net/unhrcs-examination-of-indias-periodi
c-report-after-28-years-part-8 , Zugriff 24.2.2025
■ TI - Transparency International (2025): Corruption Perceptions Index 2024 - Indien, https://www.tr
ansparency.org/en/cpi/2024/index/ind, Zugriff 24.2.2025
■ TI - Transparency International (2024): CPI - Corruption Perceptions Index 2023, https://www.tran
sparency.org/en/cpi/2023, Zugriff 9.4.2024
■ USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human 
Rights Practices: India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107729.html, Zugriff 3.5.2024
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8 NGOs und Menschenrechtsaktivisten
Letzte Änderung 2025-04-14 08:00
Eine Vielzahl von NGOs ist in Indien tätig, aber einige, insbesondere diejenigen, die an der Unter­
suchung von Menschenrechtsverletzungen beteiligt sind, sind weiterhin Drohungen, rechtlichen 
Schikanen, übermäßiger Polizeigewalt und gelegentlich tödlicher Gewalt ausgesetzt (FH 2025a). 
Nationale Finanz- und Ermittlungsbehörden nahmen zivilgesellschaftlich engagierte Personen,  
Menschenrechtsverteidiger, Aktivisten, Journalisten und Kritiker ins Visier und schränkten den 
zivilgesellschaftlichen Handlungsspielraum weiter ein (AI 24.4.2024). Immer wieder werden Ak­
tivisten, oftmals unter dem Vorwurf, mit terroristischen Organisationen in Verbindung zu stehen, 
verhaftet (ÖB New Delhi 7.2023).
Zivilgesellschaftliche Organisationen, Mitglieder der Diaspora und Journalisten, die im Ausland 
tätig sind und sich für die Menschenrechte einsetzen, berichten von Drohungen, Schikanen, 
willkürlicher Überwachung und Nötigung, auch im Internet, die sie der Regierung oder Perso­
nen, die angeblich mit der Regierung in Verbindung stehen, zuschreiben. Sie berichten, dass 
auch einige ihrer Familienangehörigen, Freunde oder Bekannten in Indien wegen ihrer Men­
schenrechtsaktivitäten von den lokalen Behörden schikaniert und unter Druck gesetzt werden. 
Sie stellen fest, dass diese Aktivitäten eine „ abschreckende Wirkung“ auf ihre Menschenrechts­
arbeit haben und zu Selbstzensur führen, da sie Repressalien gegen sich und ihre Familien in 
Indien befürchten. Es gibt auch zahlreiche Berichte über Drohungen und Gewalt gegen Men­
schenrechtsverteidiger, die Frauen, religiöse Minderheiten und marginalisierte Gemeinschaften 
vertreten (USDOS 23.4.2024).
Einige inländische und internationale Menschenrechtsgruppen, die sich für die Menschenrechte 
einsetzen oder Menschenrechtsentwicklungen beobachten, arbeiten ohne staatliche Einschrän­
kungen, um Menschenrechtsbedingungen oder -fälle zu überwachen, zu untersuchen und ihre 
Ergebnisse zu veröffentlichen (USDOS 23.4.2024; vgl. ÖB New Delhi 7.2023), zumindest au­
ßerhalb von Jammu und Kaschmir (J & K) (ÖB New Delhi 7.2023). Allerdings gelang es auch 
einigen Menschenrechtsbeobachtern in J & K, Menschenrechtsverletzungen zu dokumentieren, 
aber Berichten zufolge wurden sie von den Sicherheitskräften, der Polizei und anderen Strafver­
folgungsbehörden gelegentlich zurückgehalten oder schikaniert (USDOS 23.4.2024). Zahlreiche 
Menschenrechtsgruppen sehen sich mit Einschränkungen konfrontiert und stellen fest, dass 
Regierungsvertreter nur selten mit Menschenrechts-NGOs zusammenarbeiten. Dagegen arbei­
tet die Nationale Menschrechtskommission [Anm.: National Human Rights Commission; siehe 
Allgemeine Menschenrechtslage] (NHRC) mit zahlreichen NGOs zusammen, von denen einige 
auch in mehreren Ausschüssen der NHRC vertreten sind (USDOS 23.4.2024).
Ausländische NGOs
Das Gesetz zur Regulierung ausländischer Zuwendungen (Foreign Contribution (Regulation) 
Act, FCRA) von 2010 erlaubt es der Bundesregierung, NGOs unter bestimmten Umständen den 
Zugang zu ausländischen Geldern zu verweigern, und die Behörden wurden beschuldigt, diese 
Befugnisse selektiv gegen vermeintliche politische Gegner einzusetzen (FH 2025a). Kritische 
ausländische NGOs werden in der Praxis an der Arbeit im Land gehindert (BS 19.3.2024) bzw.  
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unterliegen nicht unwesentlichen Restriktionen, wie Verweigerung eines Einreisevisums. Mitun­
ter sehen sich Mitarbeiter von Menschenrechtsorganisationen auch Drohungen und tätlichen 
Übergriffen oder polizeilicher Willkür ausgesetzt. Von Polizeiaktionen sind nicht nur indische 
Menschenrechtsaktivisten betroffen, sondern auch ausländische NGOs (ÖB New Delhi 7.2023). 
Vertreter einiger internationaler Menschenrechts-NGOs haben mitunter Schwierigkeiten, Vi­
sa zu erhalten, und berichten, dass ihre öffentliche Verbreitung von Materialien gelegentlich 
durch behördliche Schikanen und Einschränkungen behindert wird. Die Regierung kooperiert 
im Allgemeinen bei Besuchen von UN-Vertretern oder von den Vereinten Nationen anerkannten 
regionalen Organisationen, aber die Vereinten Nationen haben nur begrenzten oder gar kei­
nen Zugang zu J & K sowie den nordöstlichen Bundesstaaten, einschließlich Manipur (USDOS 
23.4.2024).
Quellen
■ AI - Amnesty International (24.4.2024): Amnesty International Report 2023/24; Zur weltweiten Lage 
der Menschenrechte; Indien 2023, https://www.ecoi.net/de/dokument/2108022.html , Zugriff 
10.7.2024
■ BS - Bertelsmann Stiftung (19.3.2024): BTI 2024 Country Report - India, https://www.ecoi.net/en/fi
le/local/2105881/country_report_2024_IND.pdf, Zugriff 24.1.2025
■ FH - Freedom House (2025a): Freedom in the World 2025 - India, https://freedomhouse.org/country
/india/freedom-world/2025, Zugriff 4.3.2025
■ ÖB New Delhi - Österreichische Botschaft New Delhi [Österreich] (7.2023): Asylländerbericht 2023 - 
Indien
■ USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human 
Rights Practices: India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107729.html, Zugriff 3.5.2024
9 Wehrdienst und Rekrutierungen
Letzte Änderung 2025-03-19 08:03
Indien unterhält eine Berufsarmee (AA 5.6.2023; vgl. ÖB New Delhi 7.2023). Es besteht keine 
Wehrpflicht (BICC 7.2024; vgl. CIA 16.1.2025). Das Mindesteintrittsalter für den Eintritt in die 
Armee ist das 16. Lebensjahr (ÖB New Delhi 7.2023; vgl. CIA 16.1.2025, AA 5.6.2023). Nach 
Section 38 des „Army Act“ von 1950 und den entsprechenden Regelungen im „ Navy Act“ und 
„Air Force Act“ können Deserteure je nach Schwere des Falles mit einer geringeren Strafe bis 
hin zur (theoretischen) Todesstrafe belegt werden. (ÖB New Delhi 7.2023; vgl. AA 5.6.2023). 
Eine höchstrichterliche Rechtsprechung aus dem Jahr 2020 stellt die Chancengleichheit von 
Frauen in den indischen Streitkräften sicher (AA 5.6.2023). Im Jahr 2023 stellten Frauen we­
niger als 1 % des Heeres, ca. 1% der Luftwaffe und ca. 6% der Marine (CIA 16.1.2025). Über 
Zwangsrekrutierungen durch die Armee ist nichts bekannt (AA 5.6.2023).
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.6.2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante 
Lage in Indien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2093231/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_a
syl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Indien_(Stand_April_2023),_05.06.2023.pdf , Zugriff 
19.10.2023 [Login erforderlich]
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■ BICC - Bonn International Centre for Conflict Studies (7.2024): Indien - Länderinformationen zu den 
Europäischen Kriterien für Rüstungsexporte, https://ruestungsexport.info/user/pages/04.laenderberi
chte/indien/2024_Indien.pdf, Zugriff 3.2.2025
■ CIA - Central Intelligence Agency [USA] (16.1.2025): India - The World Factbook, https://www.cia.
gov/the-world-factbook/countries/india/#military-and-security , Zugriff 3.2.2025
■ ÖB New Delhi - Österreichische Botschaft New Delhi [Österreich] (7.2023): Asylländerbericht 2023 - 
Indien
10 Allgemeine Menschenrechtslage, nationale Menschenrechtskommissionen
Letzte Änderung 2025-04-14 08:00
Indien hat 1948 die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte unterzeichnet (AA 5.6.2023). Alle 
wichtigen Menschenrechte sind verfassungsrechtlich garantiert (ÖB New Delhi 7.2023; vgl. AA 
5.6.2023). Die Verfassung garantiert den Bürgern das Recht, ihre eigene Sprache, Schrift und 
Kultur zu bewahren (DFAT 29.9.2023). Darüber hinaus garantiert sie bürgerliche Freiheiten (FH 
2025a; vgl. AA 5.6.2023), einschließlich der Meinungs- und Religionsfreiheit, aber die Schika­
nen gegen Journalisten, Nichtregierungsorganisationen (NGO) und andere Regierungskritiker 
haben unter Modi erheblich zugenommen (FH 2025a). Zudem gibt die Verfassung den Bürgern 
die Möglichkeit, ihre Regierung in freien und fairen, regelmäßig stattfindenden und geheimen 
Wahlen zu wählen, die auf dem allgemeinen und gleichen Wahlrecht für alle Bürger ab 18 Jah­
ren basieren (USDOS 23.4.2024). Die Umsetzung dieser Garantien ist allerdings häufig nicht 
in vollem Umfang gewährleistet. Indien bleibt ein Land extremer Kontraste (AA 5.6.2023). Die 
Menschenrechtslage hat sich insgesamt verschlechtert und die Gefahr konfessionell motivierter 
Gewalt gegen Minderheiten und die Schikanierung bekannter Menschenrechtsverteidiger nimmt 
zu (ICNL 13.2.2025). Die Menschenrechtssituation spiegelt die komplexe Lebenswirklichkeit ei­
nes multiethnischen und multireligiösen Landes wider, die sich aus jahrtausendealten kulturellen 
Traditionen speist, die in Teilen die Durchsetzung universeller Menschenrechte behindern. Der 
Alltag vieler Bevölkerungsgruppen ist von systematischer gesellschaftlicher Benachteiligung 
geprägt. Ursache hierfür sind häufig tief verwurzelte soziale Praktiken wie das Kastenwesen 
und der niedrige Bildungsstand von Teilen der Bevölkerung und weniger systematische Men­
schenrechtsverletzungen durch den Staat (AA 5.6.2023).
In Jammu und Kaschmir (J&K) begehen sowohl indische Sicherheitskräfte (FH 2025b) als auch 
Aufständische Menschenrechtsverletzungen; ebenso in den nordöstlichen Bundesstaaten und 
in den vom maoistischen Terrorismus betroffenen Gebieten, auch hier kommt es zu Tötungen 
und Folter von Angehörigen der Streitkräfte, der Polizei, von Regierungsbeamten und Zivilisten, 
Entführungen sowie die Rekrutierung und den Einsatz von Kindersoldaten. Einige Menschen­
rechtsbeobachter in J & K sind in der Lage, Menschenrechtsverletzungen zu dokumentieren, 
aber Berichten zufolge werden sie von den Sicherheitskräften, der Polizei und anderen Straf­
verfolgungsbehörden gelegentlich bei ihrer Arbeit gestört oder schikaniert (USDOS 23.4.2024). 
[für mehr Informationen wird auf das KapitelJ & K verwiesen]
Die Gesetze gestatten der Regierung das Abhören von Gesprächen zum Schutz der Souverä­
nität und Integrität des Landes, der Sicherheit des Staates, der freundschaftlichen Beziehungen 
zu ausländischen Staaten, der öffentlichen Ordnung oder zur Verhinderung der Anstiftung zur 
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Begehung einer Straftat. Es gab Berichte, wonach Regierungsbehörden willkürlich oder unrecht­
mäßig oder ohne entsprechende rechtliche Befugnisse auf private Kommunikation zugriffen, 
diese sammelten oder nutzten und Praktiken entwickelten, die einen willkürlichen oder unrecht­
mäßigen Eingriff in die Privatsphäre ermöglichen, einschließlich des Einsatzes von Technologien 
zur willkürlichen oder unrechtmäßigen Überwachung oder Beeinträchtigung der Privatsphäre 
von Personen (USDOS 20.3.2023). Ein landesweites zentrales Überwachungssystem soll es 
den Behörden ermöglichen, die digitale Kommunikation ohne richterliche Aufsicht in Echtzeit 
abzuhören (FH 2025a).
Die indische Regierung erfüllt die Mindeststandards für die Beseitigung des Menschenhan­
dels nicht vollständig, unternimmt jedoch erhebliche Anstrengungen, um dies zu erreichen. Die 
Hauptverantwortung für die Bemühungen zur Bekämpfung des Menschenhandels liegt bei den 
indischen Bundesstaaten und Unionsterritorien, die von der Zentralregierung politisch beauf­
sichtigt werden (USDOS 15.6.2023). Die Regierung unternimmt kaum glaubwürdige Schritte 
oder Maßnahmen, um Beamte zu ermitteln und zu bestrafen, die Menschenrechtsverletzungen 
begangen haben (USDOS 23.4.2024).
Nationale Menschenrechtskommissionen
Seit 1993 gibt es eine Nationale Menschenrechtskommission [Anm.: National Human Rights 
Commission (NHRC)] als unabhängiges Organ, die auf Antrag oder von Amts wegen Men­
schenrechtsverletzungen untersuchen und Empfehlungen an die Regierung richten oder beim 
Obersten Gerichtshof die Einleitung von Strafverfolgungsmaßnahmen beantragen kann (ÖB 
New Delhi 7.2023). Die NHRC hat ein breit gefächertes Mandat, das ein breites Spektrum von 
Menschenrechtsfragen abdeckt, darunter auch die Themen Geschlecht, Gender und Behin­
derung, und ist in den Bereichen Forschung, Bildung und Ausbildung sowie Sensibilisierung 
tätig. Neben dem NHRC gibt es eine Reihe weiterer nationaler Menschenrechtsinstitutionen, 
darunter die Nationale Kommission für Frauen, die Nationale Kommission für den Schutz der 
Rechte des Kindes, die Nationale Kommission für Minderheiten, die Nationale Kommission für 
zurückgebliebene Klassen, die Nationale Kommission für festgelegte Kasten und die Nationale 
Kommission für festgelegte Stämme (DFAT 29.9.2023).
Die NHRC ist dem Parlament gegenüber direkt rechenschaftspflichtig, arbeitet aber in enger 
Abstimmung mit dem Innenministerium und dem Ministerium für Recht und Justiz zusammen. 
Das Gesetz ermächtigt die NHRC, Vorladungen zu erlassen und Zeugenaussagen zu erzwin­
gen, Unterlagen vorzulegen und öffentliche Dokumente anzufordern. Die NHRC empfiehlt auch 
angemessene Abhilfemaßnahmen für Missstände in Form von Entschädigungen für die Opfer 
von Tötungen durch die Regierung oder deren Familien (USDOS 23.4.2024).
Allerdings hat die NHRC weder die Befugnis, die Umsetzung ihrer Empfehlungen durchzusetzen, 
noch die Kompetenz, sich mit Vorwürfen von Menschenrechtsverletzungen gegen Militär- und 
Paramilitärpersonal auseinanderzusetzen (USDOS 23.4.2024; vgl. ÖB New Delhi 7.2023). Ohne 
die Weisungsbefugnis zur Einleitung von Strafverfahren und mangelnder Ermittlungsbefugnis­
sen ist die Menschenrechtskommission auf die Zusammenarbeit mit Ermittlungsbehörden und 
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