2025-09-15-coi-cms-laenderinformationen-indien-version-9-afeb

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Länderinformationsblätter

/ 88
PDF herunterladen
Disclaimer
Das gegenständliche Produkt der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen 
und Asyl wurde gemäß den vom Staatendokumentationsbeirat beschlossenen Standards und 
der Methodologie der Staatendokumentation erstellt.
Das Country of Origin Information - Content Management System (COI-CMS) ist eine Da­
tenbank mit COI-Inhalten, welche beruhend auf den Bedürfnissen in Verfahren des Asyl- und 
Fremdenwesens (BFA, BVwG etc.) mit Informationen aus vorhandenen, vertrauenswürdigen 
und vorrangig öffentlichen Quellen und gemäß den Standards der Staatendokumentation befüllt 
wird. Das COI-CMS gibt eine einzelfallunabhängige Darstellung über die Lage betreffend rele­
vanter Tatsachen in Herkunftsländern bzw. in EU-Mitgliedsstaaten. Der jeweilige Bedarfsträger 
kann aus dem COI-CMS Länder und Themen selektieren und so die für den spezifischen Bedarf 
relevante Länderinformation zusammenstellen.
Das COI-CMS dient den Bedarfsträgern der Instanzen des Asyl- und Fremdenwesens. Es gilt 
§ 5 Abs. 5 BFA-G, d.h. das COI-CMS ist nicht Teil der allgemein zugänglichen, öffentlichen 
Staatendokumentation. Fallspezifisch relevante Kapitel aus dem COI-CMS werden aber der 
jeweiligen Partei durch Parteiengehör zugänglich und durch Verwendung in Entscheidungen 
(Bescheid, Erkenntnis, Urteil) öffentlich gemacht.
Wie bereits erwähnt, ist dieses Produkt als Arbeitsbehelf für österreichische Behörden und Ge­
richte entworfen worden. In diesem Sinne stehen Lesbarkeit, flexible Nutzbarkeit und einfache 
Verwertbarkeit in Entscheidungen im Vordergrund. Grundsätzlich wird jede Information mit min­
destens einer Quelle belegt; aus vorgenannten Gründen wird jedoch auf die Hervorhebung von 
Originalzitaten verzichtet – nicht zuletzt auch deshalb, weil sich daraus für die Entscheidungs­
findung kein Mehrwert ergibt.
Das gegenständliche Produkt erhebt bezüglich der zur Verfügung gestellten Informationen kei­
nen Anspruch auf Vollständigkeit. Aus dem vorliegenden Produkt ergeben sich keine Schlussfol­
gerungen für die rechtliche Beurteilung eines konkreten Verfahrens. Das COI-CMS stellt keine 
allgemeine oder individuelle Entscheidungsvorgabe dar. Das vorliegende Dokument kann ins­
besondere auch nicht als politische Stellungnahme seitens der Staatendokumentation oder des 
Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gewertet werden.
Qualitäts- und Aktualisierungshinweis
Die einzelnen Kapitel werden gemäß vorliegenden Ressourcen möglichst aktuell gehalten. Eine 
Gesamtaktualisierung eines Landes erfolgt alle 12 Monate. Bei bestimmten Ländern wird zu­
sätzlich eine Teilaktualisierung durchgeführt, die in der Regel sechs Monate nach der Gesamtak­
tualisierung durchgeführt wird. Sollten es in einem Land zu einer kurzfristigen und maßgeblichen 
Änderung der Lage kommen, können zusätzliche Aktualisierungen durchgeführt werden. Die 
Aktualität der verwendeten Quellen wird seitens der Staatendokumentation überprüft. Folglich 
können auch verwendete Quellen älteren Datums als inhaltlich aktuell erachtet werden.
II
2

Übersetzungen der Länderinformationen ins Englische
Bei den von der Staatendokumentation bereitgestellten Übersetzungen der Länderinformationen 
ins Englische handelt es sich um Arbeitszusammenfassungen. Anderes als bei den automati­
schen Übersetzungen (siehe unten) werden diese einer eigenen Überprüfung unterzogen.
Die Staatendokumentation ist bemüht, dass die jeweiligen deutsch- und englischsprachigen 
Versionen (so vorhanden) zum selben Zeitpunkt veröffentlicht werden. Jedoch kann es, aufgrund 
der umfangreichen Qualitätssicherung vorkommen, dass sich das Datum der Veröffentlichung 
der beiden Versionen geringfügig unterscheidet. Es sei darauf verwiesen, dass trotz eines 
möglichen geringfügig unterschiedlichen Veröffentlichungsdatums, der Inhalt der deutsch- und 
englischsprachigen Version derselbe ist.
Automatische Übersetzungen
Bei der automatischen Übersetzung handelt es sich um eine maschinelle Übersetzung einer Län­
derinformation mittels einer Übersetzungssoftware, in eine vom Nutzer festgelegte Zielsprache. 
Diese Übersetzung wird, da vom Nutzer direkt generiert, weder im Hinblick auf Grammatik und 
Rechtschreibung noch auf Sinnerhaltung kontrolliert und soll lediglich dazu dienen, einen Ein­
druck über den Inhalt des Originaldokuments bzw. der verwendenten Quellen zu erlangen. Die 
Staatendokumentation übernimmt keinerlei Gewähr für die Richtigkeit der maschinellen Über­
setzung. Sollte das Produkt vom Nutzer für eine weitere Verwendung herangezogen werden, 
insbesondere für eine behördliche Entscheidung, so wird dringend empfohlen die Übersetzung 
durch einen professionellen Übersetzer kontrollieren bzw. durchführen zu lassen.
Qualitätssicherung der maschinellen Übersetzung von DeepL
Die Übersetzung, welche nicht als „ automatische Übersetzung“ ausgewiesen wird, wurde von 
einer/einem professionellen Übersetzer/in qualitätsgesichert. Etwaige in der Übersetzung ent­
stehende Unstimmigkeiten oder Differenzen sind nicht bindend und haben keine rechtliche 
Wirkung für Compliance- oder Durchsetzungszwecke. Sollten Fragen zur Richtigkeit der quali­
tätsgesicherten Übersetzung entstehen, nehmen sie bitte Kontakt mit der Staatendokumentation 
des BFA unter  BFA-Staatendokumentation@bmi.gv.at auf.
III
3

Inhalt
1 Länderspezifische Anmerkungen 1
2 Politische Lage 1
3 Sicherheitslage 4
3.1 Jammu & Kaschmir und Ladakh . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8
4 Rechtsschutz / Justizwesen 12
5 Sicherheitsbehörden 16
6 Folter und unmenschliche Behandlung 19
7 Korruption 21
8 NGOs und Menschenrechtsaktivisten 23
9 Wehrdienst und Rekrutierungen 24
10 Allgemeine Menschenrechtslage, nationale Menschenrechtskommissionen 25
11 Meinungs- und Pressefreiheit, Freiheit im Internet 28
12 Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition 31
13 Haftbedingungen 34
14 Todesstrafe 36
15 Religionsfreiheit 37
15.1 Christen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 41
15.2 Muslime . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 42
15.3 Sikhs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 44
16 Ethnische Minderheiten 45
16.1 Dalits (Scheduled Castes) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 47
16.2 Adivasi (Scheduled Tribes) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 49
17 Relevante Bevölkerungsgruppen 50
17.1 Frauen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50
17.1.1 Geschlechtsspezifische Gewalt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 53
17.2 Ehen (arrangierte, Zwangsehen, Mischehen), Ehrenmorde, Mitgiftstreitigkeiten 56
17.3 Kinder . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 58
17.4 Sexuelle Minderheiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 63
18 Bewegungsfreiheit und Meldewesen 66
IV
4

19 Binnenflüchtlinge und Flüchtlinge 68
20 Grundversorgung und Wirtschaft 70
20.1 Arbeitsmarkt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 70
20.2 Armut und Nahrungsmittelsicherheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 72
20.3 Wohnraum und Sozialwesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 73
21 Medizinische Versorgung 74
22 Rückkehr 76
22.1 Rückkehrunterstützung des österreichischen Staates . . . . . . . . . . . . . . . 77
23 Staatsbürgerschaft 79
24 Dokumente 81
25 Impressum 82
25.1 Urheberrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 82
25.2 Hinweis zum Datenschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 82
25.3 Veröffentlichte Versionen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 83
V
5

1 Länderspezifische Anmerkungen
Letzte Änderung 2025-04-09 06:47
Keine.
2 Politische Lage
Letzte Änderung 2025-04-14 08:00
Die 1950 (2 ½ Jahre nach Erlangung der Unabhängigkeit) in Kraft getretene Verfassung Indiens 
basiert auf der westlich-liberalen Staatstradition. Indien ist ein demokratischer Rechtsstaat mit 
einem Mehrparteiensystem (ÖB New Delhi 7.2023) und mit einer traditionell etablierten De­
mokratie (BS 19.3.2024). Andere Quellen stufen Indien dagegen als eine nur teilweise freie 
(FH 2025a) Wahlautokratie ein (UNIG-VDI 3.2025; vgl. Atlantic 26.4.2024). Neben den großen 
nationalen Parteien, dem Kongress (in ihren Wurzeln eine sozialistisch inspirierte nationale 
Sammlungsbewegung), der Bharatiya Janata Party (BJP, hindu-nationalistisch) sowie überre­
gional wirkenden kommunistischen Parteien, gibt es eine Vielzahl von Regionalparteien, die in 
einzelnen Bundesstaaten allein oder in Koalitionen die Landesregierungen bilden, aber auch 
auf nationaler Ebene zunehmend nach politischer Bedeutung streben (AA 5.6.2023). Die über­
wiegende Mehrheit der indischen Bevölkerung akzeptiert den indischen Nationalstaat als legitim. 
Nur in einigen Gebieten, insbesondere in Zentralindien, im Nordosten und im Kaschmirtal, wird 
die Legitimität des Nationalstaates durch Rebellenorganisationen infrage gestellt. Der Staat be­
hält in diesen Regionen die Kontrolle mithilfe von Gesetzen, die den Streitkräften in Konfliktge­
bieten besondere Befugnisse einräumen, sowie Gesetzen zur Eindämmung illegaler Aktivitäten 
und zum Verbot illegaler und terroristischer Organisationen (BS 19.3.2024). Die Wahlen und 
Auswahlverfahren der Exekutive gelten im Allgemeinen als frei und fair (FH 2025a; vgl. USDOS 
23.4.2024). Selbst unter armen und analphabetischen Bevölkerungsgruppen ist die Wahlbeteili­
gung hoch (BS 19.3.2024). Gemäß der indischen Verfassung ist der Staat säkular. Formal sind 
weder die Rechtsordnung noch die politischen Institutionen durch religiöse Dogmen definiert 
oder abgeleitet. Eine Ausnahme bildet das Familienrecht, das hinduistische, muslimische und 
christliche Bestimmungen umfasst (BS 19.3.2024).
Staatsstruktur (Exekutive und Legislative)
[Anm.: für Informationen zur Judikative siehe Kapitel Justizwesen]
Die föderal strukturierte Republik besteht (nach der Abschaffung der Autonomie von Jammu, 
Kaschmir und Ladakh und deren Teilung in zwei Unionsterritorien im Jahr 2019) aus 28 Unions­
staaten (auch Bundes- oder Regionalstaaten genannt) und acht direkt von der Zentralregierung 
verwaltete Unionsterritorien. Das Prinzip der Gewaltenteilung zwischen Exekutive, Legislati­
ve (Parlament) und einer unabhängigen Justiz ist in der Verfassung verankert (ÖB New De­
lhi 7.2023) und folgt britischem Muster (AA 5.6.2023). Oberhaupt der Indischen Union ist der 
Staatspräsident, der von einem Gremium der Abgeordneten des Bundes und der Länder für 
eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt wird und großteils Repräsentativfunktionen wahrnimmt 
(ÖB New Delhi 7.2023; vgl. FH 2025a). Zudem fungiert der indische Präsident auch als Oberbe­
fehlshaber der Armee, wenngleich der Premierminister über die exekutive Gewalt verfügt (KAS 
1
6

7.2022). Im Juli 2022 wählten die Gesetzgeber Draupadi Murmu, die von der BJP unterstützte 
Kandidatin und ehemalige Gouverneurin von Jharkhand, als zweite Frau und erstes Mitglied 
einer indigenen Minderheit Indiens, zur Präsidentin (FH 2025a, vgl. ÖB New Delhi 7.2023). Ne­
ben seiner allgemeinen repräsentativen Funktion entscheidet der Präsident, welche Partei am 
besten in der Lage ist, eine Regierung zu bilden. Zu seinen legislativen Befugnissen gehören, 
u. a. die Auflösung oder Einberufung des Parlaments, und zu seinen exekutiven Befugnissen, 
die Ernennung des Obersten Richters Indiens aus einer Liste, die ihm vom Obersten Gerichtshof 
übermittelt wird (KAS 7.2022).
Die Exekutivgewalt wird durch den Premierminister ausgeübt, in der Regel dem Vorsitzenden 
der Mehrheitspartei in der Lok Sabha (Haus des Volkes [Anm.: Unterhaus]), und einem vom 
Premierminister nominierten Ministerkabinett. Sie werden vom Präsidenten ernannt und sind 
gegenüber der Lok Sabha verantwortlich (FH 2025a). Bei den nationalen Wahlen 2024 konnte 
die BJP nur mehr 240 Sitze für sich gewinnen und verlor damit die absolute Mehrheit (FH 
2025a; vgl. Böll 12.6.2024) von zuvor 272 Sitzen (Wahl 2019) (Böll 12.6.2024). Die von der BJP 
geführte National Democratic Alliance (NDA) gewann jedoch mit 293 (FH 2025a) bis 294 Sitzen 
die Mehrheit (Böll 12.6.2024), so dass Modi im Juni eine dritte Amtszeit als Premierminister 
antreten konnte (FH 2025a). Die oppositionelle INDIA-Allianz, angeführt von derKongresspartei 
der Gandhi-Dynastie, konnte ihr Ergebnis gegenüber den letzten Wahlen deutlich steigern und 
232 Sitze erringen (BAMF 10.6.2024; vgl. Böll 12.6.2024, FH 2025a). Modis Koalitionsregierung 
hängt nun weitgehend von zwei wichtigen regionalen Verbündeten, der Telugu Desam Partei im 
südlichen Bundesstaat Andhra Pradesh und der Janata Dal (United) im östlichen Bundesstaat 
Bihar ab, um an der Macht zu bleiben (BAMF 10.6.2024).
Die nationale Legislative besteht aus zwei Kammern (EB 3.3.2025). Die Abgeordneten der 543 
Sitze umfassenden Lok Sabha werden in Einpersonenwahlkreisen für eine Amtszeit von fünf 
Jahren direkt gewählt. Die meisten Abgeordneten des weniger mächtigen Oberhauses, der Ra­
jya Sabha (Council of States [Anm.: Staatenversammlung]), mit 245 Sitzen, werden von den 
Parlamenten der Bundesstaaten nach dem Verhältniswahlsystem für gestaffelte sechsjährige 
Amtszeiten gewählt. Bis zu zwölf Mitglieder werden vom Präsidenten ernannt (FH 2025a). Der 
Vizepräsident der Republik Indien ist zugleich Vorsitzender der Rajya Sabha (ÖB New Delhi 
7.2023). Die Kontrolle der Legislative über die Exekutive wird insbesondere durch strukturel­
le Faktoren beeinträchtigt, wie die eingeschränkte Kompetenz vieler Abgeordneter und kurze 
Sitzungszeiten. Zudem wird die Arbeit des Parlaments durch häufige Unterbrechungen und 
Austritte der Oppositionsparteien behindert. Dies erschwert dem Parlament die Wahrnehmung 
seiner verfassungsmäßigen Rolle im System der gegenseitigen Kontrolle. Die Dominanz der 
Exekutive, insbesondere der persönliche Einfluss des Premierministers, hat das Parlament 
marginalisiert. Die eingeschränkte Rolle des Parlaments als beratendes Organ und ein unter­
grabenes Ausschusssystem schwächen die Gesetzgebungsverfahren (BS 19.3.2024).
In den Bundesstaaten liegt die Exekutive formal beim jeweiligen Gouverneur, der vom Staats­
präsidenten ernannt wird, und dem Ministerrat, an dessen Spitze der Ministerpräsident (Chief 
Minister) steht. Der Gouverneur ernennt den Ministerpräsidenten und die von diesem vorge­
schlagenen Minister, die kollektiv der gesetzgebenden Versammlung des Unionsstaates (Vidhan 
2
7

Sabha/Legislative Assembly) verantwortlich sind. Die Unionsterritorien werden direkt von der 
Zentralregierung verwaltet, wobei einige Unionsterritorien (Delhi, Puducherry) auch über eine 
eigene parlamentarische Versammlung und eine Regierung verfügen und somit de facto eine 
Zwischenstellung zwischen Regionalstaat und Unionsterritorium einnehmen (ÖB New Delhi 
7.2023).
Hindu-Nationalismus
Das vorherrschende Konzept des indischen Staates als säkularer Staat wird zunehmend von 
hindu-nationalistischen Gruppen untergraben (BS 19.3.2024). Vom Staat wird erwartet, dass 
er grundsätzlich Distanz zu allen Religionen wahrt. De facto manifestiert sich jedoch im öffent­
lichen Raum und in der Politik ein unmissverständlicher Zuspruch zur hinduistischen Identität 
(Böll 12.7.2022). Es wird berichtet, dass die Regierung der BJP unter Premierminister Narendra 
Modidie demokratischen Institutionen kontinuierlich schwächt und die Transformation Indiens 
in einen Staat mit hinduistischer Mehrheit verfolgt (BS 19.3.2024). Zu diesem Zweck betreiben 
die Regierung Modi und die BJP eine zunehmend diskriminierende Politik. Muslime werden ver­
stärkt verfolgt (FH 2025a) und die Diskriminierung ethnischer Minderheiten weitergeführt (HRW 
16.1.2025). Die BJP verwendet Regierungsinstitutionen zunehmend zur Verfolgung politischer 
Gegner. Obwohl die Verfassung die bürgerlichen Freiheiten, wie Meinungs- und Religionsfreiheit 
garantiert, hat die Belästigung von Journalisten, NGOs und anderen Regierungskritikern unter 
Modi erheblich zugenommen (FH 2025a). Außerdem wird die Tätigkeit von NGOs in Indien stark 
eingeschränkt und erschwert (BS 19.3.2024; vgl. USDOS 23.4.2024).
Die Hindutva-Ideologie ist eine rechts stehende ethno-nationalistische politische Ideologie (EB 
17.3.2025a), von der sich die regierende BJP leiten lässt. Sie befürwortet die Vorherrschaft 
der Hindus und sieht die Errichtung eines „ Hindu-Staates“ (einer „ Hindu Rashtra“) vor. Dabei 
sollen Nicht-Hindus nicht alle Rechte eingeräumt werden, die Hindus zustehen (Böll 12.7.2022). 
Hindu-nationalistische Organisationen besetzen wichtige Führungspositionen in relevanten In­
stitutionen mit Mitgliedern und schränken so den Widerstand gegen abweichende Meinungen 
ein. Die Dominanz dieser Gruppen birgt ein zunehmendes Risiko der Polarisierung entlang 
politischer und religiöser Linien. Die Rashtriya Swayamsevak Sangh (RSS), eine rechte parami­
litärische hindu-nationalistische Organisation (BS 19.3.2024; vgl. EB 17.3.2025a), ursprünglich 
von den italienischen Faschisten der 1920er inspiriert (Böll 12.7.2022), übt einen großen Einfluss 
auf die BJP und ihre Politik aus und hat ihre Präsenz im ganzen Land ausgeweitet. Sie zählt 
schätzungsweise sieben Millionen Mitglieder und kontrolliert zahlreiche andere Organisationen, 
darunter Indiens größte Gewerkschaft, die Bharatiya Mazdoor Sangh mit über zehn Millionen 
Mitgliedern. Weitere von der RSS kontrollierte Institutionen sind 12.000 Schulen und fast 1.000 
NGOs. Laut Bertelsmann Stiftung würden die Aktivitäten solcher Organisationen die Demokratie 
untergraben und zu einem zunehmenden Polarisierungsrisiko beitragen (BS 19.3.2024).
Im Rahmen des Wahlkampfs von Premierminister Modi 2024 kam es wiederholt zu Äußerungen 
gegen Muslime und andere Minderheiten, die zu Diskriminierung, Feindseligkeit und Gewalt 
gegen sie aufriefen. Zwischen Juni und August 2024 kam es zu einer Zunahme der Gewalt durch 
3
8

hinduistische Bürgerwehren. Laut Human Rights Watch (HRW) hätten die Behörden keine ad­
äquaten Maßnahmen gegen die für die Angriffe verantwortlichen BJP-Anhänger unternommen. 
Stattdessen wurden die Opfer der Gewalt gezielt verfolgt, u. a. durch die unrechtmäßige Zerstö­
rung muslimischer Häuser und Grundstücke. Regierungskritiker sahen sich politisch motivierten 
Strafverfolgungen ausgesetzt, die sich auf Steuer- und Auslandsfinanzierungsvorschriften sowie 
auf das drakonische Antiterrorgesetz stützten (HRW 16.1.2025).
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.6.2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante 
Lage in Indien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2093231/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_a
syl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Indien_(Stand_April_2023),_05.06.2023.pdf , Zugriff 
19.10.2023 [Login erforderlich]
■ Atlantic - Atlantic, The (26.4.2024): The Atlantic, https://www.theatlantic.com/international/archive/
2024/04/india-autocracy/678172, Zugriff 31.3.2025
■ BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (10.6.2024): Briefing Notes - Indien, 
https://milo.bamf.de/otcs/cs.exe/fetchcsui/-30167005/Deutschland._Bundesamt_für_Migration_u
nd_Flüchtlinge,_Briefing_Notes,_KW24,_10.06.2024.pdf?nodeid=30165784&vernum=-2 , Zugriff 
24.9.2024
■ Böll - Heinrich Böll Stiftung (12.6.2024): The 2024 Indian Election: A New Political Landscape Unfolds, 
https://www.boell.de/en/2024/06/12/2024-indian-election-new-political-landscape-unfolds , Zugriff 
20.3.2025
■ Böll - Heinrich Böll Stiftung (12.7.2022): Indien: Säkularismus in Gefahr, https://www.boell.de/de/20
22/07/12/indien-saekularismus-gefahr, Zugriff 24.1.2025
■ BS - Bertelsmann Stiftung (19.3.2024): BTI 2024 Country Report - India, https://www.ecoi.net/en/fi
le/local/2105881/country_report_2024_IND.pdf, Zugriff 24.1.2025
■ EB - Encyclopaedia Britannica (17.3.2025a): Hindutva, https://www.britannica.com/topic/Hindutva, 
Zugriff 20.3.2025
■ EB - Encyclopaedia Britannica (3.3.2025): Government of India, https://www.britannica.com/topic/I
ndian-government, Zugriff 20.3.2025
■ FH - Freedom House (2025a): Freedom in the World 2025 - India, https://freedomhouse.org/country
/india/freedom-world/2025, Zugriff 4.3.2025
■ HRW - Human Rights Watch (16.1.2025): World Report 2025 - India, https://www.ecoi.net/de/doku
ment/2120041.html, Zugriff 22.1.2025
■ KAS - Konrad-Adenauer-Stiftung (7.2022): Länderbericht - Auslandsbüro Indien, Präsidentschafts­
wahlen mit Signalwirkung, https://www.kas.de/documents/252038/16191335/Präsidentschaftswahlen 
mit Signalwirkung.pdf/31978ab9-305e-0f2b-81d3-3c5b4997aedb?version=1.1&t=1659037564802, 
Zugriff 19.10.2023
■ ÖB New Delhi - Österreichische Botschaft New Delhi [Österreich] (7.2023): Asylländerbericht 2023 - 
Indien
■ UNIG-VDI - Universität Göteborg - V-Dem Institute (Varieties of Democracy) (3.2025): Democracy 
Report 2025: 25 Years of Autocratization – Democracy Trumped?, https://v-dem.net/documents/60/
V-dem-dr__2025_lowres.pdf, Zugriff 21.3.2025
■ USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human 
Rights Practices: India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107729.html, Zugriff 3.5.2024
3 Sicherheitslage
Letzte Änderung 2025-04-14 08:00
Hinduradikale Gruppen verursachen immer wieder gewalttätige Auseinandersetzungen mit An­
gehörigen religiöser Minderheiten, v. a. Muslime, gelegentlich aber auch mit nicht traditionell 
eingestellten Hindus (AA 5.6.2023). Der gegen Minderheiten wie Muslime und Christen ge­
richtete Hindu-Radikalismus wird von offizieller Seite selten in die Kategorie Terror eingestuft, 
4
9

vielmehr als „ communal violence“ bezeichnet. Das Innenministerium gibt jedoch seit 2017 keine 
entsprechenden Daten mehr weiter, und Zivilgesellschaften berichten, dass die Regierung nicht 
auf Auskunftsbegehren (nach dem Right to Information) reagiert (ÖB New Delhi 7.2023).
Insgesamt sind die meisten Inder tagtäglich keinen nennenswerten Sicherheitsbedrohungen 
ausgesetzt, mit einigen Ausnahmen in bestimmten, abgelegenen Gebieten. Diejenigen, die in 
Städten leben, können zivilen Unruhen ausgesetzt sein, einschließlich gewalttätiger Ausschrei­
tungen, die von Zeit zu Zeit im ganzen Land auftreten. Die Ursachen für zivile Unruhen sind 
komplex und vielfältig und können ethnische und religiöse Spannungen, Aufstände und Terro­
rismus sowie politische und ideologische Gewalt umfassen. In den meisten Fällen werden die 
meisten Inder solche Situationen vermeiden. Über soziale Medien verbreitete Fehlinformatio­
nen führen gelegentlich zu Gewalt. Über Social-Media-Plattformen wie Facebook, Snapchat, 
Twitter, WhatsApp und YouTube werden Gerüchte über angebliche Straftaten verbreitet, die zu 
gelegentlichem Vigilantismus führen. Diese Ereignisse sind unvorhersehbar, bleiben aber meist 
lokal begrenzt (DFAT 29.9.2023).
Sicherheitslage in einzelnen Bundesstaaten
Die Streitkräfte des Landes, die Sicherheitskräfte der einzelnen Bundesstaaten und paramili­
tärische Kräfte lieferten sich Gefechte mit aufständischen Gruppen in mehreren nordöstlichen 
Bundesstaaten und Jammu & Kaschmir (J&K) sowie mit maoistischen Rebellen im Norden, im 
Zentrum und im Osten des Landes (USDOS 23.4.2024). Über 40 aufständische Gruppen sind 
an den Angriffen in den sieben nordöstlichen Bundesstaaten beteiligt. Darüber hinaus kommt es 
zu Gewalthandlungen zwischen den Stämmen. Die Rebellengruppen verfolgen das Ziel, mehr 
Autonomie oder sogar völlige Unabhängigkeit für ihre ethnischen oder Stammesgruppen zu 
erlangen, und sind in eine Vielzahl von kriminellen Aktivitäten verwickelt, einschließlich Bom­
benanschlägen, Mord, Entführung und Vergewaltigung von Zivilisten. Zudem betreiben sie ein 
ausgedehntes Erpressungsnetzwerk (FH 2025a). Auch Sicherheitskräfte, die gegen regionale 
Aufstände kämpfen, sind in außergerichtliche Tötungen (FH 2025a; vgl. USDOS 23.4.2024), 
Vergewaltigungen, Folter, Entführungen und die Zerstörung von Häusern verwickelt (FH 2025a).
Das Innenministerium reduzierte im April 2024 den Geltungsbereich des AFSPA (Armed Forces 
Special Powers Act) in den Distrikten Assam, Manipur und Nagaland. In anderen Teilen Naga­
lands, in Teilen von Arunachal Pradesh, Manipur und Assam blieb die Einstufung als Unruhege­
biet unter dem AFSPA bestehen, und in J & K war eine Version des Gesetzes in Kraft (USDOS 
23.4.2024) [Anm.: weitere Informationen zum AFSPA finden sich im Kapitel Sicherheitsbehörde
n].
Militäroperationen gegen maoistische Rebellen
Die Bundesstaaten Bihar, Jharkand, Chhattisgarh, der äußerste Südwesten von Orissa[Anm.: 
Odisha], der äußerste Norden von Andhra Pradesh und der äußerste Osten von Maharashtra 
verzeichnen, insbesondere in ländlichen Gebieten, bewaffnete Aktivitäten einer militant-sozial­
revolutionären maoistischen Bewegung (AA 27.2.2025; vgl. BMEIA 18.2.2025), die in einzelnen 
5
10

Distrikten bis hin zur Ausübung quasistaatlicher Gewalt gehen (AA 27.2.2025). Die Aufständi­
schen werden auch als Naxaliten bezeichnet, benannt nach dem Distrikt, in dem sie im Jahr 
1967 ihren bewaffneten Feldzug begannen. Ihre Ideologie ist vom chinesischen Revolutions­
führer Mao Zedong beeinflusst (BAMF 13.1.2025). Die Naxaliten führen seit Jahrzehnten vor 
allem in Zentral- und Ostindien einen Guerillakrieg gegen die Regierung, der zu regelmäßigen 
Zusammenstößen und Opfern auf beiden Seiten führt (BAMF 10.2.2025). Die Rebellen erheben 
unter anderem illegale Steuern, beschlagnahmen Lebensmittel und Unterkünfte, verschleppen 
und rekrutieren Kinder sowie Erwachsene. Lokale Zivilisten und Journalisten, die als regie­
rungstreu gelten, sind von Angriffen betroffen. Zehntausende Zivilisten wurden durch die Gewalt 
vertrieben und leben in staatlich geführten Lagern (FH 2025a). Die BJP-Regierung im Bun­
desstaat Chhattisgarh, der Heimat vieler Stammesgemeinschaften, hat ihre Maßnahmen zur 
Bekämpfung der Aufstände maoistischer Rebellen verschärft (HRW 16.1.2025; vgl. FH 2025a). 
Seit dem 15.1.2025 gehen mindestens 3.000 indische Sicherheitskräfte gegen die Naxaliten im 
Bundesstaat Chhattisgarh vor (BAMF 20.1.2025). Im Zuge dieser Auseinandersetzungen kam 
es auch zu Übergriffen auf Dorfbewohner und Vorwürfen außergerichtlicher Hinrichtungen. Zu­
dem gingen die Behörden weiterhin gezielt gegen Menschenrechtsaktivisten vor, unter anderem 
aufgrund politisch motivierter Anschuldigungen, sie seien Maoisten oder Maoisten-Anhänger 
(HRW 16.1.2025). Die indische Regierung will die bewaffnete Rebellion nach eigenen Angaben 
bis Anfang des Jahres 2026 niederschlagen und hat ihre Anstrengungen zur Beendigung des 
langjährigen bewaffneten Konflikts verstärkt. Offiziellen Angaben zufolge wurden im Jahr 2024 
insgesamt 287 mutmaßliche Rebellen getötet und etwa 1.000 verhaftet; 837 sollen sich ergeben 
haben (BAMF 13.1.2025).
Zusammenstöße im Bundesstaat Manipur zwischen den Stammesgemeinschaften der 
Kuki und Meitei
Im September 2024 kam es in Manipur erneut zu ethnischen Auseinandersetzungen zwischen 
bewaffneten Gruppen der überwiegend christlichen Kuki-Zo-Gemeinde und der überwiegend 
hinduistischen Meitei-Gemeinde, bei denen Berichten zufolge mindestens elf Menschen ums 
Leben kamen (HRW 16.1.2025). Die Meitei stellen in Manipur die Mehrheit (fast 53 %), die 
Kuki-Zo nur 16 % der Bevölkerung (OpD 2.2024). Studenten und andere Menschen protestier­
ten gegen die Gewalt, einige von ihnen lieferten sich Zusammenstöße mit Sicherheitskräften 
und griffen Regierungsgebäude an. Anstatt gefährdete Gemeinschaften zu schützen und die 
Rechtsstaatlichkeit aufrechtzuerhalten, vertiefte die von der Bharatiya Janata Party (BJP) ge­
führte Landesregierung durch eine polarisierende Politik die seit Langem bestehende Wut und 
das Misstrauen zwischen den Gemeinschaften (HRW 16.1.2025). Zuvor war es bereits zwischen 
Mai und November 2023 zu Zusammenstößen zwischen den beiden Stammesgemeinschaften 
gekommen, mit mindestens 175 Toten und mehr als 60.000 Binnenvertriebenen. Aktivisten und 
Journalisten berichteten von bewaffneten Konflikten, Vergewaltigungen und Übergriffen sowie 
von der Zerstörung von Häusern, Geschäften und Gebetsstätten. Als Reaktion auf die Gewalt 
setzte die Regierung Sicherheitskräfte ein, verhängte tägliche Ausgangssperren und schaltete 
das Internet ab. (USDOS 23.4.2024). Der Konflikt dauert aktuell an [Anm.: Stand 24.3.2025] 
(India Today 24.3.2025).
6
11

Go to next pages