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7 Korruption
Letzte Änderung 2025-04-14 08:00
Der Kampf gegen Korruption und bürokratische Ineffizienz steht schon lange auf Premiermi­
nister Modis Agenda, doch der Korruptionswahrnehmungsindex [Anm.: Corruption Perceptions 
Index, CPI] von Transparency International (TI) stagniert seit 2016, nachdem er sich in den 
Jahren davor stetig verbessert hatte (BS 19.3.2024). 2024 lag Indien im CPI auf Platz 96 von 
180 bewerteten Staaten (TI 2025), was einer Verschlechterung um drei Plätze gegenüber dem 
Vorjahr entspricht (TI 2024). Amtsträger, die sich korrupter Machenschaften schuldig machen, 
schlüpfen oft durch politische, rechtliche oder verfahrenstechnische Schlupflöcher und werden 
nicht wirksam verfolgt. Korruption ist auf allen Ebenen weit verbreitet und beeinträchtigt die 
Bürger weiterhin bei vielen ihrer Interaktionen mit Institutionen wie der Polizei, dem öffentlichen 
Dienst, der öffentlichen Auftragsvergabe (BS 19.3.2024). Aber auch im Justizwesen (CCPR 
2.9.2024; vgl. AA 5.6.2023) und auf den Ebenen von Regierungsministerien sowie politischer 
Beamter kommt es zu Korruption (CCPR 2.9.2024). Das Gesetz sieht strafrechtliche Sanktionen 
für Korruption durch Beamte vor. USDOS berichtet einerseits von einer allgemein wirksamen 
Umsetzung der Gesetze durch die Regierung, aber auch über zahlreiche Berichte über Kor­
ruption in der Regierung. NGOs berichteten über die Zahlung von Bestechungsgeldern, um 
Dienste wie Polizeischutz, Schuleinschreibung, Zugang zu Wasserversorgung oder staatliche 
Unterstützung zu beschleunigen (USDOS 23.4.2024).
Das Gesetz zur Korruptionsprävention von 1988 (Prevention of Corruption Act, PCA) ist heute 
das wichtigste Gesetz zur Korruptionsbekämpfung in Indien (CaP-GPG 22.11.2024). Allerdings 
wird über Hindernisse für die Einleitung von Ermittlungen oder Strafverfolgung berichtet, die 
durch Änderungen des Gesetzes zur Korruptionsprävention im Jahr 2018 geschaffen wurden 
(CCPR 2.9.2024; vgl. SAHRDC 14.7.2024).
Groß angelegte politische Korruptionsskandale haben wiederholt Bestechung und andere Ver­
gehen aufgedeckt, aber es wird angenommen, dass ein großer Teil der Korruption nicht ge­
meldet und nicht geahndet wird, und die Behörden wurden beschuldigt, selektiv und parteiisch 
vorzugehen. 2013 wurden mit dem Lokpal- und Lokayuktas-Gesetz unabhängige nationale 
[Anm.: Lokpal] und bundesstaatliche [Anm.: Lokayukta] Stellen geschaffen, die Beschwerden 
über Korruption gegen Beamte oder Politiker entgegennehmen, den Vorwürfen nachgehen und 
Verurteilungen gerichtlich durchsetzen sollen. Allerdings sind sowohl die bundesstaatlichen Lo­
kayuktas (FH 2025a) als auch der nationale Lokpal unterbesetzt. Die Antikorruptionsbehörde 
Lokpal wurde erst 2019 eingerichtet, sechs Jahre nach Verabschiedung der entsprechenden 
Gesetze. Kritikern zufolge erwies sich die Organisation jedoch als machtlos. Die Zahl der dem 
Gremium vorgelegten Fälle ist gering, was auf ein geringes Vertrauen in die Institution schließen 
lässt, und es wurden keine prominenten Fälle aufgegriffen. Indien verfügt außerdem über eine 
zentrale Überwachungskommission (Central Vigilance Commission), die zur Bekämpfung von 
Korruption in der Regierung eingerichtet wurde, sowie ein zentrales Ermittlungsbüro (Central 
Bureau of Investigation), das sich allgemeiner mit Korruption befasst. Letzteres hat seine Ak­
tivitäten in den letzten Jahren jedoch ausgeweitet und wurde dabei stark kritisiert, da es als 
Instrument zur Verfolgung von Regierungskritikern eingesetzt wird (BS 19.3.2024).
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Das Informationsfreiheitsgesetz 2005 (Right of Information Act 2005, RTI) soll die Transpa­
renz und Rechenschaftspflicht der Regierung gewährleisten und gilt für staatliche Behörden 
entweder ganz oder teilweise (wie etwa im Fall von Sicherheits- und Geheimdiensten) sowie für 
Einrichtungen im nicht-staatlichen Sektor, die direkt oder indirekt Finanzmittel von der Regie­
rung erhalten. Jährlich stellen vier bis sechs Millionen Bürger Informationsanfragen (SAHRDC 
14.7.2024). Allerdings wird das RTI systematisch untergraben (BS 19.3.2024). Es gibt Berichte, 
dass die meisten Personen, die Informationen anfragen, nicht die gewünschten Informationen 
erhalten (CCPR 2.9.2024; vgl. FH 2025a). Nach Angaben verschiedener Quellen wurden seit 
2018 zwischen 60 (CCPR 2.9.2024) und 65 Aktivisten (SAHRDC 14.7.2024), Whistleblower, 
Journalisten oder Menschenrechtsverteidiger, die über den Kampf gegen Korruption berichten 
oder sichfür dessen Bekämpfung einsetzen, getötet (CCPR 2.9.2024) und über 380 weitere 
körperlich angegriffen, bedroht oder schikaniert, weil sie das Informationsfreiheitsgesetz (RTI) 
nutzten, um Korruption im kleinen und großen Stil aufzudecken (SAHRDC 14.7.2024). Obwohl 
das Parlament  2014  mit dem
Whistleblower Protection Act ein Hinweisgeberschutzgesetz verabschiedet hat, fehlt es jedoch 
bislang an der Umsetzung durch die Unionsregierung. Auch auf bundesstaatlicher Ebene gibt 
es bislang keinen gesetzlich geregelten Hinweisgeberschutz, da die Bundesstaaten auf die 
Umsetzung durch die Union warten (SAHRDC 14.7.2024).
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.6.2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante 
Lage in Indien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2093231/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_a
syl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Indien_(Stand_April_2023),_05.06.2023.pdf , Zugriff 
19.10.2023 [Login erforderlich]
■ BS - Bertelsmann Stiftung (19.3.2024): BTI 2024 Country Report - India, https://www.ecoi.net/en/fi
le/local/2105881/country_report_2024_IND.pdf, Zugriff 24.1.2025
■ CaP-GPG - Chambers and Partners Global Practice Guides (22.11.2024): Anti-Corruption 2025: 
India, https://practiceguides.chambers.com/practice-guides/anti-corruption-2025/india/trends-and-d
evelopments, Zugriff 24.2.2025
■ CCPR - UN Human Rights Committee (CCPR) of the International Covenant on Civil and Political 
Rights (2.9.2024): Human Rights Committee - Concluding observations on the fourth periodic report 
of India, https://docstore.ohchr.org/SelfServices/FilesHandler.ashx?enc=FWgVcNI4OVyUckRlbEnbaDHOm/
VJRAevfxu95By/Jr9YGrTBH/xTYVrl8YtqU l q0N0QsGW1ag0v7qHmCRF8Q==, Zugriff 17.2.2025
■ FH - Freedom House (2025a): Freedom in the World 2025 - India, https://freedomhouse.org/country
/india/freedom-world/2025, Zugriff 4.3.2025
■ SAHRDC - South Asia Human Rights Documentation Centre (14.7.2024): UNHRC’s examination of 
India’s periodic report after 28 years: Part 8, https://hrdc.net/unhrcs-examination-of-indias-periodi
c-report-after-28-years-part-8 , Zugriff 24.2.2025
■ TI - Transparency International (2025): Corruption Perceptions Index 2024 - Indien, https://www.tr
ansparency.org/en/cpi/2024/index/ind, Zugriff 24.2.2025
■ TI - Transparency International (2024): CPI - Corruption Perceptions Index 2023, https://www.tran
sparency.org/en/cpi/2023, Zugriff 9.4.2024
■ USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human 
Rights Practices: India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107729.html, Zugriff 3.5.2024
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8 NGOs und Menschenrechtsaktivisten
Letzte Änderung 2025-04-14 08:00
Eine Vielzahl von NGOs ist in Indien tätig, aber einige, insbesondere diejenigen, die an der Unter­
suchung von Menschenrechtsverletzungen beteiligt sind, sind weiterhin Drohungen, rechtlichen 
Schikanen, übermäßiger Polizeigewalt und gelegentlich tödlicher Gewalt ausgesetzt (FH 2025a). 
Nationale Finanz- und Ermittlungsbehörden nahmen zivilgesellschaftlich engagierte Personen,  
Menschenrechtsverteidiger, Aktivisten, Journalisten und Kritiker ins Visier und schränkten den 
zivilgesellschaftlichen Handlungsspielraum weiter ein (AI 24.4.2024). Immer wieder werden Ak­
tivisten, oftmals unter dem Vorwurf, mit terroristischen Organisationen in Verbindung zu stehen, 
verhaftet (ÖB New Delhi 7.2023).
Zivilgesellschaftliche Organisationen, Mitglieder der Diaspora und Journalisten, die im Ausland 
tätig sind und sich für die Menschenrechte einsetzen, berichten von Drohungen, Schikanen, 
willkürlicher Überwachung und Nötigung, auch im Internet, die sie der Regierung oder Perso­
nen, die angeblich mit der Regierung in Verbindung stehen, zuschreiben. Sie berichten, dass 
auch einige ihrer Familienangehörigen, Freunde oder Bekannten in Indien wegen ihrer Men­
schenrechtsaktivitäten von den lokalen Behörden schikaniert und unter Druck gesetzt werden. 
Sie stellen fest, dass diese Aktivitäten eine „ abschreckende Wirkung“ auf ihre Menschenrechts­
arbeit haben und zu Selbstzensur führen, da sie Repressalien gegen sich und ihre Familien in 
Indien befürchten. Es gibt auch zahlreiche Berichte über Drohungen und Gewalt gegen Men­
schenrechtsverteidiger, die Frauen, religiöse Minderheiten und marginalisierte Gemeinschaften 
vertreten (USDOS 23.4.2024).
Einige inländische und internationale Menschenrechtsgruppen, die sich für die Menschenrechte 
einsetzen oder Menschenrechtsentwicklungen beobachten, arbeiten ohne staatliche Einschrän­
kungen, um Menschenrechtsbedingungen oder -fälle zu überwachen, zu untersuchen und ihre 
Ergebnisse zu veröffentlichen (USDOS 23.4.2024; vgl. ÖB New Delhi 7.2023), zumindest au­
ßerhalb von Jammu und Kaschmir (J & K) (ÖB New Delhi 7.2023). Allerdings gelang es auch 
einigen Menschenrechtsbeobachtern in J & K, Menschenrechtsverletzungen zu dokumentieren, 
aber Berichten zufolge wurden sie von den Sicherheitskräften, der Polizei und anderen Strafver­
folgungsbehörden gelegentlich zurückgehalten oder schikaniert (USDOS 23.4.2024). Zahlreiche 
Menschenrechtsgruppen sehen sich mit Einschränkungen konfrontiert und stellen fest, dass 
Regierungsvertreter nur selten mit Menschenrechts-NGOs zusammenarbeiten. Dagegen arbei­
tet die Nationale Menschrechtskommission [Anm.: National Human Rights Commission; siehe 
Allgemeine Menschenrechtslage] (NHRC) mit zahlreichen NGOs zusammen, von denen einige 
auch in mehreren Ausschüssen der NHRC vertreten sind (USDOS 23.4.2024).
Ausländische NGOs
Das Gesetz zur Regulierung ausländischer Zuwendungen (Foreign Contribution (Regulation) 
Act, FCRA) von 2010 erlaubt es der Bundesregierung, NGOs unter bestimmten Umständen den 
Zugang zu ausländischen Geldern zu verweigern, und die Behörden wurden beschuldigt, diese 
Befugnisse selektiv gegen vermeintliche politische Gegner einzusetzen (FH 2025a). Kritische 
ausländische NGOs werden in der Praxis an der Arbeit im Land gehindert (BS 19.3.2024) bzw.  
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unterliegen nicht unwesentlichen Restriktionen, wie Verweigerung eines Einreisevisums. Mitun­
ter sehen sich Mitarbeiter von Menschenrechtsorganisationen auch Drohungen und tätlichen 
Übergriffen oder polizeilicher Willkür ausgesetzt. Von Polizeiaktionen sind nicht nur indische 
Menschenrechtsaktivisten betroffen, sondern auch ausländische NGOs (ÖB New Delhi 7.2023). 
Vertreter einiger internationaler Menschenrechts-NGOs haben mitunter Schwierigkeiten, Vi­
sa zu erhalten, und berichten, dass ihre öffentliche Verbreitung von Materialien gelegentlich 
durch behördliche Schikanen und Einschränkungen behindert wird. Die Regierung kooperiert 
im Allgemeinen bei Besuchen von UN-Vertretern oder von den Vereinten Nationen anerkannten 
regionalen Organisationen, aber die Vereinten Nationen haben nur begrenzten oder gar kei­
nen Zugang zu J & K sowie den nordöstlichen Bundesstaaten, einschließlich Manipur (USDOS 
23.4.2024).
Quellen
■ AI - Amnesty International (24.4.2024): Amnesty International Report 2023/24; Zur weltweiten Lage 
der Menschenrechte; Indien 2023, https://www.ecoi.net/de/dokument/2108022.html , Zugriff 
10.7.2024
■ BS - Bertelsmann Stiftung (19.3.2024): BTI 2024 Country Report - India, https://www.ecoi.net/en/fi
le/local/2105881/country_report_2024_IND.pdf, Zugriff 24.1.2025
■ FH - Freedom House (2025a): Freedom in the World 2025 - India, https://freedomhouse.org/country
/india/freedom-world/2025, Zugriff 4.3.2025
■ ÖB New Delhi - Österreichische Botschaft New Delhi [Österreich] (7.2023): Asylländerbericht 2023 - 
Indien
■ USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human 
Rights Practices: India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107729.html, Zugriff 3.5.2024
9 Wehrdienst und Rekrutierungen
Letzte Änderung 2025-03-19 08:03
Indien unterhält eine Berufsarmee (AA 5.6.2023; vgl. ÖB New Delhi 7.2023). Es besteht keine 
Wehrpflicht (BICC 7.2024; vgl. CIA 16.1.2025). Das Mindesteintrittsalter für den Eintritt in die 
Armee ist das 16. Lebensjahr (ÖB New Delhi 7.2023; vgl. CIA 16.1.2025, AA 5.6.2023). Nach 
Section 38 des „Army Act“ von 1950 und den entsprechenden Regelungen im „ Navy Act“ und 
„Air Force Act“ können Deserteure je nach Schwere des Falles mit einer geringeren Strafe bis 
hin zur (theoretischen) Todesstrafe belegt werden. (ÖB New Delhi 7.2023; vgl. AA 5.6.2023). 
Eine höchstrichterliche Rechtsprechung aus dem Jahr 2020 stellt die Chancengleichheit von 
Frauen in den indischen Streitkräften sicher (AA 5.6.2023). Im Jahr 2023 stellten Frauen we­
niger als 1 % des Heeres, ca. 1% der Luftwaffe und ca. 6% der Marine (CIA 16.1.2025). Über 
Zwangsrekrutierungen durch die Armee ist nichts bekannt (AA 5.6.2023).
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.6.2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante 
Lage in Indien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2093231/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_a
syl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Indien_(Stand_April_2023),_05.06.2023.pdf , Zugriff 
19.10.2023 [Login erforderlich]
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■ BICC - Bonn International Centre for Conflict Studies (7.2024): Indien - Länderinformationen zu den 
Europäischen Kriterien für Rüstungsexporte, https://ruestungsexport.info/user/pages/04.laenderberi
chte/indien/2024_Indien.pdf, Zugriff 3.2.2025
■ CIA - Central Intelligence Agency [USA] (16.1.2025): India - The World Factbook, https://www.cia.
gov/the-world-factbook/countries/india/#military-and-security , Zugriff 3.2.2025
■ ÖB New Delhi - Österreichische Botschaft New Delhi [Österreich] (7.2023): Asylländerbericht 2023 - 
Indien
10 Allgemeine Menschenrechtslage, nationale Menschenrechtskommissionen
Letzte Änderung 2025-04-14 08:00
Indien hat 1948 die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte unterzeichnet (AA 5.6.2023). Alle 
wichtigen Menschenrechte sind verfassungsrechtlich garantiert (ÖB New Delhi 7.2023; vgl. AA 
5.6.2023). Die Verfassung garantiert den Bürgern das Recht, ihre eigene Sprache, Schrift und 
Kultur zu bewahren (DFAT 29.9.2023). Darüber hinaus garantiert sie bürgerliche Freiheiten (FH 
2025a; vgl. AA 5.6.2023), einschließlich der Meinungs- und Religionsfreiheit, aber die Schika­
nen gegen Journalisten, Nichtregierungsorganisationen (NGO) und andere Regierungskritiker 
haben unter Modi erheblich zugenommen (FH 2025a). Zudem gibt die Verfassung den Bürgern 
die Möglichkeit, ihre Regierung in freien und fairen, regelmäßig stattfindenden und geheimen 
Wahlen zu wählen, die auf dem allgemeinen und gleichen Wahlrecht für alle Bürger ab 18 Jah­
ren basieren (USDOS 23.4.2024). Die Umsetzung dieser Garantien ist allerdings häufig nicht 
in vollem Umfang gewährleistet. Indien bleibt ein Land extremer Kontraste (AA 5.6.2023). Die 
Menschenrechtslage hat sich insgesamt verschlechtert und die Gefahr konfessionell motivierter 
Gewalt gegen Minderheiten und die Schikanierung bekannter Menschenrechtsverteidiger nimmt 
zu (ICNL 13.2.2025). Die Menschenrechtssituation spiegelt die komplexe Lebenswirklichkeit ei­
nes multiethnischen und multireligiösen Landes wider, die sich aus jahrtausendealten kulturellen 
Traditionen speist, die in Teilen die Durchsetzung universeller Menschenrechte behindern. Der 
Alltag vieler Bevölkerungsgruppen ist von systematischer gesellschaftlicher Benachteiligung 
geprägt. Ursache hierfür sind häufig tief verwurzelte soziale Praktiken wie das Kastenwesen 
und der niedrige Bildungsstand von Teilen der Bevölkerung und weniger systematische Men­
schenrechtsverletzungen durch den Staat (AA 5.6.2023).
In Jammu und Kaschmir (J&K) begehen sowohl indische Sicherheitskräfte (FH 2025b) als auch 
Aufständische Menschenrechtsverletzungen; ebenso in den nordöstlichen Bundesstaaten und 
in den vom maoistischen Terrorismus betroffenen Gebieten, auch hier kommt es zu Tötungen 
und Folter von Angehörigen der Streitkräfte, der Polizei, von Regierungsbeamten und Zivilisten, 
Entführungen sowie die Rekrutierung und den Einsatz von Kindersoldaten. Einige Menschen­
rechtsbeobachter in J & K sind in der Lage, Menschenrechtsverletzungen zu dokumentieren, 
aber Berichten zufolge werden sie von den Sicherheitskräften, der Polizei und anderen Straf­
verfolgungsbehörden gelegentlich bei ihrer Arbeit gestört oder schikaniert (USDOS 23.4.2024). 
[für mehr Informationen wird auf das KapitelJ & K verwiesen]
Die Gesetze gestatten der Regierung das Abhören von Gesprächen zum Schutz der Souverä­
nität und Integrität des Landes, der Sicherheit des Staates, der freundschaftlichen Beziehungen 
zu ausländischen Staaten, der öffentlichen Ordnung oder zur Verhinderung der Anstiftung zur 
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Begehung einer Straftat. Es gab Berichte, wonach Regierungsbehörden willkürlich oder unrecht­
mäßig oder ohne entsprechende rechtliche Befugnisse auf private Kommunikation zugriffen, 
diese sammelten oder nutzten und Praktiken entwickelten, die einen willkürlichen oder unrecht­
mäßigen Eingriff in die Privatsphäre ermöglichen, einschließlich des Einsatzes von Technologien 
zur willkürlichen oder unrechtmäßigen Überwachung oder Beeinträchtigung der Privatsphäre 
von Personen (USDOS 20.3.2023). Ein landesweites zentrales Überwachungssystem soll es 
den Behörden ermöglichen, die digitale Kommunikation ohne richterliche Aufsicht in Echtzeit 
abzuhören (FH 2025a).
Die indische Regierung erfüllt die Mindeststandards für die Beseitigung des Menschenhan­
dels nicht vollständig, unternimmt jedoch erhebliche Anstrengungen, um dies zu erreichen. Die 
Hauptverantwortung für die Bemühungen zur Bekämpfung des Menschenhandels liegt bei den 
indischen Bundesstaaten und Unionsterritorien, die von der Zentralregierung politisch beauf­
sichtigt werden (USDOS 15.6.2023). Die Regierung unternimmt kaum glaubwürdige Schritte 
oder Maßnahmen, um Beamte zu ermitteln und zu bestrafen, die Menschenrechtsverletzungen 
begangen haben (USDOS 23.4.2024).
Nationale Menschenrechtskommissionen
Seit 1993 gibt es eine Nationale Menschenrechtskommission [Anm.: National Human Rights 
Commission (NHRC)] als unabhängiges Organ, die auf Antrag oder von Amts wegen Men­
schenrechtsverletzungen untersuchen und Empfehlungen an die Regierung richten oder beim 
Obersten Gerichtshof die Einleitung von Strafverfolgungsmaßnahmen beantragen kann (ÖB 
New Delhi 7.2023). Die NHRC hat ein breit gefächertes Mandat, das ein breites Spektrum von 
Menschenrechtsfragen abdeckt, darunter auch die Themen Geschlecht, Gender und Behin­
derung, und ist in den Bereichen Forschung, Bildung und Ausbildung sowie Sensibilisierung 
tätig. Neben dem NHRC gibt es eine Reihe weiterer nationaler Menschenrechtsinstitutionen, 
darunter die Nationale Kommission für Frauen, die Nationale Kommission für den Schutz der 
Rechte des Kindes, die Nationale Kommission für Minderheiten, die Nationale Kommission für 
zurückgebliebene Klassen, die Nationale Kommission für festgelegte Kasten und die Nationale 
Kommission für festgelegte Stämme (DFAT 29.9.2023).
Die NHRC ist dem Parlament gegenüber direkt rechenschaftspflichtig, arbeitet aber in enger 
Abstimmung mit dem Innenministerium und dem Ministerium für Recht und Justiz zusammen. 
Das Gesetz ermächtigt die NHRC, Vorladungen zu erlassen und Zeugenaussagen zu erzwin­
gen, Unterlagen vorzulegen und öffentliche Dokumente anzufordern. Die NHRC empfiehlt auch 
angemessene Abhilfemaßnahmen für Missstände in Form von Entschädigungen für die Opfer 
von Tötungen durch die Regierung oder deren Familien (USDOS 23.4.2024).
Allerdings hat die NHRC weder die Befugnis, die Umsetzung ihrer Empfehlungen durchzusetzen, 
noch die Kompetenz, sich mit Vorwürfen von Menschenrechtsverletzungen gegen Militär- und 
Paramilitärpersonal auseinanderzusetzen (USDOS 23.4.2024; vgl. ÖB New Delhi 7.2023). Ohne 
die Weisungsbefugnis zur Einleitung von Strafverfahren und mangelnder Ermittlungsbefugnis­
sen ist die Menschenrechtskommission auf die Zusammenarbeit mit Ermittlungsbehörden und 
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Polizei angewiesen. Die NHRC arbeitet mit verschiedenen Akteuren zusammen, um Menschen­
rechtsverletzungen zu ahnden und zu verhindern und kooperiert mit NGOs (ÖB New Delhi 
7.2023), von denen einige wiederum in NHRC-Ausschüssen vertreten sind (USDOS 23.4.2024). 
Im Mai 2024 verweigerte die mit den Vereinten Nationen verbundene Globale Allianz natio­
naler Menschenrechtsinstitutionen der indischen Nationalen Menschenrechtskommission für 
das zweite Jahr in Folge die Akkreditierung (HRW 16.1.2025), wodurch die NHRC nicht mehr 
berechtigt ist, das Land im UN-Menschenrechtsrat zu vertreten. Als Gründe für das Ausbleiben 
der Akkreditierung gelten, Bedenken hinsichtlich der Beteiligung der Polizei an den NHRC-Un­
tersuchungen, die politische Einflussnahme bei Ernennungen und unzureichende Maßnahmen 
zum Schutz marginalisierter Gruppen (USDOS 23.4.2024).
Der Protection of Human Rights Act, 1993, empfiehlt, dass jeder Bundesstaat eine Menschen­
rechtskommission einrichtet (ÖB New Delhi 7.2023). Seit September 2023 gibt es bereits in 
26 Bundesstaaten Menschenrechtskommissionen, die unter der Schirmherrschaft des NHRC 
unabhängig arbeiten (USDOS 23.4.2024). In manchen Fällen kann es vorkommen, dass Be­
schwerden, die an die NHRC gerichtet werden, an eine staatliche Kommission weitergeleitet 
werden (DFAT 29.9.2023). Menschenrechtsgruppen äußerten jedoch Bedenken, dass staat­
liche Ausschüsse von der Lokalpolitik beeinflusst werden können und dass diese weniger zu 
fairen Urteilen fähig sind als die NHRC (USDOS 23.4.2024). Kritiker behaupten, die NHRC 
und andere offizielle Menschenrechtsgremien auf nationaler und bundesstaatlicher Ebene sind 
politisch voreingenommen und ineffektiv. Die staatlichen Menschenrechtskommissionen sind 
von unterschiedlicher Qualität (DFAT 29.9.2023).
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.6.2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante 
Lage in Indien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2093231/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_a
syl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Indien_(Stand_April_2023),_05.06.2023.pdf , Zugriff 
19.10.2023 [Login erforderlich]
■ DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (29.9.2023): DFAT COUNTRY INFORM­
ATION REPORT INDIA, https://www.dfat.gov.au/sites/default/files/country-information-report-india
.pdf, Zugriff 19.10.2023
■ FH - Freedom House (2025a): Freedom in the World 2025 - India, https://freedomhouse.org/country
/india/freedom-world/2025, Zugriff 4.3.2025
■ FH - Freedom House (2025b): Freedom in the World 2025 - Indian Kashmir, https://freedomhouse
.org/country/indian-kashmir/freedom-world/2025, Zugriff 7.3.2025
■ HRW - Human Rights Watch (16.1.2025): World Report 2025 - India, https://www.ecoi.net/de/doku
ment/2120041.html, Zugriff 22.1.2025
■ ICNL - The International Center for Not-for-Profit Law (13.2.2025): Civic Freedom Monitor: India, 
https://www.icnl.org/resources/civic-freedom-monitor/india, Zugriff 7.3.2025
■ ÖB New Delhi - Österreichische Botschaft New Delhi [Österreich] (7.2023): Asylländerbericht 2023 - 
Indien
■ USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human 
Rights Practices: India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107729.html, Zugriff 3.5.2024
■ USDOS - United States Department of State [USA] (15.6.2023): 2023 Trafficking in Persons Report: 
India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2093624.html, Zugriff 24.10.2023
■ USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human 
Rights Practices: India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089116.html, Zugriff 31.10.2023
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11 Meinungs- und Pressefreiheit, Freiheit im Internet
Letzte Änderung 2025-04-14 08:00
Die Verfassung sieht zwar die Meinungs- (BAMF 9.2024; vgl. FH 16.10.2024) und Redefrei­
heit vor (FH 16.10.2024), erwähnt aber nicht ausdrücklich die Pressefreiheit; welche allerdings 
durch das Recht der freien Meinungsäußerung geschützt ist (BAMF 9.2024). In der aktuellen 
Rangliste der Pressefreiheit 2024 der NGO Reporter ohne Grenzen (RSF) belegt Indien Platz 
159 von 180 bewerteten Ländern, was eine Verbesserung um 2 Plätze im Vergleich zum Vorjahr 
darstellt (RSF 2024; vgl. BAMF 9.2024). Laut USDOS gibt es schwerwiegende Einschränkun­
gen der Meinungs- und Medienfreiheit, darunter Gewalt oder die Androhung von Gewalt gegen 
Journalisten, ungerechtfertigte Verhaftungen oder strafrechtliche Verfolgung von Journalisten, 
Zensur und die Anwendung oder Androhung der Anwendung von Verleumdungsgesetzen zur 
Einschränkung der Meinungsäußerung sowie schwerwiegende Einschränkungen der Freiheit 
im Internet (USDOS 23.4.2024). Das indische Gesetz kriminalisiert bestimmte Ausdrucksformen, 
die häufig als Grund für die Verhaftung oder Inhaftierung von Personen dienen, die sich online 
zu politischen und sozialen Themen äußern (FH 16.10.2024). Beleidigung und Verleumdung 
sind strafbar. Die Regierung nutzt Gesetze, um öffentliche Debatten einzuschränken und Ver­
geltungsmaßnahmen gegen Journalisten, Mitglieder marginalisierter Gruppen und politische 
Gegner zu ergreifen. Im Juli 2023 berichteten die Medien, dass die Polizei in Maharashtra in 
den zwei Jahren davor mehr als 600 Fälle von Beleidigung und Verleumdung gegen Nutzer 
sozialer Medien wegen anstößiger religiöser Inhalte eingeleitet hatte. Es gibt Berichte über 
grenzüberschreitende Repressionen der Regierung gegen Journalisten, Angehörige der Dia­
spora-Bevölkerung, Aktivisten der Zivilgesellschaft und Menschenrechtsverteidiger (USDOS 
23.4.2024).
Die Verfassung enthält zwar kein ausdrückliches Recht auf Privatsphäre, aber der Oberste 
Gerichtshof entschied 2017, dass die Privatsphäre ein „ Grundrecht“ ist. Es wird berichtet, dass 
die Behörden willkürlich oder unrechtmäßig auf private Kommunikation zugriffen, diese sammeln 
oder nutzen, um die Privatsphäre von Personen zu überwachen oder zu stören. Die Gesetze 
gestatten es der Regierung, Anrufe abzuhören, um die Souveränität und Integrität des Landes, 
die Sicherheit des Staates und die freundschaftlichen Beziehungen zu ausländischen Staaten 
zu schützen, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten und die Anstiftung zur Begehung einer 
Straftat zu verhindern (USDOS 23.4.2024).
Das Strafgesetzbuch sieht eine Haftstrafe von zwei bis sieben Jahren für aufrührerische, obs­
zöne oder verleumderische Äußerungen vor; für Personen, die „ Feindschaft zwischen verschie­
denen Gruppen aufgrund von Religion, Volkszugehörigkeit, Geburtsort, Wohnort oder Sprache“
schüren; für Äußerungen, die als „ der Aufrechterhaltung der Harmonie abträglich“ angesehen 
werden oder aus Äußerungen, Gerüchten oder Berichten bestehen, die Angst oder Besorgnis 
hervorrufen, die öffentliche Ruhe stören oder Feindseligkeit oder Böswilligkeit schüren können. 
Das Gesetz über Amtsgeheimnisse (Official Secrets Act) kriminalisiert die Weitergabe von In­
formationen, die der Souveränität und Integrität Indiens schaden könnten. Das Gesetz über die 
nationale Sicherheit erlaubt es der Polizei, eine Person bis zu einem Jahr ohne Anklage festzu­
halten, und wird im Zusammenhang mit Äußerungen im Internet herangezogen (FH 16.10.2024). 
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Die Behörden beriefen sich auf Gesetze gegen Terrorismus oder zum Schutz der nationalen Si­
cherheit, um Kritiker der Regierung zu verhaften oder zu bestrafen. Medienbeobachtergruppen 
äußerten sich besorgt über die „ exzessive“ Anwendung des Gesetzes zur Verhinderung unge­
setzlicher Aktivitäten (Unlawful Activities Prevention Act, UAPA) gegen Journalisten (USDOS 
23.4.2024).
Einzelpersonen üben ihr Recht auf freie Meinungsäußerung aus, indem sie regelmäßig öffentlich 
und privat über Online-Plattformen, Fernsehen, Radio oder Printmedien Kritik an der Regierung 
üben (USDOS 23.4.2024; vgl. BAMF 9.2024). Unabhängige Medien sind aktiv und bringen im 
Allgemeinen ein breites Spektrum von Meinungen zum Ausdruck, darunter auch regierungs­
kritische. Einige Medien sehen sich jedoch zunehmenden Einschränkungen ausgesetzt und 
es gibt zahlreiche Fälle, in denen die Regierung oder regierungsnahe Akteure Druck auf re­
gierungskritische Medien ausüben oder diese schikanieren. Medienunternehmen und einzelne 
Journalisten, die regierungskritische Ansichten äußern, werden gelegentlich verhaftet, bedroht 
oder eingeschüchtert. Berichten zufolge durchsucht die Polizei Arbeitsplätze und Wohnungen 
von Journalisten und beschlagnahmt Telefone, Laptops und andere Ausrüstung. Es gibt auch 
Berichte über Aufständische und Extremisten, die Morde, Gewalt und Einschüchterungen gegen 
regierungskritische Journalisten verübten. Das Gesetz verbietet Inhalte, die religiöse Gefüh­
le verletzen oder Feindseligkeiten zwischen Gruppen schüren könnten (USDOS 23.4.2024). 
Menschen laufen Gefahr, wegen politischer, gesellschaftlicher oder religiöser Äußerungen oder 
anderer Online-Inhalte, die die Behörden als anstößig oder abwertend erachten, festgenommen 
und inhaftiert zu werden, insbesondere bei großen politischen Ereignissen (FH 16.10.2024). Die 
Behörden berufen sich auf diese Bestimmungen, um Print- und Rundfunkmedien, digitale Me­
dienplattformen einschließlich Streaming-Dienste sowie die Veröffentlichung oder Verbreitung 
von Büchern einzuschränken. Organisationen der Zivilgesellschaft äußerten die Befürchtung, 
dass regierungsnahe Geschäftsinteressen, die Anteile an Medienorganisationen erwerben, die 
Unabhängigkeit der Medien gefährden können. Die Presse und andere Medien berichten, dass 
sie aus Angst vor Repressalien der Regierung Selbstzensur üben. Die Verstümmelung oder 
Beschädigung der Nationalflagge wird mit bis zu drei Jahren Haft bestraft (USDOS 23.4.2024).
Freiheit im Internet
Die Regierung schränkte den Internetzugang ein, unterbrach ihn in einigen Fällen und zensierte 
Online-Inhalte (USDOS 23.4.2024; vgl. AI 24.4.2024). Die indischen Behörden verhängen nach 
wie vor die weltweit meisten Internetsperren (HRW 16.1.2025; vgl. BAMF 9.2024) und verstoßen 
damit gegen indische Gesetze und internationale Menschenrechtsstandards. Die Abschaltun­
gen treffen sozial und wirtschaftlich marginalisierte Bevölkerungsgruppen unverhältnismäßig 
stark, da ihnen der Zugang zu kostenlosen oder subventionierten Lebensmittelrationen und 
Lebensgrundlagen verwehrt wird (HRW 16.1.2025). Aufgrund der Digitalisierung öffentlicher 
Dienstleistungen ist das Internet unverzichtbar für den Zugang zu staatlichen Sozialprogram­
men, wie der Arbeitsgarantie durch den Mahatma Gandhi National Rural Employment Gua­
rantee Act (NREGA), dem öffentlichen Verteilungssystem im Rahmen des Food Security Act 
und für E-Government im ländlichen Raum. Seit Januar 2023 verlangt die Regierung von al­
len NREGA-Beschäftigten eine digitale Anwesenheitskontrolle. Zu diesem Zweck werden die 
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Beschäftigten mit einem Geo-Tag versehen und zweimal täglich fotografiert. Dies erfolgt über 
eine Online-Anwesenheits-App, die die Transparenz erhöhen und die Kontrolle der Bürger über 
die NREGA-Arbeiten verbessern soll. Auch für die Lohnzahlung im Zuge des NREGA sind die 
Menschen auf Internetzugang angewiesen. Zudem gibt es Berichte, dass für die Beschaffung 
von Lebensmittelrationen eine biometrische Authentifizierung notwendig ist (HRW 14.6.2023).
Laut Anweisungen des Obersten Gerichtshofs darf der Internetzugang nur in unvermeidbaren 
Situationen gesperrt und Sperranordnungen müssen veröffentlicht werden (USDOS 23.4.2024). 
Die Behörden begründen Internetsperren in der Regel damit, dass es sich um Vorsichtsmaß­
nahmen zur Aufrechterhaltung von Recht und Ordnung, zur Eindämmung potenzieller Gewalt 
oder sozialer Spannungen, zur Eindämmung von Protesten, zur Verhinderung der Verbreitung 
falscher Informationen oder von Betrug bei Schulprüfungen handelt (FH 16.10.2024). Es wird 
auch berichtet, dass die Regierung häufig Nutzer digitaler Medien wie Chatrooms und persön­
liche Kommunikation überwacht (USDOS 23.4.2024). Berichten zufolge betreibt die indische 
Regierung mehrere verschiedene technische Überwachungssysteme im Interesse der nationa­
len Sicherheit und der Strafverfolgung. Das Central Monitoring System (CMS) ermöglicht es den 
Regierungsbehörden, sämtliche Online-Aktivitäten, einschließlich Telefongespräche, Textnach­
richten und VoIP-Kommunikation (Voice over Internet Protocol), abzufangen (FH 16.10.2024). 
Das Gesetz erlaubt es der Regierung, Internetseiten und -inhalte zu sperren, und stellt das 
Versenden von Nachrichten, die die Regierung als aufrührerisch oder beleidigend erachtet, un­
ter Strafe. Sowohl die Zentralregierung als auch die Regierungen der Provinzen sind befugt, 
Anordnungen zum Blockieren, Abfangen, Überwachen oder Entschlüsseln von Computerinfor­
mationen zu erlassen. Gerichtsurteile und Gesetze legen die Bedingungen und Verfahren für 
die Sperrung des Internetzugangs fest. Zivilgesellschaftliche Organisationen behaupten, dass 
die Behörden diese Anforderungen nicht konsequent erfüllen (USDOS 23.4.2024).
Quellen
■ AI - Amnesty International (24.4.2024): Amnesty International Report 2023/24; Zur weltweiten Lage 
der Menschenrechte; Indien 2023, https://www.ecoi.net/de/dokument/2108022.html , Zugriff 
10.7.2024
■ BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (9.2024): Länderkurzinformation 
Indien, Meinungs- und Pressefreiheit, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Inf
ormationszentrum/Laenderkurzinformationen/2024/laenderkurzinfo-indien-09-24.pdf?__blob=publi
cationFile&v=2, Zugriff 24.9.2024
■ FH - Freedom House (16.10.2024): Freedom on the Net 2024 - India, https://www.ecoi.net/en/docu
ment/2116546.html, Zugriff 10.2.2025
■ HRW - Human Rights Watch (16.1.2025): World Report 2025 - India, https://www.ecoi.net/de/doku
ment/2120041.html, Zugriff 22.1.2025
■ HRW - Human Rights Watch (14.6.2023): “No Internet Means No Work, No Pay, No Food”, https:
//www.hrw.org/report/2023/06/14/no-internet-means-no-work-no-pay-no-food/internet-shutdowns
-deny-access-basic , Zugriff 19.3.2025
■ RSF - Reporter ohne Grenzen (2024): Rangliste der Pressefreiheit 2024 - Indien, https://www.repo
rter-ohne-grenzen.de/fileadmin/Redaktion/Downloads/Ranglisten/Rangliste_2024/RSF_Rangliste_
der_Pressefreiheit_2024.pdf, Zugriff 3.5.2024
■ USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human 
Rights Practices: India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107729.html, Zugriff 3.5.2024
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