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■ BICC - Bonn International Centre for Conflict Studies (7.2024): Indien - Länderinformationen zu den 
Europäischen Kriterien für Rüstungsexporte, https://ruestungsexport.info/user/pages/04.laenderberi
chte/indien/2024_Indien.pdf, Zugriff 3.2.2025
■ CIA - Central Intelligence Agency [USA] (16.1.2025): India - The World Factbook, https://www.cia.
gov/the-world-factbook/countries/india/#military-and-security , Zugriff 3.2.2025
■ ÖB New Delhi - Österreichische Botschaft New Delhi [Österreich] (7.2023): Asylländerbericht 2023 - 
Indien
10 Allgemeine Menschenrechtslage, nationale Menschenrechtskommissionen
Letzte Änderung 2025-04-14 08:00
Indien hat 1948 die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte unterzeichnet (AA 5.6.2023). Alle 
wichtigen Menschenrechte sind verfassungsrechtlich garantiert (ÖB New Delhi 7.2023; vgl. AA 
5.6.2023). Die Verfassung garantiert den Bürgern das Recht, ihre eigene Sprache, Schrift und 
Kultur zu bewahren (DFAT 29.9.2023). Darüber hinaus garantiert sie bürgerliche Freiheiten (FH 
2025a; vgl. AA 5.6.2023), einschließlich der Meinungs- und Religionsfreiheit, aber die Schika­
nen gegen Journalisten, Nichtregierungsorganisationen (NGO) und andere Regierungskritiker 
haben unter Modi erheblich zugenommen (FH 2025a). Zudem gibt die Verfassung den Bürgern 
die Möglichkeit, ihre Regierung in freien und fairen, regelmäßig stattfindenden und geheimen 
Wahlen zu wählen, die auf dem allgemeinen und gleichen Wahlrecht für alle Bürger ab 18 Jah­
ren basieren (USDOS 23.4.2024). Die Umsetzung dieser Garantien ist allerdings häufig nicht 
in vollem Umfang gewährleistet. Indien bleibt ein Land extremer Kontraste (AA 5.6.2023). Die 
Menschenrechtslage hat sich insgesamt verschlechtert und die Gefahr konfessionell motivierter 
Gewalt gegen Minderheiten und die Schikanierung bekannter Menschenrechtsverteidiger nimmt 
zu (ICNL 13.2.2025). Die Menschenrechtssituation spiegelt die komplexe Lebenswirklichkeit ei­
nes multiethnischen und multireligiösen Landes wider, die sich aus jahrtausendealten kulturellen 
Traditionen speist, die in Teilen die Durchsetzung universeller Menschenrechte behindern. Der 
Alltag vieler Bevölkerungsgruppen ist von systematischer gesellschaftlicher Benachteiligung 
geprägt. Ursache hierfür sind häufig tief verwurzelte soziale Praktiken wie das Kastenwesen 
und der niedrige Bildungsstand von Teilen der Bevölkerung und weniger systematische Men­
schenrechtsverletzungen durch den Staat (AA 5.6.2023).
In Jammu und Kaschmir (J&K) begehen sowohl indische Sicherheitskräfte (FH 2025b) als auch 
Aufständische Menschenrechtsverletzungen; ebenso in den nordöstlichen Bundesstaaten und 
in den vom maoistischen Terrorismus betroffenen Gebieten, auch hier kommt es zu Tötungen 
und Folter von Angehörigen der Streitkräfte, der Polizei, von Regierungsbeamten und Zivilisten, 
Entführungen sowie die Rekrutierung und den Einsatz von Kindersoldaten. Einige Menschen­
rechtsbeobachter in J & K sind in der Lage, Menschenrechtsverletzungen zu dokumentieren, 
aber Berichten zufolge werden sie von den Sicherheitskräften, der Polizei und anderen Straf­
verfolgungsbehörden gelegentlich bei ihrer Arbeit gestört oder schikaniert (USDOS 23.4.2024). 
[für mehr Informationen wird auf das KapitelJ & K verwiesen]
Die Gesetze gestatten der Regierung das Abhören von Gesprächen zum Schutz der Souverä­
nität und Integrität des Landes, der Sicherheit des Staates, der freundschaftlichen Beziehungen 
zu ausländischen Staaten, der öffentlichen Ordnung oder zur Verhinderung der Anstiftung zur 
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Begehung einer Straftat. Es gab Berichte, wonach Regierungsbehörden willkürlich oder unrecht­
mäßig oder ohne entsprechende rechtliche Befugnisse auf private Kommunikation zugriffen, 
diese sammelten oder nutzten und Praktiken entwickelten, die einen willkürlichen oder unrecht­
mäßigen Eingriff in die Privatsphäre ermöglichen, einschließlich des Einsatzes von Technologien 
zur willkürlichen oder unrechtmäßigen Überwachung oder Beeinträchtigung der Privatsphäre 
von Personen (USDOS 20.3.2023). Ein landesweites zentrales Überwachungssystem soll es 
den Behörden ermöglichen, die digitale Kommunikation ohne richterliche Aufsicht in Echtzeit 
abzuhören (FH 2025a).
Die indische Regierung erfüllt die Mindeststandards für die Beseitigung des Menschenhan­
dels nicht vollständig, unternimmt jedoch erhebliche Anstrengungen, um dies zu erreichen. Die 
Hauptverantwortung für die Bemühungen zur Bekämpfung des Menschenhandels liegt bei den 
indischen Bundesstaaten und Unionsterritorien, die von der Zentralregierung politisch beauf­
sichtigt werden (USDOS 15.6.2023). Die Regierung unternimmt kaum glaubwürdige Schritte 
oder Maßnahmen, um Beamte zu ermitteln und zu bestrafen, die Menschenrechtsverletzungen 
begangen haben (USDOS 23.4.2024).
Nationale Menschenrechtskommissionen
Seit 1993 gibt es eine Nationale Menschenrechtskommission [Anm.: National Human Rights 
Commission (NHRC)] als unabhängiges Organ, die auf Antrag oder von Amts wegen Men­
schenrechtsverletzungen untersuchen und Empfehlungen an die Regierung richten oder beim 
Obersten Gerichtshof die Einleitung von Strafverfolgungsmaßnahmen beantragen kann (ÖB 
New Delhi 7.2023). Die NHRC hat ein breit gefächertes Mandat, das ein breites Spektrum von 
Menschenrechtsfragen abdeckt, darunter auch die Themen Geschlecht, Gender und Behin­
derung, und ist in den Bereichen Forschung, Bildung und Ausbildung sowie Sensibilisierung 
tätig. Neben dem NHRC gibt es eine Reihe weiterer nationaler Menschenrechtsinstitutionen, 
darunter die Nationale Kommission für Frauen, die Nationale Kommission für den Schutz der 
Rechte des Kindes, die Nationale Kommission für Minderheiten, die Nationale Kommission für 
zurückgebliebene Klassen, die Nationale Kommission für festgelegte Kasten und die Nationale 
Kommission für festgelegte Stämme (DFAT 29.9.2023).
Die NHRC ist dem Parlament gegenüber direkt rechenschaftspflichtig, arbeitet aber in enger 
Abstimmung mit dem Innenministerium und dem Ministerium für Recht und Justiz zusammen. 
Das Gesetz ermächtigt die NHRC, Vorladungen zu erlassen und Zeugenaussagen zu erzwin­
gen, Unterlagen vorzulegen und öffentliche Dokumente anzufordern. Die NHRC empfiehlt auch 
angemessene Abhilfemaßnahmen für Missstände in Form von Entschädigungen für die Opfer 
von Tötungen durch die Regierung oder deren Familien (USDOS 23.4.2024).
Allerdings hat die NHRC weder die Befugnis, die Umsetzung ihrer Empfehlungen durchzusetzen, 
noch die Kompetenz, sich mit Vorwürfen von Menschenrechtsverletzungen gegen Militär- und 
Paramilitärpersonal auseinanderzusetzen (USDOS 23.4.2024; vgl. ÖB New Delhi 7.2023). Ohne 
die Weisungsbefugnis zur Einleitung von Strafverfahren und mangelnder Ermittlungsbefugnis­
sen ist die Menschenrechtskommission auf die Zusammenarbeit mit Ermittlungsbehörden und 
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Polizei angewiesen. Die NHRC arbeitet mit verschiedenen Akteuren zusammen, um Menschen­
rechtsverletzungen zu ahnden und zu verhindern und kooperiert mit NGOs (ÖB New Delhi 
7.2023), von denen einige wiederum in NHRC-Ausschüssen vertreten sind (USDOS 23.4.2024). 
Im Mai 2024 verweigerte die mit den Vereinten Nationen verbundene Globale Allianz natio­
naler Menschenrechtsinstitutionen der indischen Nationalen Menschenrechtskommission für 
das zweite Jahr in Folge die Akkreditierung (HRW 16.1.2025), wodurch die NHRC nicht mehr 
berechtigt ist, das Land im UN-Menschenrechtsrat zu vertreten. Als Gründe für das Ausbleiben 
der Akkreditierung gelten, Bedenken hinsichtlich der Beteiligung der Polizei an den NHRC-Un­
tersuchungen, die politische Einflussnahme bei Ernennungen und unzureichende Maßnahmen 
zum Schutz marginalisierter Gruppen (USDOS 23.4.2024).
Der Protection of Human Rights Act, 1993, empfiehlt, dass jeder Bundesstaat eine Menschen­
rechtskommission einrichtet (ÖB New Delhi 7.2023). Seit September 2023 gibt es bereits in 
26 Bundesstaaten Menschenrechtskommissionen, die unter der Schirmherrschaft des NHRC 
unabhängig arbeiten (USDOS 23.4.2024). In manchen Fällen kann es vorkommen, dass Be­
schwerden, die an die NHRC gerichtet werden, an eine staatliche Kommission weitergeleitet 
werden (DFAT 29.9.2023). Menschenrechtsgruppen äußerten jedoch Bedenken, dass staat­
liche Ausschüsse von der Lokalpolitik beeinflusst werden können und dass diese weniger zu 
fairen Urteilen fähig sind als die NHRC (USDOS 23.4.2024). Kritiker behaupten, die NHRC 
und andere offizielle Menschenrechtsgremien auf nationaler und bundesstaatlicher Ebene sind 
politisch voreingenommen und ineffektiv. Die staatlichen Menschenrechtskommissionen sind 
von unterschiedlicher Qualität (DFAT 29.9.2023).
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.6.2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante 
Lage in Indien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2093231/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_a
syl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Indien_(Stand_April_2023),_05.06.2023.pdf , Zugriff 
19.10.2023 [Login erforderlich]
■ DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (29.9.2023): DFAT COUNTRY INFORM­
ATION REPORT INDIA, https://www.dfat.gov.au/sites/default/files/country-information-report-india
.pdf, Zugriff 19.10.2023
■ FH - Freedom House (2025a): Freedom in the World 2025 - India, https://freedomhouse.org/country
/india/freedom-world/2025, Zugriff 4.3.2025
■ FH - Freedom House (2025b): Freedom in the World 2025 - Indian Kashmir, https://freedomhouse
.org/country/indian-kashmir/freedom-world/2025, Zugriff 7.3.2025
■ HRW - Human Rights Watch (16.1.2025): World Report 2025 - India, https://www.ecoi.net/de/doku
ment/2120041.html, Zugriff 22.1.2025
■ ICNL - The International Center for Not-for-Profit Law (13.2.2025): Civic Freedom Monitor: India, 
https://www.icnl.org/resources/civic-freedom-monitor/india, Zugriff 7.3.2025
■ ÖB New Delhi - Österreichische Botschaft New Delhi [Österreich] (7.2023): Asylländerbericht 2023 - 
Indien
■ USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human 
Rights Practices: India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107729.html, Zugriff 3.5.2024
■ USDOS - United States Department of State [USA] (15.6.2023): 2023 Trafficking in Persons Report: 
India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2093624.html, Zugriff 24.10.2023
■ USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human 
Rights Practices: India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089116.html, Zugriff 31.10.2023
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11 Meinungs- und Pressefreiheit, Freiheit im Internet
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Die Verfassung sieht zwar die Meinungs- (BAMF 9.2024; vgl. FH 16.10.2024) und Redefrei­
heit vor (FH 16.10.2024), erwähnt aber nicht ausdrücklich die Pressefreiheit; welche allerdings 
durch das Recht der freien Meinungsäußerung geschützt ist (BAMF 9.2024). In der aktuellen 
Rangliste der Pressefreiheit 2024 der NGO Reporter ohne Grenzen (RSF) belegt Indien Platz 
159 von 180 bewerteten Ländern, was eine Verbesserung um 2 Plätze im Vergleich zum Vorjahr 
darstellt (RSF 2024; vgl. BAMF 9.2024). Laut USDOS gibt es schwerwiegende Einschränkun­
gen der Meinungs- und Medienfreiheit, darunter Gewalt oder die Androhung von Gewalt gegen 
Journalisten, ungerechtfertigte Verhaftungen oder strafrechtliche Verfolgung von Journalisten, 
Zensur und die Anwendung oder Androhung der Anwendung von Verleumdungsgesetzen zur 
Einschränkung der Meinungsäußerung sowie schwerwiegende Einschränkungen der Freiheit 
im Internet (USDOS 23.4.2024). Das indische Gesetz kriminalisiert bestimmte Ausdrucksformen, 
die häufig als Grund für die Verhaftung oder Inhaftierung von Personen dienen, die sich online 
zu politischen und sozialen Themen äußern (FH 16.10.2024). Beleidigung und Verleumdung 
sind strafbar. Die Regierung nutzt Gesetze, um öffentliche Debatten einzuschränken und Ver­
geltungsmaßnahmen gegen Journalisten, Mitglieder marginalisierter Gruppen und politische 
Gegner zu ergreifen. Im Juli 2023 berichteten die Medien, dass die Polizei in Maharashtra in 
den zwei Jahren davor mehr als 600 Fälle von Beleidigung und Verleumdung gegen Nutzer 
sozialer Medien wegen anstößiger religiöser Inhalte eingeleitet hatte. Es gibt Berichte über 
grenzüberschreitende Repressionen der Regierung gegen Journalisten, Angehörige der Dia­
spora-Bevölkerung, Aktivisten der Zivilgesellschaft und Menschenrechtsverteidiger (USDOS 
23.4.2024).
Die Verfassung enthält zwar kein ausdrückliches Recht auf Privatsphäre, aber der Oberste 
Gerichtshof entschied 2017, dass die Privatsphäre ein „ Grundrecht“ ist. Es wird berichtet, dass 
die Behörden willkürlich oder unrechtmäßig auf private Kommunikation zugriffen, diese sammeln 
oder nutzen, um die Privatsphäre von Personen zu überwachen oder zu stören. Die Gesetze 
gestatten es der Regierung, Anrufe abzuhören, um die Souveränität und Integrität des Landes, 
die Sicherheit des Staates und die freundschaftlichen Beziehungen zu ausländischen Staaten 
zu schützen, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten und die Anstiftung zur Begehung einer 
Straftat zu verhindern (USDOS 23.4.2024).
Das Strafgesetzbuch sieht eine Haftstrafe von zwei bis sieben Jahren für aufrührerische, obs­
zöne oder verleumderische Äußerungen vor; für Personen, die „ Feindschaft zwischen verschie­
denen Gruppen aufgrund von Religion, Volkszugehörigkeit, Geburtsort, Wohnort oder Sprache“
schüren; für Äußerungen, die als „ der Aufrechterhaltung der Harmonie abträglich“ angesehen 
werden oder aus Äußerungen, Gerüchten oder Berichten bestehen, die Angst oder Besorgnis 
hervorrufen, die öffentliche Ruhe stören oder Feindseligkeit oder Böswilligkeit schüren können. 
Das Gesetz über Amtsgeheimnisse (Official Secrets Act) kriminalisiert die Weitergabe von In­
formationen, die der Souveränität und Integrität Indiens schaden könnten. Das Gesetz über die 
nationale Sicherheit erlaubt es der Polizei, eine Person bis zu einem Jahr ohne Anklage festzu­
halten, und wird im Zusammenhang mit Äußerungen im Internet herangezogen (FH 16.10.2024). 
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Die Behörden beriefen sich auf Gesetze gegen Terrorismus oder zum Schutz der nationalen Si­
cherheit, um Kritiker der Regierung zu verhaften oder zu bestrafen. Medienbeobachtergruppen 
äußerten sich besorgt über die „ exzessive“ Anwendung des Gesetzes zur Verhinderung unge­
setzlicher Aktivitäten (Unlawful Activities Prevention Act, UAPA) gegen Journalisten (USDOS 
23.4.2024).
Einzelpersonen üben ihr Recht auf freie Meinungsäußerung aus, indem sie regelmäßig öffentlich 
und privat über Online-Plattformen, Fernsehen, Radio oder Printmedien Kritik an der Regierung 
üben (USDOS 23.4.2024; vgl. BAMF 9.2024). Unabhängige Medien sind aktiv und bringen im 
Allgemeinen ein breites Spektrum von Meinungen zum Ausdruck, darunter auch regierungs­
kritische. Einige Medien sehen sich jedoch zunehmenden Einschränkungen ausgesetzt und 
es gibt zahlreiche Fälle, in denen die Regierung oder regierungsnahe Akteure Druck auf re­
gierungskritische Medien ausüben oder diese schikanieren. Medienunternehmen und einzelne 
Journalisten, die regierungskritische Ansichten äußern, werden gelegentlich verhaftet, bedroht 
oder eingeschüchtert. Berichten zufolge durchsucht die Polizei Arbeitsplätze und Wohnungen 
von Journalisten und beschlagnahmt Telefone, Laptops und andere Ausrüstung. Es gibt auch 
Berichte über Aufständische und Extremisten, die Morde, Gewalt und Einschüchterungen gegen 
regierungskritische Journalisten verübten. Das Gesetz verbietet Inhalte, die religiöse Gefüh­
le verletzen oder Feindseligkeiten zwischen Gruppen schüren könnten (USDOS 23.4.2024). 
Menschen laufen Gefahr, wegen politischer, gesellschaftlicher oder religiöser Äußerungen oder 
anderer Online-Inhalte, die die Behörden als anstößig oder abwertend erachten, festgenommen 
und inhaftiert zu werden, insbesondere bei großen politischen Ereignissen (FH 16.10.2024). Die 
Behörden berufen sich auf diese Bestimmungen, um Print- und Rundfunkmedien, digitale Me­
dienplattformen einschließlich Streaming-Dienste sowie die Veröffentlichung oder Verbreitung 
von Büchern einzuschränken. Organisationen der Zivilgesellschaft äußerten die Befürchtung, 
dass regierungsnahe Geschäftsinteressen, die Anteile an Medienorganisationen erwerben, die 
Unabhängigkeit der Medien gefährden können. Die Presse und andere Medien berichten, dass 
sie aus Angst vor Repressalien der Regierung Selbstzensur üben. Die Verstümmelung oder 
Beschädigung der Nationalflagge wird mit bis zu drei Jahren Haft bestraft (USDOS 23.4.2024).
Freiheit im Internet
Die Regierung schränkte den Internetzugang ein, unterbrach ihn in einigen Fällen und zensierte 
Online-Inhalte (USDOS 23.4.2024; vgl. AI 24.4.2024). Die indischen Behörden verhängen nach 
wie vor die weltweit meisten Internetsperren (HRW 16.1.2025; vgl. BAMF 9.2024) und verstoßen 
damit gegen indische Gesetze und internationale Menschenrechtsstandards. Die Abschaltun­
gen treffen sozial und wirtschaftlich marginalisierte Bevölkerungsgruppen unverhältnismäßig 
stark, da ihnen der Zugang zu kostenlosen oder subventionierten Lebensmittelrationen und 
Lebensgrundlagen verwehrt wird (HRW 16.1.2025). Aufgrund der Digitalisierung öffentlicher 
Dienstleistungen ist das Internet unverzichtbar für den Zugang zu staatlichen Sozialprogram­
men, wie der Arbeitsgarantie durch den Mahatma Gandhi National Rural Employment Gua­
rantee Act (NREGA), dem öffentlichen Verteilungssystem im Rahmen des Food Security Act 
und für E-Government im ländlichen Raum. Seit Januar 2023 verlangt die Regierung von al­
len NREGA-Beschäftigten eine digitale Anwesenheitskontrolle. Zu diesem Zweck werden die 
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Beschäftigten mit einem Geo-Tag versehen und zweimal täglich fotografiert. Dies erfolgt über 
eine Online-Anwesenheits-App, die die Transparenz erhöhen und die Kontrolle der Bürger über 
die NREGA-Arbeiten verbessern soll. Auch für die Lohnzahlung im Zuge des NREGA sind die 
Menschen auf Internetzugang angewiesen. Zudem gibt es Berichte, dass für die Beschaffung 
von Lebensmittelrationen eine biometrische Authentifizierung notwendig ist (HRW 14.6.2023).
Laut Anweisungen des Obersten Gerichtshofs darf der Internetzugang nur in unvermeidbaren 
Situationen gesperrt und Sperranordnungen müssen veröffentlicht werden (USDOS 23.4.2024). 
Die Behörden begründen Internetsperren in der Regel damit, dass es sich um Vorsichtsmaß­
nahmen zur Aufrechterhaltung von Recht und Ordnung, zur Eindämmung potenzieller Gewalt 
oder sozialer Spannungen, zur Eindämmung von Protesten, zur Verhinderung der Verbreitung 
falscher Informationen oder von Betrug bei Schulprüfungen handelt (FH 16.10.2024). Es wird 
auch berichtet, dass die Regierung häufig Nutzer digitaler Medien wie Chatrooms und persön­
liche Kommunikation überwacht (USDOS 23.4.2024). Berichten zufolge betreibt die indische 
Regierung mehrere verschiedene technische Überwachungssysteme im Interesse der nationa­
len Sicherheit und der Strafverfolgung. Das Central Monitoring System (CMS) ermöglicht es den 
Regierungsbehörden, sämtliche Online-Aktivitäten, einschließlich Telefongespräche, Textnach­
richten und VoIP-Kommunikation (Voice over Internet Protocol), abzufangen (FH 16.10.2024). 
Das Gesetz erlaubt es der Regierung, Internetseiten und -inhalte zu sperren, und stellt das 
Versenden von Nachrichten, die die Regierung als aufrührerisch oder beleidigend erachtet, un­
ter Strafe. Sowohl die Zentralregierung als auch die Regierungen der Provinzen sind befugt, 
Anordnungen zum Blockieren, Abfangen, Überwachen oder Entschlüsseln von Computerinfor­
mationen zu erlassen. Gerichtsurteile und Gesetze legen die Bedingungen und Verfahren für 
die Sperrung des Internetzugangs fest. Zivilgesellschaftliche Organisationen behaupten, dass 
die Behörden diese Anforderungen nicht konsequent erfüllen (USDOS 23.4.2024).
Quellen
■ AI - Amnesty International (24.4.2024): Amnesty International Report 2023/24; Zur weltweiten Lage 
der Menschenrechte; Indien 2023, https://www.ecoi.net/de/dokument/2108022.html , Zugriff 
10.7.2024
■ BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (9.2024): Länderkurzinformation 
Indien, Meinungs- und Pressefreiheit, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Inf
ormationszentrum/Laenderkurzinformationen/2024/laenderkurzinfo-indien-09-24.pdf?__blob=publi
cationFile&v=2, Zugriff 24.9.2024
■ FH - Freedom House (16.10.2024): Freedom on the Net 2024 - India, https://www.ecoi.net/en/docu
ment/2116546.html, Zugriff 10.2.2025
■ HRW - Human Rights Watch (16.1.2025): World Report 2025 - India, https://www.ecoi.net/de/doku
ment/2120041.html, Zugriff 22.1.2025
■ HRW - Human Rights Watch (14.6.2023): “No Internet Means No Work, No Pay, No Food”, https:
//www.hrw.org/report/2023/06/14/no-internet-means-no-work-no-pay-no-food/internet-shutdowns
-deny-access-basic , Zugriff 19.3.2025
■ RSF - Reporter ohne Grenzen (2024): Rangliste der Pressefreiheit 2024 - Indien, https://www.repo
rter-ohne-grenzen.de/fileadmin/Redaktion/Downloads/Ranglisten/Rangliste_2024/RSF_Rangliste_
der_Pressefreiheit_2024.pdf, Zugriff 3.5.2024
■ USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human 
Rights Practices: India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107729.html, Zugriff 3.5.2024
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12 Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition
Letzte Änderung 2025-04-14 08:00
Das Gesetz sieht die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit vor. Während die Regierung das 
Recht auf Versammlungsfreiheit oft respektiert (ÖB New Delhi 7.2023; vgl. USDOS 23.4.2024), 
kommt es dennoch zu gelegentlichen Einschränkungen der Vereinigungsfreiheit, insbesondere 
für Mitglieder zivilgesellschaftlicher Organisationen, Minderheitengruppen, Menschenrechtsver­
teidiger und regierungskritische Personen (USDOS 23.4.2024) sowie in Konfliktregionen (AA 
5.6.2023). Die politische Partizipation ist grundsätzlich frei, wird aber in einigen Regionen durch 
die Gewalt der Aufständischen behindert. Unabhängig davon versuchen einige politische Akteu­
re, lokale Spannungen zu schüren, um ihre eigenen Anhänger zu mobilisieren, und gleichzeitig 
ihre Gegner einzuschüchtern (FH 2025a).
Das Versammlungsrecht ist gesetzlich eingeschränkt. Eine Bestimmung der Strafprozessord­
nung erlaubt es den Behörden, öffentliche Versammlungen einzuschränken und Ausgangssper­
ren zu verhängen, wenn dies zur „ unmittelbaren Verhinderung oder schnellen Unterbindung“
erforderlich ist (FH 2025a). Die Behörden verlangten häufig eine Genehmigung und Anmeldung 
für Paraden oder Demonstrationen, und die lokalen Regierungen respektierten im Allgemeinen 
das Recht, sich friedlich zu versammeln und seine Meinung zu äußern (USDOS 23.4.2024; 
vgl. ÖB New Delhi 7.2023). Obwohl es regelmäßig zu friedlichen Demonstrationen kommt, sind 
die Regierungen des Landes und einiger Bundesstaaten dafür bekannt, Versammlungsverbote 
zu verhängen, das Internet zu stören, Gewalt anzuwenden, um Proteste zu unterdrücken oder 
den Zugang zu Rechtsbeistand zu verwehren (FH 2025a). NGOs berichteten, dass diejenigen, 
die gegen die Regierungspolitik oder Gesetze protestieren, mit Einschränkungen, Repressali­
en oder Maßnahmen der Strafverfolgungsbehörden konfrontiert sind (USDOS 23.4.2024). Im 
Februar 2024 beriefen sich die Behörden in mehreren Regionen auf Artikel 144 des Strafgesetz­
buchs, der unter bestimmten Umständen Versammlungen von mehr als vier Personen verbietet 
(FH 2025a).
Die indischen Behörden nutzten Gesetze gegen ausländische Finanzierung wie das Gesetz 
zur Regulierung ausländischer Beiträge (Foreign Contribution Regulation Act - FCRA) (HRW 
16.1.2025; vgl. FH 2025a, USDOS 23.4.2024), Antiterrorgesetze, fingierte Finanzermittlungen 
und andere Mittel, um gegen zivilgesellschaftliche Gruppen und Aktivisten vorzugehen (HRW 
16.1.2025). Den Behörden wird vorgeworfen, diese Macht gezielt gegen vermeintliche politische 
Gegner einzusetzen (FH 2025a). Im Januar 2024 entzogen die Behörden dem Forschungsin­
stitut Centre for Policy Research und der christlichen Wohltätigkeitsorganisation World Vision 
India, die humanitäre Hilfe für Kinder in einkommensschwachen Gemeinden leistet, die FCRA-
Lizenzen. Die neuen Strafgesetze, die im Juli 2024 in Kraft traten, erweitern die Befugnisse der 
Polizei und geben Anlass zu Bedenken hinsichtlich der Rechte auf freie Meinungsäußerung, 
Vereinigungsfreiheit, friedliche Versammlung und faires Gerichtsverfahren (HRW 16.1.2025) 
[siehe NGOs und Menschenrechtsaktivisten].
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Gewerkschaften
Obwohl Arbeitnehmer in der formellen Wirtschaft regelmäßig ihr Recht auf Tarifverhandlungen 
und Streiks wahrnehmen, ermöglichten Gesetze wie das Gesetz zur Aufrechterhaltung der 
Grundversorgung (Essential Services Maintenance Act) der Regierung, bestimmte Streiks zu 
verbieten (FH 2025a). Das Gesetz sieht das Recht auf die Gründung von und den Beitritt zu 
Gewerkschaften sowie das Recht auf Tarifverhandlungen vor (USDOS 23.4.2024). Allerdings 
haben öffentliche Angestellte eingeschränktere Organisationsrechte
(FH 2025a) und private Arbeitgeber sind gesetzlich nicht verpflichtet, Gewerkschaften anzuer­
kennen oder Verhandlungen zu führen (FH 2025a; vgl. USDOS 23.4.2024). Gewerkschaftsführer 
können im Allgemeinen frei von Drohungen und Gewalt seitens der Regierung und der Arbeit­
geber agieren. Die Arbeitgeber weigern sich nur selten, mit den Gewerkschaften zu verhandeln 
(USDOS 23.4.2024). Gewerkschaften spielen in Indien jedoch eine relativ geringe Rolle, da 
nur etwa 10 % der arbeitenden Bevölkerung im formellen Sektor beschäftigt sind und nur ca. 
8 % der indischen Arbeitnehmer gewerkschaftlich organisiert sind (ÖB New Delhi 7.2023). In 
J&K werden die Gewerkschaftsrechte in der Praxis nicht konsequent gewahrt. Im Februar 2024 
verhaftete die Polizei von J&K 50 Gewerkschaftsmitglieder, die sich auf eine Protestkundgebung 
zur Unterstützung der laufenden Bauerndemonstrationen vorbereiteten (FH 2025b).
Opposition
Die Parteienlandschaft ist vielfältig und die politische Opposition kann sich frei betätigen (AA 
5.6.2023). Politische Parteien können sich in der Regel ungehindert bilden (FH 2025a; vgl. 
USDOS 23.4.2024), und in der Praxis konkurrieren zahlreiche Parteien mit unterschiedlichen 
Ansichten und Interessen (FH 2025a). Neben den großen nationalen Parteien, wie die hindu-
konservative Partei Bharatiya Janata Party (BJP), die seit 2014 an der Macht ist, und die säkulare 
Kongresspartei Indian National Congress (INC) (ÖB New Delhi 7.2023; vgl. AA 5.6.2023), eins­
tige Regierungspartei und nun führende Oppositionspartei (ÖB New Delhi 7.2023), gibt es auch 
überregional wirkende kommunistische Parteien sowie eine Vielzahl von Regionalparteien, die 
in einzelnen Bundesstaaten allein oder in Koalitionen die Landesregierungen bilden, aber auch 
auf nationaler Ebene zunehmend nach politischer Bedeutung streben (AA 5.6.2023).
Die Wahlen zu Gemeindeversammlungen, Stadträten und Parlamenten auf bundesstaatlicher 
wie nationaler Ebene sind frei, gleich und geheim. Sie werden - ungeachtet von Problemen, 
die aus der Größe des Landes, verbreiteter Armut bzw. hoher Analphabetenrate und örtlich 
vorkommender Manipulationen resultieren - nach Einschätzung internationaler Beobachter kor­
rekt durchgeführt (AA 5.6.2023). Wahlberechtigt ist jeder indische Staatsbürger ab 18, sofern 
er nicht aus bestimmten Gründen (Unzurechnungsfähigkeit, Verbrechen, etc.) ausgeschlossen 
ist. Die Wahlbeteiligung ist generell hoch und zeugt vom ausgeprägten politischen Bewusstsein 
der indischen Bürger (ÖB New Delhi 7.2023). Es gibt keine Beschränkungen für die Teilnahme 
von Einzelpersonen jeglicher Gemeinschaft an den Wahlen, doch berichteten Mitglieder der 
politischen Oppositionsparteien von Hindernissen, darunter Repressalien für Kritik an Regie­
rungsbeamten oder der Politik, Desinformationsangriffe und die Unmöglichkeit, soziale Medien 
frei für Wahlkampfzwecke zu nutzen (USDOS 23.4.2024). Die regierende BJP hat verschiedene 
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Instrumente eingesetzt, um den Wahlkampf der Oppositionsparteien einzuschränken. Die Re­
gierung hat durch das Central Bureau of Investigation (CBI) und das Enforcement Directorate 
(ED), das für die Untersuchung von Finanzkriminalität zuständig ist, gezielte Korruptionsermitt­
lungen gegen Oppositionspolitiker durchgeführt, während Vorwürfe gegen politische Verbündete 
ignoriert werden (FH 2025a).
Gegen militante Gruppierungen, die meist für die Unabhängigkeit bestimmter Regionen eintreten 
und/oder radikale (z. B. maoistisch-umstürzlerische) Auffassungen anhängen, geht die Regie­
rung mit großer Härte und Konsequenz vor. Sofern solche Gruppen der Gewalt abschwören, 
sind in der Regel Verhandlungen über ihre Forderungen möglich. Gewaltlose Unabhängigkeits­
gruppen können sich politisch frei betätigen (AA 5.6.2023). Es gibt keine Berichte der Regierung 
über politische Gefangene oder Inhaftierte. Allerdings berichten Organisationen der Zivilge­
sellschaft, Angehörige von Randgruppen und politische Minderheitenparteien mehrfach über 
politische Gefangene. Sie machen geltend, dass es sich bei denjenigen, die wegen Terrorismus, 
Verleumdung oder Aufwiegelung inhaftiert oder angeklagt sind, um politische Gefangene han­
delt, die häufig wegen ihrer Rede, ihres Eintretens oder ihrer gewaltlosen Kritik an der Regierung 
festgehalten werden (USDOS 23.4.2024). Auslandsaktivitäten bestimmter Gruppen (radikale 
Sikhs, Kashmiris) werden von der Regierung durch den Geheimdienst beobachtet. Aktivisten, 
die im Ausland eine in Indien verbotene terroristische Vereinigung unterstützen, werden hierfür 
nach ihrer Rückkehr strafrechtlich verfolgt (AA 5.6.2023). Menschenrechtsaktivisten berichten, 
dass die Regierung Spionageprogramme gegen Oppositionspolitiker, Journalisten und andere 
Personen von Interesse einsetzt (USDOS 23.4.2024).
Die in Indien weitverbreitete Praxis der „ Resortpolitik“ [Anm.: „ Luxus Hotel Politik“], bei der 
politische Führer Abgeordnete unter Druck setzen oder isolieren, um gesetzgeberische oder 
andere politische Entscheidungen zu beeinflussen, hat zu ernsthaften Bedenken hinsichtlich 
der demokratischen Integrität geführt. In früheren Berichten wurden Fälle geschildert, in denen 
Dutzende von Abgeordneten in Luxushotels gebracht wurden, wo sie blieben, während an einem 
anderen Ort wichtige Gesetzgebungs- oder andere Sitzungen stattfanden (FH 2025a; vgl. NYT 
23.11.2024).
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.6.2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante 
Lage in Indien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2093231/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_a
syl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Indien_(Stand_April_2023),_05.06.2023.pdf , Zugriff 
19.10.2023 [Login erforderlich]
■ FH - Freedom House (2025a): Freedom in the World 2025 - India, https://freedomhouse.org/country
/india/freedom-world/2025, Zugriff 4.3.2025
■ FH - Freedom House (2025b): Freedom in the World 2025 - Indian Kashmir, https://freedomhouse
.org/country/indian-kashmir/freedom-world/2025, Zugriff 7.3.2025
■ HRW - Human Rights Watch (16.1.2025): World Report 2025 - India, https://www.ecoi.net/de/doku
ment/2120041.html, Zugriff 22.1.2025
■ NYT - New York Times, The (23.11.2024): Formula for Power in Modi’s India: Cash, Detentions and 
Luxury Resorts, https://www.nytimes.com/2024/11/23/world/asia/india-resort-politics-maharashtra
-election.html, Zugriff 14.3.2025
■ ÖB New Delhi - Österreichische Botschaft New Delhi [Österreich] (7.2023): Asylländerbericht 2023 - 
Indien
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■ USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human 
Rights Practices: India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107729.html, Zugriff 3.5.2024
13 Haftbedingungen
Letzte Änderung 2025-04-14 08:00
Die Haftbedingungen sind häufig lebensbedrohlich (USDOS 23.4.2024; vgl. ÖB New Delhi 
7.2023) und entsprechen nicht den westlichen Standards (ÖB New Delhi 7.2023), vor allem 
wegen der extremen Überbelegung, der unzureichenden sanitären Bedingungen und der 
mangelnden medizinischen Versorgung (USDOS 23.4.2024; vgl. AA 5.6.2023). Nach Re­
gierungsangaben ist ein großer Teil der Todesfälle in den Gefängnissen auf Krankheiten wie 
Tuberkulose und HIV/Aids zurückzuführen, deren Verlauf durch die Haftbedingungen und 
mangelhafte Versorgung verschlimmert bzw. beschleunigt wird (AA 5.6.2023). Darüber hinaus 
wurden Vorwürfe über die Tötung von Häftlingen durch Polizisten oder Gefängniswärter erho­
ben, wobei diese Tötungen in einigen Fällen fälschlicherweise als Selbstmorde oder Todesfälle 
natürlichen Ursprungs eingestuft wurden (USDOS 23.4.2024). Misshandlungen von Inhaf­
tierten (FH 2025a; vgl. USDOS 23.4.2024) durch das Gefängnispersonal, insbesondere von 
Angehörigen marginalisierter Gruppen, sind weit verbreitet (FH 2025a). Das Gesetz verlangt 
eine gerichtliche Untersuchung jedes Todesfalls in der Haft. Laut Menschenrechtsorganisatio­
nen wie Human Rights Watch hält sich die Polizei bei Festnahmen, Todesfällen in Gewahrsam 
oder Folter nicht an die vorgeschriebenen Verfahren. Dies führt dazu, dass die tatsächliche To­
desursache bei Untersuchungen zu verdächtigen Todesfällen nicht eindeutig ermittelt werden 
kann und die Statistiken somit unzuverlässig sind (DFAT 29.9.2023).
Die internationale Datenbank World Prison Brief beziffert die Zahl der Inhaftierten im Dezember 
2022 auf 573.220, davon 75,8 % in Untersuchungshaft und 4,1% Frauen, bei einer offiziel­
len Kapazität des Gefängnissystems von 436.266 Haftplätzen in 1.330 Haftanstalten (WPB 
31.12.2022). Medienberichten zufolge trägt die hohe Zahl der Untersuchungshäftlinge zur Über­
füllung der Gefängnisse bei (USDOS 23.4.2024). Auf Geschlechtertrennung wird geachtet (ÖB 
New Delhi 7.2023). Das Gesetz schreibt die Inhaftierung von Jugendlichen in Rehabilitationsein­
richtungen vor, doch manchmal hielten die Behörden Jugendliche in Erwachsenengefängnissen 
fest, insbesondere in ländlichen Gebieten (USDOS 23.4.2024; vgl. ÖB New Delhi 7.2023).
Die Gefängnisse und Haftanstalten gelten als unterfinanziert und personell unterbesetzt, und 
es fehlt an ausreichender Infrastruktur. Trinkwasser ist nicht flächendeckend verfügbar (USDOS 
23.4.2024). Die Bedingungen variieren von Gefängnis zu Gefängnis, obwohl die Einrichtungen in 
den zentralen Gefängnissen im Allgemeinen besser sind als die der Bezirksgefängnisse (DFAT 
29.9.2023). Es gibt drei Klassen der Unterbringung, wobei die Kategorie A gewisse Privilegien 
(Einzelzelle, Transistorradio, Verpflegung durch Angehörige) bietet. Der Großteil der Gefange­
nen (Kategorie C) muss sich allerdings mit spärlichen Verhältnissen zufriedengeben. Hier ist es 
die Regel, dass sich bis zu 50 Inhaftierte eine Großraumzelle teilen müssen, keine Betten zur 
Verfügung stehen und im Winter Decken fehlen (ÖB New Delhi 7.2023). Die Grundversorgung 
mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet, für die Hygiene sind die Häftlinge selbst verantwortlich und 
rudimentäre ärztliche Versorgung ist ebenfalls regelmäßig gewährleistet (AA 5.6.2023). Doch 
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