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kann jeder Häftling die Haftbedingungen hinsichtlich Unterbringung, Hygiene, Verpflegung und 
medizinischer Behandlung durch Geldzahlungen verbessern. Auch ist es üblich, dass Häftlinge 
von Verwandten zusätzlich versorgt werden (AA 5.6.2023).
Berichten zufolge halten sich Polizei und Gefängnispersonal häufig nicht an die Anordnung 
des Obersten Gerichtshofs zur Durchführung regelmäßiger Kontrollen zur Überwachung der 
Gewalt in den Gefängnissen. Die Behörden gestatten Häftlingen Beschwerden bei nationalen 
und [bundes-]staatlichen Menschenrechtskommissionen, deren Befugnisse sich jedoch dar­
auf beschränken, Empfehlungen auszusprechen. Die Nationale Menschenrechtskommission 
(NHRC) erhält laufend Beschwerden von Gefangenen über Menschenrechtsverletzungen und 
führt Untersuchungen durch. Laut Vertretern der Zivilgesellschaft reichen nur wenige Häftlin­
ge Beschwerde ein, weil sie Vergeltungsmaßnahmen von Gefängniswärtern oder Beamten 
befürchten (USDOS 23.4.2024).
Jeder indische Bundesstaat hat seine eigene Gefängnisordnung. Demnach müssen alle Ge­
fängnisse sowohl offizielle als auch inoffizielle Besucher empfangen. Offizielle Besucher sind 
Bezirksbeamte, Richter, Mitglieder der gesetzgebenden Versammlungen und oft auch staatliche 
Menschenrechtskommissionen. Inoffizielle Besucher sind angesehene Einwohner. Zusammen 
bilden sie einen Besucherausschuss (Board of Visitors), der die Gefängnisse inspiziert, sich trifft 
und Lösungen für Probleme im Zusammenhang mit der Gefängnisverwaltung und dem Wohl­
ergehen der Gefangenen diskutiert (CwHRI o.D.). Die NHRC führte in mehreren Bundesstaaten 
unangekündigte Besuche zur Überwachung staatlicher Gefängnisse durch. Weder die NHRC 
noch die Boards of Visitors, beides staatliche Institutionen, die unabhängig arbeiten sollen, wa­
ren verpflichtet, Berichte über ihre Ergebnisse zu veröffentlichen. Die Zuständigkeit des NHRC 
erstreckte sich nicht auf militärische Haftanstalten (USDOS 23.4.2024).
Das Nationale Sicherheitsgesetz erlaubt es Familienangehörigen und Anwälten, Personen zu 
besuchen, die aus Gründen der nationalen Sicherheit inhaftiert sind. Außerdem verpflichtet es 
die Behörden, die Inhaftierten innerhalb von fünf Tagen, in Ausnahmefällen bis zu 15 Tagen, über 
die Haftgründe zu informieren. Menschenrechtsaktivisten berichten von Fällen, in denen diese 
Bestimmungen nicht eingehalten werden. Es wird berichtet, dass Gefängniswärter manchmal 
Schmiergelder von Familien verlangen, um die Inhaftierung ihrer Angehörigen zu bestätigen. 
Eine Ausnahme gibt es in Jammu und Kaschmir, hier ist es den Behörden erlaubt, Personen 
ohne Anklage oder gerichtliche Überprüfung bis zu zwei Jahre lang festzuhalten, ohne dass 
Familienangehörige sie besuchen dürfen (USDOS 23.4.2024).
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.6.2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante 
Lage in Indien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2093231/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_a
syl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Indien_(Stand_April_2023),_05.06.2023.pdf , Zugriff 
19.10.2023 [Login erforderlich]
■ CwHRI - Commonwealth Human Rights Initiative (CHRI) (o.D.): Prison Visiting System, https://hu
manrightsinitiative.org/content/prison-visiting-system, Zugriff 5.2.2025
■ DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (29.9.2023): DFAT COUNTRY INFORM­
ATION REPORT INDIA, https://www.dfat.gov.au/sites/default/files/country-information-report-india
.pdf, Zugriff 19.10.2023
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■ FH - Freedom House (2025a): Freedom in the World 2025 - India, https://freedomhouse.org/country
/india/freedom-world/2025, Zugriff 4.3.2025
■ ÖB New Delhi - Österreichische Botschaft New Delhi [Österreich] (7.2023): Asylländerbericht 2023 - 
Indien
■ USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human 
Rights Practices: India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107729.html, Zugriff 3.5.2024
■ WPB - World Prison Brief (31.12.2022): World Prison Brief Data - India, https://www.prisonstudies.
org/country/india, Zugriff 5.2.2025
14 Todesstrafe
Letzte Änderung 2025-03-19 08:06
Am 1.7.2024 traten drei neue Strafgesetze in Kraft: das Bharatiya Nyaya Sanhita (BNS) [Anm.: 
Indian Judicial Code / Indisches Gerichtsgesetzbuch], das Bharatiya Nagrik Suraksha Sanhita 
(BNSS) [Anm.: Indian Civil Defence Code / Indisches Zivilschutzgesetzbuch], das Bharatiya Sak­
shya Adhiniyam (BSA) [Anm.: Indian Evidence Act / Indisches Beweisgesetz]. Diese Gesetze 
ersetzen das Indische Strafgesetzbuch (Indian Penal Code, IPC) von 1860, die Strafprozess­
ordnung (Criminal Procedure Code, CrPC) von 1973 und das Indische Beweisgesetz (India 
Evidence Act) von 1872 (BAMF 1.7.2024; vgl. P39A 1.2025).
Die neuen Strafgesetzbücher führen neue Straftatbestände ein, die mit der Todesstrafe ge­
ahndet werden können, und schaffen einen Verfahrensrahmen für die Einreichung und Be­
arbeitung von Gnadengesuchen für zum Tode Verurteilte. Durch das BNS erhöhen sich die 
mit der Todesstrafe bedrohten Straftaten auf 18 (von zuvor 11 im IPC) (P39A 1.2025), darun­
ter z.B. Vergewaltigung und Gruppenvergewaltigung von Minderjährigen, Mord (einschließlich 
Lynchmord mit Todesfolge), Entführung, terroristische Handlungen mit Todesfolge, organisierte 
Kriminalität mit Todesfolge, Raubüberfälle, Anstiftung zu Straftaten, die mit dem Tode bestraft 
werden, und falsche Beweise, die zur Verurteilung/Hinrichtung einer unschuldigen Person füh­
ren (P39A 12.2024). Im Jahr 2024 verabschiedete die Staatsversammlung des Bundesstaates 
Westbengalen ein Gesetz zur Änderung des Strafrechts in Westbengalen (West Bengal Criminal 
Laws Amendment Bill, 2024), das die Todesstrafe für die Vergewaltigung erwachsener Frauen 
und eine obligatorische Todesstrafe für Vergewaltigung mit Todesfolge oder einem anhaltenden 
vegetativen Zustand vorsieht. Das Gesetz wartet derzeit [Anm.: Stand Februar 2025] auf die 
Genehmigung durch die Präsidentin (P39A 1.2025).
Ende 2024 gab es 564 zum Tode verurteilte Personen in Haft in Indien. Todesurteile werden 
von Strafgerichten (Sessions Court) verhängt und müssen vom High Court des betreffenden 
Bundesstaates bestätigt werden. Der High Court kann das Urteil entweder bestätigen, die Strafe 
umwandeln, das Urteil aufheben oder den Fall an das erstinstanzliche Gericht zurückschi­
cken. Bei einer Bestätigung des Urteils durch den High Court kann beim Supreme Court [Anm.: 
Obersten Gerichtshof Indiens] Berufung eingelegt werden (P39A 1.2025). Während Gerichte 
der ersten Instanz regelmäßig die Todesstrafe verhängen, insbesondere bei sexueller Gewalt 
und Mord, wandeln höhere Gerichte die meisten Urteile in lebenslange Haftstrafen um (DFAT 
29.9.2023). Bei der Umwandlung der Urteile stützen sich sowohl der High Court als auch der 
Supreme Court auf die lebenslange Haftstrafe ohne Möglichkeit einer vorzeitigen Entlassung 
aus der Haft. Im Gegensatz dazu können bei einer lebenslangen Haftstrafe verurteilte Personen 
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nach Verbüßung einer mindestens vierzehnjährigen Haftstrafe als Anerkennung für ihr Verhalten 
und ihre Fähigkeit zur Wiedereingliederung in die Gesellschaft aus der Haft entlassen werden. 
Im zweiten Kalenderjahr in Folge wurde vom Obersten Gerichtshof kein einziges Todesurteil 
bestätigt. (P39A 1.2025). Der Oberste Gerichtshofhat den Grundsatz aufgestellt, dass die Todes­
strafe nur in „ den seltensten aller seltenen Fälle“ verhängt werden darf (ÖB New Delhi 7.2023). 
Für den Fall der Bestätigung eines Todesurteils legt das BNSS einen Verfahrensrahmen für 
die Anhörung von Gnadengesuchen zum Tode Verurteilter fest, die vom Häftling selbst oder 
von Familienmitgliedern oder Verwandten beim Gouverneur oder dem Präsidenten eingereicht 
werden können (P39A 1.2025).
Quellen
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https://milo.bamf.de/otcs/cs.exe/fetchcsui/-30205973/Deutschland._Bundesamt_für_Migration_u
nd_Flüchtlinge,_Briefing_Notes,_KW27,_01.07.2024.pdf?nodeid=30207283&vernum=-2 , Zugriff 
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■ DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (29.9.2023): DFAT COUNTRY INFORM­
ATION REPORT INDIA, https://www.dfat.gov.au/sites/default/files/country-information-report-india
.pdf, Zugriff 19.10.2023
■ ÖB New Delhi - Österreichische Botschaft New Delhi [Österreich] (7.2023): Asylländerbericht 2023 - 
Indien
■ P39A - Project 39A (1.2025): Death Penalty in India - Annual Statistics Report 2024, https://static1.
squarespace.com/static/5a843a9a9f07f5ccd61685f3/t/67aad6dc16a36d66788ff28d/1739249408252/
Annual Statistics Report 2024 - Digital (1).pdf, Zugriff 20.2.2025
■ P39A - Project 39A (12.2024): India’s New Criminal Laws: A Substantive Analysis, https://p39ablog
.com/wp-content/uploads/2024/12/p39aDigi.pdf, Zugriff 20.2.2025
15 Religionsfreiheit
Letzte Änderung 2025-04-14 08:00
[zu religiösen Mischehen siehe Kapitel ”Ehen„ ]
Die Verfassung garantiert Religionsfreiheit (USCIRF 5.2024; vgl. USDOS 30.6.2024, AA 
5.6.2023). Artikel 25 gewährt allen Menschen Gewissensfreiheit, einschließlich des Rechts, 
eine Religion auszuüben, sich zu einer Religion zu bekennen und zu verbreiten (USCIRF 
5.2024; vgl. USDOS 30.6.2024). Nach der Volkszählung von 2011, dem letzten Jahr, für das 
aufgeschlüsselte Zahlen vorliegen, gibt es 79,8 % Hindus, 14,2 % Muslime, 2,3 % Christen und 
1,7 % Sikhs. Nach der Volkszählung von 2011 gehören zu den Gruppen, die zusammen weniger 
als 2 % der Bevölkerung ausmachen, Buddhisten, Jain, Zoroastrier (Parsen), Juden und Bahais 
(USCIRF 5.2024; vgl. USDOS 30.6.2024, CIA 16.1.2025). Sie entsenden auch jeweils Vertreter 
in eine staatliche Nationale Minderheiten-Kommission (ÖB New Delhi 7.2023). Die jüdische 
Gemeinde umfasst schätzungsweise 4.650 Personen (USDOS 23.4.2024). Das Bundesgesetz 
verleiht sechs religiösen Gruppen einen offiziellen Minderheitenstatus: Muslime, Sikhs, Christen, 
Parsen, Jain und Buddhisten. Die Regierungen der Bundesstaaten können religiösen Gruppen, 
die in einer bestimmten Region eine Minderheit darstellen, den Status einer Minderheit gemäß 
den Gesetzen der Bundesstaaten zuerkennen. Angehörige anerkannter Minderheitengruppen 
haben Anspruch auf staatliche Unterstützungsprogramme. In der Verfassung heißt es, dass die 
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Regierung für den Schutz der Minderheiten verantwortlich ist und ihnen die Möglichkeit gibt, 
ihre Kultur zu bewahren (USDOS 30.6.2024).
Die Nationale Minderheitenkommission, der laut Gesetz Vertreter der sechs benannten religiö­
sen Minderheiten angehören sollen, und die Nationale Menschenrechtskommission untersu­
chen Vorwürfe der religiösen Diskriminierung. Zwei der für religiöse Minderheiten reservierten 
Sitze in der Kommission sind unbesetzt. Die Kommission untersteht dem Ministerium für Min­
derheitenangelegenheiten, das für die Formulierung der Gesamtpolitik und die Planung, Ko­
ordinierung, Bewertung und Überprüfung von Vorschriften und Programmen zugunsten aller 
Minderheitengemeinschaften, einschließlich religiöser Minderheiten, zuständig ist. Achtzehn der 
28 Bundesstaaten des Landes und das National Capital Territory Delhi haben staatliche Min­
derheitenkommissionen. Diese Kommissionen haben keine Durchsetzungsbefugnisse, können 
aber der Regierung Empfehlungen zur Einhaltung von Verträgen und anderen internationa­
len Instrumenten geben, Untersuchungen auf der Grundlage schriftlicher Beschwerden über 
straf- oder zivilrechtliche Verstöße (einschließlich religiöser Diskriminierung) durchführen, den 
Strafverfolgungsbehörden Ergebnisse vorlegen und Empfehlungen für die Entschädigung von 
Opfern aussprechen (USDOS 30.6.2024).
Das Zusammenleben der Religionen wird als weitgehend friedlich beschrieben (AA 5.6.2023). 
Trotzdem hat sich die Lage der Religionsfreiheit im Jahr 2023 weiter verschlechtert (USCIRF 
5.2024). Spannungen zwischen Hindus und Muslimen führen regelmäßig zu Ausschreitungen 
(ÖB New Delhi 7.2023) und Fällen von kommunaler Gewalt (USDOS 30.6.2024). Die von der 
Bharatiya Janata Party (BJP) geführte Regierung verstärkt eine diskriminierende nationalis­
tische Politik, setzt eine diskriminierende Rhetorik fort und versäumt es, gegen kommunale 
Gewalt vorzugehen, von der Muslime, Christen, Sikhs, Dalits, Juden und Adivasi (indigene 
Völker) unverhältnismäßig stark betroffen sind. Die fortgesetzte Durchsetzung des Unlawful Ac­
tivities Prevention Act (UAPA), des Foreign Contribution Regulation Act (FCRA), des Citizenship 
Amendment Act (CAA) und der Anti-Konversions- und Kuhschlachtgesetze führt zu willkürlichen 
Verhaftungen, Überwachungen und Angriffen auf religiöse Minderheiten und diejenigen, die sich 
für sie einsetzen (USCIRF 5.2024; vgl. HRW 16.1.2025).
Die indischen Behörden verüben zunehmend auch grenzüberschreitende (transnationale) Re­
pressionen gegen religiöse Minderheiten im Ausland (USCIRF 5.2024; vgl. FH 20.2.2024), z. B. 
gegen Mitglieder der Sikh Khalistan Bewegung (FP 20.6.2024; vgl. FH 20.2.2024). Grenz­
überschreitende Repression (Transnational Repression) ist, wenn ausländische Regierungen 
in fremde Staaten hineinwirken, um Mitglieder ihrer Diaspora- und Exilgemeinschaften ein­
zuschüchtern, zum Schweigen zu bringen, zu nötigen, zu schikanieren oder ihnen Schaden 
zuzufügen (FBI 16.12.2024; vgl. NSICOP 2.8.2024). Angriffe auf das Recht auf Religionsfreiheit 
betreffen vor allem Frauen und Mädchen und führen dazu, dass sie noch stärker ausgegrenzt 
werden; z.B. in Folge des Kopftuchverbotes in Schulen und Hochschulen des Bundesstaates 
Karnataka, wodurch eine wirksame Teilhabe von Frauen und Mädchen an der Gesellschaft und 
den Zugang zu Bildung eingeschränkt wird (AI 24.4.2024).
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In der Verfassung ist festgelegt, dass der Staat sich um ein einheitliches Zivilgesetzbuch bemüht, 
das für Angehörige aller Religionen im ganzen Land gilt. Anstelle eines einheitlichen Zivilge­
setzbuches gelten jedoch für Angehörige verschiedener Religionsgemeinschaften in Fragen 
der Eheschließung, Scheidung, Adoption und Erbschaft je nach Religion, Glauben und Kultur 
unterschiedliche Personenstandsgesetze (USDOS 30.6.2024). Langfristig plant die regierende 
Bharatiya Janata Party (BJP) die Einführung eines einheitlichen Zivilrechts (AA 5.6.2023).
Im Hinduismus gilt die Kuh als heilig (DFAT 29.9.2023). In 25 der 28 Staaten gelten teilweise oder 
vollständige Beschränkungen für die Schlachtung von Rindern. Die Strafen variieren von Staat zu 
Staat und können je nachdem, ob es sich um eine Kuh, ein Kalb, einen Stier oder einen Ochsen 
handelt, unterschiedlich sein. Das Verbot betrifft vor allem Muslime und Angehörige der geliste­
ten Kasten (Scheduled Castes, SC) und der registrierten Stammesgemeinschaften (Scheduled 
Tribes, ST), die traditionell Rindfleisch konsumieren. Angriffe auf Angehörige religiöser Minder­
heiten, darunter Tötungen, Übergriffe und Einschüchterungen, ereigneten sich in verschiedenen 
Bundesstaaten, darunter auch Fälle von ”Kuh-Vigilantismus“ aufgrund von Anschuldigungen, 
dass muslimische Männer an Kuhschlachtungen oder dem Handel mit Rindfleisch beteiligt sind 
(USDOS 30.6.2024; vgl. HRW 16.1.2025).
Konversion und Anti-Konversions-Gesetze
12 von 28 Staaten haben Gesetze, die den Religionswechsel für alle Glaubensrichtungen ein­
schränken (USCIRF 10.2024). Der UN-Menschenrechtsausschuss (CCPR [Anm.: Human Rights 
Commitee oder auch Committee on Civil and Political Rights]) des UN-Zivilpakts [Anm.: Interna­
tionaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte, ICCPR] berichtet über die missbräuchliche 
Anwendung von Gesetzen in mehreren indischen Bundesstaaten, die angeblich erzwungene 
religiöse Konversionen verhindern sollen, jedoch in einer Weise angewandt werden, die das 
Recht auf Religionsfreiheit einschränkt und verletzt. Die Gesetze enthalten Bestimmungen, die 
Einzelpersonen verpflichten, die Behörden über ihre Konversionsabsichten zu informieren, ent­
halten vage Formulierungen, die Beamten weitreichende Entscheidungsbefugnisse in Bezug 
auf religiöse Konversionen einräumen, sehen härtere Strafen für Konversionen von Minderhei­
tengruppen vor, betrachten interreligiöse Ehen als mutmaßlich illegal oder legen die Beweislast 
auf den Angeklagten, um zu zeigen, dass eine Konversion nicht erzwungen wurde. (CCPR 
2.9.2024).
Die Kriminalisierung religiöser Konversionen ist weiterhin ein großes Problem (BS 19.3.2024). 
Konversionsgesetze verbieten „ erzwungene“ Konversionen, wobei (je nach staatlichem Gesetz) 
Gewalt „ Verlockung“, Betrug oder Nötigung bedeuten kann. Die Gesetze schreiben vor, dass für 
die Umwandlung ein bürokratisches Verfahren (Formulare, Gebühren, Genehmigungen) durch­
geführt werden muss (DFAT 29.9.2023). Auf Grundlage dieser, in mehreren Bundesstaaten 
bestehenden Gesetze, kann außerdem nahezu jede Aktivität religiöser Minderheiten als unlau­
terer Versuch einer Zwangsbekehrung interpretiert werden. Dies kann bereits für ein öffentliches 
Gebet oder karitative Hilfsangebote gelten (BAMF 16.1.2023). Solche Gesetze erschweren es 
Menschen, vom Hinduismus zu einer anderen Religion zu konvertieren, und verwenden eine 
weit gefasste Formulierung, die dazu führt, dass religiöse Minderheiten ins Visier genommen 
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werden (USCIRF 5.2024). Die Gesetzgebung zu religiösen Konversionen wird von religiösen 
Minderheitengruppen heftig kritisiert, die zunehmend von hindu-nationalistischen Organisatio­
nen schikaniert werden (BS 19.3.2024).
Die Strafen und die Durchsetzung der Gesetze sind von Staat zu Staat unterschiedlich, können 
aber Gefängnisstrafen beinhalten (DFAT 29.9.2023). Viele dieser Gesetze wurden als Reakti­
on auf den sogenannten „ Liebesdschihad“ erlassen, eine angebliche Praxis (DFAT 29.9.2023; 
vgl. FH 2025a) bzw. Verschwörungstheorie (FH 2025a, USCIRF 10.2024), bei der muslimische 
Männer hinduistische Frauen (oder Mädchen) heiraten, um sie zum Islam zu bekehren (DFAT 
29.9.2023; vgl. FH 2025a, USCIRF 10.2024). Der CCPR berichtet darüber hinaus über so­
genannte „ Ghar Wapsi“-Zeremonien, bei denen religiöse Minderheiten angeblich gezwungen 
werden, zum Hinduismus zu konvertieren. Berichten zufolge sind in den letzten zehn Jahren 
Tausende von Christen und Muslimen bei solchen Zeremonien zum Hinduismus übergetreten 
(CCPR 2.9.2024).
Mehrere Urteile des Supreme Courts [Anm.: Oberster Bundesgerichtshof Indiens] und einiger 
High Courts [Anm.: bundesstaatliche Höchstgerichte] haben die Präsidialverordnung von 1950 
bestätigt, die im Wesentlichen besagt, dass diejenigen, die zu einer anderen Religion konvertie­
ren - insbesondere Islam oder Christentum - und den Hinduismus, Buddhismus oder Sikhismus 
aufgeben, ihren rechtlichen Status als Mitglied einer SC und damit den Anspruch auf Leistungen 
und Vorteile, die sich daraus ergeben, verlieren (OpIndia 23.9.2022; vgl. CCPR 2.9.2024).
Quellen
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Lage in Indien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2093231/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_a
syl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Indien_(Stand_April_2023),_05.06.2023.pdf , Zugriff 
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der Menschenrechte; Indien 2023, https://www.ecoi.net/de/dokument/2108022.html , Zugriff 
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15.1 Christen
Letzte Änderung 2025-04-10 16:18
Schätzungen der Regierung zufolge liegt die christliche Bevölkerung bei 2,3% und ist über das 
ganze Land verteilt, wobei sie im Nordosten sowie in den Bundesstaaten Kerala, Tamil Nadu 
und Goa stärker vertreten ist. Drei nordöstliche Staaten haben eine mehrheitlich christliche 
Bevölkerung: Nagaland (90 %), Mizoram (87 %) und Meghalaya (70%) (USDOS 30.6.2024).
Die Akzeptanz und Achtung des Christentums durch Nicht-Christen ist von Ort zu Ort unter­
schiedlich. Oft sind Christen in den Gemeinden, in denen sie Gesundheitsfürsorge und Bildung 
anbieten, gut angesehen. Die Christen in Indien sind aktiv in der Bereitstellung sozialer Dienste 
wie Lebensmittel, Bildung und medizinische Versorgung. Einige Hindu-Nationalisten behaupten, 
dass Christen diese Dienste nutzen, um Konvertiten zu gewinnen (DFAT 29.9.2023).
Es liegen wiederholt Berichte über physische Angriffe auf Priester und christliche Dörfer vor. 
Dabei werden Einwohner vertrieben und Häuser verbrannt. Zurückzuführen sind derartige Akte 
auf extreme Hindu-Organisationen (ÖB New Delhi 7.2023), die sich häufig über Social Media 
vernetzen (OpD 2.2024).In Chhattisgarh werden aufgrund eines dort geltenden Anti-Konversions-
Gesetzes zum christlichen Glauben konvertierte Personen regelmäßig zur Rückbekehrung zum 
Hinduismus gezwungen (BAMF 16.1.2023).
Es gibt zahlreiche Berichte darüber, dass die Polizei Angriffen gegen Christen nicht nachgeht, 
und einige Berichte darüber, dass Polizeianzeigen von antichristlichen Aktivisten als Waffe einge­
setzt werden (DFAT 29.9.2023). Auch kann es zu Polizei-Brutalität und Misshandlung inhaftierter 
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Christen kommen (OpD 2.2024). Abgesehen von diesen Berichten ist dem australischen Depart­
ment of Foreign Affairs and Trade (DFAT) keine offizielle Diskriminierung von Christen bekannt, 
die im Allgemeinen freien Zugang zu staatlichen Dienstleistungen haben. Dies könnte zum Teil 
darauf zurückzuführen sein, dass einige christliche Gemeinschaften insgesamt ein höheres 
Bildungsniveau haben, in Städten wohnen und wohlhabender sind. Die meisten Christen gehen 
in ihrem Alltag mit einem geringen Risiko gesellschaftlicher Diskriminierung um, aber das Risiko 
ist für Dalit-Konvertiten und Christen, die als Angehörige einer niedrigen Kaste gelten, aufgrund 
ihrer sich überschneidenden Identitäten höher (DFAT 29.9.2023).
Quellen
■ BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (16.1.2023): Briefing Notes - Indien, 
https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2023/
briefingnotes-kw03-2023.pdf?__blob=publicationFile&v=5, Zugriff 3.11.2023
■ DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (29.9.2023): DFAT COUNTRY INFORM­
ATION REPORT INDIA, https://www.dfat.gov.au/sites/default/files/country-information-report-india
.pdf, Zugriff 19.10.2023
■ ÖB New Delhi - Österreichische Botschaft New Delhi [Österreich] (7.2023): Asylländerbericht 2023 - 
Indien
■ OpD - Open Doors (2.2024): India: Full Country Dossier, https://www.opendoors.org/persecution/re
ports/India-Full_Country_Dossier-ODI-2024.pdf , Zugriff 19.2.2025
■ USDOS - United States Department of State [USA] (30.6.2024): 2023 Report on International Reli­
gious Freedom: India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2111881.html, Zugriff 11.7.2024
15.2 Muslime
Letzte Änderung 2025-04-14 08:00
Schätzungen der Regierung zufolge gibt es in den Bundesstaaten Uttar Pradesh, Bihar, Maha­
rashtra, Westbengalen, Telangana, Karnataka, Kerala und Assam sowie in den Unionsgebieten 
Lakshadweep und Jammu und Kaschmir eine bedeutende muslimische Bevölkerungsgruppe. 
Basierend auf den letzten Zensus von 2011 bekannten sich 14,2% der Bevölkerung zum Islam. 
(USDOS 30.6.2024). In Lakshadweep und Jammu und Kaschmir machen die Muslime 95 % 
bzw. 68,3 % der Bevölkerung aus. Etwas mehr als 85 % der Muslime sind Sunniten, der Rest 
ist überwiegend schiitisch (USDOS 30.6.2024; vgl. DFAT 29.9.2023). Es gibt Muslime mit unter­
schiedlichem sozioökonomischem Status, Bildungsniveau, Beruf und religiösen und politischen 
Ansichten. Politische Parteien, einschließlich der regierenden Bharatiya Janata Party (BJP), 
haben muslimische Mitglieder und werben aktiv um ihre Stimmen (DFAT 29.9.2023).
Kommunale Gewalt ist in Indien nichts Neues und kommt weiterhin vor, wenn auch seltener. 
Muslime sind unverhältnismäßig stark davon betroffen und werden manchmal auch zu Tätern. 
Die große Mehrheit der fast 200 Millionen Muslime in Indien ist weder Opfer noch Täter von 
Gewalt. Das DFAT geht davon aus, dass das Risiko gesellschaftlicher Gewalt für Muslime ge­
ring ist. Ärmere Muslime und Angehörige niedrigerer Kasten sind stärker von Gewalt bedroht 
(DFAT 29.9.2023). Der UNCCPR verweist auf Berichte über Diskriminierung und Gewalt gegen 
Minderheitengruppen sowie Gewalt und abwertende Rhetorik gegenüber religiösen Minderhei­
ten, einschließlich Muslime und Rohingyas aus Myanmar, die öffentlich als eine Bedrohung der 
nationalen Sicherheit dargestellt werden (CCPR 2.9.2024). Zwischen Juni und August 2024 
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kam es zu einer Welle der Gewalt durch hinduistische Bürgerwehren, die muslimische Männer 
angriffen, weil sie verdächtigt wurden, Rindfleisch zu essen oder Rinder zum Schlachten zu 
transportieren (HRW 16.1.2025).
Bei lokalen religiösen Ausschreitungen kam es regelmäßig zur Zerstörung von überwiegend 
muslimischem Privateigentum. Viele der als Bestrafung gedachten Angriffe u. a. auf Häuser, 
Geschäfte und Gebetsstätten wurden nicht geahndet (AI 24.4.2024; vgl. HRW 16.1.2025). Dar­
über hinaus wurden in mehreren von der BJP regierten Bundesstaaten auch von offizieller 
Stelle Häuser, Geschäfte und Gebetsstätten von Muslimen ohne ordnungsgemäßes Verfah­
ren abgerissen und andere rechtswidrige Maßnahmen durchgeführt. BJP-Führer bezeichneten 
diese Abrisse, die oft als offensichtliche Kollektivbestrafung der muslimischen Gemeinschaft 
wegen kommunaler Zusammenstöße oder Meinungsverschiedenheiten durchgeführt wurden, 
als „ Bulldozer-Gerechtigkeit“. Im November 2024 entschied der Oberste Gerichtshof, dass sol­
che Abrisse illegal sind, und legte Richtlinien fest, um sicherzustellen, dass vor dem Abriss von 
Häusern ein angemessenes Verfahren durchgeführt wird (HRW 16.1.2025).
Der CCPR weist darauf hin, dass der Zusatz zum Staatsbürgerschaftsgesetz (Citizenship 
Amendment Act, CAA) 2019 und die Citizenship Amendment Rules 2024 den Zugang zur Staats­
bürgerschaft für Asylsuchende und Flüchtlinge nach religiösen Kriterien regeln und insbesondere 
Muslime diskriminieren [für weitere Informationen zum CAA siehe Kapitel Staatsbürgerschaft]. 
Aufgrund der übermäßig komplizierten Verfahren, denen sich Muslime gegenübersehen, und der 
erforderlichen Nachweise für die Eintragung in das nationale Bevölkerungsregister und das na­
tionale Bürgerregister (CCPR 2.9.2024) ist der Staatsbürgerschaftsstatus von 1,9 (FH 2025a) bis 
mehr als 2 Millionen Menschen in Assam ungewiss. Muslime, die bereits die Staatsbürgerschaft 
besitzen, sind laut CCPR der Gefahr ausgesetzt, staatenlos zu werden und auf unbestimmte Zeit 
in Haftanstalten festgehalten zu werden, bevor sie aus dem Hoheitsgebiet Indiens ausgewiesen 
werden (CCPR 2.9.2024). Während das Gesetz angeblich verfolgten religiösen Minderheiten 
helfen soll, schließt es gefährdete Gemeinschaften wie Rohingya-Muslime, Ahmadiyya-Muslime, 
Hazara-Schiiten oder Baha’is nicht ein (USCIRF 5.2023; vgl. DGS 10.2024).
Quellen
■ AI - Amnesty International (24.4.2024): Amnesty International Report 2023/24; Zur weltweiten Lage 
der Menschenrechte; Indien 2023, https://www.ecoi.net/de/dokument/2108022.html , Zugriff 
10.7.2024
■ CCPR - UN Human Rights Committee (CCPR) of the International Covenant on Civil and Political 
Rights (2.9.2024): Human Rights Committee - Concluding observations on the fourth periodic report 
of India, https://docstore.ohchr.org/SelfServices/FilesHandler.ashx?enc=FWgVcNI4OVyUckRlbEnbaDHOm/
VJRAevfxu95By/Jr9YGrTBH/xTYVrl8YtqU l q0N0QsGW1ag0v7qHmCRF8Q==, Zugriff 17.2.2025
■ DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (29.9.2023): DFAT COUNTRY INFORM­
ATION REPORT INDIA, https://www.dfat.gov.au/sites/default/files/country-information-report-india
.pdf, Zugriff 19.10.2023
■ DGS - Discover Global Society (10.2024): D. Ananda, The intersection of Indian citizenship amend­
ment act 2019 and religious persecution, https://www.researchgate.net/publication/385043091_T
he_intersection_of_Indian_citizenship_amendment_act_2019_and_religious_persecution , Zugriff 
19.2.2025
■ FH - Freedom House (2025a): Freedom in the World 2025 - India, https://freedomhouse.org/country
/india/freedom-world/2025, Zugriff 4.3.2025
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■ HRW - Human Rights Watch (16.1.2025): World Report 2025 - India, https://www.ecoi.net/de/doku
ment/2120041.html, Zugriff 22.1.2025
■ USCIRF - United States Commission on International Religious Freedom [USA] (5.2023): US­
CIRF - Annual Report 2023 India, https://www.ecoi.net/en/file/local/2092551/India 2023.pdf, Zugriff 
24.10.2023
■ USDOS - United States Department of State [USA] (30.6.2024): 2023 Report on International Reli­
gious Freedom: India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2111881.html, Zugriff 11.7.2024
15.3 Sikhs
Letzte Änderung 2025-04-14 07:59
In Indien sind 1,7% und im Bundesstaat Punjab 54 % der Bevölkerung Sikhs (USDOS 30.6.2024; 
vgl. ÖB New Delhi 7.2023). Der Sikhismus ist die vorherrschende Religion im Punjab. Auch in 
den benachbarten Bundesstaaten Haryana, Delhi, Rajasthan, Uttar Pradesh und Uttarakhand 
gibt es eine große Zahl von Sikhs (DFAT 29.9.2023).
Die Verfassung legt fest, dass jeder gesetzliche Verweis auf Hindus so zu verstehen ist, dass 
er auch Anhänger des Sikhismus, Jainismus und Buddhismus einschließt. Das bedeutet, dass 
sie den für Hindus geltenden Gesetzen unterliegen, wie z. B. dem Hindu Marriage Act. Spätere 
Gesetze verwenden das Wort Hindu weiterhin als Kategorie, die Sikhs, Buddhisten, Bahai und 
Jains umfasst, identifizieren diese Gruppen jedoch als separate Religionen, deren Anhänger 
unter das Gesetz fallen (USDOS 30.6.2024). Im Dezember 2019 verabschiedete das Parlament 
das Citizenship (Amendment) Act (CAA), das einen beschleunigten Weg zur Staatsbürgerschaft 
für Sikhs vorsieht, wenn sie aus Afghanistan, Pakistan oder Bangladesch nach Indien gekommen 
sind (AA 5.6.2023; vgl. USDOS 30.6.2024).
Punjabis haben wie alle Staatsbürger im ganzen Unionsgebiet Niederlassungsfreiheit (ÖB New 
Delhi 7.2023). Es wird angenommen, dass Sikhs in Indien im Allgemeinen einem geringen Maß 
an offizieller und gesellschaftlicher Diskriminierung und Gewalt ausgesetzt sind. Sie können 
aber Ziele örtlich begrenzter Diskriminierung werden (DFAT 29.9.2023). Die Sikhs, 60 % der Be­
völkerung des Punjabs, stellen im Punjab einen erheblichen Teil der Beamten, Richter, Soldaten 
und Sicherheitskräfte. Auch hochrangige Positionen stehen ihnen (auch bundesweit – praktisch 
alle indischen Generalstabschefs der Bundesarmee waren bisher Sikhs) offen. Es gibt derzeit 
keine Hinweise darauf, dass Sikhs alleine aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit von der Polizei 
willkürlich verhaftet oder misshandelt würden. Verhaftungen erfolgen allerdings, sobald jemand 
offen eine verbotene Organisation (z. B. das Khalistan Movement) unterstützt (ÖB New Delhi 
7.2023).
Auslandsaktivitäten bestimmter Gruppen (Sikhs, insbes. Khalistan-Separatisten, Kaschmiris) 
werden von indischer Seite beobachtet und registriert. Personen, die im Ausland eine in In­
dien verbotene Vereinigung unterstützen, werden nach ihrer Rückkehr in Indien strafrechtlich 
verfolgt. Sikh-Exilgruppierungen im westlichen Ausland unterstützen radikale Sikh-Organisa­
tionen auch finanziell. Die in Indien verbotenen militanten Sikh-Organisationen sind: Babbar 
Khalsa International, Khalistan Commando Force, Khalistan Zindabad Force, International Sikh 
Youth Federation (ÖB New Delhi 7.2023). Die Khalistan-Bewegung ist eine politische Ideolo­
gie, die von Sikhs vertreten wird. Sie fordert die Schaffung eines autonomen Heimatlandes für 
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