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die Sikhs (EB 17.3.2025b). Die Forderung nach einem unabhängigen Sikh-Staat war in den 
zurückliegenden Jahren im Zusammenhang mit den Bauernprotesten 2021 erstmals wieder 
prominent in Erscheinung getreten. In den Jahren davor war es um die in den 1980er Jahren 
entstandene Khalistan-Bewegung ruhig geblieben. Im März 2023 kam es zu einem mehrtägigen 
Polizeieinsatz und zahlreichen Verhaftungen nachdem bewaffnete Anhänger des Sikh-Predigers 
Amritpal Singh ein Polizeirevier in Amritsar überfallen hatten (BAMF 20.3.2023; vgl. ÖB New 
Delhi 7.2023).
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.6.2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante 
Lage in Indien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2093231/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_a
syl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Indien_(Stand_April_2023),_05.06.2023.pdf , Zugriff 
19.10.2023 [Login erforderlich]
■ BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (20.3.2023): Briefing Notes (KW 
12/2023), https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingN
otes/2023/briefingnotes-kw12-2023.pdf?__blob=publicationFile&v=4, Zugriff 25.3.2025
■ DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (29.9.2023): DFAT COUNTRY INFORM­
ATION REPORT INDIA, https://www.dfat.gov.au/sites/default/files/country-information-report-india
.pdf, Zugriff 19.10.2023
■ EB - Encyclopaedia Britannica (17.3.2025b): Khalistan, https://www.britannica.com/topic/Khalistan,  
Zugriff 25.3.2025
■ ÖB New Delhi - Österreichische Botschaft New Delhi [Österreich] (7.2023): Asylländerbericht 2023 - 
Indien
■ USDOS - United States Department of State [USA] (30.6.2024): 2023 Report on International Reli­
gious Freedom: India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2111881.html, Zugriff 11.7.2024
16 Ethnische Minderheiten
Letzte Änderung 2025-04-14 08:00
Die Verfassung verbietet die Diskriminierung von Bürgern aufgrund ihrer Religion, Ethnie, Kaste, 
Geschlechts oder ihres Geburtsortes (USDOS 23.4.2024; vgl. DFAT 29.9.2023). Minderheiten 
haben laut Gesetz das Recht auf eigene Bildungseinrichtungen sowie auf Pflege ihrer eigenen 
Sprache, Schrift und Kultur (ÖB New Delhi 7.2023; vgl. DFAT 29.9.2023). In der Verfassung 
sind die sozialen, wirtschaftlichen und politischen Rechte benachteiligter Gruppen indigener 
Menschen verankert, doch in der Praxis verweigern die Behörden häufig ihre Rechte, und es 
gab Berichte, dass die Regierung oder ihre Vertreter indigenen Personen Gewalt androhten 
oder zufügten. In vielen nordöstlichen Bundesstaaten, in denen indigene Gruppen den Großteil 
der Bevölkerung ausmachten, sah das Gesetz Stammesrechte vor, doch einige lokale Behörden 
missachteten diese Bestimmungen (USDOS 23.4.2024).
Die Verfassung verbietet Diskriminierung aufgrund der Kastenzugehörigkeit (FH 2025a). Auch 
die „ Unberührbarkeit“ ist verfassungsrechtlich abgeschafft sowie ihre Ausübung verboten. Trotz 
dieser Regelungen prägt die Zugehörigkeit (bzw. Nicht-Zugehörigkeit) zu einer Kaste das indi­
sche Sozialgefüge und geht mit zahlreichen Diskriminierungen einher (ÖB New Delhi 7.2023). 
Gesetze schreiben Quoten im Bildungs- und Regierungsbereich für historisch benachteiligte 
Gruppen vor (FH 2025a; vgl. ÖB New Delhi 7.2023; vgl. USDOS 30.6.2024), die in Scheduled 
Castes (SC, „ Dalits“), Stammesgemeinschaften oder Scheduled Tribes (ST, „Adivasi“) sowie 
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Other Backward Classes (OBC, „ andere rückständige Klassen“) (ÖB New Delhi 7.2023; vgl. US­
DOS 30.6.2024, FH 2025a) und „ wirtschaftlich schwächere Schichten“ eingeteilt werden (FH 
2025a). Die Verfassung legt fest, dass nur Hindus, Sikhs und Buddhisten als Angehörige einer 
Scheduled Caste gelten können. Folglich haben Christen und Muslime nur dann Anspruch auf 
Vergünstigungen, wenn sie aufgrund ihres sozialen und wirtschaftlichen Status als Mitglieder 
der OBC gelten (USDOS 30.6.2024).
Allerdings trübt sich die Menschenrechtslage speziell für Minderheiten vor dem Hintergrund 
einer von der regierenden BJP (Bharatiya Janata Party) markant vorgetragenen Hindu-Mehr­
heitspolitik weiter ein (AA 5.6.2023). Behörden diskriminieren Minderheiten und gehen nicht 
angemessen gegen BJP-Anhänger vor, die für Übergriffe verantwortlich sind. Gesetze zum Ver­
bot der Zwangskonversion in mindestens 12 Bundesstaaten werden missbraucht, um Christen, 
insbesondere aus Dalit- und Adivasi-Gemeinschaften, zu schikanieren und ermutigen Selbst­
justizgruppen zu Gewalttaten (HRW 16.1.2025). Schutz durch Polizei und Justiz ist nicht aus­
reichend gegeben, auf Anzeigen folgen nur selten Verurteilungen (ÖB New Delhi 7.2023; vgl. 
FH 2025a).
Indien bleibt Ursprungs-, Transit- sowie auch Zielland des internationalen Menschenhandels. 
Angehörige marginalisierter Gruppen wie Dalits und Adivasi sind besonders gefährdet. Aufgrund 
des in vielen Regionen niedrigen Frauenanteils kommt es zu Menschenhandel mit Bräuten. Die 
indische Regierung unternimmt erhebliche Anstrengungen zur Eindämmung von Menschenhan­
del. Dennoch sind nach wie vor Verurteilungen im Vergleich zum Ausmaß unverhältnismäßig 
niedrig (AA 5.6.2023).
Einkommen und Bildungsgrad korrelieren sehr stark mit der Kastenzugehörigkeit (AA 5.6.2023). 
Obwohl der rechtliche Rahmen im Allgemeinen das Recht auf Eigentum und private Geschäfts­
tätigkeit unterstützt, sind die Eigentumsrechte für Stammesgruppen und andere marginalisierte 
Gemeinschaften eher schwach ausgeprägt. Mitgliedern dieser Gruppen werden oft angemes­
sene Umsiedlungsmöglichkeiten und Entschädigungen verweigert, wenn ihr Land für Entwick­
lungsprojekte beschlagnahmt wird (FH 2025a).
Um historisch marginalisierte Gruppen zu schützen und ihre demokratische Partizipation und 
Repräsentation zu gewährleisten, sieht die Verfassung vor, dass in jedem Panchayat [Anm.: 
Dorf], jeder Gemeinde sowie in den Legislativen der einzelnen Bundesstaaten und der Union 
eine bestimmte Anzahl von Sitzen für SC und ST sowie für Frauen (mindestens ein Drittel) 
reserviert werden muss, gemessen am Anteil dieser Gruppen an der Gesamtbevölkerung der 
jeweiligen Verwaltungsebene (CoI 1.5.2024; vgl. FH 2025a). Die bestehenden Quoten gewähr­
leisten, dass 84 bzw. 47 Sitze in der Lok Sabha [Anm.: Unterhaus des indischen Parlaments] 
für Angehörige der SC bzw. ST reserviert sind (FH 2025a).
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.6.2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante 
Lage in Indien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2093231/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_a
syl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Indien_(Stand_April_2023),_05.06.2023.pdf , Zugriff 
19.10.2023 [Login erforderlich]
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■ CoI - Constitution of India [Indien] (1.5.2024): The Constitution of India, https://cdnbbsr.s3waas.g
ov.in/s380537a945c7aaa788ccfcdf1b99b5d8f/uploads/2024/07/20240716890312078.pdf , Zugriff 
11.2.2025
■ DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (29.9.2023): DFAT COUNTRY INFORM­
ATION REPORT INDIA, https://www.dfat.gov.au/sites/default/files/country-information-report-india
.pdf, Zugriff 19.10.2023
■ FH - Freedom House (2025a): Freedom in the World 2025 - India, https://freedomhouse.org/country
/india/freedom-world/2025, Zugriff 4.3.2025
■ HRW - Human Rights Watch (16.1.2025): World Report 2025 - India, https://www.ecoi.net/de/doku
ment/2120041.html, Zugriff 22.1.2025
■ ÖB New Delhi - Österreichische Botschaft New Delhi [Österreich] (7.2023): Asylländerbericht 2023 - 
Indien
■ USDOS - United States Department of State [USA] (30.6.2024): 2023 Report on International Reli­
gious Freedom: India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2111881.html, Zugriff 11.7.2024
■ USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human 
Rights Practices: India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107729.html, Zugriff 3.5.2024
16.1 Dalits (Scheduled Castes)
Letzte Änderung 2025-04-14 08:00
[Anm.: zu Gewalt an Frauen aus marginalisierten, gefährdeten und Stammesgemeinschaften, 
einschließlich Dalit-Frauen siehe Kapitel  Geschlechtsspezifische Gewalt]
Der Begriff Dalit, auch bekannt als Unterdrückte Klasse, Harijan, Scheduled Caste (SC) oder 
Unberührbare, bezieht sich auf alle Angehörigen eines breiten Spektrums sozialer Gruppen, die 
in der hinduistischen Kastengesellschaft historisch marginalisiert wurden. Die offizielle Bezeich­
nung Scheduled Caste ist heute in Indien die gebräuchlichste Bezeichnung für die Angehörigen 
dieser Gruppen, obwohl die Angehörigen der SC oft den Begriff Dalit bevorzugen (EB 10.2.2025). 
Die Zahl der Dalits wird auf ein Fünftel der Bevölkerung (oder 260 Mio. Menschen) geschätzt 
(ÖB New Delhi 7.2023; vgl. AA 5.6.2023). Die Dalits, oder auch Kastenlosen sind aus dem 
Kastensystem ausgeschlossen (AA 5.6.2023; vgl. ÖB New Delhi 7.2023, DFAT 29.9.2023) und 
wurden historisch mit Arbeiten in Verbindung gebracht, die als weniger erstrebenswert galten, 
wie z. B. Reinigungsarbeiten oder Müllabfuhr, und es gab traditionelle Tabus für Angehörige 
der vier Hauptkasten, sie zu berühren. Viele Dalits arbeiten nach wie vor als Reinigungskräf­
te, manuelle Müllabfuhr, Kanalreiniger, Müllsammler und Straßenkehrer, und viele von ihnen 
sind Binnenmigranten, die auf der Suche nach Arbeit aus ländlichen Gebieten in die Slums der 
Städte gezogen sind (DFAT 29.9.2023). Trotz eines offiziellen Verbots der „ manuellen Fäkalien­
entsorgung“, einer entwürdigenden und gefährlichen Praxis, wird diese Arbeit im ganzen Land 
fortgesetzt und führt zu Todesfällen und Verletzungen (HRW 6.2024). Zwischen 2018 und 2023 
starben insgesamt 339 Menschen bei der Reinigung von Abwasserkanälen und Klärgruben 
(AI 24.4.2024). Vor allem Dalits und Kastengruppen, die in der Regel am unteren Ende der 
Kastenhierarchie stehen, werden zu dieser Arbeit gezwungen (HRW 6.2024).
Obwohl laut Verfassung die Kastendiskriminierung verboten ist (USDOS 23.4.2024; vgl.AA 
5.6.2023, FH 2025a), bleibt die Registrierung zum Zwecke positiver Förderprogramme bestehen, 
und die Bundes- und Bundesstaatsregierungen betreiben weiterhin verschiedene Programme, 
um Mitglieder niederer Kasten zu stärken - wie Bereitstellung von qualitativ besseren Unter­
künften, Zugang zu subventionierten Nahrungsmitteln (USDOS 23.4.2024) sowie Quoten in 
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Bildungseinrichtungen, im öffentlichen Dienst (USDOS 23.4.2024; vgl. DFAT 29.9.2023, ÖB 
New Delhi 7.2023) und reservierte Sitze in der Legislative (DFAT 29.9.2023). Kritiker behaupten, 
dass viele dieser Programme an den Folgen einer mangelhaften Umsetzung und Korruption 
leiden (USDOS 23.4.2024).
Einige Dalits haben, zum Teil mithilfe dieser Programme, hohe Positionen erreicht (DFAT 
29.9.2023). Premier Modi hat 2014 und 2019 jeweils auch Dalits in das Minister-Kabinett be­
rufen. Der ehemalige Staatspräsident Ram Nath Kovind, dessen Amtszeit im Juli 2022 endete,  
weist Dalit-Abstammung auf (ÖB New Delhi 7.2023). Die langjährigen Beispiele für positive 
Maßnahmen (Affirmative Action) haben jedoch nicht die tiefen sozialen Ungerechtigkeiten 
beseitigt, denen die meisten Dalits nach wie vor ausgesetzt sind (DFAT 29.9.2023). Vor allem in 
ländlichen Gebieten kommt es häufiger zu Diskriminierung (ÖB New Delhi 7.2023). Das Kasten­
system kann komplex sein, und die Eliten innerhalb einer Kaste (es gibt unzählige Unterkasten 
innerhalb jeder Kaste) sind eher in der Lage, von den Reservierungen und Zugeständnissen zu 
profitieren, die Menschen aus niedrigen Kasten angeboten werden. Frauen und Arme innerhalb 
dieser Kasten können „ verdrängt“ werden. Die Verfügbarkeit von Vorzugsbehandlungen sollte 
nicht nur aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Kaste angenommen werden. Es gibt 
einige Beispiele für Betrug - Menschen, die fälschlicherweise behaupten, zu einer Gruppe zu 
gehören, die Anspruch auf Reservierungen hat (DFAT 29.9.2023).
Die Diskriminierung von Dalits umfasst den Zugang zu Dienstleistungen, wie medizinischer Ver­
sorgung und Bildung oder der Zugang zu Brunnen, Hygieneeinrichtungen und zu Tempeln (ÖB 
New Delhi 7.2023; vgl. DFAT 29.9.2023). NGOs berichten, dass Dalit-Schülern manchmal der 
Zugang zu bestimmten Schulen aufgrund ihrer Kastenzugehörigkeit verweigert wird. Sie müssen 
vor der Aufnahme einen Kastennachweis vorlegen, werden vom Morgengebet ausgeschlossen, 
müssen in der letzten Reihe der Klasse sitzen oder werden gezwungen, die Schultoiletten zu 
reinigen, während ihnen der Zugang zu diesen Einrichtungen verwehrt wird. Darüber hinaus gibt 
es Berichte über Lehrer, die sich weigern, die Hausaufgaben von Dalit-Kindern zu korrigieren 
oder ihnen eine Mittagsmahlzeit zu geben, und die Dalit-Kinder auffordern, getrennt von Kindern 
aus Familien der höheren Kasten zu sitzen (USDOS 23.4.2024; vgl. ÖB New Delhi 7.2023). 
Die Diskriminierung zieht sich durch die gesamte Bildungslaufbahn bis zur Universität (ÖB New 
Delhi 7.2023).
Das Gesetz zur Verhütung von Grausamkeiten (Prevention of Atrocities Act, PAA) von 1989 
sieht scharfe Strafen für Straftaten gegen Dalits und die Einrichtung von Sondergerichten vor, 
die in jedem Distrikt diese Vorfälle untersuchen sollen. Jedoch verfügen bislang nur 170 von 
773 Distrikten über solche Gerichte, wodurch es zu Überlastungen kommt. Im Allgemeinen ist 
Schutz durch Polizei und Justiz nicht ausreichend gegeben, auf Anzeigen folgen nur selten 
Verurteilungen (ÖB New Delhi 7.2023). Im Oktober 2024 wies der Oberste Gerichtshof die 
Regierung an, die Kastenzugehörigkeit von Häftlingen aus den Akten zu streichen und die 
Gefängnisvorschriften zu überarbeiten, um kastenspezifische Aufgaben abzuschaffen. Damit 
wurde die tief verwurzelte Diskriminierung im Strafvollzug deutlich (FH 2025a).
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Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.6.2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante 
Lage in Indien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2093231/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_a
syl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Indien_(Stand_April_2023),_05.06.2023.pdf , Zugriff 
19.10.2023 [Login erforderlich]
■ AI - Amnesty International (24.4.2024): Amnesty International Report 2023/24; Zur weltweiten Lage 
der Menschenrechte; Indien 2023, https://www.ecoi.net/de/dokument/2108022.html , Zugriff 
10.7.2024
■ DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (29.9.2023): DFAT COUNTRY INFORM­
ATION REPORT INDIA, https://www.dfat.gov.au/sites/default/files/country-information-report-india
.pdf, Zugriff 19.10.2023
■ EB - Encyclopaedia Britannica (10.2.2025): Dalit (social class, India), https://www.britannica.com/t
opic/Dalit, Zugriff 12.2.2025
■ FH - Freedom House (2025a): Freedom in the World 2025 - India, https://freedomhouse.org/country
/india/freedom-world/2025, Zugriff 4.3.2025
■ HRW - Human Rights Watch (6.2024): Letter to Prime Minister Modi Regarding Human Rights 
Agenda for the New Government, https://www.hrw.org/news/2024/06/11/letter-prime-minister-mod
i-regarding-human-rights-agenda-new-government , Zugriff 18.3.2025
■ ÖB New Delhi - Österreichische Botschaft New Delhi [Österreich] (7.2023): Asylländerbericht 2023 - 
Indien
■ USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human 
Rights Practices: India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107729.html, Zugriff 3.5.2024
16.2 Adivasi (Scheduled Tribes)
Letzte Änderung 2025-04-09 09:57
Anm.: zu Gewalt an Frauen aus marginalisierten, gefährdeten und Stammesgemeinschaften, 
einschließlich Dalit-Frauen siehe Relevante Bevölkerungsgruppen / Frauen / Geschlechtsspe­
zifische Gewalt
Die Verfassung garantiert zwar die sozialen, ökonomischen und politischen Rechte von benach­
teiligten Gruppen von indigenen Stämmen und das Gesetz spricht ihnen einen speziellen Status 
zu, doch werden diese Rechte oftmals von den Behörden auch verweigert (USDOS 12.4.2022). 
Viele leben unterhalb der Armutsgrenze (AA 5.6.2023; vgl. ÖB New Delhi 7.2023). Die Adivasi 
sind staatlichem und privatem Zugriff auf ihr Land ausgesetzt. Im Nordosten, wo Adivasi einen 
Großteil der Bevölkerung ausmachen, gibt es verfassungsrechtlichen Schutz für die Lebens­
räume der Indigenen, z. B. was den Abbau von Rohstoffen und den Erwerb von Land durch 
Nicht-Adivasi betrifft. Dieser Schutz wird aber oft missachtet, dies führt teils zu gewalttätigen 
Gegenreaktionen (ÖB New Delhi 7.2023). Trotz deutlicher Fortschritte innerhalb der letzten 
Jahre haben Adivasi mit Bezug auf fast alle sozio-ökonomischen Indikatoren die schlechtesten 
Lebensbedingungen aller Inder. Sie erfahren gesellschaftliche Diskriminierung, mitunter auch 
Gewalt (AA 5.6.2023). Menschenrechtsorganisationen wie das Asian Center for Human Rights 
sprechen von einer Zunahme von Straftaten gegen Angehörige indigener Bevölkerungsgrup­
pen. Es wird von Straftaten, wie Diskriminierung, Belästigung, Folter, willkürlichen Verhaftungen, 
sowie Lynchjustiz durch Straßenmobs berichtet. Die Verantwortlichen bleiben rechtlich oft un­
belangt. Allerdings nimmt die Kritik an diesen menschenverachtenden Praktiken innerhalb der 
indischen Gesellschaft zu (ÖB New Delhi 7.2023).
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In vielen nordöstlichen Bundesstaaten, in denen indigene Gruppen die Mehrheit der Bevölkerung 
stellen, sind die Rechte der Stämme gesetzlich verankert. Einige lokale Behörden ignorieren 
diese Bestimmungen jedoch. Das Gesetz verbietet Nicht-Stammesangehörigen, einschließlich 
Bürgern anderer Bundesstaaten, das Überschreiten einer von der Regierung festgelegten inne­
ren Grenze ohne gültige Genehmigung. Niemand darf ohne Genehmigung Gummi, Wachs, El­
fenbein oder andere Waldprodukte aus Schutzgebieten entnehmen. Auch der Verkauf von Land 
an Nichtstammesangehörige muss von den Stammesbehörden genehmigt werden (USDOS 
23.4.2024) oder ist in manchen Bundesstaaten, wie Meghalaya, für Nichtstammesangehörige 
explizit verboten (AA 5.6.2023).
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.6.2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante 
Lage in Indien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2093231/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_a
syl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Indien_(Stand_April_2023),_05.06.2023.pdf , Zugriff 
19.10.2023 [Login erforderlich]
■ ÖB New Delhi - Österreichische Botschaft New Delhi [Österreich] (7.2023): Asylländerbericht 2023 - 
Indien
■ USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human 
Rights Practices: India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107729.html, Zugriff 3.5.2024
■ USDOS - United States Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human 
Rights Practices: India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071142.html, Zugriff 19.10.2023
17 Relevante Bevölkerungsgruppen
17.1 Frauen
Letzte Änderung 2025-04-14 08:00
Zu Ehe, Ehrenmorde und Mitgiftstreitigkeiten siehe Kapitel Relevante Bevölkerungsgruppen /
Ehen
Die indische Verfassung enthält grundsätzlich eine Reihe von Rechten, insbesondere die Gleich­
behandlung von Männern und Frauen (Art. 14) und das Recht auf ein Leben in Würde (Art. 21) 
(BAMF 7.2024). Indien hat zwar die Internationale Konvention gegen Frauendiskriminierung 
ratifiziert, aber Vorbehalte gegen jene Artikel angemeldet, die sich auf Kultur und gewohnheits­
rechtliche Praktiken beziehen. Diskriminierung von Frauen aufgrund ihres Geschlechts ist in 
Indien nach wie vor eine alltägliche Erscheinung und beginnt oft bereits vor der Geburt (ÖB New 
Delhi 7.2023). Die patriarchalische Struktur trägt dazu bei, dass die soziale Realität von Frauen 
in Indien von systematischer Benachteiligung und Diskriminierung bestimmt bleibt - weniger 
aufgrund staatlichen Handelns, als vielmehr aufgrund tief verwurzelter sozialer Traditionen (AA 
5.6.2023). Auch Aktivisten, die sich für Frauenrechte einsetzen, sind häufig Diskriminierung 
ausgesetzt (ÖB New Delhi 7.2023; vgl. USDOS 23.4.2024), die bis zu falschen Anklagen oder 
unrechtmäßigem Freiheitsentzug reichen (ÖB New Delhi 7.2023).
DieRegierung bemüht sich durch Sozialprogramme und Sensibilisierungskampagnen gezielt 
um besondere Förderung von Frauen sowohl bei der Integration ins Erwerbsleben als auch in 
Bezug auf ihre sozialen Rechte (AA 5.6.2023). Die Regierung kämpft seit 2003 mit einem be­
sonderen Programm zur Förderung der Mädchen-Schulausbildung gegen den Analphabetismus 
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unter jungen Frauen an und hat damit erste Erfolge (ÖB New Delhi 7.2023). Obwohl die Gleich­
stellung von Männern und Frauen ein selbst gesetztes politisches Ziel der indischen Regierung 
ist, werden Frauen und Mädchen gesellschaftlich hinsichtlich Bildung, Gesundheitsversorgung 
sowie Zugang zum Arbeitsmarkt gegenüber Männern benachteiligt, besonders in ärmeren Ge­
sellschaftsschichten und auf dem Land (BAMF 7.2024). Frauen werden bei der Beschäftigung, 
im Beruf (USDOS 23.4.2024; vgl. BAMF 7.2024) und beim Zugang zu Krediten diskriminiert. 
Viele Landsysteme der Stämme, auch in Bihar, verweigern Stammesfrauen das Recht auf Land­
besitz. Andere Gesetze oder Gepflogenheiten in Bezug auf den Besitz von Vermögenswerten 
und Land gewähren Frauen wenig Kontrolle über die Nutzung, den Erhalt oder den Verkauf 
von Land (USDOS 23.4.2024). Das Gesetz verbietet die Diskriminierung am Arbeitsplatz und 
verlangt einen gleichen Lohn für gleiche Arbeit, doch Berichten zufolge bezahlen die Arbeitgeber 
Frauen für die gleiche Arbeit oft weniger als Männern, diskriminieren sie bei der Einstellung und 
befördern sie seltener als Männer (USDOS 23.4.2024).
Religiöse, kulturelle und traditionelle Praktiken sind ein Hindernis für die proportionale Beteili­
gung von Frauen an politischen Institutionen (USDOS 23.4.2024). Bei den Parlamentswahlen 
2024 war die Wahlbeteiligung der Frauen erneut hoch (FH 2025a), nachdem diese bereits bei 
den nationalen Wahlen von 2019 zum ersten Mal eine ebenso hohe Wahlbeteiligung wie die 
der Männer erreicht hatten (FH 2023). Im Jahr 2024 lag die Beteiligung von Frauen in 19 der 
36 Bundesstaaten und Unionsterritorien über der der Männer (FH 2025a). Im September 2023 
verabschiedete das Parlament einen Verfassungszusatz, den Constitution (One Hundred and 
Sixth Amendment) Act, der als Women’s Reservation Bill bekannt ist. Das Gesetz reserviert 
33 % der Sitze im Unterhaus des Parlaments und in den gesetzgebenden Versammlungen 
der Bundesstaaten für Frauen (USDOS 23.4.2024; vgl.ÖB New Delhi 7.2023). Die Vertretung 
von Frauen in der Lok Sabha [Anm.: indisches Unterhaus] ist mit 14 % jedoch gering. In der 
aktuellen Legislaturperiode entfallen nur 74 der insgesamt 543 Sitze auf Frauen (FH 2025a). Die 
Regierung der Bharatiya Janata Party (BJP) erklärte, dass das Gesetz, an dem seit 27 Jahren 
gearbeitet wurde, erst nach der nächsten Volkszählung und der Neufestlegung der Wahlkreis­
grenzen umgesetzt wird - komplizierte Prozesse, die voraussichtlich mehrere Jahre dauern 
werden (HRW 11.1.2024; vgl.FH 2024). In den Parlamenten der Bundesstaaten und lokalen 
Gremien existieren vergleichbare Quoten für weibliche Abgeordnete (FH 2025a).
Schwangerschaftsabbruch, Müttersterblichkeit und sexuelle und reproduktive Rechte
Der UN-Menschenrechtsausschuss des Zivilpakts (CCPR) stellt fest, dass mehrere rechtliche 
und praktische Hindernisse den tatsächlichen Zugang zu sicheren und legalen Schwanger­
schaftsabbrüchen verhindern oder erschweren, einschließlich des Bharatiya Nyaya Sanhita 
von 2023, die Furcht vor Repressalien gegen Ärzte, sehr strenge Beschränkungen für Ab­
treibungen aus medizinischen Gründen nach der zwanzigsten Schwangerschaftswoche, die 
Verpflichtung, in vielen Fällen die Zustimmung eines Dritten einzuholen, und Gewissensgrün­
de seitens des medizinischen Personals. Laut CCPR veranlassen diese Umstände Frauen, 
darunter auch Minderjährige, zu heimlichen und unsicheren Schwangerschaftsabbrüchen, die 
das Risiko der Müttersterblichkeit erhöhen. Zudem gibt es Berichte über geschlechtsselektive 
Abtreibungen, die trotz des Verbots nach nationalem Recht weit verbreitet sind, und über die 
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Praxis der Zwangssterilisation unter dem Deckmantel der Familienplanung, insbesondere unter 
den ärmsten Bevölkerungsschichten (CCPR 2.9.2024).
Einige Frauen, insbesondere arme Frauen und Frauen aus niedrigeren Kasten, wurden Be­
richten zufolge von ihren Ehemännern und Familien zu Eileiterunterbrechungen oder Hyste­
rektomien gedrängt. Die Regierung gewährte Frauen, die Verhütungsmethoden, einschließlich 
der freiwilligen Sterilisation, akzeptierten, eine finanzielle Entschädigung für den Lohnausfall, 
Transportkosten, Medikamente und Verbandsmaterial sowie Nachuntersuchungen. Es gab kei­
ne formellen Beschränkungen für den Zugang zu anderen Formen der Familienplanung; trotz 
der jüngsten Bemühungen, das Angebot an Verhütungsmethoden zu erweitern, blieb die frei­
willige Sterilisation jedoch aufgrund der Kosten und der begrenzten Verfügbarkeit alternativer 
Verhütungsmethoden die bevorzugte Methode. Viele Staaten förderten die Sterilisation von 
Frauen als Familienplanungsmethode (USDOS 23.4.2024).
Weibliche Genitalverstümmelung bzw. -beschneidung
Es gibt kein nationales Gesetz, das sich mit der weiblichen Genitalverstümmelung bzw. -
beschneidung (Female Genital Mutilation / Cutting, FGM/C) befasst, obwohl seit 2017 ein 
Rechtsstreit vor dem Obersten Gerichtshof anhängig ist, um die Praxis zu verbieten. Laut 
Menschenrechtsgruppen und Medienberichten wird angenommen, dass zwischen 70 und 
90 % der Dawoodi Bohras, einer religiösen Gruppe von etwa einer Million Menschen, die sich 
auf Maharashtra, Gujarat, Rajasthan und Delhi konzentrieren, FGM/C praktizieren (USDOS 
23.4.2024).
Devadasi-System
Es gibt Berichte darüber, dass Frauen und Mädchen, die im Devadasi-System symbolische Ehen 
mit Hindu-Gottheiten eingehen (eine Form der rituellen Prostitution), Opfer von Vergewaltigung 
oder sexuellem Missbrauch durch Priester und Tempelherren werden, einschließlich Sexhandel. 
Diese Praxis findet sich in Karnataka, Maharashtra, Andhra Pradesh und Tamil Nadu wieder und 
betrifft fast immer Mädchen ausSC/ST-Gemeinschaften (Scheduled Caste/Scheduled Tribe). 
NGOs vermuten, dass Familien Mädchen aus niedrigeren Kasten ausbeuten, um die finanzielle 
Belastung des Haushalts und die Aussicht auf eine Mitgift zu mindern. Diese Praxis beraubt 
die Mädchen ihrer Bildung und ihrer reproduktiven Rechte und setzt sie Stigmatisierung und 
Diskriminierung aus. Die Gesetze in Tamil Nadu, Andhra Pradesh, Karnataka und Maharash­
tra verbieten das Devadasi-System und sehen Nachsorgeleistungen für die von dieser Praxis 
betroffenen Frauen und Mädchen vor. Die Durchsetzung dieser Gesetze wird als mangelhaft 
beschrieben (USDOS 23.4.2024; vgl. BAMF 7.2024).
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.6.2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante 
Lage in Indien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2093231/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_a
syl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Indien_(Stand_April_2023),_05.06.2023.pdf , Zugriff 
19.10.2023 [Login erforderlich]
■ BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (7.2024): Länderkurzinformation 
Indien, Frauen und Minderjährige, https://milo.bamf.de/otcs/cs.exe/fetchcsui/-30231447/Deutschlan
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d._Bundesamt_für_Migration_und_Flüchtlinge,_Indien_-_Frauen_und_Minderjährige,_01.07.2024
._(Länderkurzinformation-_Öffentlich).pdf?nodeid=30234079&vernum=-2 , Zugriff 2.8.2024 [Login 
erforderlich]
■ CCPR - UN Human Rights Committee (CCPR) of the International Covenant on Civil and Political 
Rights (2.9.2024): Human Rights Committee - Concluding observations on the fourth periodic report 
of India, https://docstore.ohchr.org/SelfServices/FilesHandler.ashx?enc=FWgVcNI4OVyUckRlbEnbaDHOm/
VJRAevfxu95By/Jr9YGrTBH/xTYVrl8YtqU l q0N0QsGW1ag0v7qHmCRF8Q==, Zugriff 17.2.2025
■ FH - Freedom House (2025a): Freedom in the World 2025 - India, https://freedomhouse.org/country
/india/freedom-world/2025, Zugriff 4.3.2025
■ FH - Freedom House (2024): Freedom in the World 2024 - India, https://www.ecoi.net/de/dokument
/2105032.html, Zugriff 22.5.2024
■ FH - Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 - India, https://www.ecoi.net/de/dokument
/2088517.html, Zugriff 16.10.2023
■ HRW - Human Rights Watch (11.1.2024): World Report 2024 - India, https://www.ecoi.net/de/doku
ment/2103154.html, Zugriff 21.5.2024
■ ÖB New Delhi - Österreichische Botschaft New Delhi [Österreich] (7.2023): Asylländerbericht 2023 - 
Indien
■ USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human 
Rights Practices: India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107729.html, Zugriff 3.5.2024
17.1.1 Geschlechtsspezifische Gewalt
Letzte Änderung 2025-04-14 08:00
Anm.: zu Ehe, Ehrenmorde und Mitgiftstreitigkeiten siehe Kapitel Ehen, Ehrenmorde, Mitgift­
streitigkeiten
Trotz der von der Regierung ergriffenen Maßnahmen, einschließlich des Gesetzes zum Schutz 
von Frauen vor häuslicher Gewalt [Anm.: Protection of Women from Domestic Violence Act, 
PWDVA] aus dem Jahr 2005 und einiger Bestimmungen des neuen Strafgesetzbuches, des 
Bharatiya Nyaya Sanhita (BNS) von 2023, kommt es weiterhin zu weitverbreiteter Gewalt gegen 
Frauen und Mädchen, die sich in Praktiken wie Vergewaltigung in der Ehe und Gruppenver­
gewaltigung, häuslicher Gewalt, Säureattacken und öffentlicher Demütigung, bei der Frauen 
nackt durch die Straßen getrieben werden, äußert (CCPR 2.9.2024). Das PWDVA soll weibliche 
Opfer vor körperlicher, verbaler, psychischer, wirtschaftlicher und sexueller Gewalt in der Fami­
lie wirksamer schützen. Die Bundesstaaten sind nach dem PWDVA verpflichtet, Frauenhäuser, 
Beratungsdienste und Rechtsbeistand für Opfer häuslicher Gewalt zur Verfügung zu stellen. Die 
Zentralregierung hat Programme umgesetzt, um die Sicherheit von Frauen bei der Meldung 
von Gewalt zu verbessern. Dazu gehören Meldezentren und der Zugang zu medizinischer Hilfe, 
spezialisierte Anlaufstellen für Frauen in Polizeistationen, ein Notfallsystem über eine mobile 
Anwendung für die Meldung von Notfällen sowie Schulungsprogramme für Polizisten, Staatsan­
wälte und medizinisches Personal (BAMF 7.2024). Das Gesetz zum Schutz von Frauen gegen 
häusliche Gewalt sieht Strafsanktionen vor und soll die Ehefrau neben häuslicher Gewalt auch 
vor dem Verlust ihres in die Familie des Mannes eingebrachten Vermögens und vor dem Verstoß 
aus dem Familienhaushalt schützen (ÖB New Delhi 7.2023). DerCCPR der Vereinten Nationen 
zeigt sich jedoch weiterhin besorgt darüber, dass sich die Gewalt gegen Frauen und Mädchen, 
die indigenen, ethnischen und religiösen Minderheiten oder niedrigen Kasten angehören, ver­
schlimmert und dass über sie kaum berichtet wird. Der CCPR berichtet über Informationen über 
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bestimmte Praktiken, darunter „ Ehrenverbrechen“, weibliche Genitalverstümmelung, Hexerei­
vorwürfe und Kinderehen (CCPR 2.9.2024).
Aus den nationalen Kriminalitätsstatistiken geht hervor, dass Frauen aus marginalisierten, ge­
fährdeten und Stammesgemeinschaften, einschließlich Dalit-Frauen, überproportional häufig zu 
Opfern von Gewalt werden (USDOS 23.4.2024; ÖB New Delhi 7.2023, FH 2025a). So machen 
Vergewaltigungsfälle unter Frauen der Scheduled Castes (SC, Dalits) und der Scheduled 
Tribes (ST, Adivasi) 15% der insgesamt gemeldeten Vorfälle aus, während es gleichzeitig ei­
ne niedrige Verurteilungsrate und eine hohe Anzahl anhängiger Verfahren gibt (BAMF 7.2024; 
vgl. USDOS 23.4.2024). Indien bleibt Ursprungs-, Transit- sowie auch Zielland des interna­
tionalen Menschenhandels. Angehörige marginalisierter Gruppen wie Dalits und Adivasi sind 
besonders gefährdet. Aufgrund des in vielen Regionen niedrigen Frauenanteils kommt es zu 
Menschenhandel mit Bräuten. Die indische Regierung unternimmt erhebliche Anstrengungen 
zur Eindämmung von Menschenhandel (AA 5.6.2023; vgl. USDOS 24.6.2024).
In den letzten Jahren wurde durch höchstrichterliche Rechtsprechung, erzwungener Ge­
schlechtsverkehr mit einem minderjährigen Ehepartner unter Strafe gestellt (2017)(AA 5.6.2023). 
Laut CCPR umfasst die Definition von Vergewaltigung im neuen Strafgesetz (Bharatiya Nyaya 
Sanhita) von 2023 jedoch nicht die Vergewaltigung in der Ehe (CCPR 2.9.2024). Das Straf­
gesetz sieht unterschiedliche Strafen für Vergewaltigung vor, die von Faktoren wie dem Alter 
der Überlebenden abhängen. In den meisten Fällen sieht das Gesetz für Vergewaltigung eine 
Mindeststrafe von 10 Jahren Gefängnis vor, wenn die Frau älter als 15 Jahre ist. Die Min­
deststrafe für die Vergewaltigung eines Mädchens unter 16 Jahren liegt zwischen 20 Jahren 
und lebenslänglich; die Mindeststrafe für die Gruppenvergewaltigung eines Mädchens unter 
12 Jahren ist entweder lebenslänglich oder die Todesstrafe (USDOS 23.4.2024). Das neue 
Strafgesetz Bharatiya Nyaya Sanhita (BNS) stellt die Vergewaltigung erwachsener Männer oder 
Transgender-Personen nicht unter Strafe (Hindu 22.6.2024; vgl. USDOS 23.4.2024). Obwohl 
Indien über Gesetze zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und zum Schutz vor sexu­
eller Belästigung am Arbeitsplatz verfügt, haben es die Behörden versäumt, diese Gesetze 
wirksam durchzusetzen oder dafür zu sorgen, dass Beschwerdekommissionen gegen sexuelle 
Belästigung im formellen und informellen Sektor vorgehen (HRW 16.1.2025).
Viele Vergewaltigungen gelangen allerdings erst gar nicht zur Anzeige, da Frauen und deren 
Familien eingeschüchtert werden, bis hin zu Mordanschlägen auf die Opfer durch die Familien 
der Täter, bzw. die Täter selbst. Zudem drängen Polizeibeamte und Ärzte in manchen Fällen die 
Opfer, den Täter zu heiraten. Um dieser Praxis sowie der Heranziehung des invasiven „ zwei-
Finger Tests“, um sexuelle Übergriffe festzustellen, ein Ende zu bereiten, hat die Regierung im 
März 2015 neue Richtlinien zur Behandlung von Vergewaltigungsopfern formuliert, die auch 
eine verpflichtende gerichtsmedizinische Untersuchung der Opfer in speziell dafür eingerichteten 
Abteilungen in allen Krankenhäusern beinhaltet (ÖB New Delhi 7.2023). Polizeibeamte waren 
auch in Vergewaltigungsvorwürfe verwickelt, selbst wenn sich die Opfer in Polizeigewahrsam 
befanden. NGOs behaupten, dass die Statistiken der Nationalen Menschenrechtskommission 
(NHRC) die Zahl der Vergewaltigungen in Polizeigewahrsam unterschätzen und dass einige 
Vergewaltigungsopfer die Straftat aus Angst vor sozialer Stigmatisierung und Vergeltung nicht 
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