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Online-Sprache, der religiösen Praxis, der Universitäten, der Unternehmen und der Zivilgesell­
schaft. KPCh-Generalsekretär Xi Jinping hat seine persönliche Macht in einem Maße gefestigt, 
wie es in China seit Jahrzehnten nicht mehr der Fall war. Nach einem mehrjährigen harten Vor­
gehen gegen politisch Andersdenkende, unabhängige NGOs und Menschenrechtsverteidiger 
wurde die chinesische Zivilgesellschaft weitgehend dezimiert (FH 29.2.2024a).
Im Jahr 2023 kam es in China zu Völkermord und Verbrechen gegen die Menschlichkeit an 
überwiegend muslimischen Uiguren und Angehörigen anderer ethnischer und religiöser Minder­
heitengruppen in Xinjiang. Zu den bedeutenden Menschenrechtsproblemen gehören glaubwür­
dige Berichte über: willkürliche oder rechtswidrige Tötungen durch die Regierung; erzwungenes 
Verschwindenlassen durch die Regierung; Folter durch die Regierung; willkürliche Verhaftun­
gen und Inhaftierungen durch die Regierung, darunter seit 2017 mehr als eine Million Uiguren 
und Angehörige anderer überwiegend muslimischer Minderheitengruppen in außergerichtlichen 
Internierungslagern und Gefängnissen; das Fehlen einer unabhängigen Justiz und die Kontrolle 
der Kommunistischen Partei über das Justiz- und Rechtssystem; politische Gefangene; willkürli­
che Eingriffe in die Privatsphäre, einschließlich allgegenwärtiger technischer Überwachung und 
Kontrolle; schwerwiegende Einschränkungen der Meinungs- und Medienfreiheit, schwerwiegen­
de Einschränkungen der Internetfreiheit, erhebliche Eingriffe in die friedliche Versammlungs- und 
Vereinigungsfreiheit, Einschränkungen der Religionsfreiheit, Einschränkungen der Freizügigkeit 
und der Aufenthaltsfreiheit, schwerwiegende und unangemessene Einschränkungen der politi­
schen Partizipation, Gewaltverbrechen gegen Angehörige nationaler, rassischer und ethnischer 
Minderheiten, einschließlich der Uiguren, und einige der schlimmsten Formen von Kinderarbeit 
(USDOS 23.4.2024).
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.10.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante 
Lage in der Volksrepublik China (Stand: September 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/20814
20/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksr
epublik_China_(Stand_September_2022),_26.10.2022.pdf, Zugriff 20.2.2023 [Login erforderlich]
■ FH - Freedom House (29.2.2024a): Freedom in the World 2024 - China, https://www.ecoi.net/de/do
kument/2105013.html, Zugriff 10.6.2024
■ ÖB Peking - Österreichische Botschaft Peking [Österreich] (2024): Asylbericht 2023: Volksrepublik 
China (Stand Juli 2024)
■ USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human 
Rights Practices: China, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107650.html, Zugriff 10.6.2024
12 Meinungs- und Pressefreiheit
Letzte Änderung 2024-11-28 10:41
Pressefreiheit
Die Verfassung (Art. 35) gewährt das Recht auf Freiheit der Presse (AA 26.10.2022; vgl. BS 
2.7.2024). Die Regierung verstößt jedoch gegen dieses Recht (BS 2.7.2024). Es ist durch 
Individuen nicht einklagbar und wird in der Praxis stark eingeschränkt (AA 26.10.2022).
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Somit gehört China laut der NGO „ Reporter ohne Grenzen“ zu den Ländern mit den stärksten 
Einschränkungen der Presse- und Meinungsfreiheit (AA 26.10.2022). Es nimmt dort den 175. 
Platz von 180 Ländern ein (RSF 2024).
China hat eines der restriktivsten Medienumfelder der Welt und das ausgefeilteste Zensursys­
tem, insbesondere im Internet (FH 29.2.2024a). Die meisten Fernseh-, Radio- und Printmedien 
werden von staatlichen Organen kontrolliert und/oder sind in deren Besitz (BS 2.7.2024; vgl. FH 
29.2.2024a).
Sämtliche Medien, von Print bis hin zu online Spielen, werden von den Behörden rigoros zensiert 
(ÖB Peking 2024). Nur Journalisten mit einer offiziellen Akkreditierung der Regierung dürfen 
Nachrichten in gedruckter Form oder online veröffentlichen. Die KPCh überwacht ständig alle 
Formen der journalistischen Veröffentlichungen, einschließlich gedruckter Nachrichten, Fern­
sehberichte, Online-Nachrichten und Livestreaming. Journalisten und Redakteure zensieren 
sich selbst, um innerhalb der von der Kommunistischen Partei Chinas (KPCh) vorgegebenen 
Grenzen zu bleiben. Bei Überschreitung dieser Grenzen drohen ernsthafte Strafen, wobei diese 
Grenzen oft vage sind, nach Ermessen geändert und auch rückwirkend durchgesetzt werden 
können (USDOS 23.4.2024). Ausländische wie auch inländische Journalisten, Blogger und 
Intellektuelle werden - zusehends unter Einsatz moderner Technologie, wie z. B. Drohnen - 
genauestens überwacht. Drohungen und Belästigungen von Journalisten sind äußerst häufig 
(ÖB Peking 2024).
Als Sprachrohr von Partei und Staat bleibt es Hauptaufgabe der Medien, die „ Einheit von Volk, 
Staat und Partei“ und die politischen Ziele der Staatsführung zu propagieren. Politische Inhalte, 
die für den Erhalt des Systems und der Herrschaft zentral sind, unterstehen einer strengen 
staatlichen Kontrolle. Verstöße gegen die Regeln werden teilweise empfindlich bestraft, etwa 
mit Verlust des Arbeitsplatzes oder Inhaftierung (AA 26.10.2022).
Offiziell haben nur staatlich geführte Medienkanäle die Genehmigung der Regierung, über Füh­
rungspersonen der Kommunistischen Partei (KPCh) oder andere als „ sensibel“ erachtete The­
men zu berichten. Zwar schreiben die KPCh und die Regierung nicht alle zu veröffentlichenden 
Inhalte vor, doch haben sie die uneingeschränkte Befugnis anzuordnen, wann und wie über 
bestimmte Themen berichtet wird, oder nicht berichtet wird. Das Propaganda-Ministerium der 
Regierung gibt tägliche Anleitungen heraus, welche Themen in allen Medien veröffentlicht wer­
den sollen und wie darüber zu berichten ist. Chinesische Reporter, die für private Medienun­
ternehmen arbeiten, bestätigen, dass sie zunehmend unter Druck gesetzt werden, sich an die 
Anforderungen der Regierung hinsichtlich der Auswahl und des Inhalts von Artikeln zu halten 
(USDOS 23.4.2024).
Bürgerjournalisten [„ citizen journalists“, Blogger] sehen sich mit einem schwierigen Klima kon­
frontiert, da die Behörden versuchen, die über soziale Medien veröffentlichten Inhalte zu kon­
trollieren. Dabei handelt es sich in der Regel um Blogs, die unabhängig in sozialen Medien 
betrieben wurden, ohne offizielle Unterstützung durch etablierte Medien. Nicht akkreditierte Re­
porter müssen mit rechtlichen Konsequenzen oder sogar strafrechtlichen Anklagen rechnen 
(USDOS 23.4.2024).
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Ausländische Fernsehsender werden bei China betreffenden Meldungen sensiblen Inhalts in der 
Regel abgeschaltet, Internetseiten und Social Media Dienste wie Facebook, Twitter, Instagram 
und YouTube sind dauerhaft gesperrt, Inhalte mit sensiblen Schlüsselwörtern werden blockiert 
(ÖB Peking 2024).
Internet
Die Regierung kontrolliert und zensiert die Internetnutzung im Inland streng und überwacht auch 
die private Online-Kommunikation. Gesetzlich ist es der Regierung erlaubt, „ Cybersicherheitsri­
siken und -bedrohungen, die aus dem Inland oder aus dem Ausland stammen, zu überwachen, 
abzuwehren und zu bewältigen“. Die Nutzung des Internets zur „ Schaffung oder Verbreitung 
falscher Informationen zur Störung der wirtschaftlichen oder sozialen Ordnung“ ist unter Strafe 
gestellt. Gesetzlich haben die Sicherheitsbehörden außerdem die Befugnis, bei „ größeren Si­
cherheitsvorfällen“ die Kommunikationsnetze in einer ganzen Region zu unterbrechen (USDOS 
23.4.2024).
Die staatliche Verwaltung der Telekommunikationsinfrastruktur ermöglicht die Sperrung von 
Websites, die Entfernung von Smartphone-Anwendungen vom heimischen Markt und die mas­
senhafte Löschung von Beiträgen und Benutzerkonten in sozialen Medien, die sich mit ver­
botenen Themen befassen. Tausende von Websites wurden gesperrt, viele davon seit Jahren, 
darunter wichtige Nachrichten- und Social-Media-Drehscheiben wie die New York Times, die 
British Broadcasting Corporation (BBC), YouTube, X und Facebook (FH 29.2.2024a).
Meinungsfreiheit inklusive soziale Medien
Laut Verfassung besteht das Recht auf Redefreiheit (AA 26.10.2022; vgl. BS 2.7.2024). Aller­
dings werden von der offiziellen politischen Linie abweichende Meinungsäußerungen, insbe­
sondere wenn sie die Führungsrolle der KP in Staat und Gesellschaft infrage stellen, mit allen 
Mitteln unterdrückt (ÖB Peking 2024).
Die Möglichkeit von Bürgern zur offenen Meinungsäußerung im privaten Kreis und etwas ab­
gestuft in den sozialen Medien sind teilweise vorhanden und wird geduldet, ist aber immer mit 
unkalkulierbaren persönlichen Risiken verbunden. De facto unterliegt die Meinungsfreiheit nach 
wie vor strenger Reglementierung. Kritik an Partei und Regierung – v. a. bei Verbreitung über 
Flugblätter oder (elektronische) Medien – wird immer wieder als Gefährdung der Staatssicherheit 
verfolgt und drakonisch bestraft (AA 26.10.2022).
Soziale Medien werden überwacht. Jede Diskussion in sozialen Medien ist für die Behörden 
sichtbar (DFAT 22.12.2021). Soziale Medien stehen besonders im Fokus der staatlichen Ein­
flussnahme. Kritische Beiträge oder Webseiten werden mit erheblichem personellem und tech­
nischem Aufwand zensiert bzw. gesperrt (AA 26.10.2022). Der Zugang zu Internetseiten und 
Social Media Diensten wie Facebook, Twitter, Instagram und YouTube ist dauerhaft blockiert 
(ÖB Peking 2024).
Sowohl im Internet wie auch in der realen Welt unterliegen Diskussionen über eine Vielzahl 
von Themen einer drakonischen Zensur. 2023 hat die chinesische Aufsichtsbehörde für das 
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Internet neue Richtlinien zur Regulierung von Blogs und Social-Media-Konten für die sogenann­
ten „ Medien in Eigenregie“ (zimeiti) eingeführt. Den neuen Bestimmungen zufolge tragen die 
Kontoinhaber die Verantwortung dafür, dass die von ihnen veröffentlichten Beiträge sachlich 
korrekt sind und die Quellen angegeben werden, wenn sie sich zu aktuellen Themen oder der in­
ternationalen Politik äußern. Daraufhin führten Social-Media-Unternehmen neue Richtlinien ein 
und verlangten von Influencern und anderen Personen mit einer großen Anzahl von Followern 
fortan die Offenlegung ihrer Klarnamen, was Besorgnis hinsichtlich des Rechts auf Privatsphäre 
auslöste (AI 24.4.2024).
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.10.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante 
Lage in der Volksrepublik China (Stand: September 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/20814
20/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksr
epublik_China_(Stand_September_2022),_26.10.2022.pdf, Zugriff 20.2.2023 [Login erforderlich]
■ AI - Amnesty International (24.4.2024): Amnesty International Report 2023/24; Zur weltweiten Lage 
der Menschenrechte; China 2023, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107862.html , Zugriff 
10.6.2024
■ BS - Bertelsmann Stiftung (2.7.2024): BTI 2024 China Country Report, https://bti-project.org/en/re
ports/country-report/CHN, Zugriff 2.7.2024
■ DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (22.12.2021): DFAT Country Information 
Report People’s Republic of China, https://www.ecoi.net/en/file/local/2067346/country-information-r
eport-china-22122021.pdf, Zugriff 15.2.2023
■ FH - Freedom House (29.2.2024a): Freedom in the World 2024 - China, https://www.ecoi.net/de/do
kument/2105013.html, Zugriff 10.6.2024
■ ÖB Peking - Österreichische Botschaft Peking [Österreich] (2024): Asylbericht 2023: Volksrepublik 
China (Stand Juli 2024)
■ RSF - Reporter ohne Grenzen (2024): Weltkarte der Pressefreiheit, https://www.reporter-ohne-gre
nzen.de/weltkarte#map-CHN,, Zugriff 5.7.2024
■ USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human 
Rights Practices: China, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107650.html, Zugriff 10.6.2024
13 Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition
Letzte Änderung 2024-11-28 10:41
In Art. 35 der Verfassung wird das Recht auf Versammlungs-, Vereinigungs- und Demonstrati­
onsfreiheit postuliert (AA 26.10.2022; vgl. BS 2.7.2024).
Diese Verfassungsrechte sind jedoch für den Einzelnen nicht einklagbar und in der Praxis durch 
die Regierung stark eingeschränkt. Jeder Anschein von Organisation wird als Bedrohung für die 
Stabilität verstanden und umfassend unterbunden. Art. 296 des Strafgesetzbuches sanktioniert 
„ rechtswidrige Versammlungen“ mit bis zu fünf Jahren Haft, was immer wieder als Delikt gegen 
Aktivisten vorgebracht wird (AA 26.10.2022).
Die Verfassung schützt das Demonstrationsrecht der Bürger. Doch in der Praxis erhalten De­
monstranten selten eine Genehmigung zur Abhaltung von Demonstrationen und riskieren Stra­
fen für Versammlungen ohne Erlaubnis (FH 29.2.2024a). Die Vereins- und Versammlungsfreiheit 
ist wesentlich eingeschränkt (ÖB Peking 2024). Spontane Demonstrationen bieten ein gewis­
ses Ventil für den Unmut über lokale Missstände, obwohl sie zunehmend mit Polizeigewalt und 
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strafrechtlicher Verfolgung statt mit begrenzten Zugeständnissen seitens der Behörden beant­
wortet werden. Auch Proteste einzelner Personen, bei denen eine Person beispielsweise ein 
Plakat in der Öffentlichkeit hält, können strafrechtlich geahndet werden. Der bewaffneten Polizei 
wurde vorgeworfen, bei früheren Protesten, insbesondere in Xinjiang, das Feuer eröffnet zu 
haben (FH 29.2.2024a). Oftmals werden Kundgebungen durch vorab verhängte Hausarreste im 
Keim erstickt. Auch rund um sensible Jahrestage werden „ sensible“ Personen unter Hausarrest 
gestellt (ÖB Peking 2024).
Eine parlamentarische Opposition zur Kommunistischen Partei Chinas (KPCh) gibt es nicht. 
Die in der Politischen Konsultativkonferenz des Chinesischen Volkes organisierten acht „ de­
mokratischen Parteien“ sind nach ehemals sowjetischem Muster „ gleichgeschaltet“. Personen,  
die in Opposition zu Regierung und herrschender Ideologie stehen, setzen sich unmittelbar 
der Gefahr von Repression durch staatliche Stellen aus, wenn sie aus Sicht der Regierung die 
Kommunistische Partei, die Einheit des Staates, die Nationale Sicherheit oder das internatio­
nale Ansehen Chinas gefährden. Die Schwelle ist immer dann erreicht, wenn die chinesischen 
Sicherheitsbehörden annehmen, dass ein - noch so loses - Netzwerk gebildet werden könnte 
(AA 26.10.2022).
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.10.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante 
Lage in der Volksrepublik China (Stand: September 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/20814
20/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksr
epublik_China_(Stand_September_2022),_26.10.2022.pdf, Zugriff 20.2.2023 [Login erforderlich]
■ BS - Bertelsmann Stiftung (2.7.2024): BTI 2024 China Country Report, https://bti-project.org/en/re
ports/country-report/CHN, Zugriff 2.7.2024
■ FH - Freedom House (29.2.2024a): Freedom in the World 2024 - China, https://www.ecoi.net/de/do
kument/2105013.html, Zugriff 10.6.2024
■ ÖB Peking - Österreichische Botschaft Peking [Österreich] (2024): Asylbericht 2023: Volksrepublik 
China (Stand Juli 2024)
14 Haftbedingungen
Letzte Änderung 2024-11-28 10:41
Die Haftbedingungen sind im Allgemeinen sehr hart (AA 26.10.2022; vgl. USDOS 23.4.2024, 
FH 29.2.2024a). Dies gilt sowohl für politische Gefangene als auch für Straftäter. Die Behör­
den hielten Gefangene und Inhaftierte regelmäßig in überfüllten Einrichtungen fest (USDOS 
23.4.2024).
Oft sind die Bedingungen lebensbedrohlich oder entwürdigend (USDOS 23.4.2024). Es gibt 
Berichte zu unzureichender Ernährung, regelmäßigen Misshandlungen und Entzug von medi­
zinischen Hilfeleistungen (FH 29.2.2024a). Die medizinische Versorgung in Haftanstalten ist 
regelmäßig unzureichend und wird insbesondere Menschenrechtsverteidiger in Haft bewusst 
verweigert (ÖB Peking 2024). Der Mangel an zeitgerechter und angemessener medizinischer 
Versorgung stellt ein ernstes Problem dar (USDOS 23.4.2024). In vielen Fällen sind die sanitären 
Einrichtungen, Belüftung, Heizung, Beleuchtung und der Zugang zu Trinkwasser unzureichend. 
Viele Gefangene sind auf zusätzliche Nahrung, Medikamente und warme Kleidung angewiesen, 
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die ihnen von Verwandten zur Verfügung gestellt werden, sofern sie diese erhalten durften. Die 
Gefangenen berichten häufig, dass sie auf dem Boden schlafen müssen, weil es keine Betten 
gibt (USDOS 23.4.2024).
Zwangsarbeit ist in Gefängnissen und anderen Hafteinrichtungen die Norm (FH 29.2.2024a). 
Zahlreiche ehemalige Gefangene und Inhaftierte berichten über verschiedene Formen der Folter, 
physische und psychische Misshandlungen sowie Zwangsernährung und Zwangsverabreichung 
von Medikamenten (USDOS 23.4.2024). Nachrichten über Hungerstreiks oder Revolten in Ge­
fängnissen werden als Staatsgeheimnisse behandelt und kommen kaum an die Öffentlichkeit. 
Dies erschwert Transparenz und Missbrauchsbekämpfung (ÖB Peking 2024).
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.10.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante 
Lage in der Volksrepublik China (Stand: September 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/20814
20/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksr
epublik_China_(Stand_September_2022),_26.10.2022.pdf, Zugriff 20.2.2023 [Login erforderlich]
■ FH - Freedom House (29.2.2024a): Freedom in the World 2024 - China, https://www.ecoi.net/de/do
kument/2105013.html, Zugriff 10.6.2024
■ ÖB Peking - Österreichische Botschaft Peking [Österreich] (2024): Asylbericht 2023: Volksrepublik 
China (Stand Juli 2024)
■ USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human 
Rights Practices: China, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107650.html, Zugriff 10.6.2024
15 Todesstrafe
Letzte Änderung 2024-11-28 10:41
China gehört zu den Staaten, in denen die Todesstrafe verhängt und vollstreckt wird (ÖB Peking 
2024).
Die Todesstrafe wird bei 46 Verbrechen angewendet, von denen 21 keine Gewaltverbrechen 
sind (ÖB Peking 2024; vgl. AA 26.10.2022), darunter auch Straftaten wie Drogenhandel, die 
nach dem Völkerrecht und internationalen Standards nicht als schwerste Verbrechen gelten (AI 
24.4.2024). Die tatsächliche Zahl der Hinrichtungen ist ein Staatsgeheimnis (ÖB Peking 2024; 
vgl.: AA 26.10.2022), jedoch dürften in China insgesamt mehr Menschen jährlich hingerichtet 
werden als in allen anderen Staaten zusammen (ÖB Peking 2024). Amnesty International spricht 
vom weltweit führenden Scharfrichter (eng. „ World’s leading executioner“ (AI 18.5.2023).
Durch die verstärkte Praxis der außergerichtlichen Mediation, bei der der Mörder die Familie 
des Todesopfers finanziell entschädigen kann, konnten einige Todesurteile abgewendet werden 
(ÖB Peking 2024). Da etwa 90 Prozent der Todesurteile für Schwerverbrechen wie Mord, Raub­
mord, Vergewaltigung oder Drogenschmuggel verhängt werden, wird die Beschränkung der 
Todesstrafe, u. a. etwa für einige Wirtschaftsdelikte, absehbar nicht zu einer signifikanten Ab­
nahme von Todesurteilen führen (AA 26.10.2022). Derzeit wird die Todesstrafe verstärkt wegen 
„ Staatsverbrechen“, teilweise ohne Transparenz, verhängt (ÖB Peking 2024).
Todesurteile werden entweder zur sofortigen Vollstreckung oder mit zweijährigem Vollstre­
ckungsaufschub verhängt. In letzterem Fall werden die Urteile nach Ablauf der Frist, falls sich 
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der Delinquent in dieser Zeit regelkonform verhalten hat, regelmäßig in lebenslange Strafen 
umgewandelt. Todesurteile zur sofortigen Vollstreckung müssen vom Obersten Volksgericht 
bestätigt werden. Im Rahmen dieses Verfahrens werden offiziellen Angaben zufolge etwa      10 
% dieser Todesurteile aufgehoben (AA 26.10.2022).
Die Regierung behauptet, die Transplantation von Organen hingerichteter Gefangener beendet 
zu haben. Gleichzeitig übersteigen Umfang und Geschwindigkeit der Transplantationsindustrie 
bei Weitem das, was im Rahmen des freiwilligen Spendensystems möglich ist. Im Jahr 2021 
äußerte sich eine Gruppe von UN-Menschenrechtsexperten besorgt über anhaltende Berichte 
über die Beschaffung von Organen von ethnischen und religiösen Minderheiten (FH 29.2.2024a).
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.10.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante 
Lage in der Volksrepublik China (Stand: September 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/20814
20/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksr
epublik_China_(Stand_September_2022),_26.10.2022.pdf, Zugriff 20.2.2023 [Login erforderlich]
■ AI - Amnesty International (24.4.2024): Amnesty International Report 2023/24; Zur weltweiten Lage 
der Menschenrechte; China 2023, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107862.html , Zugriff 
10.6.2024
■ AI - Amnesty International (18.5.2023): Death sentences and executions 2022 - Amnesty Interna­
tional, https://www.amnesty.org/en/documents/act50/6548/2023/en, Zugriff 8.7.2024
■ FH - Freedom House (29.2.2024a): Freedom in the World 2024 - China, https://www.ecoi.net/de/do
kument/2105013.html, Zugriff 10.6.2024
■ ÖB Peking - Österreichische Botschaft Peking [Österreich] (2024): Asylbericht 2023: Volksrepublik 
China (Stand Juli 2024)
16 Religionsfreiheit
Letzte Änderung 2025-05-13 10:58
Genaue Zahlenangaben zu Religionsanhängern sind unklar. Laut der Weltreligionsdatenbank 
2020 der Boston University gibt es 499 Millionen Anhänger von Volksreligionen und ethnischen 
Religionen (34 %), 474 Millionen Agnostiker (33 %), 228 Millionen Buddhisten (16 %), 106 
Millionen Christen (7,4 %), 100 Millionen Atheisten (7 %), 23,7 Millionen Muslime (1,7 %) und 
Anhänger anderer Religionen, die zusammen weniger als 1 % der Bevölkerung ausmachen, dar­
unter 5,9 Millionen Taoisten, 1,8 Millionen Konfuzianer, 20.500 Sikhs und 2.900 Juden (USDOS 
26.6.2024).
Die chinesische Verfassung sieht Religionsfreiheit vor (USDOS 26.6.2024; vgl. ÖB Peking 2024). 
Gleichzeitig werden jedoch nur fünf Religionsgemeinschaften offiziell anerkannt: Katholizismus, 
Protestantismus, Buddhismus, Islam und Taoismus (FH 29.2.2024a; vgl. ÖB Peking 2024). Alle 
religiösen Gruppierungen müssen sich folglich beim Staatlichen Amt für Religiöse Angelegen­
heiten (SARA) registrieren lassen und sich einer der folgenden offiziell anerkannten kirchlichen 
Dachverbände unterordnen: Vereinigung der Buddhisten Chinas, Chinesische Taoistenvereini­
gung, Islamische Gesellschaft Chinas, Patriotische Vereinigung der chinesischen Katholiken, 
Chinesisches Christliches Patriotisches Komitee der „ Drei-Selbst-Bewegung“ und Chinesischer 
Christlicher Verein/Christenrat (AA 26.10.2022).
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Alle religiösen Gruppen müssen ein strenges Zertifizierungsverfahren durchlaufen, um von 
den Behörden offiziell anerkannt zu werden. Diejenigen, die sich weigern, werden als illegal 
eingestuft und verfolgt, einschließlich unabhängige buddhistische Gruppen (FH 29.2.2024a). 
Traditionelle Glaubensrichtungen wie Buddhismus, Taoismus und Volksreligion werden von 
der Kommunistischen Partei Chinas (KPCh) gefördert, während Islam und Christentum als 
ausländische Religionen betrachtet und damit zunehmenden Repressalien ausgesetzt sind 
(ÖB Peking 2024). Mitgliedern der Kommunistischen Partei Chinas (KPCh) ist die Ausübung 
religiöser Praktiken untersagt. Sie müssen atheistisch leben (BAMF 25.5.2021).
Art. 36 der Verfassung unterscheidet zwischen der garantierten Glaubensfreiheit und der Frei­
heit „ normaler“ Religionsausübung, welche die „ öffentliche Ordnung, Gesundheit der Bürger 
und das staatliche Erziehungssystem nicht beeinträchtigen darf“. Sämtliche religiöse Aktivitä­
ten unterliegen staatlicher Kontrolle und Genehmigung. Zahlreiche Regelungen schränken die 
Religionsfreiheit erheblich ein (AA 26.10.2022).
Seit 2016 Präsident Xi zur „ Sinisierung“ der Religionen aufrief, hat der Staat die Kontrolle über 
die Religionen verstärkt (HRW 11.1.2024). Die chinesische Führung hat sich die Assimilierung 
der fünf in China anerkannten Religionen an die „ Erfordernisse der sozialistischen Gesellschaft“
zum Ziel gesetzt. Diese Strategie wird seitdem jährlich von der obersten Staatsführung gepriesen 
und weitflächig in allen Begegnungen mit dem Thema Religion zitiert (AA 26.10.2022).
Der Parteistaat verfügt über einen vielschichtigen Apparat, um alle Aspekte religiöser Aktivitäten 
zu kontrollieren, u. a. durch die Überprüfung religiöser Führer auf politische Zuverlässigkeit, die 
Begrenzung der Zahl religiöser Autoritäten wie Priester und Imame, die Forderung nach ideolo­
gischer Konformität innerhalb der religiösen Lehre und die Installation von Sicherheitskameras 
in religiösen Einrichtungen (FH 29.2.2024a).
Unnachgiebig ist das Verhalten der Behörden gegenüber religiösen Aktivitäten dort, wo die chi­
nesische Regierung die „ drei Übel“ – Terrorismus, Extremismus und Separatismus – im Spiel 
wähnt. Dies betrifft v. a. Musliminnen und Muslime in Xinjiang sowie Buddhistinnen und Bud­
dhisten in den tibetischen Gebieten. Im Übrigen variiert das Verhalten der Behörden von Provinz 
zu Provinz stark (AA 26.10.2022). Bestimmte Religionen und religiöse Gruppen, darunter tibeti­
sche Buddhisten, uigurische Muslime, Falun Gong-Praktizierende und christliche „ Hauskirchen“, 
werden hart verfolgt. In Xinjiang werden friedliche religiöse Praktiken routinemäßig unter dem 
Vorwurf des „ religiösen Extremismus“ bestraft, was für viele uigurische, kasachische und Hui-
Muslime zu Inhaftierung, Gefängnisstrafen und Indoktrination führt. Die Behörden setzen auch 
digitale Überwachung ein, um die religiösen Aktivitäten uigurischer und türkischer Muslime zu 
unterdrücken; die Polizei ist dafür bekannt, Einwohner zu verhören, die Texte aus dem Koran 
auf ihren Smartphones gespeichert haben (FH 29.2.2024a).
Mitglieder religiöser Minderheiten in China - darunter Christen, Muslime, tibetische Buddhisten 
und Falun-Gong-Praktizierende - berichteten über gesellschaftliche Diskriminierungen in Bezug 
auf Beschäftigung, Wohnraum und Geschäftsmöglichkeiten (USDOS 26.6.2024).
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Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.10.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante 
Lage in der Volksrepublik China (Stand: September 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/20814
20/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksr
epublik_China_(Stand_September_2022),_26.10.2022.pdf, Zugriff 20.2.2023 [Login erforderlich]
■ BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (25.5.2021): Länderreport China, 
Situation der Tibeter und Tibeterinnen - 36, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoer
de/Informationszentrum/Laenderreporte/2021/laenderreport-36-China.pdf?__blob=publicationFile&
v=2, Zugriff 9.7.2024
■ FH - Freedom House (29.2.2024a): Freedom in the World 2024 - China, https://www.ecoi.net/de/do
kument/2105013.html, Zugriff 10.6.2024
■ HRW - Human Rights Watch (11.1.2024): World Report 2024 - China, https://www.ecoi.net/en/docu
ment/2103179.html, Zugriff 9.7.2024
■ ÖB Peking - Österreichische Botschaft Peking [Österreich] (2024): Asylbericht 2023: Volksrepublik 
China (Stand Juli 2024)
■ USDOS - United States Department of State [USA] (26.6.2024): 2023 Report on International Reli­
gious Freedom: China, https://www.ecoi.net/en/document/2111843.html, Zugriff 8.7.2024
16.1 Religionsausübung in Tibet
Letzte Änderung 2024-11-28 10:41
Der Anteil der Buddhisten in China wird auf 18,2 % geschätzt (CIA 6.6.2024). Mit Ausnahme 
des tibetischen Buddhismus kann die buddhistische Gemeinschaft ihre Religion weitgehend 
frei ausüben. Der tibetische Buddhismus wird von der Regierung als potenzielle Quelle sepa­
ratistischer Bewegungen mit größtem Misstrauen angesehen, streng kontrolliert und strukturell 
behindert (AA 26.10.2022). Mit 78 % ist der Buddhismus die Religion der überwältigenden Mehr­
heit der Tibeter (Bitter Winter o.D.). Der Dalai Lama wirkt als spirituelles Oberhaupt der religiösen 
Gemeinschaft des tibetischen Buddhismus (BAMF 25.5.2021).
Die individuelle Religionsausübung buddhistischer Laien ist in Tibet weitgehend gewährleistet, 
dagegen unterliegt der Lamaismus [Anmerkung: Tibetische Ausprägung des Buddhismus] struk­
turellen Restriktionen und einer Reihe von einschränkenden Regulierungen (AA 26.10.2022). 
Die Behörden schränken in den tibetischen Gebieten die Religionsfreiheit, Meinungs- und Ver­
sammlungsfreiheit stark ein (HRW 11.1.2024).
Ein neues Gesetz zur Regelung religiöser Versammlungsorte, das im September 2023 in Kraft 
trat, verstärkt die staatliche Kontrolle über die Organisationsstruktur und das Personal religiöser 
Gruppen. Die Maßnahmen sehen vor, dass religiöse Gruppen Akten über die Aktivitäten ihrer 
Mitarbeiter führen müssen, einschließlich der Kontakte zu ausländischen Einrichtungen (FH 
29.2.2024a).
Der Zugang zur Autonomen Region Tibet ist für ausländische Journalisten und Diplomaten 
äußerst schwierig (ÖB Peking 2024).
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.10.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante 
Lage in der Volksrepublik China (Stand: September 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/20814
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20/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksr
epublik_China_(Stand_September_2022),_26.10.2022.pdf, Zugriff 20.2.2023 [Login erforderlich]
■ BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (25.5.2021): Länderreport China, 
Situation der Tibeter und Tibeterinnen - 36, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoer
de/Informationszentrum/Laenderreporte/2021/laenderreport-36-China.pdf?__blob=publicationFile&
v=2, Zugriff 9.7.2024
■ Bitter Winter - Bitter Winter - A Magazine on religious liberty and human rights (o.D.): Bitter Winter - 
Tibetan Buddhists, https://bitterwinter.org/Vocabulary/tibetan-buddhists, Zugriff 9.7.2024
■ CIA - Central Intelligence Agency [USA] (6.6.2024): CIA - Central Intelligence Agency, https://www.
cia.gov/the-world-factbook/countries/china/#military-and-security , Zugriff 10.6.2024
■ FH - Freedom House (29.2.2024a): Freedom in the World 2024 - China, https://www.ecoi.net/de/do
kument/2105013.html, Zugriff 10.6.2024
■ HRW - Human Rights Watch (11.1.2024): World Report 2024 - China, https://www.ecoi.net/en/docu
ment/2103179.html, Zugriff 9.7.2024
■ ÖB Peking - Österreichische Botschaft Peking [Österreich] (2024): Asylbericht 2023: Volksrepublik 
China (Stand Juli 2024)
16.2 Muslime, insbesondere in Xinjiang
Letzte Änderung 2024-11-28 10:41
In der Volksrepublik China leben mehr als 20 Millionen Muslime (AA 26.10.2022; vgl. USDOS 
15.5.2023). Sie sind fast alle Sunniten (USDOS 15.5.2023).
Die beiden größten muslimischen ethnischen Minderheiten sind die Hui und die Uiguren, wobei 
die Hui-Muslime vor allem in der autonomen Region Ningxia Hui und in den Provinzen Qinghai, 
Gansu und Yunnan leben. SARA, die Nationale Behörde für religiöse Angelegenheiten, schätzt 
die Zahl der muslimischen Hui auf 10,6 Millionen. Die uigurischen Muslime leben vor allem in 
der Autonomen Präfektur Xinjiang (USDOS 15.5.2023). Laut chinesischem Außenministerium 
leben etwa 13 Millionen Uiguren in Xinjiang (Statista 30.7.2024); andere Schätzungen gehen 
von bis zu 18 Millionen aus (DlF 30.7.2024).
Muslime sind insbesondere im Rahmen der Kampagne zur Sinisierung der Religionen zuneh­
mend Restriktionen und Diskriminierungen ausgesetzt (AA 26.10.2022). In Provinzen mit einem 
hohen Anteil an Muslimen haben die Behörden die Minarette und Kuppeln von Moscheen ge­
schlossen, abgerissen oder entfernt, um sie zu „ sinisieren“ oder um ausländische Einflüsse zu 
entfernen (HRW 11.1.2024, vgl. USDOS 15.5.2023).
Die Menschenrechtslage, insbesondere der muslimischen uigurischen Volksgruppe und anderer 
muslimischer Minderheiten in Xinjiang hat sich in den vergangenen Jahren deutlich verschlech­
tert (AA 26.10.2022).
In Xinjiang werden friedliche religiöse Praktiken routinemäßig unter dem Vorwurf des „ religiösen 
Extremismus“ bestraft, was für viele uigurische, kasachische und Hui-Muslime zu Inhaftierung, 
Gefängnisstrafen und Indoktrination führt. Die Behörden haben auch die digitale Überwachung 
eingesetzt, um die religiösen Aktivitäten uigurischer und türkischer Muslime zu unterdrücken; 
die Polizei ist dafür bekannt, Einwohner zu verhören, die Texte aus dem Koran auf ihren Smart­
phones gespeichert haben (FH 29.2.2024a).
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