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Kirche kontrolliert. Der Oberste Gerichtshof Südossetiens hat im Jahr 2017 die Zeugen Jehovas 
als extremistische Organisation verboten (FH 29.2.2024b).
Quellen
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2.9.2024
3 Sicherheitslage
Letzte Änderung 2024-10-25 14:18
Die großflächige Invasion Russlands in der Ukraine im Februar 2022 hat die regionale Sicher­
heitslage grundlegend verändert und Georgien in eine herausfordernde Position gebracht (UB-
FO 11.2023; vgl. EDA 3.9.2024), da das Land mit einem Zustrom russischer Bürger konfrontiert 
ist, die in ihrem Nachbarland Schutz suchen. Gleichzeitig hat sich die pro-russische Desinfor­
mation, die zu den Hauptproblemen der georgischen nationalen Sicherheit gehört, noch weiter 
verstärkt und zielt auf die schwächsten Teile der Gesellschaft ab, um eine Entfremdung Georgi­
ens von seinen westlichen Partnern zu erreichen (UB-FO 11.2023). Auch bestehen Spannungen 
im Zusammenhang mit den ungelösten Konflikten in den Regionen Abchasien und Südossetien. 
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In den städtischen Zentren äußert sich die soziale und politische Unzufriedenheit vermehrt in De­
monstrationen und Protestaktionen (EDA 3.9.2024). Die Lage kann in den meisten Landesteilen 
als stabil bezeichnet werden (AA 4.6.2024).
In Tiflis und anderen größeren Städten Georgiens finden Proteste gegen das am 14. Mai 2024 
verabschiedete Gesetz über die Transparenz ausländischer Einflussnahme statt (AA 4.6.2024), 
nach dem sich NGOs und Medien, die mehr als ein Fünftel ihrer Förderung aus dem Ausland 
erhalten, als Organisationen registrieren lassen müssen, die ausländische Interessen vertreten. 
Dies führte zu massiven Protesten aufgrund der Befürchtung der Einschränkung der Medienfrei­
heit und Bürgerrechte. Die Polizei ging gewaltsam gegen die Demonstranten vor (ICG 5.2024). 
Das Gesetz wurde von mehreren zivilgesellschaftlichen Organisationen und Oppositionsabge­
ordneten angefochten. Die Einsprüche gegen dieses Gesetz werden vom Verfassungsgericht 
geprüft (ICG 8.2024).
Die Situation an den Verwaltungsgrenzen zwischen Georgien und den Regionen Abchasien 
und Südossetien, welche sich nicht unter der Kontrolle der georgischen Regierung befinden, 
ist stabil (AA 4.6.2024). Die Beobachtungsmission der Europäischen Union in Georgien, die 
in erster Linie darauf abzielt, die Lage vor Ort zu beobachten, über Zwischenfälle zu berich­
ten und generell durch ihre Präsenz in den betreffenden Gebieten zu einer Verbesserung der 
Sicherheitslage beizutragen (UNHRC 11.8.2023), hält die Lage hier für relativ stabil und das 
Risiko von Zwischenfällen gering (EUMM o.D.). Trotz vordergründiger Ruhe kann ein erneutes 
Aufflammen des Konfliktes zwischen den beiden Regionen und Georgien nicht ausgeschlossen 
werden (EDA 3.9.2024; vgl. AA 4.6.2024). Die eigenen Streitkräfte der beiden Regionen wer­
den durch russisches Militär und russische Grenztruppen unterstützt (AA 26.5.2023; vgl. UNGA 
29.4.2024). Zivilpersonen, die sich hier aufhalten, sind von Inhaftierung wegen sogenannter 
illegaler Grenzübertritte betroffen (UNGA 29.4.2024). In Bezug auf die beiden Regionen hielt 
das Europäische Gericht für Menschenrechte im April 2024 einstimmig fest, dass Verstöße von­
seiten Russlands gegen das Recht auf Leben, das Verbot von Folter und unmenschlicher oder 
erniedrigender Behandlung, das Recht auf Freiheit und Sicherheit, das Recht auf Achtung des 
Privat- und Familienlebens, das Recht auf Schutz des Eigentums, das Recht auf Bildung sowie 
die Bewegungsfreiheit vorliegen (ECHR 9.4.2024).
Über seine militärische Präsenz und Sicherheitsmaßnahmen entlang der Grenzen zu Georgien 
hinaus hat Russland mit Abchasien einen Vertrag über eine strategische Partnerschaft (24. No­
vember 2014) sowie mit Südossetien einen Bündnis- und Integrationsvertrag (18. März 2015) 
geschlossen, welche deren Einbindung in einen gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungs­
raum bestätigen (BS 19.3.2024). Angesichts der Annexion Abchasiens und Südossetiens durch 
Russland setzt Georgien alle Hoffnungen auf eine engere Anbindung an die EU und die NATO 
(EP 4.2024). Kraft des georgischen Gesetzes gelten die Gebiete der Autonomen Republik Ab­
chasien und die Region Zchinwali (Südossetien) als besetzt (GBG GEOR 6.6.2018). Auch das 
Europäische Parlament erkennt sie als besetzte georgische Gebiete an (UNSC 13.8.2024). Die 
EU unterstützt Georgiens Souveränität und territoriale Integrität innerhalb seiner international 
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anerkannten Grenzen und engagiert sich seit 2008 für eine friedliche Konfliktlösung, einschließ­
lich der EU-Monitoring-Mission und der Arbeit des EU-Sonderbeauftragten für den Südkaukasus 
(EC 8.11.2023a).
Der Beitritt zur EU und NATO zählt zu den wichtigsten außenpolitischen Zielen Georgiens (CIA 
7.8.2024). 1994 trat Georgien dem Programm „ Partnership for Peace“ der NATO bei. Seit 2010 
befindet sich ein Verbindungsbüro der NATO in Georgien (NATO 7.3.2024). Georgien ist einer 
der Teilnehmerstaaten der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSCE 
o.D.).
Quellen
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■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.5.2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante 
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■ ICG - International Crisis Group (5.2024): CrisisWatch - Tracking Conflict Worldwide: Georgia, https:
//www.crisisgroup.org/crisiswatch/database?location[]=62&crisis_state=&created=custom&from_m
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■ NATO - North Atlantic Treaty Organization (7.3.2024): Relations with Georgia, https://www.nato.int
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■ UNGA - United Nations General Assembly (29.4.2024): Status of internally displaced persons and 
refugees from Abkhazia, Georgia, and the Tskhinvali region/South Ossetia, Georgia; Report of the 
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Secretary-General, https://documents.un.org/doc/undoc/gen/n24/117/80/pdf/n2411780.pdf, Zugriff 
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https://www.securitycouncilreport.org/whatsinblue/2024/08/georgia-meeting-under-any-other-busin
ess-4.php, Zugriff 4.9.2024
4 Rechtsschutz / Justizwesen
Letzte Änderung 2024-10-01 15:51
Die Reform der Justiz ist seit Regierungsbeginn eines der wichtigsten Vorhaben der Partei 
„ Georgischer Traum“. Im Vergleich zur Vorgängerregierung hat die Unabhängigkeit der Justiz 
große Fortschritte gemacht. In der Regel ist davon auszugehen, dass die Justiz unabhängig 
und nach rechtsstaatlichen Grundsätzen entscheidet. Ungeachtet der institutionellen Unabhän­
gigkeit der Justiz ist das Vertrauen der Bevölkerung in die Justiz wenig ausgeprägt. Politisch 
motivierte Strafverfolgung war bis [zum Regierungswechsel] 2012 erkennbar und erfolgte in 
der Regel durch fingierte Vorwürfe von Korruption, Amtsmissbrauch oder Steuervergehen. Seit 
2012 laufende Ermittlungen oder mit rechtskräftigen Urteilen abgeschlossene Strafverfahren ge­
gen hochrangige Mitglieder und nachgeordnete Mitarbeiter der ehemaligen Regierung werden 
von georgischen und ausländischen NGOs nicht als politisch motiviert eingeschätzt, sondern 
beruhen auf rechtswidrigen bzw. strafrechtlich relevanten Handlungen durch Amtsträger oder 
Parteifunktionäre der Vorgängerregierung. NGOs äußern immer wieder Zweifel an der Unab­
hängigkeit von Gerichten und Staatsanwaltschaft. Sie kritisieren, dass die Selbstverwaltung der 
Justiz von einer engen Machtgruppe beherrscht wird, die auch die Ernennungen der obersten 
Richter kontrolliert (AA 26.5.2023).
Trotz laufender Justizreformen beeinflussen Exekutive und Legislative die Justiz. Auch die man­
gelnde Transparenz und Professionalität bei Gerichtsverfahren stellen ein Problem dar. Richter 
des Obersten Gerichtshofs werden vom Hohen Justizrat ernannt und vom Parlament gebilligt. 
Ein Selbstverwaltungsorgan der Justiz wählt die Mehrheit der Mitglieder des Rates. Das Gesetz 
garantiert ein ordnungsgemäßes Verfahren, aber die damit verbundenen Vorschriften werden 
nicht immer beachtet. Urteile des Verfassungsgerichts in Bezug auf ordnungsgemäße Verfahren 
werden mangelhaft umgesetzt. Es kommt zu administrativen Verzögerungen bei Gerichtsver­
fahren, zu Verletzungen der Unschuldsvermutung, Nichteinhaltung von Vorschriften in Bezug 
auf Inhaftierung und Verhöre sowie Verweigerung des Zugangs zu einem Anwalt bei Festnahme 
(FH 2024).
Das Justizsystem Georgiens hat begrenzte Fortschritte erzielt, unterstützt durch vier Reformwel­
len, die den rechtlichen Rahmen verbessert haben. Zu den legislativen Änderungen gehören die 
Verbesserung der Zugänglichkeit von Gerichtsurteilen sowie die Erhöhung der beruflichen Er­
fahrung für Nominierte des Obersten Gerichts auf zehn Jahre. Im Juni 2023 verabschiedete das 
Parlament Änderungen zum Gesetz über die ordentlichen Gerichte und entwarf im September 
2023 weitere Änderungen, die einige Empfehlungen der Venedig-Kommission umsetzen. Die 
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Änderungen beinhalten jedoch nicht die wichtigsten Empfehlungen der Venedig-Kommission 
zur umfassenden Reform des Hohen Justizrates u. a. (EC 8.11.2023b). Das Büro der Ombuds­
person hat in einer Einreichung an das georgische Parlament im Oktober 2022 eine Reihe 
von Vorschlägen für eine Justizreform gemacht. Keiner dieser Vorschläge wurde angenommen 
(UNHRC 17.7.2023).
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.5.2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante 
Lage in Georgien (Stand: April 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2092800/Auswärtiges_Amt,
_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Georgien_(Stand_April_2023),_26.
05.2023.pdf, Zugriff 17.10.2024 [Login erforderlich]
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the United Nations High Commissioner for Human Rights, https://www.ecoi.net/en/file/local/20958
99/G2313585.pdf, Zugriff 24.8.2023
5 Sicherheitsbehörden
Letzte Änderung 2024-10-25 14:18
Die Sicherheitskräfte, die dem Innenministerium Georgiens untergeordnet sind, bestehen aus 
der Grenzpolizei und Küstenwache (einschließlich der Seestreitkräfte, die 2009 mit der Küsten­
wache zusammengelegt wurden). Das Innenministerium verfügt auch über Kräfte zum Schutz 
strategischer Infrastrukturen und zur Durchführung von Sonderoperationen (CIA 7.8.2024). Eine 
weitere gesetzlich vorgesehene georgische Sicherheitsinstitution, die der Regierung unterge­
ordnet ist, stellt der Staatssicherheitsdienst (auch bekannt als State Security Service of Georgia, 
SSSG) dar, der ein System von Sondereinrichtungen der Exekutive ausmacht und in seinem 
Zuständigkeitsbereich die Staatssicherheit gewährleistet (GSSD GEOR 22.3.2017, Art. 2). Der 
SSSG hat das Mandat für terrorismusbezogene Vorfälle und Ermittlungen, arbeitet eng mit 
verschiedenen Ministerien und internationalen Partnern zusammen und ist laut dem US-ameri­
kanischen Außenministerium gut ausgebildet und ausgerüstet. Auch ist Georgien im Allgemeinen 
in der Lage, terroristische Vorfälle aufzudecken, zu verhindern und auf sie zu reagieren (US­
DOS 30.11.2023). Der Nationale Sicherheitsrat untersteht gemäß den gesetzlichen Vorgaben 
als beratendes Gremium dem Premierminister, liefert Informationen zu nationalen Sicherheits­
bedrohungen, bereitet politische Entscheidungen vor, plant und koordiniert die Sicherheitspolitik 
auf strategischer Ebene und führt seine Aktivitäten auf Grundlage der georgischen Verfassung 
und Gesetze durch (GPKNSP GEOR 2.11.2021, Art. 19). Georgiens Militär bzw. Verteidigungs­
kräfte (auch bekannt als Defense Forces of Georgia, DFG) bestehen aus den Bodentruppen, 
der Luftwaffe, Nationalgarde und den Sondereinsatzkräften (CIA 7.8.2024).
Im Dezember 2021 leitete die Regierung einen beschleunigten parlamentarischen Prozess zur 
Abschaffung des 2018 gegründeten Staatlichen Inspektoratsdienstes (State Inspector’s Service, 
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SIS) ein, der für die Untersuchung von Machtmissbrauch und die Überwachung der Rechtmä­
ßigkeit von Eingriffen in das Recht auf Privatsphäre zuständig war. Diese Entscheidung wurde 
von verschiedenen Organisationen, darunter der OSZE und dem UN-Landesteam in Georgien, 
aufgrund fehlender überzeugender Begründung für die Abschaffung kritisiert, was für Bedenken 
hinsichtlich der Unabhängigkeit von Institutionen zum Schutz der Menschenrechte sorgt. Der 
Dienst wurde durch zwei neue Institutionen ersetzt: den Sonderermittlungsdienst (Special In­
vestigation Service, SIS), der Machtmissbrauch untersuchen soll, und den Dienst für den Schutz 
personenbezogener Daten (Personal Data Protection Service, PDPS), die jeweils spezifische 
Aufgaben im Bereich der Machtmissbrauchsermittlung und des Datenschutzes übernehmen 
sollen (UNHRC 19.3.2024; vgl. USDOS 20.3.2023).
Polizeibeamte werden in ihrer Rolle als Hüter von Regeln öffentlich als zurückhaltend, aber 
auch oft als untätig oder wenig effektiv wahrgenommen. Der Staatssicherheitsdienst tritt nicht 
als Repressionsinstrument auf, hat jedoch weitreichende Kompetenzen und ist in seiner Tä­
tigkeit nur eingeschränkt transparent. Staatliche Stellen haben auch weitreichenden Zugang 
zu elektronischer Kommunikation der Bevölkerung und zu den persönlichen Daten, die bei pri­
vaten Netzbetreibern hinterlegt sind (AA 26.5.2023). Eine laufende Polizeireform zielt auf die 
Trennung der Rollen zwischen Staatsanwälten und Ermittlern sowie zwischen operativen und 
investigativen Funktionen von Polizeibeamten ab. Bürgernahe und nachrichtendienstlich ge­
führte Polizeiarbeit soll ausgeweitet, die zentralisierte analytische Arbeit verbessert, der Kampf 
gegen Computerkriminalität und organisierte Kriminalität intensiviert sowie die internationale 
Zusammenarbeit ausgebaut werden (EC 10.8.2022). Die Umstrukturierung der Polizei hat an 
Dynamik gewonnen, doch sind die Ergebnisse bisher begrenzt (EC 8.11.2023a).
Trotz der Reformen berichten NGOs regelmäßig von übermäßiger Gewalt durch Polizisten 
gegen Häftlinge und Demonstrierende sowie von der Straflosigkeit von Polizisten im Falle von 
Folter und Misshandlungen (BICC 7.2024). Mit Stand Oktober 2023 gingen beim SIS 1.775 
Beschwerden über Misshandlungen durch die Strafverfolgungsbehörden ein, und in 178 Fällen 
wurden strafrechtliche Ermittlungen eingeleitet (HRW 11.1.2024). Nicht zuletzt setzen sich auch 
politisch motivierte Strafverfolgungen fort (AI 24.4.2024).
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.5.2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante 
Lage in Georgien (Stand: April 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2092800/Auswärtiges_Amt,
_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Georgien_(Stand_April_2023),_26.
05.2023.pdf, Zugriff 17.10.2024 [Login erforderlich]
■ AI - Amnesty International (24.4.2024): The State of the World’s Human Rights; Georgia 2023, 
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■ BICC - Bonn International Centre for Conflict Studies (7.2024): Georgien, Länderinformationen zu 
den Europäischen Kriterien für Rüstungsexporte, https://www.ruestungsexport.info/user/pages/04.l
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21

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6 Folter und unmenschliche Behandlung
Letzte Änderung 2024-10-25 14:18
Georgien ist dem UN-Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche 
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (einschließlich der Zusatzprotokolle) beigetreten 
(OHCHR o.D.). Gemäß der Verfassung Georgiens ist die Würde des Menschen unantastbar und 
wird vom Staat geschützt; Folter und unmenschliche Behandlung sind verboten (Verf GEOR 
29.6.2020, Art. 9; vgl. EC 8.11.2023a). Dennoch wenden Staatsbedienstete Berichten zufolge 
solche Methoden in der Praxis an (USDOS 23.4.2024). Vorfälle von Gewaltanwendung scheinen 
auf Einzelfälle reduziert, ein systemischer Charakter ist nicht mehr feststellbar (AA 26.5.2023). 
Mit Stand Oktober 2023 waren an das Büro der Ombudsperson 72 Beschwerden in Bezug 
auf Misshandlungen durch die Strafverfolgung herangetragen worden (HRW 11.1.2024). Der 
Hohe Kommissar der Vereinten Nationen für Menschenrechte merkt erhebliche Fortschritte bei 
der Bekämpfung von Folter in Georgien an, wobei zusätzliche Maßnahmen erforderlich sind 
(UNHCHR 18.10.2023; vgl. PDG o.D.).
Der im März 2022 gegründete Sonderermittlungsdienst (SIS) hat die Zuständigkeit der Ermittlung 
von Folter und Misshandlung. Laut der Europäischen Kommission ist das Mandat des SIS sehr 
weit gefasst, und seine Zuständigkeit wurde seit seiner Einrichtung mehrfach erweitert. Dies 
birgt die Gefahr, dass die Hauptaufgabe des SIS, nämlich die Untersuchung von Folter und 
Misshandlung durch Strafverfolgungsbeamte, nicht genügend Aufmerksamkeit und Ressourcen 
erhält. Im Jahr 2022 hat der Sonderermittlungsdienst 2.514 Meldungen erhalten, wobei viele der 
mutmaßlichen Opfer inhaftierte Personen sind. In 420 Fällen wurden Strafverfahren eingeleitet, 
von denen 56 % Misshandlungen durch Vollzugsbeamte betreffen (EC 8.11.2023a).
Die Regierung erlaubt ein unabhängiges Monitoring der Lage in den Gefängnissen durch Orga­
nisationen wie das Europäische Komitee zur Verhütung von Folter (USDOS 23.4.2024). Im März 
2023 stattete das Komitee Georgien einen Besuch ab und untersuchte die Situation im Bereich 
der Gesundheitsfürsorge im Strafvollzug in der Klinik „ VivaMedi“. Trotz insgesamt akzeptabler 
17
22

Lebensbedingungen wurde das therapeutische Umfeld aufgrund Missachtung der Privatsphäre 
der Patienten und der ärztlichen Schweigepflicht bemängelt (ECPT 18.1.2024).
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.5.2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante 
Lage in Georgien (Stand: April 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2092800/Auswärtiges_Amt,
_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Georgien_(Stand_April_2023),_26.
05.2023.pdf, Zugriff 17.10.2024 [Login erforderlich]
■ EC - Europäische Kommission (8.11.2023a): Georgia 2023 Report, https://neighbourhood-enlarge­
ment.ec.europa.eu/system/files/2023-11/SWD_2023_697 Georgia report.pdf, Zugriff 4.9.2024
■ ECPT - European Committee for the Prevention of Torture and Inhuman or Degrading Treatment 
or Punishment (18.1.2024): Report to the Georgian Government on the visit to Georgia carried out 
by the European Committee for the Prevention of Torture and Inhuman or Degrading Treatment or 
Punishment (CPT) from 25 to 27 March 2023, https://rm.coe.int/1680ae2dd0, Zugriff 6.9.2024
■ HRW - Human Rights Watch (11.1.2024): World Report 2024 - Georgia, https://www.ecoi.net/de/do
kument/2103212.html, Zugriff 6.9.2024
■ OHCHR - Office of the United Nations High Commissioner for Human Rights (o.D.): UN Treaty Body 
Database, https://tbinternet.ohchr.org/_layouts/15/TreatyBodyExternal/Treaty.aspx?CountryID=89, 
Zugriff 11.9.2024
■ PDG - Public Defender (Ombudsman) of Georgia [Georgien] (o.D.): Report of the Public Defender 
of Georgia, On the Situation of Protection of Human Rights and Freedoms in Georgia, 2023, https:
//ombudsman.ge/res/docs/2024052911382931838.pdf, Zugriff 6.9.2024
■ UNHCHR - Hoher Kommissar der Vereinten Nationen für Menschenrechte (18.10.2023): Georgia: 
Prison system needs modernisation, says UN torture prevention body, https://www.ohchr.org/en/
press-releases/2023/10/georgia-prison-system-needs-modernisation-says-un-torture-prevention-
body#:~:text=GENEVA (18 October 2023) –,century standards, UN torture prevention, Zugriff 
6.9.2024
■ USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human 
Rights Practices: Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107700.html, Zugriff 2.9.2024
■ Verf GEOR - Verfassung Georgiens [Georgien] (29.6.2020): Constitution of Georgia, https://matsne
.gov.ge/en/document/view/30346?publication=36, Zugriff 14.8.2024
7 Korruption
Letzte Änderung 2024-10-25 14:18
Georgien hat Fortschritte im Kampf gegen Korruption gemacht und ein Anti-Korruptionsbüro 
eingerichtet, das mehrere Funktionen in einem einzigen Gremium vereint. Die Gesetzgebung 
dazu wurde im September 2023 an die Venedig-Kommission übermittelt (EC 8.11.2023a). Die 
Gesetze gegen Korruption in Georgien sehen zwar strafrechtliche Sanktionen für Beamte vor, 
jedoch werden sie von der Regierung nicht effektiv umgesetzt. Es gibt Berichte über Korruption 
auf höheren Ebenen (USDOS 23.4.2024). Die Kleinkorruption befindet sich auf einem bemer­
kenswert niedrigen Niveau, während bei Korruption auf höheren Ebenen nahezu vollständige 
Straflosigkeit herrscht. Das Land erlebt die Korruptionsform der „ Staatsvereinnahmung“ (TIG 
26.1.2024). Bestechung bzw. Bestechlichkeit von Polizisten sind allgemein nicht mehr zu ver­
zeichnen (AA 26.5.2023).
Korruption hat bei der staatlichen Postenbesetzung und bei der öffentlichen Beschaffung die 
Form von Vettern- und Günstlingswirtschaft angenommen. Die mangelnde Unabhängigkeit so­
wohl der Gesetzesvollzugsbehörden als auch der Justiz behindert die wirksame Anwendung 
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von Antikorruptionsgesetzen. Erfolgreiche Klagen gegen hochrangige Beamte sowie gegen 
Personen, welche solchen Beamten nahestehen, sind selten (FH 2024).
Im November 2022 verabschiedete das Parlament ein Gesetz zur Einrichtung eines Antikorrup­
tionsbüros, das die Antikorruptionspolitik überwachen und Vermögenserklärungen kontrollieren 
soll, jedoch keine Ermittlungsfunktionen hat. Das Büro nahm am 1. September 2023 seine Ar­
beit auf. Die Oppositionsparteien und die zivilgesellschaftlichen Organisationen äußerten starke 
Vorbehalte hinsichtlich der Unabhängigkeit und Effizienz des Amtes, und die Rechtsvorschrif­
ten wurden im September 2023 der Venedig-Kommission zur Stellungnahme vorgelegt (EC 
8.11.2023a).
Gemäß dem Corruption Perceptions Index 2023 von Transparency International, welcher das 
von Experten und Geschäftsleuten wahrgenommene Korruptionsniveau im öffentlichen Sektor 
misst, wird Georgien mit 53 von 100 Punkten bewertet (0 = sehr korrupt, 100 = sehr wenig 
korrupt). Georgien liegt gleichauf mit Zypern, Grenada und Ruanda (TI 1.2024).
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.5.2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante 
Lage in Georgien (Stand: April 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2092800/Auswärtiges_Amt,
_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Georgien_(Stand_April_2023),_26.
05.2023.pdf, Zugriff 17.10.2024 [Login erforderlich]
■ EC - Europäische Kommission (8.11.2023a): Georgia 2023 Report, https://neighbourhood-enlarge­
ment.ec.europa.eu/system/files/2023-11/SWD_2023_697 Georgia report.pdf, Zugriff 4.9.2024
■ FH - Freedom House (2024): Freedom in the World 2024 - Georgia, https://www.ecoi.net/de/doku
ment/2108040.html, Zugriff 14.8.2024
■ TI - Transparency International (1.2024): Corruption Perceptions Index 2023, https://images.trans
parencycdn.org/images/Report_CPI2023_Eng.pdf, Zugriff 15.5.2024
■ TIG - Transparency International Georgia (26.1.2024): Alleged Cases of the High-Level Corruption 
— A Periodically Updated List, https://transparency.ge/en/blog/alleged-cases-high-level-corruptio
n-periodically-updated-list?fbclid=IwAR2X5ojLHC-llutfBeQ9ZTFiGr1I5yRUzkaHy3upB6KA3mGYoz
BtOZ_iPms, Zugriff 9.9.2024
■ USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human 
Rights Practices: Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107700.html, Zugriff 2.9.2024
8 NGOs und Menschenrechtsaktivisten
Letzte Änderung 2024-10-25 14:18
Da sich die politische Polarisierung in Georgien verschärft, sind die Interessengruppen des 
Landes nicht in der Lage, themenbezogene politische Debatten zu führen. Ein erheblicher 
Teil der Gesellschaft hat sich nicht in Interessengruppen oder NGOs organisiert, was auf eine 
geringe Bereitschaft hinweist, formelle Vereinigungen mit spezifischen Zielen zu gründen oder 
beizutreten. NGOs sind in hohem Maße auf westliche Unterstützung angewiesen, wenn es 
um Finanzierung, Beratung und die Förderung individueller Freiheit geht, und sehen sich mit 
wachsenden Herausforderungen durch prorussische Akteure konfrontiert (BS 19.3.2024).
Menschenrechtsorganisationen und andere NGOs können sich ohne Probleme registrieren und 
ihre Arbeit durchführen. Sie werden in der Öffentlichkeit gut wahrgenommen und können auch 
Einfluss auf die politische Willensbildung ausüben (AA 26.5.2023; vgl. EC 8.11.2023a). In den 
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meisten Fällen werden die Tätigkeiten von Menschenrechtsorganisationen durch die Regierung 
nicht eingeschränkt. Menschenrechtsorganisationen dürfen frei ermitteln und die Ergebnisse 
ihrer Arbeit veröffentlichen (USDOS 23.4.2024). Während manche NGOs in die politischen 
Diskussionen einbezogen werden (FH 2024; vgl. AA 26.5.2023), berichten andere, dass sie 
politischem Druck ausgesetzt sind, vor allem in Form von Überwachung, Kritik und Ausschluss 
vom politischen Dialog (FH 2024).
Darüber hinaus nimmt die Partei „ Georgischer Traum“ kritische NGOs ins Visier, bezeichnet sie 
als Agenten ausländischer Interessen und bedroht ihre Aktivitäten. Des Weiteren unterstellt sie 
den NGOs wiederholt, sie seien Teil der Opposition oder aufgrund der westlichen Finanzierung 
korrupt. Obwohl der Staat den NGOs keine formellen Beschränkungen auferlegt und sie nach 
wie vor Finanzmittel von westlichen Gebern erhalten können, besteht die Befürchtung, dass 
die Bezeichnung „Agenten ausländischer Einflussnahme“ zur Stigmatisierung und damit zur 
Begrenzung des Einflusses der Zivilgesellschaft und der Medien auf die staatlichen Behörden 
und die politische Agenda verwendet werden könnte (BS 19.3.2024).
Georgien verfügt nicht über eine umfassende Regierungsstrategie zur Unterstützung der Zivil­
gesellschaft oder zur Zusammenarbeit mit ihr. Sowohl auf zentraler als auch auf kommunaler 
Ebene gibt es Mechanismen zur Konsultation der Zivilgesellschaft bei der Politikgestaltung und 
Gesetzgebung (EC 8.11.2023a).
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.5.2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante 
Lage in Georgien (Stand: April 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2092800/Auswärtiges_Amt,
_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Georgien_(Stand_April_2023),_26.
05.2023.pdf, Zugriff 17.10.2024 [Login erforderlich]
■ BS - Bertelsmann Stiftung (19.3.2024): BTI 2024 Country Report Georgia, https://www.ecoi.net/en/
file/local/2105865/country_report_2024_GEO.pdf, Zugriff 19.8.2024
■ EC - Europäische Kommission (8.11.2023a): Georgia 2023 Report, https://neighbourhood-enlarge­
ment.ec.europa.eu/system/files/2023-11/SWD_2023_697 Georgia report.pdf, Zugriff 4.9.2024
■ FH - Freedom House (2024): Freedom in the World 2024 - Georgia, https://www.ecoi.net/de/doku
ment/2108040.html, Zugriff 14.8.2024
■ USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human 
Rights Practices: Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107700.html, Zugriff 2.9.2024
9 Wehrdienst und Rekrutierungen
Letzte Änderung 2024-10-03 13:53
Der Wehrdienst in Georgien gliedert sich in den Pflichtdienst, den vertraglichen (beruflichen) 
Dienst, den regulären Militärdienst sowie die Reserve. Der verpflichtende Militärdienst kann 
auch in Form von vertraglichem Dienst in bestimmten Ministerien oder Regierungsbehörden 
geleistet werden, wobei dessen Dauer gesetzlich festgelegt ist (GWW GEOR 29.7.2014, Art. 
2; vgl. AA 26.5.2023). Die 2017 wieder eingeführte allgemeine Wehrpflicht von zwölf Monaten 
betrifft Männer im Alter zwischen 18 und 27 Jahren (CIA 7.8.2024; vgl. GWW GEOR 29.7.2014, 
Art. 9, 32). Weitere Wehrpflichtige sind staatenlose Personen, die dauerhaft in Georgien wohnen. 
Fremde können auf eigenen Wunsch in den georgischen Militärdienst einberufen werden, wobei 
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