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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Länderinformationsblätter“
sie sich anstelle eines militärischen Eides schriftlich zur Treue gegenüber dem Staat Georgien und zur Einhaltung der georgischen Gesetze verpflichten müssen (GWW GEOR 29.7.2014, Art. 5). Folgende Personen sind im Sinne des Gesetzes vom Wehrdienst befreit: gesundheitlich nicht taugliche Personen; solche, die bereits Militärdienst in einem anderen Staat geleistet haben; verurteilte Straftäter; Personen, die einen nicht-militärischen Arbeitsersatzdienst geleistet haben; Angehörige von gefallenen Soldaten; Parlamentsmitglieder; besonders begabte Rekruten; und schließlich Personen mit Behinderungen (GWW GEOR 29.7.2014, Art. 29). Diskriminierungen anhand von Merkmalen wie ethnische Zugehörigkeit, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischer Überzeugung sind nicht bekannt. Offene Parteinahme für die Opposition ist jedoch undenkbar. Praktizierte orthodoxe Religiosität ist ein typisches Merkmal der georgischen Streitkräfte. Seit 2022 gibt es auch einen Imam bei der Armee. Das Verteidigungsministerium bemüht sich, mit speziellen Sprachprogram men die Integration der armenischen und aserbaidschanischen Minderheiten zu verbessern (AA 26.5.2023). Am 21. September 2023 hat das Parlament Georgiens mit 80 Stimmen das Verteidigungs gesetzbuch verabschiedet, der 2025 in Kraft treten wird. Ein zentrales Element des neuen Gesetzbuches ist die Überarbeitung des Wehrdienstes, bei dem alle Wehrpflichtigen künftig unter die alleinige Kontrolle des Verteidigungsministeriums fallen. Zudem soll die Gebühr für die Aufschiebung des Wehrdienstes von EUR 697 auf EUR 3.490 steigen, und Priester der geor gisch-orthodoxen Kirche können nur noch unter bestimmten Bedingungen von der Wehrpflicht befreit werden (CW 21.9.2023; vgl. CG 21.9.2023). Quellen ■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.5.2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: April 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2092800/Auswärtiges_Amt, _Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Georgien_(Stand_April_2023),_26. 05.2023.pdf, Zugriff 17.10.2024 [Login erforderlich] ■ CG - Civil Georgia (21.9.2023): Parliament Adopts Defense Code, https://civil.ge/archives/560391, Zugriff 10.9.2024 ■ CIA - Central Intelligence Agency [USA] (7.8.2024): The World Factbook - Georgia, https://www.cia. gov/the-world-factbook/countries/georgia, Zugriff 4.9.2024 ■ CW - Caucasus Watch (21.9.2023): Georgia Adopts New Defense Code, https://caucasuswatch.de /en/news/georgia-adopts-new-defense-code.html , Zugriff 10.9.2024 ■ GWW GEOR - Gesetz über die Wehrpflicht und den Wehrdienst [Georgien] (29.7.2014): Law of Georgia on Military Duty and Military Service, https://matsne.gov.ge/en/document/download/31780 /64/en/pdf, Zugriff 9.9.2024 9.1 Wehrersatzdienst, Wehrdienstverweigerung, Desertion Letzte Änderung 2024-10-25 14:18 Das Gesetz definiert Desertion als das willkürliche Verlassen einer militärischen Einheit oder ei nes anderen Dienstortes durch einen Wehrdienstleistenden zur Vermeidung des Wehrdienstes 21

oder des Reservedienstes oder das Nichterscheinen zum gleichen Zweck. Desertion wird in Ge orgien mit einer Freiheitsstrafe von drei bis sieben Jahren geahndet. Ein Wehrdienstleistender oder Reservedienstleistender, der zum ersten Mal Desertion begeht, darf aus der strafrechtli chen Verantwortung entlassen werden, wenn die Desertion durch schwerwiegende Umstände verursacht wurde (StGB GEOR 27.6.2024). Seit März 2018 ist gesetzlich verankert, dass Personen, welche den Wehrdienst aus Gewissens gründen ablehnen, einen alternativen, nicht-militärischen Dienst ableisten sollen. Diese Bürger genießen alle von der Verfassung garantierten Rechte (Brill 23.4.2020). Laut Artikel 5 des Ge setzes über den nicht-militärischen, alternativen Arbeitsdienst sollen Bürger als Gruppe oder als Einzelpersonen in folgenden Arbeitsbereichen den Dienst ableisten können: Rettungswesen, Feuerwehr, Umweltschutz; Ingenieurwesen, Reparaturwesen, Einrichtungen für zivile Zwecke; Organisationen und Einrichtungen im Agrarbereich; kommunale Dienstleistungen sowie Bereich Gesundheitsschutz. Die Regierung billigt hierzu eine Liste der Zivildienstarbeiten und Einrich tungen, wo ein solcher Dienst abgeleistet werden kann. Überdies sieht das Gesetz vor, das auf der Grundlage einer Regierungsentscheidung Bürger, die einen alternativen Arbeitsdienst durchlaufen, auch zu Arbeiten im Zuge von Naturkatastrophen, zu saisonalen Erntearbeiten usw. herangezogen werden können (OSCE 9.10.2020). Die libertäre politische Partei „ Girchi“ gründete 2017 „ die Kirche der biblischen Freiheit“, um jungen Georgiern zu helfen, dem Militärdienst zu entkommen. Diese Initiative weihte Tausende von Männern zu Priestern, was zu anhaltender Kritik der georgischen Regierung und georgisch- orthodoxen Kirche führte. Im Februar 2021 beschloss die Heilige Synode der georgisch-ortho doxen Kirche, dass Personen, die Priesteramtsurkunden der „ Biblischen Freiheit“ nutzen, von Sakramenten wie Kommunion, Taufe und Ehe ausgeschlossen werden (CG 28.2.2023). Quellen ■ Brill - Brill (23.4.2020): Limitations to Freedom of Religion or Belief in Georgia: Legislation and State Policy, https://brill.com/view/journals/rhrs/15/1-2/article-p153_9.xml?language=en , Zugriff 22.8.2023 ■ CG - Civil Georgia (28.2.2023): Explainer: Georgia’s New Defense Code, https://civil.ge/archives/ 527877, Zugriff 22.8.2023 ■ OSCE - Organization for Security and Co-operation in Europe (9.10.2020): Questionnaire on the Code of Conduct on Politico-Military Aspects of Security, https://www.osce.org/files/f/documents/1/1 /467235.pdf, Zugriff 22.8.2023 ■ StGB GEOR - Strafgesetzbuch [Georgien] (27.6.2024): Criminal Code of Georgia, https://matsne.g ov.ge/en/document/view/16426?publication=262, Zugriff 10.9.2024 10 Allgemeine Menschenrechtslage Letzte Änderung 2024-10-25 14:18 Gemäß der georgischen Verfassung schützt und anerkennt der Staat die universell anerkannten Menschenrechte und Freiheiten als ewige und höchste menschliche Werte. Bei der Ausübung der Staatsgewalt sind das Volk und der Staat an diese Rechte und Freiheiten als unmittel bar geltendes Recht gebunden. Die Verfassung leugnet nicht andere allgemein anerkannte Menschenrechte und Freiheiten (Verf GEOR 29.6.2020, Art. 4). 22

Georgien verfügt über starke nationale und verfassungsrechtlich garantierte Menschenrechtsin stitutionen, wie z. B. das Amt der Ombudsperson, welches Einzelfälle aufgreift und Missstände aller Art regelmäßig öffentlich anspricht. Die vom georgischen Parlament ernannte unabhängige Ombudsperson beobachtet mit einem Stab von rund 140 Mitarbeitern und zehn Regionalbüros die Wahrung der Menschenrechte im Land und klärt problematische Vorfälle auf (AA 26.5.2023). Sie berät die Regierung in Menschenrechtsfragen und analysiert außerdem die Gesetze, Strate gien und Praktiken des Staates in Übereinstimmung mit den internationalen Standards und gibt entsprechende Empfehlungen ab. Basierend auf dem Gesetz zur „ Beseitigung aller Formen von Diskriminierung“ wird die Ombudsperson als Gleichbehandlungsstelle definiert. Eine von deren Hauptfunktionen ist es, die Umsetzung des Gesetzes zu überwachen. Das Amt der Ombuds person führt zudem Bildungsaktivitäten im Bereich der Menschenrechte und Freiheiten durch und reicht beim Verfassungsgericht Beschwerden ein, wenn die Menschenrechte und Freiheiten durch einen normativen Akt verletzt werden (ENNHRI o.D.). Am 7. März 2023 wurde Lewan Io seliani, Rechtsanwalt und bis zu seiner Wahl Parlamentsabgeordneter für die Oppositionspartei „ Bürger“, als Ombudsperson vom Parlament gewählt (AA 26.5.2023). NGOs betrachten das Amt der Ombudsperson, das sich mit Menschenrechten befasst und Anschuldigungen über Miss brauch und Diskriminierung prüft, als die objektivste Menschenrechtseinrichtung des Landes (USDOS 23.4.2024). NGOs äußern immer wieder Zweifel an der Unabhängigkeit von Gerichten und Staatsanwalt schaft. Sie kritisieren, dass die Selbstverwaltung der Justiz von einer engen Machtgruppe be herrscht wird, die auch die Ernennungen der obersten Richter kontrolliert. Im Vergleich zur Vorgängerregierung hat die Unabhängigkeit der Justiz große Fortschritte gemacht. Im Justizwe sen und Strafvollzug kann eine menschenrechtswidrige Behandlung, die bis 2012 systemisch vorhanden war, in aller Regel nicht mehr festgestellt werden. Menschenrechtsorganisationen können sich ohne Probleme registrieren und ihre Arbeit durchführen. Die Lage der Menschen rechte hat in vielen Bereichen einen guten Stand erreicht. Problematisch bleibt die mangelnde politische, soziale und wirtschaftliche Teilhabe Angehöriger ethnischer Minderheiten sowie ins besondere die ablehnende Einstellung der Gesellschaft gegenüber sexuellen Minderheiten (AA 26.5.2023). Quellen ■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.5.2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: April 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2092800/Auswärtiges_Amt, _Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Georgien_(Stand_April_2023),_26. 05.2023.pdf, Zugriff 17.10.2024 [Login erforderlich] ■ ENNHRI - European Network of National Human Rights Institutions (o.D.): Public Defender (Om budsman) of Georgia, https://ennhri.org/our-members/georgia/, Zugriff 25.8.2023 ■ USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107700.html, Zugriff 2.9.2024 ■ Verf GEOR - Verfassung Georgiens [Georgien] (29.6.2020): Constitution of Georgia, https://matsne .gov.ge/en/document/view/30346?publication=36, Zugriff 14.8.2024 23

11 Meinungs- und Pressefreiheit Letzte Änderung 2024-10-25 14:18 Die Verfassung und die Gesetze garantieren die Meinungs- und Pressefreiheit, jedoch gibt es erhebliche Bedenken hinsichtlich des Respekts der Regierung für diese Freiheit. Insbesondere wird die Verschärfung des Umfelds für Medienpluralismus kritisiert. Zudem gibt es Gewalt und Drohungen gegen Journalisten, während die Verantwortlichen für solche Taten oft nicht zur Rechenschaft gezogen werden (USDOS 23.4.2024). Georgier äußern ihre Meinungen im Allgemeinen ohne Angst vor staatlicher Repression, je doch sind in den letzten Jahren Bedenken hinsichtlich staatlicher Überwachung aufgekommen. Berichte zeigen, dass der Staatliche Sicherheitsdienst 2021 in umfangreiche Überwachungs maßnahmen gegen Journalisten, Aktivisten und Politiker verwickelt war, und es herrscht eine mangelnde Aufsicht über diese Praktiken (FH 2024; vgl. AA 26.5.2023). Im Jahr 2023 gab es Versuche, die berufliche Tätigkeit von Medienvertretern zu beeinträchtigen und ihre Meinungs freiheit einzuschränken (HRC 2024). Die georgische Presselandschaft ist stark politisiert und neigt schnell zu Übertreibungen (AA 26.5.2023; vgl. HRC 2024). Die meisten Fernsehsender sind politischen Parteien zugeordnet. Trotz der Meinungsfreiheit erleben Journalisten und Medienvertreter kontinuierliche Angriffe, was ein feindliches Medienumfeld schafft, während Gerichtsverfahren gegen Eigentümer kriti scher Medien und negative Entscheidungen des Obersten Gerichts die Meinungsfreiheit weiter beeinträchtigen (HRC 2024). Manipulation, Hassreden und Desinformation sind in den Medien weit verbreitet, insbesondere im Fernsehen, der wichtigsten Informationsquelle. Die Eigentümer der Medien kontrollieren häufig die redaktionellen Inhalte. Verbale und körperliche Angriffe auf Journalisten sind häufig, auch durch hohe Regierungsbeamte, insbesondere während Wahlkämpfen. Auf der weltweiten Rangliste der Pressefreiheit 2024 von Reporter ohne Grenzen rangiert Georgien gegenwärtig auf Platz 103 von insgesamt 180 Plätzen (RSF o.D.). Quellen ■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.5.2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: April 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2092800/Auswärtiges_Amt, _Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Georgien_(Stand_April_2023),_26. 05.2023.pdf, Zugriff 17.10.2024 [Login erforderlich] ■ FH - Freedom House (2024): Freedom in the World 2024 - Georgia, https://www.ecoi.net/de/doku ment/2108040.html, Zugriff 14.8.2024 ■ HRC - Human Rights Center (2024): State of Human Rights in Georgia, 2023, https://www.hrc.ge/ files/305annual 2023 eng.pdf, Zugriff 10.9.2024 ■ RSF - Reporter ohne Grenzen (o.D.): Georgia, https://rsf.org/en/country/georgia, Zugriff 10.9.2024 ■ USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107700.html, Zugriff 2.9.2024 24

12 Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit Letzte Änderung 2024-10-25 14:18 Die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit sind durch die Verfassung und die Gesetze Ge orgiens garantiert (AA 26.5.2023). Menschenrechtsorganisationen äußern sich besorgt über die gesetzlichen Bestimmungen, darunter die Verpflichtung, dass politische Parteien und an dere Organisationen den lokalen Behörden fünf Tage im Voraus mitteilen müssen, wenn sie sich in einem öffentlichen Bereich versammeln wollen, wodurch spontane Demonstrationen ausgeschlossen werden (USDOS 23.4.2024). In Tiflis fanden unlängst mehrere Versammlungen von zivilen Aktivisten, politischen Parteien und Bürgerbewegungen statt, wobei es zu erheblichen Verletzungen der Versammlungs- und Meinungsfreiheit kam (HRC 2024), einschließlich übermäßiger Gewaltanwendung durch die Polizei (FH 2024; vgl. HRW 11.1.2024). Die Praxis der Verhaftung von Demonstranten auf grund geringfügiger Vergehen wie Ungehorsams lässt sich auf die Anwendung des aus der Sowjetzeit stammenden Gesetzbuchs für Ordnungswidrigkeiten zurückführen (BS 19.3.2024). Die fehlende Rechenschaftspflicht für Verstöße der Strafverfolgungsbehörden, insbesondere im Zusammenhang mit der Versammlungsfreiheit, hält an (HRW 11.1.2024). Die Regierung vollzieht die Gesetze, welche die Vereinigungsfreiheit der Arbeitnehmer schüt zen oder gewerkschaftsfeindliche Diskriminierung verbieten, nicht wirksam. Rechtsmittel zur Bekämpfung von willkürlichen Entlassungen und Rechtsstreitigkeiten über Arbeitsrechte sind mit langen Verzögerungen verbunden (USDOS 23.4.2024). Das Versammlungsrecht sexueller Minderheiten wird selten geschützt (FH 2024), die Versamm lungsfreiheit für diese Gemeinschaft ist nicht gewährleistet (AA 26.5.2023). Quellen ■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.5.2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: April 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2092800/Auswärtiges_Amt, _Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Georgien_(Stand_April_2023),_26. 05.2023.pdf, Zugriff 17.10.2024 [Login erforderlich] ■ BS - Bertelsmann Stiftung (19.3.2024): BTI 2024 Country Report Georgia, https://www.ecoi.net/en/ file/local/2105865/country_report_2024_GEO.pdf, Zugriff 19.8.2024 ■ FH - Freedom House (2024): Freedom in the World 2024 - Georgia, https://www.ecoi.net/de/doku ment/2108040.html, Zugriff 14.8.2024 ■ HRC - Human Rights Center (2024): State of Human Rights in Georgia, 2023, https://www.hrc.ge/ files/305annual 2023 eng.pdf, Zugriff 10.9.2024 ■ HRW - Human Rights Watch (11.1.2024): World Report 2024 - Georgia, https://www.ecoi.net/de/do kument/2103212.html, Zugriff 6.9.2024 ■ USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107700.html, Zugriff 2.9.2024 25

12.1 Opposition Letzte Änderung 2024-10-25 14:18 Die politischen Freiheiten sind verfassungsrechtlich verankert. Die politische Opposition kann ungehindert agieren und die bestehende Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit in Anspruch nehmen (AA 26.5.2023). Der politische Lernprozess wurde seit der Unabhängigkeit durch die anhaltende tiefe Spal tung in der georgischen Politik beeinträchtigt (BS 19.3.2024). Die geringe politische Erfahrung vieler Abgeordneter sowie hierarchische Traditionen und Klientelstrukturen in der Gesellschaft erschweren die Festigung demokratischer Strukturen, auch wenn Recht und Institutionen in den Bereichen Demokratie, Menschenrechte und Rechtsstaatlichkeit seit 2012 kontinuierlich an internationale Standards angepasst wurden (AA 26.5.2023). Die Opposition ist in Georgien zersplittert (CEPA 17.5.2024; vgl. EC 8.11.2023a). In der georgi schen Gesellschaft herrscht eine tiefe politische Polarisierung. Die politischen Akteure räumen der Zivilgesellschaft wenig Raum ein und verfolgen losgelöst von ihr die eigene Agenda. Dies erschüttert das Vertrauen in den Staat und seine Institutionen (Böll 21.7.2023). Das Verhältnis zwischen Regierung und Opposition bleibt konfrontativ und kontraproduktiv für den Aufbau des Staates und die Stärkung der demokratischen Institutionen, während öffentliche Debatten oft von den Konflikten zwischen den politischen Lagern dominiert werden. Obwohl es gelegentlich Versuche gab, Differenzen zu überbrücken, wie das kurzlebige Abkommen vom 19. April 2021, kehrten die politischen Führer Georgiens schnell zu einem Zustand der Blockade zurück, was die politische Entwicklung weiter lähmt (BS 19.3.2024). Obwohl Georgien über ein dynamisches Mehrparteiensystem verfügt, können Oppositionspar teien mit Hindernissen für den politischen Wettbewerb konfrontiert sein, darunter rechtliche Schikanen, Einschüchterung und physische Gewalt. Im Jahr 2023 gab es eine Reihe von ge walttätigen Übergriffen gegen Oppositionelle (FH 2024). Schließlich kam es in der Vergangenheit zu einer Reihe von Strafverfahren und Verurteilungen von Oppositionspolitikern und der Opposition nahestehenden Personen wegen unterschiedlicher Delikte (AA 26.5.2023). Quellen ■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.5.2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: April 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2092800/Auswärtiges_Amt, _Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Georgien_(Stand_April_2023),_26. 05.2023.pdf, Zugriff 17.10.2024 [Login erforderlich] ■ Böll - Heinrich Böll Stiftung (21.7.2023): Supporting an inclusive and consensual political environment in Georgia, https://ge.boell.org/en/2023/07/21/supporting-inclusive-and-consensual-political-envir onment-georgia-2023, Zugriff 17.8.2023 ■ BS - Bertelsmann Stiftung (19.3.2024): BTI 2024 Country Report Georgia, https://www.ecoi.net/en/ file/local/2105865/country_report_2024_GEO.pdf, Zugriff 19.8.2024 ■ CEPA - The Center for European Policy Analysis (17.5.2024): A Letter to Georgia, https://cepa.org/a rticle/a-letter-to-georgia , Zugriff 11.9.2024 26

■ EC - Europäische Kommission (8.11.2023a): Georgia 2023 Report, https://neighbourhood-enlarge ment.ec.europa.eu/system/files/2023-11/SWD_2023_697 Georgia report.pdf, Zugriff 4.9.2024 ■ FH - Freedom House (2024): Freedom in the World 2024 - Georgia, https://www.ecoi.net/de/doku ment/2108040.html, Zugriff 14.8.2024 13 Haftbedingungen Letzte Änderung 2024-10-25 14:18 Grundlegende Reformen im Strafrecht und Strafvollzug haben die Haftbedingungen in den ge orgischen Gefängnissen deutlich verbessert (AA 26.5.2023), jedoch bleiben Gewalt und harte Bedingungen in den Gefängnissen ein Problem (FH 2024). Während die Lebensbedingungen in den Gefängnissen und Haftanstalten im Allgemeinen adäquat sind, sind in einigen älteren Einrichtungen Belüftung, natürliches Licht, Platz und Gesundheitsversorgung nicht ausreichend. Weiters besteht wie in den vergangenen Jahren das Problem der Langzeitisolation von Ge fangenen, der Unterbringung in Deeskalationsräumen und Einzelhaftzellen sowie der Gewalt zwischen Gefangenen (USDOS 23.4.2024). Gesetzliche Regelungen erlauben Alternativen zur Haft. NGOs und Gerichtsbeobachter berich ten, dass die Justiz alternative Maßnahmen nicht adäquat anwendet. Auch verfügt die Regierung über keinen Monitoring-Mechanismus in Bezug auf Angeklagte, welche nicht in Haft sind (US DOS 23.4.2024). Der „ National Preventive Mechanism under the Public Defender’s Office“ gibt der Ombudsperson vollen Zugang zu Haftanstalten. Die Überprüfung der Haftbedingungen gehört zu den ständigen Aufgaben des Büros der Ombudsperson, in dessen Jahresbericht ausführlich über Zustand und Entwicklung berichtet wird. Besuche der Ombudsperson in den Haftanstalten wurden zuletzt öfters aus Sicherheitsgründen abgebrochen. Nach Angaben des Büros der Ombudsperson ha ben Gefängnisbehörden absichtlich Konfliktsituationen mit Häftlingen provoziert (AA 26.5.2023). Die Regierung erlaubt ein unabhängiges Monitoring der Lage in den Gefängnissen durch inter nationale Organisationen, darunter das Europäische Komitee zur Verhütung von Folter (CPT), und durch mehrere lokale sowie internationale Menschenrechtsgruppen (USDOS 23.4.2024). Mit Stand 31.7.2024 betrug die Gesamtanzahl der Gefängnisinsassen in Georgien 10.419. 17 % der Gefängnisinsassen befanden sich in Untersuchungshaft. 3,9 % der Inhaftierten sind weiblichen Geschlechts, und 0,7 % sind unter 18 Jahre alt. Die Anzahl der Haftanstalten beträgt 14. Die offizielle Kapazität des Gefängnissystems beträgt 12.332. Dessen Auslastung beträgt ca. 85 % (WPB o.D.). Quellen ■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.5.2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: April 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2092800/Auswärtiges_Amt, _Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Georgien_(Stand_April_2023),_26. 05.2023.pdf, Zugriff 17.10.2024 [Login erforderlich] ■ FH - Freedom House (2024): Freedom in the World 2024 - Georgia, https://www.ecoi.net/de/doku ment/2108040.html, Zugriff 14.8.2024 27

■ USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107700.html, Zugriff 2.9.2024 ■ WPB - World Prison Brief (o.D.): World Prison Brief Data: Georgia, https://www.prisonstudies.org/ country/georgia, Zugriff 11.9.2024 14 Todesstrafe Letzte Änderung 2024-10-25 14:18 In Georgien wurde 1997 die Todesstrafe für alle Straftaten abgeschafft (AA 26.5.2023; vgl. AI 5.2024). Dieses Verbot ist auch in Artikel 10 der Verfassung verankert (Verf GEOR 29.6.2020). Das zweite Fakultativprotokoll zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte zur Abschaffung der Todesstrafe hat Georgien im März 1999 ratifiziert (OHCHR o.D.). Quellen ■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.5.2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: April 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2092800/Auswärtiges_Amt, _Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Georgien_(Stand_April_2023),_26. 05.2023.pdf, Zugriff 17.10.2024 [Login erforderlich] ■ AI - Amnesty International (5.2024): Death Sentences and Executions 2023, https://www.ecoi.net/e n/file/local/2110112/ACT5079522024ENGLISH.pdf, Zugriff 11.9.2024 ■ OHCHR - Office of the United Nations High Commissioner for Human Rights (o.D.): UN Treaty Body Database, https://tbinternet.ohchr.org/_layouts/15/TreatyBodyExternal/Treaty.aspx?CountryID=89, Zugriff 11.9.2024 ■ Verf GEOR - Verfassung Georgiens [Georgien] (29.6.2020): Constitution of Georgia, https://matsne .gov.ge/en/document/view/30346?publication=36, Zugriff 14.8.2024 15 Religionsfreiheit Letzte Änderung 2024-10-25 14:18 Gemäß der Volkszählung von 2014 sind ca. 83 % der Bevölkerung griechisch-orthodox, ca. 11 % Muslime und rund 3 % Anhänger der armenisch-apostolischen Kirche. Es gibt einen starken Zusammenhang zwischen Ethnie, Religionszugehörigkeit und Heimatregion. Die meisten ethni schen Georgier gehören der georgisch-orthodoxen Kirche an. Eine geringe Anzahl an Personen, hauptsächlich ethnische Russen, ist anderen orthodoxen Gruppen zugehörig. Ethnische Aseris – überwiegend schiitische Muslime – bilden eine Bevölkerungsmehrheit in der südöstlichen Re gion Niederkartlien. Weitere muslimische Gruppen sind u. a. die ethnisch georgischen Muslime in Adscharien und die tschetschenischen Kisten im Nordosten. Ethnische Armenier gehören hauptsächlich der armenisch-apostolischen Kirche an und bilden eine Bevölkerungsmehrheit in der südlichen Region Samzche-Dschawachetien. Katholiken, Jesiden, Griechisch-Orthodoxe, Menschen jüdischen Glaubens, nicht-traditionelle religiöse Gruppen wie z. B. Baptisten, Zeugen Jehovas, Pfingstbewegung, Internationale Gesellschaft für Krishna-Bewusstsein und Menschen ohne Bekenntnis machen 3 % aus (USDOS 30.6.2024; vgl. BAMF 10.2020). Die Verfassung sieht Religionsfreiheit sowie Trennung von Kirche und Staat vor. Die Verfassung verbietet religiöse Verfolgung und erkennt die Gleichheit für alle ungeachtet der Religion an, vorbehaltlich von Erwägungen der öffentlichen Sicherheit oder Gesundheit oder der Rechte 28

anderer (Verf GEOR 29.6.2020; vgl. USDOS 30.6.2024). Diskriminierung aufgrund des reli giösen Bekenntnisses oder die Behinderung der Religionsausübung sind unter Strafe gestellt (AA 26.5.2023). Gesetze und politische Strategien gewähren der georgisch-orthodoxen Kirche jedoch Privilegien, die keiner anderen religiösen Gruppe gewährt werden (USDOS 30.6.2024; vgl.HRC 2024, AA 26.5.2023). Religiöse Minderheiten stehen vor Herausforderungen wie unzu reichende finanzielle Mittel zur Wiederherstellung ihrer Kultstätten, ineffektive Strafverfolgung von religiös motivierten Verbrechen und mangelndes Vertrauen in die staatliche Religionsbehör de, deren Strategie von 2015 eher die Kontrolle über religiöse Organisationen als die Förderung der Religionsfreiheit zum Ziel hatte (HRC 2024). Ein Religionsrat beim Büro der Ombudsperson mit Vertretern von 12 religiösen Organisationen soll den Austausch, Aktivitäten und Integration der verschiedenen Glaubensgemeinschaften fördern, konnte aber noch keine große Wirkung entfalten. Angehörige religiöser Minderheiten müssen mit Intoleranz und Nachteilen im gesellschaftlichen und beruflichen Leben rechnen, z. B. bei der Besetzung öffentlicher Ämter in verschiedenen Regionen (AA 26.5.2023). Nach Angaben der Ombudsperson hält der Trend zu weniger schweren Übergriffen und Gewalt gegen Zeugen Jehovas an (PDG o.D.). Religiöse Minderheitengruppen berichten über Widerstand von Ortsgemeinden gegen die Er richtung von Andachtsstätten und gegen Errichtung religiöser Schulen für religiöse Minderheiten. Die Ombudsperson und religiöse Minderheitengruppen berichten über die weitverbreitete gesell schaftliche Meinung, dass religiöse Minderheiten eine Bedrohung für die Georgisch-Orthodoxe Kirche und die kulturellen Werte des Landes darstellen. Im September 2023 dokumentierte die NGO Media Development Foundation 48 Fälle religiös intoleranter Äußerungen in nationalen Medien, gegenüber 98 derartigen Vorfällen im Jahr zuvor (USDOS 30.6.2024). Religiöse Min derheiten berichten von Diskriminierung und Feindseligkeit, auch seitens georgisch-orthodoxer Priester und Anhänger (FH 2024). Quellen ■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.5.2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: April 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2092800/Auswärtiges_Amt, _Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Georgien_(Stand_April_2023),_26. 05.2023.pdf, Zugriff 17.10.2024 [Login erforderlich] ■ BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (10.2020): Länderreport 31 Georgien – Allgemeine Lage der ethnischen Minderheiten, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Be hoerde/Informationszentrum/Laenderreporte/2020/laenderreport-31-Georgien.pdf?__blob=publicati onFile&v=5, Zugriff 10.8.2023 ■ FH - Freedom House (2024): Freedom in the World 2024 - Georgia, https://www.ecoi.net/de/doku ment/2108040.html, Zugriff 14.8.2024 ■ HRC - Human Rights Center (2024): State of Human Rights in Georgia, 2023, https://www.hrc.ge/ files/305annual 2023 eng.pdf, Zugriff 10.9.2024 ■ PDG - Public Defender (Ombudsman) of Georgia [Georgien] (o.D.): Report of the Public Defender of Georgia, On the Situation of Protection of Human Rights and Freedoms in Georgia, 2023, https: //ombudsman.ge/res/docs/2024052911382931838.pdf, Zugriff 6.9.2024 ■ USDOS - United States Department of State [USA] (30.6.2024): 2023 Report on International Reli gious Freedom: Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2111868.html, Zugriff 2.9.2024 ■ Verf GEOR - Verfassung Georgiens [Georgien] (29.6.2020): Constitution of Georgia, https://matsne .gov.ge/en/document/view/30346?publication=36, Zugriff 14.8.2024 29

16 Ethnische Minderheiten Letzte Änderung 2024-10-04 12:43 Nach der letzten Volkszählung aus dem Jahr 2014 liegt der Anteil ethnischer Minderheiten im von der georgischen Regierung kontrollierten Gebiet (d. h. ohne die abtrünnigen Regionen Abchasien und Süd-Ossetien) bei ca. 13 % (FH 2024). Die größte ethnische Minderheit stellen dabei die Aserbaidschaner (6,3 %), gefolgt von Armeniern (4,5 %) und Russen (0,7 %). Des Weiteren leben etliche kleinere ethnische Minderheiten in Georgien, wie z. B. Osseten, Jesiden (Kurden), Ukrainer, Kisten, Griechen, Assyrer, Menschen jüdischen Glaubens, Polen, Abchasen und Roma (MRG o.D.; vgl. CIA 7.8.2024, BAMF 10.2020). Es gibt keine Gesetze, welche die politische Partizipation ethnischer und religiöser Minderheiten einschränken. Minderheiten sind jedoch auf allen Ebenen der Verwaltung unterrepräsentiert (FH 2024). Die mangelnde politische, soziale und wirtschaftliche Teilhabe Angehöriger ethnischer Minderheiten bleibt eine Herausforderung. Die aserische und armenische Bevölkerung ist in den staatlichen Einrichtungen, z. B. Exekutivorganen, unterrepräsentiert (AA 26.5.2023). Die Europäische Kommission gegen Rassismus und Intoleranz (ECRI) berichtet, dass Georgien seit 2015 Fortschritte im Kampf gegen Rassismus und Diskriminierung erzielt hat, einschließ lich verbesserter rechtlicher Rahmenbedingungen, Unterstützung ethnischer Minderheiten und Reaktion auf diskriminierende Vorfälle, etc. (ECRI 22.6.2023). Gemäß der NGO Human Rights Center Georgien sehen sich Vertreter nationaler Minderheiten mit verschiedenen Herausforde rungen konfrontiert. Besonders problematisch sind gesellschaftliche Integration, die Beteiligung am politischen Leben des Landes und der Zugang zur Bildung (HRC 2024). Die georgische Regierung bemüht sich, ethnische Minderheiten, vor allem die im Süden Georgi ens in kompakten Siedlungsgebieten lebenden Armenier und Aserbaidschaner, in die georgische Mehrheitsgesellschaft zu integrieren. Georgischer Sprachunterricht einerseits und Fernsehsen dungen in Minderheitensprachen andererseits sollen die Integration fördern und den Einfluss russischer Medien verringern (AA 26.5.2023). In Ihrem letzten periodischen Länderbericht be teuert die Ombudsperson die Förderung und Ausweitung des offiziellen Sprachprogramms auf Gebiete mit hohem Minderheitenanteil, inklusive angepasster Lehrmethoden für ältere Angehö rige ethnischer Minderheiten (PDG o.D.). Angehörige ethnischer Minderheiten gehören häufig zugleich auch einer religiösen Minderheit an. Auch aufgrund der Religionszugehörigkeit kann es zu bereits dargestellten Problemen wie Diskriminierungen oder Vorurteilen kommen (BAMF 10.2020). Quellen ■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.5.2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: April 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2092800/Auswärtiges_Amt, _Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Georgien_(Stand_April_2023),_26. 05.2023.pdf, Zugriff 17.10.2024 [Login erforderlich] ■ BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (10.2020): Länderreport 31 Georgien – Allgemeine Lage der ethnischen Minderheiten, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Be 30
