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hoerde/Informationszentrum/Laenderreporte/2020/laenderreport-31-Georgien.pdf?__blob=publicati
onFile&v=5, Zugriff 10.8.2023
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■ MRG - Minority Rights Group (o.D.): Georgia - World Directory of Minorities & Indigenous Peoples, 
https://minorityrights.org/country/georgia/, Zugriff 12.9.2024
■ PDG - Public Defender (Ombudsman) of Georgia [Georgien] (o.D.): Report of the Public Defender 
of Georgia, On the Situation of Protection of Human Rights and Freedoms in Georgia, 2023, https:
//ombudsman.ge/res/docs/2024052911382931838.pdf, Zugriff 6.9.2024
17 Relevante Bevölkerungsgruppen
17.1 Frauen
Letzte Änderung 2024-10-25 14:18
Georgien hat vier wichtige internationale Verträge zum Schutz der Frauenrechte ratifiziert oder 
angenommen, darunter das Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung 
der Frau, das dazugehörige Fakultativprotokoll, das Untersuchungsverfahren gemäß diesem 
Protokoll (OHCHR o.D.) und die Istanbul-Konvention des Europarats zur Verhütung und Be­
kämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (CoE o.D.). Zur Sicherstellung der 
Gleichberechtigung von Männern und Frauen in allen Lebensbereichen, einschließlich Politik, 
Wirtschaft, Bildung, Familie und Beruf gibt es in Georgien umfassende staatliche Garantien wie 
auch einen rechtlichen Rahmen für die Umsetzung dieser Gleichstellungsmaßnahmen (GGG 
GEOR 15.12.2022; vgl. AA 26.5.2023). Jedoch können Frauen diese Rechte aufgrund gesell­
schaftlicher Traditionen und Konventionen, ungeachtet gleich hohen Bildungsstandes, nicht 
immer ausüben (AA 26.5.2023; vgl. FH 2024).
Obwohl keine Gesetze die Teilnahme von Frauen an der Politik verhindern, sind sie trotz Wahlre­
formen mit Geschlechterquoten in der Regierung bzw. in der Politik unterrepräsentiert (FH 2024; 
vgl. GIP 5.3.2024, UNDP o.D.). Georgische Politikerinnen sind häufig Opfer von Gewalt und 
sexistischen Anfeindungen, was ihre Teilnahme an der Demokratie behindert. Jüngsten Daten 
zufolge haben 54 % der weiblichen Kandidaten während ihres Wahlkampfs oder ihrer politischen 
Laufbahn physische, psychische, wirtschaftliche oder sexuelle Gewalt und Belästigung erfahren. 
In den sozialen Medien werden Politikerinnen häufig mit sexistischen Hasstiraden angegrif­
fen, unter anderem aufgrund ihrer Geschlechtsidentität, ihres Aussehens, ihrer intellektuellen 
Fähigkeiten und moralischer Kriterien (UN Georgia 25.11.2023). Tief verwurzelte Stereotype 
behindern den Fortschritt zu einer gleichberechtigten Gesellschaft, auch wenn es in den letzten 
Jahren einige positive Veränderungen in der öffentlichen Meinung gegeben hat (GIP 5.3.2024).
Frauen sind unabhängig von ihren beruflichen und akademischen Qualifikationen in schlecht 
bezahlten und gering qualifizierten Positionen überrepräsentiert (USDOS 20.3.2023). Trotz be­
deutender Fortschritte bei der Verbesserung der nationalen Gesetzgebung und der Stärkung 
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des Schutzes der Frauenrechte sind in Georgien immer noch geschlechtsspezifische Vorur­
teile verbreitet, die der Gleichstellung der Geschlechter und der Teilhabe, einschließlich der 
wirtschaftlichen Teilhabe, von Frauen und Mädchen im Wege stehen (GIZ 28.2.2024).
Trotz entscheidender Maßnahmen von Regierung und Zivilgesellschaft bleibt Gewalt gegen 
Frauen und Mädchen in Georgien ein kritisches Problem, das in der Geschlechterungleichheit 
verwurzelt ist und diese weiter verstärkt (UN Georgia 25.11.2023; vgl. AA 26.5.2023). Fälle 
häuslicher Gewalt werden von der Gesellschaft und den Behörden meist als interne Familien­
angelegenheit betrachtet. Die Bereitschaft, dagegen Maßnahmen zu ergreifen, nimmt jedoch 
weiterhin zu (AA 26.5.2023; vgl. FH 2024). Die Statistik zeigt, dass trotz positiver Gesetzesän­
derungen in Georgien die Umsetzung der Gesetze und die Zahl der Verbrechen gegen Frauen 
weiterhin problematisch sind, wobei in den ersten sechs Monaten des Jahres 2023 13 Frau­
enmorde registriert wurden, von denen 7 Anzeichen häuslicher Gewalt aufwiesen (HRC 2024).  
Auch die digitale Gewalt nimmt mit der technologischen Entwicklung zu und betrifft insbesondere 
Frauen, die häufig Opfer psychischer Gewalt werden (HRC 2024).
Vergewaltigung ist gesetzeswidrig. Ersttäter können mit einer Haftstrafe von bis zu acht Jahren 
belangt werden. Die Regierung setzt das Gesetz nicht wirksam um. Den Ermittlungsbehör­
den fehlt es an Schulungen bzgl. wirksamer Abläufe für Fallbearbeitung und Beweissammlung 
(USDOS 23.4.2024). Vergewaltigung in der Ehe ist nicht ausdrücklich strafbar (FH 2024).
Schutz vor häuslicher Gewalt kann in Frauenhäusern oder Einrichtungen für Mütter und Kinder 
geboten werden (AA 26.5.2023). Der georgische Staat finanziert neben fünf Frauenhäusern 
auch fünf Krisenzentren, in denen Frauen eine Unterkunft beziehen können. Darüber hinaus 
gibt es eine staatliche Notrufnummer, die Informationen und Hilfe für Gewaltopfer bereitstellt. 
Der Staat bietet Frauen derzeit auch die Möglichkeit, einen neuen Beruf zu erlernen, jedoch 
reicht diese Unterstützung oftmals nicht aus, da viele Frauen ein Einkommen sofort benötigen 
(Chaikhana 27.12.2022). Die Regierung hat im Oktober 2023 mit Unterstützung der UN ein 
erweitertes Frauenhaus in Tiflis eröffnet, um Opfern von Gewalt Dienste und Schutz zu bieten 
(UN Georgia 27.10.2023).
Sexuelle Belästigung wird als eine Verwaltungsübertretung behandelt und hat strafrechtlich 
keine Folgen. Vor allem am Arbeitsplatz stellt sexuelle Belästigung ein Problem dar (USDOS 
23.4.2024). Frauen und Mädchen, die Überlebende geschlechtsspezifischer Gewalt sind, ein­
schließlich konfliktbezogener sexueller Gewalt und häuslicher Gewalt, zögern oft, solche Gewalt­
taten zu melden, aufgrund vorherrschender Geschlechterstereotypen, Angst vor Stigmatisierung 
oder Vergeltung sowie mangelnden Vertrauens in Strafverfolgungsmechanismen und staatliche 
Unterstützungsdienste (UN-CEDAW 2.3.2023).
Gemäß dem Global Gender Gap Index 2024 des Weltwirtschaftsforums nimmt Georgien Rang 
69 [76 im Jahr 2023] von insgesamt 146 Ländern ein. Rangmäßig befindet sich Georgien zwi­
schen Rumänien und Brasilien. [Der Global Gender Gap Index misst die Entwicklung der Ge­
samtsituation für Frauen in Bezug auf folgende Aspekte: Teilnahme am Wirtschaftsleben; Bil­
dungschancen; Gesundheit und politische Rechte.] (WEF 11.6.2024).
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Quellen
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Lage in Georgien (Stand: April 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2092800/Auswärtiges_Amt,
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pite-progress-the-problem-of-domestic-violence-in-georgia , Zugriff 13.9.2024
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and domestic violence, https://www.coe.int/en/web/istanbul-convention/georgia, Zugriff 13.9.2024
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■ UNDP - United Nations Development Programme (o.D.): Our focus: Gender Equality, https://www.
undp.org/georgia/gender-equality, Zugriff 13.9.2024
■ UN Georgia - UN Georgia (25.11.2023): Statement on International Day for the Elimination of Violence 
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on-violence-against-women-and-girls , Zugriff 13.9.2024
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Rights Practices: Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107700.html, Zugriff 2.9.2024
■ USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human 
Rights Practices: Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089112.html, Zugriff 13.9.2024
■ WEF - World Economic Forum (11.6.2024): Global Gender Gap Report 2024, https://www3.wefor
um.org/docs/WEF_GGGR_2024.pdf, Zugriff 13.9.2024
17.2 Kinder
Letzte Änderung 2024-10-25 14:18
Die UN-Kinderrechtskonvention wurde von Georgien im Jahr 1994 ratifiziert (OHCHR o.D.). 
Staatliche repressive Handlungen gegen Kinder gibt es in Georgien nicht. Jedoch ist die staat­
liche Unterstützung von Kindern – ob bei Bildung oder Sozialhilfe – gering. Der Erwerb des 
Familieneinkommens mithilfe von Kindern und die frühe Verheiratung von Mädchen sind insbe­
sondere bei ethnischen Minderheiten verbreitet und akzeptiert mit der Folge, dass die Schul­
pflicht vernachlässigt wird (AA 26.5.2023). In Georgien bestehen ein hohes Maß an Gewalt 
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gegen Kinder und unzureichende Verfahrens- sowie politische Maßnahmen zur Bekämpfung 
von Gewalt gegen Kinder in Familien, Heimen, Pflegefamilien und in Bildungseinrichtungen 
(UN-CRC 25.6.2024; vgl. AA 26.5.2023, HRC 2024). Das Gesetz legt Rechte für Kinder fest, 
verbietet Diskriminierung und sieht Strafen für Kindesmissbrauch vor, wobei jedoch Herausfor­
derungen bei der Prävention von Gewalt gegen Kinder, der Qualifikation von Fachkräften und 
Ressourcenknappheit bestehen und körperliche Züchtigung in Schulen trotz Verbots weiterhin 
ein Problem darstellt (USDOS 23.4.2024; vgl. PDG o.D.). Die Sterblichkeitsrate bei Kindern 
unter fünf Jahren betrug im Jahr 2023 0,6 % (GHI o.D.).
Die Prävention von Straftaten sexueller Gewalt gegen Kinder, die schnelle Aufdeckung von Vor­
fällen, die wirksame Reaktion und Verfügbarkeit von Rehabilitations- und Unterstützungsdiens­
ten für Kinder und ihre Familien sind weiterhin problematisch. Die innerstaatliche Gesetzgebung 
und der bestehende Beweisstandard sind der Ombudsperson nach nicht mit den Verpflichtun­
gen aus internationalen Instrumenten vereinbar. Gewalt, Gewaltandrohung und Ausnutzung von 
Hilflosigkeit bleiben weiterhin Voraussetzungen für die strafrechtliche Einordnung als Vergewal­
tigung oder andere sexuelle Handlungen an Kindern, während Umstände wie Vertrauensmiss­
brauch oder Ausnutzung einer Autoritätsposition allein keinen Straftatbestand darstellen. Zudem 
gibt es kein gesetzlich festgelegtes Mindestalter für die Einwilligung [in sexuelle Handlungen; 
Anm. der Staatendokumentation]. Die unzureichende Versorgung und geografische Abdeckung 
von Dienstleistungen für Kinder, die Opfer von Missbrauch und sexueller Gewalt geworden sind, 
sowie der Mangel an Fachkräften für die Arbeit mit Kindern bleiben problematisch, wobei das 
einzige spezialisierte Zentrum für psychologische und soziale Dienste nur in Tiflis verfügbar ist, 
trotz langjähriger Pläne zur Eröffnung eines ähnlichen Zentrums in Westgeorgien (PDG o.D.).
Die Regierung hat die Ersetzung der Großwaisenhäuser durch alternative Einrichtungen weit­
gehend abgeschlossen (USDOS 20.3.2023; vgl. PDG 3.4.2023). In Georgien gibt es 37 kleine 
familienähnliche Heime, darunter vier spezialisierte familienähnliche Heime für Kinder mit schwe­
ren und schwersten Behinderungen oder gesundheitlichen Problemen, sowie das Kinderheim 
in Tiflis, das LEPL-Kinderzentrum in Poti und die Ninotsminda-Internatsschule für Waisenkinder 
unter dem Patriarchat von Georgien (PDG o.D.). Die Regierung hat den Pool von Pflegeeltern 
aufgestockt, um Kinder aus Waisenhäusern aufzunehmen und einen Zustrom neuer Fälle in 
Waisenhäuser zu vermeiden (USDOS 20.3.2023).
Der Unterricht in öffentlichen Schulen ist kostenlos (IOM 6.2023). Trotz hoher Einschreibungs­
quoten in den Primar- und Sekundarschulen bestehen in Georgien Bedenken bezüglich mangel­
haften Schulbesuchs und eingeschränkten Bildungszugangs für Kinder ethnischer Minderheiten, 
was teilweise auf einen Mangel an Lehrkräften in nicht-georgischsprachigen Schulen zurückzu­
führen ist (UN-CRC 25.6.2024).
Der Schutz obdachloser Kinder stellte im Jahr 2023 weiterhin eine große Herausforderung dar, 
wobei 261 Kinder Unterstützung erhielten, aber Probleme wie Sicherheit, Gewaltprävention und 
mangelnde Ressourcen blieben bestehen. Trotz der Empfehlungen der Ombudsperson aus den 
Vorjahren wurden die systemischen Probleme nicht gelöst, was zu einer weiteren Reduzierung 
der Tagesbetreuungszentren und Unterkünfte führte. Die Situation verdeutlicht die Notwendigkeit 
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verstärkter Dienste, zusätzlicher Unterstützungsprogramme und koordinierter Maßnahmen der 
zuständigen Regierungsbehörden, um langfristige Lösungen für obdachlose Kinder zu finden 
(PDG o.D.).
Georgien machte 2023 moderate Fortschritte bei der Bekämpfung der schlimmsten Formen 
von Kinderarbeit, einschließlich verstärkter Arbeitsplatzinspektionen und erhöhter finanzieller 
Unterstützung für Sozialprogramme. Trotz dieser Fortschritte bestehen weiterhin Herausfor­
derungen wie unzureichende Gesetze zum Mindestarbeitsalter, fehlende explizite Verbote der 
Nutzung von Kindern für illegale Aktivitäten und mangelnde Koordination bei der Bekämpfung 
von Menschenhandel. Gesetzlich ist Erwerbstätigkeit ab einem Alter von 16 Jahren erlaubt, 
was nicht den internationalen Standards entspricht, da dies nicht für den informellen Sektor gilt. 
Darüber hinaus verbietet das Strafgesetzbuch nicht ausdrücklich den Einsatz von Kindern für 
illegale Tätigkeiten. Das Bildungsgesetz erlaubt es Kindern, die Schule bereits mit 15 Jahren zu 
verlassen, was sie für ausbeuterische Arbeitsverhältnisse anfällig macht (USDOL 2024).
Die Kinder in Georgien sind einem höheren Armutsrisiko ausgesetzt als jede andere Bevölke­
rungsgruppe, wobei das Land ein umfassendes, kinderfreundliches Sozialsystem vermissen 
lässt und viele schutzbedürftige Familien und Kinder, insbesondere in ländlichen Gebieten, 
unzureichend unterstützt werden (UNICEF o.D.). Laut einer Studie des Kinderhilfswerks der 
Vereinten Nationen aus dem Jahr 2023 weisen 37,8 % der georgischen Kinder materielle und 
soziale Defizite auf (HRC 2024). So berichtet die Ombudsperson, dass 15 % der Fälle möglicher 
Verletzungen der Rechte des Kindes, die von der Staatsanwaltschaft untersucht werden, im 
Zusammenhang mit der Armut und der schwierigen sozialen und wirtschaftlichen Situation von 
Kindern und Familien mit Kindern stehen. Die Anzahl der in der einheitlichen Datenbank für so­
zial schwache Familien registrierten Kinder ist im Vergleich zum Jahr 2022 um 5,2%gestiegen. 
Trotz verschiedener zentraler und kommunaler Sozialprogramme, einschließlich der Versor­
gung von Säuglingen mit Babynahrung und Lebensmitteln für Familien mit Kindern, können die 
bestehenden Maßnahmen laut der Ombudsperson die Bedürfnisse von Kindern und Familien in 
schwierigen sozioökonomischen Situationen nicht vollständig erfüllen (PDG o.D.). Im Juli 2023 
führte die Regierung ein System zur monatlichen finanziellen Unterstützung in Höhe von GEL 
200 [ca. EUR 67] für sozial schwache Kinder ein, die in Armut leben, darunter Kinder bis 16 
Jahre, die unter Sozialschutz stehen (GIP 5.3.2024; vgl. CoE 28.12.2023). Nach Angaben des 
Gesundheitsministeriums wurde die finanzielle Unterstützung für hilfsbedürftige Kinder im Jahr 
2022 um GEL 50 [ca. EUR 17] erhöht, sodass seit Juli 2023 etwa 232.000 Kinder die erhöhte 
Unterstützung von GEL 200 [ca. EUR 67] erhalten. Die Sozialhilfe für Kinder mit Behinderungen 
wurde im Jahr 2022 zunächst auf GEL 275 [ca. EUR 92] und mit 2023 auf GEL 340 [ca. EUR 
113] angehoben (Agenda.ge 20.4.2023).
Das gesetzliche Mindestalter für die Eheschließung beträgt für Männer und Frauen 18 Jahre. 
Die Zwangsverheiratung von Personen unter 18 Jahren wird mit zwei bis vier Jahren Freiheits­
strafe geahndet (USDOS 23.4.2024). Die Praxis der frühen Verheiratung und Verlobung stellt 
nach wie vor eine bedeutende Herausforderung dar (USDOS 23.4.2024; vgl. PDG o.D., Hu­
manium o.D.). Trotz einiger Fortschritte, wie der Einrichtung einer Arbeitsgruppe zum Thema 
Kinderehen und einer leichten Abnahme der Schulabbrüche aufgrund von Heirat, bleiben die 
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Koordination zwischen den zuständigen Behörden, die Umsetzung von Schutzmaßnahmen und 
die strafrechtliche Verfolgung von Kinderehen weiterhin problematisch (PDG o.D.).
Gemäß dem Index der Umsetzung von Kinderrechten erreicht Georgien 7,79 von insgesamt 10 
Punkten, was „ wahrnehmbare Probleme“ bedeutet (orange Stufe) (Humanium o.D.).
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.5.2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante 
Lage in Georgien (Stand: April 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2092800/Auswärtiges_Amt,
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05.2023.pdf, Zugriff 17.10.2024 [Login erforderlich]
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Zugriff 16.8.2023
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■ GHI - Global Hunger Index (o.D.): Welthunger-Index: Georgien, https://www.globalhungerindex.org/
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■ GIP - Georgian Institute of Politics (5.3.2024): The Georgia Governance Index (GGI) 2023, https:
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the Public Defender of Georgia: On the situation of Protection of Human Rights and Freedoms in 
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Rights Practices: Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089112.html, Zugriff 13.9.2024
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17.3 Sexuelle Minderheiten
Letzte Änderung 2024-10-25 14:18
Aus gesetzlicher Sicht sind gleichgeschlechtliche sexuelle Handlungen in Georgien zwar nicht 
kriminalisiert, aber Diskriminierung und Gewalt kommen weiterhin vor. Trotz gesetzlicher Schutz­
maßnahmen gibt es Probleme bei der Durchsetzung, insbesondere bei der Reaktion auf Hass­
verbrechen und der rechtlichen Anerkennung der Geschlechtsidentität. Die Versammlungsfrei­
heit sexueller Minderheiten ist eingeschränkt, und es fehlt an Unterstützung durch hochrangige 
Beamte und Politiker (USDOS 23.4.2024; vgl. PDG o.D.). Dazu wirken laut der Ombudsperson 
homophobe Einstellungen, Hassverbrechen und diskriminierende Haltungen in der Gesellschaft 
mit, wobei Personen mit rechtsextremen Ideologien durch ihre Handlungen und Äußerungen 
zur Verbreitung homophober Stimmungen beitragen und schwerwiegende Rechtsverletzun­
gen begehen (PDG o.D.). Nicht zuletzt wird die Annahme des Gesetzespakets „ Familienwerte 
und Jugendschutz“ vom Jahr 2024 von der internationalen Gemeinschaft beanstandet (EE­
AS 4.9.2024). Der Entwurf dieses Verfassungsgesetzes zum Schutz von Familienwerten und 
Minderjährigen wurde von der Venedig-Kommission kritisch bewertet, da er unter anderem die 
Rechte sexueller Minderheiten einschränkt und nicht den europäischen sowie internationalen 
Standards entspricht (CoE 25.6.2024).
Gleichgeschlechtliche Ehen sind gesetzlich nicht vorgesehen. Die Verfassung definiert die Ehe 
als „ eine Verbindung zwischen einer Frau und einem Mann zum Zwecke der Familiengründung“
(Verf GEOR 29.6.2020; vgl. USDOS 23.4.2024). Ein Gesetz aus dem Jahr 2014 bietet Schutz 
vor Diskriminierung aufgrund verschiedener Faktoren, darunter auch sexuelle Ausrichtung und 
Geschlechtsidentität, wird aber nicht einheitlich durchgesetzt (FH 2024; vgl. USDOS 23.4.2024). 
Die Menschenrechtsabteilung des Innenministeriums hat Beamte in Bezug auf Hassverbrechen 
geschult (USDOS 23.4.2024).
Sexuelle Minderheiten werden gesellschaftlich diskriminiert und sind Zielscheibe schwerer Ge­
walt (FH 2024; vgl. AA 26.5.2023). Im gesellschaftlichen und beruflichen Leben (z. B. Arbeit, 
Familie, Gesundheit) müssen sexuelle Minderheiten mit ungleicher Behandlung und Anfeindun­
gen rechnen (AA 26.5.2023; vgl. HRC 2023). Angehörige sexueller Minderheiten sind deshalb oft 
gezwungen, ihre sexuelle Orientierung und Geschlechtsidentität zu verbergen (AA 26.5.2023). 
Dies wird durch die Unkenntnis des Staates über die Stigmatisierung, die Vorurteile gegenüber 
sexuellen Minderheiten und von Politikern verbreitete Hassreden begünstigt (PDG 29.4.2022; 
vgl. PDG 3.4.2023). Staatliche und nichtstaatliche Akteure üben Gewalt und Belästigung gegen 
sexuelle Minderheiten und diejenigen aus, die solchen Missbrauch melden, wobei die Polizei 
oder andere Regierungsvertreter gelegentlich nicht angemessen auf solche Vorfälle reagieren 
(USDOS 23.4.2024).
Die Wohnsituation sexueller Minderheiten und insbesondere transsexueller Menschen hat sich 
durch den Krieg in der Ukraine weiter verschlechtert, und staatliche Unterstützung ist nicht 
verfügbar (ILGA 29.2.2024). Die ablehnende Einstellung der Gesellschaft gegenüber sexuellen 
Minderheiten wird durch die ablehnende Haltung der orthodoxen Kirche verstärkt (AA 26.5.2023; 
vgl. BS 19.3.2024).
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Es gibt keine Gesetze oder andere Einschränkungen für Einzelpersonen, die über LGBT­
QI+-Themen sprechen oder in den Medien darüber berichten. Veranstaltungen wie das Pride 
Festival im Juli 2023 in Tbilisi können von gewalttätigen Gruppen gestört werden, ohne dass 
die Behörden ausreichend eingreifen (USDOS 23.4.2024).
Transgender-Personen, welche die Änderung ihres Geschlechts anerkennen lassen wollen, 
müssen sich einem medizinischen Eingriff unterziehen (AA 26.5.2023; vgl. USDOS 23.4.2024). 
Eine erste Umregistrierung des Geschlechts im Zivilregister erfolgte nach Autorisierung durch 
das Justizministerium im März 2021 (AA 26.5.2023). Transgender-Personen erhalten nur wenig 
Schutz, und Staatsanwälte bezeichnen Verbrechen gegen Transgender-Personen oder ande­
re Minderheiten selten als Hassverbrechen, auch wenn es Beweise gibt, die für eine solche 
Einstufung sprechen (FH 2024).
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.5.2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante 
Lage in Georgien (Stand: April 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2092800/Auswärtiges_Amt,
_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Georgien_(Stand_April_2023),_26.
05.2023.pdf, Zugriff 17.10.2024 [Login erforderlich]
■ BS - Bertelsmann Stiftung (19.3.2024): BTI 2024 Country Report Georgia, https://www.ecoi.net/en/
file/local/2105865/country_report_2024_GEO.pdf, Zugriff 19.8.2024
■ CoE - Council of Europe (25.6.2024): Georgia, Opinion on the Draft Constitutional Law on Protecting 
Family Values and Minors, Adopted by the Venice Commission at its 139th Plenary Session (Venice, 
21-22 June 2024), https://www.venice.coe.int/webforms/documents/default.aspx?pdffile=CDL-A
D(2024)021-e, Zugriff 17.9.2024
■ EEAS - European Union / European External Action Service (4.9.2024): Georgia: Statement by 
the Spokesperson on the legislative package on “family values and protection of minors”, https:
//www.eeas.europa.eu/eeas/georgia-statement-spokesperson-legislative-package-family-values-a
nd-protection-minors_en?s=221, Zugriff 17.9.2024
■ FH - Freedom House (2024): Freedom in the World 2024 - Georgia, https://www.ecoi.net/de/doku
ment/2108040.html, Zugriff 14.8.2024
■ HRC - Human Rights Center (2023): State of Human Rights in Georgia, 2022, https://hrc.ge/files/
reports/245ANNUAL-ENG 2022-FULL.pdf, Zugriff 17.9.2024
■ ILGA - International Lesbian, Gay, Bisexual, Trans and Intersex Association – Europe (29.2.2024): 
Annual Review 2024 of the Human Rights Situation of Lesbian, Gay, Bisexual, Trans and Intersex 
People in Europe and Central Asia 2024, https://www.ilga-europe.org/files/uploads/2024/02/2024_f
ull_annual_review.pdf, Zugriff 17.9.2024
■ PDG - Public Defender (Ombudsman) of Georgia [Georgien] (o.D.): Report of the Public Defender 
of Georgia, On the Situation of Protection of Human Rights and Freedoms in Georgia, 2023, https:
//ombudsman.ge/res/docs/2024052911382931838.pdf, Zugriff 6.9.2024
■ PDG - Public Defender (Ombudsman) of Georgia [Georgien] (3.4.2023): Parliamentary Report of 
the Public Defender of Georgia: On the situation of Protection of Human Rights and Freedoms in 
Georgia 2022, https://www.ombudsman.ge/res/docs/2023033120380187763.pdf, Zugriff 10.8.2023
■ PDG - Public Defender (Ombudsman) of Georgia [Georgien] (29.4.2022): The Rights of LGBT+ 
People in Georgia, https://georgia.unwomen.org/sites/default/files/2022-05/LGBT2-eng.pdf, Zugriff 
16.8.2023
■ USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human 
Rights Practices: Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107700.html, Zugriff 2.9.2024
■ Verf GEOR - Verfassung Georgiens [Georgien] (29.6.2020): Constitution of Georgia, https://matsne
.gov.ge/en/document/view/30346?publication=36, Zugriff 14.8.2024
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18 Bewegungsfreiheit
Letzte Änderung 2024-10-25 14:18
Georgier dürfen frei reisen, im Inland innerhalb des von der Regierung kontrollierten Territoriums 
sowie ins Ausland. Sie dürfen ihren Wohnsitz, ihre Beschäftigung und ihre Ausbildung ohne 
unangemessene Einmischung wechseln (FH 2024).
Es ist nach georgischem Recht illegal, von Russland aus über Südossetien oder Abchasien nach 
Georgien einzureisen, da es keine offiziellen Grenzkontrollen gibt und Reisende strafrechtlich 
verfolgt werden können (DFA 7.8.2024; vgl. FCDO o.D.).
Bei der Ausreise aus Georgien erfolgt eine Pass- und Identitätskontrolle unter Nutzung eines 
EDV-basierten zuverlässigen Systems. Es überprüft die Personalien des Reisedokuments mit 
der im System hinterlegten Datenbank mit durch Georgien gesuchten Personen und gibt Hil­
festellung bei der Echtheitsprüfung des Dokuments. Ziel ist es, aufenthaltsrechtliche Verstöße, 
insbesondere aber mit Haftbefehl gesuchte Straftäter und irreguläre Migranten, zu identifizieren 
(AA 26.5.2023).
Zwischen Georgien und der EU besteht seit 2017 ein visafreies Regime (EC 8.11.2023a)   . Der 
Europäischen Kommission nach erfüllt die georgische Grenzkontrolle zwar Mindeststandards, 
benötigt jedoch zusätzliche technische und personelle Ressourcen zur Qualitätsverbesserung. 
Georgien verwendet eine Risikobewertungsmethodik basierend auf dem von Frontex entwi­
ckelten gemeinsamen integrierten Risikoanalysemodell (CIRAM). Die Bekämpfung grenzüber­
schreitender organisierter Kriminalität erfordert Verbesserungen bei Ermittlungen und Strafver­
folgung, insbesondere in Bezug auf Menschenhandel, Migrantenschmuggel und Terrorismus. 
Schließlich kooperiert Georgien aktiv mit internationalen Organisationen wie Europol, Interpol 
und Frontex, um die Grenzsicherheit zu verbessern und den Informationsaustausch zu fördern 
(EC 8.11.2023a). Im Jahr 2025 wird für Reisen nach Europa eine ETIAS-Reisegenehmigung 
(European Travel Information and Authorisation System) benötigt, die auch georgische Staats­
angehörige betreffen wird (EU 7.2024).
Die De-facto-Behörden und russische Streitkräfte in den von Russland besetzten Gebieten 
schränken die Bewegungsfreiheit der lokalen Bevölkerung beim Passieren der administrati­
ven Grenze ein, gleichwohl sie Flexibilität für Reisen zu medizinischen, Pensionsleistungs-, 
religiösen und bildungsbezogenen Zwecken zeigen. In einigen Fällen aber, insbesondere in 
Südossetien, behindern sie den Zugang zu medizinischer Versorgung im von Tiflis verwalte­
ten Gebiet. Der abchasische Hauptgrenzübergang bleibt für alle Einwohner geöffnet, die über 
lokal ausgestellte Reisedokumente verfügen (USDOS 23.4.2024). Personen, die sich der ad­
ministrativen Grenze nähern, riskieren die Inhaftierung durch den Grenzschutz der Russischen 
Föderation oder Misshandlung durch die lokalen Sicherheitskräfte (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 
2024).
In Georgien gibt es kein zentrales Melderegister. Jedoch existiert ein auskunftsfähiges, zen­
trales Personenregister, da jedem georgischen Staatsbürger von Geburt an eine persönliche 
Identitätsnummer zugeteilt wird (AA 26.5.2023; vgl. VB Tiflis 10.8.2022). Adressanmeldungen 
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werden durchgeführt. Diese werden in den sogenannten „ Public Halls“ administriert, welche 
vom Justizministerium verwaltet werden (VB Tiflis 10.8.2022).
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.5.2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante 
Lage in Georgien (Stand: April 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2092800/Auswärtiges_Amt,
_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Georgien_(Stand_April_2023),_26.
05.2023.pdf, Zugriff 17.10.2024 [Login erforderlich]
■ DFA - Department of Foreign Affairs [Irland] (7.8.2024): Georgia (current at 17.9.2024), https://www.
ireland.ie/en/dfa/overseas-travel/advice/georgia, Zugriff 17.9.2024
■ EC - Europäische Kommission (8.11.2023a): Georgia 2023 Report, https://neighbourhood-enlarge­
ment.ec.europa.eu/system/files/2023-11/SWD_2023_697 Georgia report.pdf, Zugriff 4.9.2024
■ EU - Europäische Union (7.2024): ETIAS Info Pack, Public Version, June - July 2024, https://www.
bmi.gv.at/202/Fremdenpolizei_und_Grenzkontrolle/Information_zu_ETIAS/files/ETIAS_Info_Pack
_July_2024_Public_nBF_01082024.pdf, Zugriff 18.9.2024
■ FCDO - Foreign, Commonwealth & Development Office [United Kingdom] (o.D.): Georgia travel 
advice - Safety and security, https://www.gov.uk/foreign-travel-advice/georgia/safety-and-security , 
Zugriff 7.6.2023
■ FH - Freedom House (2024): Freedom in the World 2024 - Georgia, https://www.ecoi.net/de/doku
ment/2108040.html, Zugriff 14.8.2024
■ USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human 
Rights Practices: Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107700.html, Zugriff 2.9.2024
■ VB Tiflis - Verbindungsbeamter des BMI in Tiflis [Österreich] (10.8.2022): Auskunft per E-Mail
19 IDPs und Flüchtlinge
Letzte Änderung 2024-10-25 14:18
Nach Angaben der Beobachtungsstelle für Binnenvertreibung (IDMC) gab es in Georgien mit 
Ende 2023 311.000 Binnenvertriebene (IDP) (IDMC 14.5.2024; vgl. Angaben der Ombudsperson 
„ 295.872 IDPs“ - PDG o.D.). Zu dieser Zahl gehören u. a. Personen, welche nach Abchasien 
und Südossetien zurückgekehrt sind, sowie diejenigen, die im Konflikt von 2008 vertrieben und 
anschließend umgesiedelt wurden oder eine Unterkunft oder Barausgleich erhalten haben. Die 
meisten im Jahr 2008 Vertriebenen erhielten den formellen Status eines Binnenvertriebenen 
gemäß den nationalen Rechtsvorschriften, obwohl einige Personen, welche der Konflikt 2008 
nicht vertrieben hat und die in der Nähe der administrativen Grenze (ABL) lebten, offiziell als in 
einer „ IDP-ähnlichen Situation“ beschrieben wurden (USDOS 23.4.2024).
Die UN-Flüchtlingsagentur (UNHCR) unterstützt Vertriebene und Staatenlose, einschließlich 
ukrainischer Flüchtlinge, und arbeitet mit der Regierung und Partnern in den Bereichen in­
ternationaler Schutz, Staatenlosigkeit und Binnenvertreibung in Georgien. Sie koordiniert die 
Flüchtlingshilfe für die Ukraine, kooperiert bei der Umsetzung der Migrationsstrategie 2021-2030 
und der Verpflichtungen des Globalen Flüchtlingsforums (GFR) und setzt sich gemeinsam mit 
der Regierung und Zivilgesellschaft für den Zugang zu Rechten und Dienstleistungen für Flücht­
linge sowie für den Schutz und die Eigenständigkeit von Binnenvertriebenen in Abchasien ein 
(UNHCR 2.2024). Im Zeitraum Oktober 2023 - März 2024 gab es keine Fortschritte bei der 
freiwilligen und sicheren Rückkehr von Binnenvertriebenen und Flüchtlingen. Die georgische 
Regierung setzt aktuell einen neuen Aktionsplan für 2023-2024 um, um den Binnenvertriebenen 
dauerhafte Lösungen zu bieten. Verschiedene Programme zur Bereitstellung von dauerhaften 
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