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Änderungen beinhalten jedoch nicht die wichtigsten Empfehlungen der Venedig-Kommission 
zur umfassenden Reform des Hohen Justizrates u. a. (EC 8.11.2023b). Das Büro der Ombuds­
person hat in einer Einreichung an das georgische Parlament im Oktober 2022 eine Reihe 
von Vorschlägen für eine Justizreform gemacht. Keiner dieser Vorschläge wurde angenommen 
(UNHRC 17.7.2023).
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.5.2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante 
Lage in Georgien (Stand: April 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2092800/Auswärtiges_Amt,
_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Georgien_(Stand_April_2023),_26.
05.2023.pdf, Zugriff 17.10.2024 [Login erforderlich]
■ EC - Europäische Kommission (8.11.2023b): Key findings of the 2023 Report on Georgia, https:
//ec.europa.eu/commission/presscorner/detail/en/QANDA_23_5626, Zugriff 4.9.2024
■ FH - Freedom House (2024): Freedom in the World 2024 - Georgia, https://www.ecoi.net/de/doku
ment/2108040.html, Zugriff 14.8.2024
■ UNHRC - United Nations Human Rights Council (17.7.2023): Cooperation with Georgia. Report of 
the United Nations High Commissioner for Human Rights, https://www.ecoi.net/en/file/local/20958
99/G2313585.pdf, Zugriff 24.8.2023
5 Sicherheitsbehörden
Letzte Änderung 2024-10-25 14:18
Die Sicherheitskräfte, die dem Innenministerium Georgiens untergeordnet sind, bestehen aus 
der Grenzpolizei und Küstenwache (einschließlich der Seestreitkräfte, die 2009 mit der Küsten­
wache zusammengelegt wurden). Das Innenministerium verfügt auch über Kräfte zum Schutz 
strategischer Infrastrukturen und zur Durchführung von Sonderoperationen (CIA 7.8.2024). Eine 
weitere gesetzlich vorgesehene georgische Sicherheitsinstitution, die der Regierung unterge­
ordnet ist, stellt der Staatssicherheitsdienst (auch bekannt als State Security Service of Georgia, 
SSSG) dar, der ein System von Sondereinrichtungen der Exekutive ausmacht und in seinem 
Zuständigkeitsbereich die Staatssicherheit gewährleistet (GSSD GEOR 22.3.2017, Art. 2). Der 
SSSG hat das Mandat für terrorismusbezogene Vorfälle und Ermittlungen, arbeitet eng mit 
verschiedenen Ministerien und internationalen Partnern zusammen und ist laut dem US-ameri­
kanischen Außenministerium gut ausgebildet und ausgerüstet. Auch ist Georgien im Allgemeinen 
in der Lage, terroristische Vorfälle aufzudecken, zu verhindern und auf sie zu reagieren (US­
DOS 30.11.2023). Der Nationale Sicherheitsrat untersteht gemäß den gesetzlichen Vorgaben 
als beratendes Gremium dem Premierminister, liefert Informationen zu nationalen Sicherheits­
bedrohungen, bereitet politische Entscheidungen vor, plant und koordiniert die Sicherheitspolitik 
auf strategischer Ebene und führt seine Aktivitäten auf Grundlage der georgischen Verfassung 
und Gesetze durch (GPKNSP GEOR 2.11.2021, Art. 19). Georgiens Militär bzw. Verteidigungs­
kräfte (auch bekannt als Defense Forces of Georgia, DFG) bestehen aus den Bodentruppen, 
der Luftwaffe, Nationalgarde und den Sondereinsatzkräften (CIA 7.8.2024).
Im Dezember 2021 leitete die Regierung einen beschleunigten parlamentarischen Prozess zur 
Abschaffung des 2018 gegründeten Staatlichen Inspektoratsdienstes (State Inspector’s Service, 
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SIS) ein, der für die Untersuchung von Machtmissbrauch und die Überwachung der Rechtmä­
ßigkeit von Eingriffen in das Recht auf Privatsphäre zuständig war. Diese Entscheidung wurde 
von verschiedenen Organisationen, darunter der OSZE und dem UN-Landesteam in Georgien, 
aufgrund fehlender überzeugender Begründung für die Abschaffung kritisiert, was für Bedenken 
hinsichtlich der Unabhängigkeit von Institutionen zum Schutz der Menschenrechte sorgt. Der 
Dienst wurde durch zwei neue Institutionen ersetzt: den Sonderermittlungsdienst (Special In­
vestigation Service, SIS), der Machtmissbrauch untersuchen soll, und den Dienst für den Schutz 
personenbezogener Daten (Personal Data Protection Service, PDPS), die jeweils spezifische 
Aufgaben im Bereich der Machtmissbrauchsermittlung und des Datenschutzes übernehmen 
sollen (UNHRC 19.3.2024; vgl. USDOS 20.3.2023).
Polizeibeamte werden in ihrer Rolle als Hüter von Regeln öffentlich als zurückhaltend, aber 
auch oft als untätig oder wenig effektiv wahrgenommen. Der Staatssicherheitsdienst tritt nicht 
als Repressionsinstrument auf, hat jedoch weitreichende Kompetenzen und ist in seiner Tä­
tigkeit nur eingeschränkt transparent. Staatliche Stellen haben auch weitreichenden Zugang 
zu elektronischer Kommunikation der Bevölkerung und zu den persönlichen Daten, die bei pri­
vaten Netzbetreibern hinterlegt sind (AA 26.5.2023). Eine laufende Polizeireform zielt auf die 
Trennung der Rollen zwischen Staatsanwälten und Ermittlern sowie zwischen operativen und 
investigativen Funktionen von Polizeibeamten ab. Bürgernahe und nachrichtendienstlich ge­
führte Polizeiarbeit soll ausgeweitet, die zentralisierte analytische Arbeit verbessert, der Kampf 
gegen Computerkriminalität und organisierte Kriminalität intensiviert sowie die internationale 
Zusammenarbeit ausgebaut werden (EC 10.8.2022). Die Umstrukturierung der Polizei hat an 
Dynamik gewonnen, doch sind die Ergebnisse bisher begrenzt (EC 8.11.2023a).
Trotz der Reformen berichten NGOs regelmäßig von übermäßiger Gewalt durch Polizisten 
gegen Häftlinge und Demonstrierende sowie von der Straflosigkeit von Polizisten im Falle von 
Folter und Misshandlungen (BICC 7.2024). Mit Stand Oktober 2023 gingen beim SIS 1.775 
Beschwerden über Misshandlungen durch die Strafverfolgungsbehörden ein, und in 178 Fällen 
wurden strafrechtliche Ermittlungen eingeleitet (HRW 11.1.2024). Nicht zuletzt setzen sich auch 
politisch motivierte Strafverfolgungen fort (AI 24.4.2024).
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.5.2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante 
Lage in Georgien (Stand: April 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2092800/Auswärtiges_Amt,
_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Georgien_(Stand_April_2023),_26.
05.2023.pdf, Zugriff 17.10.2024 [Login erforderlich]
■ AI - Amnesty International (24.4.2024): The State of the World’s Human Rights; Georgia 2023, 
https://www.ecoi.net/de/dokument/2107899.html, Zugriff 6.9.2024
■ BICC - Bonn International Centre for Conflict Studies (7.2024): Georgien, Länderinformationen zu 
den Europäischen Kriterien für Rüstungsexporte, https://www.ruestungsexport.info/user/pages/04.l
aenderberichte/georgien/2024_Georgien.pdf, Zugriff 6.9.2024
■ CIA - Central Intelligence Agency [USA] (7.8.2024): The World Factbook - Georgia, https://www.cia.
gov/the-world-factbook/countries/georgia, Zugriff 4.9.2024
■ EC - Europäische Kommission (8.11.2023a): Georgia 2023 Report, https://neighbourhood-enlarge­
ment.ec.europa.eu/system/files/2023-11/SWD_2023_697 Georgia report.pdf, Zugriff 4.9.2024
16
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■ EC - Europäische Kommission (10.8.2022): Association Implementation Report on Georgia 
[SWD(2022) 215 final], https://www.ecoi.net/en/file/local/2078335/ST_11784_2022_INIT_en.pdf; 
filename*=UTF-8”ST_11784_2022_INIT_en.pdf, Zugriff 29.9.2023
■ GPKNSP GEOR - Gesetz über die Planung und Koordinierung der nationalen Sicherheitspolitik 
[Georgien] (2.11.2021): Law of Georgia on Planning and Coordination of the National Security Policy, 
https://matsne.gov.ge/en/document/view/2764463?publication=10, Zugriff 5.9.2024
■ GSSD GEOR - Gesetz über den Staatssicherheitsdienst [Georgien] (22.3.2017): Law of Georgia on 
the State Security Service of Georgia, https://matsne.gov.ge/en/document/view/2905260?publicati
on=1, Zugriff 5.9.2024
■ HRW - Human Rights Watch (11.1.2024): World Report 2024 - Georgia, https://www.ecoi.net/de/do
kument/2103212.html, Zugriff 6.9.2024
■ UNHRC - United Nations Human Rights Council (19.3.2024): Visit to Georgia; Report of the Special 
Rapporteur on the situation of human rights defenders [A/HRC/55/50/Add.2], https://www.ecoi.net/e
n/file/local/2105439/g2403810.pdf, Zugriff 5.9.2024
■ USDOS - United States Department of State [USA] (30.11.2023): Country Report on Terrorism 2022 
- Chapter 1 - Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2101559.html, Zugriff 5.9.2024
■ USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human 
Rights Practices: Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089112.html, Zugriff 13.9.2024
6 Folter und unmenschliche Behandlung
Letzte Änderung 2024-10-25 14:18
Georgien ist dem UN-Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche 
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (einschließlich der Zusatzprotokolle) beigetreten 
(OHCHR o.D.). Gemäß der Verfassung Georgiens ist die Würde des Menschen unantastbar und 
wird vom Staat geschützt; Folter und unmenschliche Behandlung sind verboten (Verf GEOR 
29.6.2020, Art. 9; vgl. EC 8.11.2023a). Dennoch wenden Staatsbedienstete Berichten zufolge 
solche Methoden in der Praxis an (USDOS 23.4.2024). Vorfälle von Gewaltanwendung scheinen 
auf Einzelfälle reduziert, ein systemischer Charakter ist nicht mehr feststellbar (AA 26.5.2023). 
Mit Stand Oktober 2023 waren an das Büro der Ombudsperson 72 Beschwerden in Bezug 
auf Misshandlungen durch die Strafverfolgung herangetragen worden (HRW 11.1.2024). Der 
Hohe Kommissar der Vereinten Nationen für Menschenrechte merkt erhebliche Fortschritte bei 
der Bekämpfung von Folter in Georgien an, wobei zusätzliche Maßnahmen erforderlich sind 
(UNHCHR 18.10.2023; vgl. PDG o.D.).
Der im März 2022 gegründete Sonderermittlungsdienst (SIS) hat die Zuständigkeit der Ermittlung 
von Folter und Misshandlung. Laut der Europäischen Kommission ist das Mandat des SIS sehr 
weit gefasst, und seine Zuständigkeit wurde seit seiner Einrichtung mehrfach erweitert. Dies 
birgt die Gefahr, dass die Hauptaufgabe des SIS, nämlich die Untersuchung von Folter und 
Misshandlung durch Strafverfolgungsbeamte, nicht genügend Aufmerksamkeit und Ressourcen 
erhält. Im Jahr 2022 hat der Sonderermittlungsdienst 2.514 Meldungen erhalten, wobei viele der 
mutmaßlichen Opfer inhaftierte Personen sind. In 420 Fällen wurden Strafverfahren eingeleitet, 
von denen 56 % Misshandlungen durch Vollzugsbeamte betreffen (EC 8.11.2023a).
Die Regierung erlaubt ein unabhängiges Monitoring der Lage in den Gefängnissen durch Orga­
nisationen wie das Europäische Komitee zur Verhütung von Folter (USDOS 23.4.2024). Im März 
2023 stattete das Komitee Georgien einen Besuch ab und untersuchte die Situation im Bereich 
der Gesundheitsfürsorge im Strafvollzug in der Klinik „ VivaMedi“. Trotz insgesamt akzeptabler 
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Lebensbedingungen wurde das therapeutische Umfeld aufgrund Missachtung der Privatsphäre 
der Patienten und der ärztlichen Schweigepflicht bemängelt (ECPT 18.1.2024).
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.5.2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante 
Lage in Georgien (Stand: April 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2092800/Auswärtiges_Amt,
_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Georgien_(Stand_April_2023),_26.
05.2023.pdf, Zugriff 17.10.2024 [Login erforderlich]
■ EC - Europäische Kommission (8.11.2023a): Georgia 2023 Report, https://neighbourhood-enlarge­
ment.ec.europa.eu/system/files/2023-11/SWD_2023_697 Georgia report.pdf, Zugriff 4.9.2024
■ ECPT - European Committee for the Prevention of Torture and Inhuman or Degrading Treatment 
or Punishment (18.1.2024): Report to the Georgian Government on the visit to Georgia carried out 
by the European Committee for the Prevention of Torture and Inhuman or Degrading Treatment or 
Punishment (CPT) from 25 to 27 March 2023, https://rm.coe.int/1680ae2dd0, Zugriff 6.9.2024
■ HRW - Human Rights Watch (11.1.2024): World Report 2024 - Georgia, https://www.ecoi.net/de/do
kument/2103212.html, Zugriff 6.9.2024
■ OHCHR - Office of the United Nations High Commissioner for Human Rights (o.D.): UN Treaty Body 
Database, https://tbinternet.ohchr.org/_layouts/15/TreatyBodyExternal/Treaty.aspx?CountryID=89, 
Zugriff 11.9.2024
■ PDG - Public Defender (Ombudsman) of Georgia [Georgien] (o.D.): Report of the Public Defender 
of Georgia, On the Situation of Protection of Human Rights and Freedoms in Georgia, 2023, https:
//ombudsman.ge/res/docs/2024052911382931838.pdf, Zugriff 6.9.2024
■ UNHCHR - Hoher Kommissar der Vereinten Nationen für Menschenrechte (18.10.2023): Georgia: 
Prison system needs modernisation, says UN torture prevention body, https://www.ohchr.org/en/
press-releases/2023/10/georgia-prison-system-needs-modernisation-says-un-torture-prevention-
body#:~:text=GENEVA (18 October 2023) –,century standards, UN torture prevention, Zugriff 
6.9.2024
■ USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human 
Rights Practices: Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107700.html, Zugriff 2.9.2024
■ Verf GEOR - Verfassung Georgiens [Georgien] (29.6.2020): Constitution of Georgia, https://matsne
.gov.ge/en/document/view/30346?publication=36, Zugriff 14.8.2024
7 Korruption
Letzte Änderung 2024-10-25 14:18
Georgien hat Fortschritte im Kampf gegen Korruption gemacht und ein Anti-Korruptionsbüro 
eingerichtet, das mehrere Funktionen in einem einzigen Gremium vereint. Die Gesetzgebung 
dazu wurde im September 2023 an die Venedig-Kommission übermittelt (EC 8.11.2023a). Die 
Gesetze gegen Korruption in Georgien sehen zwar strafrechtliche Sanktionen für Beamte vor, 
jedoch werden sie von der Regierung nicht effektiv umgesetzt. Es gibt Berichte über Korruption 
auf höheren Ebenen (USDOS 23.4.2024). Die Kleinkorruption befindet sich auf einem bemer­
kenswert niedrigen Niveau, während bei Korruption auf höheren Ebenen nahezu vollständige 
Straflosigkeit herrscht. Das Land erlebt die Korruptionsform der „ Staatsvereinnahmung“ (TIG 
26.1.2024). Bestechung bzw. Bestechlichkeit von Polizisten sind allgemein nicht mehr zu ver­
zeichnen (AA 26.5.2023).
Korruption hat bei der staatlichen Postenbesetzung und bei der öffentlichen Beschaffung die 
Form von Vettern- und Günstlingswirtschaft angenommen. Die mangelnde Unabhängigkeit so­
wohl der Gesetzesvollzugsbehörden als auch der Justiz behindert die wirksame Anwendung 
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von Antikorruptionsgesetzen. Erfolgreiche Klagen gegen hochrangige Beamte sowie gegen 
Personen, welche solchen Beamten nahestehen, sind selten (FH 2024).
Im November 2022 verabschiedete das Parlament ein Gesetz zur Einrichtung eines Antikorrup­
tionsbüros, das die Antikorruptionspolitik überwachen und Vermögenserklärungen kontrollieren 
soll, jedoch keine Ermittlungsfunktionen hat. Das Büro nahm am 1. September 2023 seine Ar­
beit auf. Die Oppositionsparteien und die zivilgesellschaftlichen Organisationen äußerten starke 
Vorbehalte hinsichtlich der Unabhängigkeit und Effizienz des Amtes, und die Rechtsvorschrif­
ten wurden im September 2023 der Venedig-Kommission zur Stellungnahme vorgelegt (EC 
8.11.2023a).
Gemäß dem Corruption Perceptions Index 2023 von Transparency International, welcher das 
von Experten und Geschäftsleuten wahrgenommene Korruptionsniveau im öffentlichen Sektor 
misst, wird Georgien mit 53 von 100 Punkten bewertet (0 = sehr korrupt, 100 = sehr wenig 
korrupt). Georgien liegt gleichauf mit Zypern, Grenada und Ruanda (TI 1.2024).
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.5.2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante 
Lage in Georgien (Stand: April 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2092800/Auswärtiges_Amt,
_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Georgien_(Stand_April_2023),_26.
05.2023.pdf, Zugriff 17.10.2024 [Login erforderlich]
■ EC - Europäische Kommission (8.11.2023a): Georgia 2023 Report, https://neighbourhood-enlarge­
ment.ec.europa.eu/system/files/2023-11/SWD_2023_697 Georgia report.pdf, Zugriff 4.9.2024
■ FH - Freedom House (2024): Freedom in the World 2024 - Georgia, https://www.ecoi.net/de/doku
ment/2108040.html, Zugriff 14.8.2024
■ TI - Transparency International (1.2024): Corruption Perceptions Index 2023, https://images.trans
parencycdn.org/images/Report_CPI2023_Eng.pdf, Zugriff 15.5.2024
■ TIG - Transparency International Georgia (26.1.2024): Alleged Cases of the High-Level Corruption 
— A Periodically Updated List, https://transparency.ge/en/blog/alleged-cases-high-level-corruptio
n-periodically-updated-list?fbclid=IwAR2X5ojLHC-llutfBeQ9ZTFiGr1I5yRUzkaHy3upB6KA3mGYoz
BtOZ_iPms, Zugriff 9.9.2024
■ USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human 
Rights Practices: Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107700.html, Zugriff 2.9.2024
8 NGOs und Menschenrechtsaktivisten
Letzte Änderung 2024-10-25 14:18
Da sich die politische Polarisierung in Georgien verschärft, sind die Interessengruppen des 
Landes nicht in der Lage, themenbezogene politische Debatten zu führen. Ein erheblicher 
Teil der Gesellschaft hat sich nicht in Interessengruppen oder NGOs organisiert, was auf eine 
geringe Bereitschaft hinweist, formelle Vereinigungen mit spezifischen Zielen zu gründen oder 
beizutreten. NGOs sind in hohem Maße auf westliche Unterstützung angewiesen, wenn es 
um Finanzierung, Beratung und die Förderung individueller Freiheit geht, und sehen sich mit 
wachsenden Herausforderungen durch prorussische Akteure konfrontiert (BS 19.3.2024).
Menschenrechtsorganisationen und andere NGOs können sich ohne Probleme registrieren und 
ihre Arbeit durchführen. Sie werden in der Öffentlichkeit gut wahrgenommen und können auch 
Einfluss auf die politische Willensbildung ausüben (AA 26.5.2023; vgl. EC 8.11.2023a). In den 
19
24

meisten Fällen werden die Tätigkeiten von Menschenrechtsorganisationen durch die Regierung 
nicht eingeschränkt. Menschenrechtsorganisationen dürfen frei ermitteln und die Ergebnisse 
ihrer Arbeit veröffentlichen (USDOS 23.4.2024). Während manche NGOs in die politischen 
Diskussionen einbezogen werden (FH 2024; vgl. AA 26.5.2023), berichten andere, dass sie 
politischem Druck ausgesetzt sind, vor allem in Form von Überwachung, Kritik und Ausschluss 
vom politischen Dialog (FH 2024).
Darüber hinaus nimmt die Partei „ Georgischer Traum“ kritische NGOs ins Visier, bezeichnet sie 
als Agenten ausländischer Interessen und bedroht ihre Aktivitäten. Des Weiteren unterstellt sie 
den NGOs wiederholt, sie seien Teil der Opposition oder aufgrund der westlichen Finanzierung 
korrupt. Obwohl der Staat den NGOs keine formellen Beschränkungen auferlegt und sie nach 
wie vor Finanzmittel von westlichen Gebern erhalten können, besteht die Befürchtung, dass 
die Bezeichnung „Agenten ausländischer Einflussnahme“ zur Stigmatisierung und damit zur 
Begrenzung des Einflusses der Zivilgesellschaft und der Medien auf die staatlichen Behörden 
und die politische Agenda verwendet werden könnte (BS 19.3.2024).
Georgien verfügt nicht über eine umfassende Regierungsstrategie zur Unterstützung der Zivil­
gesellschaft oder zur Zusammenarbeit mit ihr. Sowohl auf zentraler als auch auf kommunaler 
Ebene gibt es Mechanismen zur Konsultation der Zivilgesellschaft bei der Politikgestaltung und 
Gesetzgebung (EC 8.11.2023a).
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.5.2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante 
Lage in Georgien (Stand: April 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2092800/Auswärtiges_Amt,
_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Georgien_(Stand_April_2023),_26.
05.2023.pdf, Zugriff 17.10.2024 [Login erforderlich]
■ BS - Bertelsmann Stiftung (19.3.2024): BTI 2024 Country Report Georgia, https://www.ecoi.net/en/
file/local/2105865/country_report_2024_GEO.pdf, Zugriff 19.8.2024
■ EC - Europäische Kommission (8.11.2023a): Georgia 2023 Report, https://neighbourhood-enlarge­
ment.ec.europa.eu/system/files/2023-11/SWD_2023_697 Georgia report.pdf, Zugriff 4.9.2024
■ FH - Freedom House (2024): Freedom in the World 2024 - Georgia, https://www.ecoi.net/de/doku
ment/2108040.html, Zugriff 14.8.2024
■ USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human 
Rights Practices: Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107700.html, Zugriff 2.9.2024
9 Wehrdienst und Rekrutierungen
Letzte Änderung 2024-10-03 13:53
Der Wehrdienst in Georgien gliedert sich in den Pflichtdienst, den vertraglichen (beruflichen) 
Dienst, den regulären Militärdienst sowie die Reserve. Der verpflichtende Militärdienst kann 
auch in Form von vertraglichem Dienst in bestimmten Ministerien oder Regierungsbehörden 
geleistet werden, wobei dessen Dauer gesetzlich festgelegt ist (GWW GEOR 29.7.2014, Art. 
2; vgl. AA 26.5.2023). Die 2017 wieder eingeführte allgemeine Wehrpflicht von zwölf Monaten 
betrifft Männer im Alter zwischen 18 und 27 Jahren (CIA 7.8.2024; vgl. GWW GEOR 29.7.2014, 
Art. 9, 32). Weitere Wehrpflichtige sind staatenlose Personen, die dauerhaft in Georgien wohnen. 
Fremde können auf eigenen Wunsch in den georgischen Militärdienst einberufen werden, wobei 
20
25

sie sich anstelle eines militärischen Eides schriftlich zur Treue gegenüber dem Staat Georgien 
und zur Einhaltung der georgischen Gesetze verpflichten müssen (GWW GEOR 29.7.2014, Art. 
5).
Folgende Personen sind im Sinne des Gesetzes vom Wehrdienst befreit: gesundheitlich nicht 
taugliche Personen; solche, die bereits Militärdienst in einem anderen Staat geleistet haben; 
verurteilte Straftäter; Personen, die einen nicht-militärischen Arbeitsersatzdienst geleistet haben; 
Angehörige von gefallenen Soldaten; Parlamentsmitglieder; besonders begabte Rekruten; und 
schließlich Personen mit Behinderungen (GWW GEOR 29.7.2014, Art. 29).
Diskriminierungen anhand von Merkmalen wie ethnische Zugehörigkeit, Religion, Nationalität, 
Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischer Überzeugung sind nicht 
bekannt. Offene Parteinahme für die Opposition ist jedoch undenkbar. Praktizierte orthodoxe 
Religiosität ist ein typisches Merkmal der georgischen Streitkräfte. Seit 2022 gibt es auch einen 
Imam bei der Armee. Das Verteidigungsministerium bemüht sich, mit speziellen Sprachprogram­
men die Integration der armenischen und aserbaidschanischen Minderheiten zu verbessern (AA 
26.5.2023).
Am 21. September 2023 hat das Parlament Georgiens mit 80 Stimmen das Verteidigungs­
gesetzbuch verabschiedet, der 2025 in Kraft treten wird. Ein zentrales Element des neuen 
Gesetzbuches ist die Überarbeitung des Wehrdienstes, bei dem alle Wehrpflichtigen künftig 
unter die alleinige Kontrolle des Verteidigungsministeriums fallen. Zudem soll die Gebühr für die 
Aufschiebung des Wehrdienstes von EUR 697 auf EUR 3.490 steigen, und Priester der geor­
gisch-orthodoxen Kirche können nur noch unter bestimmten Bedingungen von der Wehrpflicht 
befreit werden (CW 21.9.2023; vgl. CG 21.9.2023).
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.5.2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante 
Lage in Georgien (Stand: April 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2092800/Auswärtiges_Amt,
_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Georgien_(Stand_April_2023),_26.
05.2023.pdf, Zugriff 17.10.2024 [Login erforderlich]
■ CG - Civil Georgia (21.9.2023): Parliament Adopts Defense Code, https://civil.ge/archives/560391, 
Zugriff 10.9.2024
■ CIA - Central Intelligence Agency [USA] (7.8.2024): The World Factbook - Georgia, https://www.cia.
gov/the-world-factbook/countries/georgia, Zugriff 4.9.2024
■ CW - Caucasus Watch (21.9.2023): Georgia Adopts New Defense Code, https://caucasuswatch.de
/en/news/georgia-adopts-new-defense-code.html , Zugriff 10.9.2024
■ GWW GEOR - Gesetz über die Wehrpflicht und den Wehrdienst [Georgien] (29.7.2014): Law of 
Georgia on Military Duty and Military Service, https://matsne.gov.ge/en/document/download/31780
/64/en/pdf, Zugriff 9.9.2024
9.1 Wehrersatzdienst, Wehrdienstverweigerung, Desertion
Letzte Änderung 2024-10-25 14:18
Das Gesetz definiert Desertion als das willkürliche Verlassen einer militärischen Einheit oder ei­
nes anderen Dienstortes durch einen Wehrdienstleistenden zur Vermeidung des Wehrdienstes 
21
26

oder des Reservedienstes oder das Nichterscheinen zum gleichen Zweck. Desertion wird in Ge­
orgien mit einer Freiheitsstrafe von drei bis sieben Jahren geahndet. Ein Wehrdienstleistender 
oder Reservedienstleistender, der zum ersten Mal Desertion begeht, darf aus der strafrechtli­
chen Verantwortung entlassen werden, wenn die Desertion durch schwerwiegende Umstände 
verursacht wurde (StGB GEOR 27.6.2024).
Seit März 2018 ist gesetzlich verankert, dass Personen, welche den Wehrdienst aus Gewissens­
gründen ablehnen, einen alternativen, nicht-militärischen Dienst ableisten sollen. Diese Bürger 
genießen alle von der Verfassung garantierten Rechte (Brill 23.4.2020). Laut Artikel 5 des Ge­
setzes über den nicht-militärischen, alternativen Arbeitsdienst sollen Bürger als Gruppe oder als 
Einzelpersonen in folgenden Arbeitsbereichen den Dienst ableisten können: Rettungswesen, 
Feuerwehr, Umweltschutz; Ingenieurwesen, Reparaturwesen, Einrichtungen für zivile Zwecke; 
Organisationen und Einrichtungen im Agrarbereich; kommunale Dienstleistungen sowie Bereich 
Gesundheitsschutz. Die Regierung billigt hierzu eine Liste der Zivildienstarbeiten und Einrich­
tungen, wo ein solcher Dienst abgeleistet werden kann. Überdies sieht das Gesetz vor, das 
auf der Grundlage einer Regierungsentscheidung Bürger, die einen alternativen Arbeitsdienst 
durchlaufen, auch zu Arbeiten im Zuge von Naturkatastrophen, zu saisonalen Erntearbeiten 
usw. herangezogen werden können (OSCE 9.10.2020).
Die libertäre politische Partei „ Girchi“ gründete 2017 „ die Kirche der biblischen Freiheit“, um 
jungen Georgiern zu helfen, dem Militärdienst zu entkommen. Diese Initiative weihte Tausende 
von Männern zu Priestern, was zu anhaltender Kritik der georgischen Regierung und georgisch-
orthodoxen Kirche führte. Im Februar 2021 beschloss die Heilige Synode der georgisch-ortho­
doxen Kirche, dass Personen, die Priesteramtsurkunden der „ Biblischen Freiheit“ nutzen, von 
Sakramenten wie Kommunion, Taufe und Ehe ausgeschlossen werden (CG 28.2.2023).
Quellen
■ Brill - Brill (23.4.2020): Limitations to Freedom of Religion or Belief in Georgia: Legislation and 
State Policy, https://brill.com/view/journals/rhrs/15/1-2/article-p153_9.xml?language=en , Zugriff 
22.8.2023
■ CG - Civil Georgia (28.2.2023): Explainer: Georgia’s New Defense Code, https://civil.ge/archives/
527877, Zugriff 22.8.2023
■ OSCE - Organization for Security and Co-operation in Europe (9.10.2020): Questionnaire on the 
Code of Conduct on Politico-Military Aspects of Security, https://www.osce.org/files/f/documents/1/1
/467235.pdf, Zugriff 22.8.2023
■ StGB GEOR - Strafgesetzbuch [Georgien] (27.6.2024): Criminal Code of Georgia, https://matsne.g
ov.ge/en/document/view/16426?publication=262, Zugriff 10.9.2024
10 Allgemeine Menschenrechtslage
Letzte Änderung 2024-10-25 14:18
Gemäß der georgischen Verfassung schützt und anerkennt der Staat die universell anerkannten 
Menschenrechte und Freiheiten als ewige und höchste menschliche Werte. Bei der Ausübung 
der Staatsgewalt sind das Volk und der Staat an diese Rechte und Freiheiten als unmittel­
bar geltendes Recht gebunden. Die Verfassung leugnet nicht andere allgemein anerkannte 
Menschenrechte und Freiheiten (Verf GEOR 29.6.2020, Art. 4).
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Georgien verfügt über starke nationale und verfassungsrechtlich garantierte Menschenrechtsin­
stitutionen, wie z. B. das Amt der Ombudsperson, welches Einzelfälle aufgreift und Missstände 
aller Art regelmäßig öffentlich anspricht. Die vom georgischen Parlament ernannte unabhängige 
Ombudsperson beobachtet mit einem Stab von rund 140 Mitarbeitern und zehn Regionalbüros 
die Wahrung der Menschenrechte im Land und klärt problematische Vorfälle auf (AA 26.5.2023). 
Sie berät die Regierung in Menschenrechtsfragen und analysiert außerdem die Gesetze, Strate­
gien und Praktiken des Staates in Übereinstimmung mit den internationalen Standards und gibt 
entsprechende Empfehlungen ab. Basierend auf dem Gesetz zur „ Beseitigung aller Formen von 
Diskriminierung“ wird die Ombudsperson als Gleichbehandlungsstelle definiert. Eine von deren 
Hauptfunktionen ist es, die Umsetzung des Gesetzes zu überwachen. Das Amt der Ombuds­
person führt zudem Bildungsaktivitäten im Bereich der Menschenrechte und Freiheiten durch 
und reicht beim Verfassungsgericht Beschwerden ein, wenn die Menschenrechte und Freiheiten 
durch einen normativen Akt verletzt werden (ENNHRI o.D.). Am 7. März 2023 wurde Lewan Io­
seliani, Rechtsanwalt und bis zu seiner Wahl Parlamentsabgeordneter für die Oppositionspartei 
„ Bürger“, als Ombudsperson vom Parlament gewählt (AA 26.5.2023). NGOs betrachten das Amt 
der Ombudsperson, das sich mit Menschenrechten befasst und Anschuldigungen über Miss­
brauch und Diskriminierung prüft, als die objektivste Menschenrechtseinrichtung des Landes 
(USDOS 23.4.2024).
NGOs äußern immer wieder Zweifel an der Unabhängigkeit von Gerichten und Staatsanwalt­
schaft. Sie kritisieren, dass die Selbstverwaltung der Justiz von einer engen Machtgruppe be­
herrscht wird, die auch die Ernennungen der obersten Richter kontrolliert. Im Vergleich zur 
Vorgängerregierung hat die Unabhängigkeit der Justiz große Fortschritte gemacht. Im Justizwe­
sen und Strafvollzug kann eine menschenrechtswidrige Behandlung, die bis 2012 systemisch 
vorhanden war, in aller Regel nicht mehr festgestellt werden. Menschenrechtsorganisationen 
können sich ohne Probleme registrieren und ihre Arbeit durchführen. Die Lage der Menschen­
rechte hat in vielen Bereichen einen guten Stand erreicht. Problematisch bleibt die mangelnde 
politische, soziale und wirtschaftliche Teilhabe Angehöriger ethnischer Minderheiten sowie ins­
besondere die ablehnende Einstellung der Gesellschaft gegenüber sexuellen Minderheiten (AA 
26.5.2023).
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.5.2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante 
Lage in Georgien (Stand: April 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2092800/Auswärtiges_Amt,
_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Georgien_(Stand_April_2023),_26.
05.2023.pdf, Zugriff 17.10.2024 [Login erforderlich]
■ ENNHRI - European Network of National Human Rights Institutions (o.D.): Public Defender (Om­
budsman) of Georgia, https://ennhri.org/our-members/georgia/, Zugriff 25.8.2023
■ USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human 
Rights Practices: Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107700.html, Zugriff 2.9.2024
■ Verf GEOR - Verfassung Georgiens [Georgien] (29.6.2020): Constitution of Georgia, https://matsne
.gov.ge/en/document/view/30346?publication=36, Zugriff 14.8.2024
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11 Meinungs- und Pressefreiheit
Letzte Änderung 2024-10-25 14:18
Die Verfassung und die Gesetze garantieren die Meinungs- und Pressefreiheit, jedoch gibt es 
erhebliche Bedenken hinsichtlich des Respekts der Regierung für diese Freiheit. Insbesondere 
wird die Verschärfung des Umfelds für Medienpluralismus kritisiert. Zudem gibt es Gewalt und 
Drohungen gegen Journalisten, während die Verantwortlichen für solche Taten oft nicht zur 
Rechenschaft gezogen werden (USDOS 23.4.2024).
Georgier äußern ihre Meinungen im Allgemeinen ohne Angst vor staatlicher Repression, je­
doch sind in den letzten Jahren Bedenken hinsichtlich staatlicher Überwachung aufgekommen. 
Berichte zeigen, dass der Staatliche Sicherheitsdienst 2021 in umfangreiche Überwachungs­
maßnahmen gegen Journalisten, Aktivisten und Politiker verwickelt war, und es herrscht eine 
mangelnde Aufsicht über diese Praktiken (FH 2024; vgl. AA 26.5.2023). Im Jahr 2023 gab es 
Versuche, die berufliche Tätigkeit von Medienvertretern zu beeinträchtigen und ihre Meinungs­
freiheit einzuschränken (HRC 2024).
Die georgische Presselandschaft ist stark politisiert und neigt schnell zu Übertreibungen (AA 
26.5.2023; vgl. HRC 2024). Die meisten Fernsehsender sind politischen Parteien zugeordnet. 
Trotz der Meinungsfreiheit erleben Journalisten und Medienvertreter kontinuierliche Angriffe, 
was ein feindliches Medienumfeld schafft, während Gerichtsverfahren gegen Eigentümer kriti­
scher Medien und negative Entscheidungen des Obersten Gerichts die Meinungsfreiheit weiter 
beeinträchtigen (HRC 2024).
Manipulation, Hassreden und Desinformation sind in den Medien weit verbreitet, insbesondere 
im Fernsehen, der wichtigsten Informationsquelle. Die Eigentümer der Medien kontrollieren 
häufig die redaktionellen Inhalte. Verbale und körperliche Angriffe auf Journalisten sind häufig, 
auch durch hohe Regierungsbeamte, insbesondere während Wahlkämpfen. Auf der weltweiten 
Rangliste der Pressefreiheit 2024 von Reporter ohne Grenzen rangiert Georgien gegenwärtig 
auf Platz 103 von insgesamt 180 Plätzen (RSF o.D.).
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.5.2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante 
Lage in Georgien (Stand: April 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2092800/Auswärtiges_Amt,
_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Georgien_(Stand_April_2023),_26.
05.2023.pdf, Zugriff 17.10.2024 [Login erforderlich]
■ FH - Freedom House (2024): Freedom in the World 2024 - Georgia, https://www.ecoi.net/de/doku
ment/2108040.html, Zugriff 14.8.2024
■ HRC - Human Rights Center (2024): State of Human Rights in Georgia, 2023, https://www.hrc.ge/
files/305annual 2023 eng.pdf, Zugriff 10.9.2024
■ RSF - Reporter ohne Grenzen (o.D.): Georgia, https://rsf.org/en/country/georgia, Zugriff 10.9.2024
■ USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human 
Rights Practices: Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107700.html, Zugriff 2.9.2024
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