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12 Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit
Letzte Änderung 2024-10-25 14:18
Die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit sind durch die Verfassung und die Gesetze Ge­
orgiens garantiert (AA 26.5.2023). Menschenrechtsorganisationen äußern sich besorgt über 
die gesetzlichen Bestimmungen, darunter die Verpflichtung, dass politische Parteien und an­
dere Organisationen den lokalen Behörden fünf Tage im Voraus mitteilen müssen, wenn sie 
sich in einem öffentlichen Bereich versammeln wollen, wodurch spontane Demonstrationen 
ausgeschlossen werden (USDOS 23.4.2024).
In Tiflis fanden unlängst mehrere Versammlungen von zivilen Aktivisten, politischen Parteien 
und Bürgerbewegungen statt, wobei es zu erheblichen Verletzungen der Versammlungs- und 
Meinungsfreiheit kam (HRC 2024), einschließlich übermäßiger Gewaltanwendung durch die 
Polizei (FH 2024; vgl. HRW 11.1.2024). Die Praxis der Verhaftung von Demonstranten auf­
grund geringfügiger Vergehen wie Ungehorsams lässt sich auf die Anwendung des aus der 
Sowjetzeit stammenden Gesetzbuchs für Ordnungswidrigkeiten zurückführen (BS 19.3.2024). 
Die fehlende Rechenschaftspflicht für Verstöße der Strafverfolgungsbehörden, insbesondere 
im Zusammenhang mit der Versammlungsfreiheit, hält an (HRW 11.1.2024).
Die Regierung vollzieht die Gesetze, welche die Vereinigungsfreiheit der Arbeitnehmer schüt­
zen oder gewerkschaftsfeindliche Diskriminierung verbieten, nicht wirksam. Rechtsmittel zur 
Bekämpfung von willkürlichen Entlassungen und Rechtsstreitigkeiten über Arbeitsrechte sind 
mit langen Verzögerungen verbunden (USDOS 23.4.2024).
Das Versammlungsrecht sexueller Minderheiten wird selten geschützt (FH 2024), die Versamm­
lungsfreiheit für diese Gemeinschaft ist nicht gewährleistet (AA 26.5.2023).
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.5.2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante 
Lage in Georgien (Stand: April 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2092800/Auswärtiges_Amt,
_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Georgien_(Stand_April_2023),_26.
05.2023.pdf, Zugriff 17.10.2024 [Login erforderlich]
■ BS - Bertelsmann Stiftung (19.3.2024): BTI 2024 Country Report Georgia, https://www.ecoi.net/en/
file/local/2105865/country_report_2024_GEO.pdf, Zugriff 19.8.2024
■ FH - Freedom House (2024): Freedom in the World 2024 - Georgia, https://www.ecoi.net/de/doku
ment/2108040.html, Zugriff 14.8.2024
■ HRC - Human Rights Center (2024): State of Human Rights in Georgia, 2023, https://www.hrc.ge/
files/305annual 2023 eng.pdf, Zugriff 10.9.2024
■ HRW - Human Rights Watch (11.1.2024): World Report 2024 - Georgia, https://www.ecoi.net/de/do
kument/2103212.html, Zugriff 6.9.2024
■ USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human 
Rights Practices: Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107700.html, Zugriff 2.9.2024
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12.1 Opposition
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Die politischen Freiheiten sind verfassungsrechtlich verankert. Die politische Opposition kann 
ungehindert agieren und die bestehende Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit in Anspruch 
nehmen (AA 26.5.2023).
Der politische Lernprozess wurde seit der Unabhängigkeit durch die anhaltende tiefe Spal­
tung in der georgischen Politik beeinträchtigt (BS 19.3.2024). Die geringe politische Erfahrung 
vieler Abgeordneter sowie hierarchische Traditionen und Klientelstrukturen in der Gesellschaft 
erschweren die Festigung demokratischer Strukturen, auch wenn Recht und Institutionen in 
den Bereichen Demokratie, Menschenrechte und Rechtsstaatlichkeit seit 2012 kontinuierlich an 
internationale Standards angepasst wurden (AA 26.5.2023).
Die Opposition ist in Georgien zersplittert (CEPA 17.5.2024; vgl. EC 8.11.2023a). In der georgi­
schen Gesellschaft herrscht eine tiefe politische Polarisierung. Die politischen Akteure räumen 
der Zivilgesellschaft wenig Raum ein und verfolgen losgelöst von ihr die eigene Agenda. Dies 
erschüttert das Vertrauen in den Staat und seine Institutionen (Böll 21.7.2023).
Das Verhältnis zwischen Regierung und Opposition bleibt konfrontativ und kontraproduktiv für 
den Aufbau des Staates und die Stärkung der demokratischen Institutionen, während öffentliche 
Debatten oft von den Konflikten zwischen den politischen Lagern dominiert werden. Obwohl es 
gelegentlich Versuche gab, Differenzen zu überbrücken, wie das kurzlebige Abkommen vom 19. 
April 2021, kehrten die politischen Führer Georgiens schnell zu einem Zustand der Blockade 
zurück, was die politische Entwicklung weiter lähmt (BS 19.3.2024).
Obwohl Georgien über ein dynamisches Mehrparteiensystem verfügt, können Oppositionspar­
teien mit Hindernissen für den politischen Wettbewerb konfrontiert sein, darunter rechtliche 
Schikanen, Einschüchterung und physische Gewalt. Im Jahr 2023 gab es eine Reihe von ge­
walttätigen Übergriffen gegen Oppositionelle (FH 2024).
Schließlich kam es in der Vergangenheit zu einer Reihe von Strafverfahren und Verurteilungen 
von Oppositionspolitikern und der Opposition nahestehenden Personen wegen unterschiedlicher 
Delikte (AA 26.5.2023).
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.5.2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante 
Lage in Georgien (Stand: April 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2092800/Auswärtiges_Amt,
_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Georgien_(Stand_April_2023),_26.
05.2023.pdf, Zugriff 17.10.2024 [Login erforderlich]
■ Böll - Heinrich Böll Stiftung (21.7.2023): Supporting an inclusive and consensual political environment 
in Georgia, https://ge.boell.org/en/2023/07/21/supporting-inclusive-and-consensual-political-envir
onment-georgia-2023, Zugriff 17.8.2023
■ BS - Bertelsmann Stiftung (19.3.2024): BTI 2024 Country Report Georgia, https://www.ecoi.net/en/
file/local/2105865/country_report_2024_GEO.pdf, Zugriff 19.8.2024
■ CEPA - The Center for European Policy Analysis (17.5.2024): A Letter to Georgia, https://cepa.org/a
rticle/a-letter-to-georgia , Zugriff 11.9.2024
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■ EC - Europäische Kommission (8.11.2023a): Georgia 2023 Report, https://neighbourhood-enlarge­
ment.ec.europa.eu/system/files/2023-11/SWD_2023_697 Georgia report.pdf, Zugriff 4.9.2024
■ FH - Freedom House (2024): Freedom in the World 2024 - Georgia, https://www.ecoi.net/de/doku
ment/2108040.html, Zugriff 14.8.2024
13 Haftbedingungen
Letzte Änderung 2024-10-25 14:18
Grundlegende Reformen im Strafrecht und Strafvollzug haben die Haftbedingungen in den ge­
orgischen Gefängnissen deutlich verbessert (AA 26.5.2023), jedoch bleiben Gewalt und harte 
Bedingungen in den Gefängnissen ein Problem (FH 2024). Während die Lebensbedingungen 
in den Gefängnissen und Haftanstalten im Allgemeinen adäquat sind, sind in einigen älteren 
Einrichtungen Belüftung, natürliches Licht, Platz und Gesundheitsversorgung nicht ausreichend. 
Weiters besteht wie in den vergangenen Jahren das Problem der Langzeitisolation von Ge­
fangenen, der Unterbringung in Deeskalationsräumen und Einzelhaftzellen sowie der Gewalt 
zwischen Gefangenen (USDOS 23.4.2024).
Gesetzliche Regelungen erlauben Alternativen zur Haft. NGOs und Gerichtsbeobachter berich­
ten, dass die Justiz alternative Maßnahmen nicht adäquat anwendet. Auch verfügt die Regierung 
über keinen Monitoring-Mechanismus in Bezug auf Angeklagte, welche nicht in Haft sind (US­
DOS 23.4.2024).
Der „ National Preventive Mechanism under the Public Defender’s Office“ gibt der Ombudsperson 
vollen Zugang zu Haftanstalten. Die Überprüfung der Haftbedingungen gehört zu den ständigen 
Aufgaben des Büros der Ombudsperson, in dessen Jahresbericht ausführlich über Zustand und 
Entwicklung berichtet wird. Besuche der Ombudsperson in den Haftanstalten wurden zuletzt 
öfters aus Sicherheitsgründen abgebrochen. Nach Angaben des Büros der Ombudsperson ha­
ben Gefängnisbehörden absichtlich Konfliktsituationen mit Häftlingen provoziert (AA 26.5.2023). 
Die Regierung erlaubt ein unabhängiges Monitoring der Lage in den Gefängnissen durch inter­
nationale Organisationen, darunter das Europäische Komitee zur Verhütung von Folter (CPT), 
und durch mehrere lokale sowie internationale Menschenrechtsgruppen (USDOS 23.4.2024).
Mit Stand 31.7.2024 betrug die Gesamtanzahl der Gefängnisinsassen in Georgien 10.419. 17 
% der Gefängnisinsassen befanden sich in Untersuchungshaft. 3,9 % der Inhaftierten sind 
weiblichen Geschlechts, und 0,7 % sind unter 18 Jahre alt. Die Anzahl der Haftanstalten beträgt 
14. Die offizielle Kapazität des Gefängnissystems beträgt 12.332. Dessen Auslastung beträgt 
ca. 85 % (WPB o.D.).
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.5.2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante 
Lage in Georgien (Stand: April 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2092800/Auswärtiges_Amt,
_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Georgien_(Stand_April_2023),_26.
05.2023.pdf, Zugriff 17.10.2024 [Login erforderlich]
■ FH - Freedom House (2024): Freedom in the World 2024 - Georgia, https://www.ecoi.net/de/doku
ment/2108040.html, Zugriff 14.8.2024
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■ USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human 
Rights Practices: Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107700.html, Zugriff 2.9.2024
■ WPB - World Prison Brief (o.D.): World Prison Brief Data: Georgia, https://www.prisonstudies.org/
country/georgia, Zugriff 11.9.2024
14 Todesstrafe
Letzte Änderung 2024-10-25 14:18
In Georgien wurde 1997 die Todesstrafe für alle Straftaten abgeschafft (AA 26.5.2023; vgl. AI 
5.2024). Dieses Verbot ist auch in Artikel 10 der Verfassung verankert (Verf GEOR 29.6.2020). 
Das zweite Fakultativprotokoll zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte 
zur Abschaffung der Todesstrafe hat Georgien im März 1999 ratifiziert (OHCHR o.D.).
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.5.2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante 
Lage in Georgien (Stand: April 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2092800/Auswärtiges_Amt,
_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Georgien_(Stand_April_2023),_26.
05.2023.pdf, Zugriff 17.10.2024 [Login erforderlich]
■ AI - Amnesty International (5.2024): Death Sentences and Executions 2023, https://www.ecoi.net/e
n/file/local/2110112/ACT5079522024ENGLISH.pdf, Zugriff 11.9.2024
■ OHCHR - Office of the United Nations High Commissioner for Human Rights (o.D.): UN Treaty Body 
Database, https://tbinternet.ohchr.org/_layouts/15/TreatyBodyExternal/Treaty.aspx?CountryID=89, 
Zugriff 11.9.2024
■ Verf GEOR - Verfassung Georgiens [Georgien] (29.6.2020): Constitution of Georgia, https://matsne
.gov.ge/en/document/view/30346?publication=36, Zugriff 14.8.2024
15 Religionsfreiheit
Letzte Änderung 2024-10-25 14:18
Gemäß der Volkszählung von 2014 sind ca. 83 % der Bevölkerung griechisch-orthodox, ca. 11 
% Muslime und rund 3 % Anhänger der armenisch-apostolischen Kirche. Es gibt einen starken 
Zusammenhang zwischen Ethnie, Religionszugehörigkeit und Heimatregion. Die meisten ethni­
schen Georgier gehören der georgisch-orthodoxen Kirche an. Eine geringe Anzahl an Personen, 
hauptsächlich ethnische Russen, ist anderen orthodoxen Gruppen zugehörig. Ethnische Aseris 
– überwiegend schiitische Muslime – bilden eine Bevölkerungsmehrheit in der südöstlichen Re­
gion Niederkartlien. Weitere muslimische Gruppen sind u. a. die ethnisch georgischen Muslime 
in Adscharien und die tschetschenischen Kisten im Nordosten. Ethnische Armenier gehören 
hauptsächlich der armenisch-apostolischen Kirche an und bilden eine Bevölkerungsmehrheit in 
der südlichen Region Samzche-Dschawachetien. Katholiken, Jesiden, Griechisch-Orthodoxe, 
Menschen jüdischen Glaubens, nicht-traditionelle religiöse Gruppen wie z. B. Baptisten, Zeugen 
Jehovas, Pfingstbewegung, Internationale Gesellschaft für Krishna-Bewusstsein und Menschen 
ohne Bekenntnis machen 3 % aus (USDOS 30.6.2024; vgl. BAMF 10.2020).
Die Verfassung sieht Religionsfreiheit sowie Trennung von Kirche und Staat vor. Die Verfassung 
verbietet religiöse Verfolgung und erkennt die Gleichheit für alle ungeachtet der Religion an, 
vorbehaltlich von Erwägungen der öffentlichen Sicherheit oder Gesundheit oder der Rechte 
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anderer (Verf GEOR 29.6.2020; vgl. USDOS 30.6.2024). Diskriminierung aufgrund des reli­
giösen Bekenntnisses oder die Behinderung der Religionsausübung sind unter Strafe gestellt 
(AA 26.5.2023). Gesetze und politische Strategien gewähren der georgisch-orthodoxen Kirche 
jedoch Privilegien, die keiner anderen religiösen Gruppe gewährt werden (USDOS 30.6.2024; 
vgl.HRC 2024, AA 26.5.2023). Religiöse Minderheiten stehen vor Herausforderungen wie unzu­
reichende finanzielle Mittel zur Wiederherstellung ihrer Kultstätten, ineffektive Strafverfolgung 
von religiös motivierten Verbrechen und mangelndes Vertrauen in die staatliche Religionsbehör­
de, deren Strategie von 2015 eher die Kontrolle über religiöse Organisationen als die Förderung 
der Religionsfreiheit zum Ziel hatte (HRC 2024).
Ein Religionsrat beim Büro der Ombudsperson mit Vertretern von 12 religiösen Organisationen 
soll den Austausch, Aktivitäten und Integration der verschiedenen Glaubensgemeinschaften 
fördern, konnte aber noch keine große Wirkung entfalten. Angehörige religiöser Minderheiten 
müssen mit Intoleranz und Nachteilen im gesellschaftlichen und beruflichen Leben rechnen, 
z. B. bei der Besetzung öffentlicher Ämter in verschiedenen Regionen (AA 26.5.2023). Nach 
Angaben der Ombudsperson hält der Trend zu weniger schweren Übergriffen und Gewalt gegen 
Zeugen Jehovas an (PDG o.D.).
Religiöse Minderheitengruppen berichten über Widerstand von Ortsgemeinden gegen die Er­
richtung von Andachtsstätten und gegen Errichtung religiöser Schulen für religiöse Minderheiten. 
Die Ombudsperson und religiöse Minderheitengruppen berichten über die weitverbreitete gesell­
schaftliche Meinung, dass religiöse Minderheiten eine Bedrohung für die Georgisch-Orthodoxe 
Kirche und die kulturellen Werte des Landes darstellen. Im September 2023 dokumentierte die 
NGO Media Development Foundation 48 Fälle religiös intoleranter Äußerungen in nationalen 
Medien, gegenüber 98 derartigen Vorfällen im Jahr zuvor (USDOS 30.6.2024). Religiöse Min­
derheiten berichten von Diskriminierung und Feindseligkeit, auch seitens georgisch-orthodoxer 
Priester und Anhänger (FH 2024).
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.5.2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante 
Lage in Georgien (Stand: April 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2092800/Auswärtiges_Amt,
_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Georgien_(Stand_April_2023),_26.
05.2023.pdf, Zugriff 17.10.2024 [Login erforderlich]
■ BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (10.2020): Länderreport 31 Georgien 
– Allgemeine Lage der ethnischen Minderheiten, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Be
hoerde/Informationszentrum/Laenderreporte/2020/laenderreport-31-Georgien.pdf?__blob=publicati
onFile&v=5, Zugriff 10.8.2023
■ FH - Freedom House (2024): Freedom in the World 2024 - Georgia, https://www.ecoi.net/de/doku
ment/2108040.html, Zugriff 14.8.2024
■ HRC - Human Rights Center (2024): State of Human Rights in Georgia, 2023, https://www.hrc.ge/
files/305annual 2023 eng.pdf, Zugriff 10.9.2024
■ PDG - Public Defender (Ombudsman) of Georgia [Georgien] (o.D.): Report of the Public Defender 
of Georgia, On the Situation of Protection of Human Rights and Freedoms in Georgia, 2023, https:
//ombudsman.ge/res/docs/2024052911382931838.pdf, Zugriff 6.9.2024
■ USDOS - United States Department of State [USA] (30.6.2024): 2023 Report on International Reli­
gious Freedom: Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2111868.html, Zugriff 2.9.2024
■ Verf GEOR - Verfassung Georgiens [Georgien] (29.6.2020): Constitution of Georgia, https://matsne
.gov.ge/en/document/view/30346?publication=36, Zugriff 14.8.2024
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16 Ethnische Minderheiten
Letzte Änderung 2024-10-04 12:43
Nach der letzten Volkszählung aus dem Jahr 2014 liegt der Anteil ethnischer Minderheiten im 
von der georgischen Regierung kontrollierten Gebiet (d. h. ohne die abtrünnigen Regionen 
Abchasien und Süd-Ossetien) bei ca. 13 % (FH 2024). Die größte ethnische Minderheit stellen 
dabei die Aserbaidschaner (6,3 %), gefolgt von Armeniern (4,5 %) und Russen (0,7 %). Des 
Weiteren leben etliche kleinere ethnische Minderheiten in Georgien, wie z. B. Osseten, Jesiden 
(Kurden), Ukrainer, Kisten, Griechen, Assyrer, Menschen jüdischen Glaubens, Polen, Abchasen 
und Roma (MRG o.D.; vgl. CIA 7.8.2024, BAMF 10.2020).
Es gibt keine Gesetze, welche die politische Partizipation ethnischer und religiöser Minderheiten 
einschränken. Minderheiten sind jedoch auf allen Ebenen der Verwaltung unterrepräsentiert (FH 
2024). Die mangelnde politische, soziale und wirtschaftliche Teilhabe Angehöriger ethnischer 
Minderheiten bleibt eine Herausforderung. Die aserische und armenische Bevölkerung ist in 
den staatlichen Einrichtungen, z. B. Exekutivorganen, unterrepräsentiert (AA 26.5.2023).
Die Europäische Kommission gegen Rassismus und Intoleranz (ECRI) berichtet, dass Georgien 
seit 2015 Fortschritte im Kampf gegen Rassismus und Diskriminierung erzielt hat, einschließ­
lich verbesserter rechtlicher Rahmenbedingungen, Unterstützung ethnischer Minderheiten und 
Reaktion auf diskriminierende Vorfälle, etc. (ECRI 22.6.2023). Gemäß der NGO Human Rights 
Center Georgien sehen sich Vertreter nationaler Minderheiten mit verschiedenen Herausforde­
rungen konfrontiert. Besonders problematisch sind gesellschaftliche Integration, die Beteiligung 
am politischen Leben des Landes und der Zugang zur Bildung (HRC 2024).
Die georgische Regierung bemüht sich, ethnische Minderheiten, vor allem die im Süden Georgi­
ens in kompakten Siedlungsgebieten lebenden Armenier und Aserbaidschaner, in die georgische 
Mehrheitsgesellschaft zu integrieren. Georgischer Sprachunterricht einerseits und Fernsehsen­
dungen in Minderheitensprachen andererseits sollen die Integration fördern und den Einfluss 
russischer Medien verringern (AA 26.5.2023). In Ihrem letzten periodischen Länderbericht be­
teuert die Ombudsperson die Förderung und Ausweitung des offiziellen Sprachprogramms auf 
Gebiete mit hohem Minderheitenanteil, inklusive angepasster Lehrmethoden für ältere Angehö­
rige ethnischer Minderheiten (PDG o.D.).
Angehörige ethnischer Minderheiten gehören häufig zugleich auch einer religiösen Minderheit 
an. Auch aufgrund der Religionszugehörigkeit kann es zu bereits dargestellten Problemen wie 
Diskriminierungen oder Vorurteilen kommen (BAMF 10.2020).
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.5.2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante 
Lage in Georgien (Stand: April 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2092800/Auswärtiges_Amt,
_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Georgien_(Stand_April_2023),_26.
05.2023.pdf, Zugriff 17.10.2024 [Login erforderlich]
■ BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (10.2020): Länderreport 31 Georgien 
– Allgemeine Lage der ethnischen Minderheiten, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Be
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hoerde/Informationszentrum/Laenderreporte/2020/laenderreport-31-Georgien.pdf?__blob=publicati
onFile&v=5, Zugriff 10.8.2023
■ CIA - Central Intelligence Agency [USA] (7.8.2024): The World Factbook - Georgia, https://www.cia.
gov/the-world-factbook/countries/georgia, Zugriff 4.9.2024
■ ECRI - European Commission against Racism and Intolerance (22.6.2023): ECRI Report on Georgia 
(Sixth Monitoring Cycle), https://rm.coe.int/sixth-report-on-georgia/1680ab9e64 , Zugriff 12.9.2024
■ FH - Freedom House (2024): Freedom in the World 2024 - Georgia, https://www.ecoi.net/de/doku
ment/2108040.html, Zugriff 14.8.2024
■ HRC - Human Rights Center (2024): State of Human Rights in Georgia, 2023, https://www.hrc.ge/
files/305annual 2023 eng.pdf, Zugriff 10.9.2024
■ MRG - Minority Rights Group (o.D.): Georgia - World Directory of Minorities & Indigenous Peoples, 
https://minorityrights.org/country/georgia/, Zugriff 12.9.2024
■ PDG - Public Defender (Ombudsman) of Georgia [Georgien] (o.D.): Report of the Public Defender 
of Georgia, On the Situation of Protection of Human Rights and Freedoms in Georgia, 2023, https:
//ombudsman.ge/res/docs/2024052911382931838.pdf, Zugriff 6.9.2024
17 Relevante Bevölkerungsgruppen
17.1 Frauen
Letzte Änderung 2024-10-25 14:18
Georgien hat vier wichtige internationale Verträge zum Schutz der Frauenrechte ratifiziert oder 
angenommen, darunter das Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung 
der Frau, das dazugehörige Fakultativprotokoll, das Untersuchungsverfahren gemäß diesem 
Protokoll (OHCHR o.D.) und die Istanbul-Konvention des Europarats zur Verhütung und Be­
kämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (CoE o.D.). Zur Sicherstellung der 
Gleichberechtigung von Männern und Frauen in allen Lebensbereichen, einschließlich Politik, 
Wirtschaft, Bildung, Familie und Beruf gibt es in Georgien umfassende staatliche Garantien wie 
auch einen rechtlichen Rahmen für die Umsetzung dieser Gleichstellungsmaßnahmen (GGG 
GEOR 15.12.2022; vgl. AA 26.5.2023). Jedoch können Frauen diese Rechte aufgrund gesell­
schaftlicher Traditionen und Konventionen, ungeachtet gleich hohen Bildungsstandes, nicht 
immer ausüben (AA 26.5.2023; vgl. FH 2024).
Obwohl keine Gesetze die Teilnahme von Frauen an der Politik verhindern, sind sie trotz Wahlre­
formen mit Geschlechterquoten in der Regierung bzw. in der Politik unterrepräsentiert (FH 2024; 
vgl. GIP 5.3.2024, UNDP o.D.). Georgische Politikerinnen sind häufig Opfer von Gewalt und 
sexistischen Anfeindungen, was ihre Teilnahme an der Demokratie behindert. Jüngsten Daten 
zufolge haben 54 % der weiblichen Kandidaten während ihres Wahlkampfs oder ihrer politischen 
Laufbahn physische, psychische, wirtschaftliche oder sexuelle Gewalt und Belästigung erfahren. 
In den sozialen Medien werden Politikerinnen häufig mit sexistischen Hasstiraden angegrif­
fen, unter anderem aufgrund ihrer Geschlechtsidentität, ihres Aussehens, ihrer intellektuellen 
Fähigkeiten und moralischer Kriterien (UN Georgia 25.11.2023). Tief verwurzelte Stereotype 
behindern den Fortschritt zu einer gleichberechtigten Gesellschaft, auch wenn es in den letzten 
Jahren einige positive Veränderungen in der öffentlichen Meinung gegeben hat (GIP 5.3.2024).
Frauen sind unabhängig von ihren beruflichen und akademischen Qualifikationen in schlecht 
bezahlten und gering qualifizierten Positionen überrepräsentiert (USDOS 20.3.2023). Trotz be­
deutender Fortschritte bei der Verbesserung der nationalen Gesetzgebung und der Stärkung 
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des Schutzes der Frauenrechte sind in Georgien immer noch geschlechtsspezifische Vorur­
teile verbreitet, die der Gleichstellung der Geschlechter und der Teilhabe, einschließlich der 
wirtschaftlichen Teilhabe, von Frauen und Mädchen im Wege stehen (GIZ 28.2.2024).
Trotz entscheidender Maßnahmen von Regierung und Zivilgesellschaft bleibt Gewalt gegen 
Frauen und Mädchen in Georgien ein kritisches Problem, das in der Geschlechterungleichheit 
verwurzelt ist und diese weiter verstärkt (UN Georgia 25.11.2023; vgl. AA 26.5.2023). Fälle 
häuslicher Gewalt werden von der Gesellschaft und den Behörden meist als interne Familien­
angelegenheit betrachtet. Die Bereitschaft, dagegen Maßnahmen zu ergreifen, nimmt jedoch 
weiterhin zu (AA 26.5.2023; vgl. FH 2024). Die Statistik zeigt, dass trotz positiver Gesetzesän­
derungen in Georgien die Umsetzung der Gesetze und die Zahl der Verbrechen gegen Frauen 
weiterhin problematisch sind, wobei in den ersten sechs Monaten des Jahres 2023 13 Frau­
enmorde registriert wurden, von denen 7 Anzeichen häuslicher Gewalt aufwiesen (HRC 2024).  
Auch die digitale Gewalt nimmt mit der technologischen Entwicklung zu und betrifft insbesondere 
Frauen, die häufig Opfer psychischer Gewalt werden (HRC 2024).
Vergewaltigung ist gesetzeswidrig. Ersttäter können mit einer Haftstrafe von bis zu acht Jahren 
belangt werden. Die Regierung setzt das Gesetz nicht wirksam um. Den Ermittlungsbehör­
den fehlt es an Schulungen bzgl. wirksamer Abläufe für Fallbearbeitung und Beweissammlung 
(USDOS 23.4.2024). Vergewaltigung in der Ehe ist nicht ausdrücklich strafbar (FH 2024).
Schutz vor häuslicher Gewalt kann in Frauenhäusern oder Einrichtungen für Mütter und Kinder 
geboten werden (AA 26.5.2023). Der georgische Staat finanziert neben fünf Frauenhäusern 
auch fünf Krisenzentren, in denen Frauen eine Unterkunft beziehen können. Darüber hinaus 
gibt es eine staatliche Notrufnummer, die Informationen und Hilfe für Gewaltopfer bereitstellt. 
Der Staat bietet Frauen derzeit auch die Möglichkeit, einen neuen Beruf zu erlernen, jedoch 
reicht diese Unterstützung oftmals nicht aus, da viele Frauen ein Einkommen sofort benötigen 
(Chaikhana 27.12.2022). Die Regierung hat im Oktober 2023 mit Unterstützung der UN ein 
erweitertes Frauenhaus in Tiflis eröffnet, um Opfern von Gewalt Dienste und Schutz zu bieten 
(UN Georgia 27.10.2023).
Sexuelle Belästigung wird als eine Verwaltungsübertretung behandelt und hat strafrechtlich 
keine Folgen. Vor allem am Arbeitsplatz stellt sexuelle Belästigung ein Problem dar (USDOS 
23.4.2024). Frauen und Mädchen, die Überlebende geschlechtsspezifischer Gewalt sind, ein­
schließlich konfliktbezogener sexueller Gewalt und häuslicher Gewalt, zögern oft, solche Gewalt­
taten zu melden, aufgrund vorherrschender Geschlechterstereotypen, Angst vor Stigmatisierung 
oder Vergeltung sowie mangelnden Vertrauens in Strafverfolgungsmechanismen und staatliche 
Unterstützungsdienste (UN-CEDAW 2.3.2023).
Gemäß dem Global Gender Gap Index 2024 des Weltwirtschaftsforums nimmt Georgien Rang 
69 [76 im Jahr 2023] von insgesamt 146 Ländern ein. Rangmäßig befindet sich Georgien zwi­
schen Rumänien und Brasilien. [Der Global Gender Gap Index misst die Entwicklung der Ge­
samtsituation für Frauen in Bezug auf folgende Aspekte: Teilnahme am Wirtschaftsleben; Bil­
dungschancen; Gesundheit und politische Rechte.] (WEF 11.6.2024).
32
37

Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.5.2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante 
Lage in Georgien (Stand: April 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2092800/Auswärtiges_Amt,
_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Georgien_(Stand_April_2023),_26.
05.2023.pdf, Zugriff 17.10.2024 [Login erforderlich]
■ Chaikhana - Chaikhana (27.12.2022): Persistent and present despite progress: The problem of 
domestic violence in Georgia, https://chaikhana.media/en/stories/1417/persistent-and-present-des
pite-progress-the-problem-of-domestic-violence-in-georgia , Zugriff 13.9.2024
■ CoE - Council of Europe (o.D.): Georgia - Istanbul Convention Action against violence against women 
and domestic violence, https://www.coe.int/en/web/istanbul-convention/georgia, Zugriff 13.9.2024
■ FH - Freedom House (2024): Freedom in the World 2024 - Georgia, https://www.ecoi.net/de/doku
ment/2108040.html, Zugriff 14.8.2024
■ GGG GEOR - Gesetz zu Gleichberechtigung der Geschlechter [Georgien] (15.12.2022): Law of 
Georgia on Gender Equality, https://matsne.gov.ge/en/document/view/91624?publication=9, Zugriff 
13.9.2024
■ GIP - Georgian Institute of Politics (5.3.2024): The Georgia Governance Index (GGI) 2023, https:
//gip.ge/wp-content/uploads/2024/04/Georgia-Goverance-Index-Report-2023_Eng.pdf , Zugriff 
14.8.2024
■ GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (28.2.2024): Circular Economy in 
Georgia; Opportunities for reusable packaging systems and women’s participation, https://www.giz.
de/en/downloads/giz2024-en-baseline-study-georgia-extern.pdf , Zugriff 13.9.2024
■ HRC - Human Rights Center (2024): State of Human Rights in Georgia, 2023, https://www.hrc.ge/
files/305annual 2023 eng.pdf, Zugriff 10.9.2024
■ OHCHR - Office of the United Nations High Commissioner for Human Rights (o.D.): UN Treaty Body 
Database, https://tbinternet.ohchr.org/_layouts/15/TreatyBodyExternal/Treaty.aspx?CountryID=89, 
Zugriff 11.9.2024
■ UN-CEDAW - United Nations - Committee on the Elimination of Discrimination against Women 
(2.3.2023): Concluding observations on the sixth periodic report of Georgia [CEDAW/C/GEO/CO/6], 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2088876/N2306479.pdf, Zugriff 13.9.2024
■ UNDP - United Nations Development Programme (o.D.): Our focus: Gender Equality, https://www.
undp.org/georgia/gender-equality, Zugriff 13.9.2024
■ UN Georgia - UN Georgia (25.11.2023): Statement on International Day for the Elimination of Violence 
against Women and Girls, https://georgia.un.org/en/253835-statement-international-day-eliminati
on-violence-against-women-and-girls , Zugriff 13.9.2024
■ UN Georgia - UN Georgia (27.10.2023): UN Women support leads to expansion of the existing 
shelter for victims of violence in Tbilisi, https://georgia.un.org/en/254531-un-women-support-leads
-expansion-existing-shelter-victims-violence-tbilisi , Zugriff 13.9.2024
■ USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human 
Rights Practices: Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107700.html, Zugriff 2.9.2024
■ USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human 
Rights Practices: Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089112.html, Zugriff 13.9.2024
■ WEF - World Economic Forum (11.6.2024): Global Gender Gap Report 2024, https://www3.wefor
um.org/docs/WEF_GGGR_2024.pdf, Zugriff 13.9.2024
17.2 Kinder
Letzte Änderung 2024-10-25 14:18
Die UN-Kinderrechtskonvention wurde von Georgien im Jahr 1994 ratifiziert (OHCHR o.D.). 
Staatliche repressive Handlungen gegen Kinder gibt es in Georgien nicht. Jedoch ist die staat­
liche Unterstützung von Kindern – ob bei Bildung oder Sozialhilfe – gering. Der Erwerb des 
Familieneinkommens mithilfe von Kindern und die frühe Verheiratung von Mädchen sind insbe­
sondere bei ethnischen Minderheiten verbreitet und akzeptiert mit der Folge, dass die Schul­
pflicht vernachlässigt wird (AA 26.5.2023). In Georgien bestehen ein hohes Maß an Gewalt 
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gegen Kinder und unzureichende Verfahrens- sowie politische Maßnahmen zur Bekämpfung 
von Gewalt gegen Kinder in Familien, Heimen, Pflegefamilien und in Bildungseinrichtungen 
(UN-CRC 25.6.2024; vgl. AA 26.5.2023, HRC 2024). Das Gesetz legt Rechte für Kinder fest, 
verbietet Diskriminierung und sieht Strafen für Kindesmissbrauch vor, wobei jedoch Herausfor­
derungen bei der Prävention von Gewalt gegen Kinder, der Qualifikation von Fachkräften und 
Ressourcenknappheit bestehen und körperliche Züchtigung in Schulen trotz Verbots weiterhin 
ein Problem darstellt (USDOS 23.4.2024; vgl. PDG o.D.). Die Sterblichkeitsrate bei Kindern 
unter fünf Jahren betrug im Jahr 2023 0,6 % (GHI o.D.).
Die Prävention von Straftaten sexueller Gewalt gegen Kinder, die schnelle Aufdeckung von Vor­
fällen, die wirksame Reaktion und Verfügbarkeit von Rehabilitations- und Unterstützungsdiens­
ten für Kinder und ihre Familien sind weiterhin problematisch. Die innerstaatliche Gesetzgebung 
und der bestehende Beweisstandard sind der Ombudsperson nach nicht mit den Verpflichtun­
gen aus internationalen Instrumenten vereinbar. Gewalt, Gewaltandrohung und Ausnutzung von 
Hilflosigkeit bleiben weiterhin Voraussetzungen für die strafrechtliche Einordnung als Vergewal­
tigung oder andere sexuelle Handlungen an Kindern, während Umstände wie Vertrauensmiss­
brauch oder Ausnutzung einer Autoritätsposition allein keinen Straftatbestand darstellen. Zudem 
gibt es kein gesetzlich festgelegtes Mindestalter für die Einwilligung [in sexuelle Handlungen; 
Anm. der Staatendokumentation]. Die unzureichende Versorgung und geografische Abdeckung 
von Dienstleistungen für Kinder, die Opfer von Missbrauch und sexueller Gewalt geworden sind, 
sowie der Mangel an Fachkräften für die Arbeit mit Kindern bleiben problematisch, wobei das 
einzige spezialisierte Zentrum für psychologische und soziale Dienste nur in Tiflis verfügbar ist, 
trotz langjähriger Pläne zur Eröffnung eines ähnlichen Zentrums in Westgeorgien (PDG o.D.).
Die Regierung hat die Ersetzung der Großwaisenhäuser durch alternative Einrichtungen weit­
gehend abgeschlossen (USDOS 20.3.2023; vgl. PDG 3.4.2023). In Georgien gibt es 37 kleine 
familienähnliche Heime, darunter vier spezialisierte familienähnliche Heime für Kinder mit schwe­
ren und schwersten Behinderungen oder gesundheitlichen Problemen, sowie das Kinderheim 
in Tiflis, das LEPL-Kinderzentrum in Poti und die Ninotsminda-Internatsschule für Waisenkinder 
unter dem Patriarchat von Georgien (PDG o.D.). Die Regierung hat den Pool von Pflegeeltern 
aufgestockt, um Kinder aus Waisenhäusern aufzunehmen und einen Zustrom neuer Fälle in 
Waisenhäuser zu vermeiden (USDOS 20.3.2023).
Der Unterricht in öffentlichen Schulen ist kostenlos (IOM 6.2023). Trotz hoher Einschreibungs­
quoten in den Primar- und Sekundarschulen bestehen in Georgien Bedenken bezüglich mangel­
haften Schulbesuchs und eingeschränkten Bildungszugangs für Kinder ethnischer Minderheiten, 
was teilweise auf einen Mangel an Lehrkräften in nicht-georgischsprachigen Schulen zurückzu­
führen ist (UN-CRC 25.6.2024).
Der Schutz obdachloser Kinder stellte im Jahr 2023 weiterhin eine große Herausforderung dar, 
wobei 261 Kinder Unterstützung erhielten, aber Probleme wie Sicherheit, Gewaltprävention und 
mangelnde Ressourcen blieben bestehen. Trotz der Empfehlungen der Ombudsperson aus den 
Vorjahren wurden die systemischen Probleme nicht gelöst, was zu einer weiteren Reduzierung 
der Tagesbetreuungszentren und Unterkünfte führte. Die Situation verdeutlicht die Notwendigkeit 
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