2025-09-10-coi-cms-laenderinformationen-georgien-version-10-333f
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Länderinformationsblätter“
Übersetzungen der Länderinformationen ins Englische Bei den von der Staatendokumentation bereitgestellten Übersetzungen der Länderinformationen ins Englische handelt es sich um Arbeitszusammenfassungen. Anderes als bei den automati schen Übersetzungen (siehe unten) werden diese einer eigenen Überprüfung unterzogen. Die Staatendokumentation ist bemüht, dass die jeweiligen deutsch- und englischsprachigen Versionen (so vorhanden) zum selben Zeitpunkt veröffentlicht werden. Jedoch kann es, aufgrund der umfangreichen Qualitätssicherung vorkommen, dass sich das Datum der Veröffentlichung der beiden Versionen geringfügig unterscheidet. Es sei darauf verwiesen, dass trotz eines möglichen geringfügig unterschiedlichen Veröffentlichungsdatums, der Inhalt der deutsch- und englischsprachigen Version derselbe ist. Automatische Übersetzungen Bei der automatischen Übersetzung handelt es sich um eine maschinelle Übersetzung einer Län derinformation mittels einer Übersetzungssoftware, in eine vom Nutzer festgelegte Zielsprache. Diese Übersetzung wird, da vom Nutzer direkt generiert, weder im Hinblick auf Grammatik und Rechtschreibung noch auf Sinnerhaltung kontrolliert und soll lediglich dazu dienen, einen Ein druck über den Inhalt des Originaldokuments bzw. der verwendenten Quellen zu erlangen. Die Staatendokumentation übernimmt keinerlei Gewähr für die Richtigkeit der maschinellen Über setzung. Sollte das Produkt vom Nutzer für eine weitere Verwendung herangezogen werden, insbesondere für eine behördliche Entscheidung, so wird dringend empfohlen die Übersetzung durch einen professionellen Übersetzer kontrollieren bzw. durchführen zu lassen. Qualitätssicherung der maschinellen Übersetzung von DeepL Die Übersetzung, welche nicht als „ automatische Übersetzung“ ausgewiesen wird, wurde von einer/einem professionellen Übersetzer/in qualitätsgesichert. Etwaige in der Übersetzung ent stehende Unstimmigkeiten oder Differenzen sind nicht bindend und haben keine rechtliche Wirkung für Compliance- oder Durchsetzungszwecke. Sollten Fragen zur Richtigkeit der quali tätsgesicherten Übersetzung entstehen, nehmen sie bitte Kontakt mit der Staatendokumentation des BFA unter BFA-Staatendokumentation@bmi.gv.at auf. III
Inhalt 1 Länderspezifische Anmerkungen 1 2 Politische Lage 1 2.1 Abchasien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6 2.2 Südossetien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9 3 Sicherheitslage 11 4 Rechtsschutz / Justizwesen 14 5 Sicherheitsbehörden 15 6 Folter und unmenschliche Behandlung 17 7 Korruption 18 8 NGOs und Menschenrechtsaktivisten 19 9 Wehrdienst und Rekrutierungen 20 9.1 Wehrersatzdienst, Wehrdienstverweigerung, Desertion . . . . . . . . . . . . . . 21 10 Allgemeine Menschenrechtslage 22 11 Meinungs- und Pressefreiheit 24 12 Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit 25 12.1 Opposition . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 26 13 Haftbedingungen 27 14 Todesstrafe 28 15 Religionsfreiheit 28 16 Ethnische Minderheiten 30 17 Relevante Bevölkerungsgruppen 31 17.1 Frauen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 31 17.2 Kinder . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 33 17.3 Sexuelle Minderheiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 37 18 Bewegungsfreiheit 39 19 IDPs und Flüchtlinge 40 20 Grundversorgung und Wirtschaft 42 20.1 Sozialbeihilfen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 44 IV
21 Medizinische Versorgung 46 22 Rückkehr 50 23 Dokumente 51 24 Impressum 52 24.1 Urheberrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 52 24.2 Hinweis zum Datenschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 52 24.3 Veröffentlichte Versionen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 53 V
1 Länderspezifische Anmerkungen Letzte Änderung 2024-10-25 12:04 Sofern nicht anders angegeben, schließen die Themenbereiche zu Georgien die Situation in den separatistischen Landesteilen Abchasien und Südossetien nicht ein. Die Verwendung von Bezeichnungen wie „ Regierung“, „ Behörden“ o. Ä. im Zusammenhang mit Abchasien oder Südossetien stellt keine Wertung der Staatendokumentation hinsichtlich des Status dieser Gebiete dar. Die in dieser Länderinformation zur Verfügung gestellten Karten dienen der Veranschaulichung und stellen keine Anerkennung der gezeigten Grenzen durch die Staatendokumentation dar. Georgien wird in Österreich laut Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV) derzeit als sicherer Her kunftsstaat geführt. Aufgrund von Entwicklungen im Herkunftsstaat ist derzeit eine Überprüfung der Eigenschaft als sicherer Herkunftsstaat von Georgien anhängig. Hinweis zu COVID-19: Zur aktuellen Anzahl der Krankheits- und Todesfälle in den einzelnen Ländern empfiehlt die Staatendokumentation bei Interesse/Bedarf folgende Website der WHO: https://www.who.int/ emergencies/diseases/novel-coronavirus-2019/situation-reports . Für historische Daten bis zum 10.3.2023 s. die Datenbank der Johns-Hopkins-Universität: https://gisanddata.maps.arcgis.com/apps/opsdashboard/index.html#/bda7594740fd4029942 3467b48e9ecf6 . 2 Politische Lage Letzte Änderung 2025-02-07 10:11 Georgien ist seit 09.04.1991 wieder unabhängig (zuerst 1918) (AA 30.10.2024). Die politische und wirtschaftliche Transformation des Landes, die 1989 begann, war von Bürgerkrieg, territo rialen Konflikten und schweren wirtschaftlichen Rückschlägen geprägt (BS 19.3.2024). Nach der Unabhängigkeitserklärung (von der Sowjetunion) kam es zu Spannungen zwischen der Zentralregierung in Tiflis und den Regionen Abchasien und Südossetien, was 1992 zu einem Bürgerkrieg führte. Beide Regionen erklärten ihre Unabhängigkeit, die jedoch international nicht anerkannt wurde. Im August 2008 intervenierte Russland in dem Konflikt, und obwohl ein Sechs punkteplan zur Rückführung der russischen Truppen unterzeichnet wurde, blieb dieser unvoll zogen, sodass die Gebiete weiterhin unter russischer Kontrolle stehen (AA 30.10.2024; vgl. Tagesschau 19.11.2024). Südossetien und Abchasien sind ökonomisch von Russland abhängig (Merkur 15.5.2024) und suchen die weitere Annäherung an Russland. Die Regierung in Tiflis hat keine Kontrolle über die Gebiete, welche über eigene politische Systeme, Parlament und Justiz verfügen. Die Regionen werden von eigenen Streitkräften gesichert, die Unterstützung von russischem Militär erhalten, und die „ Grenzen“ sind für die Einwohner nur in geringem Maße durchlässig (AA 26.5.2023). Seit der Anerkennung der staatlichen Unabhängigkeit Abchasiens und Südossetiens durch Russland hat sich die Abhängigkeit beider Gebiete von Moskau weiter 1
verstärkt. Die wirtschaftliche Entwicklung stagniert, und trotz eines aufgeblähten Verwaltungsap parats sind öffentliche Leistungen, wie Gesundheit und Bildung, unterfinanziert (BPB 26.8.2020). Im Jahr 2023 hat Russland sein Engagement in den besetzten Gebieten weiter intensiviert (GIP 5.3.2024). Durch Verfassungsänderung am 17.11.2013 wurde Georgien von einer Präsidialrepublik zu einer parlamentarischen Demokratie (AA 30.10.2024). Im Land finden regelmäßig kompetitive Wahlen statt und es gibt eine lebendige Medien- und Zivilgesellschaft. Allerdings wirkt sich der Einfluss der Oligarchen auf die politischen Angelegenheiten des Landes aus, und Oppositions politiker werden tätlich angegriffen (FH 16.10.2024). 2023 blieb die Polarisierung ein zentrales Problem für die georgische Demokratie, es wurden keine Fortschritte erzielt und die Spannun gen zwischen der Regierungspartei und der Opposition haben zugenommen (GIP 5.3.2024). Im Jahr 2024 hat sich in Georgien eine beschleunigte Form der Autokratisierung vollzogen, wobei die Demokratie von der Regierungspartei „ Georgischer Traum“ durch Kontrolle der Justiz, Ver abschiedung repressiver Gesetze und Wahlmanipulation untergraben wurde (GIP 27.1.2025). Georgien verfügt zwar über ein dynamisches Mehrparteiensystem, aber die Oppositionspartei en sehen sich mitunter mit Hindernissen für den politischen Wettbewerb konfrontiert, darunter rechtliche Schikanen, Einschüchterung und physische Gewalt (FH 2024). Die Regierung ist das oberste Organ der Exekutive, das die Innen- und Außenpolitik des Lan des umsetzt (Verf GEOR 29.6.2020, Art. 54; vgl. FH 2024). Der Präsident ist das Staatsober haupt, der Garant für die nationale Einheit und Unabhängigkeit sowie der Oberbefehlshaber der Streitkräfte (Verf GEOR 29.6.2020, Art. 49; vgl. FH 2024). Der derzeitige Ministerpräsident (Premierminister) - ernannt im Februar 2024 - ist Irakli Kobachidse (GovG o.D.; vgl. NSC GEOR o.D.). Das aktuelle Staatsoberhaupt, Micheil Kawelaschwili, wurde am 29.12.2024 angelobt (EK 29.12.2024; vgl. ORF 29.12.2024). Die Amtszeit des Präsidenten beträgt fünf Jahre (Verf GEOR 29.6.2020, Art. 50). Er ernennt formell den Premierminister, der vom Parlament nominiert wird (FH 2024). Micheil Kawelaschwili, der die 2018 letzte direkt gewählte Präsidentin Salome Surabischwili ersetzte (CRS 4.9.2024), wurde von einem Wahlkollegium gewählt, das sich aus Abgeordneten der Partei „ Georgischer Traum“, regionaler Räte (Gemeindebehörden) und der obersten Räte der Republiken Adscharien und Abchasien (im Exil) zusammensetzte (EK 29.12.2024; vgl. BAMF 16.12.2024). Laut der georgischen Verfassung soll das Wahlkollegium aus 300 Mitgliedern bestehen und alle Mitglieder des georgischen Parlaments und der obersten Vertretungsorgane der Autonomen Republiken Abchasien und Adscharien umfassen (Verf GEOR 29.6.2020, Art. 50). Für Kawelaschwili, der als einziger Kandidat antrat, stimmten 224 der 300 Mitglieder der Wahlversammlung; die Opposition hatte die Wahl boykottiert (BAMF 16.12.2024). Surabischwili erkannte die Wahl Kawelaschwilis nicht an und forderte mit Unterstützung von Massenprotesten Neuwahlen (ORF 29.12.2024). Gemäß der Verfassung setzt das Parlament sich aus 150 Abgeordneten zusammen, die in einem einzigen Mehrmandatswahlkreis für eine Amtszeit von vier Jahren nach dem Verhältniswahl recht in allgemeiner, freier, gleicher und unmittelbarer Wahl in geheimer Abstimmung gewählt 2
werden (Verf GEOR 29.6.2020, Art. 37; vgl. FH 2024). Die OSZE-Wahlbeobachtungsmission erklärt, dass das rechtliche Rahmenwerk zwar eine angemessene Grundlage für demokratische Wahlen bietet, jedoch übermäßig komplex ist und Lücken sowie Unstimmigkeiten aufweist, wo bei einige der zahlreichen Änderungen seit 2020 als Rückschritte betrachtet werden (OSCE/ ODIHR 20.12.2024). Bei den am 26.10.2024 durchgeführten Parlamentswahlen erzielte die bisherige Regierungspar tei „ Georgischer Traum“ 53,93 % und die prowestlichen Oppositionsparteien wie die „ Koalition für den Wandel“ 10,92 %, die „ Vereinte Nationale Bewegung“ 10,12 %, „ Starkes Georgien“ 8,78 % und „ Gacharia - Für Georgien“ 7,76 % der abgegebenen Stimmen (Babel 13.11.2024). Die par lamentarische Mehrheit besteht aus 81 Mandaten, während die Opposition 69 Mandate innehat (PoG o.D.). Die OSZE-Wahlbeobachtungsmission erklärt zu den georgischen Parlamentswah len, dass diese zwar eine Auswahl von 18 Kandidatenlisten und freie Wahlkampfmöglichkeiten boten, jedoch durch tiefgreifende Polarisierung, Bedenken über jüngst erlassene Gesetze und deren Auswirkungen auf Grundfreiheiten und Zivilgesellschaft, sowie durch spaltende Wahl kampfrhetorik und weitverbreitete Berichte über Wählerbeeinflussung beeinträchtigt wurden. Der Wahltag verlief zwar organisatorisch geordnet, war jedoch von einer angespannten Atmo sphäre und häufiger Verletzung des Wahlgeheimnisses geprägt (OSCE/ODIHR 27.10.2024). Die Opposition lehnt das Wahlergebnis ab (Babel 13.11.2024), wirft Wahlbetrug vor, fordert Neuwahlen (ORF 2.2.2025) und initiiert Demonstrationen (Babel 13.11.2024). Nach intensiven Konsultationen mit den Oppositionsparteien im Anschluss an die Parlamentswahlen erklärte die Präsidentin Surabischwili, dass sie die offiziellen Ergebnisse der Parlamentswahlen vom 26. Oktober mit dem Vorwurf der Wahlmanipulation und der russischen Einflussnahme auf die georgische Wahlinstitution nicht anerkennen wird (CG 27.10.2024; vgl. HRW 16.1.2025). Je doch ist sie mit einem Antrag auf Annullierung der Parlamentswahl vor dem Verfassungsgericht gescheitert (BAMF 16.12.2024). Seit den umstrittenen und von Manipulationsvorwürfen über schatteten Parlamentswahlen vom 26.10.2024 ist die innenpolitische Lage in Georgien äußerst angespannt (BAMF 27.1.2025; vgl. ORF 2.2.2025). Bei gewalttätigen Demonstrationen kam es zu zahlreichen Verletzten, insbesondere unter den Demonstrierenden, und Verhaftungen. Die Demonstrationen gegen das fragwürdige Wahlergebnis der Parlamentswahlen hatten zunächst gegen Ende November 2024 nachgelassen (BAMF 27.1.2025), neuen Pressemeldungen zufol ge finden sie jedoch täglich statt. Die Polizei nahm in Tiflis Anfang Februar 2025 bei Protesten gegen die Regierungspartei zwei Oppositionsführer fest (ORF 2.2.2025). Georgien unterzeichnete 2014 ein Assoziierungsabkommen einschließlich einer vertieften und umfassenden Freihandelszone mit der EU (ADA 10.2023). Anfang März 2022 beantragte das Land die EU-Mitgliedschaft und erhielt im Dezember 2023 den Kandidatenstatus (EC o.D.; vgl. AA 30.10.2024) unter der Bedingung, dass Georgien weitere Reformschritte unternimmt, bevor weitere Integrationsschritte folgen (AA 30.10.2024). So sind die Verfassungsorgane verpflichtet, im Rahmen ihrer jeweiligen Kompetenzen sämtliche erforderliche Maßnahmen zu ergreifen (Verf GEOR 29.6.2020, Art. 78; vgl. AA 30.10.2024). Nachdem Premierminister Kobachidse am 28. November 2024 angekündigt hatte, dass Georgien seine Bemühungen um einen EU-Beitritt bis Ende 2028 aussetzt, verschärften sich landesweite proeuropäische und regierungskritische 3
Massenproteste (BAMF 27.1.2025; vgl. HRW 16.1.2025). Die Demonstrationen wurden von staatlicher Seite mit Gewalt beantwortet, wobei maskierte Polizisten Wasserwerfer und Trä nengas gegen Demonstranten einsetzten (HRW 16.1.2025). Die Europäische Union reagierte auf die Entscheidung der georgischen Regierung mit Besorgnis (EEAS 31.1.2025) und stell te bedeutende negative Entwicklungen fest, darunter die Verabschiedung des Gesetzes über die Transparenz ausländischer Einflussnahme und des Gesetzespakets über „ Familienwer te und den Schutz von Minderjährigen“ [Anm.: auch bekannt als „ das LGBT-Gesetz“]. Dem Europäischen Auswärtigen Dienst zufolge haben EU-feindliche Äußerungen georgischer Be amter Georgiens EU-Kurs stark beeinträchtigt. Der Beitrittsprozess Georgiens ist de facto zum Stillstand gekommen (EEAS 5.11.2024). Engagement für die weitere Demokratisierung und EU-Integration zeigte die georgische Bevöl kerung durch die massiven Proteste im März 2023, welche sich gegen das Gesetz zur Transpa renz ausländischen Einflusses [Anm.: auch bekannt als „ Gesetz über ausländische Agenten“] richteten (BS 19.3.2024). Massenproteste wiederholten sich auch nach dem Inkrafttreten des Gesetzes im Juni 2024 (BAMF 10.6.2024), das von Präsidentin Surabischwili beim Verfas sungsgericht angefochten wurde (Tagesschau 15.7.2024). Die politische Spaltung Georgiens und die öffentlichen Proteste verschärften sich, als das Engagement der Regierung für eine EU- Mitgliedschaft angesichts der wachsenden Beziehungen zu Russland und der zunehmenden antiwestlichen Rhetorik zunehmend infrage gestellt wurde (AI 24.4.2024). Quellen ■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (30.10.2024): Georgien: Politisches Porträt, https://www.ausw aertiges-amt.de/de/service/laender/georgien-node/politisches-portrait/202874 , Zugriff 28.1.2025 ■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.5.2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: April 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2092800/Auswärtiges_Amt, _Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Georgien_(Stand_April_2023),_26. 05.2023.pdf, Zugriff 17.10.2024 [Login erforderlich] ■ ADA - Austrian Development Agency [Österreich] (10.2023): Länderinformation Georgien, https: //www.entwicklung.at/fileadmin/user_upload/Dokumente/Laenderinformationen/LI_Georgien_Okt2 023.pdf, Zugriff 19.8.2024 ■ AI - Amnesty International (24.4.2024): The State of the World’s Human Rights; Georgia 2023, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107899.html, Zugriff 6.9.2024 ■ Babel - Babel (13.11.2024): Parliamentary elections in Georgia on October 26 — oppositionists refuse mandates, https://babel.ua/en/news/112622-opposition-mps-refused-their-mandates-in-geo rgia-they-do-not-recognize-the-election-results , Zugriff 31.1.2025 ■ BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (27.1.2025): Briefing Notes KW05 / 2025, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes /2025/briefingnotes-kw05-2025.pdf?__blob=publicationFile&v=3, Zugriff 3.2.2025 ■ BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (16.12.2024): Briefing Notes (KW51/2024), https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/Brief ingNotes/2024/briefingnotes-kw51-2024.pdf?__blob=publicationFile&v=3, Zugriff 29.1.2025 ■ BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (10.6.2024): Briefing Notes KW 24 / 2024, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes /2024/briefingnotes-kw24-2024.pdf?__blob=publicationFile&v=4, Zugriff 25.7.2024 ■ BPB - Bundeszentrale für politische Bildung [Deutschland] (26.8.2020): Georgien, https://www.bpb. de/themen/kriege-konflikte/dossier-kriege-konflikte/54599/georgien , Zugriff 15.9.2023 ■ BS - Bertelsmann Stiftung (19.3.2024): BTI 2024 Country Report Georgia, https://www.ecoi.net/en/ file/local/2105865/country_report_2024_GEO.pdf, Zugriff 19.8.2024 4
■ CG - Civil Georgia (27.10.2024): BREAKING: President Zurabishvili Rejects Election Results, https: //civil.ge/archives/631657, Zugriff 31.1.2025 ■ CRS - Congressional Research Service [USA] (4.9.2024): Georgia: Incumbent Georgian Dream Claims Victory in Disputed Parliamentary Elections, https://crsreports.congress.gov/product/pdf/R/ R45307, Zugriff 29.1.2025 ■ EC - Europäische Kommission (o.D.): EU enlargement policy, Georgia, https://www.consilium.euro pa.eu/en/policies/enlargement/georgia/, Zugriff 19.8.2024 ■ EEAS - European Union / European External Action Service (31.1.2025): 1516th Meeting of the Committee of Ministers (15 January 2025) EU Statement on Georgia, https://www.eeas.europa.eu /delegations/council-europe/1516th-meeting-committee-ministers-15-january-2025-eu-statement-g eorgia_en, Zugriff 31.1.2025 ■ EEAS - European Union / European External Action Service (5.11.2024): 2024 Communication on EU Enlargement Policy (extract about Georgia), https://www.eeas.europa.eu/delegations/georgia/2 024-communication-eu-enlargement-policy-extract-about-georgia_en?s=221 , Zugriff 31.1.2025 ■ EK - Echo Kawkasa (29.12.2024): Михаил Кавелашвили принес президентскую присягу [Michail Kawelaschwili legte den Amtseid des Präsidenten ab], https://www.ekhokavkaza.com/a/v-parlame nte-gruzii-prohodit-inauguratsiya-mihaila-kavelashvili/33256729.html , Zugriff 29.1.2025 ■ FH - Freedom House (16.10.2024): Freedom on the Net 2024 - Georgia, https://www.ecoi.net/de/do kument/2116541.html, Zugriff 29.1.2025 ■ FH - Freedom House (2024): Freedom in the World 2024 - Georgia, https://www.ecoi.net/de/doku ment/2108040.html, Zugriff 14.8.2024 ■ GIP - Georgian Institute of Politics (27.1.2025): Grappling With Autocratization: Is a New Form of Societal Accountability Emerging in Georgia?, https://gip.ge/grappling-with-autocratization-is-a-new -form-of-societal-accountability-emerging-in-georgia , Zugriff 29.1.2025 ■ GIP - Georgian Institute of Politics (5.3.2024): The Georgia Governance Index (GGI) 2023, https: //gip.ge/wp-content/uploads/2024/04/Georgia-Goverance-Index-Report-2023_Eng.pdf , Zugriff 14.8.2024 ■ GovG - Government of Georgia [Georgien] (o.D.): Prime Minister of Georgia, https://www.gov.ge/i ndex.php?lang_id=ENG&sec_id=202, Zugriff 29.1.2025 ■ HRW - Human Rights Watch (16.1.2025): World Report 2025 - Georgia, https://www.ecoi.net/de/do kument/2120079.html, Zugriff 31.1.2025 ■ Merkur - Merkur (15.5.2024): Konflikt im Südkaukasus: Als Georgien und Russland Krieg führten, https://www.merkur.de/politik/georgien-russland-kaukasus-krieg-konflikt-putin-republiken-suedoss etien-abchasien-zr-93072095.html , Zugriff 29.8.2024 ■ NSC GEOR - National Security Council [Georgien] (o.D.): Chairman of the Council, https://nsc.gov. ge/en/COUNCIL/Members-of-the-Council/irakli-gharibashvili.html-1 , Zugriff 29.1.2025 ■ ORF - Österreichischer Rundfunk (2.2.2025): Georgische Polizei nimmt Oppositionsführer fest, https: //orf.at/stories/3383682, Zugriff 3.2.2025 ■ ORF - Österreichischer Rundfunk (29.12.2024): Neuer Präsident in Georgien angelobt, https://orf.at /stories/3380224, Zugriff 29.1.2025 ■ OSCE/ODIHR - Organization for Security and Co-operation in Europe / Office for Democratic In stitutions and Human Rights (20.12.2024): Georgia - Parliamentary Elections - 26 October 2024 - ODIHR Limited Election Observation Mission Final Report, https://www.osce.org/files/f/documents /1/6/584029_0.pdf, Zugriff 30.1.2025 ■ OSCE/ODIHR - Organization for Security and Co-operation in Europe / Office for Democratic Institutions and Human Rights (27.10.2024): Georgia’s elections marred by an uneven playing field, pressure and tension, but voters were offered a wide choice: international observers, https: //www.osce.org/odihr/elections/georgia/579376, Zugriff 31.1.2025 ■ PoG - Parliament of Georgia [Georgien] (o.D.): Parliament, Factions, https://parliament.ge/en/parli ament/factions/64148/deputies, Zugriff 31.1.2025 ■ Tagesschau - Tagesschau (19.11.2024): Kreml-treuer Regionalpräsident von Abchasien tritt zurück, https://www.tagesschau.de/ausland/europa/abchasien-ruecktritt-praesident-100.html , Zugriff 28.1.2025 ■ Tagesschau - Tagesschau (15.7.2024): Georgiens Präsidentin klagt gegen umstrittenes Gesetz, https://www.tagesschau.de/ausland/europa/georgien-gesetz-praesidentin-verfassungsgericht-100 .html, Zugriff 19.8.2024 ■ Verf GEOR - Verfassung Georgiens [Georgien] (29.6.2020): Constitution of Georgia, https://matsne .gov.ge/en/document/view/30346?publication=36, Zugriff 14.8.2024 5
2.1 Abchasien Letzte Änderung 2024-10-25 14:18 Quelle 1: STDOK-OSIF 12.9.2023a Diese Karte dient der Veranschaulichung und stellt keine Anerken nung der hier gezeigten Grenzen durch die Staatendokumentation dar. Abchasien hat ca. 200.000 Einwohner (AA 26.5.2023). Im Gegensatz zu Südossetien erkannte Georgien zunächst die Autonomie Abchasiens an, nicht jedoch seine Unabhängigkeit. Eine offi zielle pro-georgische Regierung der Autonomen Republik Abchasien wurde eingesetzt, um die Region zu regieren. Nach Kämpfen mit separatistischen Gruppen wurde die pro-georgische Re gierung jedoch nach Tiflis verbannt, wo sie sich bis heute befindet. Aus diesem Grund gibt es in Georgien eine offizielle Admin-1-Region mit der Bezeichnung „Autonome Republik Abchasien“, in der die Grenzen des De-facto-Staates festgelegt sind. Die Regierung und die Streitkräfte von Abchasien werden seit 2014 von der Regierung, den Militärkräften und den Polizeikräften Ab chasiens vertreten (ACLED 29.11.2023). Im Jahr 2023 ratifizierte Abchasien das Abkommen zur Übertragung von Land an Russland im Rahmen eines 49-jährigen Pachtvertrags (GIP 5.3.2024; vgl. CG 27.12.2023). Abchasien bemüht sich zwar, ein Mindestmaß an Unabhängigkeit von Russland zu bewahren, dies wird jedoch durch die politische und wirtschaftliche Isolation des De-facto-Staates erschwert (BPB 26.8.2020). Abchasien bezeichnet sich als eine Präsidialrepublik. Deren Präsident wird für fünf Jahre gewählt. Der Gesetzgeber wird durch die Volksversammlung – das Parlament der Republik Abchasien – vertreten. Die Exekutive wird durch die Regierung repräsentiert, die vom Präsidenten geleitet wird. Das Ministerkabinett wird durch den Präsidenten gebildet und ist ihm gegenüber rechen schaftspflichtig( PRA o.D.). Während die Volksmeinung einen Einfluss auf die abchasische Innenpolitik hat, ist das Funktionieren der politischen Institutionen Abchasiens weiterhin von der wirtschaftlichen und politischen Unterstützung aus Moskau abhängig. Die Versammlungsfreiheit 6
wird weitgehend respektiert, und die Opposition und zivilgesellschaftliche Gruppen organisieren regelmäßig Proteste (FH 29.2.2024a). Die Wirtschaft Abchasiens hängt überwiegend vom Tou rismus aus Russland ab, und in den letzten Jahren näherte sich das Land immer mehr Russland an (BBC 28.8.2023a). Im Mai 2023 forderten Oppositionsgruppen den Rücktritt der De-facto-Regierung, während sie gegen die fragile Souveränität und die demografische Situation der von Russland unterstütz ten Region, aber auch gegen wirtschaftliche Probleme protestierten (Eurasianet 31.5.2023). Im Frühling 2024 haben mehrere abchasische Oppositionelle ihre Unterstützung für die De monstranten in Georgien zum Ausdruck gebracht und erklärt, dass die Verabschiedung des Gesetzes über die ausländischen Agenten in Georgien direkte Auswirkungen auf Abchasien haben könnte (OCM 9.5.2024). Am 17. Juli 2024 kam es zu Zusammenstößen zwischen den abchasischen Sicherheitskräften und Protestierenden gegen das umstrittene „ Wohnungsge setz“, das es Ausländern, insbesondere Russen, ermöglichen soll, Wohnungen in der Region zu kaufen. Die Behörden versuchen, das Gesetz inmitten massiver Unzufriedenheit durchzuset zen, was Bedenken hinsichtlich steigender Preise und möglicher negativer Auswirkungen auf die lokale Wirtschaft und demografische Struktur aufwirft (CG 17.7.2024; vgl. FH 29.2.2024a). Das Recht auf Rückkehr der Vertriebenen wird von den De-facto-Behörden verwehrt. Der Verwal tungskreis Gali im südlichen Teil Abchasiens, nahe dem georgischen Hauptterritorium, ist noch stark von ethnischen Georgiern und Megreliern besiedelt. Sie werden von den abchasischen De- facto-Behörden benachteiligt (z. B. beim Erwerb von Aufenthalts- und Arbeitserlaubnissen, der Besetzung öffentlicher Stellen, dem Zugang zu Bildung oder bei der Gesundheitsfürsorge). Das Ziel ist offenbar, die georgische Bevölkerung entweder zur Aufgabe der georgischen Staatsan gehörigkeit oder zum Verlassen ihrer angestammten Heimat zu veranlassen (AA 26.5.2023). Die ungelöste Konfliktsituation in Abchasien wirkt sich weiterhin negativ auf die betroffenen Bevöl kerungsgruppen, besonders auf ethnische Georgier im Bezirk Gali, aus. Zu den Auswirkungen gehören Einschränkungen der Rechte auf Freiheit und Sicherheit von Personen, Bewegungs freiheit, Zugang zum Lebensunterhalt, persönlichen Dokumenten, Gesundheitsversorgung und Grundversorgung, Familienleben, Bildung und Eigentum (UNHRC 17.7.2023). Die abchasischen Behörden und russische Streitkräfte schränken die Bewegungsfreiheit der lo kalen Bevölkerung beim Passieren der administrativen Grenzlinie (ABL) ein, auch wenn sie eine gewisse Flexibilität bei Reisen nach Georgien aus medizinischen Gründen, zwecks Pensions leistungen, Bildung etc. zeigen. Personen, die sich der administrativen Grenze oder den Grenz übergängen nähern, riskieren die Inhaftierung durch die Grenzschutzbeamten der Russischen Föderation. Russische Grenzschutzbeamte entlang der ABL setzen die Vorschriften der ab chasischen „ Behörden“ mittels Festnahmen und Geldbußen durch (USDOS 23.4.2024). Illega le sogenannte „ Grenzsicherungsmaßnahmen“ werden kontinuierlich fortgesetzt, einschließlich des Ausbaus von Stacheldrahtzäunen, Installation neuer Überwachungsanlagen und verstärkter Überwachung von „ Grenzübergangsstellen“ (CoE 15.4.2024). Trotz der Versuche, die parlamentarische Aufsicht über die Justiz zu verstärken, haben Nepo tismus und Korruption gemäß Berichten Auswirkungen auf die Unabhängigkeit der Justiz. Die 7