2025-09-15-coi-cms-laenderinformationen-nigeria-version-13-4eb2

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Quellen
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Zugriff 23.5.2025 [Login erforderlich]
■ BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (24.3.2025): Briefing Notes KW 13, 
https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2025/
briefingnotes-kw13-2025.pdf?__blob=publicationFile&v=4, Zugriff 24.6.2025
■ BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (3.6.2024b): Briefing Notes KW 23 
2024, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes
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■ BBC - British Broadcasting Corporation (4.7.2021): Nnamdi Kanu’s arrest leaves Nigeria’s Ipob 
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■ ÖB Abuja - Österreichische Botschaft Abuja [Österreich] (10.2024): Asylländerbericht Nigeria Oktober 
2024, https://www.ecoi.net/en/file/local/2116558/NIGR_ÖB-Bericht_2024_10.docx , Zugriff 
24.10.2024 [Login erforderlich]
3.2 Konflikt zwischen Hirten und Bauern
Letzte Änderung 2025-08-08 07:20
Im Middle Belt gibt es einen jahrelangen Konflikt zwischen sesshaften Bauern und nomadi­
schen Hirten (ACCORD 2.4.2024; vgl. ÖB Abuja 10.2024), bei dem es im Grunde genommen 
um Landnutzungsrechte geht, der aber zunehmend an ethnischen/religiösen Identitäten – mit 
größtenteils christlichen Bauern und muslimischen Fulani-Hirten – festgemacht wird (ACCORD 
2.4.2024).
Der seit Jahrzehnten schwelende und immer wieder aufflammende Konflikt zwischen Hirten 
und Bauern im sog. Middle Belt in Zentralnigeria (AA 8.1.2025; vgl. ÖB Abuja 10.2024, EUAA 
6.2024, HRW 16.1.2025) und in der Nord-Zentral-Region (EUAA 6.2024, HRW 16.1.2025) um 
knapper werdende Ressourcen dauert weiter an (AA 8.1.2025; vgl. ÖB Abuja 10.2024, EUAA 
6.2024). In einigen Bundesstaaten ist die Lage der jeweiligen christlichen bzw. muslimischen 
Minderheit problematisch, insbesondere wo der Kampf um Ressourcen zunehmend religiös 
und politisch instrumentalisiert wird (AA 8.1.2025). Die Meinungsverschiedenheiten über die 
Nutzung von Land und Wasser sowie über Weiderouten haben sich durch den Klimawandel 
und die Ausbreitung der Sahara verschärft, da die Hirten auf der Suche nach Weideland immer 
weiter in den Süden ziehen (ÖB Abuja 10.2024).
Der Middle Belt, ein mehrere Hundert Kilometer breiter Streifen, zieht sich von der Grenze zum 
Nachbarstaat Benin im Westen Nigerias durch das ganze Land bis zur Grenze zu Kamerun. Die 
Gründe für die Unsicherheit im Middle Belt gelten als noch vielschichtiger und komplexer als in 
anderen Regionen des Vielvölkerstaates. Im Middle Belt verübte Gewalttaten wurzeln zum Teil in 
sogenannten interkommunalen Konflikten (auch: „ Bauern-Hirten-Konflikt“) zwischen christlichen 
Sesshaften und Nichtsesshaften, die oft überwiegend von Viehzucht leben, der Ethnie Fulani 
angehören und muslimischen Glaubens sind. Hintergrund interkommunaler Gewalt können 
Konflikte um Land-, Weide- und Wasserrechte sein, aber auch bzw. zusätzlich das Streben nach 
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Vergeltung für zuvor selbst erfahrene Gewalt. Hauptmotiv ist unter Umständen auch schlicht 
Gewinnstreben, das in Entführungen mit dem Ziel der Lösegelderpressung oder Plünderungen 
zum Ausdruck kommt. Ethnische und religiöse Spannungen haben Anteil an der Komplexität 
der Lage in der Region (BAMF 2.6.2025).
Standen zu Beginn vor allem die Bundesstaaten Kaduna und Plateau im Zentrum der Aus­
einandersetzungen, haben sich diese südlich nach Nasarawa, Benue, Taraba und Adamawa 
ausgeweitet (AA 8.1.2025). Nach anderen Angaben sind derzeit insbesondere die Bundesstaa­
ten Zamfara, der westliche Teil von Taraba, der östliche Teil von Nasarawa, das nördliche Sokoto 
und die Bundesstaaten Plateau, Kaduna, Benue, Niger sowie Kebbi von bewaffneten Auseinan­
dersetzungen bzw. inner-ethnischen Konflikten zwischen nomadisierenden Viehzüchtern und 
sesshaften Farmern sowie organisierten kriminellen Banden betroffen (AA 7.5.2025).
Bei Zusammenstößen um begrenzte Ressourcen wurden bereits Tausende Menschen getötet 
sowie Sachbeschädigungen, Brandschatzungen und Vergewaltigungen begangen (ÖB Abuja 
10.2024). Es werden weiterhin Todesopfer gemeldet (EUAA 6.2024). Im Jahr 2023 stieg die Zahl 
der Todesopfer bei Zusammenstößen zwischen Landwirten und Hirten in Nigeria auf 860, ein 
Anstieg gegenüber den 579 im Vorjahr (NiWa 2024). Im Jahr 2024 forderte die Gewalt zwischen 
Bauern und Viehzüchtern in Nigeria in 20 Bundesstaaten und im FCT etwa 567 Menschenleben, 
was einen Rückgang gegenüber den 860 Todesfällen im Jahr 2023 darstellt. Der Bundesstaat 
Benue verzeichnete die höchste Zahl an Todesfällen (376), gefolgt von Plateau und Kogi, wäh­
rend die Bundesstaaten Enugu, Kano und Kebbi die niedrigste Zahl verzeichnet haben. Die 
Opfer wurden bei Zusammenstößen auf Weide- und Ackerflächen, bei Angriffen und Vergel­
tungsmaßnahmen in Gemeinden sowie bei Gegenoperationen von Sicherheitskräften getötet 
(NiWa 2025).
Quelle 4: NiWa 2025
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Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (7.5.2025): Nigeria: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreise­
warnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/laender/nigeria-node/nigeriasicherheit/2057
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■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (8.1.2025): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante 
Lage in Nigeria (Stand: September 2024), https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe/app/nodes/30496494, 
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(2.4.2024): Nigeria - Übersicht zum Land - ecoi.net, https://www.ecoi.net/de/laender/nigeria/uebers
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■ BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (2.6.2025): Briefing Notes KW 23, 
https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2025/
briefingnotes-kw23-2025.pdf?__blob=publicationFile&v=4, Zugriff 27.6.2025
■ EUAA - European Union Agency for Asylum (6.2024): Nigeria - Country Focus, https://www.ecoi.net
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■ HRW - Human Rights Watch (16.1.2025): World Report 2025 - Nigeria, https://www.ecoi.net/de/do
kument/2120043.html, Zugriff 20.1.2025
■ NiWa - Nigeria Watch (2025): Forteenth Report on Violence in Nigeria, https://www.nigeriawatch.o
rg/media/html/Reports/NGA-Watch-Report24.pdf, Zugriff 23.6.2025
■ NiWa - Nigeria Watch (2024): Thirteenth report on violence in Nigeria, https://www.nigeriawatch.org
/media/html/Reports/NGA-Watch-Report23VF.pdf, Zugriff 29.7.2024
■ ÖB Abuja - Österreichische Botschaft Abuja [Österreich] (10.2024): Asylländerbericht Nigeria Oktober 
2024, https://www.ecoi.net/en/file/local/2116558/NIGR_ÖB-Bericht_2024_10.docx , Zugriff 
24.10.2024 [Login erforderlich]
3.3 Nordnigeria – NW und NO Nigeria
Letzte Änderung 2025-08-08 07:20
Nordwesten
Morde, Entführungen und gewalttätige Überfälle durch sogenannte Banditen-Gangs, die nach 
jahrelangen Konflikten zwischen Bauern und Hirten entstanden sind, plagen den Nordwesten 
Nigerias weiterhin (HRW 16.1.2025; vgl. EUAA 6.2024). Banditen sind im Nordwesten Nigeri­
as seit Langem präsent und waren auch 2023 aktiv. Es gibt ebenso interkommunale Gewalt 
und Konflikte zwischen Hirten und Bauern (EUAA 6.2024). ISWAP [Anm.: Islamischer Staat 
Westafrika Provinz, Splittergruppe von Boko Haram] hat zudem gemeinsam mit Ansaru, ei­
ner Splittergruppe von Boko Haram, die mit al-Qaida in Verbindung steht, seine Aktivitäten in 
die Nord-West-Zone und Teile der Nord-Zentral-Zone ausgedehnt. In dieser Region sind auch 
kriminelle Gruppen aktiv, die Sicherheitspersonal und Einrichtungen der Regierung angreifen, 
aber auch Zivilisten zur Erpressung von Lösegeld entführen, Schutzgeld erpressen, plündern 
oder Vieh stehlen. Mehr als 100 Banden (in Nigeria werden bewaffnete ländliche Banden, die 
Viehdiebstahl, Plünderungen, Entführungen und Erpressungen in Dörfern begehen, „ Bandits“
genannt) sollen im Nord-Westen aktiv sein (ACCORD 2.4.2024).
Der Nordwesten Nigerias (Bundesstaaten: Kaduna, Kano, Jigawa, Kebbi, Sokoto, Zamfara) 
erlebt einen komplexen, multidimensionalen Konflikt, den verschiedenen Banden und ethni­
schen Milizen gegen die Regierung führen. Die Zahl an Todesopfern durch Bandenkriminalität 
im Nordwesten gleicht mittlerweile jener im Nordosten durch Terrorismus. Der Konflikt bekommt 
relativ wenig Aufmerksamkeit von der internationalen Gemeinschaft. Das Internationale Rote 
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Kreuz (ICRC) spricht sogar von Nigerias schlimmster Sicherheitskrise gemessen an seinem 
Einfluss und der Intensität. Im Zentrum des Konflikts stehen die immer größer werdenden oppor­
tunistischen und autonomen Banden von bewaffneten Männern („ Banditen“), die teilweise als 
Warlords eine De-facto-Souveränität über gewisse Gebiete ausüben. Durch den Zustrom von 
schweren Waffen aus dem Sahel (vermutlich mit libyschem Ursprung), der Zentralafrikanischen 
Republik sowie dem Nordosten Nigerias können sie sich gegen die nationalen Sicherheitskräfte 
durchsetzen und zusätzliche Waffen erbeuten. Neben wirtschaftlichen und kriminellen Inter­
essen (Viehdiebstahl, Lösegeld-Entführung, Erpressung) verüben sie auch Massaker an der 
Zivilbevölkerung. Die Entführung von knapp 300 Schulkindern im März 2024 in Kaduna sorgte 
international für Schlagzeilen (ÖB Abuja 10.2024).
Banditentum auf dem Lande, Viehdiebstahl und Gegenmaßnahmen der Regierungstruppen 
haben in neun Bundesstaaten und dem FCT etwa 1.452 Menschenleben gefordert, was einen 
Anstieg gegenüber den 892 Todesfällen im Jahr 2023 bedeutet. Der Bundesstaat Katsina ver­
zeichnete die meisten Todesopfer (577), gefolgt von Zamfara (394) und Kaduna (225), während 
Taraba (6 Tote), FCT (11) und Kebbi (18) die wenigsten Todesopfer zu beklagen hatten (NiWa 
2025). [Anm.: Im folgenden Diagramm sind nicht nur Staaten im Nordwesten Nigerias enthalten.]
Quelle 5: NiWa 2025
Die nigerianischen Sicherheitskräfte, einschließlich der nigerianischen Armee, waren auch in 
der Nordwest-Region präsent und an Luftangriffen und Luftoperationen beteiligt. Im Jahr 2023 
führten die nigerianischen Sicherheitskräfte Land- und Luftoperationen durch, um die Aktivitäten 
von Banditen in mehreren Bundesstaaten im Middle Belt und im Nordwesten zu bekämpfen 
(EUAA 6.2024).
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Die Lakurawa sind eine bewaffnete Gruppe, die bereits spätestens im Jahr 2018 vom Nach­
barstaat Niger kommend in Nordwestnigeria aktiv geworden ist (BAMF 18.11.2024; vgl. NiWa 
2025), es handelt sich um eine gewalttätige dschihadistische Gruppe. Der Name ist eine Hausa-
Version des französischen Wortes für „ Rekruten“ (NiWa 2025). Die ursprünglich aus Gebieten 
in Mali und Niger stammenden Mitglieder der Gruppierung haben Einheimische zunächst beim 
Kampf gegen in der Region agierende Banden unterstützt. Das Verhältnis zur Bevölkerung 
hat sich dann zunehmend verschlechtert, als Lakurawa-Mitglieder begonnen haben, Vieh zu 
stehlen und versucht haben, strenge religiöse Gesetze durchzusetzen. In der Folge zogen sich 
die Lakurawa in Grenzgebiete im Nordwesten Nigerias zurück. Spätestens nach dem Militär­
putsch im benachbarten Niger im Juli 2023 hat die Gruppierung ihre Präsenz in Nigeria wieder 
verstärkt. Dies ist durch das Zurückfahren der militärischen Zusammenarbeit zwischen Nigeria 
und Niger erleichtert worden. Lakurawa verfügt über moderne Waffen und Drohnen und ver­
tritt andere Vorstellungen vom Zusammenleben als die einheimische Bevölkerung, von der die 
Gruppe weiterhin als ausländisch wahrgenommen wird. In einigen Gemeinden haben sie die 
Aufgaben traditioneller Herrscher übernommen. Beobachterinnen und Beobachter befürchten, 
dass Lakurawa seinen territorialen Einfluss dauerhaft auf größere Teile der Region ausdehnen 
könnte und damit die ohnehin schon fragile Sicherheitslage in Nordwestnigeria weiter destabili­
siert (BAMF 18.11.2024). Lakurawa verschärfte 2024 die Sicherheitslage im Norden Nigerias. 
Im Jahr 2024 führten Razzien in Gemeinden und Gegenoperationen der Regierungstruppen 
zu 48 Todesfällen. Die meisten Todesopfer gab es im Bundesstaat Zamfara (22), gefolgt von 
Kebbi (16) und Sokoto (10). Viele der Opfer im Bundesstaat Sokoto wurden bei Luftangriffen 
getötet. So starben beispielsweise am ersten Weihnachtsfeiertag 10 Menschen, als die NAF 
(Nigerian Air Force) Berichten zufolge Lakurawa-Standorte in den Gemeinden Gidan Sama und 
Rumtuwa in Silame LGA bombardiert hat. Es gibt Behauptungen, wonach es sich bei den Opfern 
um Bauern gehandelt hat. Laut Angaben des Militärs sind die Ziele hingegen mit Lakurawa in 
Verbindung gestanden (NiWa 2025).
Nordosten
Boko Haram begann im Jahr 2009 im Nordosten Nigerias eine gewalttätige Kampagne mit dem 
Ziel, einen islamischen Gottesstaat einzuführen. Die Gruppierung hat inzwischen an Einfluss 
verloren, jedoch ist es dem nigerianischen Militär bislang nicht gelungen, die Bedrohung zu 
beenden (BAMF 29.7.2024).
Boko Haram, seine nunmehr rivalisierende Splittergruppe Islamischer Staat Westafrika (ISWAP) 
und die an Einfluss gewinnende Splittergruppe Jama’tu Ahlis Sunna Lidda’awati wal-Jihad (JAS) 
tragen einen seit zehn Jahren andauernden Konflikt gegen den nigerianischen Staat aus, der 
bisher über 35.000 Todesopfer und mehr als zwei Millionen Binnenvertriebene gefordert hat (ÖB 
Abuja 10.2024). Im Nordosten Nigerias terrorisieren Milizen dieser Gruppen die Zivilbevölkerung 
durch Mord, Raub, Zwangsverheiratungen, Vergewaltigung und Menschenhandel (AA 8.1.2025). 
Trotz des Todes des langjährigen Boko-Haram-Anführers Abubakar Shekau im Mai 2021 stellen 
dschihadistische Aufständische im Nordosten (Bundesstaaten: Adamawa, Bauchi, Borno, Gom­
be, Taraba, Yobe) weiterhin eine große Herausforderung für die nationale Sicherheit dar. ISWAP , 
jetzt die dominierende Gruppierung, verfolgt eine stärker bevölkerungsorientierte Strategie und 
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pflegt weniger räuberische Beziehungen zu den lokalen muslimischen Gemeinschaften, als Bo­
ko Haram dies in der Vergangenheit tat. Zuletzt führte aber auch ISWAP vermehrt Anschläge auf 
Dörfer mit hohen Todeszahlen von Zivilistinnen und Zivilisten durch. Dabei handelt es sich v.a. 
um Kollektivbestrafungen von Dörfern, welche mit staatlichen Sicherheitskräften kooperieren 
(ÖB Abuja 10.2024).
Die nigerianische Regierung hat ihre Militäroperationen und andere Stabilisierungsmaßnahmen 
zur Bekämpfung der ISWAP verstärkt (ÖB Abuja 10.2024). Boko Haram und ISWAP wurden 
durch militärische Gegenoffensiven der Regierung und interne Rivalitäten geschwächt, zudem 
haben sich von Mitte 2021 bis Ende 2022 mehr als 83.000 Mitglieder und ihre Familien der Armee 
ergeben. Dennoch bleiben die beiden Gruppen im Nordosten, vor allem im östlichen Teil des 
Bundesstaats Borno, aktiv (ACCORD 2.4.2024). Für den Zeitraum von Dezember 2022 bis Juni 
2023 meldeten die Vereinten Nationen einen Rückgang der Zahl der terroristischen Anschläge 
und der Todesopfer. Dies wurde auf die gemeinsamen Aufstandsbekämpfungsmaßnahmen 
Nigerias und der Multinationalen Joint Task Force (MNJTF) gegen Boko Haram [Anm: Truppen 
aus Kamerun, Tschad, Niger und Nigeria bilden die ursprünglich im Jahr 1994 von Nigeria ins 
Leben gerufene Multinational Joint Task Force zur gemeinsamen Bekämpfung von Boko Haram] 
(MNJTF o.D.), auf die Demobilisierung von ehemaligen Kämpfern und Anhängerinnen und 
Anhänger sowie auf wiederkehrende Kämpfe zwischen Boko Haram und ISWAP zurückgeführt. 
Nichtsdestotrotz kommt es weiterhin zu Großangriffen, und bewaffnete Milizen operieren in den 
im Nordwesten des Landes gelegenen Bundesstaaten Zamfara und Sokoto sowie im geringeren 
Ausmaß in den zentral und südlichen Staaten Benue, Delta und Plateau (ÖB Abuja 10.2024).
Im April 2024 begann die Multinational Joint Task Force (MNJTF), die sich aus Militäreinhei­
ten aus Benin, Kamerun, Tschad, Niger und Nigeria zusammensetzt, die zweite Phase der 
Operation „ Lake Sanity“, die nach eigenen Angaben zur Tötung von mindestens 140 Boko-Ha­
ram-Kämpfern und zur Festnahme von 57 in extremistische Aktivitäten verwickelten Personen 
führte. Die Operation wurde 2022 eingeleitet, um den Aufstand von Boko Haram im Tschadsee­
becken zu bekämpfen (HRW 16.1.2025). Laut einer Agenturmeldung vom 12.12.2024 haben 
sich zwischen dem 10.7. u. 9.12.2024 insgesamt 30.426 Boko Haram-Mitglieder sowie 99.039 
ihrer Familienmitglieder, darunter 36.774 Frauen und 62.265 Kinder, ergeben. Das geht aus 
offiziellen Militärangaben hervor. Die hohe Zahl an Waffenniederlegungen soll auf eine Kombi­
nation aus militärischen Operationen, Dialog- und Rehabilitationsmaßnahmen zurückzuführen 
sein. Die genaue Zahl der Mitglieder von Boko Haram ist unbekannt. Das Militär meldet mit 
gewisser Regelmäßigkeit die Kapitulation von Boko Haram- Mitgliedern und deren Familien 
(BAMF 23.12.2024).
Im Jahr 2023 kamen bei Angriffen von Boko Haram, ISWAP und Ansaru sowie bei Gegenmaß­
nahmen der staatlichen Sicherheitskräfte 2.212 Menschen in Gemeinden der Bundesstaaten 
Adamawa, Borno, Kaduna und Yobe ums Leben. Dies ist ein Rückgang gegenüber den 3.110 
Todesopfern im Jahr 2022. Der Bundesstaat Borno meldete die meisten Todesopfer (1.932), 
gefolgt von Yobe (213), Kaduna (62) und Adamawa (5). Im Bundesstaat Borno waren 22 lokale 
Regierungsbezirke (Local Government Areas, LGAs) betroffen, wobei Gwoza (395) und Bama 
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(241) die meisten Todesopfer zu beklagen hatten. Die Gemeinden am Rande des Sambisa-
Waldes und der Mandara-Berge hatten am meisten zu leiden. Zu den Opfern zählten Fischer, 
Bauern, Holzhändler, Hirten, Pendler, Sicherheitskräfte und Aufständische (NiWa 2024).
Im Jahr 2024 forderten die Angriffe von Boko Haram, ISWAP und Ansaru sowie die Gegenope­
rationen der Regierungstruppen 1.254 Menschenleben. Der Bundesstaat Borno verzeichnete 
die höchste Zahl an Todesopfern (960), gefolgt von Yobe (123), Niger (118) und Kaduna (53). 
Mindestens 15 lokale Verwaltungsgebiete in Borno waren betroffen, wobei Gwoza (299 Tote), 
Marte (259) und Abadam (145) am stärksten betroffen waren. Die Opfer starben bei Selbst­
mordanschlägen, Explosionen von improvisierten Sprengsätzen, Hinterhalten, Entführungen, 
Luftangriffen und Angriffen auf ländliche Gemeinden, militärische Einrichtungen, Terroristen­
hochburgen, Kirchen und Schulen (NiWa 2025).
Im Jahr 2024 verloren verschiedene Fraktionen von Boko Haram bei Zusammenstößen mit 
ISWAP in den LGAs Abadam und Marte im Bundesstaat Borno 218 Kommandeure und Kämpfer 
(NiWa 2025).
ISWAP hat seit Januar 2025 seine Aktivitäten verstärkt und in den ersten Monaten 2025 mindes­
tens zwölf koordinierte Angriffe auf Militärstützpunkte und Infrastruktur im Bundesstaat Borno 
durchgeführt. Diese Offensive hat systemische Mängel in Nigerias Ansatz zur Terrorismusbe­
kämpfung offenbart – mit dem Zusammenbruch der Supercamp-Strategie des Militärs – und 
die zunehmende taktische Raffinesse und Anpassungsfähigkeit des ISWAP deutlich gemacht. 
Die jüngsten Medienauftritte der Gruppe, der Einsatz von Drohnen und der Zustrom auslän­
discher Kämpfer könnten auf eine verstärkte logistische Unterstützung durch den Kern des 
Islamischen Staates (IS) hindeuten, was eine stärkere territoriale Konsolidierung ermöglicht 
und letztlich die Operationalisierung regionaler IS-Netzwerke unterstützt. Parallele Gewaltakte 
anderer nichtstaatlicher Akteure wie Boko Haram, Fulani-Milizen und krimineller Vereinigungen 
in Verbindung mit dem Zusammenbruch regionaler Militärgremien wie der Multinational Joint 
Task Force (MNJTF) beschleunigen die Zersplitterung der Sicherheitslage in Nigeria insgesamt 
(Soufan 21.5.2025).
Aktivitäten von Boko Haram und ISWAP sind im Nordosten Nigerias und in Teilen der Nachbar­
länder Kamerun, Niger und Tschad ursächlich für die seit Jahren bestehende prekäre humanitäre 
Lage. Zigtausende wurden getötet und Millionen vertrieben. Sicherheitskräften ist es bislang 
nicht gelungen, die regionale Bedrohungslage zu beenden. Die dort von Islamisten verübten 
Gewalttaten und tödliche Reaktionen des Militärs sorgen auch im Jahr 2025 regelmäßig für 
Schlagzeilen (BAMF 26.5.2025).
In den drei nordöstlichen Bundesstaaten Borno, Yobe und Adamawa sind 7,9 Mio. Menschen auf 
humanitäre Hilfe angewiesen. Ca. 2,3 Mio. Binnenvertriebene leben in überlasteten Camps oder 
aufnehmenden Gemeinden, die selbst hilfsbedürftig sind. Der humanitäre Zugang ist durch Ak­
tivitäten von nichtstaatlichen Gewaltakteuren und Terrorgruppen stark eingeschränkt. Seit Ende 
2021 haben sich jedoch eine wachsende Zahl von mit Boko-Haram assoziierten Personen der 
Regierung gestellt. Die Regierung von Borno spricht von 190.000 Personen, wobei es sich 
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mehrheitlich um Zivilisten wie Bauern und ihre Familienangehörige handelt. Die Zahl der ak­
tiven ehemaligen Kämpfer wird auf 4.000 geschätzt. Die Regierung bemüht sich um deren 
Reintegration mit der Unterstützung der internationalen Gemeinschaft (AA 8.1.2025).
Der Konflikt zwischen Bauern und Hirten war auch im Nordosten präsent, wobei Taraba die 
dritthöchste Zahl von Todesopfern in Nigeria im Jahr 2023 aufgrund von Zusammenstößen 
zwischen Bauern und Hirten verzeichnete, vor Benue und Plateau im Nord-Zentral-Gebiet (EUAA 
6.2024).
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (8.1.2025): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante 
Lage in Nigeria (Stand: September 2024), https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe/app/nodes/30496494, 
Zugriff 23.5.2025 [Login erforderlich]
■ ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation 
(2.4.2024): Nigeria - Übersicht zum Land - ecoi.net, https://www.ecoi.net/de/laender/nigeria/uebers
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■ BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (26.5.2025): Briefing Notes KW 22, 
https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2025/
briefingnotes-kw22-2025.pdf?__blob=publicationFile&v=6, Zugriff 27.6.2025
■ BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (23.12.2024): Briefing Notes KW 52 
2024, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes
/2024/briefingnotes-kw52-2024.pdf?__blob=publicationFile&v=4, Zugriff 16.1.2025
■ BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (18.11.2024): Briefing Notes KW 47 
2024, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes
/2024/briefingnotes-kw47-2024.pdf?__blob=publicationFile&v=4, Zugriff 16.1.2025
■ BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (29.7.2024): Briefing Notes KW 31 
2024, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes
/2024/briefingnotes-kw31-2024.pdf?__blob=publicationFile&v=2, Zugriff 2.8.2024
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//mnjtffmm.org/about, Zugriff 1.8.2024
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■ Soufan - Soufan Center, The (21.5.2025): The Islamic State West Africa Province’s Tactical Evolution 
Fuels Worsening Conflict in Nigeria’s Northeast, https://mailchi.mp/thesoufancenter/the-islamic-sta
te-west-africa-provinces-tactical-evolution-fuels-worsening-conflict-in-nigerias-northeast?e=af98c
cc3ac, Zugriff 23.7.2025
4 Rechtsschutz / Justizwesen
Letzte Änderung 2025-08-08 07:20
Die Verfassung sieht die Gewaltenteilung und die Unabhängigkeit der Justiz vor (AA 8.1.2025; 
vgl. FH 2025, ÖB Abuja 10.2024, USDOS 23.4.2024). In der Realität ist die Justiz allerdings 
der Einflussnahme von Exekutive und Legislative sowie einzelner politischer Führungspersonen 
19
24

ausgesetzt (AA 8.1.2025; vgl. USDOS 23.4.2024, FH 2025). Vor allem auf Bundesstaats- und 
Bezirksebene (LGA) versuchen Politiker die Justiz zu beeinflussen (USDOS 23.4.2024). Die 
Justiz hat zwar in der Praxis ein gewisses Maß an Unabhängigkeit und Professionalität erreicht 
(FH 2025), doch politische Einmischung, Korruption und mangelnde Ausstattung und Ausbil­
dung bleiben zentrale Probleme (FH 2025; vgl. ÖB Abuja 10.2024). Auf allen Ebenen kann die 
Exekutive die Unabhängigkeit der Justiz durch Bestechung, die Vorenthaltung von Mitteln und 
die Androhung von Korruptionsverfolgung untergraben. Die Bundesregierung versucht, durch 
Bestechung oder Verfolgung von Korruption Einfluss auf die Justiz zu nehmen, wobei es ihr 
nicht immer gelingt, die Justiz zu ihren Gunsten zu beeinflussen (BS 2024). Laut einem Bericht 
des Büros der Vereinten Nationen für Drogen- und Verbrechensbekämpfung vom Juli 2024 
erhielten Richter im Jahr 2023 die höchsten Geldgeschenke aller Amtsträger. Das Verfahren zur 
Ernennung von Richtern ist intransparent, was Möglichkeiten für Korruption schafft. Im Oktober 
2024 unterzeichnete Präsident Tinubu ein Gesetz zur Erhöhung der Gehälter von Justizbeamten 
um 300 Prozent, um unter anderem die Bestechung zu bekämpfen (FH 2025).
Die Justiz stützt sich auf drei Rechtsquellen: staatliches Recht, Scharia und Gewohnheitsrecht. 
Diese können unter bestimmten Voraussetzungen gleichberechtigt zur Anwendung gelangen, 
sofern in den 36 einzelnen Bundesstaaten entsprechende Gerichtshöfe für Scharia- bzw. Ge­
wohnheitsrecht eingerichtet werden. Das Eherecht gestattet nach staatlichem Recht nur die 
Einehe, Scharia-Recht vier und Gewohnheitsrecht eine unbegrenzte Anzahl von Ehefrauen (ÖB 
Abuja 10.2024). Die Verfassung erkennt Gerichte des staatlichen Rechts, Gerichte für tradi­
tionelles Recht und Scharia-Gerichte für Straf- und Nichtstrafverfahren an, aber Zivilgerichte 
des staatlichen Rechts haben theoretisch Vorrang vor allen anderen untergeordneten Gerichten 
(USCIRF 3.2025b).
Die Verfassung unterscheidet [Anm.: beim staatlichen Recht] zwischen Bundesgerichten (Su­
preme Court, Federal Court of Appeal, Federal High Court), Gerichten des Hauptstadtbezirks 
sowie Gerichten der 36 Bundesstaaten (ÖB Abuja 10.2024). Letztere haben die Befugnis, per 
Gesetz erstinstanzliche Gerichte einzusetzen (AA 8.1.2025). Daneben bestehen noch für jede 
der 774 LGAs eigene Bezirksgerichte (District Courts) (ÖB Abuja 10.2024).
Laut Bundesverfassung werden die Verfassung und Zuständigkeit der Gerichte seit 1999 betref­
fend das anzuwendende Rechtssystem (Common Law oder Customary Law) durch Gesetze der 
Bundesstaaten festgestellt. Einzelne Bundesstaaten haben neben Gerichten für Common Law 
und Customary Law auch Scharia-Gerichte geschaffen. Mehrere Bundesstaaten, einschließlich 
die gemischt-konfessionellen Bundesstaaten Benue und Plateau, haben auch Scharia-Beru­
fungsgerichte eingerichtet (ÖB Abuja 10.2024). Zwölf nördliche Bundesstaaten (Bauchi, Borno, 
Gombe, Jigawa, Kaduna, Kano, Katsina, Kebbi, Niger, Sokoto, Yobe und Zamfara) haben neben 
Gerichten, die staatlich kodifiziertes Recht anwenden, für personenstandsrechtliche Angelegen­
heiten Scharia-Gerichte eingesetzt. 2000/2001 haben diese Gerichte zusätzlich strafrechtliche 
Befugnisse erhalten (AA 8.1.2025).
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Eine willkürliche Strafverfolgung bzw. Strafzumessungspraxis durch Polizei und Justiz, die Ras­
se, Nationalität oder Ähnliches diskriminiert, ist nicht erkennbar. Das bestehende System be­
nachteiligt jedoch tendenziell Ungebildete und Arme, die sich weder von Beschuldigungen frei­
kaufen noch eine Freilassung auf Kaution erwirken oder sich einen Rechtsbeistand leisten 
können. Zudem ist vielen eine angemessene Wahrung ihrer Rechte aufgrund von fehlenden 
Kenntnissen selbst elementarster Grund- und Verfahrensrechte nicht möglich (AA 8.1.2025). 
Die Verfassung sieht das Recht auf ein faires und öffentliches Verfahren vor, aber die Justiz 
setzt dieses Recht nicht immer durch. In einigen Fällen hielt die Polizei Verdächtige fest, ohne 
sie über die gegen sie erhobenen Anschuldigungen zu informieren oder ihnen Zugang zu einem 
Rechtsbeistand zu gewähren. Menschenrechtsgruppen erklärten, die Regierung gewähre nicht 
allen vom Militär inhaftierten Terrorismusverdächtigen das Recht auf einen Rechtsbeistand, ein 
ordnungsgemäßes Verfahren und eine Anhörung vor einer Justizbehörde. Einige Personen, 
deren Fälle abgewiesen wurden, blieben Berichten zufolge ohne klare rechtliche Begründung in 
Haft. Die Scharia-Gerichte messen den Aussagen von Frauen und Nicht-Muslimen in der Regel 
weniger Gewicht bei als den Aussagen muslimischer Männer. Einige Scharia-Richter lassen 
zu, dass für den Nachweis von Ehebruch oder Unzucht unterschiedliche Anforderungen an die 
Beweisführung für männliche und weibliche Angeklagte gelten (USDOS 23.4.2024). Vor allem 
das Recht auf ein zügiges Verfahren wird kaum gewährleistet. Auch der gesetzlich garantierte 
Zugang zu einem Rechtsbeistand oder zu Familienangehörigen wird nicht immer ermöglicht 
(AA 8.1.2025).
Der Zugang zu staatlicher Prozesskostenhilfe ist in Nigeria beschränkt: Das Institut der Pflicht­
verteidigung wurde erst vor Kurzem in einigen Bundesstaaten eingeführt. Lediglich in den Lan­
deshauptstädten existieren NGOs, die sich zum Teil mit staatlicher Förderung der rechtlichen 
Beratung von Beschuldigten bzw. Angeklagten annehmen. Gerade in den ländlichen Gebieten 
gibt es jedoch zahlreiche Verfahren, bei denen Beschuldigte und Angeklagte ohne rechtlichen 
Beistand mangels Kenntnis ihrer Rechte schutzlos bleiben. Dauerinhaftierungen ohne Anklage 
oder Urteil, die sich teils über mehrere Jahre hinziehen, sind weit verbreitet. Entgegen gesetz­
licher Vorgaben ist die Untersuchungshaft nicht selten länger als die maximal zu erwartende 
gesetzliche Höchststrafe des jeweils infrage stehenden Delikts. Außerdem bleiben zahlreiche 
Häftlinge auch nach Verbüßung ihrer Freiheitsstrafen in Haft, weil ihre Vollzugsakten unauffind­
bar sind (AA 8.1.2025).
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (8.1.2025): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante 
Lage in Nigeria (Stand: September 2024), https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe/app/nodes/30496494, 
Zugriff 23.5.2025 [Login erforderlich]
■ BS - Bertelsmann Stiftung (2024): BTI 2024 Nigeria Country Report, https://bti-project.org/en/report
s/country-report/NGA, Zugriff 3.6.2024
■ FH - Freedom House (2025): Nigeria: Freedom in the World 2025, https://freedomhouse.org/count
ry/nigeria/freedom-world/2025, Zugriff 12.5.2025
■ ÖB Abuja - Österreichische Botschaft Abuja [Österreich] (10.2024): Asylländerbericht Nigeria Oktober 
2024, https://www.ecoi.net/en/file/local/2116558/NIGR_ÖB-Bericht_2024_10.docx , Zugriff 
24.10.2024 [Login erforderlich]
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