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■ USCIRF - United States Commission on International Religious Freedom [USA] (3.2025b): USCIRF 
2025 Annual Report Nigeria, https://www.ecoi.net/en/file/local/2124284/Nigeria 2025 USCIRF Annual 
Report.pdf, Zugriff 12.5.2025
■ USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human 
Rights Practices: Nigeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107771.html, Zugriff 3.6.2024
4.1 Scharia
Letzte Änderung 2025-08-08 07:17
Mit der Wiedereinführung des Scharia-Strafrechts auf landesgesetzlicher Ebene in den zwölf 
mehrheitlich muslimisch bewohnten nördlichen Bundesstaaten erhielten erstinstanzliche Scha­
ria-Gerichte auch strafrechtliche Befugnisse (z. B. Verhängung von Körperstrafen bis hin zu To­
desurteilen wie Steinigung); dies gilt allerdings grundsätzlich nur für Muslime (AA 8.1.2025). Bis 
1999 stützten sich Gerichte nur in Zivilrechtssachen auf das Scharia-System. Die Unterwerfung 
unter Scharia-Strafrecht ist in mehreren Staaten für Muslime verpflichtend und erfolgt in anderen 
Staaten aufgrund einer freiwilligen persönlichen Entscheidung. Während die Bundesverfassung 
keine Anwendbarkeit des Scharia-Strafrechts auf Nichtmuslime gestattet, können diese freiwillig 
davon Gebrauch machen, wenn das Strafausmaß weniger streng ist als im Rahmen des Zivil­
rechts (z. B. Geldbuße anstatt Haftstrafe). Die Verhandlungen in Zivil- und Strafrechtssachen 
vor dem erkennenden Gericht sind mündlich und öffentlich (ÖB Abuja 10.2024). Die Scharia-
Gerichte messen den Aussagen von Frauen und Nicht-Muslimen in der Regel weniger Gewicht 
bei als den Aussagen von muslimischen Männern (USDOS 23.4.2024).
Alle Bürger haben unabhängig von ihrem Glauben die Möglichkeit, ihre zivilrechtlichen Angele­
genheiten vor einem weltlichen oder einem Scharia-Gericht verhandeln zu lassen. Zusätzlich 
zu nicht strafrechtlichen Angelegenheiten verhandeln Scharia-Gerichte auch Strafsachen, wenn 
sowohl der Kläger als auch der Beklagte Muslime sind und dem Gerichtsstand zustimmen. 
Das Gesetz des Bundesstaates Zamfara schreibt vor, dass alle Muslime in solchen Fällen die 
Scharia-Gerichte in Anspruch nehmen müssen, nicht jedoch in nicht-strafrechtlichen Fällen (US­
DOS 30.6.2024). Nicht-Muslime haben aber jedenfalls das Recht auf ein Verfahren vor einem 
säkularen Gericht; und Muslime können bei einem säkularen Gericht Berufung einlegen (BS 
2024).
Die Statuten der Scharia schreiben schwere Strafen für angebliche Pressedelikte vor (FH 2025).
Den rigorosen Strafandrohungen der Scharia stehen ebenso rigorose Beweisanforderungen ge­
genüber; häufig kommt es mangels ausreichenden Zeugenbeweises nicht zu einer Verurteilung. 
In der Vergangenheit ist es aufgrund der Komplexität des auch für viele Richter zunächst noch 
neuen islamischen Beweisrechts insbesondere in der Eingangsinstanz oft zu mit Rechtsfehlern 
behafteten Urteilen gekommen. Dabei erregten Ermittlungen und Anklagen wegen sogenann­
ter Hudud-Straftatbestände (z. B. außerehelicher Geschlechtsverkehr, Diebstahl, Straßenraub, 
Alkoholgenuss) in den letzten Jahren weit weniger öffentliche Aufmerksamkeit als noch in den 
ersten Jahren nach der Wiedereinführung des islamischen Strafrechts (AA 8.1.2025).
Schariagerichte können Strafen wie Steinigung, Amputation und Auspeitschung verhängen. Den 
Angeklagten steht bei Todesstrafen oder Verstümmelung das Recht auf Berufung bei einem 
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übergeordneten Schariagericht zu (ÖB Abuja 10.2024). Die höchste Instanz innerhalb der Scha­
ria-Gerichtsbarkeit ist ein Landesberufungsgericht, gegen dessen Urteile jedoch Rechtsmittel 
beim (säkularen) Bundesberufungsgericht in Abuja eingelegt werden können (AA 8.1.2025). In 
allen Staaten mit Scharia-Strafgesetzbüchern kann in Strafsachen, in denen eine Verurteilung 
zum Tode oder zu lebenslanger Haft seitens Scharia-Gerichten droht, bei weltlichen Gerichten 
Berufung eingelegt werden (USDOS 30.6.2024). Die Bundesberufungsgerichte haben bislang 
noch nicht darüber geurteilt, ob diese Strafen verfassungswidrig sind, weil sie noch mit keinem 
Fall befasst worden sind (ÖB Abuja 10.2024). Höhere Gerichte wandeln konsistent Steinigungs-
und Amputationsurteile von Scharia-Gerichten in andere Strafen um (BS 2024).
Die zwölf nördlichen Staaten [in denen die Scharia gilt] halten die Todesstrafe für gleichge­
schlechtliche Beziehungen aufrecht (FH 2024; vgl. USDOS 23.4.2024), aber die Todesstrafe 
wurde nie vollstreckt (USDOS 23.4.2024). Medien berichteten allerdings wiederholt von öffent­
lichen (nicht-gerichtlichen) Steinigungen wegen angeblich blasphemischer Äußerungen (ÖB 
Abuja 10.2024).
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (8.1.2025): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante 
Lage in Nigeria (Stand: September 2024), https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe/app/nodes/30496494, 
Zugriff 23.5.2025 [Login erforderlich]
■ BS - Bertelsmann Stiftung (2024): BTI 2024 Nigeria Country Report, https://bti-project.org/en/report
s/country-report/NGA, Zugriff 3.6.2024
■ FH - Freedom House (2025): Nigeria: Freedom in the World 2025, https://freedomhouse.org/count
ry/nigeria/freedom-world/2025, Zugriff 12.5.2025
■ FH - Freedom House (2024): Freedom in the World 2024 - Nigeria, https://www.ecoi.net/de/dokume
nt/2105060.html, Zugriff 3.6.2024
■ ÖB Abuja - Österreichische Botschaft Abuja [Österreich] (10.2024): Asylländerbericht Nigeria Oktober 
2024, https://www.ecoi.net/en/file/local/2116558/NIGR_ÖB-Bericht_2024_10.docx , Zugriff 
24.10.2024 [Login erforderlich]
■ USDOS - United States Department of State [USA] (30.6.2024): 2023 Report on International Reli­
gious Freedom: Nigeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2111576.html, Zugriff 18.7.2024
■ USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human 
Rights Practices: Nigeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107771.html, Zugriff 3.6.2024
5 Sicherheitsbehörden
Letzte Änderung 2025-08-08 07:17
Die allgemeinen Polizei- und Ordnungsaufgaben obliegen der rund 370.000 (ÖB Abuja 10.2024) 
bzw. 360.000 Mann starken (Bundes-)Polizei [Anm.: National Police Force - NPF], die dem 
Generalinspekteur der Polizei in Abuja untersteht (AA 8.1.2025). Das Verhältnis von Polizei zu 
Bevölkerung liegt bei 120 zu 100.000. Aktuell wird die Gründung einer State Police auf Ebene 
der Bundesstaaten debattiert, die neben der NPF parallel bestehen soll und von der man sich 
eine Verbesserung der Sicherheitslage erwartet. Ein genauer Zeitplan für die Einrichtung ist 
nicht bekannt (ÖB Abuja 10.2024).
Die NPF und die Mobile Police (MOPOL) zeichnen sich durch geringe Professionalität, man­
gelnde Disziplin, häufige Willkür und geringen Diensteifer aus (ÖB Abuja 10.2024). Die Polizei 
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ist durch niedrige Besoldung sowie schlechte Ausrüstung, Ausbildung und Unterbringung ge­
kennzeichnet, wenn es auch vor einiger Zeit eine allgemeine Gehaltserhöhung gegeben hat 
(AA 8.1.2025).
Die nigerianischen Streitkräfte [Anm.: die dem Verteidigungsministerium unterstehen] umfassen 
mit Stand 2025 schätzungsweise 150.000 Mann (CIA 21.5.2025). Nach anderen Angaben verfügt 
Nigeria über 230.000 aktives Personal in den Streitkräften. Das Verhältnis militärisches Personal 
zur Bevölkerung liegt bei 102 zu 100.000 (ÖB Abuja 10.2024).
Einige Landesregierungen schufen quasi-unabhängige Sicherheitskräfte. Diese Kräfte stammen 
in der Regel aus demselben geografischen Gebiet oder derselben ethnischen Gruppe. Die 
Bundesregierung steht solchen Kräften in Abstufungen von stillschweigender Akzeptanz bis 
hin zu offener Feindseligkeit gegenüber (USDOS 23.4.2024). Anhaltende Kapazitätsprobleme 
in Verbindung mit der Politisierung der Sicherheitsvorkehrungen haben zur Entstehung einer 
Reihe von informellen Bürgerwehr-Gruppen mit unterschiedlichen ethnischen und religiösen 
Zugehörigkeiten und Verbindungen zu lokalen Gemeinschaften und offiziellen staatlichen Stellen 
geführt (ÖB Abuja 10.2024).
Etwa 100.000 Polizisten sollen bei Personen des öffentlichen Lebens und einflussreichen Pri­
vatpersonen als Sicherheitskräfte tätig sein (AA 8.1.2025).
Die National Drug Law Enforcement Agency (NDLEA) ist für alle Straftaten in Zusammenhang 
mit Drogen zuständig. Der NDLEA wird im Vergleich zu anderen Behörden mit polizeilichen Be­
fugnissen eine gewisse Professionalität attestiert. In den Zuständigkeitsbereich dieser Behörde 
fällt Dekret 33, welches ein zusätzliches Verfahren für im Ausland bereits wegen Drogendelikten 
verurteilte, nigerianische Staatsbürger vorsieht (ÖB Abuja 10.2024).
Die Straflosigkeit ist nach wie vor ein großes Problem bei den Sicherheitskräften, insbesondere 
bei der Polizei, dem Militär und dem Inlandsgeheimdienst (DSS). Die Regierung ermittelt regel­
mäßig gegen Mitglieder der Sicherheitskräfte und zieht sie für im Dienst begangene Straftaten 
zur Rechenschaft, aber die Ergebnisse werden nicht immer veröffentlicht (USDOS 23.4.2024).
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (8.1.2025): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante 
Lage in Nigeria (Stand: September 2024), https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe/app/nodes/30496494, 
Zugriff 23.5.2025 [Login erforderlich]
■ CIA - Central Intelligence Agency [USA] (21.5.2025): Nigeria - The World Factbook, https://www.cia.
gov/the-world-factbook/countries/nigeria/#military-and-security , Zugriff 23.5.2025
■ ÖB Abuja - Österreichische Botschaft Abuja [Österreich] (10.2024): Asylländerbericht Nigeria Oktober 
2024, https://www.ecoi.net/en/file/local/2116558/NIGR_ÖB-Bericht_2024_10.docx , Zugriff 
24.10.2024 [Login erforderlich]
■ USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human 
Rights Practices: Nigeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107771.html, Zugriff 3.6.2024
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5.1 Vigilantengruppen, Bürgerwehren, Hisbah
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In verschiedenen Regionen des Landes haben sich bewaffnete Organisationen in Form von 
ethnischen Vigilantengruppen gebildet, z. B. der Odua People’s Congress (OPC) im Südwesten 
oder die Bakassi Boys im Südosten (AA 8.1.2025). In den Bundesstaaten Lagos, Oyo, Osun, 
Ekiti, Ondo und Ogun sind seit Anfang 2020 die Amotekun aktiv (PM News 9.1.2020). Bei 
diesen Gruppen kann man sich gegen Zahlung eines Schutzgeldes „ Sicherheit“ erkaufen. Die 
Behörden reagieren unterschiedlich auf diese Gruppen: Im Bundesstaat Lagos ging die Polizei 
gegen den OPC vor, im Osten des Landes wurde die Existenz dieser Gruppen dagegen von 
einigen Gouverneuren begrüßt. Die Polizei arbeitet zum Teil mit ihnen zusammen (AA 8.1.2025).
Die Bemühungen der Regierung zur Bewältigung der Spannungen zwischen den ethnischen 
Gruppen umfassen in der Regel gezielte Sicherheitsmaßnahmen unter Einbeziehung von Po­
lizei, Militär und anderen Sicherheitsdiensten, häufig in Form einer gemeinsamen Task Force 
(USDOS 23.4.2024). Das Militär hat die Federführung bei der zivilen Bürgerwehr Civilian Joint 
Task Force inne, die u. a. gegen militante Gruppierungen im Nigerdelta und im Kampf ge­
gen terroristische Gruppen im Nordosten eingesetzt wird. Auch wenn sie stellenweise effektiv 
gegen Boko Haram vorgeht, begeht die Civilian Joint Task Force häufig selbst Menschenrechts­
verletzungen oder denunziert willkürlich persönliche Feinde bei den Sicherheitsorganen (AA 
8.1.2025). Vigilantengruppen misshandeln regelmäßig Angehörige sexueller Minderheiten, v. a. 
in Scharia-Staaten (BS 2024).
In den nördlichen Bundesstaaten, in denen Scharia-Recht angewandt wird, das aber – da 
teilweise in Widerspruch zur nigerianischen Verfassung stehend – von der nationalen Polizei 
nicht durchgehend umgesetzt wird, agieren außerdem sogenannte Hisbah-Gruppen, die sich 
in einigen Bundesstaaten polizeiliche Funktionen anmaßen. Auch in Bezug auf Hisbahs Men­
schenrechtsbilanz gibt es immer wieder Vorwürfe. In verschiedenen Bundesstaaten überwacht 
die Hisbah-Polizei die Einhaltung der religiösen Vorschriften (AA 8.1.2025). Vier Staaten mit 
erweitertem Scharia-Geltungsbereich (Zamfara, Niger, Kaduna, Kano) haben private Gruppen,  
wie die Hisbah, zur Rechtsdurchsetzung ermächtigt und gewähren hierfür staatliche Zuschüs­
se. In bestimmten Fällen sind diese Gruppen ermächtigt, Verhaftungen vorzunehmen. Bislang 
beschränkt sich ihre Zuständigkeit in erster Linie auf Verkehrsdelikte und die Marktaufsicht (ÖB 
Abuja 10.2024). Die Hisbah reglementiert in den Bundesstaaten Kano, Zamfara und Sokoto 
islamische religiöse Angelegenheiten und Predigten, lizenziert Imame, und versucht, Konflikte 
unter Muslimen zu lösen sowie gemeinsam mit der Polizei die jeweiligen strafrechtlichen Be­
stimmungen der Scharia umzusetzen (USDOS 26.6.2024). In Kano wird die Hisbah direkt vom 
Bundesstaat betrieben, während sie in anderen Bundesstaaten ähnlich den nicht-staatlichen 
Bürgerwehren organisiert ist. Die Hisbah wurde vom Obersten Gericht zwar als verfassungswid­
rig bezeichnet, da polizeiliche Aufgaben ausschließlich in die Zuständigkeit des Bundes fallen. 
Sie hat ihre Tätigkeit jedoch bisher nicht eingestellt, sondern wurde lediglich umorganisiert. Der 
Gouverneur von Kano begründete dies damit, dass die Hisbah keine polizeilichen, sondern 
gesellschaftlich-moralische Aufgaben und Befugnisse wahrnimmt (AA 8.1.2025).
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Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (8.1.2025): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante 
Lage in Nigeria (Stand: September 2024), https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe/app/nodes/30496494, 
Zugriff 23.5.2025 [Login erforderlich]
■ BS - Bertelsmann Stiftung (2024): BTI 2024 Nigeria Country Report, https://bti-project.org/en/report
s/country-report/NGA, Zugriff 3.6.2024
■ ÖB Abuja - Österreichische Botschaft Abuja [Österreich] (10.2024): Asylländerbericht Nigeria Oktober 
2024, https://www.ecoi.net/en/file/local/2116558/NIGR_ÖB-Bericht_2024_10.docx , Zugriff 
24.10.2024 [Login erforderlich]
■ PM News - PM News (9.1.2020): Operation Amotekun: Western Nigeria governors launch security 
outfit, https://pmnewsnigeria.com/2020/01/09/operation-amotekun-western-nigeria-governors-lau
nch-security-outfit, Zugriff 17.7.2025
■ USDOS - United States Department of State [USA] (26.6.2024): 2023 Report on International Reli­
gious Freedom: Nigeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2111576.html, Zugriff 23.5.2025
■ USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human 
Rights Practices: Nigeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107771.html, Zugriff 3.6.2024
6 Folter und unmenschliche Behandlung
Letzte Änderung 2025-08-08 07:17
Gesetzlich sind Folter und grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung von Fest­
genommenen verboten, es sind aber keine Strafen für Verstöße vorgesehen. Es gibt glaubwür­
dige Berichte, dass Regierungsbeamte diese Praktiken anwenden. Das Gesetz zum Verbot von 
Folter und grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung von Festgenommenen 
gilt nur für das Bundeshauptstadtterritorium (FCT) und die Bundesbehörden, es sei denn, die 
einzelnen Bundesstaaten verabschiedeten Gesetze, die mit dem Gesetz im Einklang stehen. 
Dreißig der 36 Bundesstaaten des Landes hatten zum Jahresende 2023 entweder das Gesetz 
selbst oder entsprechende Rechtsvorschriften verabschiedet (USDOS 23.4.2024).
Auch wenn die nigerianische Verfassung Folter verbietet, kommt es zu schweren Misshand­
lungen von Inhaftierten, Untersuchungshäftlingen und anderen Personen im Gewahrsam der 
Sicherheitsorgane. Die große Zahl glaubhafter und übereinstimmender Berichte über die An­
wendung von Folter in Gefängnissen und Polizeistationen im ganzen Land, die von forensi­
schen Befunden gestützt und von der Polizei teilweise zugegeben wurden, bestätigen, dass die 
Anwendung von Folter ein integraler Bestandteil der Arbeit der Sicherheitsorgane ist. Eine Un­
tersuchung der EU-Delegation und Berichte von Menschenrechtsexperten und Organisationen 
bestätigen, dass Folter in Polizeigewahrsam oder im Militärgewahrsam wie z. B. im Nordosten 
Nigerias und im Nigerdelta, weiterhin weit verbreitet ist (AA 8.1.2025).
Das Vertrauen in den Sicherheitsapparat ist durch immer wieder gemeldete Fälle von widerrecht­
lichen Tötungen, Folter und unmenschlicher Behandlung in Polizeihaft unterentwickelt. Zudem 
ist der Schutz von Leib und Leben der Bürger gegen Willkürhandlungen durch Vertreter der 
Staatsmacht keineswegs verlässlich gesichert, und es besteht weitgehend Straflosigkeit bei 
Verstößen der Sicherheitskräfte (ÖB Abuja 10.2024). Die Sicherheitskräfte wenden exzessiv 
Gewalt an, auch bei der Auflösung von friedlichen Protesten und Versammlungen (AI 24.4.2024).
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Militär und Strafverfolgungsbehörden sind häufig an außergerichtlichen Tötungen, Folter und 
anderen Misshandlungen beteiligt (FH 2025). Polizei und Militär gehen bei Großeinsätzen - wie 
der Bekämpfung der islamistischen Gruppe Boko Haram und ISWAP - häufig mit unverhältnis­
mäßiger Härte vor. Dabei bleiben Tötungen zumeist straflos (AA 8.1.2025).
In den letzten Jahren wurde eine Reihe von Protesten von den Sicherheitskräften, die häufig 
Gewalt anwenden, gewaltsam aufgelöst. Im Oktober 2022 setzte die Polizei Tränengas ein, um 
eine friedliche Demonstration anlässlich des zweiten Jahrestags der #EndSARS-Proteste von 
2020 gegen Polizeibrutalität aufzulösen; bei den Protesten von 2020 sind mindestens zwölf 
Menschen getötet worden, als Sicherheitskräfte in eine Menschenmenge schossen (FH 2024).  
Politische Konsequenzen nach einem im November 2021 von einer unabhängigen Untersu­
chungskommission erstellten, nicht veröffentlichten Untersuchungsbericht zum gewaltsamen 
Vorgehen gegen #EndSARS-Demonstranten in Lagos wurden bislang noch nicht gezogen (AA 
8.1.2025).
Verfassung und Gesetze verbieten willkürliche Verhaftungen, dennoch nutzen Polizei und Si­
cherheitskräfte diese Praktik. Die Polizei und andere Sicherheitsdienste sind befugt, Personen 
ohne vorherige Einholung eines Haftbefehls festzunehmen, wenn sie den begründeten Verdacht 
haben, dass eine Person eine Straftat begangen hat. Das Gesetz schreibt vor, dass Festgenom­
mene auch während des Ausnahmezustands innerhalb von 48 Stunden einem Richter vorgeführt 
werden müssen und Zugang zu Anwälten und Familienangehörigen haben. In einigen Fällen 
hielten sich die Mitarbeiter der Regierung und des Sicherheitsdienstes nicht an diese Vorschrift 
(USDOS 23.4.2024).
Die Regierung des nordöstlichen Bundesstaats Borno schätzt die Zahl der von Boko Haram 
entführten Frauen und Mädchen auf insgesamt 3.000. Boko Haram setzt Kinder gezielt als 
Lastenträger, in Kampfhandlungen und insbesondere Mädchen für Selbstmordattentate ein. 
Mädchen werden zudem häufig sexuell missbraucht und an Mitglieder der Boko Haram zwangs­
verheiratet. Kinder und Jugendliche, die sich von den Terroristen befreien können, werden häufig 
nicht in ihren Gemeinden akzeptiert, da man sie nun als Teil der Miliz ansieht (AA 8.1.2025).
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (8.1.2025): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante 
Lage in Nigeria (Stand: September 2024), https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe/app/nodes/30496494, 
Zugriff 23.5.2025 [Login erforderlich]
■ AI - Amnesty International (24.4.2024): The State of the World’s Human Rights; Nigeria 2023, https:
//www.ecoi.net/de/dokument/2107991.html, Zugriff 7.6.2024
■ FH - Freedom House (2025): Nigeria: Freedom in the World 2025, https://freedomhouse.org/count
ry/nigeria/freedom-world/2025, Zugriff 12.5.2025
■ FH - Freedom House (2024): Freedom in the World 2024 - Nigeria, https://www.ecoi.net/de/dokume
nt/2105060.html, Zugriff 3.6.2024
■ ÖB Abuja - Österreichische Botschaft Abuja [Österreich] (10.2024): Asylländerbericht Nigeria Oktober 
2024, https://www.ecoi.net/en/file/local/2116558/NIGR_ÖB-Bericht_2024_10.docx , Zugriff 
24.10.2024 [Login erforderlich]
■ USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human 
Rights Practices: Nigeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107771.html, Zugriff 3.6.2024
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7 Korruption
Letzte Änderung 2025-08-08 07:17
Das Gesetz sieht Strafen für Korruption vor (USDOS 23.4.2024). Trotzdem bleibt Korruption 
weit verbreitet (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 2025) – vor allem im Öl- und Sicherheitssektor (FH 
2025). Im Korruptionswahrnehmungsindex von Transparency International für das Jahr 2024 
liegt Nigeria mit einer Bewertung von 26 (von 100) Punkten (0=highly corrupt, 100=very clean) 
auf Platz 140 von 180 untersuchten Ländern (TI 2025).
Intern ist das Land durch zahlreiche regionale, ethnische und religiöse Konfliktlinien gekenn­
zeichnet. Die Verteilung der Rohöl- und Erdgaseinkünfte sowie die Vergabe von einflussreichen 
Positionen innerhalb des Staatsapparats werden nach überwiegend machtpolitischen Kriterien 
entschieden. Nicht zuletzt deshalb ist Korruption in Nigeria häufig verbreitet. Die systematische 
Korruption trägt bedeutend zur Armut im Land bei (ÖB Abuja 10.2024).
Die Regierung setzt die Gesetze gegen Korruption nicht konsistent um. Es gibt zahlreiche 
Berichte über Korruption in der Regierung. Massive und weitverbreitete Korruption betrifft alle 
Ebenen der Regierung (USDOS 23.4.2024), einschließlich der Justiz und der Sicherheitsdienste 
(USDOS 23.4.2024; vgl. AA 8.1.2025) Gelderpressungen an Straßensperren sind an der Tages­
ordnung AA 8.1.2025). Es gibt die weitverbreitete Auffassung, dass Richter leicht zu bestechen 
sind (USDOS 23.4.2024).
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (8.1.2025): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante 
Lage in Nigeria (Stand: September 2024), https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe/app/nodes/30496494, 
Zugriff 23.5.2025 [Login erforderlich]
■ FH - Freedom House (2025): Nigeria: Freedom in the World 2025, https://freedomhouse.org/count
ry/nigeria/freedom-world/2025, Zugriff 12.5.2025
■ ÖB Abuja - Österreichische Botschaft Abuja [Österreich] (10.2024): Asylländerbericht Nigeria Oktober 
2024, https://www.ecoi.net/en/file/local/2116558/NIGR_ÖB-Bericht_2024_10.docx , Zugriff 
24.10.2024 [Login erforderlich]
■ TI - Transparency International (2025): Corruption Perceptions Index 2024 Nigeria, https://www.tran
sparency.org/en/cpi/2024/index/nga, Zugriff 27.5.2025
■ USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human 
Rights Practices: Nigeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107771.html, Zugriff 3.6.2024
8 NGOs und Menschenrechtsaktivisten
Letzte Änderung 2025-08-08 07:17
Neben der Nationalen Menschenrechtskommission (NHRC) gibt es eine Vielzahl von Menschen­
rechtsorganisationen, die sich grundsätzlich frei betätigen können (AA 8.1.2025; vgl. USDOS 
23.4.2024). Rund 42.000 nationale und internationale NGOs sind in Nigeria registriert; sie sind 
keinen gesetzlichen Beschränkungen unterworfen. NGOs agieren in der Regel unabhängig von 
der Regierung, wenngleich einige regierungsnahe sind (ÖB Abuja 10.2024).
Die NGOs sind nach Art, Größe und Zielrichtung sehr unterschiedlich und reichen von lan­
desweit verbreiteten Organisationen über Frauenrechtsgruppen und Organisationen, die sich 
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vorrangig für die Rechte bestimmter ethnischer Gruppen einsetzen, bis hin zu Gruppen, die 
vor allem konkrete Entwicklungsanliegen bestimmter Gemeinden vertreten. Auch kirchliche und 
andere religiös motivierte Gruppierungen sind in der Menschenrechtsarbeit aktiv. Das gilt auch 
für internationale Menschenrechtsorganisationen wie Human Rights Watch und Amnesty Inter­
national, die in Nigeria über Regionalvertreter verfügen (AA 8.1.2025). Die professionell tätigen 
Menschenrechtsorganisationen sind überwiegend in den Bundesstaaten des Nigerdeltas und im 
muslimisch dominierten Norden tätig (ÖB Abuja 10.2024). Mehrere NGOs sind im Bereich der 
Demokratieförderung sehr aktiv und erhalten Hilfe von internationalen Gebern. Es gibt jedoch 
auch viele kleine „ Demokratie“-Lobbygruppen, die mit politischen Akteuren verbunden zu sein 
scheinen und meist dazu dienen, Gegner zu diskreditieren (BS 2024).
NGOs beobachten die Menschenrechtslage, untersuchen Vorfälle und veröffentlichen ihre Er­
kenntnisse (ÖB Abuja 10.2024; vgl. USDOS 23.4.2024). Regierungsbeamte sind oft kooperativ 
und offen gegenüber den Ansichten dieser Gruppen (USDOS 23.4.2024). Die Regierung veran­
staltet häufig Treffen mit NGOs, wobei diese Sitzungen nur wenige greifbare Ergebnisse erzielen. 
Regierungsvertreter reagieren vereinzelt auf Vorwürfe (ÖB Abuja 10.2024).
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (8.1.2025): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante 
Lage in Nigeria (Stand: September 2024), https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe/app/nodes/30496494, 
Zugriff 23.5.2025 [Login erforderlich]
■ BS - Bertelsmann Stiftung (2024): BTI 2024 Nigeria Country Report, https://bti-project.org/en/report
s/country-report/NGA, Zugriff 3.6.2024
■ ÖB Abuja - Österreichische Botschaft Abuja [Österreich] (10.2024): Asylländerbericht Nigeria Oktober 
2024, https://www.ecoi.net/en/file/local/2116558/NIGR_ÖB-Bericht_2024_10.docx , Zugriff 
24.10.2024 [Login erforderlich]
■ USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human 
Rights Practices: Nigeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107771.html, Zugriff 3.6.2024
9 Ombudsmann
Letzte Änderung 2025-08-08 07:17
Die NHRC wurde basierend auf UN-Erfordernissen gegründet. 1995 nahm die Kommission 
ihre Arbeit auf. Die NHRC hat Büros in allen 36 Bundesstaaten und dem FCT [Federal Capi­
tal Territory]. 900 Angestellte, die meisten Rechercheure, arbeiten für die Kommission (NHRC 
Nigeria 28.1.2020). Die Aufgabe der NHRC ist die Förderung und der Schutz der Menschenrech­
te (AA 8.1.2025; vgl. USDOS 23.4.2024) sowie die Menschenrechtserziehung (AA 8.1.2025). 
Die Kommission arbeitet an der Dokumentation von Menschenrechtsverletzungen und berät 
die Regierung, sie leidet allerdings unter mangelnder finanzieller Ausstattung und fehlendem 
politischen Rückhalt (AA 8.1.2025).
Die Arbeit der Kommission läuft folgendermaßen ab: Die Rechercheure der NHRC erhalten eine 
Beschwerde wegen einer Menschenrechtsverletzung. Der erste Schritt ist es, zu prüfen, ob es 
sich um eine Menschenrechtsverletzung gemäß einem Menschenrechtsvertrag handelt. Dann 
wird der Fall einem Team zugewiesen. Die Täter werden in der Folge mit den Anschuldigungen 
konfrontiert und erhalten die Möglichkeit, sich zu verteidigen. Die NHRC überwacht auch die 
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Medien (TV, Radio, Zeitungen) und wird aus eigenem Antrieb aktiv, sofern Vergehen das Allge­
meininteresse verletzen. Die Kommission setzt allerdings selbst keine Verfolgungshandlungen, 
sondern überträgt den Fall an die zuständige Behörde, insbesondere die Polizei (NHRC Nigeria 
28.1.2020).
Die Kommission untersucht Vorwürfe von Menschenrechtsverletzungen und veröffentlicht re­
gelmäßig Berichte mit detaillierten Feststellungen, unter anderem über Folter und schlechte 
Haftbedingungen. Beobachter halten die Kommission für unabhängig und einigermaßen ef­
fektiv, aber sie konnte die Regierung nicht dazu veranlassen, Menschenrechtsverletzungen 
strafrechtlich zu verfolgen (USDOS 23.4.2024).
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (8.1.2025): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante 
Lage in Nigeria (Stand: September 2024), https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe/app/nodes/30496494, 
Zugriff 23.5.2025 [Login erforderlich]
■ NHRC Nigeria - National Human Rights Commission Nigeria (28.1.2020): Interview during the FFM 
Nigeria 2019 of the BFA
■ USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human 
Rights Practices: Nigeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107771.html, Zugriff 3.6.2024
10 Wehrdienst und Rekrutierungen
Letzte Änderung 2025-08-08 07:17
Die nigerianischen Streitkräfte bestehen aus Berufssoldaten (AA 8.1.2025). Es gibt keine allge­
meine Wehrpflicht (AA 8.1.2025; vgl. ÖB Abuja 10.2024, CIA 21.5.2025). Der freiwillige Eintritt 
in die Berufsarmee ist für nigerianische Staatsbürger ab dem Zeitpunkt des Erreichens der 
Volljährigkeit (18 Jahre) (ÖB Abuja 10.2024; vgl. CIA 21.5.2025) bis zu einem Alter von 26 Jah­
ren möglich (CIA 21.5.2025). Ein paramilitärisch organisierter einjähriger „ Civil Service“ ist für 
Universitätsabgänger unter 30 Jahren verpflichtend. Die Absolvierung ist Voraussetzung für die 
Erlangung vieler Positionen im öffentlichen Dienst (ÖB Abuja 10.2024).
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (8.1.2025): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante 
Lage in Nigeria (Stand: September 2024), https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe/app/nodes/30496494, 
Zugriff 23.5.2025 [Login erforderlich]
■ CIA - Central Intelligence Agency [USA] (21.5.2025): Nigeria - The World Factbook, https://www.cia.
gov/the-world-factbook/countries/nigeria/#military-and-security , Zugriff 23.5.2025
■ ÖB Abuja - Österreichische Botschaft Abuja [Österreich] (10.2024): Asylländerbericht Nigeria Oktober 
2024, https://www.ecoi.net/en/file/local/2116558/NIGR_ÖB-Bericht_2024_10.docx , Zugriff 
24.10.2024 [Login erforderlich]
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11 Allgemeine Menschenrechtslage
Letzte Änderung 2025-08-08 07:17
Die 1999 in Kraft getretene Verfassung Nigerias enthält einen umfassenden Grundrechtskatalog 
(AA 8.1.2025; vgl. ÖB Abuja 10.2024). Dieser ist zum Teil jedoch weitreichenden Einschrän­
kungen unterworfen (AA 8.1.2025). Seit Amtsantritt der Zivilregierung im Jahr 1999 hat sich die 
Menschenrechtssituation zwar verbessert (Freilassung politischer Gefangener, relative Pres­
se- und Meinungsfreiheit, nur vereinzelte Vollstreckung der Todesstrafe) (ÖB Abuja 10.2024), 
doch bleibt die Umsetzung der eingegangenen menschenrechtlichen Verpflichtungen in vielen 
Bereichen deutlich hinter internationalen Standards zurück (AA 8.1.2025), und viele Probleme 
bleiben ungelöst, wie etwa Armut, Analphabetentum, Gewaltkriminalität, ethnische Spannungen, 
die Scharia-Rechtspraxis, Entführungen und Geiselnahmen sowie das Problem des Menschen­
handels. Zudem ist der Schutz von Leib und Leben der Bürger gegen Willkürhandlungen durch 
Vertreter der Staatsmacht keineswegs verlässlich gesichert, und es besteht weitgehend Straf­
losigkeit bei Verstößen der Sicherheitskräfte und bei Verhaftungen von Angehörigen militanter 
Organisationen. Das hohe Maß an Korruption auch im Sicherheitsapparat und der Justiz wirkt 
sich negativ auf die Wahrung der Menschenrechte aus (ÖB Abuja 10.2024).
Zu den schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen gehören glaubwürdige Berichte über: 
rechtswidrige und willkürliche Tötungen; gewaltsames Verschwindenlassen; Folter und Fälle 
von grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung durch die 
Regierung (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 2025, AI 29.4.2025); harte und lebensbedrohliche Haft­
bedingungen; willkürliche Verhaftungen oder Inhaftierungen; politische Gefangene; schwerwie­
gende Probleme mit der Unabhängigkeit der Justiz; willkürliche oder unrechtmäßige Eingriffe in 
die Privatsphäre; schwerwiegende Misshandlungen in einem Konflikt, einschließlich Tötungen,  
Entführungen und Folter von Zivilisten (USDOS 23.4.2024) schwerwiegende Einschränkungen 
der freien Meinungsäußerung und der Medienfreiheit, einschließlich Gewalt oder Drohungen 
gegen Journalisten und die Existenz von Verleumdungsgesetzen (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 
2025, AI 29.4.2025); Eingriffe in die friedliche Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit (US­
DOS 23.4.2024; vgl. FH 2025); schwerwiegende Korruption in der Regierung; fehlende Er­
mittlungen und Rechenschaftspflicht bei geschlechtsspezifischer Gewalt, einschließlich, aber 
nicht beschränkt auf häusliche und intime Partnergewalt, sexuelle Gewalt, Kinder-, Früh- und 
Zwangsverheiratung, weibliche Genitalverstümmelung/-beschneidung und andere schädliche 
Praktiken (USDOS 23.4.2024); das Vorhandensein oder die Anwendung von Gesetzen, die ein­
vernehmliche gleichgeschlechtliche sexuelle Handlungen zwischen Erwachsenen unter Strafe 
stellen (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 2025); und das Vorhandensein der schlimmsten Formen 
von Kinderarbeit (USDOS 23.4.2024). Frauen und Angehörige sexueller Minderheiten sind all­
gegenwärtiger Diskriminierung ausgesetzt (FH 2025).
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (8.1.2025): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante 
Lage in Nigeria (Stand: September 2024), https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe/app/nodes/30496494, 
Zugriff 23.5.2025 [Login erforderlich]
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