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■ AI - Amnesty International (29.4.2025): Amnesty Report 2024/25: Zur Lage der Menschenrechte 
weltweit; Nigeria 2024, https://www.ecoi.net/de/dokument/2124799.html, Zugriff 2.6.2025
■ FH - Freedom House (2025): Nigeria: Freedom in the World 2025, https://freedomhouse.org/count
ry/nigeria/freedom-world/2025, Zugriff 12.5.2025
■ ÖB Abuja - Österreichische Botschaft Abuja [Österreich] (10.2024): Asylländerbericht Nigeria Oktober 
2024, https://www.ecoi.net/en/file/local/2116558/NIGR_ÖB-Bericht_2024_10.docx , Zugriff 
24.10.2024 [Login erforderlich]
■ USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human 
Rights Practices: Nigeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107771.html, Zugriff 3.6.2024
12 Meinungs- und Pressefreiheit
Letzte Änderung 2025-08-08 07:17
Meinungs- und Pressefreiheit sind durch die Verfassung von 1999 garantiert (AA 8.1.2025; vgl. 
FH 2025, USDOS 23.4.2024, ÖB Abuja 10.2024) und finden sich auch in der Verfassungs­
wirklichkeit grundsätzlich wieder. Das Gesetz zur Informationsfreiheit garantiert jeder Person 
das Recht, auf Antrag Zugang zu amtlichen Informationen durch die Behörden zu erhalten (AA 
8.1.2025).
Die Medienlandschaft ist vielfältig (USDOS 23.4.2024; vgl. ÖB Abuja 10.2024) und durch eine 
Fülle staatlicher und privater Tageszeitungen und Wochenmagazine, Radiostationen und auch 
Fernsehsender geprägt (AA 8.1.2025; vgl. ÖB Abuja 10.2024), die insgesamt breit gefächert sind 
und relativ frei zu politischen, wirtschaftlichen und kulturellen Themen berichten (AA 8.1.2025).  
Beinahe alle befinden sich in privatem Besitz (ÖB Abuja 10.2024). Auch wenn die Zahl der 
Printpublikationen in den vergangenen Jahren abgenommen hat, verfügt Nigeria immer noch 
über eine vielfältige Medienlandschaft (RSF 2025).
Die politische Berichterstattung spielt in den nigerianischen Medien eine bedeutende Rolle. Ein 
großer Teil der Berichterstattung ist der Innenpolitik gewidmet. Dennoch wird die Pressefreiheit 
langsam ausgehöhlt und der Raum für öffentliche Debatten und freie Meinungsäußerung wird 
zunehmend eingeschränkt (ÖB Abuja 10.2024). Gemäß ÖB Abuja und RSF ist das Ausmaß 
der staatlichen Eingriffe in die Nachrichtenmedien erheblich. Nigeria gilt in Westafrika als eines 
der gefährlichsten und schwierigsten Länder für Journalisten, die oft beobachtet, angegriffen, 
willkürlich verhaftet und sogar getötet werden (ÖB Abuja 10.2024; vgl. RSF 2025).
Es kommt zu Fällen der Einschränkung von Meinungs- und Pressefreiheit durch die Regierung 
(USDOS 23.4.2024; vgl. FH 2025), etwa aufgrund von Gesetzen gegen Aufruhr, kriminelle Dif­
famierung und Veröffentlichung falscher Nachrichten. Diese erfolgen außerdem in Form von 
öffentlicher Kritik an sowie Belästigung und Verhaftung von Journalisten durch Beamte, beson­
ders wenn Erstere über Korruptionsskandale, Menschenrechtsverletzungen oder separatisti­
sche und kommunale Gewalt oder andere politisch sensible Themen berichten (FH 2025). Die 
Behörden sind 2024 verstärkt gegen Kritiker und Journalisten vorgegangen, wobei es zu zahl­
reichen Entführungen, unrechtmäßigen Verhaftungen und Inhaftierungen gekommen ist (HRW 
16.1.2025). Regierungskritiker berichten davon, Drohungen, Einschüchterungen und manch­
mal Gewalt ausgesetzt zu sein. Journalisten praktizieren Selbstzensur (USDOS 23.4.2024). 
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Mehrere Journalisten befinden sich aufgrund ihrer Berichterstattung in Haft. Selbstzensur und 
Auftragsjournalismus sind verbreitet (AA 21.12.2023).
In dem Index zur Pressefreiheit 2025 der Reporter ohne Grenzen liegt Nigeria auf Platz 122 von 
180 bewerteten Ländern (RSF 2025); 2024: Platz 112 (RSF 2024); 2023: Platz 123; 2022: Platz 
129 (ÖB Abuja 10.2024).
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (8.1.2025): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante 
Lage in Nigeria (Stand: September 2024), https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe/app/nodes/30496494, 
Zugriff 23.5.2025 [Login erforderlich]
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (21.12.2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante 
Lage in Nigeria (Stand: November 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2102769/Auswärtige
s_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Nigeria,_21.12.2023.pdf , 
Zugriff 27.5.2024 [Login erforderlich]
■ FH - Freedom House (2025): Nigeria: Freedom in the World 2025, https://freedomhouse.org/count
ry/nigeria/freedom-world/2025, Zugriff 12.5.2025
■ HRW - Human Rights Watch (16.1.2025): World Report 2025 - Nigeria, https://www.ecoi.net/de/do
kument/2120043.html, Zugriff 20.1.2025
■ ÖB Abuja - Österreichische Botschaft Abuja [Österreich] (10.2024): Asylländerbericht Nigeria Oktober 
2024, https://www.ecoi.net/en/file/local/2116558/NIGR_ÖB-Bericht_2024_10.docx , Zugriff 
24.10.2024 [Login erforderlich]
■ RSF - Reporter ohne Grenzen (2025): Nigeria: Rangliste der Pressefreiheit, https://www.reporter-o
hne-grenzen.de/nigeria, Zugriff 3.6.2025
■ RSF - Reporter ohne Grenzen (2024): Nigeria - Rangliste der Pressefreiheit, https://www.reporter-o
hne-grenzen.de/nigeria, Zugriff 14.6.2024
■ USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human 
Rights Practices: Nigeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107771.html, Zugriff 3.6.2024
13 Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition
Letzte Änderung 2025-08-08 07:17
Die Versammlungsfreiheit wird durch die Verfassung garantiert (AA 8.1.2025; vgl. ÖB Abuja 
10.2024, USDOS 23.4.2024, FH 2025). Allerdings wird sie bisweilen durch das Eingreifen der 
Sicherheitsorgane gegen politisch unliebsame Versammlungen (z. B. von Schiiten oder Biaf­
ra-Aktivisten) in der Praxis eingeschränkt (AA 8.1.2025; vgl. FH 2025). Die Regierung verbietet 
gelegentlich gezielt Versammlungen, wenn sie zu dem Schluss kommt, dass deren politischer, 
ethnischer oder religiöser Charakter zu Unruhen führen könnte. Die Regierung schränkt öffentli­
che Versammlungen ein (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 2025). Im Jahr 2024 kam es bei regierungs­
kritischen Protesten immer wieder zu diversen Einschränkungen seitens der Behörden. Auch 
gehen die Sicherheitskräfte nicht selten gewalttätig gegen Demonstrantinnen und Demons­
tranten vor (ÖB Abuja 10.2024). Bei den landesweiten Demonstrationen unter dem Hashtag 
#EndBadGovernance im August und September 2024 wurden Hunderte Demonstranten fest­
genommen oder inhaftiert, mehr als 20 Menschen wurden getötet. Dutzende Demonstranten, 
darunter auch Minderjährige, wurden wegen Hochverrats angeklagt, worauf die Todesstrafe 
steht. Viele dieser Anklagen wurden im November fallen gelassen (FH 2025). Am 29.3.2024 
kam es bei einem Protestmarsch der IMN zu mehreren Toten bei Zusammenstößen zwischen 
Sicherheitskräften und Demonstranten (REU 29.3.2025).
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Die Vereinigungsfreiheit wird durch die Verfassung ebenso garantiert (AA 8.1.2025; vgl. ÖB 
Abuja 10.2024, USDOS 23.4.2024) wie das Recht, einer politischen Partei oder einer Gewerk­
schaft anzugehören (AA 8.1.2025; vgl. USDOS 23.4.2024). Dies wird auch praktiziert (ÖB Abu­
ja 10.2024) bzw. unterliegt die Gründung von Nichtregierungsorganisationen keinen strengen 
Beschränkungen, sodass diese sich in der Regel ungehindert für Menschenrechte und gute 
Regierungsführung einsetzen können (FH 2025). Das hat zur Herausbildung einer lebendigen 
Zivilgesellschaft mit zahlreichen NGOs geführt (AA 8.1.2025; vgl. FH 2025). Gleichzeitig gibt 
es verschiedene Versuche der Regierung, zivilgesellschaftlichen Handlungsspielraum durch re­
pressive Gesetzgebung und Verwaltungspraxis einzuschränken. Gewerkschaften können sich 
grundsätzlich frei betätigen (AA 8.1.2025).
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (8.1.2025): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante 
Lage in Nigeria (Stand: September 2024), https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe/app/nodes/30496494, 
Zugriff 23.5.2025 [Login erforderlich]
■ FH - Freedom House (2025): Nigeria: Freedom in the World 2025, https://freedomhouse.org/count
ry/nigeria/freedom-world/2025, Zugriff 12.5.2025
■ ÖB Abuja - Österreichische Botschaft Abuja [Österreich] (10.2024): Asylländerbericht Nigeria Oktober 
2024, https://www.ecoi.net/en/file/local/2116558/NIGR_ÖB-Bericht_2024_10.docx , Zugriff 
24.10.2024 [Login erforderlich]
■ REU - Reuters (29.3.2025): Shi’ite protesters clash with Nigerian military, police in Abuja, https://ww
w.reuters.com/world/africa/shiite-protesters-clash-with-nigerian-military-police-abuja-2025-03-29 , 
Zugriff 17.7.2025
■ USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human 
Rights Practices: Nigeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107771.html, Zugriff 3.6.2024
13.1 Opposition, inkl. IPOB und IMN und Yoruba-Seperatisten
Letzte Änderung 2025-08-08 07:17
In Nigeria kann sich die politische Opposition grundsätzlich frei betätigen. Das gilt nicht nur 
für die parlamentarische Opposition, sondern auch für außerparlamentarische Parteien und 
Gruppen (AA 8.1.2025).
Allerdings sind die Indigenous People of Biafra (IPOB) im September 2017 und die schiitische 
„ Islamic Movement of Nigeria“ (IMN) im August 2019 verboten worden (AA 8.1.2025). Bewaffne­
te, die die Abspaltung der Südost-Region anstreben, töteten im Jahr 2022 weiterhin Einwohner 
und Regierungsbeamte in der Region. Sicherheitskräfte und Bürgerwehren, die gegen die Se­
paratisten vorgehen, sind in Misshandlungen, einschließlich außergerichtlicher Tötungen, in der 
Region verwickelt. Nigerianische Medien berichteten, dass zwischen Jänner und Mai 2022 über 
287 Menschen im Südosten des Landes getötet wurden (HRW 12.1.2023). Die Staaten im Süd­
osten versuchten, die von der IPOB im Jahr 2021 eingeführte „ Sit at Home Order“ zu beenden, 
die die Bürger der Region dazu verpflichtet, zu Hause zu bleiben und öffentliche Einrichtungen 
montags und an jedem anderen angekündigten Tag, einschließlich der Tage, an denen Kanu vor 
Gericht erscheinen sollte, geschlossen zu halten. Obwohl die IPOB sagt, dass sie den Befehl 
ausgesetzt hat, versuchen bewaffnete Männer, ihn durchzusetzen, und töten, verstümmeln und 
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zerstören weiterhin Eigentum von Bürgern in der Region, die sich dem Befehl widersetzen (HRW 
11.1.2024).
IPOB: Der in der Region seit 2012 herrschende radikale Separatismus belastet den nationalen 
Zusammenhalt. Die separatistische Gruppe Indigenous People of Biafra (IPOB) strebt die Ab­
spaltung von einigen Bundesstaaten (Abia, Akwa Ibom, Anambra, Bayelsa, Cross River, Delta,  
Ebonyi, Enugu, Imo und Rivers sowie Teilen von Benue und Kogi) im Südosten (einschließlich 
dem ölreichen Niger Delta) an. IPOB besteht hauptsächlich aus Angehörigen der ethnischen 
Gruppe der Igbo (Christen) und strebt die Ausrufung der unabhängigen Nation Biafra an. Die 
Idee von Biafra ist nicht neu; im Jahr 1967 riefen die regionalen Führer einen unabhängigen Staat 
aus, wodurch ein brutaler Bürgerkrieg begann, der zum Tod von bis zu einer Million Menschen 
führte. IPOB wurde 2014 von Nnamdi Kanu gegründet (ÖB Abuja 10.2024). Dieser befindet sich 
seit 2021 wegen Terrorismus und Hochverrats in Untersuchungshaft (ÖB Abuja 10.2024; vgl. 
HRW 16.1.2025, AA 8.1.2025) und musste sich im September 2023 vor Gericht verantworten 
(ÖB Abuja 10.2024). Im Dezember 2023 hob das Oberste Gericht Nigerias die Entscheidung, 
ihn freizulassen, auf. Der Prozess wurde am 17.04.2024 vom Obersten Gerichtshof wieder 
aufgenommen (AA 8.1.2025). Am 24.9.2024 erlitt der Fall einen Rückschlag, als sich die vor­
sitzende Richterin auf Antrag von Kanu, der sie der Befangenheit bezichtigte, zurückzog (HRW 
16.1.2025). Anträge auf Kaution und Verlegung wurden mehrfach abgelehnt (AA 8.1.2025).
Die Bewegung ist geprägt von dem Gefühl der „ Collective Victimisation“ der Igbos durch die 
Unterrepräsentation in der von Yoruba und Hausa geprägten Bundesregierung. Seit dem Beginn 
der Militäroperation Operation Python Dance im Jahr 2016 und der Exercise Golden Dawn haben 
sich die gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen der IPOB und ihrem paramilitärischen 
Arm Eastern Security Network (ESN) und den nigerianischen Sicherheitskräften in der Region 
verschärft. IPOB hat für jeden Montag sowie für jeden Gerichtstag Kanus eine stay-at-home 
order ausgerufen, die mit teils brutaler Gewalt durchgesetzt wird; auch ist die Wirtschaft durch 
die angeordnete Schließung von Geschäften sehr belastet. Seit 2021 kommt es verstärkt zu 
Guerilla-Angriffen gegen Vertreter der nigerianischen Regierung und deren Sympathisanten. Im 
Gegenzug sind in der Region Sicherheitskräfte in Gewalttaten - einschließlich außergerichtli­
cher Tötungen von Separatisten - verwickelt. Lokale Führungspersönlichkeiten versuchen, die 
Freilassung von Kanu zu erwirken, um die Situation zu entspannen und die stay-at-home order 
zu beenden (ÖB Abuja 10.2024).
2020 wurde der bewaffnete Arm der IPOB, das ESN, gegründet. Dieses wird mit zahlreichen 
tödlichen Anschlägen auf Polizeistationen und andere öffentliche Einrichtungen in Verbindung 
gebracht (ÖB Abuja 10.2021). Die Mitgliederzahl des ESN beläuft sich nach Angaben der nige­
rianischen Armee auf etwa 50.000. Das ESN unterhält in verschiedenen Teilen des Südostens 
Nigerias Ausbildungslager. Es behauptet auch, Ausbildungslager in anderen Teilen der Süd-
Süd-Region zu haben. Es gibt eine Kommandostruktur. Der Anführer der IPOB, Mazi Nnamdi 
Kanu, kann als sein Oberbefehlshaber angesehen werden (VA der ÖB Abuja 27.5.2022). Im 
Südosten waren in jüngster Zeit die Bundesstaaten Imo und Anambra von Gewalt betroffen. Im 
Juli 2023 haben Sicherheitskräfte mehrere Lager der IPOB und des ESN zerstört. Die Ope­
ration war Teil einer wieder aufgenommenen Kampagne gegen IPOB-Mitglieder in den Zonen 
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Süd-Süd und Südost (BAMF 31.7.2023). Die Gruppierung IPOB hatte eine Sit-at-home-Anord­
nung für den 30.5.2024 in den fünf südöstlichen Bundesstaaten ausgerufen. An diesem Tag 
wurde die Ortschaft Aba in Abia State von Bewaffneten angegriffen und zumindest vier Ar­
meeangehörige wurden getötet. Nigerianische Regierungsstellen und andere Behörden sehen 
die Verantwortung für Gewalttaten im Südosten des Landes regelmäßig bei der Gruppierung 
IPOB und deren bewaffnetem Flügel ESN. Entsprechende Vorwürfe werden von diesen jedoch 
ebenso regelmäßig abgestritten. Meldungen bzgl. in der Region zerstörter Separatistenlager 
kamen in den Jahren 2023 und 2024 mehrfach vor (BAMF 3.6.2024a). Einsatzkräfte mehrerer 
Sicherheitsbehörden haben seit 8.8.2024 in verschiedenen Ortschaften im Bundesstaat Enugu 
Medienberichten zufolge rund 30 Mitglieder der für eine Abspaltung Südostnigerias eintreten­
den Gruppierung IPOB getötet. Nigerianische Regierungsstellen und andere Behörden sehen 
die Verantwortung für Gewalttaten im Südosten des Landes regelmäßig bei der Gruppierung 
IPOB und deren bewaffnetem Flügel ESN. Entsprechende Vorwürfe werden von diesem jedoch 
ebenso regelmäßig abgestritten (BAMF 26.8.2024).
Der Konflikt der Regierung mit der Islamischen Bewegung von Nigeria (IMN), einer schiitischen 
muslimischen Gruppe, die für eine islamische Herrschaft in Nigeria eintritt (FH 2025), eskalierte 
2019, als ein Gericht in Abuja die IMN verbot (FH 2025; vgl. AA 8.1.2025) und sie als terroristi­
sche Organisation einstufte. Die IMN betrachtet ihren Anführer, Sheikh Ibrahim el-Zakzaky, als 
die letzte Autorität in Nigeria und erkennt die Regierung in Abuja nicht an. Die Regierung hat in 
den letzten Jahren gewaltsam auf die Aktivitäten der IMN reagiert (FH 2024).Die seit Ende 2015 
andauernde Inhaftierung von Ibrahim Zakzaky führte immer wieder zu Straßenprotesten in der 
Hauptstadt Abuja, in deren Folge es bei gewaltsamen Zusammenstößen mit Sicherheitskräften 
zu Dutzenden Toten gekommen war. Nach fast sechs Jahren in Haft wurden Ibrahim Zakzaky 
und seine Ehefrau am 28.7.2021 infolge eines Freispruchs durch den Obersten Gerichtshof des 
Bundesstaats Kaduna freigelassen. Die Staatsanwaltschaft soll die Freilassung des Paares be­
stätigt und Berufung gegen den Freispruch angekündigt haben. Nach zahlreichen Freisprüchen 
von Mitgliedern der IMN in den Jahren 2019 und 2020 war zuletzt nur noch das Ehepaar in Haft 
gesessen. Vorgeworfen wurde dem Paar u. a. Mord, Verschwörung und Störung des Friedens 
(BAMF 3.8.2021). Im März 2025 kam es zu einer Demo der IMN in Abuja, bei welcher mehrere 
Personen getötet wurden (REU 29.3.2025).
Yoruba-Separatisten: Auch der Südwesten Nigerias, lange Zeit die friedlichste Region des 
Landes, blieb von den jüngsten Spannungen und Unruhen zwischen den Volksgruppen nicht 
verschont. Anders als in anderen Teilen des Landes beruhen die Konflikte nicht auf religiösen 
Extremismus oder Terrorismus, sondern werden als Ausdruck der versuchten Unterdrückung der 
Yoruba durch die (muslimischen) Fulani gesehen, die demnach aufgrund ihrer Vertretung in der 
Bundesregierung im Verdacht stehen, Immunitäten für ihre Straftaten zu genießen. Durch die 
zunehmenden Spannungen wurde das – bisher inaktive – Engagement der Yoruba-Separatisten 
verschärft. Sie streben die Ausrufung der „ Oduduwa-Republik“ an (ÖB Abuja 10.2024).
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Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (8.1.2025): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante 
Lage in Nigeria (Stand: September 2024), https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe/app/nodes/30496494, 
Zugriff 23.5.2025 [Login erforderlich]
■ BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (26.8.2024): Briefing Notes KW35 / 
2024, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes
/2024/briefingnotes-kw35-2024.html, Zugriff 21.11.2024
■ BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (3.6.2024a): Briefing Notes KW 23 
2024
■ BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (31.7.2023): Briefing Notes KW 31 
2023, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes
/2023/briefingnotes-kw31-2023.pdf?__blob=publicationFile&v=7, Zugriff 17.6.2024
■ BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (3.8.2021): Briefing Notes KW 31 
2021
■ FH - Freedom House (2025): Nigeria: Freedom in the World 2025, https://freedomhouse.org/count
ry/nigeria/freedom-world/2025, Zugriff 12.5.2025
■ FH - Freedom House (2024): Freedom in the World 2024 - Nigeria, https://www.ecoi.net/de/dokume
nt/2105060.html, Zugriff 3.6.2024
■ HRW - Human Rights Watch (16.1.2025): World Report 2025 - Nigeria, https://www.ecoi.net/de/do
kument/2120043.html, Zugriff 20.1.2025
■ HRW - Human Rights Watch (11.1.2024): World Report 2024 - Nigeria, https://www.ecoi.net/de/do
kument/2103137.html, Zugriff 17.6.2024
■ HRW - Human Rights Watch (12.1.2023): World Report 2023 - Nigeria, https://www.ecoi.net/de/do
kument/2085483.html, Zugriff 17.6.2024
■ ÖB Abuja - Österreichische Botschaft Abuja [Österreich] (10.2024): Asylländerbericht Nigeria Oktober 
2024, https://www.ecoi.net/en/file/local/2116558/NIGR_ÖB-Bericht_2024_10.docx , Zugriff 
24.10.2024 [Login erforderlich]
■ ÖB Abuja - Österreichische Botschaft Abuja [Österreich] (10.2021): Asylländerbericht Nigeria Oktober 
2021
■ REU - Reuters (29.3.2025): Shi’ite protesters clash with Nigerian military, police in Abuja, https://ww
w.reuters.com/world/africa/shiite-protesters-clash-with-nigerian-military-police-abuja-2025-03-29 , 
Zugriff 17.7.2025
■ VA der ÖB Abuja - Vertrauensanwalt der ÖB Abuja (27.5.2022): Bericht des VA der ÖB Abuja
14 Haftbedingungen
Letzte Änderung 2025-08-08 07:18
Die nigerianischen Gefängnisse sind von Überbelegung geprägt (AA 8.1.2025; vgl. USDOS 
23.4.2024, EDA 2.5.2025). Mit Stand September 2023 waren die Gefängnisse zu 50 Prozent 
überbelegt (USDOS 23.4.2024). Laut offiziellen Zahlen des Nigerian Correctional Service ha­
ben sich in Nigeria mit Stand 8.7.2024 insgesamt 82.895 Personen in Haft befunden, darunter 
80.984 Männer und 1.911 Frauen. Bei rund 69 Prozent der Insassen handelt es sich nicht um 
rechtskräftig verurteilte Personen, sondern um Untersuchungshäftlinge. Diese Quote liegt etwas 
höher als in den Jahren 2022 und 2023. Einer der Gründe für die Überfüllung von Hafteinrich­
tungen in Nigeria ist nach Angaben der UN die häufige Verhängung von Untersuchungshaft, 
die dann mehrere Jahre dauern kann. Um die Überbelegung der Haftanstalten zu verringern, 
waren am 18.11.2023 landesweit 4.068 wegen Nichtzahlung relativ geringfügiger Geldstrafen 
Inhaftierte freigekommen (BAMF 15.7.2024).
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Die Haftbedingungen in den mangelhaft ausgestatteten und zum großen Teil noch aus der Kolo­
nialzeit stammenden Gefängnissen entsprechen nicht den UN-Mindestgrundsätzen für die Be­
handlung von Gefangenen (AA 8.1.2025), und sind hart und lebensbedrohlich. Die Gefangenen 
sind Nahrungs- und Wasserengpässen (USDOS 23.4.2024), inadäquater medizinischer Versor­
gung sowie unangemessenen sanitären Bedingungen ausgesetzt (USDOS 23.4.2024; vgl. EDA 
2.5.2025). Aufgrund dieser Verhältnisse kommt es auch zu Todesfällen (USDOS 23.4.2024; vgl. 
AA 8.1.2025). Die Versorgung der Gefangenen mit Nahrungsmitteln und Medikamenten muss 
über Angehörige und karitative Einrichtungen sichergestellt werden (AA 8.1.2025). Das schlecht 
bezahlte Gefängnis- und Wachpersonal nutzt seine Stellung aus, um von den Gefangenen Geld 
zu erpressen (AA 8.1.2025; vgl. USDOS 23.4.2024). Zumindest in einigen Gefängnissen sind 
Männer, Frauen und Minderjährige zusammen inhaftiert (AA 8.1.2025).
Es gibt nur eine eingeschränkte Möglichkeit zur unabhängigen Überprüfung von Gefängnissen 
durch Beobachter. Das Internationale Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) hat Zugang zu polizei­
lichen Haftanstalten und Einrichtungen des Nigerian Correctional Services (NCS) sowie einigen 
militärischen Haftanstalten (USDOS 23.4.2024).
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (8.1.2025): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante 
Lage in Nigeria (Stand: September 2024), https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe/app/nodes/30496494, 
Zugriff 23.5.2025 [Login erforderlich]
■ BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (15.7.2024): Briefing Notes KW 29 
2024, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes
/2024/briefingnotes-kw29-2024.pdf?__blob=publicationFile&v=4, Zugriff 2.8.2024
■ EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (2.5.2025): Reise­
hinweise für Nigeria, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/niger
ia/reisehinweise-fuernigeria.html, Zugriff 4.6.2025
■ USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human 
Rights Practices: Nigeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107771.html, Zugriff 3.6.2024
15 Todesstrafe
Letzte Änderung 2025-08-08 07:18
An der Todesstrafe hält Nigeria weiter fest (AA 8.1.2025; vgl. ÖB Abuja 10.2024, AI 4.2025). Ein 
seit 2006 faktisches Vollstreckungsmoratorium, das zuletzt im Februar 2009 durch den Außen­
minister gegenüber dem UN-Menschenrechtsrat bestätigt worden war, wurde vom Bundesstaat 
Edo im Juni 2013 mit vier und im Dezember 2016 mit drei Hinrichtungen durchbrochen (AA 
8.1.2025; vgl. ÖB Abuja 10.2024). Seit Dezember 2016 gilt ein De-facto-Moratorium (ÖB Abuja 
10.2024). Im Jahr 2023 wurden über 246 Todesurteile verhängt, aber keine Exekution durchge­
führt (AI 4.2025; vgl. ÖB Abuja 10.2024). Ende 2023 saßen rund 3.400 Häftlinge in Todeszellen, 
darunter Täterinnen und Täter, die zum Tatzeitpunkt noch Jugendliche waren. Viele wurden nach 
unfairen Prozessen verurteilt (ÖB Abuja 10.2024). Im Jahr 2024 wurden über 186 Todesurteile 
verhängt, jedoch keine Exekution durchgeführt (AI 4.2025). Obwohl zuletzt ein Rückgang der 
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Neuverurteilungen zu verzeichnen war, warten laut Amnesty International 3.504 Gefängnisin­
sassen auf die Vollstreckung der Todesstrafe, teils seit über 15 Jahren. – Dies ist die höchste 
Zahl in Subsahara-Afrika [Stand September 2024] (AA 8.1.2025).
Die Todesstrafe kann durch ordentliche Gerichte und erstinstanzliche Scharia-Gerichte für be­
stimmte Tatbestände (Mord, Hochverrat, Verrat, Quälerei mit Todesfolge, schwerer Raub) ver­
hängt werden. Gegenwärtig ist in einigen südlichen Bundesstaaten der Trend zu beobachten, 
den Anwendungsbereich der Todesstrafe auf weitere Straftatbestände (v. a. Entführung) auszu­
weiten. Der im Februar 2013 überarbeitete Terrorism (Prevention) Act 2011 sieht die Todesstrafe 
für terroristische Verbrechen vor (AA 8.1.2025).
Im Februar 2021 unterzeichnete der Gouverneur des Bundesstaats Jigawa ein Gesetz, das die 
Verhängung von Todesurteilen in Vergewaltigungsfällen ermöglicht. Der Innenminister forderte 
im Juli 2021 die Gouverneure der Bundesstaaten auf, Hinrichtungsbefehle für Häftlinge im 
Todestrakt zu unterzeichnen, um so die Zahl der Gefangenen in den Gefängnissen landesweit 
zu verringern. Bis heute kam es auf dieser Grundlage zu keiner einzigen Hinrichtung (ÖB Abuja 
10.2024).
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (8.1.2025): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante 
Lage in Nigeria (Stand: September 2024), https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe/app/nodes/30496494, 
Zugriff 23.5.2025 [Login erforderlich]
■ AI - Amnesty International (4.2025): Death Penalty - Interactive Map, https://www.amnesty.org/en/w
hat-we-do/death-penalty , Zugriff 5.6.2025
■ ÖB Abuja - Österreichische Botschaft Abuja [Österreich] (10.2024): Asylländerbericht Nigeria Oktober 
2024, https://www.ecoi.net/en/file/local/2116558/NIGR_ÖB-Bericht_2024_10.docx , Zugriff 
24.10.2024 [Login erforderlich]
16 Religionsfreiheit
Letzte Änderung 2025-08-08 07:20
Die Verfassung garantiert Religionsfreiheit (FH 2025; vgl. AA 8.1.2025, HRW 11.1.2024). Laut 
Verfassung darf die Regierung keine Staatsreligion beschließen (USDOS 30.6.2024; vgl. AA 
8.1.2025, ÖB Abuja 10.2024). Religiöse Diskriminierung ist verboten (USDOS 30.6.2024; 
vgl. BBC 16.10.2022). Jeder genießt die Freiheit, seine Religion zu wählen, auszuüben, zu 
propagieren und zu ändern (USDOS 30.6.2024). Im Vielvölkerstaat Nigeria ist die Religionsfrei­
heit ein Grundpfeiler des Staatswesens. Die Bundesregierung achtet auf die Gleichbehandlung 
von Christen und Muslimen, z. B. bei der Finanzierung von Gotteshäusern und Wallfahrten. 
Sie unterstützt den Nigerian Inter-Religious Council, der paritätisch besetzt ist und die Re­
gierung in Religionsangelegenheiten berät. Ähnliche Einrichtungen wurden auch in mehreren 
Bundesstaaten erfolgreich eingeführt (AA 8.1.2025).
Obwohl die nigerianische Verfassung das Recht auf Meinungs-, Gedanken- und Gewissensfrei­
heit garantiert, stellt das nigerianische Strafrecht die Beleidigung von Religionen unter Strafe, 
und die Scharia (islamisches Recht), die in zwölf nördlichen Bundesstaaten, gilt, stellt Blasphe­
mie unter Strafe (HRW 11.1.2024).
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Die Bedingungen für Religionsfreiheit bleiben schlecht. Die Bundes- und Landesregierungen 
tolerieren weiterhin Angriffe oder reagieren nicht auf gewalttätige Handlungen nichtstaatlicher 
Akteure, die ihre Gewalt mit religiösen Motiven rechtfertigen. Zu diesen Akteuren zählen Jama’tu 
Ahlis Sunna Lidda’awati wal-Jihad (JAS, auch bekannt als Boko Haram) und die Islamische 
Provinz Westafrika (ISWAP). Auch Banditengruppen beteiligen sich an Angriffen auf religiöse 
Gemeinschaften. Gewalttätige islamistische Gruppen und einige militante Fulani versuchen, 
Menschen und Gemeinden in ihren Operationsgebieten eine einheitliche Auslegung des Islam 
aufzuzwingen - unabhängig von deren Religion oder Weltanschauung (USCIRF 3.2025a).
In der Praxis bevorzugen Bundesstaaten die jeweils durch die lokale Mehrheitsbevölkerung 
ausgeübte Religion (ÖB Abuja 10.2024). Es ist bekannt, dass bundesstaatliche und lokale Re­
gierungen auf ihrem Gebiet de-facto-offizielle Religionen anerkennen, wodurch sie gleichzeitig 
(anderen) religiösen Aktivitäten Grenzen setzen (FH 2025). Viele Menschen, die in Gebieten 
leben, in denen sie einer religiösen Minderheit angehören, fühlen sich diskriminiert und leben 
in Angst - und das aus gutem Grund angesichts der Geschichte religiös motivierter Gewalt. 
Für einen Muslim kann es schwierig sein, in einer christlich dominierten Region seine Religion 
offen auszuüben, ebenso für einen Christen in einer Region mit muslimischer Bevölkerungs­
mehrheit (BBC 16.10.2022). Personen, die ihren Unglauben äußern, müssen mit rechtlichen 
Konsequenzen rechnen (FH 2024).
Das Ausmaß der Gewalt aufgrund der steigenden Kriminalität hat sich im Laufe des Jahres 2023 
weiter verschärft. Viele Vorfälle können nicht nur auf die religiöse Identität zurückgeführt oder 
als religiös kategorisiert werden. Banditentum sowie nicht-ideologisch motivierte Kriminalität 
und nicht religiöse Differenzen sind die Hauptursachen für die Gewalt in der Nordwestregion 
(USDOS 30.6.2024). [Anm.: Siehe Unterkapitel „ Spannungen zwischen Muslimen und Christen“]
In einigen Bundesstaaten ist die Lage der jeweiligen christlichen bzw. muslimischen Minderheit 
problematisch, insbesondere wo der Kampf um Ressourcen zunehmend religiös und politisch 
instrumentalisiert wird. Anders ist die Lage bei den Yoruba im Südwesten Nigerias, bei ihnen 
sind Mischehen zwischen Muslimen und Christen seit Generationen verbreitet (AA 8.1.2025).
Auch die Lage zwischen den Moslems der sunnitischen Mehrheit und der schiitischen Minderheit 
ist teilweise stark angespannt (AA 8.1.2025). Die Regierung hat gewaltsam auf Aktivitäten der 
Islamischen Bewegung Nigerias reagiert, einer schiitischen muslimischen Gruppe, die sich für 
eine islamische Herrschaft einsetzt. Die Gruppe wurde 2019 offiziell verboten und als terroris­
tische Organisation eingestuft (FH 2025). Die IMN betrachtet ihren Anführer, Sheikh Ibrahim 
el-Zakzaky, als die letzte Autorität in Nigeria und erkennt die Regierung in Abuja nicht an (FH 
2024). Das von der Regierung verhängte Verbot der IMN als illegale politische Organisation 
bleibt bestehen, während andere schiitische Gruppen, die nicht der IMN angehören, ihre Aktivi­
täten ungehindert fortsetzen (USDOS 30.6.2024).
Das Militär ist seit mehr als einem Jahrzehnt in die Bekämpfung der Terrorgruppen Boko Haram 
und ISWAP (Islamischer Staat Westafrika Provinz) involviert, die beide Muslime und Christen 
töten und entführen [Anm. siehe Abschnitt: Sicherheitslage] (USDOS 30.6.2024).
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Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (8.1.2025): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante 
Lage in Nigeria (Stand: September 2024), https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe/app/nodes/30496494, 
Zugriff 23.5.2025 [Login erforderlich]
■ BBC - British Broadcasting Corporation (16.10.2022): Nigeria election: Dangers of being religious 
in a religious nation, https://www.bbc.com/news/world-africa-63255695?at_medium=RSS&at_cam
paign=KARANGA, Zugriff 21.6.2024
■ FH - Freedom House (2025): Nigeria: Freedom in the World 2025, https://freedomhouse.org/count
ry/nigeria/freedom-world/2025, Zugriff 12.5.2025
■ FH - Freedom House (2024): Freedom in the World 2024 - Nigeria, https://www.ecoi.net/de/dokume
nt/2105060.html, Zugriff 3.6.2024
■ HRW - Human Rights Watch (11.1.2024): World Report 2024 - Nigeria, https://www.ecoi.net/de/do
kument/2103137.html, Zugriff 17.6.2024
■ ÖB Abuja - Österreichische Botschaft Abuja [Österreich] (10.2024): Asylländerbericht Nigeria Oktober 
2024, https://www.ecoi.net/en/file/local/2116558/NIGR_ÖB-Bericht_2024_10.docx , Zugriff 
24.10.2024 [Login erforderlich]
■ USCIRF - United States Commission on International Religious Freedom [USA] (3.2025a): United 
States Commission on International Religious Freedom 2025 Annual Report, https://www.ecoi.net/
en/file/local/2124284/Nigeria 2025 USCIRF Annual Report.pdf, Zugriff 5.6.2025
■ USDOS - United States Department of State [USA] (30.6.2024): 2023 Report on International Reli­
gious Freedom: Nigeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2111576.html, Zugriff 18.7.2024
16.1 Religiöse Gruppen
Letzte Änderung 2025-08-08 07:18
53,5 Prozent der Einwohner sind Moslems, 10,6 Prozent sind Katholiken und 35,3 Prozent 
gehören anderen christlichen Glaubensrichtungen an. Der Rest gehört anderen Religionen an 
(CIA 21.5.2025). Nach anderen Angaben besteht die Bevölkerung zu 50 Prozent aus Muslimen, 
zu 48,1 Prozent aus Christen und die verbleibenden ca. zwei Prozent gehören anderen oder 
keinen Religionen an. Viele Menschen verbinden indigene Überzeugungen und Praktiken mit 
dem Islam oder dem Christentum (USDOS 30.6.2024).
2010 und 2012 gaben 38 Prozent der Muslime an, Sunniten zu sein, 12 Prozent Schiiten; der 
Rest sah sich als „ etwas anderes“ (5 Prozent) oder einfach als „ Muslime“ (42 Prozent). Unter den 
Sunniten finden sich mehrere Sufi-Strömungen, im Norden des Landes v. a. die Bruderschaften 
der Qadiriyya und der Tijaniyya sowie Salafisten. Einem Bericht aus dem Jahr 2011 zufolge 
machen Katholiken etwa 25 Prozent der Christen aus, Protestanten und andere Christen etwa 
75 Prozent (USDOS 30.6.2024).
Der Norden ist überwiegend muslimisch, der Süden überwiegend christlich (AA 8.1.2025; vgl. 
USDOS 30.6.2024). Der Islam ist die vorherrschende Religion in den Regionen Nordwest und 
Nordost, obwohl es dort auch bedeutende christliche Bevölkerungsgruppen gibt. In der Nord-
Zentral-Region sind Christen und Muslime in etwa gleicher Zahl vertreten. Das Christentum ist 
die vorherrschende Religion in der Südwest-Region, einschließlich Lagos, wo es auch bedeu­
tende muslimische Bevölkerungsgruppen gibt. In der Südost-Region stellen christliche Gruppen, 
darunter Katholiken, Anglikaner und Methodisten, die Mehrheit. Im Süden des Landes bilden die 
Christen eine deutliche Mehrheit. Im Süden und Südosten gibt es eine kleine, aber wachsende 
Zahl von Muslimen (USDOS 30.6.2024).
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