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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Länderinformationsblätter

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Disclaimer
Das gegenständliche Produkt der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen 
und Asyl wurde gemäß den vom Staatendokumentationsbeirat beschlossenen Standards und 
der Methodologie der Staatendokumentation erstellt.
Das Country of Origin Information - Content Management System (COI-CMS) ist eine Da­
tenbank mit COI-Inhalten, welche beruhend auf den Bedürfnissen in Verfahren des Asyl- und 
Fremdenwesens (BFA, BVwG etc.) mit Informationen aus vorhandenen, vertrauenswürdigen 
und vorrangig öffentlichen Quellen und gemäß den Standards der Staatendokumentation befüllt 
wird. Das COI-CMS gibt eine einzelfallunabhängige Darstellung über die Lage betreffend rele­
vanter Tatsachen in Herkunftsländern bzw. in EU-Mitgliedsstaaten. Der jeweilige Bedarfsträger 
kann aus dem COI-CMS Länder und Themen selektieren und so die für den spezifischen Bedarf 
relevante Länderinformation zusammenstellen.
Das COI-CMS dient den Bedarfsträgern der Instanzen des Asyl- und Fremdenwesens. Es gilt 
§ 5 Abs. 5 BFA-G, d.h. das COI-CMS ist nicht Teil der allgemein zugänglichen, öffentlichen 
Staatendokumentation. Fallspezifisch relevante Kapitel aus dem COI-CMS werden aber der 
jeweiligen Partei durch Parteiengehör zugänglich und durch Verwendung in Entscheidungen 
(Bescheid, Erkenntnis, Urteil) öffentlich gemacht.
Wie bereits erwähnt, ist dieses Produkt als Arbeitsbehelf für österreichische Behörden und Ge­
richte entworfen worden. In diesem Sinne stehen Lesbarkeit, flexible Nutzbarkeit und einfache 
Verwertbarkeit in Entscheidungen im Vordergrund. Grundsätzlich wird jede Information mit min­
destens einer Quelle belegt; aus vorgenannten Gründen wird jedoch auf die Hervorhebung von 
Originalzitaten verzichtet – nicht zuletzt auch deshalb, weil sich daraus für die Entscheidungs­
findung kein Mehrwert ergibt.
Das gegenständliche Produkt erhebt bezüglich der zur Verfügung gestellten Informationen kei­
nen Anspruch auf Vollständigkeit. Aus dem vorliegenden Produkt ergeben sich keine Schlussfol­
gerungen für die rechtliche Beurteilung eines konkreten Verfahrens. Das COI-CMS stellt keine 
allgemeine oder individuelle Entscheidungsvorgabe dar. Das vorliegende Dokument kann ins­
besondere auch nicht als politische Stellungnahme seitens der Staatendokumentation oder des 
Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gewertet werden.
Qualitäts- und Aktualisierungshinweis
Die einzelnen Kapitel werden gemäß vorliegenden Ressourcen möglichst aktuell gehalten. Eine 
Gesamtaktualisierung eines Landes erfolgt alle 12 Monate. Bei bestimmten Ländern wird zu­
sätzlich eine Teilaktualisierung durchgeführt, die in der Regel sechs Monate nach der Gesamtak­
tualisierung durchgeführt wird. Sollten es in einem Land zu einer kurzfristigen und maßgeblichen 
Änderung der Lage kommen, können zusätzliche Aktualisierungen durchgeführt werden. Die 
Aktualität der verwendeten Quellen wird seitens der Staatendokumentation überprüft. Folglich 
können auch verwendete Quellen älteren Datums als inhaltlich aktuell erachtet werden.
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Übersetzungen der Länderinformationen ins Englische
Bei den von der Staatendokumentation bereitgestellten Übersetzungen der Länderinformationen 
ins Englische handelt es sich um Arbeitszusammenfassungen. Anderes als bei den automati­
schen Übersetzungen (siehe unten) werden diese einer eigenen Überprüfung unterzogen.
Die Staatendokumentation ist bemüht, dass die jeweiligen deutsch- und englischsprachigen 
Versionen (so vorhanden) zum selben Zeitpunkt veröffentlicht werden. Jedoch kann es, aufgrund 
der umfangreichen Qualitätssicherung vorkommen, dass sich das Datum der Veröffentlichung 
der beiden Versionen geringfügig unterscheidet. Es sei darauf verwiesen, dass trotz eines 
möglichen geringfügig unterschiedlichen Veröffentlichungsdatums, der Inhalt der deutsch- und 
englischsprachigen Version derselbe ist.
Automatische Übersetzungen
Bei der automatischen Übersetzung handelt es sich um eine maschinelle Übersetzung einer Län­
derinformation mittels einer Übersetzungssoftware, in eine vom Nutzer festgelegte Zielsprache. 
Diese Übersetzung wird, da vom Nutzer direkt generiert, weder im Hinblick auf Grammatik und 
Rechtschreibung noch auf Sinnerhaltung kontrolliert und soll lediglich dazu dienen, einen Ein­
druck über den Inhalt des Originaldokuments bzw. der verwendenten Quellen zu erlangen. Die 
Staatendokumentation übernimmt keinerlei Gewähr für die Richtigkeit der maschinellen Über­
setzung. Sollte das Produkt vom Nutzer für eine weitere Verwendung herangezogen werden, 
insbesondere für eine behördliche Entscheidung, so wird dringend empfohlen die Übersetzung 
durch einen professionellen Übersetzer kontrollieren bzw. durchführen zu lassen.
Qualitätssicherung der maschinellen Übersetzung von DeepL
Die Übersetzung, welche nicht als „ automatische Übersetzung“ ausgewiesen wird, wurde von 
einer/einem professionellen Übersetzer/in qualitätsgesichert. Etwaige in der Übersetzung ent­
stehende Unstimmigkeiten oder Differenzen sind nicht bindend und haben keine rechtliche 
Wirkung für Compliance- oder Durchsetzungszwecke. Sollten Fragen zur Richtigkeit der quali­
tätsgesicherten Übersetzung entstehen, nehmen sie bitte Kontakt mit der Staatendokumentation 
des BFA unter  BFA-Staatendokumentation@bmi.gv.at auf.
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Inhalt
1 Länderspezifische Anmerkungen 1
2 Politische Lage 1
3 Sicherheitslage 2
3.1 Nigerdelta . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10
3.2 Konflikt zwischen Hirten und Bauern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12
3.3 Nordnigeria – NW und NO Nigeria . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14
4 Rechtsschutz / Justizwesen 19
4.1 Scharia . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22
5 Sicherheitsbehörden 23
5.1 Vigilantengruppen, Bürgerwehren, Hisbah . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25
6 Folter und unmenschliche Behandlung 26
7 Korruption 28
8 NGOs und Menschenrechtsaktivisten 28
9 Ombudsmann 29
10 Wehrdienst und Rekrutierungen 30
11 Allgemeine Menschenrechtslage 31
12 Meinungs- und Pressefreiheit 32
13 Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition 33
13.1 Opposition, inkl. IPOB und IMN und Yoruba-Seperatisten . . . . . . . . . . . . 34
14 Haftbedingungen 37
15 Todesstrafe 38
16 Religionsfreiheit 39
16.1 Religiöse Gruppen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 41
16.2 Spannungen zwischen Muslimen und Christen . . . . . . . . . . . . . . . . . . 42
16.3 Naturreligionen und Juju . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 43
16.4 „ Kulte“ und Geheimgesellschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 44
17 Ethnische Minderheiten 46
17.1 Minderheitengruppen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 48
18 Relevante Bevölkerungsgruppen 48
18.1 Frauen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 48
IV
4

18.2 (Alleinstehende) Frauen: interne Relokation, Rückkehr, Menschenhandel . . . 54
18.3 Kinder . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 56
18.4 Homosexuelle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 59
19 Bewegungsfreiheit 64
19.1 Meldewesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 65
20 IDPs und Flüchtlinge 66
21 Grundversorgung 68
22 Medizinische Versorgung 74
22.1 HIV/AIDS . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 78
23 Rückkehr 79
23.1 Rückkehrunterstützung des österreichischen Staates . . . . . . . . . . . . . . . 80
24 Dokumente, Staatsbürgerschaft, Meldewesen 82
25 Impressum 85
25.1 Urheberrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 85
25.2 Hinweis zum Datenschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 85
25.3 Veröffentlichte Versionen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 86
V
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1 Länderspezifische Anmerkungen
2 Politische Lage
Letzte Änderung 2025-08-08 07:16
Nigeria ist eine föderale Republik (ÖB Abuja 10.2024). Staatsoberhaupt und Oberbefehlshaber 
der Streitkräfte ist der Präsident der Republik (ÖB Abuja 10.2024; vgl. AA 8.1.2025), der für 
vier Jahre gewählt wird; eine einmalige Wiederwahl ist möglich (ÖB Abuja 10.2024; vgl. FH 
2025). Der Staatspräsident führt den Vorsitz der von ihm ernannten Bundesregierung (Federal 
Executive Council) (ÖB Abuja 10.2024).
Nigeria ist in 36 Bundesstaaten und das Federal Capital Territory (FCT, Abuja) (ÖB Abuja 
10.2024; vgl. AA 8.1.2025) mit insgesamt 774 LGAs (Local Government Areas, dt. Bezirke) 
unterteilt (AA 8.1.2025). Jeder der 36 Bundesstaaten wird von einer Regierung unter der Lei­
tung eines direkt gewählten Gouverneurs (State Governor) geführt (AA 8.1.2025; vgl. ÖB Abuja 
10.2024) und verfügt über ein eigenes Landesparlament (ÖB Abuja 10.2023). Polizei und Justiz 
werden vom Bund kontrolliert (AA 8.1.2025).
Die Verfassung vom 29.5.1999 enthält alle Elemente eines demokratischen Rechtsstaates, ein­
schließlich eines Grundrechtskataloges, und orientiert sich insgesamt am US-Präsidialsystem. 
Einem starken Präsidenten und einem Vizepräsidenten stehen ein aus Senat und Repräsentan­
tenhaus bestehendes Parlament und eine unabhängige Justiz gegenüber. Die Justiz ist jedoch 
der Einflussnahme von Exekutive und Legislative sowie einzelner politischer Führungspersonen 
ausgesetzt (AA 8.1.2025).
Nigeria verfügt über ein Mehrparteiensystem. Die Parteienzugehörigkeit orientiert sich meist 
an Führungspersonen und machtstrategischen Gesichtspunkten. Parteien werden primär als 
Zweckbündnisse zur Erlangung von Macht angesehen. Politische Führungskräfte wechseln die 
Partei, wenn sie andernorts bessere Erfolgschancen sehen. Entsprechend repräsentiert keine 
der Parteien eine eindeutige politische Richtung (AA 21.12.2023). Gewählte Amtsträger setzen 
im Allgemeinen ihre Politik um. Ihre Fähigkeit, dies zu tun, wird jedoch durch Faktoren wie 
Korruption, parteipolitische Konflikte und mangelnde Kontrolle über Gebiete, in denen militante 
Gruppen aktiv sind, beeinflusst (FH 2025).
Präsidentschafts-, Parlaments-, Gouverneurs- und Landesparlamentswahlen fanden zuletzt im 
Frühjahr 2023 statt. Aus den von zahlreichen organisatorischen Mängeln und niedriger Wahl­
beteiligung von etwa 27 Prozent geprägten Präsidentschaftswahlen ging der ehemalige Gou­
verneur von Lagos, Bola Ahmed Tinubu, mit rund 36,6 Prozent der Stimmen siegreich hervor 
(ÖB Abuja 10.2024; vgl. HRW 16.1.2025, FH 2025). Die Regierungspartei All Progressives 
Congress (APC) bleibt somit an der Macht und gewann bei den am selben Tag durchgeführten 
Parlamentswahlen erneut eine deutliche Mehrheit der Abgeordnetensitze in beiden Häusern der 
Nationalversammlung (Repräsentantenhaus und Senat) (ÖB Abuja 10.2024) und stellt seit den 
Gouverneurswahlen im März 2023 in 20 der 36 Bundesstaaten den Gouverneur (APC Nigeria 
o.D.).
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6

Die Präsidentschaftswahlen 2023 waren von erheblichen Unregelmäßigkeiten geprägt, dar­
unter Gewalt in oder bei Wahllokalen, Vorwürfe der Wahlmanipulation und Wahlbehinderung 
sowie technische und verfahrenstechnische Fehler, die die Öffnung der Wahllokale und die 
Bekanntgabe der Ergebnisse verzögerten. Einheimische und internationale Beobachter haben 
sich hinsichtlich der Durchführung der Wahl durch die Unabhängige Nationale Wahlkommission 
(INEC) kritisch geäußert. Die Wahl war durch ein äußerst geringes Vertrauen der Wähler in die 
INEC und durch eine Wahlbeteiligung von nur 27 Prozent - ein Rekordtief - gekennzeichnet (FH 
2025).
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (8.1.2025): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante 
Lage in Nigeria (Stand: September 2024), https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe/app/nodes/30496494, 
Zugriff 23.5.2025 [Login erforderlich]
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (21.12.2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante 
Lage in Nigeria (Stand: November 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2102769/Auswärtige
s_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Nigeria,_21.12.2023.pdf , 
Zugriff 27.5.2024 [Login erforderlich]
■ APC Nigeria - All Progressives Congress Nigeria (o.D.): All Progressives Congress (APC) Official 
Website, https://apc.com.ng, Zugriff 9.8.2024
■ FH - Freedom House (2025): Nigeria: Freedom in the World 2025, https://freedomhouse.org/count
ry/nigeria/freedom-world/2025, Zugriff 12.5.2025
■ HRW - Human Rights Watch (16.1.2025): World Report 2025 - Nigeria, https://www.ecoi.net/de/do
kument/2120043.html, Zugriff 20.1.2025
■ ÖB Abuja - Österreichische Botschaft Abuja [Österreich] (10.2024): Asylländerbericht Nigeria Oktober 
2024, https://www.ecoi.net/en/file/local/2116558/NIGR_ÖB-Bericht_2024_10.docx , Zugriff 
24.10.2024 [Login erforderlich]
■ ÖB Abuja - Österreichische Botschaft Abuja [Österreich] (10.2023): Asylländerbericht Nigeria Oktober 
2023 [Login erforderlich]
3 Sicherheitslage
Letzte Änderung 2025-08-08 07:20
Neben bzw. zum Teil aufgrund der schwierigen wirtschaftlichen Lage sieht sich Nigeria mit einer 
beispiellosen Welle unterschiedlicher, sich überschneidender Sicherheitskrisen konfrontiert. Fast 
jeder Teil des Landes ist aktuell von Gewalt und Kriminalität betroffen (ÖB Abuja 10.2024; vgl. 
EUAA 6.2024). Dies umfasst Banditentum (EUAA 6.2024), (Kindes)Entführungen (ÖB Abuja 
10.2024; vgl. EUAA 6.2024, FH 2025), Raub, Klein- und Cyberkriminalität (ÖB Abuja 10.2024; 
vgl. EUAA 6.2024), Verbrechen, Terrorismus/Aufstände, Auseinandersetzungen zwischen den 
Volksgruppen, Landstreitigkeiten (ÖB Abuja 10.2024; vgl. EUAA 6.2024, FH 2025), Ausbruch von 
Krankheiten, Proteste und Demonstrationen. In jüngster Zeit konnte eine Eskalation von einigen 
Konflikten beobachtet werden. In vielen Konflikten und Spannungen in Nigeria wird die Religion 
als mobilisierender Faktor eingesetzt. Dies gilt vor allem für den Konflikt im Nordosten mit der 
anhaltenden Präsenz und Gewalt durch Boko Haram und den Islamic State West Africa Province 
(ISWAP) sowie in Zentralnigeria zwischen überwiegend muslimischen, nomadischen Hirten und 
überwiegend christlichen Bauern im Kampf um knappe Ressourcen (ÖB Abuja 10.2024). Den 
nigerianischen Sicherheitskräften wurden Menschenrechtsverletzungen vorgeworfen, darunter 
wahllose Luftangriffe (EUAA 6.2024).
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Demonstrationen und Proteste sind insbesondere in Abuja und Lagos, aber auch in anderen gro­
ßen Städten möglich und können zu gewalttätigen Auseinandersetzungen führen (AA 7.5.2025). 
Politische Kundgebungen, Proteste und gewalttätige Demonstrationen können im ganzen Land 
unangekündigt stattfinden (FCDO 13.6.2025). Im Zusammenhang mit den #EndBadGovernan­
ce-Protesten war es in der Woche ab dem 1.8.2024 an mehreren Orten in Nigeria zu, zum Teil 
gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen Demonstrierenden und Sicherheitskräften ge­
kommen, bei denen laut Medienberichten mindestens sieben Menschen ums Leben gekommen 
sind. Sicherheitskräfte hatten mehr als 700 Personen festgenommen. Die Bevölkerung Nigerias 
leidet derzeit unter einer Wirtschaftskrise (BAMF 9.9.2024). Medienberichten zufolge haben 
Polizeikräfte am 1.10.2024 Tränengas gegen Hunderte von Personen eingesetzt, die an der 
sogenannten #FearlessInOctober-Demonstration in der Hauptstadt Abuja teilnahmen. Die seit 
Wochen vor allem über soziale Medien angekündigten und organisierten Proteste an Nigerias 
Unabhängigkeitstag sind Teil einer landesweiten Bewegung, die u. a. ein Ende der hohen Le­
benshaltungskosten sowie eine bessere Regierungsführung fordert. Die Demonstrationen vom 
1.10.2024 stehen in Zusammenhang mit den o.g. mehrtägigen #EndBadGovernance-Demons­
trationen, bei denen mehrere Personen zu Tode kamen (BAMF 7.10.2024).
Zwischen Juli 2023 und Juni 2024 wurden in Nigeria in 1.130 registrierten Entführungsfällen 
7.568 Personen entführt (im Vergleich 2023: 3.620 Personen in 582 Fällen). Mehr als die Hälfte 
der Entführungen fand in den drei Bundesstaaten Zamfara und Katsina (beide im Nord-Westen) 
und Kaduna (im Zentrum des Landes) statt. Meist sind die Entführungen mit Lösegeldforderun­
gen verbunden. Die Dunkelziffer der tatsächlichen Entführungen dürfte deutlich höher liegen, 
da Lösegeldzahlungen seit April 2022 unter Strafe stehen und daher Betroffene Entführungen 
oftmals nicht bekannt geben (ÖB Abuja 10.2024).
Im Nordosten, im Nordwesten und im Zentrum Nigerias verschlechtert sich die Sicherheitslage 
(AA 8.1.2025). Die größte terroristische Bedrohung in Nigeria geht von ISWAP (Islamischer Staat 
Westafrika Provinz) und Boko Haram aus, die ihre Basis in den Bundesstaaten Borno, Yobe und 
Adamawa [Anm.: im Nordosten Nigerias] haben. Seit 2021 gibt es auch Angriffe von Terrorgrup­
pen in den Bundesstaaten Niger, Kaduna, Kogi, Bauchi, Ondo, Zamfara, Taraba, Jigawa, Sokoto, 
Edo und Kano, wie auch im Federal Capital Territory (FCT) (FCDO 13.6.2025). ISWAP, Boko 
Haram und Ansaru setzen ihre Angriffe auf nigerianische Regierungs- und Sicherheitskräfte und 
Zivilisten in den nördlichen und zentralen Regionen Nigerias fort. Bei den Angriffen der Boko 
Haram wird offenbar nicht zwischen Zivilisten und Regierungsbeamten unterschieden, während 
die ISWAP ihre Angriffe im Allgemeinen auf die Regierung und die Sicherheitskräfte konzen­
triert und ihre Bemühungen um die Einrichtung von Schattenregierungsstrukturen ausweitet. Im 
Jahr 2022 bekämpften sich Boko Haram und ISWAP weiterhin gegenseitig, wobei Boko Haram 
erheblich geschwächt wurde, während ISWAP seine geografische Präsenz ausgeweitet hat 
(USDOS 30.11.2023).
Im Jahr 2023 wurden im Nordwesten Banditenbanden für Entführungen, sexuelle Gewalt und 
Plünderungen verantwortlich gemacht, während im Nordosten ein Wiedererstarken des ISWAP 
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zu verzeichnen war. Die Nord-Zentral-Region und der Nordwesten waren die beiden geopoliti­
schen Zonen, die am stärksten vom Banditentum betroffen waren (EUAA 6.2024). Im Nordwes­
ten des Landes ist organisierte Bandenkriminalität präsent, v. a. in den Bundesstaaten Zamfara, 
Katsina und Kaduna. Bei schweren Überfällen auf Dörfer werden dabei regelmäßig Zivilisten 
getötet, verschleppt und vertrieben (AA 8.1.2025). Der Nordwesten Nigerias (Bundesstaaten: 
Kaduna, Kano, Jigawa, Kebbi, Sokoto, Zamfara) erlebt einen komplexen, multidimensionalen 
Konflikt, den verschiedene Banden und ethnische Milizen gegen die Regierung führen. Trotz der 
sich konstant verschlechternden Situation infolge der hohen Anzahl an Überfällen mit Schwer­
verletzten und Toten bekommt dieser Konflikt im Vergleich zum Terrorismus-Problem wenig 
Aufmerksamkeit von der internationalen Gemeinschaft (ÖB Abuja 10.2024).
Seit vielen Jahren gibt es in Nigeria gewalttätige Auseinandersetzungen zwischen nomadischen 
Viehhirten (muslimische Hausa und Fulani) und sesshaften Bauern (überwiegend christlich). 
Der Konflikt breitet sich im ganzen Land aus, aber vor allem der „ Middle Belt“ in Zentralnigeria 
ist besonders betroffen (ÖB Abuja 10.2024; vgl. FH 2024). Im Middle Belt und in der Nord-Zen­
tral-Region setzte sich der Konflikt zwischen Bauern und Hirten fort, bei dem es zu Todesfällen 
kommt (EUAA 6.2024). Beide Seiten machen sich Hassreden und Gewaltverbrechen schuldig. 
Standen zu Beginn vor allem die Bundesstaaten Kaduna und Plateau im Zentrum der Aus­
einandersetzungen, haben sich diese südlich nach Nasarawa, Benue, Taraba und Adamawa 
ausgeweitet (AA 8.1.2025). Bei Zusammenstößen um begrenzte Ressourcen wurden bereits 
Tausende Menschen getötet sowie Sachbeschädigungen, Brandschatzungen und Vergewalti­
gungen begangen (ÖB Abuja 10.2024). Es handelt sich hierbei inzwischen um den Konflikt mit 
den meisten Todesopfern im Land (AA 8.1.2025).
Die Lage im Südosten des Landes („ Biafra“) bleibt latent konfliktanfällig. In Nigeria selbst haben 
die Auseinandersetzungen zwischen Regierung und der seit 2017 als „ terroristische Vereini­
gung“ verbotenen IPOB (Indigenous People of Biafra) zugenommen (AA 8.1.2025). Es besteht 
eine hohe Gefahr für Entführungen und bewaffnete Angriffe auf Öl- und Gasanlagen im Ni­
gerdelta. Dies gilt auch für Anlagen auf See (FCDO 13.6.2025). Im Niger-Delta (Zentrum der 
Erdöl- und Erdgasindustrie) klagt die dortige Bevölkerung über massive, auch durch interna­
tionale Ölförderkonzerne verursachte, Umweltdegradation, jahrzehntelange Benachteiligung, 
kaum vorhandene Infrastruktur oder Bildungseinrichtungen und Korruption (AA 8.1.2025).
Die Kriminalitätsrate in Nigeria ist sehr hoch, die allgemeine Sicherheitslage hat sich in den 
vergangenen Jahren laufend verschlechtert. In allen Regionen können unvorhersehbare lokale 
Konflikte aufbrechen. Ursachen und Anlässe der Konflikte sind meist politischer, wirtschaftlicher, 
religiöser, gesellschaftlicher oder ethnischer Art. Insbesondere die Bundesstaaten Zamfara, das 
westliche Taraba und das östliche Nasarawa, das nördliche Sokoto und die Bundesstaaten 
Plateau, Kaduna, Benue, Niger und Kebbi sind derzeit von bewaffneten Auseinandersetzun­
gen bzw. inner-ethnischen Konflikten zwischen nomadisierenden Viehzüchtern und sesshaften 
Farmern sowie organisierten kriminellen Banden betroffen. In den südöstlichen und südlichen 
Bundesstaaten Imo, Rivers, Anambra, Enugu, Ebonyi und Akwa-Ibom kommt es derzeit gehäuft 
zu bewaffneten Angriffen auf Institutionen staatlicher Sicherheitskräfte. Die nigerianische Poli­
zei hat nach einem erheblichen Anstieg von Sicherheitsvorfällen am 19.5.2021 die „ Operation 
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Restore Peace“ in diesen Bundesstaaten begonnen. Dies kann lokal zu einer höheren poli­
zeilichen Präsenz führen. In den nordöstlichen Landesteilen werden fortlaufend terroristische 
Gewaltakte, wie Angriffe und Sprengstoffanschläge von militanten Gruppen auf Sicherheitskräf­
te, Märkte, Schulen, Kirchen und Moscheen verübt. Auch Angriffe auf dort tätige humanitäre 
Hilfsorganisationen waren zu verzeichnen. In den nördlichen bzw. nordwestlichen Bundesstaa­
ten, insbesondere im Grenzgebiet zu Niger, kommt es verstärkt zu Entführungen und schweren 
Gewaltakten, deren Urheberschaft nicht eindeutig ist, die aber unter Umständen ebenfalls ter­
roristischen Gruppen zuzuschreiben sind (AA 7.5.2025).
Für das Jahr 2023 hat Nigeria Watch berichtet, dass die Hauptursachen für Gewalt und Todes­
fälle im Land kriminelle Aktivitäten gewesen sind [Anm.: mit Abstand], gefolgt von politischen 
und religiösen Problemen und Verkehrsunfällen. Im Jahr 2023 forderten kriminelle Vorfälle 5.356 
Menschenleben, insbesondere in den Bundesstaaten Niger, Kaduna, Zamfara, Benue und Pla­
teau. Im Jahr 2023 verzeichnete der Bundesstaat Borno die höchste Zahl an Todesfällen (2.123), 
gefolgt von Benue (872), Niger (731), Plateau (708), Kaduna (672) und Zamfara (573), während 
Ekiti, Jigawa (36), Bayelsa (51), Gombe (55) und Adamawa (85) die niedrigsten Zahlen meldeten 
(NiWa 2024).
Auch für das Jahr 2024 berichtet Nigeria Watch, dass die Hauptursachen für Gewalt und Todes­
fälle im Land kriminelle Aktivitäten gewesen sind [Anm.: mit Abstand], gefolgt von politischen 
Problemen, Verkehrsunfällen und religiösen Problemen. Auch im Jahr 2024 war Kriminalität für 
die höchste Zahl an Todesfällen durch tödliche Gewalt in Nigeria verantwortlich. Sie forderte 
6.018 Todesopfer, was einen Anstieg gegenüber den 5.356 Todesfällen im Jahr 2023 darstellt. 
Die Bundesstaaten Katsina, Zamfara und Kaduna waren aufgrund von Banditentum in ländli­
chen Gebieten am stärksten betroffen. Die Zahl der Todesfälle durch gewalttätige Vorfälle in 
Nigeria stieg 2024 auf 12.162, wodurch sich die Gesamtzahl seit 2006 auf 208.998 Todesfälle 
beläuft. Der Bundesstaat Borno war 2024 am stärksten von tödlichen Konflikten betroffen. Er 
verzeichnete die höchste absolute Zahl an Todesfällen (1.263) und die zweithöchste relative 
Zahl an Todesfällen pro 100.000 Einwohner (17). Zamfara, Niger, Kastina und Benue stehen 
ebenfalls auf der Liste der fünf gefährlichsten Bundesstaaten Nigerias (NiWa 2025).
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Quelle 1: NiWa 2025
Die Zahl der Todesopfer im Zusammenhang mit Entführungen ging von 536 im Jahr 2023 auf 425 
im Jahr 2024 zurück. Der Bundesstaat Kaduna verzeichnete die meisten Todesfälle (86), gefolgt 
vom FCT (43), Delta (41), Taraba (33) und Rivers (23), wie in Abbildung 4 dargestellt. Einige der 
Vorfälle ereigneten sich an den Schauplätzen der Entführung oder in der Gefangenschaft. Bei 
den Opfern handelte es sich um Ausländer, Politiker, Dozenten, Studenten, Geistliche, traditio­
nelle Herrscher und Sicherheitskräfte, bei den Tätern um Banditen, Kultisten, Hirten, Piraten, 
Internetbetrüger und Pro-Biafra-Agitatoren (NiWa 2025).
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