2025-09-15-coi-cms-laenderinformationen-nigeria-version-13-4eb2
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Länderinformationsblätter“
Disclaimer Das gegenständliche Produkt der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde gemäß den vom Staatendokumentationsbeirat beschlossenen Standards und der Methodologie der Staatendokumentation erstellt. Das Country of Origin Information - Content Management System (COI-CMS) ist eine Da tenbank mit COI-Inhalten, welche beruhend auf den Bedürfnissen in Verfahren des Asyl- und Fremdenwesens (BFA, BVwG etc.) mit Informationen aus vorhandenen, vertrauenswürdigen und vorrangig öffentlichen Quellen und gemäß den Standards der Staatendokumentation befüllt wird. Das COI-CMS gibt eine einzelfallunabhängige Darstellung über die Lage betreffend rele vanter Tatsachen in Herkunftsländern bzw. in EU-Mitgliedsstaaten. Der jeweilige Bedarfsträger kann aus dem COI-CMS Länder und Themen selektieren und so die für den spezifischen Bedarf relevante Länderinformation zusammenstellen. Das COI-CMS dient den Bedarfsträgern der Instanzen des Asyl- und Fremdenwesens. Es gilt § 5 Abs. 5 BFA-G, d.h. das COI-CMS ist nicht Teil der allgemein zugänglichen, öffentlichen Staatendokumentation. Fallspezifisch relevante Kapitel aus dem COI-CMS werden aber der jeweiligen Partei durch Parteiengehör zugänglich und durch Verwendung in Entscheidungen (Bescheid, Erkenntnis, Urteil) öffentlich gemacht. Wie bereits erwähnt, ist dieses Produkt als Arbeitsbehelf für österreichische Behörden und Ge richte entworfen worden. In diesem Sinne stehen Lesbarkeit, flexible Nutzbarkeit und einfache Verwertbarkeit in Entscheidungen im Vordergrund. Grundsätzlich wird jede Information mit min destens einer Quelle belegt; aus vorgenannten Gründen wird jedoch auf die Hervorhebung von Originalzitaten verzichtet – nicht zuletzt auch deshalb, weil sich daraus für die Entscheidungs findung kein Mehrwert ergibt. Das gegenständliche Produkt erhebt bezüglich der zur Verfügung gestellten Informationen kei nen Anspruch auf Vollständigkeit. Aus dem vorliegenden Produkt ergeben sich keine Schlussfol gerungen für die rechtliche Beurteilung eines konkreten Verfahrens. Das COI-CMS stellt keine allgemeine oder individuelle Entscheidungsvorgabe dar. Das vorliegende Dokument kann ins besondere auch nicht als politische Stellungnahme seitens der Staatendokumentation oder des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gewertet werden. Qualitäts- und Aktualisierungshinweis Die einzelnen Kapitel werden gemäß vorliegenden Ressourcen möglichst aktuell gehalten. Eine Gesamtaktualisierung eines Landes erfolgt alle 12 Monate. Bei bestimmten Ländern wird zu sätzlich eine Teilaktualisierung durchgeführt, die in der Regel sechs Monate nach der Gesamtak tualisierung durchgeführt wird. Sollten es in einem Land zu einer kurzfristigen und maßgeblichen Änderung der Lage kommen, können zusätzliche Aktualisierungen durchgeführt werden. Die Aktualität der verwendeten Quellen wird seitens der Staatendokumentation überprüft. Folglich können auch verwendete Quellen älteren Datums als inhaltlich aktuell erachtet werden. II

Übersetzungen der Länderinformationen ins Englische Bei den von der Staatendokumentation bereitgestellten Übersetzungen der Länderinformationen ins Englische handelt es sich um Arbeitszusammenfassungen. Anderes als bei den automati schen Übersetzungen (siehe unten) werden diese einer eigenen Überprüfung unterzogen. Die Staatendokumentation ist bemüht, dass die jeweiligen deutsch- und englischsprachigen Versionen (so vorhanden) zum selben Zeitpunkt veröffentlicht werden. Jedoch kann es, aufgrund der umfangreichen Qualitätssicherung vorkommen, dass sich das Datum der Veröffentlichung der beiden Versionen geringfügig unterscheidet. Es sei darauf verwiesen, dass trotz eines möglichen geringfügig unterschiedlichen Veröffentlichungsdatums, der Inhalt der deutsch- und englischsprachigen Version derselbe ist. Automatische Übersetzungen Bei der automatischen Übersetzung handelt es sich um eine maschinelle Übersetzung einer Län derinformation mittels einer Übersetzungssoftware, in eine vom Nutzer festgelegte Zielsprache. Diese Übersetzung wird, da vom Nutzer direkt generiert, weder im Hinblick auf Grammatik und Rechtschreibung noch auf Sinnerhaltung kontrolliert und soll lediglich dazu dienen, einen Ein druck über den Inhalt des Originaldokuments bzw. der verwendenten Quellen zu erlangen. Die Staatendokumentation übernimmt keinerlei Gewähr für die Richtigkeit der maschinellen Über setzung. Sollte das Produkt vom Nutzer für eine weitere Verwendung herangezogen werden, insbesondere für eine behördliche Entscheidung, so wird dringend empfohlen die Übersetzung durch einen professionellen Übersetzer kontrollieren bzw. durchführen zu lassen. Qualitätssicherung der maschinellen Übersetzung von DeepL Die Übersetzung, welche nicht als „ automatische Übersetzung“ ausgewiesen wird, wurde von einer/einem professionellen Übersetzer/in qualitätsgesichert. Etwaige in der Übersetzung ent stehende Unstimmigkeiten oder Differenzen sind nicht bindend und haben keine rechtliche Wirkung für Compliance- oder Durchsetzungszwecke. Sollten Fragen zur Richtigkeit der quali tätsgesicherten Übersetzung entstehen, nehmen sie bitte Kontakt mit der Staatendokumentation des BFA unter BFA-Staatendokumentation@bmi.gv.at auf. III

Inhalt 1 Länderspezifische Anmerkungen 1 2 Politische Lage 1 3 Sicherheitslage 2 3.1 Nigerdelta . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10 3.2 Konflikt zwischen Hirten und Bauern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12 3.3 Nordnigeria – NW und NO Nigeria . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14 4 Rechtsschutz / Justizwesen 19 4.1 Scharia . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22 5 Sicherheitsbehörden 23 5.1 Vigilantengruppen, Bürgerwehren, Hisbah . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25 6 Folter und unmenschliche Behandlung 26 7 Korruption 28 8 NGOs und Menschenrechtsaktivisten 28 9 Ombudsmann 29 10 Wehrdienst und Rekrutierungen 30 11 Allgemeine Menschenrechtslage 31 12 Meinungs- und Pressefreiheit 32 13 Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition 33 13.1 Opposition, inkl. IPOB und IMN und Yoruba-Seperatisten . . . . . . . . . . . . 34 14 Haftbedingungen 37 15 Todesstrafe 38 16 Religionsfreiheit 39 16.1 Religiöse Gruppen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 41 16.2 Spannungen zwischen Muslimen und Christen . . . . . . . . . . . . . . . . . . 42 16.3 Naturreligionen und Juju . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 43 16.4 „ Kulte“ und Geheimgesellschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 44 17 Ethnische Minderheiten 46 17.1 Minderheitengruppen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 48 18 Relevante Bevölkerungsgruppen 48 18.1 Frauen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 48 IV

18.2 (Alleinstehende) Frauen: interne Relokation, Rückkehr, Menschenhandel . . . 54 18.3 Kinder . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 56 18.4 Homosexuelle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 59 19 Bewegungsfreiheit 64 19.1 Meldewesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 65 20 IDPs und Flüchtlinge 66 21 Grundversorgung 68 22 Medizinische Versorgung 74 22.1 HIV/AIDS . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 78 23 Rückkehr 79 23.1 Rückkehrunterstützung des österreichischen Staates . . . . . . . . . . . . . . . 80 24 Dokumente, Staatsbürgerschaft, Meldewesen 82 25 Impressum 85 25.1 Urheberrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 85 25.2 Hinweis zum Datenschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 85 25.3 Veröffentlichte Versionen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 86 V

1 Länderspezifische Anmerkungen 2 Politische Lage Letzte Änderung 2025-08-08 07:16 Nigeria ist eine föderale Republik (ÖB Abuja 10.2024). Staatsoberhaupt und Oberbefehlshaber der Streitkräfte ist der Präsident der Republik (ÖB Abuja 10.2024; vgl. AA 8.1.2025), der für vier Jahre gewählt wird; eine einmalige Wiederwahl ist möglich (ÖB Abuja 10.2024; vgl. FH 2025). Der Staatspräsident führt den Vorsitz der von ihm ernannten Bundesregierung (Federal Executive Council) (ÖB Abuja 10.2024). Nigeria ist in 36 Bundesstaaten und das Federal Capital Territory (FCT, Abuja) (ÖB Abuja 10.2024; vgl. AA 8.1.2025) mit insgesamt 774 LGAs (Local Government Areas, dt. Bezirke) unterteilt (AA 8.1.2025). Jeder der 36 Bundesstaaten wird von einer Regierung unter der Lei tung eines direkt gewählten Gouverneurs (State Governor) geführt (AA 8.1.2025; vgl. ÖB Abuja 10.2024) und verfügt über ein eigenes Landesparlament (ÖB Abuja 10.2023). Polizei und Justiz werden vom Bund kontrolliert (AA 8.1.2025). Die Verfassung vom 29.5.1999 enthält alle Elemente eines demokratischen Rechtsstaates, ein schließlich eines Grundrechtskataloges, und orientiert sich insgesamt am US-Präsidialsystem. Einem starken Präsidenten und einem Vizepräsidenten stehen ein aus Senat und Repräsentan tenhaus bestehendes Parlament und eine unabhängige Justiz gegenüber. Die Justiz ist jedoch der Einflussnahme von Exekutive und Legislative sowie einzelner politischer Führungspersonen ausgesetzt (AA 8.1.2025). Nigeria verfügt über ein Mehrparteiensystem. Die Parteienzugehörigkeit orientiert sich meist an Führungspersonen und machtstrategischen Gesichtspunkten. Parteien werden primär als Zweckbündnisse zur Erlangung von Macht angesehen. Politische Führungskräfte wechseln die Partei, wenn sie andernorts bessere Erfolgschancen sehen. Entsprechend repräsentiert keine der Parteien eine eindeutige politische Richtung (AA 21.12.2023). Gewählte Amtsträger setzen im Allgemeinen ihre Politik um. Ihre Fähigkeit, dies zu tun, wird jedoch durch Faktoren wie Korruption, parteipolitische Konflikte und mangelnde Kontrolle über Gebiete, in denen militante Gruppen aktiv sind, beeinflusst (FH 2025). Präsidentschafts-, Parlaments-, Gouverneurs- und Landesparlamentswahlen fanden zuletzt im Frühjahr 2023 statt. Aus den von zahlreichen organisatorischen Mängeln und niedriger Wahl beteiligung von etwa 27 Prozent geprägten Präsidentschaftswahlen ging der ehemalige Gou verneur von Lagos, Bola Ahmed Tinubu, mit rund 36,6 Prozent der Stimmen siegreich hervor (ÖB Abuja 10.2024; vgl. HRW 16.1.2025, FH 2025). Die Regierungspartei All Progressives Congress (APC) bleibt somit an der Macht und gewann bei den am selben Tag durchgeführten Parlamentswahlen erneut eine deutliche Mehrheit der Abgeordnetensitze in beiden Häusern der Nationalversammlung (Repräsentantenhaus und Senat) (ÖB Abuja 10.2024) und stellt seit den Gouverneurswahlen im März 2023 in 20 der 36 Bundesstaaten den Gouverneur (APC Nigeria o.D.). 1

Die Präsidentschaftswahlen 2023 waren von erheblichen Unregelmäßigkeiten geprägt, dar unter Gewalt in oder bei Wahllokalen, Vorwürfe der Wahlmanipulation und Wahlbehinderung sowie technische und verfahrenstechnische Fehler, die die Öffnung der Wahllokale und die Bekanntgabe der Ergebnisse verzögerten. Einheimische und internationale Beobachter haben sich hinsichtlich der Durchführung der Wahl durch die Unabhängige Nationale Wahlkommission (INEC) kritisch geäußert. Die Wahl war durch ein äußerst geringes Vertrauen der Wähler in die INEC und durch eine Wahlbeteiligung von nur 27 Prozent - ein Rekordtief - gekennzeichnet (FH 2025). Quellen ■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (8.1.2025): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Nigeria (Stand: September 2024), https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe/app/nodes/30496494, Zugriff 23.5.2025 [Login erforderlich] ■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (21.12.2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Nigeria (Stand: November 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2102769/Auswärtige s_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Nigeria,_21.12.2023.pdf , Zugriff 27.5.2024 [Login erforderlich] ■ APC Nigeria - All Progressives Congress Nigeria (o.D.): All Progressives Congress (APC) Official Website, https://apc.com.ng, Zugriff 9.8.2024 ■ FH - Freedom House (2025): Nigeria: Freedom in the World 2025, https://freedomhouse.org/count ry/nigeria/freedom-world/2025, Zugriff 12.5.2025 ■ HRW - Human Rights Watch (16.1.2025): World Report 2025 - Nigeria, https://www.ecoi.net/de/do kument/2120043.html, Zugriff 20.1.2025 ■ ÖB Abuja - Österreichische Botschaft Abuja [Österreich] (10.2024): Asylländerbericht Nigeria Oktober 2024, https://www.ecoi.net/en/file/local/2116558/NIGR_ÖB-Bericht_2024_10.docx , Zugriff 24.10.2024 [Login erforderlich] ■ ÖB Abuja - Österreichische Botschaft Abuja [Österreich] (10.2023): Asylländerbericht Nigeria Oktober 2023 [Login erforderlich] 3 Sicherheitslage Letzte Änderung 2025-08-08 07:20 Neben bzw. zum Teil aufgrund der schwierigen wirtschaftlichen Lage sieht sich Nigeria mit einer beispiellosen Welle unterschiedlicher, sich überschneidender Sicherheitskrisen konfrontiert. Fast jeder Teil des Landes ist aktuell von Gewalt und Kriminalität betroffen (ÖB Abuja 10.2024; vgl. EUAA 6.2024). Dies umfasst Banditentum (EUAA 6.2024), (Kindes)Entführungen (ÖB Abuja 10.2024; vgl. EUAA 6.2024, FH 2025), Raub, Klein- und Cyberkriminalität (ÖB Abuja 10.2024; vgl. EUAA 6.2024), Verbrechen, Terrorismus/Aufstände, Auseinandersetzungen zwischen den Volksgruppen, Landstreitigkeiten (ÖB Abuja 10.2024; vgl. EUAA 6.2024, FH 2025), Ausbruch von Krankheiten, Proteste und Demonstrationen. In jüngster Zeit konnte eine Eskalation von einigen Konflikten beobachtet werden. In vielen Konflikten und Spannungen in Nigeria wird die Religion als mobilisierender Faktor eingesetzt. Dies gilt vor allem für den Konflikt im Nordosten mit der anhaltenden Präsenz und Gewalt durch Boko Haram und den Islamic State West Africa Province (ISWAP) sowie in Zentralnigeria zwischen überwiegend muslimischen, nomadischen Hirten und überwiegend christlichen Bauern im Kampf um knappe Ressourcen (ÖB Abuja 10.2024). Den nigerianischen Sicherheitskräften wurden Menschenrechtsverletzungen vorgeworfen, darunter wahllose Luftangriffe (EUAA 6.2024). 2

Demonstrationen und Proteste sind insbesondere in Abuja und Lagos, aber auch in anderen gro ßen Städten möglich und können zu gewalttätigen Auseinandersetzungen führen (AA 7.5.2025). Politische Kundgebungen, Proteste und gewalttätige Demonstrationen können im ganzen Land unangekündigt stattfinden (FCDO 13.6.2025). Im Zusammenhang mit den #EndBadGovernan ce-Protesten war es in der Woche ab dem 1.8.2024 an mehreren Orten in Nigeria zu, zum Teil gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen Demonstrierenden und Sicherheitskräften ge kommen, bei denen laut Medienberichten mindestens sieben Menschen ums Leben gekommen sind. Sicherheitskräfte hatten mehr als 700 Personen festgenommen. Die Bevölkerung Nigerias leidet derzeit unter einer Wirtschaftskrise (BAMF 9.9.2024). Medienberichten zufolge haben Polizeikräfte am 1.10.2024 Tränengas gegen Hunderte von Personen eingesetzt, die an der sogenannten #FearlessInOctober-Demonstration in der Hauptstadt Abuja teilnahmen. Die seit Wochen vor allem über soziale Medien angekündigten und organisierten Proteste an Nigerias Unabhängigkeitstag sind Teil einer landesweiten Bewegung, die u. a. ein Ende der hohen Le benshaltungskosten sowie eine bessere Regierungsführung fordert. Die Demonstrationen vom 1.10.2024 stehen in Zusammenhang mit den o.g. mehrtägigen #EndBadGovernance-Demons trationen, bei denen mehrere Personen zu Tode kamen (BAMF 7.10.2024). Zwischen Juli 2023 und Juni 2024 wurden in Nigeria in 1.130 registrierten Entführungsfällen 7.568 Personen entführt (im Vergleich 2023: 3.620 Personen in 582 Fällen). Mehr als die Hälfte der Entführungen fand in den drei Bundesstaaten Zamfara und Katsina (beide im Nord-Westen) und Kaduna (im Zentrum des Landes) statt. Meist sind die Entführungen mit Lösegeldforderun gen verbunden. Die Dunkelziffer der tatsächlichen Entführungen dürfte deutlich höher liegen, da Lösegeldzahlungen seit April 2022 unter Strafe stehen und daher Betroffene Entführungen oftmals nicht bekannt geben (ÖB Abuja 10.2024). Im Nordosten, im Nordwesten und im Zentrum Nigerias verschlechtert sich die Sicherheitslage (AA 8.1.2025). Die größte terroristische Bedrohung in Nigeria geht von ISWAP (Islamischer Staat Westafrika Provinz) und Boko Haram aus, die ihre Basis in den Bundesstaaten Borno, Yobe und Adamawa [Anm.: im Nordosten Nigerias] haben. Seit 2021 gibt es auch Angriffe von Terrorgrup pen in den Bundesstaaten Niger, Kaduna, Kogi, Bauchi, Ondo, Zamfara, Taraba, Jigawa, Sokoto, Edo und Kano, wie auch im Federal Capital Territory (FCT) (FCDO 13.6.2025). ISWAP, Boko Haram und Ansaru setzen ihre Angriffe auf nigerianische Regierungs- und Sicherheitskräfte und Zivilisten in den nördlichen und zentralen Regionen Nigerias fort. Bei den Angriffen der Boko Haram wird offenbar nicht zwischen Zivilisten und Regierungsbeamten unterschieden, während die ISWAP ihre Angriffe im Allgemeinen auf die Regierung und die Sicherheitskräfte konzen triert und ihre Bemühungen um die Einrichtung von Schattenregierungsstrukturen ausweitet. Im Jahr 2022 bekämpften sich Boko Haram und ISWAP weiterhin gegenseitig, wobei Boko Haram erheblich geschwächt wurde, während ISWAP seine geografische Präsenz ausgeweitet hat (USDOS 30.11.2023). Im Jahr 2023 wurden im Nordwesten Banditenbanden für Entführungen, sexuelle Gewalt und Plünderungen verantwortlich gemacht, während im Nordosten ein Wiedererstarken des ISWAP 3

zu verzeichnen war. Die Nord-Zentral-Region und der Nordwesten waren die beiden geopoliti schen Zonen, die am stärksten vom Banditentum betroffen waren (EUAA 6.2024). Im Nordwes ten des Landes ist organisierte Bandenkriminalität präsent, v. a. in den Bundesstaaten Zamfara, Katsina und Kaduna. Bei schweren Überfällen auf Dörfer werden dabei regelmäßig Zivilisten getötet, verschleppt und vertrieben (AA 8.1.2025). Der Nordwesten Nigerias (Bundesstaaten: Kaduna, Kano, Jigawa, Kebbi, Sokoto, Zamfara) erlebt einen komplexen, multidimensionalen Konflikt, den verschiedene Banden und ethnische Milizen gegen die Regierung führen. Trotz der sich konstant verschlechternden Situation infolge der hohen Anzahl an Überfällen mit Schwer verletzten und Toten bekommt dieser Konflikt im Vergleich zum Terrorismus-Problem wenig Aufmerksamkeit von der internationalen Gemeinschaft (ÖB Abuja 10.2024). Seit vielen Jahren gibt es in Nigeria gewalttätige Auseinandersetzungen zwischen nomadischen Viehhirten (muslimische Hausa und Fulani) und sesshaften Bauern (überwiegend christlich). Der Konflikt breitet sich im ganzen Land aus, aber vor allem der „ Middle Belt“ in Zentralnigeria ist besonders betroffen (ÖB Abuja 10.2024; vgl. FH 2024). Im Middle Belt und in der Nord-Zen tral-Region setzte sich der Konflikt zwischen Bauern und Hirten fort, bei dem es zu Todesfällen kommt (EUAA 6.2024). Beide Seiten machen sich Hassreden und Gewaltverbrechen schuldig. Standen zu Beginn vor allem die Bundesstaaten Kaduna und Plateau im Zentrum der Aus einandersetzungen, haben sich diese südlich nach Nasarawa, Benue, Taraba und Adamawa ausgeweitet (AA 8.1.2025). Bei Zusammenstößen um begrenzte Ressourcen wurden bereits Tausende Menschen getötet sowie Sachbeschädigungen, Brandschatzungen und Vergewalti gungen begangen (ÖB Abuja 10.2024). Es handelt sich hierbei inzwischen um den Konflikt mit den meisten Todesopfern im Land (AA 8.1.2025). Die Lage im Südosten des Landes („ Biafra“) bleibt latent konfliktanfällig. In Nigeria selbst haben die Auseinandersetzungen zwischen Regierung und der seit 2017 als „ terroristische Vereini gung“ verbotenen IPOB (Indigenous People of Biafra) zugenommen (AA 8.1.2025). Es besteht eine hohe Gefahr für Entführungen und bewaffnete Angriffe auf Öl- und Gasanlagen im Ni gerdelta. Dies gilt auch für Anlagen auf See (FCDO 13.6.2025). Im Niger-Delta (Zentrum der Erdöl- und Erdgasindustrie) klagt die dortige Bevölkerung über massive, auch durch interna tionale Ölförderkonzerne verursachte, Umweltdegradation, jahrzehntelange Benachteiligung, kaum vorhandene Infrastruktur oder Bildungseinrichtungen und Korruption (AA 8.1.2025). Die Kriminalitätsrate in Nigeria ist sehr hoch, die allgemeine Sicherheitslage hat sich in den vergangenen Jahren laufend verschlechtert. In allen Regionen können unvorhersehbare lokale Konflikte aufbrechen. Ursachen und Anlässe der Konflikte sind meist politischer, wirtschaftlicher, religiöser, gesellschaftlicher oder ethnischer Art. Insbesondere die Bundesstaaten Zamfara, das westliche Taraba und das östliche Nasarawa, das nördliche Sokoto und die Bundesstaaten Plateau, Kaduna, Benue, Niger und Kebbi sind derzeit von bewaffneten Auseinandersetzun gen bzw. inner-ethnischen Konflikten zwischen nomadisierenden Viehzüchtern und sesshaften Farmern sowie organisierten kriminellen Banden betroffen. In den südöstlichen und südlichen Bundesstaaten Imo, Rivers, Anambra, Enugu, Ebonyi und Akwa-Ibom kommt es derzeit gehäuft zu bewaffneten Angriffen auf Institutionen staatlicher Sicherheitskräfte. Die nigerianische Poli zei hat nach einem erheblichen Anstieg von Sicherheitsvorfällen am 19.5.2021 die „ Operation 4

Restore Peace“ in diesen Bundesstaaten begonnen. Dies kann lokal zu einer höheren poli zeilichen Präsenz führen. In den nordöstlichen Landesteilen werden fortlaufend terroristische Gewaltakte, wie Angriffe und Sprengstoffanschläge von militanten Gruppen auf Sicherheitskräf te, Märkte, Schulen, Kirchen und Moscheen verübt. Auch Angriffe auf dort tätige humanitäre Hilfsorganisationen waren zu verzeichnen. In den nördlichen bzw. nordwestlichen Bundesstaa ten, insbesondere im Grenzgebiet zu Niger, kommt es verstärkt zu Entführungen und schweren Gewaltakten, deren Urheberschaft nicht eindeutig ist, die aber unter Umständen ebenfalls ter roristischen Gruppen zuzuschreiben sind (AA 7.5.2025). Für das Jahr 2023 hat Nigeria Watch berichtet, dass die Hauptursachen für Gewalt und Todes fälle im Land kriminelle Aktivitäten gewesen sind [Anm.: mit Abstand], gefolgt von politischen und religiösen Problemen und Verkehrsunfällen. Im Jahr 2023 forderten kriminelle Vorfälle 5.356 Menschenleben, insbesondere in den Bundesstaaten Niger, Kaduna, Zamfara, Benue und Pla teau. Im Jahr 2023 verzeichnete der Bundesstaat Borno die höchste Zahl an Todesfällen (2.123), gefolgt von Benue (872), Niger (731), Plateau (708), Kaduna (672) und Zamfara (573), während Ekiti, Jigawa (36), Bayelsa (51), Gombe (55) und Adamawa (85) die niedrigsten Zahlen meldeten (NiWa 2024). Auch für das Jahr 2024 berichtet Nigeria Watch, dass die Hauptursachen für Gewalt und Todes fälle im Land kriminelle Aktivitäten gewesen sind [Anm.: mit Abstand], gefolgt von politischen Problemen, Verkehrsunfällen und religiösen Problemen. Auch im Jahr 2024 war Kriminalität für die höchste Zahl an Todesfällen durch tödliche Gewalt in Nigeria verantwortlich. Sie forderte 6.018 Todesopfer, was einen Anstieg gegenüber den 5.356 Todesfällen im Jahr 2023 darstellt. Die Bundesstaaten Katsina, Zamfara und Kaduna waren aufgrund von Banditentum in ländli chen Gebieten am stärksten betroffen. Die Zahl der Todesfälle durch gewalttätige Vorfälle in Nigeria stieg 2024 auf 12.162, wodurch sich die Gesamtzahl seit 2006 auf 208.998 Todesfälle beläuft. Der Bundesstaat Borno war 2024 am stärksten von tödlichen Konflikten betroffen. Er verzeichnete die höchste absolute Zahl an Todesfällen (1.263) und die zweithöchste relative Zahl an Todesfällen pro 100.000 Einwohner (17). Zamfara, Niger, Kastina und Benue stehen ebenfalls auf der Liste der fünf gefährlichsten Bundesstaaten Nigerias (NiWa 2025). 5

Quelle 1: NiWa 2025 Die Zahl der Todesopfer im Zusammenhang mit Entführungen ging von 536 im Jahr 2023 auf 425 im Jahr 2024 zurück. Der Bundesstaat Kaduna verzeichnete die meisten Todesfälle (86), gefolgt vom FCT (43), Delta (41), Taraba (33) und Rivers (23), wie in Abbildung 4 dargestellt. Einige der Vorfälle ereigneten sich an den Schauplätzen der Entführung oder in der Gefangenschaft. Bei den Opfern handelte es sich um Ausländer, Politiker, Dozenten, Studenten, Geistliche, traditio nelle Herrscher und Sicherheitskräfte, bei den Tätern um Banditen, Kultisten, Hirten, Piraten, Internetbetrüger und Pro-Biafra-Agitatoren (NiWa 2025). 6
