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Kreuz (ICRC) spricht sogar von Nigerias schlimmster Sicherheitskrise gemessen an seinem 
Einfluss und der Intensität. Im Zentrum des Konflikts stehen die immer größer werdenden oppor­
tunistischen und autonomen Banden von bewaffneten Männern („ Banditen“), die teilweise als 
Warlords eine De-facto-Souveränität über gewisse Gebiete ausüben. Durch den Zustrom von 
schweren Waffen aus dem Sahel (vermutlich mit libyschem Ursprung), der Zentralafrikanischen 
Republik sowie dem Nordosten Nigerias können sie sich gegen die nationalen Sicherheitskräfte 
durchsetzen und zusätzliche Waffen erbeuten. Neben wirtschaftlichen und kriminellen Inter­
essen (Viehdiebstahl, Lösegeld-Entführung, Erpressung) verüben sie auch Massaker an der 
Zivilbevölkerung. Die Entführung von knapp 300 Schulkindern im März 2024 in Kaduna sorgte 
international für Schlagzeilen (ÖB Abuja 10.2024).
Banditentum auf dem Lande, Viehdiebstahl und Gegenmaßnahmen der Regierungstruppen 
haben in neun Bundesstaaten und dem FCT etwa 1.452 Menschenleben gefordert, was einen 
Anstieg gegenüber den 892 Todesfällen im Jahr 2023 bedeutet. Der Bundesstaat Katsina ver­
zeichnete die meisten Todesopfer (577), gefolgt von Zamfara (394) und Kaduna (225), während 
Taraba (6 Tote), FCT (11) und Kebbi (18) die wenigsten Todesopfer zu beklagen hatten (NiWa 
2025). [Anm.: Im folgenden Diagramm sind nicht nur Staaten im Nordwesten Nigerias enthalten.]
Quelle 5: NiWa 2025
Die nigerianischen Sicherheitskräfte, einschließlich der nigerianischen Armee, waren auch in 
der Nordwest-Region präsent und an Luftangriffen und Luftoperationen beteiligt. Im Jahr 2023 
führten die nigerianischen Sicherheitskräfte Land- und Luftoperationen durch, um die Aktivitäten 
von Banditen in mehreren Bundesstaaten im Middle Belt und im Nordwesten zu bekämpfen 
(EUAA 6.2024).
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Die Lakurawa sind eine bewaffnete Gruppe, die bereits spätestens im Jahr 2018 vom Nach­
barstaat Niger kommend in Nordwestnigeria aktiv geworden ist (BAMF 18.11.2024; vgl. NiWa 
2025), es handelt sich um eine gewalttätige dschihadistische Gruppe. Der Name ist eine Hausa-
Version des französischen Wortes für „ Rekruten“ (NiWa 2025). Die ursprünglich aus Gebieten 
in Mali und Niger stammenden Mitglieder der Gruppierung haben Einheimische zunächst beim 
Kampf gegen in der Region agierende Banden unterstützt. Das Verhältnis zur Bevölkerung 
hat sich dann zunehmend verschlechtert, als Lakurawa-Mitglieder begonnen haben, Vieh zu 
stehlen und versucht haben, strenge religiöse Gesetze durchzusetzen. In der Folge zogen sich 
die Lakurawa in Grenzgebiete im Nordwesten Nigerias zurück. Spätestens nach dem Militär­
putsch im benachbarten Niger im Juli 2023 hat die Gruppierung ihre Präsenz in Nigeria wieder 
verstärkt. Dies ist durch das Zurückfahren der militärischen Zusammenarbeit zwischen Nigeria 
und Niger erleichtert worden. Lakurawa verfügt über moderne Waffen und Drohnen und ver­
tritt andere Vorstellungen vom Zusammenleben als die einheimische Bevölkerung, von der die 
Gruppe weiterhin als ausländisch wahrgenommen wird. In einigen Gemeinden haben sie die 
Aufgaben traditioneller Herrscher übernommen. Beobachterinnen und Beobachter befürchten, 
dass Lakurawa seinen territorialen Einfluss dauerhaft auf größere Teile der Region ausdehnen 
könnte und damit die ohnehin schon fragile Sicherheitslage in Nordwestnigeria weiter destabili­
siert (BAMF 18.11.2024). Lakurawa verschärfte 2024 die Sicherheitslage im Norden Nigerias. 
Im Jahr 2024 führten Razzien in Gemeinden und Gegenoperationen der Regierungstruppen 
zu 48 Todesfällen. Die meisten Todesopfer gab es im Bundesstaat Zamfara (22), gefolgt von 
Kebbi (16) und Sokoto (10). Viele der Opfer im Bundesstaat Sokoto wurden bei Luftangriffen 
getötet. So starben beispielsweise am ersten Weihnachtsfeiertag 10 Menschen, als die NAF 
(Nigerian Air Force) Berichten zufolge Lakurawa-Standorte in den Gemeinden Gidan Sama und 
Rumtuwa in Silame LGA bombardiert hat. Es gibt Behauptungen, wonach es sich bei den Opfern 
um Bauern gehandelt hat. Laut Angaben des Militärs sind die Ziele hingegen mit Lakurawa in 
Verbindung gestanden (NiWa 2025).
Nordosten
Boko Haram begann im Jahr 2009 im Nordosten Nigerias eine gewalttätige Kampagne mit dem 
Ziel, einen islamischen Gottesstaat einzuführen. Die Gruppierung hat inzwischen an Einfluss 
verloren, jedoch ist es dem nigerianischen Militär bislang nicht gelungen, die Bedrohung zu 
beenden (BAMF 29.7.2024).
Boko Haram, seine nunmehr rivalisierende Splittergruppe Islamischer Staat Westafrika (ISWAP) 
und die an Einfluss gewinnende Splittergruppe Jama’tu Ahlis Sunna Lidda’awati wal-Jihad (JAS) 
tragen einen seit zehn Jahren andauernden Konflikt gegen den nigerianischen Staat aus, der 
bisher über 35.000 Todesopfer und mehr als zwei Millionen Binnenvertriebene gefordert hat (ÖB 
Abuja 10.2024). Im Nordosten Nigerias terrorisieren Milizen dieser Gruppen die Zivilbevölkerung 
durch Mord, Raub, Zwangsverheiratungen, Vergewaltigung und Menschenhandel (AA 8.1.2025). 
Trotz des Todes des langjährigen Boko-Haram-Anführers Abubakar Shekau im Mai 2021 stellen 
dschihadistische Aufständische im Nordosten (Bundesstaaten: Adamawa, Bauchi, Borno, Gom­
be, Taraba, Yobe) weiterhin eine große Herausforderung für die nationale Sicherheit dar. ISWAP , 
jetzt die dominierende Gruppierung, verfolgt eine stärker bevölkerungsorientierte Strategie und 
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pflegt weniger räuberische Beziehungen zu den lokalen muslimischen Gemeinschaften, als Bo­
ko Haram dies in der Vergangenheit tat. Zuletzt führte aber auch ISWAP vermehrt Anschläge auf 
Dörfer mit hohen Todeszahlen von Zivilistinnen und Zivilisten durch. Dabei handelt es sich v.a. 
um Kollektivbestrafungen von Dörfern, welche mit staatlichen Sicherheitskräften kooperieren 
(ÖB Abuja 10.2024).
Die nigerianische Regierung hat ihre Militäroperationen und andere Stabilisierungsmaßnahmen 
zur Bekämpfung der ISWAP verstärkt (ÖB Abuja 10.2024). Boko Haram und ISWAP wurden 
durch militärische Gegenoffensiven der Regierung und interne Rivalitäten geschwächt, zudem 
haben sich von Mitte 2021 bis Ende 2022 mehr als 83.000 Mitglieder und ihre Familien der Armee 
ergeben. Dennoch bleiben die beiden Gruppen im Nordosten, vor allem im östlichen Teil des 
Bundesstaats Borno, aktiv (ACCORD 2.4.2024). Für den Zeitraum von Dezember 2022 bis Juni 
2023 meldeten die Vereinten Nationen einen Rückgang der Zahl der terroristischen Anschläge 
und der Todesopfer. Dies wurde auf die gemeinsamen Aufstandsbekämpfungsmaßnahmen 
Nigerias und der Multinationalen Joint Task Force (MNJTF) gegen Boko Haram [Anm: Truppen 
aus Kamerun, Tschad, Niger und Nigeria bilden die ursprünglich im Jahr 1994 von Nigeria ins 
Leben gerufene Multinational Joint Task Force zur gemeinsamen Bekämpfung von Boko Haram] 
(MNJTF o.D.), auf die Demobilisierung von ehemaligen Kämpfern und Anhängerinnen und 
Anhänger sowie auf wiederkehrende Kämpfe zwischen Boko Haram und ISWAP zurückgeführt. 
Nichtsdestotrotz kommt es weiterhin zu Großangriffen, und bewaffnete Milizen operieren in den 
im Nordwesten des Landes gelegenen Bundesstaaten Zamfara und Sokoto sowie im geringeren 
Ausmaß in den zentral und südlichen Staaten Benue, Delta und Plateau (ÖB Abuja 10.2024).
Im April 2024 begann die Multinational Joint Task Force (MNJTF), die sich aus Militäreinhei­
ten aus Benin, Kamerun, Tschad, Niger und Nigeria zusammensetzt, die zweite Phase der 
Operation „ Lake Sanity“, die nach eigenen Angaben zur Tötung von mindestens 140 Boko-Ha­
ram-Kämpfern und zur Festnahme von 57 in extremistische Aktivitäten verwickelten Personen 
führte. Die Operation wurde 2022 eingeleitet, um den Aufstand von Boko Haram im Tschadsee­
becken zu bekämpfen (HRW 16.1.2025). Laut einer Agenturmeldung vom 12.12.2024 haben 
sich zwischen dem 10.7. u. 9.12.2024 insgesamt 30.426 Boko Haram-Mitglieder sowie 99.039 
ihrer Familienmitglieder, darunter 36.774 Frauen und 62.265 Kinder, ergeben. Das geht aus 
offiziellen Militärangaben hervor. Die hohe Zahl an Waffenniederlegungen soll auf eine Kombi­
nation aus militärischen Operationen, Dialog- und Rehabilitationsmaßnahmen zurückzuführen 
sein. Die genaue Zahl der Mitglieder von Boko Haram ist unbekannt. Das Militär meldet mit 
gewisser Regelmäßigkeit die Kapitulation von Boko Haram- Mitgliedern und deren Familien 
(BAMF 23.12.2024).
Im Jahr 2023 kamen bei Angriffen von Boko Haram, ISWAP und Ansaru sowie bei Gegenmaß­
nahmen der staatlichen Sicherheitskräfte 2.212 Menschen in Gemeinden der Bundesstaaten 
Adamawa, Borno, Kaduna und Yobe ums Leben. Dies ist ein Rückgang gegenüber den 3.110 
Todesopfern im Jahr 2022. Der Bundesstaat Borno meldete die meisten Todesopfer (1.932), 
gefolgt von Yobe (213), Kaduna (62) und Adamawa (5). Im Bundesstaat Borno waren 22 lokale 
Regierungsbezirke (Local Government Areas, LGAs) betroffen, wobei Gwoza (395) und Bama 
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(241) die meisten Todesopfer zu beklagen hatten. Die Gemeinden am Rande des Sambisa-
Waldes und der Mandara-Berge hatten am meisten zu leiden. Zu den Opfern zählten Fischer, 
Bauern, Holzhändler, Hirten, Pendler, Sicherheitskräfte und Aufständische (NiWa 2024).
Im Jahr 2024 forderten die Angriffe von Boko Haram, ISWAP und Ansaru sowie die Gegenope­
rationen der Regierungstruppen 1.254 Menschenleben. Der Bundesstaat Borno verzeichnete 
die höchste Zahl an Todesopfern (960), gefolgt von Yobe (123), Niger (118) und Kaduna (53). 
Mindestens 15 lokale Verwaltungsgebiete in Borno waren betroffen, wobei Gwoza (299 Tote), 
Marte (259) und Abadam (145) am stärksten betroffen waren. Die Opfer starben bei Selbst­
mordanschlägen, Explosionen von improvisierten Sprengsätzen, Hinterhalten, Entführungen, 
Luftangriffen und Angriffen auf ländliche Gemeinden, militärische Einrichtungen, Terroristen­
hochburgen, Kirchen und Schulen (NiWa 2025).
Im Jahr 2024 verloren verschiedene Fraktionen von Boko Haram bei Zusammenstößen mit 
ISWAP in den LGAs Abadam und Marte im Bundesstaat Borno 218 Kommandeure und Kämpfer 
(NiWa 2025).
ISWAP hat seit Januar 2025 seine Aktivitäten verstärkt und in den ersten Monaten 2025 mindes­
tens zwölf koordinierte Angriffe auf Militärstützpunkte und Infrastruktur im Bundesstaat Borno 
durchgeführt. Diese Offensive hat systemische Mängel in Nigerias Ansatz zur Terrorismusbe­
kämpfung offenbart – mit dem Zusammenbruch der Supercamp-Strategie des Militärs – und 
die zunehmende taktische Raffinesse und Anpassungsfähigkeit des ISWAP deutlich gemacht. 
Die jüngsten Medienauftritte der Gruppe, der Einsatz von Drohnen und der Zustrom auslän­
discher Kämpfer könnten auf eine verstärkte logistische Unterstützung durch den Kern des 
Islamischen Staates (IS) hindeuten, was eine stärkere territoriale Konsolidierung ermöglicht 
und letztlich die Operationalisierung regionaler IS-Netzwerke unterstützt. Parallele Gewaltakte 
anderer nichtstaatlicher Akteure wie Boko Haram, Fulani-Milizen und krimineller Vereinigungen 
in Verbindung mit dem Zusammenbruch regionaler Militärgremien wie der Multinational Joint 
Task Force (MNJTF) beschleunigen die Zersplitterung der Sicherheitslage in Nigeria insgesamt 
(Soufan 21.5.2025).
Aktivitäten von Boko Haram und ISWAP sind im Nordosten Nigerias und in Teilen der Nachbar­
länder Kamerun, Niger und Tschad ursächlich für die seit Jahren bestehende prekäre humanitäre 
Lage. Zigtausende wurden getötet und Millionen vertrieben. Sicherheitskräften ist es bislang 
nicht gelungen, die regionale Bedrohungslage zu beenden. Die dort von Islamisten verübten 
Gewalttaten und tödliche Reaktionen des Militärs sorgen auch im Jahr 2025 regelmäßig für 
Schlagzeilen (BAMF 26.5.2025).
In den drei nordöstlichen Bundesstaaten Borno, Yobe und Adamawa sind 7,9 Mio. Menschen auf 
humanitäre Hilfe angewiesen. Ca. 2,3 Mio. Binnenvertriebene leben in überlasteten Camps oder 
aufnehmenden Gemeinden, die selbst hilfsbedürftig sind. Der humanitäre Zugang ist durch Ak­
tivitäten von nichtstaatlichen Gewaltakteuren und Terrorgruppen stark eingeschränkt. Seit Ende 
2021 haben sich jedoch eine wachsende Zahl von mit Boko-Haram assoziierten Personen der 
Regierung gestellt. Die Regierung von Borno spricht von 190.000 Personen, wobei es sich 
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mehrheitlich um Zivilisten wie Bauern und ihre Familienangehörige handelt. Die Zahl der ak­
tiven ehemaligen Kämpfer wird auf 4.000 geschätzt. Die Regierung bemüht sich um deren 
Reintegration mit der Unterstützung der internationalen Gemeinschaft (AA 8.1.2025).
Der Konflikt zwischen Bauern und Hirten war auch im Nordosten präsent, wobei Taraba die 
dritthöchste Zahl von Todesopfern in Nigeria im Jahr 2023 aufgrund von Zusammenstößen 
zwischen Bauern und Hirten verzeichnete, vor Benue und Plateau im Nord-Zentral-Gebiet (EUAA 
6.2024).
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (8.1.2025): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante 
Lage in Nigeria (Stand: September 2024), https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe/app/nodes/30496494, 
Zugriff 23.5.2025 [Login erforderlich]
■ ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation 
(2.4.2024): Nigeria - Übersicht zum Land - ecoi.net, https://www.ecoi.net/de/laender/nigeria/uebers
icht, Zugriff 18.7.2024
■ BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (26.5.2025): Briefing Notes KW 22, 
https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2025/
briefingnotes-kw22-2025.pdf?__blob=publicationFile&v=6, Zugriff 27.6.2025
■ BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (23.12.2024): Briefing Notes KW 52 
2024, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes
/2024/briefingnotes-kw52-2024.pdf?__blob=publicationFile&v=4, Zugriff 16.1.2025
■ BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (18.11.2024): Briefing Notes KW 47 
2024, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes
/2024/briefingnotes-kw47-2024.pdf?__blob=publicationFile&v=4, Zugriff 16.1.2025
■ BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (29.7.2024): Briefing Notes KW 31 
2024, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes
/2024/briefingnotes-kw31-2024.pdf?__blob=publicationFile&v=2, Zugriff 2.8.2024
■ EUAA - European Union Agency for Asylum (6.2024): Nigeria - Country Focus, https://www.ecoi.net
/en/file/local/2112320/2024_07_EUAA_COI_Report_Nigeria_Country_Focus.pdf, Zugriff 29.7.2024
■ HRW - Human Rights Watch (16.1.2025): World Report 2025 - Nigeria, https://www.ecoi.net/de/do
kument/2120043.html, Zugriff 20.1.2025
■ MNJTF - Multinational Joint Task Force (o.D.): About MNJTF – Multinational Joint Task Force, https:
//mnjtffmm.org/about, Zugriff 1.8.2024
■ NiWa - Nigeria Watch (2025): Forteenth Report on Violence in Nigeria, https://www.nigeriawatch.o
rg/media/html/Reports/NGA-Watch-Report24.pdf, Zugriff 23.6.2025
■ NiWa - Nigeria Watch (2024): Thirteenth report on violence in Nigeria, https://www.nigeriawatch.org
/media/html/Reports/NGA-Watch-Report23VF.pdf, Zugriff 29.7.2024
■ ÖB Abuja - Österreichische Botschaft Abuja [Österreich] (10.2024): Asylländerbericht Nigeria Oktober 
2024, https://www.ecoi.net/en/file/local/2116558/NIGR_ÖB-Bericht_2024_10.docx , Zugriff 
24.10.2024 [Login erforderlich]
■ Soufan - Soufan Center, The (21.5.2025): The Islamic State West Africa Province’s Tactical Evolution 
Fuels Worsening Conflict in Nigeria’s Northeast, https://mailchi.mp/thesoufancenter/the-islamic-sta
te-west-africa-provinces-tactical-evolution-fuels-worsening-conflict-in-nigerias-northeast?e=af98c
cc3ac, Zugriff 23.7.2025
4 Rechtsschutz / Justizwesen
Letzte Änderung 2025-08-08 07:20
Die Verfassung sieht die Gewaltenteilung und die Unabhängigkeit der Justiz vor (AA 8.1.2025; 
vgl. FH 2025, ÖB Abuja 10.2024, USDOS 23.4.2024). In der Realität ist die Justiz allerdings 
der Einflussnahme von Exekutive und Legislative sowie einzelner politischer Führungspersonen 
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ausgesetzt (AA 8.1.2025; vgl. USDOS 23.4.2024, FH 2025). Vor allem auf Bundesstaats- und 
Bezirksebene (LGA) versuchen Politiker die Justiz zu beeinflussen (USDOS 23.4.2024). Die 
Justiz hat zwar in der Praxis ein gewisses Maß an Unabhängigkeit und Professionalität erreicht 
(FH 2025), doch politische Einmischung, Korruption und mangelnde Ausstattung und Ausbil­
dung bleiben zentrale Probleme (FH 2025; vgl. ÖB Abuja 10.2024). Auf allen Ebenen kann die 
Exekutive die Unabhängigkeit der Justiz durch Bestechung, die Vorenthaltung von Mitteln und 
die Androhung von Korruptionsverfolgung untergraben. Die Bundesregierung versucht, durch 
Bestechung oder Verfolgung von Korruption Einfluss auf die Justiz zu nehmen, wobei es ihr 
nicht immer gelingt, die Justiz zu ihren Gunsten zu beeinflussen (BS 2024). Laut einem Bericht 
des Büros der Vereinten Nationen für Drogen- und Verbrechensbekämpfung vom Juli 2024 
erhielten Richter im Jahr 2023 die höchsten Geldgeschenke aller Amtsträger. Das Verfahren zur 
Ernennung von Richtern ist intransparent, was Möglichkeiten für Korruption schafft. Im Oktober 
2024 unterzeichnete Präsident Tinubu ein Gesetz zur Erhöhung der Gehälter von Justizbeamten 
um 300 Prozent, um unter anderem die Bestechung zu bekämpfen (FH 2025).
Die Justiz stützt sich auf drei Rechtsquellen: staatliches Recht, Scharia und Gewohnheitsrecht. 
Diese können unter bestimmten Voraussetzungen gleichberechtigt zur Anwendung gelangen, 
sofern in den 36 einzelnen Bundesstaaten entsprechende Gerichtshöfe für Scharia- bzw. Ge­
wohnheitsrecht eingerichtet werden. Das Eherecht gestattet nach staatlichem Recht nur die 
Einehe, Scharia-Recht vier und Gewohnheitsrecht eine unbegrenzte Anzahl von Ehefrauen (ÖB 
Abuja 10.2024). Die Verfassung erkennt Gerichte des staatlichen Rechts, Gerichte für tradi­
tionelles Recht und Scharia-Gerichte für Straf- und Nichtstrafverfahren an, aber Zivilgerichte 
des staatlichen Rechts haben theoretisch Vorrang vor allen anderen untergeordneten Gerichten 
(USCIRF 3.2025b).
Die Verfassung unterscheidet [Anm.: beim staatlichen Recht] zwischen Bundesgerichten (Su­
preme Court, Federal Court of Appeal, Federal High Court), Gerichten des Hauptstadtbezirks 
sowie Gerichten der 36 Bundesstaaten (ÖB Abuja 10.2024). Letztere haben die Befugnis, per 
Gesetz erstinstanzliche Gerichte einzusetzen (AA 8.1.2025). Daneben bestehen noch für jede 
der 774 LGAs eigene Bezirksgerichte (District Courts) (ÖB Abuja 10.2024).
Laut Bundesverfassung werden die Verfassung und Zuständigkeit der Gerichte seit 1999 betref­
fend das anzuwendende Rechtssystem (Common Law oder Customary Law) durch Gesetze der 
Bundesstaaten festgestellt. Einzelne Bundesstaaten haben neben Gerichten für Common Law 
und Customary Law auch Scharia-Gerichte geschaffen. Mehrere Bundesstaaten, einschließlich 
die gemischt-konfessionellen Bundesstaaten Benue und Plateau, haben auch Scharia-Beru­
fungsgerichte eingerichtet (ÖB Abuja 10.2024). Zwölf nördliche Bundesstaaten (Bauchi, Borno, 
Gombe, Jigawa, Kaduna, Kano, Katsina, Kebbi, Niger, Sokoto, Yobe und Zamfara) haben neben 
Gerichten, die staatlich kodifiziertes Recht anwenden, für personenstandsrechtliche Angelegen­
heiten Scharia-Gerichte eingesetzt. 2000/2001 haben diese Gerichte zusätzlich strafrechtliche 
Befugnisse erhalten (AA 8.1.2025).
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Eine willkürliche Strafverfolgung bzw. Strafzumessungspraxis durch Polizei und Justiz, die Ras­
se, Nationalität oder Ähnliches diskriminiert, ist nicht erkennbar. Das bestehende System be­
nachteiligt jedoch tendenziell Ungebildete und Arme, die sich weder von Beschuldigungen frei­
kaufen noch eine Freilassung auf Kaution erwirken oder sich einen Rechtsbeistand leisten 
können. Zudem ist vielen eine angemessene Wahrung ihrer Rechte aufgrund von fehlenden 
Kenntnissen selbst elementarster Grund- und Verfahrensrechte nicht möglich (AA 8.1.2025). 
Die Verfassung sieht das Recht auf ein faires und öffentliches Verfahren vor, aber die Justiz 
setzt dieses Recht nicht immer durch. In einigen Fällen hielt die Polizei Verdächtige fest, ohne 
sie über die gegen sie erhobenen Anschuldigungen zu informieren oder ihnen Zugang zu einem 
Rechtsbeistand zu gewähren. Menschenrechtsgruppen erklärten, die Regierung gewähre nicht 
allen vom Militär inhaftierten Terrorismusverdächtigen das Recht auf einen Rechtsbeistand, ein 
ordnungsgemäßes Verfahren und eine Anhörung vor einer Justizbehörde. Einige Personen, 
deren Fälle abgewiesen wurden, blieben Berichten zufolge ohne klare rechtliche Begründung in 
Haft. Die Scharia-Gerichte messen den Aussagen von Frauen und Nicht-Muslimen in der Regel 
weniger Gewicht bei als den Aussagen muslimischer Männer. Einige Scharia-Richter lassen 
zu, dass für den Nachweis von Ehebruch oder Unzucht unterschiedliche Anforderungen an die 
Beweisführung für männliche und weibliche Angeklagte gelten (USDOS 23.4.2024). Vor allem 
das Recht auf ein zügiges Verfahren wird kaum gewährleistet. Auch der gesetzlich garantierte 
Zugang zu einem Rechtsbeistand oder zu Familienangehörigen wird nicht immer ermöglicht 
(AA 8.1.2025).
Der Zugang zu staatlicher Prozesskostenhilfe ist in Nigeria beschränkt: Das Institut der Pflicht­
verteidigung wurde erst vor Kurzem in einigen Bundesstaaten eingeführt. Lediglich in den Lan­
deshauptstädten existieren NGOs, die sich zum Teil mit staatlicher Förderung der rechtlichen 
Beratung von Beschuldigten bzw. Angeklagten annehmen. Gerade in den ländlichen Gebieten 
gibt es jedoch zahlreiche Verfahren, bei denen Beschuldigte und Angeklagte ohne rechtlichen 
Beistand mangels Kenntnis ihrer Rechte schutzlos bleiben. Dauerinhaftierungen ohne Anklage 
oder Urteil, die sich teils über mehrere Jahre hinziehen, sind weit verbreitet. Entgegen gesetz­
licher Vorgaben ist die Untersuchungshaft nicht selten länger als die maximal zu erwartende 
gesetzliche Höchststrafe des jeweils infrage stehenden Delikts. Außerdem bleiben zahlreiche 
Häftlinge auch nach Verbüßung ihrer Freiheitsstrafen in Haft, weil ihre Vollzugsakten unauffind­
bar sind (AA 8.1.2025).
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (8.1.2025): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante 
Lage in Nigeria (Stand: September 2024), https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe/app/nodes/30496494, 
Zugriff 23.5.2025 [Login erforderlich]
■ BS - Bertelsmann Stiftung (2024): BTI 2024 Nigeria Country Report, https://bti-project.org/en/report
s/country-report/NGA, Zugriff 3.6.2024
■ FH - Freedom House (2025): Nigeria: Freedom in the World 2025, https://freedomhouse.org/count
ry/nigeria/freedom-world/2025, Zugriff 12.5.2025
■ ÖB Abuja - Österreichische Botschaft Abuja [Österreich] (10.2024): Asylländerbericht Nigeria Oktober 
2024, https://www.ecoi.net/en/file/local/2116558/NIGR_ÖB-Bericht_2024_10.docx , Zugriff 
24.10.2024 [Login erforderlich]
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■ USCIRF - United States Commission on International Religious Freedom [USA] (3.2025b): USCIRF 
2025 Annual Report Nigeria, https://www.ecoi.net/en/file/local/2124284/Nigeria 2025 USCIRF Annual 
Report.pdf, Zugriff 12.5.2025
■ USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human 
Rights Practices: Nigeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107771.html, Zugriff 3.6.2024
4.1 Scharia
Letzte Änderung 2025-08-08 07:17
Mit der Wiedereinführung des Scharia-Strafrechts auf landesgesetzlicher Ebene in den zwölf 
mehrheitlich muslimisch bewohnten nördlichen Bundesstaaten erhielten erstinstanzliche Scha­
ria-Gerichte auch strafrechtliche Befugnisse (z. B. Verhängung von Körperstrafen bis hin zu To­
desurteilen wie Steinigung); dies gilt allerdings grundsätzlich nur für Muslime (AA 8.1.2025). Bis 
1999 stützten sich Gerichte nur in Zivilrechtssachen auf das Scharia-System. Die Unterwerfung 
unter Scharia-Strafrecht ist in mehreren Staaten für Muslime verpflichtend und erfolgt in anderen 
Staaten aufgrund einer freiwilligen persönlichen Entscheidung. Während die Bundesverfassung 
keine Anwendbarkeit des Scharia-Strafrechts auf Nichtmuslime gestattet, können diese freiwillig 
davon Gebrauch machen, wenn das Strafausmaß weniger streng ist als im Rahmen des Zivil­
rechts (z. B. Geldbuße anstatt Haftstrafe). Die Verhandlungen in Zivil- und Strafrechtssachen 
vor dem erkennenden Gericht sind mündlich und öffentlich (ÖB Abuja 10.2024). Die Scharia-
Gerichte messen den Aussagen von Frauen und Nicht-Muslimen in der Regel weniger Gewicht 
bei als den Aussagen von muslimischen Männern (USDOS 23.4.2024).
Alle Bürger haben unabhängig von ihrem Glauben die Möglichkeit, ihre zivilrechtlichen Angele­
genheiten vor einem weltlichen oder einem Scharia-Gericht verhandeln zu lassen. Zusätzlich 
zu nicht strafrechtlichen Angelegenheiten verhandeln Scharia-Gerichte auch Strafsachen, wenn 
sowohl der Kläger als auch der Beklagte Muslime sind und dem Gerichtsstand zustimmen. 
Das Gesetz des Bundesstaates Zamfara schreibt vor, dass alle Muslime in solchen Fällen die 
Scharia-Gerichte in Anspruch nehmen müssen, nicht jedoch in nicht-strafrechtlichen Fällen (US­
DOS 30.6.2024). Nicht-Muslime haben aber jedenfalls das Recht auf ein Verfahren vor einem 
säkularen Gericht; und Muslime können bei einem säkularen Gericht Berufung einlegen (BS 
2024).
Die Statuten der Scharia schreiben schwere Strafen für angebliche Pressedelikte vor (FH 2025).
Den rigorosen Strafandrohungen der Scharia stehen ebenso rigorose Beweisanforderungen ge­
genüber; häufig kommt es mangels ausreichenden Zeugenbeweises nicht zu einer Verurteilung. 
In der Vergangenheit ist es aufgrund der Komplexität des auch für viele Richter zunächst noch 
neuen islamischen Beweisrechts insbesondere in der Eingangsinstanz oft zu mit Rechtsfehlern 
behafteten Urteilen gekommen. Dabei erregten Ermittlungen und Anklagen wegen sogenann­
ter Hudud-Straftatbestände (z. B. außerehelicher Geschlechtsverkehr, Diebstahl, Straßenraub, 
Alkoholgenuss) in den letzten Jahren weit weniger öffentliche Aufmerksamkeit als noch in den 
ersten Jahren nach der Wiedereinführung des islamischen Strafrechts (AA 8.1.2025).
Schariagerichte können Strafen wie Steinigung, Amputation und Auspeitschung verhängen. Den 
Angeklagten steht bei Todesstrafen oder Verstümmelung das Recht auf Berufung bei einem 
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übergeordneten Schariagericht zu (ÖB Abuja 10.2024). Die höchste Instanz innerhalb der Scha­
ria-Gerichtsbarkeit ist ein Landesberufungsgericht, gegen dessen Urteile jedoch Rechtsmittel 
beim (säkularen) Bundesberufungsgericht in Abuja eingelegt werden können (AA 8.1.2025). In 
allen Staaten mit Scharia-Strafgesetzbüchern kann in Strafsachen, in denen eine Verurteilung 
zum Tode oder zu lebenslanger Haft seitens Scharia-Gerichten droht, bei weltlichen Gerichten 
Berufung eingelegt werden (USDOS 30.6.2024). Die Bundesberufungsgerichte haben bislang 
noch nicht darüber geurteilt, ob diese Strafen verfassungswidrig sind, weil sie noch mit keinem 
Fall befasst worden sind (ÖB Abuja 10.2024). Höhere Gerichte wandeln konsistent Steinigungs-
und Amputationsurteile von Scharia-Gerichten in andere Strafen um (BS 2024).
Die zwölf nördlichen Staaten [in denen die Scharia gilt] halten die Todesstrafe für gleichge­
schlechtliche Beziehungen aufrecht (FH 2024; vgl. USDOS 23.4.2024), aber die Todesstrafe 
wurde nie vollstreckt (USDOS 23.4.2024). Medien berichteten allerdings wiederholt von öffent­
lichen (nicht-gerichtlichen) Steinigungen wegen angeblich blasphemischer Äußerungen (ÖB 
Abuja 10.2024).
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (8.1.2025): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante 
Lage in Nigeria (Stand: September 2024), https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe/app/nodes/30496494, 
Zugriff 23.5.2025 [Login erforderlich]
■ BS - Bertelsmann Stiftung (2024): BTI 2024 Nigeria Country Report, https://bti-project.org/en/report
s/country-report/NGA, Zugriff 3.6.2024
■ FH - Freedom House (2025): Nigeria: Freedom in the World 2025, https://freedomhouse.org/count
ry/nigeria/freedom-world/2025, Zugriff 12.5.2025
■ FH - Freedom House (2024): Freedom in the World 2024 - Nigeria, https://www.ecoi.net/de/dokume
nt/2105060.html, Zugriff 3.6.2024
■ ÖB Abuja - Österreichische Botschaft Abuja [Österreich] (10.2024): Asylländerbericht Nigeria Oktober 
2024, https://www.ecoi.net/en/file/local/2116558/NIGR_ÖB-Bericht_2024_10.docx , Zugriff 
24.10.2024 [Login erforderlich]
■ USDOS - United States Department of State [USA] (30.6.2024): 2023 Report on International Reli­
gious Freedom: Nigeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2111576.html, Zugriff 18.7.2024
■ USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human 
Rights Practices: Nigeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107771.html, Zugriff 3.6.2024
5 Sicherheitsbehörden
Letzte Änderung 2025-08-08 07:17
Die allgemeinen Polizei- und Ordnungsaufgaben obliegen der rund 370.000 (ÖB Abuja 10.2024) 
bzw. 360.000 Mann starken (Bundes-)Polizei [Anm.: National Police Force - NPF], die dem 
Generalinspekteur der Polizei in Abuja untersteht (AA 8.1.2025). Das Verhältnis von Polizei zu 
Bevölkerung liegt bei 120 zu 100.000. Aktuell wird die Gründung einer State Police auf Ebene 
der Bundesstaaten debattiert, die neben der NPF parallel bestehen soll und von der man sich 
eine Verbesserung der Sicherheitslage erwartet. Ein genauer Zeitplan für die Einrichtung ist 
nicht bekannt (ÖB Abuja 10.2024).
Die NPF und die Mobile Police (MOPOL) zeichnen sich durch geringe Professionalität, man­
gelnde Disziplin, häufige Willkür und geringen Diensteifer aus (ÖB Abuja 10.2024). Die Polizei 
23
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ist durch niedrige Besoldung sowie schlechte Ausrüstung, Ausbildung und Unterbringung ge­
kennzeichnet, wenn es auch vor einiger Zeit eine allgemeine Gehaltserhöhung gegeben hat 
(AA 8.1.2025).
Die nigerianischen Streitkräfte [Anm.: die dem Verteidigungsministerium unterstehen] umfassen 
mit Stand 2025 schätzungsweise 150.000 Mann (CIA 21.5.2025). Nach anderen Angaben verfügt 
Nigeria über 230.000 aktives Personal in den Streitkräften. Das Verhältnis militärisches Personal 
zur Bevölkerung liegt bei 102 zu 100.000 (ÖB Abuja 10.2024).
Einige Landesregierungen schufen quasi-unabhängige Sicherheitskräfte. Diese Kräfte stammen 
in der Regel aus demselben geografischen Gebiet oder derselben ethnischen Gruppe. Die 
Bundesregierung steht solchen Kräften in Abstufungen von stillschweigender Akzeptanz bis 
hin zu offener Feindseligkeit gegenüber (USDOS 23.4.2024). Anhaltende Kapazitätsprobleme 
in Verbindung mit der Politisierung der Sicherheitsvorkehrungen haben zur Entstehung einer 
Reihe von informellen Bürgerwehr-Gruppen mit unterschiedlichen ethnischen und religiösen 
Zugehörigkeiten und Verbindungen zu lokalen Gemeinschaften und offiziellen staatlichen Stellen 
geführt (ÖB Abuja 10.2024).
Etwa 100.000 Polizisten sollen bei Personen des öffentlichen Lebens und einflussreichen Pri­
vatpersonen als Sicherheitskräfte tätig sein (AA 8.1.2025).
Die National Drug Law Enforcement Agency (NDLEA) ist für alle Straftaten in Zusammenhang 
mit Drogen zuständig. Der NDLEA wird im Vergleich zu anderen Behörden mit polizeilichen Be­
fugnissen eine gewisse Professionalität attestiert. In den Zuständigkeitsbereich dieser Behörde 
fällt Dekret 33, welches ein zusätzliches Verfahren für im Ausland bereits wegen Drogendelikten 
verurteilte, nigerianische Staatsbürger vorsieht (ÖB Abuja 10.2024).
Die Straflosigkeit ist nach wie vor ein großes Problem bei den Sicherheitskräften, insbesondere 
bei der Polizei, dem Militär und dem Inlandsgeheimdienst (DSS). Die Regierung ermittelt regel­
mäßig gegen Mitglieder der Sicherheitskräfte und zieht sie für im Dienst begangene Straftaten 
zur Rechenschaft, aber die Ergebnisse werden nicht immer veröffentlicht (USDOS 23.4.2024).
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (8.1.2025): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante 
Lage in Nigeria (Stand: September 2024), https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe/app/nodes/30496494, 
Zugriff 23.5.2025 [Login erforderlich]
■ CIA - Central Intelligence Agency [USA] (21.5.2025): Nigeria - The World Factbook, https://www.cia.
gov/the-world-factbook/countries/nigeria/#military-and-security , Zugriff 23.5.2025
■ ÖB Abuja - Österreichische Botschaft Abuja [Österreich] (10.2024): Asylländerbericht Nigeria Oktober 
2024, https://www.ecoi.net/en/file/local/2116558/NIGR_ÖB-Bericht_2024_10.docx , Zugriff 
24.10.2024 [Login erforderlich]
■ USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human 
Rights Practices: Nigeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107771.html, Zugriff 3.6.2024
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