2025-09-15-coi-cms-laenderinformationen-nigeria-version-13-4eb2

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Länderinformationsblätter

/ 91
PDF herunterladen
Nach Einschätzung von Beobachtern hat das Phänomen im Jahr 2023 insbesondere in der 
Metropole Lagos an Bedeutung gewonnen. So sind beispielsweise am 30.6.2023 mehrere Per­
sonen festgenommen worden, bei denen es sich um Mitglieder einer als Kesari-Bruderschaft 
bekannten und mit Kult-Kriminalität in Verbindung gebrachten Gruppe handeln soll. Kultisten 
zugeschriebene Gräueltaten sind weiterhin keine Seltenheit. Zuletzt sollen Kultgruppen beim 
Anwerben neuer Mitglieder relativ erfolgreich gewesen sein. Bei den rekrutierten Personen 
handelt es sich meist um junge Erwachsene verschiedenster Bildungshintergründe und Berufe. 
Nach Angaben eines Polizeisprechers vom 10.8.2023 vereitelte ein Polizeikommando des Bun­
desstaates Lagos kürzlich die Aufnahme von neun männlichen Minderjährigen im Alter zwischen 
neun und 14 Jahren in eine Kultgruppe (BAMF 14.8.2023).
Das Secret Cult and Similar Activities Prohibition Gesetz aus dem Jahr 2004 verbietet ca. 100 
„ Kulte“ (EASO 11.2018). Sowohl der Criminal Code als auch der Penal Code verbieten die 
Mitgliedschaft in einer illegalen Organisation (MBZ 31.1.2023). Der nigerianische Secret Cult 
and Similar Activities Prohibition Act, 2012 enthält eine Dutzende Kultgruppen umfassende 
Verbotsliste (BAMF 14.8.2023). Daneben existieren auch in mehreren Bundesstaaten Gesetze 
zum Verbot von Kulten und Kultaktivitäten (BAMF 14.8.2023; vgl. MBZ 31.1.2023). Während 
des Berichtszeitraums von April 2021 bis Dezember 2022 wurden Dutzende von Kultmitgliedern 
auf der Grundlage dieser Gesetze verhaftet und verurteilt (MBZ 31.1.2023).
Mehrere Bundesstaaten haben auch innerhalb der Polizei Abteilungen zur Bekämpfung von 
Gewalt, die von Kulten ausgeht, eingerichtet (MBZ 31.1.2023; vgl. BAMF 14.8.2023). Im Bun­
desstaat Edo zum Beispiel wurde innerhalb der Polizei eine Antikulteinheit eingerichtet. Dennoch 
ist die Durchsetzung der gesetzlichen Regelungen schwach, und es herrscht eine Kultur der 
Straffreiheit. Hochrangigen Politikern wird nachgesagt, Kulte zur Erreichung politischer Ziele zu 
nutzen (MBZ 31.1.2023). Die Regierung des Bundesstaates Edo bekräftigte im Juni 2024 ihren 
Beschluss, die Aktivitäten von Okaigheles [Anm.: Jugendführern] und Kultisten in den Gemein­
den von Edo Süd (communities Edo South) zu verbieten, da die sektenähnlichen Aktivitäten 
und die daraus resultierenden Morde in der Region alarmierend zugenommen haben (ESGv 
11.6.2024). Fast alle staatlichen Polizeidienststellen in Nigeria verfügen über eine sogenannte 
Anti-Kult-Einheit. Die Anti-Kult-Einheiten wurden eingerichtet, um die Aktivitäten der verschiede­
nen Kultgruppen einzudämmen. Sie nehmen Kultmitglieder fest, wenn es zu Gesetzesverstößen 
kommt. Sie sorgen auch dafür, dass diejenigen, die von Kultgruppen bedroht oder angegriffen 
werden, angemessen geschützt werden (VA der ÖB Abuja 20.8.2024).
Bei Angriffen auf dem Campus wird die Polizei in der Regel von den Schulbehörden hinzu­
gezogen. In der Regel werden von der Polizei Festnahmen vorgenommen und Ermittlungen 
durchgeführt. Mitglieder dieser Gruppe, die sich eines Vergehens vermeintlich schuldig gemacht 
haben, werden vor Gericht angeklagt und strafrechtlich verfolgt, und wenn sie verurteilt werden, 
müssen sie ihre Haftstrafe verbüßen (VA der ÖB Abuja 20.8.2024).
Eine Mitgliedschaft bei einer (studentischen) Bruderschaft zurückzulegen ist schwierig (EASO 
11.2018; vgl.  MBZ 31.1.2023). Der Versuch, dies zu tun, kann zu Drohungen, Übergriffen oder 
Mord führen. Zusätzlich zu der Gewalt, die Kultmitglieder während der Initiationsrituale und beim 
45
50

Verlassen eines Kults erfahren können, können auch Mitglieder, die sich nicht an die Regeln 
halten, Gewalt ausgesetzt sein (MBZ 31.1.2023).
Quellen
■ BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (14.8.2023): Briefing Notes KW 33 
2023, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes
/2023/briefingnotes-kw33-2023.pdf?__blob=publicationFile&v=4, Zugriff 17.7.2024
■ EASO - European Asylum Support Office (10.2021): Country Guidance: Nigeria, https://www.ecoi.n
et/en/file/local/2063766/Country_Guidance_Nigeria_2021.pdf, Zugriff 17.7.2024
■ EASO - European Asylum Support Office (11.2018): Country of Origin Report Nigeria - Targeting of 
Individuals, https://www.ecoi.net/en/file/local/2001375/2018_EASO_COI_Nigeria_TargetingIndividu
als.pdf, Zugriff 17.7.2024
■ ESGv - Edo State Government (11.6.2024): On total ban on cultism, Okaighele activities in Edo, 
https://edostate.gov.ng/on-total-ban-on-cultism-okaighele-activities-in-edo , Zugriff 17.7.2024
■ MBZ - Außenministerium der Niederlande [Niederlande] (31.1.2023): General Country of Origin In­
formation Report Nigeria, https://www.government.nl/binaries/government/documenten/directives/
2023/01/31/general-country-of-origin-information-report-nigeria-january-2023/Country of Origin In­
formation Report Nigeria January 2023.pdf, Zugriff 17.7.2024
■ ÖB Abuja - Österreichische Botschaft Abuja [Österreich] (10.2024): Asylländerbericht Nigeria Oktober 
2024, https://www.ecoi.net/en/file/local/2116558/NIGR_ÖB-Bericht_2024_10.docx , Zugriff 
24.10.2024 [Login erforderlich]
■ VA der ÖB Abuja - Vertrauensanwalt der ÖB Abuja (20.8.2024): Bericht des VA zur Buccaneers 
Association in Nigeria
17 Ethnische Minderheiten
Letzte Änderung 2025-08-08 07:18
Diskriminierung aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Ethnie ist durch die Verfassung 
verboten (AA 8.1.2025; vgl. FH 2025, USDOS 23.4.2024). Trotzdem werden viele ethnische 
Minderheiten von staatlichen Behörden und anderen Gruppen der Gesellschaft in Bereichen wie 
Beschäftigung, Bildung und Wohnen benachteiligt (FH 2025). Die meisten ethnischen Gruppen 
beklagen eine Marginalisierung bei der Zuweisung von Staatseinnahmen, der politischen Ver­
tretung oder beidem. Die Bundes- und Landesregierungen unternehmen einige Anstrengungen 
zur Durchsetzung der Gesetze (USDOS 23.4.2024).
Der nigerianische Rechtsrahmen sieht im Allgemeinen eine gleichberechtigte Teilhabe der ver­
schiedenen kulturellen, religiösen und ethnischen Gruppen des Landes am politischen Leben 
vor. Politiker und Parteien verlassen sich jedoch häufig auf die ethnische Loyalität der Wähler. 
Die Interessen einer bestimmten Gruppe werden in Gebieten, in denen sie eine Minderheit 
bildet, oder wenn die ihr nahestehenden Parteien nicht an der Macht sind, möglicherweise nicht 
ausreichend berücksichtigt (FH 2025).
Die Verfassung unterscheidet bei der Bevölkerung in den Bundesstaaten zwischen „ Einheimi­
schen“ („ indigenes“) und „ Zuwanderern“ („ settlers“). Diese Unterscheidung sollte die einheimi­
sche Bevölkerung und die kleineren Ethnien vor den drei großen Ethnien schützen (AA 8.1.2025). 
Zwar haben alle Staatsbürger prinzipiell das Recht in jedem Teil des Landes zu leben, doch 
diskriminieren Bundes- und Bundesstaatsgesetze jene ethnischen Gruppen, die an ihrem Wohn­
sitz nicht indigen im eigentlichen Sinne sind (USDOS 23.4.2024). Die Realität in Nigeria ist von 
46
51

der Ausstellung sogenannter Certificates of State of Origin geprägt. Sie regeln den Zugang zu 
Stellen im öffentlichen Dienst, staatlichen Stipendien, die Wahl in ein öffentliches Amt und viele 
andere offizielle Interaktionen (Ausstellung eines Reisepasses). Problematisch ist allerdings, 
dass der Terminus „ indigene“ in der nigerianischen Verfassung nicht genauer definiert wird. In 
der Praxis werden Certificates of State of Origin ausgestellt, die bescheinigen, dass die jeweili­
ge Person ein Angehöriger des dort ansässigen Stammes/Ethnie ist. Angesichts des Fehlens 
von Leitlinien zur Ausstellung eines Certificate of State of Origin liegt es im völligen Ermessen 
der lokalen und staatlichen Regierungen, diesen Status zu gewähren oder nicht (ÖB Abuja 
10.2024). In einigen Bundesstaaten ist die Lage von Minderheiten problematisch, zumal selbst 
den Nachfahren der Zuwanderer oft die Teilnahme an Wahlen (aktiv wie passiv) verwehrt wird 
und sie nur eingeschränkten Zugang zu Ressourcen wie etwa Subventionen und öffentlichen 
Aufträgen, Arbeits-, Ausbildungs- und Studienplätzen haben (AA 8.1.2025). Manchmal werden 
Einzelpersonen sogar dazu veranlasst, in die ursprüngliche Heimat ihrer Ethnie zurückzukeh­
ren, obwohl sie dorthin keinerlei persönliche Verbindungen mehr haben. Fallweise veranlassen 
Bundesstaats- und LGA-Verwaltungen Nicht-Indigene durch Drohungen, Diskriminierung am Ar­
beitsmarkt oder die Zerstörung von Häusern zur Abwanderung. Jene, die trotzdem am Wohnort 
verbleiben, sind manchmal weiterer Diskriminierung ausgesetzt (Verweigerung von Stipendien, 
Ausschluss einer Anstellung beim öffentlichen Dienst) (USDOS 23.4.2024).
Menschen mit Albinismus werden oftmals bei ihrer Geburt umgebracht, von ihren Familien 
diskriminiert oder zu rituellen Zwecken getötet. Gerade in jüngster Zeit haben rituelle Tötungen, 
basierend auf dem Glauben, dass bestimmte Körperteile in Ritualen verwendet werden können, 
um Macht, Geld und Erfolg zu erlangen, zugenommen. Obwohl rituelle Tötungen im Allgemeinen, 
das heißt nicht nur Menschen mit Albinismus betreffend, in Nigeria zuletzt ein alarmierendes 
Ausmaß angenommen haben, führen die bisherigen polizeilichen und justiziellen Maßnahmen 
zu keiner Trendwende (ÖB Abuja 10.2024). Medienberichten zufolge töten einige Gemeinden 
Kinder, die als Zwillinge oder mit Geburtsfehlern oder Albinismus geboren wurden (USDOS 
23.4.2024).
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (8.1.2025): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante 
Lage in Nigeria (Stand: September 2024), https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe/app/nodes/30496494, 
Zugriff 23.5.2025 [Login erforderlich]
■ FH - Freedom House (2025): Nigeria: Freedom in the World 2025, https://freedomhouse.org/count
ry/nigeria/freedom-world/2025, Zugriff 12.5.2025
■ ÖB Abuja - Österreichische Botschaft Abuja [Österreich] (10.2024): Asylländerbericht Nigeria Oktober 
2024, https://www.ecoi.net/en/file/local/2116558/NIGR_ÖB-Bericht_2024_10.docx , Zugriff 
24.10.2024 [Login erforderlich]
■ USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human 
Rights Practices: Nigeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107771.html, Zugriff 3.6.2024
47
52

17.1 Minderheitengruppen
Letzte Änderung 2025-08-08 07:18
In Nigeria gibt es mehr als 250 ethnische Gruppen (AA 8.1.2025; vgl. ACCORD 2.4.2024, CIA 
24.10.2024), die über 500 Sprachen sprechen (ACCORD 2.4.2024). Die drei größten ethnischen 
Gruppen, die in der Summe rund zwei Drittel der Gesamtbevölkerung ausmachen, sind die 
Hausa-Fulani im Norden (ACCORD / CIA: 30 Prozent), die Yoruba im Südwesten (ACCORD 
/ CIA: 15,5 Prozent) und die Igbo im Südosten (ACCORD / CIA: 15,2 Prozent) (AA 8.1.2025; 
vgl. ACCORD 2.4.2024, CIA 21.5.2025). Eine vierte große, durch den Konflikt im Nigerdelta ins 
Zentrum der öffentlichen Aufmerksamkeit gerückte Ethnie, die Ijaw, lebt überwiegend in den 
ölreichen Regionen des Nigerdeltas (AA 8.1.2025).
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (8.1.2025): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante 
Lage in Nigeria (Stand: September 2024), https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe/app/nodes/30496494, 
Zugriff 23.5.2025 [Login erforderlich]
■ ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation 
(2.4.2024): Nigeria - Übersicht zum Land - ecoi.net, https://www.ecoi.net/de/laender/nigeria/uebers
icht, Zugriff 18.7.2024
■ CIA - Central Intelligence Agency [USA] (21.5.2025): Nigeria - The World Factbook, https://www.cia.
gov/the-world-factbook/countries/nigeria/#military-and-security , Zugriff 23.5.2025
■ CIA - Central Intelligence Agency [USA] (24.10.2024): Nigeria - The World Factbook, https://www.ci
a.gov/the-world-factbook/countries/nigeria/#military-and-security , Zugriff 29.10.2024
18 Relevante Bevölkerungsgruppen
18.1 Frauen
Letzte Änderung 2025-08-08 07:18
Auch wenn die Verfassung Gleichberechtigung vorsieht (USDOS 23.4.2024; vgl. AA 8.1.2025, 
STDOK 3.12.2021) und Diskriminierung aufgrund des Geschlechts verbietet (ÖB Abuja 10.2024), 
kommt es zu beachtlicher ökonomischer Diskriminierung von Frauen (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 
2025, MBZ 31.1.2023, BS 2024). Seit der Pandemie haben sich prekäre Lebensverhältnisse und 
Obdachlosigkeit verschlimmert, und das führt Frauen in weitere ökonomische Abhängigkeiten 
und Perspektivlosigkeit (LEFÖ 2023). Des Weiteren besteht Benachteiligung im Bereich der 
Bildung (FH 2025; vgl. MBZ 31.1.2023, BS 2024). Der Zugang dazu ist für Frauen grundsätzlich 
schwierig, viele von ihnen arbeiten bereits im Kindesalter in der Landwirtschaft und lernen nie 
richtig lesen und schreiben (LEFÖ 2023). Frauen werden in der patriarchalen und teilweise 
polygamen Gesellschaft Nigerias in vielen Rechts- und Lebensbereichen benachteiligt (AA 
8.1.2025; vgl. STDOK 3.12.2021). Es gibt zwar keine Gesetze, die Frauen den Besitz von Land 
verbieten, aber die gewohnheitsrechtlichen Grundbesitzverhältnisse erlauben nur Männern den 
Besitz von Land, wobei Frauen nur durch Heirat oder Familie Zugang zu Land erhalten (USDOS 
23.4.2024). Des Weiteren sind Frauen in vielen Landesteilen aufgrund von Gewohnheitsrecht 
von der Erbfolge nach ihrem Ehemann ausgeschlossen (AA 8.1.2025; vgl. USDOS 23.4.2024).
Vor allem im Osten des Landes werden entwürdigende Witwenzeremonien praktiziert. Zum Bei­
spiel werden Witwen gezwungen, sich den Kopf zu rasieren, oder sie werden unter Hausarrest 
48
53

gestellt und vergewaltigt. Darüber hinaus können Frauen im Norden zum Teil keiner berufli­
chen Betätigung nachgehen, weil sie die familiäre Wohnung ohne Begleitung eines männlichen 
Angehörigen nicht verlassen dürfen (AA 8.1.2025). Frauen sind von Diskriminierungen in allen 
Formen betroffen (LEFÖ 2023). Sie sind formal politisch gleichberechtigt, aber restriktive ge­
sellschaftliche Normen schränken ihre Beteiligung in der Praxis ein (FH 2025). Auch neuere 
Gesetze diskriminieren Frauen, insbesondere in Verbindung mit gleichzeitig fortbestehenden 
traditionellen Regeln. So werden Frauen z. B. im Rahmen des bestehenden Wahlrechts be­
nachteiligt, weil Kandidaturen nur innerhalb des Herkunftswahlbezirkes erlaubt sind, Frauen 
allerdings oft nach der Heirat an den Wohnsitz ihres Ehemannes ziehen (AA 8.1.2025). Frau­
en ist es in Nigeria gesellschaftlich nicht zugedacht, Karriere zu machen. Männer gelten als 
Versorger der Familie (STDOK 3.12.2021).
Frauen sind in den Exekutiv- und Legislativorganen nur schwach vertreten. Ein Gesetzesent­
wurf zur Einführung von Geschlechterquoten im Parlament wurde 2022 abgelehnt, ebenso wie 
andere Gesetze, mit denen die Stellung der Frauen verbessert werden sollte (BS 2024). Die 
Regierung muss noch die vorgeschlagenen Änderungen der Verfassung des Landes annehmen, 
die darauf abzielen, die Gleichstellung und die Beteiligung von Frauen in der Politik und in Füh­
rungspositionen der Regierung zu fördern - auch durch positive Maßnahmen (HRW 11.1.2024). 
Nigeria hat laut Policy and Legal Advocacy Centre einen der geringsten Anteile an politischer 
Vertretung durch Frauen weltweit. Nach den Parlamentswahlen 2023 gewannen Frauen nur 
drei von 109 Sitzen im Senat und 16 von 360 Sitzen im Repräsentantenhaus, ein Rückgang 
gegenüber den Wahlen 2019. Seit der Demokratisierung 1999 gab es keine Staatspräsidentin; 
zudem gibt es derzeit keine Gouverneurin, jedoch acht stellvertretende Gouverneurinnen, eine 
Steigerung gegenüber zwei nach den letzten Gouverneurswahlen (ÖB Abuja 10.2024).
Gebildete Frauen mit Sekundär- und Tertiärbildung haben Zugang zu Arbeitsplätzen in staatli­
chen und öffentlichen Institutionen sowie im expandierenden Privatsektor. Einige Frauen beset­
zen prominente Posten in Regierung und Justiz. Und Frauen nehmen zudem eine vitale Rolle in 
der informellen Wirtschaft, der Landwirtschaft und beim Verkauf von Nahrungsmitteln ein. Übli­
cherweise ist es für Frauen also – unter Berücksichtigung der allgemein hohen Arbeitslosigkeit – 
möglich, eine Arbeit zu finden. Die Art der Arbeit hängt von der Bildung ab (STDOK 3.12.2021).
Rechtlich ist keine Vorschrift vorhanden, die gleiche Bezahlung für Frauen und Männer für gleich­
wertige Tätigkeiten festschreibt. Es gibt auch kein Diskriminierungsverbot bei der Einstellung 
von Angestellten (USDOS 23.4.2024). Frauen werden für dieselbe Arbeit nicht gleich bezahlt 
wie Männer, und Frauen haben als Haushaltsvorstände oft Schwierigkeiten, Geschäftskredite 
oder Steuerabzüge und -ermäßigungen zu erhalten (MBZ 31.1.2023).
Reproduktive Rechte sind weiter beinahe nicht-existent. Riskante Schwangerschaftsabbrüche 
sind für bis zu 30 Prozent der gesamten Müttersterblichkeit verantwortlich, nur wenige Frau­
en im gebärfähigen Alter haben Zugang zu Verhütungsmitteln und Menstruationsprodukten. 
Abtreibungen sind nach wie vor gesetzlich verboten (das Gesetz stammt aus der britischen 
Kolonialzeit), außer sie sind zum gesundheitlichen Schutz der Mutter erforderlich. Wer gegen 
49
54

das Gesetz verstößt, riskiert eine Gefängnisstrafe von sieben Jahren (die Frau) oder 14 Jahren 
(die/der Ausführende) (ÖB Abuja 10.2024).
Die am weitesten verbreiteten gewalttätigen Handlungen gegen Frauen in Nigeria beinhal­
ten sexuelle Belästigung, physische Gewalt, schädliche traditionelle Praktiken, emotionale und 
psychische Gewalt sowie sozioökonomische Gewalt. Vielen Opfern mangelt es an einem struk­
turierten Sozialsystem sowie am Zugang zu Hotlines und Notunterkünften (STDOK 3.12.2021). 
Häusliche Gewalt durch Ehepartner, Vergewaltigungen, sexualisierte Übergriffe und Überfälle 
sind weit verbreitet und betreffen eine hohe Anzahl an Frauen und Mädchen (LEFÖ 2023).
Das Gesetz Violence Against Persons Prohibition Act (VAPP) befasst sich mit sexueller, kör­
perlicher, psychologischer und sozioökonomischer Gewalt sowie mit schädlichen traditionellen 
Praktiken (STDOK 3.12.2021; vgl. EUAA 6.2024). Das Gesetz ist verabschiedet worden, um 
geschlechtsspezifische Gewalt einzudämmen (AI 29.4.2025). Laut dem VAPP stellen häusliche 
Gewalt, gewaltsames Hinauswerfen des Ehepartners aus der gemeinsamen Wohnung, erzwun­
gene finanzielle Abhängigkeit, verletzende Witwenzeremonien, Genitalverstümmelung (FGM/C) 
(STDOK 3.12.2021; vgl. EUAA 6.2024, HRW 16.1.2025) Straftatbestände dar. Durchgesetzt 
wird das Gesetz von NAPTIP (National Agency for the Prohibition of Trafficking in Persons) (ST­
DOK 3.12.2021; vgl. EUAA 6.2024). Das Gesetz hat inzwischen in 35 der 36 Bundesstaaten 
des Landes Gültigkeit, mit Ausnahme von Borno (ÖB Abuja 10.2024) Gemäß einer anderen 
Quelle gilt es nur in Kano noch nicht, und Ekiti und Lagos haben entsprechende aber andere 
gesetzliche Regelungen (EUAA 6.2024). Am 24.8.2024 wurde der Entwurf für ein Gesetz zur 
zweiten Lesung im Senat zugelassen, mit dem das bestehende VAPP aufgehoben und durch 
eine andere Fassung ersetzt werden soll (AI 29.4.2025; vgl. HRW 16.1.2025).
Die nigerianische Polizei verfügt in allen Bundesstaaten über eigene Gender Desks zur Betreu­
ung von Opfern geschlechtsspezifischer Gewalt. Vergehen können der FCIID Gender (Force 
Criminal Intelligence and Investigation Department Gender) der nigerianischen Polizei oder auch 
beim NHRC (National Human Rights Council) gemeldet werden (STDOK 3.12.2021).
Generell ist es für Frauen schwierig, rechtlichen Schutz in Anspruch zu nehmen oder Entschä­
digung zu erhalten. Verfahren dauern sehr lange und kosten viel Geld. Zudem wird auf Opfer 
Druck ausgeübt. Folglich werden viele Verfahren entweder gar nicht eröffnet, oder aber sie ver­
laufen im Sand. Sowohl NAPTIP als auch NGOs bieten Beratung und rechtliche Unterstützung 
im Bereich häusliche Gewalt, auch Anwälte werden zur Verfügung gestellt. In größeren Städten 
– etwa Abuja, Lagos oder Port Harcourt – sind Frauen besser sensibilisiert und eher bereit, einen 
gewalttätigen Ehemann zu verlassen (STDOK 3.12.2021).
Sexuelle und geschlechtsspezifische Gewalt (SGBV) ist in Nigeria weiterhin weit verbreitet. Aus 
dem „ National Gender Based Violence Dashboard“, einer vom Frauenministerium betriebenen 
Datenbank [abgefragt am 28.4.2024] geht hervor, dass in Nigeria 42.504 Fälle von SGBV gemel­
det wurden, von denen 83,4 Prozent „ offen“ blieben und 16,6 Prozent „ abgeschlossen“ wurden, 
wobei 596 Täter verurteilt worden sind (EUAA 6.2024).
50
55

Häusliche Gewalt bleibt weit verbreitet (STDOK 3.12.2021; vgl. ÖB Abuja 10.2024, AA 8.1.2025, 
EUAA 6.2024). Eine Vielzahl von Frauen wird im eigenen Haus Opfer von Gewalt und sexuellem 
Missbrauch. Ein Gesetzesentwurf zur Bestrafung häuslicher Gewalt ist bisher von 33 der 36 
Bundesstaaten angenommen worden (AA 8.1.2025). Trotzdem wird häusliche Gewalt in gewis­
sem Maße sozial akzeptiert (STDOK 3.12.2021). Die Züchtigung eines Kindes, einer Ehefrau, 
von Schülerinnen oder Hausangestellten ist in den Staaten im Norden Nigerias legal, solange 
sie nicht zu schweren Verletzungen führt (ÖB Abuja 10.2024; vgl. AA 8.1.2025). Im Falle von 
häuslicher Gewalt kann sich das Opfer an die Polizei wenden, allerdings schreitet letztere nicht 
in jedem Fall ein. Manchmal werden Opfer wieder zum Täter nach Hause geschickt. Nach ande­
ren Informationen ist es durchaus sinnvoll, sich an die Polizei zu wenden. Ist das Opfer verletzt, 
kommt es mitunter zu Verhaftungen. Der Großteil der Opfer erstattet jedenfalls bei häuslicher 
Gewalt keine Anzeige (STDOK 3.12.2021).
Zahlreiche Mädchen oder Frauen sind sexueller Gewalt ausgesetzt (STDOK 3.12.2021; vgl. 
EUAA 6.2024). Vergewaltigungen sind gesetzlich verboten, jedoch nicht innereheliche Verge­
waltigung (USDOS 23.4.2024). Vergewaltigungen bleiben weit verbreitet. Im Prinzip kann sich 
ein Vergewaltigungsopfer an die Polizei wenden. Die Praxis gestaltet sich allerdings schwierig. 
Viele Mädchen und Frauen wenden sich aufgrund mangelnden Vertrauens oder aus Angst vor 
einem mit der Vergewaltigung einhergehenden Stigma weder an die Polizei noch an Gerichte 
oder Gesundheitseinrichtungen (STDOK 3.12.2021). Frauen sind außerdem Opfer von Übergrif­
fen und Vergewaltigungen durch Polizei und Sicherheitskräfte. Frauen, die nach Verschleppung 
und sexuellem Missbrauch mit Kindern von Boko Haram-Mitgliedern in ihre angestammten 
Gemeinden zurückkehren, werden ausgegrenzt (AA 8.1.2025).
Oft kommen Zwangsehen aufgrund von Armut zustande, manchmal kommt es auch zu lange im 
Vorfeld arrangierten Ehen. Zwangsehen sind im Norden verbreiteter als im Süden. Im Fall einer 
drohenden Zwangsehe können sich Betroffene an eine kirchliche Institution oder an traditionelle 
Führer wenden. Meist hilft aber nur die Flucht (STDOK 3.12.2021).
Das Bundesgesetz kriminalisiert weibliche Genitalverstümmelung (FGM) auf nationaler Ebene 
[Anm.: VAPP] (USDOS 23.4.2024; vgl. STDOK 3.12.2021, EUAA 6.2024), dennoch ist FGM 
weit verbreitet, vor allem in meist ländlichen Regionen im Südwesten und Süden (AA 8.1.2025). 
Nur 22 von 36 Bundesstaaten haben tatsächlich Gesetze zum Verbot von FGM verabschiedet 
(USDOS 23.4.2024). Gesetze gegen FGM werden kaum vollzogen (USDOS 23.4.2024; vgl. 
STDOK 3.12.2021). Die bisher verhängten, geringfügigen Geldstrafen sind bei der Bekämpfung 
von FGM unzureichend. Im Federal Capital Territory (FCT) kann eine Frau hinsichtlich FGM 
staatlichen Schutz finden; außerhalb davon gestaltet sich dies schwierig. Zwar gibt es Aufklä­
rungskampagnen und eine nationale Strategie zur Bekämpfung von FGM, doch liegen kaum 
Berichte vor, wonach die Regierung gegen FGM vorgeht (STDOK 3.12.2021).
Regional bestehen große Unterschiede. Die Regionen Südost und Südwest sind am stärks­
ten betroffen. Insgesamt ist die Verbreitung von FGM jedenfalls rückläufig (STDOK 3.12.2021). 
Eine am 13.12.2023 veröffentlichte wissenschaftliche Analyse von Erhebungen zur FGM-Prä­
valenzrate in Nigeria ab 2008 kommt zu dem eindeutigen Ergebnis, dass der Anteil der von 
51
56

FGM betroffenen nigerianischen Mädchen mit Ausnahme der Bundesstaaten Bauchi, Kaduna 
und Taraba stetig zurückgeht. Ein Rückgang sei insbesondere in städtischen Gebieten und im 
Süden des Landes festzustellen. Die individuelle Gefahr, FGM unterzogen zu werden, erhöht 
sich dagegen für Mädchen, deren Mütter arm, ohne Zugang zu Bildung und Medien sowie von 
Entscheidungen im Haushalt ausgeschlossen sind (BAMF 23.1.2023). Die geringste Verbreitung 
von FGM besteht bei wohlhabenden Frauen, gebildeten Frauen und jenen, die in städtischem 
Milieu leben oder deren Mutter selbst nicht beschnitten ist (STDOK 3.12.2021). Gemäß Nigeria 
Demographic and Health Survey 2018 waren 20 Prozent der Frauen im Alter von 15 bis 49 
Jahren von FGM betroffen (BAMF 23.1.2023).
Sind beide Eltern gegen FGM, können sie die Beschneidung in der Regel verhindern. Allerdings 
kann es zu Stigmatisierung von und/oder Druck auf Eltern und Tochter kommen. Durch einen 
Umzug können Eltern die Beschneidung ihrer Tochter am ehesten verhindern. Möchte sich 
ein Mädchen selbst nicht beschneiden lassen, dann hilft in der Regel nur die Flucht. Es gibt 
allerdings eine große Zahl von Organisationen, die sich mit FGM befassen (STDOK 3.12.2021). 
Das nigerianische Ministerium für Frauenangelegenheiten und soziale Entwicklung betreibt in 
fast allen Bundesstaaten Shelters für Opfer von FGM/C und stützt sich in den Bundesstaaten, in 
denen es keine Schutzräume gibt, auf zivilgesellschaftliche Organisationen. Diese Einrichtungen 
sind jedoch mit finanziellen Engpässen konfrontiert und stark auf Spenden angewiesen. Es gibt 
zwei Hauptorganisationen, die Frauen unterstützen, die der Genitalverstümmelung entkommen 
wollen: die Internationale Föderation der Juristinnen (FIDA) und die Child Protection Networks 
(CPNs) (EUAA 6.2024).
Menschenhandel, auch der inner-nigerianische, ist weit verbreitet. Für Opfer des Menschen­
handels besteht zudem das Risiko eines „ Re-Trafficking“. Gleichzeitig werden aus dem Ausland 
mittellos zurückkommende Nigerianerinnen als Verliererinnen stigmatisiert. Der Bundesstaat 
Edo ist Knotenpunkt und Quelle für den Menschenhandel, 80 bis 90 Prozent der im Rahmen 
von Menschenhandel nach Europa gekommenen Prostituierten stammen aus nur drei LGAs 
[Local Government Areas] in Edo (STDOK 3.12.2021).
Menschenhandel zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung oder der Ausbeutung der Arbeitskraft 
ist verboten. Die vorgesehenen Strafen sind ausreichend streng. NAPTIP ist die zentrale Stelle 
für die Bekämpfung des Menschenhandels. Es sind jedoch auch viele andere Behörden ein­
gebunden. In neun Bundesstaaten – darunter Edo – wurden Task Forces zur Bekämpfung des 
Menschenhandels eingerichtet. NAPTIP agiert u. a. auch als Ermittlungsbehörde. Bisher ist es 
NAPTIP in den vergangenen Jahren gelungen, dass mehr als 400 Täter des Menschenhandels 
verurteilt worden sind. Zudem hat die Behörde mehr als 17.000 Opfer gerettet. Dabei hat für 
Opfer die Strafverfolgung der Täter oft nur geringe Priorität. Die Opfer sind in erster Linie an ihrer 
eigenen (Re-)Integration interessiert (STDOK 3.12.2021). NAPTIP kann als – im nigerianischen 
Vergleich – durchaus effektive Institution angesehen werden, und kooperiert mit mehreren EU-
Mitgliedstaaten bei der Reintegration (ÖB Abuja 10.2024). In NAPTIP-Erfolgsmeldungen wird 
mit gewisser Regelmäßigkeit die Anzahl von bei Rettungsaktionen befreiten Menschenhandels­
opfern bzw. die Anzahl von wegen Menschenhandels verurteilten Personen genannt (BAMF 
23.6.2025).
52
57

NAPTIP implementiert den Großteil der Regierungsprogramme zur Unterstützung von Über­
lebenden des Menschenhandels, darunter Familienzusammenführung, Unterkünfte, Beratung, 
Zugang zu Gesundheitsversorgung, Ausbildung und finanzielle Unterstützung. Des Weiteren gibt 
es ein starkes Netzwerk nationaler NGOs, die ähnliche Dienste anbieten (STDOK 3.12.2021).
NAPTIP betreibt für Opfer von Menschenhandel Frauenhäuser im ganzen Land. Mehr als 
10.000 Personen wurde dort bereits geholfen. Im FCT ist NAPTIP für die Durchsetzung des 
VAPP zuständig, dort können auch Gewaltopfer in NAPTIP-Frauenhäusern untergebracht wer­
den. Neben NAPTIP gibt es auch NGOs, welche über Frauenhäuser verfügen. Meist liegt auch 
dort der Fokus auf Opfern des Menschenhandels. Es gibt aber auch regionale sowie bundesweit 
operierende NGOs, die sich um alleinstehende Frauen, sowie Opfer von häuslicher Gewalt und 
FGM kümmern. Diese Organisationen betreiben Wohn- und Bildungsmöglichkeiten für Frauen. 
In den meisten Schutzeinrichtungen wird auch einfache medizinische Betreuung angeboten 
sowie psychosoziale Beratung. Frauenhäuser sind in der Regel temporäre Unterkünfte. In den 
Frauenhäusern wird – wenn nötig – versucht, die Familie ausfindig zu machen. Opfer keh­
ren nach dem Leben in einem Frauenhaus üblicherweise zu ihren Familien zurück (STDOK 
3.12.2021).
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (8.1.2025): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante 
Lage in Nigeria (Stand: September 2024), https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe/app/nodes/30496494, 
Zugriff 23.5.2025 [Login erforderlich]
■ AI - Amnesty International (29.4.2025): Amnesty Report 2024/25: Zur Lage der Menschenrechte 
weltweit; Nigeria 2024, https://www.ecoi.net/de/dokument/2124799.html, Zugriff 2.6.2025
■ BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (23.6.2025): Briefing Notes KW 26, 
https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2025/
briefingnotes-kw26-2025.pdf?__blob=publicationFile&v=4, Zugriff 27.6.2025
■ BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (23.1.2023): Briefing Notes KW 03 
2023, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes
/2023/briefingnotes-kw04-2023.pdf?__blob=publicationFile&v=5, Zugriff 22.7.2024
■ BS - Bertelsmann Stiftung (2024): BTI 2024 Nigeria Country Report, https://bti-project.org/en/report
s/country-report/NGA, Zugriff 3.6.2024
■ EUAA - European Union Agency for Asylum (6.2024): Nigeria - Country Focus, https://www.ecoi.net
/en/file/local/2112320/2024_07_EUAA_COI_Report_Nigeria_Country_Focus.pdf, Zugriff 29.7.2024
■ FH - Freedom House (2025): Nigeria: Freedom in the World 2025, https://freedomhouse.org/count
ry/nigeria/freedom-world/2025, Zugriff 12.5.2025
■ HRW - Human Rights Watch (16.1.2025): World Report 2025 - Nigeria, https://www.ecoi.net/de/do
kument/2120043.html, Zugriff 20.1.2025
■ HRW - Human Rights Watch (11.1.2024): World Report 2024 - Nigeria, https://www.ecoi.net/de/do
kument/2103137.html, Zugriff 17.6.2024
■ LEFÖ - Interventionsstelle für Betroffene des Frauenhandels (2023): Monitoringbericht Projektreise 
Nigeria 24.10.2022-2.11.2022
■ MBZ - Außenministerium der Niederlande [Niederlande] (31.1.2023): General Country of Origin In­
formation Report Nigeria, https://www.government.nl/binaries/government/documenten/directives/
2023/01/31/general-country-of-origin-information-report-nigeria-january-2023/Country of Origin In­
formation Report Nigeria January 2023.pdf, Zugriff 17.7.2024
■ ÖB Abuja - Österreichische Botschaft Abuja [Österreich] (10.2024): Asylländerbericht Nigeria Oktober 
2024, https://www.ecoi.net/en/file/local/2116558/NIGR_ÖB-Bericht_2024_10.docx , Zugriff 
24.10.2024 [Login erforderlich]
53
58

■ STDOK - Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] 
(3.12.2021): Themenbericht: Zur sozioökonomischen Lage der und Gewalt gegen Frauen un­
ter Hinzunahme der Informationen der FFM Nigeria 2019, https://www.ecoi.net/en/file/local/20666
84/NIGR_THEM_Frauen_2021_12_03_KE.pdf, Zugriff 19.7.2024
■ USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human 
Rights Practices: Nigeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107771.html, Zugriff 3.6.2024
18.2 (Alleinstehende) Frauen: interne Relokation, Rückkehr, Menschenhandel
Letzte Änderung 2025-08-08 07:18
Nigeria hat einen der höchsten Prozentsätze an alleinerziehenden Müttern weltweit. In einem 
Artikel vom Jänner 2021 heißt es, dass 9,5 Prozent der nigerianischen Bevölkerung alleinerzie­
hende Mütter sind; 75 Prozent davon sind zwischen 15 und 24 Jahre alt. Die jüngste NDHS-Be­
völkerungserhebung aus dem Jahr 2018 zeigt, dass 14,7 Prozent der ländlichen Haushalte und 
21,8 Prozent der städtischen Haushalte von Frauen geführt werden. Obwohl alleinerziehende 
Mütter in Nigeria im Vergleich zu den weltweiten Mustern wohlhabender und besser ausgebildet 
sind, sind die meisten alleinerziehenden Frauen Mütter im Teenageralter und leben in ländlichen 
Gebieten (MBZ 31.1.2023).
Im Allgemeinen können Frauen überall alleine leben – allerdings unter teils schwierigen Umstän­
den. Aufgrund des vorherrschenden traditionellen Rollenbildes werden alleinlebende Frauen so­
zial weniger akzeptiert als verheiratete Frauen. Zahlreiche regional und bundesweit operierende 
NGOs unterstützen alleinstehende Frauen und Mütter in Notlage (STDOK 3.12.2021). Allein­
stehende Frauen sind im Süden Nigerias häufiger anzutreffen als im Norden (MBZ 31.1.2023).  
Hinsichtlich der Akzeptanz alleinstehender Frauen gibt es tendenziell ein Nord-Süd-Gefälle. Im 
liberaleren Südwesten des Landes – und dort vor allem in den Städten – werden alleinste­
hende oder allein lebende Frauen eher akzeptiert (STDOK 3.12.2021; vgl. MBZ 31.1.2023). 
Der Wechsel des Wohnorts ist für alleinstehende Frauen und Mütter ohne Netzwerk schwierig 
(STDOK 3.12.2021). Frauen, die sich anderswo niederlassen wollen, können dies praktisch 
nicht ohne eine Art soziales Sicherheitsnetz. Ihr Erfolg hängt von ihrer eigenen sozioökono­
mischen Situation und der Verfügbarkeit von Hilfe durch Familie und/oder Freunde ab (MBZ 
31.1.2023). Angesichts der anhaltend schwierigen Wirtschaftslage, ethnischem Ressentiment 
und der Bedeutung großfamiliärer Bindungen in der nigerianischen Gesellschaft ist es für viele 
Menschen schwierig, an Orten ohne ein bestehendes soziales Netz erfolgreich Fuß zu fassen. 
Für alleinstehende Frauen besteht zudem die Gefahr, bei einem Umzug in die Großstadt von 
der eigenen Großfamilie keine wirtschaftliche Unterstützung mehr zu erhalten (AA 8.1.2025).
Aus europäischer Sicht ist die Lage für alleinstehende Mütter schwierig, wenn es ihnen nicht 
gelingt, eine Arbeit zu finden, oder wenn kein entsprechendes Netzwerk vorhanden ist. Meist ist 
für alleinstehende, geschiedene oder verwitwete Frauen aber ein solches familiäres Netzwerk 
vorhanden, um hier unterstützend einzugreifen. Und üblicherweise ist es für alleinstehende Müt­
ter möglich, Arbeit zu finden. Die meisten von ihnen arbeiten auch – abhängig vom Bildungsgrad 
– z. B. in der Landwirtschaft, im Kleingewerbe, als Reinigungskraft oder Haushaltshilfe, oder sie 
betreiben eine Straßenküche. Kinderbetreuung kann bei besser verdienenden Frauen durch 
54
59

Go to next pages