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Häusliche Gewalt bleibt weit verbreitet (STDOK 3.12.2021; vgl. ÖB Abuja 10.2024, AA 8.1.2025, 
EUAA 6.2024). Eine Vielzahl von Frauen wird im eigenen Haus Opfer von Gewalt und sexuellem 
Missbrauch. Ein Gesetzesentwurf zur Bestrafung häuslicher Gewalt ist bisher von 33 der 36 
Bundesstaaten angenommen worden (AA 8.1.2025). Trotzdem wird häusliche Gewalt in gewis­
sem Maße sozial akzeptiert (STDOK 3.12.2021). Die Züchtigung eines Kindes, einer Ehefrau, 
von Schülerinnen oder Hausangestellten ist in den Staaten im Norden Nigerias legal, solange 
sie nicht zu schweren Verletzungen führt (ÖB Abuja 10.2024; vgl. AA 8.1.2025). Im Falle von 
häuslicher Gewalt kann sich das Opfer an die Polizei wenden, allerdings schreitet letztere nicht 
in jedem Fall ein. Manchmal werden Opfer wieder zum Täter nach Hause geschickt. Nach ande­
ren Informationen ist es durchaus sinnvoll, sich an die Polizei zu wenden. Ist das Opfer verletzt, 
kommt es mitunter zu Verhaftungen. Der Großteil der Opfer erstattet jedenfalls bei häuslicher 
Gewalt keine Anzeige (STDOK 3.12.2021).
Zahlreiche Mädchen oder Frauen sind sexueller Gewalt ausgesetzt (STDOK 3.12.2021; vgl. 
EUAA 6.2024). Vergewaltigungen sind gesetzlich verboten, jedoch nicht innereheliche Verge­
waltigung (USDOS 23.4.2024). Vergewaltigungen bleiben weit verbreitet. Im Prinzip kann sich 
ein Vergewaltigungsopfer an die Polizei wenden. Die Praxis gestaltet sich allerdings schwierig. 
Viele Mädchen und Frauen wenden sich aufgrund mangelnden Vertrauens oder aus Angst vor 
einem mit der Vergewaltigung einhergehenden Stigma weder an die Polizei noch an Gerichte 
oder Gesundheitseinrichtungen (STDOK 3.12.2021). Frauen sind außerdem Opfer von Übergrif­
fen und Vergewaltigungen durch Polizei und Sicherheitskräfte. Frauen, die nach Verschleppung 
und sexuellem Missbrauch mit Kindern von Boko Haram-Mitgliedern in ihre angestammten 
Gemeinden zurückkehren, werden ausgegrenzt (AA 8.1.2025).
Oft kommen Zwangsehen aufgrund von Armut zustande, manchmal kommt es auch zu lange im 
Vorfeld arrangierten Ehen. Zwangsehen sind im Norden verbreiteter als im Süden. Im Fall einer 
drohenden Zwangsehe können sich Betroffene an eine kirchliche Institution oder an traditionelle 
Führer wenden. Meist hilft aber nur die Flucht (STDOK 3.12.2021).
Das Bundesgesetz kriminalisiert weibliche Genitalverstümmelung (FGM) auf nationaler Ebene 
[Anm.: VAPP] (USDOS 23.4.2024; vgl. STDOK 3.12.2021, EUAA 6.2024), dennoch ist FGM 
weit verbreitet, vor allem in meist ländlichen Regionen im Südwesten und Süden (AA 8.1.2025). 
Nur 22 von 36 Bundesstaaten haben tatsächlich Gesetze zum Verbot von FGM verabschiedet 
(USDOS 23.4.2024). Gesetze gegen FGM werden kaum vollzogen (USDOS 23.4.2024; vgl. 
STDOK 3.12.2021). Die bisher verhängten, geringfügigen Geldstrafen sind bei der Bekämpfung 
von FGM unzureichend. Im Federal Capital Territory (FCT) kann eine Frau hinsichtlich FGM 
staatlichen Schutz finden; außerhalb davon gestaltet sich dies schwierig. Zwar gibt es Aufklä­
rungskampagnen und eine nationale Strategie zur Bekämpfung von FGM, doch liegen kaum 
Berichte vor, wonach die Regierung gegen FGM vorgeht (STDOK 3.12.2021).
Regional bestehen große Unterschiede. Die Regionen Südost und Südwest sind am stärks­
ten betroffen. Insgesamt ist die Verbreitung von FGM jedenfalls rückläufig (STDOK 3.12.2021). 
Eine am 13.12.2023 veröffentlichte wissenschaftliche Analyse von Erhebungen zur FGM-Prä­
valenzrate in Nigeria ab 2008 kommt zu dem eindeutigen Ergebnis, dass der Anteil der von 
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FGM betroffenen nigerianischen Mädchen mit Ausnahme der Bundesstaaten Bauchi, Kaduna 
und Taraba stetig zurückgeht. Ein Rückgang sei insbesondere in städtischen Gebieten und im 
Süden des Landes festzustellen. Die individuelle Gefahr, FGM unterzogen zu werden, erhöht 
sich dagegen für Mädchen, deren Mütter arm, ohne Zugang zu Bildung und Medien sowie von 
Entscheidungen im Haushalt ausgeschlossen sind (BAMF 23.1.2023). Die geringste Verbreitung 
von FGM besteht bei wohlhabenden Frauen, gebildeten Frauen und jenen, die in städtischem 
Milieu leben oder deren Mutter selbst nicht beschnitten ist (STDOK 3.12.2021). Gemäß Nigeria 
Demographic and Health Survey 2018 waren 20 Prozent der Frauen im Alter von 15 bis 49 
Jahren von FGM betroffen (BAMF 23.1.2023).
Sind beide Eltern gegen FGM, können sie die Beschneidung in der Regel verhindern. Allerdings 
kann es zu Stigmatisierung von und/oder Druck auf Eltern und Tochter kommen. Durch einen 
Umzug können Eltern die Beschneidung ihrer Tochter am ehesten verhindern. Möchte sich 
ein Mädchen selbst nicht beschneiden lassen, dann hilft in der Regel nur die Flucht. Es gibt 
allerdings eine große Zahl von Organisationen, die sich mit FGM befassen (STDOK 3.12.2021). 
Das nigerianische Ministerium für Frauenangelegenheiten und soziale Entwicklung betreibt in 
fast allen Bundesstaaten Shelters für Opfer von FGM/C und stützt sich in den Bundesstaaten, in 
denen es keine Schutzräume gibt, auf zivilgesellschaftliche Organisationen. Diese Einrichtungen 
sind jedoch mit finanziellen Engpässen konfrontiert und stark auf Spenden angewiesen. Es gibt 
zwei Hauptorganisationen, die Frauen unterstützen, die der Genitalverstümmelung entkommen 
wollen: die Internationale Föderation der Juristinnen (FIDA) und die Child Protection Networks 
(CPNs) (EUAA 6.2024).
Menschenhandel, auch der inner-nigerianische, ist weit verbreitet. Für Opfer des Menschen­
handels besteht zudem das Risiko eines „ Re-Trafficking“. Gleichzeitig werden aus dem Ausland 
mittellos zurückkommende Nigerianerinnen als Verliererinnen stigmatisiert. Der Bundesstaat 
Edo ist Knotenpunkt und Quelle für den Menschenhandel, 80 bis 90 Prozent der im Rahmen 
von Menschenhandel nach Europa gekommenen Prostituierten stammen aus nur drei LGAs 
[Local Government Areas] in Edo (STDOK 3.12.2021).
Menschenhandel zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung oder der Ausbeutung der Arbeitskraft 
ist verboten. Die vorgesehenen Strafen sind ausreichend streng. NAPTIP ist die zentrale Stelle 
für die Bekämpfung des Menschenhandels. Es sind jedoch auch viele andere Behörden ein­
gebunden. In neun Bundesstaaten – darunter Edo – wurden Task Forces zur Bekämpfung des 
Menschenhandels eingerichtet. NAPTIP agiert u. a. auch als Ermittlungsbehörde. Bisher ist es 
NAPTIP in den vergangenen Jahren gelungen, dass mehr als 400 Täter des Menschenhandels 
verurteilt worden sind. Zudem hat die Behörde mehr als 17.000 Opfer gerettet. Dabei hat für 
Opfer die Strafverfolgung der Täter oft nur geringe Priorität. Die Opfer sind in erster Linie an ihrer 
eigenen (Re-)Integration interessiert (STDOK 3.12.2021). NAPTIP kann als – im nigerianischen 
Vergleich – durchaus effektive Institution angesehen werden, und kooperiert mit mehreren EU-
Mitgliedstaaten bei der Reintegration (ÖB Abuja 10.2024). In NAPTIP-Erfolgsmeldungen wird 
mit gewisser Regelmäßigkeit die Anzahl von bei Rettungsaktionen befreiten Menschenhandels­
opfern bzw. die Anzahl von wegen Menschenhandels verurteilten Personen genannt (BAMF 
23.6.2025).
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NAPTIP implementiert den Großteil der Regierungsprogramme zur Unterstützung von Über­
lebenden des Menschenhandels, darunter Familienzusammenführung, Unterkünfte, Beratung, 
Zugang zu Gesundheitsversorgung, Ausbildung und finanzielle Unterstützung. Des Weiteren gibt 
es ein starkes Netzwerk nationaler NGOs, die ähnliche Dienste anbieten (STDOK 3.12.2021).
NAPTIP betreibt für Opfer von Menschenhandel Frauenhäuser im ganzen Land. Mehr als 
10.000 Personen wurde dort bereits geholfen. Im FCT ist NAPTIP für die Durchsetzung des 
VAPP zuständig, dort können auch Gewaltopfer in NAPTIP-Frauenhäusern untergebracht wer­
den. Neben NAPTIP gibt es auch NGOs, welche über Frauenhäuser verfügen. Meist liegt auch 
dort der Fokus auf Opfern des Menschenhandels. Es gibt aber auch regionale sowie bundesweit 
operierende NGOs, die sich um alleinstehende Frauen, sowie Opfer von häuslicher Gewalt und 
FGM kümmern. Diese Organisationen betreiben Wohn- und Bildungsmöglichkeiten für Frauen. 
In den meisten Schutzeinrichtungen wird auch einfache medizinische Betreuung angeboten 
sowie psychosoziale Beratung. Frauenhäuser sind in der Regel temporäre Unterkünfte. In den 
Frauenhäusern wird – wenn nötig – versucht, die Familie ausfindig zu machen. Opfer keh­
ren nach dem Leben in einem Frauenhaus üblicherweise zu ihren Familien zurück (STDOK 
3.12.2021).
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (8.1.2025): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante 
Lage in Nigeria (Stand: September 2024), https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe/app/nodes/30496494, 
Zugriff 23.5.2025 [Login erforderlich]
■ AI - Amnesty International (29.4.2025): Amnesty Report 2024/25: Zur Lage der Menschenrechte 
weltweit; Nigeria 2024, https://www.ecoi.net/de/dokument/2124799.html, Zugriff 2.6.2025
■ BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (23.6.2025): Briefing Notes KW 26, 
https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2025/
briefingnotes-kw26-2025.pdf?__blob=publicationFile&v=4, Zugriff 27.6.2025
■ BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (23.1.2023): Briefing Notes KW 03 
2023, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes
/2023/briefingnotes-kw04-2023.pdf?__blob=publicationFile&v=5, Zugriff 22.7.2024
■ BS - Bertelsmann Stiftung (2024): BTI 2024 Nigeria Country Report, https://bti-project.org/en/report
s/country-report/NGA, Zugriff 3.6.2024
■ EUAA - European Union Agency for Asylum (6.2024): Nigeria - Country Focus, https://www.ecoi.net
/en/file/local/2112320/2024_07_EUAA_COI_Report_Nigeria_Country_Focus.pdf, Zugriff 29.7.2024
■ FH - Freedom House (2025): Nigeria: Freedom in the World 2025, https://freedomhouse.org/count
ry/nigeria/freedom-world/2025, Zugriff 12.5.2025
■ HRW - Human Rights Watch (16.1.2025): World Report 2025 - Nigeria, https://www.ecoi.net/de/do
kument/2120043.html, Zugriff 20.1.2025
■ HRW - Human Rights Watch (11.1.2024): World Report 2024 - Nigeria, https://www.ecoi.net/de/do
kument/2103137.html, Zugriff 17.6.2024
■ LEFÖ - Interventionsstelle für Betroffene des Frauenhandels (2023): Monitoringbericht Projektreise 
Nigeria 24.10.2022-2.11.2022
■ MBZ - Außenministerium der Niederlande [Niederlande] (31.1.2023): General Country of Origin In­
formation Report Nigeria, https://www.government.nl/binaries/government/documenten/directives/
2023/01/31/general-country-of-origin-information-report-nigeria-january-2023/Country of Origin In­
formation Report Nigeria January 2023.pdf, Zugriff 17.7.2024
■ ÖB Abuja - Österreichische Botschaft Abuja [Österreich] (10.2024): Asylländerbericht Nigeria Oktober 
2024, https://www.ecoi.net/en/file/local/2116558/NIGR_ÖB-Bericht_2024_10.docx , Zugriff 
24.10.2024 [Login erforderlich]
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■ STDOK - Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] 
(3.12.2021): Themenbericht: Zur sozioökonomischen Lage der und Gewalt gegen Frauen un­
ter Hinzunahme der Informationen der FFM Nigeria 2019, https://www.ecoi.net/en/file/local/20666
84/NIGR_THEM_Frauen_2021_12_03_KE.pdf, Zugriff 19.7.2024
■ USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human 
Rights Practices: Nigeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107771.html, Zugriff 3.6.2024
18.2 (Alleinstehende) Frauen: interne Relokation, Rückkehr, Menschenhandel
Letzte Änderung 2025-08-08 07:18
Nigeria hat einen der höchsten Prozentsätze an alleinerziehenden Müttern weltweit. In einem 
Artikel vom Jänner 2021 heißt es, dass 9,5 Prozent der nigerianischen Bevölkerung alleinerzie­
hende Mütter sind; 75 Prozent davon sind zwischen 15 und 24 Jahre alt. Die jüngste NDHS-Be­
völkerungserhebung aus dem Jahr 2018 zeigt, dass 14,7 Prozent der ländlichen Haushalte und 
21,8 Prozent der städtischen Haushalte von Frauen geführt werden. Obwohl alleinerziehende 
Mütter in Nigeria im Vergleich zu den weltweiten Mustern wohlhabender und besser ausgebildet 
sind, sind die meisten alleinerziehenden Frauen Mütter im Teenageralter und leben in ländlichen 
Gebieten (MBZ 31.1.2023).
Im Allgemeinen können Frauen überall alleine leben – allerdings unter teils schwierigen Umstän­
den. Aufgrund des vorherrschenden traditionellen Rollenbildes werden alleinlebende Frauen so­
zial weniger akzeptiert als verheiratete Frauen. Zahlreiche regional und bundesweit operierende 
NGOs unterstützen alleinstehende Frauen und Mütter in Notlage (STDOK 3.12.2021). Allein­
stehende Frauen sind im Süden Nigerias häufiger anzutreffen als im Norden (MBZ 31.1.2023).  
Hinsichtlich der Akzeptanz alleinstehender Frauen gibt es tendenziell ein Nord-Süd-Gefälle. Im 
liberaleren Südwesten des Landes – und dort vor allem in den Städten – werden alleinste­
hende oder allein lebende Frauen eher akzeptiert (STDOK 3.12.2021; vgl. MBZ 31.1.2023). 
Der Wechsel des Wohnorts ist für alleinstehende Frauen und Mütter ohne Netzwerk schwierig 
(STDOK 3.12.2021). Frauen, die sich anderswo niederlassen wollen, können dies praktisch 
nicht ohne eine Art soziales Sicherheitsnetz. Ihr Erfolg hängt von ihrer eigenen sozioökono­
mischen Situation und der Verfügbarkeit von Hilfe durch Familie und/oder Freunde ab (MBZ 
31.1.2023). Angesichts der anhaltend schwierigen Wirtschaftslage, ethnischem Ressentiment 
und der Bedeutung großfamiliärer Bindungen in der nigerianischen Gesellschaft ist es für viele 
Menschen schwierig, an Orten ohne ein bestehendes soziales Netz erfolgreich Fuß zu fassen. 
Für alleinstehende Frauen besteht zudem die Gefahr, bei einem Umzug in die Großstadt von 
der eigenen Großfamilie keine wirtschaftliche Unterstützung mehr zu erhalten (AA 8.1.2025).
Aus europäischer Sicht ist die Lage für alleinstehende Mütter schwierig, wenn es ihnen nicht 
gelingt, eine Arbeit zu finden, oder wenn kein entsprechendes Netzwerk vorhanden ist. Meist ist 
für alleinstehende, geschiedene oder verwitwete Frauen aber ein solches familiäres Netzwerk 
vorhanden, um hier unterstützend einzugreifen. Und üblicherweise ist es für alleinstehende Müt­
ter möglich, Arbeit zu finden. Die meisten von ihnen arbeiten auch – abhängig vom Bildungsgrad 
– z. B. in der Landwirtschaft, im Kleingewerbe, als Reinigungskraft oder Haushaltshilfe, oder sie 
betreiben eine Straßenküche. Kinderbetreuung kann bei besser verdienenden Frauen durch 
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Kindermädchen erfolgen. Frauen im informellen Sektor nehmen ihre Kinder meist zur Arbeit mit 
(STDOK 3.12.2021).
18 Prozent der nigerianischen Haushalte werden von Frauen geführt. Alleinstehende Frauen 
können eigenständig Wohnungen mieten sowie leben und arbeiten – vor allem in größeren 
Städten wie Abuja und Lagos. Ein Großteil der bei der Fact Finding Mission (FFM) Nigeria 
2019 befragten Quellen gab dies an, nur zwei Quellen gaben widersprüchlich dazu an, dass ein 
männlicher Bürge benötigt wird (STDOK 3.12.2021).
Die effektive staatliche Institution NAPTIP [National Agency for the Prohibition of Trafficking in 
Persons] ist eine zentrale Anlaufstelle für Rückkehrerinnen (STDOK 3.12.2021; vgl. ÖB Abuja 
10.2024). Die Behörde unterhält in jeder der sechs geopolitischen Zonen Regionalbüros. Da­
neben gibt es weitere staatliche und halbstaatliche Einrichtungen zur Unterstützung von Rück­
kehrerinnen sowie NGOs, die Hilfe für Rückkehrerinnen anbieten. Für alleinstehende Frauen, 
die aus Europa zurückkehren, besteht kein generelles Stigma. Hat die Frau im Ausland Geld 
verdient, wird sie willkommen geheißen. Kommt sie mittellos zurück, gilt sie oft als Schande für 
die Gemeinschaft (STDOK 3.12.2021). NAPTIP ist Rückführungspartner für Drittstaaten und 
leistet unter anderem auch Integrationshilfe (ÖB Abuja 10.2024).
In Nigeria sind neben den UNO-Teilorganisationen 40.000 NGOs registriert, welche teilweise 
auch im Frauenrechtsbereich tätig sind. Die Ehefrauen der Gouverneure sind in von ihnen fi­
nanzierten gerade im Frauenbildungs- und Hilfsbereich sehr aktiv: Sie betreuen Frauenhäuser, 
Bildungseinrichtungen für junge Mädchen, rückgeführte Prostituierte und minderjährige Müt­
ter sowie Kliniken und Gesundheitszentren für Behinderte, HIV-Erkrankte und Pensionisten. 
Daneben unterstützen sie zahlreiche Aufklärungskampagnen, zum Beispiel für Krebs-Vorsorge­
untersuchungen oder gegen Zwangsbeschneidung und häusliche Gewalt. Für unterprivilegierte 
Frauen bestehen in großen Städten Beschäftigungsprogramme, unter anderem bei der Stra­
ßenreinigung (ÖB Abuja 10.2024).
Eine Auswahl spezifischer Hilfsorganisationen für Frauen:
WACOL - Women Aid Collective, No 9 Matthias Ilo Avenue, New Haven Extension by Akanu 
Ibia Airport Flyover, Enugu State. Tel: +234 (0)7035779083, +234 (0)8095757590, E-Mail: wa­
colnig@gmail.com, wacol@wacolnigeria.org, wacolnig@yahoo.com. [Anm.: WACOL ist eine 
Wohltätigkeitsorganisation und bietet verschiedene Unterstützung an: Schulungen, Forschung, 
Rechtsberatung, Unterkunft, kostenloser Rechts- und Finanzbeistand, Lösung familieninterner 
Konfliktsituationen, Informationen und Bücherdienste] (WACOL 16.8.2022).
WARDC - Women Advocates Research and Documentation Centre; Lagos Office: No 22, Afa­
riogun street, off Obafemi Awolowo way, Ikeja Underbridge, Lagos; Abuja Office: No 17, Iwopin 
close off ondo street, behind Area 1 shopping complex, Garki-Abuja; Tel: +234(0)8180056401, 
+234(0)8055951858; E-Mail: info@wardcnigeria.org, womenadvocate@yahoo.com. [Anm.: 
WARDC ist eine Frauenrechtsorganisation in Nigeria, die Frauen, die Opfer von geschlechts­
spezifischer Gewalt und anderen Frauenrechtsverletzungen geworden sind, unentgeltlich 
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Rechtsberatung anbietet. Seit seiner Gründung hat WARDC über 450 Fälle vor Gericht ver­
handelt, vier Sammelklagen angestrengt und durchschnittlich sechs Frauen pro Woche zu 
Rechts- und Sozialberatung in Fragen geschlechtsspezifischer Gewalt und anderen zivilrechtli­
chen Angelegenheiten, die Frauen betreffen, empfangen] (WARDC 9.11.2022).
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (8.1.2025): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante 
Lage in Nigeria (Stand: September 2024), https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe/app/nodes/30496494, 
Zugriff 23.5.2025 [Login erforderlich]
■ MBZ - Außenministerium der Niederlande [Niederlande] (31.1.2023): General Country of Origin In­
formation Report Nigeria, https://www.government.nl/binaries/government/documenten/directives/
2023/01/31/general-country-of-origin-information-report-nigeria-january-2023/Country of Origin In­
formation Report Nigeria January 2023.pdf, Zugriff 17.7.2024
■ ÖB Abuja - Österreichische Botschaft Abuja [Österreich] (10.2024): Asylländerbericht Nigeria Oktober 
2024, https://www.ecoi.net/en/file/local/2116558/NIGR_ÖB-Bericht_2024_10.docx , Zugriff 
24.10.2024 [Login erforderlich]
■ STDOK - Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] 
(3.12.2021): Themenbericht: Zur sozioökonomischen Lage der und Gewalt gegen Frauen un­
ter Hinzunahme der Informationen der FFM Nigeria 2019, https://www.ecoi.net/en/file/local/20666
84/NIGR_THEM_Frauen_2021_12_03_KE.pdf, Zugriff 19.7.2024
■ WACOL - Women Aid Collective Nigeria (16.8.2022): Contacts, https://wacolnigeria.org/contacts , 
Zugriff 22.7.2024
■ WARDC - Women Advocates Research and Documentation Centre Nigeria (9.11.2022): About Us - 
WARDC, https://wardcnigeria.org/about-us/#whoweare, Zugriff 22.7.2024
18.3 Kinder
Letzte Änderung 2025-08-08 07:18
Die Rechte des Kindes werden in Nigeria nur unzureichend gewährleistet. Der Child Rights 
Act, mit dem die UN-Kinderrechtskonvention in nationales Recht umgesetzt werden soll, wurde 
von allen 36 Bundesstaaten ratifiziert (AA 21.12.2023; vgl. ÖB Abuja 10.2024, FH 2025). Ins­
besondere die nördlichen Bundesstaaten sehen aber in einigen Bestimmungen (Rechte des 
Kindes gegenüber den eigenen Eltern, Mindestalter für Eheschließungen) einen Verstoß gegen 
die Scharia (AA 8.1.2025).
Im Nordosten und Nordwesten Nigerias sind ungefähr 4,4 Millionen Kinder von akuter Unter­
ernährung betroffen (AA 8.1.2025).
Die Bundesregierung respektiert im Allgemeinen die Freiheit der Bildung (FH 2025). Obwohl 
die Grundschulbildung in Nigeria offiziell kostenlos und verpflichtend ist, gehen Millionen von 
Kindern im Land nicht zur Schule. Ein internationaler Vergleich hat ergeben, dass eines von 
fünf Kindern in Nigeria nicht zur Schule geht. Nur etwas mehr als die Hälfte der Kinder besucht 
regelmäßig die Grundschule, und noch weniger erhalten eine frühkindliche Bildung. Mädchen 
sind in Bezug auf Bildung besonders marginalisiert. Ohne eine formale Ausbildung sind sie stark 
benachteiligt (SOS-Kd o.D.a). In ganz Nigeria besuchen 20 Millionen Kinder im schulfähigen Al­
ter keine Schule (AA 8.1.2025), nach anderen Angaben handelt es sich um geschätzte 10,5 
Millionen Kinder, die nicht zur Schule gehen (SOS-Kd o.D.b).
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Schulkinder sind von den Angriffen von Boko Haram auf die säkulare Bildung betroffen. Angriffe 
auf Schulen durch Boko Haram und andere bewaffnete Gruppen haben zur Schließung oder 
Zerstörung von Tausenden von Grund-, Sekundar- und Hochschuleinrichtungen geführt. Auch 
die Entführung von Schülern durch bewaffnete Gruppen und Kriminelle, die Lösegeld fordern, ist 
ein ernstes Problem, insbesondere im Norden Nigerias. Im März 2024 griffen bewaffnete Männer 
zwei Schulen im Nordwesten Nigerias an und entführten fast 300 Schüler. Ebenso wurden 
Schüler in nicht regulierten islamischen Schulen, die seit Jahrzehnten bestehen, misshandelt. 
Einige Eltern haben diese Schulen als Erziehungshilfe in Anspruch genommen, da es in weiten 
Teilen Nigerias kein solides System für die Wiedereingliederung von Kindern und Jugendlichen 
gibt (FH 2025). Die Frauen und Mädchen werden im Bereich der Bildung nach wie vor stark 
diskriminiert und behindert, vor allem im Norden (USDOS 23.4.2024).
Der Child Rights Act sieht bei einer Eheschließung ein Mindestalter von 18 Jahren vor (USDOS 
23.4.2024; vgl. ÖB Abuja 10.2024). Zwangsheirat und Kinderheirat sind in Nigeria nach diesem 
Gesetz ein Verbrechen. Jedoch lassen Gewohnheits- und islamische Gesetze, insbesondere in 
den nördlichen Regionen, weiterhin Praktiken wie Zwangsverheiratungen zu. In einigen Bun­
desstaaten können Kinder bereits im Alter von elf Jahren nach gewohnheitsrechtlichen oder 
religiösen Gesetzen legal verheiratet werden, da die Pubertät als Zeitpunkt gilt, an dem ein Mäd­
chen alt genug ist, um verheiratet zu werden. Das formelle Recht bietet für Opfer von Kinderehen 
keinen ausreichenden Schutz (EUAA 6.2024). Vor allem die nördlichen Bundesstaaten halten 
sich nicht an das offizielle Mindestalter auf Bundesebene (USDOS 23.4.2024). Kinderehen, in 
denen Mädchen in jungen Jahren mit zumeist älteren Männern verheiratet werden, sind folglich 
vor allem im Norden des Landes verbreitet (AA 8.1.2025; vgl. ÖB Abuja 10.2024). Die Prävalenz 
von Kinder-, Früh- und Zwangsheiraten ist von Region zu Region sehr unterschiedlich und reicht 
von zehn Prozent im Südosten bis hin zu 76 Prozent im Nordwesten (ÖB Abuja 10.2024). Ins­
gesamt heiraten schätzungsweise 30 Prozent (im Norden 78 %) (AA 8.1.2025), nach anderen 
Angaben rund vier von zehn Mädchen vor dem 18. Geburtstag (ÖB Abuja 10.2024; vgl. EUAA 
6.2024, FH 2025). Noch jüngere Daten weisen auf einen Rückgang der nationalen Prävalenz 
von 44 auf 30 Prozent hin. Trotz allem sind die Fortschritte schleppend und uneinheitlich (EUAA 
6.2024). Kinderehen führen oft zu Schwangerschaften in jungem Alter mit gesundheitlichen 
Schädigungen sowie dem vorzeitigen Abbruch der Schulbildung (AA 8.1.2025). Armut, kultu­
relle Normen, religiöse Überzeugungen, aber auch mangelnde Sicherheit und Entführungen 
beeinflussen die Prävalenz von Kinder- und Zwangsehen. Boko Haram und andere bewaffnete 
Gruppen in der Nordostregion zwingen viele Frauen und Mädchen zur Heirat. In Nigeria gibt 
es NGOs, die sich auf die Verhinderung von Kinderheirat und die Unterstützung der Opfer kon­
zentrieren. Die Coalition of Civil Society to End Child Marriage (Koalition der Zivilgesellschaft 
zur Beendigung der Kinderheirat) beispielsweise besteht aus 60 Mitgliedern und arbeitet an 
Aktivitäten zur Beendigung der Kinderheirat in Nigeria und trägt zu diesbezüglichen nationalen 
und regionalen Strategien bei. Die International Federation of Women Lawyers (FIDA) bietet 
außerdem kostenlose Rechtsvertretung, Lobbyarbeit, Bildung und Unterstützungsdienste zum 
Schutz der Rechte und des Wohlergehens von Mädchen in Nigeria (EUAA 6.2024).
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Mit traditionellen Glaubensvorstellungen verbundene Rituale und der in Bevölkerungsteilen 
verbreitete Glaube an Kinderhexen führen zu teils schwersten Menschenrechtsverletzungen 
(Ausgrenzung, Aussetzung, Mord) an Kindern, insbesondere an Kindern mit Behinderungen (AA 
8.1.2025; vgl. USDOS 23.4.2024). Entsprechende Fälle werden überwiegend aus der südlichen 
Hälfte Nigerias berichtet, besonders gehäuft aus dem Südosten und den Bundesstaaten Akwa 
Ibom und Edo (AA 8.1.2025).
Auch der eingeschränkte Zugang zur Gesundheitsversorgung gefährdet das Wohlergehen der 
Kinder. Im September 2020 gab UNICEF bekannt, dass Nigeria Indien als das Land mit den 
meisten Todesfällen bei Kindern unter fünf Jahren überholt hat (ÖB Abuja 10.2024). Unter­
ernährung ist ein immer größer werdendes Problem, rund 2,5 Millionen Kinder leiden an akuter 
Unterernährung. Insbesondere im Norden des Landes ist die Situation prekär, Unterernährung 
ist dort die häufigste Todesursache bei Kindern (SOS-Kd o.D.b).
Rund elf Millionen Kinder unter 14 Jahren müssen in Nigeria Zwangsarbeit verrichten, viele von 
ihnen sind extrem gefährlichen Bedingungen ausgesetzt. Sie arbeiten gegen geringe Entloh­
nung oder völlig unentgeltlich und haben keine Chance auf eine ordentliche Bildung (SOS-Kd 
o.D.b). Im Jahr 2023 hat Nigeria minimale Fortschritte bei den Bemühungen um die Beseitigung 
der schlimmsten Formen der Kinderarbeit gemacht. Die Regierung hat im Rahmen des Projekts 
der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) „Accelerating Action for the Elimination of Child 
Labor in Supply Chains in Africa“ die Oke Agunla Community School renoviert und 110 von 
Kinderarbeit bedrohte Kinder eingeschult. Das nigerianische Mindestalter für die Aufnahme von 
Arbeit entspricht nicht den internationalen Standards, da es nicht für Kinder gilt, die selbständig 
oder in der Schattenwirtschaft tätig sind, und der Bundesstaat Kano verbietet nicht den Ein­
satz von Kindern für illegale Aktivitäten (USDOL 2024). Kinderarbeit ist stark verbreitet, nach 
Schätzungen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) befinden sich ca. 25 Millionen Kinder 
unter 17 Jahren in Kinderarbeit. Ungefähr 14 Millionen Kinder verrichten besonders gefährliche 
Tätigkeiten unter arbeitsrechtlichen Bedingungen, die als Ausbeutung zu bezeichnen sind (AA 
8.1.2025).
Es gibt Gesetze gegen Kindesmissbrauch, die jedoch von jedem Staat ratifiziert werden müssen, 
und nicht alle Staaten haben sie ratifiziert (USDOS 23.4.2024). Kindesmissbrauch ist nach wie 
vor im ganzen Land verbreitet (USDOS 23.4.2024; vgl. ÖB Abuja 10.2024), aber die Regierung 
hat keine nennenswerten Maßnahmen zu seiner Bekämpfung ergriffen (USDOS 23.4.2024). 
Jedes zweite Kind hat körperliche Gewalt erfahren, jedes vierte Mädchen und jeder zehnte 
Junge hat sexuelle Gewalt erlebt. Zum Kindesmissbrauch gehören auch Fälle von Kinderarbeit, 
Kinderhandel und Opferritualen (ÖB Abuja 10.2024).
Seit Beginn des Konflikts im Nordosten wurden Tausende von Kindern getötet, verletzt, entführt 
oder von ihren Familien getrennt. Im Nordosten sind 57 Prozent der Binnenflüchtlinge Kinder. 
Zahlreiche andere leiden aufgrund der Gewalt, die sie erlebt haben, unter psychosozialen Pro­
blemen und psychischen Störungen. Bewaffnete Gruppen haben alleine zwischen 2009 und 
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2019 schätzungsweise 9.400 Kinder rekrutiert, um Bombenanschläge, einschließlich Selbst­
mordattentate und Angriffe, zu verüben. Bis heute hält diese Rekrutierung weiter an (ÖB Abuja 
10.2024).
SOS-Kinderdorf schützt und unterstützt seit den frühen 1970er-Jahren bedürftige Kinder in Ni­
geria. An sieben Standorten in ganz Nigeria arbeitet SOS-Kinderdorf mit den lokalen Gemeinden 
und Organisationen zusammen, um sicherzustellen, dass die Familien zusammenbleiben kön­
nen. Für Kinder, die die elterliche Fürsorge verlieren, stehen SOS-Kinderdörfer zur Verfügung. 
Auch im Bereich der Bildung betreibt SOS-Kinderdorf verschiedene Projekte. Die hohe Arbeits­
losenrate erschwert es den jungen Menschen, selbstständig zu werden. SOS-Kinderdorf bietet 
jungen Menschen Unterstützung, Schulung und Beratung, bis sie ein selbstständiges Leben 
führen können (SOS-Kd o.D.b).
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (8.1.2025): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante 
Lage in Nigeria (Stand: September 2024), https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe/app/nodes/30496494, 
Zugriff 23.5.2025 [Login erforderlich]
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (21.12.2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante 
Lage in Nigeria (Stand: November 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2102769/Auswärtige
s_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Nigeria,_21.12.2023.pdf , 
Zugriff 27.5.2024 [Login erforderlich]
■ EUAA - European Union Agency for Asylum (6.2024): Nigeria - Country Focus, https://www.ecoi.net
/en/file/local/2112320/2024_07_EUAA_COI_Report_Nigeria_Country_Focus.pdf, Zugriff 29.7.2024
■ FH - Freedom House (2025): Nigeria: Freedom in the World 2025, https://freedomhouse.org/count
ry/nigeria/freedom-world/2025, Zugriff 12.5.2025
■ ÖB Abuja - Österreichische Botschaft Abuja [Österreich] (10.2024): Asylländerbericht Nigeria Oktober 
2024, https://www.ecoi.net/en/file/local/2116558/NIGR_ÖB-Bericht_2024_10.docx , Zugriff 
24.10.2024 [Login erforderlich]
■ SOS-Kd - SOS-Kinderdorf (o.D.a): SOS-Kinderdörfer in Nigeria, https://www.sos-kinderdorf.at/so-h
ilft-sos/wo-wir-helfen/afrika/nigeria , Zugriff 23.7.2024
■ SOS-Kd - SOS-Kinderdorf (o.D.b): SOS Kinderdorf Nigeria, https://www.sos-kinderdoerfer.de/info
rmieren/wo-wir-helfen/afrika/nigeria, Zugriff 23.7.2024
■ USDOL - United States Department of Labor [USA] (2024): Findings on the Worst Forms of Child 
Labor - Nigeria, https://www.dol.gov/agencies/ilab/resources/reports/child-labor/nigeria , Zugriff 
2.12.2024
■ USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human 
Rights Practices: Nigeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107771.html, Zugriff 3.6.2024
18.4 Homosexuelle
Letzte Änderung 2025-08-08 07:18
Homosexuelle Handlungen jeglicher Art sind – unabhängig vom Geschlecht der betroffenen 
Personen – sowohl nach säkularem Recht als auch nach Scharia-Recht (Körperstrafen bis hin 
zum Tod durch Steinigung in besonderen Fällen) strafbar (AA 8.1.2025; vgl. ÖB Abuja 10.2024, 
EUAA 6.2024, HRW 16.1.2025). Nigeria ist eines der Länder, die auch Geschlechtsverkehr 
zwischen Frauen ausdrücklich unter Strafe stellen. In den Antidiskriminierungsgesetzen wird 
die sexuelle Ausrichtung nicht als eigener Schutzgrund genannt (EUAA 6.2024).
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Der Criminal Code (Strafgesetz, südliche Staaten) aus dem Jahr 2004, das in den meisten südli­
chen Bundesstaaten als staatliches Gesetz gilt, sieht für einvernehmliche gleichgeschlechtliche 
Beziehungen eine Freiheitsstrafe von 14 Jahren und für „ grobe Unsittlichkeit“ drei Jahre vor. In 
den nördlichen Bundesstaaten sieht der Penal Code (Strafgesetz, nördliche Staaten) von 1959 
eine Freiheitsstrafe von 14 Jahren für einvernehmliche gleichgeschlechtliche Beziehungen vor 
(EUAA 6.2024). Darüber hinaus gilt in zwölf nördlichen Bundesstaaten das Scharia Recht, wo ho­
mosexuelle Handlungen mit Tod durch Steinigung bestraft werden können (USDOS 23.4.2024; 
vgl. ÖB Abuja 10.2024, EUAA 6.2024). Obwohl dieses Gesetz von den Behörden aktiv ange­
wendet wurde, kam es im Laufe des Jahres 2023 zu keiner Hinrichtung (USDOS 23.4.2024).
Der im Jänner 2014 verabschiedete Same Sex Marriage Prohibition Act (SSMPA) sieht vor, 
dass homosexuelle Paare, die heiraten oder öffentlich ihre Zuneigung zeigen, mit Haft bestraft 
werden können. Das Gesetz sieht bis zu 14 Jahre Haft für Eheschließungen und zivilrechtliche 
Partnerschaften zwischen zwei Frauen oder zwei Männern vor. Wer seine Liebesbeziehung zu 
einem Menschen des gleichen Geschlechts direkt oder indirekt öffentlich zeigt, soll dem Gesetz 
zufolge mit bis zu zehn Jahren Haft bestraft werden können (ÖB Abuja 10.2024; vgl. HRW 
16.1.2025, USDOS 23.4.2024). Die gleiche Strafe ist für die Gründung und Unterstützung von 
Clubs, Organisationen oder anderen Einrichtungen für Schwule und Lesben vorgesehen (ÖB 
Abuja 10.2024; vgl. AA 8.1.2025, HRW 16.1.2025).
Im Jahr 2022 wurde ein Gesetzesentwurf des Parlaments zum Verbot von Crossdressing in 
zweiter Lesung als „ verfassungswidrig“ eingestuft. Im April 2024 zitierten Quellen den PR-Be­
auftragten der Polizei mit der Aussage, dass Menschen wegen Crossdressing nicht verhaftet 
werden können, da es sich nicht um eine Straftat handelt. In den nördlichen Bundesstaaten, in 
denen die Scharia gilt, ist Crossdressing jedoch nach wie vor illegal (EUAA 6.2024).
Insgesamt gibt es keine systematische staatliche Verfolgung oder aktive Überwachung von An­
gehörigen sexueller Minderheiten (STDOK 15.9.2020; vgl. ÖB Abuja 10.2024). Die Rechtsände­
rung durch den SSMPA hat bisher nicht zu einer flächendeckenden verschärften Strafverfolgung 
geführt (AA 8.1.2025). Von Zeit zu Zeit wird von Verhaftungen ganzer Feiergesellschaften auf 
„ homosexuellen Geburtstagsparties“ berichtet. In diesen Fällen kommt es auch zu Anklagen und 
Gerichtsverfahren, die jedoch nicht in Verurteilungen münden (ÖB Abuja 10.2024; vgl. EUAA 
6.2024). Die Polizei geht häufig auch dann gegen Treffen von Homosexuellen vor, wenn es 
zu keinen sexuellen Handlungen gekommen ist und daher keine Rechtsgrundlage vorliegt (AA 
8.1.2025). Die Anwendung von Strafgesetz und Scharia gestaltet sich schwierig, denn es gilt 
der Nachweis gleichgeschlechtlichen Sexualverkehrs. Auch unter dem SSMPA gab es kaum 
Anklagen. Üblicherweise verlaufen Gerichtsfälle unter diesen Gesetzen im Sand. Allerdings 
werden manchmal andere Vergehen vorgeschoben, um eine Verurteilung zu vereinfachen. Zu­
dem schafft die Existenz der spezifisch auf sexuelle Minderheiten anwendbaren Gesetze die 
Basis dafür, dass Personen von staatlichen und nicht-staatlichen Akteuren drangsaliert, bedroht 
oder erpresst werden können. Verhaftungen wiederum ziehen kaum jemals Anklagen nach sich, 
sondern dienen in erster Linie der Erpressung (STDOK 15.9.2020).
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